52013PC0731

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika /* COM/2013/0731 final - 2013/0351 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Das Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika wurde am 5. Dezember 1997 in Washington unterzeichnet und ist am 14. Oktober 1998 in Kraft getreten. Artikel 12 Buchstabe b des Abkommens lautet: „Dieses Abkommen wird zunächst für fünf Jahre geschlossen. Vorbehaltlich der Überprüfung der Vertragsparteien im jeweils letzten Jahr der Laufzeit kann das Abkommen mit seinen etwaigen Änderungen durch eine schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien um weitere fünf Jahre verlängert werden.“

Mit dem Beschluss des Rates 2009/306/EG vom 30. März 2009 wurde das Abkommen um weitere fünf Jahre verlängert. Das Abkommen läuft am 14. Oktober 2013 aus.

Eine Verlängerung des Abkommens wäre im Interesse beider Parteien, da so die Kontinuität der Beziehungen im wissenschaftlich-technischen Bereich zwischen den USA und der Europäischen Union aufrecht erhalten würde, was einen sozioökonomischen Nutzen für beide Vertragsparteien brächte.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Die Kommission veröffentlichte im Juni 2013 eine Überprüfung des Abkommens für den Zeitraum 2012-2013, die von unabhängigen Experten durchgeführt worden war.

Beide Seiten bekräftigten ihr Interesse an einer Verlängerung des Abkommens im Hinblick auf eine fortgeführte Förderung der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika in gemeinsamen wissenschaftlichen und technologischen Bereichen.

Bei Sondierungsgesprächen und in einem Briefwechsel mit Dr. Kerri-Ann Jones, dem stellvertretenden Staatssekretär für Ozeane und internationale Angelegenheiten in den Bereichen Umwelt und Wissenschaft (Assistant Secretary of State for Oceans and International Environmental and Scientific Affairs), machte die USA die Verlängerung des derzeitigen Abkommens von der Aushandlung einiger Änderungen abhängig. In seinem Schreiben vom 19. März 2013 nannte Dr. Jones den Anhang über die Rechte des geistigen Eigentums als ein mögliches Thema für Verhandlungen. Die USA arbeiten zurzeit eine offizielle Note aus, in der alle Bereiche aufgeführt werden, die sie verhandeln möchten.

In der Erwägung, dass die Aufnahme von Verhandlungen ein langwieriges Verfahren in Gang setzen könnte, das voraussichtlich über den Zeitpunkt des Auslaufens des derzeitigen Abkommens hinaus andauern wird, wurde gemeinsam beschlossen, zwei parallele Wege zu beschreiten:

(1) Zunächst wird das geltende Abkommen im Rahmen seiner bestehenden Bestimmungen verlängert, damit Unterbrechungen vermieden werden.

(2) Parallel dazu leiten die beiden Vertragsparteien Schritte ein, die zur Aushandlung eines geänderten Abkommens führen sollen. Für solche Verhandlungen muss der Rat einen Beschluss erlassen, mit dem auf der Grundlage einer Empfehlung der Kommission die Aufnahme von Verhandlungen gemäß Artikel 218 Absatz 3 AEUV genehmigt wird.[1]

3.           RECHTLICHE ASPEKTE

Inhaltlich wird das verlängerte Abkommen mit dem derzeit geltenden Abkommen identisch sein.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

In dem gemeinsam mit diesem Beschluss vorgelegten Finanzbogen werden die veranschlagten Auswirkungen auf den Haushalt dargelegt. Durch die Bestimmungen des Beschlusses sollte sichergestellt werden, dass die finanziellen Interessen der Union geschützt sind.

In Anbetracht des Vorstehenden ersucht die Kommission den Rat,

– nach Zustimmung des Europäischen Parlaments im Namen der Union die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika um weitere fünf Jahre zu genehmigen und

– den Präsidenten des Rates zu ermächtigen, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu notifizieren, dass die Union ihre für das Inkrafttreten des verlängerten Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen hat.

2013/0351 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 186 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Mit seinem Beschluss 98/591/EG vom 13. Oktober 1998 hat der Rat dem Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zugestimmt.

(2)       Mit Beschluss 2009/306/EG vom 30. März 2009 wurde das Abkommen um weitere fünf Jahre verlängert.

(3)       Artikel 12 Buchstabe b des Abkommens lautet: „Dieses Abkommen wird zunächst für fünf Jahre geschlossen. Vorbehaltlich der Überprüfung der Vertragsparteien im jeweils letzten Jahr der Laufzeit kann das Abkommen mit seinen etwaigen Änderungen durch eine schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien um weitere fünf Jahre verlängert werden.“

(4)       Nach Ansicht der Vertragsparteien liegt eine rasche Verlängerung des Abkommens im beiderseitigen Interesse.

(5)       Das verlängerte Abkommen wird mit dem Abkommen, das am 14. Oktober 2013 ausläuft, inhaltlich identisch sein.

(6)       Die Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika sollte im Namen der Union genehmigt werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika um weitere fünf Jahre wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates unterrichtet nach Artikel 12 des Abkommens im Namen der Union die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika darüber, dass die von Seiten der Union für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am …[2] in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              1.1     Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

              1.2     Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

              1.3     Art des Vorschlags/der Initiative

              1.4     Ziele

              1.5     Begründung des Vorschlags/der Initiative

              1.6     Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

              1.7     Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2            VERWALTUNGSMASSNAHMEN

              2,1     Monitoring und Berichterstattung

              2.2     Verwaltungs- und Kontrollsystem

              2.3.    Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3            GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              3.1     Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

              3.2     Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

              3.2.1. Übersicht

              3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

              3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

              3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

              3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

              3.3     Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.        Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

1.2.        Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur[3]

Politische Strategie und Koordinierung der Generaldirektionen RTD, JRC, AGRI, CNECT, EAC, ENER, ENTR, MARE und MOVE

1.3.        Art des Vorschlags/der Initiative

¨ Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme.[4]

þ Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.

1.4.        Ziele

1.4.1.     Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Die vorliegende Initiative wird es beiden Vertragsparteien ermöglichen, ihre wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit auf Gebieten von gemeinsamem Interesse zu verbessern und zu vertiefen.

1.4.2.     Einzelziele(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

Einzelziel Nr. 1 ...

Sie wird Grundlage sein für den weiteren Austausch von Fachkenntnissen und den Wissenstransfer zugunsten der Wissenschaftler, der Industrie und der Bürger.

ABM/ABB-Tätigkeiten

1.4.3.     Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte.

Dieser Beschluss dürfte es der EU und den USA ermöglichen, gegenseitig vom wissenschaftlichen und technologischen Fortschritt zu profitieren, den sie durch die Forschungszusammenarbeit bei ihren jeweiligen Forschungsprogrammen erzielen, und die weitere verstärkte Zusammenarbeit erleichtern.

1.4.4.     Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Sämtliche Maßnahmen im Rahmen des Abkommens werden fortlaufend von den Kommissionsdienststellen überwacht. Dazu gehört auch eine Überprüfung durch die EU. Diese Überprüfung besteht aus Folgendem:

(a) Anzahl der neuen gemeinsamen Initiativen/Tätigkeiten im Rahmen des neuen Abkommens.

(b) Zusammenarbeit durch das Rahmenprogramm — Anzahl der eingereichten Vorschläge mit Teilnehmern aus den USA im Verhältnis zu der Anzahl der Vorschläge mit Teilnehmern aus den USA, die für eine Finanzierung im Rahmen des Programms ausgewählt wurden.

1.5.        Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.     Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Dieser Beschluss wird es den beiden Vertragsparteien ermöglichen, ihre Zusammenarbeit auf wissenschaftlichen und technologischen Gebieten von gemeinsamem Interesse weiter zu verbessern und zu vertiefen.

1.5.2.     Mehrwert durch die Intervention der EU

Das Abkommen stützt sich auf den Grundsatz des beiderseitigen Nutzens, der gegenseitigen Einräumung eines Zugangs zu den Programmen und Tätigkeiten der jeweils anderen Vertragspartei im Themenbereich des Abkommens, der Nichtdiskriminierung, des wirksamen Schutzes geistigen Eigentums und der gerechten Teilung von Rechten des geistigen Eigentums und der effektiven Verwertung der Ergebnisse. Die Verlängerung des Abkommens wird zu erweiterten wissenschaftlichen Kenntnissen führen, was Absatzmöglichkeiten eröffnen wird.

1.5.3.     Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse

Ausgehend von den bislang im Bereich der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit gewonnenen Erfahrungen wird es als für beide Seiten von Vorteil angesehen, durch die Verlängerung des Abkommens diese Zusammenarbeit mit den USA fortzuführen.

1.5.4.     Vereinbarkeit mit anderen geeigneten Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Die Verlängerung des Abkommens mit den USA steht voll und ganz in Einklang mit der Öffnung der EU-Rahmenprogramme für eine weltweite Beteiligung.

1.6.        Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

þ Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit

– þ  Geltungsdauer: 14.10.2013 bis 13.10.2018

– þ  Finanzielle Auswirkungen: 2013 bis 2018

¨ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit

– Anlaufphase von [Jahr] bis [Jahr],

– anschließend reguläre Umsetzung

1.7.        Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung[5]

þ Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission

¨ indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

– ¨           Exekutivagenturen

– ¨           von der Europäischen Union geschaffene Einrichtungen[6]

– ¨           nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

– ¨  Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung benannt sind

¨ geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

¨ dezentrale Verwaltung mit Drittländern

¨ gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten)

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.        Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die Beteiligung von Forschungseinrichtungen aus den USA am Rahmenprogramm (Horizont 2020) und sonstige Kooperationsmaßnahmen im Rahmen des Abkommens werden in regelmäßigen Abständen Gegenstand von Sitzungen der mit Artikel 6 Buchstabe b des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Beratungsgruppe sein.

2.2.        Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.     Ermittelte Risiken

Sitzungen und bilaterale Kontakte finden in regelmäßigen Abständen statt, so dass ein systematischer Austausch von Informationen möglich ist. Im Kontrollsystem wurden keine Risiken ermittelt.

2.2.2.     Vorgesehene(s) Kontrollverfahren

2.2.3.     Kosten und Nutzen der Kontrollen und wahrscheinliche Verstoßquote

2.3.        Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Sind bei der Durchführung des Rahmenprogramms externe Auftragnehmer einzusetzen bzw. werden Dritte finanziell unterstützt, nimmt die Kommission gegebenenfalls Rechnungsprüfungen vor, insbesondere wenn sie begründete Zweifel an der Echtheit der ausgeführten oder im Tätigkeitsbericht beschriebenen Arbeiten hat.

Die Rechnungsprüfungen der Union werden entweder von ihrem eigenen Personal oder von Rechnungsprüfern durchgeführt, die nach dem Recht der überprüften Partei zugelassen sind. Die Prüfer werden von der Union frei gewählt, wobei mögliche Interessenkonflikte, auf die die überprüfte Partei u. U. hingewiesen hat, zu vermeiden sind. Ferner stellt die Kommission bei den Forschungstätigkeiten den Schutz der finanziellen Interessen der Union sicher, indem sie wirksame Kontrollen vornimmt und bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten angemessene und abschreckende Maßnahmen ergreift bzw. Sanktionen verhängt.

Hierzu werden Bestimmungen über Kontrollen, Maßnahmen und Sanktionen im Sinne der Verordnungen Nr. 2988/95, 2185/96 und 1073/99 in alle Verträge aufgenommen, die bei der Durchführung des Rahmenprogramms verwendet werden.

Die Verträge müssen insbesondere folgende Punkte enthalten:

- besondere Vertragsklauseln zum Schutz der finanziellen Interessen der EU durch Prüfungen und Kontrollen im Zusammenhang mit den ausgeführten Arbeiten;

- Durchführung administrativer Kontrollen im Rahmen der Betrugsbekämpfung gemäß den Verordnungen Nr. 2185/96, Nr. 1073/99 und Nr. 1074/99;

- verwaltungsrechtliche Sanktionen bei allen vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der Verträge gemäß der Rahmenverordnung Nr. 2988/95 (einschließlich der Aufstellung schwarzer Listen);

- den Hinweis darauf, dass etwaige Einziehungsanordnungen bei Unregelmäßigkeiten oder Betrug vollstreckbare Titel gemäß Artikel 299 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind.

Ein internes Überwachungsprogramm für wissenschaftliche und finanzielle Aspekte wird zusätzlich und routinemäßig vom zuständigen Personal der GD Forschung und Innovation durchgeführt. Ein internes Audit wird vom Referat „Internes Audit“ der GD Forschung und Innovation vorgenommen. Der Europäische Rechnungshof unternimmt Prüfungen vor Ort.

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.        Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

· Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

Nummer [Bezeichnung………………………...……….] || GM/NGM ([7]) || von EFTA-Ländern[8] || von Bewerberländern[9] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Haushaltsordnung

1 a || 08 01 05 || NGM || JA || JA || JA || JA

1 a || 08 01 05 01 || NGM || JA || JA || JA || JA

1 a || 08 01 05 03 || NGM || JA || JA || JA || JA

· Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

Nummer [Bezeichnung……………………………………..] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Bewerberländern || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Haushaltsordnung

|| [XX.YY.YY.YY] || || JA/NEIN || JA/NEIN || JA/NEIN || JA/NEIN

3.2.        Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

Zum Ausfüllen dieses Teils ist die Tabelle für Verwaltungsausgaben zu verwenden (2. Dokument im Anhang zu diesem Finanzbogen), das für die dienststellenübergreifende Konsultation in CISNET hochgeladen wird.

3.2.1.     Übersicht

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 1 a || [Bezeichnung]: Wettbewerbsfähigkeit im Dienste von Wachstum und Beschäftigung

GD: <Forschung und Innovation> || || || Jahr 2013[10] || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || || INSGESAMT

Ÿ Operative Mittel || || || || || || || ||

Nummer der Haushaltslinie || Verpflichtungen || (1) || || || || || || || ||

Zahlungen || (2) || || || || || || || ||

Nummer der Haushaltslinie || Verpflichtungen || (1a) || || || || || || || ||

Zahlungen || (2 a) || || || || || || || ||

Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[11] || || || || || || || ||

Nummer der Haushaltslinie || 08 01 05 || (3) || || || || || || || ||

Mittel INSGESAMT für GD <Forschung und Innovation>[12] || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 0,044 || 0,175 || 0,175 || 0,175 || 0,175 || 0,131 || || 0,875

Zahlungen || =2+2a+3 +3 || 0,044 || 0,175 || 0,175 || 0.175 || 0,175 || 0,131 || || 0,875

Nummer der Haushaltslinie || 08 01 05 01 || (3 a) || || || || || || || ||

Mittel INSGESAMT für GD <Forschung und Innovation>[13] || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 0,033 || 0,131 || 0,131 || 0,131 || 0,131 || 0,098 || || 0,655

Zahlungen || =2+2a+3 +3 a || 0,033 || 0,131 || 0,131 || 0,131 || 0,131 || 0,098 || || 0,655

Nummer der Haushaltslinie || 08 01 05 03 || (3b) || || || || || || || ||

Mittel INSGESAMT für GD <Forschung und Innovation>[14] || Verpflichtungen || = 1 + 1a + 3b || 0,011 || 0,044 || 0,044 || 0,044 || 0,044 || 0,033 || || 0,220

Zahlungen || =2+2a+3b || 0,011 || 0,044 || 0,044 || 0,044 || 0,044 || 0,033 || || 0,220

Ÿ Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || ||

Zahlungen || (5) || || || || || || || ||

Ÿ Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || 0,044 || 0,175 || 0,175 || 0,175 || 0,175 || 0,131 || || 0,875

Mittel INSGESAMT unter Rubrik <1a.> des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+1a 6 || 0,044 || 0,175 || 0,175 || 0,175 || 0,175 || 0,131 || || 0,875

Zahlungen || =5+1a 6 || 0,044 || 0,175 || 0,175 || 0,175 || 0,175 || 0,131 || || 0,875

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft:

Ÿ Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || ||

Zahlungen || (5) || || || || || || || ||

Ÿ Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || ||

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || =4+1a 6 || || || || || || || ||

Zahlungen || =5+1a 6 || || || || || || || ||

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei länger andauernden Auswirkungen (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT

GD: <…….> ||

Ÿ Personalausgaben || || || || || || || ||

Ÿ Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || ||

GD INSGSAMT<…….> || Mittel || || || || || || || ||

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || || || || || || || ||

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || 2013[15] || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || || INSGESAMT

Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 0,044 || 0,175 || 0,175 || 0,175 || 0,175 || 0,131 || || 0,875

Zahlungen || 0,044 || 0,175 || 0,175 || 0,175 || 0,175 || 0,131 || || 0,875

3.2.2.     Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

– þ           Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

– ¨           Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei länger andauernden Auswirkungen (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art[16] || Durchschnittskosten || Nummer || Kosten || Nummer || Kosten || Nummer || Kosten || Nummer || Kosten || Nummer || Kosten || Nummer || Kosten || Nummer || Kosten || Gesamtzahl || Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1[17] || || || || || || || || || || || || || || || ||

- Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

- Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

- Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || || || || || || || || || || || || || || || ||

EINZELZIEL Nr. 2 ... || || || || || || || || || || || || || || || ||

- Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || || || ||

GESAMTKOSTEN || || || || || || || || || || || || || || || ||

3.2.3.     Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.  Übersicht

– ¨           Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

– þ           Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr 2013[18] || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || INSGESAMT

RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || ||

Personalausgaben || || || || || || ||

Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || ||

Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || ||

Außerhalb der RUBRIK 5[19] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || ||

Personalausgaben || 0,033 || 0,131 || 0,131 || 0,131 || 0,131 || 0,098 || 0,655

Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,011 || 0,044 || 0,044 || 0,044 || 0,044 || 0,033 || 0,220

Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || ||

INSGESAMT || 0,044 || 0,175 || 0,175 || 0,175 || 0,175 || 0,131 || 0,875

Der Bedarf an Verwaltungsmitteln wird aus den Mitteln gedeckt, die der GD RTD für die Verwaltung der Maßnahme bereits zugewiesen wurden bzw. durch Umschichtung innerhalb der GD verfügbar werden. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. 3.2.3.2.  Geschätzte Auswirkungen auf die Humanressourcen

– ¨           Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

– þ           Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

|| Jahr 2013 || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Bei länger andauernden Auswirkungen (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen

Ÿ Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) ||

XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || || || || || || ||

XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || ||

08 01 05 01 (indirekte Forschung) || 1 || 1 || 1 || 1 || 1 || 1 ||

10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || ||

|| Ÿ Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten VZÄ)[20] ||

XX 01 02 01 (VB, LAK und ANS der Globaldotation) || || || || || || ||

XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen) || || || || || || ||

XX 01 04 yy[21] || – am Sitz || || || || || || ||

– in den Delegationen || || || || || || ||

XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung) || || || || || || ||

10 01 05 02 (VB, LAK und ANS der direkten Forschung) || || || || || || ||

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || ||

INSGESAMT || 1 || 1 || 1 || 1 || 1 || 1 ||

XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete || Vorbereitung und Management der in Artikel 6 des Abkommens vorgesehenen Sitzungen der Gemeinsamen Beratungsgruppe und der für die ordnungsgemäße Durchführung erforderlichen Dienstreisen sowie regelmäßige Bewertung des Abkommens.

Externes Personal ||

3.2.4.     Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

– þDer Vorschlag/Die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

3.2.5.     Finanzierungsbeteiligung Dritter

– Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

3.3.        Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

– þ           Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

[1]               Eine an den Rat gerichtete Empfehlung der Kommission, einen solchen Beschluss zu erlassen, wird getrennt vorgelegt werden.

[2]               Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Union

vom Generalsekretariat des Rates veröffentlicht.

[3]               ABM: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity-Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.

[4]               Im Sinne des Artikels 49 Absatz 6 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.

[5]               Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html.

[6]               Einrichtungen im Sinne des Artikels 185 der Haushaltsordnung.

[7]               GM GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.

[8]               EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.

[9]               Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.

[10]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[11]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[12]             Die Mittel für den Zeitraum 2014-2020 und die entsprechende Rechtsgrundlage müssen noch vom Europäischen Parlament und vom Rat beschlossen werden, und der Entwurf des Haushaltsplans 2014 muss noch von der Haushaltsbehörde genehmigt werden.

[13]             Die Mittel für den Zeitraum 2014-2020 und die entsprechende Rechtsgrundlage müssen noch vom Europäischen Parlament und vom Rat beschlossen werden, und der Entwurf des Haushaltsplans 2014 muss noch von der Haushaltsbehörde genehmigt werden.

[14]             Die Mittel für den Zeitraum 2014-2020 und die entsprechende Rechtsgrundlage müssen noch vom Europäischen Parlament und vom Rat beschlossen werden, und der Entwurf des Haushaltsplans 2014 muss noch von der Haushaltsbehörde genehmigt werden.

[15]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[16]             Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B.: Austausch von Studenten, gebaute Straßenkilometer…).

[17]             Wie in Ziffer 1.4.2. („Einzelziele…“) beschrieben.

[18]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[19]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[20]             VB = Vertragsbediensteter; ÖB = örtliche Bedienstete; ANS = abgeordnete nationale Sachverständige; LAK = Leiharbeitskräfte; JSD = junge Sachverständige in Delegationen.

[21]             Teilobergrenzen für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).