Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss, der mit dem Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits eingesetzt wurde, in Bezug auf die Änderung von Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 3 zu dem genannten Abkommen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen /* COM/2013/0728 final - 2013/0348 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND Das Verbot der Zollrückvergütung ist in
Artikel 15 des Protokolls Nr. 3 zum Assoziationsabkommen
EG – PLO, in der durch den Beschluss Nr. 1/2009 des Gemischten
Ausschusses EU ‑ PLO vom 24. Juni 2009 geänderten
Fassung[1],
festgeschrieben. In Absatz 7 ist eine Übergangszeit bis zur vollständigen
Anwendung des Verbots der Zollrückvergütung im Westjordanland und im
Gaza-Streifen vorgesehen und wird diesem Partner die Möglichkeit eingeräumt,
seinen Ausführern oder Wirtschaftsbeteiligten die Rückvergütung der Zölle
während dieses Zeitraums zu gewähren. Dieser Übergangszeitraum endete am 31. Dezember
2009. Allerdings ist in Artikel 15 Absatz 7 die Möglichkeit
vorgesehen, diese Bestimmung im gegenseitigen Einvernehmen zu überprüfen. Auf der Grundlage eines Antrags der PLO hatte
die Kommission 2010 eine Verlängerung der Anwendungsdauer dieser Bestimmung bis
zum 31. Dezember 2012 vorgeschlagen[2].
Der Gemischte Ausschuss hat diesen Beschluss jedoch niemals erlassen. Am 6. Dezember 2012
hat die PLO schriftlich erneut eine Verlängerung der Anwendungsdauer dieser
Bestimmung um einen Zeitraum von vier Jahren beantragt. Gemäß Artikel 39 des Protokolls Nr. 3
können die Bestimmungen des Protokolls durch einen Beschluss des Gemischten
Ausschusses geändert werden. Die Bestimmungen in Artikel 15
Absatz 7 werden durch den Wortlaut des Beschlusses geändert. Im Interesse der Klarheit, der langfristigen
wirtschaftlichen Planungssicherheit und der Rechtssicherheit für die
Wirtschaftsbeteiligten sowie der Kohärenz mit vergleichbaren Anträgen anderer
Mittelmeerstaaten und um auch den Zeitraum, auf den sich der Vorschlag der
Kommission im Anschluss an den ersten Antrag der PLO bezieht, mit den
Vorschriften in Einklang zu bringen, sind die Vertragsparteien übereingekommen,
die Anwendung von Artikel 15 Absatz 7 mit Wirkung vom 1. Januar 2010
um sechs Jahre zu verlängern. Im Rahmen der Arbeitsgruppe
Pan-Europa-Mittelmeer wurde vereinbart, den Wortlaut des vorliegenden
Beschlusses bis zu seiner förmlichen Annahme ab dem 1. Januar 2010
anzuwenden. 2. ANHÖRUNG DER BETEILIGTEN UND
FOLGENABSCHÄTZUNG Die Beteiligten wurden im Rahmen der
Arbeitsgruppe Pan-Europa-Mittelmeer und des Ausschusses für den Zollkodex ‑
Fachbereich Ursprungsfragen ‑ gehört. Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. Eine Folgenabschätzung war nicht erforderlich,
da die vorgeschlagenen Anpassungen technischer Art sind und nicht den Kern des
derzeitigen Protokolls über die derzeit geltenden Ursprungsregeln berühren. 3. RECHTLICHE
ASPEKTE DES VORSCHLAGS Die geänderte Bestimmung über die
Zollrückvergütung sollte rückwirkend ab dem 1. Januar 2010 gelten. Die Rechtsgrundlage für die Änderung dieser
Bestimmung ist Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218
Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Der Vorschlag fällt in die ausschließliche
Zuständigkeit der Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung. Vorgeschlagenes Instrument: Beschluss des
Rates. 2013/0348 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Europäischen Union im
Gemischten Ausschuss, der mit dem
Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation
(PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den
Gaza-Streifen andererseits eingesetzt wurde, in Bezug auf die Änderung von
Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 3 zu dem genannten Abkommen über
die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder
„Ursprungserzeugnisse” und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4
Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Protokoll Nr. 3 zum Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen
über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft
einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der
Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen
andererseits[3],
nachstehend „das Abkommen“, in seiner durch den Beschluss Nr. 1/2009 des
Gemischten Ausschusses EU‑PLO vom 24. Juni 2009[4] geänderten Fassung, betrifft
die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder
„Ursprungserzeugnisse” und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. (2) Artikel 15 des Protokolls
Nr. 3 enthält ein allgemeines Verbot der Zollrückvergütung und der
Zollbefreiung für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die bei der
Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind. Allerdings können
gemäß Absatz 7 dieses Artikels bis zum 31. Dezember 2009 unter
bestimmten Voraussetzungen Regelungen über eine teilweise Rückvergütung oder
Befreiung von Zöllen angewendet werden. (3) Auf der Grundlage eines
Antrags der PLO hatte die Kommission 2010 eine Verlängerung der Anwendungsdauer
von Artikel 15 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen bis zum 31. Dezember 2012
vorgeschlagen[5].
Der Gemischte Ausschuss hat diesen Beschluss jedoch niemals erlassen. (4) Im Interesse der Klarheit,
der langfristigen wirtschaftlichen Planungssicherheit sowie der
Rechtssicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten und um auch den Zeitraum, auf
den sich der Vorschlag der Kommission im Anschluss an den ersten Antrag der PLO
bezieht, mit den Vorschriften in Einklang zu bringen, sind die Vertragsparteien
übereingekommen, die Anwendung von Artikel 15 Absatz 7 mit Wirkung
vom 1. Januar 2010 um sechs Jahren zu verlängern. (5) Gemäß Artikel 39 des
Protokolls Nr. 3 kann der mit dem Abkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss
beschließen, die Bestimmungen des Protokolls entsprechend zu ändern. (6) Daher sollte die Europäische
Union im Gemischten Ausschuss den Standpunkt einnehmen, der diesem Beschluss im
Entwurf beigefügt ist — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, den die Europäische Union im
Gemischten Ausschuss, der mit dem Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen
über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft
einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der
Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen
andererseits eingesetzt wurde, in Bezug auf die Änderung von Artikel 15
Absatz 7 des Protokolls Nr. 3 zu dem genannten Abkommen über die
Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder
„Ursprungserzeugnisse” und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
einnehmen wird, um die Anwendungsdauer dieser Bestimmung zu verlängern, ist in
dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses
festgelegt. Artikel 2 Der Beschuss
des Gemischten Ausschusses wird im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident ANHANG Entwurf
BESCHLUSS NR. […] DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-PLO vom […] zur
Änderung von Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 3 zum Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen
über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft
einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der
Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen
andererseits
in Bezug auf die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder
„Ursprungserzeugnisse” und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen DER GEMISCHTE AUSSCHUSS — gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen
über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft
einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der
Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen
andererseits, insbesondere auf Artikel 39 des Protokolls Nr. 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls
Nr. 3 zum Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und
Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der
Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen
Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits[6], nachstehend „das Abkommen“, in
der mit Beschluss Nr. 1/2009 des Gemischten Ausschusses EU‑PLO vom 24. Juni 2009[7] geänderten Fassung, ermöglicht bis
zum 31. Dezember 2009 unter bestimmten Voraussetzungen die teilweise
Rückvergütung oder Befreiung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung. (2)
Auf der Grundlage eines Antrags der PLO hatte die
Kommission 2010 eine Verlängerung der Anwendungsdauer von Artikel 15 des
Protokolls Nr. 3 zum Abkommen bis zum 31. Dezember 2012 vorgeschlagen[8]. Der Gemischte Ausschuss hat
diesen Beschluss jedoch niemals erlassen. (3)
Im Interesse der Klarheit, der langfristigen
wirtschaftlichen Planungssicherheit sowie der Rechtssicherheit für die
Wirtschaftsbeteiligten um auch den Zeitraum, auf den sich der Vorschlag der
Kommission im Anschluss an den ersten Antrag der PLO bezieht, mit den
Vorschriften in Einklang zu bringen, sind die Vertragsparteien übereingekommen,
die Anwendung von Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 3 zum
Abkommen mit Wirkung vom 1. Januar 2010 um sechs Jahren zu
verlängern. (4)
Das Protokoll Nr. 3 ist daher entsprechend zu
ändern. (5)
Da die Gültigkeit von Artikel 15 Absatz 7
des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen am 31. Dezember 2009
endet, sollte der vorliegende Beschluss ab dem 1. Januar 2010
gelten — BESCHLIESST: Artikel 1 Artikel 15 Absatz 7 letzter
Unterabsatz des Protokolls Nr. 3 zum Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen
über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft
einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der
Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen
andererseits in Bezug auf die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung
in” oder „Ursprungserzeugnisse” und die Methoden der Zusammenarbeit der
Verwaltungen erhält folgende Fassung: „Dieser Absatz gilt bis zum 31. Dezember 2015
und kann im gegenseitigen Einvernehmen überprüft werden.“ Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2010. Ausgefertigt in […] Im
Namen des Gemischten Ausschusses Der
Präsident
[…] [1] ABl. L 298 vom
13.11.2009, S. 1. [2] KOM(2010)166
vom 21.4.2010. [3] ABl. L 187
vom 16.7.1997, S. 3. [4] ABl. L 298
vom 13.11.2009, S. 1. [5] KOM(2010)166
vom 21.4.2010. [6] ABl. L 187
vom 16.7.1997, S. 3. [7] ABl. L 298
vom 13.11.2009, S. 1. [8] KOM(2010)166
vom 21.4.2010.