52013PC0728

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss, der mit dem Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits eingesetzt wurde, in Bezug auf die Änderung von Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 3 zu dem genannten Abkommen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen /* COM/2013/0728 final - 2013/0348 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND

Das Verbot der Zollrückvergütung ist in Artikel 15 des Protokolls Nr. 3 zum Assoziationsabkommen EG – PLO, in der durch den Beschluss Nr. 1/2009 des Gemischten Ausschusses EU ‑ PLO vom 24. Juni 2009 geänderten Fassung[1], festgeschrieben. In Absatz 7 ist eine Übergangszeit bis zur vollständigen Anwendung des Verbots der Zollrückvergütung im Westjordanland und im Gaza-Streifen vorgesehen und wird diesem Partner die Möglichkeit eingeräumt, seinen Ausführern oder Wirtschaftsbeteiligten die Rückvergütung der Zölle während dieses Zeitraums zu gewähren.

Dieser Übergangszeitraum endete am 31. Dezember 2009. Allerdings ist in Artikel 15 Absatz 7 die Möglichkeit vorgesehen, diese Bestimmung im gegenseitigen Einvernehmen zu überprüfen.

Auf der Grundlage eines Antrags der PLO hatte die Kommission 2010 eine Verlängerung der Anwendungsdauer dieser Bestimmung bis zum 31. Dezember 2012 vorgeschlagen[2]. Der Gemischte Ausschuss hat diesen Beschluss jedoch niemals erlassen. Am 6. Dezember 2012 hat die PLO schriftlich erneut eine Verlängerung der Anwendungsdauer dieser Bestimmung um einen Zeitraum von vier Jahren beantragt.

Gemäß Artikel 39 des Protokolls Nr. 3 können die Bestimmungen des Protokolls durch einen Beschluss des Gemischten Ausschusses geändert werden.

Die Bestimmungen in Artikel 15 Absatz 7 werden durch den Wortlaut des Beschlusses geändert.

Im Interesse der Klarheit, der langfristigen wirtschaftlichen Planungssicherheit und der Rechtssicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten sowie der Kohärenz mit vergleichbaren Anträgen anderer Mittelmeerstaaten und um auch den Zeitraum, auf den sich der Vorschlag der Kommission im Anschluss an den ersten Antrag der PLO bezieht, mit den Vorschriften in Einklang zu bringen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, die Anwendung von Artikel 15 Absatz 7 mit Wirkung vom 1. Januar 2010 um sechs Jahre zu verlängern.

Im Rahmen der Arbeitsgruppe Pan-Europa-Mittelmeer wurde vereinbart, den Wortlaut des vorliegenden Beschlusses bis zu seiner förmlichen Annahme ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden.

2.           ANHÖRUNG DER BETEILIGTEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG

Die Beteiligten wurden im Rahmen der Arbeitsgruppe Pan-Europa-Mittelmeer und des Ausschusses für den Zollkodex ‑ Fachbereich Ursprungsfragen ‑ gehört.

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

Eine Folgenabschätzung war nicht erforderlich, da die vorgeschlagenen Anpassungen technischer Art sind und nicht den Kern des derzeitigen Protokolls über die derzeit geltenden Ursprungsregeln berühren.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Die geänderte Bestimmung über die Zollrückvergütung sollte rückwirkend ab dem 1. Januar 2010 gelten.

Die Rechtsgrundlage für die Änderung dieser Bestimmung ist Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

Vorgeschlagenes Instrument: Beschluss des Rates.

2013/0348 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss, der mit dem Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits eingesetzt wurde, in Bezug auf die Änderung von Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 3 zu dem genannten Abkommen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Das Protokoll Nr. 3 zum Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits[3], nachstehend „das Abkommen“, in seiner durch den Beschluss Nr. 1/2009 des Gemischten Ausschusses EU‑PLO vom 24. Juni 2009[4] geänderten Fassung, betrifft die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen.

(2)       Artikel 15 des Protokolls Nr. 3 enthält ein allgemeines Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind. Allerdings können gemäß Absatz 7 dieses Artikels bis zum 31. Dezember 2009 unter bestimmten Voraussetzungen Regelungen über eine teilweise Rückvergütung oder Befreiung von Zöllen angewendet werden.

(3)       Auf der Grundlage eines Antrags der PLO hatte die Kommission 2010 eine Verlängerung der Anwendungsdauer von Artikel 15 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen bis zum 31. Dezember 2012 vorgeschlagen[5]. Der Gemischte Ausschuss hat diesen Beschluss jedoch niemals erlassen.

(4)       Im Interesse der Klarheit, der langfristigen wirtschaftlichen Planungssicherheit sowie der Rechtssicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten und um auch den Zeitraum, auf den sich der Vorschlag der Kommission im Anschluss an den ersten Antrag der PLO bezieht, mit den Vorschriften in Einklang zu bringen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, die Anwendung von Artikel 15 Absatz 7 mit Wirkung vom 1. Januar 2010 um sechs Jahren zu verlängern.

(5)       Gemäß Artikel 39 des Protokolls Nr. 3 kann der mit dem Abkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss beschließen, die Bestimmungen des Protokolls entsprechend zu ändern.

(6)       Daher sollte die Europäische Union im Gemischten Ausschuss den Standpunkt einnehmen, der diesem Beschluss im Entwurf beigefügt ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, den die Europäische Union im Gemischten Ausschuss, der mit dem Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits eingesetzt wurde, in Bezug auf die Änderung von Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 3 zu dem genannten Abkommen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen einnehmen wird, um die Anwendungsdauer dieser Bestimmung zu verlängern, ist in dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses festgelegt.

Artikel 2

Der Beschuss des Gemischten Ausschusses wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

ANHANG

Entwurf BESCHLUSS NR. […] DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-PLO

vom […]

zur Änderung von Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 3 zum Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits in Bezug auf die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits, insbesondere auf Artikel 39 des Protokolls Nr. 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 3 zum Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits[6], nachstehend „das Abkommen“, in der mit Beschluss Nr. 1/2009 des Gemischten Ausschusses EU‑PLO vom 24. Juni 2009[7] geänderten Fassung, ermöglicht bis zum 31. Dezember 2009 unter bestimmten Voraussetzungen die teilweise Rückvergütung oder Befreiung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung.

(2) Auf der Grundlage eines Antrags der PLO hatte die Kommission 2010 eine Verlängerung der Anwendungsdauer von Artikel 15 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen bis zum 31. Dezember 2012 vorgeschlagen[8]. Der Gemischte Ausschuss hat diesen Beschluss jedoch niemals erlassen.

(3) Im Interesse der Klarheit, der langfristigen wirtschaftlichen Planungssicherheit sowie der Rechtssicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten um auch den Zeitraum, auf den sich der Vorschlag der Kommission im Anschluss an den ersten Antrag der PLO bezieht, mit den Vorschriften in Einklang zu bringen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, die Anwendung von Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen mit Wirkung vom 1. Januar 2010 um sechs Jahren zu verlängern.

(4) Das Protokoll Nr. 3 ist daher entsprechend zu ändern.

(5) Da die Gültigkeit von Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen am 31. Dezember 2009 endet, sollte der vorliegende Beschluss ab dem 1. Januar 2010 gelten —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 15 Absatz 7 letzter Unterabsatz des Protokolls Nr. 3 zum Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits in Bezug auf die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen erhält folgende Fassung:

„Dieser Absatz gilt bis zum 31. Dezember 2015 und kann im gegenseitigen Einvernehmen überprüft werden.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2010.

Ausgefertigt in […]

                                                                       Im Namen des Gemischten Ausschusses

                                                                       Der Präsident                                                                        […]

[1]               ABl. L 298 vom 13.11.2009, S. 1.

[2]               KOM(2010)166 vom 21.4.2010.

[3]               ABl. L 187 vom 16.7.1997, S. 3.

[4]               ABl. L 298 vom 13.11.2009, S. 1.

[5]               KOM(2010)166 vom 21.4.2010.

[6]               ABl. L 187 vom 16.7.1997, S. 3.

[7]               ABl. L 298 vom 13.11.2009, S. 1.

[8]               KOM(2010)166 vom 21.4.2010.