52013PC0721

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf eine Standard-Mehrwertsteuererklärung /* COM/2013/0721 final - 2013/0343 (CNS) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

Das Mehrwertsteuersystem schreibt für Unternehmen periodische Steuererklärungen mit detaillierten Angaben vor, die für die Entrichtung der Steuer und deren Kontrolle erforderlich sind, was kompliziert sein kann, wenn in verschiedenen Mitgliedstaaten Steuererklärungen abzugeben sind. Die Komplexität ergibt sich daraus, dass unterschiedliche Angaben vorgeschrieben und die Angaben nicht einheitlich definiert sind, es an gemeinsamen Leitlinien mangelt, für die Abgabe und Berichtigung von Steuererklärungen unterschiedliche Vorschriften und Verfahren gelten und die jeweilige Landessprache zu verwenden ist. All dies erhöht den Aufwand für die Unternehmen, erschwert die fristgerechte Abgabe mängelfreier Mehrwertsteuererklärungen und hemmt den grenzüberschreitenden Handel.

Um diese Probleme anzugehen, hat die Kommission im Rahmen der Konsultation zum Grünbuch über die Zukunft der Mehrwertsteuer[1] die Meinungen von Interessenträgern zu einer Standard-Mehrwertsteuererklärung eingeholt. Aufgrund deren positiver Antworten hat sich die Kommission in der Mitteilung über die Zukunft der Mehrwertsteuer[2] verpflichtet, bis Ende 2013 einen Vorschlag für eine Standard-Mehrwertsteuererklärung vorzulegen.

Dieser Vorschlag begünstigt zugleich andere Initiativen der Kommission. Das Aktionsprogramm zur Verringerung der Verwaltungslasten in der Europäischen Union wird von einer bis Oktober 2014 eingesetzten hochrangigen Gruppe unterstützt, die die Kommission im Hinblick auf den Abbau von Verwaltungslasten im Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften der EU berät. Im Mittelpunkt des Programms stehen KMU und Kleinstunternehmen sowie die Frage, wie gewährleistet werden kann, dass die Verwaltungen der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des EU-Rechts effizienter handeln und stärker auf die Bedürfnisse der Interessenträger eingehen. Die Standard-Mehrwertsteuererklärung fügt sich nahtlos in diese Bemühungen um eine Verringerung der Verwaltungslasten ein.

Der Grundsatz „Vorfahrt für KMU“ des Small Business Act durch Abbau der Verwaltungslasten für KMU ist eine der Prioritäten der Kommission. In der Mitteilung „Intelligente Regulierung – Anpassung an die Bedürfnisse kleiner und mittlerer Unternehmen“ wurde unlängst herausgestellt, dass die MwSt-Richtlinie[3] – einer Online-Umfrage bei KMU zufolge – ein besonders aufwendiger Bereich des EU-Rechts ist. Vor allem die Mehrwertsteuererklärung wurde als Bereich benannt, in dem Diskrepanzen ein Hemmnis für den Handel in der EU darstellen. Dieser Vorschlag zielt darauf ab, den Aufwand für alle Unternehmen, insbesondere KMU, zu verringern, und wird in der Mitteilung über intelligente Regulierung[4] hervorgehoben.

Unternehmen beklagen zunehmend, dass die Erfüllung der MwSt-Pflichten bei geschäftlichen Tätigkeiten in der EU schwierig sein kann. Dies gilt insbesondere für den elektronischen Geschäftsverkehr und Lieferungen von Gegenständen im Binnenmarkt, bei denen der Kunde Privatperson ist und der Lieferer sich im Mitgliedstaat des Kunden für MwSt-Zwecke anmelden und dort eine Steuererklärung abgeben und die Steuer entrichten muss. Diese Pflichten können den grenzüberschreitenden Handel behindern, und eine Standard-Mehrwertsteuererklärung kann diese Hindernisse verringern. In der Binnenmarktakte II[5] wird daher die Einführung einer Standard-Mehrwertsteuererklärung gefordert.

Zudem zählt die wachstumsfreundliche Haushaltskonsolidierung zu den fünf Prioritäten des Jahreswachstumsberichts 2012. Da rund 21 % der nationalen Steuereinnahmen auf die Mehrwertsteuer entfallen – und 12 % der geschuldeten Steuern den Fiskus nicht erreichen –, ist ein effizienteres, betrugssicheres MwSt-System vonnöten. Der zeitnahe Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten ist ein zentrales Element für die Betrugsbekämpfung und eine Festigung der Steuerdisziplin, und eine Standard-Mehrwertsteuererklärung kann hier hilfreich sein.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Konsultation der interessierten Kreise

Die Standard-Mehrwertsteuererklärung war Gegenstand mehrerer Konsultationen. Sie wurde zudem im Grünbuch über die Zukunft der Mehrwertsteuer behandelt. Die Ergebnisse lassen sich abrufen unter:

http://ec.europa.eu/taxation_customs/common/consultations/tax/2010_11_future_vat_de.htm

Unternehmen und Mitgliedstaaten wurden im Rahmen der von PwC durchgeführten Studie konsultiert, die ein Fiscalis-Seminar im Oktober 2012 einschloss. Zudem wurden Unternehmen in Sitzungen der MwSt-Expertengruppe im Januar 2012 und beim Treffen mit KMU-Interessenträgern im Nachgang zum Small Business Act im April 2013 und die Mitgliedstaaten in der Sitzung der Gruppe „Zukunft der Mehrwertsteuer“ im Januar 2013 konsultiert.

Die Ergebnisse der MwSt-Expertengruppe lassen sich abrufen unter:

http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/vat/key_documents/expert_group/index_en.htm

Die Ergebnisse der Gruppe „Zukunft der Mehrwertsteuer“ lassen sich abrufen unter:

http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/vat/key_documents/discussions_member_states/index_de.htm.

Folgenabschätzung

Mit dem Vorschlag wird eine Folgenabschätzung vorgelegt.

Unter den näher bewerteten Optionen erhält die Option einer Standard-Mehrwertsteuererklärung den Vorzug, die für Mitgliedstaaten und Unternehmen obligatorisch ist und eine Auflistung standardisierter Angaben vorsieht, von denen in jedem Einzelfall nur eine kleine Zahl erforderlich ist. Dies gewährleistet die größtmögliche Verringerung des Verwaltungsaufwands für Unternehmen und begrenzt die Kosten für die Mitgliedstaaten.

Mit der bevorzugten Option würden die Verwaltungslasten Schätzungen zufolge um bis zu 15 Mrd. EUR pro Jahr sinken.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE

Der Vorschlag stützt sich insofern auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), als die angestrebte Harmonisierung erforderlich ist, um das Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

Subsidiaritätsprinzip

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden. Die Standardisierung der Mehrwertsteuererklärungspflichten lässt sich nur durch Rechtsetzung auf EU-Ebene erreichen, d. h. durch die Änderung der MwSt-Richtlinie, die die einschlägigen Vorschriften für die Steuererklärung enthält.

Der Anwendungsbereich des Vorschlags ist auf das nur durch Rechtsvorschriften der EU Erreichbare begrenzt und steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Die Änderung der MwSt-Richtlinie ist erforderlich, um eine Standardisierung der Mehrwertsteuererklärungen zu erreichen, die Informationsanforderungen auf das für die Steuererhebung und deren Überwachung erforderliche Maß zu begrenzen und damit den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu verringern und Hemmnisse für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu beseitigen.

Auch Wettbewerbsverzerrungen lassen sich mit den verbesserten Kontrollmöglichkeiten der Mitgliedstaaten durch ein Standardformblatt leichter vermeiden.

Der Vorschlag entspricht daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Wahl des Instruments

Da es sich bei dem zu ändernden Rechtsakt um eine Richtlinie handelt, ist das vorgeschlagene Instrument eine Richtlinie und andere Rechtsakte wären somit ungeeignet.

Erläuternde Dokumente

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, der Kommission den Wortlaut ihrer nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie mitzuteilen und ein Dokument zu übermitteln, in dem der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen dieser Richtlinie und den entsprechenden Teilen einzelstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Dies ist gerechtfertigt und verhältnismäßig.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine nachteiligen Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

5.           EINZELERLÄUTERUNG ZUM VORSCHLAG

Der Standard-Mehrwertsteuererklärung liegt der Gedanke zugrunde, allen Unternehmen die Vorlage standardisierter Informationen in einheitlicher, vorzugsweise elektronischer, Form zu ermöglichen. Damit kann ein Unternehmen, das in einem Mitgliedstaat eine Mehrwertsteuererklärung abgibt, dies ebenso leicht in einem anderen Mitgliedstaat tun, da Angaben und Abgabe standardisiert sind.

Die Standard-Mehrwertsteuererklärung sollte für alle Unternehmen gelten; eine Begrenzung auf bestimmte Kategorien von Unternehmen würde nur ihren Anwendungsbereich einschränken, die Komplexität erhöhen und die Entlastung verringern. Um auch für die Mitgliedstaaten Kosten und Komplexität zu senken, sollte auf EU-Ebene nur eine einzige Mehrwertsteuererklärung verfügbar sein, nämlich die Standard-Mehrwertsteuererklärung.

Der Vorschlag betrifft Fragen in Bezug auf den Inhalt der Standard-Mehrwertsteuererklärung, den Zeitpunkt und die Art und Weise ihrer Abgabe sowie die Korrektur unrichtiger Angaben. Was den Inhalt anbetrifft, sind sowohl der Umfang der Angaben als auch ihre Standardisierung Schlüsselelemente für eine Entlastung der Unternehmen. Der Vorschlag sieht eine Höchstzahl von 26 von den Unternehmen auszufüllenden Feldern vor, wobei die Mitgliedstaaten lediglich fünf Pflichtfelder vorschreiben müssen. Die Angaben sollten in allen Mitgliedstaaten einheitlich sein, d. h. die in einem Mitgliedstaat gemachten Angaben werden genauso bestimmt wie in allen anderen Mitgliedstaaten.

Ferner können die Mitgliedstaaten zur Kontrolle und Verwaltung der Mehrwertsteuer für besondere Gebiete, Territorien oder MwSt-Sonderregelungen zusätzliche Informationen verlangen. Nur in diesen hinreichend begründeten Fällen dürfen die Mitgliedstaaten den Unternehmen vorschreiben, über die 26 Standardfelder hinaus Angaben zu machen.

Bezüglich der Abgabe der Steuererklärung sieht der Vorschlag einen Mindeststandard vor. Alle Unternehmen sollten monatliche Mehrwertsteuererklärungen abgeben dürfen, wobei die Mehrwertsteuer am Ende des auf den Erklärungszeitraum folgenden Monats fällig und entrichtet wird. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten den Verwaltungsaufwand weiter verringern, indem sie längere Steuererklärungszeiträume von bis zu einem Jahr vorsehen und die Frist für die Abgabe der Steuererklärung und die Entrichtung der Steuer um bis zu einem weiteren Monat verlängern. Dies soll gewährleisten, dass kein Unternehmen häufiger Mehrwertsteuererklärungen abgeben oder die Steuer in einem kürzeren Zeitraum entrichten muss.

Zudem fördert der Vorschlag die elektronische Abgabe der Mehrwertsteuererklärung. Die Unternehmen sollten das Recht haben, die Mehrwertsteuererklärung in allen Mitgliedstaaten elektronisch abzugeben, auch durch die elektronische Übermittlung von Dateien mit EU-weit interoperablen fortgeschrittenen elektronischen Signaturen oder mittels anderer Technologien, die ein ähnliches Maß an Sicherheit gewährleisten.

Um die Standardisierung bestimmter technischer Aspekte der Mehrwertsteuererklärung sicherzustellen – was im Wege einer Richtlinie nicht geschehen kann –, sieht der Vorschlag die Möglichkeit vor, das Komitologieverfahren anzuwenden. Soweit erforderlich, ist dies für die steuertechnischen Einzelheiten der Mehrwertsteuererklärung, die gemeinsamen Definitionen und Verfahren, die Einzelheiten der Bearbeitung von Korrekturen sowie die gemeinsamen Verfahren der elektronischen Abgabe der Steuererklärung vorgesehen.

Artikel 178, 185, 211, 271 und 318

Um Verwirrung zu vermeiden, soll der Begriff „Mehrwertsteuererklärung“ in der MwSt-Richtlinie durch den Begriff „Standard-Mehrwertsteuererklärung“ ersetzt werden, da Titel XI Kapitel 5 in zwei Abschnitte unterteilt wurde, nämlich „Standard-Mehrwertsteuererklärung“ und „Sonstige Erklärungs- und Informationspflichten“. Dies betrifft die Änderung der Artikel 178, 185, 211, 271 und 318.

Die Definition des Begriffs „Mehrwertsteuererklärung“ in Artikel 357 Nummer 5 sowie Artikel 358 Nummer 4 ab dem 1. Januar 2015 gilt nur für das Kapitel über die Sonderregelungen für nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige, die Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen, und kann unverändert bleiben.

Artikel 206 und 252

Nach Artikel 206 in seiner derzeitigen Fassung können die Mitgliedstaaten einen von der Frist für die Abgabe der Mehrwertsteuererklärung abweichenden Termin festsetzen und Vorauszahlungen erheben. Eine solche Bestimmung, der zufolge ein Nebeneinander verschiedener Zahlungsfristen möglich wäre, würde den Nutzen der vorgeschlagenen Standard-Mehrwertsteuererklärung teilweise aufheben. Daher wird die allgemeine Vorschrift, wonach die Mehrwertsteuer bei Abgabe der Standard-Mehrwertsteuererklärung zu entrichten ist, in Artikel 206 beibehalten, und es entfällt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, einen anderen Termin für die Zahlung festzusetzen.

Nach Artikel 252 ist die Standard-Mehrwertsteuererklärung bis zum Ende des Monats nach Ablauf des Standard-Mehrwertsteuererklärungszeitraums abzugeben. Um in einigen Fällen eine Verkürzung von Zahlungsfristen für Unternehmen zu verhindern, dürfen die Mitgliedstaaten die Frist für die Abgabe der Standard-Mehrwertsteuererklärung um einen weiteren Monat verlängern. Damit müssen sowohl die Abgabe der Mehrwertsteuererklärung wie auch die Zahlung der Steuer mindestens einen Monat und höchstens zwei Monate nach Ablauf des Mehrwertsteuererklärungszeitraums erfolgen.

Der Standard-Mehrwertsteuererklärungszeitraum wird in Artikel 252 auf einen Monat festgesetzt. Um jedoch zu verhindern, dass Unternehmen häufiger Standard-Mehrwertsteuererklärungen abgeben müssen als bisher, können die Mitgliedstaaten Unternehmen gestatten, solche Erklärungen für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr abzugeben.

Im Einklang mit der gemeinsamen EU-Politik betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen[6] können Kleinstunternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 2 000 000 EUR vierteljährliche Mehrwertsteuererklärungen abgeben, sofern kein Risiko für die Kontrolle und Erhebung der Mehrwertsteuer besteht.

Artikel 250

Für alle Standard-Mehrwertsteuererklärungen sind fünf Angaben vorgeschrieben, die die Steuer auf die Ausgangsumsätze und die Eingangsumsätze, die entsprechenden Nettozahlenwerte sowie den zu entrichtenden oder zu erstattenden Nettobetrag betreffen. Derzeit werden diese Angaben im Einklang mit Artikel 250 Absatz 1 in seiner gegenwärtigen Fassung von allen Mitgliedstaaten vorgeschrieben.

Um das erwünschte Maß an Standardisierung zu erreichen, bedarf es gemeinsamer Vorschriften für die Korrektur unrichtiger Angaben in Mehrwertsteuererklärungen. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch selbst den Korrekturzeitraum festlegen können, da diese Zeiträume eng mit nationalen Prüfverfahren zusammenhängen. Daher wird im zweiten Absatz der Grundsatz eingeführt, dass Steuerpflichtige Mehrwertsteuererklärungen innerhalb einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Frist korrigieren können. Der Gesamtbetrag innergemeinschaftlicher Lieferungen von Gegenständen und innergemeinschaftlicher Erwerbe von Gegenständen kann anhand der EU-Verkaufsaufstellungen ermittelt werden und sollte somit nicht in der Standard-Mehrwertsteuererklärung enthalten sein. Es bedarf jedoch einer Übergangsfrist zur Anpassung der nationalen statistischen Systeme, deren Statistiken zum innergemeinschaftlichen Handel mit Gegenständen[7] derzeit in hohem Maße auf die Angaben in Mehrwertsteuererklärungen gestützt sind.

Artikel 251

Über die in der Standard-Mehrwertsteuererklärung vorgeschriebenen Angaben hinaus können die Mitgliedstaaten für die Zwecke der Risikoanalyse und Kontrolle zusätzliche Angaben verlangen. Um den Aufwand für Unternehmen gering zu halten und Angaben, die für statistische, nicht aber für MwSt-Zwecke erforderlich sind, auszuschließen, sollten die zusätzlichen Informationsanforderungen standardisiert und auf ein Mindestmaß begrenzt sein.

Ein Teil der zusätzlichen Angaben betrifft nur bestimmte, in der MwSt-Richtlinie genannte Umsätze und ist standardisiert. Artikel 251 Absatz 1 ermöglicht zusätzliche standardisierte Angaben zu Verkäufen und der geschuldeten Mehrwertsteuer und führt acht Einzelangaben auf. Artikel 251 Absatz 2 ermöglicht dreizehn standardisierte Einzelangaben zu Käufen und der abzugsfähigen Mehrwertsteuer.

Wenn die Mitgliedstaaten für besondere Gebiete oder Territorien Sondervorschriften oder für bestimmte Steuerpflichtige oder Umsätze Sonderregelungen anwenden, bedarf es jedoch anderer zusätzlicher Angaben. Dies wird in Artikel 251 Absatz 3 geregelt. Aufgrund seiner Besonderheit wird der Inhalt der zusätzlichen Informationen gemäß Artikel 251 Absatz 3 im Wege des Komitologieverfahrens standardisiert.

Um Transparenz zu gewährleisten und den Unternehmen die Einhaltung der Vorschriften zu erleichtern, sollte der zuständige Ausschuss unterrichtet werden, wenn die Mitgliedstaaten zusätzliche Angaben vorschreiben.

Neuer Artikel 252a

Die elektronische Übermittlung von Dateien (E-filing) sollte weiter gefördert werden. Die Mitgliedstaaten müssen bereits die elektronische Abgabe der Mehrwertsteuererklärung erlauben und können sie auch vorschreiben, sollten jedoch darüber hinaus wie bei den zusammenfassenden Meldungen die Übermittlung von Dateien zulassen und gemeinsame sichere Übertragungsverfahren bereitstellen, einschließlich der Nutzung fortgeschrittener elektronischer Signaturen. Die in diesem Artikel verwendeten Definitionen stehen mit der Richtlinie 1999/93/EG[8] über elektronische Signaturen im Einklang. Diese Definitionen wären jedoch unter Umständen nach Annahme des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt[9] anzupassen.

Gegenüber der derzeitigen Fassung von Artikel 250 Absatz 2 stellt dieser Artikel eine weitere Standardisierung dar.

Artikel 253

Dieser nur Schweden betreffende Artikel wird gestrichen; würde er beibehalten, stünde dies im Widerspruch zu den Zielen einer Standard-Mehrwertsteuererklärung.

Artikel 254

Der Inhalt dieses Artikels wird in einen neuen Artikel 257a eines neuen Abschnitts 2 mit der Überschrift „Andere Erklärungs- und Informationspflichten“ überführt. Grund dafür ist, dass besondere Angaben, die vom Verkäufer eines neuen Fahrzeugs gemäß dem derzeitigen Artikel 254 verlangt werden, zwar nicht in eine Standard-Mehrwertsteuererklärung aufgenommen werden sollten, aber dennoch weiterhin erforderlich sind.

Artikel 255

Dieser Artikel ersetzt die Artikel 255, 256 und 257 und überführt sie in einen einzigen Artikel. Inhaltlich ändert sich nichts.

Artikel 256 und 257

Der Inhalt dieser Artikel wird in Artikel 255 überführt.

Artikel 258 und 259

Artikel 258 über die Erklärungspflichten in Bezug auf den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtiger Waren und Artikel 259 über die Angaben, die zur Prüfung der ordnungsgemäßen Anwendung der Vorschriften für den Erwerb von neuen Fahrzeugen erforderlich sind, sind noch erforderlich, werden jedoch geändert, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass diese Angaben für andere Erklärungspflichten vorgeschrieben sein können.

Artikel 260

Die Erklärungspflichten in Bezug auf die Einfuhr von Gegenständen finden sich nunmehr in Artikel 251 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 251 Absatz 2 Buchstabe g, und dieser Artikel sollte daher gestrichen werden.

Artikel 261

Die Mitgliedstaaten können Steuerpflichtigen nicht mehr vorschreiben, eine jährliche zusammenfassende Mehrwertsteuererklärung abzugeben, die alle in den periodischen Mehrwertsteuererklärungen des Vorjahres angegebenen Umsätze und die für etwaige Berichtigungen erforderlichen Angaben enthält. Die Berichtigungen werden mit Artikel 251 Absatz 2 Buchstabe h in die Standard-Mehrwertsteuererklärung aufgenommen, und Artikel 261 sollte daher gestrichen werden.

Neue Artikel 255a und 255b

Wie bei der Mehrwertsteuererklärung im Falle der Sonderregelungen für nicht in der EU ansässige Steuerpflichtige, die Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen, sollte die MwSt-Richtlinie die Informationsanforderungen und eine Durchführungsverordnung der Kommission die technischen Einzelheiten enthalten. Diese Artikel übernehmen das betreffende Verfahren. Demnach können die technischen Einzelheiten in Bezug auf die in den Artikeln 250 und 251 aufgeführten Informationen, die gemeinsamen Begriffsbestimmungen und Verfahren für die Informationsübermittlung, die gemeinsamen Verfahren für die Korrektur unrichtiger Angaben und die gemeinsamen elektronischen Verfahren, die über die Nutzung fortgeschrittener elektronischer Signaturen hinausgehen, durch eine Durchführungsverordnung der Kommission im Wege des Komitologieverfahrens festgelegt werden.

Neuer Artikel 257a

Artikel 254 wird in einen neuen Abschnitt 2 „Andere Erklärungs- und Informationspflichten“ überführt, da die Angaben zum Verkauf von neuen Fahrzeugen nicht in die Standard-Mehrwertsteuererklärung aufgenommen werden.

Artikel 272

Um eine einheitliche Anwendung der Standard-Mehrwertsteuererklärung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten Steuerpflichtige nur in bestimmten, begrenzten Fällen von der Pflicht zur Abgabe einer Mehrwertsteuererklärung entbinden können, und zwar dann, wenn der Steuerpflichtige keine Mehrwertsteuer auf seine innergemeinschaftlichen Erwerbe zu entrichten hat oder unter die Steuerbefreiung für kleine Unternehmen oder die gemeinsame Pauschalregelung für Landwirte fällt.

Artikel 273

Um zu gewährleisten, dass die Standard-Mehrwertsteuererklärung auch tatsächlich standardisiert ist, sollten die Mitgliedstaaten für Unternehmen keine zusätzlichen Standard-Mehrwertsteuererklärungspflichten über die genannten Pflichten hinaus einführen können, weshalb die entsprechende Option in Artikel 273 im Hinblick auf die Standard-Mehrwertsteuererklärung ausgeschlossen wird.

2013/0343 (CNS)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf eine Standard-Mehrwertsteuererklärung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[10],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[11],

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Die Richtlinie 2006/112/EG[12] des Rates schreibt den Steuerpflichtigen die Abgabe von Mehrwertsteuererklärungen vor, räumt den Mitgliedstaaten aber Spielraum bei der Festlegung der erforderlichen Informationen ein. Die Folge sind Unterschiede bei den in der EU gelten Vorschriften und Verfahren für die Abgabe von Mehrwertsteuererklärungen, Komplikationen für Unternehmen und komplexere Mehrwertsteuerpflichten, die den Handel innerhalb der EU behindern.

(2)       Um die Belastungen für die Wirtschaft zu verringern und das Funktionieren des Binnenmarktes zu verbessern, sollte für alle in der EU tätigen Unternehmen eine Standard-Mehrwertsteuererklärung eingeführt werden. Die Verwendung einer solchen Erklärung sollte den Mitgliedstaaten die Kontrolle von Mehrwertsteuererklärungen erleichtern.

(3)       Der Verwaltungsaufwand ist auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Daher sollten die für die Standard-Mehrwertsteuererklärung vorgeschriebenen Angaben aus einer begrenzten Anzahl obligatorischer Einzelinformationen bestehen. Zudem sollten die Mitgliedstaaten für die Standard-Mehrwertsteuererklärung und andere Erklärungen keine anderen Angaben verlangen können als die in Titel XI Kapitel 5 der Richtlinie genannten.

(4)       Die Mitgliedstaaten sollten weitere Angaben von den Steuerpflichtigen verlangen können, und daher sollte ein standardisiertes Verzeichnis der Angaben, die zusätzlich verlangt werden können, erstellt werden. Nützlich ist dies für die Zwecke der Risikoanalyse und Kontrolle. Um Transparenz und Standardisierung sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten, die solche zusätzlichen Angaben verlangen, den Ständigen Ausschuss für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden unterrichten.

(5)       Damit die Mitgliedstaaten ihre Systeme zur Erstellung von Statistiken über die Lieferung und den Erwerb von Gegenständen innerhalb der EU anpassen können, sollten Angaben zum Gesamtwert der Lieferung von Gegenständen innerhalb der EU und des Erwerbs von Gegenständen innerhalb der EU bis zum 31. Dezember 2019 Bestandteil der für die Standard-Mehrwertsteuererklärung obligatorischen Angaben sein.

(6)       Der Steuerzeitraum sollte für alle Unternehmen einen Monat betragen, außer für Kleinstunternehmen, die vierteljährliche Standard-Mehrwertsteuererklärungen abgeben sollten. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollten die Mitgliedstaaten diesen Zeitraum auch weiterhin bis zu einem Jahr verlängern können.

(7)       Die gemeinsame Mindestfrist für die Abgabe der Standard-Mehrwertsteuererklärung sollte auf das Ende des Monats nach Ablauf des Steuerzeitraums festgesetzt werden, um einen Mindeststandard zu schaffen, wobei den Mitgliedstaaten aber Spielraum belassen werden sollte, den Zeitraum um einen weiteren Monat zu verlängern, um einen Anstieg der Belastung für Unternehmen zu vermeiden.

(8)       Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollten die Zahlungsfristen harmonisiert werden, und der Nettobetrag der Mehrwertsteuer sollte bei Abgabe der Standard-Mehrwertsteuererklärung oder jedenfalls bei Ablauf der Frist für die Abgabe der Standard-Mehrwertsteuererklärung gezahlt werden.

(9)       Zur Förderung des elektronischen Datenverkehrs sollte die Standard-Mehrwertsteuererklärung auf elektronischem Wege abgegeben werden können.

(10)     Da die Standard-Mehrwertsteuererklärung alle für etwaige Berichtigungen erforderlichen Angaben enthält, sollten die besonderen Vorschriften für die Einfuhr von Gegenständen und für eine jährliche zusammenfassende Mehrwertsteuererklärung aufgehoben werden.

(11)     Die Standard-Mehrwertsteuererklärung sollte von allen Unternehmen, die bestimmte vergleichbare Umsätze bewirken, verwendet werden, und daher sollte die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, bestimmte Unternehmen von der Pflicht zur Abgabe einer Standard-Mehrwertsteuererklärung zu befreien, begrenzt werden, damit das Erfordernis, eine solche Erklärung abzugeben, EU-weit einheitlich Anwendung findet.

(12)     Die für neue Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtige Waren vorgeschriebenen Angaben sind von besonderer und begrenzter Art. Eine Standardisierung dieser Angaben in der Standard-Mehrwertsteuererklärung ist nicht angemessen. Vielmehr sollten die Angaben mittels einer separaten Erklärung erhoben werden, um den Aufwand für die Mehrheit der Unternehmen zu verringern.

(13)     Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Richtlinie 2006/112/EG zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Festlegung der technischen Einzelheiten übertragen werden, darunter eine gemeinsame elektronische Mitteilung für die Übermittlung, gemeinsame Begriffsbestimmungen und Verfahren für die Abgabe der Erklärung, gemeinsame Verfahren für die Korrektur unrichtiger Angaben und gemeinsame elektronische Verfahren, die ein ausreichendes Maß an Sicherheit für die Abgabe der Standard-Mehrwertsteuererklärung gewährleisten. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[13], ausgeübt werden.

(14)     Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten[14] haben sich die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in dem bzw. denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen einzelstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(15)     Die Richtlinie 2006/112/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 178 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)          für den Vorsteuerabzug nach Artikel 168 Buchstabe c in Bezug auf den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen muss er in der Standard-Mehrwertsteuererklärung nach Artikel 250 den Betrag der auf seine innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen geschuldeten Mehrwertsteuer angeben und eine gemäß Titel XI Kapitel 3 Abschnitte 3, 4 und 5 ausgestellte Rechnung besitzen;“

2. Artikel 185 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Berichtigung erfolgt insbesondere dann, wenn sich die Faktoren, die bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt werden, nach Abgabe der Standard-Mehrwertsteuererklärung geändert haben, zum Beispiel bei rückgängig gemachten Käufen oder erlangten Rabatten.“

3. Artikel 206 erhält folgende Fassung:

„Artikel 206

Jeder Steuerpflichtige, der die Steuer schuldet, hat bei der Abgabe der Standard-Mehrwertsteuererklärung nach Artikel 250, auf jeden Fall aber bei Ablauf der Frist für die Abgabe der Standard-Mehrwertsteuererklärung, den sich nach Abzug der Vorsteuer ergebenden Mehrwertsteuerbetrag zu entrichten.“

4. Artikel 211 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Insbesondere können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die für die Einfuhr von Gegenständen durch Steuerpflichtige oder Steuerschuldner oder bestimmte Gruppen derselben geschuldete Mehrwertsteuer nicht zum Zeitpunkt der Einfuhr zu entrichten ist, sofern sie als solche in der gemäß Artikel 250 erstellten Standard-Mehrwertsteuererklärung angegeben wird.“

5. Vor Artikel 250 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

„Abschnitt 1

Standard-Mehrwertsteuererklärung“

6. Die Artikel 250, 251 und 252 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 250 [Artikel 250 Absatz 1]

(1) Jeder Steuerpflichtige hat eine Standard-Mehrwertsteuererklärung abzugeben, die seine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder Steuerregisternummer, den betreffenden Steuerzeitraum sowie die folgenden Angaben enthält:

a)           entstandener Steueranspruch;

b)           abgezogene Vorsteuer;

c)           Nettosteuerbetrag, der zu entrichten oder zu erstatten ist;

d)           Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer der Umsätze, für die der Steueranspruch entstanden ist, einschließlich des Betrags steuerfreier Umsätze;

e)           Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer der Umsätze, für die die Vorsteuer abgezogen wird;

f)            Gesamtbetrag der in Artikel 138 genannten Lieferungen von Gegenständen für Steuerzeiträume bis zum 31. Dezember 2019;

g)           Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer von innergemeinschaftlichen Erwerben von Gegenständen sowie diesen gleichgestellten Umsätzen für Steuerzeiträume bis zum 31. Dezember 2019.

(2) Die Mitgliedstaaten lassen die Korrektur unrichtiger Angaben in der Standard-Mehrwertsteuererklärung zu und legen fest, für welchen Zeitraum solche Korrekturen vorgenommen werden können.

Artikel 251 [Artikel 251]

(1) Bei Umsätzen, für die der Steueranspruch während des Steuerzeitraums entstanden ist, können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass die Standard-Mehrwertsteuererklärung für einen bestimmten Steuerzeitraum über die Angaben in Artikel 250 Absatz 1 hinaus alle oder einige der folgenden Angaben enthält:

a)      Steuer und Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer von Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen zu jedem einzelnen Satz;

b)      Gesamtbetrag der in Artikel 138 genannten Lieferungen von Gegenständen für Steuerzeiträume nach dem 31. Dezember 2019;

c)      Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer von anderen Dienstleistungen als solchen, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Umsatz steuerbar ist, von der Mehrwertsteuer befreit sind, für die gemäß Artikel 196 der Empfänger die Steuer schuldet;

d)      Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer von Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen, die nicht unter Buchstabe c fallen, für die der Empfänger die Steuer schuldet;

e)      Gesamtbetrag der in Artikel 146 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Lieferungen von Gegenständen;

f)       Gesamtbetrag anderer steuerfreier Umsätze, die nicht unter die Buchstaben b bis e fallen;

g)      Steuer auf

i)        innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen oder diesen gleichgestellte Umsätze gemäß den Artikeln 21 und 22;

ii)       empfangene Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, für die der Empfänger die Mehrwertsteuer schuldet;

iii)      die Einfuhr von Gegenständen, wenn der Mitgliedstaat von der Möglichkeit nach Artikel 211 Absatz 2 Gebrauch macht.

(2)          Bei Umsätzen, für die die Vorsteuer während des Steuerzeitraums abgezogen wird, können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass die Standard-Mehrwertsteuererklärung für einen bestimmten Steuerzeitraum über die Angaben in Artikel 250 Absatz 1 hinaus alle oder einige der folgenden Angaben enthält:

a)      Steuer und Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer der empfangenen Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die nicht unter den Buchstaben b bis g genannt werden;

b)      Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer von innergemeinschaftlichen Erwerben von Gegenständen sowie diesen gleichgestellten Umsätzen für Steuerzeiträume nach dem 31. Dezember 2019;

c)      Steuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen oder diesen gleichgestellte Umsätze;

d)      Steuer und Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer von empfangenen Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, für die gemäß den Artikeln 199 oder 199a oder einer einzelstaatlichen Regelung gemäß den Artikeln 199b oder 395 der Empfänger die Steuer schuldet;

e)      Steuer und Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer von anderen empfangenen Dienstleistungen als solchen, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Umsatz steuerbar ist, von der Mehrwertsteuer befreit sind, für die gemäß Artikel 196 der Empfänger die Steuer schuldet;

f)       Steuer und Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer von Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen, die nicht unter die Buchstaben c und d fallen, für die der Empfänger die Steuer schuldet;

g)      Steuer und Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer der Einfuhr von Gegenständen;

h)      jede Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß Artikel 184.

(3)          Bei Umsätzen, die ihren Ursprung in einem besonderen Gebiet oder Territorium, für das Sonderregelungen gelten, haben oder dafür bestimmt sind oder die unter eine Sonderregelung außerhalb der normalen Mehrwertsteuerregelung fallen, können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass die Standard-Mehrwertsteuererklärung für einen bestimmten Steuerzeitraum über die Angaben in Artikel 250 Absatz 1 hinaus eine oder beide der folgenden Informationen enthält:

a)      Angaben, die für die Berechnung des geschuldeten Steuerbetrags erforderlich sind;

b)      Angaben, die für die Berechnung des Vorsteuerabzugs erforderlich sind.

(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten den mit Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates[15] eingesetzten Ausschuss über gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels erlassene einzelstaatliche Rechtsvorschriften.

Artikel 252 [Artikel 252]

(1) Die Standard-Mehrwertsteuererklärung ist innerhalb eines von den einzelnen Mitgliedstaaten festzulegenden Zeitraums abzugeben. Dieser Zeitraum darf einen Monat nach Ende jedes einzelnen Steuerzeitraums nicht unterschreiten und zwei Monate nach Ende jedes einzelnen Steuerzeitraums nicht überschreiten.

(2) Der Steuerzeitraum ist auf einen Kalendermonat festgesetzt.

Die Mitgliedstaaten lassen jedoch für Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz 2 000 000 EUR oder den gemäß Artikel 288 berechneten Gegenwert in nationaler Währung nicht übersteigt, einen Steuerzeitraum von drei Kalendermonaten zu, sofern nicht zur Verhinderung von Steuerhinterziehung oder Betrug in besonderen Fällen ein Kalendermonat erforderlich ist.

Die Mitgliedstaaten können längere Steuerzeiträume zulassen, sofern diese ein Jahr nicht überschreiten.“

7. Folgender Artikel 252a wird eingefügt:

„Artikel 252a [Artikel 250 Absatz 2 und neu]

Die Mitgliedstaaten lassen die elektronische Abgabe der Standard-Mehrwertsteuererklärung zu und können sie auch vorschreiben. Dazu zählt die Möglichkeit, sich der elektronischen Dateiübermittlung zu bedienen.

Elektronisch abgegebene Standard-Mehrwertsteuererklärungen werden von den Mitgliedstaaten angenommen, wenn die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit ihres Inhalts durch eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[16], die auf einem qualifizierten Zertifikat beruht und durch eine sichere Signaturerstellungseinheit im Sinne von Artikel 2 Nummern 6 und 10 der Richtlinie 1999/93/EG erstellt wird, oder durch andere Methoden, die ein vergleichbares Maß an Sicherheit bieten, gewährleistet ist.“

8. Die Artikel 253 und 254 werden gestrichen.

9. Artikel 255 erhält folgende Fassung:

„Artikel 255 [Artikel 255, 256 und 257]

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit nachstehend aufgeführte Personen ihren standardisierten Erklärungspflichten nach diesem Kapitel nachkommen:

a)           Erwerber von Anlagegold, die gemäß Artikel 198 Absatz 1 Steuerschuldner sind, oder Erwerber von Goldmaterial oder Halbfertigerzeugnissen oder von Anlagegold im Sinne des Artikels 344 Absatz 1, wenn der Mitgliedstaat von der in Artikel 198 Absatz 2 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, diese als Steuerschuldner zu bestimmen;

b)           Personen, die gemäß den Artikeln 194 bis 197 und Artikel 204 anstelle des nicht im Gebiet des Mitgliedstaats ansässigen Steuerpflichtigen als Steuerschuldner angesehen werden;

c)           nichtsteuerpflichtige juristische Personen, die die für den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i genannten innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen zu entrichtende Steuer schulden.“

10. Die folgenden Artikel 255a und 255b werden eingefügt:

„Artikel 255a [neu]

Nach dem Verfahren des Artikels 255b wird Folgendes festgelegt:

a)           Technische Einzelheiten der Übermittlung der in den Artikeln 250 und 251 genannten Angaben, einschließlich einer einheitlichen elektronischen Mitteilung;

b)           ein gemeinsames Inventar an Definitionen und Verfahren für die Übermittlung der in den Artikeln 250 und 251 genannten Angaben;

c)           gemeinsame Verfahren für die Korrektur unrichtiger Angaben in der Standard-Mehrwertsteuererklärung;

d)           gemeinsame elektronische Methoden, mit denen ein ausreichendes Maß an Sicherheit für die Abgabe der Standard-Mehrwertsteuererklärung gewährleistet ist.

Artikel 255b [neu]

(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates(*) eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(**).

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

__________________________

(*) ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1.

(**) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.“

11. Die Artikel 256 und 257 werden gestrichen.

12. Nach Artikel 255b wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

„Abschnitt 2

Andere Erklärungs- und Informationspflichten“

13. Folgender Artikel 257a wird eingefügt:

„Artikel 257a [Artikel 254]

In Bezug auf Lieferungen von neuen Fahrzeugen unter den Bedingungen des Artikels 138 Absatz 2 Buchstabe a durch einen Steuerpflichtigen mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer an einen Erwerber ohne Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder durch einen Steuerpflichtigen im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit der Verkäufer alle Informationen meldet, die für die Anwendung der Mehrwertsteuer und ihre Kontrolle durch die Verwaltung erforderlich sind.

14. Die Artikel 258 und 259 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 258

Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Erklärungspflichten in Bezug auf den innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen Fahrzeugen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii und von verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii fest.

Artikel 259

Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass Personen, die innergemeinschaftliche Erwerbe neuer Fahrzeuge nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii tätigen, bei der Abgabe der Mehrwertsteuererklärung alle Informationen melden, die für die Anwendung der Mehrwertsteuer und ihre Kontrolle durch die Verwaltung erforderlich sind.“

15. Die Artikel 260 und 261 werden gestrichen.

16. In Artikel 271 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Aufgrund der Ermächtigung nach Artikel 269 können diejenigen Mitgliedstaaten, die die Dauer des Steuerzeitraums, für den der Steuerpflichtige die in Artikel 250 genannte Standard-Mehrwertsteuererklärung abzugeben hat, auf mehr als drei Monate festlegen, einem Steuerpflichtigen gestatten, die zusammenfassende Meldung für denselben Zeitraum vorzulegen, wenn der Steuerpflichtige die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt:“

17. Artikel 272 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

b) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

„1a. Die Mitgliedstaaten dürfen folgende Steuerpflichtige nicht von den folgenden Pflichten entbinden:

a)           die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Steuerpflichtigen von den in Kapitel 3 Abschnitte 3 bis 6 und Kapitel 4 Abschnitt 3 vorgesehenen Pflichten in Bezug auf die Rechnungsstellung;

b)           die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Steuerpflichtigen von den in Kapitel 5 Abschnitt 1 vorgesehenen standardisierten Erklärungspflichten.“

18. Artikel 273 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

Die Möglichkeit nach Absatz 1 darf nicht dazu genutzt werden, zusätzlich zu den in Kapitel 3 und Kapitel 5 Abschnitt 1 genannten Pflichten weitere Pflichten in Bezug auf die Rechnungsstellung und die Standard-Mehrwertsteuererklärung festzulegen.“

19. Artikel 318 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten können zur Vereinfachung der Steuererhebung und nach Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses für bestimmte Umsätze oder für bestimmte Gruppen von steuerpflichtigen Wiederverkäufern vorsehen, dass die Steuerbemessungsgrundlage bei der Lieferung von Gegenständen, die der Differenzbesteuerung unterliegen, für jeden Steuerzeitraum festgesetzt wird, für den der steuerpflichtige Wiederverkäufer die in Artikel 250 genannte Standard-Mehrwertsteuererklärung abzugeben hat.“

Artikel 2

(1)          Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 2016 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)          Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               KOM(2010) 695 endg.

[2]               KOM(2011) 851 endg.

[3]               Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

[4]               COM(2013) 122 final.

[5]               COM(2012) 573 final

[6]               Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

[7]               Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates (ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 1).

[8]               Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12).

[9]               COM(2012) 238 final – 2012/0146 (COD).

[10]             ABl. C […] vom […], S. […].

[11]             ABl. C […] vom […], S. […].

[12]             Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

[13]             ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

[14]             ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

[15]             Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1).

[16]             Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12).