Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union in der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation zum Beitritt der Republik Jemen zur WTO /* COM/2013/0720 final - 2013/0342 (NLE) */
BEGRÜNDUNG I. EINFÜHRUNG Die Verhandlungen zwischen den Mitgliedern der
Welthandelsorganisation (WTO) und der Republik Jemen über die Bedingungen für
den Beitritt des Landes zur WTO haben das Schlussstadium erreicht, nachdem
13 Jahre lang – seit der Vorlage des Beitrittsgesuchs im Jahr 2000 –
verhandelt worden war. Der Beitrittsantrag Jemens wurde anhand der Leitlinien
im Beschluss des Allgemeinen Rates der WTO über den Beitritt der am wenigsten
entwickelten Länder (LDC) geprüft; bevor die EU den Beitritt Jemens in der WTO
formell unterstützen kann, muss der Rat die Beitrittsbedingungen in einem
Beschluss genehmigen. Die Beitrittsbedingungen werden im Folgenden
zusammengefasst. II. ZUSAMMENFASSUNG DER BEDINGUNGEN FÜR DEN
BEITRITT JEMENS ZUR WTO NACH SEKTOREN Verpflichtungsliste Waren Der gebundene Endzollsatz (Final Bound Rate,
FBR) Jemens in den Beitrittsverpflichtungen beträgt im Durchschnitt
22,2 %. Der durchschnittliche FBR für
landwirtschaftliche Erzeugnisse liegt mit 26,2 % leicht über demjenigen
für gewerbliche Waren (20,1 %). In der Landwirtschaft sind auch die
Spitzensätze höher (mit bis zu 100 % bei einigen landwirtschaftlichen
Erzeugnissen gegenüber höchstens 40 % bei den gewerblichen Waren). Jemen wendet die FBR ab dem Beitritt an. Die Höhe der durchschnittlichen
Zollsätze ist in Anbetracht des Status von Jemen als LDC sowie seiner geringen
Größe und der Anfälligkeit seiner Wirtschaft durchaus angemessen. In der
Vergangenheit war es die übliche Vorgehensweise der EU gegenüber den LDC,
Zollsätze dieser Höhe für Volkswirtschaften vergleichbarer Größe als angemessen
zu akzeptieren. Gewerbliche Waren –
Der durchschnittliche FBR für
nichtlandwirtschaftliche Waren beträgt 20,1 %. –
Die höchsten durchschnittlichen Zollsätze gelten
für Schuhe und Möbel (ca. 27 %). –
Am niedrigsten sind die Sätze mit etwa 10 %
für Produkte der Informationstechnologie (IT). –
Die Spitzenwerte erreichen 40 % (für Zement
und bestimmte verarbeitete Fische) bzw. 43 % (für die meisten
Fischereierzeugnisse und Verarbeitungserzeugnisse der Fischerei). Agrarerzeugnisse –
Der durchschnittliche FBR für Agrarerzeugnisse
beträgt 26,2 %. –
Die Spitzenzölle in der Landwirtschaft betreffen
Tabak und Kaffee (100 %). Dienstleistungen Die Liste der spezifischen Verpflichtungen
Jemens im Dienstleistungssektor ist in Anbetracht des LDC-Status des Landes
zufriedenstellend. Jemen wird Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs und
der Inländerbehandlung in einem breiten Spektrum von Dienstleistungsbereichen
eingehen, darunter freiberufliche Dienstleistungen, EDV- und andere
Unternehmensdienstleistungen, Kommunikationsdienstleistungen (Kurierdienste und
Telekommunikation), Bauleistungen, Vertriebsdienstleistungen, Dienstleistungen
im Bereich Privatunterricht, Umweltdienstleistungen, Finanzdienstleistungen (Versicherungen
und Banken), private Gesundheitsdienste, Tourismus- und
Verkehrsdienstleistungen (See- und Schienenverkehr). Im Protokoll niedergelegte
Verpflichtungen Im abschließenden multilateralen Stadium des
Beitrittsprozesses haben sich die WTO-Mitglieder gemeinsam darum bemüht
sicherzustellen, dass die Handelsgesetzgebung und die Institutionen Jemens im
Kern mit den WTO-Regeln und Übereinkommen in Einklang gebracht werden; zu
diesem Zweck haben sie entsprechende Verpflichtungen im Beitrittsprotokoll und
im Bericht der betreffenden Arbeitsgruppe festgehalten. Übergangszeiträume wurden in einer Reihe von
Bereichen vereinbart, von denen die folgenden für die EU von besonderem
Interesse sind: Handelsrechte:
Jemen bestätigte, jeder natürlichen oder juristischen Person eines
WTO-Mitgliedstaats, unabhängig von deren physischen Anwesenheit oder deren
Investitionen in Jemen bis spätestens 31. Dezember 2014 das Recht zu
gewähren, der eingetragene Einführer aller Waren zu sein, die nach Jemen
eingeführt werden dürfen. Jemens Gesetze und sonstige Vorschriften über alle im
Zusammenhang mit dieser Handelstätigkeit erhobenen Gebühren, Abgaben und
Steuern werden vollumfänglich mit den WTO-Verpflichtungen des Landes vereinbar
sein. Bis zum selben Datum wird Jemen im Einklang mit den WTO-Übereinkommen diskriminierungsfrei und
unterschiedslos Handelsrechte
gewähren. Eine Eintragung
im Handelsregister oder die Beantragung von Handelsrechten wird ausschließlich
für zoll- oder steuerrechtliche Zwecke erforderlich sein; Investitionen in
Jemen müssen hierfür nicht getätigt werden. Andere Abgaben und Belastungen: Jemen verpflichtete sich dazu, den Satz für andere
Abgaben und Belastungen im Sinne des Artikels II Absatz 1
Buchstabe b GATT 1994 bei 0,25 % zu binden.
Spätestens 4 Jahre nach dem Beitritt beträgt der
gebundene Satz für diese anderen Abgaben und Belastungen 0 %, so wie dies
in der Liste von Zugeständnissen und Verpflichtungen Jemens festgelegt ist. Für Dienstleistungen erhobene Gebühren und
Entgelte: Die
verpflichtende Bestätigung oder notarielle Beglaubigung der Ursprungszeugnisse
und Rechnungen für Einfuhren nach Jemen durch jemenitische
Konsulate im Ausland wird spätestens zum 1. Januar
2017 wegfallen. Zollwert: Die Rechtsvorschriften oder Durchführungsbestimmungen Jemens werden
spätestens zum Zeitpunkt des Beitritts mit dem Übereinkommen über den Zollwert
in Einklang stehen. Jemen wird das Übereinkommen schrittweise gemäß einem im
Bericht der Arbeitsgruppe festgelegten Aktionsplan umsetzen und die WTO-Bestimmungen zur Zollwertermittlung, einschließlich des
WTO-Übereinkommens über die Durchführung des Artikels VII GATT 1994
und des Anhangs I (Erläuterungen), ab dem
31. Dezember 2016 vollständig anwenden. Jemen bestätigte, während des Übergangszeitraums dafür Sorge zu tragen,
dass seine Vorschriften zur Zollwertermittlung im Rahmen des derzeitigen Rechts
und zusätzliche einschlägige während des Übergangs angewandte Vorschriften
diskriminierungsfrei für alle Einfuhren gelten. Gesundheitspolizeiliche und
pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (SPS): Für Jemen gilt bis zur vollständigen Umsetzung des
SPS-Übereinkommens ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2016, so wie
dies in einem im Bericht der Arbeitsgruppe enthaltenen
Aktionsplan festgelegt ist. Technische Handelshemmnisse (TBT): Jemen setzt das Übereinkommen über technische
Handelshemmnisse bis spätestens 31. Dezember 2016 voll um. Im Bericht der
Arbeitsgruppe ist ein Aktionsplan festgelegt. Handelsbezogene Rechte des geistigen
Eigentums (TRIPS): Die Umsetzung
des TRIPS-Übereinkommens ist bis spätestens Ende 2016 abgeschlossen (davon
ausgenommen ist der Patentschutz für Arzneimittel, die unter die Entscheidung
der WTO zum TRIPS-Übereinkommen und zur öffentlichen Gesundheit (WT/L/641)
fallen). III. EMPFEHLUNG Die dem Rat zur Zustimmung vorgelegten
Bedingungen für den Beitritt der Republik Jemen zur WTO sind nach Auffassung
der Kommission ein ausgewogenes und zugleich ehrgeiziges Paket von
Marktöffnungsverpflichtungen, das Jemen ebenso wie seinen Handelspartnern in
der WTO erhebliche Vorteile bringen wird. 2013/0342 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts der
Europäischen Union in der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation zum
Beitritt der Republik Jemen zur WTO DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100
Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in
Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 12. April 2000
stellte die Regierung der Republik Jemen einen Antrag auf Beitritt zum Übereinkommen von Marrakesch zur
Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) nach Artikel XII dieses
Übereinkommens. (2) Am 17. und 19. Juli 2000
wurde eine Arbeitsgruppe für den Beitritt der Republik
Jemen zur WTO eingesetzt, um eine Einigung über Beitrittsbedingungen zu erzielen, die für die
Republik Jemen und alle WTO-Mitglieder annehmbar sind. (3) Die Kommission handelte im
Namen der Union eine Reihe umfassender von der Republik Jemen zu erfüllender
Marktöffnungsverpflichtungen aus, die den Anforderungen der Union gerecht
werden. (4) Diese Verpflichtungen wurden
inzwischen in das Protokoll über den Beitritt der Republik Jemen zur WTO
aufgenommen. (5) Mit dem Beitritt der Republik
Jemen zur WTO verbindet sich die Erwartung, dass der Prozess der
wirtschaftlichen Reformen und die nachhaltige Entwicklung des Landes dauerhaft
gefördert werden. (6) Das Beitrittsprotokoll sollte
daher genehmigt werden. (7) Artikel XII des
Übereinkommens zur Errichtung der WTO bestimmt, dass die Beitrittsbedingungen
zwischen dem Beitrittskandidaten und der WTO zu vereinbaren sind und dass die
WTO-Ministerkonferenz die Beitrittsbedingungen auf Seiten der WTO genehmigt. (8) Daher ist es notwendig, den
Standpunkt der Union in der Ministerkonferenz festzulegen – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Europäische Union befürwortet in der
Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation den WTO-Beitritt der Republik
Jemen. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident