52013PC0720

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union in der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation zum Beitritt der Republik Jemen zur WTO /* COM/2013/0720 final - 2013/0342 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

I. EINFÜHRUNG

Die Verhandlungen zwischen den Mitgliedern der Welthandelsorganisation (WTO) und der Republik Jemen über die Bedingungen für den Beitritt des Landes zur WTO haben das Schlussstadium erreicht, nachdem 13 Jahre lang – seit der Vorlage des Beitrittsgesuchs im Jahr 2000 – verhandelt worden war. Der Beitrittsantrag Jemens wurde anhand der Leitlinien im Beschluss des Allgemeinen Rates der WTO über den Beitritt der am wenigsten entwickelten Länder (LDC) geprüft; bevor die EU den Beitritt Jemens in der WTO formell unterstützen kann, muss der Rat die Beitrittsbedingungen in einem Beschluss genehmigen.

Die Beitrittsbedingungen werden im Folgenden zusammengefasst.

II. ZUSAMMENFASSUNG DER BEDINGUNGEN FÜR DEN BEITRITT JEMENS ZUR WTO NACH SEKTOREN

Verpflichtungsliste

Waren

Der gebundene Endzollsatz (Final Bound Rate, FBR) Jemens in den Beitrittsverpflichtungen beträgt im Durchschnitt 22,2 %.

Der durchschnittliche FBR für landwirtschaftliche Erzeugnisse liegt mit 26,2 % leicht über demjenigen für gewerbliche Waren (20,1 %). In der Landwirtschaft sind auch die Spitzensätze höher (mit bis zu 100 % bei einigen landwirtschaftlichen Erzeugnissen gegenüber höchstens 40 % bei den gewerblichen Waren).

Jemen wendet die FBR ab dem Beitritt an.

Die Höhe der durchschnittlichen Zollsätze ist in Anbetracht des Status von Jemen als LDC sowie seiner geringen Größe und der Anfälligkeit seiner Wirtschaft durchaus angemessen. In der Vergangenheit war es die übliche Vorgehensweise der EU gegenüber den LDC, Zollsätze dieser Höhe für Volkswirtschaften vergleichbarer Größe als angemessen zu akzeptieren.

Gewerbliche Waren

– Der durchschnittliche FBR für nichtlandwirtschaftliche Waren beträgt 20,1 %.

– Die höchsten durchschnittlichen Zollsätze gelten für Schuhe und Möbel (ca. 27 %).

– Am niedrigsten sind die Sätze mit etwa 10 % für Produkte der Informationstechnologie (IT).

– Die Spitzenwerte erreichen 40 % (für Zement und bestimmte verarbeitete Fische) bzw. 43 % (für die meisten Fischereierzeugnisse und Verarbeitungserzeugnisse der Fischerei).

Agrarerzeugnisse

– Der durchschnittliche FBR für Agrarerzeugnisse beträgt 26,2 %.

– Die Spitzenzölle in der Landwirtschaft betreffen Tabak und Kaffee (100 %).

Dienstleistungen

Die Liste der spezifischen Verpflichtungen Jemens im Dienstleistungssektor ist in Anbetracht des LDC-Status des Landes zufriedenstellend. Jemen wird Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs und der Inländerbehandlung in einem breiten Spektrum von Dienstleistungsbereichen eingehen, darunter freiberufliche Dienstleistungen, EDV- und andere Unternehmensdienstleistungen, Kommunikationsdienstleistungen (Kurierdienste und Telekommunikation), Bauleistungen, Vertriebsdienstleistungen, Dienstleistungen im Bereich Privatunterricht, Umweltdienstleistungen, Finanzdienstleistungen (Versicherungen und Banken), private Gesundheitsdienste, Tourismus- und Verkehrsdienstleistungen (See- und Schienenverkehr).

Im Protokoll niedergelegte Verpflichtungen

Im abschließenden multilateralen Stadium des Beitrittsprozesses haben sich die WTO-Mitglieder gemeinsam darum bemüht sicherzustellen, dass die Handelsgesetzgebung und die Institutionen Jemens im Kern mit den WTO-Regeln und Übereinkommen in Einklang gebracht werden; zu diesem Zweck haben sie entsprechende Verpflichtungen im Beitrittsprotokoll und im Bericht der betreffenden Arbeitsgruppe festgehalten.

Übergangszeiträume wurden in einer Reihe von Bereichen vereinbart, von denen die folgenden für die EU von besonderem Interesse sind:

Handelsrechte: Jemen bestätigte, jeder natürlichen oder juristischen Person eines WTO-Mitgliedstaats, unabhängig von deren physischen Anwesenheit oder deren Investitionen in Jemen bis spätestens 31. Dezember 2014 das Recht zu gewähren, der eingetragene Einführer aller Waren zu sein, die nach Jemen eingeführt werden dürfen. Jemens Gesetze und sonstige Vorschriften über alle im Zusammenhang mit dieser Handelstätigkeit erhobenen Gebühren, Abgaben und Steuern werden vollumfänglich mit den WTO-Verpflichtungen des Landes vereinbar sein.

Bis zum selben Datum wird Jemen im Einklang mit den WTO-Übereinkommen diskriminierungsfrei und unterschiedslos Handelsrechte gewähren. Eine Eintragung im Handelsregister oder die Beantragung von Handelsrechten wird ausschließlich für zoll- oder steuerrechtliche Zwecke erforderlich sein; Investitionen in Jemen müssen hierfür nicht getätigt werden.

Andere Abgaben und Belastungen: Jemen verpflichtete sich dazu, den Satz für andere Abgaben und Belastungen im Sinne des Artikels II Absatz 1 Buchstabe b GATT 1994 bei 0,25 % zu binden. Spätestens 4 Jahre nach dem Beitritt beträgt der gebundene Satz für diese anderen Abgaben und Belastungen 0 %, so wie dies in der Liste von Zugeständnissen und Verpflichtungen Jemens festgelegt ist.

Für Dienstleistungen erhobene Gebühren und Entgelte: Die verpflichtende Bestätigung oder notarielle Beglaubigung der Ursprungszeugnisse und Rechnungen für Einfuhren nach Jemen durch jemenitische Konsulate im Ausland wird spätestens zum 1. Januar 2017 wegfallen.

Zollwert: Die Rechtsvorschriften oder Durchführungsbestimmungen Jemens werden spätestens zum Zeitpunkt des Beitritts mit dem Übereinkommen über den Zollwert in Einklang stehen. Jemen wird das Übereinkommen schrittweise gemäß einem im Bericht der Arbeitsgruppe festgelegten Aktionsplan umsetzen und die WTO-Bestimmungen zur Zollwertermittlung, einschließlich des WTO-Übereinkommens über die Durchführung des Artikels VII GATT 1994 und des Anhangs I (Erläuterungen), ab dem 31. Dezember 2016 vollständig anwenden. Jemen bestätigte, während des Übergangszeitraums dafür Sorge zu tragen, dass seine Vorschriften zur Zollwertermittlung im Rahmen des derzeitigen Rechts und zusätzliche einschlägige während des Übergangs angewandte Vorschriften diskriminierungsfrei für alle Einfuhren gelten.

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (SPS): Für Jemen gilt bis zur vollständigen Umsetzung des SPS-Übereinkommens ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2016, so wie dies in einem im Bericht der Arbeitsgruppe enthaltenen Aktionsplan festgelegt ist.

Technische Handelshemmnisse (TBT): Jemen setzt das Übereinkommen über technische Handelshemmnisse bis spätestens 31. Dezember 2016 voll um. Im Bericht der Arbeitsgruppe ist ein Aktionsplan festgelegt.

Handelsbezogene Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS): Die Umsetzung des TRIPS-Übereinkommens ist bis spätestens Ende 2016 abgeschlossen (davon ausgenommen ist der Patentschutz für Arzneimittel, die unter die Entscheidung der WTO zum TRIPS-Übereinkommen und zur öffentlichen Gesundheit (WT/L/641) fallen).

III. EMPFEHLUNG

Die dem Rat zur Zustimmung vorgelegten Bedingungen für den Beitritt der Republik Jemen zur WTO sind nach Auffassung der Kommission ein ausgewogenes und zugleich ehrgeiziges Paket von Marktöffnungsverpflichtungen, das Jemen ebenso wie seinen Handelspartnern in der WTO erhebliche Vorteile bringen wird.

2013/0342 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union in der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation zum Beitritt der Republik Jemen zur WTO

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Am 12. April 2000 stellte die Regierung der Republik Jemen einen Antrag auf Beitritt zum Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) nach Artikel XII dieses Übereinkommens.

(2)       Am 17. und 19. Juli 2000 wurde eine Arbeitsgruppe für den Beitritt der Republik Jemen zur WTO eingesetzt, um eine Einigung über Beitrittsbedingungen zu erzielen, die für die Republik Jemen und alle WTO-Mitglieder annehmbar sind.

(3)       Die Kommission handelte im Namen der Union eine Reihe umfassender von der Republik Jemen zu erfüllender Marktöffnungsverpflichtungen aus, die den Anforderungen der Union gerecht werden.

(4)       Diese Verpflichtungen wurden inzwischen in das Protokoll über den Beitritt der Republik Jemen zur WTO aufgenommen.

(5)       Mit dem Beitritt der Republik Jemen zur WTO verbindet sich die Erwartung, dass der Prozess der wirtschaftlichen Reformen und die nachhaltige Entwicklung des Landes dauerhaft gefördert werden.

(6)       Das Beitrittsprotokoll sollte daher genehmigt werden.

(7)       Artikel XII des Übereinkommens zur Errichtung der WTO bestimmt, dass die Beitrittsbedingungen zwischen dem Beitrittskandidaten und der WTO zu vereinbaren sind und dass die WTO-Ministerkonferenz die Beitrittsbedingungen auf Seiten der WTO genehmigt.

(8)       Daher ist es notwendig, den Standpunkt der Union in der Ministerkonferenz festzulegen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Europäische Union befürwortet in der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation den WTO-Beitritt der Republik Jemen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident