Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – der Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Union und dem Commonwealth Australien, der Föderativen Republik Brasilien, Kanada, der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China, der Republik Indien und Japan nach Artikel XXI des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Verpflichtungen in den Listen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union /* COM/2013/0689 final - 2013/0331 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS Jedes Mitglied der Welthandelsorganisation
(WTO) hat dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen
(GATS) eine Liste spezifischer Verpflichtungen beigefügt, in der unter anderem
die Bedingungen für den Marktzugang und die Inländerbehandlung für jeden
Dienstleistungssektor sowie, gegebenenfalls, Ausnahmen von der
Meistbegünstigungsklausel aufgeführt sind. Die Europäischen Gemeinschaften und ihre
Mitgliedstaaten hatten damals zum Abschluss der Uruguay-Runde (1994) eine
einheitliche Liste von Verpflichtungen und Ausnahmen von der
Meistbegünstigungsklausel vorgelegt, die ihre Verpflichtungen gegenüber
Drittländern widerspiegelte (EG-12). Im Jahr 2003 leiteten die Europäischen
Gemeinschaften[1]
eine Konsolidierung der EG-12-GATS-Liste und der 13 separaten GATS-Listen der
EG-Mitgliedstaaten ein, die der EG 1995 beigetreten waren bzw. 2004 beitreten
sollten (also der Republik Österreich, der Republik
Zypern, der Tschechischen Republik, des Republik Estland, der Republik
Finnland, Ungarns, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik
Malta, der Republik Polen, der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien
und des Königreichs Schweden). Die Verhandlungen mit den WTO-Mitgliedern und
das Zertifizierungsverfahren für die neue EG-25-GATS-Liste wurden Ende 2006
abgeschlossen. Der Abschluss der mit den verschiedenen betroffenen
WTO-Mitgliedern unterzeichneten Abkommen ist im Gange (Ratifizierung von fünf
Mitgliedstaaten steht noch aus). Nach dem Beitritt der Republik Bulgarien und
Rumäniens zur EU müssen deren GATS-Listen mit der EU-25-Liste konsolidiert
werden; das Verfahren zur Konsolidierung der zertifizierten EU-25-GATS-Liste
und der Listen der Republik Bulgarien und Rumäniens wurde eingeleitet (EU-27). Mit
einer Mitteilung nach Artikel V GATS (weitergeleitet als Dokument
S/SECRET/11 vom 30. Oktober 2007 und S/SECRET/11/Corr.1 vom 26. November 2007)
notifizierten die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten ihre
Absicht, im Zuge des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur EU
(EU-27) die in der der Mitteilung beigefügten Liste aufgeführten Verpflichtungen
zu ändern. Am 31. Januar 2008 ermächtigte der Rat die
Kommission, mit bestimmten anderen WTO-Mitgliedern Verhandlungen nach Artikel
XXI des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS)
1994 aufzunehmen, um eine Einigung über Ausgleichsmaßnahmen zu erzielen, die
aufgrund der Änderung der GATS-Handelsverpflichtungen wegen des Beitritts der
Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union eventuell erforderlich
sein könnten. Nach
Vorlage der genannten Mitteilung übermittelten das Commonwealth Australien, die
Föderative Republik Brasilien, Kanada, die Volksrepublik China, die Republik
Indien, die Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China, Japan und
die Vereinigten Mexikanischen Staaten[2]
jeweils Interessenbekundungen. Nach Absatz 4 der Verfahren für die
Durchführung von Artikel XXI GATS (S/L/80) nehmen das ändernde Mitglied und
jedes Mitglied, das sich als betroffen betrachtet, Verhandlungen auf mit dem
Ziel, innerhalb von drei Monaten nach dem letzten zulässigen Zeitpunkt für die
Übermittlung einer Interessenbekundung zu einer Einigung zu gelangen. Die Verhandlungen mit dem Commonwealth
Australien, der Föderativen Republik Brasilien, Kanada, der Republik Indien,
der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China und Japan führten
zu dem Entwurf von Abkommen in Form von Briefwechseln, die auf EU-Seite am XXXX
[date to be added later] und von dem Commonwealth Australien, der Föderativen
Republik Brasilien, Kanada, der Republik Indien, der Sonderverwaltungsregion
Hongkong der Volksrepublik China und Japan am XXXX [date to be added later]
paraphiert wurden. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN
DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Die Kommission führte die Verhandlungen im
Rahmen der Verhandlungsrichtlinien des Rates[3].
Vor der Paraphierung wurden der Rat (Ausschuss für Handelspolitik) und das
Europäische Parlament (Ausschuss für internationalen Handel) über den Wortlaut
der Abkommensentwürfe unterrichtet. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Mit diesem Vorschlag wird der Rat ersucht, die
Unterzeichnung der Abkommen in Form von Briefwechseln mit dem Commonwealth
Australien, der Föderativen Republik Brasilien, Kanada, der
Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China, der Republik Indien
und Japan zu genehmigen. Parallel dazu wird auch ein gesonderter
Vorschlag für einen Beschluss über den Abschluss dieser Abkommen unterbreitet. Sobald der Beschluss des Rates über den
Abschluss dieser Abkommen erlassen ist, wird die Kommission das in den
geltenden WTO-Regeln vorgesehene Zertifizierungsverfahren einleiten. 2013/0331 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung – im Namen der
Europäischen Union – der Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der
Europäischen Union und dem Commonwealth Australien, der Föderativen Republik
Brasilien, Kanada, der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik
China, der Republik Indien und Japan nach Artikel XXI des Allgemeinen
Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) 1994 im Zusammenhang
mit der Änderung der Verpflichtungen in den Listen der Republik Bulgarien und
Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf die
Artikel 207 Absatz 1 und
207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit
Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 31. Januar 2008
ermächtigte der Rat die Kommission, mit bestimmten anderen Mitgliedern der
Welthandelsorganisation Verhandlungen nach Artikel XXI des Allgemeinen Übereinkommens
über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) 1994 aufzunehmen, um eine Einigung
über Ausgleichsmaßnahmen zu erzielen, die aufgrund der Änderung der
GATS-Handelsverpflichtungen wegen des Beitritts der Republik Bulgarien und
Rumäniens zur Europäischen Union eventuell erforderlich sein könnten. (2) Die Kommission führte die
Verhandlungen im Rahmen der Verhandlungsrichtlinien des Rates. (3) Die
Verhandlungen sind abgeschlossen und die Abkommen in Form von Briefwechseln
zwischen der Europäischen Union und dem Commonwealth Australien,
der Föderativen Republik Brasilien, Kanada, der Sonderverwaltungsregion
Hongkong der Volksrepublik China, der Republik Indien und Japan gemäß Artikel XXI des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit
Dienstleistungen (GATS) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der
Verpflichtungen in den Listen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge
ihres Beitritts zur Europäischen Union („die Abkommen“) wurden von einem Vertreter der Europäischen Union am
xxxxxx und jeweils von einem Vertreter des Commonwealth Australien,
der Föderativen Republik Brasilien, Kanadas, der Sonderverwaltungsregion
Hongkong der Volksrepublik China, der Republik Indien und Japans am xxxxxx paraphiert. (4) Die
Abkommen sollten unterzeichnet werden – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung im Namen der Union der
Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Union und dem
Commonwealth Australien, der Föderativen Republik
Brasilien, Kanada, der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China,
der Republik Indien und Japan nach Artikel XXI des
Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) 1994 im
Zusammenhang mit der Änderung der Verpflichtungen in den Listen der Republik
Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union („die Abkommen“) wird vorbehaltlich des
Abschlusses der genannten Abkommen([4])
genehmigt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die
Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Abkommen
im Namen der Union zu unterzeichnen. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident/Die Präsidentin [1] Nunmehr: Europäische Union (EU). [2] Mexiko und China zogen ihre Interessenbekundungen später
zurück. [3] 5291/08 vom 31. Januar 2008. [4] Der Wortlaut der Abkommen wird zusammen mit dem
Beschluss über ihren Abschluss veröffentlicht. ANHANG zu dem VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES
RATES über die Unterzeichnung – im Namen
der Europäischen Union – der Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der
Europäischen Union und dem Commonwealth Australien, der Föderativen Republik
Brasilien, Kanada, der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik
China, der Republik Indien und Japan nach Artikel XXI des Allgemeinen
Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) 1994 im Zusammenhang
mit der Änderung der Verpflichtungen in den Listen der Republik Bulgarien und
Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union ABKOMMEN
IN FORM EINES BRIEFWECHSELS zwischen der Europäischen Union und XXXXXX
nach Artikel XXI des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit
Dienstleistungen (GATS) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der
Verpflichtungen in den Listen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge
ihres Beitritts zur Europäischen Union A.
Schreiben der Europäischen Union Ort,
Datum Exzellenz, im Anschluss an die Verhandlungen nach Artikel XXI des Allgemeinen
Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) 1994 im Zusammenhang
mit der Änderung der Listen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres
Beitritts zur Europäischen Union beehre ich mich, Ihnen das beiliegende
gemeinsame Schreiben sowie den Entwurf des Berichts über das Ergebnis der gemäß
Artikel XXI Absatz 2 Buchstabe a GATS geführten Verhandlungen zu
übermitteln. Der Bericht enthält zwei Anhänge: (1) mit der Notifizierung
vorgeschlagene Änderungen und (2) im Rahmen der Ausgleichsmaßnahmen vereinbarte
Elemente. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die
Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.
Sollte dies der Fall sein, beehre ich mich vorzuschlagen, dass das vorliegende
Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in Form eines
Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und XXXXX („das Abkommen“)
bilden. Falls Sie damit einverstanden sind, würde ich
vorschlagen, dass Sie auch das gemeinsame Schreiben unterzeichnen und den
diesem Schreiben beigefügten Bericht paraphieren und mir beide Dokumente dann
wieder zukommen lassen; ich würde sie dann meinerseits unterzeichnen und
paraphieren und gemäß den WTO-Verfahren dem WTO-Sekretariat übermitteln. Mit vorzüglicher Hochachtung Für
die Europäische Union B.
Schreiben von Ort,
Datum Exzellenz, ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens
vom … zu bestätigen, das wie folgt lautet: „Im Anschluss an die Verhandlungen nach Artikel XXI des Allgemeinen
Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) 1994 im Zusammenhang
mit der Änderung der Listen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres
Beitritts zur Europäischen Union beehre ich mich, Ihnen das beiliegende
gemeinsame Schreiben sowie den Entwurf des Berichts über das Ergebnis der gemäß
Artikel XXI Absatz 2 Buchstabe a GATS geführten Verhandlungen zu
übermitteln. Der Bericht enthält zwei Anhänge: (1) mit der Notifizierung
vorgeschlagene Änderungen und (2) im Rahmen der Ausgleichsmaßnahmen vereinbarte
Elemente. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die
Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.
Sollte dies der Fall sein, beehre ich mich vorzuschlagen, dass das vorliegende
Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in Form eines
Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und XXXXX („das Abkommen“)
bilden. Falls Sie damit einverstanden sind, würde
ich vorschlagen, dass Sie auch das gemeinsame Schreiben unterzeichnen und den
diesem Schreiben beigefügten Bericht paraphieren und mir beide Dokumente dann
wieder zukommen lassen; ich würde sie dann meinerseits unterzeichnen und
paraphieren und gemäß den WTO-Verfahren dem WTO-Sekretariat übermitteln.“ Ich beehre mich, die Zustimmung meiner
Regierung zum vorstehenden Schreiben zum Ausdruck zu bringen. Mit vorzüglicher Hochachtung Im
Namen XXXXX Gemeinsames
Schreiben der
Europäischen Union einerseits und XXXXX andererseits, gemäß Absatz 5 der
Verfahren für die Durchführung von Artikel XXI des Allgemeinen Übereinkommens
über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) (S/L/80 vom 29. Oktober 1999)
im Zusammenhang mit den vorgeschlagenen Änderungen der GATS-Listen der
Europäischen Union (EU) zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik
Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union Am 22. Oktober 2007 legte die Europäische
Union („EU“) eine Mitteilung nach Artikel V GATS (weitergeleitet als
Dokument S/SECRET/11 vom 30. Oktober 2007[1])
vor, in der sie ihre Absicht notifizierte, die in der der Mitteilung
beigefügten Liste aufgeführten spezifischen Verpflichtungen gemäß
Artikel V Absatz 5 GATS und im Einklang mit Artikel XXI
Absatz 1 Buchstabe b GATS zu ändern. Nach Vorlage dieser Mitteilung übermittelte
XXXXX eine Interessenbekundung gemäß Artikel XXI Absatz 2
Buchstabe a GATS (XXXX). Die EU und XXXXX nahmen Verhandlungen gemäß
Artikel XXI Absatz 2 Buchstabe a GATS in Bezug auf das Dokument S/SECRET/11
auf. Die anfängliche Verhandlungsdauer in Bezug auf
die Notifizierung in dem Dokument S/SECRET/11, die am 14. März 2008 endete,
wurde (einvernehmlich) dreizehn Mal verlängert (bis 25. April 2008, bis
6. Juni 2008, bis 6. Oktober 2008, bis 9. Januar 2009, bis 27. März
2009, bis 26. Juni 2009, bis 31. Januar 2010, bis
30. September 2010, bis 30. Juni 2011, bis 29. Juni 2012, bis 15. Januar 2013,
bis 15. Juli
2013 und schließlich bis 15. Januar 2014). Im Rahmen
dieser Verhandlungen haben sich die EU und XXXXX auf Ausgleichsmaßnahmen im
Zusammenhang mit den in Dokument S/SECRET/11 enthaltenen Änderungen geeinigt. Der Bericht über das Ergebnis dieser
Verhandlungen, der diesem Schreiben beigefügt ist, enthält (1) die mit der oben
genannten Notifizierung vorgeschlagenen Änderungen und (2) die vereinbarten
Ausgleichsmaßnahmen im Zusammenhang mit den in Dokument S/SECRET/11
notifizierten Änderungen. Dieses Schreiben sowie die Anhänge I und II
des diesem Schreiben beigefügten Berichts bilden das Abkommen zwischen der EU
und XXXXX in Bezug auf das Dokument S/SECRET/11 im Sinne des Artikels XXI
Absatz 2 Buchstabe a GATS und der Verfahren der Absätze 5 und 6
des Dokuments S/L/80.[2]
Das Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass es die EU-Listen der
Ausnahmen von Artikel II ändert. Das Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen,
dass es die Rechte und Pflichten der Parteien gemäß Artikel VIII GATS berührt.
Um den in den Absätzen 20 bis 22 des Dokuments
S/L/80 genannten Verfahren zu genügen, wird die EU nach Abschluss ihrer
einschlägigen internen Genehmigungsverfahren die in diesem Abkommen
festgelegten Änderungen und Ausgleichsmaßnahmen in Form eines Entwurfs der
konsolidierten Liste vom Sekretariat zwecks Zertifizierung verteilen lassen.
Der Entwurf der Liste ergibt sich aus der Verschmelzung der bestehenden Listen
der Verpflichtungen der EU, in die sowohl die von der EU gemäß dem Dokument
S/SECRET/11 notifizierten Änderungen der Verpflichtungen als auch die zwischen
der EU und XXXXX vereinbarten Ausgleichsmaßnahmen eingefügt werden. Gemäß
Absatz 20 des Dokuments S/L/80 tritt die zertifizierte Liste nach einer
Frist von 45 Tagen ab dem Tag der Verteilung in Kraft, sofern kein
Mitglied mit der Begründung Einwände erhoben hat, der Entwurf der Liste
spiegele die Ergebnisse der Maßnahme gemäß Artikel XXI nicht korrekt wider
und/oder die in dem Listenentwurf aufgeführten Änderungen gingen über die ursprünglich
notifizierten hinaus. Demzufolge treten die in dem Dokument S/SECRET/11
vorgeschlagenen Änderungen erst in Kraft, wenn alle in Anhang II
aufgeführten Ausgleichsmaßnahmen in Kraft getreten sind. Dieses Abkommen
ist in zwei Urschriften in englischer, französischer und spanischer Sprache
abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Ständige Vertretung der Europäischen Union bei der Welthandelsorganisation || Ständige Vertretung XXXXX bei der Welthandelsorganisation Geschehen zu … || Geschehen zu … Datum: || Datum: Bericht
über
das Ergebnis der Verhandlungen gemäß Artikel XXI Absatz 2 Buchstabe a des
Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) im
Zusammenhang mit den vorgeschlagenen Änderungen der GATS-Listen der
Europäischen Union (EU) zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik
Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union Gemäß Absatz 5 der Verfahren für die
Durchführung von Artikel XXI GATS (S/L/80 vom 29. Oktober 1999) legt die
EU folgenden Bericht vor: 1. Am 22. Oktober 2007
legte die EU eine Mitteilung nach Artikel V GATS (weitergeleitet als
Dokument S/SECRET/11 vom 30. Oktober 2007[3])
vor, in der sie ihre Absicht notifizierte, die in der der Mitteilung
beigefügten Liste aufgeführten spezifischen Verpflichtungen gemäß
Artikel V Absatz 5 GATS und im Einklang mit Artikel XXI
Absatz 1 Buchstabe b GATS zu ändern. 2. XXXXX übermittelte eine
Interessenbekundung gemäß Artikel XXI Absatz 2 Buchstabe a GATS
(XXXX). Die EU und XXXXX nahmen Verhandlungen gemäß Artikel XXI
Absatz 2 Buchstabe a GATS in Bezug auf das Dokument S/SECRET/11 auf. 3. Die anfängliche
Verhandlungsdauer in Bezug auf die Notifizierung in dem Dokument S/SECRET/11,
die am 14. März 2008 endete, wurde (einvernehmlich) dreizehn Mal verlängert
(bis 25. April 2008, bis 6. Juni 2008, bis 6. Oktober 2008, bis 9.
Januar 2009, bis 27. März 2009,
bis 26. Juni
2009, bis 31. Januar
2010, bis 30.
September 2010, bis 30. Juni 2011, bis 29. Juni 2012, bis 15. Januar 2013, bis
15. Juli 2013 und schließlich bis 15. Januar 2014). 4. Im Rahmen dieser
Verhandlungen einigten sich die EU und XXXXX auf Ausgleichsmaßnahmen im
Zusammenhang mit den in Dokument S/SECRET/11 enthaltenen Änderungen. Die
Anhänge I und II dieses Berichts bilden zusammen mit dem gemeinsamen Schreiben,
dem dieser beigefügt ist, das Abkommen zwischen der EU und XXXXX in Bezug auf
das Dokument S/SECRET/11 im Sinne des Artikels XXI Absatz 2
Buchstabe a GATS.[4]
Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass es die EU-Listen der
Ausnahmen von Artikel II ändert. Dieses Abkommen ist nicht dahingehend
auszulegen, dass es die Rechte und Pflichten der Parteien gemäß
Artikel VIII GATS berührt. 5. Die vorgeschlagenen
Änderungen und die vereinbarten Ausgleichsmaßnahmen werden in den Entwurf der
konsolidierten EU-GATS-Liste eingearbeitet, der sich aus der Verschmelzung der
bestehenden Listen der Verpflichtungen der EU ergibt, in die sowohl die von der
EU gemäß dem Dokument S/SECRET/11 notifizierten Änderungen der Verpflichtungen
als auch die zwischen der EU und XXXXX vereinbarten Ausgleichsmaßnahmen
eingefügt werden. 6. Um den in den Absätzen 20 bis
22 des Dokuments S/L/80 genannten Verfahren zu genügen, wird die EU nach
Abschluss ihrer einschlägigen internen Genehmigungsverfahren die in diesem
Abkommen festgelegten Änderungen und Ausgleichsmaßnahmen in Form eines Entwurfs
der konsolidierten Liste vom Sekretariat zwecks Zertifizierung verteilen
lassen. Der Entwurf der Liste ergibt sich aus der Verschmelzung der bestehenden
Listen der Verpflichtungen der EU, in die sowohl die von der EU gemäß dem
Dokument S/SECRET/11 notifizierten Änderungen der Verpflichtungen als auch die
zwischen der EU und XXXXX vereinbarten Ausgleichsmaßnahmen eingefügt werden. 7. Gemäß Absatz 20 des
Dokuments S/L/80 tritt die zertifizierte Liste nach einer Frist von
45 Tagen ab dem Tag der Verteilung in Kraft, sofern kein Mitglied mit der
Begründung Einwände erhoben hat, der Entwurf der Liste spiegele die Ergebnisse
der Maßnahme gemäß Artikel XXI nicht korrekt wider und/oder die in dem Listenentwurf
aufgeführten Änderungen gingen über die ursprünglich notifizierten hinaus.
Demzufolge treten die in dem Dokument S/SECRET/11 vorgeschlagenen Änderungen
erst in Kraft, wenn alle in Anhang II aufgeführten Ausgleichsmaßnahmen in
Kraft getreten sind. ANHANG
I Mit dem Dokument S/SECRET/11 notifizierte Änderungen: Horizontale Verpflichtungen 1. Marktzugang: „Alle
EG-Mitgliedstaaten: Dienstleistungen, die auf nationaler oder örtlicher Ebene
als öffentliche Versorgungsleistungen angesehen werden, können öffentlichen
Monopolen oder privaten Betreibern gewährten ausschließlichen Rechten
unterliegen[5]“.
Die Listen der spezifischen Verpflichtungen Bulgariens
und Rumäniens enthielten diesen Eintrag nicht. Die betreffende
Einschränkung gilt nunmehr für alle Mitgliedstaaten. 2. Beschränkungen der
Inländerbehandlung für Zweigniederlassungen, Vertretungen und Repräsentanzen
bei Erbringungsart 3: „Alle
EG-Mitgliedstaaten: Die Behandlung
von Tochtergesellschaften (von Gesellschaften aus Drittländern), die nach dem
Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind und ihren satzungsmäßigen Sitz
oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz in der Gemeinschaft haben, wird
nicht auf Zweigniederlassungen oder Vertretungen ausgedehnt, die in einem
Mitgliedstaat von einer Gesellschaft aus einem Drittland gegründet werden. Dies
hindert einen Mitgliedstaat jedoch nicht daran, diese Behandlung auf
Zweigniederlassungen oder Vertretungen, die in einem anderen Mitgliedstaat von
einer Gesellschaft oder einem Unternehmen aus einem Drittland gegründet werden,
in Bezug auf deren Tätigkeit im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats
auszudehnen, sofern diese Ausdehnung nicht vom Gemeinschaftsrecht ausdrücklich
verboten ist[6]“.
Die Listen der spezifischen Verpflichtungen Bulgariens
und Rumäniens enthielten diesen Eintrag nicht. Die betreffende
Einschränkung gilt nunmehr für alle Mitgliedstaaten. 3. Beschränkungen der
Inländerbehandlung für Tochtergesellschaften bei Erbringungsart 3: „Alle Mitgliedstaaten: Eine weniger günstige Behandlung
kann Tochtergesellschaften (Gesellschaften aus Drittländern) gewährt werden,
die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind und nur ihren
satzungsmäßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaften haben, sofern nicht
nachgewiesen werden kann, dass sie eine echte und kontinuierliche Verbindung
mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats aufweisen[7]."
Die Listen der spezifischen Verpflichtungen Bulgariens
und Rumäniens enthielten diesen Eintrag nicht. Die betreffende
Einschränkung gilt nunmehr für alle Mitgliedstaaten. 4. Beschränkungen der
Inländerbehandlung in Bezug auf Subventionen bei Erbringungsart 3: „Alle Mitgliedstaaten außer HU, PL: Der Anspruch
auf Subventionen der Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten kann auf
juristische Personen beschränkt werden, die im Hoheitsgebiet oder in einem
bestimmten Teil dieses Gebietes niedergelassen sind. Ungebunden für
Subventionen für Forschung und Entwicklung. Die Erbringung einer Dienstleistung
oder ihre Subventionierung innerhalb des öffentlichen Sektors stellt keine
Verletzung dieser Verpflichtung dar. Alle Mitgliedstaaten außer AT, BG, CY, CZ, EE, FI,
HU, LT, LV, MT, PL, SE und SK: Ungebunden für Zweigniederlassungen von
Unternehmen aus Drittländern in einem Mitgliedstaat. HU, PL: Ungebunden“. Die Listen der spezifischen Verpflichtungen
Bulgariens und Rumäniens enthielten die Beschränkung in Bezug auf Subventionen
bei Erbringungsart 3 nicht, die auf der Liste der EG und ihrer
Mitgliedstaaten steht. Die betreffende Einschränkung gilt nunmehr auch für diese
Mitgliedstaaten. 5. Beschränkungen der
Inländerbehandlung in Bezug auf Subventionen bei Erbringungsart 4: „Alle Mitgliedstaaten außer AT, PL: Soweit
Subventionen natürlichen Personen zur Verfügung gestellt werden, kann dies auf
Staatsangehörige eines Mitgliedstaats beschränkt werden. AT, PL: Ungebunden.“
Die Liste der spezifischen Verpflichtungen Rumäniens enthielt die Beschränkung
in Bezug auf Subventionen bei Erbringungsart 4 nicht, die auf der Liste
der EG und ihrer Mitgliedstaaten steht. Die betreffende Einschränkung gilt
nunmehr auch für diesen Mitgliedstaat. ANHANG
II Ausgleich durch die EG –
Telekommunikationsdienste –
Angleichung der Verpflichtungen Bulgariens und
Rumäniens an die der EG-25; –
Finanzdienstleistungen –
Verbesserung der Verpflichtungen Bulgariens und
Rumäniens im Versicherungssektor wie folgt: Bulgarien: Finanzdienstleistungen A. Versicherungsdienstleistungen und
versicherungsbezogene Dienstleistungen Erbringungsart 3: Löschung der
5-Jahres-Anforderung für ausländische Zweigstellen. Rumänien: Finanzdienstleistungen A. Versicherungsdienstleistungen und
versicherungsbezogene Dienstleistungen, Rückversicherung und
Folgerückversicherung Erbringungsarten
1) und 2): Keine, Löschung der Beschränkung „die Rückversicherung auf dem
internationalen Markt ist nur zulässig, wenn die Rückversicherung des Risikos
auf dem Inlandsmarkt nicht möglich ist“. Zur
Bezeichnung der Mitgliedstaaten werden die folgenden Abkürzungen verwendet: AT Österreich
BE Belgien BG Bulgarien CY Zypern CZ Tschechische
Republik DE Deutschland DK Dänemark EE Estland
EL Griechenland
ES Spanien FI Finnland
FR Frankreich HU Ungarn
IE Irland IT Italien LT Litauen
LU Luxemburg LV Lettland MT Malta NL Niederlande PL Polen
PT Portugal RO Rumänien SE Schweden SI Slowenien SK Slowakische
Republik UK Vereinigtes
Königreich [1] Berichtigung wurde als Dokument S/SECRET/11/corr.1 vom
26. November 2007 weitergeleitet. [2] Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, dass dem
Ergebnis separater Erörterungen innerhalb der WTO über die Klassifizierung von
Telekommunikationsdiensten (Basis- und Mehrwerttelekommunikationsdienste)
vorgegriffen wird. [3] Berichtigung wurde als Dokument S/SECRET/11/corr.1 vom
26. November 2007 weitergeleitet. [4] Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, dass dem
Ergebnis separater Erörterungen innerhalb der WTO über die Klassifizierung von
Telekommunikationsdiensten (Basis- und Mehrwerttelekommunikationsdienste)
vorgegriffen wird. [5] Erläuterung:
Öffentliche Versorgungsleistungen bestehen z. B. in folgenden Sektoren:
verbundene wissenschaftliche und technische Beratungsdienstleistungen,
Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen in den Sozial- und
Geisteswissenschaften, technische Prüf- und Analysedienstleistungen,
Umweltdienstleistungen, Gesundheitsdienstleistungen, Verkehrsdienstleistungen
und Hilfsdienstleistungen für alle Verkehrsarten. Ausschließliche Rechte für
solche Dienstleistungen werden häufig, vorbehaltlich bestimmter
Versorgungspflichten, privaten Betreibern gewährt, z. B. Betreibern mit
Konzessionen öffentlicher Stellen. Da öffentliche Versorgungsleistungen häufig
auch auf subzentraler Ebene bestehen, ist eine detaillierte und erschöpfende
sektorspezifische Auflistung praktisch nicht möglich. Diese Einschränkung gilt nicht für Telekommunikations- und
Computerdienstleistungen und damit zusammenhängende Dienstleistungen. [6] In Bezug auf Österreich gelten diese Beschränkungen auch
für die Erbringungsarten 1 und 4. [7] In Bezug auf Österreich gelten diese Beschränkungen auch
für die Erbringungsarten 1 und 4.