52013PC0678

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 55/2008 des Rates zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für die Republik Moldau /* COM/2013/0678 final - 2013/0325 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

Die Europäische Union (im Folgenden: die „EU“) hat die Verhandlungen mit der Republik Moldau über das Assoziierungsabkommen einschließlich der Errichtung einer vertieften und umfassenden Freihandelszone (DCFTA) im Juni 2013 abgeschlossen. Im Rahmen dieser Verhandlungen hat die Republik Moldau ein ehrgeiziges Programm für ihre politische Assoziierung mit der EU und die weitere wirtschaftliche Integration in die EU angenommen. Zudem hat die Republik Moldau bei der Angleichung ihres ordnungspolitischen Rahmens im Hinblick auf die Konvergenz mit den Rechtsvorschriften und Normen der EU große Fortschritte gemacht.

Im Rahmen dieser Verhandlungen haben die Parteien eine vollständige Liberalisierung des bilateralen Handels mit Wein vorgeschlagen.

Die Republik Moldau ist derzeit bei der Ausfuhr von Wein auf einigen ihrer traditionellen Märkte mit Schwierigkeiten konfrontiert; dies gefährdet die wirtschaftliche Erholung des Landes und den von der moldauischen Regierung mit Nachdruck verfolgten Reformprozess. Etwa 40 Prozent der moldauischen Wirtschaft entfallen auf die Landwirtschaft. Eine wichtige Rolle spielt dabei der Weinsektor, in dem rund 300 000 Personen (ein Viertel der arbeitenden Bevölkerung) überwiegend im ländlichen Raum und in Familienbetrieben mit kleiner bis mittlerer Anbaufläche beschäftigt sind.

Vor diesem Hintergrund schlägt die Kommission vor, die Einfuhr von Wein aus der Republik Moldau in die EU unverzüglich vollständig zu liberalisieren und dafür die Verordnung (EG) Nr. 55/2008 des Rates[1] zu ändern und Wein aus der Tabelle 1 in Anhang I der genannten Verordnung zu streichen.

Derzeit umfasst die WTO-Ausnahmeregelung für die der Republik Moldau gewährten Zollpräferenzen nicht die mit der vorgeschlagenen Verordnung in Aussicht genommenen zusätzlichen Präferenzen für Wein. Zudem läuft die Ausnahmeregelung am 31. Dezember 2013 aus. Daher sollte die EU nach Artikel IX Absatz 3 des WTO-Übereinkommens beantragen, dass die bestehende Befreiung von den Verpflichtungen nach den Artikeln I und XIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens GATT 1994 verlängert und ihr Anwendungsbereich dahin gehend geändert wird, dass die EU Wein mit Ursprung in der Republik Moldau eine zollfreie Präferenzbehandlung gewähren kann, ohne diese auf vergleichbare Erzeugnisse aus anderen WTO-Mitgliedstaaten ausdehnen zu müssen. Ein Vorschlag der Kommission für einen Antrag auf eine Verlängerung der Befreiung liegt dem Rat bereits vor.

2.           RECHTSGRUNDLAGE FÜR DIESEN VORSCHLAG

Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

3.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die vorgeschlagene Verordnung verursacht keine Kosten zulasten des EU-Haushalts. Da lediglich 0,6 % aller EU-Einfuhren von Wein auf die Einfuhren aus der Republik Moldau entfallen, dürfte eine weitere Marktöffnung keine negativen Folgen für die EU haben.

2013/0325 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 55/2008 des Rates zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für die Republik Moldau

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 55/2008 des Rates[2] wurde eine Sonderregelung autonomer Handelspräferenzen für die Republik Moldau festgelegt. Diese Regelung sieht für alle Waren mit Ursprung in der Republik Moldau freien Zugang zum EU-Markt vor; ausgenommen sind bestimmte, in Anhang I der Verordnung aufgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die begrenzte Zugeständnisse gemacht wurden, indem entweder Zollfreiheit im Rahmen von Zollkontingenten oder eine Zollsenkung gewährt wurde.

(2) Im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP), des ENP-Aktionsplans EU-Republik Moldau und der Östlichen Partnerschaft hat die Republik Moldau ein ehrgeiziges Programm für ihre politische Assoziierung mit der Europäischen Union und die weitere wirtschaftliche Integration in die Europäische Union angenommen. Zudem hat sie bei der Angleichung ihres ordnungspolitischen Rahmens im Hinblick auf die Konvergenz mit den Rechtsvorschriften und Normen der EU große Fortschritte gemacht.

(3) Die Verhandlungen über ein neues Assoziierungsabkommen einschließlich der Errichtung einer weitreichenden und umfassenden Freihandelszone (DCFTA) zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau wurden im Januar 2010 aufgenommen und im Juli 2013 abgeschlossen. Dieses Abkommen sieht die vollständige Liberalisierung des bilateralen Handels mit Wein vor.

(4) Um die Anstrengungen der Republik Moldau im Einklang mit der ENP und der Östlichen Partnerschaft zu unterstützen und ihrer Ausfuhr von Wein einen attraktiven und verlässlichen Markt zu bieten, sollte die Europäische Union die Einfuhr von Wein aus der Republik Moldau unverzüglich liberalisieren.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 55/2008 des Rates sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In der Tabelle in Nummer 1 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 55/2008 wird die letzte Zeile mit der laufenden Nummer 09.0514 „Wein aus frischen Weintrauben, ausgenommen Schaumwein“ gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments      Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

FINANZBOGEN || Financst/2013 JE/nh/3263078-Rev1 6.0.2013.1

|| DATUM: 18.9.2013

1. || HAUSHALTSLINIE: Kapitel 12 – Zölle und andere Abgaben || MITTELANSATZ: Berichtigungshaushalt 1/2013: 18 654,2 Mio. EUR

2. || BEZEICHNUNG DES VORHABENS: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 55/2008 des Rates zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für die Republik Moldau

3. || RECHTSGRUNDLAGE: Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 207 Absatz 2

4. || ZIELE: Vollständige Liberalisierung der Einfuhr von Wein aus der Republik Moldau in die EU

5. || FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN || 12-MONATSZEITRAUM (in Mio. EUR) || LAUFENDES HAUSHALTS­JAHR 2013 (in Mio. EUR) || FOLGENDES HAUSHALTS­JAHR 2014 (in Mio. EUR)

5.0 || AUSGABEN -               DES EU-HAUSHALTS (ERSTATTUNGEN/INTERVENTIONEN) -               NATIONALER HAUSHALTE -               ANDERER SEKTOREN || - || - || -

5.1 || EINNAHMEN -               EIGENE MITTEL DER EU (ABSCHÖPFUNGEN/ZÖLLE) -               IM NATIONALEN BEREICH || - || - || -

|| || 2015 || 2016 || 2017 || 2018

5.0.1 || AUSGABENANSÄTZE || - || - || - || -

5.1.1 || EINNAHMENANSÄTZE || - || - || - || -

5.2 || BERECHNUNGSWEISE: -

6.0 || FINANZIERUNG IM LAUFENDEN HAUSHALT IST MÖGLICH DURCH IM BETREFFENDEN KAPITEL VORHANDENE MITTEL || JA/NEIN

6.1 || CAN THE PROJECT BE FINANCED BY TRANSFER BETWEEN CHAPTERS OF THE CURRENT BUDGET? || JA/NEIN

6.2 || NOTWENDIGKEIT EINES NACHTRAGSHAUSHALTS || JA/NEIN

6.3 || ERFORDERLICHE MITTEL SIND IN DIE KÜNFTIGEN HAUSHALTE EINZUSETZEN || JA/NEIN

BEMERKUNGEN: Die Einfuhren aus der Republik Moldau lagen in den letzten Jahren unter dem jährlichen zollfreien Kontingent. Die Aufhebung des jährlichen zollfreien Kontingents für die Einfuhr von Wein aus der Republik Moldau dürfte keine Auswirkungen auf den Haushalt haben.

[1]               Verordnung (EG) Nr. 55/2008 des Rates vom 21. Januar 2008 zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für die Republik Moldau und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 sowie des Beschlusses 2005/924/EG der Kommission (ABl. L 20 vom 24.1.2008, S. 1).

[2]               Verordnung (EG) Nr. 55/2008 des Rates vom 21. Januar 2008 zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für die Republik Moldau und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 sowie des Beschlusses 2005/924/EG der Kommission (ABl. L 20 vom 24.1.2008, S. 1).