Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 55/2008 des Rates zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für die Republik Moldau /* COM/2013/0678 final - 2013/0325 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS Die Europäische Union (im Folgenden: die „EU“)
hat die Verhandlungen mit der Republik Moldau über das Assoziierungsabkommen
einschließlich der Errichtung einer vertieften und umfassenden Freihandelszone
(DCFTA) im Juni 2013 abgeschlossen. Im Rahmen dieser Verhandlungen hat die
Republik Moldau ein ehrgeiziges Programm für ihre politische Assoziierung mit
der EU und die weitere wirtschaftliche Integration in die EU angenommen. Zudem
hat die Republik Moldau bei der Angleichung ihres ordnungspolitischen Rahmens
im Hinblick auf die Konvergenz mit den Rechtsvorschriften und Normen der EU
große Fortschritte gemacht. Im Rahmen dieser Verhandlungen haben die
Parteien eine vollständige Liberalisierung des bilateralen Handels mit Wein
vorgeschlagen. Die Republik Moldau ist derzeit bei der
Ausfuhr von Wein auf einigen ihrer traditionellen Märkte mit Schwierigkeiten
konfrontiert; dies gefährdet die wirtschaftliche Erholung des Landes und den
von der moldauischen Regierung mit Nachdruck verfolgten Reformprozess. Etwa
40 Prozent der moldauischen Wirtschaft entfallen auf die Landwirtschaft.
Eine wichtige Rolle spielt dabei der Weinsektor, in dem rund
300 000 Personen (ein Viertel der arbeitenden Bevölkerung) überwiegend
im ländlichen Raum und in Familienbetrieben mit kleiner bis mittlerer
Anbaufläche beschäftigt sind. Vor diesem Hintergrund schlägt die Kommission
vor, die Einfuhr von Wein aus der Republik Moldau in die EU unverzüglich
vollständig zu liberalisieren und dafür die Verordnung (EG) Nr. 55/2008
des Rates[1]
zu ändern und Wein aus der Tabelle 1 in Anhang I der genannten
Verordnung zu streichen. Derzeit umfasst die WTO-Ausnahmeregelung für
die der Republik Moldau gewährten Zollpräferenzen nicht die mit der
vorgeschlagenen Verordnung in Aussicht genommenen zusätzlichen Präferenzen für
Wein. Zudem läuft die Ausnahmeregelung am 31. Dezember 2013 aus. Daher
sollte die EU nach Artikel IX Absatz 3 des WTO-Übereinkommens
beantragen, dass die bestehende Befreiung von den Verpflichtungen nach den
Artikeln I und XIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens GATT 1994
verlängert und ihr Anwendungsbereich dahin gehend geändert wird, dass die EU
Wein mit Ursprung in der Republik Moldau eine zollfreie Präferenzbehandlung
gewähren kann, ohne diese auf vergleichbare Erzeugnisse aus anderen
WTO-Mitgliedstaaten ausdehnen zu müssen. Ein Vorschlag der Kommission für einen
Antrag auf eine Verlängerung der Befreiung liegt dem Rat bereits vor. 2. RECHTSGRUNDLAGE FÜR DIESEN
VORSCHLAG Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist
Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union. 3. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Die vorgeschlagene Verordnung verursacht keine
Kosten zulasten des EU-Haushalts. Da lediglich 0,6 % aller EU-Einfuhren von
Wein auf die Einfuhren aus der Republik Moldau entfallen, dürfte eine weitere
Marktöffnung keine negativen Folgen für die EU haben. 2013/0325 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 55/2008 des Rates zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für die
Republik Moldau DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 55/2008 des Rates[2] wurde eine
Sonderregelung autonomer Handelspräferenzen für die Republik Moldau festgelegt.
Diese Regelung sieht für alle Waren mit Ursprung in der Republik Moldau freien
Zugang zum EU-Markt vor; ausgenommen sind bestimmte, in Anhang I der
Verordnung aufgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die begrenzte
Zugeständnisse gemacht wurden, indem entweder Zollfreiheit im Rahmen von
Zollkontingenten oder eine Zollsenkung gewährt wurde. (2)
Im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik
(ENP), des ENP-Aktionsplans EU-Republik Moldau und der Östlichen Partnerschaft
hat die Republik Moldau ein ehrgeiziges Programm für ihre politische
Assoziierung mit der Europäischen Union und die weitere wirtschaftliche
Integration in die Europäische Union angenommen. Zudem hat sie bei der
Angleichung ihres ordnungspolitischen Rahmens im Hinblick auf die Konvergenz
mit den Rechtsvorschriften und Normen der EU große Fortschritte gemacht. (3)
Die Verhandlungen über ein neues
Assoziierungsabkommen einschließlich der Errichtung einer weitreichenden und
umfassenden Freihandelszone (DCFTA) zwischen der Europäischen Union und der
Republik Moldau wurden im Januar 2010 aufgenommen und im Juli 2013
abgeschlossen. Dieses Abkommen sieht die vollständige Liberalisierung des
bilateralen Handels mit Wein vor. (4)
Um die Anstrengungen der Republik Moldau im
Einklang mit der ENP und der Östlichen Partnerschaft zu unterstützen und ihrer
Ausfuhr von Wein einen attraktiven und verlässlichen Markt zu bieten, sollte
die Europäische Union die Einfuhr von Wein aus der Republik Moldau unverzüglich
liberalisieren. (5)
Die Verordnung (EG) Nr. 55/2008 des Rates
sollte daher entsprechend geändert werden — HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In der Tabelle in Nummer 1 des
Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 55/2008 wird die letzte Zeile mit
der laufenden Nummer 09.0514 „Wein aus frischen Weintrauben, ausgenommen
Schaumwein“ gestrichen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung
ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der
Präsident Der Präsident FINANZBOGEN || Financst/2013 JE/nh/3263078-Rev1 6.0.2013.1 || DATUM: 18.9.2013 1. || HAUSHALTSLINIE: Kapitel 12 – Zölle und andere Abgaben || MITTELANSATZ: Berichtigungshaushalt 1/2013: 18 654,2 Mio. EUR 2. || BEZEICHNUNG DES VORHABENS: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 55/2008 des Rates zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für die Republik Moldau 3. || RECHTSGRUNDLAGE: Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 207 Absatz 2 4. || ZIELE: Vollständige Liberalisierung der Einfuhr von Wein aus der Republik Moldau in die EU 5. || FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN || 12-MONATSZEITRAUM (in Mio. EUR) || LAUFENDES HAUSHALTSJAHR 2013 (in Mio. EUR) || FOLGENDES HAUSHALTSJAHR 2014 (in Mio. EUR) 5.0 || AUSGABEN - DES EU-HAUSHALTS (ERSTATTUNGEN/INTERVENTIONEN) - NATIONALER HAUSHALTE - ANDERER SEKTOREN || - || - || - 5.1 || EINNAHMEN - EIGENE MITTEL DER EU (ABSCHÖPFUNGEN/ZÖLLE) - IM NATIONALEN BEREICH || - || - || - || || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 5.0.1 || AUSGABENANSÄTZE || - || - || - || - 5.1.1 || EINNAHMENANSÄTZE || - || - || - || - 5.2 || BERECHNUNGSWEISE: - 6.0 || FINANZIERUNG IM LAUFENDEN HAUSHALT IST MÖGLICH DURCH IM BETREFFENDEN KAPITEL VORHANDENE MITTEL || JA/NEIN 6.1 || CAN THE PROJECT BE FINANCED BY TRANSFER BETWEEN CHAPTERS OF THE CURRENT BUDGET? || JA/NEIN 6.2 || NOTWENDIGKEIT EINES NACHTRAGSHAUSHALTS || JA/NEIN 6.3 || ERFORDERLICHE MITTEL SIND IN DIE KÜNFTIGEN HAUSHALTE EINZUSETZEN || JA/NEIN BEMERKUNGEN: Die Einfuhren aus der Republik Moldau lagen in den letzten Jahren unter dem jährlichen zollfreien Kontingent. Die Aufhebung des jährlichen zollfreien Kontingents für die Einfuhr von Wein aus der Republik Moldau dürfte keine Auswirkungen auf den Haushalt haben. [1] Verordnung (EG) Nr. 55/2008 des Rates vom
21. Januar 2008 zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für die
Republik Moldau und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 sowie
des Beschlusses 2005/924/EG der Kommission (ABl. L 20 vom 24.1.2008,
S. 1). [2] Verordnung (EG) Nr. 55/2008 des Rates vom
21. Januar 2008 zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für die
Republik Moldau und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 sowie
des Beschlusses 2005/924/EG der Kommission (ABl. L 20 vom 24.1.2008,
S. 1).