Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Protokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union /* COM/2013/0673 final - 2013/0321 (NLE) */
BEGRÜNDUNG Das Abkommen zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (im Folgenden „Abkommen“)
wurde am 21. Juni 1999 unterzeichnet und ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.
Dieser Vorschlag ist das Rechtsinstrument für
den Abschluss eines Protokolls zum Abkommen über die Freizügigkeit zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur
Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll“). Gemäß der Akte über den Beitritt der Republik
Kroatien, wird Kroatien im Wege eines Protokolls allen internationalen
Übereinkommen beitreten, die von der Europäischen Union und ihren
Mitgliedstaaten unterzeichnet oder geschlossen wurden. Am 24. September 2012[1] ermächtigte der Rat die
Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, um ein solches Protokoll zu schließen. Die Verhandlungen mit
der Schweizerischen Eidgenossenschaft wurden mit der Paraphierung des
Protokolls erfolgreich abgeschlossen. Mit dem vorgeschlagenen Protokoll wird die
Republik Kroatien als Vertragspartei in das Abkommen aufgenommen und die EU zur
Bereitstellung der verbindlichen Fassung des Abkommens in der neuen Amtssprache
der EU verpflichtet. Die Kommission erachtet die Ergebnisse der
Verhandlungen als zufriedenstellend und ersucht daher den Rat, den beigefügten
Beschluss über den Abschluss des Protokolls anzunehmen. Der Rat wird ersucht nach Zustimmung des
Europäischen Parlaments das Protokoll zu schließen. 2013/0321 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Protokolls zum
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die
Freizügigkeit anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen
Union DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel
218 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2, gestützt auf die Akte über den Beitritt der
Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Protokoll zum Abkommen
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit
anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union wurde
nach Beschluss XXX des Rates vom [...][2]
am […]vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet. (2) Nach Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte
der Republik Kroatien ist der Beitritt Kroatiens zum Abkommen zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit in einem
Protokoll zu diesem Abkommen zu regeln, das zwischen dem Rat, der im Namen der Union
und der Mitgliedstaaten handelt und einstimmig beschließt, und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft geschlossen wird. (3) Das Protokoll sollte im Namen
der Europäischen Union genehmigt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Protokoll zum Abkommen zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit anlässlich
des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union wird im Namen der
Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates benennt die Person,
die befugt ist, die Notifizierung nach Artikel 6 des Protokolls im Namen der
Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten vorzunehmen, um der Zustimmung der
Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten zu der vertraglichen Bindung durch
das Protokoll Ausdruck zu verleihen. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Geschehen zu Brüssel, Im
Namen des Rates Der
Präsident ANHANG Protokoll zum Abkommen zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im
Hinblick auf die Aufnahme der Republik Kroatien als Vertragspartei infolge
ihres Beitritts zur Europäischen Union Die Europäische Union und das Königreich Belgien, die Republik
Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die
Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische
Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik
Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik
Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die
Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die
Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien,
die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland; im Folgenden „Mitgliedstaaten“, einerseits, und die Schweizerische Eidgenossenschaft, im Folgenden „Schweiz“, andererseits, zusammen im Folgenden „Vertragsparteien“ — gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (im
Folgenden „Abkommen“), das am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist, gestützt auf das Protokoll vom 26. Oktober
2004 zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der
Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik
Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der
Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik als
Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union (im Folgenden
„Protokoll von 2004“), das am 1. April 2006 in Kraft in Kraft getreten ist, gestützt auf das Protokoll vom 27. Mai 2008
zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik
Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur
Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll von 2008“), das am 1. Juni
2009 in Kraft getreten ist, in Anbetracht des Beitritts der Republik
Kroatien zur Europäischen Union am 1. Juli 2013, in der Erwägung, dass die Republik Kroatien
Vertragspartei des Abkommens werden sollte — sind wie folgt übereingekommen: Artikel
1 (1) Die Republik Kroatien wird Vertragspartei
des Abkommens. (2) Ab Inkrafttreten dieses Protokolls sind
die Bestimmungen des Abkommens für die Republik Kroatien unter den in diesem
Protokoll festgelegten Bedingungen ebenso verbindlich wie für die bisherigen
Vertragsparteien des Abkommens. Artikel
2 Im Hauptteil des Abkommens und in dessen
Anhang I sind folgende Anpassungen vorzunehmen: a) Die Republik Kroatien wird der Liste der
Vertragsparteien auf der Seite der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten
angefügt. b) In Artikel 10 des Abkommens werden nach den
Absätzen 1b, 2b, 3b, 4c und 5b jeweils die folgenden Absätze 1c, 2c, 3c, 4d, 4e
und 5c eingefügt: „(1c) Die Schweiz kann bis Ende des zweiten Jahres
nach Inkrafttreten des Protokolls zu diesem Abkommen im Hinblick auf die
Aufnahme der Republik Kroatien als Vertragspartei für die Kategorie der
Aufenthalte von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr und für die
Kategorie der Aufenthalte von einem Jahr und mehr weiterhin Höchstzahlen für
den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit von Arbeitnehmern und Selbständigen
aufrechterhalten, die Staatsangehörige der Republik Kroatien sind. Aufenthalte
von weniger als vier Monaten unterliegen keinen Höchstzahlen. Vor Ende des genannten Übergangszeitraums
prüft der Gemischte Ausschuss anhand eines Berichts der Schweiz das
Funktionieren der für die Staatsangehörigen der Republik Kroatien geltenden
Übergangsregelung. Nach Abschluss der Überprüfung, spätestens aber am Ende des
genannten Zeitraums notifiziert die Schweiz dem Gemischten Ausschuss, ob sie
weiterhin Höchstzahlen für diese in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer
anwenden wird. Die Schweiz kann solche Maßnahmen während eines Zeitraums von
fünf Jahren nach Inkrafttreten des genannten Protokolls anwenden. Erfolgt keine
solche Notifikation, so endet der Übergangszeitraum mit dem in Unterabsatz 1
definierten Zweijahreszeitraum. Am Ende des in diesem Absatz definierten
Übergangszeitraums werden alle Höchstzahlen für die Staatsangehörigen der
Republik Kroatien aufgehoben. Kroatien ist berechtigt, für dieselben Zeiträume
dieselben Höchstzahlen für Staatsangehörige der Schweiz einzuführen.“ „(2c) Die Schweiz und die Republik Kroatien
können während eines Zeitraums von zwei Jahren nach Inkrafttreten des
Protokolls zu diesem Abkommen im Hinblick auf die Aufnahme der Republik
Kroatien als Vertragspartei für Arbeitnehmer einer dieser Vertragsparteien, die
in ihrem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, die Kontrolle der Einhaltung des
Vorrangs der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer und die
Kontrolle der Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen für die Staatsangehörigen der
betreffenden Vertragspartei beibehalten. Dieselben Kontrollen können für
Personen beibehalten werden, die nach Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens
Dienstleistungen in den folgenden vier Sektoren erbringen: gärtnerische
Dienstleistungen; Baugewerbe, einschließlich verwandte Wirtschaftszweige;
Schutzdienste; industrielle Reinigung (NACE[3]-Codes
01.41, 45.1 bis 4, 74.60 und 74.70). Die Schweiz wird während der in den
Absätzen 1c, 2c, 3c und 4d genannten Übergangszeiträume Arbeitnehmern, die
Staatsangehörige der Republik Kroatien sind, gegenüber Arbeitnehmern aus
Nicht-EU- und Nicht-EFTA-Staaten Vorrang hinsichtlich des Zugangs zu ihrem
Arbeitsmarkt geben. Die Erbringer von Dienstleistungen, die durch ein
besonderes Abkommen über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den
Vertragsparteien (einschließlich des Abkommens über bestimmte Aspekte des
öffentlichen Beschaffungswesens, soweit es die Erbringung von Dienstleistungen
umfasst) liberalisiert wurden, unterliegen nicht der Kontrolle der Einhaltung
des Vorrangs der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer. Im
selben Zeitraum können Qualifikationsanforderungen für Aufenthaltserlaubnisse
von weniger als vier Monaten[4]
und für Personen aufrechterhalten werden, die nach Artikel 5 Absatz 1 des
Abkommens Dienstleistungen in den vier oben genannten Sektoren erbringen. Binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des
Protokolls zu diesem Abkommen im Hinblick auf die Aufnahme der Republik
Kroatien als Vertragspartei überprüft der Gemischte Ausschuss das Funktionieren
der in diesem Absatz festgelegten Übergangsmaßnahmen auf der Grundlage eines Berichts,
der von jeder Vertragspartei, die diese Maßnahmen anwendet, ausgearbeitet wird.
Nach der Überprüfung, spätestens aber zwei Jahre nach Inkrafttreten des
genannten Protokolls kann die Vertragspartei, die die in diesem Absatz
genannten Übergangsmaßnahmen angewandt und dem Gemischten Ausschuss ihre
Absicht, diese auch weiterhin anzuwenden, notifiziert hat, die Maßnahmen bis
Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Protokolls fortsetzen. Erfolgt
keine solche Notifikation, so endet der Übergangszeitraum am Ende des in
Unterabsatz 1 definierten Zweijahreszeitraums. Am Ende des in diesem Absatz definierten
Übergangszeitraums werden alle in diesem Absatz genannten Beschränkungen
aufgehoben.“ „(3c) Nach Inkrafttreten des Protokolls zu
diesem Abkommen im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Kroatien als
Vertragspartei kann die Schweiz bis zum Ende des in Absatz 1c genannten
Zeitraums im Rahmen ihres Gesamtkontingents für Drittländer den in der Schweiz
beschäftigten Arbeitnehmern und Selbständigen, die Staatsangehörige der
Republik Kroatien sind, jährlich (pro rata temporis) gemäß dem nachstehenden
Plan eine Mindestanzahl neuer Aufenthaltserlaubnisse[5] vorbehalten. Zeitraum || Anzahl der Erlaubnisse für einen Zeitraum von einem Jahr und mehr || Anzahl der Erlaubnisse für einen Zeitraum von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr Erstes Jahr || 54 || 543 Zweites Jahr || 78 || 748 Drittes Jahr || 103 || 953 Viertes Jahr || 133 || 1158 Fünftes Jahr || 250 || 2000 (3d) Werden von der Schweiz und/oder Kroatien
aufgrund von ernsthaften Störungen auf ihrem Arbeitsmarkt oder bei Gefahr
solcher Störungen die in den Absätzen 1c, 2c und 3c beschriebenen Maßnahmen auf
Arbeitnehmer, die in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, angewendet,
notifizieren sie diese Umstände vor Ablauf des in Absatz 1c genannten
Übergangszeitraums dem Gemeinsamen Ausschuss. Der Gemischte Ausschuss entscheidet auf der
Grundlage dieser Notifikation, ob das notifizierende Land die
Übergangsmaßnahmen weiter anwenden kann. Wenn der Ausschuss eine befürwortende
Stellungnahme abgibt, kann das notifizierende Land die in den Absätzen 1c, 2c
und 3c beschriebenen Maßnahmen auf Arbeitnehmer, die in seinem Hoheitsgebiet
beschäftigt sind, bis Ende des siebten Jahres nach Inkrafttreten des genannten
Protokolls anwenden. Die jährliche Anzahl der in Absatz 1c genannten
Aufenthaltserlaubnisse beläuft sich dann auf: Zeitraum || Anzahl der Erlaubnisse für einen Zeitraum von einem Jahr und mehr || Anzahl der Erlaubnisse für einen Zeitraum von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr Sechstes Jahr || 260 || 2 100 Siebtes Jahr || 300 || 2 300 .“ „(4d) Nach Ablauf des in den Absätzen 1c und
3d genannten Zeitraums und bis zum Ende des zehnten Jahres nach Inkrafttreten
des Protokolls zu diesem Abkommen im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Kroatien
als Vertragspartei gelten folgende Bestimmungen: Liegt in einem bestimmten Jahr
die Zahl der Selbstständigen und Arbeitnehmern aus Kroatien erteilten neuen
Aufenthaltserlaubnisse in einer der in Absatz 1c genannten Kategorien mehr als
10% über dem Durchschnitt der drei dem Bezugsjahr vorausgegangenen Jahre, so
kann die Schweiz für das Anwendungsjahr die Zahl neuer Aufenthaltserlaubnisse,
die Selbstständigen und Arbeitnehmern aus Kroatien für einen Zeitraum von einem
Jahr oder länger erteilt werden, auf den Durchschnitt der dem Anwendungsjahr
vorausgegangenen drei Jahre plus 5% und die Zahl neuer Aufenthaltserlaubnisse
für einen Zeitraum von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr auf den
Durchschnitt der dem Anwendungsjahr vorausgegangenen drei Jahre plus 10%
einseitig beschränken. Dieselben Beschränkungen können auch im auf das
Anwendungsjahr folgenden Jahr angewandt werden. Abweichend von dem vorstehenden Absatz können
folgende Bestimmungen nach Ablauf des sechsten und des siebten Bezugsjahres
Anwendung finden: Liegt in einem bestimmten Jahr die Zahl der Selbstständigen
und Arbeitnehmern aus Kroatien erteilten neuen Aufenthaltserlaubnisse in einer
der in Absatz 1c genannten Kategorien, mehr als 10% über dem Durchschnitt des
dem Bezugsjahr vorausgegangenen Jahres, so kann die Schweiz für das
Anwendungsjahr die Zahl neuer Aufenthaltserlaubnisse, die Selbstständigen und
Arbeitnehmern aus Kroatien für einen Zeitraum von einem Jahr oder länger
erteilt werden, auf den Durchschnitt der dem Anwendungsjahr vorausgegangenen
drei Jahre plus 5% und die Zahl neuer Aufenthaltserlaubnisse für einen Zeitraum
von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr auf den Durchschnitt der
dem Anwendungsjahr vorausgegangenen drei Jahre plus 10% einseitig beschränken.
Dieselben Beschränkungen können auch im auf das Anwendungsjahr folgenden Jahr
angewandt werden.“ „(4e) Für die Zwecke von Absatz 4d gelten
folgende Definitionen: 1. Als ‚Bezugsjahr’ wird das Jahr ab dem
ersten Tag des Monats, in dem das Protokoll in Kraft tritt, bezeichnet; 2. Als ‚Anwendungsjahr’ wird das auf das
Bezugsjahr folgende Jahr bezeichnet.“ „(5c) Die Übergangsbestimmungen nach den
Absätzen 1c, 2c, 3c und 4d, insbesondere die nach Absatz 2c über den Vorrang
der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer und die Kontrolle
der Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen, gelten nicht für Arbeitnehmer und
Selbständige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls zu diesem
Abkommen im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Kroatien als Vertragspartei,
zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Gebiet der Vertragsparteien berechtigt
sind. Sie haben insbesondere ein Recht auf berufliche und geografische
Mobilität. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis mit einer
Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr haben Anspruch auf Erneuerung ihrer
Aufenthaltserlaubnis, wobei die Ausschöpfung der Höchstzahlen ihnen gegenüber
nicht geltend gemacht werden kann. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis mit einer
Gültigkeitsdauer von einem Jahr oder mehr haben automatisch Anspruch auf
Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Diesen Arbeitnehmern und Selbständigen
werden folglich die mit der Freizügigkeit verbundenen Rechte, die in den
Grundbestimmungen dieses Abkommens, insbesondere in Artikel 7, festgelegt sind,
ab Inkrafttreten des genannten Protokolls eingeräumt.“ c) In Artikel 27 Absatz 2 des Anhangs I des
Abkommens wird der Verweis auf „Artikel 10 Absätze 2, 2a, 2b, 4a, 4b und 4c“
durch den Verweis auf „Artikel 10 Absätze 2b, 2c, 4c und 4d“ ersetzt. Artikel
3 Abweichend von Artikel 25 des Anhangs I des
Abkommens gelten die in Anhang 1 dieses Protokolls genannten
Übergangszeiträume. Artikel
4 Die Anhänge II und III werden gemäß den
Anhängen 2 und 3 dieses Protokolls geändert. Artikel
5 (1) Die Anhänge 1, 2 und 3 sind Bestandteil
dieses Protokolls. (2) Dieses Protokoll sowie die Protokolle von
2004 und 2008 sind Bestandteil des Abkommens. Artikel
6 (1) Dieses Protokoll wird von den
Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. (2) Die Vertragsparteien notifizieren einander
den Abschluss dieser Verfahren. Artikel
7 Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des
Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem der Abschluss des letzten
Ratifizierungs- oder Genehmigungsverfahrens notifiziert worden ist. Artikel
8 Dieses Protokoll gilt für dieselbe Dauer und
zu denselben Bedingungen wie das Abkommen. Artikel
9 1. Dieses Protokoll und die ihm beigefügten
Erklärungen sind in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher,
englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer,
kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer,
polnischer, portugiesischer, rumänischer, slowakischer, slowenischer,
spanischer und schwedischer, tschechischer, ungarischer, Sprache abgefasst,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. 2. Die kroatischen Sprachfassungen des
Abkommens einschließlich aller Anhänge und Protokolle und der Schlussakte sind
verbindlich. Der mit Artikel 14 des Abkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss
genehmigt die neue verbindliche Fassung des Abkommens in kroatischer Sprache. Geschehen zu Anhang
1 Übergangsmaßnahmen für den Erwerb von
landwirtschaftlichen Flächen Die Republik Kroatien kann die in ihren
Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Protokolls
enthaltenen Beschränkungen für den Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen
durch Staatsangehörige der Schweiz und durch juristische Personen, die nach
schweizerischem Recht gegründet wurden, bis sieben Jahre ab dem Tag des
Inkrafttretens dieses Protokolls beibehalten. Auf keinen Fall dürfen
Staatsangehörige der Schweiz beim Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen
weniger günstig als am Tag der Unterzeichnung dieses Protokolls oder
restriktiver als Staatsangehörige von Drittstaaten, die nicht Vertragsparteien
dieses Abkommens oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind,
behandelt werden. Selbständige Landwirte mit schweizerischer
Staatsangehörigkeit, die sich in Kroatien niederlassen und dort einen Wohnsitz
anmelden wollen, unterliegen weder den Bestimmungen des Absatzes 1 noch anderen
Verfahren als denjenigen, die für kroatische Staatsangehörige gelten. Im dritten Jahr nach dem Tag des
Inkrafttretens dieses Protokolls wird eine allgemeine Überprüfung dieser
Übergangsmaßnahmen vorgenommen. Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, den
in Absatz 1 genannten Übergangszeitraum zu verkürzen oder zu beenden. Wenn es hinreichende Anzeichen dafür gibt,
dass nach Ablauf des Übergangszeitraums schwere Störungen des Agrargrundstücksmarkts
in Kroatien eintreten oder zu befürchten sind, so notifiziert Kroatien dies
Umstände dem Gemischten Ausschuss vor Ablauf des in Absatz 1 aufgeführten
siebenjährigen Übergangszeitraums. In diesem Fall kann Kroatien die in Absatz 1
beschriebenen Übergangmaßnahmen bis zu zehn Jahre nach Inkrafttreten des
Protokolls weiter anwenden. Die Verlängerung kann auf ausgewählte geografische
Gebiete, die besonders betroffen sind, beschränkt werden. Anhang
2 Anhang II des Abkommens zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit wird wie folgt geändert: 1. In Abschnitt A: „Rechtsakte,
auf die Bezug genommen wird“ wird unter Nummer 1 folgender Rechtsakt eingefügt: „Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13.
Mai 2013 zur Anpassung einiger Verordnungen und Beschlüsse in den Bereichen
freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbspolitik,
Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit, Tier- und Pflanzengesundheit,
Verkehrspolitik, Energie, Steuern, Statistik, transeuropäische Netze, Justiz
und Grundrechte, Recht, Freiheit und Sicherheit, Umwelt, Zollunion,
Außenbeziehungen, Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik und Organe aufgrund
des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1).“ 2. Für Arbeitnehmer, die
Staatsangehörige der Republik Kroatien sind, gilt bis Ende des siebten Jahres
nach Inkrafttreten dieses Protokolls die in Absatz 1 des Abschnitts „Arbeitslosenversicherung“
des Protokolls zu Anhang II festgelegte Regelung. Anhang
3 Anhang III des Abkommens zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit wird wie
folgt geändert: Unter Nummer 1a werden folgende zwei
Gedankenstriche angefügt: „ - Akte über den Beitritt der Republik
Kroatien (ABl. L 112 vom 24. April 2012, S. 10), Anhang III (Liste gemäß
Artikel 15 der Akte über den Beitritt der Republik Kroatien: Anpassungen
der Rechtsakte der Organe – ABl. L 112 vom 24. April 2012, S. 41). Artikel 23 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG
erhält folgende Fassung: ‚5. Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten,
deren Ausbildungsnachweise vom früheren Jugoslawien verliehen wurden und die
Aufnahme des Berufes des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der
Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege
verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der
Hebamme, des Apothekers sowie des Architekten gestatten bzw. deren Ausbildung a) im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991
und b) im Falle Kroatiens vor dem 8. Oktober 1991 aufgenommen wurde, erkennt jeder der
Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 43b diese Ausbildungsnachweise
an, wenn die Behörden der vorgenannten Mitgliedstaaten bescheinigen, dass diese
Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufes des
Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des
Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des
Zahnarztes, des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers –
bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 45 Absatz 2 – sowie des Architekten –
bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 48 – in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche
Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und,
im Falle von Architekten, wie die für diese Mitgliedstaaten in Anhang VI Nummer
6 aufgeführten Ausbildungsnachweise. Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen
Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die
betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung
mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden
Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.‘ Folgender Artikel 43b wird in die Richtlinie
2005/36/EG eingefügt: ‚Erworbene Rechte für die Tätigkeit als
Hebamme/Geburtshelfer gelten nicht für die folgenden Ausbildungsnachweise, die
in Kroatien vor dem 1. Juli 2013 erworben wurden: viša medicinska sestra
ginekološko-opstetričkog smjera (Oberschwester/Oberpfleger für
Frauenheilkunde und Geburtshilfe), medicinska sestra
ginekološko-opstetričkog smjera (Krankenschwester/Krankenpfleger für
Frauenheilkunde und Geburtshilfe), viša medicinska sestra primaljskog smjera
(Oberschwester/Oberpfleger mit Hebammen-/Geburtshelferabschluss), medicinska
sestra primaljskog smjera (Krankenschwester/Krankenpfleger mit
Hebammen-/Geburtshelferabschluss), ginekološko-opstetrička primalja
(Hebamme/Geburtshelfer für Frauenheilkunde und Geburtshilfe) und primalja
(Hebamme/Geburtshelfer).‘ –
Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013
zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und
des freien Dienstleistungsverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien
(ABl. L 158 vom 10. Juni 2013, p. 368), Anhang Teil A.” Unter Nummer 2a wird folgender Gedankenstrich
angefügt: „- Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom
13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts
und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik
Kroatien (ABl. L 158 vom 10. Juni 2013, p. 368), Anhang Teil B Nummer 1.” Unter Nummer 3a wird folgender Gedankenstrich
angefügt: „- Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom
13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des
Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgrund des
Beitritts der Republik Kroatien (ABl. L 158 vom 10. Juni 2013, p. 368), Anhang
Teil B Nummer 2.” Unter Nummer 5a wird folgender Gedankenstrich
angefügt: „- Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom
13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des
Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgrund des
Beitritts der Republik Kroatien (ABl. L 158 vom 10. Juni 2013, p. 368), Anhang
Teil C.” ERKLÄRUNG
DER SCHWEIZ ZU AUTONOMEN MASSNAHMEN AB DEM TAG DER UNTERZEICHNUNG Vor Inkrafttreten der in diesem Protokoll
festgelegten Übergangsregelungen gewährt die Schweiz auf der Grundlage ihrer
Rechtsvorschriften Staatsangehörigen der Republik Kroatien vorläufigen Zugang
zu ihrem Arbeitsmarkt. Zu diesem Zweck legt die Schweiz für kurzfristige und
langfristige Arbeitserlaubnisse im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 des Abkommens
für die Staatsangehörigen der Republik Kroatien Höchstzahlen fest, die ab dem
Tag der Unterzeichnung dieses Protokolls gelten. Gewährt werden jährlich 50
langfristige und 450 kurzfristige Arbeitserlaubnisse. Darüber hinaus werden
jährlich 1 000 Arbeitnehmer für Aufenthalte von weniger als 4 Monaten
zugelassen. [1] Beschluss des Rates über die Ermächtigung der Kommission
zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft über
die Anpassung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
andererseits über die Freizügigkeit hinsichtlich der Aufnahme Kroatiens als
Vertragspartei mit Blick auf die Erweiterung der Europäischen Union (Ratsdok. 12864/12
LIMITED) [2] ABl. L … vom …,S.. . [3] NACE: Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9.
Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in
der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1). [4] Arbeitnehmer können im Rahmen der in Absatz 3c genannten
Höchstzahlen auch eine kurzfristige Aufenthaltserlaubnis für weniger als vier
Monaten beantragen. [5] Diese Erlaubnisse werden
zusätzlich zu den in Artikel 10 genannten Höchstzahlen gewährt, die
Arbeitnehmern und Selbständigen vorbehalten sind, die Staatsangehörige der zum
Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens ( 21. Juni 1999) vertretenen
Mitgliedstaaten oder Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, die aufgrund des
Protokolls von 2004 und des Protokolls von 2008 Vertragsparteien dieses
Abkommens wurden, sind. Sie werden außerdem zusätzlich zu den Erlaubnissen
gewährt, die im Rahmen bestehender bilateraler Abkommen betreffend den
Praktikantenaustausch zwischen der Schweiz und dem neuen Mitgliedstaat erteilt
werden