52013PC0673

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Protokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union /* COM/2013/0673 final - 2013/0321 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 21. Juni 1999 unterzeichnet und ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.

Dieser Vorschlag ist das Rechtsinstrument für den Abschluss eines Protokolls zum Abkommen über die Freizügigkeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll“).

Gemäß der Akte über den Beitritt der Republik Kroatien, wird Kroatien im Wege eines Protokolls allen internationalen Übereinkommen beitreten, die von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten unterzeichnet oder geschlossen wurden.

Am 24. September 2012[1] ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft, um ein solches Protokoll zu schließen. Die Verhandlungen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft wurden mit der Paraphierung des Protokolls erfolgreich abgeschlossen.

Mit dem vorgeschlagenen Protokoll wird die Republik Kroatien als Vertragspartei in das Abkommen aufgenommen und die EU zur Bereitstellung der verbindlichen Fassung des Abkommens in der neuen Amtssprache der EU verpflichtet.

Die Kommission erachtet die Ergebnisse der Verhandlungen als zufriedenstellend und ersucht daher den Rat, den beigefügten Beschluss über den Abschluss des Protokolls anzunehmen.

Der Rat wird ersucht nach Zustimmung des Europäischen Parlaments das Protokoll zu schließen.

2013/0321 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss eines Protokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Das Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union wurde nach Beschluss XXX des Rates vom [...][2] am […]vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet.

(2)       Nach Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte der Republik Kroatien ist der Beitritt Kroatiens zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit in einem Protokoll zu diesem Abkommen zu regeln, das zwischen dem Rat, der im Namen der Union und der Mitgliedstaaten handelt und einstimmig beschließt, und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geschlossen wird.

(3)       Das Protokoll sollte im Namen der Europäischen Union genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union wird im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates benennt die Person, die befugt ist, die Notifizierung nach Artikel 6 des Protokolls im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten vorzunehmen, um der Zustimmung der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten zu der vertraglichen Bindung durch das Protokoll Ausdruck zu verleihen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel,

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

ANHANG

Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Kroatien als Vertragspartei infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union

Die Europäische Union

und

das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland;

im Folgenden „Mitgliedstaaten“,

einerseits,

und

die Schweizerische Eidgenossenschaft,

im Folgenden „Schweiz“,

andererseits,

zusammen im Folgenden „Vertragsparteien“ —

gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (im Folgenden „Abkommen“), das am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist,

gestützt auf das Protokoll vom 26. Oktober 2004 zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll von 2004“), das am 1. April 2006 in Kraft in Kraft getreten ist,

gestützt auf das Protokoll vom 27. Mai 2008 zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll von 2008“), das am 1. Juni 2009 in Kraft getreten ist,

in Anbetracht des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union am 1. Juli 2013,

in der Erwägung, dass die Republik Kroatien Vertragspartei des Abkommens werden sollte —

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

(1) Die Republik Kroatien wird Vertragspartei des Abkommens.

(2) Ab Inkrafttreten dieses Protokolls sind die Bestimmungen des Abkommens für die Republik Kroatien unter den in diesem Protokoll festgelegten Bedingungen ebenso verbindlich wie für die bisherigen Vertragsparteien des Abkommens.

Artikel 2

Im Hauptteil des Abkommens und in dessen Anhang I sind folgende Anpassungen vorzunehmen:

a) Die Republik Kroatien wird der Liste der Vertragsparteien auf der Seite der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten angefügt.

b) In Artikel 10 des Abkommens werden nach den Absätzen 1b, 2b, 3b, 4c und 5b jeweils die folgenden Absätze 1c, 2c, 3c, 4d, 4e und 5c eingefügt:

„(1c) Die Schweiz kann bis Ende des zweiten Jahres nach Inkrafttreten des Protokolls zu diesem Abkommen im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Kroatien als Vertragspartei für die Kategorie der Aufenthalte von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr und für die Kategorie der Aufenthalte von einem Jahr und mehr weiterhin Höchstzahlen für den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit von Arbeitnehmern und Selbständigen aufrechterhalten, die Staatsangehörige der Republik Kroatien sind. Aufenthalte von weniger als vier Monaten unterliegen keinen Höchstzahlen.

Vor Ende des genannten Übergangszeitraums prüft der Gemischte Ausschuss anhand eines Berichts der Schweiz das Funktionieren der für die Staatsangehörigen der Republik Kroatien geltenden Übergangsregelung. Nach Abschluss der Überprüfung, spätestens aber am Ende des genannten Zeitraums notifiziert die Schweiz dem Gemischten Ausschuss, ob sie weiterhin Höchstzahlen für diese in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer anwenden wird. Die Schweiz kann solche Maßnahmen während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten des genannten Protokolls anwenden. Erfolgt keine solche Notifikation, so endet der Übergangszeitraum mit dem in Unterabsatz 1 definierten Zweijahreszeitraum.

Am Ende des in diesem Absatz definierten Übergangszeitraums werden alle Höchstzahlen für die Staatsangehörigen der Republik Kroatien aufgehoben. Kroatien ist berechtigt, für dieselben Zeiträume dieselben Höchstzahlen für Staatsangehörige der Schweiz einzuführen.“

„(2c) Die Schweiz und die Republik Kroatien können während eines Zeitraums von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Protokolls zu diesem Abkommen im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Kroatien als Vertragspartei für Arbeitnehmer einer dieser Vertragsparteien, die in ihrem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, die Kontrolle der Einhaltung des Vorrangs der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer und die Kontrolle der Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen für die Staatsangehörigen der betreffenden Vertragspartei beibehalten. Dieselben Kontrollen können für Personen beibehalten werden, die nach Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens Dienstleistungen in den folgenden vier Sektoren erbringen: gärtnerische Dienstleistungen; Baugewerbe, einschließlich verwandte Wirtschaftszweige; Schutzdienste; industrielle Reinigung (NACE[3]-Codes 01.41, 45.1 bis 4, 74.60 und 74.70). Die Schweiz wird während der in den Absätzen 1c, 2c, 3c und 4d genannten Übergangszeiträume Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der Republik Kroatien sind, gegenüber Arbeitnehmern aus Nicht-EU- und Nicht-EFTA-Staaten Vorrang hinsichtlich des Zugangs zu ihrem Arbeitsmarkt geben. Die Erbringer von Dienstleistungen, die durch ein besonderes Abkommen über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien (einschließlich des Abkommens über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens, soweit es die Erbringung von Dienstleistungen umfasst) liberalisiert wurden, unterliegen nicht der Kontrolle der Einhaltung des Vorrangs der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer. Im selben Zeitraum können Qualifikationsanforderungen für Aufenthaltserlaubnisse von weniger als vier Monaten[4] und für Personen aufrechterhalten werden, die nach Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens Dienstleistungen in den vier oben genannten Sektoren erbringen.

Binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des Protokolls zu diesem Abkommen im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Kroatien als Vertragspartei überprüft der Gemischte Ausschuss das Funktionieren der in diesem Absatz festgelegten Übergangsmaßnahmen auf der Grundlage eines Berichts, der von jeder Vertragspartei, die diese Maßnahmen anwendet, ausgearbeitet wird. Nach der Überprüfung, spätestens aber zwei Jahre nach Inkrafttreten des genannten Protokolls kann die Vertragspartei, die die in diesem Absatz genannten Übergangsmaßnahmen angewandt und dem Gemischten Ausschuss ihre Absicht, diese auch weiterhin anzuwenden, notifiziert hat, die Maßnahmen bis Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Protokolls fortsetzen. Erfolgt keine solche Notifikation, so endet der Übergangszeitraum am Ende des in Unterabsatz 1 definierten Zweijahreszeitraums.

Am Ende des in diesem Absatz definierten Übergangszeitraums werden alle in diesem Absatz genannten Beschränkungen aufgehoben.“

„(3c) Nach Inkrafttreten des Protokolls zu diesem Abkommen im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Kroatien als Vertragspartei kann die Schweiz bis zum Ende des in Absatz 1c genannten Zeitraums im Rahmen ihres Gesamtkontingents für Drittländer den in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmern und Selbständigen, die Staatsangehörige der Republik Kroatien sind, jährlich (pro rata temporis) gemäß dem nachstehenden Plan eine Mindestanzahl neuer Aufenthaltserlaubnisse[5] vorbehalten.

Zeitraum || Anzahl der Erlaubnisse für einen Zeitraum von einem Jahr und mehr || Anzahl der Erlaubnisse für einen Zeitraum von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr

Erstes Jahr || 54 || 543

Zweites Jahr || 78 || 748

Drittes Jahr || 103 || 953

Viertes Jahr || 133 || 1158

Fünftes Jahr || 250 || 2000

(3d) Werden von der Schweiz und/oder Kroatien aufgrund von ernsthaften Störungen auf ihrem Arbeitsmarkt oder bei Gefahr solcher Störungen die in den Absätzen 1c, 2c und 3c beschriebenen Maßnahmen auf Arbeitnehmer, die in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, angewendet, notifizieren sie diese Umstände vor Ablauf des in Absatz 1c genannten Übergangszeitraums dem Gemeinsamen Ausschuss.

Der Gemischte Ausschuss entscheidet auf der Grundlage dieser Notifikation, ob das notifizierende Land die Übergangsmaßnahmen weiter anwenden kann. Wenn der Ausschuss eine befürwortende Stellungnahme abgibt, kann das notifizierende Land die in den Absätzen 1c, 2c und 3c beschriebenen Maßnahmen auf Arbeitnehmer, die in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, bis Ende des siebten Jahres nach Inkrafttreten des genannten Protokolls anwenden. Die jährliche Anzahl der in Absatz 1c genannten Aufenthaltserlaubnisse beläuft sich dann auf:

Zeitraum || Anzahl der Erlaubnisse für einen Zeitraum von einem Jahr und mehr || Anzahl der Erlaubnisse für einen Zeitraum von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr

Sechstes Jahr || 260 || 2 100

Siebtes Jahr || 300 || 2 300

.“

„(4d) Nach Ablauf des in den Absätzen 1c und 3d genannten Zeitraums und bis zum Ende des zehnten Jahres nach Inkrafttreten des Protokolls zu diesem Abkommen im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Kroatien als Vertragspartei gelten folgende Bestimmungen: Liegt in einem bestimmten Jahr die Zahl der Selbstständigen und Arbeitnehmern aus Kroatien erteilten neuen Aufenthaltserlaubnisse in einer der in Absatz 1c genannten Kategorien mehr als 10% über dem Durchschnitt der drei dem Bezugsjahr vorausgegangenen Jahre, so kann die Schweiz für das Anwendungsjahr die Zahl neuer Aufenthaltserlaubnisse, die Selbstständigen und Arbeitnehmern aus Kroatien für einen Zeitraum von einem Jahr oder länger erteilt werden, auf den Durchschnitt der dem Anwendungsjahr vorausgegangenen drei Jahre plus 5% und die Zahl neuer Aufenthaltserlaubnisse für einen Zeitraum von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr auf den Durchschnitt der dem Anwendungsjahr vorausgegangenen drei Jahre plus 10% einseitig beschränken. Dieselben Beschränkungen können auch im auf das Anwendungsjahr folgenden Jahr angewandt werden.

Abweichend von dem vorstehenden Absatz können folgende Bestimmungen nach Ablauf des sechsten und des siebten Bezugsjahres Anwendung finden: Liegt in einem bestimmten Jahr die Zahl der Selbstständigen und Arbeitnehmern aus Kroatien erteilten neuen Aufenthaltserlaubnisse in einer der in Absatz 1c genannten Kategorien, mehr als 10% über dem Durchschnitt des dem Bezugsjahr vorausgegangenen Jahres, so kann die Schweiz für das Anwendungsjahr die Zahl neuer Aufenthaltserlaubnisse, die Selbstständigen und Arbeitnehmern aus Kroatien für einen Zeitraum von einem Jahr oder länger erteilt werden, auf den Durchschnitt der dem Anwendungsjahr vorausgegangenen drei Jahre plus 5% und die Zahl neuer Aufenthaltserlaubnisse für einen Zeitraum von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr auf den Durchschnitt der dem Anwendungsjahr vorausgegangenen drei Jahre plus 10% einseitig beschränken. Dieselben Beschränkungen können auch im auf das Anwendungsjahr folgenden Jahr angewandt werden.“

„(4e) Für die Zwecke von Absatz 4d gelten folgende Definitionen:

1. Als ‚Bezugsjahr’ wird das Jahr ab dem ersten Tag des Monats, in dem das Protokoll in Kraft tritt, bezeichnet;

2. Als ‚Anwendungsjahr’ wird das auf das Bezugsjahr folgende Jahr bezeichnet.“

„(5c) Die Übergangsbestimmungen nach den Absätzen 1c, 2c, 3c und 4d, insbesondere die nach Absatz 2c über den Vorrang der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer und die Kontrolle der Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen, gelten nicht für Arbeitnehmer und Selbständige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls zu diesem Abkommen im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Kroatien als Vertragspartei, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Gebiet der Vertragsparteien berechtigt sind. Sie haben insbesondere ein Recht auf berufliche und geografische Mobilität.

Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr haben Anspruch auf Erneuerung ihrer Aufenthaltserlaubnis, wobei die Ausschöpfung der Höchstzahlen ihnen gegenüber nicht geltend gemacht werden kann. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr oder mehr haben automatisch Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Diesen Arbeitnehmern und Selbständigen werden folglich die mit der Freizügigkeit verbundenen Rechte, die in den Grundbestimmungen dieses Abkommens, insbesondere in Artikel 7, festgelegt sind, ab Inkrafttreten des genannten Protokolls eingeräumt.“

c) In Artikel 27 Absatz 2 des Anhangs I des Abkommens wird der Verweis auf „Artikel 10 Absätze 2, 2a, 2b, 4a, 4b und 4c“ durch den Verweis auf „Artikel 10 Absätze 2b, 2c, 4c und 4d“ ersetzt.

Artikel 3

Abweichend von Artikel 25 des Anhangs I des Abkommens gelten die in Anhang 1 dieses Protokolls genannten Übergangszeiträume.

Artikel 4

Die Anhänge II und III werden gemäß den Anhängen 2 und 3 dieses Protokolls geändert.

Artikel 5

(1) Die Anhänge 1, 2 und 3 sind Bestandteil dieses Protokolls.

(2) Dieses Protokoll sowie die Protokolle von 2004 und 2008 sind Bestandteil des Abkommens.

Artikel 6

(1) Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt.

(2) Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss dieser Verfahren.

Artikel 7

Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem der Abschluss des letzten Ratifizierungs- oder Genehmigungsverfahrens notifiziert worden ist.

Artikel 8

Dieses Protokoll gilt für dieselbe Dauer und zu denselben Bedingungen wie das Abkommen.

Artikel 9

1. Dieses Protokoll und die ihm beigefügten Erklärungen sind in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, slowakischer, slowenischer, spanischer und schwedischer, tschechischer, ungarischer, Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

2. Die kroatischen Sprachfassungen des Abkommens einschließlich aller Anhänge und Protokolle und der Schlussakte sind verbindlich. Der mit Artikel 14 des Abkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss genehmigt die neue verbindliche Fassung des Abkommens in kroatischer Sprache.

Geschehen zu

Anhang 1

Übergangsmaßnahmen für den Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen

Die Republik Kroatien kann die in ihren Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Protokolls enthaltenen Beschränkungen für den Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen durch Staatsangehörige der Schweiz und durch juristische Personen, die nach schweizerischem Recht gegründet wurden, bis sieben Jahre ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls beibehalten. Auf keinen Fall dürfen Staatsangehörige der Schweiz beim Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen weniger günstig als am Tag der Unterzeichnung dieses Protokolls oder restriktiver als Staatsangehörige von Drittstaaten, die nicht Vertragsparteien dieses Abkommens oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, behandelt werden.

Selbständige Landwirte mit schweizerischer Staatsangehörigkeit, die sich in Kroatien niederlassen und dort einen Wohnsitz anmelden wollen, unterliegen weder den Bestimmungen des Absatzes 1 noch anderen Verfahren als denjenigen, die für kroatische Staatsangehörige gelten.

Im dritten Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls wird eine allgemeine Überprüfung dieser Übergangsmaßnahmen vorgenommen. Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, den in Absatz 1 genannten Übergangszeitraum zu verkürzen oder zu beenden.

Wenn es hinreichende Anzeichen dafür gibt, dass nach Ablauf des Übergangszeitraums schwere Störungen des Agrargrundstücksmarkts in Kroatien eintreten oder zu befürchten sind, so notifiziert Kroatien dies Umstände dem Gemischten Ausschuss vor Ablauf des in Absatz 1 aufgeführten siebenjährigen Übergangszeitraums. In diesem Fall kann Kroatien die in Absatz 1 beschriebenen Übergangmaßnahmen bis zu zehn Jahre nach Inkrafttreten des Protokolls weiter anwenden. Die Verlängerung kann auf ausgewählte geografische Gebiete, die besonders betroffen sind, beschränkt werden.

Anhang 2

Anhang II des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit wird wie folgt geändert:

1.           In Abschnitt A: „Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird“ wird unter Nummer 1 folgender Rechtsakt eingefügt:

„Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung einiger Verordnungen und Beschlüsse in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit, Tier- und Pflanzengesundheit, Verkehrspolitik, Energie, Steuern, Statistik, transeuropäische Netze, Justiz und Grundrechte, Recht, Freiheit und Sicherheit, Umwelt, Zollunion, Außenbeziehungen, Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik und Organe aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1).“

2.           Für Arbeitnehmer, die Staatsangehörige der Republik Kroatien sind, gilt bis Ende des siebten Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls die in Absatz 1 des Abschnitts „Arbeitslosenversicherung“ des Protokolls zu Anhang II festgelegte Regelung.

Anhang 3

Anhang III des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit wird wie folgt geändert:

Unter Nummer 1a werden folgende zwei Gedankenstriche angefügt:

„ -          Akte über den Beitritt der Republik Kroatien (ABl. L 112 vom 24. April 2012, S. 10), Anhang III (Liste gemäß Artikel 15 der Akte über den Beitritt der Republik Kroatien: Anpassungen der Rechtsakte der Organe – ABl. L 112 vom 24. April 2012, S. 41).

Artikel 23 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG erhält folgende Fassung:

‚5. Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise vom früheren Jugoslawien verliehen wurden und die Aufnahme des Berufes des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers sowie des Architekten gestatten bzw. deren Ausbildung

a) im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 und

b) im Falle Kroatiens vor dem 8. Oktober 1991

aufgenommen wurde, erkennt jeder der Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 43b diese Ausbildungsnachweise an, wenn die Behörden der vorgenannten Mitgliedstaaten bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufes des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers – bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 45 Absatz 2 – sowie des Architekten – bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 48 – in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und, im Falle von Architekten, wie die für diese Mitgliedstaaten in Anhang VI Nummer 6 aufgeführten Ausbildungsnachweise.

Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.‘

Folgender Artikel 43b wird in die Richtlinie 2005/36/EG eingefügt:

‚Erworbene Rechte für die Tätigkeit als Hebamme/Geburtshelfer gelten nicht für die folgenden Ausbildungsnachweise, die in Kroatien vor dem 1. Juli 2013 erworben wurden: viša medicinska sestra ginekološko-opstetričkog smjera (Oberschwester/Oberpfleger für Frauenheilkunde und Geburtshilfe), medicinska sestra ginekološko-opstetričkog smjera (Krankenschwester/Krankenpfleger für Frauenheilkunde und Geburtshilfe), viša medicinska sestra primaljskog smjera (Oberschwester/Oberpfleger mit Hebammen-/Geburtshelferabschluss), medicinska sestra primaljskog smjera (Krankenschwester/Krankenpfleger mit Hebammen-/Geburtshelferabschluss), ginekološko-opstetrička primalja (Hebamme/Geburtshelfer für Frauenheilkunde und Geburtshilfe) und primalja (Hebamme/Geburtshelfer).‘

– Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. L 158 vom 10. Juni 2013, p. 368), Anhang Teil A.”

Unter Nummer 2a wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„-           Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. L 158 vom 10. Juni 2013, p. 368), Anhang Teil B Nummer 1.”

Unter Nummer 3a wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„-           Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. L 158 vom 10. Juni 2013, p. 368), Anhang Teil B Nummer 2.”

Unter Nummer 5a wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„-           Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. L 158 vom 10. Juni 2013, p. 368), Anhang Teil C.”

ERKLÄRUNG DER SCHWEIZ ZU AUTONOMEN MASSNAHMEN AB DEM TAG DER UNTERZEICHNUNG

Vor Inkrafttreten der in diesem Protokoll festgelegten Übergangsregelungen gewährt die Schweiz auf der Grundlage ihrer Rechtsvorschriften Staatsangehörigen der Republik Kroatien vorläufigen Zugang zu ihrem Arbeitsmarkt. Zu diesem Zweck legt die Schweiz für kurzfristige und langfristige Arbeitserlaubnisse im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 des Abkommens für die Staatsangehörigen der Republik Kroatien Höchstzahlen fest, die ab dem Tag der Unterzeichnung dieses Protokolls gelten. Gewährt werden jährlich 50 langfristige und 450 kurzfristige Arbeitserlaubnisse. Darüber hinaus werden jährlich 1 000 Arbeitnehmer für Aufenthalte von weniger als 4 Monaten zugelassen.

[1]               Beschluss des Rates über die Ermächtigung der Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anpassung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit hinsichtlich der Aufnahme Kroatiens als Vertragspartei mit Blick auf die Erweiterung der Europäischen Union (Ratsdok. 12864/12 LIMITED)

[2]               ABl. L … vom …,S.. .

[3]               NACE: Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1).

[4]               Arbeitnehmer können im Rahmen der in Absatz 3c genannten Höchstzahlen auch eine kurzfristige Aufenthaltserlaubnis für weniger als vier Monaten beantragen.

[5]               Diese Erlaubnisse werden zusätzlich zu den in Artikel 10 genannten Höchstzahlen gewährt, die Arbeitnehmern und Selbständigen vorbehalten sind, die Staatsangehörige der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens ( 21. Juni 1999) vertretenen Mitgliedstaaten oder Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, die aufgrund des Protokolls von 2004 und des Protokolls von 2008 Vertragsparteien dieses Abkommens wurden, sind. Sie werden außerdem zusätzlich zu den Erlaubnissen gewährt, die im Rahmen bestehender bilateraler Abkommen betreffend den Praktikantenaustausch zwischen der Schweiz und dem neuen Mitgliedstaat erteilt werden