Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über Übergangsmaßnahmen für die Verwaltung des EEF vom 1. Januar 2014 bis zum Inkrafttreten des 11. Europäischen Entwicklungsfonds /* COM/2013/0663 final - 2013/0319 (NLE) */
BEGRÜNDUNG Nach Artikel 1 Absatz 5 des Internen Abkommens
über den 10. EEF dürfen die Mittel des 10. EEF nach dem 31. Dezember 2013 nicht
mehr gebunden werden, sofern der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission
einstimmig einen anders lautenden Beschluss fasst. Das Interne Abkommen zur Errichtung des 11.
Europäischen Entwicklungsfonds (11. EEF) wurde im Juni 2013 von den im Rat
vereinigten Mitgliedstaaten unterzeichnet. Dieses Interne Abkommen tritt erst
nach der Ratifizierung durch alle Mitgliedstaaten in Kraft.
Der Ratifizierungprozess wird voraussichtlich nicht vor Januar 2014
abgeschlossen werden. Daher schlägt die Kommission
Übergangsmaßnahmen („Überbrückungsfazilität“) vor , um die Verfügbarkeit von Mitteln für die Zusammenarbeit mit den Ländern Afrikas, des karibischen Raums
und des Pazifischen Ozeans und den überseeischen Ländern und Gebieten sowie für
Unterstützungsausgaben zwischen Januar
2014 und dem Inkrafttreten des Internen Abkommens zur Errichtung des 11. EEF zu
gewährleisten. Diese Fazilität wird aus den Restmitteln
und wieder freigegebenen Mitteln des 10. EEF und vorangegangener EEF
finanziert. Ferner wird vorgeschlagen, die im Rahmen dieser Fazilität gebundenen Mittel zulasten des 11. EEF
zu verbuchen. Dies bedeutet, dass sie keine zusätzlichen Mittel des 11.
Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) darstellen und dass die erforderlichen
Maßnahmen für die operationelle und finanzielle Verwaltung der
Überbrückungsfazilität so bald wie möglich angenommen werden können. Die Kommission schlägt daher dem Rat vor, den
beigefügten Beschluss anzunehmen. 2013/0319 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über Übergangsmaßnahmen für die Verwaltung
des EEF vom 1. Januar 2014 bis zum Inkrafttreten des 11. Europäischen
Entwicklungsfonds DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische
Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf das Partnerschaftsabkommen
zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum
und im Pazifischen Ozean (AKP) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet am 23. Juni 2000 in
Cotonou[1], gestützt auf den Beschluss des Rates über die
Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) mit der Europäischen
Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“)[2], gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den
im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die
Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013
bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des
AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Zuweisung von Finanzhilfe an die
überseeischen Länder und Gebiete[3],
auf die der Vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (nachstehend „Internes
Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 1 Absatz 5 des
Internen Abkommens über den 10. EEF dürfen die Mittel des 10. EEF
nach dem 31. Dezember 2013 nicht mehr gebunden werden, sofern der Rat nicht auf
Vorschlag der Kommission einstimmig einen anders lautenden Beschluss fasst. (2) Nach Annex Ib Absatz 5[4] (Mehrjähriger
Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013) des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens dürfen die Mittel des 10. EEF nach dem 31. Dezember 2013 nicht mehr
gebunden werden, sofern der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission einstimmig
einen anders lautenden Beschluss fasst; ausgenommen sind die für die
Finanzierung der Investitionsfazilität zugewiesenen Mittel, jedoch nicht die
damit verbundenen Zinsvergütungen. (3) Nach Anhang IIAa Artikel 1
Absatz 2 des Beschlusses des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation
der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen
Gemeinschaft dürfen Mittel des 10. EEF nach dem 31. Dezember 2013 nicht mehr
gebunden werden, sofern der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission einen anders
lautenden Beschluss fasst[5]. (4) Artikel 13 Absatz 3 des
Internen Abkommens über den 10. EEF sieht vor, dass das Abkommen für dieselbe
Dauer wie der mehrjährige Finanzrahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens
geschlossen wird und so lange in Kraft bleibt, wie dies für die vollständige
Abwicklung aller im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens, des
Übersee-Assoziationsbeschlusses und des mehrjährigen Finanzrahmens finanzierten
Maßnahmen notwendig ist. (5) Die Organisation und die
Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes sind im Beschluss
2010/427/EU des Rates festgelegt. (6) Das Inkrafttreten des 11. EEF
könnte sich über den 1. Januar 2014 hinaus verzögern. Es ist daher angebracht,
aus Restmitteln und wieder freigegebenen Mitteln des 10. EEF und
vorangegangener EEF finanzierte Übergangsmaßnahmen („Überbrückungsfazilität“)
vorzusehen, um zwischen Januar 2014 und dem Inkrafttreten des Internen
Abkommens zur Errichtung des 11. EEF die Verfügbarkeit von Mitteln für die
Zusammenarbeit mit den Ländern Afrikas, des karibischen Raums und des
Pazifischen Ozeans und den überseeischen Ländern und Gebieten sowie für
Unterstützungsausgaben zu gewährleisten - HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Bis zum Inkrafttreten des Internen Abkommens
über den 11. EEF werden Übergangsmaßnahmen in Form von Aktionsprogrammen,
Einzelmaßnahmen und Sondermaßnahmen für AKP-Partner, Finanzierungsbeschlüssen
zur Unterstützung der ÜLG und besonderen Aktionsprogrammen für
Unterstützungsausgaben aus einer Überbrückungsfazilität für den 11. EEF
finanziert, die sich aus Restmitteln und freigegebenen Projektmitteln
vorangegangener EEF zusammensetzt. Wie in Anhang II Artikel 1, 2 und 4 des
AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und im neuen ÜLG-Assoziationsbeschluss
vorgesehen, kann diese Überbrückungsfazilität auch Zuschüsse zur Finanzierung
von Zinsvergütungen und projektbezogener technischer Hilfe zugunsten der Europäischen
Investitionsbank abdecken. Zweck dieser Übergangsfinanzierung ist es, die
Umsetzung der Programmierungsdokumente zu erleichtern und eine Reaktion auf
einen etwaigen Soforthilfebedarf zu ermöglichen. Die im Rahmen dieser Überbrückungsfazilität gebundenen
Mittel werden zulasten des 11. EEF verbucht. Die in Artikel 1
Absatz 2 Buchstabe a der Internen Abkommen über den 9. und den
10. EEF festgesetzten anteiligen Beiträge der Mitgliedstaaten werden
entsprechend verringert. Artikel 2 Ungeachtet des Stands der einzelstaatlichen
Ratifizierung des Internen Abkommens durch die Mitgliedstaaten erlässt der Rat
so bald wie möglich die Vorschriften zur Durchführung des 11. EEF, zu denen
auch die Maßnahmen für die operative und finanzielle Verwaltung dieser Überbrückungsfazilität
gehören. Bis zum Erlass dieser Vorschriften zur Umsetzung der
Überbrückungsfazilität gelten weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 617/2007 des
Rates vom 14. Mai 2007 über die Durchführung des 10. EEF und die Verordnung
(EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für
den 10. EEF. Artikel 3 Dieser Beschluss wird im Einklang mit dem
Beschluss 2010/427/EU des Rates über die Organisation und die Arbeitsweise des
Europäischen Auswärtigen Dienstes angewandt. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt
vom 1. Januar 2014 bis zum Inkrafttreten des Internen Abkommens über den 11.
EEF. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl.
L 317 vom 15.12.2000, S. 3. Abkommen geändert durch das am 25. Juni in
Luxemburg unterzeichnete Abkommen (ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 4) und das am
22. Juni 2010 in Ouagadougou unterzeichnete Abkommen (ABl. L 287 vom 4.11.2010,
S. 3). [2] Beschluss
2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001, ABl. L 314 vom 30.11.2001,
S. 1, geändert durch den Beschluss 2007/249/EG
des Rates vom 19. März 2007, ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 33). [3] ABl.
L 247 vom 9.9.2006, S. 32. [4] Anhang
Ib im Anhang zum Beschluss Nr. 1/2006 des AKP-EG-Ministerrates (ABl. L 247 vom
9.9.2006, S. 22). [5] ABl.
L 314 vom 30.11.2001, S. 1, geändert durch Beschluss des Rates vom
19. März 2007 (ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 37)