52013PC0663

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über Übergangsmaßnahmen für die Verwaltung des EEF vom 1. Januar 2014 bis zum Inkrafttreten des 11. Europäischen Entwicklungsfonds /* COM/2013/0663 final - 2013/0319 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

Nach Artikel 1 Absatz 5 des Internen Abkommens über den 10. EEF dürfen die Mittel des 10. EEF nach dem 31. Dezember 2013 nicht mehr gebunden werden, sofern der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission einstimmig einen anders lautenden Beschluss fasst.

Das Interne Abkommen zur Errichtung des 11. Europäischen Entwicklungsfonds (11. EEF) wurde im Juni 2013 von den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten unterzeichnet. Dieses Interne Abkommen tritt erst nach der Ratifizierung durch alle Mitgliedstaaten in Kraft. Der Ratifizierungprozess wird voraussichtlich nicht vor Januar 2014 abgeschlossen werden.

Daher schlägt die Kommission Übergangsmaßnahmen („Überbrückungsfazilität“) vor , um die Verfügbarkeit von Mitteln für die Zusammenarbeit mit den Ländern Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans und den überseeischen Ländern und Gebieten sowie für Unterstützungsausgaben zwischen Januar 2014 und dem Inkrafttreten des Internen Abkommens zur Errichtung des 11. EEF zu gewährleisten. Diese Fazilität wird aus den Restmitteln und wieder freigegebenen Mitteln des 10. EEF und vorangegangener EEF finanziert.

Ferner wird vorgeschlagen, die im Rahmen dieser Fazilität gebundenen Mittel zulasten des 11. EEF zu verbuchen. Dies bedeutet, dass sie keine zusätzlichen Mittel des 11. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) darstellen und dass die erforderlichen Maßnahmen für die operationelle und finanzielle Verwaltung der Überbrückungsfazilität so bald wie möglich angenommen werden können.

Die Kommission schlägt daher dem Rat vor, den beigefügten Beschluss anzunehmen.

2013/0319 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über Übergangsmaßnahmen für die Verwaltung des EEF vom 1. Januar 2014 bis zum Inkrafttreten des 11. Europäischen Entwicklungsfonds

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet am 23. Juni 2000 in Cotonou[1],

gestützt auf den Beschluss des Rates über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“)[2],

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Zuweisung von Finanzhilfe an die überseeischen Länder und Gebiete[3], auf die der Vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (nachstehend „Internes Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Nach Artikel 1 Absatz 5 des Internen Abkommens über den 10. EEF dürfen die Mittel des 10. EEF nach dem 31. Dezember 2013 nicht mehr gebunden werden, sofern der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission einstimmig einen anders lautenden Beschluss fasst.

(2)       Nach Annex Ib Absatz 5[4] (Mehrjähriger Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013) des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens dürfen die Mittel des 10. EEF nach dem 31. Dezember 2013 nicht mehr gebunden werden, sofern der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission einstimmig einen anders lautenden Beschluss fasst; ausgenommen sind die für die Finanzierung der Investitionsfazilität zugewiesenen Mittel, jedoch nicht die damit verbundenen Zinsvergütungen.

(3)       Nach Anhang IIAa Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft dürfen Mittel des 10. EEF nach dem 31. Dezember 2013 nicht mehr gebunden werden, sofern der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission einen anders lautenden Beschluss fasst[5].

(4)       Artikel 13 Absatz 3 des Internen Abkommens über den 10. EEF sieht vor, dass das Abkommen für dieselbe Dauer wie der mehrjährige Finanzrahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens geschlossen wird und so lange in Kraft bleibt, wie dies für die vollständige Abwicklung aller im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens, des Übersee-Assoziationsbeschlusses und des mehrjährigen Finanzrahmens finanzierten Maßnahmen notwendig ist.

(5)       Die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes sind im Beschluss 2010/427/EU des Rates festgelegt.

(6)       Das Inkrafttreten des 11. EEF könnte sich über den 1. Januar 2014 hinaus verzögern. Es ist daher angebracht, aus Restmitteln und wieder freigegebenen Mitteln des 10. EEF und vorangegangener EEF finanzierte Übergangsmaßnahmen („Überbrückungsfazilität“) vorzusehen, um zwischen Januar 2014 und dem Inkrafttreten des Internen Abkommens zur Errichtung des 11. EEF die Verfügbarkeit von Mitteln für die Zusammenarbeit mit den Ländern Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans und den überseeischen Ländern und Gebieten sowie für Unterstützungsausgaben zu gewährleisten -

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Bis zum Inkrafttreten des Internen Abkommens über den 11. EEF werden Übergangsmaßnahmen in Form von Aktionsprogrammen, Einzelmaßnahmen und Sondermaßnahmen für AKP-Partner, Finanzierungsbeschlüssen zur Unterstützung der ÜLG und besonderen Aktionsprogrammen für Unterstützungsausgaben aus einer Überbrückungsfazilität für den 11. EEF finanziert, die sich aus Restmitteln und freigegebenen Projektmitteln vorangegangener EEF zusammensetzt. Wie in Anhang II Artikel 1, 2 und 4 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und im neuen ÜLG-Assoziationsbeschluss vorgesehen, kann diese Überbrückungsfazilität auch Zuschüsse zur Finanzierung von Zinsvergütungen und projektbezogener technischer Hilfe zugunsten der Europäischen Investitionsbank abdecken. Zweck dieser Übergangsfinanzierung ist es, die Umsetzung der Programmierungsdokumente zu erleichtern und eine Reaktion auf einen etwaigen Soforthilfebedarf zu ermöglichen.

Die im Rahmen dieser Überbrückungsfazilität gebundenen Mittel werden zulasten des 11. EEF verbucht. Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Internen Abkommen über den 9. und den 10. EEF festgesetzten anteiligen Beiträge der Mitgliedstaaten werden entsprechend verringert.

Artikel 2

Ungeachtet des Stands der einzelstaatlichen Ratifizierung des Internen Abkommens durch die Mitgliedstaaten erlässt der Rat so bald wie möglich die Vorschriften zur Durchführung des 11. EEF, zu denen auch die Maßnahmen für die operative und finanzielle Verwaltung dieser Überbrückungsfazilität gehören. Bis zum Erlass dieser Vorschriften zur Umsetzung der Überbrückungsfazilität gelten weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 617/2007 des Rates vom 14. Mai 2007 über die Durchführung des 10. EEF und die Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den 10. EEF.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU des Rates über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes angewandt.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt vom 1. Januar 2014 bis zum Inkrafttreten des Internen Abkommens über den 11. EEF.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. Abkommen geändert durch das am 25. Juni in Luxemburg unterzeichnete Abkommen (ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 4) und das am 22. Juni 2010 in Ouagadougou unterzeichnete Abkommen (ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3).

[2]               Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001, ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1, geändert durch den Beschluss 2007/249/EG des Rates vom 19. März 2007, ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 33).

[3]               ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32.

[4]               Anhang Ib im Anhang zum Beschluss Nr. 1/2006 des AKP-EG-Ministerrates (ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 22).

[5]               ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1, geändert durch Beschluss des Rates vom 19. März 2007 (ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 37)