52013PC0650

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko vereinbarten Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien /* COM/2013/0650 final - 2013/0317 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Auf der Grundlage eines Mandats des Rates[1] hat die Europäische Kommission mit dem Königreich Marokko Verhandlungen zur Erneuerung des Protokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko aufgenommen. Nach Abschluss dieser Verhandlungen wurde am 24. Juli 2013 ein neues Protokoll paraphiert. Das neue Protokoll hat eine Laufzeit von vier Jahren ab dem Datum seines Inkrafttretens.

Hauptzweck des Protokolls ist es, abhängig vom verfügbaren Überschuss Fischereifahrzeugen der Europäischen Union Fangmöglichkeiten in den Gewässern des Königreichs Marokko zu eröffnen. Dabei stützte sich die Kommission unter anderem auf die Ergebnisse einer von externen Sachverständigen vorgenommenen Ex-post-Bewertung.

Allgemeines Ziel sind eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Schaffung eines partnerschaftlichen Rahmens für die Entwick­lung einer nachhaltigen Fischereipolitik und die verantwortungsvolle Nutzung der Fischerei­ressourcen in der marokkanischen Fischereizone im Interesse beider Vertragsparteien.

Im Protokoll sind insbesondere Fangmöglichkeiten in den folgenden Kategorien vorgesehen:

– Nichtindustrielle, pelagische Fischerei Nord: 20 Wadenfänger;

– nichtindustrielle Fischerei Nord: 35 Grundleinenfänger;

– nichtindustrielle Fischerei Süd: 10 Fischereifahrzeuge (Leinen- und Angelfänger);

– Grundfischerei: 16 Fischereifahrzeuge mit Grundleinen und Grundschleppnetzen;

– Thunfischfang: 27 Angelfischereifahrzeuge;

– industrielle pelagische Fischerei: Fangmenge von 80 000 Tonnen, 18 Fischereifahrzeuge.

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte festgelegt werden.

Die Kommission schlägt dem Rat daher vor, diese Verordnung zu erlassen.

2.           ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN DER INTERESSENGRUPPEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Die Interessengruppen wurden im Rahmen der Auswertung des Protokolls 2007-2011 konsultiert. Bei Fachsitzungen wurden auch die Sachverständigen der Mitgliedstaaten angehört. Aus diesen Beratungen ergab sich, dass auch weiterhin ein Interesse an einem Fischereiprotokoll mit dem Königreich Marokko besteht.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Das vorliegende Verfahren wird parallel zu den Verfahren für den Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Protokolls sowie für den Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls eingeleitet.

2013/0317 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko vereinbarten Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Am 22. Mai 2006 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 764/2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko[2] erlassen.

(2)       Die Europäische Gemeinschaft und das Königreich Marokko haben einander am 28. Februar 2007 den Abschluss der für das Inkrafttreten des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko erforderlichen Verfahren notifiziert[3].

(3)       Am 24. Juli 2013 wurde ein neues Protokoll zum partnerschaftlichen Fischerei­abkommen (nachstehend „neues Protokoll“) paraphiert. Mit dem neuen Protokoll werden den Fischereifahrzeugen der Europäischen Union Fangmöglichkeiten in den Gewässern eingeräumt, die im Bereich der Fischerei der Gerichtsbarkeit des Königreichs Marokko unterstehen.

(4)       Am […] hat der Rat den Beschluss …/2013/EU über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des neuen Protokolls[4] erlassen.

(5)       Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss für die Anwendungsdauer des neuen Protokolls festgelegt werden.

(6)       Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischerei­fahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern[5] unterrichtet die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten, wenn sich herausstellt, dass die der EU im Rahmen eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden. Geht innerhalb einer vom Rat festzulegenden Frist keine Antwort ein, so gilt dies als Bestätigung, dass die Schiffe des betreffenden Mitgliedstaats ihre Fangmöglichkeiten in dem betreffenden Zeitraum nicht voll in Anspruch nehmen. Diese Frist müsste vom Rat festgelegt werden.

(7)       Vorliegende Verordnung sollte bereits ab der Anwendung des neuen Protokolls gelten –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.           Die in dem zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko vereinbarten Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien (nachstehend „Protokoll“) festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

Fischereikategorie || Schiffstyp || Mitgliedstaat || Zahl der Lizenzen  oder Quote

Nichtindustrielle pelagische Fischerei Nord || Wadenfänger < 100 BRZ || Spanien || 20

Nichtindustrielle Fischerei Nord || Grundleinenfänger < 40 BRZ || Spanien ||

|| Portugal ||

|| Grundleinenfänger ≥ 40 BRZ < 150 BRZ || Portugal || 3

Nichtindustrielle Fischerei Süd || Leinen- und Angelfän­ger < 80 BRZ || Spanien || 10

Grundfischerei || Grundleinenfänger || Spanien ||

|| Portugal ||

|| Grundschleppnetzfischer || Spanien ||

|| Italien ||

Thunfischfang || Angelfänger || Spanien || 23

|| Frankreich || 4

Industrielle pelagische Fischerei || 80 000 Tonnen pro Jahr aber maximal 10 000 Tonnen pro Monat für die gesamte Flotte, mit Ausnahme der Monate August bis Oktober, in denen die monatliche Obergrenze der Fänge auf 15 000 Tonnen angehoben wird. Aufteilung der fangberechtig­ten Fischereifahrzeuge: 10 Schiffe mit einer Tonnage von mehr als 3000 BRZ 3 Schiffe mit einer Tonnage zwischen 150 und 3000 BRZ 5 Schiffe mit einer Tonnage von weniger als 150 GT || Deutschland ||  t

|| Litauen ||  t

|| Lettland ||  t

|| Niederlande ||  t

|| Irland ||  t

|| Polen ||  t

|| Vereinigtes Königreich ||  t

|| Spanien ||  t

|| Portugal || t

|| Frankreich ||  t

2.           Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 gilt unbeschadet des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko.

3.           Schöpfen die Anträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 berücksichtigen.

4.           Die Frist, innerhalb der die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verord­nung (EG) Nr. 1006/2008 bestätigen müssen, dass sie die im Rahmen des Fischerei­abkommens eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig in Anspruch nehmen, wird auf zehn Arbeitstage ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung durch die Kommission, dass die Fangmöglichkeiten nicht ausgeschöpft sind, festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag des Inkrafttretens des Protokolls.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               Beschluss des Rates Nr. 6486/1/11 REV 1 vom 18. Februar 2011.

[2]               Verordnung (EG) Nr. 764/2006 des Rates vom 22. Mai 2006, ABl. L 141 vom 29.5.2006, S. 1.

[3]               ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 31.

[4]               ABl. C … vom ….*.

[5]               ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33.