Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko vereinbarten Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien /* COM/2013/0650 final - 2013/0317 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Auf der Grundlage
eines Mandats des Rates[1]
hat die Europäische Kommission mit dem Königreich Marokko Verhandlungen zur
Erneuerung des Protokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen
der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko aufgenommen. Nach
Abschluss dieser Verhandlungen wurde am 24. Juli 2013 ein neues
Protokoll paraphiert. Das neue Protokoll hat eine Laufzeit von vier Jahren ab
dem Datum seines Inkrafttretens. Hauptzweck des
Protokolls ist es, abhängig vom verfügbaren Überschuss Fischereifahrzeugen der
Europäischen Union Fangmöglichkeiten in den Gewässern des Königreichs Marokko
zu eröffnen. Dabei stützte sich die Kommission unter anderem auf die Ergebnisse
einer von externen Sachverständigen vorgenommenen Ex-post-Bewertung. Allgemeines Ziel
sind eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem
Königreich Marokko zur Schaffung eines partnerschaftlichen Rahmens für die
Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik und die verantwortungsvolle
Nutzung der Fischereiressourcen in der marokkanischen Fischereizone im
Interesse beider Vertragsparteien. Im Protokoll sind insbesondere
Fangmöglichkeiten in den folgenden Kategorien vorgesehen: –
Nichtindustrielle, pelagische Fischerei Nord: 20
Wadenfänger; –
nichtindustrielle Fischerei Nord: 35
Grundleinenfänger; –
nichtindustrielle Fischerei Süd: 10
Fischereifahrzeuge (Leinen- und Angelfänger); –
Grundfischerei: 16 Fischereifahrzeuge mit
Grundleinen und Grundschleppnetzen; –
Thunfischfang: 27 Angelfischereifahrzeuge; –
industrielle pelagische Fischerei: Fangmenge von
80 000 Tonnen, 18 Fischereifahrzeuge. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die
Mitgliedstaaten sollte festgelegt werden. Die Kommission schlägt dem Rat daher vor, diese
Verordnung zu erlassen. 2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN
DER INTERESSENGRUPPEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Die Interessengruppen wurden im Rahmen der
Auswertung des Protokolls 2007-2011 konsultiert. Bei Fachsitzungen wurden
auch die Sachverständigen der Mitgliedstaaten angehört. Aus diesen Beratungen
ergab sich, dass auch weiterhin ein Interesse an einem Fischereiprotokoll mit
dem Königreich Marokko besteht. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Das vorliegende
Verfahren wird parallel zu den Verfahren für den Beschluss des Rates über die
Unterzeichnung des Protokolls sowie für den Beschluss des Rates über den
Abschluss des Protokolls eingeleitet. 2013/0317 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten
nach dem zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko
vereinbarten Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der
finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen
zwischen den beiden Vertragsparteien DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 22. Mai 2006 hat der
Rat die Verordnung (EG) Nr. 764/2006 über den Abschluss des
partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und dem Königreich Marokko[2]
erlassen. (2) Die Europäische Gemeinschaft
und das Königreich Marokko haben einander am 28. Februar 2007 den
Abschluss der für das Inkrafttreten des partnerschaftlichen Fischereiabkommens
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko
erforderlichen Verfahren notifiziert[3]. (3) Am 24. Juli 2013
wurde ein neues Protokoll zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen
(nachstehend „neues Protokoll“) paraphiert. Mit dem neuen Protokoll werden den
Fischereifahrzeugen der Europäischen Union Fangmöglichkeiten in den Gewässern
eingeräumt, die im Bereich der Fischerei der Gerichtsbarkeit des Königreichs
Marokko unterstehen. (4) Am […] hat der Rat den
Beschluss …/2013/EU über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des neuen
Protokolls[4]
erlassen. (5) Die Aufteilung der
Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss für die Anwendungsdauer des
neuen Protokolls festgelegt werden. (6) Gemäß Artikel 10
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom
29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von
Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und
den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern[5] unterrichtet die Kommission die
betreffenden Mitgliedstaaten, wenn sich herausstellt, dass die der EU im Rahmen
eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens eingeräumten Fangmöglichkeiten
nicht vollständig ausgeschöpft werden. Geht innerhalb einer vom Rat
festzulegenden Frist keine Antwort ein, so gilt dies als Bestätigung, dass die
Schiffe des betreffenden Mitgliedstaats ihre Fangmöglichkeiten in dem
betreffenden Zeitraum nicht voll in Anspruch nehmen. Diese Frist müsste vom Rat
festgelegt werden. (7) Vorliegende Verordnung sollte
bereits ab der Anwendung des neuen Protokolls gelten – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 1. Die in dem zwischen der
Europäischen Union und dem Königreich Marokko vereinbarten Protokoll zur
Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem
partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien
(nachstehend „Protokoll“) festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf
die Mitgliedstaaten aufgeteilt: Fischereikategorie || Schiffstyp || Mitgliedstaat || Zahl der Lizenzen oder Quote Nichtindustrielle pelagische Fischerei Nord || Wadenfänger < 100 BRZ || Spanien || 20 Nichtindustrielle Fischerei Nord || Grundleinenfänger < 40 BRZ || Spanien || || Portugal || || Grundleinenfänger ≥ 40 BRZ < 150 BRZ || Portugal || 3 Nichtindustrielle Fischerei Süd || Leinen- und Angelfänger < 80 BRZ || Spanien || 10 Grundfischerei || Grundleinenfänger || Spanien || || Portugal || || Grundschleppnetzfischer || Spanien || || Italien || Thunfischfang || Angelfänger || Spanien || 23 || Frankreich || 4 Industrielle pelagische Fischerei || 80 000 Tonnen pro Jahr aber maximal 10 000 Tonnen pro Monat für die gesamte Flotte, mit Ausnahme der Monate August bis Oktober, in denen die monatliche Obergrenze der Fänge auf 15 000 Tonnen angehoben wird. Aufteilung der fangberechtigten Fischereifahrzeuge: 10 Schiffe mit einer Tonnage von mehr als 3000 BRZ 3 Schiffe mit einer Tonnage zwischen 150 und 3000 BRZ 5 Schiffe mit einer Tonnage von weniger als 150 GT || Deutschland || t || Litauen || t || Lettland || t || Niederlande || t || Irland || t || Polen || t || Vereinigtes Königreich || t || Spanien || t || Portugal || t || Frankreich || t 2. Die Verordnung (EG)
Nr. 1006/2008 gilt unbeschadet des partnerschaftlichen Fischereiabkommens
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko. 3. Schöpfen die Anträge der in
Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die
im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission
Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten gemäß
Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 berücksichtigen. 4. Die Frist, innerhalb der die
Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1006/2008 bestätigen müssen, dass sie die im Rahmen des Fischereiabkommens
eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig in Anspruch nehmen, wird auf
zehn Arbeitstage ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung durch die Kommission, dass
die Fangmöglichkeiten nicht ausgeschöpft sind, festgesetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem Tag des Inkrafttretens des
Protokolls. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] Beschluss des Rates Nr. 6486/1/11 REV 1 vom
18. Februar 2011. [2] Verordnung (EG) Nr. 764/2006 des Rates vom
22. Mai 2006, ABl. L 141 vom 29.5.2006, S. 1. [3] ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 31. [4] ABl. C … vom ….*. [5] ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33.