52013PC0618

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels hinsichtlich der Drogendefinition /* COM/2013/0618 final - 2013/0304 (COD) */


DE

|| EUROPÄISCHE KOMMISSION ||

Brüssel, den 17.9.2013

COM(2013) 618 final

2013/0304 (COD)

 

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels hinsichtlich der Drogendefinition

{SWD(2013) 319 final}

{SWD(2013) 320 final}

BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

1.1.      Hintergrund

Illegaler Drogenhandel und Drogenmissbrauch stellen in der EU eine ernste Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit des Einzelnen wie der Gesellschaft dar. Sie beeinträchtigen das soziale und wirtschaftliche Gefüge sowie die Lebensqualität des Einzelnen und die Sicherheit der Mitgliedstaaten. Der Konsum von Suchtstoffen wie Kokain, Ecstacy und Cannabis, die im Rahmen der VN-Drogenkonventionen[1] kontrolliert werden („kontrollierte Drogen“), scheint sich zwar in den letzten Jahren[2] – wenn auch auf hohem Niveau – stabilisiert zu haben, doch gelangen in rascher Folge neue Substanzen auf den Markt, deren Kontrolle die Staaten vor große Herausforderungen stellt.

Neue psychoaktive Substanzen, die die Wirkung kontrollierter Drogen imitieren und oft als legale Alternativen vermarktet werden, da sie keinen vergleichbaren Kontrollmaßnahmen unterliegen, sind in zunehmendem Umfang in der Union erhältlich, zumal es auch in der Industrie zahlreiche Verwendungszwecke für sie gibt. Zwischen 1997 und 2012 wurden von den Mitgliedstaaten rund 290 Substanzen gemeldet; 2012 waren es mehr als eine neue Substanz pro Woche. Die Anzahl der gemeldeten Substanzen hat sich zwischen 2009 und 2012 von 24 auf 73 verdreifacht.

Immer mehr Menschen, vor allem junge Leute, konsumieren diese neuen psychoaktiven Substanzen. Diese Substanzen können genauso wie kontrollierte Drogen die Gesundheit und Sicherheit des Einzelnen gefährden und eine Belastung für die Gesellschaft darstellen. Die potenziellen Gefahren neuer psychoaktiver Substanzen haben die nationalen Behörden zu diversen restriktiven Maßnahmen veranlasst. Nationale restriktive Maßnahmen haben jedoch nur eine beschränkte Wirkung, da diese Substanzen im Binnenmarkt frei zirkulieren können; rund 80 % der gemeldeten Substanzen traten in mehr als einem Mitgliedstaat auf.

In ihrer Mitteilung „Eine entschlossenere europäische Reaktion auf das Drogenproblem“[3] vom Oktober 2011 stufte die Kommission neue psychoaktive Substanzen als Problem ein, das ein entschiedenes Vorgehen auf EU-Ebene erfordert.

Der Beschluss 2005/387/JI des Rates vom 10. Mai 2005[4] sieht ein Verfahren für den Umgang der mit neuen psychoaktiven Substanzen einhergehenden Risiken vor, das es ermöglicht, diese Substanzen unionsweit Kontrollmaßnahmen und strafrechtlichen Sanktionen zu unterwerfen. Um den in immer rascherer Folge auftretenden neuen psychoaktiven Substanzen und ihrer rasanten Verbreitung in der Union nachhaltiger begegnen zu können, hat die Kommission im Wege der [Verordnung (EU) Nr. …/… über neue psychoaktive Substanzen] strengere Vorschriften vorgeschlagen.

Neue psychoaktive Substanzen, von denen für den Einzelnen und die Gesellschaft hohe gesundheitliche, soziale und sicherheitsrelevante Risiken ausgehen, müssen strafrechtlich erfasst werden, um – wie bei kontrollierten Drogen – ihre Verfügbarkeit wirksam zu beschränken und um dem Handel mit diesen Substanzen sowie der Beteiligung krimineller Organisationen an ihrer Produktion oder ihrem Vertrieb einen Riegel vorzuschieben.

Der Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004[5] sieht ein gemeinsames Vorgehen im Kampf gegen den illegalen Drogenhandel vor. Um zu vermeiden, dass es zu Problemen bei der Zusammenarbeit zwischen den Justiz- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten kommt, nur weil die betreffenden Handlungen nicht zugleich nach dem Recht des ersuchenden und nach dem des ersuchten Staates strafbar sind, enthält der Rahmenbeschluss gemeinsame Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und über Strafen. Diese Vorschriften gelten jedoch nicht für neue psychoaktive Substanzen, sondern nur für Substanzen, die in den Übereinkommen der Vereinten Nationen erfasst sind, sowie für synthetische Drogen, die gemäß der Gemeinsamen Maßnahme 97/396/JI vom 16. Juni 1997[6] einer Kontrolle unterliegen.

Für die schädlichsten der neuen psychoaktiven Substanzen sollten dieselben Strafrechtsbestimmungen gelten wie für Substanzen, die in den VN-Übereinkommen erfasst sind. Dies würde zur Vereinheitlichung und klareren Regelung der für Drogen geltenden Bestimmungen des Unionsrechts beitragen.

Hierzu muss der Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI auf neue psychoaktive Substanzen erweitert werden, die einer Kontrolle nach Maßgabe des Ratsbeschlusses 2005/387/JI oder einer dauerhaften Marktbeschränkung nach der [Verordnung (EU) Nr. …/… über neue psychoaktive Substanzen] unterliegen.

Im Arbeitsprogramm der Kommission für 2012 war ein Legislativvorschlag zum illegalen Drogenhandel vorgesehen.

1.2.      Begründung und Zielsetzung des Vorschlags

Mit diesem Vorschlag wird der Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI auf neue psychoaktive Substanzen mit hohem Risikopotenzial erweitert.

Er steht in Verbindung mit dem Vorschlag für eine [Verordnung (EU) Nr. …/… über neue psychoaktive Substanzen]. Beide Vorschläge sind miteinander verknüpft, damit neue psychoaktive Substanzen, von denen ein hohes Risiko für die Gesundheit, die Gesellschaft und die Sicherheit ausgeht und die deshalb einer dauerhaften Marktbeschränkung nach Maßgabe dieser Verordnung unterliegen, auch den Strafrechtsvorschriften des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI betreffend den illegalen Drogenhandel unterworfen werden.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

2.1.        Anhörung von Interessengruppen

In die Vorarbeiten zu diesem Vorschlag sind die Erkenntnisse aus umfassenden Anhörungen von Interessenträgern und Sachverständigen sowie aus einer öffentlichen Internet-Konsultation eingeflossen.

Die Kommission hat alle Mitgliedstaaten im Rahmen der Bewertung des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI und des Ratsbeschlusses 2005/387/JI konsultiert. Zudem befragte sie im Zusammenhang mit externen Studien zum illegalen Drogenhandel und zu neuen psychoaktiven Substanzen zahlreiche Interessenträger, Sachverständige und Vertreter der Praxis, darunter auch die EU-Agenturen, die an der Anwendung dieser Rechtsinstrumente mitwirken.

Darüber hinaus veranstaltete die Kommission am 10. November 2011 und 29. Februar 2012 zwei Sachverständigensitzungen zum Drogenhandel sowie zwei Sitzungen am 15. Dezember 2011 und 1. März 2012 zu neuen psychoaktiven Substanzen. In diesen Sitzungen betonten die Vertreter aus Praxis und Lehre, wie wichtig der Beitrag des Strafrechts zur Bekämpfung des Drogenhandels und zur Eindämmung der Verbreitung schädlicher neuer psychoaktiver Substanzen ist. Gleichzeitig wiesen sie darauf hin, dass die Vorschriften für neue psychoaktive Substanzen im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip dem unterschiedlichen Gefährdungsgrad der einzelnen Substanzen Rechnung tragen sollten.

2011 wurde unter jungen Leuten (zwischen 15 und 24 Jahren) eine Eurobarometer-Umfrage zur Haltung Jugendlicher zu Drogen („Youth attitudes on drugs“) durchgeführt. Annähernd die Hälfte der Befragten (47 %) war der Meinung, dass nur Substanzen, mit denen nachweislich eine Gesundheitsgefährdung verbunden ist, beschränkt werden sollten, während 34 % auf dem Standpunkt standen, dass alle Substanzen, die die Wirkung kontrollierter Drogen imitieren, beschränkt werden sollten.

2.2.        Folgenabschätzung

In einer Folgenabschätzung zu neuen psychoaktiven Substanzen bewertete die Kommission die Auswirkungen dieses Vorschlags zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass schädliche neue psychoaktive Substanzen (mit schwerwiegenden gesundheitlichen, sozialen und sicherheitsrelevanten Risiken) wie im Falle des Ratsbeschlusses 2005/387/JI strafrechtlich erfasst werden sollten. Die Strafvorschriften betreffend den illegalen Drogenhandel sollten daher auch für diese Substanzen gelten. Dies entspricht der bevorzugten Option, die einen abgestuften Katalog an restriktiven Maßnahmen im Verhältnis zum Grad der Gefährdung vorsieht, die von neuen psychoaktiven Substanzen ausgeht. Der legale Handel im Binnenmarkt wird durch solche Maßnahmen nicht behindert.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

3.1.        Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 83 Absatz 1 AEUV, demzufolge das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Richtlinien Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftatbeständen und Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels festlegen können.

3.2.        Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und Achtung der Grundrechte

Die EU ist besser als die Mitgliedstaaten in der Lage, die Verfügbarkeit schädlicher neuer psychoaktiver Substanzen für Verbraucher im Binnenmarkt zu beschränken und gleichzeitig sicherzustellen, dass der legale Handel nicht behindert wird.

Die Mitgliedstaaten können den in rascher Folge auf den Markt gebrachten Substanzen und deren Verbreitung nicht wirksam und nachhaltig Einhalt gebieten. Ein unabgestimmtes Vorgehen auf einzelstaatlicher Ebene und die Vervielfachung unterschiedlicher nationaler Regelungen für neue psychoaktive Substanzen kann ein Ausweichen schädlicher Substanzen auf andere Mitgliedstaaten bewirken und die Zusammenarbeit zwischen den Justiz- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten erschweren.

Der Vorschlag ist verhältnismäßig und geht nicht über das hinaus, was zur Erreichung seiner Ziele erforderlich ist, da strafrechtlich nur jene neuen psychoaktiven Substanzen erfasst werden, die auf EU-Ebene besonders besorgniserregend sind.

Der Vorschlag wirkt sich indirekt auf bestimmte Grundrechte und Prinzipien aus, die in der EU-Grundrechtecharta verankert sind, da er den Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI erweitert, der die nachstehenden Grundrechte und Prinzipien berührt: das Recht auf Freiheit und Sicherheit (Artikel 6), das Recht auf Eigentum (Artikel 17), das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (Artikel 47), die Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte (Artikel 48) und die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen (Artikel 49). Diese Rechte und Freiheiten können eingeschränkt werden, allerdings nur in den Grenzen und unter den Bedingungen des Artikels 52 Absatz 1 der Charta.

3.3.        Wahl des Instruments

Eine Richtlinie ist gemäß Artikel 83 Absatz 1 AEUV das geeignete Instrument für eine Mindestharmonisierung auf EU-Ebene im Bereich des illegalen Drogenhandels und lässt den Mitgliedstaaten Spielraum bei der Umsetzung der Grundsätze, Regeln und Ausnahmen auf nationaler Ebene.

3.4.        Übermittlung erläuternder Dokumente anlässlich der Notifizierung von Umsetzungsmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten sind gehalten, der Kommission ihre nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie mitzuteilen.

Die Übermittlung erläuternder Dokumente (einschließlich Entsprechungstabellen) bei der Notifizierung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen ist aufgrund des beschränkten Umfangs des Änderungsvorschlags nicht erforderlich. Die Übermittlung zusätzlicher erläuternder Dokumente würde die zuständigen mitgliedstaatlichen Behörden unnötig belasten.

3.5.        WICHTIGSTE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 – Dieser Artikel enthält die Änderungen des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI in Bezug auf die Drogendefinition, die strafrechtliche Erfassung neuer psychoaktiver Substanzen, von denen schwerwiegende gesundheitliche, soziale und sicherheitsrelevante Risiken ausgehen, und die Bewertung der Umsetzung und der Wirkungen des Rahmenbeschlusses durch die Kommission.

Artikel 2 – Dieser Artikel legt die Frist für die Umsetzung der Richtlinienbestimmungen in einzelstaatliches Recht fest.

Artikel 3 und 4 – Diese Artikel regeln den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie und den Adressatenkreis.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

2013/0304 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels hinsichtlich der Drogendefinition

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 83 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Der Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels[7] sieht ein gemeinsames Vorgehen im Kampf gegen den illegalen Drogenhandel vor, der eine Bedrohung der Gesundheit, Sicherheit und Lebensqualität der Bürger der Europäischen Union sowie der legalen Wirtschaftstätigkeit, der Stabilität und der Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt. Er enthält gemeinsame Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen, um zu vermeiden, dass es zu Problemen bei der Zusammenarbeit zwischen den Justiz- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten kommt, weil die betreffenden Handlungen nicht zugleich nach dem Recht des ersuchenden und nach dem des ersuchten Staates strafbar sind.

(2)       Der Rahmenbeschluss 2004/757/JI gilt für Substanzen, die im Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe (geändert durch das Protokoll von 1972) und im Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe („VN-Übereinkommen“) erfasst sind, sowie für synthetische Drogen, die unionsweit einer Kontrolle nach Maßgabe der Gemeinsamen Maßnahme 97/396/JI vom 16. Juni 1997 betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen synthetischen Drogen[8] unterliegen und von denen ein vergleichbares Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung ausgeht wie von den in den VN-Übereinkommen erfassten Substanzen.

(3)       Der Rahmenbeschluss 2004/757/JI sollte auch für die Substanzen gelten, die Kontrollmaßnahmen und strafrechtlichen Sanktionen nach Maßgabe des Beschlusses 2005/387/JI des Rates vom 10. Mai 2005 betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen synthetischen Drogen[9] unterliegen und von denen ein vergleichbares Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung ausgeht wie von den in den VN-Übereinkommen erfassten Substanzen.

(4)       Neue psychoaktive Substanzen, die die Wirkung von Substanzen imitieren, die in den VN-Übereinkommen erfasst sind, treten immer häufiger auf und breiten sich rasch in der Union aus. Wie in der [Verordnung (EU) Nr. …/… über neue psychoaktive Substanzen] festgestellt wird, gehen von einigen neuen psychoaktiven Substanzen schwerwiegende gesundheitliche, soziale und sicherheitsrelevante Risiken aus. Auf der Grundlage dieser Verordnung können Maßnahmen ergriffen werden, um die Erzeugung, Herstellung, die Bereitstellung auf dem Markt einschließlich der Einfuhr in die Union, die Beförderung und die Ausfuhr aus der Union von neuen psychoaktiven Substanzen mit schwerwiegenden gesundheitlichen, sozialen und sicherheitsrelevanten Risiken zu untersagen. Um die Verfügbarkeit neuer psychoaktiver Substanzen, die für den Einzelnen und die Gesellschaft hohe Risiken bergen, wirksam zu verringern und die Abschreckung gegen den Handel mit diesen Substanzen in der Union und gegen die Beteiligung krimineller Organisationen an diesem Handel zu verstärken, sollten die nach Maßgabe dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen zur dauerhaften Marktbeschränkung durch strafrechtliche Bestimmungen unterstützt werden.

(5)       Der Anwendungsbereich der Strafrechtsvorschriften der Union, die den illegalen Drogenhandel betreffen, sollte deshalb auf neue psychoaktive Substanzen erweitert werden, die einer dauerhaften Marktbeschränkung nach Maßgabe der [Verordnung (EU) Nr. …/… über neue psychoaktive Substanzen] unterliegen. Dies würde zu einer Vereinheitlichung und klareren Regelung des Unionsrechts beitragen, da für besonders schädliche neue psychoaktive Substanzen dieselben Strafrechtsbestimmungen gelten würden wie für Substanzen, die in den VN-Übereinkommen erfasst sind. Die Definition von „Drogen“ im Rahmenbeschluss 2004/757/JI sollte daher geändert werden.

(6)       Um dem Auftreten und der Verbreitung neuer psychoaktiver Substanzen, die hohe Risiken für die Gesundheit, die Gesellschaft und die Sicherheit in der Union bergen, rasch begegnen zu können, sollten die Mitgliedstaaten den Rahmenbeschluss 2004/757/JI innerhalb von zwölf Monaten, nachdem diese Substanzen einer dauerhaften Marktbeschränkung nach Maßgabe der [Verordnung (EU) Nr. …/… über neue psychoaktive Substanzen] unterworfen wurden, anwenden.

(7)       Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Anwendung der den illegalen Drogenhandel betreffenden Strafrechtsvorschriften der Union auf neue psychoaktive Substanzen, von denen ein hohes Risiko für die Gesundheit, die Gesellschaft und die Sicherheit ausgeht, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann, sondern besser auf Ebene der Europäischen Union zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(8)       Diese Richtlinie wahrt die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte und anerkannten Grundsätze, insbesondere das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, die Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte, das Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden, sowie die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen.

(9)       [Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts haben das Vereinigte Königreich und Irland mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchten.]

UND/ODER

(10)     [Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die daher für sie weder bindend noch ihnen gegenüber anwendbar ist.]

(11)     Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 22) über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die daher für Dänemark weder bindend noch Dänemark gegenüber anwendbar ist.

(12)     Der Rahmenbeschluss 2004/757/JI sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Der Rahmenbeschluss 2004/757/JI wird wie folgt geändert:

(1) Artikel 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1. „Drogen“

(a) sämtliche Stoffe, die im Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe (in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung) und im Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe erfasst sind;

(b) sämtliche im Anhang aufgeführte Stoffe;

(c) jede neue psychoaktive Substanz, von der schwerwiegende gesundheitliche, soziale und sicherheitsrelevante Risiken ausgehen und die auf der Grundlage von [Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. …/… über neue psychoaktive Substanzen] einer dauerhaften Marktbeschränkung unterliegt;“.

(2) In Artikel 9 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

„3.     Die Mitgliedstaaten setzen in Bezug auf neue psychoaktive Substanzen, die auf der Grundlage von [Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. …/… über neue psychoaktive Substanzen] einer dauerhaften Marktbeschränkung unterliegen, die notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um die Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten der dauerhaften Marktbeschränkung auf diese neuen psychoaktiven Substanzen anzuwenden. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diesen Rahmenbeschluss Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

4.       Die Kommission prüft erstmals [fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle fünf Jahre], inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um diesem Rahmenbeschluss nachzukommen, und veröffentlicht einen entsprechenden Bericht.“

(3) Dem Rahmenbeschluss wird der Anhang zu dieser Richtlinie als Anhang angefügt.

Artikel 2

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens [12 Monate nach Inkrafttreten] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am [selben Tag wie die Verordnung (EU) Nr. …/… über neue psychoaktive Substanzen] in Kraft.

Artikel 4

Adressaten

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

ANHANG

Liste der Substanzen im Sinne von Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b

(a) P-Methylthioamphetamin oder 4-Methylthioamphetamin gemäß Beschluss 1999/615/JI des Rates vom 13. September 1999 über Kontrollmaßnahmen und strafrechtliche Sanktionen im Zusammenhang mit der neuen synthetischen Droge 4-MTA[10]

(b) Paramethoxymethamphetamin oder N-Methyl-1-(4-methoxyphenyl)-2-Aminopropane gemäß Beschluss 2002/188/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über Kontrollmaßnahmen und strafrechtliche Sanktionen im Zusammenhang mit der neuen synthetischen Droge PMMA[11]

(c) 2,5-Dimethoxy-4-Jodophenethylamin, 2,5-Dimethoxy-4-Ethylthiophenethylamin, 2,5-Dimethoxy-4-(n)-Propylthiophenethylamin und 2,4,5-Trimethoxyamphetamin gemäß Beschluss 2003/847/JI des Rates vom 27. November 2003 über Kontrollmaßnahmen und strafrechtliche Sanktionen im Zusammenhang mit den neuen synthetischen Drogen 2C-I, 2C-T-2, 2C-T-7 und TMA-2[12]

(d) 1-Benzylpiperazin oder 1-Benzyl-1,4 Diazacyclohexan, N-Benzylpiperazin oder Benzylpiperazin gemäß Beschluss 2008/206/JI des Rates vom 3. März 2008 über Kontrollmaßnahmen und strafrechtliche Vorschriften für die neue synthetische Droge 1-Benzylpiperazin (BZP)[13]

(e) 4-Methylmethcathinon gemäß Beschluss 2010/759/EU des Rates vom 2. Dezember 2010 über Kontrollmaßnahmen für 4-Methylmethcathinon (Mephedron)[14]

(f) 4-Methylamphetamin gemäß Beschluss 2013/129/EU des Rates vom 7. März 2013 über Kontrollmaßnahmen für 4-Methylamphetamin[15]

(g) 5-(2-Aminopropyl)indol gemäß [Beschluss 2013/…/EU des Rates vom … über Kontrollmaßnahmen für 5-(2-Aminopropyl)indol[16]]

[1]               Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe (geändert durch das Protokoll von 1972) und Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe.

[2]               Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, Stand der Drogenproblematik in Europa, Jahresbericht 2012. http://www.emcdda.europa.eu/attachements.cfm/att_190854_DE_TDAC12001DEC_.pdf

[3]               KOM(2011) 689 endg.

[4]               ABl. L 127 vom 20.5.2005, S. 32.

[5]               ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8.

[6]               ABl. L 167 vom 25.6.1997, S. 1.

[7]               ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8.

[8]               ABl. L 167 vom 25.6.1997, S. 1.

[9]               ABl. L 127 vom 10.5.2005, S. 32.

[10]             ABl. L 244 vom 16.9.1999, S. 1.

[11]             ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 14.

[12]             ABl. L 321 vom 6.12.2003, S. 64.

[13]             ABl. L 63 vom 7.3.2008, S. 45.

[14]             ABl. L 322 vom 8.12.2010, S. 44.

[15]             ABl. L 72 vom 15.3.2013, S. 11.

[16]             ABl. L […] vom […], S. […].