52013PC0612

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Europäischen Union in dem mit Artikel 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Moldau zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel eingesetzten Gemischten Ausschuss hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses /* COM/2013/0612 final - 2013/0300 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS

Mit Artikel 11 des Abkommens zwischen der EU und Moldau zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, das am 1. April 2013 in Kraft getreten ist, wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Der Gemischte Ausschuss hat zur Aufgabe, die Entwicklung des Abkommens zu überwachen sowie die Zusammenarbeit und den Dialog betreffend die geografischen Angaben zwischen der EU und Moldau zu verstärken.

Gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Abkommens gibt sich der Gemischte Ausschuss eine Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung sollte auf dem Beschlussentwurf des Gemischten Ausschusses basieren, der diesem Beschluss beigefügt ist. Die vorgeschlagene Geschäftsordnung wurde bereits von den Behörden der Republik Moldau genehmigt und entspricht dem Standardtext für diese Art von Abkommen.

2013/0300 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt der Europäischen Union in dem mit Artikel 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Moldau zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel eingesetzten Gemischten Ausschuss hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Moldau zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel[1] (nachstehend „das Abkommen“ genannt) ist am 1. April 2013 in Kraft getreten[2].

(2)       Mit Artikel 11 des Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der unter anderem das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens gewährleistet.

(3)       Gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Abkommens gibt sich der Gemischte Ausschuss eine Geschäftsordnung.

(4)       Der Standpunkt der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung dieses Gemischten Ausschusses sollte auf dem im Entwurf beigefügten Beschluss beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, den die Europäische Union in dem mit Artikel 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Moldau zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel eingesetzten Gemischten Ausschuss hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung dieses Gemischten Ausschusses einnimmt, beruht auf dem diesem Beschluss im Entwurf beigefügten Beschluss des Gemischten Ausschusses.

Geringfügige Änderungen des Beschlussentwurfs können von den Vertretern der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 2

Der Beschluss des Gemischten Ausschusses wird nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

ANHANG

Entwurf

Beschluss des Gemischten Ausschusses

vom …

zur Annahme seiner Geschäftsordnung

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Moldau zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, insbesondere auf Artikel 11,

in der Erwägung, dass dieses Abkommen am 1. April 2013 in Kraft getreten ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1 Delegationsleiter

(1)          Die Europäische Union und Moldau, nachstehend „die Parteien“ genannt, ernennen jeweils einen Delegationsleiter, der als Ansprechpartner für alle den Ausschuss betreffenden Angelegenheiten fungiert.

(2)          Jeder Delegationsleiter kann alle oder einige der mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben einem als solchen ernannten Stellvertreter übertragen; in diesem Fall gelten alle nachstehenden Bezugnahmen auf den Delegationsleiter auch für den ernannten Stellvertreter.

Artikel 2 Vorsitz

(1)          Der Vorsitz im Ausschuss wird jeweils abwechselnd für die Dauer eines Kalenderjahres von den Delegationsleitern der beiden Parteien geführt.

(2)          Der Vorsitz nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses wahr.

Artikel 3 Sitzungen

(1)          Der Vorsitzende legt im Einvernehmen mit dem anderen Delegationsleiter Ort und Zeitpunkt der Sitzungen bzw. bei auf elektronischem Wege abzuhaltenden Sitzungen die hierfür erforderlichen technischen Vorkehrungen fest. Der Vorsitzende und der andere Delegationsleiter beachten bei der Vereinbarung von Ort und Zeitpunkt der Sitzung, dass die Sitzung binnen 90 Tagen abzuhalten ist.

(2)          Mit Zustimmung beider Parteien können zu den Sitzungen des Gemischten Ausschusses Sachverständige hinzugezogen werden, um Informationen zu besonderen Themen zu liefern.

(3)          Die Ausschusssitzungen sind nicht öffentlich, sofern nicht einvernehmlich anderes vereinbart wird.

Artikel 4 Schriftverkehr

(1)          Alle an den Ausschuss gerichteten oder von ihm verfassten Schreiben werden dem Ausschussvorsitzenden übermittelt. Dieser sendet Kopien des gesamten Schriftverkehrs an den anderen Delegationsleiter, den Leiter der Vertretung der Republik Moldau in Brüssel und den Leiter der Delegation der EU in Chișinău.

(2)          Der Schriftverkehr zwischen dem Vorsitzenden und dem anderen Delegationsleiter kann auch auf elektronischem Wege erfolgen.

Artikel 5 Tagesordnung

(1)          Der Vorsitzende erstellt vor jeder Sitzung einen Tagesordnungsentwurf. Der Entwurf wird spätestens 20 Arbeitstage vor dem Beginn der Sitzung dem anderen Delegationsleiter übermittelt. Der vom Vorsitz verteilte Tagesordnungsentwurf enthält die vom Vorsitzenden ausgewählten Punkte gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Abkommens.

(2)          Die Delegationsleiter können bis spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn der Sitzung die Aufnahme weiterer unter Artikel 11 Absatz 3 fallender Punkte beantragen; der Vorsitzende muss diese Punkte in den Entwurf der Tagesordnung aufnehmen.

(3)          Spätestens fünf Arbeitstage vor Beginn der Sitzung übermittelt der Vorsitzende dem anderen Delegationsleiter den endgültigen Entwurf der Tagesordnung.

(4)          Die Tagesordnung wird jeweils zu Beginn der Sitzung von dem Vorsitzenden und dem anderen Delegationsleiter einvernehmlich angenommen. Es kann auch ein nicht im Tagesordnungsentwurf enthaltener Punkt auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn der Vorsitzende und der andere Delegationsleiter dies vereinbaren.

Artikel 6 Annahme von Rechtsakten

(1)          Die Beschlüsse des Ausschusses im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 des Abkommens sind an die Parteien gerichtet und werden von dem Vorsitzenden und dem anderen Delegationsleiter unterzeichnet.

(2)          Jede Partei kann beschließen, die vom Ausschuss angenommenen Beschlüsse zu veröffentlichen.

Artikel 7 Schriftliches Verfahren

(1)          Ein Beschluss des Ausschusses kann im schriftlichen Verfahren angenommen werden, wenn der Vorsitzende und der andere Delegationsleiter dies vereinbaren.

(2)          Der Delegationsleiter, der die Anwendung des schriftlichen Verfahrens vorschlägt, übermittelt dem anderen Delegationsleiter einen Entwurf des Beschlusses. Der andere Delegationsleiter teilt mit, ob er dem Entwurf zustimmt, ob er Änderungen an dem Entwurf vorschlägt oder ob er die Frage noch weiter prüfen muss. Wird der Entwurf angenommen, so wird er nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 1 fertig gestellt.

Artikel 8 Protokolle

(1)          Der Vorsitzende erstellt zu jeder Sitzung einen Protokollentwurf und übermittelt ihn innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Sitzung dem anderen Delegationsleiter. Der Entwurf enthält die Empfehlungen des Ausschusses und kann auch sonstige Schlussfolgerungen umfassen. Der andere Delegationsleiter stimmt dem Entwurf zu oder schlägt Änderungen vor. Ist Einvernehmen über den Protokollentwurf erreicht, so unterzeichnen der Vorsitzende und der andere Delegationsleiter zwei Originale des Protokolls. Eines davon erhält der Vorsitzende, das zweite der andere Delegationsleiter.

(2)          Wird vor der Einberufung der nächsten Sitzung kein Einvernehmen über das Protokoll erreicht, so wird der Entwurf des Vorsitzes unter Beifügung der von dem anderen Delegationsleiter vorgeschlagenen Änderungen zu Protokoll genommen.

Artikel 9 Ausgaben

Jede Partei trägt die Kosten, die ihr aus der Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses entstehen.

Artikel 10 Vertraulichkeit

Die Beratungen im Ausschuss sind als vertraulich zu behandeln.

[1]               ABl. L 10 vom 15. Januar 2013, S. 1.

[2]               ABl. L 61 vom 5. März 2013, S. 1.