Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Europäischen Union in dem mit Artikel 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Moldau zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel eingesetzten Gemischten Ausschuss hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses /* COM/2013/0612 final - 2013/0300 (NLE) */
BEGRÜNDUNG KONTEXT DES VORSCHLAGS Mit Artikel 11 des Abkommens zwischen der
EU und Moldau zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche
Erzeugnisse und Lebensmittel, das am 1. April 2013 in Kraft getreten ist,
wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Der Gemischte Ausschuss hat zur
Aufgabe, die Entwicklung des Abkommens zu überwachen sowie die Zusammenarbeit
und den Dialog betreffend die geografischen Angaben zwischen der EU und Moldau
zu verstärken. Gemäß Artikel 11 Absatz 2 des
Abkommens gibt sich der Gemischte Ausschuss eine Geschäftsordnung. Diese
Geschäftsordnung sollte auf dem Beschlussentwurf des Gemischten Ausschusses
basieren, der diesem Beschluss beigefügt ist. Die vorgeschlagene
Geschäftsordnung wurde bereits von den Behörden der Republik Moldau genehmigt
und entspricht dem Standardtext für diese Art von Abkommen. 2013/0300 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Europäischen Union in
dem mit Artikel 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Moldau
zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und
Lebensmittel eingesetzten Gemischten Ausschuss hinsichtlich der Annahme der
Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit
Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen zwischen der
Europäischen Union und Moldau zum Schutz geografischer Angaben für
landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel[1]
(nachstehend „das Abkommen“ genannt) ist am 1. April 2013 in Kraft
getreten[2]. (2) Mit Artikel 11 des
Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der unter anderem das
ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens gewährleistet. (3) Gemäß Artikel 11
Absatz 2 des Abkommens gibt sich der Gemischte Ausschuss eine
Geschäftsordnung. (4) Der Standpunkt der
Europäischen Union im Gemischten Ausschuss hinsichtlich der Annahme der
Geschäftsordnung dieses Gemischten Ausschusses sollte auf dem im Entwurf
beigefügten Beschluss beruhen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, den die Europäische Union in
dem mit Artikel 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und
Moldau zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und
Lebensmittel eingesetzten Gemischten Ausschuss hinsichtlich der Annahme der
Geschäftsordnung dieses Gemischten Ausschusses einnimmt, beruht auf dem diesem
Beschluss im Entwurf beigefügten Beschluss des Gemischten Ausschusses. Geringfügige Änderungen des Beschlussentwurfs
können von den Vertretern der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss ohne
weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden. Artikel 2 Der Beschluss des Gemischten Ausschusses wird
nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses
in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident ANHANG Entwurf
Beschluss
des Gemischten Ausschusses vom
… zur
Annahme seiner Geschäftsordnung DER GEMISCHTE AUSSCHUSS — gestützt auf das Abkommen zwischen der
Europäischen Union und Moldau zum Schutz geografischer Angaben für
landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, insbesondere auf
Artikel 11, in der Erwägung, dass dieses Abkommen am
1. April 2013 in Kraft getreten ist — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1
Delegationsleiter (1) Die Europäische Union und
Moldau, nachstehend „die Parteien“ genannt, ernennen jeweils einen
Delegationsleiter, der als Ansprechpartner für alle den Ausschuss betreffenden
Angelegenheiten fungiert. (2) Jeder Delegationsleiter kann
alle oder einige der mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben einem als solchen
ernannten Stellvertreter übertragen; in diesem Fall gelten alle nachstehenden
Bezugnahmen auf den Delegationsleiter auch für den ernannten Stellvertreter. Artikel 2
Vorsitz (1) Der Vorsitz im Ausschuss wird
jeweils abwechselnd für die Dauer eines Kalenderjahres von den Delegationsleitern
der beiden Parteien geführt. (2) Der Vorsitz nimmt die
Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses wahr. Artikel 3
Sitzungen (1) Der Vorsitzende legt im
Einvernehmen mit dem anderen Delegationsleiter Ort und Zeitpunkt der Sitzungen
bzw. bei auf elektronischem Wege abzuhaltenden Sitzungen die hierfür
erforderlichen technischen Vorkehrungen fest. Der Vorsitzende und der andere
Delegationsleiter beachten bei der Vereinbarung von Ort und Zeitpunkt der
Sitzung, dass die Sitzung binnen 90 Tagen abzuhalten ist. (2) Mit Zustimmung beider
Parteien können zu den Sitzungen des Gemischten Ausschusses Sachverständige
hinzugezogen werden, um Informationen zu besonderen Themen zu liefern. (3) Die Ausschusssitzungen sind
nicht öffentlich, sofern nicht einvernehmlich anderes vereinbart wird. Artikel 4
Schriftverkehr (1) Alle an den Ausschuss
gerichteten oder von ihm verfassten Schreiben werden dem Ausschussvorsitzenden
übermittelt. Dieser sendet Kopien des gesamten Schriftverkehrs an den anderen
Delegationsleiter, den Leiter der Vertretung der Republik Moldau in Brüssel und
den Leiter der Delegation der EU in Chișinău. (2) Der Schriftverkehr zwischen
dem Vorsitzenden und dem anderen Delegationsleiter kann auch auf elektronischem
Wege erfolgen. Artikel 5
Tagesordnung (1) Der Vorsitzende erstellt vor
jeder Sitzung einen Tagesordnungsentwurf. Der Entwurf wird spätestens
20 Arbeitstage vor dem Beginn der Sitzung dem anderen Delegationsleiter
übermittelt. Der vom Vorsitz verteilte Tagesordnungsentwurf enthält die vom
Vorsitzenden ausgewählten Punkte gemäß Artikel 11 Absatz 3 des
Abkommens. (2) Die Delegationsleiter können
bis spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn der Sitzung die Aufnahme weiterer
unter Artikel 11 Absatz 3 fallender Punkte beantragen; der
Vorsitzende muss diese Punkte in den Entwurf der Tagesordnung aufnehmen. (3) Spätestens fünf Arbeitstage
vor Beginn der Sitzung übermittelt der Vorsitzende dem anderen
Delegationsleiter den endgültigen Entwurf der Tagesordnung. (4) Die Tagesordnung wird jeweils
zu Beginn der Sitzung von dem Vorsitzenden und dem anderen Delegationsleiter
einvernehmlich angenommen. Es kann auch ein nicht im Tagesordnungsentwurf
enthaltener Punkt auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn der Vorsitzende und
der andere Delegationsleiter dies vereinbaren. Artikel 6
Annahme von Rechtsakten (1) Die Beschlüsse des
Ausschusses im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 des Abkommens sind an
die Parteien gerichtet und werden von dem Vorsitzenden und dem anderen
Delegationsleiter unterzeichnet. (2) Jede Partei kann beschließen,
die vom Ausschuss angenommenen Beschlüsse zu veröffentlichen. Artikel 7
Schriftliches Verfahren (1) Ein Beschluss des Ausschusses
kann im schriftlichen Verfahren angenommen werden, wenn der Vorsitzende und der
andere Delegationsleiter dies vereinbaren. (2) Der Delegationsleiter, der
die Anwendung des schriftlichen Verfahrens vorschlägt, übermittelt dem anderen
Delegationsleiter einen Entwurf des Beschlusses. Der andere Delegationsleiter
teilt mit, ob er dem Entwurf zustimmt, ob er Änderungen an dem Entwurf
vorschlägt oder ob er die Frage noch weiter prüfen muss. Wird der Entwurf
angenommen, so wird er nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 1 fertig
gestellt. Artikel 8
Protokolle (1) Der Vorsitzende erstellt zu
jeder Sitzung einen Protokollentwurf und übermittelt ihn innerhalb von
20 Arbeitstagen nach der Sitzung dem anderen Delegationsleiter. Der
Entwurf enthält die Empfehlungen des Ausschusses und kann auch sonstige
Schlussfolgerungen umfassen. Der andere Delegationsleiter stimmt dem Entwurf zu
oder schlägt Änderungen vor. Ist Einvernehmen über den Protokollentwurf
erreicht, so unterzeichnen der Vorsitzende und der andere Delegationsleiter
zwei Originale des Protokolls. Eines davon erhält der Vorsitzende, das zweite
der andere Delegationsleiter. (2) Wird vor der Einberufung der
nächsten Sitzung kein Einvernehmen über das Protokoll erreicht, so wird der
Entwurf des Vorsitzes unter Beifügung der von dem anderen Delegationsleiter
vorgeschlagenen Änderungen zu Protokoll genommen. Artikel 9
Ausgaben Jede Partei trägt die Kosten, die ihr aus der
Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses entstehen. Artikel 10
Vertraulichkeit Die Beratungen im Ausschuss sind als
vertraulich zu behandeln. [1] ABl. L 10 vom 15. Januar 2013, S. 1. [2] ABl. L 61 vom 5. März 2013, S. 1.