Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Änderung der Entscheidung 2007/441/EG zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden /* COM/2013/0610 final - 2013/0298 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Gründe und Ziele des Vorschlags Gemäß Artikel 395 Absatz 1 der
Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem (nachstehend „die MwSt-Richtlinie“) kann der Rat auf
Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser
Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu
vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder –umgehungen zu verhindern. Mit einem am 2. April 2013 bei der Kommission
eingetragenen Schreiben hat die Italienische Republik die Ermächtigung
beantragt, eine abweichende Regelung im Zusammenhang mit dem Recht auf Abzug
der Mehrwertsteuer auf bestimmte Fahrzeuge zu verlängern. Die Kommission hat
die anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 395 Absatz 2 der
Richtlinie 2006/112/EG mit Schreiben vom 10. Juni 2013 über den
Antrag der Italienischen Republik unterrichtet. Mit Schreiben vom 14. Juni
2013 teilte die Kommission der Italienischen Republik mit, dass ihr alle für
die Prüfung des Antrags erforderlichen Angaben vorliegen. Allgemeiner Kontext Nach den Artikeln 168 und 168a der
MwSt-Richtlinie ist der Steuerpflichtige berechtigt, die Mehrwertsteuer auf
Käufe, die zum Zwecke seiner besteuerten Umsätze getätigt wurden, abzuziehen.
Nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der MwSt-Richtlinie ist die
Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten
Bedarf des Steuerpflichtigen einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichgestellt,
wenn dieser Gegenstand zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt
hat. Damit stellt das System sicher, dass der Endverbrauch besteuert wird, wenn
die entsprechende Vorsteuer anfangs abgezogen wurde. Für die Steuerpflichtigen ist es bisweilen
schwierig und mühsam, die geschäftliche Nutzung von Kraftfahrzeugen von der
privaten Nutzung abzugrenzen und ihren Anteil festzustellen, während es für die
Steuerverwaltung schwierig ist, die tatsächliche Verwendungsaufteilung zu
überprüfen. Dies gilt auch für den Fall, dass Italien die Möglichkeit gemäß
Artikel 168a Absatz 2 der MwSt-Richtlinie in Anspruch nehmen würde,
den Vorsteuerabzug bei Ausgaben für Geschäftsfahrzeuge auf den Anteil der
tatsächlichen geschäftlichen Nutzung durch den Steuerpflichtigen zu
beschränken. Aufgrund der Anzahl der Fahrzeuge, die für beide Zwecke genutzt
werden, besteht zudem ein hohes Risiko der Steuerumgehung. Um die Mehrwertsteuererhebung zu vereinfachen
und die Steuerumgehung zu bekämpfen, hat die Italienische Republik 2007 beim
Rat die Ermächtigung beantragt und erhalten, das Recht auf Abzug der
Mehrwertsteuer auf Ausgaben für Kraftfahrzeuge (ausgenommen land- oder
forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die gewöhnlich für die Beförderung von
Personen oder Gegenständen im Straßenverkehr eingesetzt werden, mit einer
zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg und mit nicht mehr
als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz) bis 31. Dezember 2010 auf
40 % zu begrenzen[1].
Allerdings wurden bestimmte Fahrzeuggruppen von dieser Einschränkung
ausdrücklich ausgenommen, nämlich Fahrzeuge, die zu den Betriebsmitteln des
Steuerpflichtigen im Rahmen der Ausübung seiner Tätigkeit gehören, sowie
Fahrzeuge, die als Schulfahrzeuge einer Fahrschule eingesetzt, die vermietet
oder verleast, von Handelsvertretern genutzt oder als Taxi eingesetzt werden.
Gleichzeitig wären Unternehmen von der Verpflichtung befreit, über die private
Nutzung von Kraftfahrzeugen zu Steuerzwecken Buch zu führen. Diese Entscheidung
wurde durch den Beschluss 2010/748/EU des Rates[2]
vom 29. November 2010 bis zum 31. Dezember 2013 verlängert. Gemäß Artikel 6 der genannten
Entscheidung hat die Italienische Republik eine Bewertung der Anwendung dieser
Entscheidung vorgelegt, die auch eine Überprüfung des Prozentsatzes der
Begrenzung einschließt. Aus den Informationen, die von der
Italienischen Republik in dieser Bewertung vorgelegt wurden, wie der sehr hohen
Zahl von Kleinunternehmen in der Italienischen Republik, geht hervor, dass die
Begrenzung auf 40 % immer noch den aktuellen Umständen entspricht und daher
angemessen erscheint. Allerdings sollte jede Verlängerung zeitlich
begrenzt sein, damit überprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die
abweichende Regelung weiter bestehen. Daher wird vorgeschlagen, die abweichende
Regelung bis Ende 2016 zu verlängern und die Italienische Republik
aufzufordern, eine neue Bewertung vorzulegen, falls ein weiterer Antrag auf
Verlängerung über den genannten Zeitpunkt hinaus gestellt wird. Die
Entscheidung wird in jedem Fall ungültig, sobald EU-Vorschriften für Einschränkungen
des Vorsteuerabzugsrechts in diesem Bereich vor diesem Zeitpunkt in Kraft
treten. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem
Gebiet Nach Artikel 176 der MwSt-Richtlinie legt
der Rat fest, welche Ausgaben kein Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen. Einstweilen
sind die Mitgliedstaaten ermächtigt, Ausschlüsse beizubehalten, die am
1. Januar 1979 vorgesehen waren. Daher gibt es eine Reihe von
„Stillstandsklauseln“, die den Vorsteuerabzug bei Kraftfahrzeugen einschränken.
Außerdem wurden andere Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 395
der MwSt-Richtlinie ermächtigt, ähnliche Einschränkungen des Vorsteuerabzugs
vorzunehmen. Im Jahr 2004 hat die Kommission einen
Vorschlag[3]
für Vorschriften zu den Ausgaben vorgelegt, die unter die Einschränkung des
Vorsteuerabzugsrechts fallen könnten, der Rat war jedoch noch nicht in der
Lage, sich diesbezüglich zu einigen. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Anhörung interessierter Kreise Entfällt. Einholung und Nutzung von Expertenwissen Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. Folgenabschätzung Da der Vorschlag der MwSt-Umgehung entgegenwirken
und das Verfahren zur Erhebung der Steuer vereinfachen soll, dürfte er sich
positiv auswirken. Aufgrund des eingeschränkten Anwendungsbereichs
der Ausnahmeregelung und der zeitlichen Befristung werden die Auswirkungen in
jedem Fall begrenzt sein. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Zusammenfassung der vorgeschlagenen
Maßnahme Ermächtigung der Italienischen Republik, eine
von der MwSt-Richtlinie abweichende Regelung zu verlängern, um das Recht des
Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug bei Ausgaben für nicht ausschließlich zu
geschäftlichen Zwecken genutzte Kraftfahrzeuge auf 40 % zu begrenzen. Die
Einschränkung dieses Rechts befreit den Steuerpflichtigen von der
Verpflichtung, die Mehrwertsteuer auf die private Nutzung des Fahrzeugs
auszuweisen. Mit jedem Antrag auf Verlängerung der Maßnahme ist eine Bewertung
der Anwendung der Ausnahmeregelung vorzulegen. Rechtsgrundlage Artikel 395 der MwSt-Richtlinie
2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
EU-Haushalt. 5. FAKULTATIVE ANGABEN Überprüfungs-, Revisions-, Verfallsklausel Der
Vorschlag enthält eine Revisions- und eine Verfallsklausel. 2013/0298 (NLE) Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Änderung der Entscheidung 2007/441/EG zur
Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 26 Absatz 1
Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über
das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des
Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem[4], insbesondere auf
Artikel 395 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit einem am 2. April
2013 bei der Kommission eingetragenen Schreiben hat Italien die Ermächtigung
beantragt, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und von
Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung zu
verlängern, um das Vorsteuerabzugsrecht bei Ausgaben für bestimmte Kraftfahrzeuge,
die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden, weiterhin
zu begrenzen. (2) Die Kommission unterrichtete
die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 10. Juni 2013 über den
Antrag Italiens. Mit Schreiben vom 14. Juni 2013 hat die Kommission
Italien mitgeteilt, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags
erforderlichen Angaben verfügt. (3) Mit der Entscheidung
2007/441/EG des Rates vom 18. Juni 2007[5]
zur Ermächtigung der Italienischen Republik, von Artikel 26 Absatz 1
Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das
gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelungen anzuwenden, wurde
Italien ermächtigt, das Vorsteuerabzugsrecht bei Ausgaben für Kraftfahrzeuge,
die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden, auf
40 % zu begrenzen. Gemäß der Entscheidung 2007/441/EG ist Italien
zudem gehalten, die Nutzung solcher Kraftfahrzeuge für den privaten Bedarf
nicht einer Lieferung gegen Entgelt gleichzustellen, wenn der Vorsteuerabzug
gemäß dieser Entscheidung für das Fahrzeug eingeschränkt ist. Die Entscheidung
2007/441/EG enthält zudem Definitionen der Kraftfahrzeuge und der Ausgaben, die
in den Geltungsbereich der Entscheidung fallen, sowie eine Liste der Fahrzeuge,
die ausdrücklich aus dem Geltungsbereich der Entscheidung ausgenommen sind. Die
Entscheidung 2007/441/EG wurde durch den Beschluss 2010/748/EG des Rates vom
29. November 2010[6]
geändert, in dem eine Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2013 festgelegt
wurde. (4) Gemäß Artikel 6 der Entscheidung
2007/441/EG des Rates, geändert durch den Beschluss 2010/748/EG des Rates,
legte Italien der Kommission eine Bewertung über die Anwendung der Entscheidung
vor, die auch eine Überprüfung des Prozentsatzes der Begrenzung beinhaltete.
Aus den von Italien vorgelegten Informationen geht hervor, dass eine Begrenzung
des Vorsteuerabzugsrechts auf 40 % immer noch den aktuellen Umständen beim
Anteil der privaten bzw. der geschäftlichen Nutzung der betroffenen Fahrzeuge
entspricht. Daher sollte Italien ermächtigt werden, die Regelung für einen
weiteren befristeten Zeitraum bis zum 31. Dezember 2016 anzuwenden. (5) Sollte Italien eine weitere
Verlängerung über 2016 hinaus in Betracht ziehen, ist der Kommission bis
1. April 2016 eine neue Bewertung zusammen mit dem Antrag auf Verlängerung
vorzulegen. (6) Die Kommission hat am
29. Oktober 2004 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur
Änderung der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Vereinfachung der
mehrwertsteuerlichen Pflichten[7]
vorgelegt. Die in diesem Beschluss vorgesehene abweichende Regelung sollte am
Tag des Inkrafttretens einer solchen Änderungsrichtlinie ungültig werden, falls
dieser Zeitpunkt vor dem Ende der Geltungsdauer dieses Beschlusses liegt. (7) Die abweichende Regelung hat
keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union. (8) Die Entscheidung 2007/441/EG
sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 2007/441/EG wird wie folgt
geändert: 1) Artikel 6 erhält folgende
Fassung: „Artikel 6 Jeder Antrag auf Verlängerung der in dieser
Entscheidung vorgesehenen Regelungen ist der Kommission bis 1. April 2016
vorzulegen. Mit jedem Antrag auf Verlängerung dieser
Regelungen ist eine Bewertung vorzulegen, die eine Überprüfung des
Prozentsatzes der Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts für Ausgaben für
Kraftfahrzeuge einschließt, die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke
verwendet werden.“ 2) Artikel 7 erhält folgende
Fassung: „Artikel 7 Die Geltungsdauer dieser Entscheidung endet am
Tag des Inkrafttretens von EU-Vorschriften zur Festlegung der Ausgaben im
Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen, bei denen der Vorsteuerabzug eingeschränkt
ist, spätestens jedoch am 31. Dezember 2016.“ Artikel 2 Dieser Beschluss wird am Tag seiner
Bekanntgabe wirksam. Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar
2014. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Italienische
Republik gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] Entscheidung 2007/441/EG des Rates vom 18. Juni 2007
zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 26
Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG
über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl.
L 165 vom 27.6.2007, S. 33). [2] ABl. L 318 vom 4.12.2010, S. 45. [3] KOM(2004) 728 endgültig (ABl. C 24 vom
29.1.2005, S. 10). [4] ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1. [5] ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 33. [6] ABl. L 318 vom 4.12.2010, S. 45. [7] KOM(2004) 728 endg. (ABl. C 24 vom 29.1.2005,
S. 10).