52013PC0610

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Änderung der Entscheidung 2007/441/EG zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden /* COM/2013/0610 final - 2013/0298 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (nachstehend „die MwSt-Richtlinie“) kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder –umgehungen zu verhindern.

Mit einem am 2. April 2013 bei der Kommission eingetragenen Schreiben hat die Italienische Republik die Ermächtigung beantragt, eine abweichende Regelung im Zusammenhang mit dem Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer auf bestimmte Fahrzeuge zu verlängern. Die Kommission hat die anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG mit Schreiben vom 10. Juni 2013 über den Antrag der Italienischen Republik unterrichtet. Mit Schreiben vom 14. Juni 2013 teilte die Kommission der Italienischen Republik mit, dass ihr alle für die Prüfung des Antrags erforderlichen Angaben vorliegen.

Allgemeiner Kontext

Nach den Artikeln 168 und 168a der MwSt-Richtlinie ist der Steuerpflichtige berechtigt, die Mehrwertsteuer auf Käufe, die zum Zwecke seiner besteuerten Umsätze getätigt wurden, abzuziehen. Nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der MwSt-Richtlinie ist die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichgestellt, wenn dieser Gegenstand zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Damit stellt das System sicher, dass der Endverbrauch besteuert wird, wenn die entsprechende Vorsteuer anfangs abgezogen wurde.

Für die Steuerpflichtigen ist es bisweilen schwierig und mühsam, die geschäftliche Nutzung von Kraftfahrzeugen von der privaten Nutzung abzugrenzen und ihren Anteil festzustellen, während es für die Steuerverwaltung schwierig ist, die tatsächliche Verwendungsaufteilung zu überprüfen. Dies gilt auch für den Fall, dass Italien die Möglichkeit gemäß Artikel 168a Absatz 2 der MwSt-Richtlinie in Anspruch nehmen würde, den Vorsteuerabzug bei Ausgaben für Geschäftsfahrzeuge auf den Anteil der tatsächlichen geschäftlichen Nutzung durch den Steuerpflichtigen zu beschränken. Aufgrund der Anzahl der Fahrzeuge, die für beide Zwecke genutzt werden, besteht zudem ein hohes Risiko der Steuerumgehung.

Um die Mehrwertsteuererhebung zu vereinfachen und die Steuerumgehung zu bekämpfen, hat die Italienische Republik 2007 beim Rat die Ermächtigung beantragt und erhalten, das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer auf Ausgaben für Kraftfahrzeuge (ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die gewöhnlich für die Beförderung von Personen oder Gegenständen im Straßenverkehr eingesetzt werden, mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz) bis 31. Dezember 2010 auf 40 % zu begrenzen[1]. Allerdings wurden bestimmte Fahrzeuggruppen von dieser Einschränkung ausdrücklich ausgenommen, nämlich Fahrzeuge, die zu den Betriebsmitteln des Steuerpflichtigen im Rahmen der Ausübung seiner Tätigkeit gehören, sowie Fahrzeuge, die als Schulfahrzeuge einer Fahrschule eingesetzt, die vermietet oder verleast, von Handelsvertretern genutzt oder als Taxi eingesetzt werden. Gleichzeitig wären Unternehmen von der Verpflichtung befreit, über die private Nutzung von Kraftfahrzeugen zu Steuerzwecken Buch zu führen. Diese Entscheidung wurde durch den Beschluss 2010/748/EU des Rates[2] vom 29. November 2010 bis zum 31. Dezember 2013 verlängert.

Gemäß Artikel 6 der genannten Entscheidung hat die Italienische Republik eine Bewertung der Anwendung dieser Entscheidung vorgelegt, die auch eine Überprüfung des Prozentsatzes der Begrenzung einschließt.

Aus den Informationen, die von der Italienischen Republik in dieser Bewertung vorgelegt wurden, wie der sehr hohen Zahl von Kleinunternehmen in der Italienischen Republik, geht hervor, dass die Begrenzung auf 40 % immer noch den aktuellen Umständen entspricht und daher angemessen erscheint.

Allerdings sollte jede Verlängerung zeitlich begrenzt sein, damit überprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die abweichende Regelung weiter bestehen. Daher wird vorgeschlagen, die abweichende Regelung bis Ende 2016 zu verlängern und die Italienische Republik aufzufordern, eine neue Bewertung vorzulegen, falls ein weiterer Antrag auf Verlängerung über den genannten Zeitpunkt hinaus gestellt wird. Die Entscheidung wird in jedem Fall ungültig, sobald EU-Vorschriften für Einschränkungen des Vorsteuerabzugsrechts in diesem Bereich vor diesem Zeitpunkt in Kraft treten.

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Nach Artikel 176 der MwSt-Richtlinie legt der Rat fest, welche Ausgaben kein Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen. Einstweilen sind die Mitgliedstaaten ermächtigt, Ausschlüsse beizubehalten, die am 1. Januar 1979 vorgesehen waren. Daher gibt es eine Reihe von „Stillstandsklauseln“, die den Vorsteuerabzug bei Kraftfahrzeugen einschränken. Außerdem wurden andere Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 395 der MwSt-Richtlinie ermächtigt, ähnliche Einschränkungen des Vorsteuerabzugs vorzunehmen.

Im Jahr 2004 hat die Kommission einen Vorschlag[3] für Vorschriften zu den Ausgaben vorgelegt, die unter die Einschränkung des Vorsteuerabzugsrechts fallen könnten, der Rat war jedoch noch nicht in der Lage, sich diesbezüglich zu einigen.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Anhörung interessierter Kreise

Entfällt.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

Folgenabschätzung

Da der Vorschlag der MwSt-Umgehung entgegenwirken und das Verfahren zur Erhebung der Steuer vereinfachen soll, dürfte er sich positiv auswirken.

Aufgrund des eingeschränkten Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung und der zeitlichen Befristung werden die Auswirkungen in jedem Fall begrenzt sein.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von der MwSt-Richtlinie abweichende Regelung zu verlängern, um das Recht des Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug bei Ausgaben für nicht ausschließlich zu geschäftlichen Zwecken genutzte Kraftfahrzeuge auf 40 % zu begrenzen. Die Einschränkung dieses Rechts befreit den Steuerpflichtigen von der Verpflichtung, die Mehrwertsteuer auf die private Nutzung des Fahrzeugs auszuweisen. Mit jedem Antrag auf Verlängerung der Maßnahme ist eine Bewertung der Anwendung der Ausnahmeregelung vorzulegen.

Rechtsgrundlage

Artikel 395 der MwSt-Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

5.           FAKULTATIVE ANGABEN

Überprüfungs-, Revisions-, Verfallsklausel

Der Vorschlag enthält eine Revisions- und eine Verfallsklausel.

2013/0298 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung der Entscheidung 2007/441/EG zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem[4], insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Mit einem am 2. April 2013 bei der Kommission eingetragenen Schreiben hat Italien die Ermächtigung beantragt, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung zu verlängern, um das Vorsteuerabzugsrecht bei Ausgaben für bestimmte Kraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden, weiterhin zu begrenzen.

(2)       Die Kommission unterrichtete die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 10. Juni 2013 über den Antrag Italiens. Mit Schreiben vom 14. Juni 2013 hat die Kommission Italien mitgeteilt, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(3)       Mit der Entscheidung 2007/441/EG des Rates vom 18. Juni 2007[5] zur Ermächtigung der Italienischen Republik, von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelungen anzuwenden, wurde Italien ermächtigt, das Vorsteuerabzugsrecht bei Ausgaben für Kraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden, auf 40 % zu begrenzen. Gemäß der Entscheidung 2007/441/EG ist Italien zudem gehalten, die Nutzung solcher Kraftfahrzeuge für den privaten Bedarf nicht einer Lieferung gegen Entgelt gleichzustellen, wenn der Vorsteuerabzug gemäß dieser Entscheidung für das Fahrzeug eingeschränkt ist. Die Entscheidung 2007/441/EG enthält zudem Definitionen der Kraftfahrzeuge und der Ausgaben, die in den Geltungsbereich der Entscheidung fallen, sowie eine Liste der Fahrzeuge, die ausdrücklich aus dem Geltungsbereich der Entscheidung ausgenommen sind. Die Entscheidung 2007/441/EG wurde durch den Beschluss 2010/748/EG des Rates vom 29. November 2010[6] geändert, in dem eine Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2013 festgelegt wurde.

(4)       Gemäß Artikel 6 der Entscheidung 2007/441/EG des Rates, geändert durch den Beschluss 2010/748/EG des Rates, legte Italien der Kommission eine Bewertung über die Anwendung der Entscheidung vor, die auch eine Überprüfung des Prozentsatzes der Begrenzung beinhaltete. Aus den von Italien vorgelegten Informationen geht hervor, dass eine Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts auf 40 % immer noch den aktuellen Umständen beim Anteil der privaten bzw. der geschäftlichen Nutzung der betroffenen Fahrzeuge entspricht. Daher sollte Italien ermächtigt werden, die Regelung für einen weiteren befristeten Zeitraum bis zum 31. Dezember 2016 anzuwenden.

(5)       Sollte Italien eine weitere Verlängerung über 2016 hinaus in Betracht ziehen, ist der Kommission bis 1. April 2016 eine neue Bewertung zusammen mit dem Antrag auf Verlängerung vorzulegen.

(6)       Die Kommission hat am 29. Oktober 2004 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Vereinfachung der mehrwertsteuerlichen Pflichten[7] vorgelegt. Die in diesem Beschluss vorgesehene abweichende Regelung sollte am Tag des Inkrafttretens einer solchen Änderungsrichtlinie ungültig werden, falls dieser Zeitpunkt vor dem Ende der Geltungsdauer dieses Beschlusses liegt.

(7)       Die abweichende Regelung hat keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union.

(8)       Die Entscheidung 2007/441/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2007/441/EG wird wie folgt geändert:

1)         Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Jeder Antrag auf Verlängerung der in dieser Entscheidung vorgesehenen Regelungen ist der Kommission bis 1. April 2016 vorzulegen.

Mit jedem Antrag auf Verlängerung dieser Regelungen ist eine Bewertung vorzulegen, die eine Überprüfung des Prozentsatzes der Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts für Ausgaben für Kraftfahrzeuge einschließt, die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden.“

2)         Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Die Geltungsdauer dieser Entscheidung endet am Tag des Inkrafttretens von EU-Vorschriften zur Festlegung der Ausgaben im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen, bei denen der Vorsteuerabzug eingeschränkt ist, spätestens jedoch am 31. Dezember 2016.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2014.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               Entscheidung 2007/441/EG des Rates vom 18. Juni 2007 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 33).

[2]               ABl. L 318 vom 4.12.2010, S. 45.

[3]               KOM(2004) 728 endgültig (ABl. C 24 vom 29.1.2005, S. 10).

[4]               ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

[5]               ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 33.

[6]               ABl. L 318 vom 4.12.2010, S. 45.

[7]               KOM(2004) 728 endg. (ABl. C 24 vom 29.1.2005, S. 10).