Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2014 /* COM/2013/0598 final - 2013/0286 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS · Gründe und Ziele des Vorschlags Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002
des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige
Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik sollten
Maßnahmen ergriffen werden, um für eine Nutzung der lebenden aquatischen
Ressourcen unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen
Bedingungen zu sorgen. Ein wichtiges Instrument hierzu ist die jährliche
Festsetzung der Fangmöglichkeiten in Form von zulässigen Gesamtfangmengen
(TAC), Quoten und Beschränkungen des Fischereiaufwands. Ziel des Vorschlags ist es festzulegen, welche
Fangmöglichkeiten den Mitgliedstaaten 2014 bei den kommerziell wichtigsten
Fischbeständen in der Ostsee zur Verfügung stehen. Im Interesse der
Vereinfachung und der Übersichtlichkeit der jährlichen TAC- und Quotenentscheidungen
werden die Fangmöglichkeiten für die Ostsee seit 2006 in einer eigenen
Verordnung festgesetzt. · Allgemeiner Kontext In der Mitteilung der Kommission „Konsultation
zu den Fangmöglichkeiten 2014“ (COM(2013) 319 final) sind die dem Vorschlag
zugrunde liegenden Bedingungen näher erläutert. Die wissenschaftlichen Gutachten zu den
Beständen in der Ostsee für 2014 wurden im Mai 2013 vom Internationalen Rat für
Meeresforschung (ICES) sowie im Juni 2013 vom Wissenschafts-, Technik- und
Wirtschaftsausschuss für Fischerei (STECF) vorgelegt. Der Vorschlag deckt zwei Bereiche ab, die für
die Bewirtschaftung der Fischereien in der Ostsee im Jahr 2014 im Rahmen der
Fangmöglichkeiten von Bedeutung sind: die Festsetzung der TAC und Quoten sowie
die Beschränkungen des Fischereiaufwands, und zwar durch Festlegung von
Beschränkungen für die Fangtätigkeit (Anzahl der Tage auf See). · Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Die Fangmöglichkeiten und das Verfahren für
deren Aufteilung auf die Mitgliedstaaten werden jährlich festgelegt. Zuletzt
geschah dies mit der Verordnung (EU) Nr. 1088/2012 des Rates vom
20. November 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte
Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2013). Darüber hinaus ist die Verordnung (EG)
Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen
Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten
und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 für das Fischereimanagement in der
Ostsee von Bedeutung. In der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des
Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die
Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände
befischen, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 779/97 sind die zur Wiederauffüllung der genannten Dorschbestände
erforderlichen Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen festgelegt. Die Verordnung
enthält außerdem die Bestimmungen für die Festsetzung der TAC für den
westlichen und den östlichen Dorschbestand sowie für die entsprechenden
Aufwandsbeschränkungen. · Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der EU Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind auf die
Ziele und Regeln der Gemeinsamen Fischereipolitik abgestimmt und stehen mit der
EU-Politik für nachhaltige Entwicklung im Einklang. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER
INTERESSIERTEN KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN · Einholung und Nutzung von Expertenwissen Konsultierte Organisationen/Sachverständige Der Internationale Rat für Meeresforschung
(ICES) und der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei
(STECF) wurden konsultiert. Die Europäische Union fordert jedes Jahr beim
ICES und beim STECF wissenschaftliche Gutachten über den Zustand wichtiger
Fischbestände an. Die vorliegenden Gutachten betreffen alle Ostseebestände, für
die TAC vorgeschlagen wurden. · Anhörung interessierter Kreise Der Regionalbeirat für die Ostsee wurde in der
gemeinsamen Sitzung der Arbeitsgruppen für demersale und pelagische Bestände im
Juni 2013 auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission zu den
Fangmöglichkeiten angehört. Die wissenschaftliche Grundlage für den Vorschlag
wurde von ICES und STECF erarbeitet. In dieser Sitzung wurde anhand der
Mitteilung dargelegt, nach welchen Regeln die TAC und Quoten für 2014
festgesetzt werden. Die geäußerten vorläufigen Anmerkungen zu allen betroffenen
Beständen wurden geprüft und in den Vorschlag aufgenommen, sofern sie
derzeitigen Maßnahmen nicht zuwiderlaufen oder den Zustand gefährdeter
Ressourcen verschlechtern. In bestimmten Fällen unterstützt der
Regionalbeirat für die Ostsee die Bemühungen der Kommission um die Festsetzung
von TAC, die den wissenschaftlichen Gutachten stärker Rechnung tragen, sowie
die Durchführung des Mehrjahresplans für die Dorschbestände im Hinblick auf die
Festsetzung der TAC. Er spricht sich jedoch dagegen aus, im Bereich des
Dorschfangs die Anzahl der Tage auf See zu verringern. · Folgenabschätzung Die TAC für Dorsch in der westlichen Ostsee
wurde um 15 % gesenkt, die TAC für Dorsch in der östlichen Ostsee um
7 % angehoben. Gemäß dem Vorschlag sollen drei der fünf pelagischen TAC
angehoben und die übrigen beiden TAC gesenkt werden. Insgesamt würden die
vorgeschlagenen Maßnahmen dazu führen, dass die Fangmöglichkeiten für alle
Arten mit Ausnahme der Lachsbestände für EU-Schiffe in der Ostsee um 10 %
auf 644 000 Tonnen angehoben würden. Bei den Lachsbeständen werden
die Fangmöglichkeiten um rund 7 % verringert und liegen dann bei
116 000 Stück Lachs. Auf der Grundlage der durchschnittlichen
Marktpreise für den im Jahr 2011 in acht Ostseeländern angelandeten Fisch
wird der Wert der Fangmöglichkeiten für das Jahr 2014 um
12 Mio. EUR auf einen Gesamtwert von 412 Mio. EUR steigen. Der Vorschlag basiert nicht nur auf
kurzfristigen Erwägungen, sondern ist auch Teil einer langfristigen Strategie,
bei der die Fischerei schrittweise auf ein langfristig nachhaltiges Niveau
reduziert werden soll. Der entsprechend dem Vorschlag gewählte Ansatz wird
folglich mittel- bis langfristig zu einem gleichbleibenden Fischereiaufwand und
höheren Quoten führen. Langfristig werden nachhaltigere Fangtätigkeiten sowie
größere Anlandemengen erwartet. 3. RECHTLICHE ASPEKTE · Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Mit dem Vorschlag sollen die Fang- und
Aufwandsbeschränkungen für die Fischereien in der EU festgesetzt werden, um das
Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik einer biologisch, wirtschaftlich und
sozial nachhaltigen Fischerei zu verwirklichen. · Rechtsgrundlage Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). · Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt gemäß Artikel 3
Absatz 1 Buchstabe d AEUV in die ausschließliche Zuständigkeit der
Europäischen Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung. · Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Die Gemeinsame Fischereipolitik ist eine
gemeinsame Politik. Gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV obliegt es dem
Rat, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der
Fischerei zu erlassen. Mit der vorliegenden Verordnung des Rates
werden den Mitgliedstaaten Fangmöglichkeiten zugewiesen. Gemäß Artikel 20
Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 können die Mitgliedstaaten
diese Fangmöglichkeiten nach eigenem Ermessen auf die Regionen oder
Wirtschaftsteilnehmer aufteilen. Somit verfügt jeder Mitgliedstaat über einen
großen Spielraum bei der Entscheidung, wie er die ihm zugewiesenen
Fangmöglichkeiten nach dem von ihm gewählten sozioökonomischen Modell
ausschöpfen will. Der Vorschlag hat für die Mitgliedstaaten
keine neuen finanziellen Auswirkungen. Der Rat verabschiedet diese spezifische
Verordnung jedes Jahr, und die öffentlichen und privaten Mittel zu ihrer
Durchführung sind bereits vorhanden. ·
Wahl des Instruments Vorgeschlagenes
Instrument: Verordnung. Dies ist ein Vorschlag zum Fischereimanagement
auf der Grundlage von Artikel 43 Absatz 3 AEUV und im Einklang mit Artikel 20
der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
EU-Haushalt. 5. ZUSÄTZLICHE ANGABEN · Vereinfachung Mit dem Vorschlag werden
Verwaltungsvorschriften für die EU und für einzelstaatliche Behörden weiter
vereinfacht, da er ähnliche Bestimmungen wie die Verordnung über die
Fangmöglichkeiten in der Ostsee aus dem Jahr 2013 enthält. · Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel Dieser Vorschlag betrifft eine jährliche
Verordnung für das Jahr 2014 und enthält daher keine Revisionsklausel. · Einzelerläuterung Mit dem Vorschlag sollen die Fangmöglichkeiten
der Mitgliedstaaten für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen in der
Ostsee für 2014 festgesetzt werden. Die vorgeschlagenen Zahlen basieren auf
aktuellen wissenschaftlichen Gutachten, dem Ergebnis der Konsultation des
Regionalbeirats für die Ostsee und den Vorgaben für TAC und Quoten in der
Mitteilung der Kommission über die Konsultation zu den Fangmöglichkeiten.
Soweit zutreffend, wurden bei Beständen, die mit der Russischen Föderation
geteilt werden, zur Festsetzung der EU-Quoten die entsprechenden Mengen dieser
Bestände von den vom ICES empfohlenen TAC abgezogen. Da die Kommission bestrebt ist, die
nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Einklang mit der Politik der
Europäischen Union und ihren internationalen Verpflichtungen zu gewährleisten
und zugleich die Stabilität der Fangmöglichkeiten zu erhalten, sollen die
jährlichen Schwankungen der TAC, soweit dies praktisch möglich ist, unter
Berücksichtigung der jeweiligen Bestandslage begrenzt werden. Die den Mitgliedstaaten zugeteilten TAC und
Quoten sind in Anhang I der Verordnung, die Aufwandsbeschränkungen in
Anhang II aufgeführt. Die vorgeschlagenen TAC und
Aufwandsbeschränkungen für die Dorschbestände entsprechen den Vorgaben des
Mehrjahresplans für die Dorschbestände in der Ostsee und für die Fischereien,
die diese Bestände befischen. Hauptziel dieses Plans ist die schrittweise
Senkung der fischereilichen Sterblichkeit auf langfristig nachhaltige Werte,
die die Erholung der Bestände gewährleisten und hohe, stabile Erträge
ermöglichen. Nach der Überarbeitung der zur Bewertung der Dorschbestände
herangezogenen Daten und Methoden wurden die tatsächliche fischereiliche
Sterblichkeit und der höchstmögliche Dauerertrag (MSY) entsprechend korrigiert
und angepasst. Unter Berücksichtigung dieser neuen Daten muss der Fischereiaufwand
für beide Dorschbestände verringert werden, und zwar für den westlichen Bestand
um 10 % und für den östlichen Bestand um 8,5 %. Alle pelagischen Bestände in der Ostsee, außer
Hering in der westlichen Ostsee, könnten 2014 auf MSY-Niveau befischt werden,
weshalb die vorgeschlagenen TAC der MSY-Fischsterblichkeit entsprechen. 2013/0286 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für
bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2014 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach der Verordnung (EG)
Nr. 2371/2002[1] des Rates sind Maßnahmen,
die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die
nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln, unter Berücksichtigung der
verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten und
insbesondere des Berichts des Wissenschafts-, Technik- und
Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) sowie im Licht von möglicherweise
von Regionalbeiräten erhaltenen Gutachten auszuarbeiten. (2) Es obliegt dem Rat, die
Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach Fischereien
oder Gruppen von Fischereien einschließlich bestimmter hiermit operativ
verbundener Bedingungen zu erlassen. Bei der Aufteilung der Fangmöglichkeiten
auf die Mitgliedstaaten sollte darauf geachtet werden, dass für jeden Mitgliedstaat
für jeden Bestand bzw. jede Fischerei eine relative Stabilität der
Fangtätigkeiten gewährleistet ist und die Ziele der Gemeinsamen
Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gebührend
berücksichtigt werden. (3) Die zulässigen Gesamtfangmengen
(TAC) sollten auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten
unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Auswirkungen bei
fairer Behandlung aller Fischereizweige sowie unter Berücksichtigung der in den
Konsultationen mit den Interessenträgern, insbesondere bei Sitzungen mit den
betreffenden regionalen Beiräten, dargelegten Standpunkte festgesetzt werden. (4) Die Fangmöglichkeiten für
Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne erstellt wurden, sollten im
Einklang mit den Bestimmungen dieser Pläne festgesetzt werden. Folglich sollten
Fang- und Aufwandsbeschränkungen für die Dorschbestände der Ostsee gemäß den
Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates („Plan für die
Bewirtschaftung der Dorschbestände in der Ostsee“) zur Festlegung eines
Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die
diese Bestände befischen[2], festgesetzt werden. (5) Unter Berücksichtigung der
wissenschaftlichen Gutachten kann der Fischereiaufwand für die Dorschbestände
in der Ostsee flexibel gesteuert werden, ohne die Ziele des Plans für die
Bewirtschaftung der Dorschbestände in der Ostsee in Frage zu stellen und ohne
zu einer Zunahme der fischereilichen Sterblichkeit zu führen. Durch diese
Flexibilität könnte der Fischereiaufwand effizienter gesteuert werden, wenn die
Quoten nicht gleichmäßig auf die Fischereiflotte eines Mitgliedstaats
aufgeteilt sind, und es könnte rasch auf den Tausch von Quoten reagiert werden.
Daher sollte ein Mitgliedstaat einem Schiff unter seiner Flagge eine höhere
Zahl von Tagen außerhalb des Hafens zuteilen können, wenn die gleiche Zahl von
Tagen außerhalb des Hafens anderen Schiffen unter seiner Flagge entzogen wird. (6) Für die Nutzung der in der
vorliegenden Verordnung festgesetzten Fangmöglichkeiten gilt die Verordnung
(EG) Nr. 1224/2009[3], insbesondere Artikel 33
betreffend die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34
betreffend die Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten. Deshalb müssen die
Codes festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten zu verwenden haben, wenn sie
der Kommission Daten über Anlandungen von Fängen übermitteln, die unter diese
Verordnung fallende Bestände betreffen. (7) Gemäß Artikel 2 der
Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates[4] ist festzulegen,
für welche Bestände die dort festgelegten Maßnahmen gelten. (8) Um eine Unterbrechung der
Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der
Europäischen Union zu sichern, müssen die unter diese Verordnung fallenden
Fischereien ab dem 1. Januar 2014 geöffnet werden. Aus Gründen der
Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung
in Kraft treten — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen Artikel 1
Gegenstand Mit dieser Verordnung werden die
Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee
für 2014 festgesetzt. Artikel 2
Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für EU-Schiffe, die in
der Ostsee fischen. Artikel 3
Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung gelten
folgende Begriffsbestimmungen: a) Die ICES-Gebiete (ICES: International Council
for the Exploration of the Sea – Internationaler Rat für Meeresforschung) sind
die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates[5]
definierten geografischen Gebiete; b) „Ostsee“ sind die ICES-Unterdivisionen 22-32; c) „EU-Schiff“ ist ein Fischereifahrzeug, das die
Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Europäischen Union registriert
ist; d) „zulässige Gesamtfangmenge (TAC)“ ist die
Menge, die einem Bestand in einem Jahr entnommen werden darf; e) „Quote“ ein der Europäischen Union, einem
Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil der TAC; f) „Tag außerhalb des Hafens“ ist ein
zusammenhängender Zeitabschnitt von 24 Stunden oder ein Teil davon, während
dessen sich das Schiff nicht im Hafen befindet. Kapitel II
Fangmöglichkeiten Artikel 4
TAC und Aufteilung Die TAC, die Quoten und die gegebenenfalls
funktional damit verbundenen Bedingungen sind in Anhang I festgelegt. Artikel 5
Besondere
Aufteilungsvorschriften 1. Die Aufteilung der
Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung
lässt Folgendes unberührt: a) Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten
gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002; b) Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009; c) zulässige zusätzliche Anlandungen gemäß
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96; d) zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4
der Verordnung (EG) Nr. 847/96; e) Abzüge gemäß den Artikeln 37, 105, 106
und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. 2. Sofern in Anhang I der
vorliegenden Verordnung nicht anders festgelegt, gilt Artikel 3 der Verordnung
(EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und
Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 jener Verordnung gilt für Bestände,
die unter eine analytische TAC fallen. Artikel 6
Bedingungen für die Anlandung
von Fängen und Beifängen Fänge aus Beständen, für die
Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten
oder angelandet werden, wenn die Fänge und Beifänge von Fischereifahrzeugen
eines Mitgliedstaats getätigt wurden, der über eine noch nicht ausgeschöpfte
Quote verfügt. Artikel 7
Aufwandsbeschränkungen 1. Die Aufwandsbeschränkungen
sind in Anhang II festgelegt. 2. Die Beschränkungen nach
Absatz 1 gelten auch für die ICES-Unterdivisionen 27 und 28.2, sofern
die Kommission nicht gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1098/2007 beschlossen hat, jene Unterdivisionen von den Beschränkungen
gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Absätze 3, 4 und 5
sowie Artikel 13 der genannten Verordnung auszunehmen. 3. Die Beschränkungen nach
Absatz 1 gelten nicht für die ICES-Unterdivision 28.1, sofern die
Kommission nicht gemäß Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EG)
Nr. 1098/2007 beschlossen hat, dass die Beschränkungen gemäß
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Absätze 3, 4 und 5 der
Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 für jene Unterdivision gelten. Kapitel III
Schlussbestimmungen Artikel 8
Datenübermittlung Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß
den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Daten über
die angelandeten Fangmengen übermitteln, verwenden sie die in Anhang I der
vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes. Artikel 9
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1 Januar 2014. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident ANHANG I
TAC FÜR EU-SCHIFFE IN TAC-REGULIERTEN GEBIETEN NACH ARTEN UND GEBIETEN In den folgenden Tabellen sind, nach Beständen
aufgeschlüsselt, die TAC und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders
angegeben) und gegebenenfalls die funktional mit ihnen verbundenen Bedingungen
angegeben. Die Bezugnahmen auf Fanggebiete beziehen sich,
sofern nicht anders angegeben, auf ICES-Gebiete. Die Bestände sind für jedes Gebiet in der
alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt
nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen Bezeichnungen und der
gemeinsprachlichen Bezeichnungen. Wissenschaftlicher Name || Alpha-3-Code || Gemeinsprachliche Bezeichnung Clupea harengus || HER || Hering Gadus morhua || COD || Dorsch Pleuronectes platessa || PLE || Scholle Salmo salar || SAL || Lachs Sprattus sprattus || SPR || Sprotte Art: || Hering || || Gebiet: || Unterdivisionen 30-31 || || || Clupea harengus || || HER/3D30.; HER/3D31. Finnland || 116 963 || || Schweden || 25 699 || || || || || Europäische Union || 142 662 || || || || || TAC || 142 662 || || Analytische TAC Art: || Hering || || Gebiet: || Unterdivisionen 22-24 || Clupea harengus || || HER/3B23.; HER/3C22.; HER/3D24. || Dänemark || 2 769 || || Deutschland || 10 900 || Finnland || 1 || || Polen || 2 570 || Schweden || 3 514 || || || || Europäische Union || 19 754 || || || || TAC || 19 754 || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. || || || || || Art: || Hering || || Gebiet: || EU-Gewässer der Unterdivisionen 25-27, 28.2, 29 und 32 || Clupea harengus || || HER/3D25.; HER/3D26.; HER/3D27.; HER/3D28.2; HER/3D29.; HER/3D32. Dänemark || 3 157 || || Deutschland || 837 || || Estland || 16 122 || || Finnland || 31 469 || || Lettland || 3 979 || || Litauen || 4 189 || || Polen || 35 752 || || Schweden || 47 995 || || || || || Europäische Union || 143 500 || || || || || TAC || Entfällt || Analytische TAC Art: || Hering || || Gebiet: || Unterdivision 28.1 || Clupea harengus || || HER/03D.RG || || || Estland || 14 186 || || Lettland || 16 534 || || || || || Europäische Union || 30 720 || || || || || TAC || 30 720 || || Analytische TAC || || || Art: || Dorsch || Gebiet: || EU-Gewässer der Unterdivisionen 25-32 || Gadus morhua || || COD/3D25.; COD/3D26.; COD/3D27.; COD/3D28.; COD/3D29.; COD/3D30.; COD/3D31.; COD/3D32. Dänemark || 15 147 || || Deutschland || 6 025 || || Estland || 1 476 || || Finnland || 1 159 || || Lettland || 5 632 || || Litauen || 3 710 || || Polen || 17 440 || || Schweden || 15 345 || || || || || Europäische Union || 65 934 || || || || || TAC || Entfällt || Analytische TAC || || || Art: || Dorsch || || Gebiete: || Unterdivisionen 22-24 || || Gadus morhua || || COD/3B23.; COD/3C22.; COD/3D24. Dänemark || 7 436 || || Deutschland || 3 636 || || Estland || 165 || || Finnland || 146 || || Lettland || 615 || || Litauen || 399 || || Polen || 1 990 || || Schweden || 2 650 || || || || || Europäische Union || 17 037 || || || || || TAC || 17 037 || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. || || || Art: || Scholle || || Gebiet: || EU-Gewässer der Unterdivisionen 22-32 || || Pleuronectes platessa || || PLE/3B23.; PLE/3C22.; PLE/3D24.; PLE/3D25.; PLE/3D26.; PLE/3D27.; PLE/3D28.; PLE/3D29.; PLE/3D30.; PLE/3D31.; PLE/3D32. Dänemark || 2 151 || || Deutschland || 239 || || Polen || 450 || || Schweden || 162 || || || || || Europäische Union || 3 002 || || || || || TAC || 3 002 || || Vorsorgliche TAC Art: || Lachs || Gebiet: || EU-Gewässer der Unterdivisionen 22-31 || Salmo salar || || SAL/3B23.; SAL/3C22.; SAL/3D24.; SAL/3D25.; SAL/3D26.; SAL/3D27.; SAL/3D28.; SAL/3D29.; SAL/3D30.; SAL/3D31. Dänemark || 22 467 || (1) || Deutschland || 2 500 || (1) || Estland || 2 283 || (1) || Finnland || 28 015 || (1) || Lettland || 14 290 || (1) || Litauen || 1 680 || (1) || Polen || 6 816 || (1) || Schweden || 30 370 || (1) || || || || Europäische Union || 108 421 || (1) || || || || TAC || Entfällt || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. __________ || || || (1) In Stückzahl ausgedrückt. Art: || Lachs || Gebiet: || EU-Gewässer der Unterdivision 32 || Salmo salar || || SAL/3D32. || || || Estland || 744 || (1) || Finnland || 6 512 || (1) || || || || Europäische Union || 7 256 || (1) || || || || TAC || Entfällt || Vorsorgliche TAC __________ || || || (1) In Stückzahl ausgedrückt. Art: || Sprotte || || Gebiet: || EU-Gewässer der Unterdivisionen 22-32 || || Sprattus sprattus || || SPR/3B23.; SPR/3C22.; SPR/3D24.; SPR/3D25.; SPR/3D26.; SPR/3D27.; SPR/3D28.; SPR/3D29.; SPR/3D30.; SPR/3D31.; SPR/3D32. Dänemark || 21 909 || (1) || Deutschland || 13 880 || (1) || Estland || 25 441 || (1) || Finnland || 11 469 || (1) || Lettland || 30 727 || (1) || Litauen || 11 115 || (1) || Polen || 65 207 || (1) || Schweden || 42 354 || (1) || || || || Europäische Union || 222 102 || || || || || TAC || Entfällt || || Analytische TAC __________ (1) Mindestens 92 % der auf die Quote anzurechnenden Anlandungen müssen aus Sprotte bestehen. Beifänge von Hering sind auf die restlichen 8 % der Quote (HER/*3BCDC) anzurechnen. ANHANG II
FISCHEREIAUFWANDSBESCHRÄNKUNGEN 1. Die Mitgliedstaaten weisen
Schiffen unter ihrer Flagge, die Fischfang mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder
ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit
Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm
oder mehr sowie mit Grund- oder Oberflächenlangleinen mit Ausnahme von
treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln betreiben, das Recht auf die
folgende Höchstzahl von Tagen zu: a) 147 Tage außerhalb des Hafens in den
ICES-Untergebieten 22-24 mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. bis zum 30. April,
in dem Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007
Anwendung findet und b) 146 Tage außerhalb des Hafens in den
ICES-Untergebieten 25-28 mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. Juli bis zum 31.
August, in dem Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG)
Nr. 1098/2007 Anwendung findet. 2. Die pro Jahr höchstzulässige
Anzahl der Tage außerhalb des Hafens, an denen sich ein Schiff in den beiden
unter Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Gebieten aufhalten darf, wenn es
mit den unter Nummer 1 genannten Fanggeräten fischt, darf die einem der beiden
Gebiete zugewiesene Höchstzahl von Tagen außerhalb des Hafens nicht
überschreiten. 3. Abweichend von den
Nummern 1 und 2 kann ein Mitgliedstaat im Hinblick auf das Erfordernis
einer effizienten Verwaltung der Fangmöglichkeiten einem Schiff unter seiner
Flagge eine zusätzliche Zahl von Tagen außerhalb des Hafens zuteilen, sofern
die gleiche Zahl von Tagen außerhalb des Hafens anderen Schiffen unter seiner
Flagge, für die in demselben Gebiet eine Aufwandsverringerung gilt, entzogen
wird und die Kapazität, ausgedrückt in kW, der einzelnen Schiffe, die die Tage
abgeben, gleich oder größer ist als die Kapazität der Schiffe, die die Tage
erhalten. Die Zahl der Schiffe, die die Tage erhalten, darf 10 % der
Gesamtzahl der Schiffe des betreffenden Mitgliedstaats im Sinne der Nummer 1
nicht überschreiten. [1] Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002
über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen
der Gemeinsamen Fischereipolitik, ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. [2] Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom
18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans (ABl. L 248
vom 22.9.2007, S. 1). [3] Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom
20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen
Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der
gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1). [4] Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai
1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende
Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S 3). [5] Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom
21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der
Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund (ABl. L 349
vom 31.12.2005, S. 1).