52013PC0598

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2014 /* COM/2013/0598 final - 2013/0286 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

· Gründe und Ziele des Vorschlags

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik sollten Maßnahmen ergriffen werden, um für eine Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen zu sorgen. Ein wichtiges Instrument hierzu ist die jährliche Festsetzung der Fangmöglichkeiten in Form von zulässigen Gesamtfangmengen (TAC), Quoten und Beschränkungen des Fischereiaufwands.

Ziel des Vorschlags ist es festzulegen, welche Fangmöglichkeiten den Mitgliedstaaten 2014 bei den kommerziell wichtigsten Fischbeständen in der Ostsee zur Verfügung stehen. Im Interesse der Vereinfachung und der Übersichtlichkeit der jährlichen TAC- und Quoten­entscheidungen werden die Fangmöglichkeiten für die Ostsee seit 2006 in einer eigenen Verordnung festgesetzt.

· Allgemeiner Kontext

In der Mitteilung der Kommission „Konsultation zu den Fangmöglichkeiten 2014“ (COM(2013) 319 final) sind die dem Vorschlag zugrunde liegenden Bedingungen näher erläutert.

Die wissenschaftlichen Gutachten zu den Beständen in der Ostsee für 2014 wurden im Mai 2013 vom Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) sowie im Juni 2013 vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (STECF) vorgelegt.

Der Vorschlag deckt zwei Bereiche ab, die für die Bewirtschaftung der Fischereien in der Ostsee im Jahr 2014 im Rahmen der Fangmöglichkeiten von Bedeutung sind: die Festsetzung der TAC und Quoten sowie die Beschränkungen des Fischereiaufwands, und zwar durch Festlegung von Beschränkungen für die Fangtätigkeit (Anzahl der Tage auf See).

· Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Die Fangmöglichkeiten und das Verfahren für deren Aufteilung auf die Mitgliedstaaten werden jährlich festgelegt. Zuletzt geschah dies mit der Verordnung (EU) Nr. 1088/2012 des Rates vom 20. November 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2013).

Darüber hinaus ist die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 für das Fischereimanagement in der Ostsee von Bedeutung.

In der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 779/97 sind die zur Wiederauffüllung der genannten Dorsch­bestände erforderlichen Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen festgelegt. Die Verordnung enthält außerdem die Bestimmungen für die Festsetzung der TAC für den westlichen und den östlichen Dorschbestand sowie für die entsprechenden Aufwandsbeschränkungen.

· Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der EU

Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind auf die Ziele und Regeln der Gemeinsamen Fischereipolitik abgestimmt und stehen mit der EU-Politik für nachhaltige Entwicklung im Einklang.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN

· Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Konsultierte Organisationen/Sachverständige

Der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) und der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (STECF) wurden konsultiert.

Die Europäische Union fordert jedes Jahr beim ICES und beim STECF wissenschaftliche Gutachten über den Zustand wichtiger Fischbestände an. Die vorliegenden Gutachten betreffen alle Ostseebestände, für die TAC vorgeschlagen wurden.

· Anhörung interessierter Kreise

Der Regionalbeirat für die Ostsee wurde in der gemeinsamen Sitzung der Arbeitsgruppen für demersale und pelagische Bestände im Juni 2013 auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission zu den Fangmöglichkeiten angehört. Die wissenschaftliche Grundlage für den Vorschlag wurde von ICES und STECF erarbeitet. In dieser Sitzung wurde anhand der Mitteilung dargelegt, nach welchen Regeln die TAC und Quoten für 2014 festgesetzt werden. Die geäußerten vorläufigen Anmerkungen zu allen betroffenen Beständen wurden geprüft und in den Vorschlag aufgenommen, sofern sie derzeitigen Maßnahmen nicht zuwiderlaufen oder den Zustand gefährdeter Ressourcen verschlechtern.

In bestimmten Fällen unterstützt der Regionalbeirat für die Ostsee die Bemühungen der Kommission um die Festsetzung von TAC, die den wissenschaftlichen Gutachten stärker Rechnung tragen, sowie die Durchführung des Mehrjahresplans für die Dorschbestände im Hinblick auf die Festsetzung der TAC. Er spricht sich jedoch dagegen aus, im Bereich des Dorschfangs die Anzahl der Tage auf See zu verringern.

· Folgenabschätzung

Die TAC für Dorsch in der westlichen Ostsee wurde um 15 % gesenkt, die TAC für Dorsch in der östlichen Ostsee um 7 % angehoben. Gemäß dem Vorschlag sollen drei der fünf pelagischen TAC angehoben und die übrigen beiden TAC gesenkt werden. Insgesamt würden die vorgeschlagenen Maßnahmen dazu führen, dass die Fangmöglichkeiten für alle Arten mit Ausnahme der Lachsbestände für EU-Schiffe in der Ostsee um 10 % auf 644 000 Tonnen angehoben würden. Bei den Lachsbeständen werden die Fangmöglichkeiten um rund 7 % verringert und liegen dann bei 116 000 Stück Lachs.

Auf der Grundlage der durchschnittlichen Marktpreise für den im Jahr 2011 in acht Ostseeländern angelandeten Fisch wird der Wert der Fangmöglichkeiten für das Jahr 2014 um 12 Mio. EUR auf einen Gesamtwert von 412 Mio. EUR steigen.

Der Vorschlag basiert nicht nur auf kurzfristigen Erwägungen, sondern ist auch Teil einer langfristigen Strategie, bei der die Fischerei schrittweise auf ein langfristig nachhaltiges Niveau reduziert werden soll. Der entsprechend dem Vorschlag gewählte Ansatz wird folglich mittel- bis langfristig zu einem gleichbleibenden Fischereiaufwand und höheren Quoten führen. Langfristig werden nachhaltigere Fangtätigkeiten sowie größere Anlandemengen erwartet.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE

· Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Mit dem Vorschlag sollen die Fang- und Aufwandsbeschränkungen für die Fischereien in der EU festgesetzt werden, um das Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik einer biologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltigen Fischerei zu verwirklichen.

· Rechtsgrundlage

Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

· Subsidiaritätsprinzip

Der Vorschlag fällt gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d AEUV in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

· Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Die Gemeinsame Fischereipolitik ist eine gemeinsame Politik. Gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV obliegt es dem Rat, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglich­keiten in der Fischerei zu erlassen.

Mit der vorliegenden Verordnung des Rates werden den Mitgliedstaaten Fangmöglichkeiten zugewiesen. Gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 können die Mitgliedstaaten diese Fangmöglichkeiten nach eigenem Ermessen auf die Regionen oder Wirtschaftsteilnehmer aufteilen. Somit verfügt jeder Mitgliedstaat über einen großen Spielraum bei der Entscheidung, wie er die ihm zugewiesenen Fangmöglichkeiten nach dem von ihm gewählten sozioökonomischen Modell ausschöpfen will.

Der Vorschlag hat für die Mitgliedstaaten keine neuen finanziellen Auswirkungen. Der Rat verabschiedet diese spezifische Verordnung jedes Jahr, und die öffentlichen und privaten Mittel zu ihrer Durchführung sind bereits vorhanden.

· Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.

Dies ist ein Vorschlag zum Fischereimanagement auf der Grundlage von Artikel 43 Absatz 3 AEUV und im Einklang mit Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

5.           ZUSÄTZLICHE ANGABEN

· Vereinfachung

Mit dem Vorschlag werden Verwaltungsvorschriften für die EU und für einzelstaatliche Behörden weiter vereinfacht, da er ähnliche Bestimmungen wie die Verordnung über die Fangmöglichkeiten in der Ostsee aus dem Jahr 2013 enthält.

· Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

Dieser Vorschlag betrifft eine jährliche Verordnung für das Jahr 2014 und enthält daher keine Revisionsklausel.

· Einzelerläuterung

Mit dem Vorschlag sollen die Fangmöglichkeiten der Mitgliedstaaten für bestimmte Fisch­bestände oder Bestandsgruppen in der Ostsee für 2014 festgesetzt werden.

Die vorgeschlagenen Zahlen basieren auf aktuellen wissenschaftlichen Gutachten, dem Ergebnis der Konsultation des Regionalbeirats für die Ostsee und den Vorgaben für TAC und Quoten in der Mitteilung der Kommission über die Konsultation zu den Fangmöglichkeiten. Soweit zutreffend, wurden bei Beständen, die mit der Russischen Föderation geteilt werden, zur Festsetzung der EU-Quoten die entsprechenden Mengen dieser Bestände von den vom ICES empfohlenen TAC abgezogen.

Da die Kommission bestrebt ist, die nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Einklang mit der Politik der Europäischen Union und ihren internationalen Verpflichtungen zu gewähr­leisten und zugleich die Stabilität der Fangmöglichkeiten zu erhalten, sollen die jährlichen Schwankungen der TAC, soweit dies praktisch möglich ist, unter Berücksichtigung der jeweiligen Bestandslage begrenzt werden.

Die den Mitgliedstaaten zugeteilten TAC und Quoten sind in Anhang I der Verordnung, die Aufwandsbeschränkungen in Anhang II aufgeführt.

Die vorgeschlagenen TAC und Aufwandsbeschränkungen für die Dorschbestände entspre­chen den Vorgaben des Mehrjahresplans für die Dorschbestände in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen. Hauptziel dieses Plans ist die schrittweise Senkung der fischereilichen Sterblichkeit auf langfristig nachhaltige Werte, die die Erholung der Bestände gewährleisten und hohe, stabile Erträge ermöglichen. Nach der Überarbeitung der zur Bewertung der Dorschbestände herangezogenen Daten und Methoden wurden die tatsäch­liche fischereiliche Sterblichkeit und der höchstmögliche Dauerertrag (MSY) entsprechend korrigiert und angepasst. Unter Berücksichtigung dieser neuen Daten muss der Fischerei­aufwand für beide Dorschbestände verringert werden, und zwar für den westlichen Bestand um 10 % und für den östlichen Bestand um 8,5 %.

Alle pelagischen Bestände in der Ostsee, außer Hering in der westlichen Ostsee, könnten 2014 auf MSY-Niveau befischt werden, weshalb die vorgeschlagenen TAC der MSY-Fisch­sterblichkeit entsprechen.

2013/0286 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2014

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Nach der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002[1] des Rates sind Maßnahmen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissen­schaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten und insbesondere des Berichts des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) sowie im Licht von möglicherweise von Regionalbeiräten erhaltenen Gutachten auszuarbeiten.

(2)       Es obliegt dem Rat, die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach Fischereien oder Gruppen von Fischereien einschließlich bestimmter hiermit operativ verbundener Bedingungen zu erlassen. Bei der Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte darauf geachtet werden, dass für jeden Mitgliedstaat für jeden Bestand bzw. jede Fischerei eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten gewährleistet ist und die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gebührend berücksichtigt werden.

(3)       Die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) sollten auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomi­scher Auswirkungen bei fairer Behandlung aller Fischereizweige sowie unter Berücksichtigung der in den Konsultationen mit den Interessenträgern, insbesondere bei Sitzungen mit den betreffenden regionalen Beiräten, dargelegten Standpunkte festgesetzt werden.

(4)       Die Fangmöglichkeiten für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne erstellt wurden, sollten im Einklang mit den Bestimmungen dieser Pläne festgesetzt werden. Folglich sollten Fang- und Aufwandsbeschränkungen für die Dorschbestände der Ostsee gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates („Plan für die Bewirtschaftung der Dorschbestände in der Ostsee“) zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen[2], festgesetzt werden.

(5)       Unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Gutachten kann der Fischereiaufwand für die Dorschbestände in der Ostsee flexibel gesteuert werden, ohne die Ziele des Plans für die Bewirtschaftung der Dorschbestände in der Ostsee in Frage zu stellen und ohne zu einer Zunahme der fischereilichen Sterblichkeit zu führen. Durch diese Flexibilität könnte der Fischereiaufwand effizienter gesteuert werden, wenn die Quoten nicht gleichmäßig auf die Fischereiflotte eines Mitgliedstaats aufgeteilt sind, und es könnte rasch auf den Tausch von Quoten reagiert werden. Daher sollte ein Mitgliedstaat einem Schiff unter seiner Flagge eine höhere Zahl von Tagen außerhalb des Hafens zuteilen können, wenn die gleiche Zahl von Tagen außerhalb des Hafens anderen Schiffen unter seiner Flagge entzogen wird.

(6)       Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung festgesetzten Fangmöglichkeiten gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009[3], insbesondere Artikel 33 betreffend die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 betreffend die Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten. Deshalb müssen die Codes festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten zu verwenden haben, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen von Fängen übermitteln, die unter diese Verordnung fallende Bestände betreffen.

(7)       Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates[4] ist festzulegen, für welche Bestände die dort festgelegten Maßnahmen gelten.

(8)       Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Europäischen Union zu sichern, müssen die unter diese Verordnung fallenden Fischereien ab dem 1. Januar 2014 geöffnet werden. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2014 festgesetzt.

Artikel 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für EU-Schiffe, die in der Ostsee fischen.

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) Die ICES-Gebiete (ICES: International Council for the Exploration of the Sea – Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates[5] definierten geografischen Gebiete;

b) „Ostsee“ sind die ICES-Unterdivisionen 22-32;

c) „EU-Schiff“ ist ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Europäischen Union registriert ist;

d) „zulässige Gesamtfangmenge (TAC)“ ist die Menge, die einem Bestand in einem Jahr entnommen werden darf;

e) „Quote“ ein der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil der TAC;

f) „Tag außerhalb des Hafens“ ist ein zusammenhängender Zeitabschnitt von 24 Stunden oder ein Teil davon, während dessen sich das Schiff nicht im Hafen befindet.

Kapitel II Fangmöglichkeiten

Artikel 4 TAC und Aufteilung

Die TAC, die Quoten und die gegebenenfalls funktional damit verbundenen Bedingungen sind in Anhang I festgelegt.

Artikel 5 Besondere Aufteilungsvorschriften

1.           Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:

a) Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

b) Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

c) zulässige zusätzliche Anlandungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

d) zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

e) Abzüge gemäß den Artikeln 37, 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

2.           Sofern in Anhang I der vorliegenden Verordnung nicht anders festgelegt, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 jener Verordnung gilt für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.

Artikel 6 Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

Fänge aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn die Fänge und Beifänge von Fischereifahrzeugen eines Mitgliedstaats getätigt wurden, der über eine noch nicht ausgeschöpfte Quote verfügt.

Artikel 7 Aufwandsbeschränkungen

1.           Die Aufwandsbeschränkungen sind in Anhang II festgelegt.

2.           Die Beschränkungen nach Absatz 1 gelten auch für die ICES-Unterdivisionen 27 und 28.2, sofern die Kommission nicht gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 beschlossen hat, jene Unterdivisionen von den Beschränkungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Absätze 3, 4 und 5 sowie Artikel 13 der genannten Verordnung auszunehmen.

3.           Die Beschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für die ICES-Unterdivision 28.1, sofern die Kommission nicht gemäß Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 beschlossen hat, dass die Beschränkungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 für jene Unterdivision gelten.

Kapitel III Schlussbestimmungen

Artikel 8 Datenübermittlung

Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Daten über die angelandeten Fangmengen übermitteln, verwenden sie die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

Artikel 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1 Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

ANHANG I TAC FÜR EU-SCHIFFE IN TAC-REGULIERTEN GEBIETEN NACH ARTEN UND GEBIETEN

In den folgenden Tabellen sind, nach Beständen aufgeschlüsselt, die TAC und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) und gegebenenfalls die funktional mit ihnen verbundenen Bedingungen angegeben.

Die Bezugnahmen auf Fanggebiete beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf ICES-Gebiete.

Die Bestände sind für jedes Gebiet in der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt.

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen Bezeichnungen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen.

Wissenschaftlicher Name || Alpha-3-Code || Gemeinsprachliche Bezeichnung

Clupea harengus || HER || Hering

Gadus morhua || COD || Dorsch

Pleuronectes platessa || PLE || Scholle

Salmo salar || SAL || Lachs

Sprattus sprattus || SPR || Sprotte

Art: || Hering || || Gebiet: || Unterdivisionen 30-31 || ||

|| Clupea harengus || || HER/3D30.; HER/3D31.

Finnland || 116 963 || ||

Schweden || 25 699 || ||

|| || ||

Europäische Union || 142 662 || ||

|| || ||

TAC || 142 662 || || Analytische TAC

Art: || Hering || || Gebiet: || Unterdivisionen 22-24

|| Clupea harengus || || HER/3B23.; HER/3C22.; HER/3D24. ||

Dänemark || 2 769 || ||

Deutschland || 10 900 ||

Finnland || 1 || ||

Polen || 2 570 ||

Schweden || 3 514 || ||

|| ||

Europäische Union || 19 754 || ||

|| ||

TAC || 19 754 || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

|| ||

|| || ||

Art: || Hering || || Gebiet: || EU-Gewässer der Unterdivisionen 25-27, 28.2, 29 und 32

|| Clupea harengus || || HER/3D25.; HER/3D26.; HER/3D27.; HER/3D28.2; HER/3D29.; HER/3D32.

Dänemark || 3 157 || ||

Deutschland || 837 || ||

Estland || 16 122 || ||

Finnland || 31 469 || ||

Lettland || 3 979 || ||

Litauen || 4 189 || ||

Polen || 35 752 || ||

Schweden || 47 995 || ||

|| || ||

Europäische Union || 143 500 || ||

|| || ||

TAC || Entfällt || Analytische TAC

Art: || Hering || || Gebiet: || Unterdivision 28.1

|| Clupea harengus || || HER/03D.RG || || ||

Estland || 14 186 || ||

Lettland || 16 534 || ||

|| || ||

Europäische Union || 30 720 || ||

|| || ||

TAC || 30 720 || || Analytische TAC

|| || ||

Art: || Dorsch || Gebiet: || EU-Gewässer der Unterdivisionen 25-32

|| Gadus morhua || || COD/3D25.; COD/3D26.; COD/3D27.; COD/3D28.; COD/3D29.; COD/3D30.; COD/3D31.; COD/3D32.

Dänemark || 15 147 || ||

Deutschland || 6 025 || ||

Estland || 1 476 || ||

Finnland || 1 159 || ||

Lettland || 5 632 || ||

Litauen || 3 710 || ||

Polen || 17 440 || ||

Schweden || 15 345 ||   ||

|| || ||

Europäische Union || 65 934 || ||

|| || ||

TAC || Entfällt || Analytische TAC

|| || ||

Art: || Dorsch || || Gebiete: || Unterdivisionen 22-24 ||

|| Gadus morhua || || COD/3B23.; COD/3C22.; COD/3D24.

Dänemark || 7 436 || ||

Deutschland || 3 636 || ||

Estland || 165 || ||

Finnland || 146 || ||

Lettland || 615 || ||

Litauen || 399 || ||

Polen || 1 990 || ||

Schweden || 2 650 || ||

|| || ||

Europäische Union || 17 037 || ||

|| || ||

TAC || 17 037 || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

|| || ||

Art: || Scholle || || Gebiet: || EU-Gewässer der Unterdivisionen 22-32 ||

|| Pleuronectes platessa || || PLE/3B23.; PLE/3C22.; PLE/3D24.; PLE/3D25.; PLE/3D26.; PLE/3D27.; PLE/3D28.; PLE/3D29.; PLE/3D30.; PLE/3D31.; PLE/3D32.

Dänemark || 2 151 || ||

Deutschland || 239 || ||

Polen || 450 || ||

Schweden || 162 || ||

|| || ||

Europäische Union || 3 002 || ||

|| || ||

TAC || 3 002 || || Vorsorgliche TAC

Art: || Lachs || Gebiet: || EU-Gewässer der Unterdivisionen 22-31

|| Salmo salar || || SAL/3B23.; SAL/3C22.; SAL/3D24.; SAL/3D25.; SAL/3D26.; SAL/3D27.; SAL/3D28.; SAL/3D29.; SAL/3D30.; SAL/3D31.

Dänemark || 22 467 || (1) ||

Deutschland || 2 500 || (1) ||

Estland || 2 283 || (1) ||

Finnland || 28 015 || (1) ||

Lettland || 14 290 || (1) ||

Litauen || 1 680 || (1) ||

Polen || 6 816 || (1) ||

Schweden || 30 370 || (1) ||

|| || ||

Europäische Union || 108 421 || (1) ||

|| || ||

TAC || Entfällt || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

__________ || || ||

(1)           In Stückzahl ausgedrückt.

Art: || Lachs || Gebiet: || EU-Gewässer der Unterdivision 32

|| Salmo salar || || SAL/3D32. || || ||

Estland || 744 || (1) ||

Finnland || 6 512 || (1) ||

|| || ||

Europäische Union || 7 256 || (1) ||

|| || ||

TAC || Entfällt || Vorsorgliche TAC

__________ || || ||

(1)           In Stückzahl ausgedrückt.

Art: || Sprotte || || Gebiet: || EU-Gewässer der Unterdivisionen 22-32 ||

|| Sprattus sprattus || || SPR/3B23.; SPR/3C22.; SPR/3D24.; SPR/3D25.; SPR/3D26.; SPR/3D27.; SPR/3D28.; SPR/3D29.; SPR/3D30.; SPR/3D31.; SPR/3D32.

Dänemark || 21 909 || (1) ||

Deutschland || 13 880 || (1) ||

Estland || 25 441 || (1) ||

Finnland || 11 469 || (1) ||

Lettland || 30 727 || (1) ||

Litauen || 11 115 || (1) ||

Polen || 65 207 || (1) ||

Schweden || 42 354 || (1) ||

|| || ||

Europäische Union || 222 102 || ||

|| || ||

TAC || Entfällt || || Analytische TAC

__________ (1)           Mindestens 92 % der auf die Quote anzurechnenden Anlandungen müssen aus Sprotte bestehen. Beifänge von Hering sind auf die restlichen 8 % der Quote (HER/*3BCDC) anzurechnen.

ANHANG II FISCHEREIAUFWANDSBESCHRÄNKUNGEN

1.           Die Mitgliedstaaten weisen Schiffen unter ihrer Flagge, die Fischfang mit Schlepp­netzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen mit einer Maschen­öffnung von 90 mm oder mehr sowie mit Grund- oder Oberflächenlangleinen mit Ausnahme von treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln betreiben, das Recht auf die folgende Höchstzahl von Tagen zu:

a) 147 Tage außerhalb des Hafens in den ICES-Untergebieten 22-24 mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. bis zum 30. April, in dem Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 Anwendung findet und

b) 146 Tage außerhalb des Hafens in den ICES-Untergebieten 25-28 mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. Juli bis zum 31. August, in dem Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 Anwendung findet.

2.           Die pro Jahr höchstzulässige Anzahl der Tage außerhalb des Hafens, an denen sich ein Schiff in den beiden unter Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Gebieten aufhalten darf, wenn es mit den unter Nummer 1 genannten Fanggeräten fischt, darf die einem der beiden Gebiete zugewiesene Höchstzahl von Tagen außerhalb des Hafens nicht überschreiten.

3.           Abweichend von den Nummern 1 und 2 kann ein Mitgliedstaat im Hinblick auf das Erfordernis einer effizienten Verwaltung der Fangmöglichkeiten einem Schiff unter seiner Flagge eine zusätzliche Zahl von Tagen außerhalb des Hafens zuteilen, sofern die gleiche Zahl von Tagen außerhalb des Hafens anderen Schiffen unter seiner Flagge, für die in demselben Gebiet eine Aufwandsverringerung gilt, entzogen wird und die Kapazität, ausgedrückt in kW, der einzelnen Schiffe, die die Tage abgeben, gleich oder größer ist als die Kapazität der Schiffe, die die Tage erhalten. Die Zahl der Schiffe, die die Tage erhalten, darf 10 % der Gesamtzahl der Schiffe des betreffenden Mitgliedstaats im Sinne der Nummer 1 nicht überschreiten.

[1]               Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik, ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

[2]               Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1).

[3]               Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

[4]               Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S 3).

[5]               Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund (ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1).