Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung des Königreichs Dänemark und des Königreichs Schweden, die Anwendung einer von den Artikeln 168, 169, 170 und 171 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichenden Regelung zu verlängern /* COM/2013/0584 final - 2013/0283 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Gründe und Ziele des Vorschlags Gemäß Artikel 395 Absatz 1 der
Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem[1]
(im Folgenden „die MwSt-Richtlinie“) kann der Rat auf Vorschlag der Kommission
einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende
Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder
Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhindern. Mit den am 3. und 4. April 2013 beim Generalsekretariat
der Kommission registrierten Schreiben beantragten Dänemark und Schweden eine
Verlängerung ihrer bestehenden Ausnahmeregelung, die erstmals mit der
Entscheidung 2000/91/EG[2]
gewährt und durch die Entscheidungen 2003/65/EG[3]
und 2007/132/EG[4]
verlängert wurde. Gemäß Artikel 395 Absatz 2 der MwSt-Richtlinie
setzte die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom
12. Juni 2013 von dem Antrag Dänemarks und Schwedens in Kenntnis. Mit
Schreiben vom 14. Juni 2013 teilte die Kommission Dänemark und Schweden
mit, dass ihr sämtliche Informationen vorliegen, die sie zur Beurteilung des
Antrags für erforderlich erachtet. Allgemeiner Kontext Dänemark und Schweden haben gemeinsam
vereinfachte Regeln für den Abzug bzw. die Erstattung der Mehrwertsteuer auf
die Benutzungsgebühren für die Öresund-Festverbindung zwischen Dänemark und
Schweden eingeführt. Dies wurde für erforderlich erachtet, weil die normale
Mehrwertsteuerregelung einen übermäßigen Verwaltungsaufwand für
Steuerpflichtige und Steuerbehörden mit sich gebracht hätte. Nach der normalen MwSt-Regelung gemäß den
Artikeln 168, 169, 170 und 171 der MwSt-Richtlinie muss die Mehrwertsteuer von
dem Mitgliedstaat abgezogen oder erstattet werden, in dem sie geschuldet oder
entrichtet wurde. Da die Öresund-Festverbindung teils in dänischem, teils in
schwedischem Hoheitsgebiet liegt, müsste die auf die Benutzungsgebühr gezahlte
Mehrwertsteuer nach Maßgabe des Gebührenanteils, der auf das Hoheitsgebiet des
jeweiligen Landes entfällt, abzuziehen sein ‑ nämlich zu 50 % in
Dänemark und zu 50 % in Schweden. In der Praxis würde dies bedeuten, dass in
Dänemark oder Schweden ansässige Steuerpflichtige jeweils nur 50 % der
Mehrwertsteuer über die regelmäßigen Mehrwertsteuererklärungen in ihrem
Mitgliedstaat der Besteuerung erstattet bekämen. Die übrigen 50 % müssten
über einen Erstattungsantrag gemäß Richtlinie 2008/9/EG[5] von dem jeweils anderen
Mitgliedstaat zurückgefordert werden. Darüber hinaus wären auch
Steuerpflichtige, die in einem anderen Mitgliedstaat als Dänemark oder Schweden
ansässig sind, gezwungen, die Mehrwertsteuer über zwei separate
Erstattungsanträge gemäß der Richtlinie 2008/9/EG, einen an Dänemark und den
anderen an Schweden, zurückzufordern. Steuerpflichtige aus Drittländern hätten
entsprechend Erstattungsanträge gemäß Richtlinie 86/560/EWG[6] an Dänemark und an Schweden zu
richten. Durch die bestehende Ausnahmeregelung für
Dänemark und Schweden wird die MwSt-Regelung für den Abzug bzw. die Erstattung
der Mehrwertsteuer vereinfacht. Im Rahmen dieser Ausnahmeregelung ist es
möglich, dass der Abzug bzw. die Erstattung in Bezug auf die Benutzungsgebühr
in einem einzigen Land erfolgt. Die vereinfachte Regelung sieht Folgendes vor: – In Dänemark oder in Schweden
ansässige Steuerpflichtige können die gesamte abzugsfähige Mehrwertsteuer auf
die Benutzungsgebühren jeweils einschließlich der Mehrwertsteuer auf die
Benutzung des Teils der Verbindung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem
sie nicht ansässig sind, im Wege der regelmäßigen Mehrwertsteuererklärung
abziehen. – Nicht in einem dieser beiden
Mitgliedstaaten ansässige Steuerpflichtige haben die Erstattung der
abzugsfähigen Mehrwertsteuer nach dem Verfahren der Richtlinie 2008/9/EG (Sitz
in einem anderen EU-Staat) oder der Richtlinie 86/560/EWG (Sitz in einem
Drittland) ausschließlich bei den schwedischen Behörden zu beantragen. Dänemark und Schweden beantragen, diese
Vereinfachungsregelung weiter zu verlängern. Nach den von Schweden in Anhang I seines
Antrags bereitgestellten statistischen Informationen stellt die im Interesse
der Steuerpflichtigen eingeführte Ausnahmeregelung eine erhebliche
Vereinfachung bei der Erstattung der auf die Benutzung der
Öresund-Festverbindung gezahlten Gebühren dar und hat sich bewährt. Die
Kommission vertritt ferner die Ansicht, dass diese Art von
grenzüberschreitendem Vorsteuerabzug ein Modell für die Vereinfachung der den
Unternehmen auferlegten Verpflichtungen ist, das längerfristig durch eine
generelle einzige Anlaufstelle („one stop shop“) ausgeweitet werden könnte. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass
eine erneute Verlängerung zweckmäßig ist. Sie schlägt in Einklang mit der
Anwendungsdauer der Entscheidung 2007/132/EG eine Verlängerung um sieben Jahre
vor. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem
Gebiet Eine gegenüber Dänemark und Schweden am
24. Januar 2000 gewährte und am 21. Januar 2003 und am
30. Januar 2007 verlängerte Ausnahmeregelung. Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen
und Zielen der Union Entfällt. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Anhörung interessierter Kreise Entfällt. Einholung und Nutzung von Expertenwissen Externes Expertenwissen war nicht
erforderlich. Folgenabschätzung Der vorgeschlagene Beschluss soll das
Verfahren für Abzug und Erstattung der Mehrwertsteuer auf Gebühren, die
Steuerpflichtige zur Benutzung der Öresund-Festverbindung zwischen Dänemark und
Schweden entrichten, vereinfachen und dürfte sich daher in wirtschaftlicher
Hinsicht positiv auswirken. Aufgrund des engen Anwendungsbereichs der
Ausnahmeregelung werden die Auswirkungen in jedem Falle begrenzt sein. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Zusammenfassung der vorgeschlagenen
Maßnahme Ermächtigung Schwedens und Dänemarks zur
Anwendung einer von den Artikeln 168, 169, 170 und 171 der MwSt-Richtlinie
hinsichtlich der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug abweichenden Regelung. Rechtsgrundlage Artikel 395 der Richtlinie 2006/112/EG
vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem. Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche
Zuständigkeit der Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine
Anwendung. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Der Beschluss betrifft die Ermächtigung zweier
Mitgliedstaaten auf deren eigenen Antrag hin und stellt keine Verpflichtung
dar. Angesichts des begrenzten Anwendungsbereichs
der Ausnahmeregelung ist die Maßnahme dem angestrebten Ziel angemessen. Wahl des Instruments Vorgeschlagene Instrumente: Sonstiges. Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen
nicht angemessen: Gemäß Artikel 395 der Richtlinie
2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
ist eine Abweichung von den Vorschriften des gemeinsamen MwSt-Systems nur im
Wege einer einstimmigen Ermächtigung durch den Rat auf Vorschlag der Kommission
möglich. Ein Durchführungsbeschluss des Rates ist das einzige geeignete
Rechtsinstrument, da er an einzelne Mitgliedstaaten gerichtet werden kann. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
Haushalt der Europäischen Union. 5. FAKULTATIVE ANGABEN Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel Der Vorschlag enthält eine Verfallsklausel. 2013/0283 (NLE) Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung des Königreichs Dänemark und
des Königreichs Schweden, die Anwendung einer von den Artikeln 168, 169, 170
und 171 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
abweichenden Regelung zu verlängern DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des
Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem[7], insbesondere auf Artikel 395
Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit den beim
Generalsekretariat der Kommission am 3. und 4. April 2013 registrierten
Schreiben beantragten Dänemark und Schweden die Ermächtigung, eine von den
Artikeln 168, 169, 170 und 171 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung,
nach denen ein Steuerpflichtiger sein Recht auf Abzug oder Erstattung der
Vorsteuer in dem Mitgliedstaat ausüben muss, in dem die Mehrwertsteuer
entrichtet wurde, weiter anzuwenden. (2) Die Kommission unterrichtete
die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 12. Juni 2013 über den
Antrag Dänemarks und Schwedens. Mit Schreiben vom 14. Juni 2013 teilte die
Kommission Dänemark und Schweden mit, dass ihr sämtliche Informationen
vorliegen, die sie zur Beurteilung des Antrags für erforderlich erachtet. (3) Die Anträge auf eine
Ausnahmeregelung beziehen sich auf den Abzug bzw. die Erstattung der
Mehrwertsteuer, die auf die Benutzungsgebühren für die Öresund-Festverbindung
zwischen Dänemark und Schweden entrichtet wird. Gemäß den MwSt-Bestimmungen
über den Ort einer Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück ist die
Mehrwertsteuer auf die Benutzungsgebühr der Öresund-Festverbindung teils an
Dänemark und teils an Schweden zu zahlen. (4) Abweichend von der
Verpflichtung, wonach ein Steuerpflichtiger sein Recht auf Abzug oder
Erstattung der Vorsteuer in dem Mitgliedstaat ausüben muss, in dem die
Mehrwertsteuer entrichtet wurde, wurden Dänemark und Schweden zur Einführung
einer Ausnahmeregelung ermächtigt, die es ermöglicht, dass ein
Steuerpflichtiger sich nur an eine einzige Verwaltung wenden muss, um die
Steuer zurückzuerhalten. Mit der Entscheidung 2000/91/EG vom 24. Januar
2000 wurden das Königreich Dänemark und das Königreich Schweden erstmals
ermächtigt, eine von Artikel 17 der Sechsten Richtlinie 77/338/EWG des
Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Umsatzsteuern[8]
abweichende Regelung anzuwenden, die durch die Entscheidungen 2003/65/EG[9] und 2007/132/EG[10] verlängert wurde. (5) Die Sach- und Rechtslage, auf
die sich diese Abweichung stützt, hat sich nicht geändert und besteht weiter
fort. Dänemark und Schweden sollten daher ermächtigt werden, die
Ausnahmeregelung für einen befristeten Zeitraum weiter anzuwenden. (6) Die Ausnahmeregelung hat
keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der
Europäischen Union — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Königreich Dänemark und das Königreich
Schweden werden ermächtigt, abweichend von den Artikeln 168, 169, 170 und 171
der Richtlinie 2006/112/EG beim Abzug oder der Erstattung der Mehrwertsteuer
auf die Gebühren für die Benutzung der festen Verbindung über den Öresund
zwischen den beiden Ländern folgende Regelung anzuwenden: a) Im Königreich Dänemark ansässige
Steuerpflichtige können ihr Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer, die sie für die
Benutzung des in schwedischem Hoheitsgebiet gelegenen Teils der Verbindung
schulden, im Wege ihrer periodischen Steuererklärung in Dänemark verrechnen. b) Im Königreich Schweden ansässige
Steuerpflichtige können ihr Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer, die sie für die
Benutzung des in dänischem Hoheitsgebiet gelegenen Teils der Verbindung
schulden, im Wege ihrer periodischen Steuererklärung in Schweden verrechnen. c) Nicht in einem dieser beiden
Mitgliedstaaten ansässige Steuerpflichtige müssen sich an die schwedischen
Behörden wenden, um nach dem Verfahren der Richtlinie 2008/9/EG oder der
Richtlinie 86/560/EWG die Erstattung der Mehrwertsteuer auf die
Benutzungsgebühren, einschließlich der für die Benutzung des in dänischem
Hoheitsgebiet gelegenen Teils der Verbindung geschuldeten Mehrwertsteuer, zu
beantragen. Artikel 2 Dieser Beschluss gilt vom
1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an das Königreich
Dänemark und das Königreich Schweden gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1. [2] ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 38. [3] ABl. L 25 vom 30.1.2003, S. 40. [4] ABl. L 57 vom 24.2.2007, S. 10. [5] ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 23. [6] ABl. L 326 vom 21.11.1986, S. 40. [7] ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1. [8] ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 38. [9] ABl. L 25 vom 30.1.2003, S. 40. [10] ABl. L 57 vom 24.2.2007, S. 10.