52013PC0584

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung des Königreichs Dänemark und des Königreichs Schweden, die Anwendung einer von den Artikeln 168, 169, 170 und 171 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichenden Regelung zu verlängern /* COM/2013/0584 final - 2013/0283 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem[1] (im Folgenden „die MwSt-Richtlinie“) kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhindern.

Mit den am 3. und 4. April 2013 beim Generalsekretariat der Kommission registrierten Schreiben beantragten Dänemark und Schweden eine Verlängerung ihrer bestehenden Ausnahmeregelung, die erstmals mit der Entscheidung 2000/91/EG[2] gewährt und durch die Entscheidungen 2003/65/EG[3] und 2007/132/EG[4] verlängert wurde. Gemäß Artikel 395 Absatz 2 der MwSt-Richtlinie setzte die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 12. Juni 2013 von dem Antrag Dänemarks und Schwedens in Kenntnis. Mit Schreiben vom 14. Juni 2013 teilte die Kommission Dänemark und Schweden mit, dass ihr sämtliche Informationen vorliegen, die sie zur Beurteilung des Antrags für erforderlich erachtet.

Allgemeiner Kontext

Dänemark und Schweden haben gemeinsam vereinfachte Regeln für den Abzug bzw. die Erstattung der Mehrwertsteuer auf die Benutzungsgebühren für die Öresund-Festverbindung zwischen Dänemark und Schweden eingeführt. Dies wurde für erforderlich erachtet, weil die normale Mehrwertsteuerregelung einen übermäßigen Verwaltungsaufwand für Steuerpflichtige und Steuerbehörden mit sich gebracht hätte.

Nach der normalen MwSt-Regelung gemäß den Artikeln 168, 169, 170 und 171 der MwSt-Richtlinie muss die Mehrwertsteuer von dem Mitgliedstaat abgezogen oder erstattet werden, in dem sie geschuldet oder entrichtet wurde. Da die Öresund-Festverbindung teils in dänischem, teils in schwedischem Hoheitsgebiet liegt, müsste die auf die Benutzungsgebühr gezahlte Mehrwertsteuer nach Maßgabe des Gebührenanteils, der auf das Hoheitsgebiet des jeweiligen Landes entfällt, abzuziehen sein ‑ nämlich zu 50 % in Dänemark und zu 50 % in Schweden.

In der Praxis würde dies bedeuten, dass in Dänemark oder Schweden ansässige Steuerpflichtige jeweils nur 50 % der Mehrwertsteuer über die regelmäßigen Mehrwertsteuererklärungen in ihrem Mitgliedstaat der Besteuerung erstattet bekämen. Die übrigen 50 % müssten über einen Erstattungsantrag gemäß Richtlinie 2008/9/EG[5] von dem jeweils anderen Mitgliedstaat zurückgefordert werden. Darüber hinaus wären auch Steuerpflichtige, die in einem anderen Mitgliedstaat als Dänemark oder Schweden ansässig sind, gezwungen, die Mehrwertsteuer über zwei separate Erstattungsanträge gemäß der Richtlinie 2008/9/EG, einen an Dänemark und den anderen an Schweden, zurückzufordern. Steuerpflichtige aus Drittländern hätten entsprechend Erstattungsanträge gemäß Richtlinie 86/560/EWG[6] an Dänemark und an Schweden zu richten.

Durch die bestehende Ausnahmeregelung für Dänemark und Schweden wird die MwSt-Regelung für den Abzug bzw. die Erstattung der Mehrwertsteuer vereinfacht. Im Rahmen dieser Ausnahmeregelung ist es möglich, dass der Abzug bzw. die Erstattung in Bezug auf die Benutzungsgebühr in einem einzigen Land erfolgt. Die vereinfachte Regelung sieht Folgendes vor:

–          In Dänemark oder in Schweden ansässige Steuerpflichtige können die gesamte abzugsfähige Mehrwertsteuer auf die Benutzungsgebühren jeweils einschließlich der Mehrwertsteuer auf die Benutzung des Teils der Verbindung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, im Wege der regelmäßigen Mehrwertsteuererklärung abziehen.

–          Nicht in einem dieser beiden Mitgliedstaaten ansässige Steuerpflichtige haben die Erstattung der abzugsfähigen Mehrwertsteuer nach dem Verfahren der Richtlinie 2008/9/EG (Sitz in einem anderen EU-Staat) oder der Richtlinie 86/560/EWG (Sitz in einem Drittland) ausschließlich bei den schwedischen Behörden zu beantragen.

Dänemark und Schweden beantragen, diese Vereinfachungsregelung weiter zu verlängern.

Nach den von Schweden in Anhang I seines Antrags bereitgestellten statistischen Informationen stellt die im Interesse der Steuerpflichtigen eingeführte Ausnahmeregelung eine erhebliche Vereinfachung bei der Erstattung der auf die Benutzung der Öresund-Festverbindung gezahlten Gebühren dar und hat sich bewährt. Die Kommission vertritt ferner die Ansicht, dass diese Art von grenzüberschreitendem Vorsteuerabzug ein Modell für die Vereinfachung der den Unternehmen auferlegten Verpflichtungen ist, das längerfristig durch eine generelle einzige Anlaufstelle („one stop shop“) ausgeweitet werden könnte.

Die Kommission ist daher der Ansicht, dass eine erneute Verlängerung zweckmäßig ist. Sie schlägt in Einklang mit der Anwendungsdauer der Entscheidung 2007/132/EG eine Verlängerung um sieben Jahre vor.

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Eine gegenüber Dänemark und Schweden am 24. Januar 2000 gewährte und am 21. Januar 2003 und am 30. Januar 2007 verlängerte Ausnahmeregelung.

Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Entfällt.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Anhörung interessierter Kreise

Entfällt.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

Folgenabschätzung

Der vorgeschlagene Beschluss soll das Verfahren für Abzug und Erstattung der Mehrwertsteuer auf Gebühren, die Steuerpflichtige zur Benutzung der Öresund-Festverbindung zwischen Dänemark und Schweden entrichten, vereinfachen und dürfte sich daher in wirtschaftlicher Hinsicht positiv auswirken.

Aufgrund des engen Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung werden die Auswirkungen in jedem Falle begrenzt sein.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Ermächtigung Schwedens und Dänemarks zur Anwendung einer von den Artikeln 168, 169, 170 und 171 der MwSt-Richtlinie hinsichtlich der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug abweichenden Regelung.

Rechtsgrundlage

Artikel 395 der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem.

Subsidiaritätsprinzip

Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Der Beschluss betrifft die Ermächtigung zweier Mitgliedstaaten auf deren eigenen Antrag hin und stellt keine Verpflichtung dar.

Angesichts des begrenzten Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung ist die Maßnahme dem angestrebten Ziel angemessen.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagene Instrumente: Sonstiges.

Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen:

Gemäß Artikel 395 der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist eine Abweichung von den Vorschriften des gemeinsamen MwSt-Systems nur im Wege einer einstimmigen Ermächtigung durch den Rat auf Vorschlag der Kommission möglich. Ein Durchführungsbeschluss des Rates ist das einzige geeignete Rechtsinstrument, da er an einzelne Mitgliedstaaten gerichtet werden kann.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union.

5.           FAKULTATIVE ANGABEN

Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

Der Vorschlag enthält eine Verfallsklausel.

2013/0283 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Ermächtigung des Königreichs Dänemark und des Königreichs Schweden, die Anwendung einer von den Artikeln 168, 169, 170 und 171 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichenden Regelung zu verlängern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem[7], insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Mit den beim Generalsekretariat der Kommission am 3. und 4. April 2013 registrierten Schreiben beantragten Dänemark und Schweden die Ermächtigung, eine von den Artikeln 168, 169, 170 und 171 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung, nach denen ein Steuerpflichtiger sein Recht auf Abzug oder Erstattung der Vorsteuer in dem Mitgliedstaat ausüben muss, in dem die Mehrwertsteuer entrichtet wurde, weiter anzuwenden.

(2)       Die Kommission unterrichtete die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 12. Juni 2013 über den Antrag Dänemarks und Schwedens. Mit Schreiben vom 14. Juni 2013 teilte die Kommission Dänemark und Schweden mit, dass ihr sämtliche Informationen vorliegen, die sie zur Beurteilung des Antrags für erforderlich erachtet.

(3)       Die Anträge auf eine Ausnahmeregelung beziehen sich auf den Abzug bzw. die Erstattung der Mehrwertsteuer, die auf die Benutzungsgebühren für die Öresund-Festverbindung zwischen Dänemark und Schweden entrichtet wird. Gemäß den MwSt-Bestimmungen über den Ort einer Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück ist die Mehrwertsteuer auf die Benutzungsgebühr der Öresund-Festverbindung teils an Dänemark und teils an Schweden zu zahlen.

(4)       Abweichend von der Verpflichtung, wonach ein Steuerpflichtiger sein Recht auf Abzug oder Erstattung der Vorsteuer in dem Mitgliedstaat ausüben muss, in dem die Mehrwertsteuer entrichtet wurde, wurden Dänemark und Schweden zur Einführung einer Ausnahmeregelung ermächtigt, die es ermöglicht, dass ein Steuerpflichtiger sich nur an eine einzige Verwaltung wenden muss, um die Steuer zurückzuerhalten. Mit der Entscheidung 2000/91/EG vom 24. Januar 2000 wurden das Königreich Dänemark und das Königreich Schweden erstmals ermächtigt, eine von Artikel 17 der Sechsten Richtlinie 77/338/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern[8] abweichende Regelung anzuwenden, die durch die Entscheidungen 2003/65/EG[9] und 2007/132/EG[10] verlängert wurde.

(5)       Die Sach- und Rechtslage, auf die sich diese Abweichung stützt, hat sich nicht geändert und besteht weiter fort. Dänemark und Schweden sollten daher ermächtigt werden, die Ausnahmeregelung für einen befristeten Zeitraum weiter anzuwenden.

(6)       Die Ausnahmeregelung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Europäischen Union —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Königreich Dänemark und das Königreich Schweden werden ermächtigt, abweichend von den Artikeln 168, 169, 170 und 171 der Richtlinie 2006/112/EG beim Abzug oder der Erstattung der Mehrwertsteuer auf die Gebühren für die Benutzung der festen Verbindung über den Öresund zwischen den beiden Ländern folgende Regelung anzuwenden:

a)         Im Königreich Dänemark ansässige Steuerpflichtige können ihr Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer, die sie für die Benutzung des in schwedischem Hoheitsgebiet gelegenen Teils der Verbindung schulden, im Wege ihrer periodischen Steuererklärung in Dänemark verrechnen.

b)         Im Königreich Schweden ansässige Steuerpflichtige können ihr Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer, die sie für die Benutzung des in dänischem Hoheitsgebiet gelegenen Teils der Verbindung schulden, im Wege ihrer periodischen Steuererklärung in Schweden verrechnen.

c)         Nicht in einem dieser beiden Mitgliedstaaten ansässige Steuerpflichtige müssen sich an die schwedischen Behörden wenden, um nach dem Verfahren der Richtlinie 2008/9/EG oder der Richtlinie 86/560/EWG die Erstattung der Mehrwertsteuer auf die Benutzungsgebühren, einschließlich der für die Benutzung des in dänischem Hoheitsgebiet gelegenen Teils der Verbindung geschuldeten Mehrwertsteuer, zu beantragen.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark und das Königreich Schweden gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

[2]               ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 38.

[3]               ABl. L 25 vom 30.1.2003, S. 40.

[4]               ABl. L 57 vom 24.2.2007, S. 10.

[5]               ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 23.

[6]               ABl. L 326 vom 21.11.1986, S. 40.

[7]               ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

[8]               ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 38.

[9]               ABl. L 25 vom 30.1.2003, S. 40.

[10]             ABl. L 57 vom 24.2.2007, S. 10.