52013PC0576

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungs- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation Vorlage eines Entwurfs gemäß Artikel 31 Euratom-Vertrag zur Stellungnahme durch den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss /* COM/2013/0576 final - 2013/ () */


BEGRÜNDUNG

1.  Die Kommission hat ihre Dienststellen mit Beschluss vom 1. April 1987[1] angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der zehnten Änderung zu kodifizieren. Sie betonte dabei jedoch, dass dies eine Mindestanforderung darstellt und sich die Dienststellen darum bemühen sollten, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in noch kürzeren Abständen zu kodifizieren, um die Klarheit und Verständlichkeit der Rechtsvorschriften sicherzustellen.

2.  Die Kommission hat die Kodifizierung[2] der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation, der Verordnung (Euratom) Nr. 944/89 der Kommission vom 12. April 1989 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln von geringerer Bedeutung im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation sowie der Verordnung (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission vom 29. März 1990 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation eingeleitet und dem Legislativorgan einen entsprechenden Vorschlag vorgelegt[3]. Die neue Verordnung sollte die verschiedenen zu kodifizierenden Rechtsakte ersetzen[4].

3.  Die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten[5] vorgesehene beratende Gruppe aus Vertretern der Juristischen Dienste stellte in ihrer Stellungnahme vom 27.9.2007 fest, dass sich der unter Nummer 2 genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung beschränkt, ohne dass inhaltliche Änderungen an den ihm zugrunde liegenden Rechtsakten vorgenommen werden.

4.  Während des Legislativverfahrens für diesen ursprünglichen Kodifizierungsvorschlag wurde festgestellt, dass eine Bestimmung im Entwurf des kodifizierten Texts einen Vorbehalt des Rates hinsichtlich der Durchführungsbefugnisse vorsah, der jedoch in den Erwägungsgründen der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 nicht begründet war. Angesichts des Urteils des Gerichtshofs vom 6. Mai 2008 in der Rechtssache C-133/06 erschien es notwendig, in den neuen Rechtsakt, mit dem die Verordnung aufgehoben und ersetzt wird, einen neuen Erwägungsgrund einzufügen, um diesen Vorbehalt hinsichtlich der Durchführungsbefugnisse zu begründen. Da die Einfügung eines solchen Erwägungsgrundes eine inhaltliche Änderung bedeutet hätte und daher über eine reine Kodifizierung hinausgegangen wäre, erschien es erforderlich, Nummer 8[6] der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten auf der Grundlage der gemeinsamen Erklärung zu dieser Nummer[7] anzuwenden.

5.  Anstelle einer Kodifizierung der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87, der Verordnung (Euratom) Nr. 944/89 sowie der Verordnung (Euratom) Nr. 770/90 wurde daher eine Neufassung erstellt, um die vorstehend genannte Änderung vornehmen zu können, und dem Legislativorgan wurde ein entsprechender Vorschlag vorgelegt[8].

6.  In ihrer Stellungnahme vom 4.6.2010 stellte die beratende Gruppe aus Vertretern der Juristischen Dienste gemäß Nummer 9 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten[9] fest, dass der unter Nummer 5 genannte Vorschlag keine inhaltlichen Änderungen außer denjenigen enthält, die als solche gekennzeichnet wurden, und dass der Vorschlag hinsichtlich der anderen Bestimmungen der vorhandenen Rechtsakte, in denen diese inhaltlichen Änderungen vorgenommen wurden, eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderung darstellt.

7.  Während des Legislativverfahrens für die vorgeschlagene Neufassung wurde deutlich, dass einige der vorhandenen Bestimmungen der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 inzwischen mit dem neuen „Komitologie“-System unvereinbar sind, das in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, vorgesehen ist. Daher wurde entschieden, den Vorschlag für eine Neufassung zurückzuziehen und einen überarbeiteten Vorschlag für die Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 zu erstellen, mit dem die Verordnung konsolidiert und das neue Komitologie-System eingeführt wird.

8.  Auf der Grundlage der bei den Nuklearunfällen in Tschernobyl und insbesondere in Fukushima gewonnenen Erfahrungen sieht der überarbeitete Vorschlag vor, dass die Kommission hinsichtlich der radioaktiven Kontamination von Nahrungs- und Futtermitteln von einer Abteilung des „Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit – toxikologische Sicherheit der Lebensmittelkette“ gemäß Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit[10] unterstützt wird.

9.  Angesichts der Entwicklung des Primär- und Sekundärrechts in den letzten Jahrzehnten, insbesondere in Bezug auf die Nahrungsmittelsicherheit gemäß dem AEUV, und im Interesse der Rechtssicherheit und Kohärenz aller EU-Legislativmaßnahmen hinsichtlich der Bedingungen für die Einfuhr von Nahrungs- und Futtermitteln aus Drittländern, die von einem Nuklearunfall oder einer radiologischen Notstandssituation betroffen sind, müssen die Maßnahmen, die nach dem Unfall von Tschernobyl ergriffen wurden, mit den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bestimmungen über Durchführungsbefugnisse und ‑verfahren in Einklang gebracht werden. Soweit erforderlich, kann dies auch eine Änderung der Rechtsgrundlage einschließen.

10.            Die in Artikel 31 Euratom-Vertrag genannte Sachverständigengruppe bestätigte in ihrer Stellungnahme vom 21. November 2012 ihre Schlussfolgerung aus dem Jahr 1998 (Publication Radiation Protection 105), dass die für künftige Unfälle in der Verordnung Nr. 3954/87 festgelegten Höchstwerte an Radioaktivität noch immer gelten. Sie wies jedoch darauf hin, dass die Notwendigkeit einer Änderung dieser Werte geprüft werden sollte, sobald die Internationale Kommission für Strahlenschutz (ICRP) neue wissenschaftliche Erkenntnisse über Dosen und Risiken veröffentlicht. Die Kommission hat diese Höchstwerte in ihrem überarbeiteten Vorschlag daher nicht geändert[11].

11.            Gemäß dem zweistufigen Verfahren, das in Artikel 31 Euratom-Vertrag vorgesehen ist, holt die Kommission zunächst eine Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem vorliegenden Entwurf ein, bevor sie dem Rat einen Vorschlag vorlegt.

Vorschlag für eine Verordnung des Rates

zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungs- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation

Vorlage eines Entwurfs gemäß Artikel 31 Euratom-Vertrag zur Stellungnahme durch den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 31 und 32,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission, der nach Stellungnahme der Gruppe der vom Ausschuss für Wissenschaft und Technik bestellten wissenschaftlichen Sachverständigen der Mitgliedstaaten ausgearbeitet worden ist[12],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[13],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[14],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 31 des Euratom-Vertrags ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen, in dessen Rahmen die Kommission zunächst eine Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem vorliegenden Entwurf einholt, bevor sie dem Rat einen Vorschlag vorlegt.

(2) In der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 sind grundlegende Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen[15] festgelegt.

(3) Nach dem Unfall im Kernkraftwerk von Tschernobyl am 26. April 1986 haben sich beträchtliche Mengen radioaktiver Stoffe in der Atmosphäre verbreitet, was in mehreren europäischen Ländern zu einer gesundheitlich bedeutenden Kontamination von Nahrungs- und Futtermitteln geführt hat. Es wurden Maßnahmen[16] erlassen, mit denen sichergestellt werden sollte, dass landwirtschaftliche Erzeugnisse nur nach gemeinsamen Modalitäten in die Union eingeführt werden, die die Gesundheit der Bevölkerung schützen und gleichzeitig die Einheit des Marktes erhalten und Verkehrsverlagerungen verhindern.

(4) In der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87[17] des Rates sind Höchstwerte an Radioaktivität in Nahrungs- und Futtermitteln festgelegt, die im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation anzuwenden sind, die zu einer bedeutenden radioaktiven Kontamination von Nahrungs- und Futtermitteln geführt hat oder wahrscheinlich führen wird. Diese Höchstwerte entsprechen international noch immer den neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen.

(5) Nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima am 11. März 2011 wurde die Kommission darüber unterrichtet, dass die Radionuklidgehalte bestimmter Nahrungsmittelerzeugnisse mit Ursprung in Japan die in Japan für Nahrungsmittel geltenden Grenzwerte überschreiten. Eine solche Kontamination kann eine Gefahr für die Gesundheit von Menschen und Tieren in der Union darstellen, weshalb im Einklang mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit Maßnahmen erlassen wurden, die besondere Bedingungen für die Einfuhr von Nahrungs- und Futtermitteln mit dem Ursprungs- oder Herkunftsland Japan vorsehen.

(6) Es sollte ein System eingerichtet werden, das es der Europäischen Atomgemeinschaft ermöglicht, die zum Schutz der Bevölkerung erforderlichen Höchstwerte an Radioaktivität festzulegen, wenn ein nuklearer Unfall oder eine andere radiologische Notstandssituation zu einer bedeutenden radioaktiven Kontamination von Nahrungs- und Futtermitteln geführt hat oder voraussichtlich führen wird.

(7) Die Höchstwerte der Radioaktivität sollten für Nahrungs- und Futtermittel gelten, die aus der Union stammen oder aus Drittländern eingeführt werden, wobei Ort und Umstände des nuklearen Unfalls oder der radiologischen Notstandssituation zu berücksichtigen sind.

(8) Die Kommission ist bei einem nuklearen Unfall oder bei außerordentlich hohen Strahlungswerten gemäß der Entscheidung 87/600/Euratom des Rates vom 14. Dezember 1987 über Gemeinschaftsvereinbarungen für den beschleunigten Informationsaustausch im Falle einer radiologischen Notstandssituation[18] oder im Rahmen des IAEO-Übereinkommens über die schnelle Unterrichtung bei nuklearen Unfällen vom 26. September 1986 zu unterrichten.

(9) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren,[19] ausgeübt werden.

(10) Für die Annahme von Rechtsakten, mit denen die vorbestimmten Höchstwerte der radioaktiven Kontamination von Nahrungs- und Futtermitteln Gültigkeit erlangen, sollte das Prüfverfahren angewandt werden.

(11) Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn in angemessen begründeten Fällen im Zusammenhang mit bestimmten radiologischen Notstandssituationen, die zu einer bedeutenden radioaktiven Kontamination von Nahrungs- und Futtermitteln geführt haben oder wahrscheinlich führen werden, Gründe äußerster Dringlichkeit dies zwingend erforderlich machen.

(12) Da sich die Ernährungsweise von Säuglingen in den ersten sechs Lebensmonaten stark unterscheiden kann und auch Unsicherheiten hinsichtlich des Stoffwechsels von Säuglingen in den zweiten sechs Lebensmonaten bestehen, ist es angezeigt, die Anwendungsdauer der für Säuglingsnahrung geltenden niedrigeren Höchstwerte auf die gesamten ersten 12 Lebensmonate zu erhöhen.

(13) Um eine Anpassung der Höchstwerte insbesondere an neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu vereinfachen, sollten die Verfahren zur Festlegung der Höchstwerte auch eine Konsultation der Sachverständigengruppe gemäß Artikel 31 Euratom-Vertrag umfassen.

(14) Die Einhaltung der Höchstwerte sollte in geeigneter Weise überwacht werden –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung enthält in Anhang I Höchstwerte für die radioaktive Kontamination von Nahrungsmitteln, in Anhang II Höchstwerte für die radioaktive Kontamination von Nahrungsmitteln von geringerer Bedeutung und in Anhang III Höchstwerte für die radioaktive Kontamination von Futtermitteln, die sich jeweils auf Nahrungs- bzw. Futtermittel beziehen, die nach einem nuklearen Unfall oder einer anderen radiologischen Notstandssituation, die zu einer erheblichen radioaktiven Kontamination von Nahrungs- und Futtermitteln geführt hat oder wahrscheinlich führen wird, in Verkehr gebracht werden dürfen; zudem sind in dieser Verordnung Vorschriften für die Verfahren festgelegt, mit denen diese Höchstwerte Gültigkeit erlangen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.         „Nahrungsmittel“ bezeichnet alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden; hierzu zählen auch Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe wie z. B. Wasser, die dem Nahrungsmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden;            Als „Nahrungsmittel“ gelten nicht:

(a) Futtermittel;

(b) lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr vorbereitet worden sind,

(c) Pflanzen vor dem Ernten,

(d) Arzneimittel im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[20];

(e) kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates[21];

(f) Tabak und Tabakerzeugnisse im Sinne der Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[22];

(g) Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe im Sinne des Einheitsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe und des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe,

(h) Rückstände und Kontaminanten.

2.         „Nahrungsmittel von geringerer Bedeutung“ bezeichnet die in Anhang II aufgeführten Nahrungsmittel von geringerer diätetischer Bedeutung, auf die nur ein geringfügiger Anteil des Nahrungsmittelverbrauchs der Bevölkerung entfällt;

3.         „Futtermittel“ bezeichnet Stoffe oder Erzeugnisse einschließlich Zusatzstoffen in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand, die zur oralen Tierfütterung bestimmt sind.

4.         „Inverkehrbringen“ bezeichnet das Bereithalten von Nahrungsmitteln oder Futtermitteln für Zwecke des Verkaufs, einschließlich des Anbietens zum Verkauf und jeder anderen Form der entgeltlichen oder unentgeltlichen Weitergabe, sowie den Verkauf, den Vertrieb und andere Formen der Weitergabe an sich.

Artikel 3

1.         Erhält die Kommission – insbesondere gemäß dem Gemeinschaftssystem der Europäischen Atomgemeinschaft für den beschleunigten Informationsaustausch im Falle einer radiologischen Notstandssituation oder gemäß dem IAEO-Übereinkommen vom 26. September 1986 über die schnelle Unterrichtung bei nuklearen Unfällen – eine offizielle Mitteilung über einen Unfall oder eine andere radiologische Notstandssituation, aus der sich ergibt, dass die Höchstwerte für Nahrungsmittel, Nahrungsmittel von geringerer Bedeutung oder Futtermittel wahrscheinlich erreicht werden oder erreicht sind, so erlässt sie, wenn die Umstände es erfordern, eine Durchführungsverordnung, mit der diese Höchstwerte Gültigkeit erlangen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

2.         Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 5 Absatz 3 eine sofort geltende Durchführungsverordnung, wenn dies in angemessen begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit den Umständen des nuklearen Unfalls oder der radiologischen Notstandssituation zwingend erforderlich ist.

3.         Bei der Erstellung des in den Absätzen 1 und 2 genannten Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts sowie bei seiner Erörterung mit dem in Artikel 5 genannten Ausschuss berücksichtigt die Kommission die gemäß den Artikeln 30 und 31 Euratom-Vertrag festgelegten Grundnormen, einschließlich des Grundsatzes, dass jede Strahlenexposition so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar zu halten ist, wobei der Aspekt des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung sowie wirtschaftliche und soziale Kriterien zu berücksichtigen sind.

Artikel 4

1.         Sobald die Kommission eine Durchführungsverordnung erlässt, mit der die Höchstwerte Gültigkeit erlangen, dürfen Nahrungs- und Futtermittel, die diese Höchstwerte überschreiten, nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

Für die Anwendung der vorliegenden Verordnung gelten aus Drittländern eingeführte Nahrungs- oder Futtermittel als auf den Markt gebracht, wenn sie im Zollgebiet der Gemeinschaft in einem anderen Zollverfahren als dem Versandverfahren abgefertigt werden.

2.         Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission alle Informationen hinsichtlich der Anwendung dieser Verordnung und teilt ihr insbesondere die Fälle mit, in denen die Höchstwerte nicht eingehalten worden sind. Die Kommission übermittelt diese Informationen den anderen Mitgliedstaaten.

Artikel 5

1.         Die Kommission wird von dem mit Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates[23] eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt. Dieser Ausschuss gilt als Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.         Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

3.         Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Artikel 6

Um sicherzustellen, dass die in den Anhängen I, II und III festgelegten Höchstwerte wichtigen neuen oder zusätzlich verfügbar werdenden Daten Rechnung tragen, insbesondere wissenschaftlichen Erkenntnissen, schlägt die Kommission nach Konsultation der Sachverständigengruppe gemäß Artikel 31 Euratom-Vertrag Anpassungen dieser Anhänge vor.

Artikel 7

Die Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates, die Verordnung (Euratom) Nr. 944/89 der Kommission und die Verordnung (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission werden aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

                                                                       Im Namen des Rates

                                                         Der Präsident

                                                         […]

ANHANG I

Höchstwerte radioaktiver Kontamination von Nahrungsmitteln

Für Nahrungsmittel gelten folgende Höchstwerte:

|| Nahrungsmittel (Bq/kg)[24]

Nahrungs­mittel für Säuglinge[25] || Milch­erzeug­nisse[26] || Sonstige Nahrungs­mittel (sofern nicht von geringerer Bedeutung)[27] || Flüssige Nahrungs­mittel[28]

Strontiumisotope, insbesondere Sr-90 || 75 || 125 || 750 || 125

Jodisotope, insbesondere I-131 || 150 || 500 || 2 000 || 500

Alphateilchen emittierende Plutoniumisotope und Transplutonium­elemente, insbesondere Pu-239, Am-241 || 1 || 20 || 80 || 20

Alle übrigen Nuklide mit einer Halbwertzeit von mehr als 10 Tagen, insbesondere Cs-134, Cs-137[29] || 400 || 1 000 || 1 250 || 1 000

_____________

ANHANG II

Höchstwerte radioaktiver Kontamination von Nahrungsmitteln von geringerer Bedeutung

1.       Nahrungsmittel von geringerer Bedeutung

KN-Code || Beschreibung

0703 20 00 || Knoblauch (frisch oder gekühlt)

0709 59 50 || Trüffeln (frisch oder gekühlt)

0709 99 40 || Kapern (frisch oder gekühlt)

0711 90 70 || Kapern (vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet)

ex 0712 39 00 || Trüffeln (getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet)

0714 || Wurzeln oder Knollen von Maniok, Maranta und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaums

0814 00 00 || Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von Schwefeldioxid oder anderen Stoffen eingelegt

0903 00 00 || Mate

0904 || Pfeffer der Gattung „Piper“; Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

0905 00 00 || Vanille

0906 || Zimt und Zimtblüten

0907 00 00 || Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele

0908 || Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen

0909 || Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren

0910 || Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze

1106 20 || Mehl, Grieß und Pulver von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen des KN-Code 0714

1108 14 00 || Stärke von Maniok

1210 || Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin

1211 || Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert

1301 || Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame)

1302 || Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert

1504 || Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1604 31 00 || Kaviar

1604 32 00 || Kaviarersatz

1801 00 00 || Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet

1802 00 00 || Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

1803 || Kakaomasse, auch entfettet

2003 90 10 || Trüffeln (ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht)

2006 00 || Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

2102 || Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Impfstoffe des KN-Code 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

2936 || Natürliche, auch synthetisch hergestellte Provitamine und Vitamine (einschließlich natürlicher Konzentrate) und ihre hauptsächlich als Vitamine gebrauchten Derivate, auch untereinander gemischt, auch in Lösemitteln aller Art

3301 || Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkreter“ oder „absoluter“ Öle; Resinoide, extrahierte Oleoresine, Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle

_____________

2.         Für die in Absatz 1 genannten Nahrungsmittel von geringerer Bedeutung gelten folgende Höchstwerte:

|| (Bq/kg)

Strontiumisotope, insbesondere Sr-90 || 7500

Jodisotope, insbesondere I-131 || 20000

Alphateilchen emittierende Plutoniumisotope und Transplutoniumelemente, insbesondere Pu-239, Am-241 || 800

Alle übrigen Nuklide mit einer Halbwertzeit von mehr als 10 Tagen, insbesondere Cs-134, Cs-137[30] || 12500

ANHANG III

Höchstwerte radioaktiver Kontamination von Futtermitteln

Für Caesium-134 und Caesieum-137 geltende folgende Höchstwerte:

tierische Herkunft || Bq/kg[31], [32]

Schweine || 1 250

Geflügel, Lamm, Kalb || 2 500

Sonstige || 5 000

_____________

ANHANG IV

Aufgehobene Verordnungen

Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates || (ABl. L 371 vom 30.12.1987, S. 11)

|| Verordnung (Euratom) Nr. 2218/89 des Rates || (ABl. L 211 vom 22.7.1989, S. 1)

|| Verordnung (Euratom) Nr. 944/89 der Kommission || (ABl. L 101 vom 13.4.1989, S. 17)

|| Verordnung (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission || (ABl. L 83 vom 30.3.1990, S. 78)

_____________

ANHANG V

Entsprechungstabelle

Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 || Verordnung (Euratom) Nr. 944/89 || Verordnung (Euratom) Nr. 770/90 || Diese Verordnung

Artikel 1 Absatz 1 || || || Artikel 1

|| Artikel 1 || || Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2 || || || Artikel 2

Artikel 2 Absatz 1 || || || Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2 || || || -

Artikel 3 Absatz 1 || || || -

Artikel 3 Absatz 2 || || || Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absätze 3 und 4 || || || -

Artikel 4 || || || -

Artikel 5 Absatz 1 || || || Artikel 6

Artikel 5 Absatz 2 || || || -

Artikel 6 Absatz 1 || || || Artikel 4 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2 || || || Artikel 4 Absatz 2

|| Artikel 2 || || Anhang II Absatz 2

--- || --- || Artikel 1 --- || Anhang III Artikel 5

Artikel 7 || || || -

--- || --- || --- || Artikel 7

Artikel 8 || || || Artikel 8

Anhang || || || Anhang I

|| Anhang || || Anhang II Absatz 1

|| || Anhang || Anhang III

--- || --- || --- || Anhang IV

--- || --- || --- || Anhang V

[1]               KOM(87) 868 PV.

[2]               Durchgeführt im Einklang mit der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Kodifizierung des Acquis communautaire, KOM(2001) 645 endg.

[3]               KOM(2007) 302 endg.

[4]               Siehe Anhang IV dieses Vorschlags.

[5]               ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.

[6]               „Falls es sich im Verlauf des Rechtssetzungsverfahrens als erforderlich erweisen sollte, über eine reine Kodifizierung hinauszugehen und inhaltliche Änderungen vorzunehmen, so wäre es Aufgabe der Kommission, gegebenenfalls den oder die hierfür erforderlichen Vorschläge zu unterbreiten.“

[7]               „Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission nehmen zur Kenntnis, daß, falls es sich als erforderlich erweisen sollte, über eine reine Kodifizierung hinauszugehen und inhaltliche Änderungen vorzunehmen, die Kommission bei ihren Vorschlägen in jedem Einzelfall zwischen dem Verfahren der Neufassung und dem der Vorlage eines gesonderten Änderungsvorschlags wählen kann, wobei sie den Kodifizierungsvorschlag, in den die inhaltliche Änderung nach ihrer Annahme aufgenommen wird, beibehält.“

[8]               KOM(2010) 184 endg.

[9]               ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.

[10]             ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

[11]             http://ec.europa.eu/energy/nuclear/radiation_protection/article_31_en.htm.

[12]             ABl. C […] vom […], S. […].

[13]             ABl. C […] vom […], S. […].

[14]             ABl. C […] vom […], S. […].

[15]             ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1.

[16]             Verordnungen (EWG) Nr. 1707/86 (ABl. L 146 vom 31.5.1986, S. 88), (EWG) Nr. 3020/86 (ABl. L 280 vom 1.10.1986, S. 79), (EWG) Nr. 624/87 (ABl. L 58 vom 28.2.1987, S. 101) und (EWG) Nr. 3955/87 ( ABl. L 371 vom 30.12.1987, S. 14) des Rates.

[17]             ABl. L 371 vom 30.12.1987, S. 11.

[18]             ABl. L 371 vom 30.12.1987, S. 76.

[19]             ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

[20]             ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67.

[21]             ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59.

[22]             ABl. L 194 vom 18.7.2001, S. 26.

[23]             ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

[24]             Der Wert für konzentrierte Erzeugnisse und Trockenerzeugnisse wird auf der Grundlage des für den unmittelbaren Verbrauch rekonstituierten Erzeugnisses berechnet. Die Mitgliedstaaten können Empfehlungen hinsichtlich der Verdünnungsbedingungen abgeben, um die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Höchstwerte zu gewährleisten.

[25]             Als Nahrungsmittel für Säuglinge gelten Nahrungsmittel für die Ernährung von Säuglingen während der ersten 12 Lebensmonate, die für sich genommen deren Nahrungsbedarf decken und in Packungen für den Einzelhandel dargeboten werden, die gemäß den Artikeln 11 und 12 der Richtlinie 2006/141/EG der Kommission eindeutig als „Säuglingsanfangsnahrung“, „Folgenahrung“, „Säuglingsmilchnahrung“ oder „Folgemilch“ gekennzeichnet und etikettiert sind.

[26]             Als Milcherzeugnisse gelten die Erzeugnisse folgender KN-Codes einschließlich späterer Anpassungen: 0401, 0402 (außer 0402 29 11).

[27]             Nahrungsmittel von geringerer Bedeutung und die für diese Nahrungsmittel jeweils geltenden Höchstwerte sind in Anhang II aufgeführt.

[28]             Flüssige Nahrungsmittel gemäß Code 2009 und Kapitel 22 der Kombinierten Nomenklatur. Die Werte werden unter Berücksichtigung des Verbrauchs von Leitungswasser berechnet; für die Trinkwasserversorgungssysteme sollten identische Werte gelten.

[29]             Diese Gruppe umfasst nicht Kohlenstoff-14, Tritium und Kalium-40.

[30]             Diese Gruppe umfasst nicht Kohlenstoff-14, Tritium und Kalium-40.

[31]             Mit diesen Werten soll zur Einhaltung der zulässigen Höchstwerte für Nahrungsmittel beigetragen werden; sie allein gewährleisten jedoch nicht unter allen Umständen eine Einhaltung der Höchstwerte und schmälern auch nicht die Verpflichtung, die Radioaktivitätswerte in Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu kontrollieren.

[32]             Diese Werte gelten für zum unmittelbaren Verbrauch bestimmte Futtermittel.