52013PC0575

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation WTO über den Antrag auf Verlängerung der WTO-Ausnahmeregelung zur Gewährung zusätzlicher autonomer Handelspräferenzen seitens der Europäischen Union für die Republik Moldau /* COM/2013/0575 final - 2013/0276 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Mit diesem Vorschlag soll der Standpunkt festgelegt werden, den die Europäische Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation (WTO) einnimmt. Der Rat wird ersucht, die Kommission zu ermächtigen, einen Antrag auf Verlängerung der WTO-Ausnahmegenehmigung zur Gewährung autonomer Handelspräferenzen seitens der Europäischen Union für die Republik Moldau zu stellen und es der Europäischen Union damit zu ermöglichen, sich einem Konsens über die Annahme dieses Antrags nach Artikel IX des WTO-Übereinkommens anzuschließen.

Am 21. Januar 2008 verabschiedete der Rat die Verordnung (EG) Nr. 55/2008 zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für die Republik Moldau. Mit dieser Verordnung erfüllte die EU ihre Zusage aus dem Aktionsplan im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP-Aktionsplan) für die Republik Moldau. In dem 2005 vereinbarten Aktionsplan wurde die EU aufgerufen, die Möglichkeit der Gewährung eines besseren Zugangs der Republik Moldau zum EU-Markt zu prüfen, damit die Ausfuhrleistung des Landes steigt und dadurch die Entwicklung der moldauischen Wirtschaft unterstützt wird, allerdings unter der Bedingung, dass die Republik Moldau ihr System für die Kontrolle und die Bescheinigung des Warenursprungs deutlich verbessert.

Damit die EU die Einfuhren mit Ursprung in der Republik Moldau bevorzugt behandeln kann, ohne diese Vorzugsbehandlung auf die gleichartigen Waren anderer WTO-Mitglieder ausdehnen zu müssen, erteilte der Allgemeinen Rat der WTO der Europäischen Union eine Ausnahmegenehmigung, mit der bestimmte WTO-Verpflichtungen in dem Umfang ausgesetzt wurden, der für die Erreichung des genannten Ziels erforderlich ist.

Nach den Beschlussfassungsverfahren der Artikel IX und XII des WTO-Übereinkommens entschied der Allgemeine Rat der WTO am 15. Mai 2008 mit dem Dokument WT/L/722, die Bestimmungen aus den Artikeln I Absatz 1 und XIII GATT 1994 vom 1. März 2008 bis zum 31. Dezember 2013 in dem Umfang auszusetzen, der erforderlich ist, damit die Europäische Union Waren mit Ursprung in der Republik Moldau – einschließlich bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die begrenzte, im Anhang dieses Beschlusses festgelegte Zugeständnisse gemacht werden, – Zollfreiheit oder Vorzugsbehandlung gewähren kann, ohne diese Zollfreiheit oder Vorzugsbehandlung auf gleichartige Waren anderer WTO-Mitglieder ausdehnen zu müssen.

Die Verordnung (EG) Nr. 55/2008 des Rates wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 581/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates dahingehend geändert, dass die Anwendung der autonomen Handelspräferenzen für die Republik Moldau bis zum 31. Dezember 2015 verlängert wurde. Diese Verlängerung war notwendig, weil fortgeschrittene Präferenzhandelsbeziehungen zwischen der EU und der Republik Moldau im Rahmen der europäischen Partnerschaft bisher noch nicht effektiv zustande gekommen sind. In Erwägung dieses Sachverhalts ersucht die Kommission den Rat um die Ermächtigung, bei der WTO im Namen der Europäischen Union die Verlängerung der derzeitigen Ausnahmegenehmigung bis zum 31. Dezember 2015 beantragen zu dürfen.

2.           RECHTLICHE ASPEKTE

Muss ein Beschluss mit Rechtswirksamkeit in einem durch eine internationale Übereinkunft eingesetzten Gremium gefasst werden, so sollte der Rat nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss zur Festlegung des im Namen der Union zu vertretenden Standpunkts erlassen. Die Gewährung einer Ausnahmegenehmigung für zusätzliche autonome Handelspräferenzen für die Republik Moldau seitens der Europäischen Union fällt unter diese Bestimmung, da der Beschluss in einem Gremium (Allgemeiner Rat oder Ministerkonferenz der WTO) gefasst wird, das durch eine internationale Übereinkunft eingesetzt wurde, welche die Rechte und Pflichten der EU berührt.

2013/0276 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation WTO über den Antrag auf Verlängerung der WTO-Ausnahmeregelung zur Gewährung zusätzlicher autonomer Handelspräferenzen seitens der Europäischen Union für die Republik Moldau

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Artikel IX des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation („WTO-Übereinkommen“) regelt die Verfahren zur Gewährung von Ausnahmegenehmigungen, welche die multilaterale Handelsübereinkommen in den Anhängen 1A, 1B oder 1C des WTO-Übereinkommens und deren Anhänge betreffen.

(2)       Die Verordnung (EG) Nr. 55/2008 des Rates vom 21. Januar 2008 zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für die Republik Moldau[1] wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 581/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates[2] unter anderem dahingehend geändert, dass die Anwendung der autonomen Handelspräferenzen für die Republik Moldau bis zum 31. Dezember 2015 verlängert wurde. Die Verordnung ermöglicht den ungehinderten Zugang aller Waren mit Ursprung in der Republik Moldau zum Unionsmarkt; davon ausgenommen sind bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind. Für die in Anhang I der Verordnung aufgeführten Waren gelten begrenzte Zugeständnisse in Form von Zollfreiheit im Rahmen von Zollkontingenten oder in Form einer Zollsenkung.

(3)       Wenn die Europäische Union nicht im erforderlichen Umfang von ihren Verpflichtungen nach Artikel I Absatz 1 und Artikel XIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) entbunden würde, müsste sie die mit der autonomen Präferenzregelung gewährte Vorzugsbehandlung auf alle anderen Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation ausweiten.

(4)       Es liegt im Interesse der Europäischen Union, nach Artikel IX Absatz 3 des WTO-Übereinkommens einen Antrag auf Verlängerung der WTO-Ausnahmegenehmigung zur Gewährung autonomer Handelspräferenzen seitens der Europäischen Union für die Republik Moldau zu stellen.

(5)       Die Europäische Union wird einen diesbezüglichen Antrag bei der WTO stellen. Der Allgemeine Rat der WTO soll am 9. Oktober 2013 zur Beratung zusammenkommen.

(6)       Es ist daher angezeigt, den von der Union im Allgemeinen Rat der WTO hinsichtlich dieses Antrags zu vertretenden Standpunkt festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Europäische Union vertritt in Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation den Standpunkt, eine bis zum 31. Dezember 2015 gültige Verlängerung der WTO-Ausnahmegenehmigung zur Gewährung autonomer Handelspräferenzen seitens der Europäischen Union für die Republik Moldau zu beantragen.

Die Europäische Kommission wird diesen Standpunkt vertreten.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               ABl. L 20 vom 24.1.2008, S. 1.

[2]               ABl. L 165 vom 24.6.2011, S. 5.