Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits /* COM/2013/0551 final - 2013/0267 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS Der beigefügte Vorschlag ist der Rechtsakt für
den Abschluss eines Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits. –
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den
Abschluss eines Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits. Die Beziehungen zwischen der EU und der
Republik Korea stützen sich derzeit auf das 2001 in Kraft getretene
Rahmenabkommen über den Handel und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea
andererseits. Am 7. Mai 2008 ermächtigte der Rat die
Europäische Kommission, ein neues Rahmenabkommen mit der Republik Korea (im
Folgenden „Korea“) auszuhandeln. Die Verhandlungen mit Korea wurden
abgeschlossen und der Textentwurf des Abkommens am 14. Oktober 2009
paraphiert. Das Abkommen wurde am Montag, 10. Mai 2010 in Seoul von den beiden
Vertragsparteien unterzeichnet. 2. VERHANDLUNGSERGEBNISSE Das neue Rahmenabkommen verdeutlicht die rasch
zunehmende Bedeutung der Beziehungen zwischen der EU und Korea und läutet eine
neue Ära in den bilateralen Beziehungen auf der Grundlage gemeinsamer Grundsätze
wie Gleichheit, gegenseitige Achtung, beiderseitiger Nutzen, Demokratie,
Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte ein. Es stärkt die politische, wirtschaftliche und
sektorbezogene Zusammenarbeit in einer Vielzahl von Politikfeldern wie Frieden
und Sicherheit, Konfliktprävention, Krisenmanagement, Handel, Umwelt, Energie,
Wissenschaft und Technologie, gute Regierungsführung, Tourismus, Kultur,
Migration, Terrorismusbekämpfung und Bekämpfung von Korruption und
organisiertem Verbrechen. Außerdem trägt es zur weiteren Verbesserung der
Zusammenarbeit bei der Bewältigung globaler Herausforderungen bei; hier spielen
Korea und die EU in Foren wie der G20 eine zunehmend wichtige Rolle. Darüber hinaus versetzt das neue
Rahmenabkommen die EU in die Lage, auf der koreanischen Halbinsel eine größere
Verantwortung zu übernehmen und dort auch einen stärkeren Einfluss auszuüben.
Auf der Grundlage des neuen Rahmenabkommens wird die EU europäische Werte
fördern und die konkrete Zusammenarbeit in einer ganzen Reihe von Bereichen von
gemeinsamem Interesse verstärken können. Der Abschluss des neuen
Rahmenabkommens steht im Einklang mit dem Ziel der EU, einen umfassenden und
kohärenten wirtschaftlichen und politischen Rahmen für die Beziehungen zwischen
der EU und den ASEAN-Ländern zu schaffen. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Rechtsgrundlagen des Abkommens sind für die
Union Artikel 207 und Artikel 212 AEUV in Verbindung mit Artikel 218
Absatz 6 Buchstabe a AEUV. In Anbetracht der genannten Ergebnisses
schlägt die Kommission dem Rat vor, das Abkommen im Namen der Europäischen
Union nach Zustimmung des Europäischen Parlaments zu schließen. 2013/0267 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Rahmenabkommens
zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Republik Korea andererseits DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 207 und 212 in
Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehenden Grundes: (1) Im Einklang mit dem Beschluss
des Rates vom 7. Mai 2008 wurde das Rahmenabkommen zwischen der Europäischen
Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits
am 10. Mai 2010 vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt
unterzeichnet. (2) Das Abkommen sollte im Namen
der Europäischen Union genehmigt werden – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 1. Das Rahmenabkommen zwischen der
Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea
andererseits wird im Namen der Union genehmigt. 2. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem
Beschluss beigefügt. Artikel 2 Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und
Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission oder ein Vertreter der Hohen
Vertreterin der Union/Vizepräsidentin der Kommission führt den Vorsitz in dem
Gemischten Ausschuss nach Artikel 44 des Abkommens. Artikel 3 Der Präsident des Rates bestellt die Person,
die befugt ist, im Namen der Europäischen Union die Notifizierung nach Artikel
49 Absatz 1 des Abkommens vorzunehmen. Artikel 4 Dieser
Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Der Beschluss wird im Amtsblatt
der Europäischen Union veröffentlicht Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident Anhang RAHMENVEREINBARUNG ZWISCHEN
DER EUROPÄISCHEN UNION UND
IHREN MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS UND DER
REPUBLIK KOREA ANDERERSEITS DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „Union“
genannt, und DAS KÖNIGREICH BELGIEN, DIE REPUBLIK BULGARIEN, DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK, DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DIE REPUBLIK ESTLAND, IRLAND, DIE HELLENISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH SPANIEN, DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK, DIE ITALIENISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK ZYPERN, DIE REPUBLIK LETTLAND, DIE REPUBLIK LITAUEN, DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, DIE REPUBLIK UNGARN, MALTA, DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, DIE REPUBLIK POLEN, DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK, RUMÄNIEN, DIE REPUBLIK SLOWENIEN, DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK FINNLAND, DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN, DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND
NORDIRLAND, Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische
Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, einerseits und DIE REPUBLIK KOREA andererseits, nachstehend zusammen „Vertragsparteien“
genannt, IN ANBETRACHT ihrer traditionell freundschaftlichen
Bindungen und der historischen, politischen und wirtschaftlichen Beziehungen,
die sie verbinden, EINGEDENK des Rahmenabkommens über den Handel
und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits, das am 28.
Oktober 1996 in Luxemburg unterzeichnet wurde und das am
1. April 2001 in Kraft getreten ist, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des beschleunigten
Prozesses, in dem die Europäische Union eine eigene Identität in der Außenpolitik
und im Bereich Sicherheit und Recht erwirbt, IN DEM BEWUSSTSEIN, dass die Republik Korea in
der internationalen Gemeinschaft immer mehr Aufgaben und immer mehr
Verantwortung übernimmt, UNTER BETONUNG des umfassenden Charakters
ihrer Beziehungen und der Bedeutung kontinuierlicher Anstrengungen zur
Aufrechterhaltung der Gesamtkohärenz, UNTER BEKRÄFTIGUNG ihres Wunsches, ihren auf
gemeinsamen Werten und Zielen beruhenden regelmäßigen politischen Dialog
aufrechtzuerhalten und auszubauen, UNTER BEKUNDUNG ihres gemeinsamen Willens,
ihre Beziehungen zu einer vertieften Partnerschaft unter anderem auf politischem, wirtschaftlichem, sozialem und
kulturellem Gebiet auszubauen, ENTSCHLOSSEN, zu diesem Zweck die Beziehungen
in Bereichen von beiderseitigem Interesse auf bilateraler, regionaler und
globaler Ebene und auf der Grundlage der Gleichheit, der Achtung der
Souveränität, der Nichtdiskriminierung und des beiderseitigen Vorteils zu
festigen, zu vertiefen und zu diversifizieren, IN ERNEUTER BEKRÄFTIGUNG des nachdrücklichen
Eintretens der Vertragsparteien für die Grundsätze der Demokratie und die
Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und
anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsübereinkünften niedergelegt
sind, sowie für die Grundsätze der
Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvollen staatlichen Handelns, IN ERNEUTER BEKRÄFTIGUNG ihrer
Entschlossenheit, schwere Verbrechen von internationalem Belang zu bekämpfen,
und ihrer Überzeugung, dass die wirksame Verfolgung der schwersten Verbrechen,
welche die internationale Gemeinschaft berühren, durch Maßnahmen auf
einzelstaatlicher Ebene und durch engere weltweite Zusammenarbeit
sichergestellt werden muss, IN DER ERWÄGUNG, dass der Terrorismus eine
Gefahr für die internationale Sicherheit darstellt, in dem Wunsch, ihren Dialog
und ihre Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus im Einklang mit den
einschlägigen internationalen Instrumenten, insbesondere der Resolution 1373
des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, zu intensivieren, und erneut
bekräftigend, dass die Achtung der Menschenrechte und die Wahrung der
Rechtsstaatlichkeit das Fundament für die Bekämpfung des Terrorismus sind, IN DER GEMEINSAMEN ÜBERZEUGUNG, dass die
Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln eine große Gefahr
für die internationale Sicherheit darstellt, in Anerkennung des Engagements der
internationalen Gemeinschaft für die Bekämpfung der Verbreitung solcher Waffen,
wie es in der Annahme der einschlägigen internationalen Übereinkünfte und
Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und insbesondere in
der Resolution 1540 zum Ausdruck kommt, und in dem Wunsch, ihren Dialog und
ihre Zusammenarbeit in diesem Bereich zu verstärken, IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit einer engeren
Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit, EINGEDENK
in diesem Zusammenhang der Tatsache, dass die Bestimmungen des Abkommens, die
in den Geltungsbereich von Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, das Vereinigte Königreich und
Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Teil der Europäischen Union
binden, bis die Europäische Union der Republik Korea (je nach Sachlage)
notifiziert, dass beide Staaten im Einklang mit dem Vertrag über die
Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
beigefügten Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands
nunmehr als Teil der Europäischen Union in diesen Angelegenheiten gebunden
sind, und dass dies im Einklang mit dem diesen Verträgen beigefügten
einschlägigen Protokoll auch für Dänemark gilt, IN ANERKENNUNG ihres Wunsches, die nachhaltige
Entwicklung in ihren wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aspekten zu
fördern, UNTER BEKUNDUNG ihres Engagements für ein
hohes Maß an Umweltschutz und ihrer Entschlossenheit, bei der Bekämpfung des
Klimawandels zusammenzuarbeiten, EINGEDENK ihrer Unterstützung für faire
Globalisierung und für die Ziele der produktiven Vollbeschäftigung und der
menschenwürdigen Arbeit für alle, IN DER ERKENNTNIS, dass die Handels- und
Investitionsströme zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage des auf
Regeln beruhenden globalen Handelssystems im Rahmen der Welthandelsorganisation
(WTO) floriert haben, IN DEM WUNSCH, die Voraussetzungen für die
nachhaltige Ausweitung und Entwicklung des Handels und der Investitionen
zwischen den Vertragsparteien zu ihrem beiderseitigen Vorteil zu schaffen und
sie zu fördern, unter anderem durch Errichtung einer Freihandelszone, EINIG über die Notwendigkeit, kollektive
Anstrengungen zu unternehmen, um globale Fragen wie die folgenden anzugehen:
Terrorismus, schwere Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft
berühren, Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln, Klimawandel,
Unsicherheit der Versorgung mit Energie und Ressourcen, Armut und Finanzkrise, ENTSCHLOSSEN, die Zusammenarbeit in Bereichen
von beiderseitigem Interesse zu verstärken, insbesondere Förderung der
Grundsätze der Demokratie und Achtung der Menschenrechte, Bekämpfung der
Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, Bekämpfung des illegalen Handels mit
Kleinwaffen und leichten Waffen, Maßnahmen gegen die schwersten Verbrechen,
welche die internationale Gemeinschaft berühren, Bekämpfung des Terrorismus, Zusammenarbeit
in regionalen und internationalen Organisationen, Handel und Investitionen,
wirtschaftspolitischer Dialog, Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Steuern,
Zoll, Wettbewerbspolitik, Informationsgesellschaft, Wissenschaft und
Technologie, Energie, Verkehr, Seeverkehrspolitik Verbraucherpolitik,
Gesundheit, Beschäftigung und Soziales, Umwelt und natürliche Ressourcen,
Klimawandel, Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Forstwirtschaft, Meeres-
und Fischereiressourcen Entwicklungshilfe, Kultur, Information, Kommunikation,
Audiovisuelles und Medien, Bildung und Ausbildung, Rechtsstaatlichkeit,
justizielle Zusammenarbeit, Schutz personenbezogener Daten, Migration,
Bekämpfung illegaler Drogen, Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der
Korruption, Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus,
Bekämpfung der Computerkriminalität Strafverfolgung, Tourismus,
Zivilgesellschaft, öffentliche Verwaltung und Statistik, IN DEM BEWUSSTSEIN, wie wichtig es ist, die
Einbeziehung der unmittelbar betroffenen Personen und Organisationen,
insbesondere der Wirtschaftsbeteiligten und der sie vertretenden
Organisationen, in die Zusammenarbeit zu erleichtern, IN DER ERKENNTNIS, dass es wünschenswert ist,
die Rolle und das Profil der beiden Vertragsparteien in der jeweils anderen
Region zu schärfen und Kontakte zwischen den Bürgern der Vertragsparteien zu
fördern, SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: TITEL
I GRUNDLAGE UND
GELTUNGSBEREICH Artikel 1 Grundlage der
Zusammenarbeit 1. Die Vertragsparteien bekräftigen
ihr Eintreten für die Grundsätze der Demokratie, die Menschenrechte und
Grundfreiheiten und die Rechtsstaatlichkeit. Die Wahrung der Grundsätze der
Demokratie und die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie in
der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderen einschlägigen
internationalen Menschenrechtsübereinkünften niedergelegt sind, die das
Rechtsstaatsprinzip widerspiegeln, sind Richtschnur der Innen- und der
Außenpolitik beider Vertragsparteien und wesentliches Element dieses Abkommens. 2. Die Vertragsparteien
bekräftigen ihr Eintreten für die Charta der Vereinten Nationen und ihre
Unterstützung für die darin zum Ausdruck kommenden gemeinsamen Werte. 3. Die Vertragsparteien
bekräftigen erneut ihr Engagement für die Förderung der nachhaltigen
Entwicklung in all ihren Aspekten, wirtschaftliches Wachstum, Beiträge zur
Verwirklichung der international vereinbarten Entwicklungsziele und die
Zusammenarbeit bei der Bewältigung globaler Herausforderungen im Umweltbereich,
insbesondere des Klimawandels. 4. Die Vertragsparteien
bekräftigen erneut ihr Eintreten für die Grundsätze verantwortungsvollen
staatlichen Handelns und die Bekämpfung der Korruption, insbesondere unter
Berücksichtigung ihrer internationalen Verpflichtungen. 5. Die Vertragsparteien
unterstreichen ihr gemeinsames Eintreten für den umfassenden Charakter der
bilateralen Beziehungen und in diesem Zusammenhang für die Aufrechterhaltung
der Gesamtkohärenz. 6. Die Vertragsparteien kommen
überein, ihre Beziehungen zu einer vertieften Partnerschaft auszubauen und die
Bereiche der Zusammenarbeit auf bilateraler, regionaler und globaler Ebene
auszubauen. 7. Die Durchführung dieses
Abkommens zwischen Vertragsparteien, die dieselben Werte teilen und einander
achten, beruht daher auf den Grundsätzen des Dialogs, der gegenseitigen
Achtung, der gleichberechtigten Partnerschaft, des Multilateralismus, des
Konsenses und der Achtung des Völkerrechts. Artikel
2 Ziele
der Zusammenarbeit 1. Im Hinblick auf den Ausbau
ihrer Zusammenarbeit verpflichten sich die Vertragsparteien, ihren politischen
Dialog zu intensivieren und ihre wirtschaftlichen Beziehungen weiter zu
verstärken. Ihre Anstrengungen haben vor allem das Ziel, a) sich auf eine Zukunftsvision für die
Vertiefung ihrer Partnerschaft zu einigen und gemeinsame Projekte zur
Verwirklichung dieser Vision zu entwickeln, b) regelmäßige politische Dialoge zu führen, c) kollektive Anstrengungen in allen
zuständigen regionalen und internationalen Gremien und Organisationen zu
fördern, um globale Fragen anzugehen, d) die wirtschaftliche Zusammenarbeit in
Bereichen von beiderseitigem Interesse, einschließlich der Zusammenarbeit in
Wissenschaft und Technologie, zu fördern, um den Handel zu ihrem beiderseitigen
Vorteil zu diversifizieren, e) die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen
durch Erleichterung von Investitionen auf beiden Seiten und durch Förderung
einer besseren Verständigung zu unterstützen, f) die gegenseitige Teilnahme an ihren
Kooperationsprogrammen, die für die andere Vertragspartei offenstehen, zu
verstärken, g) die Rolle und das Profil der beiden
Vertragsparteien in der jeweils anderen Region auf verschiedene Weise zu
schärfen, unter anderem durch kulturellen Austausch, die Nutzung der
Informationstechnologie und Bildung, h) Kontakte und Verständigung auf der Ebene
der Bürger zu fördern. 2. Aufbauend auf ihrer
gefestigten Partnerschaft und gemeinsamen Werten kommen die Vertragsparteien
überein, ihre Zusammenarbeit in allen Fragen von gemeinsamem Interesse und
ihren Dialog über diese Fragen auszubauen. Ihre Anstrengungen haben vor allem
das Ziel, a) den politischen Dialog und die
Zusammenarbeit zu verstärken, insbesondere in den Bereichen Menschenrechte,
Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen,
schwerste Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft berühren, und
Bekämpfung des Terrorismus, b) die Zusammenarbeit in allen handels- und
investitionsbezogenen Bereichen von beiderseitigem Interesse zu verstärken und
die Voraussetzungen für die nachhaltige Ausweitung des Handels und der
Investitionen zwischen den Vertragsparteien zu ihrem beiderseitigen Vorteil zu
schaffen, c) die Zusammenarbeit in folgenden Bereichen
zu verstärken: wirtschaftliche Zusammenarbeit, insbesondere
wirtschaftspolitischer Dialog, Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Steuern,
Zoll, Wettbewerbspolitik, Informationsgesellschaft, Wissenschaft und
Technologie, Energie, Verkehr, Seeverkehrspolitik und Verbraucherpolitik, d) die Zusammenarbeit im Bereich der
nachhaltigen Entwicklung zu verstärken, insbesondere auf den Gebieten
Gesundheit, Beschäftigung und Soziales, Umwelt und natürliche Ressourcen,
Klimawandel, Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Forstwirtschaft, Meeres-
und Fischereiressourcen sowie Entwicklungshilfe, e) die Zusammenarbeit in folgenden Bereichen
zu verstärken: Kultur, Information, Kommunikation, Audiovisuelles und Medien
sowie Bildung, f) die Zusammenarbeit im Bereich Recht,
Freiheit und Sicherheit zu verstärken, insbesondere auf den Gebieten
Rechtsstaatlichkeit, justizielle Zusammenarbeit, Schutz personenbezogener
Daten, Migration, Bekämpfung illegaler Drogen, Bekämpfung der organisierten
Kriminalität und der Korruption, Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung
des Terrorismus, Bekämpfung der Computerkriminalität und Strafverfolgung, g) die Zusammenarbeit in anderen Bereichen
von gemeinsamem Interesse zu verstärken, insbesondere Tourismus,
Zivilgesellschaft, öffentliche Verwaltung und Statistik. TITEL
II POLITISCHER
DIALOG UND ZUSAMMENARBEIT Artikel
3 Politischer
Dialog 1. Zwischen der Republik Korea
und der Europäischen Union wird ein auf gemeinsamen Werten und Zielen
beruhender regelmäßiger politischer Dialog eingerichtet. Dieser Dialog wird
nach den zwischen der Republik Korea und der Europäischen Union vereinbarten
Verfahren geführt. 2. Mit dem politischen Dialog
wird das Ziel verfolgt, a) das Engagement der Vertragsparteien für
die Demokratie und die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu
unterstreichen, b) die friedliche Lösung internationaler und
regionaler Konflikte und die Stärkung der Vereinten Nationen und anderer
internationaler Organisationen zu fördern, c) die politischen Konsultationen zu
internationalen Sicherheitsfragen wie Rüstungskontrolle und Abrüstung,
Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und internationale Weitergabe
konventioneller Waffen zu verstärken, d) Überlegungen zu wichtigen internationalen
Fragen von gemeinsamem Interesse anzustellen und zu diesem Zweck den Austausch
zweckdienlicher Informationen zwischen den beiden Vertragsparteien und
innerhalb internationaler Gremien zu verstärken, e) die Konsultationen zu Fragen zu
verstärken, die für die Länder im asiatisch-pazifischen Raum und in Europa für
die Förderung von Frieden, Stabilität und Wohlstand in beiden Regionen von
besonderem Interesse sind. 3. Der Dialog zwischen den
Vertragsparteien wird durch Kontakt, Austausch und Konsultation insbesondere in
folgender Form geführt: a) Gipfeltreffen auf der Ebene der Staats-
und Regierungschefs, wann immer die Vertragsparteien dies für notwendig
erachten, b) jährliche Konsultationen auf
Ministerebene nach Vereinbarung der Vertragsparteien, c) Informationsgespräche über wichtige
außen- und innenpolitischen Entwicklungen auf der Ebene hoher Beamter, d) Sektordialoge zu Fragen von gemeinsamem
Interesse, e) Austausch von Delegationen zwischen dem
Europäischen Parlament und der Nationalversammlung der Republik Korea. Artikel
4 Bekämpfung
der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen 1. Die Vertragsparteien sind der
Auffassung, dass die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und ihrer
Trägermittel an Staaten wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten
Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit darstellt. 2. Die Vertragsparteien kommen
daher überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der
Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, indem
sie ihre bestehenden rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Abrüstungs-
und Nichtverbreitungsübereinkünfte und anderen einschlägigen Übereinkünfte,
denen beide Vertragsparteien zugestimmt haben, in vollem Umfang
erfüllen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese
Bestimmung ein wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens ist. 3. Die Vertragsparteien kommen
ferner überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der
Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, indem
sie a) Maßnahmen treffen, um alle sonstigen
einschlägigen internationalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ratifizieren
beziehungsweise ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang durchzuführen, b) b) zur Verhinderung der Verbreitung von
Massenvernichtungswaffen und damit zusammenhängenden Gütern und Technologien
ein wirksames System einzelstaatlicher Ausfuhrkontrollen einrichten, das
Endverwender-Kontrollen und geeignete zivil- und strafrechtliche Sanktionen für
Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollvorschriften umfasst. 4. Die Vertragsparteien kommen
überein, dass ihr politischer Dialog die genannten Elemente begleiten und festigen
wird. Artikel
5 Kleinwaffen
und leichte Waffen 1. Die Vertragsparteien erkennen
an, dass die unerlaubte Herstellung, Verbringung und Verschiebung von
Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition und ihre
übermäßige Anhäufung, unzureichende Verwaltung, unzulänglich gesicherte
Lagerung und unkontrollierte Verbreitung weiterhin eine ernsthafte Bedrohung
des Friedens und der internationalen Sicherheit darstellen. 2. Die Vertragsparteien kommen
überein, ihre Verpflichtungen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit
Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition im Rahmen der
internationalen Rechtsinstrumente, einschließlich des Aktionsprogramms der
Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten
Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten und des
Internationalen Rechtsinstruments zur Ermöglichung der rechtzeitigen und
zuverlässigen Identifikation und Rückverfolgung illegaler Kleinwaffen und
leichter Waffen, sowie der sich aus den Resolutionen des Sicherheitsrates der
Vereinten Nationen ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen. 3. Die Vertragsparteien
verpflichten sich, zusammenzuarbeiten und für Koordinierung, Komplementarität
und Synergie bei den Anstrengungen zu sorgen, die sie zur Bekämpfung des
illegalen Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der dazugehörigen
Munition auf globaler, regionaler, subregionaler und einzelstaatlicher Ebene
unternehmen. Artikel
6 Schwerste
Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft berühren 1. Die Vertragsparteien
bekräftigen erneut, dass die schwersten Verbrechen, welche die internationale
Gemeinschaft als Ganzes berühren, nicht unbestraft bleiben dürfen und dass ihre
wirksame Verfolgung durch Maßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene und durch
verstärkte internationale Zusammenarbeit, gegebenenfalls unter Einbeziehung des
Internationalen Strafgerichtshofs, gewährleistet werden muss. Die
Vertragsparteien kommen überein, sich uneingeschränkt für die Universalität und
Integrität des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs und der
damit zusammenhängenden Übereinkünfte einzusetzen. 2. Die Vertragsparteien sind
sich darüber einig, dass ein Dialog zwischen den Vertragsparteien über diese
Fragen von Vorteil wäre. Artikel
7 Zusammenarbeit
bei der Bekämpfung des Terrorismus 1. Die Vertragsparteien
bekräftigen erneut die Bedeutung, die sie der Bekämpfung des Terrorismus
beimessen, und kommen im Einklang mit den für sie geltenden internationalen
Übereinkünften, einschließlich des humanitären Völkerrechts, der
internationalen Menschenrechtsnormen und des internationalen Flüchtlingsrechts,
und mit ihren Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung
der in der Resolution 60/288 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom
8. September 2006 enthaltenen Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur
Bekämpfung des Terrorismus überein, bei der Verhütung und Ausschaltung
terroristischer Handlungen zusammenzuarbeiten. 2. Die Zusammenarbeit der
Vertragsparteien erfolgt insbesondere a) bei der Durchführung der Resolutionen des
Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und ihrer Verpflichtungen aus anderen
einschlägigen internationalen Übereinkünften und Instrumenten, b) durch einen Informationsaustausch über
terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem
Völkerrecht und dem internen Recht, c) durch einen Meinungsaustausch über Mittel
und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus, unter anderem im technischen und
im Ausbildungsbereich, und durch einen Erfahrungsaustausch über
Terrorismusprävention, d) durch gemeinsame Anstrengungen zur
Vertiefung des internationalen Konsenses über die Bekämpfung des Terrorismus,
gegebenenfalls einschließlich einer Legaldefinition terroristischer Handlungen,
und insbesondere durch Hinarbeiten auf eine Einigung über das Umfassende
Übereinkommen über den internationalen Terrorismus, e) durch den Austausch bewährter
einschlägiger Methoden zum Schutz der Menschenrechte bei der Bekämpfung des
Terrorismus, TITEL
III ZUSAMMENARBEIT
IN REGIONALEN UND INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN Artikel
8 Zusammenarbeit
in regionalen und internationalen Organisationen Die Vertragsparteien verpflichten sich zur
Zusammenarbeit und zum Meinungsaustausch in regionalen und internationalen Gremien
und Organisationen wie den Vereinten Nationen, der Internationalen
Arbeitsorganisation (IAO), der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung (OECD), der WTO, dem Asien-Europa-Treffen (ASEM) und dem
ASEAN-Regionalforum (ARF). TITEL
IV ZUSAMMENARBEIT
IM BEREICH DER WIRTSCHAFTLICHEN ENTWICKLUNG Artikel
9 Handel
und Investitionen 1. Die Vertragsparteien
verpflichten sich, bei der Schaffung der Voraussetzungen für die nachhaltige
Ausweitung und Entwicklung des Handels und der Investitionen zwischen den
Vertragsparteien zu ihrem beiderseitigen Vorteil und bei ihrer Förderung
zusammenzuarbeiten. Die Vertragsparteien führen einen Dialog und verstärken
ihre Zusammenarbeit in allen handels- und investitionsbezogenen Bereichen von
beiderseitigem Interesse, um nachhaltige Handels- und Investitionsströme zu
erleichtern, um Handels- und Investitionshemmnisse zu verhindern bzw. zu
beseitigen und um das multilaterale Handelssystem zu fördern. 2. Zu diesem Zweck gestalten die
Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit im Bereich Handel und Investitionen nach
Maßgabe des Abkommens zur Errichtung einer Freihandelszone. Das genannte
Abkommen ist ein spezifisches Abkommen im Sinne von Artikel 43, mit dem
die Handelsbestimmungen dieses Abkommens durchgeführt werden. 3. Die Vertragsparteien
unterrichten einander und führen einen Meinungsaustausch über die Entwicklung
des bilateralen und internationalen Handels, der Investitionen und der damit
zusammenhängenden politischen Konzepte und Fragen. Artikel
10 Wirtschaftspolitischer
Dialog 1. Die Vertragsparteien kommen
überein, den Dialog zwischen ihren Behörden zu verstärken und den Informations-
und Erfahrungsaustausch über Gesamtwirtschaftspolitik und gesamtwirtschaftliche
Trends zu fördern. 2. Die Vertragsparteien kommen
überein, den Dialog und die Zusammenarbeit zu verstärken, um das
Rechnungslegungs-, Prüfungs-, Aufsichts- und Regulierungssystem für Banken,
Versicherungen und die übrigen Teile des Finanzsektors zu verbessern. Artikel
11 Zusammenarbeit
zwischen Unternehmen 1. Die Vertragsparteien kommen
unter Berücksichtigung ihrer Wirtschaftspolitik und ihrer wirtschaftlichen
Ziele überein, die industriepolitische Zusammenarbeit in allen für geeignet
erachteten Bereichen insbesondere mit dem Ziel zu fördern, die Wettbewerbsfähigkeit
kleiner und mittlerer Unternehmen zu verbessern, unter anderem durch a) einen Informations- und
Erfahrungsaustausch über die Schaffung von Rahmenbedingungen, unter denen
kleine und mittlere Unternehmen ihre Wettbewerbsfähigkeit verbessern können,
und über die Verfahren hinsichtlich der Gründung kleiner und mittlerer
Unternehmen, b) Förderung von Kontakten zwischen
Wirtschaftsbeteiligten, Unterstützung gemeinsamer Investitionen und Gründung
von Jointventures und Informationsnetzen vor allem im Rahmen der bestehenden
Programme, c) Erleichterung des Zugangs zu
Finanzierungs- und Vermarktungsmöglichkeiten, Bereitstellung von Informationen
und Förderung der Innovation, d) d) Erleichterung der Tätigkeiten kleiner
und mittlerer Unternehmen beider Vertragsparteien, e) Förderung der sozialen Verantwortung und
Rechenschaftspflicht von Unternehmen sowie Unterstützung eines
verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns, einschließlich des
nachhaltigen Verbrauchs und der nachhaltigen Produktion; 2. Die Vertragsparteien
erleichtern die einschlägigen Kooperationsmaßnahmen der Privatwirtschaft beider
Vertragsparteien. Artikel
12 Steuern Um die Wirtschaft zu stärken und zu
entwickeln, gleichzeitig jedoch der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, einen
geeigneten Regulierungsrahmen zu entwickeln, erkennen die Vertragsparteien die
Grundsätze der Transparenz, des Informationsaustausches und des fairen
Steuerwettbewerbs an und verpflichten sich, sie im Steuerbereich umzusetzen. Zu
diesem Zweck werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die
internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich verbessern, die Einziehung
legitimer Steuern erleichtern und Maßnahmen zur wirksamen Umsetzung der
genannten Grundsätze treffen. Artikel
13 Zoll Die Vertragsparteien arbeiten im Zollbereich
auf bilateraler und auf multilateraler Ebene zusammen. Zu diesem Zweck tauschen
sie insbesondere Erfahrungen aus und prüfen Möglichkeiten für die Vereinfachung
der Verfahren, für die Erhöhung der Transparenz und für den Ausbau der Zusammenarbeit.
Ferner streben sie die Annäherung ihrer Standpunkte und gemeinsames Handeln im
internationalen Rahmen an. Artikel
14 Wettbewerbspolitik 1. Die Vertragsparteien fördern den
fairen Wettbewerb in der Wirtschaft, indem sie ihre Wettbewerbsgesetze und
sonstigen Wettbewerbsvorschriften in vollem Umfang durchsetzen. 2. In Verfolgung des in Absatz 1
dieses Artikels genannten Ziels und im Einklang mit dem Abkommen zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Korea über die Zusammenarbeit
bei wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen verpflichten sich die
Vertragsparteien, in folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten: a) die Bedeutung des Wettbewerbsrechts
und der Wettbewerbsbehörden anzuerkennen und einen proaktiven Gesetzesvollzug
anzustreben, um ein Umfeld für fairen Wettbewerb zu schaffen; b) Informationen auszutauschen und die
Zusammenarbeit zwischen den Wettbewerbsbehörden auszubauen. Artikel
15 Informationsgesellschaft 1. In der Erkenntnis, dass die
Informations- und Kommunikationstechnologien ein wichtiger Bestandteil des
modernen Lebens und von entscheidender Bedeutung für die wirtschaftliche und
soziale Entwicklung sind, vereinbaren die Vertragsparteien einen
Meinungsaustausch über ihre Politik auf diesem Gebiet. 2. Die Zusammenarbeit in diesem
Bereich konzentriert sich unter anderem auf Folgendes: a) Meinungsaustausch über die verschiedenen
Aspekte der Informationsgesellschaft, insbesondere die Politik für die
elektronische Kommunikation und deren Regulierung, einschließlich Universaldienst,
Erteilung von Allgemein- und Einzelgenehmigungen, Schutz der Privatsphäre und
personenbezogener Daten sowie Unabhängigkeit und Effizienz der
Regulierungsbehörde, b) Verbund und Interoperabilität der
Forschungsnetze und -dienste, unter anderem auf regionaler Ebene, c) Normung und Verbreitung neuer
Informations- und Telekommunikationstechnologien, d) Förderung der Forschungszusammenarbeit
zwischen den Vertragsparteien im Bereich der Informations- und
Kommunikationstechnologien, e) e) Sicherheitsfragen und -aspekte im
Zusammenhang mit den Informations- und Kommunikationstechnologien,
einschließlich der Förderung der Online-Sicherheit und der Bekämpfung der
Computerkriminalität sowie des Missbrauchs der Informationstechnologie und
aller Formen von elektronischen Medien. 3. Die Zusammenarbeit zwischen
Unternehmen wird unterstützt. Artikel
16 Wissenschaft
und Technologie Die Vertragsparteien fördern, entwickeln und
erleichtern Kooperationsmaßnahmen in Wissenschaft und Technologie für
friedliche Zwecke nach Maßgabe des Abkommens über die
wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und der Regierung der Republik Korea. Artikel
17 Energie 1. Die Vertragsparteien erkennen
die Bedeutung des Energiesektors für die wirtschaftliche und soziale
Entwicklung an und bemühen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, die
Zusammenarbeit in diesem Bereich auszubauen, um a) die Energieversorgung zu diversifizieren,
um die Energiesicherheit zu erhöhen und um neue, nachhaltige, innovative und
erneuerbare Energieformen zu entwickeln, einschließlich unter anderem
Biokraftstoffe und Biomasse, Wind- und Sonnenenergie sowie Wasserkraft; b) die Entwicklung einer Politik zu
unterstützen, die erneuerbare Energie wettbewerbsfähiger macht; c) unter Beteiligung sowohl der Angebots-
als auch der Nachfrageseite eine rationelle Energienutzung zu verwirklichen,
indem die Energieeffizienz bei der Erzeugung, dem Transport, der Verteilung und
dem Endverbrauch von Energie gefördert wird, d) den Transfer von Technologie für
nachhaltige Energieerzeugung und Energieeffizienz zu fördern; e) den Kapazitätsausbau und die
Erleichterung von Investitionen im Energiebereich unter Berücksichtigung der
Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Marktverträglichkeit
zu verstärken; f) den Wettbewerb auf dem Energiemarkt zu
fördern; g) Meinungen zu den Entwicklungen auf den
Weltenergiemärkten einschließlich ihrer Auswirkungen auf die Entwicklungsländer
auszutauschen. 2. Zu diesem Zweck werden die
Vertragsparteien in geeigneter Weise darauf hinarbeiten, die folgenden
Kooperationsmaßnahmen insbesondere innerhalb der bestehenden regionalen und
internationalen Rahmen zu fördern: a) Zusammenarbeit bei der energiepolitischen
Entscheidungsfindung und Austausch energiepolitisch relevanter Informationen, b) Informationsaustausch über Lage und
Trends auf dem Energiemarkt, in der Energiewirtschaft und in der
Energietechnologie, c) Durchführung gemeinsamer Studien und
gemeinsamer Forschung, d) Ausweitung von Handel und Investitionen
im Energiesektor. Artikel
18 Verkehr 1. Die Vertragsparteien bemühen
sich, in allen relevanten Bereichen der Verkehrspolitik, einschließlich der
integrierten Verkehrspolitik, zusammenzuarbeiten, um den Personen- und
Güterverkehr zu verbessern, die Sicherheit des See- und Luftverkehrs und den
Umweltschutz zu fördern und die Effizienz ihrer Verkehrssysteme zu steigern. 2. Mit der Zusammenarbeit der
Vertragsparteien in diesem Bereich soll Folgendes gefördert werden: a) der Informationsaustausch über ihre
Verkehrspolitik und -praxis, insbesondere hinsichtlich des Nahverkehrs, des
Verkehrs im ländlichen Raum, des Binnenschiffs-, Luft- und Seeverkehrs,
einschließlich der entsprechenden Logistik und des Verbunds und der
Interoperabilität der multimodalen Verkehrsnetze, sowie der Verwaltung der
Straßen, Eisenbahnen, Häfen und Flughäfen; b) ein Dialog und gemeinsame Maßnahmen auf
dem Gebiet des Luftverkehrs in Bereichen von beiderseitigem Interesse,
einschließlich des Abkommens über bestimmte Aspekte von Flugdiensten und der
Prüfung von Möglichkeiten für die Weiterentwicklung der Beziehungen, sowie die
technische und die Regulierungszusammenarbeit in Bereichen wie Sicherheit des
Luftverkehrs, Sicherheit, Umwelt, Flugverkehrsmanagement, Anwendung des Wettbewerbsrechts
und wirtschaftliche Regulierung der Luftverkehrsindustrie, um die Annäherung
der Vorschriften und die Beseitigung von Hemmnissen für eine Geschäftstätigkeit
zu unterstützen; auf dieser Grundlage werden die Vertragsparteien eine
umfassendere Zusammenarbeit in der Zivilluftfahrt prüfen; c) die Verringerung der
Treibhausgasemissionen im Verkehrssektor; d) die Zusammenarbeit im Rahmen
internationaler Verkehrsgremien; e) die Umsetzung der Sicherheits- und
Umweltschutznormen, insbesondere im See- und Luftverkehr, im Einklang mit den
für beide Vertragsparteien geltenden einschlägigen internationalen
Übereinkünften, einschließlich der Zusammenarbeit in den zuständigen
internationalen Gremien zur Gewährleistung einer besseren Durchsetzung der
internationalen Regelungen. 3. Im Bereich der globalen
zivilen Satellitennavigation arbeiten die Vertragsparteien nach Maßgabe des
Kooperationsabkommens über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem
(GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und der Republik Korea andererseits zusammen. Artikel
19 Seeverkehrspolitik 1. Die Vertragsparteien
verpflichten sich, im Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels den
ungehinderten Zugang zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum
internationalen Seeverkehr auf der Grundlage fairen Wettbewerbs und auf
kommerzieller Basis anzustreben. 2. In Verfolgung des in
Absatz 1 genannten Ziels a) nehmen die Vertragsparteien in künftige
bilaterale Abkommen mit Drittstaaten über Seeverkehrsdienste, einschließlich
des Verkehrs mit trockenen und flüssigen Massengütern und des Linienverkehrs,
keine Ladungsanteilvereinbarungen auf und berufen sich nicht auf
Ladungsanteilvereinbarungen, die in früheren bilateralen Abkommen enthalten
sind; b) verzichten die Vertragsparteien mit
Inkrafttreten dieses Abkommens darauf, administrative, technische und
gesetzgeberische Maßnahmen durchzuführen, die eine Diskriminierung zwischen
ihren eigenen Staatsangehörigen oder Gesellschaften und denen der anderen Vertragspartei
bei der Erbringung internationaler Seeverkehrsdienste bewirken könnten; c) gewähren die Vertragsparteien den von
Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei betriebenen
Schiffen für den Zugang zu den für den internationalen Handel geöffneten Häfen,
die Benutzung ihrer Infrastruktur und die Inanspruchnahme der dort angebotenen
Hilfsdienstleistungen sowie die diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben,
die Zollerleichterungen und die Zuweisung von Liegeplätzen und Be- und Entladeeinrichtungen
eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen Schiffen
gewährte Behandlung; d) gestatten die Vertragsparteien den
Reedereien der anderen Vertragspartei, in ihrem Gebiet für die Erbringung von
Schiffsagenturdiensten eine gewerbliche Niederlassung unter Bedingungen für die
Niederlassung und die Geschäftstätigkeit zu betreiben, die nicht weniger
günstig sind als die ihren eigenen Gesellschaften oder Tochtergesellschaften
oder Zweigniederlassungen von Gesellschaften eines Drittstaats gewährten
Bedingungen, je nachdem, welche Bedingungen günstiger sind. 3. Für die Zwecke dieses
Artikels umfasst der Zugang zum internationalen Seeverkehrsmarkt unter anderem
das Recht für Anbieter internationaler Seeverkehrsdienste der Vertragsparteien,
die Beförderung von Haus zu Haus, bei der ein Teil der Strecke auf See
zurückgelegt wird, zu organisieren und zu diesem Zweck Verträge direkt mit
Anbietern von Verkehrsdiensten außerhalb des Seeverkehrs im Gebiet der anderen
Vertragspartei zu schließen, und zwar unbeschadet der für den Personen- und
Güterverkehr dieser anderen Verkehrsträger geltenden Beschränkungen
hinsichtlich der Staatsangehörigkeit. 4. Dieser Artikel gilt für
Gesellschaften der Europäischen Union und koreanische Gesellschaften.
Begünstigte der Bestimmungen dieses Artikels sind auch Reedereien, die
außerhalb der Europäischen Union bzw. der Republik Korea niedergelassen sind
und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats bzw. der Republik Korea
kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat bzw. in der
Republik Korea nach den jeweils dort geltenden Rechtsvorschriften registriert
sind. 5. Die Frage des Betriebs von
Schiffsagenturdiensten in der Europäischen Union und in der Republik Korea wird
gegebenenfalls in spezifischen Abkommen behandelt. 6. Die Vertragsparteien führen
einen Dialog auf dem Gebiet der Seeverkehrspolitik. Artikel
20 Verbraucherpolitik Die Vertragsparteien bemühen sich, im Bereich
der Verbraucherpolitik zusammenzuarbeiten, um ein hohes Verbraucherschutzniveau
sicherzustellen. Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Zusammenarbeit
in diesem Bereich soweit möglich Folgendes umfassen kann: a) Erhöhung der Kompatibilität des
Verbraucherschutzrechts, um Handelshemmnisse zu vermeiden, gleichzeitig jedoch
ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten; b) Förderung des Informationsaustausches
über die Verbraucherschutzsysteme, einschließlich
Verbraucherschutzvorschriften, Produktsicherheit, Durchsetzung des
Verbraucherrechts, Aufklärung und Stärkung der Handlungskompetenz der
Verbraucher sowie Rechtsschutz für Verbraucher; c) Unterstützung des Aufbaus unabhängiger
Verbraucherorganisationen und von Kontakten zwischen Vertretern der
Verbraucherinteressen. TITEL
V ZUSAMMENARBEIT
IM BEREICH DER NACHHALTIGEN ENTWICKLUNG Artikel
21 Gesundheit 1. Die Vertragsparteien kommen
überein, ihre Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in den Bereichen
Gesundheit und wirksame Regelung grenzübergreifender gesundheitlicher Fragen zu
fördern. 2. Die Vertragsparteien streben
an, den Informationsaustausch und ihre Zusammenarbeit unter anderem wie folgt
zu fördern: a) Informationsaustausch über die
Überwachung von Infektionskrankheiten, einschließlich Influenzapandemien, und
über Frühwarnung und Abwehrmaßnahmen, b) Informationsaustausch über die
Gesundheitsstrategien und die öffentlichen Gesundheitspläne, c) Informationsaustausch über Maßnahmen zur
Gesundheitsförderung, z. B. Kampagnen gegen das Rauchen, Vorbeugung von
Fettleibigkeit und Krankheitsbekämpfung, d) soweit möglich Informationsaustausch auf
dem Gebiet der Sicherheit Zulassung von Arzneimitteln, e) soweit möglich Informationsaustausch
sowie gemeinsame Forschung auf dem Gebiet der Lebensmittelsicherheit,
z. B. Lebensmittelrecht und Alarmmeldungen, f) Zusammenarbeit bei FuE-bezogenen
Aspekten, z. B. fortgeschrittene Behandlungsmethoden und innovative
Arzneimittel zur Behandlung seltener Leiden, g) Informationsaustausch und Zusammenarbeit
bei Konzepten für elektronische Gesundheitsdienste. 3. Die Vertragsparteien bemühen
sich, die Durchführung internationaler Gesundheitsübereinkommen wie der
Internationalen Gesundheitsvorschriften und des Rahmenübereinkommens zur
Eindämmung des Tabakkonsums zu fördern. Artikel
22 Beschäftigung
und Soziales 1. Die Vertragsparteien kommen
überein, die Zusammenarbeit im Bereich Beschäftigung und Soziales auszubauen,
unter anderem im Zusammenhang mit der Globalisierung und dem demografischen
Wandel. Es werden Anstrengungen unternommen, um die Zusammenarbeit und den
Informations- und Erfahrungsaustausch über Beschäftigung und Arbeitsfragen zu
fördern. Bereiche der Zusammenarbeit können unter anderem der regionale und
soziale Zusammenhalt, die soziale Integration, die Systeme der sozialen
Sicherheit, die lebenslange Weiterentwicklung der beruflichen Fähigkeiten,
Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, die Gleichstellung der
Geschlechter und menschenwürdige Arbeitsbedingungen sein. 2. Die Vertragsparteien
bekräftigen erneut die Notwendigkeit, einen Globalisierungsprozess zu unterstützen,
der für alle von Vorteil ist, und produktive Vollbeschäftigung und
menschenwürdige Arbeit als wichtigen Faktor für nachhaltige Entwicklung und die
Bekämpfung der Armut zu fördern. 3. Die Vertragsparteien
bekräftigen erneut ihre Zusagen, die international anerkannten Arbeits- und
Sozialstandards, wie sie insbesondere in der IAO-Erklärung über grundlegende
Prinzipien und Rechte bei der Arbeit niedergelegt sind, einzuhalten, zu fördern
und zu verwirklichen. 4. Die Zusammenarbeit kann unter
anderem in Form von einvernehmlich vereinbarten spezifischen Programmen und
Projekten sowie Dialog, Zusammenarbeit und Initiativen zu Themen von
gemeinsamem Interesse auf bilateraler oder multilateraler Ebene erfolgen. Artikel
23 Umwelt
und natürliche Ressourcen 1. Die Vertragsparteien sind
sich über die Notwendigkeit einig, die natürlichen Ressourcen und die
biologische Vielfalt als Grundlage für die Entwicklung der heutigen und
künftiger Generationen zu erhalten und nachhaltig zu bewirtschaften. 2. Die Vertragsparteien bemühen
sich, ihre Zusammenarbeit beim Schutz der Umwelt, unter anderem auf regionaler
Ebene, fortzusetzen und zu verstärken, insbesondere mit Blick auf Folgendes: a) Klimawandel und Energieeffizienz, b) Umweltbewusstsein, c) c) Beteiligung an und Durchführung von
multilateralen Umweltübereinkünften, einschließlich über biologische Vielfalt
und biologische Sicherheit sowie des Übereinkommens über den internationalen
Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen, d) Förderung von Umwelttechnologien,
-produkten und -dienstleistungen, einschließlich Umweltmanagementsystemen und
Umweltkennzeichnung, e) Verhinderung der illegalen
grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Stoffen, gefährlichen
Abfällen und anderen Abfällen, f) Küsten- und Meeresumwelt, Erhaltung und
Bekämpfung der Verschmutzung und der Degradation, g) Beteiligung der örtlichen Bevölkerung am
Umweltschutz als wichtiger Faktor für nachhaltige Entwicklung, h) Bodenbewirtschaftung und Raumordnung, i) der Austausch von Informationen,
Fachwissen und Methoden. 3. Dem Ergebnis des Weltgipfels
für nachhaltige Entwicklung und der Durchführung der einschlägigen
multilateralen Umweltübereinkünfte wird, soweit relevant, Rechnung getragen. Artikel
24 Klimawandel 1. Die Vertragsparteien erkennen
an, dass der Klimawandel eine globale Bedrohung darstellt und dass Maßnahmen
zur Verringerung der Emissionen getroffen werden müssen, um die Stabilisierung
der Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Niveau zu
erreichen, auf dem eine gefährliche anthropogene Störung des Klimasystems
verhindert wird. Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten bauen die Vertragsparteien
unbeschadet der Gespräche über den Klimawandel auf anderer Ebene, z. B. im
Zusammenhang mit dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über
Klimaänderungen (UNFCCC), die Zusammenarbeit in diesem Bereich aus. Mit dieser
Zusammenarbeit werden folgende Ziele verfolgt: a) Bekämpfung des Klimawandels mit dem
übergeordneten Ziel des schnellen Übergangs zu einer Gesellschaft, die geringe
CO2-Emissionen verursacht, durch den einzelstaatlichen Gegebenheiten angepasste
Klimaschutz- und Anpassungsmaßnahmen, b) Eintreten für die effiziente Nutzung der
Ressourcen, unter anderem durch den verbreiteten Einsatz der besten
verfügbaren, wirtschaftlich tragfähigen CO2-armen Klimaschutz- und
Anpassungstechnologien und -normen, c) Austausch von Fachwissen und
Informationen über die Vorteile und den Aufbau von Emissionshandelssystemen, d) Verbesserung der Finanzierungsinstrumente
des öffentlichen und des privaten Sektors, einschließlich Marktmechanismen und
öffentlich-privater Partnerschaften, die Maßnahmen zur Bekämpfung des
Klimawandels wirksam unterstützen könnten, e) Zusammenarbeit in der Forschung auf dem
Gebiet der CO2-armen Technologien und bei der Entwicklung, der Verbreitung, dem
Einsatz und dem Transfer dieser Technologien, um die Treibhausgasemissionen zu
begrenzen, gleichzeitig jedoch das Wirtschaftswachstum aufrechtzuerhalten, f) gegebenenfalls Austausch von Erfahrungen
und Fachwissen hinsichtlich der Überwachung und Analyse der Auswirkungen von
Treibhausgasen und der Entwicklung von Klimaschutz- und Anpassungsprogrammen, g) gegebenenfalls Unterstützung von
Klimaschutz- und Anpassungsmaßnahmen der Entwicklungsländer, unter anderem durch
die flexiblen Mechanismen des Protokolls von Kyoto. 2. Zu diesem Zweck kommen die
Vertragsparteien überein, den Dialog und die Zusammenarbeit auf politischer,
strategischer und technischer Ebene zu intensivieren. Artikel
25 Landwirtschaft,
ländliche Entwicklung und Forstwirtschaft Die Vertragsparteien kommen überein, die
Zusammenarbeit im Bereich Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und
Forstwirtschaft zu fördern. Insbesondere auf folgenden Gebieten führen die
Vertragsparteien einen Informationsaustausch durch und bauen die Zusammenarbeit
aus: a) Agrar- und Forstpolitik und
internationale land- und forstwirtschaftliche Perspektiven im Allgemeinen, b) Eintragung und Schutz geografischer
Angaben, c) ökologischer Landbau, d) Forschung im Bereich der Land- und
Forstwirtschaft, e) Politik für die Entwicklung des
ländlichen Raums und insbesondere Diversifizierung und Umstrukturierung der
Agrarsektoren, f) nachhaltige Landwirtschaft,
Forstwirtschaft und Einbeziehung von Umweltbelangen in die Agrarpolitik, g) die Beziehungen zwischen Landwirtschaft,
Forstwirtschaft und Umwelt und der Politik für die Entwicklung des ländlichen
Raums, h) für landwirtschaftliche
Nahrungsmittelerzeugnisse, i) nachhaltige Waldbewirtschaftung zur
Verhinderung der Entwaldung und Förderung der Aufforstung, einschließlich der
gebührenden Berücksichtigung der Interessen der Entwicklungsländer, aus denen
Holz bezogen wird. Artikel
26 Meeres-
und Fischereiressourcen Die Vertragsparteien fördern die
Zusammenarbeit im Bereich der Meeres- und Fischereiressourcen auf bilateraler
und multilateraler Ebene, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der
nachhaltigen und verantwortungsvollen Entwicklung und Bewirtschaftung der
Meeres- und Fischereiressourcen. Bereiche der Zusammenarbeit können unter anderem
folgende sein: a) Austausch von Informationen, b) Unterstützung einer nachhaltigen und
verantwortungsvollen langfristigen Meeres- und Fischereipolitik, die die
Erhaltung und Bewirtschaftung der Küsten- und Meeresressourcen einschließt, und c) Förderung von Anstrengungen zur
Verhinderung und Bekämpfung illegaler, nicht gemeldeter und nicht regulierter
Fangpraktiken. Artikel
27 Entwicklungshilfe 1. Die Vertragsparteien kommen
überein, Informationen über ihre Entwicklungspolitik auszutauschen, um einen regelmäßigen
Dialog über die Ziele dieser Politik und über ihre Entwicklungshilfeprogramme
in Drittländern einzurichten. Sie werden prüfen, in welchem Umfang im Einklang
mit ihren Rechtsvorschriften und den für die Durchführung dieser Programme
geltenden Bedingungen eine umfassendere Zusammenarbeit möglich ist. 2. Die Vertragsparteien
bekräftigen erneut ihr Engagement für die Pariser Erklärung von 2005 zur
Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit und kommen überein, die
Zusammenarbeit im Hinblick auf die weitere Verbesserung der Ergebnisse der
Entwicklungszusammenarbeit zu verstärken. TITEL
VI ZUSAMMENARBEIT
IM BEREICH BILDUNG UND KULTUR Artikel
28 Zusammenarbeit
in den Bereichen Kultur, Information, Kommunikation, Audiovisuelles und Medien 1. Die Vertragsparteien kommen
überein, die Zusammenarbeit zu fördern, um die Verständigung zwischen den
Vertragsparteien und die Kenntnis der Kultur des anderen zu verbessern. 2. Die Vertragsparteien bemühen
sich, geeignete Maßnahmen zu treffen, um den kulturellen Austausch zu fördern
und gemeinsame Initiativen in diesem Bereich zu unternehmen. 3. Die Vertragsparteien kommen
überein, in den zuständigen internationalen Gremien, z. B. der Organisation der
Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) und dem
ASEM, eng zusammenzuarbeiten, um gemeinsame Ziele zu verfolgen und unter
Einhaltung des Unesco-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt
kultureller Ausdrucksformen die kulturelle Vielfalt zu fördern. 4. Die Vertragsparteien werden
prüfen, wie der Austausch, die Zusammenarbeit und der Dialog zwischen den
zuständigen Einrichtungen in den Bereichen Audiovisuelles und Medien gefördert
werden können. Artikel
29 Bildung 1. Die Vertragsparteien erkennen
an, dass Bildung und Ausbildung einen wesentlichen Beitrag zur Entwicklung von
Humanressourcen leisten, die in der globalen wissensgestützten Wirtschaft
mitwirken können, und dass sie ein gemeinsames Interesse an einer
Zusammenarbeit im Bereich Bildung und Ausbildung haben. 2. Im Einklang mit ihren
beiderseitigen Interessen und den Zielen ihrer Bildungspolitik verpflichten
sich die Vertragsparteien, geeignete Kooperationsmaßnahmen im Bereich Bildung,
Ausbildung und Jugend unter besonderer Berücksichtigung der Hochschulbildung
gemeinsam zu unterstützen. Diese Zusammenarbeit kann insbesondere in folgender
Form erfolgen: a) Unterstützung gemeinsamer
Kooperationsprojekte von Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen in der
Europäischen Union und der Republik Korea im Hinblick auf die Förderung der
Entwicklung von Lehrplänen, gemeinsamer Studienprogramme und der Mobilität von
Studierenden, b) Dialog, Studien und Austausch von
Informationen und Know-how auf dem Gebiet der Bildungspolitik, c) Förderung des Austausches von
Studierenden, Lehr- und Verwaltungspersonal von Hochschuleinrichtungen sowie
von Jugendbetreuern, unter anderem durch Durchführung des Programms Erasmus
Mundus, d) Zusammenarbeit in Bildungssektoren von
gemeinsamem Interesse. TITEL
VII ZUSAMMENARBEIT
IM BEREICH RECHT, FREIHEIT UND SICHERHEIT Artikel
30 Rechtsstaatlichkeit Bei ihrer Zusammenarbeit im Bereich Recht,
Freiheit und Sicherheit messen die Vertragsparteien der Förderung der
Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Unabhängigkeit der Justiz, des Zugangs
zu den Gerichten und des Rechts auf ein faires Verfahren besondere Bedeutung
bei. Artikel
31 Justizielle
Zusammenarbeit 1. Die Vertragsparteien kommen
überein, die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen auszubauen,
insbesondere hinsichtlich der Ratifizierung und Durchführung multilateraler
Übereinkünfte über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen,
einschließlich der Übereinkommen der Haager Konferenz für Internationales
Privatrecht über internationale justizielle Zusammenarbeit und
grenzübergreifende Rechtsstreitigkeiten sowie den Schutz von Kindern. 2. Die Vertragsparteien kommen
überein, die schiedsgerichtliche Beilegung zivilrechtlicher und privater
Handelsstreitigkeiten zu erleichtern und zu unterstützen, wann immer dies nach
den anwendbaren internationalen Übereinkünften möglich ist. 3. Hinsichtlich der justiziellen
Zusammenarbeit in Strafsachen streben die Vertragsparteien eine Verbesserung
der Regelungen über gegenseitige Rechtshilfe und Auslieferung an. Dies würde
gegebenenfalls auch den Beitritt zu den einschlägigen internationalen
Instrumenten der Vereinten Nationen, einschließlich des in Artikel 6
dieses Abkommens genannten Römischen Statuts des Internationalen
Strafgerichtshofs, und ihre Durchführung einschließen. Artikel
32 Schutz
personenbezogener Daten 1. Die Vertragsparteien kommen
überein zusammenzuarbeiten, um den Schutz personenbezogener Daten im Einklang
mit den strengsten internationalen Normen zu verbessern, wie sie unter anderem
in den Leitlinien der Vereinten Nationen für die Regelung der personenbezogenen
Datenbanken (Resolution 45/95 der Generalversammlung der Vereinten
Nationen vom 14. Dezember 1990) niedergelegt sind. 2. Die Zusammenarbeit beim
Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem den Austausch von
Informationen und Fachwissen umfassen. Artikel
33 Migration 1. Die Vertragsparteien kommen
überein, die Zusammenarbeit in den Bereichen illegale Migration,
Schleuserkriminalität und Menschenhandel sowie die Einbeziehung der
Migrationsfragen in die einzelstaatlichen Strategien für die wirtschaftliche
und soziale Entwicklung der Herkunftsgebiete der Migranten zu verstärken und zu
intensivieren. 2. Im Rahmen der Zusammenarbeit
zur Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung kommen die
Vertragsparteien überein, ihre Staatsangehörigen rückzuübernehmen, die sich
illegal im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten. Zu diesem Zweck werden
die Vertragsparteien ihre Staatsangehörigen mit für diese Zwecke geeigneten
Ausweispapieren versehen. Für Fälle, in denen Zweifel an der Staatsangehörigkeit
bestehen, kommen die Vertragsparteien überein, ihre mutmaßlichen
Staatsangehörigen zu identifizieren. 3. Die Vertragsparteien bemühen
sich, erforderlichenfalls ein Abkommen über die besonderen Verpflichtungen im
Zusammenhang mit der Rückübernahme ihrer Staatsangehörigen zu schließen. Darin
werden auch die Bedingungen in Bezug auf Staatsangehörige anderer Länder und
Staatenlose behandelt. Artikel
34 Bekämpfung
illegaler Drogen 1. Im Einklang mit ihren
Gesetzen und sonstigen Vorschriften werden die Vertragsparteien das Ziel
verfolgen, das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nachfrage
danach sowie ihre Auswirkungen auf die Drogenkonsumenten und die Gesellschaft
als Ganzes zu verringern und die Abzweigung von Drogenausgangsstoffen, die bei
der illegalen Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen
verwendet werden, wirksamer zu verhindern. Bei ihrer Zusammenarbeit
gewährleisten die Vertragsparteien, dass bei Verfolgung dieses Ziels durch
Vorschriften für den legalen Markt und durch wirksames Handeln und wirksame
Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden unter anderem in den Bereichen
Gesundheit, Bildung, Soziales, Strafverfolgung und Justiz nach einem
umfassenden, ausgewogenen Konzept vorgegangen wird. 2. Die Vertragsparteien
vereinbaren Mittel der Zusammenarbeit zur Verwirklichung dieser Ziele. Die
Maßnahmen beruhen auf gemeinsam vereinbarten Grundsätzen, die sich an den
einschlägigen internationalen Übereinkünften, der Politischen Erklärung und der
Erklärung über die Leitgrundsätze für die Senkung der Drogennachfrage
orientieren, die auf der zwanzigsten Sondertagung der Generalversammlung der
Vereinten Nationen über Drogen vom Juni 1998 verabschiedet wurden. Artikel
35 Bekämpfung
der organisierten Kriminalität und der Korruption Die Vertragsparteien kommen überein,
zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der organisierten
Kriminalität, der Wirtschafts- und Finanzkriminalität und der Korruption sowie
von Nachahmungen und illegalen Geschäften zu leisten, indem sie ihre
bestehenden beiderseitigen internationalen Verpflichtungen in diesem Bereich in
vollem Umfang erfüllen, unter anderem hinsichtlich der wirksamen Zusammenarbeit
bei der Einziehung von Vermögenswerten und Geldern, die aus Korruptionsdelikten
stammen. Die Vertragsparteien werden die Durchführung des Übereinkommens der
Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und
der dazugehörigen Zusatzprotokolle sowie des Übereinkommens der Vereinten
Nationen gegen Korruption fördern. Artikel
36 Bekämpfung
der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus 1. Die Vertragsparteien sind
sich über die Notwendigkeit einig, zusammen darauf hinzuarbeiten, dass der
Missbrauch ihrer Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten einschließlich
Drogenhandel und Korruption und zur Finanzierung des Terrorismus verhindert
wird. Diese Zusammenarbeit erstreckt sich auch auf die Einziehung von
Vermögenswerten und Geldern, die aus Erlösen aus Straftaten stammen. 2. Die Vertragsparteien können
im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften zweckdienliche Informationen
austauschen und geeignete Normen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der
Finanzierung des Terrorismus anwenden, die den Normen der in diesem Bereich
tätigen internationalen Gremien wie der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen
gegen die Geldwäsche“ gleichwertig sind. Artikel
37 Bekämpfung
der Computerkriminalität 1. Die Vertragsparteien werden
die Zusammenarbeit verstärken, um im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Hightech-,
Computer- und elektronische Kriminalität und die Verbreitung terroristischer
Inhalte über das Internet durch Austausch von Informationen und praktischen
Erfahrungen im Einklang mit ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu
verhindern und zu bekämpfen. 2. Die Vertragsparteien werden
Informationen auf den Gebieten Ausbildung und Schulung von Ermittlern für
Computerdelikte, Untersuchung von Computerdelikten und digitale Kriminaltechnik
austauschen. Artikel
38 Zusammenarbeit
bei der Strafverfolgung Die Vertragsparteien kommen überein, über ihre
Strafverfolgungsbehörden, -agenturen und -dienste zusammenzuarbeiten und einen
Beitrag zur Abwehr und Bekämpfung der von der grenzüberschreitenden
Kriminalität ausgehenden Gefahren für beide Vertragsparteien zu leisten. Die
Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden, -agenturen und -diensten
kann in Form der gegenseitigen Amtshilfe bei Untersuchungen, des Austausches
von Ermittlungstechniken, der gemeinsamen Ausbildung und Schulung von
Strafverfolgungspersonal und jeder sonstigen Art von gemeinsamen Maßnahmen und
Unterstützung erfolgen, die die Vertragsparteien einvernehmlich vereinbaren. TITEL
VIII ZUSAMMENARBEIT
IN ANDEREN BEREICHEN Artikel
39 Tourismus Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine
Zusammenarbeit im Bereich des Tourismus aufzunehmen, um zu einer besseren
Verständigung zu gelangen und die ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des
Tourismus zu fördern. Diese Zusammenarbeit kann insbesondere in
folgender Form erfolgen: a) Informationsaustausch über den Tourismus
betreffende Fragen von gemeinsamem Interesse, b) Organisation touristischer
Veranstaltungen, c) Tourismusaustausch, d) Zusammenarbeit bei der Erhaltung und
Verwaltung des kulturellen Erbes, e) Zusammenarbeit im Touristikmanagement. Artikel
40 Zivilgesellschaft Die Vertragsparteien erkennen die Rolle der
organisierten Zivilgesellschaft und ihren möglichen Beitrag zum Dialog und zum
Kooperationsprozess nach diesem Abkommen an und kommen überein, den wirksamen
Dialog mit der organisierten Zivilgesellschaft und ihre wirksame Beteiligung zu
fördern. Artikel
41 Öffentliche
Verwaltung Die Vertragsparteien kommen überein, aufbauend
auf den bisherigen Anstrengungen durch Austausch von Erfahrungen und bewährten
Methoden im Hinblick auf die Modernisierung der öffentlichen Verwaltung auf
Gebieten wie den folgenden zusammenzuarbeiten: a) die organisatorische Effizienz zu
erhöhen, b) die Effizienz der Verwaltungsstellen bei
der Erbringung von Dienstleistungen zu erhöhen; c) die transparente Bewirtschaftung der
öffentlichen Mittel und die Rechenschaftspflicht zu gewährleisten, d) den rechtlichen und institutionellen
Rahmen zu verbessern, e) Konzipierung und Umsetzung von Politik. Artikel
42 Statistik 1. Die Vertragsparteien
entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit in statistischen Fragen und
leisten damit einen Beitrag zur Verwirklichung des langfristigen Ziels,
rechtzeitig international vergleichbare, zuverlässige statistische Daten
bereitzustellen. Es wird davon ausgegangen, dass nachhaltige, effiziente und
fachlich unabhängige Statistiksysteme Informationen liefern, die für die
Bürger, Unternehmen und Entscheidungsträger der Vertragsparteien relevant sind
und sie in die Lage versetzen, fundierte Entscheidungen zu treffen. Die
Vertragsparteien tauschen unter anderem Informationen und Fachwissen aus und
entwickeln die Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der bereits gesammelten
Erfahrungen weiter. Mit der Zusammenarbeit werden folgende Ziele
verfolgt: a) schrittweise Harmonisierung der
Statistiksysteme der beiden Vertragsparteien, b) Feinabstimmung des Datenaustausches
zwischen den Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Anwendung der
einschlägigen internationalen Methodik, c) Verbesserung der fachlichen Befähigung
der Statistiker, um sie in die Lage zu versetzen, die einschlägigen
statistischen Normen anzuwenden, d) Förderung des Erfahrungsaustausches
zwischen den Vertragsparteien über die Entwicklung des statistischen Know-hows. 2. Die Zusammenarbeit kann unter
anderem in Form von einvernehmlich vereinbarten spezifischen Programmen und
Projekten sowie Dialog, Zusammenarbeit und Initiativen zu Themen von
gemeinsamem Interesse auf bilateraler oder multilateraler Ebene erfolgen. TITEL
IX INSTITUTIONELLER
RAHMEN Artikel
43 Andere
Abkommen 1. Das Rahmenabkommen über den
Handel und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits, das am
28. Oktober 1996 in Luxemburg unterzeichnet wurde und am 1. April
2001 in Kraft getreten ist, wird aufgehoben. 2. Das genannte Abkommen wird
durch das vorliegende Abkommen aktualisiert und ersetzt. Bezugnahmen auf das
genannte Abkommen in allen anderen Abkommen zwischen den Vertragsparteien
werden als Bezugnahmen auf das vorliegende Abkommen ausgelegt. 3. Die Vertragsparteien können
das vorliegende Abkommen durch Abschluss spezifischer Abkommen in Bereichen der
Zusammenarbeit, die in seinen Geltungsbereich fallen, ergänzen. Diese
spezifischen Abkommen sind Bestandteil der dem vorliegenden Abkommen unterliegenden
bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil eines gemeinsamen institutionellen
Rahmens. 4. Desgleichen werden bestehende
Abkommen in spezifischen Bereichen der Zusammenarbeit, die in den
Geltungsbereich des vorliegenden Abkommens fallen, als Bestandteil der dem
vorliegenden Abkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil
eines gemeinsamen institutionellen Rahmens betrachtet. Artikel
44 Gemischter
Ausschuss 1. Die Vertragsparteien setzen
im Rahmen dieses Abkommens einen Gemischten Ausschuss ein, der sich aus
Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und Vertretern der
Europäischen Kommission einerseits und Vertretern der Republik Korea
andererseits zusammensetzt. 2. Im Gemischten Ausschuss
werden Konsultationen abgehalten, um die Durchführung dieses Abkommens zu
erleichtern und seine allgemeinen Ziele zu fördern sowie um die Gesamtkohärenz
in den Beziehungen aufrechtzuerhalten und das ordnungsgemäße Funktionieren
anderer Abkommen zwischen den Vertragsparteien zu gewährleisten. 3. Der Gemischte Ausschuss a) gewährleistet das ordnungsgemäße
Funktionieren dieses Abkommens, b) verfolgt die Entwicklung der umfassenden
Beziehungen zwischen den Vertragsparteien; c) ersucht Ausschüsse oder andere Gremien,
die mit anderen zum gemeinsamen institutionellen Rahmen gehörenden Abkommen
eingesetzt wurden, um Informationen und prüft von ihnen vorgelegte Berichte; d) Meinungen auszutauschen und Vorschläge zu
Fragen von gemeinsamem Interesse zu unterbreiten, einschließlich künftiger
Maßnahmen und der für ihre Durchführung erforderlichen Mittel; e) Prioritäten für die Verwirklichung der
Ziele dieses Abkommens zu setzen, f) sucht nach geeigneten Methoden,
Problemen vorzubeugen, die in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen
auftreten könnten; g) legt nach Artikel 45 Absatz 3
Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens im Wege des
Konsenses bei; h) prüft alle von einer Vertragspartei
vorgelegten Informationen über die Nichterfüllung der Verpflichtungen und hält
Konsultationen mit der anderen Vertragspartei ab, um nach Artikel 45
Absatz 3 eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu suchen. 4. Der Gemischte Ausschuss tritt
in der Regel einmal jährlich abwechselnd in Brüssel und Seoul zusammen.
Sondersitzungen des Ausschusses werden auf Ersuchen einer Vertragspartei
abgehalten. Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird abwechselnd von den
Vertragsparteien geführt. Er tritt in der Regel auf der Ebene hoher Beamter
zusammen. Artikel
45 Durchführungsmodalitäten 1. Die Vertragsparteien treffen
die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer
Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind, und gewährleisten, dass
sie den in diesem Abkommen festgelegten Zielen entsprechen. 2. Die Durchführung erfolgt im
Wege des Konsenses und des Dialogs. Gibt es jedoch Meinungsverschiedenheiten
über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens, so legt eine Vertragspartei
sie dem Gemischten Ausschuss vor. 3. Ist die eine Vertragspartei
der Auffassung, dass die andere Vertragspartei ihre Verpflichtungen aus diesem
Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie im Einklang mit dem Völkerrecht
geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen
unterbreitet die Vertragspartei dem Gemischten Ausschuss vorher alle für eine
gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen. Die Vertragsparteien
halten Konsultationen im Gemischten Ausschuss ab, die, sofern beide
Vertragsparteien zustimmen, von einem vom Gemischten Ausschuss bestellten
Vermittler erleichtert werden können. 4. In besonders dringenden
Fällen wird die Maßnahme unverzüglich der anderen Vertragspartei notifiziert.
Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei werden in einem Zeitraum von bis zu
zwanzig (20) Tagen Konsultationen abgehalten. Nach Ende dieses Zeitraums findet
die Maßnahme Anwendung. In diesem Fall kann die andere Vertragspartei zur
Prüfung aller Aspekte oder der Grundlage der Maßnahme um Einleitung eines
Schiedsverfahrens nach Artikel 46 ersuchen. Artikel
46 Schiedsverfahren 1. Das Schiedsgericht setzt sich
aus drei (3) Schiedsrichtern zusammen. Innerhalb von vierzehn (14) Tagen,
nachdem eine Vertragspartei um Einleitung des Schiedsverfahrens ersucht hat,
bestellt jede Vertragspartei einen Schiedsrichter und der Gemischte Ausschuss
einen dritten Schiedsrichter. Die Bestellung eines Schiedsrichters durch eine
Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei unverzüglich schriftlich auf
diplomatischem Wege notifiziert. Der Schiedsspruch ergeht mit Stimmenmehrheit.
Die Schiedsrichter bemühen sich, so schnell wie möglich, spätestens jedoch drei
(3) Monate nach dem Tag der Bestellung der Schiedsrichter zu einer Entscheidung
zu gelangen. Der Gemischte Ausschuss vereinbart ausführliche Verfahrensregeln
für die zügige Durchführung des Schiedsverfahrens. 2. Die Streitparteien sind
verpflichtet, die für die Umsetzung des Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen
zu treffen. Die Schiedsrichter sprechen auf Ersuchen Empfehlungen dazu aus, wie
der Schiedsspruch umzusetzen ist, um das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten
nach diesem Abkommen wiederherzustellen. TITEL
X SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel
47 Begriffsbestimmung Für die Zwecke dieses Abkommens sind
„Vertragsparteien“ die Europäische Union
oder ihre Mitgliedstaaten bzw. die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten
im Rahmen ihrer Zuständigkeiten einerseits und die Republik Korea andererseits. Artikel
48 Nationale
Sicherheit und Offenlegung von Informationen Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als
verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen zu übermitteln, deren
Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen
widersprechen würde. Artikel
49 Inkrafttreten,
Laufzeit und Kündigung 1. Dieses Abkommen tritt am
ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die
Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren
notifiziert haben. 2. Ungeachtet des
Absatzes 1 wird dieses Abkommen bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig
angewendet. Die vorläufige Anwendung beginnt am ersten Tag des ersten Monats,
der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der
hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. 3. Dieses Abkommen wird auf
unbegrenzte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch
schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung
wird sechs Monate nach der Notifikation wirksam. Artikel
50 Notifikationen Die Notifikationen nach Artikel 49 sind an das
Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union bzw. an das Ministerium für
auswärtige Angelegenheiten und Handel der Republik Korea zu richten. Artikel
51 Erklärungen
und Anhänge Die Erklärungen zu diesem Abkommen und seine
Anhänge sind Bestandteil dieses Abkommens. Artikel
52 Räumlicher
Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen
der Vertrag über die Europäische Union angewendet wird, und nach Maßgabe jenes
Vertrages einerseits sowie für das Hoheitsgebiet der Republik Korea
andererseits. Artikel
53 Verbindlicher
Wortlaut Dieses Abkommen ist in doppelter Urschrift in
bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer,
französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer,
maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer,
schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer,
ungarischer und koreanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist. EMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR AUSLEGUNG DER ARTIKEL 45 UND 46 Die Vertragsparteien sind Demokratien. Sie
möchten zusammenarbeiten, um ihre gemeinsamen Werte in der Welt zu fördern. Ihr
Abkommen ist ein Signal für ihre gemeinsame Entschlossenheit, Demokratie,
Menschenrechte, Nichtverbreitung und Bekämpfung des Terrorismus in der ganzen
Welt zu fördern. Die Durchführung dieses Abkommens zwischen den
Vertragsparteien, die dieselben Werte teilen, beruht daher auf den Grundsätzen
des Dialogs, der gegenseitigen Achtung, der gleichberechtigten Partnerschaft,
des Multilateralismus, des Konsenses und der Achtung des Völkerrechts. Die Vertragsparteien kommen überein, dass für
die Zwecke der richtigen Auslegung und der praktischen Anwendung dieses
Abkommens „geeignete Maßnahmen“ im Sinne von Artikel 45 Absatz 3 Maßnahmen
sind, die in einem angemessenen Verhältnis zur Nichterfüllung der
Verpflichtungen aus diesem Abkommen stehen. Die Maßnahmen können hinsichtlich
dieses Abkommens oder eines spezifischen Abkommens getroffen werden, das Teil
des gemeinsamen institutionellen Rahmens ist. Bei der Wahl der Maßnahmen ist
den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Abkommen am
wenigsten behindern; dabei ist zu berücksichtigen, dass möglicherweise
innerstaatliche Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen. Die Vertragsparteien kommen überein, dass für
die Zwecke der richtigen Auslegung und der praktischen Anwendung dieses
Abkommens „besonders dringenden Fälle“ im Sinne von Artikel 45 Absatz 4 Fälle
erheblicher Verletzung dieses Abkommens durch eine der Vertragsparteien sind.
Eine erhebliche Verletzung liegt in einer nach den allgemeinen Regeln des
Völkerrechts nicht zulässigen Ablehnung der Erfüllung dieses Abkommens oder in
einem besonders ernsten und schweren Verstoß gegen ein wesentliches Element des
Abkommens. Bei der Prüfung, ob eine erhebliche Verletzung des Artikels 4 Absatz
2 vorliegt, berücksichtigen die Vertragsparteien den offiziellen Standpunkt der
zuständigen internationalen Einrichtungen, wenn solche vorliegen. Hinsichtlich Artikel 46 gilt, dass im
Falle von Maßnahmen hinsichtlich eines spezifischen Abkommens, das Teil des
gemeinsamen institutionellen Rahmens ist, einschlägige
Streitbeilegungsverfahren des spezifischen Abkommens auf das Verfahren für die
Umsetzung des Schiedsspruchs Anwendung finden, wenn die Schiedsrichter
entscheiden, dass die Maßnahme nicht gerechtfertigt oder nicht verhältnismäßig
war. ___ EINSEITIGE ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN UNION ZU ARTIKEL 12 Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und
die Bevollmächtigten der Republik Korea nehmen die folgende einseitige
Erklärung zur Kenntnis: Die Europäische Union erklärt, dass die
Mitgliedstaaten nur soweit nach Artikel 12 verpflichtet sind, wie sie sich
diesen Prinzipien des verantwortungsvollen Regierens im Steuerbereich auf Ebene
der Europäischen Union unterworfen haben. ___