Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten – und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik San Marino andererseits zur Einbeziehung der Republik Kroatien als Vertragspartei nach ihrem Beitritt zur Europäischen Union /* COM/2013/0530 final - 2013/0254 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Die Republik Kroatien (im Folgenden
„Kroatien“) wird am 1. Juli 2013 der Europäischen Union beitreten. Am
14. September 2012 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von
Verhandlungen über ein Anpassungsprotokoll zum Abkommen über die Zusammenarbeit
und eine Zollunion zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Republik San Marino (im Folgenden „San
Marino“) andererseits[1]
(im Folgenden „Abkommen“) zur Einbeziehung Kroatiens als Vertragspartei mit
Blick auf die Erweiterung der Union. 2. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Das Abkommen trat am 1. April 2002 in Kraft und muss geändert
werden, um Kroatien als Vertragspartei einzubeziehen. Nach der Ermächtigung der
Kommission am 14. September 2012 wurden die Verhandlungen mit der Republik
San Marino über ein Protokoll zu dem Abkommen abgeschlossen. Zusammenfassung der vorgeschlagenen
Maßnahme Dieser Vorschlag betrifft den Entwurf für
einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen
Union und ihrer Mitgliedstaaten – und die vorläufige Anwendung eines Protokolls
zum beigefügten Abkommen, um die Einbeziehung Kroatiens als Vertragspartei nach
dessen Beitritt zur Europäischen Union zu ermöglichen. Rechtsgrundlage Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen
Union und insbesondere Artikel 218 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel
218 Absätze 3 und 4, Vertrag über den Beitritt Kroatiens[2] und Akte über den Beitritt
Kroatiens[3],
insbesondere Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2. Wahl des Instruments Nach Artikel 218 Absatz 5 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlässt der Rat einen
Beschluss, mit dem die Unterzeichnung einer Übereinkunft und gegebenenfalls
deren vorläufige Anwendung vor dem Inkrafttreten genehmigt werden. Dies ist ein
Vorschlag für einen derartigen Beschluss. Verhältnismäßigkeit Dieser Vorschlag steht im Einklang mit dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er sich auf das Mindestmaß beschränkt,
das erforderlich ist, um Kroatien nach seinem Beitritt zur Europäischen Union
als Vertragspartei in das Abkommen einzubeziehen. 2013/0254 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung – im Namen der
Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten – und die vorläufige Anwendung des
Protokolls zum Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik
San Marino andererseits zur Einbeziehung der Republik Kroatien als
Vertragspartei nach ihrem Beitritt zur Europäischen Union DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 und Artikel 352
in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Artikel 218
Absatz 8 Unterabsatz 2, gestützt auf die Akte über den Beitritt
Kroatiens[4],
insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 14. September 2012
ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit der
Republik San Marino über ein Anpassungsprotokoll zum Abkommen über die
Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik San Marino andererseits[5] zur Einbeziehung der Republik
Kroatien als Vertragspartei mit Blick auf ihren Beitritt zur Europäischen
Union. (2) Die Verhandlungen über das
Protokoll zum Abkommen wurden von der Kommission geführt und wurden vor kurzem
abgeschlossen. (3) Das Protokoll sollte im Namen
der Europäischen Union vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet
werden. (4) Angesichts des bevorstehenden
Beitritts Kroatiens zur Union und zur Gewährleistung der Einbeziehung Kroatiens
als Vertragspartei des Abkommens ab dem Zeitpunkt seines Beitritts sollte das
Protokoll zum Abkommen von diesem Zeitpunkt an vorläufig angewandt
werden – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung – im Namen der Union und
ihrer Mitgliedstaaten – des Protokolls zum Abkommen über die Zusammenarbeit und
eine Zollunion zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik San
Marino zur Einbeziehung Kroatiens als Vertragspartei nach seinem Beitritt zur
Europäischen Union wird vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem
Beschluss beigefügt. Artikel 2 Vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls
stellt das Generalsekretariat des Rates die zu seiner Unterzeichnung
erforderliche Bevollmächtigungsurkunde für die vom Verhandlungsführer
benannte(n) Person(en) aus. Artikel 3 Das Protokoll wird vorbehaltlich seines
späteren Abschlusses ab dem Zeitpunkt des Beitritts Kroatiens zur Union bis zu
seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 5 des Protokolls vorläufig angewandt. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident ANHANG PROTOKOLL zum Abkommen über die Zusammenarbeit und eine
Zollunion zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und der Republik San Marino andererseits zur Einbeziehung der
Republik Kroatien als Vertragspartei nach ihrem Beitritt zur Europäischen Union DAS KÖNIGREICH BELGIEN, DIE REPUBLIK BULGARIEN, DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK, DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DIE REPUBLIK ESTLAND, IRLAND, DIE HELLENISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH SPANIEN, DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK, DIE ITALIENISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK KROATIEN DIE REPUBLIK ZYPERN, DIE REPUBLIK LETTLAND, DIE REPUBLIK LITAUEN, DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, DIE REPUBLIK UNGARN, DIE REPUBLIK MALTA, DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, DIE REPUBLIK POLEN, DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK, RUMÄNIEN, DIE REPUBLIK SLOWENIEN, DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK FINNLAND, DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN UND DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND
NORDIRLAND und DIE EUROPÄISCHE UNION einerseits und DIE REPUBLIK SAN MARINO andererseits, gestützt auf das Abkommen über die
Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik San Marino andererseits vom
16. Dezember 1991 (im Folgenden „Abkommen“), das am 1. April 2002 in
Kraft trat, in Anbetracht des Beitritts der Republik
Kroatien zur Europäischen Union am 1. Juli 2013, in der Erwägung, dass die Republik Kroatien
dem Abkommen beitreten muss – SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Die Republik Kroatien tritt dem Abkommen als
Vertragspartei bei. Artikel 2 Dieses Protokoll ist Bestandteil des
Abkommens. Artikel 3 (1) Dieses Protokoll wird von den
Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. (2) Die Vertragsparteien notifizieren einander
den Abschluss dieser Verfahren. Die Genehmigungsurkunden werden beim
Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Artikel 4 Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des
ersten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde
hinterlegt worden ist. Artikel 5 Dieses Protokoll wird mit Wirkung vom
1. Juli 2013 vorläufig angewandt. Artikel 6 Das Abkommen und die ihm beigefügten
Erklärungen sind in kroatischer Sprache abgefasst. Sie sind diesem Protokoll beigefügt und
gleichermaßen verbindlich wie die anderen Sprachfassungen des Abkommens und der
ihm beigefügten Erklärungen. Artikel 7 Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in
bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer,
französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer,
litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer,
rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer,
tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist. Geschehen zu [Brüssel] am [......]
zweitausenddreizehn. [ ... ] Für die Mitgliedstaaten [ ... ] Für die Europäische Union [ ... ] Für die Republik San Marino [ ... ] [1] ABl. L 84 vom 28.3.2002, S. 43. [2] ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 10. [3] ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 21. [4] ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 21. [5] ABl. L 84 vom 28.3.2002, S. 43.