Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Pauschal- und Bausteinreisen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates /* COM/2013/0512 final - 2013/0246 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS 1.1. Allgemeiner Hintergrund In Europas Wirtschaft spielt der Tourismus
heute eine zentrale Rolle. Mit rund 1,8 Mio. Unternehmen - die meisten
davon KMU – und 5,2 % der Beschäftigten ist die europäische Tourismusbranche
in der EU ein Wachstumsmotor. Die europäischen Reise- und Tourismusdienste
einschließlich verbundener Sektoren machen rund 10 % des BIP der EU aus.[1] Durch die Richtlinie 90/314/EWG über
Pauschalreisen[2] von 1990 erhielten europäische Verbraucher, die Pauschalreisen – in
der Regel Beförderung und Unterbringung – buchen, wesentliche Rechte. 2002
klärte ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs[3], dass der
Begriff „im Voraus festgelegte Verbindung“ Reisen einschließt, die von einem
Reisebüro auf Wunsch und nach den Vorgaben eines Verbrauchers organisiert
werden und dass er Verbindungen von touristischen Dienstleistungen einschließt,
die zu dem Zeitpunkt vorgenommen werden, zu dem der Vertrag zwischen dem
Reisebüro und dem Verbraucher geschlossen wird. Die Richtlinie 90/314/EWG stellt sicher, dass
die Verbraucher vor und nach Unterzeichnung eines Pauschalreisevertrags
wesentliche Informationen erhalten. Reiseveranstalter und/oder Reisevermittler
haften für die ordnungsgemäße Erfüllung der Pauschalreiseleistungen, und zwar
auch dann, wenn die Leistungen von Unterauftragnehmern erbracht werden. Ferner
regelt die Richtlinie, was bei Änderungen des Pauschalreisevertrags geschieht.
Außerdem gewährleistet sie, dass den Reisenden Anzahlungen erstattet werden und
dass sie bei Insolvenz des Reiseveranstalters und/oder Reisevermittlers
zurückbefördert werden. 1990 war der Reisemarkt allerdings sehr viel
einfacher strukturiert als heutzutage, und das Internet gab es noch nicht.
Trotz des genannten Gerichtshofurteils ist nach wie vor nicht klar, in welchem
Umfang moderne Formen der Kombination von Reiseleistungen unter die Richtlinie
fallen. Wie in dem Kommissionsbericht aus dem
Jahr 1999 über die Durchführung der Richtlinie[4]
hervorgehoben, bestehen aufgrund ihres Konzepts einer Mindestharmonisierung,
des breiten Ermessensspielraums für die Mitgliedstaaten, beispielsweise
hinsichtlich der Haftung, und der Zweideutigkeiten im Wortlaut noch immer
erhebliche Unterschiede im nationalen Recht. Die Modernisierung der Richtlinie 90/314/EWG
geht auf Forderungen des europäischen Gesetzgebers, des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses und der Europäischen beratenden
Verbrauchergruppe[5] zurück. Auch viele Branchen- und Verbraucherorganisationen haben eine
Überarbeitung verlangt. In den Berichten über die Unionsbürgerschaft[6], in der Europäischen Verbraucheragenda[7] und in der
Binnenmarktakte II[8] wird die Reform der Richtlinie ausdrücklich angesprochen 1.2. Begründung des Vorschlags 1.2.1. Internet-Entwicklung und
Liberalisierung des Luftfahrtsektors 2011 hatten 73 % der Haushalte in der EU
Zugang zum Internet.[9] Fast zwei Drittel der EU-Bürger benutzen das Internet mindestens
einmal wöchentlich, mehr als die Hälfte täglich oder fast täglich.
Reiseleistungen gehören zu den beliebtesten Produkten, die online gekauft
werden. Die Entwicklung des Online-Verkaufs und die
Liberalisierung des Luftfahrtsektors haben die Art und Weise verändert, wie
Verbraucher ihren Urlaub organisieren, und haben Tourismusunternehmen
verschiedene Möglichkeiten eröffnet, Verbraucher – vor allem online – bei der
individuellen Kombination von Reiseleistungen zu unterstützen. Zu diesen
Unternehmen zählen Reisebüros, Reiseveranstalter, Fluggesellschaften,
Kreuzfahrtreedereien usw. In vielen Mitgliedstaaten besteht Unklarheit darüber,
ob solche Kombinationen unter die Richtlinie fallen und ob die an der
Zusammenstellung solcher Reisen beteiligten Unternehmen, insbesondere in der
Online-Umgebung, für die Erbringung der betreffenden Leistungen haften. Dies schafft Rechtsunsicherheit für
Unternehmen und Verbraucher. Für Marktteilnehmer, die heute ausdrücklich
unter die Richtlinie fallen, gelten andere Vorschriften und ihnen entstehen
andere Kosten als Unternehmen, die nicht hierunter fallen oder ihrer Ansicht
nach nicht hierunter fallen, obgleich sie miteinander im Wettbewerb stehen. 1.2.2. Unnötige Kosten für die
Einhaltung der Vorschriften und Behinderung des grenzüberschreitenden Handels Einige Bestimmungen der Richtlinie sind
veraltet oder schaffen unnötige Belastungen für Unternehmen, beispielsweise
Informationspflichten für Prospekte und die Einbeziehung professionell
organisierter Geschäftsreisen. Die durch zahlreiche Abweichungen in den
Gesetzen der Mitgliedstaaten bedingte uneinheitliche Rechtslage zieht zusätzliche
Kosten für Unternehmen nach sich, die grenzübergreifend tätig sein wollen. 1.2.3. Nachteile für Verbraucher –
unklare und veraltete Vorschriften In der „Consumer Detriment Study in the area
of Dynamic Packages“[10] wird der jährliche persönliche Verbrauchernachteil[11] in Bezug auf kombinierte Reisearrangements, bei denen die Geltung der
Richtlinie ungewiss ist, geschätzt. Die Studie ergab, dass bei solchen
Reisearrangements häufiger gravierendere Probleme auftreten als bei
herkömmlichen Pauschalreisen, die eindeutig unter die Richtlinie fallen. Nachteile haben allerdings in gewissem Maße
auch Verbraucher, die sich für eine herkömmliche Pauschalreise entscheiden, da
einige Bestimmungen der Richtlinie veraltet, unklar oder lückenhaft sind.
Beispielsweise wird den Verbrauchern nicht das Recht zugestanden, die
Pauschalreise vor deren Antritt zu stornieren. 1.3. Ziele des Vorschlags Gemäß Artikel 114 des Vertrags ist das
übergeordnete Ziel des revidierten Vorschlags ein besseres Funktionieren des
Binnenmarkts und das Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus durch die
Annäherung der Vorschriften über Pauschalreisen und sonstige Kombinationen von
Reiseleistungen. Mit dem Vorschlag sollen gleiche
Wettbewerbsbedingungen für die Unternehmen geschaffen, rechtliche Hindernisse
für den grenzüberschreitenden Handel beseitigt und die mit der Einhaltung der
Vorschriften verbundenen Kosten für die Unternehmen reduziert werden. Zugleich gilt es, ein hohes
Verbraucherschutzniveau zu erreichen und die Verbrauchernachteile zu
reduzieren, indem klar geregelt wird, welche Kombinationen von Reiseleistungen
im Rahmen der EU-Vorschriften über Pauschalreisen geschützt sind, und unklare
und veraltete Bestimmungen ersetzt werden. Der Vorschlag enthält verbindliche
Regeln zum Schutz der Reisenden, von denen die Mitgliedstaaten oder Unternehmer
nicht zum Nachteil der Verbraucher abweichen dürfen. 1.4. Vereinbarkeit mit anderen
Politikbereichen und Zielen der Union In den letzten zehn Jahren hat die Kommission
eine umfassende Überarbeitung des Verbraucher-Acquis vorgenommen, die zur
Annahme der Richtlinie 2008/122/EG über Teilzeitnutzungsverträge und der
Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher führte. Auch die
Überarbeitung der Richtlinie 90/314/EWG ist Teil dieser Arbeiten. Der Vorschlag ergänzt bestehendes EU-Recht,
insbesondere die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in
Verbraucherverträgen (93/13/EWG), die Richtlinie über unlautere
Geschäftspraktiken (2005/29/EG), die Richtlinie über den Schutz der Verbraucher
(2011/83/EU), die Verordnungen über die Rechte von Fluggästen (Verordnungen
(EG) Nr. 2004/261, (EG) Nr. 1371/2007, (EG) Nr. 1177/2010 und
(EG) Nr. 181/2011) sowie die Richtlinien 2000/31/EG über den elektronischen
Geschäftsverkehr und 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt. Ferner bildet der Vorschlag eine Ergänzung zur
Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I) über das auf vertragliche
Schuldverhältnisse anzuwendende Recht und zur Verordnung (EG) Nr. 44/2001
(Brüssel I) über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN 2.1. Anhörung interessierter
Kreise Bei einer öffentlichen Konsultation des Jahres
2008 zu ihrem Arbeitspapier von 2007 erhielt die Kommission mehr als
80 Beiträge aus Wirtschaft und Lehre, von Verbraucherverbänden,
Rechtsanwälten und 14 Mitgliedstaaten. Im Januar 2009 gab die Kommission
eine Studie über Verbrauchernachteile in Auftrag, die 17 EU-Länder
abdeckte und sich auf eine Verbraucher-Befragung anhand einer Stichprobe von
500 Verbrauchern stützte. In einer zweiten öffentlichen Konsultation vom
Oktober 2009, die fünf Online-Fragebögen für Verbraucher, Verbraucherverbände,
Unternehmen, Industrieverbände und Mitgliedstaaten/Behörden umfasste, sprachen
sich 89 % der Behörden, 70 % der Unternehmensverbände, 64 % der
Unternehmen und 96 % der Verbraucherverbände für eine Überarbeitung der
Richtlinie aus. Während eines Workshops für die
Mitgliedstaaten vom 27. Oktober 2009 wurden besondere Probleme und
politische Optionen diskutiert. Eine Untergruppe der Europäischen beratenden
Verbrauchergruppe gab am 21. April 2010 eine Stellungnahme ab. Am 22. April 2010 wurden auf einem
Workshop für Interessengruppen die Auswirkungen der herausgearbeiteten
politischen Optionen diskutiert. Von September 2009 bis Oktober 2010 wurden
mehr als 15 Gespräche mit wichtigen Wirtschaftsvertretern geführt. Im März 2012 gab die Kommission eine Studie in
Auftrag, mit der ein Pauschalreisen-Label und das Verbraucherverhalten beim
Kauf sogenannter flexibler Reisepakete („dynamic packaging“) getestet werden
sollte. Im Juni 2012 veranstaltete die Kommission einen Workshop für die
Mitgliedstaaten und eine Konferenz für Interessengruppen, um die Reform der
Richtlinie weiter zu erörtern. Am 8. Februar 2013 verlangte die
Europäische beratende Verbrauchergruppe erneut eine Überarbeitung der
Richtlinie. 2.2. Folgenabschätzung In der Folgenabschätzung wurden acht Optionen
sowie einige Unteroptionen geprüft. Option 1 – Beibehaltung des Status quo, d. h. der Richtlinie in ihrer derzeitigen Form Option 2 – Leitlinien, d. h. Beibehaltung der Richtlinie in ihrer derzeitigen Form und
Erstellung von Leitlinien, in denen die Urteile des Gerichtshofs berücksichtigt
sowie Anwendungsbereich der Richtlinie und Haftung geklärt werden Option 3 – Pauschalreisen-Label
und/oder Verpflichtung für Unternehmer, die Bausteinreisen verkaufen, zu
erklären, dass die betreffenden Reiseleistungen keine Pauschalreise darstellen
(Ergänzungsoptionen) Unteroption A – Einführung eines
„Pauschalreisen-Labels“ – eines obligatorischen Erkennungssymbols, das dem
Verbraucher beim Kauf der Pauschalreise präsentiert wird Unteroption B – Einführung einer Verpflichtung
für Unternehmer, die keine Pauschalreisen, sondern kombinierte
Reisearrangements in anderer Form anbieten, klar darauf hinzuweisen, dass sie
keine Pauschalreisen verkaufen Option 4 – Aufhebung der Richtlinie
und Selbstkontrolle der Branche Option 5 – Modernisierung der Richtlinie
und Einbeziehung von Pauschalreisen, die von einem Unternehmer allein
organisiert werden Option 5 beinhaltet eine rechtliche
Überarbeitung der Richtlinie: Die Hauptstruktur der bestehenden Richtlinie
würde beibehalten, zugleich aber der Anwendungsbereich der Richtlinie durch die
ausdrückliche Einbeziehung von Pauschalreisen, die von einem Unternehmer allein
organisiert werden, klarer geregelt; ferner würden einige Bestimmungen
überarbeitet. Die überarbeitete Richtlinie würde für Reiseleistungen gelten,
die von einem stationären oder einem Online-Reisebüro für dieselbe Reise
zusammengestellt werden. Option 6 – Abgestufter Ansatz –
Modernisierung der Richtlinie und Einbeziehung von Pauschalreisen, an der ein
oder mehrere Unternehmer beteiligt sind, zugleich weniger strenge Bestimmungen
für Reisearrangements (Bausteinreisen), an denen mehrere Unternehmer beteiligt
sind Diese Option entspricht der Option 5 mit
einer abgestuften Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie, um
Folgendes einzubeziehen: – Pauschalreisen, an denen mehrere
Unternehmer beteiligt sind, d. h. Kombinationen von Reiseleistungen, die
von verschiedenen Unternehmern erbracht werden und bestimmte Merkmale von
Pauschalreisen aufweisen, für die die gleichen Bestimmungen gelten wie für andere
Pauschalreisen (einschließlich uneingeschränkte Haftung für die ordnungsgemäße
Erfüllung der vertraglichen Leistungen und Verpflichtung zur Absicherung bei
Insolvenz), – Bausteinreisen, an denen mehrere
Unternehmer beteiligt sind, d. h. Kombinationen von Reiseleistungen, die
nicht die typischen Merkmale von Pauschalreisen aufweisen und daher den
Verbraucher vermutlich nicht dazu verleiten, eine Pauschalreise anzunehmen. Für
sie würden weniger strenge Bestimmungen gelten: Schutz bei Insolvenz und die Verpflichtung,
klar und deutlich zu erklären, dass jeder Dienstleister einzeln für die
ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen haftet. Option 7 – Modernisierung der
Richtlinie und Einbeziehung von Pauschalreisen, die von einem Unternehmer
allein organisiert werden sowie von Reisearrangements, an denen mehrere
Unternehmer beteiligt sind Diese Option schließt die Optionen 5
und 6 ein, dehnt die an Pauschalreisen gestellten Anforderungen allerdings
auf Bausteinreisen aus, an denen mehrere Unternehmer beteiligt sind. Option 8 – „Reiserichtlinie“ Diese Option schließt die Option 7 ein
und dehnt den Anwendungsbereich auf eigenständige Reiseleistungen aus,
z. B. Autovermietung, Unterbringung oder Flug, und sieht grundsätzlich für
alle Reiseleistungen die gleichen Bestimmungen vor unabhängig davon, ob sie
Teil einer Pauschalreise sind. Die Folgenabschätzung kommt zu dem Ergebnis,
dass die Probleme am besten mit der Option 6 zu lösen sind. Diese Option
liegt auch dem vorliegenden Vorschlag zugrunde. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS 3.1. Zusammenfassung des
Vorschlags Die vorgeschlagene Richtlinie wird
verschiedene Formen von Online-Pauschalreisen und Bausteinreisen einbeziehen
und so den Umfang des Schutzes von Reisenden beim Kauf kombinierter
Reiseleistungen für ein und dieselbe Reise klarer regeln und den aktuellen
Gegebenheiten anpassen. Reisende werden genauer über die von ihnen
erworbenen Leistungen und die ihnen zustehenden Möglichkeiten, bei Problemen
Abhilfe zu schaffen, informiert. Zugleich werden durch den Abbau der
rechtlichen Unterschiede und die Stärkung der gegenseitigen Anerkennung des
Insolvenzschutzes Hindernisse für den grenzüberschreitenden Handel abgebaut und
die Kosten reduziert, die für Unternehmer, die grenzüberschreitend tätig werden
wollen, mit der Einhaltung der Vorschriften verbunden sind, so dass auf dem
Reisemarkt gleiche Wettbewerbsbedingungen hergestellt werden. 3.2. Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist
Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV). Der Vorschlag enthält weitgehend einheitliche
Regeln für Pauschal- und Bausteinreisen, so dass Unternehmer und Reisende in
der Union unabhängig von dem auf den Vertrag anwendbaren nationalen Recht
Sicherheit in Bezug auf ihre Rechte und Pflichten erhalten und somit unnötige
Kosten für grenzüberschreitende Geschäfte eingespart und den Verbrauchern mehr
Wahlmöglichkeiten eingeräumt werden. Im Einklang mit Artikel 114 Absatz 3
AEUV garantiert der Vorschlag ein hohes Verbraucherschutzniveau, indem der mit
der Richtlinie 90/314/EWG garantierte Verbraucherschutz beibehalten oder
angehoben wird. 3.3. Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag steht im Einklang mit dem in
Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegten
Subsidiaritätsprinzip. Das Ziel, durch die Beseitigung der
Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und durch
einen besseren Zugang der Verbraucher zu den Dienstleistungen aus anderen
Mitgliedstaaten den Binnenmarkt in seiner Funktionsweise zu verbessern, lässt
sich durch ein unabgestimmtes Vorgehen der Mitgliedstaaten nicht ausreichend
verwirklichen. Die festgestellten Probleme können daher am
besten im Wege der Rechtsangleichung auf Ebene der Union gelöst werden. 3.4. Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag steht im Einklang mit dem
Verhältnismäßigkeitsprinzip gemäß Artikel 5 EUV. Ebenso wie die Richtlinie 90/314/EWG deckt der
Vorschlag nicht sämtliche Aspekte des Reiserechts ab, sondern lediglich
bestimmte Aspekte von Pauschalreisen und anderen Kombinationen von
Reiseleistungen, bei denen ein Tätigwerden der Union notwendig erscheint.
Beispielsweise lässt der Vorschlag das allgemeine nationale Vertragsrecht sowie
Zulassungs- und Lizenzregelungen unberührt. Wie in der Folgenabschätzung festgestellt,
sind die genannten Ziele mit nicht verbindlichen Maßnahmen wie Empfehlungen,
Leitlinien oder Selbstkontrolle nicht zu erreichen. Mit der Richtlinie wird ein kohärentes Ganzes
von Rechten und Pflichten festgelegt und den Mitgliedstaaten zugleich
ermöglicht, diese Regeln in ihr nationales Vertragsrecht zu integrieren. Zudem wird es den Mitgliedstaaten überlassen,
die geeignetsten Durchsetzungsinstrumente und notwendigen Sanktionen für
Verstöße festzulegen. In einigen Bereichen eröffnet der Vorschlag den
Mitgliedstaaten die Möglichkeit, strengere Regeln einzuführen. 3.5. Auswirkungen auf die
Grundrechte Gemäß der Strategie zur wirksamen Umsetzung
der Charta der Grundrechte durch die Europäische Union[12] hat die
Kommission sichergestellt, dass der Vorschlag mit den in der Charta genannten
Rechten in Einklang steht und ihre Wahrung fördert. Der Vorschlag achtet die
unternehmerische Freiheit gemäß Artikel 16 der Charta und stellt zugleich
ein hohes Verbraucherschutzniveau nach Artikel 38 der Charta sicher. 3.6. Überprüfungsklausel Der Vorschlag verpflichtet die Kommission,
spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie dem Europäischen
Parlament und dem Rat einen Bericht über ihre Anwendung vorzulegen, dem
gegebenenfalls Legislativvorschläge beizufügen sind. 3.7. Europäischer Wirtschaftsraum Die vorgeschlagene Richtlinie ist von
Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR); ihre Geltung sollte
deshalb auf den EWR ausgeweitet werden. 3.8. Erläuternde Dokumente Angesichts der Komplexität des Vorschlags und
der unterschiedlichen Umsetzung der Richtlinie 90/314/EWG durch die
Mitgliedstaaten hält die Kommission die Übermittlung von Dokumenten zur
Erläuterung der Beziehung zwischen Elementen dieser Richtlinie und den
entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente für gerechtfertigt. 4. Erläuterung des Vorschlags Der Vorschlag besteht aus 29 Artikeln und
zwei Anhängen (einer Tabelle, die die Artikel der Richtlinie 90/314/EWG zu den
Artikeln dieses Vorschlags in Beziehung setzt, und einem Finanzbogen). 4.1. Gegenstand, Anwendungsbereich
und Begriffsbestimmungen (Artikel 1 bis 3) Artikel 1 regelt den Gegenstand der
Richtlinie. In Verbindung mit den Definitionen der „Pauschalreise“ und der
„Bausteinreise“ in Artikel 3 wird in Artikel 2 unter Berücksichtigung
der verschiedenen Möglichkeiten der Kombination von Reiseleistungen der
Anwendungsbereich der Richtlinie festgelegt. Ausgehend von der Art und Weise, wie dem
Reisenden Reiseleistungen angeboten werden, gelten Kombinationen, die die
Kriterien des Artikels 3 Nummer 2 erfüllen, als Pauschalreisen mit
den entsprechenden rechtlichen Folgen in Bezug auf Informationspflichten,
Haftung und Insolvenzschutz. Kombinationen, bei denen Reisevermittler durch
miteinander verbundene Buchungsverfahren in gezielter Weise den Kauf
zusätzlicher Reiseleistungen erleichtern oder bei denen der Reisende Verträge
mit einzelnen Dienstleistern schließt und bei denen die entscheidenden Merkmale
einer Pauschalreise, z. B. ein Pauschal- oder Gesamtpreis, fehlen, gelten
als Bausteinreisen. Reisevermittler, die gewerbsmäßig beim Kauf von
Bausteinreisen behilflich sind, müssen den Reisenden eindeutig darlegen, dass
nur die jeweiligen Dienstleister für die Erbringung der betreffenden Reiseleistungen
haften. Um einen zusätzlichen unionsweiten, über die in den Vorschriften über
Fluggastrechte oder in den allgemeinen Verbraucherschutzgesetzen festgelegten
Rechte hinausgehenden Schutz auch für Reisende zu gewährleisten, die mehr als
eine Reiseleistung bei den Reisevermittlern erwerben, sollten diese
Reisevermittler gewährleisten, dass im Fall ihrer Insolvenz oder der Insolvenz
eines Dienstleisters den Reisenden ihre Anzahlung erstattet wird und sie
gegebenenfalls zurückbefördert werden. Da ein solcher Schutz für Geschäftsreisende
nicht angemessen erscheint, deren Reisen auf der Grundlage eines Rahmenvertrags
zwischen ihrem Arbeitgeber und spezialisierten Unternehmen organisiert werden,
die häufig im Geschäftsverkehr einen ähnlichen Schutz anbieten wie diese
Richtlinie (professionell organisierte Geschäftsreisen), gilt die Richtlinie
für solche Reisearrangements nicht. Andere Einschränkungen des Anwendungsbereichs
werden aufrechterhalten, so auch für sogenannte gelegentlich veranstaltete
Pauschalreisen. Neben „Pauschalreisen“ und „Bausteinreisen“
werden in Artikel 3 andere Schlüsselbegriffe der Richtlinie definiert,
darunter „Reisender“, „Reiseveranstalter“, „Reisevermittler“ und
„unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“. Der „Reiseveranstalter“ ist definiert
als ein Unternehmer, der entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer
oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen zusammenstellt und
verkauft oder zum Verkauf anbietet. Reiseveranstalter haften für die Erfüllung
der vertraglichen Pauschalreiseleistungen (Artikel 11 und 12). Sie müssen
dem Reisenden Beistand leisten (Artikel 14) und sich für den Insolvenzfall
absichern (Artikel 15). Sowohl Reisevermittler als auch Reiseveranstalter
sind verpflichtet, vorvertragliche Informationen bereitzustellen
(Artikel 4). Reisevermittler haften für Buchungsfehler (Artikel 19).
Reisevermittler, die beim Kauf von Bausteinreisen behilflich sind, müssen dafür
sorgen, dass sie im Insolvenzfall abgesichert sind (Artikel 15). 4.2. Informationspflichten,
Abschluss und Inhalt des Pauschalreisevertrags (Artikel 4 bis 6) In Artikel 4 sind bestimmte
vorvertragliche Informationen aufgeführt, die Reiseveranstalter und
gegebenenfalls Reisevermittler für Reisende, die eine Pauschalreise kaufen
möchten, bereitstellen müssen. Diese Anforderungen gelten zusätzlich zu
Informationspflichten aufgrund geltender Richtlinien oder Verordnungen. In Artikel 5 ist der Abschluss des
Pauschalreisevertrags geregelt. Artikel 6 enthält Bestimmungen zum Inhalt
und zur Gestaltung des Vertrags und seiner Bestätigung sowie zu Dokumenten und
Informationen, die vor Reisebeginn bereitzustellen sind. 4.3. Änderung des Vertrags vor
Beginn der Pauschalreise (Artikel 7 bis 10) Ähnlich wie in Artikel 4 Absatz 3
der Richtlinie 90/314/EWG sind in Artikel 7 die Bedingungen festgelegt,
unter denen der Reisende seine Pauschalreise auf eine andere Person übertragen
darf. Ausgehend von dem Grundsatz, dass vereinbarte
Preise verbindlich sind, enthält Artikel 8 angesichts der Tatsache, dass
Pauschalreiseverträge häufig lange im Voraus geschlossen werden, Regeln in
Bezug auf die Möglichkeit und die Folgen von Preisänderungen. Diesen Regeln
liegen die gleichen Grundsätze wie Artikel 4 Absätze 4 bis 6 der
Richtlinie 90/314/EWG zugrunde. In Artikel 8 Absatz 2 wird das
Recht, Preiserhöhungen aufgrund von Treibstoffkosten, Abgaben und
Wechselkursschwankungen zu verlangen, beibehalten; die Voraussetzungen hierfür
sind im Vergleich zur Richtlinie 90/314/EWG allerdings klarer gefasst. Wenn
sich ein Reiseveranstalter das Recht auf Preiserhöhungen vorbehält, ist er
nunmehr auch verpflichtet, Preisermäßigungen an die Reisenden weiterzugeben.
Preise dürfen um höchstens 10 % des Preises der Pauschalreise erhöht
werden. Was andere Änderungen als Preisänderungen anbelangt,
so gibt es spezielle Bestimmungen für unerhebliche (Artikel 9
Absatz 1) und erhebliche Änderungen (Artikel 9 Absätze 2 und 3). Im Vergleich zur Richtlinie 90/314/EWG enthält
Artikel 10 zusätzliche Rücktrittsrechte für Reisende vor Beginn der Pauschalreise.
Das Recht der Reisenden, gegen eine angemessene Entschädigung vom Vertrag
zurückzutreten (Artikel 10 Absatz 1), entspricht den in den
Mitgliedstaaten geltenden Regelungen und Verfahrensweisen. Nach Artikel 10
Absatz 2 haben die Reisenden im Falle unvermeidbarer, außergewöhnlicher
Umstände das Recht, ohne Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten. 4.4. Erfüllung der vertraglichen
Pauschalreiseleistungen (Artikel 11 bis 14) Diese Artikel enthalten Bestimmungen über die
Haftung des Reiseveranstalters für die Erfüllung der vertraglichen
Pauschalreiseleistungen (Artikel 11-13) und die Verpflichtung, dem Reisenden
Beistand zu gewähren (Artikel 14). Entgegen der Richtlinie 90/314/EWG haftet
ausschließlich der Reiseveranstalter für die Erfüllung der Pauschalreiseleistungen.
Hiermit soll eine Verdoppelung der Kosten und Rechtsstreitigkeiten vermieden
werden. Zugleich sollen einheitliche Haftungsregeln Reiseveranstaltern und
–vermittlern grenzüberschreitende Geschäfte erleichtern. In den Artikeln 11 und 12 sind die
dem Reisenden zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe bei nicht vertragsgemäßer
Erfüllung, d. h. bei Nichterfüllung oder bei mangelhafter Erfüllung, der
vertraglichen Reiseleistungen geregelt. Diese Regeln beruhen auf den gleichen
Grundsätzen wie die Artikel 5 und 6 der Richtlinie 90/314/EWG, sind aber
systematischer gegliedert und klarer gefasst. Auch werden mit ihnen einige
Regelungslücken geschlossen. Artikel 11 regelt die Pflichten zur
Abhilfe von Mängeln bei nicht vertragsgemäßer Erfüllung sowie die Pflicht,
geeignete alternative Reisearrangements zur Fortsetzung der Pauschalreise
anzubieten, wenn ein wesentlicher Teil der Leistungen nicht vertragsgemäß
erbracht werden kann. Die letztgenannte Verpflichtung gilt auch dann, wenn die
Rückkehr des Reisenden an den Ort der Abreise nicht wie vereinbart
sichergestellt werden kann. Ist es allerdings aufgrund unvermeidbarer,
außerordentlicher Umstände nicht möglich, die rechtzeitige Rückkehr des
Reisenden zu bewerkstelligen, so ist im Einklang mit der vorgeschlagenen
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 die Pflicht des Veranstalters,
die Kosten für den verlängerten Aufenthalt zu tragen, pro Reisender auf
100 EUR pro Nacht und drei Nächte begrenzt. Artikel 12 enthält Bestimmungen über
Preisminderungen bei nicht vertragsgemäßer Erfüllung und alternativen
Arrangements, die eine Minderung der Qualität der Pauschalreise zur Folge
haben, sowie über Schadensersatz. Entsprechend dem Urteil des Gerichtshofs in
der Rechtssache C-168/00, Simone Leitner, wird in Absatz 2 präzisiert,
dass auch immaterieller Schaden ersetzt werden muss. In Absatz 4 wird das
Verhältnis zu Entschädigungen aus anderen Rechtsgründen geregelt. Da für viele Reisende der erste Kontakt der
Reisevermittler ist, über den sie die Pauschalreise gebucht haben, bestimmt
Artikel 13, dass Reisende Nachrichten, Beschwerden und Forderungen auch an
den Reisevermittler richten können, wobei der Zeitpunkt des Eingangs solcher
Mitteilungen für die Einhaltung etwaiger Fristen einschließlich Verjährungsfristen
relevant sein kann. Nach Artikel 14 sind Reiseveranstalter
verpflichtet, Reisenden, die in Schwierigkeiten geraten, Beistand zu leisten. 4.5. Schutz bei Insolvenz
(Artikel 15 und 16) Mit der Richtlinie 90/314/EWG wurde eine
allgemeine Pflicht für „Veranstalter und/oder Vermittler“ eingeführt, Schutz
bei Insolvenz zu bieten und die Rückkehr der Reisenden sowie die Erstattung von
Anzahlungen im Fall der Insolvenz sicherzustellen. Wegen unterschiedlicher
rechtlicher Lösungen in den Mitgliedstaaten führte dies häufig zu doppelten
Kosten für Veranstalter und Vermittler. Nach Artikel 15 dieses Vorschlags
unterliegen jetzt lediglich Pauschalreiseveranstalter und Vermittler, die beim
Kauf von Bausteinreisen behilflich sind, dieser Verpflichtung. Zugleich werden spezifischere
Kriterien bezüglich Wirksamkeit und Umgang dieses Schutzes festgelegt. Um grenzüberschreitende Geschäfte zu
erleichtern, regelt Artikel 16 Absatz 1 ausdrücklich die gegenseitige
Anerkennung des Insolvenzschutzes, der im Recht des Mitgliedstaats der
Niederlassung des Veranstalters/Vermittlers vorgesehen ist. Artikel 16
verpflichtet die Mitgliedstaaten, zentrale Kontaktstellen für die
administrative Zusammenarbeit zu bestimmen. 4.6. Informationspflichten bei
Bausteinreisen (Artikel 17) Im Interesse der Rechtssicherheit und
Transparenz müssen Vermittler, die Bausteinreisen anbieten, den Reisenden
gegenüber klar und deutlich erklären, dass nur die betreffenden Dienstleister
für die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen haften und dass die
Reisenden – abgesehen vom Recht auf Erstattung von Anzahlungen und
gegebenenfalls auf Rückbeförderung, falls der Vermittler selbst oder einer der
Dienstleister insolvent ist – nicht die Rechte in Anspruch nehmen können, die
die Union Pauschalreisenden garantiert. 4.7. Allgemeine Bestimmungen
(Artikel 18 bis 26) Artikel 18 enthält besondere Regeln für
Pauschalreisen, wenn der Veranstalter außerhalb des EWR niedergelassen ist. Gemäß Artikel 19 haften an der Buchung
von Pauschal- und Bausteinreisen beteiligte Vermittler für Buchungsfehler. Artikel 20 stellt klar, dass diese
Richtlinie Regressansprüche des Reiseveranstalters gegen Dritte unberührt
lässt. Artikel 21 bestätigt die Unabdingbarkeit
der Richtlinie. Artikel 22 über die Durchsetzung ist eine
Standardbestimmung des EU-Verbraucherrechts. Artikel 23 ist eine Standardbestimmung
über Sanktionen für Verstöße gegen einzelstaatliche Vorschriften zur Umsetzung
dieser Richtlinie. Ähnliche Bestimmungen sind in der Richtlinie über
Verbraucherrechte (2011/83/EU) und in der Richtlinie über unlautere
Geschäftspraktiken (2005/29/EG) enthalten. Nach Artikel 24 hat die Kommission dem
Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser
Richtlinie vorzulegen. Mit Artikel 25 Absatz 2 wird die Richtlinie
2011/83 über Verbraucherrechte geändert, um sicherzustellen, dass diese
vollständig auf Bausteinreisen anwendbar ist und dass bestimmte allgemeine
Verbraucherrechte auch für Pauschalreisen gelten. 4.8. Schlussbestimmungen
(Artikel 27 bis 29) Mit Artikel 26 wird die
Richtlinie 90/314/EWG aufgehoben. Artikel 27 ist eine
Standardbestimmung über die Umsetzung. Es wird eine Umsetzungsfrist von
18 Monaten festgelegt. Die Artikel 28 und 29 sind
Standardbestimmungen. 5. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Der Vorschlag
hat kaum Auswirkungen auf den Haushalt der Union. Operative Kosten entstehen
lediglich im Zusammenhang mit der Erstellung des Berichts über die Anwendung
dieser Richtlinie, worunter die vorbereitenden Arbeiten eines externen
Auftragnehmers fallen, d. h. es werden operative Mittel von rund
0,2 Mio. EUR aus dem Programm „Grundrechte und Unionsbürgerschaft“
benötigt, sowie durch Verwaltungsausgaben von rund 0,184 EUR in den sieben
Jahren nach Erlass der Richtlinie. Diese Ausgaben werden durch interne Umschichtungen
gedeckt und haben keine Erhöhung des Mittelbedarfs zur Folge. 2013/0246 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über Pauschal- und Bausteinreisen, zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU
sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses,[13] nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen,[14] gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Richtlinie 90/314/EWG
des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen[15] sind eine
Reihe wichtiger Verbraucherrechte bei Pauschalreisen – unter anderem
Informationspflichten, die Haftung für Leistungen, die Bestandteil der
Pauschalreise sind, und Schutz vor der Insolvenz eines Reiseveranstalters oder
Reisevermittlers – festgelegt worden. Der rechtliche Rahmen muss allerdings
jetzt den Entwicklungen des Marktes angepasst und besser auf den Binnenmarkt
abgestimmt werden; gleichzeitig müssen Unklarheiten ausgeräumt und
Regelungslücken geschlossen werden. (2) Der Tourismus ist für die
Volkswirtschaften der Union von großer Bedeutung. Pauschalreisen machen einen
erheblichen Anteil dieses Marktes aus. Der Reisemarkt hat sich seit Erlass der
Richtlinie 90/314/EWG stark gewandelt. Zusätzlich zu den traditionellen
Vertriebswegen hat das Internet als Angebotsplattform für Reiseleistungen
erheblich an Bedeutung gewonnen. Reiseleistungen werden nicht nur in der
herkömmlichen Form vorab zusammengestellter Pauschalreisen angeboten, sondern
häufig nach den Vorgaben des Kunden zusammengestellt. Viele dieser
Reiseprodukte befinden sich rechtlich gesehen in einer Grauzone oder sind
eindeutig vom Anwendungsbereich der Richtlinie 90/314/EWG ausgenommen. Mit der
vorliegenden Richtlinie soll der Schutz solcher Reiseleistungen diesen
Entwicklungen angepasst, die Transparenz erhöht und den Reisenden und
Unternehmen der Tourismusbranche („Unternehmern“) mehr Rechtssicherheit geboten
werden. (3) Nach Artikel 169 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Vertrag“) leistet die
Union durch die Maßnahmen, die sie nach Artikel 114 dieses Vertrags
erlässt, einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus. (4) Die Richtlinie 90/314/EWG
ließ den Mitgliedstaaten einen breiten Umsetzungsspielraum, so dass erhebliche
Unterschiede im Recht der Mitgliedstaaten bestehen. Die unterschiedlichen
Regelungen haben für die Unternehmen höhere Kosten zur Folge, was ihre
Bereitschaft, ihre Geschäftstätigkeit auf andere Mitgliedstaaten auszuweiten,
hemmt und damit die Verbraucher in ihren Wahlmöglichkeiten beschränkt. (5) Gemäß Artikel 26
Absatz 2 des Vertrags umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen,
in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen sowie die
Niederlassungsfreiheit gewährleistet sind. Um einen echten Binnenmarkt für
Verbraucher bei Pauschal- und Bausteinreisen zu schaffen, müssen bestimmte
Aspekte solcher Pauschal- und Bausteinreiseverträge so harmonisiert werden,
dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau
und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen dieser Branche gewährleistet ist. (6) Die grenzübergreifende
Dimension des Pauschalreisemarkts wird in der Union zurzeit nicht voll genutzt.
Unterschiede im Reiseschutz zwischen den Mitgliedstaaten halten Reisende davon
ab, Pauschal- und Bausteinreisen in anderen Mitgliedstaaten zu buchen, und
nehmen Reiseveranstaltern und Reisevermittlern den Anreiz, ihre Leistungen in
anderen Mitgliedstaaten anzubieten. Damit Verbraucher und Unternehmen die
Vorteile des Binnenmarkts in vollem Umfang nutzen können und gleichzeitig
unionsweit ein hohes Verbraucherschutzniveau gewahrt ist, müssen die Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten für Pauschal- und Bausteinreisen weiter angeglichen werden.
(7) Die meisten Reisenden, die
Pauschalreisen buchen, sind Verbraucher im Sinne des EU-Verbraucherrechts. Es
ist allerdings nicht immer leicht, zwischen Verbrauchern und Vertretern kleiner
Unternehmen oder Freiberuflern zu unterscheiden, die über dieselben
Buchungskanäle wie Verbraucher Reisen zu geschäftlichen oder beruflichen
Zwecken buchen. Solche Reisende benötigen häufig einen vergleichbaren Schutz.
Größere Unternehmen oder Organisationen hingegen haben für die Geschäftsreisen
ihrer Angestellten oft Rahmenverträge mit Unternehmen geschlossen, die sich auf
die Organisation von Geschäftsreisen spezialisiert haben. Reisearrangements
dieser Art erfordern nicht dasselbe Maß an Schutz, das Verbraucher benötigen.
Diese Richtlinie sollte deshalb für Geschäftsreisende nur dann gelten, wenn
diese nicht auf der Grundlage eines Rahmenvertrags reisen. Um eine Verwechslung
mit dem in anderen Verbraucherschutzrichtlinien definierten Begriff des
Verbrauchers zu vermeiden, sollten die auf der Grundlage der vorliegenden
Richtlinie geschützten Personen als „Reisende“ bezeichnet werden. (8) Da sich Reiseleistungen auf
vielfältige Weise kombinieren lassen, empfiehlt es sich, alle Kombinationen von
Reiseleistungen, die Merkmale aufweisen, die Reisende üblicherweise mit
Pauschalreisen in Verbindung bringen, als Pauschalreisen zu betrachten,
insbesondere wenn einzelne Reiseleistungen zu einem einzigen Reiseprodukt
zusammengefasst werden, für das der Reiseveranstalter die Haftung übernimmt. In
Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union[16] darf es keinen Unterschied machen, ob die Reiseleistungen bereits vor
einem Kontakt mit dem Reisenden, auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend
seiner Vorauswahl zusammengestellt werden. Diese Grundsätze sollten unabhängig
davon gelten, ob die Buchung über ein stationäres Reisebüro oder online
erfolgt. (9) Im Interesse der Transparenz
sollten Pauschalreisen von Bausteinreisen unterschieden werden. Bei letzteren
stellt der Reisende die Reiseleistungen mit Hilfe eines stationären oder
Online-Reisebüros zusammen und schließt mit den Anbietern der einzelnen
Reiseleistungen unter anderem über verbundene Buchungsverfahren Verträge, die
nicht dieselben Merkmale aufweisen wie Pauschalreiseverträge und für die
deshalb nicht alle Pflichten gelten sollten, denen Pauschalreiseverträge
unterliegen. (10) Im Hinblick auf die
Entwicklungen des Marktes empfiehlt es sich, Pauschalreisen des Weiteren auf
der Grundlage alternativer, objektiver Kriterien zu definieren, die sich in
erster Linie auf die Art und Weise beziehen, wie Reiseleistungen angeboten oder
gebucht werden, sowie auf die Umstände, unter denen Reisende nach vernünftigem
Ermessen erwarten dürfen, dass sie durch die Richtlinie geschützt sind. Dies
ist beispielsweise dann der Fall, wenn einzelne Reiseleistungen im selben
Buchungsvorgang von einer einzigen Vertriebsstelle aus für dieselbe Reise
gebucht werden oder wenn solche Reiseleistungen zu einem Pauschal- oder
Gesamtpreis angeboten oder in Rechnung gestellt werden. Reiseleistungen sollten
als im selben Buchungsvorgang erworben gelten, wenn sie ausgewählt worden sind,
bevor der Reisende der Zahlung zugestimmt hat. (11) Bausteinreisen sollten
unterschieden werden von Reiseleistungen, die der Reisende unabhängig
voneinander und häufig zu einer anderen Zeit bucht, auch wenn die Leistungen
dieselbe Reise betreffen. Online-Reisebausteine sollten zudem nicht mit
sonstigen Reiseleistungen gleichgesetzt werden, über die der Reisende lediglich
allgemein mittels eines elektronischen Links informiert wird, beispielsweise
wenn ein Hotel oder der Organisator einer Veranstaltung auf seiner Website eine
Liste aller Unternehmen aufführt, die unabhängig von einer Buchung der
Veranstaltung eine Beförderung zum Veranstaltungsort anbieten, oder wenn
Cookies oder Metadaten zur Platzierung von Werbung auf Webseiten benutzt werden.
(12) Der alleinige Erwerb einer
Flugreise als Reiseeinzelleistung stellt weder eine Pauschalreise noch eine
Bausteinreise dar. (13) Es sollten besondere
Bestimmungen für stationäre und Online-Reisevermittler festgelegt werden, mit
deren Hilfe Reisende anlässlich eines einzigen Besuchs in der Vertriebsstelle
des Reisevermittlers oder eines einzigen Kontakts mit der Vertriebsstelle
separate Verträge mit einzelnen Leistungsanbietern schließen, sowie für
Online-Reisevermittler, die über verbundene Online-Buchungsverfahren spätestens
bei Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung den Erwerb zusätzlicher
Reiseleistungen von einem anderen Unternehmer gezielt erleichtern. Diese
Bestimmungen würden beispielsweise dann Anwendung finden, wenn ein Verbraucher
bei der Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung wie Flug oder Bahnfahrt
zusammen mit einem elektronischen Link zum Buchungsportal eines anderen
Leistungsanbieters oder Vermittlers eine Aufforderung erhält, am Bestimmungsort
eine zusätzliche Reiseleistung wie Hotelunterkunft zu buchen. Solche
Reisearrangements stellen zwar keine Pauschalreise im Sinne dieser Richtlinie
dar, bei der ein Reiseveranstalter für alle Reiseleistungen haftet, sie bilden
aber ein alternatives Geschäftsmodell, das häufig in enger Konkurrenz zu
Pauschalreisen steht. (14) Die Verpflichtung, einen
ausreichenden Nachweis dafür zu erbringen, dass im Fall einer Insolvenz die
Erstattung bereits geleisteter Zahlungen und die Rückbeförderung der Reisenden
gewährleistet sind, sollte auch für Bausteinreisen gelten. (15) Im Interesse einer größeren
Transparenz und damit sich Reisende bewusst zwischen den verschiedenen Arten
von Reisearrangements am Markt entscheiden können, sollten die Anbieter zur
genauen Angabe der Art des Reisearrangements und zur Aufklärung der Reisenden
über ihre Rechte verpflichtet werden. Die Angabe der Rechtsnatur des
angebotenen Reiseprodukts sollte der wirklichen Rechtsnatur des betreffenden
Produkts entsprechen. Werden die Reisenden nicht zutreffend informiert, sollten
die zuständigen Behörden tätig werden. (16) Als Kriterium für eine Pauschal-
oder Bausteinreise sollte nur die Kombination verschiedener Reiseleistungen wie
Unterbringung, Beförderung per Bus, Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug sowie
Autovermietung herangezogen werden. Eine Unterbringung zu Wohnzwecken, unter
anderem bei Langzeit-Sprachkursen, sollte nicht als Unterbringung im Sinne
dieser Richtlinie gelten. (17) Andere touristische
Dienstleistungen wie der Verkauf von Eintrittskarten für Konzerte,
Sportveranstaltungen, Freizeit- oder Themenparks sind Leistungen, die in Kombination
mit Beförderung, Unterbringung und/oder Autovermietung als Arrangements
angesehen werden sollten, die eine Pauschal- oder Bausteinreise darstellen
können. Für solche Arrangements sollte die Richtlinie jedoch nur dann gelten,
wenn die betreffende touristische Dienstleistung einen erheblichen Teil der
Pauschal- oder Bausteinreise ausmacht. Die touristische Dienstleistung sollte
dann als erheblicher Teil der Pauschal- oder Bausteinreise angesehen werden,
wenn auf sie mehr als 20 % des Gesamtpreises entfällt oder wenn sie in
anderer Hinsicht einen wesentlichen Bestandteil der Reise darstellt.
Nebenleistungen wie Reiseversicherung, Gepäckbeförderung, Mahlzeiten und
Reinigung im Rahmen der Unterbringung sollten nicht als eigenständige
touristische Dienstleistung angesehen werden. (18) Ein Vertrag, der den Reisenden
nach Vertragsschluss dazu berechtigt, eine Auswahl unter verschiedenen Arten
von Reiseleistungen – wie bei einer Reise-Geschenkbox – zu treffen, sollte als
Pauschalreisevertrag gelten. Als Pauschalreise sollte auch eine Kombination von
Reiseleistungen angesehen werden, wenn der für den Abschluss des
Buchungsvorgangs erforderliche Name des Reisenden oder sonstige erforderliche
Angaben spätestens bei Bestätigung der Buchung der ersten Leistung zwischen den
Unternehmen übertragen werden. Bei den für den Abschluss eines Buchungsvorgangs
notwendigen Angaben handelt es sich um Kreditkartendaten oder sonstige für die
Zahlung erforderliche Angaben. Die Übermittlung von Informationen wie Reiseziel
oder Reisezeiten allein sollte hierfür nicht ausreichen. (19) Da Reisende bei Kurzreisen
weniger Schutz benötigen, sollten, um den Unternehmern unnötigen Aufwand zu
ersparen, Reisen, die weniger als 24 Stunden dauern und keine
Unterbringung einschließen, sowie gelegentlich veranstaltete Pauschalreisen vom
Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen werden. (20) Pauschalreisen zeichnen sich
vor allem dadurch aus, dass mindestens ein Unternehmer als Veranstalter für die
ordnungsgemäße Erfüllung aller Pauschalreiseleistungen haftet. Nur wenn ein
anderer Unternehmer als Veranstalter einer Pauschalreise auftritt, sollte
deshalb ein Unternehmer – in der Regel ein stationäres oder Online-Reisebüro –
als Vermittler handeln können, ohne als Veranstalter haftbar zu sein. Ob ein
Unternehmer bei einer bestimmten Pauschalreise als Reiseveranstalter handelt,
sollte von seiner Beteiligung an der Gestaltung einer Pauschalreise im Sinne
dieser Richtlinie abhängen und nicht von der Bezeichnung, unter der er seine
Tätigkeit ausübt. Erfüllen zwei oder mehr Unternehmer ein Kriterium, das aus
der Kombination von Reiseleistungen eine Pauschalreise macht, und haben diese
Unternehmer dem Reisenden nicht mitgeteilt, wer von ihnen der Veranstalter der
Pauschalreise ist, sollten alle beteiligten Unternehmer als Veranstalter
angesehen werden. (21) Die Vermittler von
Pauschalreisen sollten gemeinsam mit dem Reiseveranstalter für die
Bereitstellung der vorvertraglichen Informationen verantwortlich sein.
Gleichzeitig sollte klargestellt werden, dass sie für Buchungsfehler haften. Um
die Kommunikation, vor allem in grenzüberschreitenden Fällen, zu erleichtern,
sollten Reisende den Reiseveranstalter auch über den Reisevermittler
kontaktieren können, bei dem sie die Pauschalreise gebucht haben. (22) Der Reisende sollte vor
Buchung einer Pauschalreise unabhängig davon, ob er die Reise im Wege der
Fernkommunikation, im Reisebüro oder über andere Vertriebskanäle erwirbt, alle
notwendigen Informationen erhalten. Bei der Bereitstellung dieser Informationen
sollte der betreffende Unternehmer den Bedürfnissen von Reisenden Rechnung
tragen, die, soweit für ihn erkennbar, aufgrund ihres Alters oder einer
körperlichen Beeinträchtigung eines besonderen Schutzes bedürfen. (23) Basisinformationen
beispielsweise zu den wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen oder zu
den Preisen, die in der Werbung, auf der Website des Reiseveranstalters oder in
Prospekten als vorvertragliche Informationen enthalten sind, sollten
verbindlich sein, es sei denn, der Reiseveranstalter behält sich Änderungen vor
und diese Änderungen werden dem Reisenden vor Vertragsschluss klar und deutlich
mitgeteilt. In Anbetracht der neuen Kommunikationstechniken sind besondere
Bestimmungen für Prospekte zwar nicht mehr nötig, es sollte jedoch sichergestellt
werden, dass Änderungen, die sich auf die Vertragserfüllung auswirken, den
Parteien unter bestimmten Umständen auf einem dauerhaften Datenträger in einer
Weise mitgeteilt werden, dass auf sie in der Folge Bezug genommen werden kann.
Eine Änderung dieser Informationen sollte stets möglich sein, wenn beide
Vertragsparteien dem ausdrücklich zustimmen. (24) Die Informationspflichten sind
in dieser Richtlinie unbeschadet der in anderen Unionsrechtsakten[17] vorgeschriebenen Informationspflichten erschöpfend aufgeführt. (25) In Anbetracht der
Besonderheiten von Pauschalreiseverträgen sollten die Rechte und Pflichten der
Parteien für die Zeit vor und nach dem Beginn der Pauschalreise festgelegt
werden, insbesondere für den Fall, dass der Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt
wird oder dass sich bestimmte Umstände ändern. (26) Da Pauschalreisen häufig lange
im Voraus gebucht werden, können unvorhergesehene Ereignisse eintreten. Der
Reisende sollte daher unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt sein, den Vertrag
auf einen anderen Reisenden zu übertragen. In diesen Fällen sollte der
Reiseveranstalter die Erstattung seiner Ausgaben verlangen können,
beispielsweise wenn ein Unterauftragnehmer für die Änderung des Namens des
Reisenden oder für die Stornierung oder Neuausstellung eines
Beförderungsausweises eine Gebühr verlangt. Reisende sollten jederzeit vor
Reisebeginn gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung von dem Vertrag
zurücktreten können; wird die Reise durch unvermeidbare, außergewöhnliche
Umstände – z. B. durch Kriegshandlungen oder eine Naturkatastrophe –
erheblich beeinträchtigt, sollte der Reisende ohne Zahlung einer Entschädigung
vom Vertrag zurücktreten können. Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände
sollten insbesondere dann angenommen werden, wenn zuverlässige und öffentlich
verfügbare Hinweise wie Empfehlungen mitgliedstaatlicher Behörden vorliegen,
die von einer Reise an den Bestimmungsort abraten. (27) In bestimmten Fällen sollte
auch der Reiseveranstalter vor Reisebeginn zur entschädigungslosen Beendigung
des Vertrags berechtigt sein, beispielsweise wenn die Mindestteilnehmerzahl
nicht erreicht ist und diese Möglichkeit im Vertrag vorgesehen ist. (28) In bestimmten Fällen sollte
der Reiseveranstalter den Pauschalreisevertrag einseitig ändern können.
Reisende sollten allerdings vom Vertrag zurücktreten können, wenn durch die
beabsichtigten Änderungen wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen
erheblich verändert werden. Eine Preiserhöhung sollte nur möglich sein bei
einer Änderung der für die Beförderung relevanten Treibstoffkosten, der
Abgaben, die von Dritten erhoben werden, die nicht unmittelbar an der Erfüllung
der in einer Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen mitwirken, oder
der für die Pauschalreise relevanten Wechselkurse, sofern im Vertrag eine
Änderung des Preises sowohl nach oben als auch nach unten ausdrücklich
vorbehalten ist. Preiserhöhungen sollten auf 10 % des Pauschalreisepreises
beschränkt sein. (29) Es sollten besondere
Bestimmungen für Abhilfen im Falle einer nicht vertragsgemäßen Erfüllung des
Pauschalreisevertrags festgelegt werden. Der Reisende sollte im Falle von
Problemen Abhilfe verlangen können, und wenn ein erheblicher Teil der
vertraglichen Leistungen nicht erbracht werden kann, sollten ihm alternative
Arrangements angeboten werden. Reisende sollten ebenfalls Anspruch auf
Preisminderung und/oder Schadensersatz haben. Schadensersatz sollte auch für
immaterielle Schäden, insbesondere bei entgangener Urlaubsfreude, und in
begründeten Fällen für Ausgaben gewährt werden, die dem Reisenden entstanden
sind, weil er selbst Abhilfe geschaffen hat. (30) Im Interesse der Kohärenz
sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie den internationalen Übereinkommen
über Reiseleistungen und den Unionsvorschriften über Passagierrechte angepasst
werden. Haftet der Reiseveranstalter für die Nichterfüllung oder die
mangelhafte Erfüllung des Pauschalreisevertrags, sollte er sich auf die
Haftungsbeschränkungen für Dienstleistungserbringer in internationalen
Übereinkommen wie dem Übereinkommen von Montreal von 1999 zur Vereinheitlichung
bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr[18], dem Übereinkommen von 1980 über den Internationalen Eisenbahnverkehr
(COTIF)[19] und dem Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von
Reisenden und ihrem Gepäck auf See[20] berufen
können. Ist die Rückbeförderung des Reisenden an den Ort der Abreise aufgrund
unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände unmöglich, sollte die Verpflichtung
des Reiseveranstalters zur Übernahme der Kosten für den fortgesetzten
Aufenthalt des Reisenden am Bestimmungsort dem Vorschlag[21] der
Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004[22] vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für
Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der
Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen
angepasst werden. (31) Die Rechte der Reisenden auf
Geltendmachung von Ansprüchen auf der Grundlage dieser Richtlinie und anderer
einschlägiger Unionsvorschriften sollten durch diese Richtlinie unberührt
bleiben, so dass die Reisenden weiterhin die Möglichkeit haben, Ansprüche gegen
den Veranstalter, das Beförderungsunternehmen oder gegen eine oder
gegebenenfalls mehrere andere haftende Parteien geltend zu machen. Es sollte
klargestellt werden, dass eine Kumulierung von Ansprüchen aus verschiedenen
Rechtsgrundlagen nicht zulässig ist, wenn diese Ansprüche das gleiche Interesse
schützen oder das gleiche Ziel haben. Die Haftung des Reiseveranstalters lässt
Regressansprüche gegen Dritte einschließlich Dienstleister unberührt. (32) Befindet sich der Reisende
während seiner Reise in Schwierigkeiten, sollte der Veranstalter verpflichtet
sein, umgehend Beistand zu leisten. Dieser Beistand sollte hauptsächlich –
sofern relevant – in der Bereitstellung von Informationen über Aspekte wie
Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularischer Beistand sowie von
praktischer Hilfe beispielsweise in Bezug auf Fernkommunikationsmittel und
alternative Reisearrangements bestehen. (33) In ihrer Mitteilung über den
Schutz der Fluggäste bei Insolvenz des Luftfahrtunternehmens[23] erläutert die Kommission, wie sich der Schutz der Reisenden im Fall
der Insolvenz eines Luftfahrtunternehmens verbessern lässt, unter anderem durch
eine bessere Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über
gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der
Gemeinschaft[24] und der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über Fluggastrechte sowie
mithilfe eines stärkeren Engagements der Branche; sollten diese Maßnahmen
erfolglos bleiben, könnte ein Legislativvorschlag erwogen werden. Diese
Mitteilung bezieht sich auf den Erwerb von Flugreisen, d. h. von
Einzelleistungen; die geltenden Vorschriften für Pauschalreisen bleiben somit
unberührt, und es steht dem Gesetzgeber frei, einen Schutz vor Insolvenz auch
für die Käufer anderer moderner Kombinationen von Reiseleistungen vorzusehen. (34) Die Mitgliedstaaten sollten
dafür sorgen, dass Reisende, die eine Pauschal- oder Bausteinreise erwerben,
vor der Insolvenz des Reiseveranstalters, des Vermittlers der Bausteinreise
oder anderer Dienstleister in vollem Umfang geschützt sind. Die
Mitgliedstaaten, in denen Veranstalter von Pauschalreisen und Vermittler von
Bausteinreisen niedergelassen sind, sollten dafür sorgen, dass Unternehmer, die
solche Kombinationen von Reiseleistungen anbieten, Sicherheit für die
Erstattung aller von den Reisenden geleisteten Zahlungen sowie für ihre
Rückbeförderung im Falle einer Insolvenz leisten. Es bleibt den Mitgliedstaaten
überlassen, wie sie den Insolvenzschutz ausgestalten, sie sollten aber für eine
wirksame Regelung des Insolvenzschutzes auf nationaler Ebene sorgen und
sicherstellen, dass mit dieser Regelung die umgehende Rückbeförderung aller von
der Insolvenz betroffenen Reisenden und die Erstattung der von ihnen
geleisteten Zahlungen gewährleistet sind. Der Schutz vor Insolvenz sollte dem
tatsächlichen finanziellen Risiko der Tätigkeiten des Veranstalters, des
Vermittlers oder Dienstleisters einschließlich der Art der von ihnen
angebotenen Kombination von Reiseleistungen Rechnung tragen sowie den
vorhersehbaren saisonalen Schwankungen, dem Umfang der Anzahlungen und der Art
und Weise, wie diese abgesichert sind. In Fällen, in denen Insolvenzschutz in
Form einer Garantie oder Insolvenz-Ausfallversicherung nach Maßgabe der
Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt[25] bereitgestellt werden kann, darf sich diese Sicherheit nicht auf
Bescheinigungen von in einem bestimmten Mitgliedstaat niedergelassenen
Finanzunternehmen beschränken. (35) Um den freien Verkehr von
Dienstleistungen zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten zur Anerkennung
des nach dem Recht des Niederlassungsmitgliedstaats geltenden Insolvenzschutzes
verpflichtet sein. Um die Verwaltungszusammenarbeit und die Aufsicht über in
verschiedenen Mitgliedstaaten tätigen Unternehmen in Bezug auf den
Insolvenzschutz zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein,
zentrale Kontaktstellen zu bestimmen. (36) Bausteinreiseverträge
unterliegen abgesehen von der Pflicht, Schutzvorkehrungen für den Insolvenzfall
zu treffen und Reisende darüber zu informieren, dass die Anbieter von
Einzelleistungen allein für die Erfüllung ihrer vertraglichen Leistung haften,
den allgemeinen Verbraucherschutzregelungen der Union und den
sektorspezifischen Unionsvorschriften. (37) Reisende sollten in Fällen
geschützt sein, in denen die Buchung einer Pauschal- oder Bausteinreise über
einen Reisevermittler läuft und dem Reisevermittler Fehler bei der Buchung
unterlaufen. (38) Es sollte bekräftigt werden,
dass Verbraucher nicht auf ihre Rechte aus dieser Richtlinie verzichten dürfen
und dass sich Reiseveranstalter oder Vermittler von Bausteinreisen ihren Pflichten
nicht dadurch entziehen dürfen, dass sie geltend machen, lediglich als
Dienstleister, Vermittler oder in anderer Eigenschaft tätig zu sein. (39) Es ist notwendig, dass die
Mitgliedstaaten Sanktionen für Verstöße gegen einzelstaatliche Vorschriften zur
Umsetzung dieser Richtlinie festlegen und für deren Durchsetzung sorgen. Diese
Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. (40) Diese Richtlinie erfordert die
Anpassung bestimmter Verbraucherschutzregelungen. Da die Richtlinie 2011/83/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die
Rechte der Verbraucher[26] in ihrer jetzigen Form nicht für Verträge gilt, die von der Richtlinie
90/314/EWG erfasst sind, muss die Richtlinie 2011/83/EU geändert werden, um
sicherzustellen, dass sie auf Bausteinreisen Anwendung findet und bestimmte in
der Richtlinie niedergelegte Verbraucherrechte auch für Pauschalreisen gelten. (41) Diese Richtlinie sollte die
Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende
Recht (Rom I)[27] und das einzelstaatliche Vertragsrecht, das jene Aspekte regelt, die
nicht von dieser Verordnung erfasst sind, unberührt lassen. Da diese Richtlinie
zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts und zu einem hohen
Verbraucherschutzniveau beitragen soll, können ihre Ziele nicht von den
Mitgliedstaaten allein erreicht, sondern besser auf Unionsebene verwirklicht
werden. Die Union kann daher im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags
über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.
Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser
Ziele erforderliche Maß hinaus. (42) Diese Richtlinie steht im
Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, wie sie mit der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Sie achtet die
unternehmerische Freiheit gemäß Artikel 16 der Charta und stellt gleichzeitig
ein hohes Verbraucherschutzniveau nach Artikel 38 der Charta sicher. (43) Gemäß der Gemeinsamen
Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom
28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten haben sich die
Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung
ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in dem
beziehungsweise denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer
Richtlinie und den entsprechenden Teilen einzelstaatlicher
Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der
Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt – HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Kapitel I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Artikel 1
Gegenstand Diese Richtlinie soll durch die Angleichung
bestimmter Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
für zwischen Reisenden und Unternehmern geschlossene Verträge über Pauschal-
und Bausteinreisen zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts und zu
einem hohen Verbraucherschutzniveau beitragen. Artikel 2
Anwendungsbereich 1. Diese Richtlinie gilt für
Pauschalreisen, die Unternehmer Reisenden zum Verkauf anbieten oder verkaufen,
mit Ausnahme des Artikels 17, und für Bausteinreisen mit Ausnahme der
Artikel 4 bis 14, des Artikels 18 und des Artikels 21
Absatz 1. 2. Diese Richtlinie gilt nicht
für (a)
Pauschal- und Bausteinreisen, die weniger als
24 Stunden dauern, es sei denn, es ist eine Übernachtung inbegriffen; (b)
akzessorische Verträge über Finanzdienstleistungen;
(c)
Pauschal- und Bausteinreisen, die auf der Grundlage
eines Rahmenvertrags zwischen dem Arbeitgeber des Reisenden und einem auf die
Organisation von Geschäftsreisen spezialisierten Unternehmer erworben werden; (d)
Pauschalreisen, bei denen nicht mehr als eine
Reiseleistung im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 Buchstaben a, b
und c mit einer Reiseleistung im Sinne des Artikels 3 Nummer 1
Buchstabe d kombiniert wird, wenn diese Leistung nicht einen erheblichen
Teil der Pauschalreise ausmacht; (e)
eigenständige Verträge über eine einzelne
Reiseleistung. Artikel 3
Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet
der Ausdruck (1)
„Reiseleistung“: (a)
die Beförderung von Personen, (b)
die Unterbringung zu anderen Zwecken als
Wohnzwecken, (c)
die Autovermietung oder (d)
jede andere touristische Dienstleistung, die nicht
als Nebenleistung zur Beförderung oder Unterbringung von Personen oder zur
Autovermietung erbracht wird; (2)
„Pauschalreise“ eine Kombination aus mindestens
zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise,
wenn: (a)
diese Leistungen von einem Unternehmer auf Wunsch
oder entsprechend einer Vorauswahl des Reisenden vor Abschluss eines Vertrags
über sämtliche Leistungen zusammengestellt werden oder (b)
diese Leistungen unabhängig davon, ob separate
Verträge mit den Anbietern von Reiseeinzelleistungen geschlossen werden, i) in einer einzigen Vertriebsstelle
innerhalb desselben Buchungsvorgangs erworben werden, ii) zu einem Pauschal- oder Gesamtpreis
angeboten oder in Rechnung gestellt werden, iii) unter der Bezeichnung „Pauschalreise“
oder einer ähnlichen Bezeichnung beworben oder verkauft werden, iv) nach Abschluss eines Vertrags, der den
Reisenden dazu berechtigt, eine Auswahl unter verschiedenen Arten von
Reiseleistungen zu treffen, zusammengestellt werden, oder v) von einzelnen Unternehmern über
verbundene Online-Buchungsverfahren erworben werden, bei denen der für den
Abschluss des Buchungsvorgangs erforderliche Name des Reisenden oder sonstige
erforderliche Angaben spätestens bei Bestätigung der Buchung der ersten
Leistung zwischen den Unternehmern übertragen werden; (3)
„Pauschalreisevertrag“ einen Vertrag über eine
Pauschalreise oder, wenn die Reise auf der Grundlage verschiedener Verträge angeboten
wird, alle Verträge über Leistungen, die Teil der Pauschalreise sind; (4)
„Beginn der Pauschalreise“ den Zeitpunkt, zu dem
die Erfüllung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen beginnt; (5)
„Bausteinreise“ eine Kombination aus mindestens
zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise, bei
der es sich nicht um eine Pauschalreise handelt, sondern bei der die
Reiseleistungen Gegenstand separater Verträge mit den Anbietern der
Einzelleistungen sind und die einzelnen Leistungen mithilfe eines
Reisevermittlers zusammengestellt werden (a)
im Wege getrennter Buchungsvorgänge anlässlich
eines einzigen Besuchs in der Vertriebsstelle oder eines einzigen Kontakts mit
der Vertriebsstelle oder (b)
durch den gezielten Erwerb zusätzlicher Reiseleistungen
eines anderen Unternehmers über verbundene Online-Buchungsverfahren spätestens
bei Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung; (6)
„Reisender“ jede Person, die zu einer Reise auf der
Grundlage eines im Rahmen dieser Richtlinie geschlossenen Vertrags berechtigt
ist oder einen solchen Vertrag schließen möchte, einschließlich
Geschäftsreisende, soweit sie nicht auf der Grundlage eines mit einem auf die
Organisation von Geschäftsreisen spezialisierten Unternehmers geschlossenen
Rahmenvertrags reisen; (7)
„Unternehmer“ jede Person, die zu Zwecken handelt,
die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen
Tätigkeit zugerechnet werden können; (8)
„Reiseveranstalter“ einen Unternehmer, der entweder
direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen
Unternehmer Pauschalreisen zusammenstellt und verkauft oder zum Verkauf
anbietet; wenn mehr als ein Unternehmer eines der Kriterien gemäß Nummer 2
Buchstabe b erfüllt, gelten alle Unternehmer als Reiseveranstalter, es sei
denn, einer von ihnen wird als Reiseveranstalter bestimmt und der Reisende wird
davon entsprechend unterrichtet; (9)
„Reisevermittler“ einen anderen Unternehmer als den
Reiseveranstalter, der (a)
Pauschalreisen verkauft oder zum Verkauf anbietet
oder (b)
den Erwerb von Reiseleistungen erleichtert, die
Teil einer Bausteinreise sind, indem er Reisenden beim Abschluss gesonderter
Verträge über Reiseleistungen mit einzelnen Dienstleistern behilflich ist; (10)
„dauerhafter Datenträger“ jedes Medium, das es dem
Reisenden oder dem Unternehmer gestattet, an ihn persönlich gerichtete
Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die
Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die
unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht; (11)
„unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ eine
Situation außerhalb der Kontrolle des Unternehmers, deren Folgen sich auch dann
nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen
worden wären; (12)
„nicht vertragsgemäße Erfüllung“ die Nichterfüllung
oder die mangelhafte Erfüllung der in einer Pauschalreise zusammengefassten
Reiseleistungen. Kapitel II
Informationspflichten und Inhalt des Pauschalreisevertrags Artikel 4
Vorvertragliche Informationen 1. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass der Reisende, bevor er durch einen Pauschalreisevertrag oder ein
entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, von dem Reiseveranstalter und,
wenn die Pauschalreise über einen Reisevermittler verkauft wird, auch von dem
Reisevermittler über Folgendes informiert wird, sofern diese Informationen für
die betreffende Pauschalreise relevant sind: (a)
die wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen: i) Bestimmungsort(e), Reiseroute und
Aufenthaltsdauer mit den jeweiligen Daten; ii) Transportmittel, ihre Merkmale und
Klasse; Ort, Tag und Zeit der Abreise und Rückreise oder, wenn eine genaue
Zeitangabe noch nicht möglich ist, die ungefähre Zeit der Abreise und
Rückreise, Dauer und Orte von Zwischenstationen sowie Anschlussverbindungen; iii) Lage, Hauptmerkmale und touristische
Einstufung der Unterbringung; iv) Angaben zu den Mahlzeiten, falls
Mahlzeiten inbegriffen sind; v) Besichtigungen, Ausflüge oder sonstige
im vereinbarten Gesamtpreis der Pauschalreise inbegriffene Leistungen; vi) die Sprache(n), in der/denen die
Aktivitäten organisiert wird/werden, und vii) Angabe, ob die Reise für Personen mit
eingeschränkter Mobilität geeignet ist; (b)
die Firma und Anschrift des Reiseveranstalters und
gegebenenfalls des Reiservermittlers mit Angabe der Telefonnummer und
E-Mail-Adresse; (c)
den Gesamtpreis der Pauschalreise einschließlich
Steuern und gegebenenfalls aller zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen
Kosten oder, wenn sich diese Kosten nicht im Voraus bestimmen lassen, Hinweis
darauf, dass der Reisende unter Umständen für solche Mehrkosten aufkommen muss;
(d)
die Zahlungsmodalitäten, gegebenenfalls mit dem
Hinweis darauf, dass vom Reisenden eine Kaution oder die Leistung anderer
finanzieller Sicherheiten verlangt werden kann, sowie deren Bedingungen; (e)
die für die Durchführung der Pauschalreise
erforderliche Mindestteilnehmerzahl mit Angabe einer Rücktrittsfrist von
mindestens 20 Tagen vor Reisebeginn, falls diese Zahl nicht erreicht wird; (f)
die allgemeinen Pass- und Visumerfordernisse für
Staatsangehörige des beziehungsweise der betreffenden Mitgliedstaaten,
einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa, sowie über
die gesundheitspolizeilichen Formalitäten; (g)
Bestätigung, dass die Leistungen eine Pauschalreise
im Sinne dieser Richtlinie darstellen. 2. Die in Absatz 1
genannten Informationen sind klar und deutlich mitzuteilen. Artikel 5
Bindungswirkung der vorvertraglichen Informationen und Vertragsschluss 1. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass der Reiseveranstalter die dem Reisenden gemäß Artikel 4
Absatz 1 Buchstaben a, c, d, e und g mitgeteilten Informationen
nicht ändern darf, es sei denn, der Reiseveranstalter behält sich ein
entsprechendes Änderungsrecht vor und teilt dem Reisenden die geänderten
Informationen vor Abschluss des Vertrags klar und deutlich mit. 2. Wird der Reisende nicht vor
Abschluss des Vertrags über Mehrkosten nach Artikel 4 Absatz 1
Buchstabe c informiert, braucht er diese nicht zu zahlen. 3. Bei Abschluss des Vertrags
oder unmittelbar danach erhält der Reisende vom Reiseveranstalter eine Kopie
oder eine Bestätigung des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger. Artikel 6
Inhalt des Pauschalreisevertrags und vor Beginn der Pauschalreise
bereitzustellende Unterlagen 1. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass Pauschalreiseverträge in klarer und verständlicher Sprache
abgefasst und, soweit sie schriftlich geschlossen werden, lesbar sind. 2. Der Vertrag oder die
Bestätigung des Vertrags enthält alle in Artikel 4 genannten
Informationen. Darüber hinaus sind folgende zusätzliche Informationen
aufzunehmen: (a)
besondere Vorgaben des Reisenden, die der
Reiseveranstalter akzeptiert hat; (b)
der Hinweis, dass der Reiseveranstalter: i) für die ordnungsgemäße Erfüllung aller
Pauschalreiseleistungen verantwortlich ist; ii) gemäß Artikel 14 zum Beistand
verpflichtet ist, wenn sich der Reisende in Schwierigkeiten befindet; iii) verpflichtet ist, Vorsorge für den
Insolvenzfall zu treffen und die Erstattung bereits geleisteter Zahlungen und
die Rückbeförderung der Reisenden gemäß Artikel 15 sicherzustellen sowie
Namen und Kontaktdaten mit Anschrift der Einrichtung mitzuteilen, die den
Insolvenzschutz bereitstellt; (c)
die Angaben einer Kontaktstelle, an die sich der
Reisende mit Beschwerden wegen an Ort und Stelle festgestellter nicht
vertragsgemäßer Erfüllung einer Leistung wenden kann; (d)
Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse
der Kontaktstelle oder der Vertretung des Reiseveranstalters vor Ort, an die
sich ein Reisender in Schwierigkeiten wenden kann oder, wenn eine solche
Vertretung oder Kontaktstelle nicht existiert, eine Notrufnummer oder andere
Möglichkeiten, wie der Reiseveranstalter kontaktiert werden kann; (e)
der Hinweis, dass der Reisende gegen Zahlung einer
angemessenen Entschädigung oder einer angemessenen vorab festgelegten Rücktrittsgebühr,
wenn eine solche Gebühr gemäß Artikel 10 Absatz 1 festgelegt wurde,
jederzeit vor Reisebeginn von dem Vertrag zurücktreten kann; (f)
bei Minderjährigen, die an einer Pauschalreise mit
Unterbringung teilnehmen, Angaben darüber, wie eine unmittelbare Verbindung zu
dem Minderjährigen oder der an seinem Aufenthaltsort verantwortlichen Person
hergestellt werden kann; (g)
Informationen zu bestehenden alternativen
Streitbeilegungsverfahren und zur Online-Streitbeilegung. 3. Die in Absatz 2
genannten Informationen sind klar und deutlich mitzuteilen. 4. Rechtzeitig vor Reisebeginn
erhält der Reisende vom Reiseveranstalter die notwendigen Buchungsbelege,
Gutscheine oder Beförderungsausweise mit Angabe der genauen Abreisezeiten,
Zwischenstationen, Anschlussverbindungen und Ankunftszeiten. Kapitel III
Änderung des Vertrags vor Beginn der Pauschalreise Artikel 7
Übertragung des Vertrags auf einen anderen Reisenden 1. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass ein Reisender den Vertrag auf eine Person, die alle Vertragsbedingungen
erfüllt, übertragen kann, nachdem er den Reiseveranstalter auf einem
dauerhaften Datenträger innerhalb einer angemessenen Frist vor Beginn der
Pauschalreise davon in Kenntnis gesetzt hat. 2. Der Reisende, der den Vertrag
überträgt, und die Person, die in den Vertrag eintritt, haften dem
Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch die
Übertragung entstehenden Mehrkosten. Diese Kosten dürfen nicht unangemessen
sein und die tatsächlichen Kosten des Reiseveranstalters keinesfalls
übersteigen. Artikel 8
Änderung des Preises 1. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass Preise nur dann geändert werden dürfen, wenn die Möglichkeit einer
Preiserhöhung im Vertrag ausdrücklich vorbehalten und der Reiseveranstalter
verpflichtet ist, Preise in dem Umfang zu senken, der sich unmittelbar ergibt
aus einer Änderung (a)
der für die Beförderung relevanten
Treibstoffkosten, (b)
der Abgaben für Reiseleistungen, die Bestandteil
einer Pauschalreise sind und die von Dritten erhoben werden, die nicht
unmittelbar an der Erfüllung der in einer Pauschalreise zusammengefassten
Reiseleistungen mitwirken, einschließlich Aufenthaltsgebühren, Landegebühren,
Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf
Flughafen, oder (c)
der für die betreffende Pauschalreise relevanten
Wechselkurse. 2. Die Preiserhöhung gemäß
Absatz 1 darf 10 % des Preises der Pauschalreise nicht übersteigen. 3. Die Preiserhöhung gemäß
Absatz 1 gilt nur dann, wenn der Reiseveranstalter den Reisenden hiervon
spätestens 20 Tage vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger unter
Angabe von Gründen und der Berechnung in Kenntnis gesetzt hat. Artikel 9
Änderung anderer Vertragsbedingungen 1. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass der Reiseveranstalter vor Reisebeginn andere Vertragsbedingungen
als den Preis nur dann einseitig ändern kann, wenn (a)
er sich dieses Recht vertraglich vorbehalten hat, (b)
die Änderung unerheblich ist und (c)
er den Reisenden hiervon klar und deutlich auf
einem dauerhaften Datenträger in Kenntnis setzt. 2. Ist der Reiseveranstalter vor
Reisebeginn gezwungen, eine der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen
im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a oder der besonderen
Vorgaben des Reisenden im Sinne des Artikels 6 Absatz 2
Buchstabe a erheblich zu ändern, informiert er den Reisenden unverzüglich
auf einem dauerhaften Datenträger klar und deutlich von (a)
den vorgeschlagenen Änderungen sowie (b)
von dem Umstand, dass der Reisende innerhalb einer
bestimmten angemessenen Frist ohne Sanktion vom Vertrag zurücktreten kann, dass
die vorgeschlagene Vertragsänderung aber als angenommen gilt, wenn er von
dieser Möglichkeit nicht Gebrauch macht. 3. Haben die Vertragsänderungen
nach Absatz 2 eine Minderung der Qualität oder der Kosten der
Pauschalreise zur Folge, hat der Reisende Anspruch auf eine entsprechende
Preisminderung. 4. Tritt der Reisende gemäß
Absatz 2 Buchstabe b vom Vertrag zurück, erstattet ihm der
Reiseveranstalter innerhalb von vierzehn Tagen nach Beendigung des Vertrags
alle bisher geleisteten Zahlungen. Der Reisende hat gegebenenfalls Anspruch auf
Entschädigung gemäß Artikel 12. Artikel 10
Beendigung des Vertrags vor Beginn der Pauschalreise 1. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass der Reisende vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen
Entschädigung an den Reiseveranstalter vom Vertrag zurücktreten kann. Im
Vertrag können angemessene einheitliche Rücktrittsgebühren festgelegt werden,
die sich nach dem Zeitpunkt des Rücktritts und den üblichen ersparten
Aufwendungen und anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen bemessen. In
Ermangelung einheitlicher Rücktrittsgebühren entspricht die Entschädigung dem
Preis der Pauschalreise abzüglich der ersparten Aufwendungen des
Reiseveranstalters. 2. Der Reisende hat das Recht,
vor Reisebeginn ohne Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten, wenn am
Bestimmungsort oder in unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche
Umstände auftreten, die die Pauschalreise erheblich beeinträchtigen. 3. Der Reiseveranstalter kann
den Vertrag ohne Entschädigung des Reisenden beenden, wenn (a)
sich für die Pauschalreise weniger Personen als die
im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben und der
Reiseveranstalter den Reisenden innerhalb der im Vertrag gesetzten Frist
spätestens 20 Tage vor Beginn der Reise von der Beendigung des Vertrags in
Kenntnis setzt, oder (b)
der Reiseveranstalter aufgrund unvermeidbarer,
außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und er
den Reisenden unverzüglich vor Beginn der Reise von der Beendigung des Vertrags
in Kenntnis setzt. 4. Im Falle einer Beendigung des
Vertrags nach den Absätzen 1, 2 und 3 erstattet der Reiseveranstalter
dem Reisenden innerhalb von vierzehn Tagen alle zu Unrecht gezahlten Beträge. Kapitel IV
Erfüllung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen Artikel 11
Haftung für die Erfüllung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen 1. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass der Reiseveranstalter für die Erfüllung der vertraglichen
Pauschalreiseleistungen verantwortlich ist, unabhängig davon, ob diese
Leistungen vom Reiseveranstalter oder anderen Dienstleistern zu erbringen sind.
2. Bei nicht vertragsgemäßer
Erfüllung einer Leistung hilft der Reiseveranstalter dem Mangel ab, sofern dies
nicht unverhältnismäßig ist. 3. Kann ein erheblicher Teil der
Leistungen nicht vertragsgemäß erbracht werden, bietet der Reiseveranstalter
ohne Mehrkosten für den Reisenden geeignete alternative Reisearrangements zur
Fortsetzung der Pauschalreise an; dies gilt auch dann, wenn der Reisende nicht
wie vereinbart an den Ort der Abreise zurückbefördert wird. 4. Ist es dem Reiseveranstalter
nicht möglich, geeignete alternative Arrangements anzubieten, oder lehnt der
Reisende die angebotenen Arrangements ab, weil sie den vereinbarten Leistungen
nicht vergleichbar sind, sorgt der Reiseveranstalter, wenn die Beförderung
Bestandteil der Pauschalreise ist, ohne Mehrkosten für den Reisenden für eine
gleichwertige Beförderung an den Ort der Abreise oder an einen anderen Ort, mit
dem sich der Reisende einverstanden erklärt hat, und leistet dem Reisenden
gegebenenfalls eine Entschädigung gemäß Artikel 12. 5. Ist eine rechtzeitige
Rückbeförderung des Reisenden aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher
Umstände nicht möglich, übernimmt der Reiseveranstalter die Kosten für den
verlängerten Aufenthalt für nicht länger als drei Nächte pro Reisendem bis in
Höhe von 100 EUR pro Nacht. 6. Die Kostenbeschränkung gemäß
Absatz 5 gilt nicht für Personen mit eingeschränkter Mobilität im Sinne
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und
Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität[28] und deren
Begleitpersonen, Schwangere und unbegleitete Minderjährige sowie Personen, die
besondere medizinische Betreuung benötigen, sofern der Reiseveranstalter
mindestens 48 Stunden vor Beginn der Pauschalreise von ihren besonderen
Bedürfnissen in Kenntnis gesetzt wurde. Zur Beschränkung der in Absatz 5
genannten Kosten kann der Reiseveranstalter keine unvermeidbaren,
außergewöhnlichen Umstände geltend machen, wenn sich der betreffende Beförderer
nach geltendem Unionsrecht nicht auf solche Umstände berufen kann. 7. Haben die alternativen
Arrangements eine Minderung der Qualität oder der Kosten der Pauschalreise zur
Folge, hat der Reisende Anspruch auf eine Preisminderung und gegebenenfalls auf
Schadensersatz gemäß Artikel 12. Artikel 12
Preisminderung und Schadensersatz 1. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass der Reisende Anspruch auf eine entsprechende Preisminderung hat (a)
für den Zeitraum, in dem die Leistungen nicht
vertragsgemäß erfüllt wurden, oder (b)
wenn die alternativen Arrangements gemäß
Artikel 11 Absätze 3 und 4 eine Minderung der Qualität oder der
Kosten der Pauschalreise zur Folge haben. 2. Der Reisende hat gegen den
Reiseveranstalter Anspruch auf Ersatz des Schadens, einschließlich des
immateriellen Schadens, den er infolge der nicht vertragsgemäßen Erfüllung
erlitten hat. 3. Der Reisende hat keinen
Anspruch auf Preisminderung oder Schadensersatz, wenn (a)
der Reiseveranstalter nachweist, dass die
nichtvertragsgemäße Erfüllung i) dem Reisenden zuzurechnen ist, ii) einem Dritten zuzurechnen ist, der an
der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht beteiligt ist, und
die nichtvertragsgemäße Erfüllung weder vorhersehbar noch vermeidbar war oder iii) durch unvermeidbare, außergewöhnliche
Umstände bedingt war oder (b)
der Reisende dem Reiseveranstalter die von ihm an
Ort und Stelle festgestellte nicht vertragsgemäße Erfüllung der Leistung nicht
unverzüglich anzeigt, sofern diese Informationspflicht im Vertrag klar und
ausdrücklich festgelegt und in Anbetracht der Umstände des Falls angemessen
ist. 4. Soweit der Umfang des
Schadensersatzes oder die Bedingungen, unter denen ein Dienstleister, der eine
Leistung erbringt, die Bestandteil einer Pauschalreise ist, Schadensersatz zu
leisten hat, durch internationale für die Union verbindliche Übereinkommen
beschränkt wird, gelten diese Beschränkungen auch für den Reiseveranstalter.
Soweit der von einem Dienstleister zu leistende Schadensersatz durch
internationale für die Union nicht verbindliche Übereinkommen beschränkt wird,
können die Mitgliedstaaten den vom Reiseveranstalter zu leistenden
Schadensersatz entsprechend beschränken. In anderen Fällen kann der vom
Reiseveranstalter zu leistende Schadensersatz vertraglich beschränkt werden,
sofern diese Beschränkung nicht für Personenschäden und vorsätzlich oder grob
fahrlässig herbeigeführte Schäden gilt und nicht weniger beträgt als das Dreifache
des Gesamtreisepreises. 5. Das Recht auf Schadensersatz
oder Preisminderung nach Maßgabe dieser Richtlinie lässt die Rechte von
Reisenden nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004[29], der
Verordnung (EG) Nr. 1371/2007[30], der
Verordnung (EU) Nr. 1177/2010[31] und der
Verordnung (EU) Nr. 181/2011[32]
unberührt. Die Reisenden sind berechtigt, Forderungen nach dieser Richtlinie
und den vorgenannten Verordnung geltend zu machen, dürfen allerdings für
denselben Sachverhalt keine Ansprüche auf der Grundlage verschiedener Regelungen
kumulieren, wenn die Rechte das gleiche Interesse schützen oder das gleiche
Ziel haben. 6. Die Verjährungsfrist für
Ansprüche nach diesem Artikel darf nicht kürzer als ein Jahr sein. Artikel 13
Möglichkeit zur Kontaktaufnahme über den Reisevermittler Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der
Reisende Nachrichten, Beschwerden oder Forderungen bezüglich der Erfüllung der
vertraglichen Pauschalreiseleistungen direkt an den Reisevermittler richten
kann, bei dem er die Pauschalreise erworben hat. Der Reisevermittler leitet
diese Nachrichten, Beschwerden oder Forderungen unverzüglich an den
Reiseveranstalter weiter. Der fristgemäße Eingang einer solchen Mitteilung beim
Reisevermittler gilt als fristgemäßer Eingang beim Reiseveranstalter. Artikel 14
Beistandspflicht Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der
Reiseveranstalter einem Reisenden in Schwierigkeiten prompten Beistand leistet,
insbesondere durch: (a)
die Bereitstellung geeigneter Informationen über
Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularischen Beistand, und (b)
Hilfe bei der Herstellung von
Fernkommunikationsverbindungen und alternativen Reisearrangements. Der Reiseveranstalter kann für seinen Beistand
eine angemessene Vergütung verlangen, wenn der Reisende die Schwierigkeiten
vorsätzlich oder fahrlässig selbst herbeigeführt hat. Kapitel V
Schutz bei Insolvenz Artikel 15
Wirksamkeit und Umfang des Insolvenzschutzes 1. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Reiseveranstalter und
Reisevermittler, die beim Kauf von Bausteinreisen behilflich sind, dafür Sorge
tragen, dass im Fall ihrer Insolvenz die effektive, prompte Erstattung aller
von Reisenden geleisteten Zahlungen und, soweit die Beförderung von Personen
eingeschlossen ist, deren effektive, prompte Rückbeförderung gewährleistet
sind. 2. Der Insolvenzschutz nach
Absatz 1 sollte dem tatsächlichen finanziellen Risiko der Tätigkeiten der
betreffenden Unternehmer Rechnung tragen. Er sollte Reisenden ungeachtet ihres
Wohnsitzes, des Orts der Abreise oder des Verkaufsorts der Pauschal- oder
Bausteinreise zugutekommen. Artikel 16
Gegenseitige Anerkennung des Insolvenzschutzes und Verwaltungszusammenarbeit 1. Die Mitgliedstaaten erkennen
jede Insolvenzabsicherung, die ein Reiseveranstalter oder Reisevermittler, der
beim Kauf von Bausteinreisen behilflich ist, nach Maßgabe der Vorschriften
seines Niederlassungsmitgliedstaats zur Umsetzung des Artikels 15 erwirkt,
als Erfüllung der Anforderungen ihrer nationalen Vorschriften zur Umsetzung des
Artikels 15 an. 2. Die Mitgliedstaaten bestimmen
nationale Kontaktstellen zur Erleichterung der Verwaltungszusammenarbeit und
der Aufsicht über die in verschiedenen Mitgliedstaaten tätigen
Reiseveranstalter und Reisevermittler, die beim Kauf von Bausteinreisen behilflich
sind. Sie teilen die Kontaktdaten dieser Stellen allen anderen Mitgliedstaaten
und der Kommission mit. 3. Die zentralen Kontaktstellen
stellen einander alle notwendigen Informationen über ihre nationalen
Insolvenzschutzsysteme und die Einrichtung oder Einrichtungen zur Verfügung,
die einen bestimmten Unternehmer in ihrem Hoheitsgebiet bei Insolvenz
absichern. Sie gewähren einander Zugang zu allen Verzeichnissen, in denen die
Reiseveranstalter und die beim Kauf von Bausteinreisen behilflichen Reisevermittler
aufgeführt sind, die ihrer Pflicht zur Insolvenzabsicherung nachgekommen sind. 4. Hat ein Mitgliedstaat Zweifel
an der Insolvenzabsicherung eines in einem anderen Mitgliedstaat
niedergelassenen und in seinem Hoheitsgebiet tätigen Reiseveranstalters oder
Reisevermittlers, der beim Kauf von Bausteinreisen behilflich ist, wendet er
sich zwecks Klärung an den Niederlassungsmitgliedstaat. Die Mitgliedstaaten
beantworten Ersuchen aus anderen Mitgliedstaaten spätestens innerhalb von
15 Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens. Kapitel VI
Bausteinreisen Artikel 17
Informationspflichten bei Bausteinreisen Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der
Reisende, bevor er durch einen Bausteinreisevertrag oder ein entsprechendes
Vertragsangebot gebunden ist, von dem Unternehmer, der beim Kauf einer
Bausteinreise behilflich ist, klar und deutlich darüber informiert wird, dass a) jeder Dienstleister allein für die
vertragsgemäße Erbringung seiner Leistung haftet und b) der Reisende keine Rechte in Anspruch nehmen
kann, die diese Richtlinie ausschließlich Pauschalreisenden vorbehält, dass er
aber im Fall der Insolvenz des Reisevermittlers oder eines Dienstleisters
Anspruch auf Erstattung seiner Anzahlungen hat und, sofern die Beförderung
Bestandteil des Vertrags ist, auf Rückbeförderung. Kapitel VII
Allgemeine Bestimmungen Artikel 18
Besondere Pflichten des Reisevermittlers im Falle eines außerhalb des EWR
niedergelassenen Reiseveranstalters Hat der Reiseveranstalter seinen Sitz außerhalb
des EWR, unterliegt der in einem Mitgliedstaat niedergelassene Reisevermittler
den in Kapitel IV und V für Reiseveranstalter geltenden Pflichten, es
sei denn, der Reisevermittler weist nach, dass der Veranstalter den
Bestimmungen der Kapitel IV und V nachkommt. Artikel 19
Haftung für Buchungsfehler Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein
Reisevermittler, der sich bereit erklärt hat, die Buchung einer Pauschal- oder
Bausteinreise zu veranlassen, oder der bei der Buchung solcher Reiseleistungen
behilflich ist, für Fehler während des Buchungsvorgangs haftet, es sei denn,
diese Fehler sind dem Reisenden oder unvermeidbaren, außergewöhnlichen
Umständen zuzurechnen. Artikel 20
Regressansprüche In Fällen, in denen ein Reiseveranstalter oder
gemäß Artikel 15 oder 18 ein Reisevermittler eine Entschädigung
zahlt, eine Preisminderung gewährt oder die sonstigen sich aus dieser
Richtlinie ergebenden Pflichten erfüllt, kann keine Bestimmung dieser
Richtlinie oder des einzelstaatlichen Rechts in dem Sinne ausgelegt werden,
dass sie das Recht des Reiseveranstalters oder Reisevermittlers beschränkt, bei
Dritten, die zu dem Ereignis beigetragen haben, das die Entschädigung, die
Preisminderung oder sonstige Pflichten begründet, Regress zu nehmen. Artikel 21
Unabdingbarkeit der Richtlinie 1. Die Erklärung eines
Reiseveranstalters, dass er ausschließlich als Erbringer einer Reiseleistung,
als Vermittler oder in anderer Eigenschaft handelt oder dass eine Pauschalreise
im Sinne dieser Richtlinie keine Pauschalreise darstellt, entbindet ihn nicht
von den Pflichten, die Reiseveranstaltern aus dieser Richtlinie obliegen. 2. Reisende dürfen nicht auf die
Rechte verzichten, die ihnen aus den einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung
dieser Richtlinie erwachsen. 3. Vertragliche Vereinbarungen
oder Erklärungen des Reisenden, die einen Verzicht auf die sich aus dieser
Richtlinie ergebenden Rechte oder deren Einschränkung unmittelbar oder
mittelbar bewirken oder die darauf gerichtet sind, die Anwendung dieser
Richtlinie zu umgehen, sind für den Reisenden nicht bindend. Artikel 22
Durchsetzung Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass angemessene
und wirksame Mittel vorhanden sind, mit denen die Einhaltung dieser Richtlinie
sichergestellt wird. Artikel 23
Sanktionen Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen fest, die die
zuständigen Behörden gegen Unternehmer verhängen können, die gegen die nach
Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften verstoßen,
und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Anwendung dieser Sanktionen
sicherzustellen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und
abschreckend sein. Artikel 24
Berichterstattung durch die Kommission und Überprüfung Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und
dem Rat binnen [fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] einen Bericht
über die Anwendung dieser Richtlinie vor. Diesem Bericht werden
erforderlichenfalls Rechtsetzungsvorschläge zur Anpassung dieser Richtlinie an
Entwicklungen auf dem Gebiet der Rechte von Reisenden beigefügt. Artikel 25
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU 1. Nummer 5 des Anhangs der
Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 erhält folgende Fassung: „5. Richtlinie [die vorliegende Richtlinie] des
Europäischen Parlaments und des Rates vom [Tag des Erlasses] über Pauschal- und
Bausteinreisen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der
Richtlinie 2011/83/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates
(ABl. […]).“ 2. Artikel 3 Absatz 3
Buchstabe g der Richtlinie 2011/83/EU erhält folgende Fassung: „g) über Pauschalreisen im Sinne des
Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie […] des Europäischen Parlaments
und des Rates vom [Tag des Erlasses] über Pauschal- und Bausteinreisen, zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU
sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. […]) mit
Ausnahme des Artikels 8 Absatz 2 und der Artikel 19, 21
und 22“. Kapitel VII
Schlussbestimmungen Artikel 26
Aufhebungen Die Richtlinie 90/314/EWG wird [18 Monate
nach Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie] aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten
als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der
Entsprechungstabelle in Anhang I zu lesen. Artikel 27
Umsetzung 1. Die Mitgliedstaaten erlassen
und veröffentlichen spätestens [achtzehn Monate nach Inkrafttreten dieser
Richtlinie] die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um
dieser Richtlinie am nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den
Wortlaut dieser Vorschriften mit. 2. Sie wenden diese Vorschriften
[18 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] an. 3. Bei Erlass dieser
Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch
einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug.
Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. 4. Die Mitgliedstaaten teilen
der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften
mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 28
Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am [zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union] in Kraft. Artikel 29
Adressaten Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten
gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident ANHANG I[33] Nummerierung der Artikel der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen || Nummerierung der Artikel dieser Richtlinie Artikel 1 || Artikel 1 (geändert) Artikel 2 Absatz 1 || Artikel 3 Nummer 2 (geändert) und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Artikel 2 Absatz 2 || Artikel 3 Nummer 8 (geändert) Artikel 2 Absatz 3 || Artikel 3 Nummer 9 (geändert) Artikel 2 Absatz 4 || Artikel 3 Nummer 6 (geändert) Artikel 2 Absatz 5 || Artikel 3 Nummer 3 (geändert) Artikel 3 Nummer 1 || gestrichen Artikel 3 Nummer 2 || gestrichen, aber in wesentlichen Teilen übernommen in Artikel 4 und 5 (geändert) Artikel 4 Absatz 1 || Artikel 4 Absatz 1 (geändert), Artikel 6 Absatz 2 (geändert) und Artikel 6 Absatz 4 (geändert) Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv || gestrichen Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a || Artikel 6 Absatz 2 (geändert) Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b || Artikel 5 Absatz 3 (geändert) und Artikel 6 Absätze 1 und 3 (geändert) Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c || gestrichen Artikel 4 Absatz 3 || Artikel 7 (geändert) Artikel 4 Absatz 4 || Artikel 8 (geändert) Artikel 4 Absatz 5 || Artikel 9 Absatz 2 (geändert) Artikel 4 Absatz 6 || Artikel 9 Absätze 3 und 4 (geändert) und Artikel 10 Absätze 3 und 4 (geändert) Artikel 4 Absatz 7 || Artikel 11 Absätze 3, 4 und 7 (geändert) Artikel 5 Absatz 1 || Artikel 11 Absatz 1 (geändert) Artikel 5 Absatz 2 || Artikel 12 Absätze 2, 3 und 4 (geändert) und Artikel 14 (geändert) Artikel 5 Absatz 3 || Artikel 21 Absatz 3 (geändert) Artikel 5 Absatz 4 || Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c (geändert) und Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b (geändert) Artikel 6 || Artikel 11 Absatz 2 (geändert) Artikel 7 || Artikel 15 (geändert) und Artikel 16 (geändert) Artikel 8 || gestrichen Artikel 9 Absatz 1 || Artikel 27 Absätze 1, 2 und 3 (geändert) Artikel 9 Absatz 2 || Artikel 27 Absatz 4 (geändert) Artikel 10 || Artikel 29 FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE 1.1 Bezeichnung
des Vorschlags/der Initiative 1.2 Betroffene
Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur 1.3 Art
des Vorschlags/der Initiative 1.4 Ziele
1.5 Begründung
des Vorschlags/der Initiative 1.6 Dauer
und finanzielle Auswirkungen 1.7 Vorgeschlagene
Methode(n) der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring
und Berichterstattung 2.2. Verwaltungs-
und Kontrollsystem 2.3. Prävention
von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene
Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinien 3.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die operativen Mittel 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Verwaltungsmittel 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem
aktuellen mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Einnahmen FINANZBOGEN
ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des
Vorschlags/der Initiative Vorschlag
für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Pauschal-
und Bausteinreisen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der
Richtlinie 2011/83 EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates 1.2. Betroffene Politikbereiche in
der ABM/ABB-Struktur[34]
Titel
33- Justiz 1.3. Art des Vorschlags/der
Initiative X Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue
Maßnahme ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss
an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[35] ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer
bestehenden Maßnahme ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme 1.4. Ziele 1.4.1. Mit dem Vorschlag/der
Initiative verfolgte(s) mehrjährige(s) strategische(s) Ziel(e) der Kommission
Den
Bürgern in ihrer Eigenschaft als Verbraucher und Unternehmer im Binnenmarkt zur
Durchsetzung ihrer im Unionsrecht begründeten Rechte zu verhelfen und damit den
europäischen Rechtsraum in ihren Dienst zu stellen 1.4.2. Einzelziel(e) und betroffene
ABM/ABB-Tätigkeit(en) Einzelziel
Nr. Erleichterung
des grenzübergreifenden Handels im Binnenmarkt und Stärkung des Vertrauens der
Verbraucher ABM/ABB-Tätigkeit(en) 33.02 1.4.3. Erwartete Ergebnisse und
Auswirkungen Bitte geben Sie an,
wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken
wird. –
Mehr Wettbewerb und fairere Ausgangsbedingungen für
die im Reisemarkt tätigen Unternehmen –
Ausweitung des grenzübergreifenden Angebots an
Pauschalreiseleistungen durch Kostensenkungen und Abbau der Hindernisse für den
grenzübergreifenden Handel im Pauschalreisemarkt –
Verringerung der Nachteile für die Verbraucher und
mehr Transparenz für Reisende beim Kauf kombinierter Reiseleistungen 1.4.4. Leistungs- und
Erfolgsindikatoren Bitte geben Sie an,
anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative
verfolgen lässt. –
Ausweitung des grenzübergreifenden Handels im
Pauschalreisemarkt –
Höhe der mit der Einhaltung der Vorschriften
verbundenen Kosten für die im Pauschalreisemarkt tätigen Unternehmen –
Zunahme der Zahl der während ihrer Urlaubsreise
geschützten Verbraucher –
Verringerung der Zahl der Verbraucher, die Probleme
im Zusammenhang mit den verschiedenen Reisearrangements haben 1.5. Begründung des Vorschlags/der
Initiative 1.5.1. Kurz- bis langfristige
Erfordernisse –
Präzisierung und Modernisierung des Schutzes, der
Reisenden beim Kauf von kombinierten Reiseleistungen für dieselbe Reise gewährt
wird, indem der Anwendungsbereich der überarbeiteten Richtlinie insbesondere
auf Online-Pauschalreisen und Bausteinreisen ausgeweitet und der Schutz bei
Buchungen in herkömmlichen stationären Reisebüros klarer geregelt wird. Dies
wird zu größerer Transparenz für alle Marktteilnehmer führen. –
Gewährleisten, dass Reisende über die
Reiseprodukte, die sie kaufen, besser informiert sind und dass ihnen bei
Reisemängeln präzisere Abhilfen zur Verfügung stehen, auf diese Weise werden
die ihnen entstandenen Nachteile deutlich reduziert. –
Abbau der Hindernisse für den grenzübergreifenden
Handel und Verringerung der mit der Einhaltung der Vorschriften verbundenen
Kosten für Tourismusunternehmen, die Pauschalreisen grenzübergreifend verkaufen
wollen. 1.5.2. Mehrwert durch die
Intervention der EU ·
Mit dem Vorschlag soll der Fragmentierung des
Binnenmarkts, die für grenzübergreifend tätige Unternehmer ein Hindernis
darstellt, und der damit einhergehenden Wettbewerbsverzerrung entgegengewirkt
werden. Ferner sollen der Schutz der Verbraucher gestärkt und die neuen
Entwicklungen im Markt berücksichtigt werden. ·
Aufgrund der Unterschiede zwischen den nationalen
Rechtsvorschriften, die die Ursache für die Binnenmarkthemmnisse und
Wettbewerbsverzerrungen sind, kann dieses Ziel nicht in ausreichendem Maß von
den Mitgliedstaaten erreicht werden. Wenn die Mitgliedstaaten auf die neuen
Marktentwicklungen, die Regelungslücken und die Inkohärenzen der
EU-Vorschriften unkoordiniert reagieren würden, würde dies die Fragmentierung
des Binnenmarkts sogar vergrößern und das Problem damit verschärfen. 1.5.3. Erkenntnisse aus früheren ähnlichen
Maßnahmen ·
Die Richtlinie über Pauschalreisen aus dem Jahr
1990 hat einen bedeutenden Beitrag zur Entwicklung des Binnenmarkts geleistet,
da sie den Wettbewerb verstärkt und die Gesamtqualität des Angebots verbessert
hat. Die modernisierte Richtlinie dürfte sich für Verbraucher und Unternehmen
ähnlich positiv auswirken. ·
Mit der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher
werden ähnliche Ziele wie mit der überarbeiteten Richtlinie verfolgt: Abbau der
Hindernisse für den grenzübergreifenden Handel und Gewährleistung eines hohen
Verbraucherschutzniveaus. Da die Richtlinie aber erst spätestens ab
13. Juni 2014 in allen Mitgliedstaaten angewandt wird, werden sich nur
begrenzte Erkenntnisse daraus ableiten lassen. 1.5.4. Kohärenz mit anderen
geeigneten Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte ·
Der Vorschlag steht im Einklang mit dem Ziel eines
hohen Verbraucherschutzniveaus, da er zwingende Vorschriften zum Schutz der
Reisenden enthält, von denen die Mitgliedstaaten oder Unternehmen nicht zum
Nachteil der Verbraucher abweichen können. ·
Der Vorschlag ergänzt das bestehende EU-Recht,
insbesondere die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in
Verbraucherverträgen (1993/13/EWG), die Richtlinie über unlautere
Geschäftspraktiken (2005/29/EG), die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher
(2011/83/EU), die Verordnungen im Bereich der Passagierrechte (Verordnungen
(EG) Nr. 2004/261, (EG) Nr. 1371/2007, (EG) Nr. 1177/2010 und
(EU) Nr. 181/2011) sowie die Richtlinien 2000/31/EG über den elektronischen
Geschäftsverkehr und 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt. ·
Darüber hinaus ergänzt der Vorschlag die Verordnung
(EG) Nr. 593/2008 (Rom I) über das auf vertragliche
Schuldverhältnisse anzuwendende Recht und die Verordnung (EG) Nr. 44/2001
(Brüssel I) über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; insbesondere wird
durch den Vorschlag nicht der in den genannten Verordnungen enthaltene Verweis
auf Pauschalreisen geändert, wie der EuGH in den verbundenen Rechtssachen
C-585/08 und C-144/09 („Pammer“ und „Alpenhof“) ausgeführt hat. 1.6. Dauer und finanzielle
Auswirkungen ¨ Vorschlag/Initiative mit befristeter
Geltungsdauer –
¨ Vorschlag/Initiative mit einer Geltungsdauer vom [TT.MM.JJJJ] bis
[TT.MM.JJJJ] –
¨ Finanzielle Auswirkungen von JJJJ bis JJJJ X Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Geltungsdauer –
Anlaufphase von n bis n+3 –
und anschließendem Vollbetrieb 1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der
Mittelverwaltung[36]
X Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission
¨ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von
Haushaltsvollzugsaufgaben an: –
¨ Exekutivagenturen –
¨ von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen[37] –
¨ einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen,
die im öffentlichen Auftrag tätig werden –
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen von
Titel V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen
Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet sind ¨ mit den Mitgliedstaaten geteilte Verwaltung ¨ dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten ¨ gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte
präzisieren) Falls mehrere Methoden
der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu
erläutern. Bemerkungen Die
Durchführung der Richtlinie dürfte keine beträchtlichen Mittel erfordern. 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und
Berichterstattung Bitte geben Sie
Häufigkeit und Bedingungen an. ·
Spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der
Richtlinie übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat
einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie, dem erforderlichenfalls
Legislativvorschläge zu ihrer Anpassung an die Entwicklungen im Reiserecht
beigefügt sind. 2.2. Verwaltungs- und
Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte Risiken ·
Späte Umsetzung der Richtlinie durch die
Mitgliedstaaten 2.2.2. Vorgesehene(s)
Kontrollverfahren ·
Normale Kontroll-/Vertragsverletzungsverfahren der
Kommission in Bezug auf die Umsetzung und Durchsetzung der Richtlinie 2.2.3. Kosten und Nutzen der
Kontrollen und wahrscheinliche Verstoßquote ·
Standardkosten im Zusammenhang mit
Umsetzungskontrollen und möglichen Vertragsverletzungsverfahren 2.3. Prävention von Betrug und
Unregelmäßigkeiten Bitte geben Sie an,
welche Präventions- und Schutzmaßnahmen bestehen oder vorgesehen sind. ·
Entfällt 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinien · Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der
Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjäh-rigen Finanz-rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgabe || Finanzierungsbeiträge Nummer [Bezeichnung………………………...……….] || GM/NGM ([38]) || von EFTA-Ländern [39] || von Kandidaten-ländern[40] || von Dritt-ländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung || 33.02.01 – Rechte und Unionsbürgerschaft – Schutz der Grundrechte und Stärkung der Bürgerteilhabe || GM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN · Neu zu schaffende Haushaltslinien In der Reihenfolge der
Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjäh-rigen Finanz-rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgabe || Finanzierungsbeiträge Nummer [Bezeichnung……………………………………..] || GM/NGM || von EFTA- Ländern || von Kandidaten-ländern || von Dritt-ländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung || [XX.YY.YY.YY] || || JA/N || JA/N || JA/N || JA/N 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Ausgaben Angesichts
der sehr geringen administrativen Kosten ist dieser Abschnitt nicht ausgefüllt.
Veranschlagt wurden 20 % VZÄ und ein AD-Beamter zur Überwachung der Umsetzung
und Erstellung des Berichts im Jahr n+5. Übersicht über
die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben. In Mio. EUR (auf drei Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || Nummer 3 || Justiz, Sicherheit und Bürgerschaft…...……………………………… GD: JUST || || || Jahr[41] 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT Operative Mittel || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie 33.02.01 || Verpflichtungen || || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0,200 || 0 || 0,200 Zahlungen || || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0,200 || 0 || 0,200 GD JUST Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || || || || || || || 0,200 || || 0,200 Zahlungen || || || || || || || 0,200 || || 0,200
Gemäß Artikel 24 des Vorschlags wird im Jahr N+5 eine Überprüfung
stattfinden, in deren Rahmen aller Wahrscheinlichkeit nach externe
Unterstützung herangezogen oder eine Studie durchgeführt wird. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || „Verwaltungsausgaben“ In Mio. EUR (auf drei Dezimalstellen genau) || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT GD: JUST || Personalausgaben || 0,026 || 0,026 || 0,026 || 0,026 || 0,026 || 0,026 || 0,026 || 0,184 Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || || GD JUST INSGESAMT || Mittel || 0,026 || 0,026 || 0,026 || 0,026 || 0,026 || 0,026 || 0,026 || 0,184 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insgesamt = Zahlungen insgesamt) || 0,026 || 0,026 || 0,026 || 0,026 || 0,026 || 0,026 || 0,026 || 0,184 In Mio. EUR (auf drei Dezimalstellen genau) || || || Jahr N[42] || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT || Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 0,026 || 0,026 || 0,026 || 0,026 || 0,026 || 0,026 || 0,026 || 0,384 || || Zahlungen || 0,026 || 0,026 || 0,026 || 0,026 || 0,026 || 0,026 || 0,026 || 0,384 || 3.2.1. Geschätzte Auswirkungen auf
die operativen Mittel –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel
benötigt. –
X Für den Vorschlag/die Initiative werden die
folgenden operativen Mittel benötigt: Verpflichtungsermächtigungen in Mio. EUR (auf drei
Dezimalstellen genau) Angabe der Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT ERGEBNISSE Art[43] || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamt-kosten EINZELZIEL NR. 1[44] Überprüfung der Umsetzung || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || 1 || 0,200 || || || 1 || 0,200 - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || || || || || || || || || || || || || || || || EINZELZIEL NR. 2 || || || || || || || || || || || || || || || || - Output || || || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || || || || GESAMTKOSTEN || || || || || || || || || || || 1 || 0,200 || || || 1 || 0,200 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Verwaltungsmittel 3.2.2.1. Zusammenfassung –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel
benötigt –
X Für den Vorschlag/die Initiative werden die
folgenden Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR (bis
zu 3 Dezimalstellen) || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || 0,026 || 0,026 || 0,026 || 0,026 || 0,026 || 0,026 || 0,026 || 0,184 Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || || Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,026 || 0,026 || 0,026 || 0,026 || 0,026 || 0,026 || 0,026 || 0,184 Außerhalb RUBRIK 5[45] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || || || || || || || || Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || || Zwischensumme der Mittel außerhalb RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || INSGESAMT || 0,026 || 0,026 || 0,026 || 0,026 || 0,026 || 0,026 || 0,026 || 0,184 || || || || || || || 0,013 || 0,0,091 Der Bedarf an
Verwaltungsmitteln wird aus den Mitteln gedeckt, die der GD für die Verwaltung
der Maßnahme bereits zugewiesen wurden bzw. durch Umschichtung innerhalb der GD
verfügbar werden. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die
Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im
Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. 3.2.2.2. Geschätzter Personalbedarf –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. –
X Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes
Personal benötigt: Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit
höchstens einer Dezimalstelle) || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) || || 33 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 0,2 || 0,2 || 0,2 || 0,2 || 0,2 || 0,2 || 0,2 || XX 01 06 00 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || || || || || || || || XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || || || XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || || || 10 01 05 01 (Direkte Forschung) || || || || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten =VZÄ) || || XX 01 02 01 (CA, SNE, INT der Globaldotation) || || || || || || || || XX 01 02 02 (CA, LA, SNE, INT und JED in den Delegationen) || || || || || || || || XX 01 04 yy || - am Sitz || · || || || || || || || - in den Delegationen || · || || || || || || || XX 01 05 02 (CA, SNE, INT - Indirekte Forschung) || || || || || || || || 10 01 05 02 (CA, SNE, INT - Direkte Forschung) || || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || || INSGESAMT || 0,2 || 0,2 || 0,2 || 0,2 || 0,2 || 0,2 || 0,2 Der Personalbedarf wird durch Personal der GD, das
der Verwaltung der Maßnahme bereits zugeordnet ist, oder GD-interne
Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal,
die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der
verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden
könnten. Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Standardaufgabe: Überprüfung, ob die Mitgliedstaaten die Rechtsvorschriften frist- und ordnungsgemäß umsetzen. Im Jahr N+5 Erstellung eines Berichts. Externes Personal || Entfällt 3.2.3. Vereinbarkeit mit dem
aktuellen mehrjährigen Finanzrahmen –
X Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem
derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der
betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. Bitte
erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der einschlägigen Haushaltslinien
und der entsprechenden Beträge. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.[46] Bitte
erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der einschlägigen Rubriken und
Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.[…] 3.3.4. Finanzierungsbeteiligung
Dritter –
X Der Vorschlag/die Initiative sieht keine
Kofinanzierung durch Dritte vor. –
Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende
Kofinanzierung vor: Mittel in Mio. EUR (auf 3 Dezimalstellen genau) || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer bitte weitere Spalten einfügen (siehe Ziffer 1.6) || Insgesamt Geldgeber/ kofinanzierende Organisation || || || || || || || || Kofinanzierung INSGESAMT || || || || || || || || 3.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Einnahmen –
X Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht
auf die Einnahmen aus. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und
zwar –
¨ auf die Eigenmittel –
¨ auf die sonstigen Einnahmen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[47] Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer bitte weitere Spalten einfügen (siehe Ziffer 1.6) Artikel …………. || || || || || || || || Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen
Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) an. […] Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die
Einnahmen berechnet werden. […] [1] Mitteilung
der Kommission „Europa – wichtigstes Reiseziel der Welt: ein neuer politischer
Rahmen für den europäischen Tourismus“, KOM(2010) 352 endg. vom 30.6.2010. [2] Richtlinie
90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen [3] Club-Tour,
Rs. C-400/00 vom 30. April 2002. [4] SEK(1999) 1800
endg. [5] Z. B.
Schlussfolgerungen des Rates der 2255. Tagung zu Verbraucherfragen vom
13. April 2000, Entschließung des Europäischen Parlaments vom
16. Januar 2002 (2001/2136(INI)), Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11.5.2011 (Amtsblatt C 132) und
Stellungnahme der Europäischen beratenden Verbrauchergruppe vom 21. April
2010 und vom 8. Februar 2013. [6] KOM(2010) 603 endg.
und COM(2013) 269 final. [7] COM(2012) 225
final. [8] COM(2012) 573
final, Anhang II. [9] Eurostat,
Daten kurz gefasst, 66/2011. [10] http://ec.europa.eu/consumers/strategy/docs/study_consumer_detriment.pdf [11] Verbrauchernachteil
wird definiert als negatives Ergebnis für den einzelnen Verbraucher im
Verhältnis zu Richtwerten wie berechtigten Erwartungen. Im Mittelpunkt steht
dabei die nachträgliche Bewertung von Verbrauchern mit negativen Erfahrungen.
Der Nachteil bezieht sich auf finanzielle und andere Nachteile einschließlich
des Zeitverlusts. [12] Mitteilung
der Kommission, KOM(2010) 573 endg. vom 19.10.2010. [13] ABl. C […] vom […], S. […]. [14] ABl. C […] vom […], S. […]. [15] ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59. [16] Vgl.
Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-400/00, Club-Tour, Viagens
e Turismo SA/Alberto Carlos Lobo Gonçalves Garrido und Club Med Viagens
Ldª, Slg. 2002, I-4051. [17] Vgl. Richtlinien 2000/31/EG und 2006/123/EG sowie die
Verordnungen (EG) Nrn. 1107/2006, 1008/2008, 1371/2007, 181/2011,
1177/2010 und 2111/2005. [18] Beschluss
2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 über den Abschluss des
Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die
Beförderung im internationalen Luftverkehr (Übereinkommen von Montreal) durch
die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 194 vom 18.7.2001, S. 38). [19] 2013/103/EU:
Beschluss 2013/103/EU des Rates vom 16. Juni 2011 über die Unterzeichnung
und den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der
Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr über
den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den Internationalen
Eisenbahnverkehr (COTIF) (ABl. L 51 vom 23.2.2013, S. 1). [20] Beschluss
2012/22/EU des Rates vom 12. Dezember 2011 über den Beitritt der
Europäischen Union zum Protokoll von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974
über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See, mit Ausnahme der
Artikel 10 und 11 (ABl. L 8 vom 12.1.2012, S. 1). [21] Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame
Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der
Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und der
Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei
der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr
(COM(2013) 130 final). [22] ABl. L 46
vom 17.2.2004, S. 1. [23] COM(2013) 129
vom 18.3.2013. [24] ABl. L 293
vom 31.10.2008, S. 3. [25] ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36. [26] ABl. L 304
vom 22.11.2011, S. 64. [27] ABl. L 177
vom 4.7.2008, S. 6. [28] ABl. L 204
vom 26.7.2006, S. 1. [29] ABl. L 46
vom 17.2.2004, S. 1. [30] ABl. L 315
vom 3.12.2007, S. 14. [31] ABl. L 334
vom 17.2.2010, S. 1. [32] ABl. L 55
vom 28.2.2011, S. 1. [33] Diese
Übersicht dient lediglich der Information. Steht einem Artikel der vorliegenden
Richtlinie in der Übersicht ein entsprechender Artikel der Richtlinie
90/314/EWG gegenüber, so bedeutet dies, dass zumindest bestimmte Teile einer
Vorschrift der Richtlinie 90/314/EWG auch in der vorliegenden Richtlinie
enthalten sind; der Wortlaut der betreffenden Bestimmungen ist deshalb aber nicht
identisch. [34] ABM:
tätigkeitsbezogenes Management – ABB: tätigkeitsbezogene Haushaltsplanung. [35] Siehe
Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. [36] Erläuterungen
zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält
die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html [37] Siehe
Artikel 185 der Haushaltsordnung. [38] GM
= Getrennte Mittel / NGM = Nicht getrennte Mittel. [39] EFTA:
Europäische Freihandelsassoziation. [40] Kandidatenländer
und gegebenenfalls potenzielle Beitrittskandidaten des Westbalkans. [41] Das
Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen
wird. [42] Das
Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative
begonnen wird. [43] Ergebnisse
sind gelieferte Produkte und erbrachte Dienstleistungen (z.B.: Anzahl der
finanzierten Studentenaustausche, gebaute Straßenkilometer). [44] Wie
in Nummer 1.4.2. („Einzelziele…“) beschrieben. [45] Ausgaben
für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung
der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien),
indirekte Forschung, direkte Forschung. [46] Siehe
Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung. [47] Bei
den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto,
d.h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.