Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für Sardellen im Golf von Biscaya in der Fangsaison 2013/14 /* COM/2013/0507 final - 2013/0236 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Die in der zweiten Hälfte eines jeden Jahres
erlassenen Verordnungen des Rates über die Fangmöglichkeiten enthalten wegen
des unterschiedlichen biologischen Zyklus dieses Bestands und der
entsprechenden wissenschaftlichen Gutachten keine TAC mehr für den
Sardellenbestand im Golf von Biscaya. Die TAC für Sardellen müssen jedes Jahr
gegen Juli festgesetzt werden. Mit der Verordnung (EU) Nr. 694/2012 des Rates
hat dieser die vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 geltende TAC für die
Fischereien, die diesen Bestand befischen, festgesetzt. Die TAC und ihre
Aufteilung auf die betreffenden Mitgliedstaaten müssen nunmehr für die nächsten
zwölf Monate festgesetzt werden. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN MIT DEN INTERESSENTRÄGERN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Angesichts der in der Verordnung (EG) Nr.
2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige
Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik
festgehaltenen Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik sollten auf der Grundlage
der vorliegenden wissenschaftlichen Gutachten und unter Berücksichtigung der
biologischen und sozioökonomischen Auswirkungen bei gleichzeitiger fairer
Behandlung aller Fischereisektoren Fangmöglichkeiten festgesetzt werden. Dem Gutachten des Wissenschafts-, Technik- und
Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) zum Sardellenbestand im Golf von
Biscaya vom Juli 2013 liegt eine Fangsaison vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni
2014 zugrunde Der STECF schätzt die Biomasse der Laicherbestände
in seinem Gutachten auf etwa 56 055 Tonnen. Angesichts des Vorschlags
der Kommission vom 29. Juli 2009 für eine Verordnung zur Festlegung eines
langfristigen Plans für den Sardellenbestand im Golf von Biscaya und die
Fischereien, die diesen Bestand befischen[1],
sowie der Tatsache, dass der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag die jüngste
Abschätzung der Folgen von Beschlüssen auf die Fangmöglichkeiten bei diesem
Bestand zugrunde lag, ist in der Verordnung (EU) Nr. 694/2012 die TAC
für diesen Bestand im Einklang mit den in dem genannten Vorschlag vorgesehenen
Fangvorschriften festgesetzt. Im Jahr 2013 wurden das Verfahren und die
biologischen Parameter des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) zur
Bewertung der Sardellenbestände überprüft. In Anbetracht dieser neuen
wissenschaftlichen Daten könnte es in naher Zukunft sinnvoll sein, sowohl die
derzeitigen in dem Kommissionsvorschlag vom 29. Juli 2009 vorgesehenen
Fangvorschriften zu überarbeiten als auch andere Maßnahmen zur Bewirtschaftung
der Fischbestände zu überdenken. In diesem Fall könnten entsprechende
Änderungen vorgeschlagen werden. Bis diese Überarbeitung durchgeführt ist,
empfiehlt es sich, die derzeitigen Fangvorschriften anzuwenden, da sie sich als
Vorsorgemaßnahme bewährt haben und die Vorhersehbarkeit der Fänge und die Stabilität
im Fischereisektor gewährleisten. Der zuständige Regionalbeirat (der
Regionalbeirat für die südwestlichen Gewässer) hat diese wissenschaftlichen
Entwicklungen beobachtet, und informelle Konsultationen seiner Mitglieder haben
ergeben, dass sie dieser Vorgehensweise zustimmen. Der Regionalbeirat wird in
die anstehenden Arbeiten zur Neubewertung der Fangvorschriften sowie aller
anderen Bewirtschaftungsvorschriften (wie z. B. der Fangsaison), die die
Kommission durch ihre wissenschaftlichen Beiräte ausführen lässt, eingebunden. Deshalb wird die TAC für die Fangsaison vom 1.
Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 in Übereinstimmung mit den im genannten
Vorschlag festgelegten Fangvorschriften auf 17 100 Tonnen festgesetzt. Der Rat wird ersucht, diesen Vorschlag
baldmöglichst anzunehmen, damit die Fischer ihre Fangtätigkeit für die neue
Saison planen können. 2013/0236 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für
Sardellen im Golf von Biscaya in der Fangsaison 2013/14 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Es obliegt dem Rat, die
Fangmöglichkeiten für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen
festzulegen. Die Aufteilung dieser Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte
für diese Mitgliedstaaten die relative Stabilität ihrer jeweiligen
Fischereitätigkeiten für jeden Fischbestand bzw. jede Bestandsgruppe
gewährleisten und die in der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember
2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im
Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik[2]
festgelegten Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik gebührend berücksichtigen. (2) Im Interesse einer geeigneten
Bestandsbewirtschaftung und der Vereinfachung empfiehlt es sich, die TAC und
die Fangquoten der Mitgliedstaaten für den Sardellenbestand im Golf von Biscaya
(ICES-Untergebiet VIII) für eine Fangsaison festzusetzen, die vom 1. Juli bis
zum 30. Juni des Folgejahres dauert, und nicht für einen
Bewirtschaftungszeitraum, der einem Kalenderjahr entspricht. Die Fischerei
sollte jedoch hinsichtlich der Bedingungen für die Nutzung der Fangquoten
weiterhin den allgemeinen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 39/2013[3] unterliegen. (3) Die TAC für Sardellen im Golf
von Biscaya in der Fangsaison 2013/14 sollte auf der Grundlage der vorliegenden
wissenschaftlichen Gutachten unter Berücksichtigung der biologischen und
sozioökonomischen Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller
Fischereisektoren festgesetzt werden. (4) Die Kommission hat am 29.
Juli 2009 einen Vorschlag zur Festlegung eines langfristigen Plans für den
Sardellenbestand im Golf von Biscaya und die Fischereien, die diesen Bestand
befischen, vorgelegt, um einen mehrjährigen Plan für den Sardellenbestand im
Golf von Biscaya aufzustellen. Da die Folgenabschätzung, auf die sich der
Vorschlag stützt, die neueste Bewertung der Auswirkungen von Beschlüssen auf
die Bewirtschaftung dieses Bestands darstellt, empfiehlt es sich, die TAC für
Sardellen im Golf von Biscaya entsprechend festzusetzen. Der Wissenschafts-,
Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) schätzt die
Biomasse der Laicherbestände in seinem Gutachten vom Juli 2013 auf etwa 56 055
Tonnen ein. Infolgedessen sollte die TAC für die Fangsaison vom 1. Juli 2013 bis
zum 30. Juni 2014 auf 17 100 Tonnen festgesetzt werden. (5) Gemäß Artikel 2 der
Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung
zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und
Quoten[4]
muss festgelegt werden, inwieweit die in der genannten Verordnung vorgesehenen
Maßnahmen auf den Sardellenbestand im Golf von Biscaya anzuwenden sind. (6) Da die Fangsaison 2013/14 jetzt
beginnt, sollte diese Verordnung für die Zwecke der jährlichen Fangmengen umgehend
in Kraft treten und ab dem 1. Juli 2013 gelten - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Fangmöglichkeiten für Sardellen im Golf von
Biscaya 1. Die zulässige Gesamtfangmenge
(TAC) für den Sardellenbestand im ICES-Untergebiet VIII im Sinne der Verordnung
(EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates[5] und ihre Aufteilung auf die
Mitgliedstaaten für die Fangsaison vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 werden
wie folgt festgesetzt (in Tonnen Lebendgewicht): Art: || Sardelle Engraulis encrasicolus || ICES-Gebiet: || VIII (ANE/08.) Spanien || 15 390 || || Analytische TAC Frankreich || 1710 || EU || 17 100 || || || TAC || 17 100 || 2. Für die Aufteilung und
Nutzung der in Absatz 1 festgesetzten Fangmöglichkeiten gelten die Vorschriften
der Artikel 8 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 39/2013. 3. Für den in Absatz 1 genannten
Fischbestand gilt eine analytische TAC im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 847/96.
Es gelten Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 der genannten Verordnung. Artikel 2
Datenübermittlung Bei der Übermittlung der Daten in Bezug auf
die gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
des Rates[6]
im ICES-Untergebiet VIII angelandeten Sardellenmengen verwenden die
Mitgliedstaaten den Bestandscode „ANE/08“. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Juli 2013. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] KOM(2009)399 endg. [2] ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. [3] Verordnung (EU) Nr. 39/2013 des Rates vom 21. Januar
2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe im Jahr 2013 für
bestimmte, nicht über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte
Fischbestände und Bestandsgruppen (ABl. L 23 vom 25.1.2012, S. 1). [4] ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3. [5] Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die
Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom
31.3.2009, S. 70). [6] Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November
2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur
Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik
und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr.
811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr.
388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr.
1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr.
2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S.
1).