52013PC0503

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) im Hinblick auf die Verlängerung der Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens bis 2024 /* COM/2013/0503 final - 2013/0237 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           ZWECK DES VORSCHLAGS

Das gemeinsame Unternehmen SESAR (SESAR Joint Undertaking - SJU), eine 2007 errichtete öffentlich private Partnerschaft[1] für die Forschung zum ATM-System (Flugverkehrsmanagementsystem) für den einheitlichen europäischen Luftraum, ist das Umsetzungsorgan für den Technologiepfeiler des einheitlichen europäischen Luftraums (Single European Sky - SES) und damit zuständig für die Entwicklungsphase des SESAR-Projekts bzw. Einhaltung und Ausführung des europäischen ATM-Masterplans [2].

In der Verordnung (EG) 219/2007 (SJU-Verordnung) ist festgelegt, dass das gemeinsame Unternehmen am 31. Dezember 2016 enden wird, da die Finanzierung der Entwicklungsphase des SJU durch die Union auf die Geltungsdauer der Finanziellen Vorausschau 2007 − 2013 begrenzt ist. In der Verordnung ist jedoch bereits die Möglichkeit vorgesehen, dass der Rat das Tätigkeitsfeld, die Führungsstruktur, die Finanzierung und die Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens anhand der in der Entwicklungsphase erzielten Fortschritte überprüft. Da es notwendig ist, die Forschung und Innovation im Bereich des Flugverkehrsmanagements (ATM) auch nach 2016 fortzusetzen und insbesondere auch den koordinierten Ansatz der Forschung und Innovation im ATM-Bereich im Kontext des einheitlichen europäischen Luftraums für die Erreichung der dort festgelegten Leistungsziele beizubehalten, soll durch diesen Legislativvorschlag die Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens über 2016 hinaus fortgeschrieben werden. Die mehrjährige Finanzierung der neuen Tätigkeiten, die im ATM-Masterplan von 2014 bis 2020 innerhalb des neuen Finanzrahmens der Union[3] ausgewiesen wurden, ist Teil von „Horizont 2020”[4].

2.           BEGRÜNDUNG DER VORGESCHLAGENEN MASSNAHME

2.1.        Hintergrund

Der Rechtsrahmen für den einheitlichen europäischen Luftraum besteht aus vier grundlegenden Verordnungen[5]. Diese vier im Jahr 2004 verabschiedeten Verordnungen (SES-I-Paket) wurden 2009 durch die Verordnung (EG) Nr. 1070/2009[6] überarbeitet und erweitert, um die Gesamtleistung des Flugverkehrsmanagements in Europa zu erhöhen (SES-II-Paket).

Zu diesem Rahmen gehören auch über 20 Durchführungsbestimmungen und Unionsspezifikationen („technische Standards”), die von der Europäischen Kommission seit 2005 verabschiedet wurden, um die Interoperabilität von Technologien und Systemen zu gewährleisten.

Der einheitliche europäische Luftraum ist darauf ausgerichtet, Leistungsverbesserungen durch institutionelle Veränderungen und den Regelungsrahmen zu erzielen, er umfasst darüber hinaus aber auch einen bedeutenden Technologiepfeiler, das SESAR-Projekt.

Der ATM-Masterplan ist der beschlossene Zeitplan, der Forschung und Innovation im ATM-Bereich mit Errichtungsszenarien verknüpft, die durch Modernisierung der ATM-Technologien und –Verfahren zur Erreichung der Leistungsziele für den einheitlichen europäischen Luftraum beitragen.

Die Koordinierung von Entwicklung und Errichtung ist entscheidend für den Erfolg des SESAR-Projekts und für die vollständige Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums.

2.2.        Derzeitige Tätigkeiten

Das SJU ist zuständig für die Koordinierung und Verwaltung der F&I-Tätigkeiten des SESAR-Projekts in Einklang mit dem ATM-Masterplan. Es ist ferner verantwortlich für die Ausführung und Einhaltung des ATM-Masterplans. In der 2012 verabschiedeten letzten Fassung des ATM-Masterplans sind die „wesentlichen betrieblichen Änderungen” vorgegeben, die in drei Hauptstufen umzusetzen sind und zur vollen Realisierung des neuen SESAR-Konzepts bis 2030 führen sollen:

– Stufe 1 – zeitbezogener Betrieb – legt den Schwerpunkt auf die Freisetzung verborgener Potenziale, insbesondere durch Verbesserung des Informationsaustauschs, um die Netzeffekte zu optimieren.

– Stufe 2 – flugwegbezogener Betrieb – stellt ab auf die Entwicklung des systemweiten Informationsmanagements (SWIM) sowie erste Flugweg-Managementkonzepte zur Steigerung der Effizienz.

– Stufe 3 – leistungsbezogene Verbesserungen – Einführung eines vollen und integrierten Flugwegmanagements mit neuen Staffelungsmodi zur Erreichung des langfristigen Ziels des einheitlichen europäischen Luftraums.

Das beschlossene und aktuelle Arbeitsprogramm des SJU erstreckt sich auf Stufe 1 und in Anbetracht der Ausgereiftheit von Technologie und Betrieb auch bereits auf einen großen Teil von Stufe 2 des ATM-Masterplans. In diesem Zusammenhang bestätigen die Fortschrittsberichte des SJU, dass Stufe 1 und etwa 70 – 80 % von Stufe 2 voraussichtlich bis Ende 2016 realisiert werden. Außerdem ist das aktuelle Arbeitsprogramm des SJU, auch wenn es im Großen und Ganzen den gesamten F&I-Zyklus abdeckt, hauptsächlich auf vorindustrielle Entwicklungen ausgerichtet.

2.3.        Bewertung des SJU

Im Dezember 2011 gab die Kommission ihre Absicht bekannt, die erforderlichen Bewertungen und Konsultationen im Hinblick auf eine Verlängerung der Bestandsdauer des SJU über 2016 hinaus durchzuführen[7].

Gegenstand der nachfolgenden Bewertungen und Konsultationen war auch die Frage der Notwendigkeit einer umfassenderen Überarbeitung der SJU-Verordnung z. B. im Hinblick auf eine Erweiterung der Tätigkeiten des SJU und eine etwaige Änderung seiner Lenkungsstrukturen.

Bei der Halbzeitbewertung des SJU[8] wurden gute Leistungen des SJU festgestellt, sowohl im Hinblick auf die Gestaltung und den Aufbau seiner Organisation als auch die Ausführung der ihm zugewiesenen Aufgaben, d. h. Koordinierung und Verwaltung der F&E-Tätigkeiten mit Blick auf die Erreichung der Ziele von SESAR.

Die solide Finanzverwaltung des SJU wurde auch durch die Berichte über den Jahresabschluss bestätigt[9].

Verschiedene Konsultationen, darunter auch eine öffentliche Konsultation unter Federführung der Generaldirektion Mobilität und Verkehr der Kommission (GD MOVE), bestätigen die einhellige Unterstützung für eine Verlängerung der Bestandsdauer des SJU. Auch das Konsultationsverfahren und die jährlichen Tätigkeitsberichte des SJU zeigen, dass das Unternehmen seine Tätigkeiten plangemäß ausführt und dass seine Leistungen dem Masterplan entsprechen.

Sein gegenwärtiges Mandat erlaubt es dem SJU, alle auf die Modernisierung des ATM in Europa ausgerichteten F&E-Tätigkeiten in der Union abzudecken. Die Tätigkeiten des SJU beziehen den gesamten Lebenszyklus der Forschung und Entwicklung (F&E) im ATM-Bereich ein, einschließlich der langfristigen ATM-Forschung. Die Konsultationen bestätigten, dass keine Notwendigkeit zur Änderung des Mandats des SJU besteht, wenngleich es erforderlich sein könnte, den Schwerpunkt seiner Tätigkeiten innerhalb dieses Mandats geringfügig anzupassen. Zudem ist keine förmliche Trennung zwischen den einzelnen Phasen des ATM-Innovationszyklus möglich, da zwischen ihnen Wechselwirkungen bestehen. Es ist also nicht erforderlich, das Mandat des SJU zu ändern.

Auch in Bezug auf die Verfahren für die Mitgliedschaft im SJU und seine Lenkungsstrukturen gibt es keine Anzeichen für Änderungsbedarf. Diese Verfahren sind offen und transparent genug, um etwaige Anpassungen bei Verlängerung der Bestandsdauer des SJU zu ermöglichen.

Eine stärkere Ausrichtung auf konkret in die Errichtung einbeziehbare Ergebnisse wurde beim gegenwärtigen Management bereits berücksichtigt und soll in den kommenden zwei Jahren weiterentwickelt werden.

2.4.        Die nächste Phase

Die Realisierung des SESAR-Konzepts erfordert weiterhin koordinierte Entwicklungs- und Validierungstätigkeiten für den Abschluss von Stufe 2 und die umfassende Realisierung von Stufe 3 des ATM-Masterplans.

Mit Blick auf die anstehende Errichtung könnte die Zuweisung der Mittel zu den einzelnen Phasen des F&I-Zyklus überprüft werden, um einen stetigen Fluss innovativer Ideen zu gewährleisten. Insbesondere könnte die Sondierungsforschung intensiviert werden. Einer der nächsten Schritte sind großmaßstäbliche Demonstrationstätigkeiten, in deren Mittelpunkt Leistungsverbesserungen, integrierte und koordinierte fortgeschrittene Validierungen sowie Demonstrationstätigkeiten zum Nachweis der Reife für die Errichtung und für die Vollziehung betrieblicher und/oder technologischer Übergangsprozesse stehen.

Ein künftiges Programm, dessen Laufzeit 2014 beginnt und bis zu zehn Jahren umfasst, kann nicht von Anfang an vollständig festgelegt werden; es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um vielversprechende Ergebnisse aus der Sondierungsforschung in der angewandten Forschung, in der Entwicklung und in der Vorbereitung für die Errichtung weiterentwickeln zu können und somit eine Entwicklung der Bereiche zu ermöglichen, von denen ein Beitrag zum einheitlichen europäischen Luftraum erwartet werden kann.

Das SJU wird sein mehrjähriges Arbeitsprogramm darauf abstellen, dass Stufe 2 abgeschlossen und die Arbeiten zu Stufe 3 des ATM-Masterplans aufgenommen werden können; es wird dabei die Vorschriften der Satzung im Anhang zur Verordnung (EG) 219/2007 (Artikel 16) beachten und das Programm seinem Verwaltungsrat (Artikel 5) zur Genehmigung vorlegen.

3.           EX-ANTE-BEWERTUNG

Es wurde eine Ex-ante-Evaluierung durchgeführt, die diesem Vorschlag beigefügt wurde (Dokument SEC(2013)xxx). Diese Bewertung bestätigt den Nutzen und die Effizienz einer Verlängerung der Bestandsdauer des SJU im Rahmen von Horizont 2020 im Hinblick auf die Erreichung der Leistungsziele des einheitlichen europäischen Luftraums.

4.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 187 AEUV, zuvor Artikel 171 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der auch die Rechtsgrundlage der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 war.

5.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Angesichts der vorstehenden Ausführungen schlägt die Kommission erneut eine Mittelausstattung für mehrere Jahre vor, für die in Übereinstimmung mit der neuen finanziellen Vorausschau für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 Haushaltsmittel der Union bereitgestellt werden. In Einklang mit dem von der Kommission im Juni 2011 vorgelegten Paket „Ein Haushalt für ‚Europe 2020’“ und der derzeitigen Praxis sollten die Betrag aus der Haushaltslinie für die Verwirklichung eines ressourcenschonenden, umweltfreundlichen, sicheren und nahtlosen europäischen Verkehrssystems entnommen werden. Die Kommission schlägt somit für den Bezugszeitraum einen Betrag von bis zu 600 Mio. EUR[10] vor (einschließlich des EFTA-Beitrags). Dieser Betrag ist ein Richtbetrag, da er von den derzeitigen Verhandlungen zum Mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020 und den Verhandlungen mit privaten Partnern abhängig ist. Die Tätigkeiten des SJU decken den ATM-Masterplan ab. Schwerpunkt des derzeitigen Programms unter Berücksichtigung des bisherigen Reifestadiums ist die vollständige Realisierung von Stufe 1 (zeitbezogener Betrieb) und die weitgehende Realisierung von Stufe 2 (flugwegbezogener Betrieb) des ATM- Masterplans. Die innerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 durchzuführenden Tätigkeiten erstrecken sich auf die am weitesten ausgereifte Ebene von Stufe 2, für die Technologie und Betrieb voraussichtlich bis 2016 verfügbar sein werden, und auf den gesamten Umfang von Stufe 3 (leistungsbezogener Betrieb) des ATM-Masterplans. Bei dem im Rahmen der finanziellen Vorausschau der Union für den Zeitraum 2007-2013 zu finanzierenden Arbeitsprogramm des SJU sind Fortschritte zu verzeichnen, und die entsprechenden Tätigkeiten dürften bis zum 31.12.16 abgeschlossen sein, während ab 2014 neue Tätigkeiten hinzukommen werden. So können die derzeitigen Mitglieder, die sich weiterhin am SESAR-Projekt beteiligen wollen, den erforderlichen Ressourcenumfang für das neue ab 2014 beginnende Arbeitsprogramm ohne Unterbrechung ihrer Tätigkeiten aufrecht erhalten. Einzelangaben können dem beigefügten Finanzbogen und der Ex-ante-Evaluierung entnommen werden. Die jährlichen Tranchen sollten von der Haushaltsbehörde gemäß dem Haushaltsverfahren genehmigt werden.

6.           INHALT DES VORSCHLAGS

Um die Bestandsdauer des SJU zu verlängern, muss die Verordnung (EG) 219/2007 wie folgt geändert werden:

(1) Artikel 1 Absatz 2 wird dahingehend geändert, dass die Existenz des SJU bis zum 31. Dezember 2024 verlängert wird. Da der ATM-Masterplan inzwischen vom Rat gebilligt wurde, muss nicht mehr darauf verwiesen werden.

(2) Artikel 1 Absatz 3 wird gestrichen, da der ATM-Masterplan dem Europäischen Parlament inzwischen zugeleitet wurde.

(3) Artikel 1 Absatz 5 Spiegelstrich 5 wird dahingehend geändert, dass das gemeinsame Unternehmen SESAR eindeutig ermächtigt wird, seinen Mitgliedern und anderen Beteiligten Finanzhilfen zu gewähren, wobei die Beteiligungsregeln von Horizont 2020 zu beachten sind.

(4) Artikel 2a Absatz 5 wird dahingehend angepasst, dass die Befristung der Anstellung auf 8 Jahre bei Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten gestrichen wird, da diese der Weiterbeschäftigung erfahrener Mitarbeiter in einer Einrichtung mit begrenzter Existenzdauer im Wege stehen könnte. Aus dem gleichen Grund wird die Beschränkung der Beschäftigungsverträge auf einen befristeten Zeitraum, der einmalig um einen befristeten Zeitraum verlängert werden kann, aufgegeben. Artikel 2a Absatz 5 enthält bereits eine Beschränkung: die Anstellungsdauer kann die Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens nicht überschreiten. Auf jeden Fall gelten die Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

(5) In Artikel 4 Absatz 2 erster Satz wird der neue Betrag des EU-Beitrags von bis zu 600 Mio. EUR[11] (einschließlich EFTA-Beitrag) aufgenommen, der innerhalb des Finanzrahmens 2014-2020 aus Mitteln von „Horizont 2020” finanziert wird.

(6) Artikel 4 Absatz 3 wird angepasst, um der Verlängerung der Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens Rechnung zu tragen.

(7) Artikel 4a Absatz 1 wird geändert, um der neuen Rahmenfinanzregelung Rechnung zu tragen.

(8) Artikel 4a Absatz 2 wird gestrichen, da die dortigen Bestimmungen durch den allgemeinen Verweis auf die neue Rahmenfinanzregelung abgedeckt werden.

(9) Artikel 7 erster Satz wird geändert, um Übereinstimmung mit den Bewertungsregeln von „Horizont 2020” herzustellen.

Der Vorschlag enthält auch drei Übergangsbestimmungen:

(1) Artikel 2, der das Mandat des am 1.1.2009 amtierenden Exekutivdirektors auf den 31. Dezember 2016 begrenzt, um Kohärenz mit Artikel 3 der Änderungsverordnung Nr. 1361/2008 herzustellen.

(2) Artikel 3 bestimmt, dass die Mitgliedschaft der derzeitigen Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens, die nicht zu den innerhalb des Finanzrahmens 2014-2020 durch „Horizont 2020” finanzierten Tätigkeiten beitragen, am 31. Dezember 2016 endet. Diese Bestimmung soll „stille Partner” im gemeinsamen Unternehmen verhindern.

(3) Durch Artikel 4 werden die Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens SESAR, die innerhalb des siebten Forschungsrahmenprogramms bis zum 31. Dezember 2016 finanziert werden, mit Ausnahme der Tätigkeiten im Bereich Projektmanagement, die im Zusammenhang mit der Beendigung stehen, eingestellt.

Der Anhang der SJU-Verordnung, der die Satzung des gemeinsamen Unternehmens enthält, wird wie folgt geändert:

(1) In Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe m wurde klar festgelegt, dass das SJU finanzielle Finanzhilfen für die Umsetzung des ATM-Masterplans vergeben kann, wobei die Beteiligungsregeln von „Horizont 2020” zu beachten sind.

(2) In Absatz 2 Buchstabe a wird die Zahl der jährlichen Sitzungen des Verwaltungsrates von vier auf drei verringert. Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass drei ordentliche Sitzungen pro Jahr für die normale Verwaltung des SJU ausreichen und es dem Verwaltungsrat ermöglichen, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Darüber hinaus erhöhte die Vorbereitung dieser Sitzungen angesichts der relativ kurzen Intervallen zwischen den einzelnen Sitzungen den Verwaltungsaufwand. Außerdem können bei Bedarf außerordentliche Sitzungen des Verwaltungsrates anberaumt werden.

(3) Artikel 6 Absatz 1 wird geändert, um das Verfahren des SJU für die Vergabe von Finanzhilfen zu präzisieren, unter Beachtung der in „Horizont 2020” festgelegten Beteiligungsregeln.

(4) In Artikel 7 wurde Absatz 2 angepasst, um die Amtszeit des Exekutivdirektors von 3 auf 5 Jahre zu verlängern, mit der Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung. Diese Änderung verhindert, dass die Amtszeit des Exekutivdirektors am Ende der Bestandsdauer des SJU endet. Eine solche Situation wäre vom Standpunkt der Kontinuität schwierig zu beherrschen. Zudem wäre das Programm des SJU zu diesem Zeitpunkt wohl schon zum größten Teil abgeschlossen, weshalb sich für diesen Posten unter Umständen kaum geeignete Kandidaten finden würden, wenn er unter diesen Umständen neu zu besetzen wäre.

(5) Artikel 10 Absatz 2 wird geändert, um festzulegen, dass das SJU Finanzhilfen gewähren kann, unter Beachtung der in „Horizont 2020” festgelegten Beteiligungsregeln.

(6) Artikel 13 Absatz 2 wird in Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 4 der Haushaltsordnung 2013 dahingehend geändert, dass Zinserträge aus dem Beitrag der der Union nur der Union zufließen, wenn dies in der Übertragungsvereinbarung vorgesehen ist.

(7) Artikel 16 Absatz 1 enthält nun einen Verweis auf den in Artikel 4 Absatz 2 genannten Finanzrahmen. Durch diese Änderung soll unterschieden werden zwischen Tätigkeiten des SJU-Arbeitsprogramms, die innerhalb der finanziellen Vorausschau 2007-2013 finanziert werden, und Tätigkeiten, die innerhalb des Finanzrahmens 2014-2020 finanziert werden. Diese Unterscheidung ist wichtig für den Zeitraum 2014-2016, in dem Tätigkeiten des alten Arbeitsprogramms und des neuen Arbeitsprogramms parallel laufen.

(8) Artikel 17 wurde geändert, um die Standardbestimmung über den Schutz der finanziellen Interessen der Union und die Haushaltsordnung 2013, insbesondere Artikel 60, zu berücksichtigen.

Außerdem wurde die Verordnung an Artikel 291 des Lissabonner Vertrags betreffend Durchführungsrechtsakte angepasst.

2013/0237 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) im Hinblick auf die Verlängerung der Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens bis 2024

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 187 und 188,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[12],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[13],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Das Projekt zur Forschung und Entwicklung für das Flugverkehrsmanagement im einheitlichen europäischen Luftraum („SESAR-Projekt”) soll die Modernisierung des Flugverkehrsmanagements (ATM) in Europa sicherstellen und ist der Technologie-Pfeiler des einheitlichen europäischen Luftraums. Es zielt darauf ab, die Union bis 2030 mit einer hochleistungsfähigen Infrastruktur für die Flugsicherung auszustatten, die eine sichere und umweltverträgliche Entwicklung des Luftverkehrs gewährleisten kann.

(2)       Das SESAR-Projekt umfasst drei miteinander verbundene, kontinuierliche und sich weiter entwickelnde Prozesse: die Definition des Inhalts und der Prioritäten, die Entwicklung neuer technologischer Systeme, Komponenten und Betriebsverfahren zum SESAR-Konzept und die Errichtungspläne für die neue Generation von ATM-Systemen, die zur Erreichung der Leistungsziele des einheitlichen europäischen Luftraums beitragen.

(3)       Die erste Phase des Definitionsprozesses dauerte von 2004 bis 2008 und mündete in die erste Fassung des europäischen ATM-Masterplans („ATM-Masterplan”). Der ATM-Masterplan untergliedert den SESAR-Entwicklungsprozess in drei Stufen: Zeitbezogener Betrieb (Stufe 1), flugwegbezogener Betrieb (Stufe 2) und leistungsbezogener Betrieb (Stufe 3).

(4)       Das gemeinsame Unternehmen SESAR (das „gemeinsame Unternehmen”) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2007[14] vom 27. Februar 2007 gegründet, um die Tätigkeiten des Entwicklungsprozesses des SESAR-Projekts innerhalb der finanziellen Vorausschau der Union für den Zeitraum 2007-2013 zu verwalten.

(5)       Das Arbeitsprogramm des gemeinsamen Unternehmens, das in den Rahmen finanziellen Vorausschau der Union für den Zeitraum 2007-2013 fällt, enthält alle Elemente von Stufe 1 und etwa 80 % der Elemente von Stufe 2 des ATM-Masterplans. Die dazu gehörigen Tätigkeiten sollten bis 2016 abgeschlossen werden. Die verbleibenden Tätigkeiten von Stufe 2 und die Tätigkeiten von Stufe 3 sollten 2014 innerhalb des Finanzrahmens der Union für den Zeitraum 2014-2020 beginnen.

(6)       Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 sollte die Existenz des gemeinsamen Unternehmens am 31. Dezember 2016 oder acht Jahre nach der Billigung des in der Definitionsphase des SESAR-Projekts entwickelten europäischen Masterplans für das Flugverkehrsmanagement („ATM-Masterplan“) durch den Rat enden, wobei der jeweils frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. Die Kommission übermittelte dem Rat den ATM-Masterplan am 14. November 2008[15], und der Rat billigte diesen Plan am 30. März 2009.

(7)       Das gemeinsame Unternehmen erfüllt die Kriterien für öffentlich-private Partnerschaften, die auf der Grundlage des Beschlusses (EU) Nr. …/2013 vom … 2013 über das spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020)[16] („Spezifisches Programm Horizont 2020“) errichtet wurden.

(8)       Zur Fortsetzung der Entwicklung der im ATM-Masterplan festgelegten Tätigkeiten ist es erforderlich, die Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens bis 2024 zu verlängern, was der Laufzeit des Finanzrahmens 2014-2020 der Union entspricht und vier weitere Jahre für den Abschluss von Projekten ermöglicht, die gegen Ende dieses Zeitraums initiiert werden.

(9)       Die Verordnung (EG) Nr. 1361/2008 des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR)[17] sieht vor, dass das Mandat des am 1. Januar 2009 amtierenden Exekutivdirektors zu dem Zeitpunkt ausläuft, zu dem das Bestehen des gemeinsamen Unternehmens endet, und dass im Falle einer Verlängerung der Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens ein neues Verfahren zur Benennung des Exekutivdirektors gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 eingeleitet wird.

(10)     Die Mitgliedschaft der Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens, die nicht zu den Tätigkeiten beitragen, die innerhalb des Finanzrahmens der Union für den Zeitraum 2014-2020 finanziert werden, sollte bis zum 31. Dezember 2016 enden.

(11)     Die Erfahrungen aus dem Betrieb des gemeinsamen Unternehmens als Einrichtung der Union gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002[18] zeigt, dass der derzeitige Betriebsrahmen ausreichend flexibel und an die Bedürfnisse des gemeinsamen Unternehmens angepasst ist. Das gemeinsame Unternehmen sollte gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union[19], der Artikel 185 der Verordnung (EG) Nr. 1605/2002 ersetzte, funktionieren und sich eine Finanzregelung geben, die nicht von der Rahmenfinanzregelung abweichen sollte, es sei denn, seine spezifischen Bedürfnisse machen dies erforderlich und die Kommission hat vorab ihre Zustimmung erteilt.

(12)     Die Beteiligung an indirekten Maßnahmen, die durch das Gemeinsame Unternehmen unterstützt werden, sollte der Verordnung (EU) Nr. .../2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020 (2014-2020)“[20] entsprechen, und es sollte keine Ausnahme gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. [….] erforderlich sein.

(13)     Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden.

(14)     Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 219/2007 entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 219/2007

Die Verordnung (EG) Nr. 219/2007 wird wie folgt geändert:

1.           Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Die Existenz des gemeinsamen Unternehmens endet am 31. Dezember 2024.”;

b)       Absatz 3 wird gestrichen.

c)       In Absatz 5 erhält der fünfte Spiegelstrich folgende Fassung:

„- Beaufsichtigung von Tätigkeiten zur Entwicklung gemeinsamer Produkte, die im ATM-Masterplan präzise benannt sind, durch Gewährung von Finanzhilfen an Mitglieder und durch die am besten geeigneten Maßnahmen, z. B. Vergabeverfahren oder Gewährung von Finanzhilfen im Rahmen von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zur Erreichung der Programmziele, entsprechend der Verordnung (EU) Nr. [….] über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse.“;

2.           Artikel 2a Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5. Das Personal des Gemeinsamen Unternehmens besteht aus Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten. Der Gesamtzeitraum der Anstellung darf in keinem Fall die Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens überschreiten.“;

3.           Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)      Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„2. Der Höchstbeitrag der Union zur Deckung der Kosten innerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 beträgt 600 Millionen EUR[21], einschließlich EFTA-Beiträge, und wird aus den Zuweisungen der Haushaltsmittel für „Horizont 2020“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2014-2020), finanziert.“;

b)      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3. Sämtliche Finanzbeiträge der Union an das gemeinsame Unternehmen werden mit Ablauf der Geltungsdauer der Finanziellen Vorausschau 2014−2020 eingestellt, es sei denn, der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission etwas anderes.“;

4.           Artikel 4a wird wie folgt geändert:

a)       Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Der Verwaltungsrat erlässt nach Anhörung der Kommission die für das gemeinsame Unternehmen geltende Finanzordnung. Diese darf von der Rahmenfinanzregelung nur abweichen, wenn die Funktionsweise des gemeinsamen Unternehmen dies erfordert und die Kommission vorher ihre Zustimmung erteilt hat.“;

b)       Absatz 2 wird gestrichen.

5.           Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission legt den Standpunkt der Union im Verwaltungsrat fest.“

b) Absatz 3 wird gestrichen.

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4. Unbeschadet Absatz 2 wird der Standpunkt der Union im Verwaltungsrat zu Beschlüssen über erhebliche Änderungen des ATM-Masterplans von der Kommission festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 2 erlassen.“

6.           Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

1. Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 eingesetzten Ausschuss für den einheitlichen Luftraum unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“

7.           Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Alle drei Jahre ab Aufnahme der Tätigkeit des gemeinsamen Unternehmens und 6 Monate nach Auflösung des gemeinsamen Unternehmens nimmt die Kommission eine Bewertung der Durchführung dieser Verordnung, der vom gemeinsamen Unternehmen erreichten Ergebnisse und seiner Arbeitsmethoden sowie der allgemeinen Finanzlage des gemeinsamen Unternehmens vor. Die Kommission legt die Ergebnisse dieser Bewertungen dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

8.           Der Anhang wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Übergangsbestimmungen in Bezug auf das Mandat des Exekutivdirektors

Das Mandat des am 1. Januar 2009 amtierenden Exekutivdirektors endet spätestens am 31. Dezember 2016. Bei Ende dieses Mandats oder bei Ablösung des am 1. Januar 2009 amtierenden Exekutivdirektors wird ein neues Verfahren zur Ernennung des Exekutivdirektors gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 219/2007 eingeleitet.

Artikel 3

Übergangsbestimmungen in Bezug auf die Mitgliedschaft beim gemeinsamen Unternehmen

Die Mitgliedschaft beim gemeinsamen Unternehmen endet für Mitglieder, die ab dem 1. Januar 2014 keine Sach- oder Finanzbeiträge mehr zu den Kosten des Arbeitsprogramms des gemeinsamen Unternehmens im Zusammenhang mit dem Finanzrahmen 2014-2020 der Union leisten.

Artikel 4

Übergangsbestimmungen für die Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens, die innerhalb des Finanzrahmens der Union für den Zeitraum 2007-2013 finanziert werden

Die Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens, die beim siebten Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung und beim Rahmenprogramm für die transeuropäischen Netze, das bis zum 31. Dezember 2013 beginnen wird, finanziert werden, sind bis zum 31. Dezember 2016 abzuschließen, mit Ausnahme der Projektmanagementtätigkeiten, die mit der Beendigung dieser Tätigkeiten zusammenhängen.

Artikel 5

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

ANHANG

Der Anhang wird wie folgt geändert:

1.           Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)      Absatz 1 Buchstabe m erhält folgende Fassung:

„m) die Festlegung der Regeln und Verfahren für die Vergabe von Aufträgen oder Finanzhilfen oder sonstige Vereinbarungen, die zur Durchführung des ATM-Masterplans erforderlich sind, einschließlich besonderer Verfahren zur Vermeidung von Interessenkonflikten;“;

b)       Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) Der Verwaltungsrat tritt mindestens dreimal jährlich zusammen. Außerordentliche Sitzungen werden entweder auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder des Verwaltungsrats, die mindestens 30 % der Stimmrechte vertreten, oder auf Verlangen der Kommission oder des Exekutivdirektors einberufen.“;

2.           Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Den Mitgliedern des gemeinsamen Unternehmens oder des Verwaltungsrates sowie dem Personal des gemeinsamen Unternehmens ist es nicht gestattet, sich an den Vorbereitungs-, Bewertungs- oder Zuschlagsverfahren für Finanzhilfen des gemeinsamen Unternehmens zu beteiligen, insbesondere wenn sie Einrichtungen, die sich an Ausschreibungen oder Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen könnten, besitzen, vertreten oder mit diesen Vereinbarungen geschlossen haben.“

3.           Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Der Exekutivdirektor wird als Zeitbediensteter des gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eingestellt. Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Kandidaten, die die Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorgeschlagen hat, ernannt.

Für den Abschluss des Vertrags des Exekutivdirektors wird das gemeinsame Unternehmen durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.

Der Exekutivdirektor wird für fünf Jahre ernannt. Am Ende dieses Zeitraums bewertet die Kommission die Leistung des Exekutivdirektors mit Blick auf die künftigen Aufgaben und Herausforderungen des gemeinsamen Unternehmens.

Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung der Bewertung nach Unterabsatz 3 dieses Absatzes die Amtszeit des Exekutivdirektors einmal um höchstens fünf Jahre verlängern.

Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem anderen Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.

Der Exekutivdirektor kann seines Amtes nur aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrates auf Vorschlag der Kommission enthoben werden.“;

4.           Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Zur Durchführung der in Artikel 1 Absatz 5 dieser Verordnung festgelegten Aufgaben kann das gemeinsame Unternehmen spezielle Vereinbarungen mit seinen Mitgliedern schließen und diesen Finanzhilfen gewähren.“;

5.           Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Aufträge und Finanzhilfen

1. Ungeachtet des Artikels 9 kann das gemeinsame Unternehmen Dienstleistungs- und Lieferverträge oder Finanzhilfevereinbarungen mit Unternehmen oder einem Unternehmenskonsortium schließen, insbesondere zur Durchführung der in Artikel 1 Absatz 5 dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben.

2. Das gemeinsame Unternehmen stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannten Verträge und Finanzhilfevereinbarungen vorsehen, dass die Kommission zur Vornahme von Kontrollen berechtigt ist, um sich zu vergewissern, dass die finanziellen Interessen der Union gewahrt werden.

3. Die in Absatz 1 genannten Verträge und Finanzhilfevereinbarungen umfassen alle einschlägigen Bestimmungen über die Rechte am geistigen Eigentum, die in Artikel 18 genannt sind. Um jegliche Interessenkonflikte zu vermeiden, ist den an der Festlegung der einem Vergabe- oder Finanzhilfeverfahren unterliegenden Arbeiten beteiligten Mitgliedern, einschließlich ihres gemäß Artikel 8 abgeordneten Personals, die Beteiligung an der Durchführung dieser Arbeiten untersagt.

6.           Artikel 13 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

„Etwaige Zinserträge aus den Finanzbeiträgen der Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens gelten als Einnahmen des gemeinsamen Unternehmens.“

7.           In Artikel 16 Absatz 1 erhält der Einleitungsteil folgende Fassung:

„Das gemeinsame Unternehmen erstellt sein Arbeitsprogramm auf der Grundlage des in Artikel 4 Absatz 2 genannten Finanzrahmens und auf der Grundlage der Prinzipien der ordnungsgemäßen Geschäftsführung und der Rechenschaftspflicht; darin sind die erwarteten Ergebnisse und Etappenziele genau angegeben. Das Arbeitsprogramm umfasst:“;

8.           Artikel 17 erhält folgende Fassung:

„Artikel 17

Schutz der finanziellen Interessen der Union

1. Das gemeinsame Unternehmen gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen.

2. Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Finanzhilfeempfängern, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

3. Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung („OLAF“) ist berechtigt, gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten bei allen direkt oder indirekt von diesen Finanzierungen betroffenen Wirtschaftstreibenden Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem EU-Finanzierungsvertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung, die die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigt, vorliegt.

4. Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit internationalen Organisationen, in Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.

9.           Artikel 24 wird gestrichen.

II.6.4 – Finanzbogen – „Agenturen”

FINANZBOGEN

[Dieses Formblatt ist allen Vorschlägen und Initiativen beizufügen, die der Rechtsetzungsbehörde bezüglich Einrichtungen nach Artikel 208 HO unterbreitet werden

(Artikel 31 der Haushaltsordnung und Artikel 19 der Durchführungsbestimmungen)]

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              1.1.    Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

              1.2.    Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur

              1.3.    Art des Vorschlags/der Initiative

              1.4.    Ziele

              1.5.    Begründung des Vorschlags/der Initiative

              1.6.    Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

              1.7.    Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

              2.1.    Monitoring und Berichterstattung

              2.2.    Verwaltungs- und Kontrollsystem

              2.3.    Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              3.1.    Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

              3.2.    Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

              3.2.1. Übersicht

              3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die Mittel [der Einrichtung]

              3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Humanressourcen [der Einrichtung]

              3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

              3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

              3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.        Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung (EU) des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) 219/2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens für die Errichtung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR).

1.2.        Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur[22]

Politikbereich: […] Titel 6 - Verkehr

Maßnahme: […] Kapitel 06 03 „Horizont 2020: Forschung und Innovation mit Verkehrsbezug”

1.3.        Art des Vorschlags/der Initiative

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[23].

X Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme.

¨ (Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.

1.4.        Ziele

1.4.1.     Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Das allgemeine Ziel besteht darin, durch die rechtzeitige Entwicklung und Realisierung des SESAR-Konzepts in Übereinstimmung mit dem in der Mitteilung der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament (KOM(2008) 750) dargelegten Masterplan für das europäische Flugverkehrsmanagement (ATM) zur Erreichung der Leistungsziele des einheitlichen europäischen Luftraums beizutragen.

Bis 2020 sollen folgende auf Ebene der Europäischen Union festgelegten übergeordneten Ziele der Politik für den einheitlichen europäischen Luftraums erreicht werden:

• Verdreifachung der Kapazität, wodurch u. a. Verspätungen am Boden und in der Luft abgebaut werden;

• Verbesserung der Sicherheit um das Zehnfache;

• Verringerung der Umweltauswirkungen je Flug um 10 %;

• Senkung der ATM-Kosten um 50 %.

1.4.2.     Einzelziele und ABM/ABB-Tätigkeiten

Einzelziel Nr. …

Das Einzelziel besteht darin, die Modernisierung des europäischen ATM-Systems durch Konzentration und Koordination aller einschlägigen F&I-Tätigkeiten zum ATM in der EU und in Übereinstimmung mit dem ATM-Masterplan zu gewährleisten.

• Fortsetzung der Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens;

• Organisation und Koordinierung der Umsetzung des Projekts in Übereinstimmung mit dem Masterplan;

• Organisation der Forschungs-, Entwicklungs-, Validierungs- und Untersuchungstätigkeiten unter seiner Aufsicht;

• Organisation von Ausschreibungen für die Entwicklung gemeinsamer Produkte.

Betroffene ABM/ABB-Tätigkeit(en)

06 03 03 01 Verwirklichung eines ressourcenschonenden, umweltfreundlichen, sicheren und nahtlosen europäischen Verkehrssystems

1.4.3.     Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte.

Gewährleistung der Kontinuität des SESAR-Projektmanagements und der finanziellen Sicherheit im Rahmen einer mehrjährigen Perspektive für die Forschung und Innovation im ATM-Bereich. Die Hauptaufgabe des gemeinsamen Unternehmens ist die Verwaltung der Forschung und Innovation (Forschung, Entwicklung und Validierung) des SESAR-Programms durch Kombination der Mittel von seinen öffentlichen und privaten Mitgliedern. Das SESAR-Programm wird aufgrund seiner Definitions-, Entwicklungs- und Errichtungsprozesse die Realisierung eines neuen und globalen interoperablen ATM-Konzepts ermöglichen, das Luftverkehrsunternehmen, Flugsicherungsorganisationen, Fluggästen und der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft gleichermaßen zugute kommen wird.

1.4.4.     Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Das gemeinsame Unternehmen SESAR hat Leistungsindikatoren entwickelt, die jährlich veröffentlicht und vom Verwaltungsrat überwacht werden, z. B.:

•Ergebnisse im Bereich der Freigaben

•Messung der tatsächlichen Nutzung der Beiträge der Partner

• Erreichter Stand im Vergleich zum ATM-Masterplan

• Allgemeiner Status der Wechselwirkungen zwischen Projekten

• Status von Themen und Relevanz der Aktionspläne

• Zahl der SESAR-Forschungsprototypen oder Betriebsverfahren, die das Reifestadium erreicht haben

• qualitative Bewertung der Projekte und des Gesamtprogramms durch „Control Gates”

Außerdem werden die Indikatoren für Ergebnisse und Wirkungen, die bei „Horizont 2020”, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, zum spezifischen Ziel der gesellschaftlichen Herausforderungen „Intelligente, umweltverträgliche und integrierte Verkehrssysteme” festgelegt wurden, überwacht und der Kommission vom Verwaltungsrat jährlich mitgeteilt.

1.5.        Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.     Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Gewährleistung der Kontinuität des Entwicklungsprozesses, bei dem das SJU mehrjährige Verträge schließen und die erforderlichen budgetären Planungen vornehmen kann, in Übereinstimmung mit den im Rahmen der Haushaltsordnung für EU-Einrichtungen festgelegten Grundsätzen.

1.5.2.     Mehrwert durch die Intervention der EU

Ein Tätigwerden der EU ist eindeutig gerechtfertigt angesichts der Politik und der Vorschriften zum einheitlichen europäischen Luftraum (SES) sowie des allgemeinen Ziels, Hemmnisse für den Binnenmarkt auf Ebene des Luftraums zu beseitigen. Vor Einführung der SES-Politik wurden nur langsame Fortschritte in Richtung Kostenwirksamkeit, Verringerung der Umweltauswirkungen usw. verzeichnet, was zum Teil auf einen nicht systemischen Ansatz zurückgeführt wurde. Da die SES-Politik noch immer die gleiche Gültigkeit hat wie bei ihrer Einführung, ist folglich auch die führende Rolle der EU bei dieser Politik heute immer noch so relevant wie vorher.

Auch wären die Mitgliedstaaten oder private Beteiligte allein nicht in der Lage, Ressourcen aufzubringen und zu kombinieren, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten auf EU-Ebene zu koordinieren und zu leiten, um die Realisierung des SESAR-Konzepts voranzubringen, und Interessengruppen aktiv einzubeziehen. Darüber hinaus wird die Beteiligung der EU gewährleisten, dass die Kommission das öffentliche Interesse vertritt; sie verfügt ferner über die institutionelle Zuständigkeit, den Prozess zur Realisierung des SES durch Ausübung ihrer Regulierungs- und Aufsichtsbefugnisse voranzutreiben. Die führende Rolle der Kommission bei der Motivierung der Interessenträger im Luftfahrtbereich zur Zusammenarbeit und zur Rationalisierung ihrer Ressourcen für die Modernisierung des ATM, bei gleichzeitiger Wahrung ihrer Katalysatorrolle, wird eine bessere Nutzung von EU- und Privatressourcen ermöglichen. Auf diese Weise kann auch die Kohärenz zwischen der Modernisierung des europäischen ATM-Systems und einem fairen Wettbewerb am ATM-Markt sichergestellt werden. Ein Tätigwerden der EU bei der Entwicklung der SESAR-Technologien und –Verfahren wird gewährleisten, dass die ATM-Infrastruktur der EU stärker auf europäische Ziele und Netzvorteile ausgerichtet wird.

1.5.3.     Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse

Fortschritte, Ergebnisse und Erfahrungen, die aus der Halbzeitbewertung des SJU (2010) hervorgehen. Gemäß Artikel 7 der Verordnung 219/2007 hat die Kommission nach drei Jahren eine Bewertung der Umsetzung der Verordnung durchgeführt und festgestellt, dass das SJU im Hinblick auf die Gestaltung und den Aufbau seiner Organisation als auch die Ausführung der ihm zugewiesenen Aufgaben gute Fortschritte erzielt hat. Bei der Bewertung wurde dem SJU eine hohe Effektivität bescheinigt, da das SJU die erforderlichen Leistungen und Ergebnisse erbracht hat, z. B. Organisation und Koordinierung von Tätigkeiten entsprechend dem ATM-Masterplan und Verwaltung der Mittel, Mobilisierung von Mitteln, Beteiligung der Interessenträger, Einbeziehung von KMU, Organisation technischer Arbeiten unter Vermeidung einer Zersplitterung. Die solide Finanzverwaltung des SJU wurde im übrigen auch durch die Berichte des Rechnungshofs über die Jahresabschlüsse des SJU bestätigt.

1.5.4.     Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Der Vorschlag ist kohärent mit der SES-Politik und den SES-Rechtsvorschriften, insbesondere mit der SJU-Gründungsverordnung 219/2007, zu der das Europäische Parlament und der Rat eine Einigung erzielt haben. Der Vorschlag hat zum Ziel, die Bestandsdauer des SJU über den 31.12.2016 hinaus zu verlängern, um so die Verwirklichung des SES und der ATM-bezogenen Ziele von „Horizont 2020” zu gewährleisten.

1.6.        Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

X Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer

– X  Geltungsdauer: 1.1.2014 bis 31.12.2024

– X  Finanzielle Auswirkungen von 2014 bis 2020 für Mittel für Verpflichtungen und von 2014 bis 2024 für Mittel für Zahlungen

¨ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer

– Umsetzung mit einer Anlaufphase von [Jahr] bis [Jahr],

– Vollbetrieb wird angeschlossen.

1.7.        Vorgeschlagene Methoden der Mittelverwaltung[24]

Für Haushalt 2013

NICHT ZUTREFFEND

¨ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

– ¨  Exekutivagenturen

– ¨  von der Europäischen Union geschaffene Einrichtungen[25]

– ¨  nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

– ¨  Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen von Titel V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet sind

¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten)

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Für Haushalt 2014

¨ Direkte Verwaltung durch die Kommission durch:

– ¨  Exekutivagenturen

¨ Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten:

X Indirekte Verwaltung im Wege der Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben auf:

– ¨  internationale Organisationen und deren Agenturen (bitte auflisten)

– ¨  die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

– X  Einrichtungen nach Artikel 208 HO;

– ¨  öffentlich-rechtliche Körperschaften

– ¨  privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten

– ¨  privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten

– ¨  Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen von Titel V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.        Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Alle Einrichtungen der EU unterstehen einer strengen Aufsicht, die folgende Elemente umfasst: interne Auditkapazitäten, Verwaltungsrat, Auditdienst der Kommission, Halbzeit- und Ex-Post-Bewertungen (alle drei Jahre bewertet die Kommission die Umsetzung der Verordnung und der erzielten Ergebnisse, ferner ist eine Abschlussbewertung vorgesehen), Jahresbericht des Rechnungshofs und der Haushaltsbehörde, jährliche Freigaben des SJU, jährliche Arbeitsprogramme und Jahresberichte. Das in der Gründungsverordnung der SJU festgelegte System findet im übrigen auch weiterhin Anwendung.

In Einklang mit „Horizont 2020”, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation überwacht der Verwaltungsrat die Tätigkeiten des SJU jährlich und unterrichtet bei Bedarf die Kommission.

2.2.        Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.     Ermittelte Risiken

Die Risikobewertung erfolgte im Rahmen des Ex-Ante-Bewertungsberichts. Tabelle 1 in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen gibt einen Überblick über die verschiedenen Risiken und ihre Bewertung (P 24-27).

2.2.2.     Vorgesehene Kontrollen

Erfolge des SJU im Hinblick auf die Durchführung des ATM-Masterplans.

2.3.        Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Artikel 15 (Ausführung und Kontrolle des Finanzplans), Artikel 17 (Schutz der finanziellen Interessen der Union) und Artikel 20 (Betrugsbekämpfungsmaßnahmen) der SJU-Gründungsverordnung behalten ihre Geltung.

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.        Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

· Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

Anzahl [Rubrik…..] || GM/NGM ([26]) || von EFTA-Ländern[27] || von Bewerberländern[28] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung

1 || 06.03.07.01 Gesellschaftliche Herausforderungen – SESAR JU2 || GM || JA || JA || JA || NEIN

· Es werden keine neuen Haushaltslinien beantragt.

3.2.        Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.     In Mio. EUR (auf drei Dezimalstellen genau) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 1A || Betriebsausgaben

GD MOVE || 06.06.03.0.1 || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || 2021 || 2022 || 2023 || 2024 || INSGESAMT

Titel 1 || Verpflichtungen || (1) || 0 || 0 || 0 || 2,100 || 2,100 || 2,100 || 10,500 ||     0 || 0 || 0 || 0 || 16,800

Zahlungen || (2) || 0 || 0 || 0 || 2,100 || 2,100 || 2,100 || 2,100 || 2,100 || 2,100 || 2,100 || 2.100 || 16,800

Titel 2 || Verpflichtungen || (1a) || 0 || 0 || 0 || 1,230 || 1,230 || 1,230 || 6,170 || 0 || 0 || 0 || 0 || 9,870

Zahlungen || (2a) || 0 || 0 || 0 || 1,230 || 1,230 || 1,230 || 1,230 || 1,230 || 1,230 || 1,230 || 1.230 || 9,870

Titel 3 || Verpflichtungen || (3a) || 20,000 || 50,00 || 60,00 || 76,670 || 116,670 || 116,670 || 133,330 || 0 || 0 || 0 || 0 || 573,330

|| Zahlungen || (3b) || 10,000 || 40,000 || 60,000 || 56,670 || 76,670 || 86,670 || 86,670 || 76,670 || 26,670 || 26,670 || 26.670 || 576,33

Mittel INSGESAMT für [Einrichtung] || Verpflichtungen || =1+1a +3a || 20 || 50 || 60 || 80 || 120 || 120 || 150 || 0 || 0 || 0 || 0 || 600

Zahlungen || =2+2a +3b || 10 || 40 || 60 || 60 || 80 || 90 || 90 || 80 || 30 || 30 || 30 || 600

GD MOVE || 06.03.07.01 || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || 2021 || 2022 || 2023 || 2024 || Insgesamt

Operative Mittel Insgesamt || Zahlungsverpflichtungen* || (1) || 20 || 50 || 60 || 80 || 120 || 120 || 150 || 0 || 0 || 0 || 0 || 600

*Zahlungen || (2) || 10 || 40 || 60 || 60 || 80 || 90 || 90 || 80 || 30 || 30 || 30 || 600

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

(*) Mittelbindungen können nach 2020 vorgenommen werden, während Verpflichtungsermächtigungen spätestens Ende 2020 erfolgen müssen.

Die Prognosen stützen sich in erster Linie auf die bisherigen Erfahrungen beim SESAR-Programm und auf Extrapolationen in Bezug auf Tätigkeiten während der Verlängerung des Mandats.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || „Verwaltungsausgaben“

GD MOVE || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || Insgesamt

Ÿ Personalausgaben (3) || 0,471 || 0,471 || 0,471 || 0,471 || 0,471 || 0,471 || 0,471 || 3,297

Ÿ Sonstige Verwaltungsausgaben (4) ||   || || 0,100 ||   || || 0,100 ||   || 0,200

|| Mittel || 0,471 || 0,471 || 0,571 || 0,471 || 0,471 || 0,571 || 0,471 || 3,497

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) (3) +(4) || 0,471 || 0,.471 || 0,571 || 0,471 || 0,471 || 0,571 || 0,471 || 3,497

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || 2021 || 2022 || 2023 || 2024 || INSGESAMT

Mittel INSGESAMT Unter RUBRIKEN 1A und 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 20,471 || 50,471 || 60,571 || 80,471 || 120,471 || 120,571 || 150,471 || 0 || 0 || 0 || 0 || 603,497

Zahlungen || 10,471 || 40,471 || 60,571 || 60,471 || 80,471 || 90,571 || 90,471 || 80 || 30 || 30 || 30 || 603,497

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

3.2.2.     Erwartete Auswirkungen auf die Mittel für das gemeinsame Unternehmen SESAR

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

– X  Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || 2021 || 2022 || 2023 || 2024 || INSGESAMT

Einzelziel: Koordinierung aller relevanten F&I-Tätigkeiten im ATM-Bereich in der EU, auch im Hinblick auf den ATM-Masterplan, wie im SESAR-Programm festgelegt. || Verpflichtungen || 20,471 || 50,471 || 60,571 || 80,471 || 120,471 || 120,571 || 150,471 || 0 || 0 || 0 || 0 || 603,497

3.2.3.     Erwartete Auswirkungen auf die Humanressourcen des gemeinsamen Unternehmens SESAR

3.2.3.1.  Zusammenfassung

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

– X  Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

Beschäftigtenzahl im gemeinsamen Unternehmen SESAR (in Kopfzahlen / FTE)[29]

|| 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || 2021 || 2022 || 2023 || 2024 || INSGESAMT

Zeitbedienstete || 39 || 39 || 39 || 39 || 39 || 39 || 39 || 39 || 39 || 39 || 39 || 39

darunter AD || 33 || 33 || 33 || 33 || 33 || 33 || 33 || 33 || 33 || 33 || 33 || 33

darunter AST || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 6

Vertragsbedienstete || -- || -- || -- || -- || -- || -- || - || -- || -- || -- || -- || --

Abgeordnete nationale Sachverständige || 3 || 3 || 3 || 3 || 3 || 3 || 3 || 3 || 3 || 3 || 3 || 3

INSGESAMT || 42 || 42 || 42 || 42 || 42 || 42 || 42 || 42 || 42 || 42 || 42 || 42

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || 2021 || 2022 || 2023 || 2024 || INSGESAMT

Beamte der Funktionsgruppe AD || || || || || || || || || || || ||

Beamte (AST-Besoldungsgruppen) || || || || || || || || || || || ||

Zeitbedienstete || || || || || || || || || || || ||

darunter AD || || || || || || || || || || || ||

darunter AST || || || || || || || || || || || ||

Vertragsbedienstete || || || || || || || || || || || ||

Abgeordnete nationale Sachverständige || || || || || || || || || || || ||

INSGESAMT || 6,300 || 6,400 || 6,500 || 6,600 || 6,700 || 6,800 || 6,900 || 7,000 || 7,100 || 7,200 || 7,300 || 74,85

Bitte vorgesehenes Einstellungsdatum angeben und Betrag entsprechend anpassen (bei Einstellung im Juli werden nur 50 % der durchschnittlichen Kosten berücksichtigt) und weitere Erläuterungen im Anhang in Abschnitt 3 geben.

3.2.3.2.  Geschätzter Personalbedarf bei der übergeordneten GD

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

– X  Für den Vorschlag / die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Angabe der Schätzungen in Vollzeitäquivalenten

|| 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020

· Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) || || || || || || ||

06 01 01 01 (am Verwaltungssitz und in den Vertretungen der Kommission – 2AD + 1AST) || 0,393 || 0,393 || 0,393 || 0,393 || 0,393 || 0,393 || 0,393

XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || ||

XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || ||

10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || ||

|| || || || || || ||

· Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: FTE) || || || || || || ||

11 01 02 01 - 1 SNE der Globaldotation) || 0,078 || 0,078 || 0,078 || 0,078 || 0,078 || 0,078 || 0,078

XX 01 02 02 (CA, LA, SNE, INT und JED in den Delegationen) || || || || || || ||

XX 01 04 yy[30] || - am Verwaltungssitz[31] || || || || || || ||

- in den Delegationen || || || || || || ||

XX 01 05 02 (CA, SNE, INT der indirekten Forschung) || || || || || || ||

10 01 05 02 (CA, SNE, INT – direkte Forschung) || || || || || || ||

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || ||

INSGESAMT || 0,471 || 0,471 || 0,471 || 0,471 || 0,471 || 0,471 || 0,471

XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete || - Unterstützung des Verwaltungsrates; - Kontakte zum Ausschuss für den einheitlichen Luftraum; - Kontakte zu anderen Politikbereichen; - Beaufsichtigung, Beobachtung und Bewertung der Maßnahme im Hinblick auf die Durchführung des ATM-Masterplans.

Externes Personal || - Koordinierung der ATM-Forschung im Rahmen von SESAR mit anderen Tätigkeiten der Luftfahrtforschung.

Einzelheiten der Kostenberechnung für die VZE sind im Anhang zum Abschnitt 3 anzugeben.

3.2.3.3.  Geschätzter Personalbedarf beim gemeinsamen Unternehmen SESAR[32]

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

– X  Für den Vorschlag / die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

a.         Geschätzter Personalbedarf, der aus Mitteln des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 finanziert werden soll

Angabe der Schätzungen in Vollzeitäquivalenten

|| Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || 2021 || 2022 || 2023 || 2024

· Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) || || || || || || ||

|| || || || || || ||

XX XX XX XX (PPP-Einrichtung) || || || || || || ||

Beamte der Funktionsgruppe AD || -- || -- || -- || -- || -- || -- || --

Beamte der Funktionsgruppe AST || -- || -- || -- || -- || -- || -- || --

|| || || || || || ||

Ÿ Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: FTE)[33]

XX XX XX XX (PPP-Einrichtung) || || || || || || ||

TA || || || || 39 || 39 || 39 || 39 || 39 || 39 || 39 || 39

darunter AD || || || || 33 || 33 || 33 || 33 || 33 || 33 || 33 || 33

darunter AST || || || || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 6

CA || || || || __ || -- || -- || -- || -- || -- || -- || --

SNE || || || || 3 || 3 || 3 || 3 || 3 || 3 || 3 || 3

INT || || || || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || --

INSGESAMT || || || || 42 || 42 || 42 || 42 || 42 || 42 || 42 || 42

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete || Gewährleistung eines soliden Programm- und Finanzmanagements beim gemeinsamen Unternehmen und beim SESAR-Programm durch Erreichung der in der Verordnung 219/2007 des Rates und im europäischen ATM-Masterplan festgelegten Ziele. Das Personal lenkt die Durchführung des SESAR-Programms und gewährleistet die Aufsicht hierüber; es konzentriert sich dabei auf die Kerntätigkeiten und vergibt für die Erbringung von Unterstützungsleistungen (ITK, Gehalts- und Dienstreiseberechnungen, usw.) Unteraufträge an externe Anbieter – einschließlich der Kommission.

Externes Personal || Bei Bedarf wird Personal mit spezifischen Fachkenntnissen insbesondere aus den Mitgliedstaaten an das gemeinsame Unternehmen geholt, um die technischen Fachkenntnisse der Zeitbediensteten zu ergänzen. So wird ein besseres Verständnis der voraussichtlichen Bedürfnisse und organisatorischen Gegebenheiten auf Ebene der EU und der Eurocontrol-Mitgliedstaaten gewährleistet, die die Ergebnisse des SESAR-Programms in Zukunft umsetzen werden.

Einzelheiten der Kostenberechnung für die VZE sind im Anhang zum Abschnitt 3 anzugeben.

b.         Aus Mitteln des mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013 finanzierte Personalressourcen[34]

Angabe der Schätzungen in Vollzeitäquivalenten

|| Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017

· Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) || || || ||

|| || || ||

XX XX XX XX (PPP-Einrichtung) || || || ||

Beamte der Funktionsgruppe AD Beamte der Funktionsgruppe AST || -- || -- || -- || --

Ÿ Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: FTE)[35]

Gemeinsames Unternehmen SESAR (PPP-Einrichtung) || || || ||

TA || 39 || 39 || 39 || --

darunter AD || 33 || 33 || 33 || --

darunter AST || 6 || 6 || 6 || --

CA || -- || -- || -- || --

SNE || 3 || 3 || 3 || --

INT || -- || -- || -- || --

INSGESAMT || 42 || 42 || 42 || --

c.         Beitrag zu den laufenden Kosten für den Abschluss von Tätigkeiten, die innerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013 finanziert werden

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr || Jahr || Jahr ||

2014 || 2015 || 2016 || Total[1]

Finanzbeitrag der EU || 0,000 || 0,000 || 0,000 || 0,000

Zahlungsverpflichtungen (*)

Finanzbeitrag Dritter (Mitglieder + Eurocontrol) || 5,819 || 8,204 || 8,204 ||

Verpflichtungen (auch = Zahlungen || 22,228

INSGESAMT || 5,819 || 8,204 || 8,204 ||

22,228

[1] Der Gesamtbetrag des EU-Finanzbeitrags sollte dem Betrag entsprechen, der für den Abschluss der Tätigkeiten der Einrichtung im Zeitraum 2007-2013 in den Haushalt 2013 vorgezogen wurde.

3.2.4.     Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

– X  Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

3.2.5.     Finanzierungsbeteiligung Dritter

– Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

– Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

Mittel in Mio. EUR (auf 3 Dezimalstellen genau)

|| Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || 2021 || 2022 || 2023 || 2024 || Insgesamt

Finanzbeitrag von Eurocontrol zu den Verwaltungs­kosten || 1 || 2 || 0.250 || 3 || 5 || 5 || 1,300 || 1,300 || 1,300 || 1,300 || 1,300 || 22,75

Finanzbei­träge anderer Mitglieder zu den Verwaltungs­kosten || 2,500 || 2,500 || 2,500 || 2,500 || 5 || 5 || 1 || 1 || 1 || 1 || 1 || 25

Sachbei­trag von Eurocontrol zu den Betriebskosten || 19 || 38 || 49,750 || 57 || 95 || 95 || 24,700 || 24,700 || 24,700 || 24,700 || 24,700 || 477,25

Sachbei­träge anderer Mitglieder zu den Betriebs­kosten || 47,500 || 47,500 || 47,500 || 47,500 || 95 || 95 || 19 || 19 || 19 || 19 || 19 || 475

Kofinanzierung INSGESAMT || 70 || 90 || 100 || 110 || 200 || 200 || 46 || 46 || 46 || 46 || 46 || 1000

3.3.        Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

– X  Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

– ¨  Der Vorschlag / die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

– ¨            auf die Eigenmittel,

– ¨            auf die sonstigen Einnahmen

[1]               Verordnung (EG) 219/2007 des Rates, gestützt auf Artikel 171 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (jetzt AEUV 187).

[2]               SESAR, Fahrplan für ein nachhaltiges Flugverkehrsmanagement – Europäischer ATM-Masterplan (2. Auflage), Oktober 2012.

[3]               „Ein Haushalt für ‚Europe 2020’“ KOM(2011) 500 und KOM(2011) 398, jeweils vom 29.6.2011.

[4]               Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020), KOM(2011) 811 endg.

[5]               Verordnungen (EG) des Rates Nr. 549/2004, Nr. 550/2004, Nr. 551/2004 und Nr. 552/2004 vom 10.3.2004, ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.

[6]               ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 34.

[7]               Entscheidungsstrukturen und Anreizregelungen für die Errichtung von SESAR, dem Technologie-Pfeiler des einheitlichen europäischen Luftraums, KOM (2011) 923 endgültig.

[8]               Mid-Term Evaluation of the SESAR Joint Undertaking (TREN/A2/143-2007), Abschlussbericht, 2010.

[9]               Bericht über den Jahresabschluss 2010 des gemeinsamen Unternehmens SESAR (2011/C 368/05) (alle vorhergehenden Berichte sind positiv). Bericht des Rechnungshofs, ABl. C 368/32.

[10]             Richtbetrag zu jeweiligen Preisen. Der tatsächliche Betrag ist abhängig von dem letztendlich für die GD MOVE angenommenen Betrag für das Thema „Intelligente, umweltverträgliche und integrierte Verkehrssysteme”, der von der Haushaltsbehörde in der endgültigen Fassung des Finanzbogens genehmigt wird.

[11]             Richtbetrag zu jeweiligen Preisen.

[12]               ABl. C […] vom […], S. […].

[13]               ABl. C […] vom […], S. […].

[14]               ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1–11.

[15]               ABl. C 76 vom 25.3.2010, S. 28-31.

[16]               ABl.... [SP „Horizont 2020“] .

[17]               ABl. L 352 vom 31.12.2008, S. 12-17.

[18]               ABl. L 248 vom 19.6.2002, S. 1.

[19]               ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1-96.

[20]               ABl.... [FRP„Horizont 2020“] .

[21]             Richtbetrag zu jeweiligen Preisen. Der tatsächliche Betrag ist abhängig von dem letztendlich für die GD MOVE angenommenen Betrag für das Thema „Intelligente, umweltverträgliche und integrierte Verkehrssysteme”, der von der Haushaltsbehörde in der endgültigen Fassung des Finanzbogens genehmigt wird.

[22]               ABM: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity-Based Budgeting = maßnahmenbezogene Budgetierung.

[23]               Im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.

[24]               Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb: http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html

[25]               Im Sinne von Artikel 208 und Artikel 209 der Haushaltsordnung.

[26]               GM = Getrennte Mittel / NGM = Nicht getrennte Mittel.

[27]               EFTA: Europäische Freihandelsassoziation

[28]               Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle Bewerberländer des Westbalkans.

[29]               Im Falle von PPP-Einrichtungen gemäß Artikel 209 der Haushaltsordnung wird diese Tabelle zur Information beigefügt.

[30]               Teilobergrenzen für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).

[31]               Insbesondere für Strukturfonds, Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und Europäischen Fischereifonds (EFF).

[32]               Im Falle von PPP-Einrichtungen gemäß Artikel 209 der Haushaltsordnung wird dieser Abschnitt zur Information beigefügt.

[33]               AC = Vertragsbediensteter; AL= örtlich Bediensteter, ANS = Abgeordneter nationaler Sacherverständiger. INT = Leiharbeitskräfte.

[34]               Im Falle von PPP-Einrichtungen gemäß Artikel 209 der Haushaltsordnung wird diese Tabelle zur Information beigefügt.

[35]               AC = Vertragsbediensteter; AL= örtlich Bediensteter, ANS = Abgeordneter nationaler Sacherverständiger. INT = Leiharbeitskräfte.