Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES mit Kriterien zur Festlegung, wann Altpapier gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht mehr als Abfall anzusehen ist /* COM/2013/0502 final - 2013/0235 (NLE) */
BEGRÜNDUNG Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie
2008/98/EG sind bestimmte festgelegte Abfälle nicht mehr als Abfälle anzusehen,
wenn sie ein Verwertungsverfahren durchlaufen haben und spezifische Kriterien
erfüllen, die in Einklang mit den rechtlichen Bedingungen in dieser Bestimmung
festzulegen sind. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie sollten derartige
Kriterien von der Kommission für bestimmte Materialien und nach dem
Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie erlassen
werden. Entsprechend hat die Kommission dem gemäß
Artikel 39 der Richtlinie eingesetzten Ausschuss einen Verordnungsentwurf zur
Abstimmung vorgelegt. Der Ausschuss hat auf seiner Sitzung vom 9. Juli 2012
keine befürwortende Stellungnahme zu dem Verordnungsentwurf abgegeben. Einige
Mitgliedstaaten äußerten dabei vor allem Bedenken in Bezug auf die Einbeziehung
von mehrschichtigem Material in den Anwendungsbereich der Richtlinie, das
dieses bis zu 25 % Nicht-Papier-Material enthalten kann und bei unangemessener
Behandlung eine Gefahr für die Umwelt bedeuten würde. Die Kommission nimmt dies
zur Kenntnis, bleibt jedoch bei ihrem rechtlichen Vorschlag und richtet diesen
an den Rat, da der Nicht-Papier-Anteil gemäß Artikel 3 Absatz 5 und Anhang I
Abschnitt 3 einer Verwertungsverpflichtung bzw. einem Rückverfolgbarkeitssystem
unterliegt. Folglich wird dem Rat nach dem Verfahren von
Artikel 5 Buchstabe a des Beschlusses 1999/468/EG ein Vorschlag für eine
Verordnung des Rates vorgelegt und an das Europäische Parlament weitergeleitet. 2013/0235 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES mit Kriterien zur Festlegung, wann Altpapier
gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht mehr als
Abfall anzusehen ist DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2008/98/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle
und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien[1],
insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Eine Bewertung verschiedener
Abfallströme ergibt, dass es für Altpapierrecyclingmärkte günstig wäre, wenn
spezielle Kriterien aufgestellt würden, anhand deren festgelegt werden könnte,
wann aus Abfall gewonnenes Altpapier nicht mehr als Abfall anzusehen ist. Diese
Kriterien sollten ein hohes Maß an Umweltschutz gewährleisten. Sie sollten
nicht verhindern, dass Drittländer Altpapier als Abfall einstufen. (2) Berichten der Gemeinsamen
Forschungsstelle der Europäischen Kommission zufolge besteht ein Markt für und
eine Nachfrage nach Altpapier, das als Ausgangsstoff in Papierfabriken
verwendet wird. Altpapier sollte daher hinreichend rein sein und den
einschlägigen, von der papierherstellenden Industrie festgelegten Normen oder
Vorgaben entsprechen. (3) Die Kriterien, anhand deren
festgelegt wird, wann Altpapier nicht mehr als Abfall anzusehen ist, sollten
sicherstellen, dass Altpapier aus einem Verwertungsverfahren die technischen
Anforderungen der papierherstellenden Industrie erfüllt, den geltenden
Rechtsvorschriften und Normen für Erzeugnisse genügt und insgesamt nicht zu
schädlichen Umwelt- oder Gesundheitsfolgen führt. Den Berichten der Gemeinsamen
Forschungsstelle der Europäischen Kommission zufolge erfüllen die
vorgeschlagenen Kriterien für Abfall, der dem Verwertungsverfahren zugeführt
wird, für die Behandlungsverfahren und -techniken sowie für das durch das
Verwertungsverfahren gewonnene Altpapier diese Vorgaben, da sie bewirken
dürften, dass Altpapier erzeugt wird, das keine gefährlichen Eigenschaften
aufweist und hinreichend frei von Nicht-Papier-Bestandteilen ist. (4) Zur Einhaltung der Kriterien
sollte vorschrieben werden, dass zu Altpapier, das nicht mehr als Abfall
anzusehen ist, Informationen gegeben werden und ein Managementsystem zur
Anwendung kommt. (5) Damit sich die
Wirtschaftsteilnehmer an die Kriterien für die Feststellung, wann Altpapier
nicht mehr als Abfall anzusehen ist, anpassen können, empfiehlt es sich, einen
angemessenen Zeitraum vorzusehen, bevor diese Verordnung Anwendung findet. (6) Spezielle Kriterien für das
Ende der Abfalleigenschaft sollten für gemischtes Altpapier mit einem hohen
Nicht-Papier-Anteil festgelegt werden, um sicherzustellen, dass das Papier
wirksam recycelt wird und die Nicht-Papier-Materialien zurückgewonnen werden. (7) Da der mit Artikel 39 der
Richtlinie 2008/98/EG eingesetzte Ausschuss keine Stellungnahme zu den in
dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen abgegeben hat, hat die Kommission dem
Rat einen Vorschlag für diese Maßnahmen vorgelegt und an das Europäische
Parlament weitergeleitet — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand Diese Verordnung enthält Kriterien, anhand
deren festgelegt wird, wann Altpapier, das zur Verwendung als Papierfasern für
die Papierherstellung bestimmt ist, nicht mehr als Abfall anzusehen ist. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung
gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2008/98/EG. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck 1. „Altpapier“ Papier und Pappe,
das aus Abfall zurückgewonnen wird; 2. „zurückgewonnenes gemischtes
Altpapier“ Altpapier z. B. aus gebrauchten Getränkekartons und ge- und
beschichteten Verpackungen, die über 5 % Lufttrockengewicht
Nicht-Papier-Materialien enthalten, die nicht mittels Techniken zur
Trockensortierung getrennt werden können; 3. „Besitzer“: die natürliche
oder juristische Person, die Altpapier in ihrem Besitz hat; 4. „Erzeuger“: den Besitzer, der
Altpapier zum ersten Mal als Altpapier, das nicht mehr als Abfall anzusehen
ist, an einen anderen Besitzer überträgt; 5. „Einführer“ jede natürliche
oder juristische, in der EU niedergelassene Person, die Altpapier, das nicht
mehr als Abfall anzusehen ist, in das Zollgebiet der EU verbringt; 6. „qualifiziertes Personal“
Personal, das durch Erfahrung oder Ausbildung qualifiziert ist, die
Eigenschaften von Altpapier zu überwachen und zu bewerten; 7. „Sichtprüfung“ die Prüfung
von Altpapier, bei der alle Teile einer Sendung mit den menschlichen
Sinnesorganen oder nicht spezialisiertem Gerät geprüft werden; 8. „Sendung“: eine Charge
Altpapier, die von einem Erzeuger an einen anderen Besitzer geliefert werden
soll und in einer oder mehreren Beförderungseinheiten (z. B. Container)
enthalten sein kann. Artikel 3 Kriterien
für Altpapier Altpapier wird nicht mehr als Abfall
angesehen, wenn bei der Übertragung vom Erzeuger an einen anderen Besitzer alle
nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: 1. das bei dem
Verwertungsverfahren gewonnene Papier genügt den Kriterien in Anhang I
Abschnitt 1; 2. der dem Verwertungsverfahren
zugeführte Abfall erfüllt die Kriterien in Anhang I Abschnitt 2; 3. der dem Verwertungsverfahren
zugeführte Abfall wurde in Einklang mit den Kriterien in Anhang I
Abschnitt 3 behandelt; 4. der Erzeuger oder Einführer
genügt den Anforderungen in den Artikeln 4 und 5; 5. das Altpapier ist zur
Verwendung als Papierfasern für die Papierherstellung bestimmt. Des Weiteren
sind Nicht-Papier-Materialien in Sendungen von gemischtem Altpapier für die
Verwertung bestimmt. Artikel 4 Konformitätserklärung 1. Der Erzeuger oder der
Einführer stellt für jede Altpapiersendung eine Konformitätserklärung nach dem
Muster in Anhang II aus. 2. Der Erzeuger oder der
Einführer reicht die Konformitätserklärung dem nächsten Besitzer der
Altpapiersendung weiter. Der Erzeuger oder der Einführer bewahrt eine Abschrift
der Konformitätserklärung für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr nach dem
Ausstellungszeitpunkt auf und legt sie den zuständigen Behörden auf Wunsch vor. 3. Die Konformitätserklärung
kann in elektronischer Form vorliegen. Artikel 5 Managementsystem 1. Der Erzeuger wendet ein
Managementsystem an, mit dem die Einhaltung der Kriterien von Artikel 3
nachgewiesen werden kann. 2. Das Managementsystem schließt
eine Reihe dokumentierter Verfahren für jeden der nachstehenden Aspekte ein: (a)
Überwachung der Qualität von Altpapier, das bei den
Verwertungsverfahren gemäß Anhang I Abschnitt 1 (einschließlich
Probenahme und Analyse) gewonnen wird; (b)
Annahmekontrolle für Abfall, der den
Verwertungsverfahren gemäß Anhang I Abschnitt 2 zugeführt wird; (c)
Überwachung der in Anhang I Abschnitt 3
beschriebenen Behandlungsverfahren und -techniken; (d)
Gegebenenfalls Überwachung des
Verwertungsverfahrens für Nicht-Papier-Bestandteile in gemischtem Altpapier
gemäß Anhang I Abschnitt 3; (e)
Rückmeldungen von Kunden zur Einhaltung der
Altpapierqualität; (f)
Aufzeichnungen der Ergebnisse der Überwachung gemäß
den Buchstaben a bis d; (g)
Überarbeitung und Verbesserung des Managementsystems; (h)
Personalschulung. 3. Das Managementsystem gibt
außerdem die in Anhang I für jedes Kriterium beschriebenen besonderen
Überwachungsanforderungen vor. Vor allem für gemischtes Altpapier bewahrt der
Erzeuger Aufzeichnungen zur Identifizierung der nächsten Besitzer bis zur
Verwertung aller Materialen in dem gemischten Altpapier sowie zu den
übertragenen Mengen für mindestens drei Jahre auf und stellt sie den
zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung. 4. Eine
Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates[2],
die im Einklang mit der genannten Verordnung akkreditiert wurde, oder ein
anderer Umweltgutachter im Sinne von Artikel 2 Nummer 20
Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates[3],
der im Einklang mit der genannten Verordnung akkreditiert oder lizenziert
wurde, prüft, ob das Managementsystem den Anforderungen des vorliegenden
Artikels entspricht. Die Überprüfung ist alle drei Jahre vorzunehmen. Nur bei
Gutachtern mit den folgenden Akkreditierungen bzw. Lizenzen auf Grundlage der
in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates[4]
festgelegten NACE-Codes wird davon ausgegangen, dass sie über ausreichend
spezifische Erfahrung verfügen, um die in dieser Verordnung genannte Prüfung
durchzuführen: * NACE-Code 38 (Sammlung, Behandlung und
Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung); oder * NACE-Code 17 (Herstellung von Papier, Pappe
und Waren daraus). 5. Der Einführer verlangt von
seinen Lieferanten, ein Managementsystem anzuwenden, das den Anforderungen der
Absätze 1, 2 und 3 entspricht und das von einem unabhängigen externen
Gutachter geprüft wurde. Das Managementsystem des Lieferanten wird von
einer Konformitätsbewertungsstelle zertifiziert, die von einer
Akkreditierungsstelle, die von einer nach Artikel 14 der Verordnung (EG)
Nr. 765/2008 anerkannten Stelle für diese Tätigkeit bestätig und von
Gleichrangigen erfolgreich beurteilt wurde, oder von einem Umweltgutachter, der
von einer Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 1221/2009 akkreditiert oder zugelassen wurde, die ebenfalls einer
Bewertung durch Fachkollegen gemäß Artikel 31 der genannten Verordnung
unterzogen wurde. Gutachter, die in Drittländern tätig werden
wollen, müssen im Einklang mit den Vorgaben in den Verordnung (EG)
Nr. 765/2008 bzw. (EG) Nr. 1221/2009 in Verbindung mit dem
Beschluss 2011/832/EU der Kommission[5]
eine besondere Akkreditierung oder Zulassung erwerben. 6. Der Erzeuger gewährt den
zuständigen Behörden auf Wunsch Zugang zu dem Managementsystem. Artikel 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2014. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den
Mitgliedstaaten. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident ANHANG I Kriterien für Altpapier Kriterien || Anforderungen an die Selbstüberwachung Abschnitt 1. Qualität des bei dem Verwertungsverfahren gewonnenen Papiers 1.1 Das aus dem Verwertungsverfahren gewonnene Papier wird gemäß der europäischen Norm EN 643 sortiert. || Jede Sendung wird von qualifiziertem Personal sortiert. 1.2 Der Anteil der Nicht-Papier-Bestandteile beträgt höchstens 1,5 % des Lufttrockengewichts. Nicht-Papier-Bestandteile umfassen jedwedes im Altpapier enthaltene Material, das sich von Papier unterscheidet und mittels Techniken zur Trockensortierung getrennt werden kann. Beispiele für Nicht-Papier-Bestandteile: Metalle, Kunststoff, Glas, Textilwaren, Erde, Sand, Asche, Staub, Bitumen, Keramik, Gummi, Gewebe, Holz und synthetische organische Stoffe. Mit den Papierfasern verbundene mineralische Füllstoffe wie Lehm, Calciumcarbonat und Stärke werden als Teil des Papiers und nicht als Nicht-Papier-Bestandteile betrachtet. Gemischtes Altpapier mit einem Anteil von Nicht-Papier-Materialien von über 30 % des Lufttrockengewichts ist in seiner Gesamtheit als Nicht-Papier-Bestandteil anzusehen. || Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung. In angemessenen zeitlichen Abständen werden (vorbehaltlich einer Überarbeitung im Falle erheblicher Änderungen der Bearbeitungsvorgänge) repräsentative Stichproben des Altpapiers gravimetrisch analysiert, um den Gesamtanteil von Nicht-Papier-Bestandteilen festzustellen. Der Anteil von Nicht-Papier-Bestandteilen wird durch Wiegen analysiert, nachdem die Stoffe unter sorgfältiger Sichtprüfung mechanisch oder gegebenenfalls manuell getrennt wurden. Die angemessenen zeitlichen Abstände der Überwachung durch Stichprobennahme werden unter Berücksichtigung nachstehender Faktoren festgelegt: · voraussichtliches Variabilitätsmuster (auf der Grundlage historischer Ergebnisse); · inhärentes Risiko der Variabilität der Qualität des dem Verwertungsverfahren und etwaigen anschließenden Bearbeitungen zugeführten Abfalls, z. B. ein überdurchschnittlich hoher Anteil von Kunststoff oder Glas in sortiertem gemischtem Altpapier; · inhärente Präzision der Überwachungsmethode; und · Annäherung der Ergebnisse an den Maximalgrenzwert für Nicht-Papier-Bestandteile von 1,5 % des Lufttrockengewichts. Das Verfahren, nach dem die Überwachungsfrequenz festgelegt wird, sollte als Teil des Managementsystems dokumentiert werden und für ein Audit zur Verfügung stehen. 1.3 Das Altpapier, einschließlich seiner Bestandteile und insbesondere Druckfarben und Farbstoffe, weist keine der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften auf. Das Altpapier steht mit den in der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission[6] festgelegten Konzentrationsgrenzen in Einklang und überschreitet nicht die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates[7] festgelegten Konzentrationsgrenzen. || Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung. Ergibt die Sichtprüfung einen Hinweis auf mögliche gefahrenrelevante Eigenschaften, so werden gegebenenfalls weitere geeignete Überwachungsmaßnahmen wie Stichprobennahme und Tests getroffen. Das Personal wird in Bezug auf potenzielle gefahrenrelevante Eigenschaften von Altpapier sowie in Bezug auf Materialbestandteile oder Merkmale geschult, anhand deren es gefahrenrelevante Eigenschaften erkennen kann. Das Vorgehen zur Ermittlung gefährlicher Stoffe wird im Rahmen des Managementsystems dokumentiert. 1.4 Altpapier enthält kein absorbiertes Öl, Lösungsmittel, Farben, wässrige und/oder fetthaltige Lebensmittel, die durch Sichtprüfung festgestellt werden können. || Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung. Werden bei der Sichtprüfung nicht vernachlässigbare Zeichen einer Flüssigkeitsaufnahme (außer Wasser) festgestellt, die z. B. zu Schimmelbildung oder Geruchsbelästigung führen kann, ist die Sendung weiterhin als Abfall zu betrachten. Das Personal wird in Bezug auf potenzielle Arten der Verunreinigung von Altpapier sowie Materialbestandteile oder Merkmale geschult, anhand deren es verunreinigende Stoffe erkennen kann. Das Vorgehen zur Ermittlung von Verunreinigungen wird im Rahmen des Managementsystems dokumentiert. Abschnitt 2. Dem Verwertungsverfahren zugeführter Abfall 2.1 Gefährlicher Abfälle, Bioabfälle, gemischte Siedlungsabfälle, Abfälle aus dem Gesundheitswesen und benutzte Hygieneartikel werden der Verwertung nicht zugeführt. || Qualifiziertes Personal, das geschult ist, papierhaltigen Abfall zu erkennen, der die Kriterien dieses Abschnitts nicht erfüllt, nimmt eine Annahmekontrolle des gesamten gelieferten papierhaltigen Abfalls (durch Sichtprüfung) und der Begleitpapiere vor. Abschnitt 3. Behandlungsverfahren und -techniken 3.1 Das Altpapier muss an der Quelle oder bei der Sammlung ausgesondert und getrennt gehalten worden sein bzw. der zugeführte Abfall muss behandelt worden sein, um das Papier von der Nicht-Papier-Fraktion zu trennen. Das aus diesen Vorgängen gewonnene Papier wird getrennt von jedweden sonstigen Abfällen gehalten. 3.2 Alle Behandlungsverfahren, die zur Aufbereitung des Zellstoffs aus Altpapier zur direkten Verwendung in der Herstellung von Papierwaren erforderlich sind, wie sortieren, trennen oder reinigen (außer entpacken), wurden vollendet. 3.3 Nicht-Papier-Materialien in Sendungen mit einem Anteil von mehr als 1,5 % des Lufttrockengewichts des gemischten Altpapiers werden einem speziellen Behandlungsverfahren unterzogen. Die unterschiedlichen Materialien in dem gemischten Altpapier werden wirksam voneinander getrennt. Die getrennten Papierfasern aus dem gemischten Altpapier werden zur Papierherstellung verwendet. Die getrennten Nicht-Papier-Materialien aus dem gemischten Altpapier werden zurückgewonnen. || Im Hinblick auf gemischtes Altpapier bewahrt der Erzeuger/Einführer Aufzeichnungen zur Identifizierung der nächsten Besitzer der Sendung sowie zu den übertragenen Mengen bis zur Verwertung aller Materialen aus dem gemischten Altpapier auf. Zu dieser Identifizierung kann ein Rückverfolgbarkeitssystem eingesetzt werden. Anhang
II Konformitätserklärung
gemäß Artikel 4 Absatz 1 in Bezug auf Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft 1. || Erzeuger/Einführer des Altpapiers: Name: Anschrift: Kontaktperson: Telefon: Fax: E-Mail: 2. || a) Qualität des Altpapiers gemäß Norm EN-643: b) Anteil von Nicht-Papier-Bestandteilen (Prozentpunkte des Lufttrockengewichts): c) Herkunft des Materials (Zutreffendes bitte ankreuzen): c.1) gemischtes Material, z. B. aus einer gemischten Sammlung; c.2) Einzelmaterial, z. B. Sammlung aus einer einzigen Quelle. 3. || Die Sendung entspricht den Vorgaben der Norm EN-643. 4. || Menge der Sendung in kg: 5. || Die Sendung genügt den in Artikel 3 Absätze 1 bis 3 der Verordnung genannten Kriterien. 6. || Der Altpapiererzeuger wendet ein Managementsystem an, das den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. …[Bitte nach Annahme der vorliegenden Verordnung deren Nummer einfügen] entspricht und von einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle oder einem Umweltgutachter oder – bei der Einfuhr von Altpapier, das nicht mehr als Abfall anzusehen ist, in das Zollgebiet der EU – von einem unabhängigen externen Gutachter überprüft wurde. 7. || Das Material in dieser Sendung ist ausschließlich für die Verwendung als Papierfasern in der Papierherstellung und gegebenenfalls für die Rückgewinnung von Nicht-Papier-Materialien aus gemischtem Altpapier bestimmt. 8. || Erklärung des Altpapiererzeugers/Altpapiereinführers: Ich erkläre hiermit, dass die obigen Informationen nach meinem besten Wissen vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Name: Datum: Unterschrift: [1] ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3. [2] ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30. [3] ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1. [4] ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1. [5] ABl. L 330 vom 14.12.2011, S. 25. [6] ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3. [7] ABl. L 229 vom 30.4.2004, S. 1.