52013PC0502

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES mit Kriterien zur Festlegung, wann Altpapier gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht mehr als Abfall anzusehen ist /* COM/2013/0502 final - 2013/0235 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG sind bestimmte festgelegte Abfälle nicht mehr als Abfälle anzusehen, wenn sie ein Verwertungsverfahren durchlaufen haben und spezifische Kriterien erfüllen, die in Einklang mit den rechtlichen Bedingungen in dieser Bestimmung festzulegen sind. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie sollten derartige Kriterien von der Kommission für bestimmte Materialien und nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie erlassen werden.

Entsprechend hat die Kommission dem gemäß Artikel 39 der Richtlinie eingesetzten Ausschuss einen Verordnungsentwurf zur Abstimmung vorgelegt. Der Ausschuss hat auf seiner Sitzung vom 9. Juli 2012 keine befürwortende Stellungnahme zu dem Verordnungsentwurf abgegeben. Einige Mitgliedstaaten äußerten dabei vor allem Bedenken in Bezug auf die Einbeziehung von mehrschichtigem Material in den Anwendungsbereich der Richtlinie, das dieses bis zu 25 % Nicht-Papier-Material enthalten kann und bei unangemessener Behandlung eine Gefahr für die Umwelt bedeuten würde. Die Kommission nimmt dies zur Kenntnis, bleibt jedoch bei ihrem rechtlichen Vorschlag und richtet diesen an den Rat, da der Nicht-Papier-Anteil gemäß Artikel 3 Absatz 5 und Anhang I Abschnitt 3 einer Verwertungsverpflichtung bzw. einem Rückverfolgbarkeitssystem unterliegt.

Folglich wird dem Rat nach dem Verfahren von Artikel 5 Buchstabe a des Beschlusses 1999/468/EG ein Vorschlag für eine Verordnung des Rates vorgelegt und an das Europäische Parlament weitergeleitet.

2013/0235 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

mit Kriterien zur Festlegung, wann Altpapier gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht mehr als Abfall anzusehen ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien[1], insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Eine Bewertung verschiedener Abfallströme ergibt, dass es für Altpapierrecyclingmärkte günstig wäre, wenn spezielle Kriterien aufgestellt würden, anhand deren festgelegt werden könnte, wann aus Abfall gewonnenes Altpapier nicht mehr als Abfall anzusehen ist. Diese Kriterien sollten ein hohes Maß an Umweltschutz gewährleisten. Sie sollten nicht verhindern, dass Drittländer Altpapier als Abfall einstufen.

(2)       Berichten der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission zufolge besteht ein Markt für und eine Nachfrage nach Altpapier, das als Ausgangsstoff in Papierfabriken verwendet wird. Altpapier sollte daher hinreichend rein sein und den einschlägigen, von der papierherstellenden Industrie festgelegten Normen oder Vorgaben entsprechen.

(3)       Die Kriterien, anhand deren festgelegt wird, wann Altpapier nicht mehr als Abfall anzusehen ist, sollten sicherstellen, dass Altpapier aus einem Verwertungsverfahren die technischen Anforderungen der papierherstellenden Industrie erfüllt, den geltenden Rechtsvorschriften und Normen für Erzeugnisse genügt und insgesamt nicht zu schädlichen Umwelt- oder Gesundheitsfolgen führt. Den Berichten der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission zufolge erfüllen die vorgeschlagenen Kriterien für Abfall, der dem Verwertungsverfahren zugeführt wird, für die Behandlungsverfahren und -techniken sowie für das durch das Verwertungsverfahren gewonnene Altpapier diese Vorgaben, da sie bewirken dürften, dass Altpapier erzeugt wird, das keine gefährlichen Eigenschaften aufweist und hinreichend frei von Nicht-Papier-Bestandteilen ist.

(4)       Zur Einhaltung der Kriterien sollte vorschrieben werden, dass zu Altpapier, das nicht mehr als Abfall anzusehen ist, Informationen gegeben werden und ein Managementsystem zur Anwendung kommt.

(5)       Damit sich die Wirtschaftsteilnehmer an die Kriterien für die Feststellung, wann Altpapier nicht mehr als Abfall anzusehen ist, anpassen können, empfiehlt es sich, einen angemessenen Zeitraum vorzusehen, bevor diese Verordnung Anwendung findet.

(6)       Spezielle Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft sollten für gemischtes Altpapier mit einem hohen Nicht-Papier-Anteil festgelegt werden, um sicherzustellen, dass das Papier wirksam recycelt wird und die Nicht-Papier-Materialien zurückgewonnen werden.

(7)       Da der mit Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG eingesetzte Ausschuss keine Stellungnahme zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen abgegeben hat, hat die Kommission dem Rat einen Vorschlag für diese Maßnahmen vorgelegt und an das Europäische Parlament weitergeleitet —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Kriterien, anhand deren festgelegt wird, wann Altpapier, das zur Verwendung als Papierfasern für die Papierherstellung bestimmt ist, nicht mehr als Abfall anzusehen ist.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2008/98/EG.

Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck

1.           „Altpapier“ Papier und Pappe, das aus Abfall zurückgewonnen wird;

2.           „zurückgewonnenes gemischtes Altpapier“ Altpapier z. B. aus gebrauchten Getränkekartons und ge- und beschichteten Verpackungen, die über 5 % Lufttrockengewicht Nicht-Papier-Materialien enthalten, die nicht mittels Techniken zur Trockensortierung getrennt werden können;

3.           „Besitzer“: die natürliche oder juristische Person, die Altpapier in ihrem Besitz hat;

4.           „Erzeuger“: den Besitzer, der Altpapier zum ersten Mal als Altpapier, das nicht mehr als Abfall anzusehen ist, an einen anderen Besitzer überträgt;

5.           „Einführer“ jede natürliche oder juristische, in der EU niedergelassene Person, die Altpapier, das nicht mehr als Abfall anzusehen ist, in das Zollgebiet der EU verbringt;

6.           „qualifiziertes Personal“ Personal, das durch Erfahrung oder Ausbildung qualifiziert ist, die Eigenschaften von Altpapier zu überwachen und zu bewerten;

7.           „Sichtprüfung“ die Prüfung von Altpapier, bei der alle Teile einer Sendung mit den menschlichen Sinnesorganen oder nicht spezialisiertem Gerät geprüft werden;

8.           „Sendung“: eine Charge Altpapier, die von einem Erzeuger an einen anderen Besitzer geliefert werden soll und in einer oder mehreren Beförderungseinheiten (z. B. Container) enthalten sein kann.

Artikel 3

Kriterien für Altpapier

Altpapier wird nicht mehr als Abfall angesehen, wenn bei der Übertragung vom Erzeuger an einen anderen Besitzer alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

1.           das bei dem Verwertungsverfahren gewonnene Papier genügt den Kriterien in Anhang I Abschnitt 1;

2.           der dem Verwertungsverfahren zugeführte Abfall erfüllt die Kriterien in Anhang I Abschnitt 2;

3.           der dem Verwertungsverfahren zugeführte Abfall wurde in Einklang mit den Kriterien in Anhang I Abschnitt 3 behandelt;

4.           der Erzeuger oder Einführer genügt den Anforderungen in den Artikeln 4 und 5;

5.           das Altpapier ist zur Verwendung als Papierfasern für die Papierherstellung bestimmt. Des Weiteren sind Nicht-Papier-Materialien in Sendungen von gemischtem Altpapier für die Verwertung bestimmt.

Artikel 4

Konformitätserklärung

1.           Der Erzeuger oder der Einführer stellt für jede Altpapiersendung eine Konformitätserklärung nach dem Muster in Anhang II aus.

2.           Der Erzeuger oder der Einführer reicht die Konformitätserklärung dem nächsten Besitzer der Altpapiersendung weiter. Der Erzeuger oder der Einführer bewahrt eine Abschrift der Konformitätserklärung für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr nach dem Ausstellungszeitpunkt auf und legt sie den zuständigen Behörden auf Wunsch vor.

3.           Die Konformitätserklärung kann in elektronischer Form vorliegen.

Artikel 5

Managementsystem

1.           Der Erzeuger wendet ein Managementsystem an, mit dem die Einhaltung der Kriterien von Artikel 3 nachgewiesen werden kann.

2.           Das Managementsystem schließt eine Reihe dokumentierter Verfahren für jeden der nachstehenden Aspekte ein:

(a) Überwachung der Qualität von Altpapier, das bei den Verwertungsverfahren gemäß Anhang I Abschnitt 1 (einschließlich Probenahme und Analyse) gewonnen wird;

(b) Annahmekontrolle für Abfall, der den Verwertungsverfahren gemäß Anhang I Abschnitt 2 zugeführt wird;

(c) Überwachung der in Anhang I Abschnitt 3 beschriebenen Behandlungsverfahren und -techniken;

(d) Gegebenenfalls Überwachung des Verwertungsverfahrens für Nicht-Papier-Bestandteile in gemischtem Altpapier gemäß Anhang I Abschnitt 3;

(e) Rückmeldungen von Kunden zur Einhaltung der Altpapierqualität;

(f) Aufzeichnungen der Ergebnisse der Überwachung gemäß den Buchstaben a bis d;

(g) Überarbeitung und Verbesserung des Managementsystems;

(h) Personalschulung.

3.           Das Managementsystem gibt außerdem die in Anhang I für jedes Kriterium beschriebenen besonderen Überwachungsanforderungen vor. Vor allem für gemischtes Altpapier bewahrt der Erzeuger Aufzeichnungen zur Identifizierung der nächsten Besitzer bis zur Verwertung aller Materialen in dem gemischten Altpapier sowie zu den übertragenen Mengen für mindestens drei Jahre auf und stellt sie den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung.

4.           Eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates[2], die im Einklang mit der genannten Verordnung akkreditiert wurde, oder ein anderer Umweltgutachter im Sinne von Artikel 2 Nummer 20 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates[3], der im Einklang mit der genannten Verordnung akkreditiert oder lizenziert wurde, prüft, ob das Managementsystem den Anforderungen des vorliegenden Artikels entspricht. Die Überprüfung ist alle drei Jahre vorzunehmen. Nur bei Gutachtern mit den folgenden Akkreditierungen bzw. Lizenzen auf Grundlage der in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates[4] festgelegten NACE-Codes wird davon ausgegangen, dass sie über ausreichend spezifische Erfahrung verfügen, um die in dieser Verordnung genannte Prüfung durchzuführen:

* NACE-Code 38 (Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung); oder

* NACE-Code 17 (Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus).

5.           Der Einführer verlangt von seinen Lieferanten, ein Managementsystem anzuwenden, das den Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 entspricht und das von einem unabhängigen externen Gutachter geprüft wurde.

Das Managementsystem des Lieferanten wird von einer Konformitätsbewertungsstelle zertifiziert, die von einer Akkreditierungsstelle, die von einer nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 anerkannten Stelle für diese Tätigkeit bestätig und von Gleichrangigen erfolgreich beurteilt wurde, oder von einem Umweltgutachter, der von einer Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 akkreditiert oder zugelassen wurde, die ebenfalls einer Bewertung durch Fachkollegen gemäß Artikel 31 der genannten Verordnung unterzogen wurde.

Gutachter, die in Drittländern tätig werden wollen, müssen im Einklang mit den Vorgaben in den Verordnung (EG) Nr. 765/2008 bzw. (EG) Nr. 1221/2009 in Verbindung mit dem Beschluss 2011/832/EU der Kommission[5] eine besondere Akkreditierung oder Zulassung erwerben.

6.           Der Erzeuger gewährt den zuständigen Behörden auf Wunsch Zugang zu dem Managementsystem.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

ANHANG I

Kriterien für Altpapier

Kriterien || Anforderungen an die Selbstüberwachung

Abschnitt 1. Qualität des bei dem Verwertungsverfahren gewonnenen Papiers

1.1         Das aus dem Verwertungsverfahren gewonnene Papier wird gemäß der europäischen Norm EN 643 sortiert. || Jede Sendung wird von qualifiziertem Personal sortiert.

1.2         Der Anteil der Nicht-Papier-Bestandteile beträgt höchstens 1,5 % des Lufttrockengewichts. Nicht-Papier-Bestandteile umfassen jedwedes im Altpapier enthaltene Material, das sich von Papier unterscheidet und mittels Techniken zur Trockensortierung getrennt werden kann. Beispiele für Nicht-Papier-Bestandteile: Metalle, Kunststoff, Glas, Textilwaren, Erde, Sand, Asche, Staub, Bitumen, Keramik, Gummi, Gewebe, Holz und synthetische organische Stoffe. Mit den Papierfasern verbundene mineralische Füllstoffe wie Lehm, Calciumcarbonat und Stärke werden als Teil des Papiers und nicht als Nicht-Papier-Bestandteile betrachtet. Gemischtes Altpapier mit einem Anteil von Nicht-Papier-Materialien von über 30 % des Lufttrockengewichts ist in seiner Gesamtheit als Nicht-Papier-Bestandteil anzusehen. || Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung. In angemessenen zeitlichen Abständen werden (vorbehaltlich einer Überarbeitung im Falle erheblicher Änderungen der Bearbeitungsvorgänge) repräsentative Stichproben des Altpapiers gravimetrisch analysiert, um den Gesamtanteil von Nicht-Papier-Bestandteilen festzustellen. Der Anteil von Nicht-Papier-Bestandteilen wird durch Wiegen analysiert, nachdem die Stoffe unter sorgfältiger Sichtprüfung mechanisch oder gegebenenfalls manuell getrennt wurden. Die angemessenen zeitlichen Abstände der Überwachung durch Stichprobennahme werden unter Berücksichtigung nachstehender Faktoren festgelegt: · voraussichtliches Variabilitätsmuster (auf der Grundlage historischer Ergebnisse); · inhärentes Risiko der Variabilität der Qualität des dem Verwertungsverfahren und etwaigen anschließenden Bearbeitungen zugeführten Abfalls, z. B. ein überdurchschnittlich hoher Anteil von Kunststoff oder Glas in sortiertem gemischtem Altpapier; · inhärente Präzision der Überwachungsmethode; und · Annäherung der Ergebnisse an den Maximalgrenzwert für Nicht-Papier-Bestandteile von 1,5 % des Lufttrockengewichts. Das Verfahren, nach dem die Überwachungsfrequenz festgelegt wird, sollte als Teil des Managementsystems dokumentiert werden und für ein Audit zur Verfügung stehen.

1.3         Das Altpapier, einschließlich seiner Bestandteile und insbesondere Druckfarben und Farbstoffe, weist keine der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften auf. Das Altpapier steht mit den in der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission[6] festgelegten Konzentrationsgrenzen in Einklang und überschreitet nicht die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates[7] festgelegten Konzentrationsgrenzen. || Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung. Ergibt die Sichtprüfung einen Hinweis auf mögliche gefahrenrelevante Eigenschaften, so werden gegebenenfalls weitere geeignete Überwachungsmaßnahmen wie Stichprobennahme und Tests getroffen. Das Personal wird in Bezug auf potenzielle gefahrenrelevante Eigenschaften von Altpapier sowie in Bezug auf Materialbestandteile oder Merkmale geschult, anhand deren es gefahrenrelevante Eigenschaften erkennen kann. Das Vorgehen zur Ermittlung gefährlicher Stoffe wird im Rahmen des Managementsystems dokumentiert.

1.4         Altpapier enthält kein absorbiertes Öl, Lösungsmittel, Farben, wässrige und/oder fetthaltige Lebensmittel, die durch Sichtprüfung festgestellt werden können. || Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung. Werden bei der Sichtprüfung nicht vernachlässigbare Zeichen einer Flüssigkeitsaufnahme (außer Wasser) festgestellt, die z. B. zu Schimmelbildung oder Geruchsbelästigung führen kann, ist die Sendung weiterhin als Abfall zu betrachten. Das Personal wird in Bezug auf potenzielle Arten der Verunreinigung von Altpapier sowie Materialbestandteile oder Merkmale geschult, anhand deren es verunreinigende Stoffe erkennen kann. Das Vorgehen zur Ermittlung von Verunreinigungen wird im Rahmen des Managementsystems dokumentiert.

Abschnitt 2. Dem Verwertungsverfahren zugeführter Abfall

2.1         Gefährlicher Abfälle, Bioabfälle, gemischte Siedlungsabfälle, Abfälle aus dem Gesundheitswesen und benutzte Hygieneartikel werden der Verwertung nicht zugeführt. || Qualifiziertes Personal, das geschult ist, papierhaltigen Abfall zu erkennen, der die Kriterien dieses Abschnitts nicht erfüllt, nimmt eine Annahmekontrolle des gesamten gelieferten papierhaltigen Abfalls (durch Sichtprüfung) und der Begleitpapiere vor.

Abschnitt 3. Behandlungsverfahren und -techniken

3.1      Das Altpapier muss an der Quelle oder bei der Sammlung ausgesondert und getrennt gehalten worden sein bzw. der zugeführte Abfall muss behandelt worden sein, um das Papier von der Nicht-Papier-Fraktion zu trennen. Das aus diesen Vorgängen gewonnene Papier wird getrennt von jedweden sonstigen Abfällen gehalten. 3.2      Alle Behandlungsverfahren, die zur Aufbereitung des Zellstoffs aus Altpapier zur direkten Verwendung in der Herstellung von Papierwaren erforderlich sind, wie sortieren, trennen oder reinigen (außer entpacken), wurden vollendet. 3.3      Nicht-Papier-Materialien in Sendungen mit einem Anteil von mehr als 1,5 % des Lufttrockengewichts des gemischten Altpapiers werden einem speziellen Behandlungsverfahren unterzogen. Die unterschiedlichen Materialien in dem gemischten Altpapier werden wirksam voneinander getrennt. Die getrennten Papierfasern aus dem gemischten Altpapier werden zur Papierherstellung verwendet. Die getrennten Nicht-Papier-Materialien aus dem gemischten Altpapier werden zurückgewonnen. || Im Hinblick auf gemischtes Altpapier bewahrt der Erzeuger/Einführer Aufzeichnungen zur Identifizierung der nächsten Besitzer der Sendung sowie zu den übertragenen Mengen bis zur Verwertung aller Materialen aus dem gemischten Altpapier auf. Zu dieser Identifizierung kann ein Rückverfolgbarkeitssystem eingesetzt werden.

Anhang II

Konformitätserklärung gemäß Artikel 4 Absatz 1 in Bezug auf Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft

1. || Erzeuger/Einführer des Altpapiers: Name: Anschrift: Kontaktperson: Telefon: Fax: E-Mail:

2. || a) Qualität des Altpapiers gemäß Norm EN-643: b) Anteil von Nicht-Papier-Bestandteilen (Prozentpunkte des Lufttrockengewichts): c) Herkunft des Materials (Zutreffendes bitte ankreuzen): c.1) gemischtes Material, z. B. aus einer gemischten Sammlung; c.2) Einzelmaterial, z. B. Sammlung aus einer einzigen Quelle.

3. || Die Sendung entspricht den Vorgaben der Norm EN-643.

4. || Menge der Sendung in kg:

5. || Die Sendung genügt den in Artikel 3 Absätze 1 bis 3 der Verordnung genannten Kriterien.

6. || Der Altpapiererzeuger wendet ein Managementsystem an, das den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. …[Bitte nach Annahme der vorliegenden Verordnung deren Nummer einfügen] entspricht und von einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle oder einem Umweltgutachter oder – bei der Einfuhr von Altpapier, das nicht mehr als Abfall anzusehen ist, in das Zollgebiet der EU – von einem unabhängigen externen Gutachter überprüft wurde.

7. || Das Material in dieser Sendung ist ausschließlich für die Verwendung als Papierfasern in der Papierherstellung und gegebenenfalls für die Rückgewinnung von Nicht-Papier-Materialien aus gemischtem Altpapier bestimmt.

8. || Erklärung des Altpapiererzeugers/Altpapiereinführers: Ich erkläre hiermit, dass die obigen Informationen nach meinem besten Wissen vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Name: Datum: Unterschrift:

[1]               ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.

[2]               ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30.

[3]               ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1.

[4]               ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1.

[5]               ABl. L 330 vom 14.12.2011, S. 25.

[6]               ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3.

[7]               ABl. L 229 vom 30.4.2004, S. 1.