Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über das Gemeinsame Unternehmen ECSEL /* COM/2013/0501 final - 2013/0234 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS ·
Allgemeiner Kontext Die Europäische Union (EU) muss Schritte
unternehmen, die sicherstellen, dass sie die Wirtschafts- und Finanzkrise
überwindet und ein nachhaltiges Wachstum erreicht. Ein Ziel von „Horizont 2020“[1], dem EU-Programm für Forschung
und Innovation für den Zeitraum 2014–2020, wird es sein, die europäische
Wirtschaft durch Maßnahmen zur Förderung der Forschung und Innovation in vielen
verschiedenen Industriezweigen zu stärken. Das Einzelziel „Führende Rolle bei
grundlegenden und industriellen Technologien“ von „Horizont 2020“ ist
eigens auf die Stärkung der industriellen Wettbewerbsfähigkeit in
Schlüsseltechnologien wie den IKT ausgerichtet. Mikro‑ und Nanoelektronik sowie
intelligente eingebettete Komponenten und ‑systeme wurden in „Horizont 2020“
als Priorität im Themenbereich IKT festgelegt. Um die EU-Förderung der Forschung und
Innovation besser auf die Ziele der Industrie abzustimmen und Anreize für
umfangreichere Investitionen in Europa zu schaffen, sieht das Rahmenprogramm „Horizont 2020“
die Gründung öffentlich-privater Partnerschaften in Schlüsselbereichen vor, in
denen Forschung und Innovation im weiteren Sinn zu den Wettbewerbszielen
Europas und zur Bewältigung der gesellschaftlichen Herausforderungen beitragen
könnten. Dieser neue Vorschlag für eine
öffentlich-private Partnerschaft (ÖPP) betrifft ein Gemeinsames Unternehmen (Joint Undertaking
– JU) im Bereich Elektronikkomponenten und ‑systeme. Das Gemeinsame Unternehmen
ECSEL („Electronic Components and Systems for European Leadership“)
ersetzt die Gemeinsamen Unternehmen ENIAC[2]
und ARTEMIS[3]
für die Bereiche Nanoelektronik bzw. eingebettete Systeme, die im Rahmen des
Siebten Rahmenprogramms[4]
gegründet wurden. Der Vorschlag wird im Zusammenhang mit dem mehrjährigen
Finanzrahmen[5],
dem Vorschlag der Kommission für das Programm „Horizont 2020“, der
Mitteilung der Kommission „Partnerschaften im Bereich Forschung und Innovation“[6], der Leitinitiative
„Innovationsunion“[7],
der Mitteilung der Kommission zu Schlüsseltechnologien[8] „Eine europäische Strategie für
Schlüsseltechnologien – Eine Brücke zu Wachstum und Beschäftigung“ und der
Mitteilung der Kommission „Eine europäische Strategie für Mikro‑ und
nanoelektronische Komponenten und Systeme und ‑systeme“[9] vorgelegt. Der Vorschlag steht
außerdem im Einklang mit der Mitteilung der Kommission „Öffentlich-private
Partnerschaften im Rahmen von „Horizont 2020“ – ein leistungsfähiges
Instrument für Innovation und Wachstum in Europa“[10]. ·
Ein gemeinsames Unternehmen im Bereich der
Elektronikkomponenten und ‑systeme – Begründung und Ziele Elektronikkomponenten und eingebettete Systeme
sind nicht nur ein bedeutender Industriezweig mit einem weltweiten Umsatz von
mehr als 1 Billion EUR, von ihnen gehen insgesamt auch die meisten
Produktivitätsverbesserungen in der Wirtschaft aus und sie spielen eine
zentrale Rolle für die Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen. Obwohl
es zahlreiche wichtige vertikale Märkte (Kfz, Energie, Zahlungssysteme usw.)
gibt, steht der Industriezweig der Elektronikkomponenten und ‑systeme in Europa
vor großen Herausforderungen, die sich auf die Wirtschaft als Ganzes auswirken
werden. Europa muss im Bereich Elektronikkomponenten
und ‑systeme insbesondere zwei große Herausforderungen bewältigen: Einerseits
geht es um die Kontrolle über die Hauptelemente der Wertschöpfungskette
(d. h. Entwurf und Herstellung sowie die Integration dieser Elemente in
die Endprodukte), die für die Nachhaltigkeit der Wertschöpfung aus
Elektronikprodukten in Europa und u. a. zur Gewährleistung der
Wettbewerbsfähigkeit vieler anderer europäischer Wirtschaftszweige
(Autoindustrie, Energiesektor, Gesundheitswesen und Internetbranche)
unerlässlich sind. Andererseits müssen große Lücken in den Innovationsketten
geschlossen werden, damit Spitzenforschung besser in wirtschaftliche Erfolge am
Markt umgesetzt werden kann. Bei der Bewältigung dieser Herausforderungen
ist Europa einem harten, globalen Wettbewerb, sinkenden Marktanteilen seiner
Wirtschaft, hohen Forschungs‑ und Innovationskosten und raschen technischen
Entwicklungen ausgesetzt. Vor diesem Hintergrund soll ein gemeinsames
Unternehmen im Bereich der Elektronikkomponenten und ‑systeme die folgenden
Ziele verfolgen: ·
Gewährleistung der Versorgungssicherheit bei
Schlüsseltechnologien, die zur Innovation in allen wichtigen Wirtschaftszweigen
beitragen, sowie die Gewährleistung, dass Europa diese Technologien bestmöglich
zur allgemeinen Förderung des Wirtschaftswachstums einsetzt; ·
Unterstützung der Politik der EU, Förderung des
Umweltschutzes und der industriellen Wettbewerbsfähigkeit im Einklang mit der
Strategie Europa 2020 für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives
Wachstum; ·
Beseitigung von Faktoren, die eine wirksame
Forschung und Innovation in diesem Bereich behindern; dabei ist zur
Mobilisierung von privaten Investitionen öffentliche Förderung erforderlich; ·
Abstimmung der Strategien mit den Mitgliedstaaten,
um private Investitionen zu stimulieren und durch Vermeidung von überflüssiger
Doppelarbeit und Fragmentierung zu soliden öffentlichen Finanzen beizutragen;
Erleichterungen für Beteiligte in Bezug auf ihre Mitwirkung an der Forschung
und Innovation; ·
Mobilisierung der Wirtschaft im Hinblick auf die
Aufstellung einer langfristigen strategischen Forschungs- und Innovationsagenda
sowie die Erreichung einer kritischen Masse, Stimulierung privater
Investitionen, Erleichterung des Wissensaustauschs, Verringerung von Risiken,
Kostensenkungen und eine Verkürzung der Entwicklungszeit bis zur Marktreife. Die besonderen
Ziele des neuen gemeinsamen Unternehmens sind: ·
Aufrechterhaltung und Steigerung der
Fertigungskapazitäten für Halbleiter und intelligente Systeme in Europa sowie
Behauptung einer Führungsposition in den Bereichen Produktionsanlagen und
Werkstoffverarbeitung; ·
Sicherung einer Führungsposition in der
Konstruktionstechnik und in der Systemtechnik einschließlich in eingebetteter
Technik; ·
Zugang zu einer Infrastruktur von Weltrang für den
Entwurf und die Fertigung von Elektronikkomponenten sowie eingebetteten und intelligenten
Systemen für alle Beteiligten; ·
Förderung der Entwicklung von
Innovations-Ökosystemen unter Beteiligung von innovativen KMU zur Stärkung
bestehender Cluster sowie Förderung der Entstehung neuer Cluster in
zukunftsfähigen neuen Bereichen. ·
Erfahrungsgrundlage Der Vorschlag für das gemeinsame Unternehmen
basiert auf den Erfolgen früherer, im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms
gegründeter JU (ENIAC und ARTEMIS). Beide JU waren auf die Schaffung eines
europaweiten Forschungs- und Entwicklungsprogramms in den Bereichen
Nanoelektronik und eingebettete Systeme ausgerichtet, das Anreize für die
Wirtschaft, die Mitgliedstaaten und die Europäische Union bot, ihre Strategien
aufeinander abzustimmen und das Investitionsvolumen zu vergrößern. Sie boten
eine gute Gelegenheit, europaweit zusammenzuarbeiten, eine kritische Masse zu
erzielen und Investitionen zu mobilisieren. Die JU bewiesen, dass sie in der
Lage sind, erfolgreich als ehrlicher Makler zu agieren und als Katalysator für
ehrgeizige Projekte zu dienen, und somit führende Vertreter des Privatsektors
zu verstärktem Engagement in einem Rahmen bewegen, in dem nationale und
europäische Behörden Themen von hohem strategischem Stellenwert fördern können.
Diese Fähigkeit hat das JU ENIAC eindrucksvoll unter Beweis gestellt, als
es die Umsetzung der Empfehlungen für Schlüsseltechnologien in der
Nanoelektronik anstieß; das JU ARTEMIS zeichnete sich dadurch aus, das es
erstmals großangelegte Innovationspilotprojekte durchführte. Im Zeitraum
2008–2012 wurden von rund 2000 Beteiligten (darunter 500 KMU)
FEI-Investitionen in Höhe von insgesamt 2,8 Mrd. EUR getätigt. An diesen JU sind der Privatsektor, nationale
Behörden und europäische Behörden beteiligt. Eine bedeutende Herausforderung in
dieser Dreierkonstellation bestand in der Abstimmung von Verfahren und Inhalten
auf die Erwartungen und Vorgehensweisen der Mitgliedstaaten. In der ersten und zweiten Zwischenbewertung
der JU ARTEMIS und ENIAC wurde dringend empfohlen, eine Fortführung in Form
einer ähnlichen Initiative im Rahmen von „Horizont 2020“ anzustreben, da
einzelne Einrichtungen oder Mitgliedstaaten nicht in der Lage sein würden, alle
Herausforderungen in diesem Sektor allein zu bewältigen. Deshalb wird ein
koordiniertes Handeln auf europäischer Ebene als der am besten geeignete Weg
für die Zukunft angesehen. Die Erfahrung mit dem derzeitigen Modell
zeigt, dass der Ansatz zielführend war, wenn die Lernkurve auch steiler ausfiel
als erwartet, weil zunächst über längere Zeit Vertrauen aufgebaut sowie eine
praktischer Arbeitsweise gefunden werden musste. Ungeachtet der oben genannten Erfolge, sei auf
einige Aspekte des derzeitigen Ansatzes hingewiesen: ·
Die Abstimmung zwischen den verschiedenen
nationalen Verfahren (sowohl für die Auftragsvergabe als auch für Zahlungen)
ist unzureichend, was die Projektdurchführung verzögert. ·
Die Verpflichtung der Teilnehmer zum Abschluss
zweier Finanzhilfevereinbarungen (für das JU sowie auf nationaler Ebene) nach
unterschiedlichen Vorgaben ist mit Verwaltungsaufwand verbunden. ·
Die unterschiedlichen nationalen Vorschriften
wirken sich auf die Gründungsform von Konsortien aus. ·
Die starre Abhängigkeit zwischen Mittelbindungen
der EU und der Mitgliedstaaten (anteilige Beiträge gemäß Ratsverordnung MS/EU
1,8) hat die Ausführung des Haushaltsplans behindert. ·
Die Anforderungen der Rahmenfinanzregelung für
dezentrale Agenturen stellten eine hohe Belastung für die begrenzten Ressourcen
der JU dar. Diese Schwierigkeiten beeinträchtigten die
Durchführung nicht, erforderten aber den ständigen Einsatz aller Beteiligten,
um zu gewährleisten, dass das System funktionierte. Der neuen Initiative wird
das vereinfachte Durchführungsmodell im Sinne der allgemeinen
Vereinfachungsbestrebungen im Rahmen von „Horizont 2020“ sehr zugute
kommen. Der Vorschlag für das neue gemeinsame Unternehmen umfasst Bestimmungen
zur Vereinfachung und Flexibilisierung von Arbeitsschritten. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATION DER
INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN ·
Ergebnisse der Konsultation Die Interessenträger messen den beiden
bestehenden gemeinsamen Unternehmen für den Bereich IKT einen hohen Stellenwert
bei. Die öffentliche Konsultation ergab, dass die JU dabei helfen, etwas gegen
die wichtigsten Engpässe in den betreffenden Bereichen zu unternehmen, und zu einer
Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit Europas beitragen. An den derzeitigen JU ENIAC und ARTEMIS
beteiligen sich Interessenten aus der Wirtschaft (sowohl Großunternehmen als
auch KMU) und der Forschung (Forschungseinrichtungen und Einrichtungen zur
Wissensverbreitung) aus ganz Europa. Die Mitgliedstaaten sind direkt an den
Leitungsstrukturen beteiligt und leisten einen finanziellen Beitrag. Wirtschaft
und Forschung sind zudem über die Branchenvereinigungen AENEAS und ARTEMISIA
vertreten. Die Konsultationen zeigen, dass alle
Beteiligten motiviert sind und sich für die gemeinsamen Technologieinitiativen
(JTI) engagieren. Nach Angaben aus der Wirtschaft haben die JTI relevante
Interessenträger zusammengebracht und die Zusammenarbeit und Umsetzung
strategischer Forschungsagenden erleichtert. Im Rahmen der JTI werden private
Mittel und öffentliche Gelder der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union
gebündelt. Bei der neuen JTI unterstützen alle
Interessenträger die folgenden beiden Hauptziele: ·
Erreichung einer kritischen Masse durch Bündelung
öffentlicher und privater Ressourcen und ·
Bereitstellung öffentlicher Unterstützung für
großangelegte Demonstrations- und Pilotprojekte. Eine europaweite, marktnahe Zusammenarbeit in
allen Wertschöpfungsketten sollte unterstützt werden. Einbezogen werden sollte
sowohl die Konstruktion komplexer Elektronikkomponenten und ‑systeme als auch
die Fertigung und die Technologieentwicklung. Die Mitgliedstaaten bestehen auf einer
besonders wirksamen Verwendung der öffentlichen Gelder im Interesse der
Wirtschaft und Forschung ihres Landes. Alle beteiligten Mitgliedstaaten
erkennen die Bedeutung eines starken Industriezweigs für Elektronikkomponenten
und ‑systeme für ihre eigene Wirtschaft an. Die Mitgliedstaaten sind bereit,
eine Beteiligung am dreigliedrigen Modell zu erwägen, wenn das
Finanzierungsniveau ein Bündeln der Ressourcen und eine stärkere Abstimmung der
Strategien auf regionaler, nationaler und europäischer Ebene erfordert. Einige Mitgliedstaaten erkennen die
Schwierigkeiten der Beteiligten an, die insbesondere durch die Anwendung der
nationalen Förderkriterien und einen Mangel an Abstimmung und Angleichung der
nationalen Bedingungen für die Auftragsvergabe und die Finanzierung entstehen.
Unterschiede zwischen den einzelnen nationalen Vereinbarungen führen zu
unterschiedlichen Teilnahmebedingungen und beeinträchtigen die Effizienz. Auch
im Zusammenhang mit dem dreigliedrigen Modell für die JTI berichteten die
Interessenträger von diesen Schwierigkeiten. Dies ist besonders wichtig, wenn es um die
problemlose Beteiligung von KMU geht. Diese Unternehmen plädieren mit Nachdruck
für eine gezieltere Unterstützung, für die auch die Mitgliedstaaten eintreten. Viele Interessenträger halten außerdem
mehrjährige Finanzrahmen der Mitgliedstaaten für die Geschäftstätigkeit des JU
für erforderlich. Diesem Meinungsspektrum wurde bei der
Ausgestaltung der neuen JTI im Bereich Elektronikkomponenten und ‑systeme
Rechnung getragen, wenn auch die Funktionsweise des JU als einzige Anlaufstelle
nicht gleichermaßen von allen Mitgliedstaaten befürwortet wurde. ·
Folgenabschätzung Die
vorgeschlagene Verordnung war Gegenstand einer von der Kommission vorgenommenen
Folgenabschätzung, die dem Vorschlag beigefügt ist. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS ·
Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Der Vorschlag besteht in einer Verordnung des
Rates zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL zur Festlegung der Ziele,
Rechtsform, internen Vorschriften und Satzung für den Zeitraum 2014–2024
(Finanzplanung bis 2020). Die JU ENIAC und ARTEMIS wurden durch die
Verordnungen (EG) Nr. 72/2008 und Nr. 74/2008 vom 20. Dezember
2007 für die Bereiche Nanoelektronik bzw. eingebettete Computersysteme
gegründet. Diese Verordnungen werden mit Inkrafttreten der Verordnung zur
Gründung des neuen JU aufgehoben. ·
Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist
Artikel 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV). Es werden die Beteiligungs- und
Verbreitungsregeln für „Horizont 2020“ gelten. Allerdings ist angesichts
einer Besonderheit der Funktionsweise dieser Initiative eine Abweichung von
diesen Regeln erforderlich. Diese spezifische Ausnahmeregelung ist jedoch im
vorliegenden Vorschlag im gegenwärtigen Stadium noch nicht enthalten, um den
interinstitutionellen Erörterungen zu der geeigneten Rechtsgrundlage/den
geeigneten Verfahrensmodalitäten für die Verabschiedung nicht vorzugreifen, die
im Zusammenhang mit dem Legislativverfahren zum Kommissionsvorschlag für eine
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regeln für die
Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“
sowie für die Verbreitung der Ergebnisse (KOM(2011) 0810 – 2011/0399 (COD)
noch geführt werden. Die spezifische Ausnahmeregelung wird je nach Ergebnis der
oben genannten Erörterungen in einem späteren Stadium eingeführt. Die Anwendbarkeit der Vorschriften über
staatliche Beihilfen macht Ausnahmen von der Verordnung (EU) Nr. …
[Beteiligungs- und Verbreitungsregeln für „Horizont 2020“] in Bezug auf
einen einheitlichen Finanzierungsanteil pro Maßnahme erforderlich. Wegen der
Kofinanzierung durch die Mitgliedstaaten finden die Vorschriften über
staatliche Beihilfen mit ihren besonderen Bestimmungen über die
Beihilfeintensität je nach Art der Teilnehmer und Art der Tätigkeiten auf die
vom gemeinsamen Unternehmen gewährten öffentlichen Finanzhilfen Anwendung. ·
Subsidiaritätsprinzip Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur
Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union
fällt. Die Ziele des Vorschlags können von den
Mitgliedstaaten aus folgenden Gründen allein nicht ausreichend verwirklicht
werden: ·
Angesichts der beträchtlichen Herausforderungen,
denen sich Industrie und Wirtschaft in Europa stellen müssen, sind umfangreiche
Investitionen erforderlich, die für einen Mitgliedstaat allein enorme
Anstrengungen bedeuten würden. Deshalb zögern die Mitgliedstaaten unabhängig
von ihrer Größe, sich im Bereich Forschung und Innovation zu engagieren, oder
schieben Investitionen hinaus, die für die Mobilisierung weiterer privater
Investitionen und den Aufbau von Innovations- und Wettbewerbskapazitäten
unerlässlich sind. Durch die Verbindung von Ressourcen der regionalen,
nationalen und EU-Ebene kann Europa – wie die Aufforderung zur Einreichung von
Vorschlägen für die JTI ENIAC von 2012 gezeigt hat – rasch auf die
Nachfrage nach umfangreichen Investitionen reagieren bzw. diese antizipieren.
Durch diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wurden in besonders
wichtigen Bereichen der europäischen Industrie mehrere Pilot-Fertigungslinien
gefördert. ·
Europa verfügt über hochwertige spezialisierte
Technologie- und Industriecluster in den Bereichen Mikro- und
Nanoelektronikkomponenten und intelligente und eingebettete Systeme. Innovation
und wettbewerbsfähige Produkte und Dienstleistungen gehen immer häufiger aus
multidisziplinären Forschungs- und Innovationstätigkeiten und aus Allianzen und
Partnerschaften auf allen Stufen der Wertschöpfungskette – von der
Halbleiterentwicklung bis hin zu eingebetteter Software und Netzanwendungen –
hervor. Werden keine neuen Initiativen auf EU-Ebene ins Leben gerufen, wird es
zu einer zunehmenden Fragmentierung der Forschungs- und Innovationslandschaft
in Europa kommen. Ohne ein zielgerichtetes, kohärentes Programm würde sich
Europas Beitrag im Bereich Elektronikkomponenten und ‑systeme auf verstreute,
unstrukturierte lokale Initiativen beschränken. Ein Mangel an Koordinierung der
Ziele in der industriellen Forschung und Entwicklung, Doppelarbeit, unnötige
Bürokratie und ein ineffizienter Einsatz der ohnehin begrenzten
Forschungsmittel wirken fortschrittshemmend. Deshalb reichen Maßnahmen
einzelner Mitgliedstaaten nicht aus, um die Herausforderungen zu meistern, die
der Industrie der Elektronikkomponenten und ‑systeme bevorstehen. Kein
nationales System wird ausreichen, um das Fachwissen und die Finanzmittel
aufzubringen, die nötig sind, um eine starke Position im globalen Wettbewerb zu
erlangen. Aus verschiedenen Gründen können die
angestrebten Ziele durch Maßnahmen auf EU-Ebene besser erreicht werden. Durch
eine europäische öffentlich-private Partnerschaft werden die erforderlichen
finanziellen und technischen Mittel mobilisiert, um der Komplexität eines immer
rascheren Innovationstempos in diesem Sektor gerecht zu werden. Sie wird eine
stärkere Konzentration auf die europäischen, nationalen und wirtschaftlichen
Prioritäten bewirken und die Stärken grenzübergreifender und europäischer
Programme in sich vereinen. Die Einführung einer vereinfachten Arbeitsweise
dürfte die Zeit bis zur Finanzhilfevergabe verkürzen und den Beteiligten
unnötigen bürokratischen Aufwand ersparen. Der Vorschlag steht daher mit dem
Subsidiaritätsprinzip im Einklang. ·
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Entsprechend dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit gehen die Bestimmungen dieser Verordnung nicht über das für
die Erreichung ihrer Ziele erforderliche Maß hinaus. Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Das vorgeschlagene gemeinsame Unternehmen
ist die einzige einfache Lösung, mit der den Sachzwängen Rechnung getragen
werden kann und die Anforderungen zur Erreichung der Ziele der Maßnahme erfüllt
werden können. Es handelt sich um eine Unternehmensstruktur, die langfristig
angelegt ist, über Rechtspersönlichkeit verfügt und mit der ein klarer
Rechtsrahmen für die Zusammenarbeit und Mitwirkung von Akteuren aus Forschung
und Innovation, nationalen Behörden und der EU im Rahmen einer
öffentlich-privaten Partnerschaft geschaffen wird. Die Beteiligung aller
Interessenträger ist besonders wichtig. Da die Initiative auf
branchenspezifische Ziele ausgerichtet ist, die von erheblicher Bedeutung für
die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit sind, ist die Beteiligung der
Industrie unerlässlich, damit sie sich bei der Festlegung von
Forschungsprioritäten und Innovationsstrategien einbringen kann. Die
Beteiligung der Mitgliedstaaten ist erforderlich, damit nationale Finanzmittel,
die den Löwenanteil der öffentlichen Forschungs- und Innovationsausgaben in diesem
Bereich ausmachen, mobilisiert werden können. Außerdem muss die EU als Motor
des Integrationsprozesses eine zentrale Rolle spielen, indem sie zwischen den
verschiedenen Interessen der Partner vermittelt und den Einsatz ihres
Finanzbeitrags ordnungsgemäß überwacht. Mit der vorgeschlagenen Maßnahme soll die
erforderliche Integration auf EU-Ebene erreicht und gleichzeitig für eine
flexible Beteiligung einzelner Mitgliedstaaten gesorgt werden. Die
Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten liegt
weiterhin auf der nationalen Ebene. Das Gemeinsame Unternehmen wird eine
schlanke Struktur für die Beschlussfassung und für Finanz‑ und
Verwaltungsverfahren festlegen. Es wird besonders kostengünstig arbeiten, weil
die Verwaltungskosten auf rund 3 % des gesamten EU-Beitrags zu den von dem
JU geplanten Forschungs‑ und Innovationstätigkeiten veranschlagt werden. ·
Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung Andere Instrumente wären aus folgendem Grund
nicht angemessen: Die Gründung eines gemeinsamen Unternehmens unter Beteiligung
der Europäischen Union muss in Form einer Verordnung des Rates erfolgen. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT In der budgetären Bewertung des Beitrags der
GD CONNECT aus ihrem Haushalt für das Einzelziel „Führende Rolle bei
grundlegenden und industriellen Technologien“ wird über die gesamte
Bestandsdauer des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL (bis 2024) von Ausgaben der
Union in Höhe von 1 215 255 000 EUR[11],[12] ausgegangen, die bis zum
31. Dezember 2020, wenn der Haushalt von „Horizont 2020“ ausläuft,
bewilligt und bis zum 31. Dezember 2024 ausgezahlt werden müssen. 5. FAKULTATIVE ASPEKTE ·
Vereinfachung Zur Überwindung der praktischen
Schwierigkeiten, die die Teilnehmer mit dem derzeitigen JU hatten, wie
z. B. die unterschiedlichen nationalen Vorschriften und Verfahren, die zu
erheblichen Unterschieden bei der Behandlung einzelner Teilnehmer geführt
haben, wird ein vereinfachtes Geschäftsmodell vorgeschlagen. Darin ist
vorgesehen, dass das JU – wie im Falle des Finanzbeitrags der EU – anstelle der
nationalen Behörden Finanzhilfevereinbarungen schließen sowie entsprechende
Zahlungen für die Mitgliedstaaten vornehmen kann. Dadurch kann das JU als
einzige Anlaufstelle dienen und für alle Teilnehmer eine abgestimmte Förderung
sicherstellen. Es wird des Weiteren vorgeschlagen, die Sätze für die
öffentliche Förderung (aus EU- und nationalen Quellen) zu harmonisieren. ·
Europäisches Interesse Es besteht ein starkes europäisches Interesse
daran, über eine Spitzenindustrie im Bereich Elektronikkomponenten und ‑systeme
zu verfügen, weil diese die grundlegende Technik bereitstellt, die die
Innovation in vielen verschiedenen Branchen der Wirtschaft von der Automobil-
und Luftfahrtindustrie bis hin zur Herstellern von Medizintechnik,
Haushaltsgeräten sowie in industriellen Fertigungsprozessen voranbringt. Die
Ziele und Aufgaben des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL werden hinsichtlich der
technischen Ausrichtung und der angestrebten ökonomischen Ziele sowie offener
und fairer Auswahlkriterien für Teilnehmer, der Beteiligung der Industrie an
Investitionen und der Schaffung von Arbeitsplätzen sowie der einschlägigen
Organisations- und Durchführungsmodalitäten präzise ausformuliert sein. Der
öffentliche Finanzbeitrag zu den Tätigkeiten des JU ECSEL wird die Position der
Europäischen Union in Forschung und Innovation im internationalen Kontext
verbessern. Er wird der gesamten Wertschöpfungskette der Industrie für
Elektronikkomponenten und ‑systeme in Europa, darunter vielen KMU, aber auch Wirtschaftsteilnehmern
im weiteren Kontext durch Spill-over-Effekte zugutekommen. Nach Anmeldung durch
den/die betreffenden Mitgliedstaat/en kann die Kommission – sofern alle
erforderlichen Kriterien erfüllt sind – in Betracht ziehen, Initiativen des
Gemeinsamen Unternehmens ECSEL als wichtige Projekte von gemeinsamem
europäischem Interesse einzustufen. 2013/0234 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über das Gemeinsame Unternehmen ECSEL (Text von Bedeutung für den EWR) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 187 und 188
Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[13], nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts-
und Sozialausschusses[14], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Öffentlich-private
Partnerschaften in Form gemeinsamer Technologieinitiativen waren zum ersten Mal
in dem Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der
Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und
Demonstration (2007 bis 2013)[15]
vorgesehen. (2) In der Entscheidung
2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm
„Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen
Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration
(2007–2013)[16]
wurden bestimmte öffentlich-private Partnerschaften genannt, die gefördert
werden sollten, unter anderem öffentlich-private Partnerschaften in den
technischen Bereichen der gemeinsamen Technologieinitiativen ENIAC und ARTEMIS. (3) In der Strategie
Europa 2020[17]
wird die Notwendigkeit hervorgehoben, günstige Rahmenbedingungen für
Investitionen in Wissen und Innovation zu schaffen, um ein intelligentes,
nachhaltiges und inklusives Wachstum in der Union zu erreichen. Sowohl das
Europäische Parlament als auch der Rat haben diese Strategie unterstützt. (4) Mit der Verordnung (EU)
Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … 2013 über das
Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020)[18] wird eine größere Wirkung für
Forschung und Innovation angestrebt, indem die Finanzmittel des Rahmenprogramms
„Horizont 2020“ und Mittel der Privatwirtschaft im Rahmen
öffentlich-privater Partnerschaften in zentralen Bereichen zusammengeführt
werden, in denen Forschung und Innovation zu den Zielen der allgemeinen
Wettbewerbsfähigkeit der Union und zur Bewältigung gesellschaftlicher
Herausforderungen beitragen können. Die Union kann sich an diesen
Partnerschaften durch Finanzhilfen für gemeinsame Unternehmen beteiligen, die
auf der Grundlage von Artikel 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) im Rahmen des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG
gegründet werden. (5) Gemäß dem Beschluss
Nr. …/2013/EU des Rates vom … 2013 über das spezifische Programm zur
Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“
(2014–2020)[19]
sollten gemeinsame Unternehmen, die auf der Grundlage des Beschlusses
Nr. 1982/2006/EG und unter den Bedingungen des Beschlusses
Nr. […]/2013/EU gegründet wurden, zusätzlich unterstützt werden. Die
Priorität „Führende Rolle der Industrie“ zielt auf zwei besondere Tätigkeitsbereiche
innerhalb der Informations- und Kommunikationstechnologien ab: „Mikro- und
Nanoelektronik“ und „eine neue Generation von Komponenten und Systemen,
Entwicklung fortgeschrittener und intelligenter eingebetteter Komponenten und
Systeme“. Eingebettete Computersysteme (ARTEMIS) und Nanoelektronik (ENIAC)
sollten zu einer einzigen Initiative zusammengefasst werden. (6) In der Mitteilung der
Kommission „Eine europäische Strategie für Schlüsseltechnologien – Eine Brücke
zu Wachstum und Beschäftigung“[20]
werden Schlüsseltechnologien definiert, u. a. auch die Mikro‑ und
Nanoelektronik, die als unverzichtbare Innovationsquellen eingestuft werden.
Gegenwärtig besteht eine Kluft zwischen dem Aufbau von Grundlagenwissen und
dessen anschließender Vermarktung in Form von Waren und Dienstleistungen.
Dagegen muss etwas getan werden, unter anderem durch gezielte Anstrengungen in
den Bereichen Pilot-Fertigungslinien und Innovationspilotprojekte, darunter
auch solche von größerem Umfang, mit Blick auf eine Technologie- und Produktvalidierung
unter industriellen Bedingungen sowie auf eine stärkere Integration und
gegenseitige Befruchtung zwischen den verschiedenen Schlüsseltechnologien. (7) Nach der Mitteilung der
Kommission „Eine europäische Strategie für Mikro- und Nanoelektronikkomponenten
und ‑systeme“[21]
tragen Mikro- und Nanoelektronik zu Innovation und Wettbewerbsfähigkeit in
allen wichtigen Wirtschaftszweigen bei. Angesichts der Bedeutung dieses
Gebietes und der Herausforderungen, die von den Interessenträgern in der Union
zu bewältigen sind, muss dringend gehandelt werden, damit in der europäischen
Innovations- und Wertschöpfungskette kein schwaches Glied verbleibt. Deshalb
wird vorgeschlagen, einen Mechanismus auf EU-Ebene einzurichten, mit dem die
Förderung der Forschung und Innovation im Bereich der Elektronikkomponenten und
‑systeme durch die Mitgliedstaaten, die Union und den Privatsektor gebündelt
und gezielter eingesetzt werden kann. (8) Um Europa wieder eine
Führungsrolle im Ökosystem der Nanoelektronik zu verschaffen, haben
Interessenträger aus Industrie und Forschung ein strategisches Forschungs- und
Innovationsprogramm mit einem Investitionsvolumen von insgesamt
100 Mrd. EUR bis zum Jahr 2020 vorgeschlagen, mit dem die in Europa
durch Nanoelektronik erzielten weltweiten Einnahmen jährlich um mehr als
200 Mrd. EUR gesteigert und 250 000 zusätzliche direkte und
indirekte Arbeitsplätze in Europa geschaffen werden sollen. (9) Der Ausdruck
„Elektronikkomponenten und ‑systeme“ umfasst die Bereiche Mikro- und
Nanoelektronik sowie eingebettete/cyber-physische und intelligente integrierte
Komponenten und Systeme. (10) Das durch die Verordnung (EG)
Nr. 72/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007[22] gegründete Gemeinsame
Unternehmen ENIAC setzte erfolgreich eine Forschungsagenda zur Stärkung der
einschlägigen Nanoelektronikgebiete um, wo Europa seine Wettbewerbsfähigkeit
durch verstärkte Investitionen in Schwerpunktbereiche und durch Einbindung des
gesamten wirtschaftlichen Ökosystems gesteigert hat. (11) Das Gemeinsame Unternehmen ARTEMIS
(Verordnung (EG) Nr. 74/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die
Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Artemis zur Umsetzung einer gemeinsamen
Technologieinitiative für eingebettete IKT‑Systeme[23]) hat erfolgreich seine
strategische Stärke bewiesen, indem es eine Top-down-Führung mit einer
Bottom-up-Festlegung der technischen Problembereiche kombiniert, bei denen
Handlungsbedarf besteht, und Projekte ins Leben gerufen werden, die unmittelbar
relevante Ergebnisse für die Industrie liefern. (12) Die Zwischenbewertungen der
Gemeinsamen Unternehmen ENIAC und ARTEMIS haben gezeigt, dass es sich hierbei
um nützliche, sachgerechte Instrumente handelt, um Kräfte zu bündeln und
durchschlagende Wirkung auf den jeweiligen Gebieten zu erzielen. Deshalb sollten
die von den Gemeinsamen Unternehmen ENIAC und ARTEMIS abgedeckten
Forschungsbereiche weiterhin gefördert werden, damit sich die
Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie für Elektronikkomponenten und ‑systeme
verbessert und die Anstrengungen auf eine Reihe strategischer Maßnahmen
konzentriert werden können, auf die sich die an den Initiativen beteiligten
privaten und die öffentlichen Interessenträger geeinigt haben. (13) Die Anschlussförderung für
Forschungsprogramme in den Bereichen Nanoelektronik und eingebettete
Computersysteme sollte auf den Erfahrungen der Gemeinsamen Unternehmen ENIAC
und ARTEMIS aufbauen, unter anderem auch auf den Zwischenbewertungen, den
Empfehlungen der Interessenträger und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit
einer wirksamen Koordinierung und der Nutzung von Synergien im Bereich der
Ressourcen. (14) Zwischen den Teilnehmern der
europäischen Technologieplattformen ARTEMIS, ENIAC und EPoSS (der Europäischen
Technologieplattform für die Integration intelligenter Systeme) besteht eine
verstärkte Interaktion, was auch aus der 2012 von ihnen auf hoher Ebene
veröffentlichten strategischen Forschungs- und Innovationsagenda des
IKT-Sektors für Komponenten und Systeme hervorgeht. Um die dabei entstehenden
Synergien am besten zu nutzen und auf ihnen aufzubauen, sollte ein einziges
gemeinsames Unternehmen (nachstehend „Gemeinsames Unternehmen ECSEL“) für den
Bereich Elektronikkomponenten und ‑systeme einschließlich der früheren
Tätigkeitsbereiche von ENIAC und ARTEMIS mit einer Struktur und Regeln
gegründet werden, die besser auf den angestrebten Zweck ausgerichtet sind,
damit mehr Effizienz erreicht werden kann und Vereinfachungen vorgenommen
werden können. Im Hinblick darauf sollte das Gemeinsame Unternehmen ECSEL eine
speziell auf seine Bedürfnisse abgestimmte Finanzregelung nach Artikel 209
der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den
Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union[24]
festlegen. (15) Die Umsetzung der von den
Interessenträgern der Industrie vorgestellten hochrangigen strategischen
Forschungs- und Innovationsagenda stützt sich auf verschiedene Pfeiler:
nationale, regionale und zwischenstaatliche Programme, das EU-Rahmenprogramm
und eine gemeinsame Technologieinitiative in Form einer öffentlich-privaten
Partnerschaft. (16) Die öffentlich-private
Partnerschaft für Elektronikkomponenten und ‑systeme sollte sowohl über die
finanziellen als auch über die technischen Mittel verfügen, die erforderlich
sind, um der Komplexität eines immer rascheren Innovationstempos auf diesem
Gebiet gerecht zu werden. Deshalb sollten die Union, die Mitgliedstaaten und
die mit dem Rahmenprogramm „Horizont 2020“ assoziierten Länder
(nachstehend „assoziierte Länder“) auf freiwilliger Basis sowie Vereinigungen
als Mitglieder aus dem Privatsektor, die ihre Unternehmen und andere im Bereich
Elektronikkomponenten und ‑systeme tätige Organisationen vertreten, Mitglieder
des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL werden. Dem Gemeinsamen Unternehmen ECSEL
sollten auch neue Mitglieder beitreten können. (17) Das Gemeinsame Unternehmen
ECSEL sollte sich mit klar abgegrenzten Themen befassen, die es der
europäischen Industrie insgesamt ermöglichen, die innovativsten Technologien im
Bereich Elektronikkomponenten und ‑systeme zu entwickeln, zu fertigen und
einzusetzen. Um die Spitzenstellung der Forschungsteams und der europäischen
Industrie in einem wettbewerbsintensiven internationalen Kontext zu erhalten,
ist eine strukturierte, koordinierte finanzielle Förderung auf europäischer
Ebene erforderlich, um eine rasche, weitreichende industrielle Verwertung der
technischen Führung in ganz Europa sicherzustellen, so dass die Gesellschaft
von bedeutenden Spill-over-Effekten profitieren kann, um Risiken gemeinsam zu
tragen und Kräfte durch aufeinander abgestimmte Strategien und Investitionen im
gemeinsamen europäischen Interesse zu bündeln. Nach der Meldung durch den/die
betreffenden Mitgliedstaat/en kann die Kommission – sofern alle erforderlichen
Kriterien erfüllt sind – in Betracht ziehen, Initiativen des Gemeinsamen
Unternehmen ECSEL als wichtige Projekte im gemeinsamen europäischen Interesse
einzustufen. (18) Die privaten Vereinigungen
AENEAS, ARTEMISIA und EPoSS haben schriftlich ihre Zustimmung dazu erklärt,
dass die Forschungstätigkeiten im Gegenstandsbereich des Gemeinsamen
Unternehmens ECSEL in Zukunft innerhalb einer Struktur durchgeführt werden, die
angemessen auf den Charakter einer öffentlich-privaten Partnerschaft
zugeschnitten ist. Die privaten Vereinigungen sollten die im Anhang beigefügte
Satzung mit einer Einverständniserklärung billigen. (19) Um seine Ziele zu erreichen,
sollte das Gemeinsame Unternehmen ECSEL im Anschluss an offene,
wettbewerbsorientierte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen
finanzielle Unterstützung, vor allem in Form von Finanzhilfen, an Teilnehmer
bereitstellen. Eine solche finanzielle Unterstützung muss auf die Behebung von
nachweislichem Marktversagen abzielen, das die Entwicklung des betreffenden
Programms verhindert, und einen Anreizeffekt haben, indem es beim Empfänger
eine Verhaltensänderung bewirkt. (20) Um für alle innerhalb des
Binnenmarktes tätigen Unternehmen gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sichern,
sollte die Förderung auf der Grundlage des EU-Rahmenprogramms mit den
Vorschriften über staatliche Beihilfen im Einklang stehen, so dass die
Wirksamkeit der öffentlichen Ausgaben gewährleistet ist und Marktverzerrungen
wie die Verdrängung privater Förderung, das Entstehen ineffektiver Marktstrukturen
oder der Erhalt ineffizienter Unternehmen vermieden werden. (21) Die Beteiligung an indirekten
Maßnahmen, die durch das Gemeinsame Unternehmen ECSEL unterstützt werden,
sollte der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom … 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für
Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020) sowie für die
Verbreitung der Ergebnisse[25]
entsprechen. (22) Der Finanzbeitrag der Union
sollte im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung und
den einschlägigen Vorschriften für die indirekte Mittelverwaltung der
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der delegierten Verordnung (EU)
Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die
Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012[26] verwaltet werden. (23) Rechnungsprüfungen der
Empfänger von EU-Mitteln im Rahmen dieser Verordnung sollten in Übereinstimmung
mit der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [Rahmenprogramm „Horizont 2020“]
auf eine Weise durchgeführt werden, durch die der Verwaltungsaufwand gering
gehalten wird. (24) Die finanziellen Interessen
der Union und der übrigen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL sollten
während des gesamten Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt
werden, darunter die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von
Unregelmäßigkeiten, die Einziehung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht
ordnungsgemäß verwendeter Mittel sowie gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und
finanzielle Sanktionen im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom)
Nr. 966/2012. (25) Der Interne Prüfer der
Kommission sollte gegenüber dem Gemeinsamen Unternehmen ECSEL die gleichen
Befugnisse ausüben, die er gegenüber der Kommission ausübt. (26) In Übereinstimmung mit
Artikel 287 Absatz 1 AEUV kann im Gründungsakt von Einrichtungen oder
sonstigen Stellen, die von der Union geschaffen werden, die Prüfung der
Rechnungen über alle Einnahmen und Ausgaben dieser Einrichtungen durch den
Rechnungshof ausgeschlossen werden. Gemäß Artikel 60 Absatz 5 der
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 wird die Rechnungslegung der
Einrichtungen im Sinne von Artikel 209 derselben Verordnung der Prüfung
durch eine unabhängige Prüfstelle unterzogen, die unter anderem die
Zuverlässigkeit der Rechnungslegung sowie die Rechtmäßigkeit und
Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge beurteilt. Das Ziel der
Vermeidung doppelter Rechnungsprüfungen rechtfertigt, dass die Rechnungslegung
des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL nicht vom Rechnungshof geprüft werden
sollte. (27) Das Ziel des Gemeinsamen
Unternehmens ECSEL, nämlich die Stärkung der industriellen Forschung und
Innovation in der gesamten Union, kann im Einklang mit den Grundsätzen der
Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 5 des Vertrags über
die Europäische Union von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße
verwirklicht und daher im Interesse der Vermeidung von Überschneidungen, des
Erreichens einer kritischen Masse und der optimalen Nutzung öffentlicher Mittel
besser auf Unionsebene erreicht werden. Diese Verordnung beschränkt sich auf
die zur Verwirklichung dieses Ziels erforderlichen Mindestvorschriften und geht
nicht über das dazu erforderliche Maß hinaus. (28) Die Gemeinsamen Unternehmen
ENIAC und ARTEMIS wurden für einen bis zum 31. Dezember 2017 laufenden
Zeitraum gegründet. Der Übergang von den Gemeinsamen Unternehmen ENIAC und
ARTEMIS zum Gemeinsamen Unternehmen ECSEL sollte mit dem Übergang vom Siebten
Rahmenprogramm zum Rahmenprogramm „Horizont 2020“ koordiniert und zeitlich
abgestimmt werden, damit die verfügbaren Forschungsmittel optimal eingesetzt
werden. Im Interesse der Rechtssicherheit und Klarheit sollten daher die
Verordnungen (EG) Nr. 72/2008 und 74/2008 aufgehoben werden, und es
sollten Übergangsbestimmungen festgelegt werden – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1
Gründung (1) Zur Umsetzung der gemeinsamen
Technologieinitiative „Elektronikkomponenten und ‑systeme für eine
Führungsrolle Europas“ (Electronic Components and Systems for European Leadership
– ECSEL) wird hiermit für einen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024
ein gemeinsames Unternehmen im Sinne des Artikels 187 AEUV
(nachstehend „Gemeinsames Unternehmen ECSEL“) gegründet. (2) Das Gemeinsame Unternehmen
ECSEL tritt an die Stelle der Gemeinsamen Unternehmen ENIAC und ARTEMIS, die
mit den Verordnungen (EG) Nr. 72/2008 und 74/2008 gegründet worden waren
und deren Rechtsnachfolger es ist. (3) Das Gemeinsame Unternehmen
ECSEL ist eine Einrichtung, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten
Partnerschaft gemäß Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom)
Nr. 966/2012 betraut ist. (4) Das gemeinsame Unternehmen
ECSEL besitzt Rechtspersönlichkeit. Es verfügt in jedem Mitgliedstaat über die
weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die Rechtspersonen nach dessen
Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und
unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig. (5) Sitz des Gemeinsamen
Unternehmens ECSEL ist Brüssel, Belgien. (6) Die Satzung des Gemeinsamen
Unternehmens ECSEL ist im Anhang niedergelegt. Artikel 2
Ziele (1) Das Gemeinsame Unternehmen
ECSEL hat folgende Ziele: a) einen Beitrag zur Durchführung der
Verordnung (EU) Nr. .../2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
… 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“
(2014–2020) und insbesondere zu Teil … des Beschlusses Nr. …/2013/EU
des Rates vom … 2013 über das spezifische Programm zur Durchführung von „Horizont 2020“
(2014–2020) zu leisten; b) zur Entwicklung einer starken, weltweit
wettbewerbsfähigen Industrie für Elektronikkomponenten und ‑systeme in der
Union beizutragen; c) die Verfügbarkeit von
Elektronikkomponenten und ‑systemen für die wichtigsten Märkte und zur
Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen sicherzustellen mit dem Ziel,
Europa an der Spitze der technischen Entwicklung zu halten, die Lücke zwischen
Forschung und Verwertung zu schließen, Innovationskapazitäten zu stärken und
wirtschaftliches Wachstum sowie mehr Arbeitsplätze in der Union zu schaffen; d) die Strategien mit den Mitgliedstaaten
abzustimmen, um private Investitionen zu stimulieren und durch Vermeidung von
überflüssiger Doppelarbeit und Fragmentierung zur Wirksamkeit öffentlicher
Förderung beizutragen; die Mitwirkung für Beteiligte, die in Forschung und
Innovation tätig sind, zu erleichtern; e) die Fertigungskapazitäten für Halbleiter
und intelligente Systeme in Europa aufrechtzuerhalten und zu steigern und eine
Führungsposition in den Bereichen Produktionsanlagen und Werkstoffverarbeitung
zu behaupten; f) eine Spitzenposition in der
Konstruktionstechnik und in der Systemtechnik einschließlich in eingebetteter
Technik zu sichern; g) den Zugang zu einer Infrastruktur von
Weltrang für den Entwurf und die Fertigung von Elektronikkomponenten und
eingebetteten/cyber-physischen und intelligenten Systemen für alle
Interessenträger zu eröffnen; h) ein dynamisches Innovations-Ökosystem
unter Beteiligung innovativer KMU zu schaffen, um bestehende Cluster stärken
und die Entstehung neuer Cluster in zukunftsfähigen neuen Bereichen zu
unterstützen. (2) Die Arbeit des Gemeinsamen
Unternehmens ECSEL wird auf den von den Gemeinsamen Unternehmen ENIAC und
ARTEMIS und der europäischen Technologieplattform EPoSS erzielten Ergebnisse
aufbauen. Das Unternehmen wird neue Entwicklungen in den folgenden
Hauptbereichen und Synergien zwischen diesen Bereichen fördern: a) Entwurfstechnik, ‑verfahren und ‑integration,
Ausrüstung, Materialien und Fertigung für Mikro- und Nanoelektronik mit dem
Ziel der Miniaturisierung, Diversifizierung und Differenzierung, heterogene
Integration; b) Verfahren, Methoden, Werkzeuge und
Plattformen, Referenzentwürfe und ‑architekturen für Software und/oder
steuerungsintensive eingebettete/cyber-physische Systeme, Lösungen für nahtlose
Konnektivität und Interoperabilität, Funktionssicherheit, Hochverfügbarkeit und
Sicherheit für professionelle und Verbraucheranwendungen sowie vernetzte
Dienste; c) multidisziplinäre Ansätze für
intelligente Systeme, unterstützt durch Entwicklungen in ganzheitlichem Entwurf
und komplexer Fertigung bis hin zur Realisierung selbstständiger,
anpassungsfähiger intelligenter Systeme mit komplexen Schnittstellen und
komplexen Funktionen, z. B. basierend auf einer nahtlosen Integration von
Sensorik, Aktorik, Verarbeitung, Energieversorgung und Vernetzung. Artikel 3
Finanzbeitrag der Union (1) Der Höchstbeitrag der Union,
einschließlich der EFTA-Mittel, zur Deckung der Verwaltungskosten und der
operativen Kosten des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL beläuft sich auf
1 215 255 EUR. Der Beitrag wird aus den Mitteln des
Gesamthaushaltsplans der Union geleistet, die für das spezifische Programm zur
Durchführung des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ (2014–2020) vorgesehen
sind. Mit dem Haushaltsvollzug nach den Artikeln 58 Absatz 1
Buchstabe c Ziffer iv, 60 und 61 hinsichtlich des Beitrags der Union
wird das als Einrichtung im Sinne des Artikels 209 der Verordnung (EU,
Euratom) Nr. 966/2012 handelnde Gemeinsame Unternehmen ECSEL betraut. (2) Die Bestimmungen über den
Finanzbeitrag der Union werden in einer Übertragungsvereinbarung und in
jährlichen Vereinbarungen über Mittelübertragungen niedergelegt, die die
Kommission im Namen der Union mit dem Gemeinsamen Unternehmen ECSEL schließt. (3) In der Übertragungsvereinbarung
nach Absatz 2 sind die in Artikel 58 Absatz 3 und in den
Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sowie in
Artikel 40 der delegierten Verordnung der Kommission (EU)
Nr. 1268/2012 genannten Aspekte sowie Folgendes zu regeln: a) die Anforderungen an den Beitrag des
Gemeinsamen Unternehmens ECSEL im Hinblick auf die einschlägigen
Leistungsindikatoren gemäß Anhang II des Beschlusses Nr. …/EU
[Spezifisches Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms „Horizont 2020“]; b) die Anforderungen an den Beitrag des
Gemeinsamen Unternehmens ECSEL im Hinblick auf die Überwachung gemäß
Anhang III des Beschlusses Nr. …/EU [Spezifisches Programm zur
Durchführung des Rahmenprogramms „Horizont 2020“]; c) die spezifischen Leistungsindikatoren für
die Funktionsweise des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL; d) die Vorkehrungen für die Bereitstellung
der Daten, die die Kommission für die Erfüllung ihrer Verbreitungs- und
Berichterstattungspflichten nach Artikel 22 der Verordnung (EU)
Nr. …/2013 [Rahmenprogramm „Horizont 2020“] benötigt; e) den Einsatz der Humanressourcen und
diesbezügliche Veränderungen, insbesondere die Einstellungen nach Funktions-,
Besoldungs- und Laufbahngruppe, das Neueinstufungsverfahren sowie Änderungen
der Zahl der Mitarbeiter. Artikel 4
Beiträge von anderen Mitgliedern als der Union (1) Die ECSEL-Mitgliedstaaten
leisten während des in Artikel 1 genannten Zeitraums einen Finanzbeitrag
in Höhe von mindestens 1 200 000 000 EUR zu den operativen
Kosten des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL. (2) Die Mitglieder aus dem
Privatsektor leisten über den in Artikel 1 genannten Zeitraum Beiträge zum
Gemeinsamen Unternehmen ECSEL in Höhe von mindestens 1 700 000 EUR
oder sorgen dafür, dass die sie konstituierenden Rechtspersonen diese Beiträge
leisten. (3) Die in den Absätzen 1
und 2 genannten Beiträge bestehen aus Beiträgen zum Gemeinsamen Unternehmen
ECSEL gemäß der Klausel 16 Absatz 2, der Klausel 16
Absatz 3 Buchstabe b und der Klausel 16 Absatz 3
Buchstabe c der Satzung. (4) Mit Ausnahme der Union melden
die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL jährlich zum 31. Januar
dem Verwaltungsrat den Wert der in den Absätzen 1 und 2 genannten
Beiträge, die sie in jedem der vorangehenden Geschäftsjahre geleistet haben. (5) Für die Zwecke der Bestimmung
des Werts der in Klausel 16 Absatz 3 Buchstabe c der Satzung
genannten Beiträge werden die Kosten nach den üblichen Kostenrechnungsverfahren
der betreffenden Rechtspersonen, den Rechnungslegungsgrundsätzen des Landes, in
dem die betreffende Rechtsperson niedergelassen ist, und den relevanten
internationalen Rechnungslegungsstandards (International Accounting
Standards/International Financial Reporting Standards) bestimmt. Die Kosten
werden von einem unabhängigen externen Prüfer zertifiziert, der von der
jeweiligen Rechtsperson benannt wird. Die Bestimmung des Werts der Beiträge
wird vom Gemeinsamen Unternehmen ECSEL überprüft. Bei verbleibenden
Unsicherheiten kann das Gemeinsame Unternehmen ECSEL eine Rechnungsprüfung
vornehmen. (6) Die Kommission kann Abhilfemaßnahmen
ergreifen und gegebenenfalls den Finanzbeitrag der Union zum Gemeinsamen
Unternehmen ECSEL einstellen, anteilig kürzen oder aussetzen oder das
Abwicklungsverfahren gemäß Klausel 26 Absatz 2 der Satzung einleiten,
wenn diese Mitglieder die sie konstituierenden Rechtspersonen ihre in den
Absätzen 1 und 2 genannten Beiträge nicht, nur teilweise oder
verspätet leisten. Artikel 5
Finanzregelung Das Gemeinsame Unternehmen ECSEL beschließt
eine eigene Finanzregelung gemäß Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom)
Nr. 966/2012 und gemäß der Verordnung (EU) Nr. .... [delegierte
Verordnung über die Musterfinanzregelung für ÖPP]. Artikel 6
Personal (1) Für das Personal des
Gemeinsamen Unternehmens ECSEL gelten das Statut der Beamten der Europäischen
Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der
Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS)
Nr. 259/68 des Rates[27],
sowie die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Union erlassenen
Regelungen zur Durchführung dieser Bestimmungen. (2) Gegenüber dem Personal des
Gemeinsamen Unternehmens ECSEL übt der Verwaltungsrat die Befugnisse aus, die
der Anstellungsbehörde durch das Statut und der zum Abschluss von Verträgen
ermächtigten Behörde durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen
Bediensteten übertragen werden (nachstehend „Befugnisse der
Anstellungsbehörde“). Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 110
des Statuts der Beamten einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2
Absatz 1 des Statuts der Beamten und Artikel 6 der
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, durch den dem
Exekutivdirektor die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde
übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Befugnisübertragung
ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiter
übertragen. In Ausnahmefällen kann der Verwaltungsrat
beschließen, die Übertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde auf den
Exekutivdirektor sowie die von diesem weiter übertragenen Befugnisse
vorübergehend auszusetzen und die Befugnisse selbst auszuüben oder sie einem
seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten des Gemeinsamen Unternehmens
ECSEL als dem Exekutivdirektor zu übertragen. (3) Der Verwaltungsrat erlässt im
Einklang mit Artikel 110 des Statuts geeignete Durchführungsbestimmungen
zum Statut der Beamten und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen
Bediensteten. (4) Die Personalstärke wird durch
den Stellenplan des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL in Übereinstimmung mit
seinem Haushaltsplan unter Angabe der Zahl der Planstellen auf Zeit nach
Funktions- und Besoldungsgruppen und der Zahl der Vertragsbediensteten (in
Vollzeitäquivalenten) festgelegt. (5) Das Personal des Gemeinsamen
Unternehmens ECSEL besteht aus Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten. (6) Sämtliche Personalausgaben
trägt das Gemeinsame Unternehmen ECSEL. Artikel 7
Abgeordnete nationale Sachverständige und Praktikanten (1) Das Gemeinsame Unternehmen
ECSEL kann abgeordnete nationale Sachverständige und Praktikanten einsetzen,
die keine Bediensteten des Gemeinsamen Unternehmens sind. Die Zahl der
abgeordneten nationalen Sachverständigen (in Vollzeitäquivalenten) ist der
Personalstärke nach Artikel 6 Absatz 4 hinzuzufügen; dabei ist der jährliche
Haushaltsplan einzuhalten. (2) Der Verwaltungsrat erlässt
einen Beschluss zur Festlegung der Regeln für die Abordnung nationaler
Sachverständiger zum Gemeinsamen Unternehmen ECSEL und den Einsatz von
Praktikanten. Artikel 8
Vorrechte und Befreiungen Das Protokoll über die Vorrechte und
Befreiungen der Europäischen Union findet auf das Gemeinsame Unternehmen ECSEL
und sein Personal Anwendung. Artikel 9
Haftung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL (1) Für die vertragliche Haftung
des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL sind die einschlägigen Vertragsbestimmungen
und das für die jeweilige Vereinbarung, den jeweiligen Beschluss oder den
jeweiligen Vertrag geltende Recht maßgebend. (2) Im Falle der
außervertraglichen Haftung leistet das Gemeinsame Unternehmen ECSEL für alle
Schäden, die sein Personal in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht,
Schadenersatz gemäß den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die allen
Mitgliedstaaten gemeinsam sind. (3) Etwaige
Schadenersatzzahlungen des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL aufgrund der Haftung
gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie die damit zusammenhängenden Kosten und
Ausgaben gelten als Ausgaben des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL und werden aus
den Mitteln des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL bestritten. (4) Für die Erfüllung seiner Verpflichtungen
haftet ausschließlich das Gemeinsame Unternehmen ECSEL. Artikel 10
Zuständigkeit des Gerichtshofs und anwendbares Recht (1) Der Gerichtshof der
Europäischen Union ist unter den im AEUV festgelegten Bedingungen sowie in
folgenden Fällen zuständig: a) für Streitfälle zwischen den Mitgliedern
des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL, die sich auf den Gegenstand dieser
Verordnung beziehen; b) aufgrund von Schiedsklauseln in
Vereinbarungen, Beschlüssen und Verträgen, die das Gemeinsame Unternehmen ECSEL
geschlossen hat; c) für Schadenersatzstreitigkeiten aufgrund
eines durch das Personal des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL in Ausübung seiner
Tätigkeit verursachten Schadens; d) für alle Streitsachen zwischen dem
Gemeinsamen Unternehmen ECSEL und seinem Personal innerhalb der Grenzen und
unter den Bedingungen des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen
für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union. (2) In allen Fragen, die ein
assoziiertes Land betreffen, gelten die Bestimmungen des jeweiligen Abkommens. (3) In Angelegenheiten, die nicht
durch diese Verordnung oder Unionsrecht geregelt sind, gilt das Recht des
Staates, in dem das Gemeinsame Unternehmen ECSEL seinen Sitz hat. Artikel 11
Bewertung (1) Bis spätestens zum
31. Dezember 2017 nimmt die Kommission eine Zwischenbewertung des
Gemeinsamen Unternehmens ECSEL vor, bei der sie insbesondere den Umfang der
Beteiligung an den und die Höhe der Beiträge zu den indirekten Maßnahmen sowohl
seitens der privaten Mitglieder und der sie konstituierenden Rechtspersonen als
auch anderer Rechtspersonen beurteilt. Die Kommission übermittelt die
Schlussfolgerungen dieser Bewertung zusammen mit ihren Anmerkungen dem
Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2018. (2) Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen
der Zwischenbewertung nach Absatz 1 kann die Kommission Maßnahmen gemäß
Artikel 4 Absatz 6 oder sonstige geeignete Maßnahmen ergreifen. (3) Innerhalb von sechs Monaten
nach Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL, spätestens jedoch zwei Jahre
nach Einleitung des Abwicklungsverfahrens gemäß Klausel 26 der Satzung,
nimmt die Kommission eine Abschlussbewertung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL
vor. Die Ergebnisse dieser Abschlussbewertung werden dem Europäischen Parlament
und dem Rat vorgelegt. Artikel 12
Entlastung (1) Die Entlastung für den
Haushaltsvollzug hinsichtlich des Beitrags der Union zum Gemeinsamen
Unternehmen ECSEL ist Teil der Entlastung der Kommission, die das Europäische
Parlament auf Empfehlung des Rates im Einklang mit dem Verfahren gemäß
Artikel 319 AEUV gewährt. (2) Das Gemeinsame Unternehmen
ECSEL arbeitet umfassend mit den am Entlastungsverfahren beteiligten Organen
zusammen und stellt alle zusätzlich benötigten Informationen bereit. Es kann in
diesem Zusammenhang aufgefordert werden, an Sitzungen mit den jeweiligen
Organen oder Einrichtungen teilzunehmen und den bevollmächtigten
Anweisungsbefugten der Kommission zu unterstützen. Artikel 13
Nachträgliche Rechnungsprüfungen (1) Nachträgliche Prüfungen der
Ausgaben für indirekte Maßnahmen werden gemäß Artikel 23 der Verordnung
(EU) Nr. … [Rahmenprogramm „Horizont 2020“] als Teil der indirekten
Maßnahmen des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ vom Gemeinsamen Unternehmen
ECSEL durchgeführt. (2) Im Interesse der Kohärenz
kann die Kommission beschließen, die in Absatz 1 genannten Prüfungen
durchzuführen. Artikel 14
Schutz der finanziellen Interessen der Union (1) Unbeschadet der
Klausel 22 Absatz 4 der Satzung gewährt das Gemeinsame Unternehmen
ECSEL Bediensteten der Kommission und anderen von ihr ermächtigten Personen
sowie dem Rechnungshof Zugang zu seinen Standorten und Räumlichkeiten sowie zu
allen Informationen, auch in elektronischer Form, die für die
Rechnungsprüfungen erforderlich sind. (2) Das Europäische Amt für
Betrugsbekämpfung (OLAF) kann auf der Grundlage der Bestimmungen und Verfahren
der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für
Betrugsbekämpfung (OLAF)[28]
und der Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom
11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort
durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen
Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten[29] Untersuchungen einschließlich
Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im
Zusammenhang mit Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verträgen, die im Rahmen
dieser Verordnung finanziert wurden, ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder
eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen
der EU vorliegt. (3) Unbeschadet der
Absätze 1 und 2 ist in Vereinbarungen, Beschlüssen und Verträgen, die sich
aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, der Kommission, dem Gemeinsamen
Unternehmen ECSEL, dem Rechnungshof und OLAF ausdrücklich die Befugnis zu
erteilen, entsprechend ihren Zuständigkeiten derartige Rechnungsprüfungen und
Untersuchungen durchzuführen. (4) Das Gemeinsame Unternehmen
ECSEL stellt sicher, dass die finanziellen Interessen seiner Mitglieder
angemessen geschützt und hierzu geeignete interne und externe Kontrollen
durchgeführt werden. (5) Das Gemeinsame Unternehmen
ECSEL tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999
zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die
internen Untersuchungen durch OLAF[30]
bei. Das Gemeinsame Unternehmen ECSEL beschließt die notwendigen Maßnahmen, um
die durch OLAF durchgeführten internen Untersuchungen zu erleichtern. Artikel 15
Vertraulichkeit Unbeschadet des Artikels 16 gewährleistet
das Gemeinsame Unternehmen ECSEL den Schutz sensibler Informationen, deren
Offenlegung den Interessen seiner Mitglieder oder der an den Tätigkeiten des
Gemeinsamen Unternehmens ECSEL Beteiligten schaden könnte. Artikel 16
Transparenz (1) Die Verordnung (EG)
Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai
2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen
Parlaments, des Rates und der Kommission[31]
gilt für Dokumente im Besitz des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL. (2) Der Verwaltungsrat des
Gemeinsamen Unternehmens ECSEL legt die praktischen Einzelheiten für die
Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fest. (3) Unbeschadet des
Artikels 10 kann gegen die Entscheidungen, die das Gemeinsame Unternehmen
ECSEL gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 trifft, nach
Maßgabe des Artikels 228 AEUV Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingelegt
werden. Artikel 17
Regeln für die Beteiligung und Verbreitung der Ergebnisse Die Verordnung (EU) Nr. … [Beteiligungs-
und Verbreitungsregeln für „Horizont 2020“] gilt für die vom Gemeinsamen
Unternehmen ECSEL finanzierten Maßnahmen. Laut dieser Verordnung ist das
Gemeinsame Unternehmen ECSEL eine Fördereinrichtung und stellt entsprechend
Klausel 1 Buchstabe a der Satzung finanzielle Unterstützung für
indirekte Maßnahmen bereit. Artikel 18
Unterstützung durch den Sitzstaat Zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen ECSEL und
dem Staat, in dem es seinen Sitz hat, kann eine Verwaltungsvereinbarung über die
Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung des Gemeinsamen
Unternehmen seitens dieses Staates geschlossen werden. Artikel 19
Aufhebung und Übergangsbestimmungen (1) Die Verordnung (EG)
Nr. 72/2008 und die Verordnung (EG) Nr. 74/2008 werden mit
Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben. (2) Unbeschadet des
Absatzes 1 fallen Maßnahmen, die auf der Grundlage der Verordnungen (EG)
Nr. 72/2008 und 74/2008 eingeleitet wurden, einschließlich der jährlichen
nach diesen Verordnungen angenommenen Durchführungspläne, bis zu ihrem
Abschluss weiterhin unter diese Verordnungen. (3) Für den Abschluss der auf der
Grundlage der Verordnungen (EG) Nr. 72/2008 und 74/2008 eingeleiteten
Maßnahmen werden zusätzlich zu den in Artikel 3 Absatz 1 und
Artikel 4 Absatz 2 genannten Beiträgen die folgenden Beiträge zu den
Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL im Zeitraum 2014–2017
geleistet: Union: 2 050 000 EUR, Vereinigung AENEAS:
1 430 000 EUR, Vereinigung ARTEMISIA: 975 000 EUR. Die Zwischenbewertung nach Artikel 11
Absatz 1 beinhaltet eine Abschlussbewertung der Tätigkeit der Gemeinsamen
Unternehmen ENIAC und ARTEMIS im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 72/2008
und 74/2008. (4) Insbesondere werden dem im
Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 72/2008 ernannten Exekutivdirektor für die
restliche Dauer seiner Amtszeit mit Wirkung ab dem Datum des Inkrafttretens
dieser Verordnung die Aufgaben des Exekutivdirektors des Gemeinsamen
Unternehmens ECSEL im Rahmen der vorliegenden Verordnung übertragen. Die
sonstigen Bedingungen des Vertrags des Exekutivdirektors bleiben unverändert. (5) Befindet sich der nach
Absatz 4 ernannte Exekutivdirektor in seiner ersten Amtszeit, so wird er
für die verbleibende Dauer seiner Amtszeit mit der Möglichkeit einer
Amtszeitverlängerung um bis zu 4 Jahren gemäß Klausel 8 Absatz 4
der Satzung ernannt. Befindet sich der nach Absatz 4 ernannte
Exekutivdirektor in seiner zweiten Amtszeit, so besteht die Möglichkeit einer
Amtszeitverlängerung nicht. Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert
wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem weiteren
Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen. (6) Der Arbeitsvertrag des auf
der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 74/2008 ernannten Exekutivdirektors
endet vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung. (7) Unbeschadet der
Absätze 4 und 5 berührt diese Verordnung nicht die Rechte und Pflichten
des Personals, das gemäß der Verordnungen (EG) Nr. 72/2008 und 74/2008
eingestellt wurde. Die Arbeitsverträge des Personals können im Rahmen dieser
Verordnung im Einklang mit dem Statut der Beamten und den
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten und im Einklang mit
verfügbaren Haushaltsmitteln des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL verlängert
werden. (8) Die erste Sitzung des
Verwaltungsrats und des Rates der öffentlichen Körperschaften wird jeweils vom
Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL einberufen. (9) Sofern die Mitglieder der
Gemeinsamen Unternehmen ENIAC und ARTEMIS nach den Verordnungen (EG)
Nr. 72/2008 und 74/2008 nichts anderes beschlossen haben, werden alle
Rechte und Pflichten, einschließlich Vermögenswerten, Schulden und
Verbindlichkeiten der Mitglieder der gemeinsamen Unternehmen gemäß diesen
Verordnungen den Mitgliedern des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL gemäß dieser
Verordnung übertragen. (10) Nicht in Anspruch genommene
Mittel im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 72/2008 und 74/2008 werden auf
das Gemeinsame Unternehmen ECSEL übertragen. Alle Beträge, die die
Vereinigungen AENEAS und ARTEMISIA dem Gemeinsamen Unternehmen ENIAC und
ARTEMIS für Verwaltungsmittel im Zeitraum 2008–2013 schulden, werden dem
Gemeinsamen Unternehmen ECSEL nach einem mit der Kommission vereinbarten
Verfahren übertragen. Artikel 20
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag
nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in
Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident/Die Präsidentin ANHANG
SATZUNG
DES
GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS ECSEL 1 – Aufgaben Das Gemeinsame Unternehmen ECSEL hat folgende
Aufgaben: a) finanzielle Unterstützung von
indirekten Forschungs- und Innovationsmaßnahmen, vor allem in Form von
Finanzhilfen; b) Gewährleistung eines nachhaltigen
Managements des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL; c) enge Zusammenarbeit mit und
Koordinierung von Tätigkeiten, Einrichtungen und Interessenträgern auf
europäischer (insbesondere „Horizont 2020“), nationaler und
transnationaler Ebene mit dem Ziel, in Europa ein fruchtbares Innovationsumfeld
zu fördern, Synergien zu erzeugen und Forschungs- und Innovationsergebnisse im
Bereich der Elektronikkomponenten und ‑systeme besser zu verwerten; d) Festlegung und gegebenenfalls
Anpassung des mehrjährigen Strategieplans; e) Erstellung und Durchführung der
Arbeitspläne zur Umsetzung des mehrjährigen Strategieplans; f) Organisation von Aufforderungen zur
Einreichung von Vorschlägen, Bewertung der Vorschläge und Zuweisung der zur
Verfügung stehenden Mittel für indirekte Maßnahmen; g) Veröffentlichung von Informationen
zu den indirekten Maßnahmen; h) Überwachung der Durchführung der
indirekten Maßnahmen und Verwaltung der Finanzhilfevereinbarungen und ‑beschlüsse; i) Überwachung der in Bezug auf die
Ziele des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL insgesamt erzielten Fortschritte; j) Informations-, Kommunikations-, Verwertungs-
und Verbreitungstätigkeiten bei sinngemäßer Anwendung des Artikels 22 der
Verordnung (EU) Nr. …/2013 [Rahmenprogramm „Horizont 2020“]; k) alle sonstigen Aufgaben, die zur
Erreichung der in Artikel 2 genannten Ziele erforderlich sind. 2 – Mitglieder 1. Die Mitglieder des
Gemeinsamen Unternehmens ECSEL sind a) die Union, vertreten durch die
Kommission, b) [Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland,
Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Irland, Lettland, Litauen,
Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien,
Schweden, die Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, die Tschechische
Republik, Ungarn, das Vereinigte Königreich] und c) nach Billigung dieser Satzung mittels
Einverständniserklärung [die Vereinigung AENEAS, eine nach französischem Recht
gegründete Vereinigung (Handelsregisternummer 20070039) mit Sitz in Paris,
Frankreich; die Vereinigung ARTEMISIA, eine nach niederländischem Recht
gegründete Vereinigung (Handelsregisternummer 17201341) mit Sitz in
Eindhoven, Niederlande, und die Vereinigung EPoSS, eine nach … Recht gegründete
Vereinigung (Handelsregisternummer …) mit Sitz in … , …]. 2. Die Länder, die Mitglieder
des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL sind, werden nachstehend als
„ECSEL-Mitgliedstaaten“ bezeichnet. Jeder ECSEL-Mitgliedstaat entsendet seine
Vertreter in die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL und benennt die
nationale(n) Rechtsperson(en), die für die Erfüllung seiner Verpflichtungen in
Bezug auf die Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL zuständig ist
(sind). 3. Die ECSEL-Mitgliedstaaten und
die Kommission werden nachstehend als die „öffentlichen Körperschaften“ des
Gemeinsamen Unternehmens ECSEL bezeichnet. 4. Die privaten Vereinigungen
werden nachstehend als die „Mitglieder aus dem Privatsektor“ des Gemeinsamen
Unternehmens ECSEL bezeichnet. 3 – Änderung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedstaaten der Union
oder assoziierte Länder, die nicht unter Klausel 2 Absatz 1
Buchstabe b aufgeführt sind, werden Mitglieder des Gemeinsamen
Unternehmens ECSEL unter der Bedingung, dass sie sich gegenüber dem
Verwaltungsrat mit dieser Satzung und allen sonstigen Bestimmungen, in denen
die Arbeitsweise des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL festgelegt ist, schriftlich
einverstanden erklären. 2. Folgende Rechtspersonen
können die Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen ECSEL beantragen, wenn sie
einen Finanzbeitrag nach Klausel 16 Absatz 4 leisten, der es dem
Gemeinsamen Unternehmen ECSEL ermöglicht, die in Artikel 2 genannten Ziele
zu erreichen, und diese Satzung billigen: a) jedes nicht unter Absatz 1
aufgeführte Land, das eine Forschungs- und Innovationspolitik bzw. Forschungs-
und Innovationsprogramme im Bereich Elektronikkomponenten und ‑systeme
verfolgt; b) jede andere Rechtsperson, die Forschung
und Innovation in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land unmittelbar
oder mittelbar fördert. 3. Jeder Antrag auf
Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen ECSEL ist gemäß Absatz 2 an den
Verwaltungsrat zu richten. Dieser prüft den Antrag unter Berücksichtigung der
Bedeutung und des möglichen Mehrwerts des Antragstellers für die Erreichung der
Ziele des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL. Anschließend entscheidet er über den
Antrag. 4. Jedes Mitglied kann seine
Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen ECSEL kündigen. Die Kündigung wird
sechs Monate nach ihrer Übermittlung an die übrigen Mitglieder unwiderruflich wirksam.
Ab diesem Zeitpunkt ist das ehemalige Mitglied von allen Verpflichtungen
entbunden, die das Gemeinsame Unternehmen ECSEL nicht bereits vor der Kündigung
gebilligt hatte oder eingegangen war. 5. Die Mitgliedschaft im
Gemeinsamen Unternehmen ECSEL kann nicht ohne vorherige Zustimmung des
Verwaltungsrats auf Dritte übertragen werden. 6. Das Gemeinsame Unternehmen
ECSEL veröffentlicht auf seiner Website unverzüglich nach jeder Änderung der
Mitgliedschaft gemäß dieser Klausel eine aktualisierte Liste der Mitglieder des
Gemeinsamen Unternehmens ECSEL und den Zeitpunkt, zu dem diese Änderungen
wirksam werden. 4 – Organisation des Gemeinsamen
Unternehmens ECSEL Die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL
sind a) der Verwaltungsrat; b) der Exekutivdirektor; c) der Rat der öffentlichen Körperschaften; d) der Rat der Mitglieder aus dem
Privatsektor. 5 – Zusammensetzung des Verwaltungsrats Der Verwaltungsrat setzt sich aus den
Vertretern der Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL zusammen. Jedes Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens
ECSEL ernennt seine Vertreter und einen Hauptvertreter, der die Stimmrechte des
Mitglieds im Verwaltungsrat ausübt. 6 – Arbeitsweise des Verwaltungsrats 1. Die Stimmrechte verteilen
sich wie folgt: Mitglieder aus dem Privatsektor zusammen: 1/3, Kommission: 1/3,
ECSEL-Mitgliedstaaten zusammen: 1/3. Die Mitglieder bemühen sich nach besten
Kräften um einen Konsens. Wird kein Konsens erzielt, beschließt der
Verwaltungsrat mit der Mehrheit von mindestens 75 % aller Stimmen,
einschließlich der Stimmen der nicht anwesenden Mitglieder. In den ersten beiden Geschäftsjahren werden die
Stimmrechte der ECSEL-Mitgliedstaaten folgendermaßen verteilt: jeweils ein
Prozent für jeden ECSEL-Mitgliedstaat; der verbleibende Anteil wird jährlich
proportional zur Höhe ihres tatsächlichen Finanzbeitrags in den vorangegangenen
zwei Jahren, einschließlich ihrer für die Gemeinsamen Unternehmen ENIAC und
ARTEMIS geleisteten Beiträge, auf die ECSEL-Mitgliedstaaten verteilt. In den
darauffolgenden Jahren werden die Stimmrechte jährlich im Verhältnis zu den
Finanzmitteln zugeteilt, die diese in den beiden vorangegangenen
Geschäftsjahren für indirekte Maßnahmen zur Verfügung gestellt haben. Die Stimmrechte der Mitglieder aus dem
Privatsektor werden gleichmäßig auf die privaten Vereinigungen verteilt, es sei
denn, der Rat der Mitglieder aus dem Privatsektor beschließt etwas anderes. Die Stimmrechte eines jeden neuen Mitglieds des
Gemeinsamen Unternehmens ECSEL, das kein Mitgliedstaat und kein assoziiertes
Land ist, werden vor dem Beitritt dieses Mitglieds zum Gemeinsamen Unternehmen
ECSEL vom Verwaltungsrat festgelegt. 2. Der Verwaltungsrat wählt
einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von mindestens einem Jahr. 3. Der Verwaltungsrat hält
mindestens zweimal jährlich ordentliche Sitzungen ab. Er kann auf Antrag der
Kommission oder der Mehrheit der Vertreter der ECSEL-Mitgliedstaaten oder der
Mehrheit der Mitglieder aus dem Privatsektor oder auf Antrag des Vorsitzenden
oder nach Klausel 16 Absatz 5 auf Antrag des Exekutivdirektors
außerordentliche Sitzungen einberufen. Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden
von seinem Vorsitzenden einberufen und finden in der Regel am Sitz des
Gemeinsamen Unternehmens ECSEL statt. Zur Erreichung des Quorums des Verwaltungsrats
sind die Stimmen der Kommission, der Mitglieder aus dem Privatsektor sowie der
Hauptvertreter von mindestens drei ECSEL-Mitgliedstaaten erforderlich. Der Exekutivdirektor ist berechtigt, an den
Beratungen teilzunehmen, hat jedoch kein Stimmrecht. Der Verwaltungsrat kann im Einzelfall andere
Personen, insbesondere Vertreter von Regionalbehörden der EU, als Beobachter zu
den Sitzungen einladen. Die Vertreter der Mitglieder des Gemeinsamen
Unternehmens ECSEL haften nicht persönlich für Maßnahmen, die sie in ihrer
Eigenschaft als Vertreter im Verwaltungsrat ergreifen. Der Verwaltungsrat gibt sich eine eigene
Geschäftsordnung. 7 – Aufgaben des Verwaltungsrats 1. Der Verwaltungsrat trägt die
Gesamtverantwortung für die strategische Ausrichtung und die Geschäfte des
Gemeinsamen Unternehmens ECSEL und überwacht die Durchführung seiner
Tätigkeiten. 2. Der Verwaltungsrat hat
insbesondere folgende Aufgaben: a) Prüfung, Genehmigung und Ablehnung von
Anträgen auf Mitgliedschaft nach Klausel 3 Absatz 3; b) Entscheidung über die Beendigung der
Mitgliedschaft eines ECSEL-Mitglieds, das seinen Verpflichtungen nicht
nachkommt; c) Annahme der Finanzregelung des
Gemeinsamen Unternehmens ECSEL gemäß Artikel 5; d) Annahme des jährlichen Haushaltsplans des
Gemeinsamen Unternehmens ECSEL einschließlich des Stellenplans mit Angabe der
Anzahl der Planstellen auf Zeit nach Funktions- und Besoldungsgruppen sowie der
Anzahl der Vertragsbediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen
(in Vollzeitäquivalenten); e) Ausübung der Befugnisse der
Anstellungsbehörde in Personalangelegenheiten nach Artikel 6
Absatz 2; f) Ernennung und Abberufung des
Exekutivdirektors, Verlängerung seiner Amtszeit sowie Vorgabe von Leitlinien
für den Exekutivdirektor und Beaufsichtigung seiner Tätigkeit; g) Genehmigung der Organisationsstruktur des
in Klausel 9 Absatz 5 genannten Programmbüros auf Empfehlung des
Exekutivdirektors; h) Annahme des in Klausel 21
Absatz 1 genannten mehrjährigen Strategieplans; i) Annahme des Arbeitsplans und der
entsprechenden in Klausel 21 Absatz 2 genannten Ausgabenschätzungen; j) Genehmigung des Jahresabschlusses; k) Genehmigung des jährlichen
Tätigkeitsberichts einschließlich der entsprechenden in Klausel 22
Absatz 1 genannten Ausgaben; l) gegebenenfalls Schaffung einer internen
Rechnungsprüfungskapazität des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL; m) Festlegung der Kommunikationspolitik des
Gemeinsamen Unternehmens ECSEL auf Empfehlung des Exekutivdirektors; n) gegebenenfalls Festlegung von
Durchführungsbestimmungen nach Artikel 6 Absatz 3; o) gegebenenfalls Festlegung von Bestimmungen
über die Entsendung nationaler Sachverständiger zum Gemeinsamen Unternehmen
ECSEL und über den Einsatz von Praktikanten nach Artikel 7 Absatz 2; p) gegebenenfalls Einrichtung zusätzlicher
Beratergruppen neben den Gremien des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL; q) gegebenenfalls Übermittlung von Anträgen
von Mitgliedern des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL auf Änderung dieser
Verordnung an die Kommission; r) Zuständigkeit für Aufgaben, die nicht
ausdrücklich einem Gremium des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL übertragen
wurden; der Verwaltungsrat kann diese Aufgaben einem dieser Gremien übertragen. 8 – Ernennung und Abberufung des
Exekutivdirektors, Verlängerung seiner Amtszeit 1. Der Exekutivdirektor wird vom
Verwaltungsrat aus einer Liste von Bewerbern ernannt, die die Kommission im
Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorschlägt. Die
Kommission bezieht gegebenenfalls die Vertreter der übrigen Mitglieder des
Gemeinsamen Unternehmens ECSEL in das Auswahlverfahren ein. Insbesondere wird sichergestellt, dass die übrigen
Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL in der Vorauswahlphase des
Auswahlverfahrens angemessen vertreten sind. Zu diesem Zweck ernennen die
ECSEL-Mitgliedstaaten und die aus dem Privatsektor stammenden Mitglieder des
Gemeinsamen Unternehmens ECSEL einvernehmlich einen Vertreter sowie einen
Beobachter im Namen des Verwaltungsrats. 2. Der Exekutivdirektor ist
Mitglied des Personals und wird gemäß Artikel 2 Buchstabe a der
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union
als Bediensteter auf Zeit bei dem Gemeinsamen Unternehmen ECSEL angestellt. Für den Abschluss des Vertrags mit dem
Exekutivdirektor wird das Gemeinsame Unternehmen ECSEL durch den Vorsitzenden
des Verwaltungsrats vertreten. 3. Die Amtszeit des
Exekutivdirektors beträgt drei Jahre. Nach Ablauf dieses Zeitraums beurteilt die
Kommission, die gegebenenfalls die ECSEL-Mitgliedstaaten und die Mitglieder aus
dem Privatsektor einbezieht, die Leistung des Exekutivdirektors sowie die künftigen
Aufgaben und Herausforderungen, vor denen das Gemeinsame Unternehmen ECSEL steht. 4. Der Verwaltungsrat kann auf
Vorschlag der Kommission, in dem die Beurteilung nach Absatz 3 Berücksichtigung
findet, die Amtszeit des Exekutivdirektors einmalig um höchstens vier Jahre
verlängern. 5. Ein Exekutivdirektor, dessen
Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem
weiteren Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen. 6. Der Exekutivdirektor kann nur
auf Vorschlag der Kommission, die gegebenenfalls die ECSEL-Mitgliedstaaten und
die Mitglieder aus dem Privatsektor einbezieht, durch einen Beschluss des
Verwaltungsrats abberufen werden. 9 – Aufgaben des Exekutivdirektors 1. Der Exekutivdirektor ist das
oberste ausführende Organ für die laufende Geschäftsführung des Gemeinsamen
Unternehmens ECSEL gemäß den Beschlüssen des Verwaltungsrats. 2. Der Exekutivdirektor ist der
rechtliche Vertreter des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL. Er ist gegenüber dem
Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig. 3. Der Exekutivdirektor führt
den Haushaltsplan des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL aus. 4. Der Exekutivdirektor erfüllt
insbesondere folgende Aufgaben unabhängig: a) Konsolidierung des Entwurfs des
mehrjährigen Strategieplans, bestehend aus dem Vorschlag des Rates der
Mitglieder aus dem Privatsektor für die mehrjährige strategische Forschungs-
und Innovationsagenda und der mehrjährigen finanziellen Vorausschau der
öffentlichen Körperschaften, und Übermittlung des Entwurfs an den
Verwaltungsrat zur Annahme; b) Ausarbeitung des Entwurfs des jährlichen
Haushaltsplans, einschließlich des entsprechenden Stellenplans mit Angabe der
Anzahl der Planstellen auf Zeit je Besoldungs- und Funktionsgruppe sowie der
Anzahl der Vertragsbediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen
(in Vollzeitäquivalenten) und Übermittlung des Entwurfs an den Verwaltungsrat
zur Annahme; c) Ausarbeitung des Entwurfs des
Arbeitsplans einschließlich des Gegenstands der Aufforderungen zur Einreichung
von Vorschlägen, die für die Umsetzung des vom Rat der Mitglieder aus dem
Privatsektor vorgeschlagenen Plans der Forschungs- und Innovationstätigkeiten
erforderlich sind, und der von den öffentlichen Körperschaften vorgeschlagenen
entsprechenden Ausgabenschätzungen, und Übermittlung des Entwurfs an den
Verwaltungsrat zur Annahme; d) Übermittlung der Jahresabschlüsse an den
Verwaltungsrat zur Genehmigung; e) Abfassung des jährlichen
Tätigkeitsberichts mit einer entsprechenden Ausgabenübersicht sowie dessen
Übermittlung an den Verwaltungsrat zur Genehmigung; f) Unterzeichnung einzelner
Finanzhilfevereinbarungen und ‑beschlüsse; g) Unterzeichnung der Beschaffungsaufträge; h) Umsetzung der Kommunikationspolitik des
Gemeinsamen Unternehmens ECSEL; i) Organisation, Leitung und Beaufsichtigung
der Geschäftstätigkeit und des Personals des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL im
Rahmen der Vorgaben der Befugnisübertragung durch den Verwaltungsrat gemäß
Artikel 6 Absatz 2; j) Einrichtung eines wirksamen und
effizienten internen Kontrollsystems und Sicherstellung seines ordnungsgemäßen
Funktionierens sowie Meldung bedeutender diesbezüglicher Änderungen an den
Verwaltungsrat; k) Gewährleistung einer Risikobewertung und
eines Risikomanagements; l) Ergreifung jeglicher anderer Maßnahmen,
die für die Beurteilung der Fortschritte des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL bei
der Erreichung seiner Ziele nach Artikel 2 erforderlich sind; m) Erfüllung sonstiger Aufgaben, die dem
Exekutivdirektor vom Verwaltungsrat anvertraut oder übertragen werden. 5. Der Exekutivdirektor richtet
ein Programmbüro ein, das unter seiner Verantwortung alle aus dieser Verordnung
erwachsenden Unterstützungstätigkeiten durchführt. Das Programmbüro setzt sich
aus dem Personal des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL zusammen und hat
insbesondere folgende Aufgaben: a) Unterstützung bei der Einrichtung und
Verwaltung eines geeigneten Rechnungsführungssystems, das mit der
Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL im Einklang steht; b) Verwaltung der Aufforderungen zur
Einreichung von Vorschlägen gemäß dem Arbeitsplan sowie Verwaltung der
Finanzhilfevereinbarungen und ‑beschlüsse; c) Übermittlung aller einschlägigen
Informationen an die Mitglieder und sonstigen Gremien des Gemeinsamen
Unternehmens ECSEL und Bereitstellung jedweder notwendigen Unterstützung für
diese Mitglieder und Gremien, damit diese ihren Pflichten nachkommen können,
sowie Bearbeitung ihrer Anfragen; d) Sekretariat der Gremien des Gemeinsamen
Unternehmens ECSEL und Unterstützung etwaiger vom Verwaltungsrat eingesetzter
Beratergruppen. 10 – Zusammensetzung des Rates der
öffentlichen Körperschaften Der Rat der öffentlichen Körperschaften setzt
sich aus den Vertretern der öffentlichen Körperschaften des Gemeinsamen
Unternehmens ECSEL zusammen. Jede öffentliche Körperschaft ernennt ihren
Vertreter sowie einen Hauptvertreter, der die Stimmrechte im Rat der
öffentlichen Körperschaften ausübt. 11 – Arbeitsweise des Rates der
öffentlichen Körperschaften 1. Die Stimmrechte im Rat der
öffentlichen Körperschaften werden den öffentlichen Körperschaften jährlich
entsprechend der Höhe des Finanzbeitrags zugeteilt, den sie gemäß
Klausel 18 Absatz 4 zu den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens
ECSEL für das betreffende Jahr leisten; ein Mitglied darf höchstens über
50 % aller Stimmrechte im Rat der öffentlichen Körperschaften verfügen. Haben weniger als drei ECSEL-Mitgliedstaaten dem
Exekutivdirektor ihren finanziellen Beitrag gemäß Klausel 18 Absatz 4
mitgeteilt, so verfügt die Kommission über 50 % der Stimmrechte; die
verbleibenden 50 % der Stimmrechte werden zu gleichen Teilen auf die
ECSEL-Mitgliedstaaten verteilt. Die öffentlichen Körperschaften bemühen sich nach
besten Kräften um einen Konsens. Wird kein Konsens erzielt, beschließt der
Verwaltungsrat mit der Mehrheit von mindestens 75 % aller Stimmen,
einschließlich der Stimmen der nicht anwesenden ECSEL-Mitgliedstaaten. Jede öffentliche Körperschaft besitzt ein
Vetorecht bei allen Fragen, die die Verwendung des eigenen Beitrags zum
Gemeinsamen Unternehmen ECSEL betreffen. 2. Der Rat der öffentlichen
Körperschaften wählt seinen Vorsitzenden für eine Amtszeit von mindestens einem
Jahr. 3. Der Rat der öffentlichen
Körperschaften hält mindestens zweimal jährlich ordentliche Sitzungen ab.
Außerordentliche Sitzungen können auf Antrag der Kommission oder einer Mehrheit
der Vertreter der ECSEL-Mitgliedstaaten sowie auf Antrag des Vorsitzenden
einberufen werden. Die Sitzungen des Rates der öffentlichen Körperschaften
werden von seinem Vorsitzenden einberufen und finden in der Regel am Sitz des
Gemeinsamen Unternehmens ECSEL statt. Zur Erreichung des Quorums des Rates der
öffentlichen Körperschaften sind die Stimmen der Kommission und der
Hauptvertreter von mindestens drei ECSEL-Mitgliedstaaten erforderlich. Der Exekutivdirektor ist berechtigt, an den Beratungen
teilzunehmen, hat jedoch kein Stimmrecht. Alle Mitgliedstaaten und assoziierten Länder, die
keine Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL sind, können als Beobachter
an den Arbeiten des Rates der öffentlichen Körperschaften teilnehmen. Beobachter
erhalten alle einschlägigen Unterlagen und können den Rat der öffentlichen
Körperschaften bei allen seinen Beschlüssen beraten. Der Rat der öffentlichen Körperschaften kann
erforderlichenfalls Arbeitsgruppen unter der Gesamtkoordinierung einer oder
mehrerer öffentlicher Körperschaften einsetzen. Der Rat der öffentlichen Körperschaften gibt sich
eine eigene Geschäftsordnung. 12 – Aufgaben des Rates der öffentlichen
Körperschaften Der Rat der öffentlichen Körperschaften a) stellt sicher, dass bei der Zuteilung
öffentlicher Finanzmittel an die Teilnehmer von indirekten Maßnahmen die
Grundsätze der Ausgewogenheit und Transparenz gewahrt werden; b) genehmigt die Verfahrensregeln für
Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und für die Bewertung, Auswahl
und Überwachung indirekter Maßnahmen; c) genehmigt die Veröffentlichung von
Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Einklang mit dem Arbeitsplan; d) erstellt auf der Grundlage der
Auswahlkriterien und der Vergabekriterien und unter Berücksichtigung des
Beitrags der eingegangenen Vorschläge zur Erreichung der Ziele der Aufforderung
sowie ihrer Synergieeffekte in Bezug auf nationale Prioritäten eine Rangliste
der Vorschläge; e) beschließt im Rahmen des verfügbaren
Budgets unter Berücksichtigung der Überprüfungen nach Klausel 18
Absatz 5 über die Zuweisung der öffentlichen Mittel zu den ausgewählten
Vorschlägen. Dieser Beschluss ist ohne weitere Bewertungs- oder
Auswahlverfahren für die ECSEL-Mitgliedstaaten bindend. 13 – Zusammensetzung des Rates der
Mitglieder aus dem Privatsektor Der Rat der Mitglieder aus dem Privatsektor
setzt sich aus den Vertretern der aus dem Privatsektor stammenden Mitglieder
des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL zusammen. Jedes Mitglied aus dem Privatsektor ernennt
seine Vertreter sowie einen Hauptvertreter, der die Stimmrechte im Rat der
Mitglieder aus dem Privatsektor ausübt. 14 – Arbeitsweise des Rates der Mitglieder
aus dem Privatsektor 1. Der Rat der Mitglieder aus
dem Privatsektor tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. 2. Der Rat der Mitglieder aus
dem Privatsektor kann erforderlichenfalls Arbeitsgruppen unter der
Gesamtkoordinierung eines oder mehrerer Mitglieder einsetzen. 3. Der Rat der Mitglieder aus
dem Privatsektor wählt seinen Vorsitzenden. 4. Der Rat der Mitglieder aus
dem Privatsektor gibt sich eine Geschäftsordnung. 15 – Aufgaben des Rates der Mitglieder aus
dem Privatsektor Der Rat der Mitglieder aus dem Privatsektor a) erstellt und aktualisiert regelmäßig
den Entwurf der in Klausel 21 Absatz 1 genannten mehrjährigen
strategischen Forschungs- und Innovationsagenda zur Erreichung der in
Absatz 2 genannten Ziele des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL; b) arbeitet jährlich den Entwurf des
Plans der Forschungs‑ und Innovationstätigkeiten für das folgende Jahr als Grundlage
für die in Klausel 21 Absatz 2 genannten Aufforderungen zur
Einreichung von Vorschlägen aus; c) legt dem Exekutivdirektor innerhalb
der vom Verwaltungsrat festgelegten Fristen den Entwurf der mehrjährigen
strategischen Forschungs- und Innovationsagenda sowie den jährlichen Entwurf
des Plans der Forschungs- und Innovationstätigkeiten vor, d) organisiert ein beratendes Forum der
Interessenträger, das allen öffentlichen und privaten Interessenträgern
offensteht, die Interessen im Bereich der Elektronikkomponenten und ‑systeme
haben, um sie über den Entwurf der mehrjährigen strategischen Forschungs- und
Innovationsagenda und den Entwurf des Plans der Forschungs- und
Innovationstätigkeiten des jeweiligen Jahres zu informieren und Rückmeldungen dazu
zu erhalten. 16 – Finanzierungsquellen 1. Das Gemeinsame Unternehmen
ECSEL wird von seinen Mitgliedern gemeinsam durch in Tranchen gezahlte
Finanzbeiträge finanziert sowie durch Sachbeiträge entsprechend den Kosten, die
den Mitgliedern aus dem Privatsektor oder den sie konstituierenden
Rechtspersonen bei der Durchführung indirekter Maßnahmen entstehen und die
nicht vom Gemeinsamen Unternehmen ECSEL erstattet werden. 2. Die Verwaltungskosten des
Gemeinsamen Unternehmens ECSEL belaufen sich auf höchstens 39 420 000 EUR
und werden durch einen Beitrag der Union von höchstens
15 255 000 EUR gemäß Artikel 3 Absatz 1, einen Beitrag
der Mitglieder aus dem Privatsektor von höchstens 19 710 000 EUR
gemäß Artikel 4 Absatz 2 sowie die Beiträge gemäß Artikel 19
Absatz 2 für den Abschluss der auf der Grundlage der Verordnungen (EG)
Nr. 72/2008 und 74/2008 eingeleiteten Maßnahmen gedeckt. Wird ein Teil des
Beitrags zu den Verwaltungskosten nicht in Anspruch genommen, so kann er für
die operativen Kosten des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL bereitgestellt werden. 3. Die operativen Kosten des
Gemeinsamen Unternehmens ECSEL werden wie folgt gedeckt: a) durch einen Finanzbeitrag der Union; b) durch Finanzbeiträge der
ECSEL-Mitgliedstaaten; c) durch Sachbeiträge der Mitglieder aus dem
Privatsektor oder der sie konstituierenden Rechtspersonen entsprechend den
Kosten, die ihnen bei der Durchführung indirekter Maßnahmen entstehen,
abzüglich der Beiträge des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL, der
ECSEL-Mitgliedstaaten und eines etwaigen sonstigen Unionsbeitrags zu diesen
Kosten. 4. Die in den Haushalt des
Gemeinsamen Unternehmens ECSEL einfließenden Mittel setzen sich aus den
folgenden Beiträgen zusammen: a) den Finanzbeiträgen der Mitglieder zu den
Verwaltungskosten; b) den Finanzbeiträgen der Mitglieder zu den
operativen Kosten, einschließlich denen der ECSEL-Mitgliedstaaten, die eine
Betrauung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL nach Klausel 17 Absatz 1
vornehmen; c) Einnahmen, die das Gemeinsame Unternehmen
ECSEL selbst erwirtschaftet; d) sämtlichen sonstigen Finanzbeiträgen,
Mitteln und Einnahmen. Zinserträge aus den an das Gemeinsame Unternehmen
ECSEL gezahlten Beiträgen gelten als Einnahmen des Gemeinsamen Unternehmens. 5. Der Exekutivdirektor weist
Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL, die ihren Verpflichtungen zur
Leistung der vereinbarten Finanzbeiträge nicht nachkommen, schriftlich auf ihr
Versäumnis hin und setzt ihnen eine angemessene Frist zur Abhilfe. Wird
innerhalb dieser Frist keine Abhilfe geschaffen, beruft der Exekutivdirektor
eine Verwaltungsratssitzung ein, in der darüber entschieden wird, ob die
Mitgliedschaft des säumigen Mitglieds zu beenden ist oder ob andere Maßnahmen
zu treffen sind, bis das Mitglied seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. 6. Alle Ressourcen und
Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL sind auf die Erreichung der in
Artikel 2 genannten Ziele ausgerichtet. 7. Das Gemeinsame Unternehmen
ECSEL ist Eigentümer sämtlicher Vermögenswerte, die es selbst erwirtschaftet
hat oder die ihm zum Zweck der Erreichung der in Artikel 2 genannten Ziele
übertragen wurden. 8. Sofern sich das Gemeinsame
Unternehmen ECSEL nicht gemäß Klausel 26 in Abwicklung befindet, werden
etwaige Einnahmenüberschüsse nicht an die Mitglieder des Gemeinsamen
Unternehmens ausgezahlt. 17 – Beiträge der ECSEL-Mitgliedstaaten 1. Die ECSEL-Mitgliedstaaten
können das Gemeinsame Unternehmen ECSEL durch den Abschluss von
Finanzhilfevereinbarungen zwischen Teilnehmern und dem Gemeinsamen Unternehmen
ECSEL mit der Durchführung ihrer an die Teilnehmer indirekter Maßnahmen
geleisteten Beiträge betrauen. Sie können das Gemeinsame Unternehmen ECSEL
ferner mit der Auszahlung ihrer Beiträge an die Teilnehmer betrauen oder selbst
Zahlungen auf der Grundlage der Überprüfungen des Gemeinsamen Unternehmens
ECSEL vornehmen. 2. Nimmt ein ECSEL-Mitgliedstaat
keine Betrauung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL im Sinne des Absatzes 1
vor, ergreift er alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um innerhalb eines
Zeitrahmen, der dem der Finanzhilfevereinbarungen des Gemeinsamen Unternehmens
ECSEL entspricht, eigene Vereinbarungen zu schließen, die die Voraussetzungen
der Förderfähigkeit der Kosten gemäß der Verordnung (EU) Nr. …
[Beteiligungs- und Verbreitungsregeln für „Horizont 2020“] uneingeschränkt
erfüllen. Die in Klausel 18 Absatz 7 genannte, vom Gemeinsamen
Unternehmen ECSEL vorgenommene Überprüfung der Förderfähigkeit der Kosten kann
vom ECSEL-Mitgliedstaat als Teil des eigenen Zahlungsverfahrens verwendet
werden. 3. Die Zusammenarbeit zwischen
den ECSEL-Mitgliedstaaten und dem Gemeinsamen Unternehmen ECSEL wird im Wege
einer Verwaltungsvereinbarung zwischen den von den ECSEL-Mitgliedstaaten dafür
benannten Einrichtungen und dem Gemeinsamen Unternehmen ECSEL geregelt. 4. Nehmen die
ECSEL-Mitgliedstaaten eine Betrauung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL nach
Absatz 1 vor, wird die in Absatz 3 genannte Verwaltungsvereinbarung
durch jährliche Vereinbarungen zwischen den von den ECSEL-Mitgliedstaaten dafür
benannten Einrichtungen und dem Gemeinsamen Unternehmen ECSEL ergänzt; darin
werden die Bedingungen bezüglich des von den ECSEL-Mitgliedstaaten an das
Gemeinsame Unternehmen ECSEL geleisteten Finanzbeitrags festgelegt. 5. Mitgliedstaaten, assoziierte
Länder und Drittländer, die nicht Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL
sind, können ähnliche Vereinbarungen mit dem Gemeinsamen Unternehmen ECSEL
schließen. 18 – Finanzierung indirekter Maßnahmen 1. Das Gemeinsame Unternehmen
ECSEL unterstützt indirekte Maßnahmen auf der Grundlage offener,
wettbewerbsorientierter Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen; die
Zuweisung öffentlicher Mittel erfolgt innerhalb des verfügbaren Budgets. Die
öffentliche Unterstützung im Rahmen dieser Initiative erfolgt unbeschadet
etwaiger Verfahrensvorschriften und materiellrechtlicher Vorschriften über
staatliche Beihilfen. 2. Die Finanzbeiträge der
öffentlichen Körperschaften sind Mittel nach Klausel 16 Absatz 3
Buchstabe a und Klausel 16 Absatz 3 Buchstabe b, die als
Erstattung förderfähiger Kosten an die Teilnehmer indirekter Maßnahmen
ausgezahlt werden. Der Gesamtbeitrag der öffentlichen Körperschaften zu einer
bestimmten Maßnahme darf die in der Verordnung (EU) Nr. … [Beteiligungs-
und Verbreitungsregeln für „Horizont 2020“] vorgesehenen Obergrenzen nicht
überschreiten. 3. Die Förderkriterien für die
Finanzierung seitens der Union sind in der Verordnung (EU) Nr. …
[Beteiligungs- und Verbreitungsregeln für „Horizont 2020“] festgelegt. Besondere Förderkriterien für die Finanzierung
durch die ECSEL-Mitgliedstaaten können von den zuständigen nationalen
Finanzierungsbehörden festgelegt werden und sind in den Arbeitsplan aufzunehmen. 4. Die öffentlichen
Körperschaften teilen dem Exekutivdirektor die Beträge mit, die sie für jede im
Arbeitsplan enthaltene Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen
gegebenenfalls gemäß Klausel 17 Absatz 1 zurückgestellt haben, und
zwar rechtzeitig zur Erstellung des Entwurfs des Haushalts des Gemeinsamen
Unternehmens ECSEL; sie berücksichtigen dabei den Umfang der in den Arbeitsplan
aufgenommenen Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten. 5. Der Exekutivdirektor überprüft
die Förderfähigkeit der Bewerber in Bezug auf die Gewährung von EU-Mitteln; die
ECSEL-Mitgliedstaaten überprüfen die Förderfähigkeit ihrer Bewerber anhand etwaiger
vorab festgelegter nationaler Förderkriterien und teilen dem Exekutivdirektor
die Ergebnisse mit. 6. Auf der Grundlage der
Überprüfungen gemäß Absatz 5 legt der Exekutivdirektor die vorgeschlagene
Liste mit den für eine Finanzierung ausgewählten indirekten Maßnahmen und den
einzelnen Bewerbern fest und übermittelt sie dem Rat der öffentlichen
Körperschaften, der über den Höchstbetrag der öffentlichen Mittel gemäß
Klausel 12 Buchstabe e beschließt und den Exekutivdirektor beauftragt,
Vereinbarungen mit den betreffenden Teilnehmern zu schließen. 7. Das Gemeinsame Unternehmen
ECSEL trifft alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Überprüfung der
Förderfähigkeit der Kosten, damit der aus öffentlichen Mitteln stammende Teil
der Förderung nach den in Klausel 17 Absätze 3 und 4 genannten
Regelungen an die betreffenden Teilnehmer ausgezahlt wird. 8. Die ECSEL-Mitgliedstaaten
verlangen keine andere als die vom Gemeinsamen Unternehmen ECSEL verlangte
technische Überwachung oder Berichterstattung. 19 – Finanzielle Verpflichtungen Die finanziellen Verpflichtungen des
Gemeinsamen Unternehmens ECSEL übersteigen nicht den Betrag der ihm zur
Verfügung stehenden oder seinem Haushalt von seinen Mitgliedern zugewiesenen
Finanzmittel. 20 – Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar
und endet am 31. Dezember. 21 – Operative Planung und Finanzplanung 1. Im mehrjährigen Strategieplan
werden die Strategie und die Pläne zur Erreichung der in Artikel 2
genannten Ziele des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL in Form einer mehrjährigen
Forschungs- und Innovationsagenda der Mitglieder aus dem Privatsektor und einer
mehrjährigen finanziellen Vorausschau der öffentlichen Körperschaften
dargelegt. Darin sind die Forschungsprioritäten für die Entwicklung und
Erschließung von Schlüsselkompetenzen für Elektronikkomponenten und ‑systeme in
unterschiedlichen Anwendungsbereichen aufzuführen, die der Stärkung der
Wettbewerbsfähigkeit Europas, dem Entstehen neuer Märkte und der Entwicklung
gesellschaftlich relevanter Anwendungen dienen sollen. Er wird regelmäßig und
im Einklang mit dem Bedarf der Wirtschaft in Europa überarbeitet. 2. Der Exekutivdirektor legt dem
Verwaltungsrat einen Entwurf des jährlichen bzw. mehrjährigen Arbeitsplans zur
Annahme vor, in dem der Plan der Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die
Verwaltungstätigkeiten sowie die entsprechenden Ausgabenschätzungen enthalten
sind. 3. Der Arbeitsplan wird bis zum
Ende des Vorjahres der Durchführung des Arbeitsplans angenommen. Der
Arbeitsplan wird öffentlich zugänglich gemacht. 4. Der Exekutivdirektor erstellt
den Entwurf des jährlichen Haushaltsplans für das Folgejahr und legt ihn dem
Verwaltungsrat zur Annahme vor. 5. Der jährliche Haushaltsplan
wird jeweils bis zum Ende des Vorjahres vom Verwaltungsrat angenommen. 6. Der jährliche Haushaltsplan
wird der Höhe des Beitrags der Union angepasst, der im Haushaltsplan der Union
festgelegt ist. 22 – Tätigkeitsberichte und
Finanzberichterstattung 1. Der Exekutivdirektor
erstattet dem Verwaltungsrat jährlich Bericht über die Erfüllung seiner
Pflichten gemäß der Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL. Am 15. Februar eines jeden Jahres legt der
Exekutivdirektor dem Verwaltungsrat einen jährlichen Tätigkeitsbericht über die
Fortschritte des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL im Vorjahr, insbesondere im
Hinblick auf den Arbeitsplan, zur Genehmigung vor. Dieser Bericht enthält unter
anderem Informationen über folgende Aspekte: a) Forschung, Innovation und sonstige
Maßnahmen, die durchgeführt wurden, sowie die entsprechenden Ausgaben; b) die eingereichten Vorschläge mit einer
Aufschlüsselung nach Art der Teilnehmer (einschließlich KMU) und nach Ländern; c) die für eine Finanzierung ausgewählten
Vorschläge mit einer Aufschlüsselung nach Art der Teilnehmer (einschließlich
KMU) und nach Ländern; die vom Gemeinsamen Unternehmen ECSEL und den
ECSEL-Mitgliedstaaten für die einzelnen Teilnehmer und für indirekte Maßnahmen
zur Verfügung gestellten Beiträge. 2. Der jährliche
Tätigkeitsbericht wird nach seiner Genehmigung durch den Verwaltungsrat
veröffentlicht. 3. Das Gemeinsame Unternehmen
ECSEL erstattet der Kommission gemäß Artikel 60 Absatz 5 der
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Bericht. 4. Die Rechnungsführung des
gemeinsamen Unternehmens ECSEL wird von einer unabhängigen Prüfstelle gemäß
Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012
überprüft. Die Rechnungsführung des Gemeinsamen Unternehmen
ECSEL wird nicht vom Rechnungshof geprüft. 23 – Interne Rechnungsprüfung Der Interne Prüfer der Kommission übt
gegenüber dem Gemeinsamen Unternehmen ECSEL die gleichen Befugnisse aus, die er
gegenüber der Kommission ausübt. 24 – Haftung der Mitglieder und
Versicherung 1. Die finanzielle Haftung der
Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL für die Schulden des Gemeinsamen
Unternehmens ECSEL erstreckt sich lediglich auf deren bereits geleisteten
Finanzbeiträge. 2. Das Gemeinsame Unternehmen
ECSEL schließt angemessene Versicherungsverträge und erhält diese aufrecht. 25 – Interessenkonflikte 1. Das Gemeinsame Unternehmen
ECSEL, seine Gremien und sein Personal vermeiden bei ihren Tätigkeiten die
Entstehung von Interessenkonflikten. 2. Der Verwaltungsrat des
Gemeinsamen Unternehmens ECSEL kann in Bezug auf seine Mitglieder, Gremien und
sein Personal Regeln zur Vermeidung von Interessenkonflikten und Regeln über
den Umgang mit solchen Konflikten annehmen. Darin sind Bestimmungen vorzusehen,
durch die Interessenkonflikte bei den Vertretern der Mitglieder des Gemeinsamen
Unternehmens ECSEL, die einen Sitz im Verwaltungsrat oder im Rat der
öffentlichen Körperschaften haben, vermieden werden. 26 – Abwicklung 1. Das Gemeinsame Unternehmen
ECSEL wird zum Ende des in Artikel 1 vorgesehenen Zeitraums abgewickelt. 2. Das Abwicklungsverfahren wird
automatisch eingeleitet, wenn die Kommission oder alle Mitglieder aus dem
Privatsektor ihre Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen ECSEL kündigen. 3. Zur Abwicklung des
Gemeinsamen Unternehmens ECSEL ernennt der Verwaltungsrat einen oder mehrere
Abwicklungsbeauftragte, die seinen Beschlüssen nachkommen. 4. Bei der Abwicklung des
Gemeinsamen Unternehmens ECSEL werden seine Vermögenswerte zur Deckung seiner
Verbindlichkeiten und der Kosten für seine Abwicklung verwendet. Etwaige
Überschüsse werden proportional zu den Finanzbeiträgen der Mitglieder auf die
Mitglieder umgelegt, die zum Zeitpunkt der Abwicklung am Gemeinsamen
Unternehmen ECSEL beteiligt sind. Etwaige auf die Union umgelegte Überschüsse
fließen in den Unionshaushalt zurück. 5. Zur Gewährleistung einer
ordnungsgemäßen Verwaltung der Vereinbarungen und Beschlüsse des Gemeinsamen
Unternehmens ECSEL und der Aufträge, deren Laufzeit erst nach der Abwicklung
des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL endet, wird ein Ad-hoc-Verfahren eingeführt. FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereiche
in der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art
des Vorschlags/der Initiative 1.4. Ziele 1.5. Begründung
des Vorschlags/der Initiative 1.6. Dauer
der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen 1.7. Vorgeschlagene
Methode(n) der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring
und Berichterstattung 2.2. Verwaltungs-
und Kontrollsystem 2.3. Prävention
von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene
Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 3.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht 3.2.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die operativen Mittel 3.2.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.4. Vereinbarkeit mit
dem mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen FINANZBOGEN
ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des
Vorschlags/der Initiative Verordnung
des Rates über das Gemeinsame Unternehmen ECSEL 1.2. Politikbereiche in der
ABM/ABB-Struktur[32] Politikbereich:
Das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“
(2014-2020) Tätigkeit:
„Horizont 2020“: Forschung und Innovation im Zusammenhang mit
Kommunikationsnetzen, Inhalten und Technologie 1.3. Art des Vorschlags/der
Initiative ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine
vorbereitende Maßnahme[33]. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft die
Verlängerung einer bestehenden Maßnahme. þ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neu
ausgerichtete Maßnahme. 1.4. Ziele 1.4.1. Mit dem Vorschlag/der
Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission Wachstumsstrategie
EU 2020 – Beitrag zum Ziel, 3 % des BIP der EU in Forschung und
Innovation zu investieren Innovationsunion
– Fokussierung der EU-Finanzierungsinstrumente auf die Prioritäten der
Innovationsunion Digitale
Agenda für Europa – Beitrag zu Säule V, Forschung und Innovation in der
IKT, Aktionen 50 (verstärkte Mobilisierung privater Investitionen in
IKT-Forschung und ‑Innovation) und 51 (verstärkte Koordinierung und
Zusammenlegung von Ressourcen) 1.4.2. Einzelziele und
ABM/ABB-Tätigkeiten Einzelziel Nr. … 1.
Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien ABM/ABB-Tätigkeiten Führungsrolle
in den Informations- und Kommunikationstechnologien 1.4.3. Erwartete Ergebnisse und
Auswirkungen Wirtschaftliche
Auswirkungen: • Wettbewerbsfähigkeit
– Steigerung und Fokussierung des Investitionsvolumens durch Mobilisierung von
öffentlichen und privaten Ressourcen, Zusammenarbeit auf den verschiedenen
Stufen der Innovations- und Wertschöpfungskette und Brückenschlag zwischen
Technologie und Innovation; • Forschung
und Innovation – Synergie zwischen den Prioritäten der Industrie und den
nationalen Prioritäten, Exzellenz, Verringerung von Doppelarbeit und
Fragmentierung; • Interessenträger
– Einbeziehung eines breiten Spektrums der Wertschöpfungsketten: Industrie –
Technologieanbieter und ‑nutzer einschließlich KMU, Forschungseinrichtungen und
Einrichtungen zur Wissensverbreitung, EU, Mitgliedstaaten und Regionen. Soziale
Auswirkungen: • Beschäftigung
– Schaffung von Arbeitsplätzen für hochqualifiziertes Fachpersonal und im
technischen Bereich, die in vielen Wirtschaftszweigen Innovation und
Produktivität förderndes Wachstum ermöglichen; • Bewältigung
gesellschaftlicher Herausforderungen in für die europäischen Bürger wichtigen
Bereichen (z. B. Verkehr, Gesundheit, Energie), die als gesellschaftlicher
Motor unverzichtbar sind. Umweltauswirkungen: • Verringerung
des Energieverbrauchs; • Management
der Nutzung materieller Ressourcen. 1.4.4. Leistungs- und Erfolgsindikatoren Die
Leistungs- und Erfolgsindikatoren zum Einzelziel „Führende Rolle bei
grundlegenden und industriellen Technologien“ des Rahmenprogramms für Forschung
und Innovation „Horizont 2020“ werden überwacht und jährlich an die
Kommission gemeldet. Zusätzlich
werden die folgenden besonderen Indikatoren herangezogen, um die Fortschritte
bei der Erreichung der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL zu messen: Ziele || KPI || Messgrößen (gemessen im Zeitraum 2014–2024) Strukturierung und Umsetzung hervorragender multidisziplinärer Forschungsarbeit || Innovative Projekte und Projekte nach dem neuesten Stand der Technik || Ø Qualität der Ergebnisse, ermittelt z. B. anhand der Zahl der von Fachkollegen geprüften Publikationen Ø Innovative Forschung und Innovation, mindestens 2 Patente je 10 Mio. EUR Förderung Ø Zahl und Auswirkungen der technologischen Durchbrüche Angleichung der Strategien || Strategische Forschungs- und Innovationsagenda (SFIA) mit Prioritäten || Ø Engagement aller Mitglieder des JU Ø Angemessenheit des Schwerpunkts der SFIA im Hinblick auf die verfügbaren Mittel Mobilisierung und Bündelung von Ressourcen || Haushaltsvollzug || Ø Finanzielle Verpflichtungen aller Mitglieder des JU Ø Beitrag zum 3-%-Ziel für Forschung und Innovation Erhalt und Steigerung der Fertigung in der EU || Schaffung von Arbeitsplätzen in der Elektronikindustrie, Erhöhung der Zahl der Fertigungsstätten in Europa || Ø Zahl der direkten und indirekten Arbeitsplätze in Europa – Fortschritte in Richtung der Schaffung von 250 000 indirekten Arbeitsplätzen Ø Zahl der Mikrochip-Fabriken nach dem neuesten Stand der Technik in Europa, gemessenen nach Technologieknoten und Wafergröße Führungsrolle bei Ausrüstungen und Materialien || Strategische Zusammenarbeit || Ø Platzierung und Marktanteil/‑volumen der europäischen Anbieter von Ausrüstungen und Materialien Unterstützung hoher TRL || Umfang und Auswirkungen der Projekte || Ø Zahl der neuen/modernisierten Pilotlinien in Europa – mindestens 3 pro Jahr Ø Zahl der Demonstrationsprojekte für integrierte Lösungen – mindestens 3 pro Jahr Ø Zugang und Nutzung seitens der Beteiligten, die die Pilotlinien/Demonstrationsprojekte nicht direkt realisieren Verfügbarkeit von Elektronikkomponenten || Übernahme neuer Technologien durch europäische Anwendungssektoren || Ø Europäischer Marktanteil/europäisches Marktvolumen an neuen Lösungen Führungsrolle in der Systemtechnik || Strategische Zusammenarbeit im Bereich eingebettete und intelligente Systeme || Ø Platzierung und Marktanteil/‑volumen der europäischen Anbieter elektronischer Systeme Die
folgenden besonderen Indikatoren werden herangezogen, um die Leistung des
Gemeinsamen Unternehmens ECSEL zu messen: Ziele || KPI || Messgrößen (gemessen im Zeitraum 2014-2024) Erstellung einer strategischen Forschungs- und Innovationsagenda || SFIA || Ø Annahme der SFIA durch alle wichtigen Beteiligten Ø Klarheit und Schwerpunkt aus der Perspektive der Interessenträger Effiziente Programmdurchführung || Tätigkeit des JU || Ø Zeit zwischen dem Schlusstermin der Aufforderung und der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung < 270 Tage Ø Zeit bis zur Auszahlung < 90 Tage Ø Verbreitungsmaßnahmen Ø Projektergebnisse Synergien aus der Verwertung von Ergebnissen und zur Förderung des KMU-Wachstums || Industrielle Nutzung der Projektergebnisse || Ø Anzahl der Spin-offs Ø KMU-Wachstum nach Umsatz‑ und Beschäftigungszahlen Erleichterung der Teilnahme an Projekten mit starker europäischer Dimension || Vereinfachte Teilnahmebedingungen || Ø Umfang der Industrie- und KMU-Beteiligung – KMU ≥ 30 % Ø Verringerung der Verwaltungsausgaben Zugang zu Entwicklungs- und Fertigungsinfrastruktur || Verfügbarkeit und offener Zugang zu Infrastrukturen nach dem neuesten Stand der Technik || Ø Zugang und Nutzung durch KMU, einschließlich Systemintegratoren Zusammenarbeit und Koordinierung der Beteiligten || Partnerschaften || Ø Entstehung von Konsortien – Entstehung strategischer Allianzen Erhalt fachlicher Qualifikationen || In Europa verfügbare Fachkompetenz || Ø Verfügbarkeit von Studiengängen/Kursen und effektive Nutzung der Berufsausbildung entsprechend dem Bedarf der Wirtschaft 1.5. Begründung des Vorschlags/der
Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu
deckender Bedarf Europa
muss im Bereich Elektronikkomponenten und ‑systeme zwei große Herausforderungen
bewältigen: • die
Notwendigkeit der Kontrolle über die Hauptelemente der Wertschöpfungskette,
d. h. „Entwicklung von Komponenten und Systemen“, „Fertigung von
Komponenten“ und „Integration der Elektronikkomponenten in die Endprodukte“. In
der Elektronik ist die Wertschöpfungskette nicht auf die Fertigungsebene
beschränkt, sondern erstreckt sich auf den gesamten Anwendungssektor, von der
Automobilindustrie bis hin zur Luft- und Raumfahrtindustrie und Webdiensten.
Alle Elemente sind zur Sicherung einer nachhaltigen Wertschöpfung im
Elektroniksektor in Europa unerlässlich. Sollte Europa seine
Fertigungskapazitäten im Elektroniksektor verlieren, könnte dies nicht nur dazu
führen, dass sich die entsprechende Versorgungskette und die
Entwicklungstätigkeit in Gebiete außerhalb Europas verlagern, sondern auch eine
schwere Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit des gesamten vom
Elektroniksektor abhängigen wirtschaftlichen Gefüges nach sich ziehen. • Die
zweite Herausforderung hängt, wie im KET-Bericht hervorgehoben, mit der
Verbesserung der Effizienz in der europäischen Innovationskette zusammen; in
dem Bericht wurde eine Kluft zwischen dem Aufbau von Grundwissen und dessen
Vermarktung als marktfähiges Produkt festgestellt. Deshalb müssen die Stufen
hin zu Innovation und industrieller Produktion gestärkt werden, damit
Unternehmen und Bürger in den Genuss von Spitzentechnologien kommen. Um
die Kontrolle der Wertschöpfungskette zu sichern und das Innovationssystem zu
verbessern, muss Europa die folgenden Schwierigkeiten überwinden: • einen
harten globalen Wettbewerb und sich wandelnde Geschäftsmodelle; • sinkende
Marktanteile; • hohe
Forschungs‑ und Innovationskosten und eine fragmentierte europäische
Forschungs- und Innovationslandschaft und • ein
rasches Innovationstempo. 1.5.2. Mehrwert durch die
Intervention der EU Eine
finanzielle Unterstützung für kooperative Forschungs- und
Innovationstätigkeiten unter Beteiligung von Industrie und Forschung aus ganz
Europa ist erforderlich, um • europäische
öffentliche Forschungsteams an der Spitze des Elektroniksektors zu halten und
eine rasche und umfassende industrielle Nutzung der Führungsposition in ganz
Europa zu gewährleisten; • die
Kosten des Risikos bei der Weiterentwicklung der Technologie und ihrer
breiteren Nutzung mit der Industrie der Elektronikkomponenten und ‑systeme
gemeinsam zu tragen, angesichts der beträchtlichen Spill-over-Effekte zugunsten
von Wachstum und Beschäftigung in der Wirtschaft und der Auswirkungen durch die
Bewältigung anstehender gesellschaftlicher Herausforderungen; • Kräfte
zu bündeln. Die Mitgliedstaaten haben zwar ihre eigenen Prioritäten zur
Förderung des Wirtschaftszweigs, aber der Umfang der für diese Branche
erforderlichen Förderung übersteigt die Möglichkeiten der einzelnen
Mitgliedstaaten. Fragmentierung führt tendenziell zu einer Verdopplung der Forschungs- und Innovationsanstrengungen. Außerdem gibt
es in Europa nur einige wenige weltweit führende Cluster mit einer bedeutenden
industriellen Tätigkeit im Bereich der Elektronikkomponenten und eingebetteten
Systeme. Deshalb müssen die Akteure in der EU ihre Kräfte bündeln. Eine bessere
Zusammenarbeit auf der Grundlage kooperativer Anwenderunternehmen und
Technologieanbieter beschleunigt die Produktinnovation auf beiden Seiten durch
eine Koordinierung des Geschäftsschwerpunkts; Forschungscluster bilden wiederum
ein regionales Unterstützungsnetz für KMU durch die Zusammenarbeit zwischen
Hochschulen und großen OEM; • die
bestehenden europäischen Cluster im Bereich der Elektronikkomponenten zu
stärken und die Bildung neuer Cluster aktiv zu fördern, damit Europa weltweit
mit anderen Akteuren gleichziehen kann. Maßnahmen auf europäischer Ebene sind
notwendig, um Ressourcen zu bündeln und Beteiligte zusammenzubringen, um zur
Stärkung des Wirtschaftszweigs die richtige Reichweite erzielen und die
richtigen Mittel einsetzen zu können. Diese Unterstützung muss nachhaltig und
angemessen sein, damit Europa im internationalen Wettbewerb bestehen kann.
Diese Maßnahme wird dazu beitragen, bestehende und künftige Plattformen im
Hinblick auf die Schaffung eines günstigeren Umfelds für Akteure aus der
Industrie (u. a. KMU und Endnutzer) gemeinsam zu nutzen, um die
internationale Wettbewerbsfähigkeit zu steigern. • Forschung
und Innovation in Europa zu strukturieren und zu koordinieren, um
sicherzustellen, dass es künftig einen starken Industriestandort Europa gibt
und europäische Akteure, einschließlich der Nutzer, Zugang zu den neuesten
technologischen Entwicklungen und Infrastrukturen haben. Dazu ist es
unerlässlich, öffentliche Mittel auf europäischer und nationaler Ebene wirksam
zu bündeln. 1.5.3. Aus früheren ähnlichen
Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse Die
derzeitigen Gemeinsamen Unternehmen ENIAC und ARTEMIS boten eine gute
Gelegenheit, europaweit zusammenzuarbeiten, eine kritische Masse zu erzielen
und Investitionen zu mobilisieren. In der ersten Zwischenbewertung wurde
dringend empfohlen, eine Fortführung in Form einer ähnlichen Initiative im
Rahmen von „Horizont 2020“ anzustreben, da einzelne Organisationen oder
Mitgliedstaaten nicht in der Lage sein würden, alle Herausforderungen in diesem
Sektor allein zu bewältigen. Deshalb wird koordiniertes Handeln auf
europäischer Ebene als der am besten geeignete Ansatz angesehen. Die
JU haben bewiesen, dass sie in der Lage sind, erfolgreich als ehrlicher Makler
zu agieren, als Katalysator für ehrgeizige Projekte zu dienen und führende
Vertreter des Privatsektors zu verstärktem Engagement zu bewegen und zugleich
einen Rahmen zu bieten, in dem nationale und europäische Behörden Themen von
hohem strategischem Stellenwert fördern können. Diese Fähigkeit hat das JU ENIAC
eindrucksvoll unter Beweis gestellt, als es die Umsetzung der Empfehlungen für
Schlüsseltechnologien in der Nanoelektronik anstieß; das JU ARTEMIS
zeichnete sich durch die erstmalige Inangriffnahme großangelegter
Innovationspilotprojekte im Rahmen seiner Aufforderungen zur Einreichung von
Vorschlägen im Jahr 2012 aus. Angesichts
der dreigliedrigen Struktur der beiden JU besteht eine wichtige Herausforderung
darin, Inhalte und Abläufe mit den Erwartungen und Verfahren in den beteiligten
Mitgliedstaaten in Einklang zu bringen. Diese ermöglichen die Aufforderungen
zur Einreichung von Vorschlägen, indem sie ihre Finanzmittel vorab binden und
die nationalen Förderkriterien und ‑sätze festlegen. Die
Erfahrung mit dem derzeitigen Modell zeigt, dass der Ansatz zielführend war,
wenn die Lernkurve auch steiler ausfiel als erwartet, weil zunächst über
längere Zeit Vertrauen aufgebaut sowie eine praktische Arbeitsweise gefunden
werden musste. Ungeachtet
der obengenannten Erfolge, sei auf einige Aspekte des derzeitigen Ansatzes
hingewiesen: • Die
Abstimmung zwischen den unterschiedlichen nationalen Verfahren (sowohl für die
Auftragsvergabe sowie für Zahlungen) ist unzureichend, was die
Projektdurchführung verzögert. • Die
Erfüllung der Verpflichtung der Teilnehmer zum Abschluss zweier
Finanzhilfevereinbarungen (für das JU und auf nationaler Ebene) ist mit
Verwaltungsaufwand verbunden. • Die
Vielfalt der nationalen Vorschriften wirken sich auf die Struktur der
Konsortien aus. • Die
Mittelzusagen der Mitgliedstaaten werden häufig angepasst, wenn die Ergebnisse
der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen bekannt werden; dies
geschieht sowohl von der oberen zur unteren, wie auch von der unteren zur
oberen Ebene. • Die
starre Abhängigkeit zwischen Mittelbindungen der EU und der Mitgliedstaaten
(Verhältnis MS/EU: 1,8) hat die Ausführung des Haushaltsplans beeinträchtigt,
wenn die nationale Beteiligung gering war oder wenn die nationalen Fördersätze
von dem ursprünglich angenommenen Verhältnis 1/3 (JU) – 2/3 (MS)
abwichen, wie dies bei den Pilotlinien der Fall war. • Die
Anforderungen der Rahmenfinanzregelung für dezentrale Agenturen stellt hohe
Anforderungen an die begrenzten Ressourcen des JU. Diese
Schwierigkeiten beeinträchtigten die Durchführung nicht, erforderten aber den
ständigen Einsatz aller Beteiligten, um zu gewährleisten, dass das System
funktionierte. Jede künftige ähnliche Initiative würde stark davon profitieren,
wenn diese Schwierigkeiten durch ein vereinfachtes Durchführungsmodell
vermieden würden, was auch mit dem allgemeinen Ziel von „Horizont 2020“ in
Einklang stehen würde. 1.5.4. Kohärenz mit anderen
Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Die
Initiative soll Synergien mit komplementären Fördermechanismen wie der
Strategie der Europäischen Kommission für intelligente Spezialisierung
schaffen, die auf eine Förderung und Unterstützung bestehender und neuer
Wissenschafts- und Technologiecluster in EU-Regionen abzielt. Der
Ansatz der Initiative ergänzt auch die im Rahmen von „Horizont 2020“ unter
der Priorität „Führungsrolle der Industrie“ vorgesehenen Tätigkeiten zur
Förderung zukunftsweisender, langfristiger Forschung. 1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer
finanziellen Auswirkungen þ Vorschlag/Initiative mit befristeter
Geltungsdauer –
þ Geltungsdauer: 01.01.2014 bis 31.12.2024 –
þ Finanzielle Auswirkungen: 2014 bis 2020 für Mittelbindungen und 2014
bis 2024 für Mittel für Zahlungen ¨ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Geltungsdauer –
Anlaufphase von [Jahr] bis [Jahr], –
anschließend reguläre Umsetzung 1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der
Mittelverwaltung Aus dem Haushalt 2014 ¨ Direkte Verwaltung durch die Kommission: –
¨ Exekutivagenturen ¨ Geteilte Verwaltung mit den Mitgliedstaaten: þ Indirekte Verwaltung durch Übertragung des Haushaltsvollzugs an: –
¨ internationale Organisationen und deren Agenturen (bitte
präzisieren); –
¨ die Europäische Investitionsbank; –
þ Einrichtungen gemäß Artikel 209 HO; –
¨ öffentlichen Einrichtungen; –
¨ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig
werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten; –
¨ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der
Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die
ausreichende finanzielle Garantien bieten; –
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der
GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt
benannt sind. Bemerkungen Indirekte
Maßnahmen werden von den Mitgliedstaaten kofinanziert. 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und Berichterstattung Bis
zum 31. Dezember 2017 nimmt die Kommission eine Zwischenbewertung des
Gemeinsamen Unternehmens vor und teilt die Ergebnisse dieser Bewertung samt
Anmerkungen dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2018
mit. Innerhalb
von sechs Monaten nach Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens, spätestens
jedoch zwei Jahre nach Fassung des Abwicklungsbeschlusses nimmt die Kommission
eine Abschlussbewertung des Gemeinsamen Unternehmens vor. Die Ergebnisse dieser
Abschlussbewertung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt. Am
15. Februar eines jeden Jahres legt der Exekutivdirektor dem
Verwaltungsrat einen Entwurf des jährlichen Tätigkeitsberichts über die
Fortschritte des Gemeinsamen Unternehmens im vorausgegangenen Kalenderjahr,
insbesondere in Bezug auf den Arbeitsplan des betreffenden Jahres, zur
Genehmigung vor. Der Bericht enthält Informationen zur Forschungs- und
Innovationstätigkeit sowie zu anderen Maßnahmen und den entsprechenden
Ausgaben; die eingereichten Vorschläge mit einer Aufschlüsselung nach Art der
Teilnehmer (einschließlich KMU) und nach Ländern; die für eine Finanzierung
ausgewählten indirekten Maßnahmen mit einer Aufschlüsselung nach Art der
Teilnehmer (einschließlich KMU) und nach Ländern; den vom Gemeinsamen
Unternehmen für die einzelnen Teilnehmer und Maßnahmen zur Verfügung gestellten
Beitrag. 2.2. Verwaltungs- und
Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte Risiken Das
Hauptrisiko besteht darin, dass Zahlungen an Teilnehmer nicht korrekt
vorgenommen werden. Angesichts der Größe des Gemeinsamen Unternehmens, ist eine
Fehlerquote von 1 % als realistisches Ziel anzusetzen. Das
besondere Risiko von Interessenkonflikten, das generell bei öffentlich-privaten
Partnerschaften besteht, soll durch eine klare Trennung der Entscheidungsbefugnisse
des Verwaltungsrats – der die Strategie und den Arbeitsplan (unter Beteiligung
des Wirtschaftszweigs) festlegt – und des Rates der öffentlichen Körperschaften
– der die Bedingungen für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festlegt
und (ohne die Beteiligung des Wirtschaftszweigs) über die Zuweisung
öffentlicher Mittel entscheidet – minimiert werden. 2.2.2. Vorgesehene Kontrollen Der
Interne Prüfer der Kommission übt gegenüber dem Gemeinsamen Unternehmen die
gleichen Befugnisse aus, die er gegenüber der Kommission ausübt. Darüber hinaus
kann der Verwaltungsrat gegebenenfalls die Schaffung einer internen
Rechnungsprüfungskapazität des Gemeinsamen Unternehmens veranlassen. Die Kosten
einer internen Rechnungsprüfungsfunktion (voraussichtlich weniger als eine
halbe Million Euro für das Gemeinsame Unternehmen über seine gesamte
Bestandsdauer) fallen im Verhältnis zu den insgesamt vom Gemeinsamen
Unternehmen vorzunehmenden Zahlungen günstig aus (bei 1,2 Mrd. EUR
entspricht eine Fehlerquote von 1 % einem Betrag von
12 Millionen EUR). Im
Einklang mit Artikel 60 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012
wird das Gemeinsame Unternehmen die Grundsätze der wirtschaftlichen
Haushaltsführung, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung einhalten und
ein Niveau des Schutzes der finanziellen Interessen seiner Mitglieder
gewährleisten, das den Anforderungen der genannten Verordnung entspricht. Nachträgliche
Prüfungen der Ausgaben für indirekte Maßnahmen werden in Übereinstimmung mit
dem Rahmenprogramm „Horizont 2020“ als Teil der indirekten Maßnahmen des
Rahmenprogramms „Horizont 2020“ durchgeführt. Zum
Schutz der finanziellen Interessen der Union wird die Kommission die
Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens im Einklang mit der Haushaltsordnung
überwachen und insbesondere Rechnungsprüfungen und Evaluierungen der
Programmdurchführung vornehmen, Verfahren zur Prüfung und Billigung der
Rechnungslegung anwenden und Zahlungen, die nicht gemäß dem anwendbaren Recht
getätigt wurden, von der Finanzierung aus Mitteln der Union ausschließen. Sie
kann ferner Zahlungen aussetzen und unterbrechen. 2.3. Prävention von Betrug und
Unregelmäßigkeiten Die
Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen
Finanzhilfeempfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die EU-Mittel
erhalten, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen. Das
Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß der Verordnung
(Euratom, EG) Nr. 2185/96 bei allen direkt oder indirekt durch
Finanzierungen aus EU-Mitteln betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und
Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit
einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag
über eine Finanzierung aus EU-Mitteln ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder
eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen
der Europäischen Union vorliegt. Unbeschadet
der vorstehenden Absätze ist der Kommission, dem Rechnungshof und OLAF in Finanzhilfevereinbarungen,
Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, sofern sich diese Vereinbarungen,
Beschlüsse oder Verträge aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben,
ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen sowie
Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen. 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) · Neu zu schaffende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des
mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer 09 04 02 01 – Haupthaushaltslinie || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Kandidatenländern || von Drittländern || im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung 1a Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung || 09 04 07 21 Führungsrolle der Industrie – JTI ECSEL || GM || JA || JA || NEIN || JA 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Ausgaben 3.2.1. Übersicht in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 1a || Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung Gemeinsames Unternehmen ECSEL[34],[35] || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020[36] || Jahr 2021 || Jahr 2022 || Jahr 2023 || Jahr 2024 || INSGESAMT Titel 1 || Verpflichtungen || (1) || 0,310 || 0,310 || 0,550 || 0,715 || 1,210 || 1,210 || 4,350 || 0,000 || 0,000 || 0,000 || 0,000 || 8,655 Zahlungen || (2) || 0,310 || 0,310 || 0,550 || 0,715 || 1,210 || 1,210 || 1,170 || 1,170 || 0,970 || 0,670 || 0,370 || 8,655 Titel 2 || Verpflichtungen || (1a) || 0,500 || 0,500 || 0,500 || 0,700 || 0,800 || 0,800 || 2,800 || 0,000 || 0,000 || 0,000 || 0,000 || 6,600 Zahlungen || (2a) || 0,500 || 0,500 || 0,500 || 0,700 || 0,800 || 0,800 || 0,800 || 0,600 || 0,600 || 0,500 || 0,300 || 6,600 Titel 3 || Verpflichtungen || (3a) || 135,000 || 145,000 || 160,000 || 175,000 || 185,000 || 195,000 || 205,000 || 0,000 || 0,000 || 0,000 || 0,000 || 1200,000 Zahlungen || (3b) || 33,750 || 70,000 || 116,750 || 140,750 || 166,000 || 178,000 || 189,000 || 145,750 || 99,500 || 40,000 || 20,500 || 1200,000 Mittel INSGESAMT für das Gemeinsame Unternehmen ECSEL || Verpflichtungen || =1+1a+3a || 135,810 || 145,810 || 161,050 || 176,415 || 187,010 || 197,010 || 212,150 || 0,000 || 0,000 || 0,000 || 0,000 || 1215,255 Zahlungen || =2+2a+3a || 34,560 || 70,810 || 117,800 || 142,165 || 168,010 || 180,010 || 190,970 || 147,520 || 101,070 || 41,170 || 21,170 || 1215,255 in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) GD CONNECT || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Jahr 2021 || Jahr 2022 || Jahr 2023 || Jahr 2024 || INSGESAMT Humanressourcen (2 VZÄ Beamte, 1 VZÄ Vertragsbedienstete)[37] || 0,332 || 0,332 || 0,332 || 0,332 || 0,332 || 0,332 || 0,332 || || || || || 2,324 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || || || || || 0 GD CONNECT INSGESAMT || Mittel || 0,332 || 0,332 || 0,332 || 0,332 || 0,332 || 0,332 || 0,332 || || || || || 2,324 Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) GD CONNECT || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Jahr 2021 || Jahr 2022 || Jahr 2023 || Jahr 2024 || INSGESAMT Humanressourcen (2 VZÄ Beamte, 1 VZÄ Vertragsbedienstete) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 GD CONNECT INSGESAMT || Mittel || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Jahr 2021 || Jahr 2022 || Jahr 2023 || Jahr 2024 || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 136,142 || 146,142 || 161,382 || 176,747 || 187,342 || 197,342 || 212,482 || || || || || 1217,579 Zahlungen || 34,892 || 71,142 || 118,132 || 142,497 || 168,342 || 180,342 || 191,302 || 147,520 || 101,070 || 41,170 || 21,170 || 1217,579 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Mittel des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel
benötigt. –
þ Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen
Mittel benötigt: Mittel für Verpflichtungen (Mio. EUR) Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Jahre 2021-2024 || INSGESAMT || ERGEBNISSE Art der Ergebnisse || Durchschnittskosten[38] || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamtkosten EINZELZIEL Nr. 1 Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien || || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis[39] || Beaufsichtigung der gesamten Forschungs- und Innovationstätigkeit des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL || 15 || 9 || 135 || 10 || 145 || 11 || 160 || 11 || 175 || 12 || 185 || 13 || 195 || 14 || 205 || 0 || 0 || 80 || 1200 GESAMTKOSTEN || 9 || 135 || 10 || 145 || 11 || 160 || 11 || 175 || 12 || 185 || 13 || 195 || 14 || 205 || 0 || 0 || 80 || 1200 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Humanressourcen des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL 3.2.3.1. Übersicht –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel
benötigt. –
þ Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden
Verwaltungsmittel benötigt: Personalstärke (Kopfzahlen/VZÄ)[40] || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Jahr 2021 || Jahr 2022 || Jahr 2023 || Jahr 2024 || INSGESAMT Beamte (der Funktionsgruppe AD) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Beamte (der Funktionsgruppe AST) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Vertragsbedienstete || 13 || 13 || 12 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 9 || 6 || 3 || 111 Zeitbedienstete (AD) || 14 || 14 || 13 || 12 || 12 || 12 || 12 || 12 || 10 || 7 || 4 || 122 Abgeordnete nationale Sachverständige || 1 || 1 || 1 || 1 || 1 || 1 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 6 INSGESAMT || 28 || 28 || 26 || 24 || 24 || 24 || 23 || 23 || 19 || 13 || 7 || 239 in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Beamte (der Funktionsgruppe AD) || 0,000 || 0,000 || 0,000 || 0,000 || 0,000 || 0,000 || 0,000 || 0,000 || 0,000 || 0,000 || 0,000 || 0,000 Beamte (der Funktionsgruppe AST) || 0,000 || 0,000 || 0,000 || 0,000 || 0,000 || 0,000 || 0,000 || 0,000 || 0,000 || 0,000 || 0,000 || 0,000 Vertragsbedienstete || 0,910 || 0,910 || 0,840 || 0,770 || 0,770 || 0,770 || 0,770 || 0,770 || 0,630 || 0,420 || 0,210 || 7,770 Zeitbedienstete (AD) || 1,834 || 1,834 || 1,703 || 1,572 || 1,572 || 1,572 || 1,572 || 1,572 || 1,310 || 0,917 || 0,524 || 15,982 Abgeordnete nationale Sachverständige || 0,078 || 0,078 || 0,078 || 0,078 || 0,078 || 0,078 || 0,000 || 0,000 || 0,000 || 0,000 || 0,000 || 0,468 INSGESAMT || 2,822 || 2,822 || 2,621 || 2,420 || 2,420 || 2,420 || 2,342 || 2,342 || 1,940 || 1,337 || 0,734 || 24,220 Die laufenden Verträge der JU ARTEMIS und
ENIAC mit dem Personal werden übernommen. Ihre Gültigkeit beginnt mit dem
ersten Tag des Bestehens des neuen Gemeinsamen Unternehmens. 3.2.3.2. Geschätzte Auswirkungen auf die
Humanressourcen der zuständigen GD –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. –
þ Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt: || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Jahre 2021-2024* || Insgesamt || Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) || XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 XX 01 01 02 (in den Delegationen) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 09 01 05 01 (indirekte Forschung) || 2 || 2 || 2 || 2 || 2 || 2 || 2 || p.m. || 14 10 01 05 01 (direkte Forschung) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || || || || || || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = VZÄ)[41] || XX 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 XX 01 02 02 (AC, AL, JED, INT und ANS in den Delegationen) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 XX 01 04 yy[42] || - am Sitz[43] || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 - in den Delegationen || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 09 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || 1 || 1 || 1 || 1 || 1 || 1 || 1 || p.m. || 7 10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 INSGESAMT || 3 || 3 || 3 || 3 || 3 || 3 || 3 || p.m. || 21 * Über die Anzahl der
Mitarbeiter nach 2020 wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit
höchstens einer Dezimalstelle) XX steht für den
jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich Der Personalbedarf
wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder
GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für
Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe
der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt
werden. Beschreibung der auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Mitgliedschaft in Leitungsgremien und Überwachung von/Berichterstattung über Tätigkeiten Externes Personal || Unterstützung für Beamte 3.2.3.3. Geschätzter Personalbedarf für
das Gemeinsame Unternehmen ECSEL[44] –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. –
þ Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt: a) Geschätzter Personalbedarf, der aus Mitteln
des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 zu finanzieren ist || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Jahr 2021 || Jahr 2022 || Jahr 2023 || Jahr 2024 || Insgesamt || Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) || 09 04 07 21 (ÖPP-Einrichtung) || || || || || || || || || || || || Beamte (der Funktionsgruppe AD) || 6 || 6 || 7 || 9 || 12 || 12 || 12 || 12 || 10 || 7 || 4 || 97 Beamte (der Funktionsgruppe AST) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = VZÄ)[45] || 09 04 07 21 (ÖPP-Einrichtung) || || || || || || || || || || || || AC || 8 || 8 || 8 || 8 || 11 || 11 || 11 || 11 || 9 || 6 || 3 || 94 ANS || 1 || 1 || 1 || 1 || 1 || 1 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 6 INT || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 INSGESAMT || 15 || 15 || 16 || 18 || 24 || 24 || 23 || 23 || 19 || 13 || 7 || 197 || || || || || || || || || || || || Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit höchstens
einer Dezimalstelle) Beschreibung der auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Programm‑ und Verwaltungsmanagement Externes Personal || Unterstützung für Bedienstete auf Zeit b) p.m. – Aus Mitteln des mehrjährigen
Finanzrahmens 2007-2013 finanzierte Humanressourcen (zu Informationszwecken) || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Insgesamt Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) || 09 04 01 03 (Gemeinsames Unternehmen ARTEMIS)[46] || || || || || Beamte (der Funktionsgruppe AD) || 8 || 8 || 6 || 3 || 25 Beamte (der Funktionsgruppe AST) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = VZÄ) || 09 04 01 03 (Gemeinsames Unternehmen ARTEMIS)8 || || || || || AC || 5 || 5 || 4 || 3 || 17 ANS || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 INT || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 INSGESAMT || 13 || 13 || 10 || 6 || 42 Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit
höchstens einer Dezimalstelle) c) Gesamtüberblick über die Humanressourcen
unter Buchstaben a und b || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Jahr 2021 || Jahr 2022 || Jahr 2023 || Jahr 2024 || Insgesamt || Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) || 09 04 07 21 (ÖPP-Einrichtung) || 14 || 14 || 13 || 12 || 12 || 12 || 12 || 12 || 10 || 7 || 4 || 122 Beamte (der Funktionsgruppe AD) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Beamte (der Funktionsgruppe AST) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = VZÄ)[47] || 09 04 07 21 (ÖPP-Einrichtung) || 13 || 13 || 12 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 9 || 6 || 3 || 111 AC || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 ANS || 1 || 1 || 1 || 1 || 1 || 1 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 6 INT || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 INSGESAMT || 28 || 28 || 26 || 24 || 24 || 24 || 23 || 23 || 19 || 13 || 7 || 239 || || || || || || || || || || || || d) Beitrag zu den laufenden Kosten während des
Auslaufens der ÖPP-Einrichtung im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens
2007-2013 in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Insgesamt[48] Finanzbeitrag der EU (in Geldleistungen)[49] || 0,600 || 0,600 || 0,550 || 0,300 || 2,050 Finanzbeitrag Dritter (in Geldleistungen) – Vereinigung AENEAS || 0,500 || 0,500 || 0,300 || 0,130 || 1,430 Finanzbeitrag Dritter (in Geldleistungen) – Vereinigung ARTEMISIA || 0,300 || 0,300 || 0,210 || 0,165 || 0,975 INSGESAMT || 1,400 || 1,400 || 1,060 || 0,595 || 4,455 Die Beiträge der Vereinigungen AENEAS und
ARTEMISIA setzen sich aus den Beträgen zusammen, die sie aufgrund ihres
Beitrags zu den laufenden Kosten der Gemeinsamen Unternehmen ENIAC und ARTEMIS
im Rahmen der Vereinbarungen mit der Kommission gemäß der Übereinkunft zur
folgenden Aufteilung der Kosten schulden: in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) 2008–2013 || Gemeinsames Unternehmen ARTEMIS || Gemeinsames Unternehmen ENIAC Laufende Kosten insgesamt || EK || ARTEMISIA || Laufende Kosten insgesamt || EK || AENEAS Tatsächliche Beiträge bis Ende 2013 || 8,664 || 3,864 || 4,800 || 9,255 || 4,514 || 4,741 Neu berechnete Beiträge zur Umsetzung der Aufteilung 2/3 (Industrie) – 1/3 (EK) || 2,889 || 5,775 || 3,084 || 6,171 Differenz (angepasst – tatsächlich) || || -0,975 || 0,975 || || -1,430 || 1,430 Die der Kommission geschuldeten Beträge werden
über den Zeitraum 2014-2017 durch eine Senkung der Beiträge der Kommission
gemäß Abschnitt 3.2.1. ausgeglichen. 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem
mehrjährigen Finanzrahmen –
þ Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen
Finanzrahmen vereinbar. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der
betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. - –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens. - 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter –
Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende
Kofinanzierung vor: Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Jahr 2021 || Jahr 2022 || Jahr 2023 || Jahr 2024 || Insgesamt Mitglieder aus dem Privatsektor – Beitrag (Geldleistungen) zu den Verwaltungskosten[50] || 2,210 || 2,210 || 2,110 || 2,010 || 2,010 || 2,010 || 1,970 || 1,770 || 1,570 || 1,170 || 0,670 || 19,710 ECSEL-Mitgliedstaaten – Beitrag (Geldleistungen) zu den operativen Kosten[51] || 135,000 || 145,000 || 160,000 || 175,000 || 185,000 || 195,000 || 205,000 || 0,000 || 0,000 || 0,000 || 0,000 || 1200,000 Kofinanzierung INSGESAMT || 137,210 || 147,210 || 162,110 || 177,010 || 187,010 || 197,010 || 206,970 || 1,770 || 1,570 || 1,170 || 0,670 || 1219,710
Der Gesamtbeiträge der Mitglieder aus dem Privatsektor werden in Artikel 4
Absatz 2 der Verordnung des Rates über das Gemeinsame Unternehmen ECSEL
festgelegt. 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen –
þ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und
zwar –
¨ auf die Eigenmittel –
¨ auf die sonstigen Einnahmen [1] KOM(2011) 809 endg. vom 30.11.2011. [2] Verordnung (EG) Nr. 72/2008 vom 4.2.2008, ABl.
L 30, S. 21. [3] Verordnung (EG) Nr. 74/2008 vom 4.2.2008, ABl.
L 30, S. 52. [4] Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006. [5] [Verweis auf den MFR]. [6] KOM(2011) 572 endg. vom 21.9.2011. [7] KOM(2010) 546 endg. vom 6.10.2010. [8] COM(2012) 341 final vom 26.6.2012. [9] KOM(2013) 298 final vom 23.5.2013. [10] COM(2013) … [Mitteilung – Öffentlich-private
Partnerschaften im Rahmen von „Horizont 2020“]. [11] Zu aktuellen Preisen. [12] Es handelt sich um einen vorläufigen Betrag; der
endgültige Betrag hängt letztlich von der Mittelzuweisung für die
GD CONNECT für die obengenannte Herausforderung ab. [13] ABl. C [Stellungnahme des EP] vom , S. . [14] ABl. C [Stellungnahme des EWSA] vom , S. . [15] ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1. [16] ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86. [17] KOM(2010) 2020 endg. [18] ABl. [RP „Horizont 2020“]. [19] ABl. [Spezifisches Programm – „Horizont 2020“]. [20] KOM(2012) 341 vom 26.6.2012. [21] COM(2013) 298 vom 23.5.2013. [22] ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 21. [23] ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 52. [24] ABl. L 298 vom 26.10.2001, S. 1. [25] ABl. [Beteiligungs- und Verbreitungsregeln für
„Horizont 2020“]. [26] ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1. [27] ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. [28] ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1. [29] ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2. [30] ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15. [31] ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43. [32] ABM: Activity Based Management:
maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity Based Budgeting:
maßnahmenbezogene Budgetierung. [33] Im Sinne von Artikel 54 Absatz 2
Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. [34] Bei den Beträgen in den Titeln 1 und 2 handelt es
sich um den Beitrag der EU (50 %) zu den Verwaltungskosten des Gemeinsamen
Unternehmens ECSEL. Die verbleibenden 50 % werden von den Mitgliedern aus
dem Privatsektor beigesteuert (siehe Abschnitt 3.2.5). Für den Zeitraum
2014–2017 werden die Beiträge für das Auslaufen der ÖPP-Einrichtung im Rahmen
des mehrjährigen Finanzrahmens 2007–2013 (siehe Abschnitt 3.2.3.3
Buchstabe d) zu den Zahlen für denselben Zeitraum in Titel 1 der Tabelle
addiert. Die Verwaltungskosten werden auf der Grundlage der Erfahrungen mit den
Gemeinsamen Unternehmen ENIAC und ARTEMIS und unter Berücksichtigung der
Einsparungen durch entfallende redundante Funktionen berechnet. Im Zeitraum
2021–2024 werden keine neuen Maßnahmen eingeleitet. [35] Für die Mittel für Zahlungen der Titel 1 und 2 wird
der jährliche Verbrauch aller entsprechenden Mittel für Zahlungen zugrunde
gelegt, während sie für Titel 3 nach einem typischen 3-Jahres-Plan für die
Ausführung von Projektzahlungen bestimmt werden: 50 % für die
Vorfinanzierung (zur Hälfte zur Verwendung im Jahr der Aufforderung und zur
Hälfte im Jahr nach der Aufforderung), 30 % für Zwischenzahlungen im
zweiten Jahr nach der Aufforderung, 10 % für Zwischenzahlungen im dritten
Jahr nach der Aufforderung und 10 % für die letzte Zahlung im vierten Jahr
nach der Aufforderung. [36] Die Titel 1 und 2 für das 2020 enthalten die
Mittelbindungen für das Jahr (1,170 + 0,800) und vorgezogene Auszahlungen für
die verbleibenden Jahre des JU im Zeitraum 2021–2024, d. h. 1,170 + 0,600
für 2021, 0,970 + 0,600 für 2022, 0,670 + 0,500 für 2023 und 0,370 + 0,300 für
2024. [37] Über die Anzahl der Planstellen für den Zeitraum nach
2020 wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Die VZÄ-Kosten werden anhand
der durchschnittlichen jährlichen Kosten für Personal der Funktionsgruppen AD
(131 000 EUR) und AST (70 000 EUR) berechnet. [38] Die Durchschnittskosten sind der Betrag des Beitrags der
Union zur Finanzierung der Ergebnisse. [39] Die Ergebnisse des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL sind
Forschungs- und Innovationsprojekte, die von der EU und den beteiligten
Mitgliedstaaten kofinanziert werden. Die Zahl der Ergebnisse pro Jahr ist eine
gerundete Zahl, die zur Schätzung der Zahl der Projekte dient, die mit den angegebenen
Ausgaben unterstützt würden. [40] Bei Einrichtungen von ÖPP gemäß Artikel 209 der HO
dient diese Tabelle lediglich der Information. [41] AC = Vertragsbedienstete;
AL = örtlich Bedienstete; ANS = Abgeordnete nationale
Sachverständige; INT = Leiharbeitskräfte („Intérimaire“). [42] Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes
externes Personal (vormalige BA-Linien). [43] Hauptsächlich für die Strukturfonds, den Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und den
Europäischen Fischereifonds (EFF). [44] Im Fall von ÖPP-Einrichtungen nach Artikel 209 HO
dient diese Tabelle lediglich der Information. [45] AC = Vertragsbedienstete;
AL = örtlich Bedienstete; ANS = Abgeordnete nationale
Sachverständige; INT = Leiharbeitskräfte („Intérimaire“). [46] Diese Humanressourcen werden aus den Beiträgen der
Vereinigungen ARTEMISIA und AENEAS kofinanziert (siehe Buchstabe d). [47] AC = Vertragsbedienstete;
AL = örtlich Bedienstete; ANS = Abgeordnete nationale
Sachverständige; INT = Leiharbeitskräfte („Intérimaire“). [48] Der Finanzbeitrag der EU (in Geldleistungen) entspricht
insgesamt dem Betrag, der im Haushalt 2013 für den Abschluss der
Tätigkeiten der Einrichtung (2007–2013) vorgesehen war. [49] Entsprechende Haushaltslinie: 09 04 01 03. [50] Die Beiträge von AENEAS und ARTEMISIA für den Zeitraum
2014–2017 (siehe Abschnitt 3.2.3.3 Buchstabe d sind nicht in diesen
Beträgen enthalten. [51] Die Gesamtheit der nationalen Beiträge wird auf dieselbe
Höhe wie der Gesamtbeitrag der EU geschätzt.