52013PC0488

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1258/2012 des Rates vom 28. November 2012 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar vereinbarten Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien /* COM/2013/0488 final - 2013/0228 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           HIINTERGRUND DES VORSCHLAGS

Auf der Grundlage eines Mandats des Rates[1] hat die Europäische Kommission mit der Republik Madagaskar Verhandlungen zur Erneuerung des Protokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Madagaskar geführt. Nach Abschluss dieser Verhandlungen wurde am 10. Mai 2012 ein neues Protokoll paraphiert. Das neue Protokoll gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 für zwei Jahre.

Das Protokoll sieht insbesondere Fangmöglichkeiten für 34 Oberflächen-Langleinenfischer mit einer Tonnage von mehr als 100 BRZ sowie für 22 Oberflächen-Langleinenfischer mit einer Tonnage von weniger als 100 BRZ vor.

Ein Teil der Fänge dieser Langleinenfischer sind Haie, für deren Fang von der Thunfisch­kommission für den Indischen Ozean (IOTC) verabschiedete Maßnahmen gelten, da es sich um vergesellschaftete Arten in der Thunfischfischerei sowie vergleichbare Arten handelt.

Auf der Grundlage der neuesten Gutachten und Empfehlungen des wissenschaftlichen Ausschusses der IOTC sowie angesichts der starken Gefährdung der betreffenden Haiarten durch den fischereilichen Druck erschien es den beiden Vertragsparteien geboten, die Fänge der betreffenden Arten in der Fischereizone Madagaskars auf ein Niveau zu begrenzen, das unter oder maximal auf dem Niveau der vergangenen Jahre liegt.

Aus diesem Grund verständigten sich die beiden Vertragsparteien bei der letzten Sitzung des Gemischten Ausschusses darauf, die zulässigen Fangmengen für Hai für die Langleinen­fischer der Europäischen Union mit Wirkung vom 1. Januar 2013 für zwei Jahre auf maximal 200 Tonnen jährlich festzulegen und somit den fischereilichen Druck auf der Grundlage der bisherigen, von den wissenschaftlichen Einrichtungen der Europäischen Union für den Zeitraum 2007-2011 genehmigten Fänge der EU-Flotte einzufrieren.

Folglich muss die Aufteilung dieser Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten festgelegt werden.

Die Kommission schlägt dem Rat daher vor, nachstehende Verordnung zu erlassen.

2.           ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN DER INTERESSENGRUPPEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Die Mitgliedstaaten wurden im Vorfeld sowie am Rande des Gemischten Ausschusses im Rahmen der Arbeitsgruppe „Fischerei“ des Rates sowie im Rahmen technischer Sitzungen angehört. Diese Anhörungen ergaben, dass die Fänge von Haien unter anderem durch die Begrenzung der Fangmengen gemäß den Bestimmungen der IOTC strenger reglementiert werden sollten.

2013/0228 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1258/2012 des Rates vom 28. November 2012 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar vereinbarten Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ¾

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1258/2012 des Rates vom 28. November 2012 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar vereinbarten Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Am 15. November 2007 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 31/2008 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Republik Madagaskar und der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend „Partnerschaftsabkommen“) erlassen.

Am 10. Mai 2012 wurde ein neues Protokoll zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen (nachstehend „neues Protokoll“) paraphiert. Mit dem neuen Protokoll werden den Fischerei­fahrzeugen der Europäischen Union Fangmöglichkeiten in den Gewässern eingeräumt, die in Fischereifragen der Hoheit und Gerichtsbarkeit Madagaskars unterliegen.

Am 28. November 2012 nahm der Rat den Beschluss Nr. 826/2012/EU[2] über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des neuen Protokolls an.

Der in Artikel 9 des Partnerschaftsabkommens vorgesehene Gemischte Ausschuss trat am 26. September 2012 zusammen und befasste sich mit der Frage der Haifänge, die im Zusammenhang mit den von der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) verwalteten Fischereien getätigt werden, denn die Bewirtschaftung und der Erhalt dieser Bestände sind Gegenstand der Entschließung 05/05 der genannten Kommission, und die Befischung dieser Bestände ist im Rahmen des Abkommens erlaubt.

Angesichts der Fänge, die im Zeitraum 2007-2011 von Langleinenfischern im Rahmen des vorhergehenden Protokolls zum Partnerschaftsabkommen getätigt und von den zuständigen wissenschaftlichen Einrichtungen genehmigt wurden, verständigten sich die beiden Vertragsparteien bei der genannten Sitzung des Gemischten Ausschusses darauf, die Haifänge dieser Fischereifahrzeuge mit Wirkung vom 1. Januar 2013 für zwei Jahre auf maximal 200 Tonnen jährlich zu begrenzen und somit den fischereilichen Druck auf die Haibestände unter Berücksichtigung der Empfehlung des wissenschaftlichen Ausschusses der IOTC einzufrieren.

Durch Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1258/2012 vom 28. November 2012 müssen diese Fangmengen für Hai für die Laufzeit des derzeit geltenden Protokolls auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden.

Dabei sollte den Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge im Rahmen dieser Verordnung Fischfang betreiben dürfen, die Möglichkeit eingeräumt werden, die ihnen zugewiesenen Fangmöglichkeiten für Hai ganz oder teilweise zu tauschen.

Da das Protokoll seit dem 1. Januar 2013 vorläufig angewendet wird, sollte diese Verordnung rückwirkend ab dem genannten Datum gelten ¾

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1. Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1258/2012 des Rates wird folgender Artikel 1a angefügt:

„Artikel 1a        Die Fangmöglichkeiten für Haie, die im Zusammenhang mit den von der Thunfisch­kommission für den Indischen Ozean (IOTC) verwalteten Fischereien gefangen werden, werden für die Oberflächen-Langleinenfischerei auf 200 Tonnen jährlich festgelegt. Diese Menge wird wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

|| Mitgliedstaat || Tonnen

|| Spanien || 166

|| Portugal || 27

|| Frankreich || 7

|| Insgesamt || 200

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               Am 24. April 2012 vom Rat „Allgemeine Angelegenheiten“ verabschiedet.

[2]               ABl. L 361 vom 31.12.2012, S. 11.