Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1258/2012 des Rates vom 28. November 2012 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar vereinbarten Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien /* COM/2013/0488 final - 2013/0228 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. HIINTERGRUND DES VORSCHLAGS Auf der Grundlage
eines Mandats des Rates[1]
hat die Europäische Kommission mit der Republik Madagaskar Verhandlungen zur
Erneuerung des Protokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen
der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Madagaskar geführt. Nach
Abschluss dieser Verhandlungen wurde am 10. Mai 2012 ein neues
Protokoll paraphiert. Das neue Protokoll gilt mit Wirkung vom
1. Januar 2013 für zwei Jahre. Das Protokoll sieht insbesondere Fangmöglichkeiten
für 34 Oberflächen-Langleinenfischer mit einer Tonnage von mehr als
100 BRZ sowie für 22 Oberflächen-Langleinenfischer mit einer Tonnage
von weniger als 100 BRZ vor. Ein Teil der Fänge dieser Langleinenfischer
sind Haie, für deren Fang von der Thunfischkommission für den Indischen Ozean
(IOTC) verabschiedete Maßnahmen gelten, da es sich um vergesellschaftete Arten
in der Thunfischfischerei sowie vergleichbare Arten handelt. Auf der Grundlage der neuesten Gutachten und
Empfehlungen des wissenschaftlichen Ausschusses der IOTC sowie angesichts der
starken Gefährdung der betreffenden Haiarten durch den fischereilichen Druck
erschien es den beiden Vertragsparteien geboten, die Fänge der betreffenden
Arten in der Fischereizone Madagaskars auf ein Niveau zu begrenzen, das unter
oder maximal auf dem Niveau der vergangenen Jahre liegt. Aus diesem Grund verständigten sich die beiden
Vertragsparteien bei der letzten Sitzung des Gemischten Ausschusses darauf, die
zulässigen Fangmengen für Hai für die Langleinenfischer der Europäischen Union
mit Wirkung vom 1. Januar 2013 für zwei Jahre auf maximal
200 Tonnen jährlich festzulegen und somit den fischereilichen Druck auf
der Grundlage der bisherigen, von den wissenschaftlichen Einrichtungen der Europäischen
Union für den Zeitraum 2007-2011 genehmigten Fänge der EU-Flotte einzufrieren. Folglich muss die Aufteilung dieser
Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten festgelegt werden. Die Kommission schlägt dem Rat daher vor,
nachstehende Verordnung zu erlassen. 2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN
DER INTERESSENGRUPPEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Die Mitgliedstaaten wurden im Vorfeld sowie am
Rande des Gemischten Ausschusses im Rahmen der Arbeitsgruppe „Fischerei“ des
Rates sowie im Rahmen technischer Sitzungen angehört. Diese Anhörungen ergaben,
dass die Fänge von Haien unter anderem durch die Begrenzung der Fangmengen
gemäß den Bestimmungen der IOTC strenger reglementiert werden sollten. 2013/0228 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1258/2012
des Rates vom 28. November 2012 über die Aufteilung der
Fangmöglichkeiten nach dem zwischen der Europäischen Union und der Republik
Madagaskar vereinbarten Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der
finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen
zwischen den beiden Vertragsparteien DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ¾ gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1258/2012
des Rates vom 28. November 2012 über die Aufteilung der
Fangmöglichkeiten nach dem zwischen der Europäischen Union und der Republik
Madagaskar vereinbarten Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der
finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen
zwischen den beiden Vertragsparteien, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Am 15. November 2007 hat der Rat die
Verordnung (EG) Nr. 31/2008 über den Abschluss des partnerschaftlichen
Fischereiabkommens zwischen der Republik Madagaskar und der Europäischen
Gemeinschaft (nachstehend „Partnerschaftsabkommen“) erlassen. Am 10. Mai 2012 wurde ein neues
Protokoll zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen (nachstehend „neues Protokoll“)
paraphiert. Mit dem neuen Protokoll werden den Fischereifahrzeugen der
Europäischen Union Fangmöglichkeiten in den Gewässern eingeräumt, die in
Fischereifragen der Hoheit und Gerichtsbarkeit Madagaskars unterliegen. Am 28. November 2012 nahm der Rat
den Beschluss Nr. 826/2012/EU[2]
über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des neuen Protokolls an. Der in Artikel 9 des
Partnerschaftsabkommens vorgesehene Gemischte Ausschuss trat am
26. September 2012 zusammen und befasste sich mit der Frage der
Haifänge, die im Zusammenhang mit den von der Thunfischkommission für den
Indischen Ozean (IOTC) verwalteten Fischereien getätigt werden, denn die
Bewirtschaftung und der Erhalt dieser Bestände sind Gegenstand der
Entschließung 05/05 der genannten Kommission, und die Befischung dieser
Bestände ist im Rahmen des Abkommens erlaubt. Angesichts der Fänge, die im
Zeitraum 2007-2011 von Langleinenfischern im Rahmen des vorhergehenden
Protokolls zum Partnerschaftsabkommen getätigt und von den zuständigen wissenschaftlichen
Einrichtungen genehmigt wurden, verständigten sich die beiden Vertragsparteien
bei der genannten Sitzung des Gemischten Ausschusses darauf, die Haifänge
dieser Fischereifahrzeuge mit Wirkung vom 1. Januar 2013 für zwei
Jahre auf maximal 200 Tonnen jährlich zu begrenzen und somit den
fischereilichen Druck auf die Haibestände unter Berücksichtigung der Empfehlung
des wissenschaftlichen Ausschusses der IOTC einzufrieren. Durch Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 1258/2012 vom 28. November 2012 müssen diese Fangmengen für
Hai für die Laufzeit des derzeit geltenden Protokolls auf die Mitgliedstaaten
aufgeteilt werden. Dabei sollte den Mitgliedstaaten, deren
Fischereifahrzeuge im Rahmen dieser Verordnung Fischfang betreiben dürfen, die
Möglichkeit eingeräumt werden, die ihnen zugewiesenen Fangmöglichkeiten für Hai
ganz oder teilweise zu tauschen. Da das Protokoll seit dem
1. Januar 2013 vorläufig angewendet wird, sollte diese Verordnung
rückwirkend ab dem genannten Datum gelten ¾ HAT FOLGENDE
VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 1. Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1258/2012 des Rates wird
folgender Artikel 1a angefügt: „Artikel 1a
Die Fangmöglichkeiten für Haie, die im Zusammenhang mit den von der Thunfischkommission
für den Indischen Ozean (IOTC) verwalteten Fischereien gefangen werden, werden
für die Oberflächen-Langleinenfischerei auf 200 Tonnen jährlich
festgelegt. Diese Menge wird wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: || Mitgliedstaat || Tonnen || Spanien || 166 || Portugal || 27 || Frankreich || 7 || Insgesamt || 200 “ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2013. Diese Verordnung ist
in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] Am 24. April 2012 vom Rat „Allgemeine
Angelegenheiten“ verabschiedet. [2] ABl.
L 361 vom 31.12.2012, S. 11.