Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des zwischen der Europäischen Union und der Gabunischen Republik vereinbarten Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien /* COM/2013/0466 final - 2013/0217 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Auf der Grundlage eines Mandats des Rates hat
die Europäische Kommission mit der Gabunischen Republik Verhandlungen zur
Erneuerung des Protokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen
der Europäischen Gemeinschaft und der Gabunischen Republik aufgenommen. Nach
Abschluss dieser Verhandlungen wurde am 24. April 2013 ein neues
Protokoll paraphiert. Das neue Protokoll gilt ab dem Datum der vorläufigen
Anwendung gemäß Artikel 14, d. h. ab dem Datum der Unterzeichnung
dieses neuen Protokolls, für einen Zeitraum von drei Jahren. Hauptzweck des
Protokolls zum Fischereiabkommen ist es, abhängig vom verfügbaren Überschuss
und unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten
sowie der Empfehlungen der Internationalen Kommission zur Erhaltung der
Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) Schiffen der Europäischen Union
Fangmöglichkeiten in den Gewässern Gabuns zu eröffnen. Dabei stützte sich die
Kommission unter anderem auf die Ergebnisse einer von externen Sachverständigen
vorgenommenen Ex-post-Bewertung. Allgemeines Ziel
sind eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der
Gabunischen Republik zur Schaffung eines partnerschaftlichen Rahmens für die
Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik und die verantwortungsvolle
Nutzung der Fischereiressourcen in der gabunischen Fischereizone im Interesse
beider Vertragsparteien. Im Protokoll sind
insbesondere Fangmöglichkeiten in den folgenden Kategorien vorgesehen: – 27 Thunfischwadenfänger/Froster – 8
Angel-Thunfischfänger Die Kommission schlägt dem Rat daher vor, die
Unterzeichnung und vorläufige Anwendung dieses neuen Protokolls zu genehmigen. 2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN
DER INTERESSENGRUPPEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Die Interessengruppen wurden im Rahmen der
Auswertung des Protokolls 2005-2011 konsultiert. Bei Fachsitzungen wurden
auch die Sachverständigen der Mitgliedstaaten angehört. Aus diesen Beratungen
ergab sich, dass auch weiterhin ein Interesse an einem Fischereiprotokoll mit
der Gabunischen Republik besteht. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Das vorliegende
Verfahren wird parallel zu den Verfahren für den Beschluss des Rates über den
Abschluss dieses Protokolls sowie für die Verordnung des Rates über die Aufteilung
der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union
eingeleitet. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Die jährliche
finanzielle Gegenleistung in Höhe von 1 350 000 EUR ergibt sich
aus: a) einem Betrag von 900 000 EUR für den Zugang zu den Ressourcen
und eine Referenzfangmenge von 20 000 Tonnen sowie b) einem Beitrag
zur Förderung der Fischereipolitik der Gabunischen Republik in Höhe von
450 000 EUR. Diese Förderung steht mit den Zielen der nationalen
Fischereipolitik im Einklang, insbesondere mit den Erfordernissen bei der
Bekämpfung der illegalen Fischerei in der Gabunischen Republik. 2013/0217 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung im Namen der
Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des zwischen der Europäischen
Union und der Gabunischen Republik vereinbarten Protokolls zur Festlegung der
Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem
partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ¾ gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit
Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat das partnerschaftliche
Fischereiabkommen zwischen der Gabunischen Republik und der Europäischen
Gemeinschaft mit der Verordnung (EG) Nr. 450/2007[1] verabschiedet. (2) Das letzte Protokoll zu
diesem partnerschaftlichen Abkommen zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und
der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Gabunischen Republik[2] lief am
2. Dezember 2011 aus. (3) Der Rat hat die Kommission
ermächtigt, über ein neues Protokoll zu verhandeln, das Schiffen der
Europäischen Union Fangmöglichkeiten in den Gewässern einräumt, die im Bereich
der Fischerei der Gerichtsbarkeit der Gabunischen Republik unterstehen. Nach
Abschluss der Verhandlungen wurde am 24. April 2013 der Entwurf eines
neuen Protokolls paraphiert. (4) Die Unterzeichnung dieses
neuen Protokolls sollte vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren
Zeitpunkt genehmigt werden. (5) Damit die Schiffe der EU ihre
Fangtätigkeiten wiederaufnehmen können, sollte das neue Protokoll vorläufig
angewendet werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung des zwischen der
Europäischen Union und der Gabunischen Republik vereinbarten Protokolls zur
Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem
partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien wird
im Namen der Europäischen Union vorbehaltlich des Abschlusses des genannten
Protokolls (nachstehend „Protokoll“) genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss
beigefügt. Artikel 2 Das Generalsekretariat des Rates stellt
der/den vom Verhandlungsführer des Protokolls benannten Person(en) die
Vollmacht zur Unterzeichnung des Protokolls vorbehaltlich seines Abschlusses
aus. Artikel 3 Das Protokoll wird ab dem Datum seiner
Unterzeichnung und bis zu seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 14 des
Protokolls vorläufig angewandt. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung
im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident ANHANG PROTOKOLL zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der
finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen
zwischen der Europäischen Union und der Gabunischen Republik Artikel 1 Laufzeit und
Fangmöglichkeiten 1.
Ab dem Datum der vorläufigen Anwendung des Protokolls werden die in den
Artikeln 5 und 6 des Abkommens vorgesehenen Fangmöglichkeiten für einen
Zeitraum von drei (3) Jahren festgelegt, um den Fang der in Anhang 1 des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen aufgeführten weit wandernden
Arten, mit Ausnahme der durch die ICCAT oder das gabunische Recht geschützten
oder einem Fangverbot unterliegenden Arten, zu ermöglichen. 2.
Ab dem Datum der vorläufigen Anwendung des Protokolls können folgende
Fischereifahrzeuge die Fangmöglichkeiten nutzen: a)
27 Thunfischwadenfänger/Froster; b)
8 Angel-Thunfischfänger. Dieser
Absatz gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5 und 6 dieses
Protokolls. 3.
Der Zugang zu den Fischereiressourcen der gabunischen Fischereizonen wird
ausländischen Flotten gewährt, wenn ein Überschuss im Sinne von Artikel 62
des Seerechts-Übereinkommens der Vereinten Nationen vorliegt und den
Fangkapazitäten der gabunischen Fischereiflotte Rechnung getragen wurde. 4.
Gemäß Artikel 6 des Abkommens dürfen die Schiffe unter der Flagge eines
Mitgliedstaats der Europäischen Union nur dann in den gabunischen
Fischereizonen Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer Fanggenehmigung
sind, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls nach den in Anhang 1
beschriebenen Verfahren erteilt wurde. Artikel 2 Finanzielle
Gegenleistung – Zahlungsweise 1.
Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des partnerschaftlichen
Fischereiabkommens wird für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf
1 350 000 EUR jährlich festgesetzt. 2.
Die finanzielle Gegenleistung setzt sich zusammen aus a)
einem Jahresbetrag in Höhe von 900 000 EUR, der einer
Referenzfangmenge von 20 000 Tonnen jährlich entspricht, für den Zugang
zur gabunischen Fischereizone und b)
einem spezifischen Betrag von jährlich 450 000 EUR, der für die
Förderung der Fischereipolitik Gabuns bestimmt ist. 3.
Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4, 5, 7 und
9 dieses Protokolls. 4.
Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstabe a
durch die Europäische Union für den Zugang von Schiffen der Europäischen Union
zu den gabunischen Fischereiressourcen erfolgt im ersten Jahr spätestens drei
(3) Monate nach dem Datum der vorläufigen Anwendung des Protokolls und in den
Folgejahren jeweils am Jahrestag der Unterzeichnung des Protokolls. 5.
Die beiden Vertragsparteien haben sich darauf verständigt, die regelmäßige
Überwachung der Fänge der EU-Schiffe in der gabunischen Fischereizone zu
verbessern. Hierzu wird die EU während einer Fangsaison die Fang- und
Aufwandsdaten der in der gabunischen Fischereizone tätigen
EU-Fischereifahrzeuge regelmäßig auswerten. Die EU informiert Gabun regelmäßig
über die Ergebnisse dieser Auswertungen. Um ein eventuelles Überschreiten der
Referenzfangmenge zu verhindern, informiert die EU ihre Mitgliedstaaten und
Gabun, sobald sich die Gesamtfangmenge in der gabunischen Fischereizone auf
80 % der auf 20 000 Tonnen festgesetzten Referenzfangmenge
beläuft. 6.
Sobald die Gesamtfangmenge 80 % der Referenzfangmenge erreicht, tritt der
Gemischte Ausschuss zusammen, um die Modalitäten für die Zusatzzahlung
festzulegen, die aufgrund dieser eventuellen Überschreitung an Gabun zu leisten
wäre. 7.
Übersteigen die Fänge der Schiffe der Europäischen Union die dem Doppelten des
jährlichen Gesamtbetrags entsprechenden Mengen, so wird der Betrag für die über
diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge vorbehaltlich der Bestimmungen von
Absatz 6 dieses Artikels im darauf folgenden Jahr gezahlt. 8.
Über die Verwendung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 2
Buchstabe a entscheiden ausschließlich die gabunischen Behörden. 9.
Die finanzielle Gegenleistung wird auf ein einziges Konto der Staatskasse der
Gabunischen Republik eingezahlt; die Bankverbindung wird jedes Jahr von den
gabunischen Behörden mitgeteilt. Artikel 3 Förderung
einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in der gabunischen
Fischereizone 1.
Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, in der gabunischen Fischereizone
eine verantwortungsvolle Fischerei nach den Grundsätzen einer nachhaltigen
Bewirtschaftung der Fischbestände und des Meeresökosystems zu fördern. 2.
Sobald dieses Protokoll vorläufig angewendet wird, spätestens aber drei Monate
nach diesem Datum, vereinbaren die Europäische Union und Gabun in dem in
Artikel 9 des Fischereiabkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss im
Einklang mit der nationalen Fischereistrategie Gabuns und den politischen
Rahmenvorgaben der Europäischen Kommission ein mehrjähriges Sektorprogramm mit
detaillierten Durchführungsbestimmungen, die insbesondere Folgendes umfassen: a)
Jahres- und Mehrjahresleitlinien für die Verwendung des spezifischen Betrags
der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2; b)
Jahres- und Mehrjahresziele für die Umsetzung einer verantwortungsvollen und
nachhaltigen Fischerei unter Berücksichtigung der Prioritäten Gabuns für seine
nationale Fischereipolitik und andere Politikbereiche, die mit der Förderung
einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen
oder sich auf diese auswirken, insbesondere geschützte Meeresgebiete; c)
Kriterien und Verfahren, soweit angezeigt einschließlich Haushalts- und
Finanzindikatoren, zur Beurteilung der jährlich erreichten Ziele. 3.
Zur Zuweisung der Beträge legen die beiden Vertragsparteien im Gemischten
Ausschuss einvernehmlich die gemäß dem Strategischen Plan „Gabon Emergent“
(Aufstrebendes Gabun) im Fischereisektor zu erreichenden Ziele fest und
schätzen ab, wie sich die Vorhaben auswirken werden. 4.
Im ersten Jahr der Laufzeit des Protokolls informiert Gabun die EU über die
Mittelzuweisungen aus der finanziellen Förderung oder sie werden vom Gemischten
Ausschuss genehmigt. 5.
Gabun legt einen jährlichen Bericht zum Durchführungsstand der aus den Mitteln
zur Unterstützung des Fischereisektors finanzierten Vorhaben vor, der vom
Gemischten Ausschuss in Form eines jährlichen Umsetzungsberichts geprüft wird.
Darüber hinaus erstellt Gabun vor Ablauf des Protokolls einen Abschlussbericht. 6.
Die finanzielle Gegenleistung zur Unterstützung des Fischereisektors wird in
mehreren Raten auf der Grundlage der Auswertung der im Bereich der
Unterstützung des Fischereisektors erzielten Ergebnisse und des entsprechenden
Bedarfs ausgezahlt. 7.
Vorschläge für Änderungen des mehrjährigen Sektorprogramms müssen von beiden
Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss genehmigt werden. Artikel 4 Wissenschaftliche
Zusammenarbeit für verantwortungsvolle Fischerei 1.
Beide Vertragsparteien verpflichten sich, in den gabunischen Gewässern eine
verantwortungsvolle Fischerei nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung
zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten hinsichtlich der
technischen Erhaltungsmaßnahmen und gestützt auf den Grundsatz einer
nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände und der Meeresökosysteme zu
fördern. 2.
Während der Geltungsdauer dieses Protokolls verpflichten sich die Europäische
Union und Gabun, bei der Überwachung des Zustands der Fischereiressourcen in
der gabunischen Fischereizone zusammenzuarbeiten und zur
Bestandsbewirtschaftung beizutragen. 3.
Die beiden Vertragsparteien beachten die Empfehlungen und Entschließungen der
Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik
(ICCAT) in Bezug auf die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereien. 4.
Auf der Grundlage der Empfehlungen und Entschließungen der ICCAT und der besten
verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die beiden
Vertragsparteien einander gemäß Artikel 4 des partnerschaftlichen
Fischereiabkommens im Rahmen des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen
Gemischten Ausschusses, um Maßnahmen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der
Fischereiressourcen zu verabschieden, die unter dieses Protokoll fallen und
sich auf die Fangtätigkeiten der Schiffe der Europäischen Union auswirken. 5.
Falls erforderlich, kann gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens auf
Antrag einer der beiden Vertragsparteien eine wissenschaftliche Sitzung mit
Vertretern beider Vertragsparteien einberufen werden. Der Teilnehmerkreis für
diese Sitzung kann je nach Bedarf auf Fachleute aus Drittländern sowie
Beobachter als Vertreter der Vertragsparteien oder Vertreter regionaler und
internationaler Fischereiorganisationen erweitert werden. Artikel 5 Anpassung der
Fangmöglichkeiten 1.
Die Vertragsparteien können im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß den
Artikeln 1 und 2 des vorliegenden Protokolls Maßnahmen zur Anpassung der
Fangmöglichkeiten erlassen. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung
zeitanteilig entsprechend angepasst. 2.
Handelt es sich um im geltenden Protokoll nicht vorgesehene Kategorien, können
die Vertragsparteien gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens auf der
Grundlage der besten wissenschaftlichen Gutachten neue Fangmöglichkeiten
aufnehmen, die vom unabhängigen gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschuss
validiert und vom Gemischten Ausschuss angenommen werden müssen. Artikel 6 Neue
Fangmöglichkeiten 1.
Auf Antrag kann sich die Regierung Gabuns zur Bewirtschaftung spezifischer
Fischereien an die Europäische Union wenden, um eine Versuchsfischerei unter
der unmittelbaren Kontrolle von Wissenschaftlern beider Vertragsparteien sowie
der ICCAT oder der zuständigen regionalen Fischereiorganisation durchzuführen. 2.
Die Vertragsparteien befürworten die Versuchsfischerei in der gabunischen
Fischereizone. Zu diesem Zweck und auf Ersuchen Gabuns konsultieren sie
einander und entscheiden von Fall zu Fall über die Arten, die Bedingungen und
die sonstigen relevanten Parameter. Die Vertragsparteien führen die
Versuchsfischerei unter Einhaltung der Bedingungen durch, die von dem in diesem
Protokoll vorgesehenen wissenschaftlichen Ausschuss festgelegt wurden. 3.
Die Versuchsfischerei wird für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten
genehmigt. Kommen die Vertragsparteien zu dem Schluss, dass die
Versuchsfischereikampagnen positive Ergebnisse erbracht haben, so kann die
Regierung der Flotte der Europäischen Union bis zum Ablauf dieses Protokolls
Fangmöglichkeiten für die neuen Arten zuteilen. Die finanzielle Gegenleistung
gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls wird entsprechend erhöht. 4.
Schiffe, die Versuchsfischerei im Sinne dieses Protokolls betreiben, müssen
gemäß den Bestimmungen im Anhang einen Beobachter an Bord haben. Artikel 7 Aussetzung und
Anpassung der finanziellen Gegenleistung 1.
Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2
Buchstaben a und b kann nach Konsultationen zwischen den beiden
Vertragsparteien angepasst oder ausgesetzt werden, wenn eine oder mehrere der
nachstehenden Bedingungen festgestellt werden: a)
außergewöhnliche Umstände, gemäß der Definition in Artikel 2
Buchstabe h des partnerschaftlichen Fischereiabkommens, die die Ausübung
der Fangtätigkeiten in der gabunischen Fischereizone verhindern; b)
grundlegende Änderungen bei der Festlegung und Durchführung der
Fischereipolitik einer der beiden Vertragsparteien, die sich auf die
Bestimmungen des vorliegenden Protokolls auswirken; c)
von der Europäischen Union oder Gabun festgestellter Verstoß gegen wesentliche
und grundlegende Aspekte der Menschenrechte gemäß Artikel 9 des
Cotonou-Abkommens und eingeleitetes Verfahren gemäß den Artikeln 8 und 96
des genannten Abkommens. 2.
In den in Absatz 1 genannten Fällen werden die Fangtätigkeiten ausgesetzt.
Die Anpassung oder Aussetzung der Zahlungen erfolgt unbeschadet der
finanziellen Gegenleistung, die für Fangtätigkeiten vor der
Aussetzungsentscheidung geschuldet wird. 3.
Die Europäische Union behält es sich vor, nach der Prüfung gemäß Artikel 3
Absatz 4 die Zahlung der finanziellen Unterstützung für den Fischereisektor
gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Protokolls
ganz oder teilweise auszusetzen, wenn die Ziele der Planung zur Förderung des
Fischereisektors nicht eingehalten werden oder diese finanzielle Gegenleistung
nicht zweckentsprechend verwendet wird. 4.
Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird nach Konsultation und Einigung
der beiden Vertragsparteien wieder aufgenommen, sobald die Situation, die vor
Eintritt der in Absatz 1 angeführten Umstände herrschte, wiederhergestellt
ist und/oder wenn die in Absatz 2 genannten Mittel wieder
zweckentsprechend verwendet werden. Allerdings kann die Zahlung der
spezifischen finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2
Buchstabe b nur bis maximal sechs Monate nach Ablauf des Protokolls
erfolgen. Artikel 8 Aussetzung der
Anwendung des Protokolls 1.
Die Anwendung dieses Protokolls kann auf Initiative einer der Vertragsparteien
ausgesetzt werden, wenn festgestellt wird, dass eine oder mehrere der folgenden
Bedingungen vorliegen: a)
außergewöhnliche Umstände, gemäß der Definition in Artikel 2
Buchstabe h des partnerschaftlichen Fischereiabkommens, die die Ausübung
der Fangtätigkeiten in der gabunischen Fischereizone verhindern; b)
wesentliche Änderungen der politischen Richtlinien einer der Vertragsparteien,
die die Bestimmungen dieses Protokolls beeinflussen; c)
von der Europäischen Union oder Gabun festgestellter Verstoß gegen wesentliche
und grundlegende Aspekte der Menschenrechte gemäß Artikel 9 des
Cotonou-Abkommens und eingeleitetes Verfahren gemäß den Artikeln 8 und 96
des genannten Abkommens; d)
Nichtzahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2
Buchstabe a durch die Europäische Union aus anderen als den in Artikel 10
Absatz 2 genannten Gründen ; e)
Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Vertragsparteien über die
Auslegung dieses Protokolls; f)
Nichteinhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Protokolls und seines
Anhangs, einschließlich Anlagen, durch eine der beiden Vertragsparteien. 2.
Die Anwendung des Protokolls kann auf Initiative einer Vertragspartei
ausgesetzt werden, wenn die Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden
Vertragsparteien bei den Konsultationen im Gemischten Ausschuss nicht beigelegt
werden konnten. 3.
Die Anwendung des Protokolls kann nur ausgesetzt werden, indem die betreffende
Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem
die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt. 4.
Im Fall der Aussetzung konsultieren die Vertragsparteien einander und bemühen
sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche
Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des Protokolls wiederaufgenommen und
der Betrag der finanziellen Gegenleistung je nach Dauer der Aussetzung des
Protokolls zeitanteilig entsprechend gekürzt. 5.
Im Falle einer Aussetzung sind die Schiffe der Europäischen Union verpflichtet,
die gabunische Fischereizone innerhalb von 24 Stunden zu verlassen. Artikel 9 Anwendbares
nationales Recht 1.
Die Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Europäischen Union in der
gabunischen Fischereizone unterliegen den geltenden gabunischen
Rechtsvorschriften, sofern im Protokoll und seinen Anhängen nichts anderes
geregelt ist. 2.
Die gabunischen Behörden unterrichten die Europäische Kommission vor deren
Inkrafttreten über etwaige Änderungen geltender sowie den Erlass neuer
Fischereivorschriften. 3.
Bei Widersprüchen zwischen den in Absatz 2 genannten neuen Bestimmungen
des nationalen gabunischen Rechts und den Bestimmungen des vorliegenden
Protokolls und seiner Anhänge wird schnellstmöglich der Gemischte Ausschuss
einberufen, um die Widersprüche aufzuklären, die die Fangtätigkeiten der
Schiffe der Europäischen Union unmittelbar betreffen. Artikel 10 Elektronischer
Datenaustausch 1.
Die Gabunische Republik und die Europäische Union verpflichten sich, umgehend
die für einen elektronischen Austausch aller Informationen und Dokumente im
Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens erforderlichen IT-Systeme
einzurichten. 2.
Die elektronische Fassung eines Dokuments gilt nach Genehmigung durch die
zuständigen Behörden und gemäß Kapitel I des Anhangs zu vorliegendem
Protokoll durchgehend als der Papierfassung gleichwertig. 3.
Gabun und die Europäische Union melden einander unverzüglich jede Störung ihrer
Informationssysteme. Die Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der
Durchführung des Abkommens werden dann automatisch durch die Papierfassung
ersetzt. Artikel 11 Vertraulichkeit Die
Gabunische Republik und die Europäische Union verpflichten sich, alle im Rahmen
des Abkommens verfügbaren nominellen Daten zu europäischen Schiffen und ihren
Fangtätigkeiten zu jeder Zeit nach strengen Maßstäben sowie entsprechend den
Grundsätzen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes zu behandeln. Die
beiden Vertragsparteien stellen sicher, dass gemäß den einschlägigen
ICCAT-Bestimmungen ausschließlich die aggregierten Daten zu den Fangtätigkeiten
in den gabunischen Gewässern der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Als
vertraulich geltende Daten dürfen von den zuständigen Behörden ausschließlich
zur Umsetzung des Abkommens und zum Zwecke der Steuerung der Fangtätigkeiten
sowie zur Kontrolle und Überwachung verwendet werden. Artikel 12 Geltungsdauer Dieses
Protokoll und seine Anhänge werden ab dem Zeitpunkt der vorläufigen Anwendung
gemäß Artikel 14 für eine Dauer von drei (3) Jahren angewendet. Artikel 13 Kündigung 1.
Im Falle einer Kündigung des Protokolls benachrichtigt die kündigende
Vertragspartei die andere Vertragspartei wenigstens drei Monate vor dem Tag, an
dem die Kündigung wirksam wird, schriftlich von ihrer Absicht, das Protokoll zu
kündigen. 2.
Die Benachrichtigung gemäß Absatz 1 führt zur Aufnahme von Konsultationen
der Vertragsparteien. Artikel 14 Vorläufige
Anwendung Das
vorliegende Protokoll und seine Anhänge werden ab dem Datum ihrer
Unterzeichnung vorläufig angewendet. Artikel 15 Inkrafttreten Das
vorliegende Protokoll und seine Anhänge treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu
dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren
notifizieren. ANHANG
ZUM PROTOKOLL BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG VON FISCHEREITÄTIGKEITEN DURCH SCHIFFE DER
EUROPÄISCHEN UNION IN DER FISCHEREIZONE GABUNS KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen 1. Benennung
der zuständigen Behörde Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet, sofern
nichts anderes festgelegt ist, jede Bezugnahme auf die zuständige Behörde der
Europäischen Union (EU) oder Gabuns - für die EU: die Europäische Kommission,
gegebenenfalls vertreten durch die Delegation der EU in Gabun; - für Gabun: das Fischereiministerium. 2.
Fischereizone Gabuns Vorbehaltlich der Bestimmungen nachstehender
Nummer 3 dürfen die Schiffe der EU in der Fischereizone Gabuns außerhalb
des Küstenstreifens von 12 Seemeilen ab den Basislinien Fischfang
betreiben. Gabun teilt der EU vor Beginn der vorläufigen
Anwendung des Protokolls die Koordinaten der Basislinien, seiner Fischereizone
sowie aller Sperrgebiete innerhalb der Fischereizone mit. 3. Für die
Schifffahrt und den Fischfang geltende Sperrgebiete Gebiete, die an
Ölförder- und Ölexplorationsanlagen angrenzen, sind für die Schifffahrt
gesperrt. Die Schiffe der Europäischen Union stellen sicher, dass keines ihrer
mit einer Bake versehenen Fischsammelgeräte in solche Gebiete oder in den
Küstenstreifen von 12 Seemeilen ab der Basislinie eindringt. Zu den Sperrgebieten zählen Nationalparks,
geschützte Meeresgebiete sowie Laichgebiete gemäß geltendem nationalem Recht. Das Ministerium für Fischerei der Gabunischen
Republik teilt den Reedern bei Aushändigung der Fanglizenz die Abgrenzungen
dieser Gebiete mit. Die für die Schifffahrt und den Fischfang
geltenden Sperrgebiete werden darüber hinaus der EU zur Information mitgeteilt;
jegliche Änderung ist mindestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten
mitzuteilen. 4. Verbotene Tätigkeiten Hilfsschiffe sind in der Fischereizone Gabuns
nicht zugelassen. 5. Benennung
eines Agenten vor Ort Jedes EU-Schiff, das Anlandungen in einem
gabunischen Hafen plant, muss durch einen Konsignatar mit Wohnsitz in Gabun
vertreten sein. 6. Bankkonto Gabun teilt der EU vor der vorläufigen
Anwendung des Protokolls das Bankkonto oder die Bankkonten mit, auf das oder
die die Beträge überwiesen werden sollen, die im Rahmen des Abkommens für
EU-Schiffe zu zahlen sind. Anfallende Gebühren für Banküberweisungen gehen
zulasten der Reeder. KAPITEL
II Fanggenehmigungen Für die Zwecke der
Anwendung dieses Anhangs ist der Begriff „Lizenz“ gleichbedeutend mit dem
Begriff „Fanggenehmigung“, wie er in den Rechtsvorschriften der Europäischen
Union definiert ist. 1.
Voraussetzungen für die Erteilung einer Fanglizenz – zugelassene Schiffe Fanglizenzen nach Artikel 6 des Abkommens
werden unter der Bedingung erteilt, dass das Schiff in der
Fischereifahrzeugkartei der EU geführt ist und alle bisherigen aufgrund von
Fangtätigkeiten in Gabun im Rahmen des Abkommens bestehenden Verpflichtungen
bezüglich Reeder, Kapitän und Schiff erfüllt wurden. Jedes Schiff, das im
Rahmen des vorliegenden Protokolls Fischfang betreiben möchte, muss auch in der
Fischereifahrzeugkartei der ICCAT geführt sein. 2.
Lizenzantrag Die EU unterbreitet Gabun für jedes Schiff,
das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben will, mindestens
15 Tage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer einen Antrag auf
Erteilung einer Fanglizenz und verwendet dazu das Formular nach Anlage 1
zu diesem Anhang. Jedem Erstantrag auf Erteilung einer Lizenz im Rahmen des
geltenden Protokolls und jedem Antrag infolge technischer Änderungen des
Schiffes ist Folgendes beizufügen: i. der Nachweis über die Zahlung der
Pauschalgebühr für die gesamte Geltungsdauer der beantragten Lizenz; ii. gegebenenfalls Name und Anschrift
des Konsignatars vor Ort; iii. ein aktuelles Farbfoto von
wenigstens 15 × 10 cm, welches das Schiff in Seitenansicht
zeigt; iv. die Koordinaten der VMS-Bake sowie
alle sonstigen im Rahmen des Abkommens speziell geforderten Unterlagen. Einem Antrag auf Verlängerung einer Lizenz im
Rahmen des geltenden Protokolls für ein Schiff, das technisch nicht verändert
wurde, muss lediglich ein Beleg über die Zahlung der Gebühr beigefügt werden. 3.
Pauschalgebühr und nationale Gebühr 1. Die Pauschalgebühr umfasst alle nationalen
und lokalen Abgaben mit Ausnahme der Hafengebühren und der Kosten für die
Erbringung von Dienstleistungen. 2. Die Höhe der von den Reedern zu
entrichtenden jährlichen Pauschalgebühren wird für die Thunfischwadenfänger und
Angel-Thunfischfänger wie folgt festgelegt: - Im ersten Jahr der Anwendung des Protokolls
auf 55 EUR pro Tonne in den Gewässern Gabuns gefangenen Fisches; - Im zweiten und dritten Jahr auf 65 EUR
pro Tonne gefangenen Fisches. 3. Die Lizenzen werden erteilt, wenn bei den
zuständigen nationalen Behörden eine nationale Pauschalgebühr in folgender Höhe
eingegangen ist: - für Thunfischwadenfänger und
Angel-Thunfischfänger 13 750 EUR pro Jahr während der Laufzeit
des Protokolls. 4. Vorläufige Liste antragstellender
Schiffe Unmittelbar nach
Eingang der Anträge auf Fanglizenzen erstellt Gabun für jede Schiffskategorie
eine vorläufige Liste antragstellender Schiffe. Diese Liste wird der mit
Fischereikontrollen beauftragten nationalen Behörde und der EU umgehend
zugestellt. Die EU leitet die
vorläufige Liste an den Reeder oder den Konsignatar weiter. Sind die Büros der
EU geschlossen, kann Gabun die vorläufige Liste dem Reeder oder Konsignatar
auch direkt zustellen und die EU in Kopie beteiligen. 5. Erteilung
der Fanglizenz Gabun erteilt den Reedern die Fanglizenz
innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen. Bei Verlängerung einer Lizenz während der
Laufzeit des Protokolls muss die neue Lizenz klar auf die ursprüngliche Lizenz
Bezug nehmen. Die EU leitet die Lizenz an den Reeder oder
den Konsignatar weiter. Sind die Büros der EU geschlossen, kann Gabun die
Lizenz dem Reeder oder Konsignatar auch direkt zustellen und die EU in Kopie
beteiligen. 6. Liste der fangberechtigten Schiffe Unmittelbar nach Erteilung der Fanglizenzen
erstellt Gabun für jede Schiffskategorie die endgültige Liste der Schiffe, die
in der Fischereizone Gabuns fischen dürfen. Diese Liste wird der mit Fischereikontrollen
beauftragten nationalen Behörde und der EU umgehend zugestellt und ersetzt die
vorgenannte vorläufige Liste. 7. Geltungsdauer der Lizenz Die Fanggenehmigungen gelten für die Dauer eines
Jahres und können verlängert werden. Zur Feststellung des Beginns der Geltungsdauer
gilt als „Dauer eines Jahres“: i) im ersten Jahr der Anwendung des Protokolls
der Zeitraum von der vorläufigen Anwendung des Protokolls bis zum
31. Dezember desselben Jahres; ii) danach jedes vollständige Kalenderjahr; iii) im letzten Jahr der Anwendung des
Protokolls der Zeitraum vom 1. Januar bis zum Tag, an dem das Protokoll
ausläuft. iv) Die nationale
Gebühr für das erste und das letzte Jahr der Anwendung des Protokolls wird
zeitanteilig berechnet. Die Lizenz wird
auf ein bestimmtes Schiff ausgestellt und ist nicht übertragbar. Auf Antrag der EU und bei nachweislichem
Vorliegen höherer Gewalt, wie im Fall des Verlustes oder der längeren
Stilllegung eines Schiffes aufgrund eines schwerwiegenden technischen Defekts,
wird die Lizenz eines Schiffes jedoch durch eine neue Lizenz für ein anderes
Schiff derselben Kategorie gemäß Artikel 1 des Protokolls ersetzt, ohne dass
erneut eine Gebühr zu zahlen ist. In diesem Fall wird bei der Berechnung der
Fangmenge zwecks Ermittlung etwaiger zusätzlicher Beträge die Gesamtfangmenge
beider Schiffe zugrunde gelegt. Die zu ersetzende Lizenz muss vom Reeder oder
seinem Konsignatar in Gabun zurückgegeben werden, und Gabun muss
schnellstmöglich die Ersatzgenehmigung ausstellen. Die Ersatzgenehmigung wird
dem Reeder oder seinem Konsignatar ausgehändigt, wenn die zu ersetzende
Genehmigung zurückgegeben wird. Die Ersatzgenehmigung gilt ab dem Tag, an dem
die zu ersetzende Genehmigung zurückgegeben wird. 8. Mitführen der Lizenz an Bord Die Lizenz – oder innerhalb der ersten
45 Tage nach Erteilung der Lizenz eine Kopie – ist stets an Bord
mitzuführen. Die Schiffe dürfen jedoch bereits fischen,
sobald sie auf der unter Nummer 4 genannten vorläufigen Liste geführt
werden. Bis zur Aushändigung der Lizenz müssen diese Schiffe die vorläufige
Liste ständig an Bord mitführen. Gabun aktualisiert umgehend die Liste der
fangberechtigten Schiffe. Die neue Liste wird der mit Fischereikontrollen
beauftragten nationalen Behörde und der EU unverzüglich zugestellt. KAPITEL
III Technische Maßnahmen Die technischen Maßnahmen, die für Schiffe im
Besitz einer Lizenz für Fanggebiete, Fanggeräte und Beifänge gelten, sind für
jede Fischereiart in den technischen Übersichtsbögen in Anlage 2 zu diesem
Anhang festgelegt. Die Schiffe
beachten alle Empfehlungen, die von der ICCAT (Internationale Kommission zur
Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik) angenommen werden, bzw. die
einschlägigen gabunischen Rechtsvorschriften. Bei Fangeinsätzen
in der Fischereizone Gabuns ist, mit Ausnahme natürlicher treibender
Fischsammelgeräte, die Verwendung von Fanghilfsmitteln, die das Verhalten weit
wandernder Arten beeinflussen und insbesondere zu deren Konzentration in der
Nähe oder unterhalb des Fanghilfsmittels beitragen, auf diejenigen künstlichen
treibenden Fischsammelgeräte beschränkt, die auch als „ökologisch“ bezeichnet
werden und durch deren Konzeption, Aufbau und Einsatz jeglicher unerwünschter
Beifang von Walen, Haien und Schildkröten ausgeschlossen ist. Das Material
dieser Hilfsgeräte muss biologisch abbaubar sein. Das Ausbringen und die
Verwendung dieser künstlichen treibenden Fischsammelgeräte unterliegen der
Verabschiedung eines Bewirtschaftungsplans durch die Europäische Union, der den
von der ICCAT festgelegten Bestimmungen entsprechen muss. KAPITEL IV Fangmeldungen 1. Fischereilogbuch Der Kapitän eines EU-Schiffes, das im Rahmen
des Abkommens Fischfang betreibt, führt ein Fischereilogbuch auf Französisch
nach dem Muster, das in Anlage 3 zu diesem Anhang für alle Fischereiarten
vorgegeben ist. Das Fischereilogbuch wird vom Kapitän für
jeden Tag ausgefüllt, an dem sich das Schiff in der Fischereizone Gabuns
aufhält. Der Kapitän trägt in das Fischereilogbuch
täglich für jede Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die gefangene
und an Bord behaltene Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als
Stückzahl ein. Für die Zielarten zeichnet der Kapitän auch Nullfänge auf. Der Kapitän trägt außerdem, falls zutreffend,
täglich für jede Art die Mengen ins Fischereilogbuch ein, die wieder ins Meer
zurückgeworfen wurden, in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als
Stückzahl. Das Fischereilogbuch wird leserlich in
Großbuchstaben ausgefüllt und vom Kapitän unterzeichnet. Der Kapitän haftet für die Richtigkeit der
Angaben im Fischereilogbuch. 2. Fangmeldungen Der Kapitän meldet die Fänge seines Schiffes
durch Aushändigung der für die Zeit des Aufenthalts in der Fischereizone Gabuns
ausgefüllten Fischereilogbücher an Gabun. Die Fischereilogbücher werden wie folgt
übermittelt: i) Bei Anlaufen eines gabunischen Hafens wird
das Original jedes Fischereilogbuchblattes dem Vertreter Gabuns vor Ort
übergeben, der den Empfang schriftlich bestätigt; ii) bei Verlassen der Fischereizone Gabuns
ohne vorheriges Anlaufen eines gabunischen Hafens werden die Originale der
Fischereilogbuchblätter binnen 14 Tagen nach Ankunft in einem anderen
Hafen und in jedem Fall binnen 30 Tagen nach Verlassen der Fischereizone
Gabuns übersandt: a) per Post nach Gabun; b) per Fax an die von Gabun mitgeteilte
Nummer; c) per E-Mail. Die beiden Vertragsparteien treffen alle
erforderlichen Vorkehrungen zur Einrichtung eines Fangmeldesystems, das auf der
elektronischen Übertragung aller Daten beruht, um die Übertragung zu
beschleunigen. Sobald die Übermittlung der Fangmeldungen per
E-Mail möglich ist, sendet der Kapitän die Fischereilogbücher an die von Gabun
mitgeteilte E-Mail-Adresse. Gabun bestätigt den Eingang umgehend durch eine
Antwort-E-Mail. Der Kapitän übersendet der Delegation der EU
in Gabun Kopien aller Fischereilogbücher. Für Thunfischwadenfänger und
Angel-Thunfischfänger sendet der Kapitän außerdem Kopien aller
Fischereilogbücher an das Institut de Recherche Agricole et Forestière (IRAF)
in Gabun und eines der folgenden Wissenschaftsinstitute: i) IRD (Institut de recherche pour le
développement – Forschungsinstitut für Entwicklung); ii) IEO (Instituto Español de Oceanografia –
Spanisches Ozeanografisches Institut); iii) IPMA (Instituto Português do Mar e da
Atmosfèra – Portugiesisches Institut für Meeresangelegenheiten und
Meteorologie). Kehrt das Schiff während der Geltungsdauer
seiner Lizenz in die Fischereizone Gabuns zurück, sind die Fänge erneut zu
melden. Bei
Nichteinhaltung der Bestimmungen über die Meldung der Fänge kann Gabun die
Lizenz aussetzen, bis die fehlenden Fangmeldungen vorliegen, und gegen den
Reeder die nach geltendem gabunischem Recht vorgesehenen Strafen verhängen. Bei
wiederholtem Verstoß gegen diese Bestimmungen kann Gabun eine Verlängerung der
Lizenz ablehnen. Gabun unterrichtet die EU umgehend von jeder in diesem
Zusammenhang verhängten Strafe. 3. Übergang
zu einem elektronischen System Die beiden
Vertragsparteien sprechen sich gemeinsam dafür aus, auf der Grundlage der in
Anlage 6 festgelegten technischen Merkmale zu einem elektronischen System
für Fangmeldungen überzugehen. Die Vertragsparteien kommen überein, gemeinsam
die Modalitäten für diesen Übergang festzulegen, um das System schnellstmöglich
betriebsbereit zu machen. Gabun informiert die EU, sobald die Voraussetzungen
für diesen Übergang erfüllt sind. Ab dem Zeitpunkt der Übermittlung dieser
Information setzen sich die beiden Vertragsparteien eine Frist von zwei
Monaten, um das System vollständig betriebsbereit zu machen. 4.
Gebührenabrechnung für Thunfischwadenfänger und Angel-Thunfischfänger Bis zur Einführung des elektronischen Systems
gemäß Nummer 3 erstellt die EU für jeden Thunfischwadenfänger und jeden
Angel-Thunfischfänger auf der Basis der von den vorgenannten
Wissenschaftsinstituten bestätigten Fangmeldungen eine endgültige Abrechnung
der Gebühren, die für die Fänge des betreffenden Schiffes im vorausgegangenen
Kalenderjahr zu zahlen sind. Die EU übermittelt diese Abrechnung Gabun und
dem Reeder vor dem 31. Juli des laufenden Jahres. Ab dem Datum der tatsächlichen Einführung des
elektronischen Systems gemäß Nummer 3 erstellt die EU für jeden
Thunfischwadenfänger und jeden Angel-Thunfischfänger auf der Basis der in den
Fischereiüberwachungszentren (FÜZ) des Flaggenstaats archivierten Logbücher
eine endgültige Abrechnung der Gebühren, die für die Fänge des betreffenden
Schiffes im vorausgegangenen Kalenderjahr zu zahlen sind. Die EU übermittelt diese Abrechnung Gabun und
dem Reeder vor dem 31. März des laufenden Jahres. In beiden Fällen kann Gabun die Abrechnung
unter Vorlage entsprechender Nachweise innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt
der Übermittlung anfechten. Bei Unstimmigkeiten konsultieren die
Vertragsparteien einander im Gemischten Ausschuss. Erhebt Gabun innerhalb von
30 Tagen keinen Einspruch, gilt die endgültige Gebührenabrechnung als
angenommen. Gleichzeitig mit der Übermittlung der
endgültigen Abrechnung der Fänge an Gabun übersendet die EU unter Einhaltung
der von der ICCAT (insbesondere in der Empfehlung 11/01) verabschiedeten Maßnahmen
und Verpflichtungen eine Übersicht der Fang- und Aufwandsdaten der Schiffe der
EU für ihre Fangtätigkeiten mit Fischsammelgeräten in der Fischereizone Gabuns.
KAPITEL V Anlandungen 1.
Anlandungen Der Kapitän eines EU-Schiffes, der in der
Fischereizone Gabuns getätigte Fänge in einem gabunischen Hafen anlanden
möchte, muss Gabun mindestens 24 Stunden vor der Anlandung Folgendes
übermitteln: a) Name des Schiffes, das anlanden wird; b) Anlandehafen; c) vorgesehenes Anlandedatum und
voraussichtliche Zeit; d) für jede anzulandende Art (gekennzeichnet
durch den FAO-Alpha-3-Code) die Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder
gegebenenfalls als Stückzahl. Die Schiffe müssen alle in der Fischereizone
Gabuns getätigten Beifänge in einem gabunischen Hafen anlanden. Die Anlandung muss in den Gewässern eines
hierzu zugelassenen gabunischen Hafens erfolgen. Umladungen sind verboten. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen werden
die nach geltendem gabunischem Recht vorgesehenen Strafen verhängt. 2. Förderung von Anlandungen a) Thunfischwadenfänger Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Hafen- und
Thunfischverarbeitungsanlagen in Gabun betriebsbereit sind, verpflichten sich
die Reeder, mindestens 30 % der in den Gewässern Gabuns getätigten Fänge
anzulanden und dabei den tatsächlichen Bedarf der Produktionseinheit zu
berücksichtigen. Dabei landen die Thunfischfänger auch 100 % der an Bord
befindlichen Beifänge an, um den örtlichen Markt zu bedienen. Diese in Gabun
angelandeten Fänge müssen zu Marktpreisen verkauft werden können. Ist die
Produktionseinheit unterversorgt, berufen die Vertragsparteien den Gemischten
Ausschuss ein, um eine Lösung herbeizuführen. b) Angelfänger Die Reeder verpflichten sich, 100 % der
in den Gewässern Gabuns getätigten Fänge anzulanden, um den örtlichen Markt zu
bedienen. c) Die Bestimmungen unter Buchstabe a
gelten, sobald Gabun gemeldet hat, dass die betreffende Infrastruktur
tatsächlich betriebsbereit ist, und nach Prüfung durch den Gemischten
Ausschuss. KAPITEL VI Überwachung 1. Ein- und Ausfahrt in die/aus der
Fischereizone Jede Einfahrt in die Fischereizone Gabuns und
jede Ausfahrt aus dieser Zone eines EU-Schiffes im Besitz einer Lizenz muss
Gabun sechs Stunden vor der Ein- oder Ausfahrt gemeldet werden. Bei der Meldung seiner Ein- oder Ausfahrt
teilt das Schiff insbesondere Folgendes mit: i) Datum, Uhrzeit und gewählte
Durchfahrtsstelle; ii) für jede Art (gekennzeichnet durch den
FAO-Alpha-3-Code) die Menge an Bord in Kilogramm Lebendgewicht oder
gegebenenfalls als Stückzahl; iii) die Aufmachung der Erzeugnisse. Die Meldung erfolgt vorzugsweise per E-Mail
oder aber per Fax oder Funk an die von Gabun angegebene E-Mail-Adresse,
Rufnummer oder Frequenz. Gabun bestätigt den Eingang umgehend durch eine
Antwort-E-Mail. Gabun teilt allen betroffenen Schiffen sowie der EU
unverzüglich jede Änderung dieser E-Mail-Adresse, Rufnummer oder Funkfrequenz
mit. Jedes Schiff, das in der Fischereizone Gabuns
fischend angetroffen wird, ohne seine Einfahrt in die Zone gemeldet zu haben,
wird als illegal fischendes Schiff angesehen. 2. Inspektion auf See Die Inspektion auf See von EU-Schiffen im
Besitz einer Lizenz in der Fischereizone Gabuns erfolgt durch gabunische
Schiffe und Inspektoren, die eindeutig als Fischereikontrollbefugte zu erkennen
sind. Bevor sie an Bord kommen, kündigen die
gabunischen Inspektoren dem EU-Schiff ihre Entscheidung an, eine Inspektion
durchzuführen. Die Inspektion wird von höchstens zwei Inspektoren durchgeführt,
die sich vor Beginn der Inspektion ausweisen und ihre Qualifikation nachweisen
müssen. Die gabunischen Inspektoren bleiben nicht
länger an Bord des EU-Schiffes, als für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben
erforderlich ist. Sie führen die Inspektion so durch, dass Schiff, Fischfang
und Ladung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Gabun kann der EU gestatten, an der Inspektion
auf See als Beobachter teilzunehmen. Der Kapitän des EU-Schiffes erleichtert den
gabunischen Inspektoren das Anbordkommen und deren Arbeit. Am Ende jeder Inspektion erstellen die
gabunischen Inspektoren einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des EU-Schiffes
hat das Recht, den Inspektionsbericht mit Anmerkungen zu versehen. Der
Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom
Kapitän des EU-Schiffes unterschrieben. Mit seiner Unterschrift unter den
Inspektionsbericht greift der Kapitän nicht dem Recht des Reeders vor, sich im
Rahmen des Verstoßverfahrens zu verteidigen. Weigert er sich, das Dokument zu
unterzeichnen, so muss er dies schriftlich begründen, und der Inspektor bringt
den Vermerk „Verweigerung der Unterschrift“ an. Die gabunischen Inspektoren
händigen dem Kapitän des EU-Schiffes eine Kopie des Inspektionsberichts aus,
bevor sie von Bord gehen. Innerhalb von acht Tagen nach der Inspektion
übermittelt Gabun auch der EU eine Kopie des Inspektionsberichts. 3. Inspektion im Hafen Die Inspektion im Hafen von EU-Schiffen, die
in den Gewässern eines gabunischen Hafens in der Fischereizone Gabuns getätigte
Fänge anlanden, wird von entsprechend ermächtigten Inspektoren durchgeführt. Die Inspektion wird von höchstens zwei
Inspektoren durchgeführt, die sich vor Beginn der Inspektion ausweisen und ihre
Qualifikation nachweisen müssen. Die gabunischen Inspektoren bleiben nicht
länger an Bord des EU-Schiffes, als für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben
erforderlich ist, und führen die Inspektion so durch, dass Schiff,
Anlandevorgang und Ladung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Gabun kann der EU gestatten, an der Inspektion
im Hafen als Beobachter teilzunehmen. Der Kapitän des EU-Schiffes erleichtert den
gabunischen Inspektoren ihre Arbeit. Am Ende jeder Inspektion erstellt der
gabunische Inspektor einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des EU-Schiffes hat
das Recht, den Inspektionsbericht mit Anmerkungen zu versehen. Der
Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom
Kapitän des EU-Schiffes unterschrieben. Mit seiner Unterschrift unter den
Inspektionsbericht greift der Kapitän nicht dem Recht des Reeders vor, sich im
Rahmen des Verstoßverfahrens zu verteidigen. Weigert er sich, das Dokument zu
unterzeichnen, so muss er dies schriftlich begründen, und der Inspektor bringt
den Vermerk „Verweigerung der Unterschrift“ an. Die gabunischen Inspektoren händigen dem
Kapitän des EU-Schiffes bei Abschluss der Inspektion eine Kopie des
Inspektionsberichts aus. Innerhalb von acht Tagen nach der Inspektion
übermittelt Gabun auch der EU eine Kopie des Inspektionsberichts. 4. Partizipative Überwachung bei der
Bekämpfung der IUU-Fischerei Um die Überwachung der Fischerei auf hoher See
und die Bekämpfung der IUU-Fischerei zu verstärken, melden die
Fischereifahrzeuge der Europäischen Union jedes Schiff, das sie in der
Fischereizone Gabuns antreffen und das nicht in der Liste der in Gabun
fangberechtigten Schiffe aufgeführt ist. Beobachtet der Kapitän eines
EU-Fischereifahrzeugs ein anderes Fischereifahrzeug das eventuelle
IUU-Tätigkeiten betreibt, so kann er möglichst viele Informationen darüber
sammeln. Die Beobachtungsberichte werden umgehend an die zuständige Behörde des
Mitgliedstaats des beobachtenden Schiffes übersandt. Die zuständige Behörde
leitet sie dann an die Europäische Kommission oder die von dieser benannte
Organisation weiter. Die Europäische Kommission setzt Gabun über diese
Informationen in Kenntnis. Gabun übermittelt der EU schnellstmöglich
jeglichen dem Land vorliegenden Beobachtungsbericht über Fischereifahrzeuge,
die in der Fischereizone Gabuns eventuelle IUU-Fangtätigkeiten betreiben. KAPITEL VII Schiffsüberwachungssystem (VMS) 1. Schiffspositionsmeldungen (VMS) EU-Schiffe im
Besitz einer Lizenz müssen, wenn sie sich in der Fischereizone Gabuns
aufhalten, mit einem satellitengestützten Schiffsüberwachungssystem (Vessel
Monitoring System, VMS) ausgestattet sein, über das die Position des
Fischereifahrzeugs stündlich automatisch an das Fischereiüberwachungszentrum
(FÜZ) seines Flaggenstaats übertragen wird. Jede Positionsmeldung enthält folgende
Angaben: a) Name und Kennzeichen des Schiffes; b) letzte Position des Schiffes (Längen- und
Breitengrad) auf mindestens 500 m genau und mit einem Konfidenzintervall
von 99 %; c) Datum und Uhrzeit der
Positionsaufzeichnung; d) Schiffsgeschwindigkeit und -kurs. Jede Meldung muss nach dem in Anlage 4
dieses Anhangs dargestellten Format aufgebaut sein. Die erste Positionsaufzeichnung nach der
Einfahrt in die Fischereizone Gabuns wird mit dem Code „ENT“ gekennzeichnet.
Alle nachfolgenden Positionen tragen den Code „POS“, mit Ausnahme der ersten
Positionsaufzeichnung nach der Ausfahrt aus der Fischereizone Gabuns – sie wird
mit „EXI“ gekennzeichnet. Das FÜZ des Flaggenstaats garantiert die
automatische Verarbeitung und gegebenenfalls elektronische Übermittlung der
Positionsmeldungen. Die Positionsmeldungen müssen sicher aufgezeichnet und drei
Jahre aufbewahrt werden. 2. Übertragung vom Schiff bei Ausfall
des VMS Der Kapitän vergewissert sich, dass das VMS
seines Schiffes jederzeit einwandfrei funktioniert und die Position dem FÜZ
seines Flaggenstaats stets korrekt gemeldet wird. Bei einer Störung wird das VMS des Schiffes
innerhalb von 10 Tagen repariert oder ausgetauscht. Anderenfalls darf das
Schiff nach Ablauf dieser Frist nicht mehr in der Fischereizone Gabuns tätig
sein. Schiffe, die in der Fischereizone Gabuns mit
einem defekten VMS Fischfang betreiben, müssen ihre Positionsmeldungen an das
FÜZ des Flaggenstaats mindestens alle vier Stunden per E-Mail, Funk oder Fax
vornehmen und dabei alle vorgeschriebenen Angaben machen. 3. Sichere Übertragung der
Positionsmeldungen an Gabun Das FÜZ des Flaggenstaats überträgt die
Positionsmeldungen der betreffenden Schiffe automatisch an das FÜZ Gabuns. Die
FÜZ des Flaggenstaats und Gabuns tauschen ihre E-Mail-Kontaktadressen aus und
teilen sich jede Änderung dieser Adressen unverzüglich mit. Die Übertragung der Positionsmeldungen
zwischen den FÜZ des Flaggenstaats und Gabuns erfolgt elektronisch über ein
sicheres Kommunikationssystem. Das FÜZ Gabuns informiert das FÜZ des
Flaggenstaats und die EU unverzüglich, wenn die Positionsmeldungen für ein
Schiff im Besitz einer Lizenz nicht mehr regelmäßig eingehen, das betreffende
Schiff aber keine Ausfahrt aus der Fischereizone gemeldet hat. 4.
Störungen im Kommunikationssystem Gabun stellt
sicher, dass seine elektronische Einrichtung mit der des Flaggenstaat-FÜZ
kompatibel ist, und informiert die EU im Interesse einer möglichst raschen
technischen Behebung unverzüglich über jede Störung bei Versendung oder Empfang
der Positionsmeldungen. Bei etwaigen Streitfällen wird der Gemischte Ausschuss
befasst. Jede festgestellte Manipulation des VMS an Bord
des Schiffes zur Störung seines einwandfreien Betriebs oder Fälschung der
Positionsangaben wird dem Kapitän angelastet. Jeder Verstoß wird mit den
hierfür nach gabunischem Recht vorgesehenen Strafen geahndet. 5. Änderung der Häufigkeit der
Positionsmeldungen Im Fall eines begründeten Hinweises auf
illegales Verhalten kann Gabun das FÜZ des Flaggenstaats – mit Kopie an die EU
– auffordern, die Häufigkeit, mit der die Positionsmeldungen für ein bestimmtes
Schiff übertragen werden, für einen bestimmten Untersuchungszeitraum auf
Abstände von 30 Minuten zu verkürzen. Gabun muss dem FÜZ des Flaggenstaats
und der EU die Gründe für seinen Verdacht mitteilen. Das FÜZ des Flaggenstaats
sendet Gabun die Positionsmeldungen umgehend so häufig wie verlangt. Endet der festgelegte Untersuchungszeitraum,
teilt Gabun dies unverzüglich dem FÜZ des Flaggenstaats und der EU mit; zudem
informiert es über eventuelle weitere Schritte, die sich aus der Untersuchung
ergeben haben. KAPITEL VIII Verstöße 1. Behandlung von Verstößen Jeder Verstoß, den ein EU-Schiff im Besitz
einer Lizenz nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Anhangs begeht, muss in einem
Inspektionsbericht vermerkt werden. Dieser Bericht wird der EU und dem
Flaggenstaat schnellstmöglich übermittelt. Mit seiner Unterschrift unter den
Inspektionsbericht greift der Kapitän nicht dem Recht des Reeders vor, sich im
Rahmen des Verstoßverfahrens zu verteidigen. Der Kapitän kooperiert während des
Inspektionsverfahrens. 2. Aufbringung von Schiffen –
Informationssitzung Wenn die gabunischen Rechtsvorschriften dies
für den betreffenden Verstoß vorsehen, kann jedes EU-Schiff, dem ein Verstoß
vorgeworfen wird, gezwungen werden, seine Fangtätigkeit einzustellen und, wenn
es sich auf See befindet, einen gabunischen Hafen anzulaufen. Gabun benachrichtigt die EU innerhalb von
höchstens 24 Stunden über jede Aufbringung eines EU-Schiffes im Besitz
einer Lizenz. Mit der Benachrichtigung werden auch Beweise für den angezeigten
Verstoß vorgelegt. Bevor etwaige Maßnahmen gegen Kapitän,
Besatzung oder Ladung ergriffen werden, Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen
ausgenommen, beruft Gabun auf Antrag der EU binnen einem Arbeitstag nach
Eingang der Benachrichtigung über die Aufbringung eine Informationssitzung ein,
um die Umstände zu klären, die zur Aufbringung des Schiffes geführt haben, und
etwaige Folgemaßnahmen darzulegen. An dieser Informationssitzung kann ein
Vertreter des Flaggenstaats teilnehmen. 3.
Ahndung des Verstoßes – Vergleichsverfahren Die Strafe für den angezeigten Verstoß wird
von Gabun nach geltendem gabunischem Recht festgesetzt. Verlangt die Verfolgung des Verstoßes ein
Gerichtsverfahren, so wird vor der Einleitung gerichtlicher Schritte versucht,
den mutmaßlichen Verstoß – sofern es sich nicht um eine Straftat handelt –
zwischen Gabun und der EU im Wege eines Vergleichs zu regeln und Art und Höhe
der Strafe festzulegen. An diesem Vergleichsverfahren können Vertreter des
Flaggenstaats und der EU teilnehmen. Das Verfahren wird spätestens drei Tage
nach der Benachrichtigung über die Aufbringung abgeschlossen. 4. Gerichtsverfahren – Banksicherheit Kann der Fall nicht durch einen Vergleich
beigelegt werden und kommt es zur Klage bei der zuständigen gerichtlichen
Instanz, so hinterlegt der Reeder des angezeigten Schiffes bei einer von Gabun
bezeichneten Bank eine Sicherheit, deren Höhe von Gabun unter Berücksichtigung
der Kosten der Aufbringung, der wahrscheinlichen Geldstrafe und möglicher
Entschädigungen festgesetzt wird. Die Banksicherheit wird nicht vor Abschluss
des Gerichtsverfahrens freigegeben. Die Banksicherheit wird freigegeben und dem
Reeder unverzüglich nach Ergehen des Urteils zurückgezahlt: a) in voller Höhe, wenn keine Strafe verhängt
wurde; b) in Höhe des Restbetrags, wenn die verhängte
Geldstrafe niedriger ausfällt als die hinterlegte Banksicherheit. Gabun teilt der EU die Ergebnisse des
Gerichtsverfahrens binnen acht Tagen nach dem Urteilsspruch mit. 5. Freigabe von Schiff und Besatzung Das Schiff und seine Besatzung dürfen den
Hafen verlassen, wenn den Verpflichtungen im Rahmen des Vergleichs nachgekommen
wurde oder wenn die Banksicherheit hinterlegt ist. KAPITEL IX Anheuerung von Seeleuten 1. Die Reeder von Thunfischwadenfängern und
Angel-Thunfischfängern verpflichten sich, im Rahmen nachstehender Bedingungen
und Grenzen Staatsangehörige von AKP-Staaten zu beschäftigen: - Die Flotte der Thunfischwadenfänger
beschäftigt für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone der
Drittländer mindestens 20 % AKP-Seeleute. - Die Flotte der Angel-Thunfischfänger
beschäftigt für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone der
Drittländer mindestens 20 % AKP-Seeleute. 2. Die Reeder
bemühen sich um die Anheuerung gabunischer Seeleute. 3. Die Erklärung
der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien
und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Schiffen der EU
tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die
Versammlungsfreiheit sowie um die tatsächliche Anerkennung des Rechts der
Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von
Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf. 4. Die
Arbeitsverträge der AKP-Seeleute, von denen die Unterzeichner eine Kopie
erhalten, werden zwischen dem (den) Vertreter(n) der Reederei und den Seeleuten
und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern ausgehandelt. Durch diese
Verträge sind die Seeleute durch das für sie geltende Sozialversicherungssystem
abgesichert, d. h. lebens-, kranken- und unfallversichert. 5. Die Heuer der
AKP-Seeleute geht zulasten der Reeder. Sie ist vor Ausstellung der Lizenzen von
den Reedern oder ihren Vertretern einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung
der örtlichen Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die der
gabunischen Besatzungen und sie darf keinesfalls unter den IAO-Normen liegen. 6. Alle auf
Schiffen der Europäischen Union angeheuerten Seeleute müssen sich einen Tag vor
dem vorgeschlagenen Zeitpunkt für die Einschiffung beim Kapitän des
bezeichneten Schiffes melden. Erscheint ein Seemann nicht zum vorgesehenen
Zeitpunkt zur Einschiffung, so ist der Reeder von der Verpflichtung zur
Anheuerung dieses Seemanns befreit. KAPITEL X Beobachter 1.
Beobachtung der Fangtätigkeiten Schiffe im Besitz einer Lizenz unterliegen
einer Regelung der Beobachtung ihrer Fangtätigkeiten im Rahmen des Abkommens. Diese Regelung entspricht relevanten
Bestimmungen in den Empfehlungen, die von der ICCAT (Internationale Kommission
zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik) angenommen wurden. 2. Benennung
von Schiffen und Beobachtern Gabun benennt die Schiffe der EU, die einen
Beobachter an Bord nehmen müssen, sowie den Beobachter, der jedem Schiff
zugeteilt wird, spätestens 15 Tage vor dem angesetzten Datum für die
Einschiffung des Beobachters. Auf Antrag der gabunischen Behörden nehmen die Fischereifahrzeuge
der Europäischen Union einen Beobachter an Bord; 25 % der fangberechtigten
Schiffe sollen von dieser Maßnahme erreicht werden. Bei Erteilung der Lizenz informiert Gabun die
EU und den Reeder oder seinen Konsignatar über die bezeichneten Schiffe und
Beobachter sowie die Zeit, die der Beobachter an Bord des jeweiligen Schiffes
verbringen wird. Gabun unterrichtet die EU und den Reeder oder seinem
Konsignatar unverzüglich über Änderungen bei den bezeichneten Schiffen oder
Beobachtern. Gabun bemüht sich,
keine Beobachter für Schiffe zu bestellen, die bereits einen Beobachter an Bord
haben oder in der betreffenden Fangsaison bereits für ihre Fangtätigkeiten in
anderen Fischereizonen als der Gabuns einen Beobachter an Bord nehmen müssen. Die Dauer der Anwesenheit
des Beobachters an Bord darf die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche
Zeit nicht überschreiten. 3.
Pauschalbeitrag Bei Zahlung der
jährlichen Pauschalgebühr überweist der Reeder zudem für jedes Schiff einen
Pauschalbetrag von 200 EUR an Gabun. 3. Vergütung des Beobachters Die Vergütung und die Sozialabgaben des
Beobachters gehen zulasten Gabuns. 4. Einschiffungsbedingungen Die Bedingungen für die Übernahme des
Beobachters an Bord, insbesondere die Dauer seiner Anwesenheit, werden vom Reeder
oder seinem Konsignatar und Gabun einvernehmlich festgelegt. Der Beobachter wird an Bord wie ein Offizier
behandelt. Bei seiner Unterbringung an Bord werden jedoch die technischen
Möglichkeiten des Schiffes berücksichtigt. Die Kosten der Unterbringung und Verpflegung
des Beobachters gehen zulasten des Reeders. Der Kapitän trifft
alle ihm obliegenden Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen des
Beobachters zu gewährleisten. Dem Beobachter ist
bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Er
hat Zugang zu den Kommunikationsmitteln und Fischereiunterlagen des Schiffes,
insbesondere dem Fischereilogbuch und den Navigationsaufzeichnungen, sowie zu
den Teilen des Schiffes, zu denen er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Zugang haben
muss. 5. Pflichten
des Beobachters Während seines Aufenthalts an Bord a) trifft der Beobachter alle geeigneten
Vorkehrungen, damit die Fangtätigkeiten weder unterbrochen noch behindert
werden; b) geht er mit den an Bord befindlichen Sachen
und Ausrüstungen sorgfältig um; c) wahrt er die Vertraulichkeit sämtlicher
Dokumente des Schiffes. 6. Ein- und
Ausschiffung des Beobachters Der Beobachter kommt in einem vom Reeder
gewählten Hafen an Bord. Der Reeder oder sein Vertreter teilt Gabun
mindestens zehn Arbeitstage im Voraus Datum, Uhrzeit und Hafen der Einschiffung
des Beobachters mit. Wird der Beobachter im Ausland eingeschifft, so gehen die
Reisekosten bis zum Einschiffungshafen zulasten des Reeders. Findet sich der Beobachter nicht binnen zwölf
Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der
Reeder automatisch von der Verpflichtung befreit, diesen Beobachter an Bord zu
nehmen. Das Schiff kann den Hafen verlassen und seine Fangtätigkeit aufnehmen. Wird der
Beobachter nicht in einem gabunischen Hafen ausgeschifft, sorgt der Reeder für
dessen unverzügliche Rückkehr nach Gabun auf Kosten des Reeders. 7. Aufgaben
des Beobachters Der Beobachter hat folgende Aufgaben: a) Er beobachtet die Fangtätigkeit des
Schiffes; b) er überprüft die Position des Schiffes beim
Fischfang; c) er nimmt im Rahmen eines wissenschaftlichen
Programms biologische Probenahmen vor; d) er erstellt eine Übersicht der verwendeten
Fanggeräte; e) er überprüft die Angaben zu den in der
Fischereizone Gabuns getätigten Fängen im Logbuch; f) er überprüft den Anteil der Beifänge und
nimmt eine Schätzung der zurückgeworfenen Fänge vor; g) er übermittelt seine Beobachtungen, solange
das Schiff in der Fischereizone Gabuns im Einsatz ist, mindestens einmal
wöchentlich per Funk, Fax oder E-Mail, einschließlich der an Bord befindlichen
Mengen an Zielarten und Beifängen. 8. Bericht
des Beobachters Bevor er das Schiff verlässt, legt der
Beobachter dem Schiffskapitän einen Bericht seiner Beobachtungen vor. Der
Kapitän hat das Recht, den Bericht mit Anmerkungen zu versehen. Der Bericht
wird vom Beobachter und vom Kapitän unterschrieben. Der Kapitän erhält eine
Kopie des Beobachterberichts. Der Beobachter
sendet seinen Bericht an Gabun, und Gabun leitet eine Kopie binnen acht Tagen nach
Ausschiffung des Beobachters an die EU weiter. ------------------------------------------------------------------ Anlagen zu
diesem Anhang 1. Anlage 1 – Antragsformular für eine
Fanglizenz 2. Anlage 2 – Technisches Datenblatt 3. Anlage 3 – Fischereilogbuch 4. Anlage 4 – Format der VMS-Positionsmeldung 5. Anlage 5 – Koordinaten der Fischereizone
Gabuns 6. Anlage 6 – Elektronische Meldung der
Fischereitätigkeiten Anlage
1 FISCHEREIABKOMMEN GABUN – EUROPÄISCHE UNION ANTRAG AUF FANGLIZENZ I- ANTRAGSTELLER 1. Name des Reeders:
..................................................................................................................................................................... 2. Anschrift des Reeders:
.................................................................................................................................................................... 2. Name der Vereinigung oder des Vertreters des Reeders:
............................................................................................................... 3. Anschrift der Vereinigung oder des Vertreters des Reeders:
.......................................................................................................... 4. Telefon:........................................... Fax:
................................... E-Mail: ………………………………………………………….. 5. Name des Kapitäns:
.................................................. Staatsangehörigkeit:
…..................... E-Mail: ………………………………..……………….. II- NAME UND KENNZEICHEN DES FISCHEREIFAHRZEUGS 1. Name des Fischereifahrzeugs:
..................................................................................................................................................................... 2. Flaggenstaat: ................................................................................................................................................................... 3. Externe Kennnummer:
............................................................................................................................................... 4. Heimathafen: ………………………..…………. MMSI-Nummer: ……………..……….….…….
IMO-Nummer:……………………………………….. 5. Derzeitige Flaggenzugehörigkeit erworben am:
........../........./.............. Frühere Flagge (falls zutreffend):
………………..……………………… 6. Baujahr und -ort: ....../......./..........
in…………………………………........... Rufzeichen: ..................................... 7. Funkfrequenz: …………………………………..............
Satellitentelefon-Nummer: ……………..……………………………………… 8. Rumpfmaterial: Stahl ¨ Holz ¨ Polyester ¨ Anderes ¨
………………………………………………………………………………….. III- TECHNISCHE DATEN DES FISCHEREIFAHRZEUGS UND AUSSTATTUNG 1. Länge über alles:
.................................................. Breite:
....................................... 2. Bruttoraumzahl (in GT): ....................................... Nettoraumzahl:
………… 3. Hauptmaschinenleistung in kW:
......................... Marke:
............................................. Typ:
........................................... 4. Schiffstyp: ¨ Thunfischwadenfänger ¨ Angelfänger 5. Fanggeräte: .................................................. 6. Fanggebiete: ……………………………………… Zielarten: 7. Bezeichneter Hafen für die Anlandungen: ………………………………………… 8. Gesamtzahl der Besatzungsmitglieder:
............................................................... 9. Art der Haltbarmachung an Bord: Frisch ¨ Kühlung ¨ Gemischt ¨ Tiefkühlung ¨ 10. Tiefkühlkapazität je 24 Stunden (in Tonnen):
................. Rauminhalt der Laderäume: ............... Anzahl: ..... 11. VMS-Bake: Hersteller:
……………………Modell: …………………. Seriennummer: ………………… Version der Software:
......................................................... Satellitenbetreiber:
……………….. Der unterzeichnende Antragsteller versichert, die Angaben in diesem
Antrag wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben. Erstellt in
................................................., am
........................................... Unterschrift des Antragstellers
................................................................... Anlage
2 – Technisches Datenblatt Fanggebiet Jenseits der 12-Meilen-Zone, gemessen von der Basislinie, mit Ausnahme der für die Schifffahrt und den Fischfang geltenden Sperrgebiete gemäß Anlage 5. Zugelassene Kategorien Thunfischwadenfänger Angel-Thunfischfänger Beifänge Einhaltung der Empfehlungen der ICCAT und der FAO. Gebühren und Fangmengen Gebühr je gefangene Tonne || Thunfischwadenfänger und Angel-Thunfischfänger: - im 1. Jahr 55 EUR/Tonne - im 2. und 3. Jahr 65 EUR/Tonne Jährliche nationale Gebühr || Thunfischwadenfänger und Angel-Thunfischfänger: 13 750 EUR jährlich während der Laufzeit des Protokolls Anzahl fangberechtigter Schiffe || 27 Thunfischwadenfänger 8 Angel-Thunfischfänger Sonstiges Beobachter auf 25 % der fangberechtigten Schiffe – Pauschalbeitrag: jährlich 200 EUR pro Schiff. Seeleute: 20 % der beschäftigten Seeleute aus AKP-Ländern. Anlage
3 — Fischereilogbuch ICCAT-FISCHEREILOGBUCH FÜR DEN THUNFISCHFANG || || || Langleine Lebendköder Ringwade Schleppnetz Sonstige || || || || || || || || || || || || || Name des Schiffes: ……………………………………………………………………. || Bruttoregistertonnage: …………………………………………………............................ || AUSFAHRT des Schiffes: RÜCKKEHR des Schiffes: || Monat || Tag || Jahr || Hafen || || || Flaggenstaat: ……………………………………………………………………......................... || Ladekapazität – (t): ……………………………………………........ || || || || || || || || Registriernummer: ………………………………………………………………................................. || Kapitän: ……………………………………………………….... || || || || Reeder: ………………………………………………………….......................... || Anzahl Besatzungsmitglieder: ….……………………………………………........................ || || || || || || || || Anschrift: ………………………………………… || Berichtsdatum: ………………………………… || || || || (Bericht erstellt durch): ………………………………………………................................. || Anzahl der Tage auf See: || || Anzahl der Fangtage: Anzahl der Hols: || || Fangreise-Nummer: || || || || || || Datum || Gebiet || || || Fänge || Verwendete Köder || Monat || Tag || Breite N/S || Länge O/W || Was-ser-ober-flä-chentem-pera-tur (ºC) || Fische-reiauf-wand Zahl der ver-wen-deten Haken || Roter Thun Thunnus thynnus oder maccoyi || Gelb-flos-sen-thun Thunnus albacares || (Groß-augen-thun) Thunnus Obesus || (Wei-ßer Thun) Thunnus alalunga || (Schwertfisch) Xiphias gladius || (Ge-streifter Marlin) (Weißer Marlin) Tetraptunus audax oder albidus || (Schwarzer Marlin) Makaira indica || (Segel-fische) Istiophorus albicane oder platypterus || Echter Bonito Katsuwonus pelamis || (GemischteFänge) || Tagesmenge insgesamt (nur Gewicht in kg) || Makrelenhecht || Tintenfisch || Lebendköder || (Sonstige) || || || || || || || Anz. || kg || Anz. || kg || Anz. || kg || Anz. || kg || Anz. || kg || Anz. || kg || Anz. || kg || Anz. || kg || Anz. || kg || Anz. || kg || Anz. || kg || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || ANGELANDETE MENGEN (IN KG) || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || Anmerkungen || || || || 1 – Für jeden Monat ein Blatt und für jeden Tag eine Zeile ausfüllen. || || 3 – „Tag“ ist der Tag, an dem die Leinen ausgesetzt werden. || 5 – Die unterste Zeile (angelandete Mengen) erst am Ende der Fangreise ausfüllen. Anzugeben ist das tatsächliche Gewicht beim Entladen. || 2 - Am Ende jeder Fangreise ist eine Kopie an ihren Ansprechpartner oder an die ICCAT, Calle Corazón de María, 8, 28002 Madrid, Spanien, zu übersenden. || || 4 – Das Fanggebiet entspricht der Schiffsposition. Längen- und Breitenminuten sind auf- bzw. abzurunden und die Längen- und Breitengrade anzugeben. Unbedingt N/S und O/W angeben. || || 6 – Alle Angaben werden streng vertraulich behandelt. || Anlage 4 ÜBERMITTLUNG DER VMS-MELDUNGEN AN GABUN POSITIONSMELDUNG Datenelement || Code || Obligatorisch/ fakultativ || Inhalt Aufzeichnungsbeginn || SR || O || Systemdetail; gibt den Beginn der Aufzeichnung an Empfänger || AD || O || Detail Meldung; Alpha-3-Ländercode des Empfängers (ISO-3166) Absender || FR || O || Detail Meldung; Alpha-3-Ländercode des Absenders (ISO-3166) Flaggenstaat || FS || O || Detail Meldung; Alpha-3-Code der Flagge (ISO-3166) Art der Meldung || TM || O || Detail Meldung; Art der Meldung (ENT, POS, EXI) Rufzeichen (IRCS) || RC || O || Detail Schiff; internationales Rufzeichen des Schiffes (IRCS) Interne Referenznummer der Vertragspartei || IR || F || Detail Schiff; Nummer der Vertragspartei, Alpha-3- Code (ISO-3166), gefolgt von der Nummer Externe Kennnummer || XR || O || Detail Schiff; am Schiff außen angebrachte Nummer (ISO 8859.1) Breitengrad || LT || O || Detail Schiffsposition; Position in Graden und Dezimalgraden N/S DD.ddd (WGS84) Längengrad || LG || O || Detail Schiffsposition; Position in Graden und Dezimalgraden O/W DD.ddd (WGS84) Kurs || CO || O || Schiffskurs 360°-Einteilung Geschwindigkeit || SP || O || Schiffsgeschwindigkeit in Knoten x 10 Datum || DA || O || Detail Schiffsposition; Datum der Positionsaufzeichnung UTC (JJJJMMTT) Uhrzeit || TI || O || Detail Schiffsposition; Uhrzeit der Positionsaufzeichnung UTC (HHMM) Aufzeichnungsende || ER || O || Systemdetail; gibt das Ende der Aufzeichnung an Eine
Datenübertragung ist folgendermaßen aufgebaut: (1)
Die verwendeten Zeichen müssen der Norm ISO 8859.1
entsprechen. (2)
Ein doppelter Schrägstrich (//) und der Code „SR“
stehen für den Beginn einer Meldung. (3)
Jedes Datenelement wird durch seinen Code
gekennzeichnet und durch doppelten Schrägstrich (//) von den anderen
Datenelementen getrennt. (4)
Ein einfacher Schrägstrich (/) trennt den Feldcode
von den Daten. (5)
Der Code „ER“ und ein doppelter Schrägstrich (//)
bedeuten das Ende einer Meldung. (6)
Die fakultativen Datenelemente sind zwischen
Aufzeichnungsbeginn und Aufzeichnungsende einzufügen. Anlage
5 ABGRENZUNG
DER FISCHEREIZONE GABUNS KOORDINATEN DER FISCHEREIZONE GABUNS Die zuständigen gabunischen Behörden teilen
den zuständigen Stellen der EU die Koordinaten der Basislinie Gabuns, der
Fischereizone Gabuns sowie der für die Schifffahrt und den Fischfang geltenden
Sperrgebiete mit. Die gabunischen Behörden verpflichten sich zudem, jegliche
Änderung dieser Koordinaten mindestens einen Monat im Voraus mitzuteilen. Anlage
6 a) Leitlinien für Verwaltung und
Betrieb des elektronischen Systems zur Übertragung der Daten über
Fangtätigkeiten (ERS) Bezug:
Anhang des Protokolls zum Fischereiabkommen EU/Gabun Allgemeine Bestimmungen (1)
Jedes Fischereifahrzeug der EU muss, wenn es in den
Gewässern Gabuns Fischfang betreibt, mit einem elektronischen System
(nachstehend „ERS“) ausgestattet sein, mit dem die Daten über Fangtätigkeiten
(nachstehend „ERS-Daten“) aufgezeichnet und übertragen werden können. (2)
Schiffe der EU, die nicht mit einem ERS
ausgestattet sind oder deren ERS nicht funktioniert, sind nicht berechtigt, zur
Durchführung von Fangtätigkeiten in die Gewässer Gabuns einzufahren. (3)
Die ERS-Daten werden gemäß den Verfahren des
Flaggenstaats des Schiffes übermittelt, d. h. dass sie zunächst an das
Fischereiüberwachungszentrum (nachstehend „FÜZ“) des Flaggenstaats gesendet
werden, das die automatische Übermittlung an das FÜZ Gabuns sicherstellt. (4)
Der Flaggenstaat und Gabun stellen sicher, dass
ihre FÜZ über die entsprechende IT-Ausstattung und Software, die für die
automatische Übermittlung der ERS-Daten im XML-Format (verfügbar unter http://ec.europa.eu/cfp/control/codes/index_en.htm) erforderlich sind, sowie über ein Verfahren zur elektronischen
Speicherung der ERS-Daten für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren
verfügen. (5)
Jede Änderung oder Aktualisierung dieses Formats
wird festgestellt und datiert und muss sechs Monate nach ihrer Einführung
betriebsbereit sein. (6)
Zur Übermittlung der ERS-Daten müssen im Namen der
EU die als DEH (Data Exchange Highway – Datenautobahn) bezeichneten
elektronischen Kommunikationsmittel der Europäischen Kommission genutzt werden. (7)
Der Flaggenstaat und Gabun benennen jeweils einen
ERS-Ansprechpartner, der als Kontaktstelle dient. (a)
Die ERS-Ansprechpartner werden für einen Zeitraum
von mindestens sechs Monaten benannt. (b)
Die FÜZ des Flaggenstaats und Gabuns teilen sich
gegenseitig vor Inbetriebnahme des ERS die Kontaktdaten (Name, Anschrift,
Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse) ihrer ERS-Ansprechpartner mit. (c)
Jede Änderung der Kontaktdaten dieses
ERS-Ansprechpartners ist unverzüglich mitzuteilen. Erstellung und Übermittlung der ERS-Daten (8)
Die Fischereifahrzeuge der EU müssen (a)
für jeden Tag an dem sie sich in den Gewässern
Gabuns aufhalten täglich die ERS-Daten übermitteln; (b)
für jeden Hol die Menge aller gefangenen und an Bord
behaltenen Zielarten oder Beifänge sowie die Rückwurfmenge angeben; (c)
für jede in der von Gabun ausgestellten Fanglizenz
aufgeführte Art auch Nullfänge angeben; (d)
jede Art durch ihren Alpha-3-Code der FAO eindeutig
angeben; (e)
die Mengen in Kilogramm Lebendgewicht oder
gegebenenfalls als Stückzahl angeben; (f)
für jede Art in den ERS-Daten die umgeladenen
und/oder angelandeten Mengen aufzeichnen; (g)
bei jeder Einfahrt (Meldung „COE“) in die Gewässer
Gabuns und bei jeder Ausfahrt (Meldung „COX“) aus diesen Gewässern eine
spezifische Meldung abgeben, in der für jede Art, die in der von Gabun
ausgestellten Fanggenehmigung aufgeführt ist, die zum Zeitpunkt der Ein- bzw.
Ausfahrt an Bord befindlichen Mengen angegeben sind; (h)
täglich bis spätestens 23.59 UTC die ERS-Daten in dem
unter Nummer 3 genannten Format an das FÜZ des Flaggenstaats übermitteln. (9)
Der Kapitän ist für die Richtigkeit der
aufgezeichneten und übermittelten ERS-Daten verantwortlich. (10)
Das FÜZ des Flaggenstaats leitet die ERS-Daten
automatisch und umgehend an das FÜZ Gabuns weiter. (11)
Das FÜZ Gabuns bestätigt den Eingang der ERS-Daten
durch eine Antwortmeldung und behandelt alle ERS-Daten vertraulich. Ausfall des ERS an Bord eines Schiffes und/oder der Übertragung der
ERS-Daten zwischen dem Schiff und dem FÜZ des Flaggenstaats (12)
Der Flaggenstaat informiert den Kapitän und/oder
den Eigner (bzw. dessen Vertreter) eines Schiffes unter seiner Flagge
unverzüglich über jeden Ausfall des ERS an Bord des Schiffes oder über das
Nichtfunktionieren der Übermittlung der ERS-Daten zwischen dem Schiff und dem
FÜZ des Flaggenstaats. (13)
Der Flaggenstaat setzt Gabun über den
festgestellten Ausfall und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen in Kenntnis. (14)
Bei Ausfall des ERS an Bord des Schiffes sorgen der
Kapitän und/oder der Eigner dafür, dass das ERS innerhalb von zehn Tagen
repariert oder ausgetauscht wird. Läuft das Schiff innerhalb dieser zehn Tage
in einen Hafen ein, darf es seine Fangtätigkeit in den Gewässern Gabuns erst
dann wiederaufnehmen, wenn sein ERS einwandfrei funktioniert, es sei denn,
Gabun erteilt eine Ausnahmegenehmigung. (15)
Ein Fischereifahrzeug darf nach einem Ausfall
seines ERS erst dann wieder auslaufen, wenn (a)
sein ERS erneut zur Zufriedenheit des Flaggenstaats
und Gabuns funktioniert oder (b)
es eine entsprechende Genehmigung des Flaggenstaats
erhält. Im letztgenannten Fall informiert der Flaggenstaat vor Auslaufen des
Schiffes Gabun über seine Entscheidung. (16)
Jedes EU-Schiff, das mit einem
nicht-funktionsfähigen ERS in den Gewässern Gabuns Fischfang betreibt, muss
täglich bis 23.59 UTC alle ERS-Daten über ein anderes verfügbares und dem FÜZ
Gabun zugängliches elektronisches Kommunikationsmittel an das FÜZ des
Flaggenstaats übermitteln. (17)
Das FÜZ des Flaggenstaats übermittelt die
ERS-Daten, die Gabun aufgrund eines unter Nummer 10 beschriebenen Ausfalls
nicht über das ERS zur Verfügung gestellt werden konnten, in einer anderen
vereinbarten elektronischen Form an das FÜZ Gabuns. Dieser alternative
Übermittlungsweg gilt als prioritär, da die normalerweise geltenden Fristen für
die Übertragung nicht eingehalten werden können. (18)
Erhält das FÜZ Gabuns an drei aufeinanderfolgenden
Tagen keine ERS-Daten eines Schiffes, kann Gabun das Schiff anweisen, zum
Zwecke einer Untersuchung unverzüglich in einen von Gabun bezeichneten Hafen
einzulaufen. Ausfall der FÜZ – Nichtempfang der ERS-Daten durch das FÜZ Gabuns (19)
Erhält ein FÜZ keine ERS-Daten informiert der
ERS-Ansprechpartner umgehend den ERS-Ansprechpartner des anderen FÜZ und
arbeitet, falls erforderlich, an der Behebung des Problems mit. (20)
Das FÜZ des Flaggenstaats und das FÜZ Gabuns
verständigen sich vor Inbetriebnahme des ERS auf die alternativen
elektronischen Kommunikationsmittel, die bei einem Ausfall der FÜZ zur
Übertragung der ERS-Daten zu verwenden sind und informieren sich unverzüglich über
jede Änderung. (21)
Meldet das FÜZ Gabuns, dass ERS-Daten nicht
empfangen wurden, ermittelt das FÜZ des Flaggenstaats die Ursache des Problems
und ergreift geeignete Maßnahmen, um das Problem zu beheben. Das FÜZ des
Flaggenstaats informiert das FÜZ Gabuns und die EU innerhalb von
24 Stunden, nachdem der Ausfall festgestellt wurde, über die Ergebnisse
und die ergriffenen Maßnahmen. (22)
Nimmt die Behebung des Problems mehr als
24 Stunden in Anspruch, übermittelt das FÜZ des Flaggenstaats die
fehlenden ERS-Daten unverzüglich unter Nutzung der unter Nummer 17
angegebenen alternativen elektronischen Mittel an das FÜZ Gabuns. (23)
Gabun unterrichtet seine zuständigen
Kontrolleinrichtungen (MCS), damit die Schiffe der EU nicht vom FÜZ Gabuns
wegen der aufgrund des Ausfalls eines FÜZ fehlenden Übermittlung der ERS-Daten
eines Verstoßes beschuldigt werden. Wartung eines FÜZ (24)
Über geplante Wartungsarbeiten in einem FÜZ
(Instandhaltungsprogramm), durch die der Austausch der ERS-Daten behindert
werden könnte, ist das andere FÜZ mindestens 72 Stunden im Voraus zu
informieren; dabei sind, soweit möglich, Datum und Dauer der Arbeiten
anzugeben. Bei außerplanmäßigen Wartungsarbeiten werden diese Informationen so
bald wie möglich an das andere FÜZ übersandt. (25)
Während der Arbeiten kann die Bereitstellung der
ERS-Daten ausgesetzt werden, bis das System erneut betriebsbereit ist. Die
betreffenden ERS-Daten werden dann unmittelbar nach Abschluss der
Wartungsarbeiten bereitgestellt. (26)
Nehmen die Wartungsarbeiten mehr als
24 Stunden in Anspruch, so werden die ERS-Daten unter Nutzung eines der
unter Nummer 17 genannten alternativen elektronischen Kommunikationsmittel
an das andere FÜZ übermittelt. (27)
Gabun unterrichtet seine zuständigen
Kontrolleinrichtungen (MCS), damit die Schiffe der EU nicht wegen der aufgrund
von Wartungsarbeiten in einem FÜZ fehlenden Übermittlung der ERS-Daten eines
Verstoßes beschuldigt werden. FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereich(e)
in der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art
des Vorschlags/der Initiative 1.4. Ziel(e)
1.5. Begründung
des Vorschlags/der Initiative 1.6. Dauer
und finanzielle Auswirkungen 1.7. Vorgeschlagene
Methode(n) der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring
und Berichterstattung 2.2. Verwaltungs-
und Kontrollsystem 2.3. Prävention
von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene
Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 3.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht 3.2.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die operativen Mittel 3.2.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.4. Vereinbarkeit mit
dem aktuellen mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen FINANZBOGEN
ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des
Vorschlags/der Initiative Vorschlag
für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls zwischen der
Europäischen Union und der Gabunischen Republik zur Festlegung der
Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem
partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien. 1.2. Politikbereich(e) in der
ABM/ABB-Struktur[3] 11.
– Maritime Angelegenheiten und Fischerei 11
03 – Internationale Fischerei und Seerecht 1.3. Art des Vorschlags/der
Initiative ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine
neue Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine
neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[4]. X Der Vorschlag/die Initiative betrifft die
Verlängerung einer bestehenden Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine
neu ausgerichtete Maßnahme. 1.4. Ziel(e) 1.4.1. Mit dem Vorschlag/der
Initiative verfolgte(s) mehrjährige(s) strategische(s) Ziel(e) der Kommission Das
Aushandeln und der Abschluss von Fischereiabkommen mit Drittländern entsprechen
dem allgemeinen Ziel, den Fischereifahrzeugen der Europäischen Union den Zugang
zu Fanggebieten in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) von Drittländern
zu ermöglichen und partnerschaftliche Beziehungen mit diesen Ländern
aufzubauen, um die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen
außerhalb der EU-Gewässer zu fördern. Die
partnerschaftlichen Fischereiabkommen gewährleisten darüber hinaus Übereinstimmung
zwischen den Grundsätzen der Gemeinsamen Fischereipolitik und den
Verpflichtungen in anderen europäischen Politikbereichen (nachhaltige Nutzung
der Ressourcen von Drittländern, Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und
unregulierten Fischerei (IUU), Integration der Partnerländer in die
Weltwirtschaft sowie ein besseres fischereipolitisches Handeln auf politischer
und finanzieller Ebene). 1.4.2. Einzelziel(e) und betroffene
ABM/ABB-Tätigkeit(en) Einzelziel Nr. 1 Beitrag
zu einer nachhaltigen Fischerei außerhalb der EU-Gewässer, Aufrechterhaltung
der europäischen Präsenz in der Fernfischerei sowie Schutz des europäischen
Fischereisektors und der Verbraucherinteressen durch Aushandlung und Abschluss
von partnerschaftlichen Fischereiabkommen mit Küstenstaaten in Übereinstimmung
mit anderen Bereichen europäischer Politik. Betroffene ABM/ABB-Tätigkeit(en) Maritime
Angelegenheiten und Fischerei, Internationale Fischerei und Seerecht,
Internationale Fischereiabkommen (Haushaltslinie 11 03 01) 1.4.3. Erwartete(s) Ergebnis(se) und
Auswirkung(en) Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die
Initiative auf die Begünstigten/ Zielgruppe auswirken dürfte. Der
Abschluss des Protokolls trägt dazu bei, die Fangmöglichkeiten der EU-Schiffe
in der Fischereizone Gabuns zu erhalten. Zudem
trägt das Protokoll zu einer besseren Bewirtschaftung und Erhaltung der
Fischereiressourcen bei, da es finanzielle Unterstützung (Unterstützung des
Fischereisektors) bei der Umsetzung der von dem Partnerland auf nationaler
Ebene verabschiedeten Programme, insbesondere in den Bereichen Kontrolle und
Bekämpfung der illegalen Fischerei leistet. 1.4.4. Leistungs- und
Erfolgsindikatoren Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren
sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt. Kontrolle
der jährlichen Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten (Prozentsatz der pro Jahr
genutzten Fanggenehmigungen bezogen auf die im Protokoll gebotenen
Möglichkeiten); Erhebung
und Auswertung der Fangdaten und des Handelswertes der im Rahmen des Abkommens
erfolgten Fänge; Beitrag
zu Beschäftigung und Mehrwert in der EU sowie zur Stabilisierung des EU-Markts
(im Zusammenhang mit anderen partnerschaftlichen Fischereiabkommen); Zahl
der technischen Sitzungen und der Sitzungen des Gemischten Ausschusses. 1.5. Begründung des Vorschlags/der
Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu
deckender Bedarf Das
Protokoll für den Zeitraum 2005-2011 ist am 2. Dezember 2011
ausgelaufen. Das neue Protokoll soll ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung
vorläufig angewendet werden. Um die Wiederaufnahme der Fangtätigkeiten zu
gewährleisten, wird parallel zu diesem Verfahren ein Verfahren zum Erlass eines
Beschlusses des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des
Protokolls eingeleitet. Mit
dem neuen Protokoll wird ein Rahmen für die Fangtätigkeiten der europäischen
Flotte in der gabunischen Fischereizone geschaffen; gleichzeitig können die
europäischen Reeder auf dieser Grundlage Fanglizenzen beantragen, mit denen
sie in den gabunischen Gewässern fischen dürfen. Außerdem stärkt das neue
Protokoll die Zusammenarbeit zwischen der EU und der Gabunischen Republik bei
der Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik. Es
sieht insbesondere die Überwachung der Schiffe über VMS und die Übermittlung
der Fangdaten auf elektronischem Weg vor. Die
Förderung des Fischereisektors wurde verstärkt, um die Gabunische Republik im
Rahmen ihrer nationalen Fischereistrategie, insbesondere im Kampf gegen
IUU-Fischerei, zu unterstützen. 1.5.2. Mehrwert durch die
Intervention der EU Schlösse
die EU kein neues Protokoll ab, hätte dies die Regelung der Fischereitätigkeiten
durch privatrechtliche Abkommen zur Folge, wodurch keine nachhaltige Fischerei
gewährleistet wäre. Darüber hinaus erhofft sich die Europäische Union, dass die
Gabunische Republik durch dieses Protokoll weiterhin wirksam mit der EU
zusammenarbeitet, insbesondere bei der Bekämpfung der illegalen Fischerei. 1.5.3. Erkenntnisse aus früheren
ähnlichen Maßnahmen Nach
Auswertung der Fangmengen im Rahmen des vorherigen Protokolls haben die
Vertragsparteien die Referenzfangmenge angehoben. Die Förderung des Fischereisektors
wurde unter Berücksichtigung der Prioritäten der nationalen Fischereistrategie
sowie des Bedarfs bei der Erhöhung der Leistungsfähigkeit der gabunischen
Fischereiverwaltung verstärkt. 1.5.4. Kohärenz mit anderen
geeigneten Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Die
im Rahmen der partnerschaftlichen Fischereiabkommen entrichteten finanziellen
Gegenleistungen stellen für die nationalen Haushalte der Drittländer Einnahmen
dar. Eine Bedingung für den Abschluss und die Überwachung dieser
Fischereiabkommen ist jedoch, dass ein Teil dieser Einnahmen für
fischereipolitische Maßnahmen des Landes verwendet wird. Diese finanziellen
Mittel sind mit anderen Finanzierungsquellen kompatibel, die von anderen
internationalen Geldgebern für die Durchführung von nationalen Projekten
und/oder Programmen im Fischereisektor bereitgestellt werden. 1.6. Dauer und finanzielle
Auswirkungen X Vorschlag/Initiative mit befristeter
Geltungsdauer –
X Vorschlag/Initiative mit einer Gültigkeit von
drei Jahren ab dem Datum der Unterzeichnung des Protokolls –
X Finanzielle Auswirkungen von 2013 bis 2015 ¨ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Geltungsdauer –
Umsetzung mit einer Anlaufphase von [Jahr] bis
[Jahr] –
und anschließendem Vollbetrieb. 1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der
Mittelverwaltung[5] X Direkte zentrale Verwaltung durch die
Kommission ¨ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –
¨ Exekutivagenturen –
¨ von der Europäischen Union geschaffene Einrichtungen[6] –
¨ einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden –
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen des
Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen
Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet sind ¨ Geteilte Verwaltung
mit Mitgliedstaaten ¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittländern ¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und
Berichterstattung Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen
Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. Die
Kommission (GD MARE in Zusammenarbeit mit ihrem Fischereiattaché in Gabun und
der Delegation der Europäischen Union in Libreville) kontrolliert regelmäßig
die Durchführung dieses Protokolls, insbesondere die Ausschöpfung der
Fangmöglichkeiten durch die Wirtschaftsbeteiligten und die gemeldeten
Fangdaten. Außerdem
sieht das partnerschaftliche Fischereiabkommen mindestens eine Sitzung des
Gemischten Ausschusses pro Jahr vor, bei der die Kommission und das Drittland
zusammentreffen, um die Umsetzung des Abkommens und seines Protokolls zu
überprüfen und gegebenenfalls die Planung und die finanzielle Gegenleistung
anzupassen. 2.2. Verwaltungs- und
Kontrollsystem 2.2.1. Ermitteltes Risiko/ermittelte
Risiken Der
Abschluss eines Fischereiprotokolls ist mit gewissen Risiken verbunden, insbesondere
hinsichtlich der vereinbarungsgemäßen Verwendung der Beträge zur Finanzierung
der Fischereipolitik (unzureichende Programmplanung). Diese Schwierigkeiten
traten im Rahmen der Umsetzung des Protokolls 2005-2011 mit der Gabunischen
Republik nicht auf. 2.2.2. Vorgesehene Kontrollen Es
ist ein fundierter Dialog über die Programmplanung und die Durchführung der
Fischereipolitik vorgesehen. Zu den Kontrollmaßnahmen gehört auch die gemeinsame
Analyse der Ergebnisse gemäß Artikel 3. Darüber
hinaus enthält das Protokoll spezielle Klauseln für eine Aussetzung unter
bestimmten Bedingungen und Umständen. 2.3. Prävention von Betrug und
Unregelmäßigkeiten Bitte geben Sie an, welche Präventions- und
Schutzmaßnahmen bestehen oder vorgesehen sind. Die
Kommission ist bemüht, einen politischen Dialog und eine regelmäßige Abstimmung
mit der Gabunischen Republik einzuführen, um die Verwaltung des Abkommens und
den Beitrag der EU zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Ressourcen zu
optimieren. In jedem Fall unterliegen alle Zahlungen, die die Kommission im
Rahmen eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens leistet, den kommissionsüblichen
Vorschriften und Verfahren im Haushalts- und Finanzbereich. Das heißt, dass
insbesondere eine vollständige Identifizierung der Bankkonten der Drittstaaten,
auf die die finanziellen Gegenleistungen überwiesen werden, möglich ist. In
vorliegendem Protokoll besagt Artikel 2 Absatz 9, dass die
finanzielle Gegenleistung in voller Höhe auf ein einziges Konto der Staatskasse
Gabuns zu überweisen ist. 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/ DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) · Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der
Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgabe || Beteiligung Nummer [Bezeichnung………………………...……………] || GM/ NGM ([7]) || von EFTA-Ländern[8] || von Kandidatenländern[9] || von Drittländern || nach Artikel 18, Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung 2 || 11 03 01 Internationale Fischereiabkommen || GM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN · Neu zu schaffende Haushaltslinien (entfällt) In der Reihenfolge
der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgabe || Beteiligung Nummer [Bezeichnung………………………………………] || GM/ NGM || von EFTA-Ländern || von Bewerberländern || von Drittländern || nach Artikel 18, Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung || [XX.YY.YY.YY] || || JA/ NEIN || JA/ NEIN || JA/ NEIN || JA/NEIN 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Ausgaben 3.2.1. Übersicht In
Mio. EUR (auf drei Dezimalstellen genau) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || Nummer 2 || Erhaltung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen GD: MARE || || || Jahr N[10] 2013 || Jahr N+1 2014 || Jahr N+2 2015 || Jahr N+3 2016 || Jahr N+4 2017 || INSGESAMT Operative Mittel || || || || || || Nummer der Haushaltslinie: 11 03 01 || Zahlungsverpflichtungen || (1) || 1,350 || 1,350 || 1,350 || || || 4,050 Zahlungen || (2) || 1,350 || 1,350 || 1,350 || || || 4,050 Nummer der Haushaltslinie || Zahlungsverpflichtungen || (1a) || || || || || || Zahlungen || (2a) || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[11] || || || || || || Nummer der Haushaltslinie: 11 01 04 04 || || (3) || 0,037 || 0,037 || 0,037 || || || Mittel INSGESAMT für die GD MARE || Zahlungsverpflichtungen || =1+1a +3 || 1,387 || 1,387 || 1,387 || || || 4,161 Zahlungen || =2+2a +3 || 1,387 || 1,387 || 1,387 || || || 4,161 Operative Mittel INSGESAMT || Zahlungsverpflichtungen || (4) || 1,350 || 1,350 || 1,350 || || || 4,050 Zahlungen || (5) || 1,350 || 1,350 || 1,350 || || || 4,050 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || 0,037 || 0,037 || 0,037 || || || 0,111 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 2 des mehrjährigen Finanzrahmens || Zahlungsverpflichtungen || =4+ 6 || 1,387 || 1,387 || 1,387 || || || 4,161 Zahlungen || =5+ 6 || 1,387 || 1,387 || 1,387 || || || 4,161 Wenn der
Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft:
(entfällt) Operative Mittel INSGESAMT || Zahlungsverpflichtungen || (4) || || || || || || || || Zahlungen || (5) || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Zahlungsverpflichtungen || =4+ 6 || || || || || || || || Zahlungen || =5+ 6 || || || || || || || || Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 5 || „Verwaltungsausgaben“ In
Mio. EUR (auf drei Dezimalstellen genau) || || || Jahr N[12] 2013 || Jahr N+1 2014 || Jahr N+2 2015 || Jahr N+3 2016 || Jahr N+4 2017 || INSGESAMT GD: MARE || Personalkosten || 0,059 || 0,059 || 0,059 || || || 0,177 || Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,010 || 0,010 || 0,010 || || || 0,030 || GD MARE INSGESAMT || Ausgaben || 0,069 || 0,069 || 0,069 || || || 0,207 || Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Zahlungsverpflichtungen insgesamt = Zahlungen insgesamt) || 0,069 || 0,069 || 0,069 || || || 0,207 In
Mio. EUR (auf drei Dezimalstellen genau) || || || Jahr N[13] 2013 || Jahr N+1 2014 || Jahr N+2 2015 || Jahr N+3 2016 || Jahr N+4 2017 || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Zahlungsverpflichtungen || 1,456 || 1,456 || 1,456 || || || 4,368 Zahlungen || 1,456 || 1,456 || 1,456 || || || 4,368 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die operativen Mittel –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel
benötigt. –
X Für den Vorschlag/die Initiative werden die
folgenden operativen Mittel benötigt: Verpflichtungsermächtigungen
in Mio. EUR (auf drei Dezimalstellen genau) Bitte Ziele und Ergebnisse angeben ò || || || Jahr N 2013 || Jahr N+1 2014 || Jahr N+2 2015 || Jahr N+3 2016 || Jahr N+4 2017 || INSGESAMT ERGEBNISSE (Outputs) Art[14] || Durchschnittliche Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamtkosten EINZELZIEL NR. 1[15]… || || || || || || || || || || || || || || || || - Lizenzen Thunfischfänger || Tonnage || 45 EUR/t || 20 000 || 0,9 || 20 000 || 0,9 || 20 000 || 0,9 || || || || || || || || || || - Unterstützung des Fischereisektors || || 0,450 || 1 || 0,450 || 1 || 0,450 || 1 || 0,450 || || || || || || || || || || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || || 1,350 || || 1,350 || || 1,350 || || || || || || || || || || 4,050 EINZELZIEL NR. 2… || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || || || || GESAMTKOSTEN || || 1,350 || || 1,350 || || 1,350 || || || || || || || || || || 4,050 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Übersicht –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
–
X Für den Vorschlag/die Initiative werden die
folgenden Verwaltungsmittel benötigt: In Mio. EUR (auf drei Dezimalstellen
genau) || Jahr N [16] 2013 || Jahr N+1 2014 || Jahr N+2 2015 || Jahr N+3 2016 || Jahr N+4 2017 || INSGE-SAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || Personalkosten || 0,059 || 0,059 || 0,059 || || || 0,177 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,010 || 0,010 || 0,010 || || || 0,030 Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,069 || 0,069 || 0,069 || || || 0,207 Außerhalb RUBRIK 5[17] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || Personalkosten || 0,031 || 0,031 || 0,031 || || || 0,093 Sonstige Verwaltungskosten || 0,006 || 0,006 || 0,006 || || || 0,018 Zwischensumme außerhalb RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,037 || 0,037 || 0,037 || || || 0,111 INSGESAMT || 0,106 || 0,106 || 0,106 || || || 0,318 Der Mittelbedarf für Verwaltungsausgaben wird
durch bereits der Verwaltung der Maßnahme zugewiesene Mittel der GD und/oder
GD-interne Umschichtungen gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die
der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren
Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. 3.2.3.2. Geschätzter
Personalbedarf –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt, –
X Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes
Personal benötigt: Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit höchstens einer
Dezimalstelle) || Jahr N 2013 || Jahr N+1 2014 || Jahr N+2 2015 || Jahr N+3 2016 || Jahr N+3 2017 Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamtinnen/Beamte und Zeitbedienstete) 11 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 0,35 || 0,35 || 0,35 || || || || 11 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || || 11 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ)[18] 11 01 02 01 (CA, INT und SNE der Globaldotation) || 0,1 || 0,1 || 0,1 || || || || 11 01 02 02 (CA, INT, JED, LA und SNE in den Delegationen) || || || || || || || 11 01 04 04 [19] || - am Sitz[20] || || || || || || || - in den Delegationen || 0,25 || 0,25 || 0,25 || || || || 11 01 05 02 (CA, INT, SNE – indirekte Forschung) || || || || || || || 10 01 05 02 (CA, INT, SNE – direkte Forschung) || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || INSGESAMT || 0,7 || 0,7 || 0,7 || || || || 11 steht für den
jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel. Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der
Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung
gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die
Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im
Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. Beschreibung der auszuführenden Aufgaben: Beamtinnen/Beamte und Zeitbedienstete || Verwaltung und Überwachung der (Neu-)Aushandlung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens und der Genehmigung des Verhandlungsergebnisses durch die Organe; Verwaltung des laufenden Abkommens, einschließlich einer durchgängigen finanziellen und operativen Überwachung; Verwaltung der Lizenzen; Sachbearbeiter(in) GD MARE + Referatsleiter(in)/stv. Referatsleiter(in) + Sekretariat: geschätzter Gesamtbedarf 0,45 Personen/Jahr Berechnung der Kosten: 0,45 Personen/Jahr x 131 000 EUR/Jahr = 58 950 EUR => 0,059 Mio. EUR. Externes Personal || Begleitung der Unterstützung des Fischereisektors – CA in Delegation (Libreville): insgesamt schätzungsweise 0,25 Personen/Jahr Berechnung der Kosten: 0,25 Personen/Jahr x 125 000 EUR/Jahr = 31 250 EUR => 0,031 Mio. EUR. 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem
aktuellen mehrjährigen Finanzrahmen –
X Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem
derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der
betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. Bitte
erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der einschlägigen
Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[21]. Bitte
erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der einschlägigen Rubriken und
Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge. 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter –
X Der Vorschlag/die Initiative sieht keine
Kofinanzierung durch Dritte vor. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor: Mittel in
Mio. EUR (auf drei Dezimalstellen genau) || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (siehe Ziffer 1.6) bitte weitere Spalten einfügen || Insgesamt Kofinanzierende Einrichtung || || || || || || || || Kofinanzierte Mittel INSGESAMT || || || || || || || || 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen –
X Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht
auf die Einnahmen aus. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und
zwar –
¨ auf die Eigenmittel –
¨ auf die sonstigen Einnahmen In
Mio. EUR (auf drei Dezimalstellen genau) Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[22] Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (siehe Ziffer 1.6) bitte weitere Spalten einfügen Artikel …………. || || || || || || || || Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen
Einnahmen die einschlägige(n) Ausgabenlinie(n) an. Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die
Einnahmen berechnet werden. [1] ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 3. [2] ABl. L 319 vom 18.11.2006, S. 17. [3] ABM: Activity Based Management = maßnahmenbezogenes
Management – ABB: Activity-Based Budgeting = maßnahmenbezogene Budgetierung. [4] Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6
Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. [5] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb: http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html. [6] Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 der
Haushaltsordnung. [7] GM = getrennte Mittel, NGM = nicht getrennte Mittel. [8] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. [9] Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle
Bewerberländer des Westbalkans. [10] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [11] Ausgaben für technische und/oder administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen und/oder Maßnahmen
der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [12] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [13] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [14] Ergebnisse sind gelieferte Produkte und erbrachte
Dienstleistungen (z. B.: Anzahl der finanzierten Studentenaustausche,
gebaute Straßenkilometer usw.). [15] Wie unter Ziffer 1.4.2. „Einzelziel(e)“ beschrieben. [16] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [17] Ausgaben für technische und/oder administrative
Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen
und/oder Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte
Forschung. [18] CA = Vertragsbedienstete; INT = Leiharbeitskräfte; JED =
Junge Sachverständige in Delegationen; LA = örtliche Bedienstete; SNE =
Abgeordnete Nationale Sachverständige. [19] Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes
externes Personal (vormalige BA-Linien). [20] Insbesondere für Strukturfonds, Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und
Europäischen Fischereifonds (EFF). [21] Siehe die Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen
Vereinbarung. [22] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben)
sind die Beträge netto, d.h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten,
anzugeben.