52013PC0464

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem zwischen der Europäischen Union und der Gabunischen Republik vereinbarten Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien /* COM/2013/0464 final - 2013/0215 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Auf der Grundlage eines Mandats des Rates hat die Europäische Kommission mit der Gabunischen Republik Verhandlungen zur Erneuerung des Protokolls zum partnerschaft­lichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Gabunischen Republik aufgenommen. Nach Abschluss dieser Verhandlungen wurde am 24. April 2013 ein neues Protokoll paraphiert. Das neue Protokoll gilt ab dem Datum der vorläufigen Anwendung gemäß Artikel 14, d. h. ab dem Datum der Unterzeichnung dieses neuen Protokolls, für einen Zeitraum von drei Jahren.

Hauptzweck des Protokolls zum Fischereiabkommen ist es, abhängig vom verfügbaren Überschuss und unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten sowie der Empfehlungen der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfisch­bestände im Atlantik (ICCAT) Schiffen der Europäischen Union Fangmöglichkeiten in den Gewässern Gabuns zu eröffnen. Dabei stützte sich die Kommission unter anderem auf die Ergebnisse einer von externen Sachverständigen vorgenommenen Ex-post-Bewertung.

Allgemeines Ziel sind eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Gabunischen Republik zur Schaffung eines partnerschaftlichen Rahmens für die Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik und die verantwortungsvolle Nutzung der Fischereiressourcen in der gabunischen Fischereizone im Interesse beider Parteien.

Im Protokoll sind insbesondere Fangmöglichkeiten in den folgenden Kategorien vorgesehen:

27 Thunfischwadenfänger/Froster;

8 Angel-Thunfischfänger.

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte festgelegt werden. Die Kommission schlägt dem Rat daher vor, diese Verordnung zu erlassen.

2.           ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN DER INTERESSENGRUPPEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Die Interessengruppen wurden im Rahmen der Auswertung des Protokolls 2007-2013 konsul­tiert. Bei Fachsitzungen wurden auch die Sachverständigen der Mitgliedstaaten angehört. Aus diesen Beratungen ergab sich, dass auch weiterhin ein Interesse an einem Fischereiprotokoll mit der Gabunischen Republik besteht.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Das vorliegende Verfahren wird parallel zu den Verfahren für den Beschluss des Rates über die vorläufige Anwendung des Protokolls sowie für den Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls eingeleitet.

2013/0215 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem zwischen der Europäischen Union und der Gabunischen Republik vereinbarten Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ¾

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Der Rat hat das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Gabunischen Republik und der Europäischen Gemeinschaft mit der Verordnung (EG) Nr. 450/2007[1] verabschiedet.

(2)       Am 7. November 2006 hat der Rat den Beschluss 2006/788/EG über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Gabunischen Republik über die Fischerei vor der Küste Gabuns für die Zeit vom 3. Dezember 2005 bis zum 2. Dezember 2011 erlassen[2].

(3)       Die Europäische Union hat mit der Gabunischen Republik über ein neues Protokoll zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen verhandelt, das Schiffen der Euro­päischen Union Fangmöglichkeiten in den Gewässern einräumt, die im Bereich der Fischerei der Gerichtsbarkeit der Gabunischen Republik unterstehen. Nach Abschluss der Verhandlungen wurde am 24. April 2013 der Entwurf eines neuen Protokolls paraphiert.

(4)       Am […] hat der Rat den Beschluss Nr. 2013/…/EU [bitte ergänzen] über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des neuen Protokolls erlassen.

(5)       Für die Anwendungsdauer des neuen Protokolls gilt es, die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten festzulegen.

(6)       Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahr­zeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern[3] unterrichtet die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten, wenn sich herausstellt, dass die der Europäischen Union im Rahmen des neuen Protokolls eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden. Geht innerhalb einer vom Rat festzulegenden Frist keine Antwort ein, so gilt dies als Bestätigung, dass die Schiffe des betreffenden Mitgliedstaats ihre Fangmöglichkeiten in dem betreffenden Zeitraum nicht voll in Anspruch nehmen. Diese Frist muss festgelegt werden.

(7)       Damit die Schiffe der EU ihre Fangtätigkeiten wiederaufnehmen können, sieht Artikel 14 des neuen Protokolls dessen vorläufige Anwendung durch die Vertrags­parteien ab dem Datum der Unterzeichnung vor. Vorliegende Verordnung sollte deshalb ab dem Datum der Unterzeichnung des neuen Protokolls gelten ¾

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in dem zwischen der Europäischen Union und der Gabunischen Republik vereinbarten Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien (nachstehend „Protokoll“) festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a) Thunfischwadenfänger/Froster:

Frankreich: 12 Schiffe;

Spanien: 15 Schiffe.

b) Angel-Thunfischfänger:

Spanien: 7 Schiffe;

Frankreich: 1 Schiff.

Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 gilt unbeschadet des partnerschaftlichen Fischerei­abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Gabunischen Republik.

Schöpfen die Anträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 berücksichtigen.

Die Frist, innerhalb der die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 bestätigen müssen, dass sie die im Rahmen des Fischereiabkommens eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig in Anspruch nehmen, wird auf zehn Arbeitstage ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung durch die Kommission, dass die Fang­möglichkeiten nicht ausgeschöpft sind, festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Datum der Unterzeichnung des Protokolls.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 1.

[2]               ABl. L 319 vom 18.11.2006, S. 15.

[3]               ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33.