Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem zwischen der Europäischen Union und der Gabunischen Republik vereinbarten Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien /* COM/2013/0464 final - 2013/0215 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Auf der Grundlage
eines Mandats des Rates hat die Europäische Kommission mit der Gabunischen
Republik Verhandlungen zur Erneuerung des Protokolls zum partnerschaftlichen
Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Gabunischen
Republik aufgenommen. Nach Abschluss dieser Verhandlungen wurde am
24. April 2013 ein neues Protokoll paraphiert. Das neue Protokoll
gilt ab dem Datum der vorläufigen Anwendung gemäß Artikel 14, d. h. ab
dem Datum der Unterzeichnung dieses neuen Protokolls, für einen Zeitraum von
drei Jahren. Hauptzweck des
Protokolls zum Fischereiabkommen ist es, abhängig vom verfügbaren Überschuss
und unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten
sowie der Empfehlungen der Internationalen Kommission zur Erhaltung der
Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) Schiffen der Europäischen Union
Fangmöglichkeiten in den Gewässern Gabuns zu eröffnen. Dabei stützte sich die
Kommission unter anderem auf die Ergebnisse einer von externen Sachverständigen
vorgenommenen Ex-post-Bewertung. Allgemeines Ziel
sind eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der
Gabunischen Republik zur Schaffung eines partnerschaftlichen Rahmens für die
Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik und die verantwortungsvolle
Nutzung der Fischereiressourcen in der gabunischen Fischereizone im Interesse
beider Parteien. Im Protokoll sind
insbesondere Fangmöglichkeiten in den folgenden Kategorien vorgesehen: 27 Thunfischwadenfänger/Froster; 8
Angel-Thunfischfänger. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die
Mitgliedstaaten sollte festgelegt werden. Die Kommission schlägt dem Rat daher
vor, diese Verordnung zu erlassen. 2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN
DER INTERESSENGRUPPEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Die Interessengruppen wurden im Rahmen der
Auswertung des Protokolls 2007-2013 konsultiert. Bei Fachsitzungen wurden
auch die Sachverständigen der Mitgliedstaaten angehört. Aus diesen Beratungen
ergab sich, dass auch weiterhin ein Interesse an einem Fischereiprotokoll mit
der Gabunischen Republik besteht. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Das vorliegende
Verfahren wird parallel zu den Verfahren für den Beschluss des Rates über die
vorläufige Anwendung des Protokolls sowie für den Beschluss des Rates über den
Abschluss des Protokolls eingeleitet. 2013/0215 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten
nach dem zwischen der Europäischen Union und der Gabunischen Republik
vereinbarten Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der
finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen
zwischen den beiden Vertragsparteien DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ¾ gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat das
partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Gabunischen Republik und der
Europäischen Gemeinschaft mit der Verordnung (EG) Nr. 450/2007[1] verabschiedet. (2) Am 7. November 2006
hat der Rat den Beschluss 2006/788/EG über den Abschluss des Abkommens in Form
eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur
Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Gabunischen Republik
über die Fischerei vor der Küste Gabuns für die Zeit vom
3. Dezember 2005 bis zum 2. Dezember 2011 erlassen[2]. (3) Die Europäische Union hat mit
der Gabunischen Republik über ein neues Protokoll zum partnerschaftlichen
Fischereiabkommen verhandelt, das Schiffen der Europäischen Union
Fangmöglichkeiten in den Gewässern einräumt, die im Bereich der Fischerei der
Gerichtsbarkeit der Gabunischen Republik unterstehen. Nach Abschluss der
Verhandlungen wurde am 24. April 2013 der Entwurf eines neuen
Protokolls paraphiert. (4) Am […] hat der Rat den
Beschluss Nr. 2013/…/EU [bitte ergänzen] über die Unterzeichnung
und vorläufige Anwendung des neuen Protokolls erlassen. (5) Für die Anwendungsdauer des
neuen Protokolls gilt es, die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die
Mitgliedstaaten festzulegen. (6) Gemäß Artikel 10
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom
29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von
Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und
den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern[3] unterrichtet die Kommission die
betreffenden Mitgliedstaaten, wenn sich herausstellt, dass die der Europäischen
Union im Rahmen des neuen Protokolls eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht
vollständig ausgeschöpft werden. Geht innerhalb einer vom Rat festzulegenden
Frist keine Antwort ein, so gilt dies als Bestätigung, dass die Schiffe des
betreffenden Mitgliedstaats ihre Fangmöglichkeiten in dem betreffenden Zeitraum
nicht voll in Anspruch nehmen. Diese Frist muss festgelegt werden. (7) Damit die Schiffe der EU ihre
Fangtätigkeiten wiederaufnehmen können, sieht Artikel 14 des neuen Protokolls
dessen vorläufige Anwendung durch die Vertragsparteien ab dem Datum der
Unterzeichnung vor. Vorliegende Verordnung sollte deshalb ab dem Datum der
Unterzeichnung des neuen Protokolls gelten ¾ HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in dem zwischen der Europäischen Union und
der Gabunischen Republik vereinbarten Protokoll zur Festlegung der
Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem
partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien
(nachstehend „Protokoll“) festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf
die Mitgliedstaaten aufgeteilt: a) Thunfischwadenfänger/Froster: Frankreich: 12 Schiffe; Spanien: 15 Schiffe. b) Angel-Thunfischfänger: Spanien: 7 Schiffe; Frankreich: 1 Schiff. Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 gilt
unbeschadet des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und der Gabunischen Republik. Schöpfen die Anträge der in Absatz 1
genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im Protokoll
festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission Anträge
anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten gemäß
Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 berücksichtigen. Die Frist, innerhalb der die Mitgliedstaaten
gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008
bestätigen müssen, dass sie die im Rahmen des Fischereiabkommens eingeräumten
Fangmöglichkeiten nicht vollständig in Anspruch nehmen, wird auf zehn
Arbeitstage ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung durch die Kommission, dass die
Fangmöglichkeiten nicht ausgeschöpft sind, festgesetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem Datum der Unterzeichnung des
Protokolls. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 1. [2] ABl. L 319 vom 18.11.2006, S. 15. [3] ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33.