52013PC0452

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Anpassung von Rechtsakten im Bereich Justiz, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union /* COM/2013/0452 final - 2013/0220 (COD) */


BEGRÜNDUNG

Parallel zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung einer Reihe von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 AEUV (COM(2013) 451) bezieht sich der vorliegende Vorschlag auf die Anpassung von fünf Rechtsakten im Bereich Justiz, die nach wie vor unter das Regelungsverfahren mit Kontrolle fallen. Die Anpassung dieser Instrumente muss über einen gesonderten Vorschlag erfolgen, da sie auf der Rechtsgrundlage von Titel V Teil III AEUV angenommen wurden und anders als die übrigen Basisrechtsakte nicht für alle Mitgliedstaaten bindend sind.

Diesem Vorschlag wurde derselbe Ansatz zugrunde gelegt wie dem vorangegangenen Vorschlag. Dementsprechend enthält diese Verordnung eine allgemeine Regelung, wonach die Kommission befugt ist, delegierte Rechtsakte zu erlassen, wenn im Anhang aufgeführte Rechtsakte das Verfahren des Artikels 5a des Komitologiebeschlusses vorsehen.

Laufende Verfahren, in denen ein Ausschuss bereits eine Stellungnahme gemäß dem Komitologiebeschluss abgegeben hat, bleiben von dieser Anpassung an das Verfahren der delegierten Rechtsakte unberührt.

Die an die Bestimmungen über delegierte Rechtsakte anzupassenden Basisrechtsakte sind im Anhang des Vorschlags aufgeführt.

2013/0220 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Anpassung von Rechtsakten im Bereich Justiz, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsaktes an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[1],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[2],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Mit dem Vertrag von Lissabon wurde dem Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt, der Kommission die Befugnis zu übertragen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes zu erlassen.

(2)       Die Maßnahmen, die unter diese Befugnisübertragung gemäß Artikel 290 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen können, entsprechen im Grundsatz denen, die unter das Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse fallen[3].

(3)       Rechtsakte, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, sind an Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzupassen.

(4)       Laufende Verfahren, in denen ein Ausschuss bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Stellungnahme gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG abgegeben hat, sollten von dieser Verordnung unberührt bleiben.

(5)       Bereitet die Kommission delegierte Rechtsakte auf der Grundlage von Rechtsakten vor, die mit dieser Verordnung angepasst werden, ist es besonders wichtig, dass sie angemessene Konsultationen, auch auf der Sachverständigenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.

(6)       Das Vereinigte Königreich und Irland sind an die im Anhang genannten Rechtsakte gebunden. Sie beteiligen sich deshalb an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung.

(7)       Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist daher durch die Verordnung weder gebunden noch ist diese Dänemark gegenüber anwendbar -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Wann immer in den im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsakten auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 5a Absätze 1 bis 4 des Beschlusses 1999/468/EG Bezug genommen wird, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 2 dieser Verordnung zu erlassen.

Artikel 2

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission für einen unbefristeten Zeitraum übertragen.

3. Die Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat mit.

5. Ein erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament oder der Rat binnen zwei Monaten nach seiner Übermittlung keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.

Artikel 3

Laufende Verfahren, in denen ein Ausschuss bereits eine Stellungnahme gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG abgegeben hat, bleiben von dieser Verordnung unberührt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

ANHANG

Rechtsakte, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG verwiesen wird, die an die Bestimmungen über delegierte Rechtsakte angepasst werden.

1.           Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen

2.           Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen

3.           Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens

4.           Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen

5.           Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates

[1]               ABl. C […] vom […], S. […].

[2]               ABl. C […] vom […], S. […].

[3]               ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.