Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Anpassung von Rechtsakten im Bereich Justiz, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union /* COM/2013/0452 final - 2013/0220 (COD) */
BEGRÜNDUNG Parallel zu dem Vorschlag für eine Verordnung
des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung einer Reihe von
Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen
wird, an Artikel 290 AEUV (COM(2013) 451) bezieht sich der
vorliegende Vorschlag auf die Anpassung von fünf Rechtsakten im Bereich Justiz,
die nach wie vor unter das Regelungsverfahren mit Kontrolle fallen. Die
Anpassung dieser Instrumente muss über einen gesonderten Vorschlag erfolgen, da
sie auf der Rechtsgrundlage von Titel V Teil III AEUV angenommen
wurden und anders als die übrigen Basisrechtsakte nicht für alle
Mitgliedstaaten bindend sind. Diesem Vorschlag wurde derselbe Ansatz
zugrunde gelegt wie dem vorangegangenen Vorschlag. Dementsprechend enthält
diese Verordnung eine allgemeine Regelung, wonach die Kommission befugt ist,
delegierte Rechtsakte zu erlassen, wenn im Anhang aufgeführte Rechtsakte das
Verfahren des Artikels 5a des Komitologiebeschlusses vorsehen. Laufende Verfahren, in denen ein Ausschuss
bereits eine Stellungnahme gemäß dem Komitologiebeschluss abgegeben hat,
bleiben von dieser Anpassung an das Verfahren der delegierten Rechtsakte
unberührt. Die an die Bestimmungen über delegierte
Rechtsakte anzupassenden Basisrechtsakte sind im Anhang des Vorschlags
aufgeführt. 2013/0220 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Anpassung von Rechtsakten im Bereich
Justiz, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird,
an Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsaktes an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[1], nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[2], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit dem Vertrag von Lissabon
wurde dem Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt, der Kommission die Befugnis
zu übertragen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur
Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des
betreffenden Gesetzgebungsaktes zu erlassen. (2) Die Maßnahmen, die unter
diese Befugnisübertragung gemäß Artikel 290 Absatz 1 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen können, entsprechen im
Grundsatz denen, die unter das Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel
5a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der
Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen
Durchführungsbefugnisse fallen[3].
(3) Rechtsakte, in denen auf das
Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, sind an Artikel 290
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzupassen. (4) Laufende Verfahren, in denen
ein Ausschuss bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Stellungnahme
gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG abgegeben hat, sollten von dieser
Verordnung unberührt bleiben. (5) Bereitet die Kommission
delegierte Rechtsakte auf der Grundlage von Rechtsakten vor, die mit dieser
Verordnung angepasst werden, ist es besonders wichtig, dass sie angemessene
Konsultationen, auch auf der Sachverständigenebene, durchführt. Bei der
Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission
gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und
dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden. (6) Das Vereinigte Königreich und
Irland sind an die im Anhang genannten Rechtsakte gebunden. Sie beteiligen sich
deshalb an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung. (7) Gemäß den Artikeln 1 und 2
des Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über
die Arbeitsweise der Europäischen Union beteiligt sich Dänemark nicht an der
Annahme dieser Verordnung und ist daher durch die Verordnung weder gebunden
noch ist diese Dänemark gegenüber anwendbar - HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Wann immer in den
im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsakten auf das
Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 5a Absätze 1 bis 4 des
Beschlusses 1999/468/EG Bezug genommen wird, wird die Kommission ermächtigt,
delegierte Rechtsakte nach Artikel 2 dieser Verordnung zu erlassen. Artikel 2 1. Die Befugnis
zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem
Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. 2. Die Befugnis
zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission für einen unbefristeten
Zeitraum übertragen. 3. Die
Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen
werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem
Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt
der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf
angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten
Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den
Widerruf nicht berührt. 4. Sobald die
Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies gleichzeitig dem
Europäischen Parlament und dem Rat mit. 5. Ein erlassener
delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament oder
der Rat binnen zwei Monaten nach seiner Übermittlung keine Einwände gegen ihn
erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der
Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände
erheben werden. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments
oder des Rates um zwei Monate verlängert. Artikel 3 Laufende
Verfahren, in denen ein Ausschuss bereits eine Stellungnahme gemäß
Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG abgegeben hat, bleiben von dieser
Verordnung unberührt. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den
Mitgliedstaaten. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident ANHANG Rechtsakte, in denen auf das
Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG
verwiesen wird, die an die Bestimmungen über delegierte Rechtsakte angepasst
werden. 1. Verordnung (EG) Nr. 1206/2001
des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten
der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder
Handelssachen 2. Verordnung (EG) Nr. 805/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur
Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene
Forderungen 3. Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur
Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens 4. Verordnung (EG) Nr. 861/2007
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung
eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen 5. Verordnung (EG)
Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher
Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung
von Schriftstücken) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000
des Rates [1] ABl. C […] vom […], S. […]. [2] ABl. C […] vom […], S. […]. [3] ABl.
L 184 vom 17.7.1999, S. 23.