Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über Kontrollmaßnahmen für 5-(2-Aminopropyl)indol /* COM/2013/0436 final - 2013/0207 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Der Beschluss 2005/387/JI des Rates über den
Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen
psychoaktiven Substanzen[1]
sieht ein dreistufiges Verfahren mit der Möglichkeit der Einführung von Kontrollmaßnahmen
für neue psychoaktive Substanzen in der EU vor. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 des oben angeführten
Beschlusses des Rates erbat[2]
der Rat am 22. Januar 2013 eine Bewertung der Risiken, die die Verwendung
und die Herstellung der neuen psychoaktiven Substanz 5-(2-Aminopropyl)indol
sowie der Handel damit bergen, sowie Angaben über eine mögliche Beteiligung der
organisierten Kriminalität und über etwaige Folgen der für diese Substanz
eingeführten Kontrollmaßnahmen. Die Risiken von 5-(2-Aminopropyl)indol
wurden durch den wissenschaftlichen Ausschuss der Europäischen
Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) im Einklang mit den
Bestimmungen von Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 des Ratsbeschlusses
bewertet. Am 16. April 2013 übermittelte der Vorsitz des
wissenschaftlichen Ausschusses der Kommission und dem Rat den
Risikobewertungsbericht. Die wichtigsten Ergebnisse der Risikobewertung: (1)
5-(2-Aminopropyl)indol ist ein synthetisches
Derivat von Indol, das auf der Seite des Phenyls vom Indolring substituiert
wurde. Es scheint sich um eine stimulierende Substanz zu handeln, die auch
halluzinogene Wirkungen haben kann. Trotz der strukturellen Ähnlichkeiten mit
besser bekannten Substanzen wie Alpha-Methyltryptamin (AMT),
5-(2-Aminopropyl)benzofuran (5-APB) und die international kontrollierte Droge
3,4-Methylendioxyamphetamin (MDA) können die Auswirkungen von
5-(2-Aminopropyl)indol aufgrund möglicher Unterschiede in den
Wirkungsmechanismen nicht mit denen dieser Substanzen verglichen werden. (2)
Die akute Toxizität von 5-(2-Aminopropyl)indol
scheint beim Menschen zu negativen Wirkungen wie Herzrasen und Hyperthermie zu
führen und kann darüber hinaus Pupillenerweiterung, Unruhe und Zittern
verursachen. Des Weiteren kann 5‑(2-Aminopropyl)indol zusammen mit
anderen Substanzen, darunter Medikamente und Aufputschmittel, interagieren, die
sich auf das monoaminerge System auswirken. (3)
Seit 2012 wurde 5-(2-Aminopropyl)indol in sieben
Mitgliedstaaten sowie Kroatien und Norwegen vorgefunden; die entsprechenden
Informationen wurden an die EBDD und Europol übermittelt. Zwischen April und
August 2012 meldeten vier Mitgliedstaaten 24 Todesfälle, bei denen
5-(2-Aminopropyl)indol isoliert oder in Kombination mit anderen Substanzen bei
der Obduktion festgestellt wurde. Drei Mitgliedstaaten berichteten über 21
nicht tödlich verlaufende Vergiftungsfälle, die mit dieser neuen psychoaktiven
Substanz im Zusammenhang standen. Falls diese neue psychoaktive Substanz in
breiterem Umfang verfügbar und konsumiert würde, könnte dies erhebliche Auswirkungen
auf die Gesundheit des Einzelnen und der gesamten Gesellschaft haben. (4)
5-(2-Aminopropyl)indol hat keine bekannte,
nachgewiesene oder anerkannte therapeutische Wirksamkeit, und es wird in der
Europäischen Union nicht als Arzneimittel verwendet; abgesehen von seiner
Verwendung als analytischer Referenzstandard und in der wissenschaftlichen
Forschung gibt es keine Anzeichen dafür, dass es für einen anderen Zweck
verwendet wird. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 des
Ratsbeschlusses muss die Kommission dem Rat binnen sechs Wochen nach Eingang
des Risikobewertungsberichts bei der Kommission entweder eine Initiative, die
die Einführung von Kontrollmaßnahmen für die neue psychoaktive Substanz zum
Ziel hat, oder einen Bericht unterbreiten, in dem sie begründet, warum dies
nicht erforderlich ist. Obwohl die wissenschaftlichen Erkenntnisse zu
den allgemeinen Risiken von 5‑(2‑Aminopropyl)indol derzeit noch
begrenzt sind, gibt es nach dem Dafürhalten der Kommission Gründe dafür,
EU-weite Kontrollmaßnahmen für die Substanz einzuführen. Der Hauptgrund ist,
dass die akute Toxizität von 5‑(2‑Aminopropyl)indol einen schweren
Schaden für die Gesundheit des Einzelnen bewirken kann. Diese Gefahr wird
dadurch verstärkt, dass 5‑(2‑Aminopropyl)indol Berichten zufolge
von manchen Personen zusammen mit anderen stimulierenden Substanzen oder an
deren Stelle konsumiert wird, ohne dass sich diese Personen dessen bewusst sind. Mit dem vorliegenden Vorschlag für einen
Beschluss des Rates sollen die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, 5-(2-Aminopropyl)indol
den Kontrollmaßnahmen und strafrechtlichen Sanktionen zu unterwerfen, die in
ihrem Recht entsprechend ihren Verpflichtungen aus dem UN-Übereinkommen von
1971 über psychotrope Stoffe vorgesehen sind. 2013/0207 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über Kontrollmaßnahmen für
5-(2-Aminopropyl)indol DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, gestützt auf den Beschluss 2005/387/JI des
Rates vom 10. Mai 2005 betreffend den Informationsaustausch, die
Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen psychoaktiven Substanzen[3], insbesondere Artikel 8 Absatz
3, auf Initiative der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 6 des
Beschlusses 2005/387/JI wurde auf einer Sondersitzung des erweiterten
Wissenschaftlichen Ausschusses der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen
und Drogensucht (EBDD) ein Bericht zur Bewertung der Risiken im Zusammenhang
mit 5-(2-Aminopropyl)indol verfasst und der Kommission und dem Rat am 16. April 2013
vorgelegt. (2) Bei 5-(2-Aminopropyl)indol handelt
es sich um ein synthetisches Derivat von Indol, das auf der Seite des Phenyls
vom Indolring substituiert wurde. Es scheint sich um eine stimulierende
Substanz zu handeln, die auch halluzinogene Wirkungen haben kann. 5-(2-Aminopropyl)indol
wurde bisher zumeist in Pulverform vorgefunden, zudem aber auch in Tabletten-
oder Kapselform. Es wird im Internet und in „Head Shops“ als sogenannte
Forschungschemikalie verkauft. Auch wurde es bereits in Proben eines unter der
Bezeichnung „legal high“ oder „Benzo Fury“ verkauften Produkts sowie in Ecstasy-ähnlichen
Tabletten entdeckt. (3) Aus den verfügbaren
Informationen und Daten lässt sich schließen, dass die akute Toxizität von
5-(2-Aminopropyl)indol beim Menschen zu negativen Wirkungen wie Herzrasen und
Hyperthermie führen und darüber hinaus Pupillenerweiterung, Unruhe und Zittern
verursachen kann. Des Weiteren kann 5 (2-Aminopropyl)indol zusammen mit anderen
Substanzen, darunter Medikamente und Aufputschmittel, interagieren, die sich
auf das monoaminerge System auswirken. Die speziellen physischen Auswirkungen
von 5-(2-Aminopropyl)indol beim Menschen lassen sich nur schwer ermitteln, weil
bisher keine Studien über seine akute und chronische Toxizität, seine
Auswirkungen auf Psyche und Verhalten und sein Abhängigkeitspotenzial
veröffentlicht wurden und auch sonst nur begrenzte Informationen und Daten über
5‑(2‑Aminopropyl)indol verfügbar sind. (4) Zwischen April und August
2012 wurden in vier Mitgliedstaaten 24 Todesfälle verzeichnet, bei denen
5-(2-Aminopropyl)indol isoliert oder in Kombination mit anderen Substanzen bei
der Obduktion festgestellt wurde. Zwar lässt sich nicht für alle diese
Todesfälle mit Gewissheit bestimmen, welche Rolle 5-(2-Aminopropyl)indol im
Einzelnen dabei gespielt hat, aber es wurde bei einigen Fällen ausdrücklich als
Todesursache mitgenannt. Falls diese neue psychoaktive Substanz in breiterem
Umfang verfügbar und konsumiert würde, könnte dies erhebliche Auswirkungen auf
die Gesundheit des Einzelnen und der gesamten Gesellschaft haben. Über die von
5-(2-Aminopropyl)indol ausgehenden sozialen Risiken liegen keine Informationen
vor. (5) Bisher haben neun europäische
Länder der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht oder
Europol gemeldet, dass sie 5-(2-Aminopropyl)indol entdeckt haben. Zum Konsum
von 5-(2-Aminopropyl)indol liegen zwar keine Prävalenzdaten vor, aber die
wenigen verfügbaren Informationen deuten darauf hin, dass es in ähnlichen Umgebungen
wie andere Stimulanzien (zu Hause, in Kneipen, in Nachtklubs, bei
Musikfestivals usw.) konsumiert wird. (6) Es gibt keine Informationen
darüber, dass 5-(2-Aminopropyl)indol in der Union hergestellt wird, und es gibt
auch keine Anzeichen, dass kriminelle Vereinigungen in die Herstellung, die
Verbreitung oder den Vertrieb dieser neuen psychoaktiven Substanz involviert
sind. (7) 5-(2-Aminopropyl)indol hat
keine bekannte, nachgewiesene oder anerkannte therapeutische Wirksamkeit, und
es wird in der Europäischen Union weder als Arzneimittel verwendet noch gibt es
eine Zulassung für diese neue psychoaktive Substanz. Abgesehen von seiner
Verwendung als analytischer Referenzstandard und in der wissenschaftlichen
Forschung gibt es keine Anzeichen dafür, dass es für einen anderen Zweck
verwendet wird. (8) 5-(2-Aminopropyl)indol ist
bisher im Rahmen des Systems der Vereinten Nationen nicht bewertet worden und
steht gegenwärtig nicht zur Bewertung an. Zwei Mitgliedstaaten unterwerfen
diese neue psychoaktive Substanz gesetzlichen Kontrollmaßnahmen aufgrund ihrer
Drogenkontrollgesetze, die sie gemäß dem UN-Übereinkommen von 1971 über
psychotrope Stoffe erlassen haben. Fünf europäische Länder kontrollieren
5-(2-Aminopropyl)indol im Rahmen der Anwendung der Rechtsvorschriften über neue
psychoaktive Substanzen, Gefahrgüter oder Arzneimittel. (9) Aus dem
Risikobewertungsbericht geht hervor, dass nur begrenzte wissenschaftliche
Nachweise zu 5-(2-Aminopropyl)indol vorliegen und weitere Studien zu den mit
dieser Substanz verbundenen Gesundheits- und sozialen Risiken erforderlich sind.
Dennoch bieten die verfügbaren Nachweise und Informationen eine hinreichende
Grundlage für die Einführung unionsweiter Kontrollmaßnahmen für 5-(2-Aminopropyl)indol.
Daher sollte 5-(2-Aminopropyl)indol wegen der von ihm ausgehenden, durch
mehrere gemeldete Todesfälle belegten Gesundheitsrisiken sowie aufgrund der
Tatsache, dass 5-(2-Aminopropyl)indol möglicherweise unwissentlich konsumiert
wird und es keinen therapeutischen Wert oder Einsatzzweck besitzt, innerhalb
der Union Kontrollmaßnahmen unterworfen werden. (10) Da sechs Mitgliedstaaten
5-(2-Aminopropyl)indol bereits im Rahmen unterschiedlicher Rechtsvorschriften
kontrollieren, würde die unionsweite Einführung von Kontrollmaßnahmen für diese
Substanz dazu beitragen, Probleme bei der grenzübergreifenden Strafverfolgung
und justiziellen Zusammenarbeit zu vermeiden und die Verbraucher vor den mit
dem Konsum von 5-(2-Aminopropyl)indol verbundenen Risiken zu schützen – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die neue psychoaktive Substanz 5-(2-Aminopropyl)indol
wird hiermit Kontrollmaßnahmen in der gesamten Union unterworfen. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten treffen im Einklang mit
ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, spätestens jedoch [ein Jahr nach
der Veröffentlichung dieses Beschlusses] die Maßnahmen, die erforderlich
sind, um 5-(2-Aminopropyl)indol Kontrollmaßnahmen und strafrechtlichen
Sanktionen zu unterwerfen, die in den Rechtsvorschriften vorgesehen sind, mit
denen sie ihren Verpflichtungen aus dem UN-Übereinkommen über psychotrope
Stoffe von 1971 nachkommen. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach
seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 127 vom 20.5.2005, S. 32. [2] Ratsdokument 5284/13. [3] ABl. L 127 vom 20.5.2005, S. 32.