52013PC0435

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Genehmigung des aktualisierten makroökonomischen Anpassungsprogramms Irlands /* COM/2013/0435 final - 2013/0206 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

Der Rat hat Irland am 7. Dezember 2010 auf dessen Antrag hin einen finanziellen Beistand gewährt (Durchführungsbeschluss 2011/77/EU). Ziel dieses finanziellen Beistands war es, das rigorose Wirtschafts- und Finanzreformprogramm zu stützen, das das Vertrauen wiederherstellen, die Rückkehr der Wirtschaft zu einem nachhaltigen Wachstum ermöglichen und die Finanzstabilität in Irland, dem Euro-Währungsgebiet und der EU erhalten soll.

Gemäß Artikel 3 Absatz 9 des Beschlusses 2011/77/EU hat die Kommission zusammen mit dem IWF und im Kontakt mit der EZB zum zehnten Mal die Fortschritte der irischen Behörden bei der Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen und die Wirksamkeit sowie die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen dieser Maßnahmen überprüft.

Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erhaltenen Informationen hat die Kommission mit dem Vorschlag [insert reference] Änderungen an dem Beschluss 2011/77/EU vorgenommen.

Nach dem Inkrafttreten des „Zweierpakets“ (insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 472/2013), das unter anderem Bestimmungen über das Verfahren zur Änderung der mit einem wirtschaftlichen Anpassungsprogramm verbundenen politischen Auflagen enthält, ist ein zusätzlicher Beschluss erforderlich. Die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 gilt für die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bestehenden makroökonomischen Anpassungsprogramme, weshalb Anpassungen nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 5 der genannten Verordnung vorzunehmen sind.

2013/0206 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Genehmigung des aktualisierten makroökonomischen Anpassungsprogramms Irlands

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 gilt für Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits eine Finanzhilfe erhalten, einschließlich Hilfen im Rahmen des Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) und/oder der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF).

(2)       Die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 enthält Vorschriften für die Genehmigung der makroökonomischen Anpassungsprogramme von Mitgliedstaaten, die eine solche Finanzhilfe erhalten; diese Vorschriften sind in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus zu sehen, wenn der betroffene Mitgliedstaat eine Finanzhilfe sowohl aus dem EFSM als auch aus anderen Quellen erhält.

(3)       Irland wurde ein finanzieller Beistand aus dem EFSM gemäß dem Durchführungsbeschluss 2011/77/EU über einen finanziellen Beistand der Union für Irland sowie eine Finanzhilfe aus der EFSF gewährt.

(4)       Aus Gründen der Kohärenz sollte bei der Genehmigung des aktualisierten makroökonomischen Anpassungsprogramms für Irland gemäß der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 auf die einschlägigen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU Bezug genommen werden.

(5)       Gemäß Artikel 3 Absatz 9 des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU hat die Kommission zusammen mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) und im Kontakt mit der Europäischen Zentralbank (EZB) zum zehnten Mal die Fortschritte der irischen Behörden bei der Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen und die Wirksamkeit sowie die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen dieser Maßnahmen überprüft. Infolge dieser Überprüfung muss das bestehende makroökonomische Anpassungsprogramm in einigen Punkten geändert werden.

(6)       Diese Änderungen sind in dem Beschluss [insert reference] zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU aufgeführt –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die von Irland im Jahr 2013 im Rahmen seines makroökonomischen Anpassungsprogramms zu treffenden, in Artikel 3 Absatz 10 des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU aufgeführten Maßnahmen werden hiermit genehmigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an Irland gerichtet.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident