Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die verstärkte Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen (ÖAV) /* COM/2013/0430 final - 2013/0202 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
Dieser Legislativvorschlag betrifft eine Anreizmaßnahme gemäß
Artikel 149 AEUV zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den
öffentlichen Arbeitsverwaltungen (ÖAV) der Mitgliedstaaten. Die öffentlichen
Arbeitsverwaltungen sind zuständig für die Umsetzung aktiver
arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen und bieten Arbeitsvermittlungsdienste im
öffentlichen Interesse an. Sie unterstehen einem Ministerium oder sind
öffentliche Einrichtungen oder (gemeinnützige) Körperschaften des öffentlichen
Rechts. Zu den Leistungen, die die öffentlichen Arbeitsverwaltungen
Arbeitnehmern und Arbeitgebern anbieten, gehören Informationen über den
Arbeitsmarkt, Unterstützung bei der Arbeitsuche, Beratung und berufliche
Orientierung, Vermittlung und Unterstützung bei der beruflichen und
geografischen Mobilität. Darüber hinaus sind die öffentlichen
Arbeitsverwaltungen oft für die Leistungen bei Arbeitslosigkeit und andere
Sozialleistungen zuständig. Die Effizienz der öffentlichen Arbeitsverwaltung
spielt eine wesentliche Rolle für eine erfolgreiche Beschäftigungspolitik. Die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den
öffentlichen Arbeitsverwaltungen in der EU gilt als ein entscheidender Faktor
für die Verwirklichung der Beschäftigungsziele der Strategie Europa 2020[1]. Die Kommission hat sich
wiederholt für eine Modernisierung der Leistungen der öffentlichen
Arbeitsverwaltungen ausgesprochen, für Partnerschaften zwischen öffentlichen
Arbeitsverwaltungen und anderen Arbeitsvermittlungsdiensten und für die
Umgestaltung der Arbeitsverwaltungen zu „Agenturen für das
Übergangsmanagement“, die eine neue Kombination aus „aktiven“ und „passiven“
beschäftigungspolitischen Strategien anbieten.[2]
Der Rat hat sich kürzlich für die Schaffung von Partnerschaften zwischen
öffentlichen und privaten Arbeitsvermittlungsdiensten, Arbeitgebern,
Sozialpartnern und Jugendvertretern ausgesprochen, um die Jugendgarantien in
die Praxis umzusetzen.[3]
Auch die derzeit geltenden europäischen Leitlinien
für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten
(„beschäftigungspolitischen Leitlinien“)[4]
befassen sich direkt mit den öffentlichen Arbeitsverwaltungen. Haushaltszwänge und die Notwendigkeit einer höheren Kosteneffizienz der
öffentlichen Arbeitsverwaltungen haben mehrere Mitgliedstaaten zu Reformen
ihrer Arbeitsverwaltungen veranlasst. Dazu gehören die Zusammenlegung mit
Erbringern von Leistungen bei Arbeitslosigkeit, die Auslagerung von
Dienstleistungen an private Anbieter, die Verlagerung der Arbeitsverwaltung auf
die regionale und kommunale Ebene sowie die Verbesserung der Angebote durch die
Nutzung von IKT und Selbstbedienungstools. Gleichzeitig unterliegen die
Ausgaben für die öffentliche Arbeitsverwaltung (mit Ausnahme der Leistungen bei
Arbeitslosigkeit) einem ständigen Wandel: Laut einer regelmäßig bei den
Arbeitsverwaltungen durchgeführten Umfrage[5]
stiegen die Ausgaben zwischen 2007 und 2010; 2011 dagegen sanken sie
überwiegend. Den jüngsten Haushaltsprognosen zufolge erwarten die meisten
Arbeitsverwaltungen für 2013 höhere Ausgaben als im Vorjahr.
Aufgrund der breiten Palette an Geschäftsmodellen und Instrumenten der
Arbeitsverwaltungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten, sowie der
unterschiedlichen Arbeitsmarktbedingungen und Rechtssysteme setzen die
öffentlichen Arbeitsverwaltungen Arbeitsmarktprogramme mit unterschiedlichem
Erfolg um. Die Mitgliedstaaten werden nach wie vor für die Organisation, die
Personalausstattung und den Betrieb ihrer Arbeitsverwaltungen zuständig sein.
Mit dem vorliegenden Legislativvorschlag soll ein Europäisches Netzwerk der
öffentlichen Arbeitsverwaltungen eingerichtet werden, das eine Plattform für
den Vergleich der Leistungen auf europäischer Ebene bieten, bewährte Verfahren
ermitteln und das wechselseitige Lernen fördern soll, um die Kapazitäten und
die Effizienz der Dienstleistungen zu verbessern. Die Erfahrung zeigt, dass die
Mitgliedstaaten sich aus eigener Initiative nicht ausreichend um
wechselseitiges Lernen und Benchmarking bemühen.
Die Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen auf
EU-Ebene geht auf das Jahr 1997 zurück. Die Kommission richtete einen
informellen beratenden Ausschuss der öffentlichen Arbeitsverwaltungen ein, um
die Zusammenarbeit, den Austausch und das wechselseitige Lernen zwischen den
Mitgliedsorganisationen[6]
zu fördern und die Rückmeldung der Experten zu beschäftigungspolitischen
Initiativen zu erhalten. Trotz der über die Jahre erzielten Fortschritte hat
diese Form der Kooperation erhebliche Grenzen.
Die nationalen Arbeitsverwaltungen beteiligen sich auf freiwilliger
Basis, was eine frühzeitige Ermittlung von Fällen unzureichender
Leistungsfähigkeit der Arbeitsverwaltungen und der daraus möglicherweise
resultierenden strukturellen Arbeitsmarktprobleme erschwert. Außerdem fehlt ein
Berichterstattungsmechanismus, so dass die politischen Entscheidungsträger auf
nationaler und EU-Ebene nicht systematisch über die Ergebnisse des bestehenden
Benchmarking und Verfahren des wechselseitigen Lernens auf dem Laufenden
gehalten werden.
Versuche, die Vergleichbarkeit der öffentlichen Arbeitsverwaltungen zu
verbessern, indem sie nach Geschäftsmodellen zusammengefasst werden, waren
bislang nicht erfolgreich. Die Verknüpfungen zwischen Benchmarking und
wechselseitigem Lernen sind wenig ausgeprägt und widersprüchlich; und die
Faktenlage für die Tätigkeiten im Rahmen des bestehenden Programms „Voneinander
Lernen“ ist wissenschaftlich nicht belastbar. Die Teilnahme an Maßnahmen des
wechselseitigen Lernens beschränkt sich auf einen kleinen Kreis von Arbeitsverwaltungen;
daher entfalten diese Maßnahmen nur eine unzureichende Wirkung. Die öffentlichen Arbeitsverwaltungen müssen
ihre Organisationsmodelle, ihre Geschäftsstrategien und -verfahren an eine Welt
im schnellen Wandel anpassen, wenn sie wirklich „lernende Organisationen“ sein
und ihren Beitrag zur Arbeit des Beschäftigungsausschusses leisten wollen. In
seinem kürzlich vorgelegten „Beitrag der öffentlichen Arbeitsverwaltungen zu
Europa 2020“[7]
hob das Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen fünf Bereiche für
Veränderungen hervor, die für die Verwirklichung der Europa-2020-Strategie
entscheidend sind: i) Verknüpfung mit der Angebotsseite,
ii) Übernehmen einer Steuerungsrolle durch Zusammenarbeit/Partnerschaften,
iii) Entwicklung von qualifikationsorientierten Aktivitäten,
iv) Anstreben nachhaltiger Ergebnisse von Aktivierungsmaßnahmen,
v) Verbesserung der Laufbahnen. Ziel des vorliegenden Legislativvorschlags ist
es, die existierenden Initiativen auf alle öffentlichen Arbeitsverwaltungen
auszuweiten, sie zu verstärken und zu konsolidieren. Ein Vorschlag für die
verstärkte Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen ist
eine konzertierte Aktion zu ihrer Modernisierung, mit der sie in die Lage
versetzt werden sollen, angesichts der derzeitigen Wirtschaftskrise gemeinsam
zu handeln. Ein auf einer soliden Rechtsgrundlage
beruhendes Europäisches Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen könnte
mehr umfassend koordinierte Initiativen der Arbeitsverwaltungen ins Leben rufen
und hätte eine Handlungslegitimität. Eine formelle Struktur ist die
Voraussetzung dafür, dass das Netzwerk besser zur Entwicklung innovativer,
evidenzbasierter Maßnahmen für die Umsetzung politischer Strategien beitragen
kann, die im Einklang mit den Europa-2020-Zielen stehen. Außerdem wird das
Netzwerk die Durchführung der durch den Europäischen Sozialfonds (ESF)
finanzierten Arbeitsmarktvorhaben erleichtern. Die vorgeschlagene Initiative
könnte zur Verbesserung der Kosteneffizienz beitragen. Das mit diesem Vorschlag eingerichtete
Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen wird Initiativen ausführen, die
als Anreizmaßnahmen wirken und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten
im Bereich der Beschäftigung verbessern sollen. Die Initiativen sollen die
Zusammenarbeit der öffentlichen Arbeitsverwaltungen im Rahmen von EURES auf der
Grundlage von Artikel 45 und 46 des Vertrags ergänzen. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN
Damit dem Wunsch nach einer stärker auf Fakten
basierenden Entwicklung politischer Strategien entsprochen wird, beruht dieser
Vorschlag auf einer Reihe von Bewertungsstudien und Konsultationen von
Interessenträgern. Besonders
hervorzuheben sind: Untersuchung der Geschäftsmodelle der öffentlichen Arbeitsverwaltungen[8], der Leistungsmesssysteme der
öffentlichen Arbeitsverwaltungen und der geografischen Mobilität der
Arbeitskräfte[9],
der Rolle der öffentlichen Arbeitsverwaltungen in
Bezug auf „Flexicurity“[10],
der Rolle der öffentlichen Arbeitsverwaltungen in Bezug auf Prognosen des
Qualifikationsbedarfs der Arbeitskräfte und die Vermittlung von Fähigkeiten für
neue Arbeitsplätze[11].
Die Ergebnisse des Programms für wechselseitiges Lernen[12] der öffentlichen
Arbeitsverwaltungen und die Ergebnisse des Fragebogens zu den Reaktionen auf
die Krise 2009-2013[13]
wurden ebenso berücksichtigt wie die Ergebnisse des laufenden
Benchmarking-Projekts der öffentlichen Arbeitsverwaltungen[14], das finanziell von der
Kommission unterstützt wird. Die Zukunft der Benchmarking-Initiative der
öffentlichen Arbeitsverwaltungen wurde 2012 und 2013 wiederholt mit dem
beratenden Ausschuss der öffentlichen Arbeitsverwaltungen erörtert. Im März und
Mai 2013 wurde der Ausschuss zu den wichtigsten Elementen des Vorschlags
konsultiert; die Mitglieder sollten zu den potenziellen Zielen, Initiativen und
politischen Optionen des Vorschlags Stellung nehmen. Im Januar 2013 verfasste der Ausschuss das
Diskussionspapier „Towards an integrated European Public Employment Services
bench-learning initiative“. Auf seiner informellen Tagung hat der Rat
„Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucher“ das Papier erörtert
(„informeller Rat“); auch der Beschäftigungsausschuss hat darüber diskutiert.
Der informelle Rat erkannte an, dass eine stärkere und gezieltere
Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen zu einem
intensiveren Austausch bewährter Verfahren führen würde, und bat um einen
ausführlicheren Vorschlag für eine „Benchlearning-Initiative“.[15] Die oben angeführten Konsultationen und
Studien bestätigen, dass sich die Interessenträger über die Notwendigkeit einer
verstärkten Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen einig
sind. Alle öffentlichen Arbeitsverwaltungen sollten sich aktiv im Netzwerk
engagieren. Außerdem gab es eine breite Unterstützung für die Ausweitung des
Benchmarking-Mechanismus und die bessere Verknüpfung von Benchmarking und
Maßnahmen des wechselseitigen Lernens. Die öffentlichen Arbeitsverwaltungen waren
zudem frühzeitig und auf transparente Weise eingebunden, bevor der vorliegende
Beschluss im Arbeitsprogramm der Kommission für 2013-2014 angekündigt wurde,
und konnten sich an den ausführlichen Vorbereitungen des vorliegenden Textes
beteiligen. Sie konnten sowohl schriftlich als auch in offenen Konsultationssitzungen
Stellung nehmen, und ihre Ansichten wurden in Bezug auf wichtige, sie
unmittelbar betreffende Aspekte berücksichtigt. Dies betraf:
Initiativen/Aktivitäten des Netzwerks, die Leitungsstruktur des Netzwerks, die
Rolle der Kommission, die Zusammenarbeit mit anderen Dienstleistungsanbietern
und die Zusammenarbeit mit dem Rat (insbesondere dem Beschäftigungsausschuss). Da der Legislativvorschlag vor allem indirekte
Auswirkungen haben wird und die wichtigsten technischen Aspekte des Benchmarking
und der Initiative des wechselseitigen Lernens in einem delegierten Rechtsakt
definiert werden sollen, wurde eine Folgenabschätzung als nicht angezeigt
erachtet. Aus dem gleichen Grund sind keine Haushaltsauswirkungen zu erwarten.
3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS
Die Rechtsgrundlage ist Artikel 149 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, dem zufolge das
Europäische Parlament und der Rat „Anreizmaßnahmen zur Förderung der
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und zur Unterstützung ihrer
Beschäftigungsmaßnahmen durch Initiativen beschließen [können], die darauf
abzielen, den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zu
entwickeln, vergleichende Analysen und Gutachten bereitzustellen sowie
innovative Ansätze zu fördern und Erfahrungen zu bewerten, und zwar
insbesondere durch den Rückgriff auf Pilotvorhaben“. Ein Handeln der Union rechtfertigt sich
außerdem aufgrund der Tatsache, dass der Legislativvorschlag für eine
verstärkte Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen zur
Verwirklichung der Vertragsziele beiträgt, insbesondere zur Förderung der
Vollbeschäftigung (Artikel 3 EUV). Bei dem Vorschlag für eine verstärkte
Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen handelt es sich um
eine Anreizmaßnahme im Sinne von Artikel 149. Angesichts des Wesens der
vorgeschlagenen Anreizmaßnahme ist ein Beschluss des Europäischen Parlaments
und des Rates das am besten geeignete Rechtsinstrument. Die Verstärkung der Zusammenarbeit durch
Anreize für die öffentlichen Arbeitsverwaltungen, bestimmte Initiativen
gemeinsam zu ergreifen, steht im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip, da der
Vorschlag zum Ziel hat, die Mitgliedstaaten bei der Modernisierung ihrer
öffentlichen Arbeitsverwaltungen im Kontext der derzeitigen Wirtschaftskrise zu
unterstützen, damit sie das Beschäftigungsziel von Europa 2020 erreichen. Insgesamt schafft ein Eingreifen der Union im
Bereich der Koordinierung der öffentlichen Arbeitsverwaltungen einen Mehrwert
gegenüber einem getrennten Vorgehen der Mitgliedstaaten. Die öffentlichen
Arbeitsverwaltungen haben den Auftrag, nationale Interessen und Prioritäten zu
verfolgen; in der Regel sind sie nicht in einem EU-weiten Kontext tätig. Die
Maßnahmen auf EU-Ebene zum Benchmarking und zum wechselseitigen Lernen schaffen
einen Mehrwert im Vergleich zu Aktivitäten in einem kleineren Maßstab, an denen
sich möglicherweise nur einige wenige nationale öffentliche Arbeitsverwaltungen
beteiligen, die bereit sind, die EU-weite Zusammenarbeit zu gestalten. Der Vorschlag steht im Einklang mit dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er in Form einer Anreizmaßnahme für die
öffentlichen Arbeitsverwaltungen ergeht und auf die vom Rat vereinbarte Dauer
der Strategie Europa 2020 beschränkt ist.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Der Kommissionsvorschlag für einen
mehrjährigen Finanzrahmen umfasst einen Vorschlag zur Bereitstellung von
958,19 Mio. EUR für ein europäisches Programm für sozialen Wandel und
soziale Innovation (PSCI) im Zeitraum 2014-2020. Die verstärkte Zusammenarbeit
zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen soll aus dem Einzelplan
PSCI/Progress/Beschäftigung finanziert werden. Für die oben beschriebene
Maßnahme sind ungefähr 4 Mio. EUR vorgesehen. Rund
3 Mio. EUR sind für das Benchmarking und Maßnahmen des
wechselseitigen Lernens eingeplant; dazu könnten mehrere Ausschreibungen
veröffentlicht werden. Bis zu 1 Mio. EUR können voraussichtlich für
Sitzungen des Netzwerks und wissenschaftliche Studien zu Aspekten der
öffentlichen Arbeitsverwaltungen zur Verfügung stehen. Der Legislativvorschlag ist haushaltsneutral und
erfordert keine zusätzlichen Personalressourcen. Die Kommissionsbediensteten
(2,5 VZÄ), die derzeit in der DG EMPL für Fragen der öffentlichen
Arbeitsverwaltungen zuständig sind, werden das Sekretariat des Netzwerks der
öffentlichen Arbeitsverwaltungen bilden.
5. DELEGIERTE RECHTSAKTE
Dieser Legislativvorschlag umfasst eine
Bestimmung, mit der der Kommission die Befugnis zur Annahme delegierter
Rechtsakte erteilt wird. Dies betrifft hauptsächlich einen Rechtsakt zur
Schaffung eines allgemeinen Rahmens für die Umsetzung des Benchmarking und der
Maßnahmen des wechselseitigen Lernens.
Die Wahl eines delegierten Rechtsakts als
Rechtsinstrument ist angemessen, da er den Basisrechtsakt durch die ausführliche
Regelung nicht wesentlicher Aspekte ergänzt, d. h. in diesem Fall durch die
Festlegung des allgemeinen Rahmens für die Umsetzung des Benchmarking und der
Maßnahmen des wechselseitigen Lernens.
Der allgemeine Rahmen wird die technischen
Einzelheiten des Benchmarking-Systems wie Methodik, grundlegende quantitative
und qualitative Indikatoren zur Bewertung der Outputs, Ergebnisse, Auswirkungen
und Kosten der verschiedenen Geschäftsmodelle, Verfahren, Leistungen und
Instrumente der öffentlichen Arbeitsverwaltungen sowie andere Kriterien für die
Ermittlung vorbildlicher Verfahren umfassen. Mit dem Rahmen werden die
Anforderungen für die monatlichen und/oder jährlichen Datenlieferungen der
öffentlichen Arbeitsverwaltungen, die Lerninstrumente des integrierten
Programms für wechselseitiges Lernen (Workshops, Peer Reviews, fachliche
Unterstützung, Studienbesuche) sowie die Bedingungen für die Teilnahme am
Benchmarking und an Maßnahmen des wechselseitigen Lernens festgelegt.
Es ist geplant, externe Dienstleister mit der
Datensammlung und -analyse des Benchmarking zu beauftragen. Die öffentlichen
Arbeitsverwaltungen werden in diesen Prozess eingebunden, damit sie die
Benchmarking-Ergebnisse mittragen.
Vorausgesetzt, die öffentlichen Arbeitsverwaltungen stimmen zu, sollen
große Teile der bisher auf freiwilliger Basis durchgeführten
Benchmarking-Projekte verwendet werden. Es liegen Zeitreihen für mehrere
Indikatoren vor, die beschreiben, wie Arbeitslose in Arbeit kommen, also
z. B. den Übergang von der Arbeitslosigkeit zur Beschäftigung, den
Übergang zur Beschäftigung nach kurzer Arbeitslosigkeit, den Übergang von
Bildungsmaßnahmen zur Beschäftigung. Der Zugang zu offenen Stellen und das
Angebot an passenden Bewerbern sowie die Zufriedenheit der Arbeitsuchenden und
Arbeitgeber mit den erbrachten Dienstleistungen werden ebenfalls anhand
mehrerer Indikatoren gemessen.
Zusätzliche Indikatoren und Kontextvariablen sind zu definieren, um die
Wechselwirkung zwischen Geschäftsmodellen und Verfahren und den Ergebnissen
bewerten zu können.
Der allgemeine Rahmen dient der Festlegung der
meisten Aspekte des Benchmarking und der Maßnahmen des wechselseitigen Lernens.
Technische Einzelheiten, die sich mit der Zeit ändern können, werden in das
jährliche Arbeitsprogramm des Netzwerks der öffentlichen Arbeitsverwaltungen
aufgenommen. 2013/0202 (COD) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND
DES RATES über die verstärkte Zusammenarbeit zwischen
den öffentlichen Arbeitsverwaltungen (ÖAV) (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 149, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[16],
nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[17],
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 17. Juni 2010
billigte der Europäische Rat[18]
den Kommissionsvorschlag für eine Strategie „Europa 2020“ für
Beschäftigung und intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum[19]. Der Europäische Rat sprach
sich für eine umfassende Mobilisierung der einschlägigen EU-Instrumente und
Politikbereiche aus, um die Verwirklichung gemeinsamer Ziele zu unterstützen,
und forderte die Mitgliedstaaten auf, ihr Handeln noch stärker zu koordinieren.
Die öffentlichen Arbeitsverwaltungen spielen eine zentrale Rolle für die
Verwirklichung des Europa-2020-Ziels, bis 2020 eine Beschäftigungsrate von
75 % der Frauen und Männer zwischen 20 und 64 Jahren zu erreichen. (2) Artikel 45 des Vertrags
sichert den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Union Freizügigkeit zu;
Artikel 46 beschreibt die Maßnahmen, die zur Gewährleistung dieser
Freiheit zu treffen sind, insbesondere durch die Sicherstellung einer engen
Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Arbeitsverwaltungen. Das mit
diesem Beschluss eingerichtete Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen
wird sich neben allgemeinen Aspekten der geografischen Mobilität mit einem
breiten Spektrum von Zielen und Initiativen befassen, die als Anreizmaßnahmen
wirken und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der
Beschäftigung verbessern sollen. Artikel 149 des Vertrags ist daher die
geeignete Rechtsgrundlage für diesen Beschluss. (3) Gemäß Artikel 148
Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat der
Rat am 21. Oktober 2010 beschäftigungspolitische Leitlinien angenommen. Diese integrierten Leitlinien bieten den Mitgliedstaaten
eine Orientierung für die Gestaltung ihrer nationalen Reformprogramme und die
Umsetzung dieser Reformen. Die beschäftigungspolitischen Leitlinien bilden die
Grundlage für die länderspezifischen Empfehlungen, die der Rat gemäß
Artikel 148 Absatz 4 AEUV an die Mitgliedstaaten richtet. In
den letzten Jahren betraf dies unter anderem spezifische Empfehlungen zur
Funktionsweise und Kapazität der öffentlichen Arbeitsverwaltungen und zur
Wirksamkeit der aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen in den
Mitgliedstaaten. (4) Es wäre nützlich, wenn diese
Empfehlungen sich auf eine solidere Faktengrundlage, auf Rückmeldungen zum
Erfolg der Umsetzung politischer Maßnahmen und die Zusammenarbeit zwischen den
öffentlichen Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten stützen könnten. Dazu
sollte das mit diesem Beschluss einzurichtende Netzwerk der öffentlichen
Arbeitsverwaltungen konkrete Initiativen ins Leben rufen, z. B.
gemeinsame, evidenzbasierte Benchmarking-Systeme, entsprechende Maßnahmen des
wechselseitigen Lernens, gegenseitige Unterstützung der Netzwerk-Mitglieder und
Umsetzung strategischer Maßnahmen zur Modernisierung der öffentlichen
Arbeitsverwaltungen. Das Fachwissen des Netzwerks und seiner einzelnen
Mitglieder sollte auch genutzt werden, um auf Ersuchen des Rates
„Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz“ und des
Beschäftigungsausschusses eine Evidenzbasis für die Entwicklung
beschäftigungspolitischer Strategien zu bilden. (5) Auf ihrer informellen Tagung
haben die Minister für Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und
Verbraucherschutz anerkannt, dass eine stärkere und gezieltere Zusammenarbeit
zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen zu einem intensiveren Austausch
vorbildlicher Verfahren führen würde, und haben um einen ausführlicheren
Vorschlag für eine „Benchlearning-Initiative“ ersucht.[20] (6) Das mit diesem Beschluss
eingerichtete Netzwerk sollte gemäß Artikel 150 AEUV eng mit dem
Beschäftigungsausschuss zusammenarbeiten und zu dessen Arbeit beitragen, indem
es eine Evidenzbasis und Berichte über die Umsetzung politischer Strategien
liefert. Dem Rat werden die Beiträge des Netzwerks der öffentlichen
Arbeitsverwaltungen durch den Beschäftigungsausschuss zugeleitet. Vor allem das
kombinierte Wissen des Netzwerks der öffentlichen Arbeitsverwaltungen um die
Durchführung beschäftigungspolitischer Strategien und die vergleichende Analyse
der öffentlichen Arbeitsverwaltungen können politischen Entscheidungsträgern
auf nationaler und europäischer Ebene zur Bewertung und Gestaltung
beschäftigungspolitischer Strategien dienen. (7) Das Netzwerk der öffentlichen
Arbeitsverwaltungen sollte zur Umsetzung beschäftigungspolitischer Initiativen
wie beispielsweise der Empfehlung des Rates zur Einführung einer Jugendgarantie[21] beitragen. Das Netzwerk kann
auch Initiativen zur Erleichterung des Übergangs junger Menschen von der
allgemeinen oder beruflichen Bildung ins Erwerbsleben unterstützen, u. a.
durch die verstärkte Transparenz von Qualifikationen und Kompetenzen. (8) Das Netzwerk der öffentlichen
Arbeitsverwaltungen sollte die Zusammenarbeit zwischen seinen Mitgliedern
stärken und gemeinsame Initiativen zum Austausch von Informationen und
vorbildlichen Verfahren in allen von den öffentlichen Arbeitsverwaltungen
abgedeckten Themenfeldern, zur vergleichenden Analyse und zur Beratung sowie
zur Förderung innovativer Konzepte für die Erbringung von
Arbeitsvermittlungsleistungen entwickeln. Die Einrichtung dieses Netzwerks wird
einen inklusiven, evidenzbasierten und leistungsorientierten Vergleich aller
öffentlichen Arbeitsverwaltungen ermöglichen, im Zuge dessen vorbildliche
Verfahren ermittelt werden können. Die Mitglieder des Netzwerks sollten in der
Lage sein, anhand der Ergebnisse des Vergleichs das Konzept und die Erbringung
von Arbeitsvermittlungsleistungen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zu gestalten.
Die Initiativen des Netzwerks sollten dazu dienen, die Wirksamkeit der
öffentlichen Arbeitsverwaltungen zu verbessern und die öffentlichen Mittel
effizienter einzusetzen. (9) Um einen allgemeinen Rahmen
für die Umsetzung des Benchmarking und der Maßnahmen des wechselseitigen
Lernens zu schaffen, sollte die Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis erhalten, Rechtsakte
zur Festlegung technischer Einzelheiten der Benchmarking-Systeme und der
Maßnahmen des wechselseitigen Lernens zu erlassen. Dies sollte die Methodik,
die grundlegenden quantitativen und qualitativen Indikatoren zur Bewertung der
Leistungen der öffentlichen Arbeitsverwaltungen, die Instrumente des
integrierten Programms für wechselseitiges Lernen und die Bedingungen für die
Teilnahme an diesen Initiativen umfassen. Besonders wichtig ist, dass die
Kommission bei ihren Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen
durchführt, insbesondere auf Ebene der Experten der öffentlichen
Arbeitsverwaltungen. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter
Rechtsakte sollte die Kommission für eine gleichzeitige, zügige und angemessene
Weiterleitung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und den
Rat sorgen. (10) Aufgrund der großen Vielfalt
der Geschäftsmodelle, Aufgaben und der Arten der Leistungserbringung der
öffentlichen Arbeitsverwaltungen obliegt es jedem Mitgliedstaat, aus der oberen
Führungsebene seiner öffentlichen Arbeitsverwaltungsbehörde ein Mitglied des
Vorstandes des Netzwerks der öffentlichen Arbeitsverwaltungen zu benennen.
Gegebenenfalls sollte das Mitglied im Vorstand weitere öffentliche
Arbeitsverwaltungen des Mitgliedstaats vertreten. Die ernannten Mitglieder
sollten in der Lage sein, im Namen der sie entsendenden Organisation Beschlüsse
zu fassen. Um die Teilnahme aller öffentlichen Arbeitsverwaltungen am Netzwerk
zu gewährleisten, sollten die Aktivitäten allen Formen der Beteiligung
offenstehen. (11) Das Netzwerk der öffentlichen
Arbeitsverwaltungen sollte auf den Erfahrungen des
bestehenden informellen beratenden Ausschusses der öffentlichen
Arbeitsverwaltungen von EU und EWR aufbauen, den die Kommission 1997
eingerichtet hat, und an dessen Stelle treten. Die Stellungnahme dieser Gruppe
wurde bei der Ausarbeitung des dieses Beschlussentwurfs berücksichtigt. (12) Die von der informellen Expertengruppe
in ihrem „Papier zur Strategie der ÖAV für
2020“[22]
ermittelten Schlüsselbereiche sollten als Orientierung dienen, um das geplante
Konzept der Modernisierung und Stärkung der öffentlichen Arbeitsverwaltungen in
die Praxis umzusetzen. (13) Im Netzwerk der öffentlichen
Arbeitsverwaltungen sollten alle Mitglieder gegenseitige Unterstützung
erfahren; sie sollten einander bei der Modernisierung ihrer
Organisationsstrukturen und ihrer Angebote unterstützen, indem sie ihre
Zusammenarbeit – insbesondere im Hinblick auf Wissenstransfer, Studienbesuche
und Personalaustauschprogramme – verstärken. (14) Das Netzwerk der öffentlichen
Arbeitsverwaltungen sollte aus dem Einzelplan Progress/Beschäftigung des
„Programms für sozialen Wandel und soziale Innovation“ im Rahmen der von der
Haushaltsbehörde zugewiesenen Finanzmittel finanziert werden. (15) Für Projekte, die von dem
Netzwerk entwickelt oder im Rahmen der Maßnahmen des wechselseitigen Lernens
ermittelt und anschließend in den einzelnen öffentlichen Arbeitsverwaltungen
umgesetzt wurden, können die Mitgliedstaaten Finanzmittel aus dem Europäischen
Sozialfonds (ESF), dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und
dem Rahmenprogramm „Horizont 2020“ erhalten. (16) Die Kommission ergreift die
notwendigen administrativen Maßnahmen zur Einrichtung des Netzwerks — HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1
Einrichtung Es wird ein EU-weites Netzwerk der
öffentlichen Arbeitsverwaltungen („Netzwerk“) für den Zeitraum vom 1. Januar
2014 bis zum 31. Dezember 2020 eingerichtet. Das Netzwerk wird Initiativen
gemäß Artikel 3 ausführen. Dem Netzwerk gehören an: (a)
die von den Mitgliedstaaten benannten öffentlichen
Arbeitsverwaltungen und (b)
die Kommission. Mitgliedstaaten mit autonomen regionalen
Arbeitsverwaltungen sorgen für eine angemessene Vertretung bei den einzelnen
Initiativen des Netzwerks. Artikel 2
Ziele Die mit diesem Beschluss vorgesehenen
Anreizmaßnahmen des Netzwerks tragen bei zur (a)
Umsetzung der Strategie Europa 2020 für
Beschäftigung und intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum und
ihrer Kernziele, insbesondere der Beschäftigungsziele; (b)
Verbesserung der Funktionsweise der Arbeitsmärkte
in der EU; (c)
verstärkten Integration der Arbeitsmärkte; (d)
Verbesserung der geografischen und beruflichen Mobilität; (e)
Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung und zur
Integration von aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen. Artikel 3
Initiativen des Netzwerks 1. Das Netzwerk hat insbesondere
folgende Aufgaben: (a)
Entwicklung und Umsetzung europaweiter
evidenzbasierter Benchmarking-Systeme in den öffentlichen Arbeitsverwaltungen,
die auf der Verwendung quantitativer und qualitativer Indikatoren zur Bewertung
der Leistungen öffentlicher Arbeitsverwaltungen beruhen, und Sammlung von Daten
zur Schaffung eines geeigneten Instruments für wechselseitiges Lernen. Ferner
beteiligt sich das Netzwerk aktiv an der Umsetzung dieser Maßnahmen, indem es
Daten, Wissen und Verfahren austauscht. (b)
Wechselseitige Unterstützung, in Form von
Peer-to-Peer- oder Gruppeninitiativen, im Wege der Zusammenarbeit, des
Informations-, Erfahrungs- und Personalaustauschs unter den Mitgliedern,
einschließlich Unterstützung für die Umsetzung länderspezifischer Empfehlungen
des Rates zu Aspekten der öffentlichen Arbeitsverwaltungen. (c)
Annahme und Umsetzung eines Konzepts zur
Modernisierung und Stärkung der öffentlichen Arbeitsverwaltungen in
Schlüsselbereichen. (d)
Verfassen von Berichten im Bereich der
Beschäftigung, auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder auf eigene
Initiative. (e)
Beitrag zur Umsetzung beschäftigungspolitischer
Initiativen. (f)
Das Netzwerk nimmt ein jährliches Programm an, in
dem seine Arbeitsmethoden, seine Produkte und zusätzliche Angaben zur Umsetzung
des Benchmarking-Systems aufgeführt sind, und setzt dieses Programm um. 2. Das Netzwerk schafft im
Zusammenhang mit den Initiativen 3.1.a und 3.1.b einen
Berichterstattungsmechanismus, gemäß dem die Mitglieder des Netzwerks dem
Netzwerk jährlich Bericht erstatten. Artikel 4
Zusammenarbeit Das Netzwerk arbeitet mit Interessenträgern
des Arbeitsmarkts zusammen, auch mit anderen Anbietern von
Arbeitsvermittlungsdiensten, indem es sie in relevante Aktivitäten und
Sitzungen des Netzwerks einbindet und Informationen und Daten mit ihnen
austauscht. Artikel 5
Funktionsweise des Netzwerks 1. Das Netzwerk wird von einem
Vorstand geleitet, für den jeder Mitgliedstaat ein Mitglied und ein
stellvertretendes Mitglied aus der oberen Führungsebene seiner öffentlichen
Arbeitsverwaltung benennt. Die Kommission ernennt ein Mitglied und ein
stellvertretendes Mitglied des Vorstands. Die stellvertretenden Mitglieder
vertreten erforderlichenfalls die Mitglieder des Vorstands. 2. Unter den von den
öffentlichen Arbeitsverwaltungen in den Vorstand entsandten Mitgliedern werden
ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende und zwei Vizevorsitzende gewählt. Das
Netzwerk wird durch den Vorsitz vertreten. Erforderlichenfalls
vertreten die Vizevorsitzenden die/den Vorsitzende/n des Vorstands. 3. Der Vorstand gibt sich mit
einstimmigem Beschluss eine Geschäftsordnung, in der u. a. die
Beschlussfassungsmechanismen des Vorstands sowie die Ernennung und die
Amtsdauer des/der Vorsitzenden und der zwei Vizevorsitzenden des Vorstands
geregelt sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit das jährliche
Arbeitsprogramm, das u. a. die Einrichtung von Arbeitsgruppen und die
Sprachregelung bei Netzwerksitzungen sowie den Jahresbericht des Netzwerks
umfasst, der veröffentlicht werden sollte. 4. Der Vorstand wird von einem
Sekretariat unterstützt, das von der Kommission gestellt wird und bei ihr
angesiedelt ist. Das Sekretariat bereitet in Zusammenarbeit mit dem Vorsitz und
den Vizevorsitzenden die Sitzungen des Vorstands, das jährliche Arbeitsprogramm
und den Jahresbericht vor. Artikel 6
Finanzielle Unterstützung für diese Anreizmaßnahme Die Gesamtmittel für die Durchführung dieses
Beschlusses werden im Rahmen des Programms für sozialen Wandel und soziale
Innovation zugewiesen, dessen jährliche Mittelzuweisungen von der
Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt werden. Artikel 7
Annahme eines allgemeinen Rahmens Die
Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 8 delegierte Rechtsakte zu
erlassen, die einen allgemeinen Rahmen für die Durchführung des Benchmarking
und der Maßnahmen des wechselseitigen Lernens gemäß Artikel 3 Absatz 1
betreffen, u. a. die Methodik, die grundlegenden quantitativen und
qualitativen Indikatoren zur Bewertung der Leistung öffentlicher
Arbeitsverwaltungen, die Lerninstrumente des integrierten Programms für
wechselseitiges Lernen und die Bedingungen für die Teilnahme an diesen
Initiativen.
Artikel 8
Ausübung der Befugnisübertragung 1. Die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel
festgelegten Bedingungen übertragen. 2. Die Befugnis gemäß
Artikel 7 wird der Kommission für eine Dauer von sieben Jahren ab dem
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses übertragen. 3. Die Befugnisübertragung gemäß
Artikel 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit
widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der
darin genannten Befugnis. Der Beschluss tritt am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem
späteren, im Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Die Gültigkeit von
delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über
den Widerruf nicht berührt. 4. Sobald die Kommission einen
delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem
Europäischen Parlament und dem Rat. 5. Ein gemäß Artikel 7 erlassener
delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn innerhalb von zwei Monaten nach
dem Datum seiner Übermittlung weder das Europäische Parlament noch der Rat
Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben haben oder wenn sowohl das
Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist
mitteilen, dass sie keine Einwände erheben werden. Diese Frist wird auf
Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate
verlängert. Artikel 9
Überprüfung Vier Jahre nach dem Inkrafttreten des
Beschlusses legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen
einen Bericht über die Anwendung dieses Beschlusses vor. Der Bericht geht
insbesondere darauf ein, inwiefern das Netzwerk zum Erreichen der in
Artikel 2 beschriebenen Ziele beigetragen hat und ob es seine Aufgaben
erfüllt hat. Artikel 10
Adressaten Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten
gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] Mitteilung der Kommission „Europa 2020 – Eine Strategie
für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“, KOM(2010) 2020
endg. [2] Mitteilung der Kommission „Eine Agenda für neue
Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten: Europas Beitrag zur
Vollbeschäftigung“, KOM(2010) 682 endg., Mitteilung der Kommission „Einen
arbeitsplatzintensiven Aufschwung gestalten“, COM(2012)173 final. [3] Schlussfolgerungen des Rates „Beschäftigung,
Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz“ vom 28. Februar 2013. [4] Beschluss 2010/707/EU des Rates vom 21. Oktober 2010
über die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten. [5] PES Crisis response questionnaire 2010-2013, European
Job Mobility Laboratory. [6] Mitglieder der Gruppe waren die Arbeitsverwaltungen der
EU-Mitgliedstaaten, Norwegens, Islands und Liechtensteins (EWR). [7] „Beitrag der öffentlichen Arbeitsverwaltungen zu Europa
2020“, Papier zur Strategie der ÖAV für 2020, 2012. [8] Study on PES business models, European Job Mobility
Laboratory, 2012. [9] PES performance measurement systems and geographical
labour mobility, Ecorys, 2012. [10] The role of the Public Employment Services related to ‘Flexicurity’
in the European Labour Markets, Danish Technological Institute, 2009. [11] Anticipating skill needs of the labour force and
equipping people for new jobs - Which role for Public Employment Services in
early identification of skill needs and labour up-skilling? Danish Technological Institute, 2010. [12] Der „Dialog zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen“
ist das Programm der Europäischen Kommission zur Förderung des wechselseitigen
Lernens zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen. Mehr dazu unter:
http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=964&langId=de
[13] PES Crisis response questionnaire 2010-2013, European
Job Mobility Laboratory. [14] Das Benchmarking-Projekt der öffentlichen
Arbeitsverwaltungen ist ein freiwilliges Projekt, das vom Programm PROGRESS
kofinanziert wird. Näheres dazu unter: http://www.pes-benchmarking.eu/english/about.asp?IdPageLv=1. [15] Informelle Tagung der Minister für Beschäftigung,
Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucher, Dublin, 7.-8. Februar 2013. [16] ABl. C vom , S. . [17] ABl. C vom , S. . [18] Dok. EUCO 13/10 vom 17.6.2010. [19] Mitteilung der Kommission „Europa 2020 – Eine Strategie
für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“, KOM(2010) 2020
endg. vom 3. März 2010. [20] Informelle Tagung der Minister für Beschäftigung,
Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucher, Dublin, 7.-8. Februar 2013. [21] Empfehlung des Rates zur Einführung einer Jugendgarantie
(7123/13). [22] „Beitrag der öffentlichen Arbeitsverwaltungen zu Europa
2020“, Papier zur Strategie der ÖAV für 2020, 2012.