52013PC0419

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1259/2012 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien /* COM/2013/0419 final - 2013/0194 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           HIINTERGRUND DES VORSCHLAGS

Auf der Grundlage eines Verhandlungsmandats des Rates hat die Europäische Kommission mit der Islamischen Republik Mauretanien Verhandlungen zur Erneuerung des Protokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien geführt. Nach Abschluss dieser Verhandlungen wurde am 26. Juli 2012 ein neues Protokoll paraphiert, das seit dem 16. Dezember 2012, dem Datum seiner Unterzeichnung, vorläufig angewendet wird. Das neue Protokoll gilt ab diesem Datum für einen Zeitraum von zwei Jahren.

Die Aufteilung der der Europäischen Union gemäß dem neuen Protokoll eingeräumten Fangmöglichkeiten erfolgte auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1259/2012 des Rates vom 3. Dezember 2012 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partner­schaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von zwei Jahren, und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1801/2006[1].

Der gemäß Artikel 10 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss aus Vertretern der Europäischen Union und Mauretaniens trat am 19. und 20. Februar 2013 in Paris zusammen. Der Gemischte Ausschuss stimmte mit dem Protokoll vom 20. Februar 2013 dem Antrag der Europäischen Union zu, aufgrund der Fangpläne Frankreichs und der Handelsstrategien seiner Flotte sowie im Einvernehmen mit allen betroffenen Mitgliedstaaten drei Fanglizenzen der Kategorie 6 auf die Kategorie 5 zu übertragen.

Nach dieser Sitzung sieht das Protokoll nun folgende jährliche Fangmöglichkeiten für Thunfisch vor:

– 25 Thunfischwadenfänger (gegenüber bislang 22 Thunfischwadenfängern);

– 19 Thunfischfänger mit Angeln oder Langleinenfischer (gegenüber bislang 22 Thunfischfängern mit Angeln oder Langleinenfischern).

Deshalb sollte die Festlegung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in den Kategorien 5 und 6 neu definiert werden. Die Verordnung (EU) Nr. 1259/2012 des Rates muss somit hinsichtlich der Aufteilung dieser Fangmöglichkeiten geändert werden.

Da sich diese Neudefinition lediglich auf die Aufteilung der Frankreich gewährten Fangmöglichkeiten bezieht und keinerlei Auswirkungen auf die Interessen anderer Mitgliedstaaten hat, da nicht alle Fangmöglichkeiten betroffen sind, da die finanzielle Gegenleistung der Europäischen Union unverändert bleibt und da derzeit die Gefahr einer Nichtausschöpfung des Protokolls besteht, ist es wichtig, dass diese Fanglizenzen unverzüglich übermittelt werden. Folglich muss diese Bestimmung rückwirkend ab dem 20. Februar 2013, dem Datum der Unterzeichnung des Protokolls des Gemischten Ausschusses, gelten.

2.           ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN DER INTERESSENGRUPPEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Die Interessengruppen wurden im Vorfeld des Gemischten Ausschusses angehört. Im Rahmen von Fachsitzungen wurden auch die Sachverständigen der Mitgliedstaaten angehört. Aus diesen Anhörungen ergab sich, dass ein Interesse daran besteht, diese Änderungen im Einvernehmen mit Mauretanien vorzunehmen. Dies führt zu keinerlei Änderung der Fangmöglichkeiten für Thunfisch insgesamt und hat somit keinerlei Auswirkungen auf die Thunfischbestände. Darüber hinaus hat es keinerlei finanzielle Auswirkungen auf die finanzielle Gegenleistung der Europäischen Union.

3.           SCHLUSSFOLGERUNG

Die Kommission schlägt dem Rat daher vor, diese Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1259/2012 zu erlassen.

2013/0194 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1259/2012 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ¾

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Am 30. November 2006 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1801/2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien[2] (nachstehend „partner­schaftliches Fischereiabkommen“) erlassen.

(2)       Seit dem 16. Dezember 2012, dem Datum seiner Unterzeichnung, wird gemäß dem Beschluss 827/2012/EU des Rates[3] ein neues Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen vorläufig angewendet. Mit dem neuen Protokoll werden den Fischereifahrzeugen der Europäischen Union Fangmöglichkeiten in den Gewässern eingeräumt, die im Bereich der Fischerei der Gerichtsbarkeit Mauretaniens unterstehen. Die Aufteilung der der Europäischen Union gemäß dem neuen Protokoll eingeräumten Fangmöglichkeiten erfolgte auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1259/2012 des Rates vom 3. Dezember 2012 über die Aufteilung der Fangmög­lichkeiten nach dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von zwei Jahren, und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1801/2006[4].

(3)       Der gemäß Artikel 10 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss aus Vertretern der Europäischen Union und Mauretaniens trat am 19. und 20. Februar 2013 zusammen. Gemäß dem Protokoll der genannten Sitzung des Gemischten Ausschusses verständigten sich die beiden Vertragsparteien unter anderem darauf, die Aufteilung der in dem neuen Protokoll vorgesehenen Fang­möglichkeiten auf die Kategorien 5 (Thunfischwadenfänger) und 6 (Thunfischfänger mit Angeln und Oberflächen-Langleinenfischer) neu festzusetzen.

Diese Neufestsetzung betrifft lediglich die Aufteilung der Frankreich gewährten Fangmög­lichkeiten und hat keinerlei Auswirkungen auf die Interessen anderer Mitgliedstaaten. Die Fangmöglichkeiten insgesamt sind davon nicht betroffen. Die finanzielle Gegenleistung der Europäischen Union bleibt unverändert. Darüber hinaus ist es aufgrund der derzeitigen Nichtausschöpfung des Protokolls wichtig, dass diese Fanglizenzen unverzüglich übermittelt werden. Daher sollte vorliegende Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten und ab dem 20. Februar 2013, dem Datum der Unterzeichnung des Protokolls des Gemischten Ausschusses und der Neufestsetzung der Fangmöglichkeiten, gelten ¾

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2012 erhalten die Buchstaben e und f folgende Fassung:

„e) Kategorie 5 – Thunfischwadenfänger

Spanien          17 Lizenzen

Frankreich      8 Lizenzen

f) Kategorie 6 - Thunfischfänger mit Angeln und Oberflächen-Langleinenfischer

Spanien          18 Lizenzen

Frankreich      1 Lizenz“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 20. Februar 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               ABl. L 361 vom 31.12.2012, S. 87.

[2]               ABl. L 343 vom 8.12.2006, S. 1.

[3]               ABl. L 361 vom 31.12.2012, S. 10.

[4]               ABl. L 361 vom 31.12.2012, S. 87.