Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1259/2012 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien /* COM/2013/0419 final - 2013/0194 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. HIINTERGRUND DES VORSCHLAGS Auf der Grundlage
eines Verhandlungsmandats des Rates hat die Europäische Kommission mit der
Islamischen Republik Mauretanien Verhandlungen zur Erneuerung des Protokolls
zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien geführt. Nach Abschluss
dieser Verhandlungen wurde am 26. Juli 2012 ein neues Protokoll
paraphiert, das seit dem 16. Dezember 2012, dem Datum seiner Unterzeichnung,
vorläufig angewendet wird. Das neue Protokoll gilt ab diesem Datum für einen
Zeitraum von zwei Jahren. Die Aufteilung
der der Europäischen Union gemäß dem neuen Protokoll eingeräumten
Fangmöglichkeiten erfolgte auf der Grundlage der Verordnung (EU)
Nr. 1259/2012 des Rates vom 3. Dezember 2012 über die Aufteilung
der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten
und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen
Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik
Mauretanien für einen Zeitraum von zwei Jahren, und zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 1801/2006[1]. Der gemäß
Artikel 10 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens eingesetzte
Gemischte Ausschuss aus Vertretern der Europäischen Union und Mauretaniens trat
am 19. und 20. Februar 2013 in Paris zusammen. Der Gemischte
Ausschuss stimmte mit dem Protokoll vom 20. Februar 2013 dem Antrag
der Europäischen Union zu, aufgrund der Fangpläne Frankreichs und der
Handelsstrategien seiner Flotte sowie im Einvernehmen mit allen betroffenen
Mitgliedstaaten drei Fanglizenzen der Kategorie 6 auf die Kategorie 5
zu übertragen. Nach dieser
Sitzung sieht das Protokoll nun folgende jährliche Fangmöglichkeiten für
Thunfisch vor: –
25 Thunfischwadenfänger (gegenüber bislang
22 Thunfischwadenfängern); –
19 Thunfischfänger mit Angeln oder
Langleinenfischer (gegenüber bislang 22 Thunfischfängern mit Angeln oder
Langleinenfischern). Deshalb sollte
die Festlegung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in den Kategorien 5
und 6 neu definiert werden. Die Verordnung (EU) Nr. 1259/2012 des Rates
muss somit hinsichtlich der Aufteilung dieser Fangmöglichkeiten geändert
werden. Da sich diese
Neudefinition lediglich auf die Aufteilung der Frankreich gewährten
Fangmöglichkeiten bezieht und keinerlei Auswirkungen auf die Interessen anderer
Mitgliedstaaten hat, da nicht alle Fangmöglichkeiten betroffen sind, da die
finanzielle Gegenleistung der Europäischen Union unverändert bleibt und da
derzeit die Gefahr einer Nichtausschöpfung des Protokolls besteht, ist es
wichtig, dass diese Fanglizenzen unverzüglich übermittelt werden. Folglich muss
diese Bestimmung rückwirkend ab dem 20. Februar 2013, dem Datum der
Unterzeichnung des Protokolls des Gemischten Ausschusses, gelten. 2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN
DER INTERESSENGRUPPEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Die Interessengruppen wurden im Vorfeld des
Gemischten Ausschusses angehört. Im Rahmen von Fachsitzungen wurden auch die
Sachverständigen der Mitgliedstaaten angehört. Aus diesen Anhörungen ergab sich,
dass ein Interesse daran besteht, diese Änderungen im Einvernehmen mit
Mauretanien vorzunehmen. Dies führt zu keinerlei Änderung der Fangmöglichkeiten
für Thunfisch insgesamt und hat somit keinerlei Auswirkungen auf die
Thunfischbestände. Darüber hinaus hat es keinerlei finanzielle Auswirkungen auf
die finanzielle Gegenleistung der Europäischen Union. 3. SCHLUSSFOLGERUNG Die Kommission
schlägt dem Rat daher vor, diese Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 1259/2012 zu erlassen. 2013/0194 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1259/2012
über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem partnerschaftlichen
Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik
Mauretanien DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ¾ gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 30. November 2006
hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1801/2006 über den Abschluss des
partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Islamischen Republik Mauretanien[2]
(nachstehend „partnerschaftliches Fischereiabkommen“) erlassen. (2) Seit dem 16. Dezember 2012,
dem Datum seiner Unterzeichnung, wird gemäß dem Beschluss 827/2012/EU des
Rates[3]
ein neues Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen
Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen vorläufig
angewendet. Mit dem neuen Protokoll werden den Fischereifahrzeugen der
Europäischen Union Fangmöglichkeiten in den Gewässern eingeräumt, die im
Bereich der Fischerei der Gerichtsbarkeit Mauretaniens unterstehen. Die
Aufteilung der der Europäischen Union gemäß dem neuen Protokoll eingeräumten
Fangmöglichkeiten erfolgte auf der Grundlage der Verordnung (EU)
Nr. 1259/2012 des Rates vom 3. Dezember 2012 über die Aufteilung
der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten
und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen
Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik
Mauretanien für einen Zeitraum von zwei Jahren, und zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 1801/2006[4]. (3) Der gemäß Artikel 10 des
partnerschaftlichen Fischereiabkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss aus
Vertretern der Europäischen Union und Mauretaniens trat am 19. und
20. Februar 2013 zusammen. Gemäß dem Protokoll der genannten Sitzung
des Gemischten Ausschusses verständigten sich die beiden Vertragsparteien unter
anderem darauf, die Aufteilung der in dem neuen Protokoll vorgesehenen Fangmöglichkeiten
auf die Kategorien 5 (Thunfischwadenfänger) und 6 (Thunfischfänger mit
Angeln und Oberflächen-Langleinenfischer) neu festzusetzen. Diese Neufestsetzung betrifft lediglich die
Aufteilung der Frankreich gewährten Fangmöglichkeiten und hat keinerlei
Auswirkungen auf die Interessen anderer Mitgliedstaaten. Die Fangmöglichkeiten
insgesamt sind davon nicht betroffen. Die finanzielle Gegenleistung der
Europäischen Union bleibt unverändert. Darüber hinaus ist es aufgrund der
derzeitigen Nichtausschöpfung des Protokolls wichtig, dass diese Fanglizenzen
unverzüglich übermittelt werden. Daher sollte vorliegende Verordnung
unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten und ab dem
20. Februar 2013, dem Datum der Unterzeichnung des Protokolls des
Gemischten Ausschusses und der Neufestsetzung der Fangmöglichkeiten, gelten ¾ HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung
(EU) Nr. 1259/2012 erhalten die Buchstaben e und f folgende Fassung: „e) Kategorie 5 – Thunfischwadenfänger Spanien 17 Lizenzen Frankreich 8 Lizenzen f) Kategorie 6 - Thunfischfänger mit Angeln
und Oberflächen-Langleinenfischer Spanien 18 Lizenzen Frankreich 1 Lizenz“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 20. Februar 2013. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 361 vom 31.12.2012, S. 87. [2] ABl. L 343 vom 8.12.2006, S. 1. [3] ABl. L 361 vom 31.12.2012, S. 10. [4] ABl. L 361 vom 31.12.2012, S. 87.