52013PC0417

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung bestimmter Verordnungen im Bereich der Fischerei und der Tiergesundheit aufgrund der Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union /* COM/2013/0417 final - 2013/0191 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

Durch den Beschluss 2012/419/EU[1] hat der Europäische Rat den Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union mit Wirkung vom 1. Januar 2014 geändert. Daher ist Mayotte ab diesem Datum nicht mehr überseeisches Hoheitsgebiet, sondern ein Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 und des Artikels 355 Absatz 1 AEUV. Ab 1. Januar 2014 gilt in Mayotte EU-Recht.

Dieser Vorschlag berücksichtigt die Anträge der französischen Behörden, den Besitzstand der Union durch spezifische Maßnahmen für Mayotte in verschiedenen Bereichen wie Fischerei und Tiergesundheit zu ändern.

Die Untersuchung der Situation von Mayotte hat ergeben, dass es notwendig ist, die empfindliche biologische Situation der Gewässer zu schützen und daher die Gewässer rund um Mayotte in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren aufzunehmen . In bestimmten Bereichen braucht Frankreich mehr Zeit, um den EU-Besitzstand in Bezug auf Mayotte einzuhalten. Dies gilt insbesondere für die Registrierung und Kontrolle der Verpflichtungen im Fischereibereich hinsichtlich bestimmter Schiffe, die rund um die Insel verstreut und nicht auf eine bestimmte Anlandestelle festgelegt sind.

Im Bereich Tiergesundheit erscheint es gerechtfertigt, eine zusätzliche Frist für die Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für tierische Nebenprodukte und daraus gewonnene Erzeugnisse, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 einzuräumen, da Mayotte derzeit über keine industrielle Kapazitäten für die Verarbeitung tierischer Nebenprodukte verfügt.

Im Interesse einer einfachen und raschen Abwicklung wurde es für zweckmäßig erachtet, für die betroffenen Rechtsakte keine Einzelvorschläge zu machen, sondern soweit rechtlich möglich die Änderungen an mehreren Rechtsakten in einem einzigen Vorschlag zu bündeln. Die in diesem Dokument vorgeschlagenen Änderungen beziehen sich sämtlich auf Verordnungen und fallen unter das ordentliche Gesetzgebungsverfahren (Artikel 289 Absatz 1 und Artikel 294 AEUV).

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Die Kommission hat keine Folgenabschätzung vorgenommen. Allerdings hatte sie bei der Prüfung der verschiedenen Fragen und insbesondere der Anträge Frankreichs Kontakte mit Vertretern der nationalen und regionalen Behörden, um die Gründe für die besonderen Maßnahmen besser bewerten zu können.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Gemäß Artikel 43 Absatz 2 AEUV sind das Europäische Parlament und der Rat befugt, die für die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik erforderlichen Bestimmungen festzulegen.

Auf dieser Rechtsgrundlage wird vorgeschlagen, vier Verordnungen des Rates im Fischereibereich unter Berücksichtigung der besonderen Situation von Mayotte zu ändern, die vorstehend zusammengefasst wurde und im Einzelnen im Entwurf der Erwägungsgründe dargelegt wird.

– Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998, um die Gewässer rund um Mayotte aufzunehmen und die Verwendung von Ringwaden bei Thunfisch und Thunfischartigen innerhalb eines Gebiets von 24 Meilen von den Basislinien der Insel zu verbieten, damit die Schwärme großer Wanderfische in der Nähe der Insel Mayotte erhalten werden;

– Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur;

– Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Einführung spezifischer Maßnahmen in Bezug auf die Registrierung der Flotte und die Zugangsregelung;

– Verordnung (EG) Nr. 639/2004 des Rates vom 30. März 2004 zur Aufnahme des Entwicklungsplans, den Frankreich der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) als Referenz für die Kapazität in den Häfen von Mayotte registrierten Flotte vorgelegt hat, und der Frankreich erlauben soll, seine Flotte bis zu den Zielwerten dieses Entwicklungsplans auszubauen;

– Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 vom 20. November 2009 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen und vorübergehenden Ausnahmen von bestimmten Vorschriften für die Kontrolle von Fischereifahrzeugen im Hinblick auf die schrittweise Einhaltung aller EU-Verpflichtungen und -Ziele dieser Verordnung.

Gemäß Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b AEUV können das Europäische Parlament und der Rat Maßnahmen in den Bereichen Veterinärwesen und Pflanzenschutz erlassen, die unmittelbar den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung zum Ziel haben.

Im Rahmen dieser Rechtsgrundlage wird vorgeschlagen, die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zu ändern, um Frankreich einen Übergangszeitraum von fünf Jahren im Hinblick auf Mayotte einzuräumen, damit die erforderliche Infrastruktur für Identifizierung, Handhabung, Transport, Behandlung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte aufgebaut wird.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

2013/0191 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung bestimmter Verordnungen im Bereich der Fischerei und der Tiergesundheit aufgrund der Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[2],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[3],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Durch den Beschluss 2012/419/EU[4] hat der Europäische Rat den Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union mit Wirkung vom 1. Januar 2014 geändert. Daher ist Mayotte ab diesem Datum nicht mehr überseeisches Hoheitsgebiet, sondern ein Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 und des Artikels 355 Absatz 1 AEUV. Ab 1. Januar 2014 gilt in Mayotte EU-Recht. Aufgrund der besonderen Situation von Mayotte in einigen Bereichen sollten bestimmte Maßnahmen vorgesehen werden.

(2)       Im Bereich Fischerei und Tiergesundheit sollten die folgenden Verordnungen geändert werden.

(3)       In den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren[5] sollten die Gewässer rund um Mayotte aufgenommen werden, und die Verwendung von Ringwaden bei Thunfisch und Thunfischartigen sollte innerhalb eines Gebiets von 24 Meilen von den Basislinien der Inseln untersagt werden, um die Schwärme großer Wanderfischen in der Nähe der Insel Mayotte zu erhalten.

(4)       In Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur[6] würde die Anwendung der Vorschriften über die Etikettierung von Fischereierzeugnissen aufgrund der sehr fragmentierten und unterentwickelten Vermarktungsregelungen von Mayotte den Einzelhändlern eine Belastung auferlegen, die in keinem Verhältnis zu den Informationen steht, die an die Verbraucher weitergegeben werden. Daher sollte eine vorübergehende Ausnahmeregelung bei den Kennzeichnungsvorschriften für bestimmte Fischereierzeugnisse vorgesehen werden, die für den Einzelhandelsverkauf an den Endverbraucher in Mayotte bestimmt sind.

(5)       In die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik[7] sollten spezielle Maßnahmen im Hinblick auf das Flottenregister und die Zugangsregelung aufgenommen werden.

(6)       Erstens besteht ein wichtiger Teil der Flotte, die die französische Flagge führt und vom französischen Departement Mayotte aus operiert, aus Schiffen mit einer Länge von weniger als 9 m, die rund um die Insel verstreut sind, keine besonderen Anlandestellen haben und noch identifiziert, vermessen und auf einen Mindestsicherheitsstandard gebracht werden müssen, damit sie in das EU-Fischereiflottenregister aufgenommen werden können; Frankreich wird daher nicht in der Lage sein, dieses Register bis zum 31. Dezember 2016 fertigzustellen. Frankreich sollte jedoch ein vorläufiges Flottenregister erstellen, das Mindestangaben zur Identifizierung der Schiffe dieses Segments sicherstellt, um zu vermeiden, dass die Zahl der informellen Fischereifahrzeuge zunimmt.

(7)       Zweitens ist es zum Schutz des besonders empfindlichen Zustands der Gewässer rund um Mayotte und zur Erhaltung der lokalen Wirtschaft der Insel unter Berücksichtigung ihrer strukturellen, wirtschaftlichen und sozialen Situation notwendig, bestimmte Fangtätigkeiten in diesen Gewässern Fischereifahrzeugen vorzubehalten, die in den Häfen dieser Insel registriert sind.

(8)       In Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 639/2004 des Rates vom 30. März 2004 zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten[8] besteht ein besonderes Merkmal von Mayotte darin, dass kein Ziel für seine Flotte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 hinsichtlich des Mehrjährigen Ausrichtungsprogramms 1997-2002 festgelegt wurde. Im Hinblick auf die Erhaltung der Fischbestände sollten die Fangkapazitäten der Fangflotten auf dem derzeitigen Niveau eingefroren werden, insbesondere im Segment der großen Schiffe mit einer großen Fangkapazität. Angesichts der Tatsache, dass Frankreich der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) einen Entwicklungsplan mit Angaben zur erwartenden Entwicklung der Flotte in Mayotte vorgelegt hat, gegen den keine IOTC-Vertragspartei, auch nicht die Europäische Union, Widerspruch eingelegt hat, sollten für kleinere Schiffe die Ziele dieses Plans als Referenzgrößen für die Fangkapazität der in den Häfen von Mayotte registrierten Flotte herangezogen und Frankreich erlaubt werden, seine Flotte bis zu den Zielen seines Entwicklungsplans zu erweitern.

(9)       Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002[9] ist darauf hinzuweisen, dass Mayotte über keine industriellen Kapazitäten zur Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten verfügt. Daher sollte Frankreich ein Zeitraum von fünf Jahren eingeräumt werden, um die erforderliche Infrastruktur für Identifizierung, Handhabung, Transport, Behandlung und Entsorgung tierischer Nebenprodukte in Mayotte im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 aufzubauen.

(10)     In Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006[10] scheint Frankreich offensichtlich nicht in der Lage zu sein, alle Kontrollverpflichtungen für das Segment „Mayotte. Grundfisch- und pelagische Arten. Länge < 9 m“ der Flotte von Mayotte bis zu dem Zeitpunkt zu erfüllen, an dem Mayotte ein Gebiet in äußerster Randlage wird. Die Fischereifahrzeuge dieses Segment sind rund um die Insel verstreut, haben keine besonderen Anlandestellen und müssen noch identifiziert werden. Darüber hinaus ist es notwendig, die Fischer und Inspektoren zu schulen und eine geeignete administrative und physische Infrastruktur aufzubauen. Daher ist es erforderlich, eine zeitlich befristete Ausnahme von bestimmten Vorschriften für die Kontrolle von Fischereifahrzeugen sowie deren Merkmalen, Tätigkeiten auf See, Fanggerät und Fängen in allen Phasen vom Fischereifahrzeug bis zur Vermarktung im Hinblick auf dieses Flottensegment vorzusehen. Um zumindest einige der wichtigsten Ziele der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zu verwirklichen, sollte Frankreich jedoch ein nationales Kontrollsystem einrichten, mit dem die Tätigkeiten dieses Flottensegments kontrolliert und überwacht und die internationalen Berichterstattungspflichten der Europäischen Union erfüllt werden können.

(11)     Die Verordnungen (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 104/2000, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 639/2004, (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1224/2009 sind entsprechend zu ändern –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 850/98

Die Verordnung (EG) Nr. 850/98 wird wie folgt geändert:

(1) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h)     Region 8:

Alle Gewässer vor der Küste der französischen Departements Réunion und Mayotte, welche unter die Hoheit oder Gerichtsbarkeit Frankreichs fallen.“

(2) Nach Artikel 34 wird der folgende Artikel 34a eingefügt:

„Artikel 34a

Einschränkung der Fangtätigkeiten in der 24-Meilen-Zone der Insel Mayotte

Innerhalb der 24-Meilen-Zone vor den Küsten der Insel Mayotte, gemessen von den zur Abgrenzung der Hoheitsgewässer dienenden Basislinien, dürfen Ringwaden bei Thunfisch und Thunfischartigen nicht verwendet werden.“

Artikel 2 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000

In Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a)    Bis zum 16. Dezember 2016 gelten die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 nicht für Erzeugnisse für den Einzelhandelsverkauf an den Endverbraucher in Mayotte.“

Artikel 3 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002

Die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 wird wie folgt geändert:

(1) In Artikel 15 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:

„5.     Abweichend von Absatz 1 wird Frankreich bis zum 31. Dezember 2016 von der Verpflichtung befreit, in sein Register der EU-Fischereifahrzeuge Schiffe aufzunehmen, die eine Länge über alles von weniger als 9 m haben und von Mayotte aus operieren.

6.      Bis zum 31. Dezember 2016 behält Frankreich ein vorläufiges Register der Fischereifahrzeuge, die eine Länge über alles von weniger als 9 m haben und von Mayotte aus operieren. Dieses Register enthält für jedes Schiff mindestens seinen Namen, seine Länge über alles und eine Kennnummer.“

(2) Nach Artikel 18 wird der folgende Artikel 18a eingefügt:

„Artikel 18a

Mayotte

Abweichend von Artikel 17 kann Frankreich in den Gewässern bis zu 100 Seemeilen von den Basislinien von Mayotte den Fischfang den Fischereifahrzeugen vorbehalten, die in den Häfen von Mayotte registriert sind, und zwar entweder im EU-Fischereiflottenregister oder im vorläufigen Register nach Artikel 15 Absatz 6, mit Ausnahme von EU-Schiffereifahrzeugen, die innerhalb von zwei Jahren vor dem 1. Januar 2014 in diesen Gewässern an mindestens 40 Tagen gefischt haben, sofern sie nicht über den traditionell betriebenen Fischereiaufwand hinausgehen.“

Artikel 4 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 639/2004

In die Verordnung (EG) Nr. 639/2004 wird nach Artikel 1 folgender Artikel 1a eingefügt:

„Artikel 1a

Flotte von Mayotte

1.           Abweichend von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a entsprechen die Referenzgrößen für in den Häfen von Mayotte – entweder im EU-Fischereiflottenregister oder im vorläufigen Register nach Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 – registrierte Fischereifahrzeuge der Kapazität dieser Flotte zum 31. Dezember 2013.

Für Fischereifahrzeuge, die eine Länge über alles von 8 bis 12 m haben und Langleinen verwenden, sowie für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 9 m entspricht die Referenzgröße der Kapazität, die im Entwicklungsplan vorgesehen ist, den Frankreich der Thunfischkommission für den Indischen Ozean am 7. Januar 2011 vorgelegt hat.

2.           Abweichend von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 wird Frankreich ermächtigt, neue Kapazitäten in die Flottensegmente für Fischereifahrzeuge, die eine Länge über alles von 8 bis 12 m haben und Langleinen verwenden, sowie für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger 9 m aufzunehmen, ohne eine entsprechende Kapazität abzubauen.“

Artikel 5 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erhält folgende Fassung:

„Artikel 56

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 4. März 2011.

Artikel 4 gilt jedoch für Mayotte mit Wirkung ab 1. Januar 2019. Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die in Mayotte vor dem 1. Januar 2019 erzeugt werden, werden gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b beseitigt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.“

Artikel 6 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

In die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 wird nach Artikel 2 folgender Artikel 2 a eingefügt:

„Artikel 2 a

Anwendung des gemeinschaftlichen Kontrollsystems auf bestimmte Flottensegmente des französischen überseeischen Departements Mayotte

1.           Bis zum 31. Dezember 2016 gelten Artikel 5 Absatz 3 und die Artikel 6, 8, 41, 56, 58-62, 66, 68 und 109 nicht für Frankreich in Bezug auf von Mayotte aus operierende Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 9 m, ihre Tätigkeiten und ihre Fänge.

2.           Bis zum 1. Januar 2014 legt Frankreich eine nationale Kontrollregelung für die Fischereifahrzeuge vor, die eine Länge über alles von weniger als 9 m haben und von Mayotte aus operieren. Diese Regelung muss folgenden Anforderungen entsprechen:

(a) Eine einzige Behörde mit Sitz in Mayotte koordiniert die Kontrolltätigkeiten aller örtlichen Behörden.

(b) Kontrolle, Inspektion und Durchsetzung erfolgen in nichtdiskriminierender Weise.

(c) Die Regelung gewährleistet die Kontrolle der Fänge von Arten, die von der Thunfischkommission für den Indischen Ozean verwaltet werden, und der geschützten Arten.

(d) Die Regelung gewährleistet die Kontrolle des Zugangs zu Gewässern rund um Mayotte, insbesondere zu den Bereichen mit Zugangsbeschränkungen für bestimmte Segmente der Fangflotte.

(e) Die Regelung legt als vorrangiges Ziel die Kartierung der Fangtätigkeiten rund um die Insel im Hinblick auf die Vorbereitung einer gezielten Kontrollmaßnahme fest.

(3) Bis zum 30. September 2014 legt Frankreich der Kommission einen Aktionsplan mit den zu treffenden Maßnahmen vor, die die vollständige Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ab dem 1. Januar 2017 für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 9 m gewährleisten, die vom französischen Departement Mayotte aus operieren. Der Aktionsplan ist Gegenstand eines Dialogs zwischen Frankreich und der Kommission. Frankreich trifft die erforderlichen Maßnahmen für die Durchführung dieses Aktionsplans.“

Artikel 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident/Die Präsidentin                      Der Präsident/Die Präsidentin

[1]               ABl. L 204 vom 31.7.2012, S. 131.

[2]               ABl. C […] vom , S. […].

[3]               ABl. C […] vom , S. […].

[4]               ABl. L 204 vom 31.7.2012, S. 131.

[5]               ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1.

[6]               ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

[7]               ABl. L 320 vom 5.12.2001, S. 7.

[8]               ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 9.

[9]               ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.

[10]             ABl. L 343 vom 14.11.2009, S. 1.