Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung bestimmter Verordnungen im Bereich der Fischerei und der Tiergesundheit aufgrund der Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union /* COM/2013/0417 final - 2013/0191 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS Durch den Beschluss 2012/419/EU[1] hat der Europäische Rat den
Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union mit Wirkung vom
1. Januar 2014 geändert. Daher ist Mayotte ab diesem Datum nicht mehr
überseeisches Hoheitsgebiet, sondern ein Gebiet in äußerster Randlage im Sinne
des Artikels 349 und des Artikels 355 Absatz 1 AEUV. Ab
1. Januar 2014 gilt in Mayotte EU-Recht. Dieser Vorschlag berücksichtigt die Anträge
der französischen Behörden, den Besitzstand der Union durch spezifische
Maßnahmen für Mayotte in verschiedenen Bereichen wie Fischerei und
Tiergesundheit zu ändern. Die Untersuchung der Situation von Mayotte hat
ergeben, dass es notwendig ist, die empfindliche biologische Situation der
Gewässer zu schützen und daher die Gewässer rund um Mayotte in den
Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom
30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische
Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren aufzunehmen . In bestimmten Bereichen
braucht Frankreich mehr Zeit, um den EU-Besitzstand in Bezug auf Mayotte
einzuhalten. Dies gilt insbesondere für die Registrierung und Kontrolle der
Verpflichtungen im Fischereibereich hinsichtlich bestimmter Schiffe, die rund
um die Insel verstreut und nicht auf eine bestimmte Anlandestelle festgelegt
sind. Im Bereich Tiergesundheit erscheint es
gerechtfertigt, eine zusätzliche Frist für die Übereinstimmung mit der
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für tierische Nebenprodukte
und daraus gewonnene Erzeugnisse, die nicht für den menschlichen Verzehr
bestimmt sind, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
einzuräumen, da Mayotte derzeit über keine industrielle Kapazitäten für die
Verarbeitung tierischer Nebenprodukte verfügt. Im Interesse einer einfachen und raschen
Abwicklung wurde es für zweckmäßig erachtet, für die betroffenen Rechtsakte
keine Einzelvorschläge zu machen, sondern soweit rechtlich möglich die
Änderungen an mehreren Rechtsakten in einem einzigen Vorschlag zu bündeln. Die
in diesem Dokument vorgeschlagenen Änderungen beziehen sich sämtlich auf
Verordnungen und fallen unter das ordentliche Gesetzgebungsverfahren
(Artikel 289 Absatz 1 und Artikel 294 AEUV). 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Die Kommission hat keine Folgenabschätzung vorgenommen. Allerdings
hatte sie bei der Prüfung der verschiedenen Fragen und insbesondere der Anträge
Frankreichs Kontakte mit Vertretern der nationalen und regionalen Behörden, um
die Gründe für die besonderen Maßnahmen besser bewerten zu können. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Gemäß Artikel 43 Absatz 2 AEUV sind das Europäische Parlament
und der Rat befugt, die für die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen
Fischereipolitik erforderlichen Bestimmungen festzulegen. Auf dieser Rechtsgrundlage wird vorgeschlagen, vier Verordnungen des
Rates im Fischereibereich unter Berücksichtigung der besonderen Situation von
Mayotte zu ändern, die vorstehend zusammengefasst wurde und im Einzelnen im
Entwurf der Erwägungsgründe dargelegt wird. – Verordnung (EG) Nr. 850/98 des
Rates vom 30. März 1998, um die Gewässer rund um Mayotte aufzunehmen und
die Verwendung von Ringwaden bei Thunfisch und Thunfischartigen innerhalb eines
Gebiets von 24 Meilen von den Basislinien der Insel zu verbieten, damit
die Schwärme großer Wanderfische in der Nähe der Insel Mayotte erhalten werden; – Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des
Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für
Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur; – Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des
Rates vom 20. Dezember 2002 zur Einführung spezifischer Maßnahmen in Bezug
auf die Registrierung der Flotte und die Zugangsregelung; – Verordnung (EG) Nr. 639/2004 des
Rates vom 30. März 2004 zur Aufnahme des Entwicklungsplans, den Frankreich
der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) als Referenz für die
Kapazität in den Häfen von Mayotte registrierten Flotte vorgelegt hat, und der
Frankreich erlauben soll, seine Flotte bis zu den Zielwerten dieses
Entwicklungsplans auszubauen; – Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 vom
20. November 2009 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen und
vorübergehenden Ausnahmen von bestimmten Vorschriften für die Kontrolle von
Fischereifahrzeugen im Hinblick auf die schrittweise Einhaltung aller
EU-Verpflichtungen und -Ziele dieser Verordnung. Gemäß Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b AEUV können das
Europäische Parlament und der Rat Maßnahmen in den Bereichen Veterinärwesen und
Pflanzenschutz erlassen, die unmittelbar den Schutz der Gesundheit der
Bevölkerung zum Ziel haben. Im Rahmen dieser Rechtsgrundlage wird vorgeschlagen, die Verordnung
(EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. Oktober 2009 zu ändern, um Frankreich einen Übergangszeitraum von fünf
Jahren im Hinblick auf Mayotte einzuräumen, damit die erforderliche
Infrastruktur für Identifizierung, Handhabung, Transport, Behandlung und
Beseitigung tierischer Nebenprodukte aufgebaut wird. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
EU-Haushalt. 2013/0191 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung bestimmter Verordnungen im
Bereich der Fischerei und der Tiergesundheit aufgrund der Änderung des Status
von Mayotte gegenüber der Europäischen Union DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 und
Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[2],
nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[3], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Durch den Beschluss
2012/419/EU[4]
hat der Europäische Rat den Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union
mit Wirkung vom 1. Januar 2014 geändert. Daher ist Mayotte ab diesem
Datum nicht mehr überseeisches Hoheitsgebiet, sondern ein Gebiet in äußerster
Randlage im Sinne des Artikels 349 und des Artikels 355 Absatz 1
AEUV. Ab 1. Januar 2014 gilt in Mayotte EU-Recht. Aufgrund der
besonderen Situation von Mayotte in einigen Bereichen sollten bestimmte
Maßnahmen vorgesehen werden. (2) Im Bereich Fischerei und
Tiergesundheit sollten die folgenden Verordnungen geändert werden. (3) In den Geltungsbereich der
Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung
der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen
Meerestieren[5]
sollten die Gewässer rund um Mayotte aufgenommen werden, und die Verwendung von
Ringwaden bei Thunfisch und Thunfischartigen sollte innerhalb eines Gebiets von
24 Meilen von den Basislinien der Inseln untersagt werden, um die Schwärme
großer Wanderfischen in der Nähe der Insel Mayotte zu erhalten. (4) In Bezug auf die Verordnung
(EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame
Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur[6] würde die Anwendung der
Vorschriften über die Etikettierung von Fischereierzeugnissen aufgrund der sehr
fragmentierten und unterentwickelten Vermarktungsregelungen von Mayotte den
Einzelhändlern eine Belastung auferlegen, die in keinem Verhältnis zu den
Informationen steht, die an die Verbraucher weitergegeben werden. Daher sollte
eine vorübergehende Ausnahmeregelung bei den Kennzeichnungsvorschriften für
bestimmte Fischereierzeugnisse vorgesehen werden, die für den
Einzelhandelsverkauf an den Endverbraucher in Mayotte bestimmt sind. (5) In die Verordnung (EG)
Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und
nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen
Fischereipolitik[7]
sollten spezielle Maßnahmen im Hinblick auf das Flottenregister und die
Zugangsregelung aufgenommen werden. (6) Erstens besteht ein wichtiger
Teil der Flotte, die die französische Flagge führt und vom französischen
Departement Mayotte aus operiert, aus Schiffen mit einer Länge von weniger als
9 m, die rund um die Insel verstreut sind, keine besonderen Anlandestellen
haben und noch identifiziert, vermessen und auf einen Mindestsicherheitsstandard
gebracht werden müssen, damit sie in das EU-Fischereiflottenregister
aufgenommen werden können; Frankreich wird daher nicht in der Lage sein, dieses
Register bis zum 31. Dezember 2016 fertigzustellen. Frankreich sollte
jedoch ein vorläufiges Flottenregister erstellen, das Mindestangaben zur
Identifizierung der Schiffe dieses Segments sicherstellt, um zu vermeiden, dass
die Zahl der informellen Fischereifahrzeuge zunimmt. (7) Zweitens ist es zum Schutz
des besonders empfindlichen Zustands der Gewässer rund um Mayotte und zur
Erhaltung der lokalen Wirtschaft der Insel unter Berücksichtigung ihrer
strukturellen, wirtschaftlichen und sozialen Situation notwendig, bestimmte
Fangtätigkeiten in diesen Gewässern Fischereifahrzeugen vorzubehalten, die in
den Häfen dieser Insel registriert sind. (8) In Bezug auf die Verordnung
(EG) Nr. 639/2004 des Rates vom 30. März 2004 zur Steuerung der
Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten
Fangflotten[8]
besteht ein besonderes Merkmal von Mayotte darin, dass kein Ziel für seine
Flotte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 hinsichtlich des
Mehrjährigen Ausrichtungsprogramms 1997-2002 festgelegt wurde. Im Hinblick auf
die Erhaltung der Fischbestände sollten die Fangkapazitäten der Fangflotten auf
dem derzeitigen Niveau eingefroren werden, insbesondere im Segment der großen
Schiffe mit einer großen Fangkapazität. Angesichts der Tatsache, dass
Frankreich der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) einen
Entwicklungsplan mit Angaben zur erwartenden Entwicklung der Flotte in Mayotte
vorgelegt hat, gegen den keine IOTC-Vertragspartei, auch nicht die Europäische
Union, Widerspruch eingelegt hat, sollten für kleinere Schiffe die Ziele dieses
Plans als Referenzgrößen für die Fangkapazität der in den Häfen von Mayotte
registrierten Flotte herangezogen und Frankreich erlaubt werden, seine Flotte
bis zu den Zielen seines Entwicklungsplans zu erweitern. (9) Hinsichtlich der Verordnung
(EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen
Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1774/2002[9]
ist darauf hinzuweisen, dass Mayotte über keine industriellen Kapazitäten zur
Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten verfügt. Daher sollte Frankreich ein
Zeitraum von fünf Jahren eingeräumt werden, um die erforderliche Infrastruktur
für Identifizierung, Handhabung, Transport, Behandlung und Entsorgung
tierischer Nebenprodukte in Mayotte im Einklang mit der Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009 aufzubauen. (10) In Bezug auf die Verordnung
(EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung
einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der
Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen
(EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG)
Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG)
Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG)
Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur
Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94
und (EG) Nr. 1966/2006[10]
scheint Frankreich offensichtlich nicht in der Lage zu sein, alle
Kontrollverpflichtungen für das Segment „Mayotte. Grundfisch- und pelagische
Arten. Länge < 9 m“ der Flotte von Mayotte bis zu dem Zeitpunkt zu
erfüllen, an dem Mayotte ein Gebiet in äußerster Randlage wird. Die
Fischereifahrzeuge dieses Segment sind rund um die Insel verstreut, haben keine
besonderen Anlandestellen und müssen noch identifiziert werden. Darüber hinaus
ist es notwendig, die Fischer und Inspektoren zu schulen und eine geeignete
administrative und physische Infrastruktur aufzubauen. Daher ist es
erforderlich, eine zeitlich befristete Ausnahme von bestimmten Vorschriften für
die Kontrolle von Fischereifahrzeugen sowie deren Merkmalen, Tätigkeiten auf
See, Fanggerät und Fängen in allen Phasen vom Fischereifahrzeug bis zur
Vermarktung im Hinblick auf dieses Flottensegment vorzusehen. Um zumindest
einige der wichtigsten Ziele der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zu
verwirklichen, sollte Frankreich jedoch ein nationales Kontrollsystem
einrichten, mit dem die Tätigkeiten dieses Flottensegments kontrolliert und
überwacht und die internationalen Berichterstattungspflichten der Europäischen
Union erfüllt werden können. (11) Die
Verordnungen (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 104/2000, (EG)
Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 639/2004, (EG) Nr. 1069/2009 und (EG)
Nr. 1224/2009 sind entsprechend zu ändern – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 850/98 Die Verordnung (EG) Nr. 850/98 wird wie
folgt geändert: (1)
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h
erhält folgende Fassung: „h) Region 8: Alle Gewässer vor der Küste der französischen
Departements Réunion und Mayotte, welche unter die Hoheit oder Gerichtsbarkeit
Frankreichs fallen.“ (2)
Nach Artikel 34 wird der folgende
Artikel 34a eingefügt: „Artikel 34a Einschränkung der Fangtätigkeiten in der
24-Meilen-Zone der Insel Mayotte Innerhalb der 24-Meilen-Zone vor den Küsten
der Insel Mayotte, gemessen von den zur Abgrenzung der Hoheitsgewässer
dienenden Basislinien, dürfen Ringwaden bei Thunfisch und Thunfischartigen
nicht verwendet werden.“ Artikel 2
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 In Artikel 4 der Verordnung (EG)
Nr. 104/2000 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt: „(3a) Bis zum 16. Dezember 2016 gelten
die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 nicht für Erzeugnisse für den
Einzelhandelsverkauf an den Endverbraucher in Mayotte.“ Artikel 3
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 wird
wie folgt geändert: (1)
In Artikel 15 werden folgende Absätze 5
und 6 angefügt: „5. Abweichend von Absatz 1 wird
Frankreich bis zum 31. Dezember 2016 von der Verpflichtung befreit, in
sein Register der EU-Fischereifahrzeuge Schiffe aufzunehmen, die eine Länge
über alles von weniger als 9 m haben und von Mayotte aus operieren. 6. Bis zum 31. Dezember 2016 behält
Frankreich ein vorläufiges Register der Fischereifahrzeuge, die eine Länge über
alles von weniger als 9 m haben und von Mayotte aus operieren. Dieses
Register enthält für jedes Schiff mindestens seinen Namen, seine Länge über
alles und eine Kennnummer.“ (2)
Nach Artikel 18 wird der folgende
Artikel 18a eingefügt: „Artikel 18a Mayotte Abweichend von Artikel 17 kann Frankreich
in den Gewässern bis zu 100 Seemeilen von den Basislinien von Mayotte den
Fischfang den Fischereifahrzeugen vorbehalten, die in den Häfen von Mayotte
registriert sind, und zwar entweder im EU-Fischereiflottenregister oder im
vorläufigen Register nach Artikel 15 Absatz 6, mit Ausnahme von
EU-Schiffereifahrzeugen, die innerhalb von zwei Jahren vor dem 1. Januar
2014 in diesen Gewässern an mindestens 40 Tagen gefischt haben, sofern sie
nicht über den traditionell betriebenen Fischereiaufwand hinausgehen.“ Artikel 4
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 In die Verordnung (EG) Nr. 639/2004 wird
nach Artikel 1 folgender Artikel 1a eingefügt: „Artikel 1a Flotte von Mayotte 1. Abweichend von Artikel 1
Absatz 1 Buchstabe a entsprechen die Referenzgrößen für in den Häfen
von Mayotte – entweder im EU-Fischereiflottenregister oder im vorläufigen
Register nach Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EG)
Nr. 2371/2002 – registrierte Fischereifahrzeuge der Kapazität dieser
Flotte zum 31. Dezember 2013. Für Fischereifahrzeuge, die eine Länge über alles
von 8 bis 12 m haben und Langleinen verwenden, sowie für
Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 9 m
entspricht die Referenzgröße der Kapazität, die im Entwicklungsplan vorgesehen
ist, den Frankreich der Thunfischkommission für den Indischen Ozean am
7. Januar 2011 vorgelegt hat. 2. Abweichend von
Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 wird Frankreich
ermächtigt, neue Kapazitäten in die Flottensegmente für Fischereifahrzeuge, die
eine Länge über alles von 8 bis 12 m haben und Langleinen verwenden, sowie
für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger 9 m
aufzunehmen, ohne eine entsprechende Kapazität abzubauen.“ Artikel 5
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 Artikel 56 der Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009 erhält folgende Fassung: „Artikel 56 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 4. März 2011. Artikel 4 gilt jedoch für
Mayotte mit Wirkung ab 1. Januar 2019. Tierische Nebenprodukte und
Folgeprodukte, die in Mayotte vor dem 1. Januar 2019 erzeugt werden,
werden gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b beseitigt. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.“ Artikel 6
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 In die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 wird
nach Artikel 2 folgender Artikel 2 a eingefügt: „Artikel 2 a Anwendung des gemeinschaftlichen Kontrollsystems
auf bestimmte Flottensegmente des französischen überseeischen Departements
Mayotte 1. Bis zum 31. Dezember
2016 gelten Artikel 5 Absatz 3 und die Artikel 6, 8, 41, 56, 58-62,
66, 68 und 109 nicht für Frankreich in Bezug auf von Mayotte aus operierende
Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 9 m, ihre
Tätigkeiten und ihre Fänge. 2. Bis zum 1. Januar 2014
legt Frankreich eine nationale Kontrollregelung für die Fischereifahrzeuge vor,
die eine Länge über alles von weniger als 9 m haben und von Mayotte aus
operieren. Diese Regelung muss folgenden Anforderungen entsprechen: (a)
Eine einzige Behörde mit Sitz in Mayotte
koordiniert die Kontrolltätigkeiten aller örtlichen Behörden. (b)
Kontrolle, Inspektion und Durchsetzung erfolgen in nichtdiskriminierender
Weise. (c)
Die Regelung gewährleistet die Kontrolle der Fänge
von Arten, die von der Thunfischkommission für den Indischen Ozean verwaltet
werden, und der geschützten Arten. (d)
Die Regelung gewährleistet die Kontrolle des
Zugangs zu Gewässern rund um Mayotte, insbesondere zu den Bereichen mit
Zugangsbeschränkungen für bestimmte Segmente der Fangflotte. (e)
Die Regelung legt als vorrangiges Ziel die
Kartierung der Fangtätigkeiten rund um die Insel im Hinblick auf die
Vorbereitung einer gezielten Kontrollmaßnahme fest. (3)
Bis zum 30. September 2014 legt Frankreich der
Kommission einen Aktionsplan mit den zu treffenden Maßnahmen vor, die die
vollständige Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ab dem
1. Januar 2017 für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von
weniger als 9 m gewährleisten, die vom französischen Departement Mayotte
aus operieren. Der Aktionsplan ist Gegenstand eines Dialogs zwischen Frankreich
und der Kommission. Frankreich trifft die erforderlichen Maßnahmen für die
Durchführung dieses Aktionsplans.“ Artikel 7
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese
Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident/Die Präsidentin Der
Präsident/Die Präsidentin [1] ABl. L 204 vom 31.7.2012, S. 131. [2] ABl. C […] vom , S. […]. [3] ABl. C […] vom , S. […]. [4] ABl. L 204 vom 31.7.2012, S. 131. [5] ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1. [6] ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22. [7] ABl. L 320 vom 5.12.2001, S. 7. [8] ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 9. [9] ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1. [10] ABl. L 343 vom 14.11.2009, S. 1.