52013PC0416

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend den Standpunkt des Rates zur Annahme des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist /* COM/2013/0416 final - 2008/0243 (COD) */


2008/0243 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend den

Standpunkt des Rates zur Annahme des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist

1.           Hintergrund

Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat (Dokument KOM(2008) 820 endg. – 2008/0243 (COD)): || 6. Dezember 2008

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen: || Juni bzw. Oktober 2009

Standpunkt des Europäischen Parlaments in erster Lesung: || 6. Mai 2009

Voraussichtliches Datum der Festlegung des Standpunkts des Rates (Dokument KOM(2008) 820 endg. –2008/0243 (COD)): || 7. Juni 2013

2.           Gegenstand des Vorschlags der Kommission

Der Vorschlag ändert die Dublin-Verordnung von 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist. Ziel war es, das System effizienter zu gestalten sowie sicherzustellen, dass im Rahmen des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats den Bedürfnissen der Personen, die internationalen Schutz beantragen, entsprochen wird. Zudem sollte eine Regelung für Situationen eingeführt werden, in denen die Aufnahmekapazitäten und Asylsysteme der Mitgliedstaaten besonders belastet sind oder in denen Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, nicht ausreichend geschützt sind.

3.           Bemerkungen zum Standpunkt des Rates

Nachdem die Kommission im Dezember 2008 einen geänderten Vorschlag vorgelegt hatte, konnte im Juli 2012 auf politischer Ebene ein gemeinsamer Standpunkt der gesetzgebenden Organe zu wesentlichen Teilen des Verordnungsentwurfs erzielt werden. Der AStV billigte den gemeinsamen Standpunkt am 18. Juli 2012 informell, der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE-Ausschuss) am 19. September 2012 im Wege einer Orientierungsabstimmung. Zur Frage delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte in der Dublin-Verordnung wurde am 14. November eine politische Einigung erzielt, die am 27. November 2012 im LIBE-Ausschuss in einer Orientierungsabstimmung bestätigt wurde.

Der AStV billigte am 27. November den gemeinsamen Standpunkt zur gesamten Dublin-Verordnung.

Am 30. November teilte der Vorsitzende des LIBE-Ausschusses dem Ratspräsidenten in einem Schreiben mit, dass er, sofern der Rat den gemeinsamen Standpunkt wie vereinbart förmlich vorlegen werde, den Mitgliedern des LIBE-Ausschusses und danach dem Plenum empfehlen werde, den gemeinsamen Standpunkt ohne Änderungen anzunehmen.

Der gemeinsame Standpunkt und der Kommissionsvorschlag von 2008 unterscheiden sich vor allem in folgenden Punkten:

I. Verbesserung der Effizienz des Systems

Der Vorschlag der Kommission hält an dem allgemeinen Grundsatz fest, dass derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, der am stärksten an der Einreise des Antragstellers ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder seinem Aufenthalt in diesem Gebiet beteiligt war, wobei Ausnahmen möglich sind, um die Einheit von Familiengemeinschaften zu wahren. Insbesondere sieht der Vorschlag Fristen für die Vorlage von Wiederaufnahmegesuchen vor und die Frist für die Beantwortung von Informationsersuchen wurde verkürzt. Für die Beantwortung von Gesuchen aus humanitären Gründen wurde eine Frist eingeführt, und es wurde präzisiert, dass solche Gesuche jederzeit möglich sind. Die Klauseln für die Übertragung der Zuständigkeit wurden präziser gefasst, insbesondere im Hinblick auf die Umstände, unter denen diese Klauseln angewendet werden sollten. Es wurden Bestimmungen für irrtümliche Überstellungen und zu den Kosten von Überstellungen hinzugefügt.

Im gemeinsamen Standpunkt ist vorgesehen, dass Gesuche aus humanitären Gründen nur noch vor der ersten Entscheidung in der Sache zulässig sein sollen. Nach dem Dafürhalten der Kommission geht es bei dieser Änderung darum, einem Missbrauch in Form wiederholter Gesuche nach einer ersten ablehnenden Entscheidung in der Sache vorzubeugen. Die Fristen für die Vorlage von Gesuchen, deren Beantwortung und die Durchführung von Überstellungen wurden in den Fällen verkürzt, in denen Personen aus dem im Dublin-Verfahren vorgesehenen Grund in Haft genommen werden (siehe Abschnitt „Inhaftnahme von Personen“)

II. Besserer Schutz der Antragsteller im Dublin-Verfahren

Aussetzung von Überstellungen/Frühwarnsystem

Der Vorschlag der Kommission sah ein Verfahren vor, bei dem Überstellungen im Rahmen des Dublin-Systems in einen bestimmten Mitgliedstaat in folgenden beiden Ausnahmefällen vorübergehend ausgesetzt werden: wenn die Asylsysteme unter besonderem Druck stehen und wenn sichergestellt werden muss, dass Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, in allen Mitgliedstaaten ausreichenden Schutz erhalten.

Im gemeinsamen Standpunkt wird die Einführung eines solchen Verfahrens in der Dublin-Verordnung nicht befürwortet, weil befürchtet wird, dass dies eine Sogwirkung auf irreguläre Migranten hätte, was die Mitgliedstaaten veranlassen könnte, gegen ihre Verpflichtungen aus dem EU-Recht zu verstoßen.

Statt einer Aussetzung der Überstellungen sieht der gemeinsame Standpunkt einen Prozess der Frühwarnung, Vorsorge und Krisenbewältigung vor. Dieses System zielt vorrangig auf die Ermittlung und Behandlung der Ursachen der Probleme ab, die zu einer Asylkrise führen könnten. Der Standpunkt hebt auch stärker auf Solidarität und Grundrechtsschutz ab. Darüber hinaus stellt er in Verbindung mit dem neuen Artikel 3 Absatz 2 zweiter Unterabsatz das gleiche Schutzniveau für Antragsteller sicher, wie das, auf das der Vorschlag der Kommission für eine Aussetzung der Überstellungen abzielt, womit die Ziele des Kommissionsvorschlags erfüllt sind.

Wirksamer Rechtsbehelf gegen Überstellungsentscheidungen

In der Dublin-Verordnung sind derzeit keine wirksamen Rechtsbehelfe vorgesehen. Der Vorschlag der Kommission sah drei Neuerungen gegenüber dem derzeitigen System vor: 1.) Er führte einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Überstellungsentscheidungen ein. 2.) Er legte fest, dass die Behörden von Amts wegen prüfen müssten, ob der Vollzug der Überstellung ausgesetzt werden muss und ob die betreffende Person im Hoheitsgebiet bleiben muss, bis die Entscheidung über die Notwendigkeit der Aussetzung der Überstellung getroffen ist. 3.) Sie sah vor, dass rechtliche Beratung und/oder Vertretung unentgeltlich gewährt werden müssen, wenn die betreffende Person die Kosten nicht tragen kann.

Hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung sieht der gemeinsame Standpunkt die folgenden optionalen Systeme vor:

(1) automatische aufschiebende Wirkung (wenn ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, hat der Betroffenen immer das Recht, im Hoheitsgebiet zu bleiben, bis darüber entschieden ist);

(2) automatische aufschiebende Wirkung für befristete Zeit (wie im ersten Fall, wobei jedoch in diesem Fall ein Gericht oder Tribunal darüber befinden soll, ob der Antragsteller bis zur Entscheidung für einen im Voraus festgelegten Zeitraum im Hoheitsgebiet bleiben muss; dieser Zeitraum sollte so bemessen sein, dass eine sorgfältige Prüfung des Gesuchs möglich ist);

(3) aufschiebende Wirkung auf Ersuchen (wenn die Überstellung nicht bei allen Antragstellern, die einen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung eingelegt haben, automatisch ausgesetzt wird, sondern nur, wenn Antragsteller darum ersuchen; die Überstellung wird dann ausgesetzt, bis das Gericht oder das Tribunal über die Angelegenheit entschieden hat).

Darüber hinaus wurde eine neue Bestimmung eingeführt, die vorsieht, dass ein Antragsteller nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden kann, in dem eine Grundrechtsverletzung zu befürchten ist. Dadurch, dass grundsätzlich ein Gericht oder Tribunal prüft, ob eine Person überstellt werden darf oder nicht, und dass die Person während der Prüfung im Hoheitsgebiet bleibt, sind die Ziele der Kommission insgesamt unangetastet geblieben.

Was die unentgeltliche rechtliche Beratung anbelangt, sind im gemeinsamen Standpunkt neben einer Prüfung der Erfolgsaussichten des Antrags durch eine Behörde zusätzliche Garantien für die Antragsteller vorgesehen, die ihnen im Wesentlichen das Recht geben, bei einem Gericht oder Tribunal gegen die Verweigerung unentgeltlicher rechtlicher Beratung Beschwerde einzulegen.

Nach Meinung der Kommission gewährleisten diese Garantien dem Antragsteller einen ausreichend wirksamen Rechtsbehelf, auch wenn die unentgeltliche rechtliche Beratung beantragt werden muss, da der Antragsteller bei einem Gericht oder Tribunal jederzeit Rechtsbehelf gegen eine ablehnende Entscheidung über eine unentgeltliche rechtliche Beratung einlegen kann. Darüber hinaus trägt die Prüfung der Erfolgsaussichten entscheidend dazu bei, dass ein Missbrauch durch unbegründete Anträge auf unentgeltliche rechtliche Beratung in den Mitgliedstaaten verhindert wird.

Inhaftnahme von Personen

Zurzeit ist die Inhaftnahme von Personen im Dublin-Verfahren nicht geregelt. Mit dem Vorschlag der Kommission sollte durch folgende Bedingungen und Garantien sichergestellt werden, dass Personen im Dublin-Verfahren nicht willkürlich in Haft genommen werden können: Niemand darf nur deshalb in Haft genommen werden, weil er internationalen Schutz beantragt hat; einer Person, gegen die eine Überstellungsentscheidung ergangen ist, kann die Freiheit entzogen werden, wenn erhebliche Fluchtgefahr besteht (im Rechtsakt definiert); die Haft darf nicht länger sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren durchzuführen, bis die Überstellung vollzogen wird; die Garantien und Bedingungen für die Inhaftnahme der Richtlinie über Aufnahmebedingungen wurden in die Dublin-Verordnung übernommen.

Während den Verhandlungen wurde aus Gründen der rechtlichen Kohärenz vorgezogen, alle notwendigen Bestimmungen über Garantien von in Haft genommenen Personen und über Haftbedingungen in einem gemeinsamen Asylinstrument – der Richtlinie über Aufnahmebedingungen – zu regeln. Nur die Gründe und Bedingungen, die ausschließlich für die Dublin-Verordnung gelten, müssen in der Dublin-Verordnung selbst definiert werden.

Der gemeinsame Standpunkt trägt dem Rechnung und sieht Folgendes vor:

– Verweis auf die Richtlinie über Aufnahmebedingungen, deren Garantien und Bedingungen für die Haft für Personen gelten, die während des Dublin-Verfahrens in Haft genommen werden, sowie Präzisierung, dass eine Person im Dublin-Verfahren nur aus den in der Dublin-Verordnung genannten Gründen in Haft genommen werden darf;

– Einführung des Grundsatzes, dass eine Person nicht allein aus dem Grund in Haft genommen werden darf, dass sie einem Dublin-Verfahren unterliegt (wodurch der Schutz von Personen, die zuvor Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatten und in den Geltungsbereich der Rückführungsrichtlinie fielen, ausgeweitet wird: Sie genießen jetzt noch mehr Schutz);

– Einführung klarer Fristen für jede Phase des Dublin-Verfahrens, wodurch sichergestellt wird, dass eine Person insgesamt nicht länger als drei Monate in Haft genommen werden kann (in anderen Fällen kann das gesamte Dublin-Verfahren bis zu 11 Monate in Anspruch nehmen), danach müssen die Betreffenden freigelassen werden. Bei der Berechnung der Dauer der Haft werden die verschiedenen Fristen bei einer Aufschiebung berücksichtigt, die jetzt kürzer sein können als die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens, so dass sichergestellt wird, dass eine Person nicht missbräuchlich länger in Haft genommen wird, als die aufschiebende Wirkung andauert.

Der gemeinsame Standpunkt erfüllt die Ziele des Kommissionsvorschlags und geht durch die Festlegung einer maximalen Haftdauer von drei Monaten sogar darüber hinaus.

Schutzbedürftige Personen – Minderjährige und abhängige Personen

Der Vorschlag der Kommission sah verschiedene Änderungen gegenüber der Dublin-Verordnung vor, um Minderjährige, insbesondere unbegleitete Minderjährige, besser zu schützen. Er weitete insbesondere die Definition des Begriffs „Familienangehöriger“ in dreierlei Hinsicht aus: 1. Die Bedingung, dass ein Minderjähriger auf Unterstützung angewiesen sein muss, um als Familienangehöriger anerkannt zu werden, wurde nicht aufgenommen. 2. Es wurde vorgesehen, dass verheiratete Minderjährige in die Kategorie der Familienangehörigen einbezogen werden können, wenn es für ihr Wohl am besten ist, dass sie beim Antragsteller leben. 3. Außerdem wurden die minderjährigen unverheirateten Geschwister des Antragstellers einbezogen, wenn letzterer minderjährig und unverheiratet ist.

Was abhängige Personen anbelangt, wurde die ehemalige humanitäre Klausel gemeinsam mit dem Kriterium der Familienangehörigkeit ganz oben in die Kriterienrangfolge aufgenommen.

Der gemeinsame Standpunkt enthält einen neuen Erwägungsgrund, in dem präzisiert wird, dass die für Antragsteller geltenden Rechte und Garantien der Asylverfahrensrichtlinie auch für Personen gelten, die unter das Dublin-Verfahren fallen, wobei Einschränkungen bezüglich der Geltung für das Vereinigte Königreich und Irland gelten. Auch wird der Anwendungsbereich, wie in der Anerkennungsrichtlinie festgelegt, auf die Kernfamilie beschränkt, doch werden in den einschlägigen Artikeln Verweise auf die Mitglieder des weiteren Familienkreises aufgenommen. Verheiratete Minderjährige werden in die Definition unbegleiteter Minderjähriger aufgenommen. Außerdem wird „Verwandter“ als Onkel, Tante, Großvater oder Großmutter eines Minderjährigen definiert. Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, aktiv nach der Familie unbegleiteter Minderjähriger zu suchen. Die Zusammenführung verheirateter unbegleiteter Minderjähriger mit ihrer Familie und ihren Geschwistern wird erlaubt, wenn die Minderjährigen nicht von ihrem Ehegatten begleitet werden.

Das Kriterium der abhängigen Personen wird aus der Kriterienrangfolge herausgenommen und wird nunmehr als Empfehlung formuliert.

Was die Situation unbegleiteter Minderjähriger ohne Familie oder Verwandte im Hoheitsgebiet der EU-Staaten anbelangt, sieht der gemeinsame Standpunkt vor, dass der Mitgliedstaat zuständig ist, in dem der Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Dem Verordnungsentwurf ist eine Erklärung beigefügt, welche besagt, dass die Kommission einen neuen Vorschlag hierzu vorlegen werde, sobald der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-648/11 eine Vorabentscheidung vorgelegt hat, und werde dann dieser Entscheidung folgen:

Das Europäische Parlament und der Rat ersuchen die Kommission, unbeschadet ihres Initiativrechts eine Revision des Artikels 8 Absatz 4 der Neufassung der Dublin-Verordnung zu prüfen, sobald der Gerichtshof in der Rechtssache C– 648/11 (MA und andere gegen Secretary of State for the Home Department) entschieden hat, spätestens jedoch vor Ablauf der in Artikel 41 der Dublin-Verordnung gesetzten Frist. Das Europäische Parlament und der Rat werden sodann beide ihre Gesetzgebungsbefugnisse ausüben und dabei dem Kindeswohl Rechnung tragen. Um eine unverzügliche Annahme des Vorschlags sicherzustellen, erklärt sich die Kommission im Interesse eines Kompromisses damit einverstanden, dieses Ersuchen zu prüfen, wobei sie davon ausgeht, dass dieses sich auf diese besonderen Umstände beschränkt und keinen Präzedenzfall schafft.

Die Kommission ist der Meinung, dass der gemeinsame Standpunkt den durch den Kommissionsvorschlag angestrebten Schutz gewährleistet und sogar in gewissen Punkten darüber hinausgeht (z. B. eine vorbehaltslose Zusammenführung von Geschwistern unabhängig von ihrem Alter und rechtlichem Status ohne weitere Bedingungen sicherstellt). Dadurch dass der Begriff „Verwandter“ eines unbegleiteten Minderjährigen jetzt definiert ist, wird die Überwachung der Umsetzung dieser Vorschrift in der Praxis erleichtert.

Was abhängige Personen anbelangt, könnte der gemeinsame Standpunkt angenommen werden, da es sich, obgleich dieses Kriterium jetzt nicht mehr in der Kriterienrangfolge erscheint, um eine Verpflichtung handelt und nur in Ausnahmefällen Abweichungen möglich sind. Nach dem derzeitigen Wortlaut müssen abhängige Personen bei der Familie bleiben bzw. mit ihr zusammengeführt werden, es sei denn, es gelten günstigere Bestimmungen.

Recht auf Information und das persönliche Gespräch

Der Kommissionsvorschlag erweiterte und änderte die Bestimmungen über das Recht auf Information und präzisierte insbesondere, dass der Antragsteller schriftlich in einer Sprache, die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass er sie versteht, schriftlich informiert werden muss und Gelegenheit zu einem persönlichen Gespräch erhalten muss, um ihn über dieses Verfahren zu informieren und feststellen zu können, welcher Mitgliedstaat zuständig ist.

Der gemeinsame Standpunkt macht das persönliche Gespräch mit wenigen Ausnahmen zur Pflicht und sieht darüber hinaus vor, dass der Antragsteller nicht nur über die Kriterien, sondern auch über die Kriterienrangfolge informiert werden muss, darunter über die Tatsache, dass der Antrag möglicherweise von einem Mitgliedstaat geprüft werden wird, der nach der Kriterienrangfolge (Souveränitätsklausel) nicht zuständig ist, sowie über die Tatsache, dass die Person um Aussetzung der Überstellung ersuchen kann.

Nach Meinung der Kommission stellt der gemeinsame Standpunkt durch die Pflicht zur schriftlichen Information sowie durch das persönliche Gespräch sicher, dass der Antragsteller ausreichend informiert wird. Die Ziele der Kommission sind daher weitgehend erreicht.

III. Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

Der Vorschlag der Kommission wurde vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon vorgelegt. Daher ist darin eine Ermächtigung der Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte oder von Durchführungsrechtsakten nicht vorgesehen. Im Vorschlag vorgesehen ist hingegen, dass bezüglich der Erstellung eines gemeinsamen Merkblatts, der Bestimmungen zu Minderjährigen und abhängigen Personen, des Formblatts für Gesuche um Aufnahme oder Rückübernahme eines Antragstellers, des Beweisverzeichnisses und des Indizienverzeichnisses, des Laissez-passers, der Einrichtung eines elektronischen Kommunikationsnetzes auf das Verfahren des Artikels 5 des Beschlusses 1999/468/EG (Regelungsverfahren) sowie hinsichtlich zusätzlicher Bestimmungen für die Zusammenführung von Minderjährigen und abhängiger Personen mit ihrer Familie und Verwandten, der Durchführung von Überstellungen und der Übernahme der Kosten von Überstellungen auf das Verfahren des Artikels 5 Buchstabe a desselben Beschlusses (Regelungsverfahren mit Kontrolle) verwiesen werden sollte.

Wie der Vorschlag der Kommission sieht auch der gemeinsame Standpunkt die Möglichkeit des Erlasses von Durchführungsrechtsakten für alle Angelegenheiten vor, für die die Kommission Durchführungsverfahren vorgeschlagen hat, und er sieht zusätzlich die Befugnis zur Einführung einer einheitlichen Gesundheitsbescheinigung und eines Formblatts für den Austausch von Informationen über Familienangehörige und Verwandte von Minderjährigen vor.

Darüber hinaus sieht der gemeinsame Standpunkt vor, dass die Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte ermächtigt wird, die zusätzliche Bestimmungen über die Zusammenführung von Minderjährigen und abhängigen Personen mit ihrer Familie und Verwandten enthalten. In einem Erwägungsgrund wird hervorgehoben, dass die Kommission Experten konsultieren sollte, darunter alle zuständigen nationalen Behörden. Die Möglichkeit zum Erlass ergänzender Bestimmungen über die Kosten von Überstellungen wurde vom Rat nicht übernommen, da die Bestimmungen des Basisrechtsakts nach seinem Dafürhalten diesen Punkt ausreichend abdecken. Was Überstellungen anbelangt, sieht der gemeinsame Standpunkt lediglich die Möglichkeit des Erlasses einheitlicher Regeln für die Durchführung der Überstellungen vor. Die Frist, innerhalb derer Parlament und Rat gegen einen delegierten Rechtsakt der Kommission Einwände erheben können, wurde auf vier Monate festgelegt und soll auf Initiative des Europäischen Parlaments und des Rates um weitere zwei Monate verlängert werden können.

Die Befugnis zum Erlass von Durchführungsrechtsakten wird im gemeinsamen Standpunkt insofern eingeschränkt, als vorgesehen ist, dass die Kommission keinen Rechtsakt erlassen darf, wenn der sie unterstützende Ausschuss keine Stellungnahme zu einem Vorschlagsentwurf abgibt. Die Kommission hat hierzu eine Erklärung abgegeben, der der Verordnung nach ihrer Verabschiedung beigefügt werden soll:

Die Kommission unterstreicht, dass eine systematische Berufung auf Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe b gegen Geist und Buchstabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13) verstoßen würde. Um diese Bestimmung geltend machen zu können, muss eine spezifische Notwendigkeit gegeben sein, von der Grundsatzregelung abzuweichen, der zufolge die Kommission den im Entwurf vorliegenden Durchführungsrechtsakt erlassen darf, wenn keine Stellungnahme vorliegt. Da Unterabsatz 2 Buchstabe b ein Abweichen von der in Artikel 5 Absatz 4 aufgestellten allgemeinen Regel beschreibt, kann die Anwendung dieser Bestimmung nicht ohne Weiteres in das Ermessen des Gesetzgebers gestellt werden, sondern sie ist restriktiv auszulegen und daher zu begründen.

Schließlich wird in einer Erklärung der Kommission präzisiert, dass die Kommission in einschlägigen Durchführungsrechtsakten die Überstellungsstandards der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 aufrechterhalten wird:

Die Kommission bekräftigt, dass sie, wenn sie im Rahmen der Anwendung der vorliegenden Verordnung einheitliche Bedingungen für die Durchführung der darin vorgesehenen Bestimmungen über Überstellungen vorschlägt, sicherstellen wird, dass die derzeitigen Standards für Überstellungen, wie in den Artikeln 7-10 der Verordnung 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates festgelegt, aufrechterhalten werden.

4.           Fazit

Der gemeinsame Standpunkt steht mit dem Hauptziel des Kommissionsvorschlags im Einklang. Insbesondere verbessert er die Standards für die Behandlung von Antragstellern gegenüber dem Dublin-Verfahren. Er garantiert letzteren ein Recht auf Information und einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Überstellungsentscheidungen und führt klare Vorschriften für die Haft und für die unentgeltliche rechtliche Beratung ein – allesamt Punkte, die im geltenden Rechtsinstrument nicht geregelt sind. Er schafft mehr Planungssicherheit für die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und bessere Bedingungen für die Zusammenführung Schutzbedürftiger, insbesondere unbegleiteter Minderjähriger, mit ihrer Familie und ihren Verwandten. Der Standpunkt des Rates stimmt daher in der Substanz weitgehend mit dem Vorschlag der Kommission überein und kann folglich befürwortet werden.