MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend den Standpunkt des Rates zur Annahme des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist /* COM/2013/0416 final - 2008/0243 (COD) */
2008/0243 (COD) MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS
EUROPÄISCHE PARLAMENT
gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union
betreffend den Standpunkt des Rates zur Annahme des
Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in
einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist 1. Hintergrund Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat (Dokument KOM(2008) 820 endg. – 2008/0243 (COD)): || 6. Dezember 2008 Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen: || Juni bzw. Oktober 2009 Standpunkt des Europäischen Parlaments in erster Lesung: || 6. Mai 2009 Voraussichtliches Datum der Festlegung des Standpunkts des Rates (Dokument KOM(2008) 820 endg. –2008/0243 (COD)): || 7. Juni 2013 2. Gegenstand des Vorschlags der
Kommission Der Vorschlag ändert die
Dublin-Verordnung von 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig
ist. Ziel war es, das System effizienter zu gestalten sowie sicherzustellen,
dass im Rahmen des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats den
Bedürfnissen der Personen, die internationalen Schutz beantragen, entsprochen
wird. Zudem sollte eine Regelung für Situationen eingeführt werden, in denen
die Aufnahmekapazitäten und Asylsysteme der Mitgliedstaaten besonders belastet
sind oder in denen Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, nicht
ausreichend geschützt sind. 3. Bemerkungen zum Standpunkt des
Rates Nachdem die Kommission im
Dezember 2008 einen geänderten Vorschlag vorgelegt hatte, konnte im
Juli 2012 auf politischer Ebene ein gemeinsamer Standpunkt der
gesetzgebenden Organe zu wesentlichen Teilen des Verordnungsentwurfs erzielt
werden. Der AStV billigte den gemeinsamen Standpunkt am 18. Juli 2012
informell, der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
(LIBE-Ausschuss) am 19. September 2012 im Wege einer
Orientierungsabstimmung. Zur Frage delegierter Rechtsakte und
Durchführungsrechtsakte in der Dublin-Verordnung wurde am 14. November
eine politische Einigung erzielt, die am 27. November 2012 im
LIBE-Ausschuss in einer Orientierungsabstimmung bestätigt wurde. Der AStV billigte am
27. November den gemeinsamen Standpunkt zur gesamten Dublin-Verordnung. Am 30. November teilte der
Vorsitzende des LIBE-Ausschusses dem Ratspräsidenten in einem Schreiben mit,
dass er, sofern der Rat den gemeinsamen Standpunkt wie vereinbart förmlich
vorlegen werde, den Mitgliedern des LIBE-Ausschusses und danach dem Plenum
empfehlen werde, den gemeinsamen Standpunkt ohne Änderungen anzunehmen. Der gemeinsame Standpunkt und
der Kommissionsvorschlag von 2008 unterscheiden sich vor allem in folgenden
Punkten: I. Verbesserung der Effizienz des Systems Der Vorschlag der Kommission
hält an dem allgemeinen Grundsatz fest, dass derjenige Mitgliedstaat für die
Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, der am
stärksten an der Einreise des Antragstellers ins Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten oder seinem Aufenthalt in diesem Gebiet beteiligt war, wobei
Ausnahmen möglich sind, um die Einheit von Familiengemeinschaften zu wahren.
Insbesondere sieht der Vorschlag Fristen für die Vorlage von
Wiederaufnahmegesuchen vor und die Frist für die Beantwortung von
Informationsersuchen wurde verkürzt. Für die Beantwortung von Gesuchen aus
humanitären Gründen wurde eine Frist eingeführt, und es wurde präzisiert, dass
solche Gesuche jederzeit möglich sind. Die Klauseln für die Übertragung der
Zuständigkeit wurden präziser gefasst, insbesondere im Hinblick auf die
Umstände, unter denen diese Klauseln angewendet werden sollten. Es wurden
Bestimmungen für irrtümliche Überstellungen und zu den Kosten von
Überstellungen hinzugefügt. Im gemeinsamen Standpunkt ist
vorgesehen, dass Gesuche aus humanitären Gründen nur noch vor der ersten
Entscheidung in der Sache zulässig sein sollen. Nach dem Dafürhalten der
Kommission geht es bei dieser Änderung darum, einem Missbrauch in Form
wiederholter Gesuche nach einer ersten ablehnenden Entscheidung in der Sache
vorzubeugen. Die Fristen für die Vorlage von Gesuchen, deren Beantwortung und
die Durchführung von Überstellungen wurden in den Fällen verkürzt, in denen
Personen aus dem im Dublin-Verfahren vorgesehenen Grund in Haft genommen werden
(siehe Abschnitt „Inhaftnahme von Personen“) II. Besserer Schutz der
Antragsteller im Dublin-Verfahren Aussetzung von Überstellungen/Frühwarnsystem Der Vorschlag der Kommission
sah ein Verfahren vor, bei dem Überstellungen im Rahmen des Dublin-Systems in
einen bestimmten Mitgliedstaat in folgenden beiden Ausnahmefällen vorübergehend
ausgesetzt werden: wenn die Asylsysteme unter besonderem Druck stehen und wenn
sichergestellt werden muss, dass Personen, die internationalen Schutz beantragt
haben, in allen Mitgliedstaaten ausreichenden Schutz erhalten. Im gemeinsamen Standpunkt wird
die Einführung eines solchen Verfahrens in der Dublin-Verordnung nicht
befürwortet, weil befürchtet wird, dass dies eine Sogwirkung auf irreguläre
Migranten hätte, was die Mitgliedstaaten veranlassen könnte, gegen ihre
Verpflichtungen aus dem EU-Recht zu verstoßen. Statt einer Aussetzung der
Überstellungen sieht der gemeinsame Standpunkt einen Prozess der Frühwarnung,
Vorsorge und Krisenbewältigung vor. Dieses System zielt vorrangig auf die
Ermittlung und Behandlung der Ursachen der Probleme ab, die zu einer Asylkrise
führen könnten. Der Standpunkt hebt auch stärker auf Solidarität und
Grundrechtsschutz ab. Darüber hinaus stellt er in Verbindung mit dem neuen
Artikel 3 Absatz 2 zweiter Unterabsatz das gleiche Schutzniveau für
Antragsteller sicher, wie das, auf das der Vorschlag der Kommission für eine
Aussetzung der Überstellungen abzielt, womit die Ziele des
Kommissionsvorschlags erfüllt sind. Wirksamer Rechtsbehelf gegen Überstellungsentscheidungen In der Dublin-Verordnung sind
derzeit keine wirksamen Rechtsbehelfe vorgesehen. Der Vorschlag der Kommission
sah drei Neuerungen gegenüber dem derzeitigen System vor: 1.) Er führte
einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Überstellungsentscheidungen ein. 2.) Er
legte fest, dass die Behörden von Amts wegen prüfen müssten, ob der Vollzug der
Überstellung ausgesetzt werden muss und ob die betreffende Person im
Hoheitsgebiet bleiben muss, bis die Entscheidung über die Notwendigkeit der
Aussetzung der Überstellung getroffen ist. 3.) Sie sah vor, dass rechtliche
Beratung und/oder Vertretung unentgeltlich gewährt werden müssen, wenn die
betreffende Person die Kosten nicht tragen kann. Hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung
sieht der gemeinsame Standpunkt die folgenden optionalen Systeme vor: (1)
automatische aufschiebende Wirkung (wenn ein
Rechtsbehelf eingelegt wurde, hat der Betroffenen immer das Recht, im
Hoheitsgebiet zu bleiben, bis darüber entschieden ist); (2)
automatische aufschiebende Wirkung für befristete
Zeit (wie im ersten Fall, wobei jedoch in diesem Fall ein Gericht oder Tribunal
darüber befinden soll, ob der Antragsteller bis zur Entscheidung für einen im
Voraus festgelegten Zeitraum im Hoheitsgebiet bleiben muss; dieser Zeitraum
sollte so bemessen sein, dass eine sorgfältige Prüfung des Gesuchs möglich
ist); (3)
aufschiebende Wirkung auf Ersuchen (wenn die
Überstellung nicht bei allen Antragstellern, die einen Rechtsbehelf gegen eine
Überstellungsentscheidung eingelegt haben, automatisch ausgesetzt wird, sondern
nur, wenn Antragsteller darum ersuchen; die Überstellung wird dann ausgesetzt,
bis das Gericht oder das Tribunal über die Angelegenheit entschieden hat). Darüber hinaus wurde eine neue Bestimmung
eingeführt, die vorsieht, dass ein Antragsteller nicht an einen Mitgliedstaat
überstellt werden kann, in dem eine Grundrechtsverletzung zu befürchten ist.
Dadurch, dass grundsätzlich ein Gericht oder Tribunal prüft, ob eine Person
überstellt werden darf oder nicht, und dass die Person während der Prüfung im
Hoheitsgebiet bleibt, sind die Ziele der Kommission insgesamt unangetastet
geblieben. Was die unentgeltliche rechtliche Beratung
anbelangt, sind im gemeinsamen Standpunkt neben einer Prüfung der
Erfolgsaussichten des Antrags durch eine Behörde zusätzliche Garantien für
die Antragsteller vorgesehen, die ihnen im Wesentlichen das Recht geben, bei
einem Gericht oder Tribunal gegen die Verweigerung unentgeltlicher rechtlicher
Beratung Beschwerde einzulegen. Nach Meinung der Kommission gewährleisten diese
Garantien dem Antragsteller einen ausreichend wirksamen Rechtsbehelf, auch wenn
die unentgeltliche rechtliche Beratung beantragt werden muss, da der
Antragsteller bei einem Gericht oder Tribunal jederzeit Rechtsbehelf gegen eine
ablehnende Entscheidung über eine unentgeltliche rechtliche Beratung einlegen
kann. Darüber hinaus trägt die Prüfung der Erfolgsaussichten entscheidend dazu
bei, dass ein Missbrauch durch unbegründete Anträge auf unentgeltliche
rechtliche Beratung in den Mitgliedstaaten verhindert wird. Inhaftnahme von Personen Zurzeit ist die Inhaftnahme von Personen im
Dublin-Verfahren nicht geregelt. Mit dem Vorschlag der Kommission sollte durch
folgende Bedingungen und Garantien sichergestellt werden, dass Personen im
Dublin-Verfahren nicht willkürlich in Haft genommen werden können: Niemand darf
nur deshalb in Haft genommen werden, weil er internationalen Schutz beantragt
hat; einer Person, gegen die eine Überstellungsentscheidung ergangen ist, kann
die Freiheit entzogen werden, wenn erhebliche Fluchtgefahr besteht (im
Rechtsakt definiert); die Haft darf nicht länger sein, als bei angemessener
Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren
durchzuführen, bis die Überstellung vollzogen wird; die Garantien und
Bedingungen für die Inhaftnahme der Richtlinie über Aufnahmebedingungen wurden
in die Dublin-Verordnung übernommen. Während den Verhandlungen wurde aus Gründen
der rechtlichen Kohärenz vorgezogen, alle notwendigen Bestimmungen über
Garantien von in Haft genommenen Personen und über Haftbedingungen in einem
gemeinsamen Asylinstrument – der Richtlinie über Aufnahmebedingungen – zu
regeln. Nur die Gründe und Bedingungen, die ausschließlich für die
Dublin-Verordnung gelten, müssen in der Dublin-Verordnung selbst definiert
werden. Der gemeinsame Standpunkt trägt dem Rechnung
und sieht Folgendes vor: –
Verweis auf die Richtlinie über
Aufnahmebedingungen, deren Garantien und Bedingungen für die Haft für Personen
gelten, die während des Dublin-Verfahrens in Haft genommen werden, sowie
Präzisierung, dass eine Person im Dublin-Verfahren nur aus den in der
Dublin-Verordnung genannten Gründen in Haft genommen werden darf; –
Einführung des Grundsatzes, dass eine Person nicht
allein aus dem Grund in Haft genommen werden darf, dass sie einem
Dublin-Verfahren unterliegt (wodurch der Schutz von Personen, die zuvor Antrag
auf internationalen Schutz gestellt hatten und in den Geltungsbereich der
Rückführungsrichtlinie fielen, ausgeweitet wird: Sie genießen jetzt noch mehr
Schutz); –
Einführung klarer Fristen für jede Phase des
Dublin-Verfahrens, wodurch sichergestellt wird, dass eine Person insgesamt
nicht länger als drei Monate in Haft genommen werden kann (in anderen Fällen
kann das gesamte Dublin-Verfahren bis zu 11 Monate in Anspruch nehmen),
danach müssen die Betreffenden freigelassen werden. Bei der Berechnung der
Dauer der Haft werden die verschiedenen Fristen bei einer Aufschiebung
berücksichtigt, die jetzt kürzer sein können als die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens,
so dass sichergestellt wird, dass eine Person nicht missbräuchlich länger in
Haft genommen wird, als die aufschiebende Wirkung andauert. Der gemeinsame Standpunkt erfüllt die Ziele des
Kommissionsvorschlags und geht durch die Festlegung einer maximalen Haftdauer
von drei Monaten sogar darüber hinaus. Schutzbedürftige Personen – Minderjährige und abhängige Personen Der Vorschlag der Kommission
sah verschiedene Änderungen gegenüber der Dublin-Verordnung vor, um
Minderjährige, insbesondere unbegleitete Minderjährige, besser zu schützen. Er
weitete insbesondere die Definition des Begriffs „Familienangehöriger“ in
dreierlei Hinsicht aus: 1. Die Bedingung, dass ein Minderjähriger auf
Unterstützung angewiesen sein muss, um als Familienangehöriger anerkannt zu
werden, wurde nicht aufgenommen. 2. Es wurde vorgesehen, dass verheiratete
Minderjährige in die Kategorie der Familienangehörigen einbezogen werden
können, wenn es für ihr Wohl am besten ist, dass sie beim Antragsteller leben.
3. Außerdem wurden die minderjährigen unverheirateten Geschwister des
Antragstellers einbezogen, wenn letzterer minderjährig und unverheiratet ist. Was abhängige Personen
anbelangt, wurde die ehemalige humanitäre Klausel gemeinsam mit dem Kriterium
der Familienangehörigkeit ganz oben in die Kriterienrangfolge aufgenommen. Der gemeinsame Standpunkt
enthält einen neuen Erwägungsgrund, in dem präzisiert wird, dass die für
Antragsteller geltenden Rechte und Garantien der Asylverfahrensrichtlinie auch
für Personen gelten, die unter das Dublin-Verfahren fallen, wobei
Einschränkungen bezüglich der Geltung für das Vereinigte Königreich und Irland
gelten. Auch wird der Anwendungsbereich, wie in der Anerkennungsrichtlinie
festgelegt, auf die Kernfamilie beschränkt, doch werden in den einschlägigen
Artikeln Verweise auf die Mitglieder des weiteren Familienkreises aufgenommen.
Verheiratete Minderjährige werden in die Definition unbegleiteter
Minderjähriger aufgenommen. Außerdem wird „Verwandter“ als Onkel, Tante,
Großvater oder Großmutter eines Minderjährigen definiert. Die Mitgliedstaaten
werden verpflichtet, aktiv nach der Familie unbegleiteter Minderjähriger zu
suchen. Die Zusammenführung verheirateter unbegleiteter Minderjähriger mit
ihrer Familie und ihren Geschwistern wird erlaubt, wenn die Minderjährigen
nicht von ihrem Ehegatten begleitet werden. Das Kriterium der abhängigen
Personen wird aus der Kriterienrangfolge herausgenommen und wird nunmehr als
Empfehlung formuliert. Was die Situation unbegleiteter
Minderjähriger ohne Familie oder Verwandte im Hoheitsgebiet der EU-Staaten
anbelangt, sieht der gemeinsame Standpunkt vor, dass der Mitgliedstaat
zuständig ist, in dem der Minderjährige seinen Antrag auf internationalen
Schutz gestellt hat. Dem Verordnungsentwurf ist eine Erklärung beigefügt,
welche besagt, dass die Kommission einen neuen Vorschlag hierzu vorlegen werde,
sobald der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-648/11 eine
Vorabentscheidung vorgelegt hat, und werde dann dieser Entscheidung folgen: Das Europäische Parlament und der Rat ersuchen
die Kommission, unbeschadet ihres Initiativrechts eine Revision des Artikels 8
Absatz 4 der Neufassung der Dublin-Verordnung zu prüfen, sobald der Gerichtshof
in der Rechtssache C– 648/11 (MA und andere gegen Secretary of State for the
Home Department) entschieden hat, spätestens jedoch vor Ablauf der in Artikel
41 der Dublin-Verordnung gesetzten Frist. Das Europäische Parlament und der Rat
werden sodann beide ihre Gesetzgebungsbefugnisse ausüben und dabei dem Kindeswohl
Rechnung tragen. Um eine unverzügliche Annahme des Vorschlags sicherzustellen,
erklärt sich die Kommission im Interesse eines Kompromisses damit
einverstanden, dieses Ersuchen zu prüfen, wobei sie davon ausgeht, dass dieses
sich auf diese besonderen Umstände beschränkt und keinen Präzedenzfall schafft. Die Kommission ist der Meinung,
dass der gemeinsame Standpunkt den durch den Kommissionsvorschlag angestrebten
Schutz gewährleistet und sogar in gewissen Punkten darüber hinausgeht
(z. B. eine vorbehaltslose Zusammenführung von Geschwistern unabhängig von
ihrem Alter und rechtlichem Status ohne weitere Bedingungen sicherstellt).
Dadurch dass der Begriff „Verwandter“ eines unbegleiteten Minderjährigen jetzt
definiert ist, wird die Überwachung der Umsetzung dieser Vorschrift in der
Praxis erleichtert. Was abhängige Personen
anbelangt, könnte der gemeinsame Standpunkt angenommen werden, da es sich,
obgleich dieses Kriterium jetzt nicht mehr in der Kriterienrangfolge erscheint,
um eine Verpflichtung handelt und nur in Ausnahmefällen Abweichungen möglich
sind. Nach dem derzeitigen Wortlaut müssen abhängige Personen bei der Familie
bleiben bzw. mit ihr zusammengeführt werden, es sei denn, es gelten günstigere
Bestimmungen. Recht auf Information und das persönliche Gespräch Der Kommissionsvorschlag
erweiterte und änderte die Bestimmungen über das Recht auf Information und
präzisierte insbesondere, dass der Antragsteller schriftlich in einer Sprache,
die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass er
sie versteht, schriftlich informiert werden muss und Gelegenheit zu einem
persönlichen Gespräch erhalten muss, um ihn über dieses Verfahren zu
informieren und feststellen zu können, welcher Mitgliedstaat zuständig ist. Der gemeinsame Standpunkt macht
das persönliche Gespräch mit wenigen Ausnahmen zur Pflicht und sieht darüber
hinaus vor, dass der Antragsteller nicht nur über die Kriterien, sondern auch
über die Kriterienrangfolge informiert werden muss, darunter über die Tatsache,
dass der Antrag möglicherweise von einem Mitgliedstaat geprüft werden wird, der
nach der Kriterienrangfolge (Souveränitätsklausel) nicht zuständig ist, sowie
über die Tatsache, dass die Person um Aussetzung der Überstellung ersuchen
kann. Nach Meinung der Kommission
stellt der gemeinsame Standpunkt durch die Pflicht zur schriftlichen
Information sowie durch das persönliche Gespräch sicher, dass der Antragsteller
ausreichend informiert wird. Die Ziele der Kommission sind daher weitgehend
erreicht. III. Delegierte Rechtsakte
und Durchführungsrechtsakte Der Vorschlag der Kommission
wurde vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon vorgelegt. Daher ist
darin eine Ermächtigung der Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte oder
von Durchführungsrechtsakten nicht vorgesehen. Im Vorschlag vorgesehen ist
hingegen, dass bezüglich der Erstellung eines gemeinsamen Merkblatts, der
Bestimmungen zu Minderjährigen und abhängigen Personen, des Formblatts für
Gesuche um Aufnahme oder Rückübernahme eines Antragstellers, des Beweisverzeichnisses
und des Indizienverzeichnisses, des Laissez-passers, der Einrichtung eines
elektronischen Kommunikationsnetzes auf das Verfahren des Artikels 5 des
Beschlusses 1999/468/EG (Regelungsverfahren) sowie hinsichtlich zusätzlicher
Bestimmungen für die Zusammenführung von Minderjährigen und abhängiger Personen
mit ihrer Familie und Verwandten, der Durchführung von Überstellungen und der
Übernahme der Kosten von Überstellungen auf das Verfahren des Artikels 5
Buchstabe a desselben Beschlusses (Regelungsverfahren mit Kontrolle) verwiesen
werden sollte. Wie der Vorschlag der
Kommission sieht auch der gemeinsame Standpunkt die Möglichkeit des Erlasses
von Durchführungsrechtsakten für alle Angelegenheiten vor, für die die
Kommission Durchführungsverfahren vorgeschlagen hat, und er sieht zusätzlich
die Befugnis zur Einführung einer einheitlichen Gesundheitsbescheinigung und
eines Formblatts für den Austausch von Informationen über Familienangehörige
und Verwandte von Minderjährigen vor. Darüber hinaus sieht der
gemeinsame Standpunkt vor, dass die Kommission zum Erlass delegierter
Rechtsakte ermächtigt wird, die zusätzliche Bestimmungen über die
Zusammenführung von Minderjährigen und abhängigen Personen mit ihrer Familie
und Verwandten enthalten. In einem Erwägungsgrund wird hervorgehoben, dass die
Kommission Experten konsultieren sollte, darunter alle zuständigen nationalen
Behörden. Die Möglichkeit zum Erlass ergänzender Bestimmungen über die Kosten
von Überstellungen wurde vom Rat nicht übernommen, da die Bestimmungen des
Basisrechtsakts nach seinem Dafürhalten diesen Punkt ausreichend abdecken. Was
Überstellungen anbelangt, sieht der gemeinsame Standpunkt lediglich die
Möglichkeit des Erlasses einheitlicher Regeln für die Durchführung der
Überstellungen vor. Die Frist, innerhalb derer Parlament und Rat gegen einen
delegierten Rechtsakt der Kommission Einwände erheben können, wurde auf vier
Monate festgelegt und soll auf Initiative des Europäischen Parlaments und des
Rates um weitere zwei Monate verlängert werden können. Die Befugnis zum Erlass von
Durchführungsrechtsakten wird im gemeinsamen Standpunkt insofern eingeschränkt,
als vorgesehen ist, dass die Kommission keinen Rechtsakt erlassen darf, wenn
der sie unterstützende Ausschuss keine Stellungnahme zu einem Vorschlagsentwurf
abgibt. Die Kommission hat hierzu eine Erklärung abgegeben, der der Verordnung
nach ihrer Verabschiedung beigefügt werden soll: Die Kommission unterstreicht, dass eine
systematische Berufung auf Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2
Buchstabe b gegen Geist und Buchstabe der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13) verstoßen würde.
Um diese Bestimmung geltend machen zu können, muss eine spezifische
Notwendigkeit gegeben sein, von der Grundsatzregelung abzuweichen, der zufolge
die Kommission den im Entwurf vorliegenden Durchführungsrechtsakt erlassen
darf, wenn keine Stellungnahme vorliegt. Da Unterabsatz 2 Buchstabe b
ein Abweichen von der in Artikel 5 Absatz 4 aufgestellten allgemeinen
Regel beschreibt, kann die Anwendung dieser Bestimmung nicht ohne Weiteres in
das Ermessen des Gesetzgebers gestellt werden, sondern sie ist restriktiv
auszulegen und daher zu begründen. Schließlich wird in einer Erklärung
der Kommission präzisiert, dass die Kommission in einschlägigen Durchführungsrechtsakten
die Überstellungsstandards der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003
aufrechterhalten wird: Die Kommission bekräftigt, dass sie, wenn sie
im Rahmen der Anwendung der vorliegenden Verordnung einheitliche Bedingungen
für die Durchführung der darin vorgesehenen Bestimmungen über Überstellungen
vorschlägt, sicherstellen wird, dass die derzeitigen Standards für
Überstellungen, wie in den Artikeln 7-10 der Verordnung 1560/2003 der
Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
(EG) Nr. 343/2003 des Rates festgelegt, aufrechterhalten werden. 4. Fazit Der gemeinsame Standpunkt steht
mit dem Hauptziel des Kommissionsvorschlags im Einklang. Insbesondere
verbessert er die Standards für die Behandlung von Antragstellern gegenüber dem
Dublin-Verfahren. Er garantiert letzteren ein Recht auf Information und einen
wirksamen Rechtsbehelf gegen Überstellungsentscheidungen und führt klare
Vorschriften für die Haft und für die unentgeltliche rechtliche Beratung ein –
allesamt Punkte, die im geltenden Rechtsinstrument nicht geregelt sind. Er
schafft mehr Planungssicherheit für die Beziehungen zwischen den
Mitgliedstaaten und bessere Bedingungen für die Zusammenführung
Schutzbedürftiger, insbesondere unbegleiteter Minderjähriger, mit ihrer Familie
und ihren Verwandten. Der Standpunkt des Rates stimmt daher in der Substanz
weitgehend mit dem Vorschlag der Kommission überein und kann folglich
befürwortet werden.