MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend den Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Asylbewerbern /* COM/2013/0415 final - 2008/0244 (COD) */
2008/0244 (COD) MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS
EUROPÄISCHE PARLAMENT
gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union
betreffend den Standpunkt des Rates im Hinblick auf den
Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Festlegung von Normen für die Aufnahme von Asylbewerbern 1. Hintergrund Datum der Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat (Dokument KOM(2008) 815 endg./2 - 2008/0244 COD) || 9. Dezember 2008 Datum der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses || 16. Juli 2009 Datum des Standpunkts des Europäischen Parlaments in erster Lesung || 7. Mai 2009 Datum der Übermittlung des geänderten Vorschlags || 6. Juni 2011 Voraussichtliches Datum der Festlegung des Standpunkts des Rates (Dokument KOM(2011) 320 endg. – -2008/0244 COD) || 7. Juni 2013 2. Ziel
des Vorschlags der Kommission Der
Vorschlag ändert die Richtlinie aus dem Jahre 2003 zur Festlegung von
Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten. Er
zielt auf die Gewährleistung besserer und einheitlicherer Standards für den
Umgang mit Asylbewerbern. Dabei geht er vor allem auf die Gründe ein, die eine Ingewahrsamnahme
rechtfertigen. Er enthält eine ausführliche Liste mit Verfahrensvorschriften
und –garantien in Bezug auf den Gewahrsam. Mit Hilfe des Vorschlags sollen der
Zugang zur Beschäftigung, die materielle Unterstützung, die medizinische
Versorgung, die Rechtsberatung, die Rolle des Vertreters eines unbegleiteten Minderjährigen
und die Ermittlung besonderer Bedürfnisse gestärkt und die Überwachung der
Durchführung der Richtlinie durch die Kommission erleichtert werden. 3. Bemerkungen
zu dem Standpunkt des Rates Im
Juni 2011 unterbreitete die Kommission ihren geänderten Vorschlag, der darauf
zielte, die während der Verhandlungen gewonnenen Erkenntnisse in ein
vereinfachtes Aufnahmesystem einfließen zu lassen. Am 28. Juni 2012
konnten sich die Gesetzgeber auf politischer Ebene auf einen Standpunkt
verständigen. Am 11. Juli 2012 bekräftigte der AStV den gemeinsamen
Standpunkt einstimmig. Am 19. September 2012 führte der LIBE-Ausschuss
eine Orientierungsabstimmung durch [51 Stimmen dafür, 4 dagegen und 3
Enthaltungen] und bekräftigte den Standpunkt damit informell. Am 20. September
2012 teilte der Vorsitzende des LIBE-Ausschusses dem Ratspräsidenten in einem
Schreiben mit, wenn der Rat den gemeinsamen Standpunkt ohne Änderungen annähme,
werde er den Mitgliedern des LIBE-Ausschusses und danach dem Plenum empfehlen,
den gemeinsamen Standpunkt ohne Änderungen anzunehmen. Der
gemeinsame Standpunkt und der 2011 geänderte Kommissionsvorschlag unterscheiden
sich vor allem in folgenden Punkten: Definition des
Begriffs „Familienangehörige” – Artikel 2 Buchstabe c Im
Kommissionsvorschlag wird die Definition von Familienangehörigen in Bezug auf
Minderjährige erweitert. Die Definition beinhaltet u.a. verheiratete
minderjährige Kinder des Antragstellers, minderjährige Geschwister des
minderjährigen Antragstellers sowie die Eltern oder eine andere erwachsene
sorgeberechtigte Person. In jedem Fall fallen sowohl verheiratete als auch
unverheiratete Minderjährige unter die Definition. Im
gemeinsamen Standpunkt wird nicht diese Definition sondern die restriktivere
Definition, die im Rahmen des geänderten Vorschlags zur Anerkennungsrichtlinie
vereinbart worden war, bekräftigt. Allerdings
betrifft die Definition von „Familienangehörigen“ in der Aufnahmerichtlinie nur
die Unterbringung und insbesondere das Recht der Familienangehörigen, zusammen
untergebracht zu werden. Da der gemeinsame Standpunkt auch Garantien in anderen
Bestimmungen zur Gewährleistung der Rechte von verheirateten und
unverheirateten Minderjährigen in Bezug auf ihre Unterbringung enthält,
entspricht er uneingeschränkt den Zielen des Kommissionsvorschlags. Ermittlung der besonderen Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen -
Artikel 22, Erwägungsgrund 14 Im
gemeinsamen Standpunkt werden die Ziele des Kommissionsvorschlags in Bezug auf
die Behandlung schutzbedürftiger Antragsteller beibehalten. Obwohl der Wortlaut
während der Verhandlungen erheblich geändert wurde, wurde die Verpflichtung
beibehalten, die Bedürfnisse aller Antragsteller zu prüfen, um schutzbedürftige
Personen, die besondere Aufnahmegarantien benötigen, zu ermitteln. Mit
den Änderungsanträgen zum Kommissionsvorschlag soll hauptsächlich auf Bedenken
eingegangen werden, das Identifikationsverfahren könne unverhältnismäßig hohe
administrative Kosten und unnötige administrative Verfahren zur Folge haben.
Damit wird der Anwendungsbereich des Identifikationsverfahrens geklärt, aber
nicht beschränkt. Materielle Leistungen im Rahmen der Aufnahme - Artikel 17 Absatz 5,
Erwägungsgrund 20 Im
gemeinsamen Standpunkt wird die im Kommissionsvorschlag enthaltene
Verpflichtung für die Mitgliedstaaten beibehalten, zur Ermittlung des Umfangs
der Asylbewerbern zu gewährenden finanziellen Unterstützung eine Bezugsgröße
zugrundezulegen. Als Beispiel für eine Bezugsgröße war im Kommissionsvorschlag
die Mindesthöhe der Sozialhilfe, die eigenen Staatsangehörigen gewährt wird,
angegeben. Dieses Beispiel wurde im gemeinsamen Standpunkt nicht beibehalten,
da es Bedenken gab, dies könne automatisch zu einer Gleichbehandlung von
Asylbewerbern und eigenen Staatsangehörigen führen. Da dieser Bezug in der
betreffenden Bestimmung nur beispielhaften Charakter hatte, wirkt sich seine
Streichung auf die darin enthaltene Verpflichtung nicht aus. Medizinische Versorgung – Artikel 19 Der
gemeinsame Standpunkt behält das Ziel des Kommissionsvorschlags diesbezüglich
bei, d.h. die Gewährleistung besserer Standards für die medizinische Versorgung
aller Antragsteller, einschließlich schutzbedürftiger Personen. Im gemeinsamen
Standpunkt wird lediglich der Bezug auf „posttraumatische Belastungsstörungen”
durch „ernsthafte mentale Störungen” ersetzt; diese Änderung schränkt den
Geltungsbereich dieser Bestimmung nicht ein. Einschränkung oder Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten
materiellen Leistungen - Artikel 20, Erwägungsgrund 21 Der
gemeinsame Standpunkt ist in Bezug auf einen Aspekt restriktiver als der
Kommissionsvorschlag; Er führt vor allem den in der derzeitigen Richtlinie
enthaltenen Grund wieder ein, der die Einschränkung oder den Entzug der
materiellen Leistungen aus allen in Artikel 20 der Richtlinie genannten Gründen
ermöglicht, wenn der Asylantrag ungerechtfertigter Weise zu spät gestellt
wurde. Allerdings
ist der wieder eingeführte Grund umformuliert, damit er weniger ehrgeizig als
der derzeit geltende Grund ist. Er ermöglicht lediglich die Einschränkung der
materiellen Leistungen, nicht aber den Entzug, und er verpflichtet die
Mitgliedstaaten, erst festzustellen, dass es keine „berechtigten Gründe“ für
die Verzögerung gibt. Des Weiteren sieht er vor, dass Antragstellern in jedem
Fall ein menschenwürdiges Leben ermöglicht werden muss. Der gemeinsame
Standpunkt behält die im Kommissionsvorschlag enthaltene Verpflichtung bei, den
Zugang zu Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen im Hinblick auf den Entzug oder
die Einschränkung der materiellen Leistungen sowie die damit einhergehende
unentgeltliche Inanspruchnahme von Rechtsberatung zu gewährleisten. Beschäftigung - Artikel 15, Erwägungsgrund 19 Der
gemeinsame Standpunkt ist in Bezug auf den maximalen Zeitraum, nach dem der
Zugang zum Arbeitsmarkt zu gewährleisten ist, restriktiver als der
Kommissionsvorschlag [9 Monate anstatt 6 Monate, wie die Kommission
vorgeschlagen hat, und nur, wenn innerhalb dieser Frist keine Entscheidung in
erster Instanz ergangen ist]. Ferner wird die mögliche Durchführung eines Arbeitsmarkttests,
der im Kommissionsvorschlag gestrichen worden war, wieder eingeführt. Gleichzeitig
sieht der gemeinsame Standpunkt höhere Schutzstandards als die derzeitige
Richtlinie vor, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erst nach einem Zeitraum von 12
Monaten erlaubt. Der gemeinsame Standpunkt behält die im Kommissionsvorschlag
enthaltene Verpflichtung für Mitgliedstaaten bei, sicherzustellen, dass
Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt zwar vorgeschrieben dürfen, diese
aber in der Praxis nicht so restriktiv sein sollten, dass sie den effektiven
Arbeitsmarktzugang verhindern. Gewahrsam - Artikel 8 Es
sei darauf hingewiesen, dass die derzeitige Richtlinie - mit Ausnahme einiger
allgemeiner Grundsätze - keine Gewahrsamsvorschriften enthält. Daher erzielt
der gemeinsame Standpunkt, der die Ziele des Kommissionsvorschlags weitgehend
beibehält, im Vergleich zu den derzeitigen Standards einen beträchtlichen
Mehrwert a. Gründe für die Ingewahrsamnahme – Artikel 8 Absatz 3 Im
gemeinsamen Standpunkt wird zu den vier von der Kommission vorgeschlagenen
Gründen ein weiterer Grund für die Ingewahrsamnahme hinzugefügt. Dieser
zusätzliche Grund ermöglicht die Ingewahrsamnahme eines Antragstellers, wenn
die nationalen Behörden auf der Grundlage objektiver Kriterien, zu denen auch
gehört, dass die Person Gelegenheit hatte, früher einen Asylantrag zu stellen,
dies aber nicht getan hat, beweisen können, dass lediglich beabsichtigt war, das
Rückkehrverfahren zu verhindern. Der
gemeinsame Standpunkt behält die ausführliche Liste der Gründe bei. Der
Weiteren übernimmt er alle im Kommissionsvorschlag enthaltenen allgemeinen
Garantien [Der Gewahrsam darf nur erfolgen, wenn er verhältnismäßig und
erforderlich ist, wenn Alternativen geprüft wurden usw.]. b. Garantien für in Gewahrsam befindliche Asylbewerber - Artikel 9 Der
gemeinsame Standpunkt behält die von der Kommission vorgeschlagenen Garantien
weitgehend bei, insbesondere betreffend den Zugang auf unentgeltliche
Rechtsberatung, Unterrichtung über die Gründe des Gewahrsams und die
Möglichkeit, einen Rechtsbehelf einzulegen. Allerdings sieht er nicht vor, dass
die Gewahrsamsanordnung automatisch von einer Justizbehörde zu bestätigen ist,
wenn sie von einer Verwaltungsbehörde angeordnet wurde. Gleichzeitig enthält
der gemeinsame Standpunkt für derartige Fälle die Verpflichtung für die
Mitgliedstaaten, zumindest den Antragsteller schriftlich darüber aufzuklären,
dass er das Recht hat, einen Rechtsbehelf gegen die Gewahrsamsanordnung
einzulegen, und in diesem Falle sicherzustellen, dass dieser rasch bearbeitet
wird. c. Ingewahrsamnahme von Personen mit besonderen Bedürfnissen bei der
Aufnahme - Artikel 11 Im
gemeinsamen Standpunkt wurde Artikel 11 Absatz 1 des geänderten
Kommissionsvorschlags, wonach Personen mit besonderen Bedürfnissen nicht in
Gewahrsam genommen werden dürfen, es sei denn, eine Einzelfallprüfung hat
bestätigt, dass sich ihre Gesundheit, einschließlich ihrer psychischen
Gesundheit, und ihr Wohlergehen infolge des Gewahrsams nicht erheblich
verschlechtern werden, gestrichen. Stattdessen heißt es im gemeinsamen
Standpunkt: „Die nationalen Behörden legen ihr Hauptaugenmerk auf die
Gesundheit, einschließlich der psychischen Gesundheit, von Antragstellern in
Gewahrsam, bei denen es sich um schutzbedürftige Personen handelt“. Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass regelmäßige Überprüfungen stattfinden und
diese Personen in angemessener Weise unterstützt werden, wobei ihrer besonderen
Situation, einschließlich ihrer Gesundheit, Rechnung getragen wird. Artikel
11 Absatz 1 ist im Zusammenhang mit Artikel 22 zu sehen, demzufolge die
Mitgliedstaaten zur unverzüglichen Prüfung der Lage aller Antragsteller, die in
ihrem Hoheitsgebiet ankommen, verpflichtet sind, um zu ermitteln, ob es sich um
schutzbedürftige Personen handelt, die aufgrund ihres Zustands, einschließlich
ihres gesundheitlichen oder psychischen Zustands, besondere Bedürfnisse haben.
In dieser Beziehung kann Artikel 22 dazu beitragen, dass die in Artikel 11
Absatz 1 genannten Ziele verwirklicht werden. Darüber
hinaus enthält Artikel 11 keinen Bezug mehr auf die Verpflichtung,
sicherzustellen, dass der Gewahrsam nur erfolgt, wenn er mit dem Grundsatz des
Kindeswohles im Einklang steht. Allerdings ist in Artikel 23 der Richtlinie -
ebenso wie in dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des
Kindes - vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten bei der Anwendung der
Minderjährige berührenden Bestimmungen vorrangig das Wohl des Kindes
berücksichtigen. Diesbezüglich behält die Richtlinie die Verpflichtung bei,
sicherzustellen, dass der Grundsatz des Kindeswohles in allen Fällen,
einschließlich der Ingewahrsamnahme, geachtet wird. Außerdem
ist im gemeinsamen Standpunkt in dem Satz „Unbegleitete Minderjährige dürfen
nur in besonderen Ausnahmefällen in Gewahrsam genommen werden” das Adjektiv „besonderen”
gestrichen worden. Der Grundsatz, dass sichergestellt werden muss, dass
Minderjährige nur in Ausnahmefällen in Gewahrsam genommen werden dürfen, wurde
im Text beibehalten. d. Gewahrsamsbedingungen - Artikel 10 Im
gemeinsamen Standpunkt wird die von der Kommission vorgeschlagene
Verpflichtung, „immer” sicherzustellen, dass in Gewahrsam genommene
Asylbewerber getrennt von anderen Drittstaatsangehörigen untergebracht werden,
durch „soweit möglich” ersetzt. Allerdings ist sichergestellt, dass die
Antragsteller in derartigen Fällen anderen Regeln als Drittstaatsangehörige
unterliegen und die in der Richtlinie vorgesehenen besonderen
Aufnahmebedingungen nach wie vor Anwendung auf sie finden. Ferner
ermöglicht der gemeinsame Standpunkt den Mitgliedstaaten, Antragsteller in
Ausnahmefällen in einer Haftanstalt unterzubringen, wenn sie dazu „gezwungen”
sind, weil keine spezielle Gewahrsamseinrichtung nutzen „können”. Demgegenüber
sieht der Kommissionsvorschlag vor, dass die Unterbringung in Haftanstalten
erfolgen kann, wenn keine Plätze in speziellen Gewahrsamseinrichtungen
verfügbar sind. Im gemeinsamen Standpunkt wird allerdings sichergestellt, dass
in derartigen Fällen die Antragsteller getrennt von inhaftierten Personen
untergebracht werden. Die
restlichen, im Kommissionsvorschlag enthaltenen Garantien werden beibehalten.
Diese umfassen die Sicherstellung des Zugangs zu Freizeitaktivitäten,
einschließlich des Aufenthalts an frischer Luft, das Recht auf Kommunikation
mit und Besuch von Vertretern des UNHCR, Familienangehörigen und Rechtsberatern
sowie den Zugang zu Informationen über den Betrieb der Gewahrsamseinrichtung. Rechtsbehelfe (unentgeltliche Rechtsberatung und –vertretung) - Artikel
26 Der
gemeinsame Standpunkt ist in Bezug auf zwei Punkte restriktiver als der
Kommissionsvorschlag. Zum einen wird ein zweiter Grund eingeführt, der erfüllt
sein muss, um Zugang zu unentgeltlicher Rechtsberatung zu erhalten. Die aus der
Charta der Grundrechte übernommene Formulierung dieses Grundes lautet: „soweit
diese erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten zu gewährleisten”. Zum
anderen wird die Prüfung der Begründetheit und der Erfolgsaussichten eines
Verfahrens (aus der Rechtsprechung des EGMR) eingeführt, die es Richtern
ermöglicht, den Zugang zu unentgeltlicher Rechtsberatung zu verweigern, wenn
sie der Auffassung sind, dass der Rechtsbehelf keine Aussicht auf Erfolg hat. Die
beiden hinzugefügten Elemente stehen voll im Einklang mit der einschlägigen
Rechtsprechung und den existierenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in
Bezug auf die Gewährleistung eines effektiven Zugangs zur Justiz. In jedem Fall
wird das Gericht zuerst den Schwierigkeitsgrad der Gerichtsverfahren, die
Fähigkeit der Person, diesen zu folgen und die Härte der Strafen prüfen müssen,
um zu entscheiden, ob unentgeltliche Rechtsberatung erforderlich ist. Obwohl es
im Falle von Antragstellern schwierig sein dürfte, zu beweisen, dass eine
derartige Unterstützung nicht erforderlich ist (Unkenntnis der Sprache, des
nationalen Gerichtsverfahrens usw.), könnte es Fälle geben, in denen das
Gericht der Auffassung ist, dass der Zugang zur Rechtsberatung
unverhältnismäßig ist (z.B. die geringfügige Kürzung des Taschengelds
beeinträchtigt nicht die Grundrechte einer Person). 4. Fazit Der
gemeinsame Standpunkt wird dem Hauptziel der Kommissionsvorschläge voll
gerecht. Er erbringt einen Mehrwert für die derzeitigen Standards für den
Umgang mit Asylbewerbern und hat einheitlichere Bedingungen für die Aufnahme
von Asylbewerbern zur Folge. Des Weiteren führt er Gewahrsamsvorschriften und
den Zugang zu unentgeltlicher Rechtsberatung ein. Dies sind Themen, die in den
derzeitigen Asylinstrumenten nicht angesprochen werden. Damit stimmt der
Standpunkt des Rates inhaltlich weitgehend mit dem Vorschlag der Kommission
überein und kann befürwortet werden.