Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates aufgrund einer Veränderung des Status von Mayotte /* COM/2013/0413 final - 2013/0189 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS Mit Beschluss 2012/419/EU hat der Europäische Rat
den Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union ab dem
1. Januar 2014 geändert. Folglich ist Mayotte ab diesem Datum nicht
mehr überseeisches Land und Hoheitsgebiet, sondern ein Gebiet in äußerster
Randlage im Sinne der Artikel 349 und 355 Absatz 1 AEUV. Ab dem
1. Januar 2014 gilt für Mayotte das Unionsrecht. Der folgende Vorschlag folgt auf eine Prüfung des
Antrags der französischen Behörden auf Änderung des Acquis der Union durch
Verlängerung der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom
8. März 2010 zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP
und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub
und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG. Dieser Antrag auf Fristverlängerung scheint
angesichts der besonderen Wirtschaftslage der Insel Mayotte objektiv begründet: ·
Die Zahl der Arbeitnehmer ist nicht sehr groß und
der Beschäftigungsgrad für eine Erwerbsbevölkerung von insgesamt 43 200 Personen
sehr gering. ·
15 % der Gesamtbeschäftigung entfällt noch auf
traditionelle Bereiche (Eigenanbau, Kleinhandwerk und Kleinhandel) zur
Selbstversorgung. ·
Das BIP pro Einwohner liegt unter 30 % des EU‑Durchschnitts. ·
Die französischen Behörden planen eine allmähliche
Ausweitung der sozialen Rechte, um eine wirtschaftliche Destabilisierung der
Insel zu vermeiden. Der vorgesehene Anstieg der Sozialbeiträge soll folglich
äußerst langsam bis 2036 verlaufen, um die Beiträge an das Gemeinschaftsrecht
anzupassen. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN VON INTERESSENGRUPPEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Die Kommission hat keine Folgenabschätzung
durchgeführt. Allerdings hat sie nach Untersuchung der verschiedenen Aspekte
und insbesondere nach Prüfung des französischen Antrags Kontakt zu Vertretern
der französischen Behörden aufgenommen, um die Gründe für die beantragte
Fristverlängerung besser beurteilen zu können. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Gemäß Artikel 155 Absatz 2 AEUV ist der
Rat für die Verabschiedung von Maßnahmen zur Durchführung der auf Ebene der
Europäischen Union zwischen den Sozialpartnern im Bereich der Gleichbehandlung
von Männern und Frauen in Bezug auf ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt und die
Gleichbehandlung am Arbeitsplatz geschlossenen Vereinbarungen zuständig. Der französische Antrag auf Fristverlängerung bis
zum 31. Dezember 2018 scheint begründet angesichts der besonderen
Wirtschaftslage des neuen Übersee‑Departements Mayotte, die eine
allmähliche Anpassung des Rechts von Mayotte an das französische und
europäische Recht sowie einen allmählichen Anstieg der Sozialbeiträge
erfordert, um eine wirtschaftliche Destabilisierung der Insel aufgrund eines
nicht allmählichen Anstiegs der Sozialbeiträge zu vermeiden und eine allmähliche
Verwirklichung der Gleichbehandlung im Bereich Elternurlaub zu gewährleisten. Auf dieser Grundlage wird vorgeschlagen, die
Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 zu ändern, um
Frankreich eine Fristverlängerung zur Umsetzung der Richtlinie für Mayotte bis
zum 31. Dezember 2018 zu gewähren. 2013/0189 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2010/18/EU des
Rates aufgrund einer Veränderung des Status von Mayotte DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ‑ gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 155 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit Beschluss 2012/419/EU[1] hat der Europäische Rat den
Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union ab dem
1. Januar 2014 geändert. Folglich ist Mayotte ab dem
1. Januar 2014 nicht mehr überseeisches Land und Hoheitsgebiet,
sondern ein Gebiet in äußerster Randlage im Sinne der Artikel 349 und 355
Absatz 1 des Vertrags. Ab diesem Datum gilt in Mayotte das Unionsrecht.
Aufgrund der besonderen Lage von Mayotte sind bestimmte spezifische Maßnahmen
gerechtfertigt. (2) Angesichts der besonderen
wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lage von Mayotte, insbesondere der
Tatsache, dass die Zahl der Arbeitnehmer nicht sehr groß und der
Beschäftigungsgrad sehr gering ist, scheint eine Fristverlängerung zur
Umsetzung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 zur
Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen
überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der
Richtlinie 96/34/EG[2]
gerechtfertigt, um die allmähliche Verwirklichung der Gleichbehandlung im
Bereich Elternurlaub zu gewährleisten und die wirtschaftliche Entwicklung der
Insel nicht zu gefährden, wodurch diese besondere Situation verbessert wird. (3) Die Richtlinie 2010/18/EU ist
somit entsprechend zu ändern ‑ HAT FOLGENDEN
BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Dem Artikel 3 Absatz 2 der
Richtlinie 2010/18/EU wird folgender Gedankenstrich hinzugefügt: „Für das französische Übersee‑Departement
Mayotte gilt die im ersten Gedankenstrich genannte Frist bis zum
31. Dezember 2018.“ Artikel 2 Dieser
Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 204 vom 31.7.2012, S. 131. [2] ABl. L 68 vom 18.3.2010, S. 13.