52013PC0413

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates aufgrund einer Veränderung des Status von Mayotte /* COM/2013/0413 final - 2013/0189 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

Mit Beschluss 2012/419/EU hat der Europäische Rat den Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union ab dem 1. Januar 2014 geändert. Folglich ist Mayotte ab diesem Datum nicht mehr überseeisches Land und Hoheitsgebiet, sondern ein Gebiet in äußerster Randlage im Sinne der Artikel 349 und 355 Absatz 1 AEUV. Ab dem 1. Januar 2014 gilt für Mayotte das Unionsrecht.

Der folgende Vorschlag folgt auf eine Prüfung des Antrags der französischen Behörden auf Änderung des Acquis der Union durch Verlängerung der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG.

Dieser Antrag auf Fristverlängerung scheint angesichts der besonderen Wirtschaftslage der Insel Mayotte objektiv begründet:

· Die Zahl der Arbeitnehmer ist nicht sehr groß und der Beschäftigungsgrad für eine Erwerbsbevölkerung von insgesamt 43 200 Personen sehr gering.

· 15 % der Gesamtbeschäftigung entfällt noch auf traditionelle Bereiche (Eigenanbau, Kleinhandwerk und Kleinhandel) zur Selbstversorgung.

· Das BIP pro Einwohner liegt unter 30 % des EU‑Durchschnitts.

· Die französischen Behörden planen eine allmähliche Ausweitung der sozialen Rechte, um eine wirtschaftliche Destabilisierung der Insel zu vermeiden. Der vorgesehene Anstieg der Sozialbeiträge soll folglich äußerst langsam bis 2036 verlaufen, um die Beiträge an das Gemeinschaftsrecht anzupassen.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN VON INTERESSENGRUPPEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Die Kommission hat keine Folgenabschätzung durchgeführt. Allerdings hat sie nach Untersuchung der verschiedenen Aspekte und insbesondere nach Prüfung des französischen Antrags Kontakt zu Vertretern der französischen Behörden aufgenommen, um die Gründe für die beantragte Fristverlängerung besser beurteilen zu können.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Gemäß Artikel 155 Absatz 2 AEUV ist der Rat für die Verabschiedung von Maßnahmen zur Durchführung der auf Ebene der Europäischen Union zwischen den Sozialpartnern im Bereich der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Bezug auf ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt und die Gleichbehandlung am Arbeitsplatz geschlossenen Vereinbarungen zuständig.

Der französische Antrag auf Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2018 scheint begründet angesichts der besonderen Wirtschaftslage des neuen Übersee‑Departements Mayotte, die eine allmähliche Anpassung des Rechts von Mayotte an das französische und europäische Recht sowie einen allmählichen Anstieg der Sozialbeiträge erfordert, um eine wirtschaftliche Destabilisierung der Insel aufgrund eines nicht allmählichen Anstiegs der Sozialbeiträge zu vermeiden und eine allmähliche Verwirklichung der Gleichbehandlung im Bereich Elternurlaub zu gewährleisten.

Auf dieser Grundlage wird vorgeschlagen, die Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 zu ändern, um Frankreich eine Fristverlängerung zur Umsetzung der Richtlinie für Mayotte bis zum 31. Dezember 2018 zu gewähren.

2013/0189 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates aufgrund einer Veränderung des Status von Mayotte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ‑

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 155 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Mit Beschluss 2012/419/EU[1] hat der Europäische Rat den Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union ab dem 1. Januar 2014 geändert. Folglich ist Mayotte ab dem 1. Januar 2014 nicht mehr überseeisches Land und Hoheitsgebiet, sondern ein Gebiet in äußerster Randlage im Sinne der Artikel 349 und 355 Absatz 1 des Vertrags. Ab diesem Datum gilt in Mayotte das Unionsrecht. Aufgrund der besonderen Lage von Mayotte sind bestimmte spezifische Maßnahmen gerechtfertigt.

(2)       Angesichts der besonderen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lage von Mayotte, insbesondere der Tatsache, dass die Zahl der Arbeitnehmer nicht sehr groß und der Beschäftigungsgrad sehr gering ist, scheint eine Fristverlängerung zur Umsetzung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG[2] gerechtfertigt, um die allmähliche Verwirklichung der Gleichbehandlung im Bereich Elternurlaub zu gewährleisten und die wirtschaftliche Entwicklung der Insel nicht zu gefährden, wodurch diese besondere Situation verbessert wird.

(3)       Die Richtlinie 2010/18/EU ist somit entsprechend zu ändern ‑

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2010/18/EU wird folgender Gedankenstrich hinzugefügt:

„Für das französische Übersee‑Departement Mayotte gilt die im ersten Gedankenstrich genannte Frist bis zum 31. Dezember 2018.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               ABl. L 204 vom 31.7.2012, S. 131.

[2]               ABl. L 68 vom 18.3.2010, S. 13.