MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend den Standpunkt des Rates zur Annahme eines Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung gemeinsamer Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzstatus /* COM/2013/0411 final - 2009/0165 (COD) */
2009/0165 (COD) MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS
EUROPÄISCHE PARLAMENT
gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union
betreffend den Standpunkt des Rates zur Annahme eines
Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Einführung gemeinsamer Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des
internationalen Schutzstatus 1. Hintergrund Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat (Dokumente KOM(2009) 554 endg. und KOM(2011) 319 endg. – 2009/0165 COD): || 22.10.2009; geänderter Vorschlag: 6.6.2011. Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses: || 28.4.2010, 26.10.2011. Standpunkt des Europäischen Parlaments in erster Lesung: || 6.4.2011. Festlegung des Standpunkts des Rates: || 7.6.2013. 2. Gegenstand des Vorschlags
der Kommission Das vom Europäischen Rat auf der Tagung vom
10./11. Dezember 2009 angenommene Stockholmer Programm unterstrich
die Notwendigkeit, „auf der Grundlage eines einheitlichen Asylverfahrens und
eines einheitlichen Status für Personen, denen internationaler Schutz gewährt
wird“, bis 2012 „einen gemeinsamen Raum des Schutzes und der Solidarität zu
schaffen“, der auf „hohen Schutzstandards“ und „fairen, wirksamen Verfahren“
beruht. Dem Stockholmer Programm zufolge ist Menschen, die internationalen
Schutz benötigen, der Zugang zu rechtlich gesicherten und effizienten
Asylverfahren zu gewährleisten. Sie sollten unabhängig davon, in welchem
Mitgliedstaat sie ihren Asylantrag förmlich stellen, eine gleichwertige
Behandlung hinsichtlich des Verfahrens und der Bestimmung des Schutzstatus
erfahren. Ziel sollte sein, dass ähnliche Fälle in gleicher Weise behandelt
werden und zu dem gleichen Ergebnis führen. Wie in der Asylstrategie von 2008[1] angekündigt, stellt der
Vorschlag der Kommission zur Änderung der Richtlinie 2005/85/EG[2] darauf ab, wirksame und faire
Verfahren zu erreichen. Der Vorschlag folgt der Rechtsprechung des Gerichtshofs
der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte,
insbesondere im Hinblick auf das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, und
stellt damit sicher, dass die Grundrechte in vollem Umfang gewahrt sind.
Gegenüber der Richtlinie 2005/85/EG wurden die Verfahrensgarantien
überarbeitet, um eine homogenere Anwendung der Verfahrensgrundsätze zu
erreichen und faire und effiziente Verfahren zu gewährleisten. Auch die
verfahrensrechtlichen Begriffe und prozessualen Hilfsmittel wurden besser
aufeinander abgestimmt und vereinfacht, damit den Asylbehörden das nötige
Instrumentarium an die Hand gegeben wird, um Missbrauch entgegenzuwirken und
eindeutig unbegründete Anträge rasch erledigen zu können. 3. Bemerkungen zu dem
Standpunkt des Rates Der Standpunkt des Rates spiegelt einen im Rahmen
informeller Treffen zwischen Europäischem Parlament, Rat und Kommission von der
Kommission herbeigeführten Kompromiss wider. Der Standpunkt des Rates behält die wesentlichen
Ziele des Kommissionsvorschlags bei, was eine deutliche Verbesserung gegenüber
der Richtlinie 2005/85/EG bedeutet. Die Kommission bedauert zwar eine geringe
Anzahl von Änderungen, sie kann dem Kompromiss jedoch zustimmen und seine
Verabschiedung durch das Parlament empfehlen. 3.1. „Frontloading“: verstärkte
Verfahrensgarantien für bessere Asylverfahren Der Standpunkt des Rates steht in Einklang mit dem
Grundsatz des „Frontloading“. Er enthält starke Garantien für alle
Asylbewerber. Er gewährleistet einen raschen und einfachen
Zugang zum Asylverfahren. Noch bevor eine Person die Absicht äußert, Schutz beantragen
zu wollen, müssen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige an den
Grenzübergangsstellen und in Gewahrsamseinrichtungen bei Anzeichen für eine
entsprechende Absicht darüber informieren, dass sie internationalen Schutz
beantragen können. Zudem müssen grundlegende Vorkehrungen für die
Bereitstellung von Dolmetschern getroffen werden, um an diesen Orten den Zugang
zum Asylverfahren zu ermöglichen. Obwohl die Fristen für die Registrierung
eines (noch so informell gestellten) Asylantrags gegenüber dem
Kommissionsvorschlag verlängert wurden, wurde klargestellt, dass eine Person,
die den Wunsch geäußert hat, internationalen Schutz zu beantragen, unabhängig
von einer formalen Registrierung oder Antragstellung unmittelbar zum
Antragsteller wird und ihr alle einschlägigen Rechte zustehen. Abgesehen von redaktionellen oder anderen
geringfügigen Änderungen blieb der wesentliche Inhalt des Kommissionsvorschlags
zu den meisten Garantien für Asylbewerber unangetastet; diese umfassen unter
anderem: Grundsatz einer einzigen zuständigen Behörde, Inhalt der persönlichen
Anhörung, erstinstanzliche Auskünfte über rechtliche und verfahrenstechnische
Aspekte, Bericht über die persönliche Anhörung, unentgeltliche Rechtsberatung
bei Einlegung eines Rechtsbehelfs; Streichung aller Stillhalteklauseln und
Ausnahmen von Grundsätzen und Garantien. Hinsichtlich der Schulungen für das an dem
Verfahren beteiligte Personal liegen die Normen des Standpunktsgeringfügig über
denen des Vorschlags der Kommission. Laut Ratskompromiss sollten alle Behörden,
die neben den Asylbehörden die persönliche Anhörungen über die Zulässigkeit von
Anträgen durchführen, eine grundlegende Schulung in Asylfragen erhalten. Ein zentrales Element des von der Kommission
vorgeschlagenen „Frontloading“ war die auf zwölf Monate verlängerbare
allgemeine Frist von sechs Monaten für die Prüfung eines Antrags. Dieses
Element wird zwar beibehalten, allerdings wird die Prüfungsfrist verlängert.
Gegenüber dem Vorschlag fasst der Standpunkt des Rates die Möglichkeit einer
Aufschiebung des Verfahrens in den Fällen besser, in denen die Lage im
Herkunftsstaat unsicher ist und es nicht angemessen wäre, eine Entscheidung
innerhalb der üblichen Fristen zu treffen. 3.2. Antragsteller mit besonderen
Bedürfnissen, darunter unbegleitete Minderjährige Die Kommission bedauert zwar, dass das Niveau der
Garantien für unbegleitete Minderjährige im Standpunkt des Rates herabgesenkt
wurde, doch kann sie diesen Kompromiss trotzdem akzeptieren, da er ein
angemessenes Schutzniveau vorsieht. Die Kommission hatte vorgeschlagen, unbegleitete
Minderjährige von beschleunigten Verfahren und von Verfahren an der Grenze
sowie von der nicht automatischen aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen
auszunehmen, da diese Verfahrensmittel die zum Nachweis von Ansprüchen
verfügbare Zeit erheblich reduzieren. Minderjährige bedürfen besonderer
Unterstützung, um ausdrücken zu können, dass sie internationalen Schutz
benötigen. Verfahren an der Grenze sehen eine Ingewahrsamnahme vor, die nach
Ansicht der Kommission grundsätzlich nicht auf unbegleitete Minderjährige
angewendet werden sollte. Die nicht automatische aufschiebende Wirkung könnte
den Zugang eines unbegleiteten Minderjährigen zu einem wirksamen Rechtsbehelf,
der in der Charta der Grundrechte verbrieft ist, gefährden. Der Standpunkt des Rates ermöglicht die Anwendung
beschleunigter Verfahren auf unbegleitete Minderjährige, wenngleich nur in
einigen wenigen Fällen: Erstens, wenn die Staatsangehörigkeit eines sicheren
Herkunftsstaats objektiv darauf hindeutet, dass der Antrag wahrscheinlich
unbegründet ist. Zweitens, wenn eine beschleunigte Prüfung eines Folgeantrag
durch die umfassende Prüfung des Vorantrags gerechtfertigt werden kann. Und
drittens, wenn von einer Bedrohung der nationalen Sicherheit oder der
öffentlichen Ordnung auszugehen ist. Die Mitgliedstaaten können in sechs Fällen
Verfahren an der Grenze anwenden. Zu den drei genannten Gründen für
beschleunigte Verfahren kommen zwei weitere hinzu, die die Zulässigkeit
betreffen (Folgeanträge sowie mögliche Anwendung des Konzepts des sicheren
Drittstaats). Zwei weitere wesentliche Ergänzungen sind Fälle, in denen der
Antragsteller die Behörden durch die Vorlage falscher Dokumente täuscht oder
ein Identitäts- oder Reisedokument mutwillig zerstört oder beseitigt. Diese
Gründe hätte die Kommission nicht gelten lassen, da von unbegleiteten
Minderjährigen nicht generell erwartet werden kann, dass sie die Notwendigkeit
der Zusammenarbeit mit den Asylbehörden vollkommen verstehen. Gemäß dem
Standpunkt des Rates können diese Gründen jedoch nur dann geltend gemacht
werden, wenn es schwerwiegende Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Antragsteller
wesentliche Elemente verheimlichen will, die wahrscheinlich zu einer negativen
Entscheidung führen würden. Dabei sind weitere Verfahrensgarantien zu beachten.
Der Standpunkt des Rates ist annehmbar, da gewährleistet ist, dass nur solche
Anträge im Verfahren an der Grenze bearbeitet werden, bei denen deutliche
objektive Anzeichen für eine Unbegründetheit oder sonstige berechtigte Gründe
(Gefährdung der nationalen Sicherheit oder Folgeantrag) vorliegen. Zudem können
Verfahren an der Grenze im Gegensatz zu beschleunigten Verfahren nur in
Ausnahmefällen angewandt werden, da sie mit Gewahrsam einhergehen und
unbegleitete Minderjährige nach der neuen Richtlinie über Aufnahmebedingungen
nur in Ausnahmefällen in Gewahrsam genommen werden dürfen. In Bezug auf Rechtsbehelfsvorschriften darf die
Möglichkeit einer nicht automatischen aufschiebenden Wirkung nur mit
erheblichen zusätzlichen Garantien bestehen. Insbesondere muss der
Antragsteller über mindestens eine Woche Zeit, den erforderlichen
Rechtsbeistand sowie Dolmetschhilfe verfügen, um den Antrag auf Verbleib im
Hoheitsgebiet vorzubereiten. Im Rahmen dieses Antrags muss das zuständige
Gericht de facto und de jure die ablehnende Entscheidung überprüfen. Demnach
muss die Überprüfung über die pure Schwelle der Einhaltung des Grundsatzes der
Nicht-Zurückweisung hinausgehen. Nach Auffassung der Kommission können
diese Garantien gemeinsam mit einer hochwertigen erstinstanzlichen Prüfung
selbst ohne vollständige automatische aufschiebende Wirkung einen wirksamen
Rechtsbehelf gewährleisten, wenn offenkundig unbegründete Anträge von
unbegleiteten Minderjährigen vorliegen. Im Hinblick auf andere Personengruppen mit
besonderen Bedürfnissen enthält der Standpunkt des Rates eine eindeutige
Verpflichtung, einen wirksamen Mechanismus zur Identifizierung einzurichten und
angemessene Unterstützung im Verfahren bereitzustellen. Darüber hinaus sind Personen,
die aufgrund ihrer besonderen Bedürfnisse nicht an speziellen Schnellverfahren
teilnehmen können, von beschleunigten Verfahren und von Verfahren an der Grenze
ausgeschlossen und erhalten bei nicht aufschiebender Wirkung von Rechtsbehelfen
die gleichen zusätzlichen Garantien wie unbegleitete Minderjährige.
Asylverfahren sind auch weiterhin geschlechterdifferenziert, wobei die
Antragsteller Dolmetscher und Anhörende gleichen Geschlechts beantragen können
und geschlechterspezifische Gewalt bei der Bewertung der besonderen Bedürfnisse
zu berücksichtigen ist. Die Vorschriften über besondere Bedürfnisse wahren
somit die wichtigsten Ziele der Kommission. Die Frage der besonderen Bedürfnisse ist eng
verbunden mit der Verwendung medizinischer Berichte und Untersuchungen im
Rahmen des Asylverfahrens. Auch hier wahrt der Standpunkt des Rates die
wichtigsten Ziele des Vorschlags (Verpflichtung für die Mitgliedstaaten,
gegebenenfalls eine ärztliche Untersuchung durchzuführen, sowie Möglichkeit für
die Antragsteller, selbst eine Untersuchung durchführen zu lassen). Die
Kommission bedauert jedoch, dass die Anwendung des Istanbul-Protokolls über die
Erkennung und Dokumentation von Folter fakultativ geworden ist, obwohl die
Union Drittstaaten ermutigt, die systematische Anwendung des Protokolls zur
Dokumentation von Folterfällen zu fördern.[3]
3.3. Beschleunigte Verfahren,
Verfahren an der Grenze und wirksame Rechtsbehelfe Die Harmonisierung der Anwendung von
beschleunigten Verfahren und Verfahren an der Grenze, die in allen Fällen gemäß
der Richtlinie 2005/85/EG zulässig sind, war eines der zentralen Ziele des
Vorschlags. Dieses Ziel bleibt gewahrt, da der Standpunkt des Rates eine
umfassende Aufzählung von Gründen für die Anwendung dieser Verfahren enthält. Der Kompromiss fügt der Liste der Kommission drei
weitere Gründe hinzu: Folgeanträge, die nicht unzulässig sind, Antragsteller,
die die Abnahme ihrer Fingerabdrücke zwecks Verwendung im Eurodac-System
verweigern, und Antragsteller, die unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet eingereist
sind oder ihren Aufenthalt unrechtmäßig verlängert haben und es ohne
ersichtlichen Grund versäumt haben, angesichts der Umstände ihrer Einreise so
bald wie möglich die Behörden zu kontaktieren und/oder einen Asylantrag zu
stellen. Der letztgenannte zusätzliche Grund wirkt sich am
gravierendsten aus. Er enthält jedoch wichtige Garantien, die einen
angemessenen Schutz für Antragsteller gewährleisten: Erstens können die
Mitgliedstaaten diesen Grund nur bei missbräuchlich gestellten Anträgen anwenden.
Antragsteller, die begründen können, warum sie angesichts der Umstände ihrer
Einreise nicht die Behörden kontaktiert haben (warum ihr Antrag nicht
missbräuchlich ist), unterliegen keinem beschleunigten Verfahren bzw. Verfahren
an der Grenze. Zweitens müssen die Mitgliedstaaten bei der Anwendung diese
Grundes – im Gegensatz zu allen anderen Gründen für ein beschleunigtes
Verfahren bzw. Verfahren an der Grenze – im Rechtsbehelfsverfahren einen
automatischen Anspruch auf Verbleib im Hoheitsgebiet (vollständige automatische
aufschiebende Wirkung) gewähren. Mit dem Vorschlag sollte – bis auf wenige
Ausnahmen – durch die Festlegung des Grundsatzes der automatischen
aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen auch das Recht auf einen wirksamen
Rechtsbehelf vor einem Gericht gestärkt werden. Dieser Grundsatz wurde im
Standpunkt des Rates beibehalten, wenngleich nun mehr Ausnahmen vorgesehen
sind: Zu den zwei oben genannten Gründen für die Beschleunigung des Verfahrens
sind die stillschweigende Rücknahme des Antrags sowie die Anwendung des
europäischen Konzepts des sicheren Drittstaats hinzugekommen. Im Hinblick auf die stillschweigende Rücknahme
wurden einschlägige Garantien vor dem Rechtsbehelfsverfahren eingerichtet;
insbesondere kann die betroffene Person die Wiederaufnahme ihres Falles
beantragen, und es besteht stets die Möglichkeit, das Ersuchen als Folgeantrag
zu prüfen. Angesichts der strengen Anforderungen an ein Drittland, um als
sicherer europäischer Drittstaat gelten zu können, ist das Risiko eines Verstoßes
gegen den Grundsatz der Nicht-Zurückweisung im Zuge der Anwendung des
europäischen Konzepts des sicheren Drittstaats ebenfalls gering. Außerdem besteht, sofern ein Rechtsbehelf keine
automatische aufschiebende Wirkung hat, die Möglichkeit, eine aufschiebende
Wirkung zu beantragen, wobei der betroffenen Person während der Bearbeitung des
Antrags der Verbleib im Hoheitsgebiet gestattet werden muss. Daher besteht kein
Risiko der Rückkehr ohne Rechtsbehelf. Schließlich hatte die Kommission im Einklang mit
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
vorgeschlagen, dass ein Rechtsbehelf gegen eine ablehnende Entscheidung in
einem Verfahren an der Grenze eine automatische aufschiebende Wirkung haben
sollte. Der Standpunkt des Rates sieht dagegen für Rechtsbehelfe bei Verfahren
an der Grenze die gleichen Garantien wie für unbegleitete Minderjährige vor.
Bei offenkundig unbegründeten Fällen können diese Garantien die negativen
Folgen der nicht automatischen aufschiebenden Wirkung abfedern. Insbesondere
wird in ihnen klargestellt, dass keine Abschiebung erfolgen darf, solange der
Antrag auf aufschiebende Wirkung noch geprüft wird (dies gilt – wie oben
dargelegt – allgemein auch für sonstige Rechtsbehelfe ohne aufschiebende
Wirkung). Die Garantien stellen sicher, dass der Antragsteller in den Genuss
eines wirksamen Rechts- und Sprachbeistandes kommt. Sie führen eine angemessene
Mindestfrist für die Vorbereitung des Antrags ein und – was besonders wichtig
ist – legen den gerichtlichen Prüfungsumfang in Bezug auf den Antrag auf
aufschiebende Wirkung fest, um sicherzustellen, dass diese Prüfung eingehend
und gründlich ist. Antragsteller sollen hierdurch ausreichend Gelegenheit
erhalten, die Stichhaltigkeit ihres Ersuchens nachzuweisen, wodurch die in der
Rechtsprechung der europäischen Gerichte angemahnte Einhaltung der
Grundrechtsverpflichtungen gewährleistet sein dürfte. 3.4. Bekämpfung von Missbrauch Um Ausgewogenheit zwischen den Zielen des Schutzes
echter Asylsuchender und missbräuchlicher wiederholter Antragsstellung zu
gewährleisten, hat die Kommission vorgeschlagen, den Mitgliedstaaten die
Abschiebung eines Antragstellers nach einem zweiten Folgeantrag (d. h.
nach dem insgesamt dritten Antrag) zu gestatten, sofern der Grundsatz der Nicht-Zurückweisung
gewahrt bleibt. Der Standpunkt des Rates bestätigt die Ziele des Vorschlags,
fügt jedoch einen weiteren Fall hinzu, in dem das Recht des Antragstellers auf
Verbleib im Hoheitsgebiet aufgehoben werden kann: nach einem unzulässigen
ersten Folgeantrag, der allein zur Vereitelung einer unmittelbaren Rückkehr
gestellt wurde. Nach Auffassung des Rates ist dies notwendig, um gegen in
letzter Minute gestellte missbräuchliche Folgeanträge vorzugehen. Die Kommission kann diese Bestimmungen akzeptieren,
da die im Vorschlag enthaltenen grundlegenden Garantien beibehalten wurden.
Diese sollen dafür sorgen, dass Antragsteller, die echte Folgeanträge stellen,
nicht ohne eine sorgfältige Prüfung ihres Ersuchens aus dem Hoheitsgebiet
abgeschoben werden. Besondere Ausnahmeregelungen für Folgeanträge können erst
nach der rechtskräftigen Entscheidung über den Erstantrag angewandt werden, und
auch nur dann, wenn mindestens ein Folgeantrag gestellt wurde, der entweder
unbegründet ist oder im Vergleich zum Erstantrag keine neuen Elemente enthält,
was eindeutig auf Missbrauch schließen lässt. Zudem stellt der Standpunkt des
Rates klar, dass Ausnahmen vom Recht auf Verbleib im Einklang mit dem Grundsatz
der Nicht-Zurückweisung anzuwenden sind. Der Standpunkt des Rates ändert den
Kommissionsvorschlag auch hinsichtlich des Verfahrens bei stillschweigender
Rücknahme des Antrags oder Nichtbetreiben des Verfahrens. Ziel des Vorschlags
war es, die Vorschriften für diese Situationen zu harmonisieren und
insbesondere zu verhüten, dass ein Antrag vor seiner Ablehnung möglicherweise
niemals in der Sache geprüft wurde. Dieses Ziel bleibt im Standpunkt des Rates
erhalten, da darin ausgeführt wird, dass ein Antrag nicht ohne eine angemessene
substanzielle Prüfung abgelehnt werden darf. Die Kommission bedauert die
Aufnahme der Vorschrift, wonach die Wiedereröffnung eines Verfahrens erst dann
möglich ist, sobald sich der Antragsteller nach Einstellung der Antragsprüfung
wieder bei der zuständigen Behörde meldet. Die negativen Auswirkungen dieser
Bestimmung werden jedoch weitgehend durch zusätzliche Garantien gemildert,
denen zufolge ein Antrag nicht als stillschweigend zurückgezogen anzusehen ist,
wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass der Antrag aufgrund von Umständen,
die sich seinem Einfluss entzogen, als stillschweigend zurückgezogen galt. 4. Schlussfolgerung Der Standpunkt des Rates bestätigt die Hauptziele
des Vorschlags der Kommission. Er stellt einen deutlichen Fortschritt bei der
Harmonisierung der Verfahrensgarantien in Asylverfahren dar, da klare,
ausführliche und verbindliche Vorschriften eingeführt und Ausnahmeregelungen
und Stillhalteklauseln gestrichen werden. Dies wird auf der Grundlage des
kosteneffizienten Konzepts des „Frontloading“ zu leicht zugänglichen, schnelleren
und faireren Verfahren führen. Die Anwendung von beschleunigten Verfahren und
Verfahren an der Grenze wird harmonisiert, und durch die Einführung
detaillierter EU-Vorschriften wird das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf
gewährleistet. Bei gleichzeitiger Verbesserung und Beschleunigung der
Asylverfahren sind auch neue Instrumente vorgesehen, um gegen missbräuchliche
wiederholte Anträge vorzugehen. Ebenso werden strenge Bestimmungen über
besondere – unter anderem geschlechterspezifische – Verfahrensgarantien
eingeführt. Schließlich ist für einen angemessenen Schutz unbegleiteter
Minderjähriger gesorgt, während gleichzeitig den Bedenken hinsichtlich eines
möglichen Missbrauchs Rechnung getragen wird. Der Standpunkt des Rates stimmt daher inhaltlich weitgehend
mit dem Vorschlag der Kommission überein und kann folglich befürwortet werden. [1] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament,
den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss
der Regionen „Künftige Asylstrategie – Ein integriertes Konzept für EU-weiten
Schutz“, KOM(2008) 360, 17.6.2008. [2] Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom
1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten
zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, ABl. L 326 vom
13.12.2005, S. 13-34. [3] Leitlinien für Politik der Europäischen Union gegenüber
Drittländern betreffend Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe, Ratsdokument 6129/12,
15. März 2012.