52013PC0344

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang XIII des EWR-Abkommens /* COM/2013/0344 final - 2013/0182 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

Zur Gewährleistung der erforderlichen Rechtssicherheit und Homogenität im Binnenmarkt muss der Gemeinsame EWR-Ausschuss alle einschlägigen EU-Rechtsakte so bald wie möglich nach ihrem Erlass in das EWR-Abkommen aufnehmen.

2.           ERGEBNISSE DER BERATUNGEN MIT DEN INTERESSIERTEN PARTEIEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der diesem Vorschlag für einen Beschluss des Rates im Entwurf beigefügt ist, soll Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens geändert werden, um die Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004, (EG) Nr. 551/2004 und (EG) 552/2004 im Hinblick auf die Verbesserung der Leistung und Nachhaltigkeit des europäischen Luftverkehrssystems[1] mit einigen Anpassungen für die EWR-EFTA-Staaten in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

Die Anpassungen für die EWR-EFTA-Staaten betreffen die Anwendbarkeit der Artikel 5, 11 und 13a der Verordnung (EG) Nr. 549/2004[2], geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1070/2009, von Artikel 9a Absatz 2 Buchstaben c und i, Absatz 5 und Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004[3], geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1070/2009, und von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004[4], geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1070/2009.

Nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1070/2009, lässt die Anwendung dieser Verordnung sowie der in Artikel 3 genannten Verordnungen die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt von 1944 („Abkommen von Chicago“) unberührt.

Nach Artikel 12 des Abkommens von Chicago sind die Vertragsstaaten verpflichtet, ihre eigenen Vorschriften so weit wie möglich denjenigen anzugleichen, die aufgrund des Abkommens von Chicago erlassen werden. Teile des unter norwegische und isländische Hoheit fallenden Luftraums befinden sich über der hohen See in der ICAO-Region Nordatlantik (NAT). Folglich haben Norwegen und Island als Vertragsstaaten des Abkommens von Chicago und gemäß den festgelegten Verfahren Rechten Pflichten und Zuständigkeiten bezüglich der Erbringung von Flugverkehrsdiensten, für die entsprechend den Anhängen 2 und 11 des Abkommens von Chicago einheitliche Vorschriften gelten. Darüber hinaus ermöglicht eine bereits bestehende Vereinbarung über den Luftraum unter isländischer Zuständigkeit vergleichbare Dienste, die den Zielen eines funktionalen Luftraumblocks im Sinne der Verordnungen über den einheitlichen europäischen Luftraum dienen.

Grundlage für die Dienste in der NAT-Region sind die ICAO-Anforderungen, der globale ICAO-Luftfahrtplan (Global Air Navigation Plan) und die Erklärung (Vision Statement) zum globalen Flugverkehrsmanagement (Air Traffic Management). Die Ziele des globalen ICAO-Luftfahrtplans und die regionalen Anforderungen in der NAT-Region stimmen mit den Zielen des einheitlichen europäischen Luftraums (Pakete I und II) weitgehend überein. Jedoch sind einige Ziele des zweiten Pakets, z. B. die Lösung von Überlastungsproblemen in der EUR-Region, für die NAT-Region unter Umständen nicht relevant oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu verwirklichen. In dieser Hinsicht sind für die von Island in der NAT-Region zu erbringenden Dienste regionale oder nationale Leistungsziele wichtiger.

Verordnung (EG) Nr. 549/2004

Beteiligung am Ausschuss für den einheitlichen Luftraum (Artikel 5), Anpassung a:

Die derzeitige Anpassung räumt den EFTA-Staaten unbeschadet Artikel 100 des EWR-Abkommens das Recht zur uneingeschränkten Beteiligung am Ausschuss ein. Diese Anpassung wird beibehalten. Angesichts der gestärkten Rolle der EFTA-Überwachungsbehörde nach der Aufnahme der Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 in das EWR-Abkommen soll es die Anpassung nun auch ermöglichen, dass die EFTA-Überwachungsbehörde als Beobachter an den Ausschusssitzungen teilnehmen kann.

Anwendung von Artikel 11 auf Island, Anpassung b:

Um Artikel 11 an die besondere Situation von Island anzupassen, wird „gemeinschaftsweit“ durch „regional oder national“ ersetzt.

Gemeinschaftsweite Leistungsziele (Artikel 11):

Die Kommission wird gemeinschaftsweite Leistungsziele festlegen. Diese Ziele werden erst für die EFTA-Staaten gelten, wenn die Kommissionsbeschlüsse in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden.

Anwendbarkeit von Artikel 11 auf Island

Da der gegenwärtige Bezugszeitraum am 31. Dezember 2014 endet, gilt Artikel 11 bis 1. Januar 2015 nicht für Island. Da für Island derzeit keine Anforderungen hinsichtlich des Leistungssystems bestehen, hat Island bis zum Wirksamwerden der Anforderungen Zeit für die Ausarbeitung eines entsprechenden Systems und kann der Bezugszeitraum für Island mit dem europäischen Bezugszeitraum in Übereinstimmung gebracht werden.

Benennung eines Leistungsüberprüfungsgremiums (Artikel 11 Absatz 2), Anpassung d:

Gemäß der Zwei-Säulen-Struktur des EWR-Abkommens ist für die EFTA-Staaten ein eigenes Leistungsüberprüfungsgremium zu benennen. Im Interesse der Kohärenz und Einheitlichkeit sollte für die EFTA-Staaten dasselbe Leistungsüberprüfungsgremium wie für die EU-Mitgliedstaaten benannt werden.

Überwachungsaufgaben (Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben c und e), Anpassungen e und f:

Im Falle funktionaler Luftraumblöcke, die sich ausschließlich auf das Gebiet entweder eines bzw. mehrerer EFTA-Staaten oder eines bzw. mehrerer EU-Mitgliedstaaten erstrecken, ist für die Wahrnehmung der Aufgaben und die Ausübung der Befugnisse, die unter den fraglichen Buchstaben genannt sind, die EFTA-Überwachungsbehörde bzw. die Kommission zuständig.

Die Anpassung zu Buchstabe c legt die Regeln für funktionale Luftraumblöcke fest, die sich auf das Gebiet sowohl eines bzw. mehrerer EFTA-Staaten als auch eines bzw. mehrerer EU-Mitgliedstaaten erstrecken. Mit der Anpassung wird am Zwei-Säulen-System festgehalten, indem die Zuständigkeit für Aufgaben, die die EFTA-Staaten betreffen, der EFTA-Überwachungsbehörde und die Zuständigkeit in Bezug auf die EU-Mitgliedstaaten der Kommission übertragen wird.

Die Anpassung zu Buchstabe e folgt der gleichen Logik wie im Falle von Buchstabe c. Diese Anpassung sieht jedoch vor, dass die Bewertung der EFTA-Überwachungsbehörde im Hinblick auf funktionale Luftraumblöcke, die sich auch auf das Gebiet eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten erstrecken, gemeinsam dem Ausschuss für den einheitlichen Luftraum und nicht einem separaten Ausschuss der EFTA-Säule unterbreitet werden. Diese Anpassung ist darin begründet, dass der Ausschuss für den einheitlichen Luftraum hochgradig spezialisiert ist und die spezifischen EFTA-Fragen mit den EU-Fragen so eng zusammenhängen dürften, dass ihre getrennte Erörterung in einem EFTA-Ausschuss nicht sinnvoll wäre.

Koordinierung mit der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (Artikel 13a), Anpassung g:

Die Anpassung stellt sicher, dass sich die EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde ebenso wie die EU-Mitgliedstaaten und die Kommission mit der EASA abstimmen.

Verordnung (EG) Nr. 550/2004

Funktionale Luftraumblöcke (Artikel 9a Absatz 2 Buchstaben c und i), Anpassungen a und b:

Die NAT-Region unterliegt anderen Regelungen, da die Vorschriften für den Luftraum über der hohen See von der ICAO vorgeschlagen werden. Die Anpassung stellt sicher, dass dieser andere rechtliche Kontext berücksichtigt wird. Der Verkehrsfluss wird von den NAT-Staaten auf beiden Seiten des Atlantiks geregelt. Dabei muss Island die Übereinstimmung mit dem europäischen und dem NAT-Streckennetz gewährleisten.

Streitbeilegung bezüglich eines grenzübergreifenden funktionalen Luftraumblocks (Artikel 9a Absatz 5):

Das in Artikel 9a Absatz 5 genannte Verfahren wird nicht für die EFTA-Staaten gelten, da die sektorale Anpassung III in Anhang XIII ein eigenes Streitbeilegungsverfahren bei Streitigkeiten vorsieht, an denen ein oder mehrere EFTA-Staaten beteiligt sind. Daher ist keine Anpassung nötig.

Bewertung der funktionalen Luftraumblöcke (Artikel 9a Absatz 6), Anpassung c:

Bei funktionalen Luftraumblöcken, die sich nur auf EU-Mitgliedstaaten oder nur auf EFTA-Staaten erstrecken, findet Protokoll 1 zum EWR-Abkommen Anwendung und die Kommission bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde nimmt die in diesem Absatz genannten Aufgaben wahr. Die Anpassung legt das Verfahren für den Fall fest, dass sich der funktionale Luftraumblock sowohl auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten als auch auf einen oder mehrere EFTA-Staaten erstreckt. Auf diese Weise wird der Zwei-Säulen-Struktur des EWR-Abkommens Rechnung getragen, so weit dies in der Praxis möglich ist.

Verordnung (EG) Nr. 551/2004

Netzmanagement und –gestaltung (Artikel 6 Absatz 2), Anpassungen a, b und c:

Diese Bestimmung betrifft unter anderem die Zuständigkeiten und Aufgaben der Kommission im Bereich Netzmanagement und –gestaltung. Darüber hinaus wurde damit der Kommission die Befugnis zur Übertragung von Aufgaben an einen Netzmanager erteilt, was sie am 7. Juli 2011 tat.

Die Anpassungen enthalten die erforderlichen Bestimmungen, damit ein Netzmanager von den EWR-EFTA-Staaten in der EFTA-Säule benannt werden kann. So werden die Aufgaben und Funktionen der Kommission dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten übertragen. Damit die Arbeit beider Seiten in geeigneter Weise koordiniert werden kann, ist es angezeigt, für die EWR-EFTA-Staaten denselben Netzmanager wie für die EU-Mitgliedstaaten zu benennen.

Anpassung c sieht vor, dass der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten den Netzmanager für die EWR-EFTA-Staaten ernennt. Vor der Ernennung des Netzmanagers muss mit ihm eine Vereinbarung geschlossen werden.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Der Standpunkt der Union zu solchen Beschlüssen wird nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates mit Durchführungsvorschriften zum EWR-Abkommen auf Vorschlag der Kommission vom Rat festgelegt.

Die Kommission legt dem Rat den Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Annahme als Standpunkt der Union vor. Die Kommission hofft, ihn baldmöglichst dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss unterbreiten zu können.

2013/0182 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang XIII des EWR-Abkommens

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum[5], insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum[6] (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)       Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von Anhang XIII des EWR-Abkommens beschließen.

(3)       Anhang XIII des EWR-Abkommens enthält spezifische Bestimmungen für alle Verkehrsträger.

(4)       Die Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004, (EG) Nr. 551/2004 und (EG) 552/2004 im Hinblick auf die Verbesserung der Leistung und Nachhaltigkeit des europäischen Luftverkehrssystem[7] ist mit einigen Anpassungen für die EWR-EFTA-Staaten in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(5)       Die Anpassungen für die EWR-EFTA-Staaten betreffen die Anwendbarkeit der Artikel 5, 11 und 13a der Verordnung (EG) Nr. 549/2004[8], geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1070/2009, von Artikel 9a Absatz 2 Buchstaben c und i, Absatz 5 und Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004[9], geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1070/2009, und von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004[10], geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1070/2009.

(6)       Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)       Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte auf dem beigefügten Beschlussentwurf beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt der Europäischen Union zur vorgeschlagenen Änderung von Anhang XIII des EWR-Abkommens beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

                                                                       Für den Rat

                                                                       Der Präsident/Die Präsidentin

Anhang

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr.

vom

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004, (EG) Nr. 551/2004 und (EG) 552/2004 im Hinblick auf die Verbesserung der Leistung und Nachhaltigkeit des europäischen Luftverkehrssystem[11] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2) Der Luftraum, in dem Island für die Erbringung von Flugverkehrsdiensten verantwortlich ist, liegt vollständig in der ICAO-Region Nordatlantik (NAT), für die eine regionale Planung aufgestellt und regionale Vereinbarungen getroffen wurden, die eine den funktionalen Luftraumblöcken ähnliche Funktionsweise ermöglichen und operative Bedürfnisse und Anforderungen erfüllen, die von denen in der EUR- und der AFI-Region der ICAO abweichen.

(3) Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.           Der Text von Nummer 66t (Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird wie folgt geändert:

i)       Folgender Text wird angefügt:

„, geändert durch:

-        32009 R 1070: Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 34)“

ii)       Der Text der Anpassung a erhält folgende Fassung:

„In Artikel 5 werden die folgenden Absätze angefügt:

‚(6)    Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang an dem mit Absatz 1 eingesetzten Ausschuss, haben jedoch kein Stimmrecht.

(7)     Die EFTA-Überwachungsbehörde hat im Ausschuss für den einheitlichen Luftraum Beobachterstatus.‘“

iii)      Anpassung b wird Anpassung h.

iv)      Die folgenden Anpassungen werden eingefügt:

„b)     In Artikel 11 werden in Bezug auf Island die Worte ‚gemeinschaftsweite‘, ,gemeinschaftsweiten‘ und ‚gemeinschaftsweiter‘ durch die Worte ‚regionale oder nationale‘, ‚regionalen oder nationalen‘ beziehungsweise ‚regionaler oder nationaler‘ ersetzt.

c)       In Bezug auf Island gilt Artikel 11 ab dem 1. Januar 2015.

d)      Artikel 11 Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

‚Der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten kann Eurocontrol oder eine andere unparteiische und kompetente Stelle benennen, die als ‚Leistungsüberprüfungsgremium‘ tätig wird. Wenn die Kommission ein Leistungsüberprüfungsgremium benannt hat, bemüht sich der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten, dieselbe Stelle unter ähnlichen Bedingungen zu benennen, damit sie die gleichen Aufgaben für die EFTA-Staaten wahrnimmt.‘

e)       In Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c wird folgender Absatz angefügt:

‚Wenn ein funktionaler Luftraumblock sich auf den Luftraum eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten und eines oder mehrerer EFTA-Staaten erstreckt, werden die unter diesem Buchstaben vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse in Bezug auf die EU-Mitgliedstaaten von der Kommission und in Bezug auf die EFTA-Staaten von der EFTA-Überwachungsbehörde wahrgenommen. Die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde arbeiten in dieser Hinsicht zusammen, damit sie die gleichen Standpunkte vertreten.‘

f)       In Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e wird folgender Absatz angefügt:

‚Wenn die Bewertung Leistungsziele betrifft, die sich auf einen oder mehrere EU-Mitgliedstaaten und auf einen oder mehrere EFTA-Staaten beziehen, wird die Bewertung in Bezug auf die EFTA-Staaten von der EFTA-Überwachungsbehörde und in Bezug auf die EU-Mitgliedstaaten von der Kommission durchgeführt. Die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde arbeiten zusammen, um dem Ausschuss für den einheitlichen Luftraum das Ergebnis gemeinsam zu übermitteln.‘

(g)     In Artikel 13a werden in Bezug auf die EFTA-Staaten die Worte ‚die Mitgliedstaaten und die Kommission‘ durch die Worte ‚die EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.“

2.           Der Text von Nummer 66u (Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird wie folgt geändert:

i)       Folgender Text wird angefügt:

„, geändert durch:

-        32009 R 1070: Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 34)“

ii)       Die Anpassungen a, b, c und d werden die Anpassungen d, e, f und g.

iii)      Die folgenden Anpassungen werden eingefügt:

„a)     In Bezug auf Island erhält Artikel 9a Absatz 2 Buchstabe c folgende Fassung:

‚sie gewährleisten die Übereinstimmung mit dem gemäß Artikel 6 der Luftraum-Verordnung festgelegten europäischen Streckennetz oder dem für die NAT-Region der ICAO festgelegten Streckennetz;‘

b)      In Bezug auf Island erhält Artikel 9a Absatz 2 Buchstabe i folgende Fassung:

‚sie fördern die Kohärenz mit den regionalen oder nationalen Leistungszielen.‘

c)       In Artikel 9a Absatz 6 wird folgender Absatz angefügt:

‚Die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde bewerten, ob die funktionalen Luftraumblöcke, die sich auf einen oder mehrere EU-Mitgliedstaaten und auf einen oder mehrere EFTA-Staaten erstrecken, die Anforderungen gemäß Absatz 2 erfüllen, und arbeiten zusammen, um dem Ausschuss für den einheitlichen Luftraum ein gemeinsames Ergebnis zur Erörterung zu übermitteln. Sollten die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde feststellen, dass ein Luftraumblock die Anforderungen nicht erfüllt, treten sie mit den betreffenden EU-Mitgliedstaaten beziehungsweise den betreffenden EFTA-Staaten in einen Dialog ein, um sich mit ihnen auf die Maßnahmen zu einigen, die erforderlich sind, um hier entsprechend Abhilfe zu schaffen.‘“

3.           Der Text von Nummer 66v (Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird wie folgt geändert:

i)       Folgender Text wird angefügt:

„, geändert durch:

– 32009 R 1070: Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 34)“

ii)       Der Text der Anpassungen a und b wird gestrichen.

iii)      Anpassung c wird Anpassung d.

iv)      Die folgenden Anpassungen werden eingefügt:

„a)     In Artikel 6 Absatz 2 werden in Bezug auf die EFTA-Staaten die Worte ‚die Kommission‘ und ‚Die Kommission‘ durch die Worte ‚der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten‘ beziehungsweise ‚Der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten‘ ersetzt.

b)      In Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 3 gelten die Worte ‚nach Konsultation des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum und‘ nicht für die EFTA-Staaten.

c)       In Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 3 wird Folgendes angefügt:

‚Wenn die Kommission einen Netzmanager ernannt hat, bemüht sich der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten, dieselbe Stelle unter ähnlichen Bedingungen zu benennen, damit sie die gleichen Aufgaben für die EFTA-Staaten wahrnimmt.‘“

4.           Unter Nummer 66w (Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

– 32009 R 1070: Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 34)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegenï.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende                      Die Sekretäre  des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

[1]               ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 34.

[2]               ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.

[3]               ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10.

[4]               ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 20.

[5]               ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

[6]               ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

[7]               ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 34.

[8]               ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.

[9]               ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10.

[10]             ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 20.

[11]             ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 34.

ï              [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]