Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang XIII des EWR-Abkommens /* COM/2013/0344 final - 2013/0182 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND
DES VORSCHLAGS Zur Gewährleistung der
erforderlichen Rechtssicherheit und Homogenität im Binnenmarkt muss der
Gemeinsame EWR-Ausschuss alle einschlägigen EU-Rechtsakte so bald wie möglich
nach ihrem Erlass in das EWR-Abkommen aufnehmen. 2. ERGEBNISSE
DER BERATUNGEN MIT DEN INTERESSIERTEN PARTEIEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Mit dem Beschluss des
Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der diesem Vorschlag für einen Beschluss des Rates
im Entwurf beigefügt ist, soll Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
geändert werden, um die Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004, (EG)
Nr. 551/2004 und (EG) 552/2004 im Hinblick auf die Verbesserung der
Leistung und Nachhaltigkeit des europäischen Luftverkehrssystems[1] mit einigen
Anpassungen für die EWR-EFTA-Staaten in das EWR-Abkommen aufzunehmen. Die Anpassungen für die
EWR-EFTA-Staaten betreffen die Anwendbarkeit der Artikel 5, 11 und 13a der
Verordnung (EG) Nr. 549/2004[2],
geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1070/2009, von Artikel 9a
Absatz 2 Buchstaben c und i, Absatz 5 und Absatz 6 der
Verordnung (EG) Nr. 550/2004[3],
geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1070/2009, und von Artikel 6
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004[4], geändert durch die
Verordnung (EG) Nr. 1070/2009. Nach Artikel 1
Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004, geändert durch die
Verordnung (EG) Nr. 1070/2009, lässt die Anwendung dieser Verordnung sowie
der in Artikel 3 genannten Verordnungen die Rechte und Pflichten der
Mitgliedstaaten im Rahmen des Abkommens von Chicago über die internationale
Zivilluftfahrt von 1944 („Abkommen von Chicago“) unberührt. Nach Artikel 12 des Abkommens von Chicago
sind die Vertragsstaaten verpflichtet, ihre eigenen Vorschriften so weit wie
möglich denjenigen anzugleichen, die aufgrund des Abkommens von Chicago
erlassen werden. Teile des unter norwegische und
isländische Hoheit fallenden Luftraums befinden sich über der hohen See in der
ICAO-Region Nordatlantik (NAT). Folglich haben
Norwegen und Island als Vertragsstaaten des Abkommens von Chicago und gemäß den
festgelegten Verfahren Rechten Pflichten und Zuständigkeiten bezüglich der
Erbringung von Flugverkehrsdiensten, für die entsprechend den Anhängen 2
und 11 des Abkommens von Chicago einheitliche Vorschriften gelten. Darüber hinaus ermöglicht eine bereits bestehende
Vereinbarung über den Luftraum unter isländischer Zuständigkeit vergleichbare
Dienste, die den Zielen eines funktionalen Luftraumblocks im Sinne der
Verordnungen über den einheitlichen europäischen Luftraum dienen. Grundlage für die Dienste
in der NAT-Region sind die ICAO-Anforderungen, der globale ICAO-Luftfahrtplan (Global
Air Navigation Plan) und die Erklärung (Vision Statement) zum
globalen Flugverkehrsmanagement (Air Traffic Management). Die Ziele des globalen ICAO-Luftfahrtplans
und die regionalen Anforderungen in der NAT-Region stimmen mit den Zielen des
einheitlichen europäischen Luftraums (Pakete I und II) weitgehend überein.
Jedoch sind einige Ziele des zweiten Pakets,
z. B. die Lösung von Überlastungsproblemen in der EUR-Region, für die
NAT-Region unter Umständen nicht relevant oder nur mit unverhältnismäßig hohem
Aufwand zu verwirklichen. In dieser Hinsicht sind für die von Island in der NAT-Region zu erbringenden
Dienste regionale oder nationale Leistungsziele wichtiger. Verordnung (EG)
Nr. 549/2004 Beteiligung am
Ausschuss für den einheitlichen Luftraum (Artikel 5), Anpassung a: Die derzeitige Anpassung räumt
den EFTA-Staaten unbeschadet Artikel 100 des EWR-Abkommens das Recht zur
uneingeschränkten Beteiligung am Ausschuss ein. Diese Anpassung wird beibehalten. Angesichts der gestärkten Rolle der
EFTA-Überwachungsbehörde nach der Aufnahme der Verordnung (EG)
Nr. 1070/2009 in das EWR-Abkommen soll es die Anpassung nun auch ermöglichen,
dass die EFTA-Überwachungsbehörde als Beobachter an den Ausschusssitzungen
teilnehmen kann. Anwendung von
Artikel 11 auf Island, Anpassung b: Um Artikel 11 an die
besondere Situation von Island anzupassen, wird „gemeinschaftsweit“ durch
„regional oder national“ ersetzt. Gemeinschaftsweite
Leistungsziele (Artikel 11): Die Kommission wird
gemeinschaftsweite Leistungsziele festlegen. Diese Ziele werden erst für die EFTA-Staaten gelten, wenn
die Kommissionsbeschlüsse in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden. Anwendbarkeit von
Artikel 11 auf Island Da der gegenwärtige
Bezugszeitraum am 31. Dezember 2014 endet, gilt Artikel 11 bis
1. Januar 2015 nicht für Island. Da für Island derzeit keine Anforderungen hinsichtlich des
Leistungssystems bestehen, hat Island bis zum Wirksamwerden der Anforderungen
Zeit für die Ausarbeitung eines entsprechenden Systems und kann der
Bezugszeitraum für Island mit dem europäischen Bezugszeitraum in Übereinstimmung
gebracht werden. Benennung eines
Leistungsüberprüfungsgremiums (Artikel 11 Absatz 2),
Anpassung d: Gemäß der
Zwei-Säulen-Struktur des EWR-Abkommens ist für die EFTA-Staaten ein eigenes
Leistungsüberprüfungsgremium zu benennen. Im Interesse der Kohärenz und Einheitlichkeit sollte für
die EFTA-Staaten dasselbe Leistungsüberprüfungsgremium wie für die
EU-Mitgliedstaaten benannt werden. Überwachungsaufgaben
(Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben c und e), Anpassungen e und
f: Im Falle funktionaler
Luftraumblöcke, die sich ausschließlich auf das Gebiet entweder eines bzw.
mehrerer EFTA-Staaten oder eines bzw. mehrerer EU-Mitgliedstaaten erstrecken,
ist für die Wahrnehmung der Aufgaben und die Ausübung der Befugnisse, die unter
den fraglichen Buchstaben genannt sind, die EFTA-Überwachungsbehörde bzw. die
Kommission zuständig. Die Anpassung zu
Buchstabe c legt die Regeln für funktionale Luftraumblöcke fest, die sich
auf das Gebiet sowohl eines bzw. mehrerer EFTA-Staaten als auch eines bzw.
mehrerer EU-Mitgliedstaaten erstrecken. Mit der Anpassung wird am Zwei-Säulen-System festgehalten,
indem die Zuständigkeit für Aufgaben, die die EFTA-Staaten betreffen, der
EFTA-Überwachungsbehörde und die Zuständigkeit in Bezug auf die
EU-Mitgliedstaaten der Kommission übertragen wird. Die Anpassung zu
Buchstabe e folgt der gleichen Logik wie im Falle von Buchstabe c. Diese Anpassung sieht jedoch vor, dass die
Bewertung der EFTA-Überwachungsbehörde im Hinblick auf funktionale
Luftraumblöcke, die sich auch auf das Gebiet eines oder mehrerer
EU-Mitgliedstaaten erstrecken, gemeinsam dem Ausschuss für den einheitlichen
Luftraum und nicht einem separaten Ausschuss der EFTA-Säule unterbreitet
werden. Diese Anpassung ist darin begründet,
dass der Ausschuss für den einheitlichen Luftraum hochgradig spezialisiert ist
und die spezifischen EFTA-Fragen mit den EU-Fragen so eng zusammenhängen
dürften, dass ihre getrennte Erörterung in einem EFTA-Ausschuss nicht sinnvoll
wäre. Koordinierung mit der
Europäischen Agentur für Flugsicherheit (Artikel 13a), Anpassung g: Die Anpassung stellt
sicher, dass sich die EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde ebenso wie
die EU-Mitgliedstaaten und die Kommission mit der EASA abstimmen. Verordnung (EG)
Nr. 550/2004 Funktionale
Luftraumblöcke (Artikel 9a Absatz 2 Buchstaben c und i),
Anpassungen a und b: Die NAT-Region unterliegt
anderen Regelungen, da die Vorschriften für den Luftraum über der hohen See von
der ICAO vorgeschlagen werden. Die
Anpassung stellt sicher, dass dieser andere rechtliche Kontext berücksichtigt
wird. Der Verkehrsfluss wird von den
NAT-Staaten auf beiden Seiten des Atlantiks geregelt. Dabei muss Island die Übereinstimmung mit dem europäischen
und dem NAT-Streckennetz gewährleisten. Streitbeilegung
bezüglich eines grenzübergreifenden funktionalen Luftraumblocks
(Artikel 9a Absatz 5): Das in Artikel 9a
Absatz 5 genannte Verfahren wird nicht für die EFTA-Staaten gelten, da die
sektorale Anpassung III in Anhang XIII ein eigenes
Streitbeilegungsverfahren bei Streitigkeiten vorsieht, an denen ein oder
mehrere EFTA-Staaten beteiligt sind. Daher ist keine Anpassung nötig. Bewertung der
funktionalen Luftraumblöcke (Artikel 9a Absatz 6), Anpassung c: Bei funktionalen
Luftraumblöcken, die sich nur auf EU-Mitgliedstaaten oder nur auf EFTA-Staaten
erstrecken, findet Protokoll 1 zum EWR-Abkommen Anwendung und die
Kommission bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde nimmt die in diesem Absatz
genannten Aufgaben wahr. Die
Anpassung legt das Verfahren für den Fall fest, dass sich der funktionale
Luftraumblock sowohl auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten als auch auf einen
oder mehrere EFTA-Staaten erstreckt. Auf diese
Weise wird der Zwei-Säulen-Struktur des EWR-Abkommens Rechnung getragen, so
weit dies in der Praxis möglich ist. Verordnung (EG)
Nr. 551/2004 Netzmanagement und
–gestaltung (Artikel 6 Absatz 2), Anpassungen a, b und c: Diese Bestimmung betrifft
unter anderem die Zuständigkeiten und Aufgaben der Kommission im Bereich
Netzmanagement und –gestaltung. Darüber
hinaus wurde damit der Kommission die Befugnis zur Übertragung von Aufgaben an
einen Netzmanager erteilt, was sie am 7. Juli 2011 tat. Die Anpassungen enthalten
die erforderlichen Bestimmungen, damit ein Netzmanager von den EWR-EFTA-Staaten
in der EFTA-Säule benannt werden kann. So werden die Aufgaben und Funktionen der Kommission dem
Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten übertragen. Damit die Arbeit beider Seiten in geeigneter Weise koordiniert werden
kann, ist es angezeigt, für die EWR-EFTA-Staaten denselben Netzmanager wie für
die EU-Mitgliedstaaten zu benennen. Anpassung c sieht
vor, dass der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten den Netzmanager für die
EWR-EFTA-Staaten ernennt. Vor
der Ernennung des Netzmanagers muss mit ihm eine Vereinbarung geschlossen
werden. 3. RECHTLICHE
ASPEKTE DES VORSCHLAGS Der Standpunkt der Union
zu solchen Beschlüssen wird nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung
(EG) Nr. 2894/94 des Rates mit Durchführungsvorschriften zum EWR-Abkommen
auf Vorschlag der Kommission vom Rat festgelegt. Die Kommission legt dem
Rat den Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Annahme als
Standpunkt der Union vor. Die
Kommission hofft, ihn baldmöglichst dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss unterbreiten
zu können. 2013/0182 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss
zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union
zur Änderung von Anhang XIII des EWR-Abkommens DER RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag
über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100
Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, gestützt auf die
Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit
Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum[5], insbesondere auf
Artikel 1 Absatz 3, auf Vorschlag der
Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender
Gründe: (1) Das Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum[6] (im
Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft. (2) Nach Artikel 98 des
EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von
Anhang XIII des EWR-Abkommens beschließen. (3) Anhang XIII des
EWR-Abkommens enthält spezifische Bestimmungen für alle Verkehrsträger. (4) Die Verordnung (EG)
Nr. 1070/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober
2009 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG)
Nr. 550/2004, (EG) Nr. 551/2004 und (EG) 552/2004 im Hinblick auf die
Verbesserung der Leistung und Nachhaltigkeit des europäischen
Luftverkehrssystem[7] ist mit
einigen Anpassungen für die EWR-EFTA-Staaten in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (5) Die Anpassungen für die
EWR-EFTA-Staaten betreffen die Anwendbarkeit der Artikel 5, 11 und 13a der
Verordnung (EG) Nr. 549/2004[8], geändert
durch die Verordnung (EG) Nr. 1070/2009, von Artikel 9a Absatz 2
Buchstaben c und i, Absatz 5 und Absatz 6 der Verordnung (EG)
Nr. 550/2004[9], geändert
durch die Verordnung (EG) Nr. 1070/2009, und von Artikel 6
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004[10],
geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1070/2009. (6) Anhang XIII
des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden. (7) Der
Standpunkt der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte auf dem beigefügten
Beschlussentwurf beruhen — HAT FOLGENDEN
BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der im Gemeinsamen
EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt der Europäischen Union zur
vorgeschlagenen Änderung von Anhang XIII des EWR-Abkommens beruht auf dem
diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen
EWR-Ausschusses. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am
Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am Für
den Rat Der
Präsident/Die Präsidentin Anhang BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. vom zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des
EWR-Abkommens DER GEMEINSAME
EWR-AUSSCHUSS – gestützt auf das Abkommen
über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“),
insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender
Gründe: (1)
Die Verordnung (EG)
Nr. 1070/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 549/2004,
(EG) Nr. 550/2004, (EG) Nr. 551/2004 und (EG) 552/2004 im Hinblick
auf die Verbesserung der Leistung und Nachhaltigkeit des europäischen
Luftverkehrssystem[11]
ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (2)
Der Luftraum, in dem Island für
die Erbringung von Flugverkehrsdiensten verantwortlich ist, liegt vollständig
in der ICAO-Region Nordatlantik (NAT), für die eine regionale Planung
aufgestellt und regionale Vereinbarungen getroffen wurden, die eine den
funktionalen Luftraumblöcken ähnliche Funktionsweise ermöglichen und operative
Bedürfnisse und Anforderungen erfüllen, die von denen in der EUR- und der
AFI-Region der ICAO abweichen. (3)
Anhang XIII des
EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS
ERLASSEN: Artikel 1 Anhang XIII des
EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Der Text von Nummer 66t (Verordnung (EG)
Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird wie folgt
geändert: i) Folgender Text wird angefügt: „,
geändert durch: - 32009 R
1070: Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 (ABl. L 300 vom
14.11.2009, S. 34)“ ii) Der Text der Anpassung a erhält folgende Fassung: „In Artikel 5 werden die
folgenden Absätze angefügt: ‚(6) Die EFTA-Staaten
beteiligen sich in vollem Umfang an dem mit Absatz 1 eingesetzten
Ausschuss, haben jedoch kein Stimmrecht. (7) Die
EFTA-Überwachungsbehörde hat im Ausschuss für den einheitlichen Luftraum
Beobachterstatus.‘“ iii) Anpassung b wird Anpassung h. iv) Die folgenden Anpassungen werden eingefügt: „b) In Artikel 11 werden in Bezug auf Island die Worte
‚gemeinschaftsweite‘, ,gemeinschaftsweiten‘ und ‚gemeinschaftsweiter‘ durch die
Worte ‚regionale oder nationale‘, ‚regionalen oder nationalen‘ beziehungsweise
‚regionaler oder nationaler‘ ersetzt. c) In Bezug auf Island gilt Artikel 11 ab dem
1. Januar 2015. d) Artikel 11 Absatz 2 Satz 1 wird durch
folgende Sätze ersetzt: ‚Der Ständige Ausschuss der
EFTA-Staaten kann Eurocontrol oder eine andere unparteiische und kompetente
Stelle benennen, die als ‚Leistungsüberprüfungsgremium‘ tätig wird. Wenn die Kommission ein
Leistungsüberprüfungsgremium benannt hat, bemüht sich der Ständige Ausschuss
der EFTA-Staaten, dieselbe Stelle unter ähnlichen Bedingungen zu benennen, damit
sie die gleichen Aufgaben für die EFTA-Staaten wahrnimmt.‘ e) In Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c wird
folgender Absatz angefügt: ‚Wenn ein funktionaler
Luftraumblock sich auf den Luftraum eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten und
eines oder mehrerer EFTA-Staaten erstreckt, werden die unter diesem Buchstaben
vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse in Bezug auf die EU-Mitgliedstaaten von
der Kommission und in Bezug auf die EFTA-Staaten von der
EFTA-Überwachungsbehörde wahrgenommen. Die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde arbeiten in
dieser Hinsicht zusammen, damit sie die gleichen Standpunkte vertreten.‘ f) In Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e wird
folgender Absatz angefügt: ‚Wenn
die Bewertung Leistungsziele betrifft, die sich auf einen oder mehrere EU-Mitgliedstaaten
und auf einen oder mehrere EFTA-Staaten beziehen, wird die Bewertung in Bezug
auf die EFTA-Staaten von der EFTA-Überwachungsbehörde und in Bezug auf die
EU-Mitgliedstaaten von der Kommission durchgeführt. Die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde arbeiten
zusammen, um dem Ausschuss für den einheitlichen Luftraum das Ergebnis
gemeinsam zu übermitteln.‘ (g) In
Artikel 13a werden in Bezug auf die EFTA-Staaten die Worte ‚die
Mitgliedstaaten und die Kommission‘ durch die Worte ‚die EFTA-Staaten und die
EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.“ 2. Der Text
von Nummer 66u (Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates) wird wie folgt geändert: i) Folgender Text wird angefügt: „, geändert durch: - 32009 R
1070: Verordnung
(EG) Nr. 1070/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. Oktober 2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 34)“ ii) Die Anpassungen a, b, c und d werden die Anpassungen
d, e, f und g. iii) Die folgenden Anpassungen werden eingefügt: „a) In Bezug auf Island erhält Artikel 9a Absatz 2
Buchstabe c folgende Fassung: ‚sie gewährleisten die
Übereinstimmung mit dem gemäß Artikel 6 der Luftraum-Verordnung
festgelegten europäischen Streckennetz oder dem für die NAT-Region der ICAO
festgelegten Streckennetz;‘ b) In Bezug auf Island erhält Artikel 9a Absatz 2
Buchstabe i folgende Fassung: ‚sie fördern die Kohärenz mit
den regionalen oder nationalen Leistungszielen.‘ c) In Artikel 9a Absatz 6 wird folgender Absatz
angefügt: ‚Die Kommission und die
EFTA-Überwachungsbehörde bewerten, ob die funktionalen Luftraumblöcke, die sich
auf einen oder mehrere EU-Mitgliedstaaten und auf einen oder mehrere
EFTA-Staaten erstrecken, die Anforderungen gemäß Absatz 2 erfüllen, und
arbeiten zusammen, um dem Ausschuss für den einheitlichen Luftraum ein
gemeinsames Ergebnis zur Erörterung zu übermitteln. Sollten die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde
feststellen, dass ein Luftraumblock die Anforderungen nicht erfüllt, treten sie
mit den betreffenden EU-Mitgliedstaaten beziehungsweise den betreffenden
EFTA-Staaten in einen Dialog ein, um sich mit ihnen auf die Maßnahmen zu
einigen, die erforderlich sind, um hier entsprechend Abhilfe zu schaffen.‘“ 3. Der Text
von Nummer 66v (Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates) wird wie folgt geändert: i) Folgender Text wird angefügt: „, geändert durch: –
32009 R 1070: Verordnung
(EG) Nr. 1070/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. Oktober 2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 34)“ ii) Der Text der Anpassungen a und b wird gestrichen. iii) Anpassung c wird Anpassung d. iv) Die folgenden Anpassungen werden eingefügt: „a) In Artikel 6 Absatz 2 werden in Bezug auf die
EFTA-Staaten die Worte ‚die Kommission‘ und ‚Die Kommission‘ durch die Worte
‚der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten‘ beziehungsweise ‚Der Ständige
Ausschuss der EFTA-Staaten‘ ersetzt. b) In Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b
Unterabsatz 3 gelten die Worte ‚nach Konsultation des Ausschusses für den
einheitlichen Luftraum und‘ nicht für die EFTA-Staaten. c) In Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b
Unterabsatz 3 wird Folgendes angefügt: ‚Wenn die Kommission einen
Netzmanager ernannt hat, bemüht sich der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten,
dieselbe Stelle unter ähnlichen Bedingungen zu benennen, damit sie die gleichen
Aufgaben für die EFTA-Staaten wahrnimmt.‘“ 4. Unter
Nummer 66w (Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates) wird Folgendes angefügt: „, geändert durch: –
32009 R 1070: Verordnung
(EG) Nr. 1070/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. Oktober 2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 34)“ Artikel 2 Der Wortlaut der
Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 in isländischer und norwegischer Sprache,
der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union
veröffentlicht wird, ist verbindlich. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am
[…] in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des
EWR-Abkommens vorliegenï. Artikel 4 Dieser Beschluss wird im
EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union
veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am Für den Gemeinsamen
EWR-Ausschuss Der Vorsitzende
Die Sekretäre
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses [1] ABl. L 300 vom
14.11.2009, S. 34. [2] ABl. L 96 vom
31.3.2004, S. 1. [3] ABl. L 96 vom
31.3.2004, S. 10. [4] ABl. L 96 vom
31.3.2004, S. 20. [5] ABl. L 305 vom
30.11.1994, S. 6. [6] ABl. L 1 vom
3.1.1994, S. 3. [7] ABl. L 300 vom
14.11.2009, S. 34. [8] ABl. L 96 vom
31.3.2004, S. 1. [9] ABl. L 96 vom
31.3.2004, S. 10. [10] ABl. L 96 vom
31.3.2004, S. 20. [11] ABl. L 300 vom 14.11.2009,
S. 34. ï [Ein Bestehen
verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen
verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]