52013PC0320

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU über einen finanziellen Beistand der Union für Irland /* COM/2013/0320 final - 2013/0167 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

Zur Stärkung des Tragfähigkeitsprofils des Wirtschaftsprogramms für Irland und zur Abfederung des Liquiditätsbedarfs der irischen Regierung in den Jahren nach dem Programm sollte der Durchführungsbeschluss 2011/77/EU des Rates über einen finanziellen Beistand für Irland im Einklang mit der Erklärung der Minister der Eurogruppe und des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 12. April 2013 geändert werden. Die Änderungen betreffen insbesondere die Verlängerung der durchschnittlichen Laufzeit der Gesamtfazilität von „höchstens 12,5 Jahren“ auf „höchstens 19,5 Jahre“ durch Verlängerung der Laufzeiten der einzelnen Auszahlungen.

Auf Antrag Irlands und sofern es die Marktbedingungen zulassen, kann die Kommission ihre ursprünglichen Mittelaufnahme ganz oder teilweise refinanzieren, um die Laufzeit eines Teilbetrags oder einer Tranche zu verlängern, sofern die maximale Durchschnittslaufzeit von 19,5 Jahren nicht überschritten wird. Von der Kommission im Voraus aufgenommene Beträge werden auf einem Konto gehalten, das die Kommission für die Verwaltung des finanziellen Beistands bei der EZB eröffnet hat. Die Kommission wird auch sicherstellen, dass die Laufzeit der Refinanzierungsgeschäfte der angemessenen Verwaltung der Marge im Rahmen der EU-Eigenmittelobergrenze einschließlich des Tilgungsprofils der EU-Anleihen Rechnung trägt. Die Refinanzierungsgeschäfte dürften ab 2015 erfolgen. Alle Kosten, die der EU im Rahmen des Abschlusses und der Durchführung der einzelnen Geschäfte entstehen, werden von Irland getragen.

Ein derartiger Beschluss wird die Tragfähigkeit und die Liquiditätsaussichten des Programms verbessern. Damit verbessern sich die Bedingungen für die staatliche Kreditaufnahme, was sich letztlich auch auf den Privatsektor auswirken wird. Diese Effekte kommen sowohl den Gläubiger- als auch den Schuldnerländern zugute und tragen daher zur Stabilität des Euro-Währungsgebiets bei.

Ausgehend von den vorstehenden Erläuterungen ist die Kommission der Auffassung, dass die Änderungen, d. h. die Verlängerung der durchschnittlichen Laufzeit des EFSM-Darlehens für Irland, zur Erreichung der Programmziele beitragen werden.

2013/0167 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU über einen finanziellen Beistand der Union für Irland

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus[1], insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Auf Antrag Irlands hat der Rat dem Land finanziellen Beistand gewährt (Durchführungsbeschluss 2011/77/EU des Rates[2]), um ein rigoroses Wirtschafts- und Finanzreformprogramm zu stützen, das das Vertrauen wiederherstellen, die Rückkehr der Wirtschaft zu einem nachhaltigen Wachstum ermöglichen und die Finanzstabilität in Irland, dem Euro-Währungsgebiet und der Union erhalten soll.

(2)       Die Kommission hat die neunte Überprüfung des irischen Wirtschaftsreformprogramms am 22. April 2013 abgeschlossen.

(3)       Eine Verlängerung der maximalen Durchschnittslaufzeit des EU-Darlehens wäre von Vorteil, denn sie würde Irlands Anstrengungen zugunsten der Wiedererlangung des vollen Marktzugangs und des erfolgreichen Ausstiegs aus dem Programm unterstützen. Um einen maximalen Nutzen aus der Ausweitung der maximalen Durchschnittslaufzeit des EU-Darlehens zu ziehen, sollte die Kommission ermächtigt werden, die Laufzeit der Teilzahlungen und Tranchen zu verlängern.

(4)       Angesichts dieser Entwicklungen sollte der Durchführungsbeschluss 2011/77/EU geändert werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU wird wie folgt geändert:

(1) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

‚1.        Die Europäische Union gewährt Irland ein Darlehen in Höhe von maximal 22,5 Mrd. EUR mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 19,5 Jahren. Die Laufzeit einzelner Tranchen der Darlehensfazilität kann bis zu 30 Jahre betragen.‛

(2) Folgender Absatz wird angefügt:

‚9.        Auf Ersuchen Irlands kann die Kommission die Laufzeit eines Teilbetrags oder einer Tranche verlängern, sofern die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit eingehalten wird. Die Kommission kann ihre zu diesem Zweck aufgenommenen Mittel ganz oder teilweise refinanzieren. Im Voraus aufgenommene Beträge werden auf einem bei der EZB geführten Konto gehalten, das die Kommission für die Verwaltung des finanziellen Beistands eröffnet hat.‛

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an Irland gerichtet.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1.

[2]               ABl. L 30 vom 4.2.2011, S. 34.