Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU über einen finanziellen Beistand der Union für Irland /* COM/2013/0320 final - 2013/0167 (NLE) */
BEGRÜNDUNG Zur Stärkung des
Tragfähigkeitsprofils des Wirtschaftsprogramms für Irland und zur Abfederung
des Liquiditätsbedarfs der irischen Regierung in den Jahren nach dem Programm
sollte der Durchführungsbeschluss 2011/77/EU des Rates über einen finanziellen
Beistand für Irland im Einklang mit der Erklärung der Minister der Eurogruppe
und des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 12. April 2013 geändert
werden. Die Änderungen betreffen insbesondere die Verlängerung der
durchschnittlichen Laufzeit der Gesamtfazilität von „höchstens 12,5 Jahren“ auf
„höchstens 19,5 Jahre“ durch Verlängerung der Laufzeiten der einzelnen
Auszahlungen. Auf Antrag Irlands und sofern es die
Marktbedingungen zulassen, kann die Kommission ihre ursprünglichen
Mittelaufnahme ganz oder teilweise refinanzieren, um die Laufzeit eines
Teilbetrags oder einer Tranche zu verlängern, sofern die maximale
Durchschnittslaufzeit von 19,5 Jahren nicht überschritten wird. Von der
Kommission im Voraus aufgenommene Beträge werden auf einem Konto gehalten, das
die Kommission für die Verwaltung des finanziellen Beistands bei der EZB
eröffnet hat. Die Kommission wird auch sicherstellen, dass die Laufzeit der
Refinanzierungsgeschäfte der angemessenen Verwaltung der Marge im Rahmen der
EU-Eigenmittelobergrenze einschließlich des Tilgungsprofils der EU-Anleihen
Rechnung trägt. Die Refinanzierungsgeschäfte dürften ab 2015 erfolgen. Alle
Kosten, die der EU im Rahmen des Abschlusses und der Durchführung der einzelnen
Geschäfte entstehen, werden von Irland getragen. Ein derartiger
Beschluss wird die Tragfähigkeit und die Liquiditätsaussichten des Programms
verbessern. Damit verbessern sich die Bedingungen für die staatliche
Kreditaufnahme, was sich letztlich auch auf den Privatsektor auswirken wird.
Diese Effekte kommen sowohl den Gläubiger- als auch den Schuldnerländern zugute
und tragen daher zur Stabilität des Euro-Währungsgebiets bei. Ausgehend von den vorstehenden Erläuterungen
ist die Kommission der Auffassung, dass die Änderungen, d. h. die
Verlängerung der durchschnittlichen Laufzeit des EFSM-Darlehens für Irland, zur
Erreichung der Programmziele beitragen werden. 2013/0167 (NLE) Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Durchführungsbeschlusses
2011/77/EU über einen finanziellen Beistand der Union für Irland DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU)
Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines
europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus[1],
insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Auf Antrag Irlands hat der
Rat dem Land finanziellen Beistand gewährt (Durchführungsbeschluss 2011/77/EU
des Rates[2]),
um ein rigoroses Wirtschafts- und Finanzreformprogramm zu stützen, das das
Vertrauen wiederherstellen, die Rückkehr der Wirtschaft zu einem nachhaltigen
Wachstum ermöglichen und die Finanzstabilität in Irland, dem
Euro-Währungsgebiet und der Union erhalten soll. (2) Die Kommission hat die neunte
Überprüfung des irischen Wirtschaftsreformprogramms am 22. April 2013
abgeschlossen. (3) Eine Verlängerung der
maximalen Durchschnittslaufzeit des EU-Darlehens wäre von Vorteil, denn sie
würde Irlands Anstrengungen zugunsten der Wiedererlangung des vollen
Marktzugangs und des erfolgreichen Ausstiegs aus dem Programm unterstützen. Um
einen maximalen Nutzen aus der Ausweitung der maximalen Durchschnittslaufzeit
des EU-Darlehens zu ziehen, sollte die Kommission ermächtigt werden, die
Laufzeit der Teilzahlungen und Tranchen zu verlängern. (4) Angesichts dieser
Entwicklungen sollte der Durchführungsbeschluss 2011/77/EU geändert werden – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses
2011/77/EU wird wie folgt geändert: (1) Absatz 1 erhält folgende Fassung: ‚1. Die Europäische Union gewährt
Irland ein Darlehen in Höhe von maximal 22,5 Mrd. EUR mit einer
durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 19,5 Jahren. Die Laufzeit
einzelner Tranchen der Darlehensfazilität kann bis zu 30 Jahre
betragen.‛ (2) Folgender Absatz wird angefügt: ‚9. Auf Ersuchen Irlands kann die
Kommission die Laufzeit eines Teilbetrags oder einer Tranche verlängern, sofern
die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit eingehalten
wird. Die Kommission kann ihre zu diesem Zweck aufgenommenen Mittel ganz oder
teilweise refinanzieren. Im Voraus aufgenommene Beträge werden auf einem bei
der EZB geführten Konto gehalten, das die Kommission für die Verwaltung des
finanziellen Beistands eröffnet hat.‛ Artikel 2 Dieser Beschluss
ist an Irland gerichtet. Artikel 3 Dieser Beschluss
wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 118 vom 12.5.2010,
S. 1. [2] ABl. L 30 vom 4.2.2011, S. 34.