Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern (Neufassung) /* COM/2013/0311 final - 2013/0162 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. Hintergrund des Vorschlags ·
Allgemeiner Hintergrund, Gründe und Ziele des
Vorschlags Kulturgüter sind Gegenstände, die von den
Mitgliedstaaten als Teil ihres kulturellen Erbes betrachtet werden. Diese
Gegenstände werden normalerweise nach ihrer kulturellen Bedeutung klassifiziert
und unterliegen mehr oder minder strengen Schutzbestimmungen. Unter den
Kulturgütern kommt denjenigen, die nach den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften oder Verwaltungsverfahren im Sinne des Artikels 36 des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Kulturgut von
künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert („nationales
Kulturgut“) darstellen, besondere Bedeutung zu, weshalb sie für zukünftige
Generationen bewahrt werden müssen. Allgemein wird nationales Kulturgut durch
strengere rechtliche Regelungen geschützt, die seine endgültige Verbringung aus
dem Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaates verbieten. Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne
Binnengrenzen, in dem der freie Warenverkehr gemäß den Bestimmungen des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährleistet ist. Diese
Bestimmungen stehen Verboten und Beschränkungen nicht entgegen, die zum Schutz
des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder
archäologischen Wert im Sinne von Artikel 36 AEUV gerechtfertigt sind. Die Richtlinie 93/7/EWG des Rates über
die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates
verbrachten Kulturgütern[1]
wurde 1993 bei der Abschaffung der Binnengrenzen erlassen, um den Schutz von
Kulturgütern sicherzustellen, die als „nationales Kulturgut“ der
Mitgliedstaaten eingestuft sind. In ihr soll das grundlegende Prinzip des
freien Warenverkehrs mit der Notwendigkeit eines wirksamen Schutzes nationaler
Kulturgüter in Einklang gebracht werden. Die Bewertungen der Richtlinie[2] ergaben, dass sie nur begrenzt
als Instrument wirksam ist, mit dem die Rückgabe bestimmter als „nationales
Kulturgut“ eingestufter Kulturgüter erreicht werden kann, die unrechtmäßig aus dem
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbracht wurden und sich auf dem
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates befinden.
Als Hauptursachen hierfür wurden ermittelt: ·
die Voraussetzungen, die als „nationales Kulturgut“
eingestufte Kulturgüter für eine Rückgabe erfüllen müssen, d. h. die Tatsache,
dass sie einer der im Anhang aufgeführten gemeinsamen Kategorien angehören und
in bestimmte Wert- oder Altersgruppen fallen müssen; ·
die Kürze der Frist für die Einreichung einer Klage
auf Rückgabe; ·
die Entschädigungskosten. Im Zuge dieser Bewertungen wurde ferner
festgestellt, dass für eine bessere Umsetzung der Richtlinie die
Verwaltungszusammenarbeit und die Abstimmung zwischen den zentralen Stellen
verbessert werden müssen. Nach der mit der Richtlinie eingeführten
Regelung müssten sich bestimmte Mitgliedstaaten der in den internationalen
Abkommen vorgesehenen Mechanismen bedienen, um eine Rückgabe ihrer Kulturgüter
zu erlangen. Die Unesco-Konvention über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung
der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut aus dem Jahr
1970 und die Unidroit-Konvention über gestohlene oder rechtswidrig ausgeführte
Kulturgüter aus dem Jahr 1995 wurden noch nicht von allen Mitgliedstaaten
ratifiziert.[3] Obwohl vielfältige Instrumente zur Verfügung
stehen, haben sich Kulturgüter zu einem der am häufigsten unrechtmäßig
gehandelten Güter entwickelt. Der unrechtmäßige Handel mit Kulturgütern, die
als „nationales Kulturgut“ eingestuft sind, ist eine besonders schwerwiegende
Form dieser Kriminalität mit großem Schaden für die nationale Identität, Kultur
und Geschichte der Mitgliedstaaten, da mit dem Verschwinden des „nationalen
Kulturguts“ den Bürgerinnen und Bürgern eines Staates eine Quelle ihrer
Identität und ein Zeugnis ihrer Geschichte verloren gehen. Die Feststellung, dass diese Problematik in
den Mitgliedstaaten der Union weit verbreitet ist, hat den Rat der Europäischen
Union am 13. und 14. Dezember 2011 zu der Schlussfolgerung veranlasst, dass es
der Maßnahmen bedarf, die die Wirksamkeit der Prävention und der Bekämpfung von
Straftaten gegen Kulturgüter erhöhen. In dieser Hinsicht empfahl er der
Kommission unter anderem, zur Prävention und Bekämpfung des unrechtmäßigen
Handels mit Kulturgütern die Mitgliedstaaten beim wirksamen Schutz von
Kulturgütern zu unterstützen und gegebenenfalls ergänzende Maßnahmen zu
fördern.[4] Ziel dieses Vorschlags ist es, den
Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die Rückgabe von als „nationales Kulturgut“
eingestuften Kulturgütern, die seit 1993 unrechtmäßig aus ihrem Hoheitsgebiet
verbracht wurden, zu erreichen. Allgemein soll damit ein Beitrag zum Schutz
der Kulturgüter im Binnenmarkt geleistet werden. Kohärenz mit den anderen Politikbereichen
und Zielen der Union Diese Initiative steht in Einklang mit der
Politik der Union im Bereich des Schutzes von Kulturgütern. Sie deckt sich auch
mit den erwähnten Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union über die
Prävention und Bekämpfung des unrechtmäßigen Handels mit Kulturgütern. Die vorgeschlagene Richtlinie bezieht sich auf
die Rückgabe von Kulturgütern als ein System, das es den Mitgliedstaaten
gestattet, ihre als „nationales Kulturgut“ eingestuften Kulturgüter zu
schützen. Was die Wiedererlangung eines Kulturguts durch
den Eigentümer, dem es weggenommen wurde, angeht, so ist in der Verordnung (EU)
Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung
und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen[5] vorgesehen, dass der neue
Gerichtsstand für auf Eigentum gestützte Zivilklagen auf Rückgabe der Ort ist,
an dem sich das Kulturgut befindet. Diese neue Vorschrift würde auch für
Zivilklagen auf Rückgabe von Kulturgütern gelten. Mit beiden Initiativen soll der Schutz von
Kulturgütern verbessert werden; während die eine es den nationalen Behörden
erlaubt, die Rückgabe eines als „nationales Kulturgut“ eingestuften Kulturguts,
das unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet verbracht wurde, zu verlangen, erhält
der Eigentümer durch die andere das Recht, bei den Gerichten des
Mitgliedstaats, in dem sich das Kulturgut befindet, auf dessen Rückgabe zu
klagen. 2. Ergebnisse der Konsultationen von
Interessenträgern und der Folgenabschätzung ·
Konsultation von Interessenträgern Zwischen dem 30. November 2011 und dem
5. März 2012 fand eine öffentliche Konsultation statt, die an alle von
dieser Initiative betroffenen Interessenträger gerichtet war. Diese
Konsultation wurde mit Hilfe des Mechanismus der interaktiven Politikgestaltung
(Ihre Stimme in Europa) in Form von zwei gezielten Fragebögen
durchgeführt, wovon der eine an die Behörden und öffentlichen Stellen und der
andere an die Bürger und Wirtschaftsakteure, die davon betroffen oder im
Bereich Kulturgüter tätig sind, gerichtet war. Bei den Dienststellen der Kommission gingen
142 Antworten ein, davon 24 von öffentlichen Einrichtungen und 118 aus der
Privatwirtschaft. Eine Zusammenfassung der Ergebnisse dieser öffentlichen
Konsultation kann auf der Europa-Website eingesehen werden.[6] Die Vertreter der Privatwirtschaft waren
mehrheitlich (61 %) der Auffassung, dass die Richtlinie 93/7/EWG den
Bedürfnissen der Mitgliedstaaten angemessen gerecht wird, so dass keine
Überarbeitung nötig ist. Lediglich 22 % befürworteten eine Überarbeitung. Demgegenüber vertraten 54 % der Vertreter
von Behörden und öffentlichen Einrichtungen den Standpunkt, dass durch die
Richtlinie eine tatsächliche Rückgabe unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats verbrachter nationaler Kulturgüter nicht gewährleistet ist. Die
Lösungen, die zur Steigerung der Wirksamkeit der Richtlinie ins Auge gefasst
wurden, wurden in etwa zu gleichen Teilen unterstützt: 29 % sprachen sich
für die Überarbeitung der Richtlinie aus, ebenfalls 29 % für eine Verbesserung
der Verwaltungszusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den
zuständigen Behörden, 17 % befürworteten es, die Mitgliedstaaten zur
Ratifizierung der internationalen Konventionen (Unesco und Unidroit)
aufzufordern, und 25 % traten für ein kombiniertes Vorgehen ein, das
mehrere Lösungsansätze miteinander verbindet, etwa die Überarbeitung der
Richtlinie mit einer Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit und der
Abstimmung zwischen den zuständigen Behörden. ·
Einholung und Nutzung von Expertenwissen Die Kommission hat regelmäßig die nationalen
Berichte über die Anwendung der Richtlinie 93/7/EWG ausgewertet und davon
ausgehend Bewertungsberichte erstellt. Diese Bewertungsberichte für den
Zeitraum 1993 bis 2011 wurden an das Europäische Parlament, den Rat und den
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gerichtet.[7] Ferner hat die Kommission eine
Ex-post-Bewertung durchgeführt, indem sie eine Gruppe nationaler
Sachverständiger eingerichtet hat, in der die zentralen Stellen vertreten sind,
welche die in der Richtlinie vorgesehenen Aufgaben wahrnehmen. Die
Aufgabenstellung der Expertengruppe „Rückgabe von Kulturgütern“, die im Rahmen
des Ausschusses für die Ausfuhr und Rückgabe von Kulturgütern geschaffen wurde,
bestand darin, etwaige Probleme bei der Anwendung der Richtlinie festzustellen
und Lösungen zu erarbeiten. Diese Gruppe war zwischen 2009 und 2011 tätig. Die Arbeitsgruppe kam zu dem Ergebnis, dass
die Richtlinie überarbeitet werden sollte, um sie zu einem wirkungsvolleren
Instrument für die Rückgabe nationaler Kulturgüter zu machen, und dass
Mechanismen aufgebaut werden müssen, die die Verwaltungszusammenarbeit und
Abstimmung zwischen den zentralen Stellen verbessern.[8] ·
Folgenabschätzung Diesem Vorschlag ist eine Zusammenfassung der
Folgenabschätzung und eine Folgenabschätzung beigefügt, deren Entwürfe vom
entsprechenden Ad-hoc-Ausschuss der Europäischen Kommission bewertet wurden,
der dazu am 21. September 2012 seine Stellungnahme abgab. Die Empfehlungen
des Ausschusses wurden in die endgültige Fassung der Folgenabschätzung
aufgenommen. In dieser Folgenabschätzung wurden
insbesondere die Berichte über die Bewertung der Durchführung dieser
Richtlinie, die durch die Arbeit der Expertengruppe „Rückgabe von Kulturgütern“
erlangten Unterlagen, die Arbeiten der OMK-Expertenarbeitsgruppe „Mobilität von
Kunstsammlungen“ (OMK – offene Methode der Koordinierung) im Rahmen des
Arbeitsprogramms 2007-2010 für die Kultur[9],
die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation zu dieser Fragestellung, aber auch
die in den Jahren 2004, 2007 und 2011 im Bereich Kulturgüter durchgeführten
Studien[10]
berücksichtigt. Auf der Grundlage der gesammelten
Informationen nahm die Kommission eine Folgenabschätzung vor, in der sie die
folgenden Optionen[11]
prüfte und miteinander verglich: Option 1: Keine Änderung der gegenwärtigen
Lage Die Richtlinie 93/7/EWG bleibt in der
Fassung der Richtlinien 96/100/EG und 2001/38/EG unverändert bestehen. Option 2: Verstärkte Nutzung der
gemeinsamen Instrumente durch die zentralen Stellen Ausstattung der zentralen Stellen mit einem
elektronischen Instrument (Binnenmarktinformationssystem, „IMI“), das ihnen die
Verwaltungszusammenarbeit, die Abstimmung und den Informationsaustausch
erleichtert. Option 3: Überarbeitung der
Richtlinie 93/7/EWG Die Richtlinie 93/7/EWG wird zu dem Zweck
überarbeitet, i) ihren Anwendungsbereich auf alle als „nationales Kulturgut“
eingestuften Kulturgüter zu erweitern, ii) die Fristen für Rückgabeklagen und
für eine Prüfung des Kulturguts zu verlängern und iii) die Voraussetzungen für
die Entschädigung des Eigentümers anzugleichen. Option 4: Aufforderung der Mitgliedstaaten,
die Unesco-Konvention über Kulturgüter von 1970 zu ratifizieren und umzusetzen Die Richtlinie 93/7/EWG bleibt
unverändert und das Eingreifen konzentriert sich auf die Ratifizierung und
Umsetzung der Konvention der Unesco über die Maßnahmen zum Verbot und zur
Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut von
1970 durch die Mitgliedstaaten. Bevorzugt wird der Ansatz, der sich aus einer
Kombination der Optionen 2 und 3 ergibt, und somit insbesondere Folgendes
umfasst: - Der Einsatz des Systems IMI wird für die
Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zentralen Stellen vorgesehen. - Der Geltungsbereich der Richtlinie wird auf
alle als „nationales Kulturgut“ eingestuften Kulturgüter gemäß Artikel 36 des
Vertrags erweitert. - Die Frist für die Einreichung einer Klage
auf Rückgabe wird verlängert. - Die Frist für die Überprüfung eines
Kulturguts wird verlängert. - Die Voraussetzungen für die Entschädigung
des Eigentümers im Fall einer Rückgabe werden angeglichen. 3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags ·
Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen Durch die Neufassung der
Richtlinie 93/7/EWG in der Fassung der Richtlinien 96/100/EG und
2001/38/EG sollen die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, die Rückgabe
von als „nationales Kulturgut“ eingestuften Kulturgütern zu erreichen. Mit
dieser Neufassung wird auch eine Vereinfachung des einschlägigen EU-Rechts
bezweckt. Die Änderungen an den Vorschriften der
Richtlinie 93/7/EWG betreffen: i) die Erweiterung ihres Geltungsbereichs
auf sämtliche als „nationales Kulturgut“ im Sinne des Artikels 36 des Vertrags
eingestufte Kulturgüter, ii) den Einsatz des Systems IMI für die Durchführung
von Maßnahmen für die verwaltungstechnische Zusammenarbeit und den
Informationsaustausch zwischen den zentralen Stellen, iii) eine Verlängerung
der Frist, damit die Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats die Beschaffenheit
des in einem anderen Mitgliedstaat aufgefundenen Kulturguts prüfen können, iv)
eine Verlängerung der Frist für die Erhebung einer Klage auf Rückgabe, v) die
Angabe, welche Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats die Frist in Gang setzt,
innerhalb deren die Rückgabeklage erhoben werden muss, vi) die Klarstellung,
dass der Eigentümer nachweisen muss, dass er beim Erwerb des Kulturguts die
gebotene Sorgfalt walten ließ, vii) eine Angabe einheitlicher Kriterien für das
Verständnis der „erforderlichen Sorgfalt“ und viii) die Verlängerung der Frist
für die Berichte über die Anwendung und die Bewertung der Richtlinie. ·
Rechtsgrundlage Dieser Vorschlag stützt sich auf Artikel 114
des Vertrages (AEUV). ·
Subsidiaritätsprinzip Beim Binnenmarkt handelt es sich um eine
gemeinsame Zuständigkeit der EU und der Mitgliedstaaten. Somit gilt das
Subsidiaritätsprinzip. Da ein isoliertes Vorgehen der Mitgliedstaaten
in Bezug auf die Rückgabe an unterschiedlichen nationalen Regelungen
gescheitert wäre, wurde parallel mit der Schaffung des Binnenmarktes auch die
Richtlinie 93/7/EWG erlassen. Die Festlegung von Regelungen für die Rückgabe
ist eine Maßnahme, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes
erleichtert. Ein einzelner Mitgliedstaat hätte nämlich große Schwierigkeiten,
die Rückgabe eines unrechtmäßig aus seinem Hoheitsgebiet verbrachten Kulturguts
durchzusetzen, das als „nationales Kulturgut“ eingestuft ist, wenn ihm kein
einheitliches Verfahren zur Verfügung steht, das auch in dem Mitgliedstaat
gilt, in dem sich das Kulturgut befindet. In diesem Fall könnte sich nämlich
ein Eigentümer, der sehr wohl weiß, dass das Kulturgut unrechtmäßig entfernt
wurde, in einem Mitgliedstaat niederlassen, ohne den Verlust des Objekts
befürchten zu müssen. Somit ist die Union aufgrund des
grenzüberschreitenden Aspekts der unrechtmäßigen Ausfuhr von Kulturgütern eher
in der Lage, hier tätig zu werden und die Rückgabe unrechtmäßig verbrachter
Kulturgüter zu ermöglichen, die sich auf dem Hoheitsgebiet eines anderen
Mitgliedstaats befinden. Das Ziel des Vorschlags kann von den Mitgliedstaaten
nicht ausreichend verwirklicht werden und erfordert daher Maßnahmen auf
EU-Ebene Die Union hat allerdings nicht die
Zuständigkeit festzulegen, was ein nationales Kulturgut ist, oder zu bestimmen,
welche nationalen Gerichte zuständig sind, wenn der ersuchende Mitgliedstaat
gegen den Eigentümer und/oder Besitzer eines als „nationales Kulturgut“
eingestuften Kulturguts, das unrechtmäßig aus seinem Hoheitsgebiet verbracht
wurde, auf Rückgabe klagt. Diese Fragen unterliegen der Subsidiarität, weil sie
in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen. ·
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Die vorgeschlagenen Änderungen gehen
entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht über das für die
Erreichung der gesetzten Ziele erforderliche Maß hinaus. Der Umfang der Maßnahme hängt mit den
wichtigsten Faktoren zusammen, die die Wirksamkeit der Richtlinie 93/7/EWG
begrenzen, wenn es darum geht, die Rückgabe bestimmter, als „nationales
Kulturgut“ eingestufter Gegenstände durchzusetzen. Der vorliegende Vorschlag
ist in Bezug auf das Ziel, die Rückgabe aller als „nationales Kulturgut“
eingestuften Kulturgüter sicherzustellen, die seit 1993 unrechtmäßig aus dem
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbracht wurden, verhältnismäßig und geht
nicht über das erforderliche Maß hinaus. Um die Anwendung zu verbessern, ist in diesem
Vorschlag festgelegt, dass die Durchführung der Verwaltungszusammenarbeit und
des Informationsaustauschs zwischen den zentralen Stellen über das IMI-System
erfolgen wird, es wird darin klargestellt, von welcher nationalen Behörde des
ersuchenden Mitgliedstaats die Frist für die Erhebung der Rückgabeklage in Gang
gesetzt wird, und es wird bestimmt, dass der Eigentümer nachweisen muss, dass
er die erforderliche Sorgfalt walten ließ, wobei bestimmte gemeinsame Kriterien
aufgeführt werden, die eine einheitliche Interpretation des Begriffs
„erforderliche Sorgfalt“ durch die nationalen Gerichte im Hinblick auf eine
Entschädigung des Eigentümers begünstigen sollen. Diese Kriterien sind jedoch
nicht erschöpfend. Diese Notwendigkeit einzugreifen ist
allerdings nicht für andere Aspekte gegeben, wie etwa für die Möglichkeit natürlicher
Personen, auf Rückgabe von als „nationales Kulturgut“ eingestuften Kulturgütern
zu klagen, die ihr Eigentum sind, für die Verlängerung der Verjährungsfrist für
eine Rückgabeklage von 30 auf 50 Jahre oder die Einführung einer Obergrenze für
die Entschädigung des Eigentümers. Der Vorschlag bringt keinen neuen
Verwaltungsaufwand für die Behörden mit sich, sondern dürfte diesen vielmehr
verringern. ·
Gewählte Rechtsetzungstechnik Die Kommission hat bekanntlich mit Beschluss
vom 1. April 1987 ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte
spätestens nach der zehnten Änderung zu kodifizieren. Dabei hat sie jedoch
betont, dass es sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der
Klarheit und des guten Verständnisses der Rechtsvorschriften sollten die
Dienststellen bemüht sein, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in
kürzeren Abständen zu kodifizieren. Die Kommission hat eine Kodifizierung der
Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe von
unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten
Kulturgütern[12]
in Angriff genommen und den Rechtsetzungsorganen einen entsprechenden Vorschlag
vorgelegt[13].
Die neue Richtlinie sollte die verschiedenen Rechtsakte ersetzen, die
Gegenstand der Kodifizierung sind.[14] Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens wurde
festgestellt, dass durch Artikel 16 Absatz 4 der
Richtlinie 93/7/EWG, der Artikel 16 Absatz 3 der vorgeschlagenen
kodifizierten Fassung entspricht, eine abgeleitete Rechtsgrundlage geschaffen
wird. In Anbetracht des Urteils des Gerichtshofs vom 6. Mai 2008 in der
Rechtssache C-133/06 wurde es als erforderlich angesehen, Artikel 16 Absatz 3
des vorgeschlagenen kodifizierten Textes zu streichen. Da eine solche
Streichung eine inhaltliche Änderung bedeuten und daher über eine reine
Kodifizierung hinausgehen würde, wurde es als erforderlich angesehen, Nummer 8[15] der Interinstitutionnellen
Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes
Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten entsprechend
der gemeinsamen Erklärung zu dieser Nummer[16]
anzuwenden. Die Kommission hielt es daher für sinnvoll,
den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Kodifizierung der Richtlinie 93/7/EWG zurückzuziehen[17] und die Kodifizierung dieser
Richtlinie in eine Neufassung umzuwandeln, um die erforderliche Änderung
einzufügen. Wie bereits erläutert, erfordert das Ziel, die
Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, die Rückgabe von als „nationales
Kulturgut“ eingestuften Kulturgütern zu erreichen, eine Reihe von inhaltlichen
Änderungen der Richtlinie 93/7/EWG.Daher wurde entschieden, die Technik
der Neufassung gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 28. November
2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten[18] anzuwenden. Dieser Vorschlag stellt eine Neufassung der
Richtlinie 93/7/EWG in der Fassung der Richtlinien 96/100/EG und
2001/38/EG dar. Mit ihm wird das geltende Recht vereinfacht, und die
Richtlinien 93/7/EWG, 96/100/EG und 2001/38/EG werden aufgehoben. ·
Einzelerläuterung zum Vorschlag In Artikel 1 Absatz 1 wird
ein „Kulturgut“ als ein Gegenstand definiert, der vor oder nach der
unrechtmäßigen Verbringung aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nach den
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Verwaltungsverfahren als „nationales
Kulturgut von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert“ im
Sinne des Artikels 36 des Vertrages eingestuft wurde. Der Anhang der
Richtlinie 93/7/EWG wird gestrichen. In der vorliegenden Richtlinie entfällt die
Vorschrift, dass Gegenstände, die als „nationales Kulturgut“ eingestuft sind,
für eine Rückgabe: ·
einer der im Anhang aufgeführten gemeinsamen Kategorien
angehören und gegebenenfalls bestimmte für diese Kategorien jeweils festgelegte
Wert- oder Altersgrenzen einhalten müssen oder ·
sofern sie keiner dieser Kategorien angehören, zu
öffentlichen Sammlungen gehören müssen, die im Bestandsverzeichnis von Museen,
von Archiven und in erhaltenswürdigen Beständen von Bibliotheken oder im
Bestandsverzeichnis kirchlicher Einrichtungen aufgeführt sein müssen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es
jedem Mitgliedstaat freigestellt ist, was er im Sinne und in den Grenzen des
Artikels 36 des Vertrags als „nationales Kulturgut“ definiert. Der Anhang
der Richtlinie 93/7/EWG bezweckt dementsprechend nicht, die Gegenstände zu
definieren, die im Sinne des genannten Artikels als „nationales Kulturgut“
anzusehen sind, sondern lediglich Kategorien von Gegenständen zu bestimmen, die
für eine solche Einstufung geeignet sind und somit Gegenstand eines
Rückgabeverfahrens sein können. In diesem Vorschlag soll das grundlegende
Prinzip des freien Warenverkehrs von Kulturgütern mit der Notwendigkeit eines
wirksamen Schutzes nationaler Kulturgüter in Einklang gebracht werden. Der Gesetzgeber verfolgt mit dem aktuellen
Vorschlag dieselbe Absicht wie mit der Richtlinie 93/7/EWG, die den ersten
Schritt auf dem Weg zu einer Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im
Rahmen des Binnenmarktes darstellen sollte, wobei das Ziel darin besteht, zu
einer gegenseitigen Anerkennung der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften
zu gelangen. Mit diesem Vorschlag wird den Vertretern der
Mitgliedstaaten entsprochen, die wiederholt gefordert hatten, es solle ein
wirksames System für die Rückgabe von als „nationales Kulturgut“ eingestuften
Kulturgütern aufgebaut werden. Durch ihn erhalten die Mitgliedstaaten die
Möglichkeit, eine Rückgabe von als „nationales Kulturgut“ eingestuften
Kulturgütern, die seit 1993 unrechtmäßig aus ihrem Hoheitsgebiet verbracht
wurden, zu erreichen, was den Schutz des Kulturerbes der Mitgliedstaaten
verbessern wird. Der Eigentümer des Gegenstands könnte jedoch
im Rückgabeverfahren zu seiner Verteidigung geltend machen, dass der ersuchende
Mitgliedstaat gegen Artikel 36 des Vertrags verstoßen hat, als er den
Gegenstand als nationales Kulturgut einstufte. Das angerufene Gericht muss,
falls erforderlich, entscheiden, nachdem es ein Vorabentscheidungsersuchen an
den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet hat. Gemäß Artikel 4 und 6 sollen die
zentralen Stellen das Binnenmarktinformationssystem (IMI) nutzen, um die
Verwaltungszusammenarbeit, die Abstimmung und den Informationsaustausch
zwischen ihnen zu erleichtern. In Artikel 4 Absatz 3 wird
die Frist, die den zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats gewährt
wird, um zu überprüfen, ob der in einem anderen Mitgliedstaat aufgefundene
Gegenstand ein Kulturgut darstellt, auf fünf Monate nach der Unterrichtung über
das Auffinden verlängert. In Anbetracht der grenzüberschreitenden
Wirkung wird die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden
durch die Verlängerung dieser Frist wirksamer werden. In Artikel 7 Absatz 1 wird
klargestellt, dass der Rückgabeanspruch drei Jahre nach dem Zeitpunkt erlischt,
zu dem die zentrale Stelle des ersuchenden Mitgliedstaats von dem Ort
der Belegenheit des Kulturguts und der Identität seines Eigentümers oder
Besitzers Kenntnis erhält. Mit der Verlängerung dieser Frist wird die
Komplexität grenzüberschreitender Beziehungen berücksichtigt, ohne deshalb zu
vernachlässigen, dass der ersuchende Mitgliedstaat seiner Sorgfaltspflicht
nachkommen muss. Artikel 9 enthält einheitliche
Kriterien für das Verständnis des Begriffs der erforderlichen Sorgfalt des
Eigentümer beim Erwerb des Gegenstands. Diese Kriterien sind an jene von
Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 2 der
Unidroit-Konvention von 1995 angelehnt. Diesem Vorschlag zufolge liegt die Beweislast
dafür, dass er beim Erwerb des Gegenstands mit der erforderlichen Sorgfalt
vorgegangen ist, beim Eigentümer. Der Erwerber des Gegenstands hat Anspruch auf
eine Entschädigung, sofern er beweisen kann, dass er beim Erwerb des Gegenstands
mit der erforderlichen Sorgfalt hinsichtlich der rechtmäßigen Verbringung des
Kulturguts aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats vorgegangen
ist. Diese Änderungen dürften dazu beitragen, dass
die Richtlinie in dieser Hinsicht einheitlicher angewandt wird, und sie sollen
es gegebenenfalls unredlichen oder „wenig sorgfältigen“ Eigentümern erschweren,
eine Entschädigung zu erhalten. In Artikel 16 werden die
Modalitäten für Bewertung und Monitoring, die die anderen Organe der Union mit
Informationen über die Anwendung der Richtlinie versorgen, festgelegt. Die
Anwendungs- und die Bewertungsberichte zur Richtlinie werden alle fünf Jahre
erstellt. Auch eine Überarbeitungsklausel ist enthalten. ·
Ausschussverfahren und delegierte Rechtsakte Gemäß Artikel 17 der
Richtlinie 93/7/EWG wird die Kommission von dem durch Artikel 8 der
Verordnung (EWG) Nr. 116/2009 (kodifizierte Fassung der
Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 über die Ausfuhr von Kulturgütern)[19] eingesetzten Ausschuss
unterstützt. Bei diesem Beratenden Ausschuss der Kommission handelt es sich um
den Ausschuss für die Ausfuhr und Rückgabe von Kulturgütern, der mit Vertretern
der Mitgliedstaaten besetzt ist. Der Richtlinie zufolge prüft der Ausschuss
alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung des Anhangs der Richtlinie, die
ihm der Vorsitzende entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag des
Vertreters eines Mitgliedstaats unterbreitet. Da die neue Richtlinie allerdings keinen
Anhang mehr enthält, ist die Bezugnahme auf den Ausschuss im Vorschlag
gestrichen. Gemäß der Mitteilung der Kommission mit dem
Titel „Rahmenregelung für Expertengruppen: horizontale Bestimmungen und
öffentliches Register“ wird die Kommission bei Bedarf eine Expertengruppe
einsetzen, in der die mit der Richtlinie befassten zentralen Stellen vertreten
sind und die die Arbeitsweise des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im
Bereich Kulturgüter festlegen soll. 4. Weitere Informationen ·
Aufhebung geltender Rechtsvorschriften Mit der Annahme dieses Vorschlags für eine
Neufassung werden die einschlägigen geltenden Rechtsvorschriften, nämlich die
Richtlinien 93/7/EWG, 96/100/EG und 2001/38/EG aufgehoben. ·
Änderung geltender Rechtsvorschriften Mit dieser Richtlinie wird der Anhang der Verordnung
(EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarktinformationssystems
dahingehend geändert, dass die neue Richtlinie darin aufgenommen wird. ·
Europäischer Wirtschaftsraum Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung
für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgedehnt
werden. 5. Auswirkungen auf den Haushalt Auf die Auswirkungen dieses Vorschlags auf den
Haushalt wird im beigefügten Finanzbogen eingegangen. Durch den Vorschlag
fallen lediglich Verwaltungskosten an. ê 93/7/EWG
(angepasst) 2013/0162 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Ö über die
Arbeitsweise der Europäischen Union Õ, insbesondere auf
Artikel 100 A
Ö 114 Õ, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Ö Europäischen Õ Wirtschafts- und
Sozialausschusses[20], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung folgender Gründe: ò neu (1) Die
Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe von
unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten
Kulturgütern[21]
ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden[22]. Da nunmehr weitere Änderungen
vorgenommen werden sollen, empfiehlt sich aus Gründen der Klarheit eine
Neufassung. ê93/7/EWG
Erwägungsgrund 1 (angepasst) ð neu (2) Laut Artikel 8a des Vertrages wird bis zum
1. Januar 1993 dDer
Binnenmarkt errichtet,
der
Ö umfasst Õ einen Raum ohne
Binnengrenzen
umfasst, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen,
Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen des Vertrags gewährleistet
ist. ðDiese Bestimmungen stehen Verboten oder
Beschränkungen, die zum Schutz nationaler Kulturgüter von künstlerischem,
geschichtlichem oder archäologischen Wert gerechtfertigt sind, nicht entgegen. ï ê 93/7/EWG
Erwägungsgrund 2 (angepasst) (3) Aufgrund und im Rahmen von
Artikel 36 des Vertrages Ö haben Õ werden
die Mitgliedstaaten auch
nach 1992 das Recht haben, ihre nationalen
Kulturgüter zu bestimmen und die notwendigen Maßnahmen zu deren Schutz in diesem Raum ohne
Binnengrenzen zu treffen. ê 93/7/EWG
Erwägungsgrund 3 (angepasst) (4) Deshalb muss Ö Mit der
Richtlinie 93/7/EWG wurde Õ eine Rückgaberegelung
eingeführt werden,
die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, die Rückkehr von Kulturgütern in ihr
Hoheitsgebiet zu erreichen, wenn diese im Sinne von Artikel 36 des
Vertrages als nationales Kulturgut eingestuft Ö sind, das unter
die gemeinsamen Kategorien von Kulturgütern gemäß dem Anhang der Richtlinie
fällt, Õ und in Verletzung
der obengenannten einzelstaatlichen Vorschriften oder der Verordnung (EWG)
Nr. 3911/92116/2009
des Rates vom 9. 18.
Dezember 19922008
über die Ausfuhr von Kulturgütern[23]
aus ihrem Hoheitsgebiet verbracht wurden, Ö oder es sich um
Gegenstände handelt, die als nationales Kulturgut eingestuft wurden und zu
öffentlichen Sammlungen gehören oder im Bestandsverzeichnis kirchlicher
Einrichtungen aufgeführt sind, jedoch nicht unter die gemeinsamen Kategorien
von Kulturgütern fallen Õ. Die Durchführung dieser
Rückgaberegelung sollte so einfach und wirksam wie möglich sein. Um die
Zusammenarbeit bei der Rückgabe zu erleichtern, sollte der Anwendungsbereich
dieser Regelung auf Gegenstände beschränkt werden, die gemeinsamen Kategorien
von Kulturgütern angehören. Der Anhang dieser Richtlinie bezweckt
dementsprechend nicht, die Gegenstände zu definieren, die im Sinne von Artikel
36 des Vertrages als „nationales Kulturgut“
anzusehen sind, sondern lediglich Kategorien von Gegenständen zu bestimmen, die
als Kulturgüter eingestuft zu werden geeignet sind und somit Gegenstand eines
Rückgabeverfahrens im Sinne dieser Richtlinie sein können.
ê 93/7/EWG
Erwägungsgrund 4 (angepasst) Diese Richtlinie sollte auch Kulturgüter
erfassen, die als nationales Kulturgut eingestuft wurden und zu öffentlichen
Sammlungen gehören oder im Bestandsverzeichnis kirchlicher Einrichtungen
aufgeführt sind, jedoch nicht unter die gemeinsamen Kategorien von Kulturgütern
fallen. ê 93/7/EWG
Erwägungsgrund 5 (angepasst) (5) Es empfiehlt sich, dass Ö Aufgrund der
Richtlinie 93/7/EWG arbeiten Õ die Mitgliedstaaten
auf Verwaltungsebene in Fragen ihres nationalen Kulturgutes zusammenarbeiten,
und zwar in enger Verbindung mit ihrer Zusammenarbeit in Bezug auf gestohlene
Kunstwerke, wobei insbesondere verlorengegangene, gestohlene oder unrechtmäßig
verbrachte Kunstgegenstände, derdie Teil des nationalen Kulturgutes und
der öffentlichen Sammlungen der Mitgliedstaaten sind, bei Interpol und anderen
qualifizierten Stellen, die gleichartige Listen erstellen, einzutragen sind. ê 93/7/EWG
Erwägungsgrund 6 (angepasst) (6) Die Einführung des Rückgabeverfahrens mit dieser
Ö Das in
der Õ Richtlinie Ö 93/7/EWG
vorgesehene Rückgabeverfahren Õ stellt Ö stellte Õ einen ersten Schritt
auf dem Wege zu einer Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf dem
Gebiet des Schutzes der Kulturgüter im Rahmen des Binnenmarktes dar. Ziel ist
eine gegenseitige Anerkennung der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften.
Zu diesem Zweck ist
unter anderem vorzusehen, dass die Kommission von einem Beratenden Ausschuss
unterstützt wird. ê 93/7/EWG
Erwägungsgrund 7 (angepasst) (7) Die Verordnung (EWG)
Nr. 3911/92 116/2009
führt zusammen mit dieser Richtlinie eine GemeinschaftsrRegelung Ö auf
Unionsebene Õ zum Schutz der
Kulturgüter der Mitgliedstaaten ein. Der Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten dieser
Richtlinie nachzukommen haben, sollte möglichst nahe bei dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 liegen. Einige Mitgliedstaaten
werden wegen der Eigenart ihres Rechtssystems und des Umfangs der zur Umsetzung
dieser Richtlinie erforderlichen Änderungen ihrer Rechtsvorschriften einen
längeren Zeitraum benötigen ò neu (8) Die
Anwendung der Richtlinie 93/7/EWG hat die Grenzen der Regelung zur
Rückgabe von als „nationales Kulturgut“ eingestuften Gegenständen, die
unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbracht und auf dem
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufgefunden wurden, aufgezeigt. (9) Die
Mitgliedstaaten sollten über eine Regelung verfügen, die sicherstellt, dass die
unrechtmäßige Verbringung eines als „nationales Kulturgut“ eingestuften
Kulturgutes in einen anderen Mitgliedstaat nicht dasselbe Risiko birgt wie
seine illegale Ausfuhr aus der Union. (10) Der
Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie muss sich auf jedes Kulturgut
erstrecken, das nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder
Verwaltungsverfahren im Sinne des Artikels 36 des Vertrages als
„nationales Kulturgut von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem
Wert“ eingestuft wurde. Das Kriterium der Zugehörigkeit zu einer der Kategorien
gemäß dem Anhang der Richtlinie 93/7/EWG und folglich der genannte Anhang
sowie das Kriterium, nach dem der entsprechende Gegenstand zu öffentlichen
Sammlungen, die im Bestandsverzeichnis von Museen, von Archiven oder von
erhaltenswürdigen Beständen von Bibliotheken aufgeführt sind, gehören oder im
Bestandsverzeichnis kirchlicher Einrichtungen aufgeführt sein muss, sollten
daher gestrichen werden. In Artikel 36 des Vertrags wird die Vielfalt der
nationalen Regelungen zum Schutz von Kulturgütern anerkannt. Gegenseitiges
Vertrauen, Bereitschaft zur Zusammenarbeit und Verständnis zwischen den
Mitgliedstaaten sind in diesem Zusammenhang somit unerlässlich. (11) Die
Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten auf der Verwaltungsebene sollte verstärkt
werden, um eine wirksamere und einheitlichere Anwendung dieser Richtlinie zu
fördern. Hierzu ist die Nutzung des Binnenmarktinformationssystems („IMI“)
gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit
Hilfe des Binnenmarktinformationssystems und zur Aufhebung der
Entscheidung 2008/49/EG der Kommission[24]
durch die zentralen Stellen vorzusehen. Auch die übrigen zuständigen Stellen
der Mitgliedstaaten sollten sich, soweit möglich, dieses Systems bedienen. (12) Damit
der Schutz personenbezogener Daten gewährleistet ist, sollten bei der
administrativen Zusammenarbeit und beim Informationsaustausch zwischen den
zuständigen Stellen die Regeln eingehalten werden, die in der
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr[25] und, soweit das Binnenmarktinformationssystem
eingesetzt wird, in der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 festgelegt sind. (13) Die
Frist, innerhalb deren die zuständigen Stellen des ersuchenden Mitgliedstaates
prüfen müssen, ob das in einem anderen Mitgliedstaat aufgefundene Kulturgut ein
Kulturgut im Sinne dieser Richtlinie darstellt, muss verlängert werden. Eine
längere Frist dürfte geeignete Maßnahmen begünstigen, mit denen die Erhaltung
des Gegenstandes sichergestellt und gegebenenfalls verhindert wird, dass er dem
Rückgabeverfahren entzogen wird. (14) Die
Frist für eine Rückgabeklage muss ebenfalls auf drei Jahre nach dem Zeitpunkt,
zu dem der ersuchende Mitgliedstaat von dem Ort der Belegenheit des Kulturguts
und der Identität seines Eigentümers oder Besitzers Kenntnis erhält, verlängert
werden. Der Eindeutigkeit halber sollte klargestellt werden, dass die
Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die zentrale Stelle
des ersuchenden Staates läuft. (15) Der
Rat der Europäischen Union hat die Notwendigkeit von Maßnahmen zur wirksameren
Prävention und Bekämpfung von Straftaten gegen Kulturgüter anerkannt. In diesem
Zusammenhang empfahl er der Kommission, zur Prävention und Bekämpfung des
unrechtmäßigen Handels mit Kulturgütern die Mitgliedstaaten beim wirksamen
Schutz von Kulturgütern zu unterstützen und gegebenenfalls ergänzende Maßnahmen
zu fördern[26]. (16) Es
sollte daher sichergestellt werden, dass beim Handel mit Kulturgütern alle
Marktteilnehmer die erforderliche Sorgfalt walten lassen. Der Erwerb eines
Kulturgutes mit illegaler Herkunft hat nur dann wirklich abschreckende Folgen,
wenn der Eigentümer des Gegenstandes nicht nur zur Rückgabe verpflichtet ist,
sondern für eine Entschädigung auch nachweisen muss, dass er mit der
erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist. Zur Verwirklichung der Ziele der Union
auf dem Gebiet der Prävention und Bekämpfung des unrechtmäßigen Handels mit
Kulturgütern ist daher eine Regelung einzuführen, nach der der Eigentümer sich
nur dann auf seinen guten Glauben berufen und eine Entschädigung erhalten kann,
wenn er nachweist, dass er beim Erwerb des Gegenstandes mit der Sorgfalt
vorgegangen ist, die durch die Umstände des fraglichen Falles geboten war. (17) Zur
Erleichterung einer einheitlichen Auslegung des Begriffs der erforderlichen
Sorgfalt durch die Mitgliedstaaten ist klarzustellen, welche Umstände bei der
Entscheidung, ob mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen wurde, zu
berücksichtigen sind. (18) Das
Ziel der vorliegenden Richtlinie, nämlich die Ermöglichung der Rückgabe von als
„nationales Kulturgut“ eingestuften Kulturgütern, die unrechtmäßig aus dem
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbracht wurden, kann von den
Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maß verwirklicht werden und ist daher
aufgrund seines Umfangs und seiner Folgen besser auf Unionsebene erreichbar. Die
Union kann daher im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die
Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend
dem im selben Artikel niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die
vorliegende Richtlinie nicht über das zur Erreichung des Ziels Erforderliche
hinaus. (19) Da
die Aufgaben des mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 116/2009
eingesetzten Ausschusses durch die Streichung des Anhangs der
Richtlinie 93/7/EWG wegfallen, sind die Bezugnahmen auf diesen Ausschuss
zu streichen. (20) Da
der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 eine Liste der Bestimmungen
über die Verwaltungszusammenarbeit enthält, die in Rechtsakten der Union
enthalten sind und mit Hilfe des IMI umgesetzt werden, ist dieser Anhang zu
ändern und die vorliegende Richtlinie aufzunehmen. (21) Die
Verpflichtung zur Umsetzung der vorliegenden Richtlinie in nationales Recht
muss auf die Bestimmungen beschränkt bleiben, die inhaltliche Änderungen
gegenüber den vorherigen Richtlinien darstellen. Die Verpflichtung zur
Umsetzung der unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der Richtlinie 93/7/EWG. (22) Die
Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen zur Umsetzung der in
Anhang I Teil B aufgeführten Richtlinien in nationales Recht dürfen
durch diese Richtlinie nicht berührt werden – ê 93/7/EWG HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Im Sinne dieser Richtlinie gilt als 1) „Kulturgut“: ein Gegenstand, der vor
oder nach der unrechtmäßigen Verbringung aus dem Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder
Verwaltungsverfahren im Sinne des Artikels 36 des Vertrages als
„nationales Kulturgut von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem
Wert“ eingestuft wurde; und –
- unter eine der
im Anhang genannten Kategorien fällt oder, wenn dies nicht der Fall ist, –
- zu öffentlichen
Sammlungen gehört, die im Bestandsverzeichnis von Museen, von Archiven oder von
erhaltenswürdigen Beständen von Bibliotheken aufgeführt sind. ê 93/7/EWG
(angepasst) Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten als
«öffentliche Sammlungen» diejenigen Sammlungen, die im Eigentum eines
Mitgliedstaats, einer lokalen oder einer regionalen Behörde innerhalb eines
Mitgliedstaats oder einer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegenen
Einrichtung stehen, die nach der Rechtsordnung dieses Mitgliedstaats als
öffentlich gilt, wobei dieser Mitgliedstaat oder eine lokale oder regionale
Behörde entweder Eigentümer dieser Einrichtung ist oder sie zu einem beträchtlichen
Teil finanziert; ê 93/7/EWG –
- im
Bestandsverzeichnis kirchlicher Einrichtungen aufgeführt ist; 2) „unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet
eines Mitgliedstaats verbracht“: a) jede Verbringung aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
entgegen dessen Rechtsvorschriften für den Schutz nationaler Kulturgüter oder
entgegen der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92
116/2009 sowie b) jede nicht erfolgte Rückkehr nach Ablauf der Frist für eine
vorübergehende rechtmäßige Verbringung bzw. jeder Verstoß gegen eine andere
Bedingung für diese vorübergehende Verbringung; 3) „ersuchender Mitgliedstaat“: der
Mitgliedstaat, aus dessen Hoheitsgebiet das Kulturgut unrechtmäßig verbracht
wurde; 4) „ersuchter Mitgliedstaat“: der
Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich ein Kulturgut befindet, das unrechtmäßig
aus dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht wurde; 5) „Rückgabe“: die materielle Rückkehr
des Kulturguts in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats; 6) „Eigentümer“: die Person, die die
tatsächliche Sachherrschaft über das Kulturgut für sich selbst ausübt; 7) „Besitzer“: die Person, die die
tatsächliche Sachherrschaft über das Kulturgut für andere ausübt.; ê 93/7/EWG
(angepasst) Ö 8) „öffentliche Sammlungen“:
diejenigen Sammlungen, die im Eigentum eines Mitgliedstaats, einer lokalen oder
einer regionalen Behörde innerhalb eines Mitgliedstaats oder einer im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegenen Einrichtung stehen die
und nach der Rechtsordnung dieses
Mitgliedstaats als öffentlich gilt gelten, wobei dieser Mitgliedstaat oder
eine lokale oder regionale Behörde entweder Eigentümer dieser Einrichtung ist
oder sie zu einem beträchtlichen Teil finanziert.Õ ê 93/7/EWG Artikel 2 Die unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats verbrachten Kulturgüter werden nach den in dieser Richtlinie
vorgesehenen Verfahren und Bedingungen zurückgegeben. Artikel 3 Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere
zentrale Stellen, die die in dieser Richtlinie vorgesehenen Aufgaben
wahrnehmen. Die Mitgliedstaaten haben der Kommission die
zentralen Stellen mitzuteilen, die sie gemäß diesem Artikel benennen. ê 93/7/EWG
(angepasst) Die Kommission veröffentlicht die Liste dieser
zentralen Stellen sowie spätere Änderungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Ö Union Õ Reihe C. ê 93/7/EWG Artikel 4 Die zentralen Stellen der Mitgliedstaaten arbeiten
zusammen und fördern eine Abstimmung zwischen den zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten. Diese erfüllen insbesondere folgende Aufgaben: ê 93/7/EWG
(angepasst) 1) auf
Antrag des ersuchenden Mitgliedstaats Nachforschungen nach einem bestimmten
Kulturgut, das unrechtmäßig aus seinem Hoheitsgebiet verbracht wurde, und nach
der Identität seines Eigentümers und/oder Besitzers.
Diesem Antrag sind
alle erforderlichen Angaben, insbesondere über den tatsächlichen oder
vermutlichen Ort der Belegenheit des Kulturgutes, zur Erleichterung der
Nachforschungen beizufügen; ê 93/7/EWG ð neu 2) Unterrichtung der betroffenen
Mitgliedstaaten im Fall des Auffindens eines Kulturgutes in ihrem
Hoheitsgebiet, wenn begründeter Anlass für die Vermutung besteht, dass das
Kulturgut unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats
verbracht wurde; 3) Erleichterung der Überprüfung durch
die zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats, ob der betreffende
Gegenstand ein Kulturgut darstellt, sofern die Überprüfung innerhalb von zwei ð fünf ï Monaten nach der Unterrichtung gemäß Nummer 2 erfolgt. Wird diese
Überprüfung nicht innerhalb der festgelegten Frist durchgeführt, so sind die
Nummern 4 und 5 nicht mehr anwendbar; 4) in Zusammenarbeit mit dem
betroffenen Mitgliedstaat erforderlichenfalls Erlass der notwendigen Maßnahmen
für die physische Erhaltung des Kulturguts; 5) Erlass der erforderlichen
vorläufigen Maßnahmen, um zu verhindern, dass das Kulturgut dem
Rückgabeverfahren entzogen wird; ê 93/7/EWG
(angepasst) 6) Wahrnehmung der Rolle eines
Vermittlers zwischen dem Eigentümer und/oder Besitzer und dem ersuchenden
Mitgliedstaat in der Frage der Rückgabe. In diesem Sinne können die zuständigen Behörden
des ersuchten Mitgliedstaats unbeschadet des Artikels 5 zunächst die
Einleitung eines Schiedsverfahrens gemäß den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats erleichtern, sofern der
ersuchende Staat sowie der Eigentümer oder Besitzer ihre förmliche Zustimmung
erteilen. ê 93/7/EWG
(angepasst) Ö Für die Zwecke
von Nummer 1 sind dem Antrag des Mitgliedstaates alle erforderlichen
Angaben, insbesondere über den tatsächlichen oder vermutlichen Ort der
Belegenheit des Kulturgutes, zur Erleichterung der Nachforschungen
beizufügen. Õ Ö Für die Zwecke
von Nummer 6 können die zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaats
unbeschadet des Artikels 5 zunächst die Einleitung eines Schiedsverfahrens
gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats
erleichtern, sofern der ersuchende Staat sowie der Eigentümer oder Besitzer
ihre förmliche Zustimmung erteilen. Õ ò neu Die zentralen
Stellen der Mitgliedstaaten nutzen das mit der Verordnung (EU)
Nr. 1024/2012 eingeführte Binnenmarktinformationssystem („IMI“) für die
Zusammenarbeit und die Abstimmung untereinander. Die Mitgliedstaaten
entscheiden, ob auch die sonstigen zuständigen Stellen das IMI für die Zwecke
der vorliegenden Richtlinie nutzen. ê 93/7/EWG Artikel 5 Der ersuchende Mitgliedstaat kann gegen den
Eigentümer und ersatzweise gegen den Besitzer bei dem zuständigen Gericht des
ersuchten Mitgliedstaats Klage auf Rückgabe eines Kulturguts erheben, das sein
Hoheitsgebiet unrechtmäßig verlassen hat. Die Klage auf Rückgabe ist nur dann zulässig,
wenn der Klageschrift folgendes beigefügt ist: a) ein Dokument mit der Beschreibung des Gutes, das Gegenstand der
Klage ist, und der Erklärung, dass es sich dabei um ein Kulturgut handelt; b) eine Erklärung der zuständigen Stellen des ersuchenden
Mitgliedstaats, wonach das Kulturgut unrechtmäßig aus seinem Hoheitsgebiet
verbracht wurde. Artikel 6 Die zentrale Stelle des ersuchenden
Mitgliedstaats setzt die zentrale Stelle des ersuchten Mitgliedstaats unverzüglich
von der Erhebung der Rückgabeklage in Kenntnis. Die zentrale Stelle des ersuchten
Mitgliedstaats unterrichtet unverzüglich die zentrale Stelle der anderen
Mitgliedstaaten. ò neu Der
Informationsaustausch erfolgt über das IMI. ê 93/7/EWG
(angepasst) ð neu Artikel 7 1. Die Mitgliedstaaten sehen in ihren
Rechtsvorschriften vor, dass der Rückgabeanspruch gemäß dieser Richtlinie ein Jahr ð drei Jahre ï nach dem Zeitpunkt erlischt, zu dem Ö die zentrale
Stelle Õ ders ersuchenden Mitgliedstaats von dem Ort der Belegenheit des
Kulturguts und der Identität seines Eigentümers oder Besitzers Kenntnis erhält. ê 93/7/EWG In jedem Fall erlischt der Rückgabeanspruch
30 Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem das Kulturgut unrechtmäßig aus dem
Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats verbracht wurde. Handelt es sich jedoch um Kulturgüter, die zu
öffentlichen Sammlungen gemäß Artikel 1 Nummer 1
8 gehören, sowie um kirchliche
Güter in den Mitgliedstaaten, in denen sie nach den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften besonderen Schutzregelungen unterliegen, so erlischt der
Rückgabeanspruch nach 75 Jahren; hiervon ausgenommen sind die
Mitgliedstaaten, in denen der Rückgabeanspruch unverjährbar ist, sowie
bilaterale Abkommen zwischen Mitgliedstaaten, in denen eine Verjährungsfrist
von über 75 Jahren festgelegt ist. 2. Die Rückgabeklage ist unzulässig, wenn das
Verbringen aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats zu dem
Zeitpunkt, zu dem die Klage erhoben wird, nicht mehr unrechtmäßig ist. Artikel 8 Vorbehaltlich der Artikel 7 und 13 wird
die Rückgabe des Kulturguts von dem zuständigen Gericht angeordnet, wenn
erwiesen ist, dass es sich dabei um ein Kulturgut im Sinne des Artikels 1
Nummer 1 handelt und die Verbringung aus dem Hoheitsgebiet unrechtmäßig
war. ê 93/7/EWG
(angepasst) Artikel 9 Wird die Rückgabe angeordnet, so gewährt das
zuständige Gericht des ersuchten Mitgliedstaats dem Eigentümer in der Höhe, die es im
jeweiligen Fall als angemessen erachtet, eine Ö dem jeweiligen
Fall angemessene Õ Entschädigung,
sofern es davon
überzeugt ist, dass der Eigentümer Ö nachweist, dass
er Õ beim Erwerb mit der
erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist. ò neu Bei der
Entscheidung, ob der Eigentümer mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen
ist, werden alle Umstände des Erwerbs berücksichtigt, insbesondere die Unterlagen
über die Herkunft des Kulturgutes, die nach dem Recht des ersuchenden
Mitgliedstaates erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen, die jeweiligen
Eigenschaften der Beteiligten, der gezahlte Preis, die Einsichtnahme des
Eigentümers in die zugänglichen Verzeichnisse entwendeter Kulturgüter, alle
sonstigen einschlägigen Informationen und Unterlagen, die er mit zumutbarem
Aufwand hätte erhalten können, die Einholung von Auskünften bei Organisationen,
die für ihn zugänglich waren, oder jeder andere Schritt, den eine vernünftige
Person unter denselben Umständen unternommen hätte. Der Eigentümer kann
sich nicht auf seinen guten Glauben berufen, wenn er nicht mit der unter den
gegebenen Umständen erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist. ê 93/7/EWG Die Beweislast
bestimmt sich nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaats. Im Fall einer Schenkung oder Erbschaft darf
die Rechtsstellung des Eigentümers nicht günstiger sein als die des Schenkers
oder Erblassers. Der ersuchende Mitgliedstaat hat die
Entschädigung bei der Rückgabe zu zahlen. Artikel 10 Die Ausgaben, die sich aus dem Vollzug der
Entscheidung ergeben, mit der die Rückgabe des Kulturguts angeordnet wird,
gehen zu Lasten des ersuchenden Mitgliedstaats. Gleiches gilt für die Kosten
der Maßnahmen gemäß Artikel 4 Nummer 4. Artikel 11 Die Zahlung der angemessenen Entschädigung
gemäß Artikel 9 und der Ausgaben gemäß Artikel 10 steht dem Recht des
ersuchenden Mitgliedstaats nicht entgegen, die Erstattung dieser Beträge von
den Personen zu fordern, die für die unrechtmäßige Verbringung des Kulturguts
aus seinem Hoheitsgebiet verantwortlich sind. Artikel 12 Die Frage des Eigentums an dem Kulturgut nach
erfolgter Rückgabe bestimmt sich nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaats. Artikel 13 Diese Richtlinie gilt nur in Fällen, in denen
Kulturgüter ab dem 1. Januar 1993 unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats verbracht werden. ê 93/7/EWG
(angepasst) ð neu Artikel 14 1. Jeder Mitgliedstaat kann seine
Verpflichtung zur Rückgabe auf andere als die im Anhang ð in Artikel 1 Nummer 1 ï aufgeführten Ö definierten Õ Kategorien von
Kulturgütern
ausdehnen. ê 93/7/EWG ð neu 2. Jeder Mitgliedstaat kann die in dieser
Richtlinie vorgesehene Regelung auf Anträge auf Rückgabe von Kulturgütern
anwenden, die vor dem 1. Januar 1993 unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet
anderer Mitgliedstaaten verbracht wurden. Artikel 15 Diese Richtlinie steht zivil- oder strafrechtlichen
Maßnahmen nicht entgegen, die dem ersuchenden Mitgliedstaat und/oder dem
Eigentümer eines entwendeten Kulturguts aufgrund der nationalen
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen. Article 16 1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der
Kommission alle drei ð fünf ï Jahre und erstmals im Februar 1996
ð […] ï einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie. ê 93/7/EWG
(angepasst) ð neu 2. Die Kommission übermittelt dem Europäischen
Parlament, dem Rat und dem Ö Europäischen Õ Wirtschafts- und
Sozialausschuss alle drei ð fünf ï Jahre einen Bericht mit einer Bewertung der Durchführung dieser
Richtlinie. ð Dieser Bericht kann von geeigneten
Vorschlägen begleitet sein. ï ê 93/7/EWG 3. Der Rat
überprüft nach einem Anwendungszeitraum von drei Jahren die Wirksamkeit dieser
Richtlinie und nimmt auf Vorschlag der Kommission die erforderlichen
Anpassungen vor. 4. In jedem Fall
überprüft der Rat auf Vorschlag der Kommission alle drei Jahre die im Anhang
genannten Beträge und bringt sie gegebenenfalls entsprechend den
wirtschaftlichen und monetären Daten in der Gemeinschaft auf den neuesten
Stand. Artikel 17 Die Kommission
wird von dem mit Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 eingesetzten
Ausschuss unterstützt. Der Ausschuss
prüft alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung des Anhangs dieser
Richtlinie, die ihm der Vorsitzende entweder aus eigener Initiative oder auf
Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats unterbreitet. ò neu Artikel 17 Im Anhang der
Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 wird folgende Nummer 6 hinzugefügt: „6.
Richtlinie xxxx/xx/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
verbrachten Kulturgütern(*): Artikel 4 und 6. (*) ABl.
L […].“ ê 93/7/EWG
(angepasst) Artikel 18 1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, um Ö [Artikel 1
Nummer 1, Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3, Artikel 4
Absatz 4, Artikel 6 Absatz 3, Artikel 7, Artikel 9 und
Artikel 16] Õ dieser Richtlinie
binnen neun
zwölf Monaten nach ihrer
Annahme nachzukommen;
für das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich
der Niederlande beträgt diese Frist zwölf Monate. Die Mitgliedstaaten setzen die Ö teilen
der Õ Kommission
unverzüglich davon
in Kenntnis Ö den Wortlaut
dieser Vorschriften mit Õ. Wenn die
Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen
Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung
auf diese Richtlinie Bezug. ÖIn die Vorschriften
wird zudem die Erklärung aufgenommen, dass Bezugnahmen auf die durch die
vorliegende Richtlinie aufgehobene(n) Richtlinie(n) in den geltenden Rechts-
und Verwaltungsvorschriften als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie
gelten. Õ Die Mitgliedstaaten
regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme Ö und die
Formulierung dieser Erklärung Õ. ê 2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission
den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie
auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 19 Die Richtlinie 93/7/EWG, in der Fassung
der in Anhang I Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der
Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B
genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht mit Wirkung vom
[…] aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie
gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der
Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen. Artikel 20 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Artikel […] gelten ab dem […]. ê 93/7/EWG Artikel 21 Diese
Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der
Präsident Der Präsident ê 93/7/EWG ANHANG Kategorien nach
Artikel 1 Nummer 1 zweiter Gedankenstrich, denen als „Kulturgut“
im Sinne von Artikel 36 des Vertrages eingestufte Gegenstände für eine
Rückgabe gemäß dieser Richtlinie angehören müssen A. 1. Mehr als 100 Jahre alte archäologische Gegenstände
aus –
Grabungen und
archäologischen Funden zu Lande oder unter Wasser, –
archäologischen
Stätten, –
archäologischen
Sammlungen. 2. Bestandteile von Kunst-
und Baudenkmälern oder religiösen Denkmälern, die aus deren Aufteilung stammen
und älter sind als 100 Jahre. ê 96/100/EG
Art. 1 Nr. 1 Buchst. a 3. Bilder und Gemälde, die
nicht unter die Kategorien 3a oder 4 fallen, aus jeglichem Material und auf
jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt[27]. ê 96/100/EG
Art. 1 Nr. 1 Buchst. b 3a. Aquarelle, Gouachen und Pastelle, auf jeglichem Träger
vollständig von Hand hergestellt1. ê 96/100/EG
Art. 1 Nr. 1 Buchst. c 4. Mosaike, die nicht unter
die Kategorien 1 oder 2 fallen, aus jeglichem Material vollständig von
Hand hergestellt, und Zeichnungen, aus
jeglichem Material und auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt1. ê 93/7/EWG 5. Original-Radierungen,
-Stiche, -Serigraphien und -Lithographien und lithographische Matrizen sowie
Original-Plakate1. 6. Nicht unter die Kategorie 1 fallende Originalerzeugnisse der
Bildhauerkunst und Kopien, die auf dieselbe Weise wie das Original hergestellt
worden sind1. 7. Photographien, Filme und
die dazugehörigen Negative1. 8. Wiegendrucke und
Handschriften, einschließlich Landkarten und
Partituren, als Einzelstücke oder Sammlung1. 9. Bücher, die älter sind
als 100 Jahre, als Einzelstücke oder Sammlung. 10. Gedruckte Landkarten, die
älter sind als 200 Jahre. 11. Archive aller Art, mit
Archivalien, die älter sind als 50 Jahre, auf allen Trägern. 12. a) Sammlungen[28] und Einzelexemplare aus zoologischen,
botanischen, mineralogischen oder anatomischen Sammlungen, b) Sammlungen2 von historischem, paläontologischem,
ethnographischem oder numismatischem Wert. 13. Verkehrsmittel, die älter
sind als 75 Jahre. 14. Sonstige, nicht unter den
Kategorien 1 bis 13 genannte Antiquitäten, die älter sind als 50 Jahre. Die Kulturgüter, die
unter die Kategorien A.1 bis 14 fallen, werden von dieser Richtlinie nur
erfasst, wenn ihr Wert mindestens den in Teil B aufgeführten
Wertgruppen entspricht. B. Wertgruppen, die bestimmten in Teil A genannten
Kategorien entsprechen (in ECU) ê 2001/38/EG
Art. 1 Nr. 1 WERT: Wertunabhängig ê 93/7/EWG –
1 (Archäologische
Gegenstände) –
2 (Aufteilung von
Denkmälern) –
8 (Wiegendrucke
und Handschriften) –
11 (Archive) 15 000 –
4 (Mosaike und
Zeichnungen) –
5 (Radierungen) –
7 (Photographien) –
10 (Gedruckte
Landkarten) ê 96/100/EG
Art. 1 Nr. 2 30 000 –
3a (Aquarelle,
Gouachen und Pastelle) ê 93/7/EWG 50 000 –
6 (Bildhauerkunst) –
9 (Bücher) –
12 (Sammlungen) –
13
(Verkehrsmittel) –
14 (Sonstige
Gegenstände) 150 000 –
3 (Bilder) Die Erfüllung der
Voraussetzungen in bezug auf den finanziellen Wert ist bei Einreichung des
Antrags auf Rückgabe zu beurteilen. Der finanzielle Wert ist der Wert des
Gegenstands in dem ersuchten Mitgliedstaat. ê 2001/38/EG
Art. 1 Nr. 2 Für die
Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht die Währung ist, werden die in diesem
Anhang aufgeführten und in Euro ausgedrückten Wertgruppen in die jeweilige
Landeswährung umgerechnet und in dieser Währung ausgedrückt, und zwar zu dem
Umrechnungskurs vom 31. Dezember 2001, der im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften veröffentlicht wird. Diese Beträge in der jeweiligen Landeswährung werden mit Wirkung vom
31. Dezember 2001 alle 2 Jahre überprüft. Die Berechnung stützt sich
auf das Mittel der Tageswerte dieser Währungen, ausgedrückt in Euro, während
der 24 Monate, die am letzten Tag des Monats August enden, der der
Überprüfung mit Wirkung vom 31. Dezember vorausgeht. Diese
Berechnungsmethode wird auf Vorschlag der Kommission vom Beratenden Ausschuss
für Kulturgüter grundsätzlich 2 Jahre nach der ersten Anwendung überprüft.
Bei jeder Überprüfung werden die in Euro ausgedrückten Wertgruppen und die entsprechenden Beträge in Landeswährung regelmäßig
in den ersten Tagen des Monats November, der dem Zeitpunkt vorausgeht, zu dem
die Überprüfung wirksam wird, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
veröffentlicht. _____________ é ANHANG I Teil A Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer
nachfolgenden Änderungen
(gemäß Artikel 19) Richtlinie 93/7/EWG des Rates || ABl. L 74 vom 27.3.1993, S. 74) Richtlinie 96/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates || (ABl. L 60 vom 1.3.1997, S. 59) Richtlinie 2001/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates || (ABl. L 187 vom 10.7.2001, S. 43) Teil B Fristen für die Umsetzung in
innerstaatliches Recht
(gemäß Artikel 19) Richtlinie || Umsetzungsfrist 93/7/EWG || 15.12.1993[29] 96/100/EG || 1.9.1997 2001/38/EG || 31.12.2001 _____________ ANHANG II Entsprechungstabelle Richtlinie 93/7/EWG || Vorliegende Richtlinie Artikel 1 Nummer 1 erster Gedankenstrich || Artikel 1 Nummer 1 Artikel 1 Nummer 1 zweiter Gedankenstrich einleitender Satzteil || _______ Artikel 1 Nummer 1 zweiter Gedankenstrich erster Untergedankenstrich Absatz 1 || _______ Artikel 1 Nummer 1 zweiter Gedankenstrich erster Untergedankenstrich Absatz 2 || Artikel 1 Nummer 8 Artikel 1 Nummer 1 zweiter Gedankenstrich zweiter Untergedankenstrich || _______ Artikel 1 Nummer 2 erster Gedankenstrich || Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Artikel 1 Nummer 2 zweiter Gedankenstrich || Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Artikel 1 Nummern 3 bis 7 || Artikel 1 Nummern 3 bis 7 Artikel 2 und 3 Artikel 4 Absatz 1 Artikel 4 Nummer 1 zweiter Satz Artikel 4 Nummer 6 zweiter Satz _______ || Artikel 2 und 3 Artikel 4 Absatz 1 Artikel 4 Absatz 2 Artikel 4 Absatz 3 Artikel 4 Absatz 4 Artikel 5 Absatz 1 || Artikel 5 Absatz 1 Artikel 5 Absatz 2 erster Gedankenstrich || Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a Artikel 5 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich || Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b Artikel 6 Absatz 1 || Artikel 6 Absatz 1 Artikel 6 Absatz 2 || Artikel 6 Absatz 2 _______ || Artikel 6 Absatz 3 Artikel 7 und 8 || Artikel 7 und 8 Artikel 9 Absatz 1 || Artikel 9 Absatz 1 Artikel 9 Absatz 2 || _______ _______ _______ || Artikel 9 Absatz 2 Artikel 9 Absatz 3 Artikel 9 Absätze 3 und 4 || Artikel 9 Absätze 4 und 5 Artikel 10 bis 15 || Artikel 10 bis 15 Artikel 16 Absätze 1 und 2 || Artikel 16 Absätze 1 und 2 Artikel 16 Absatz 3 || _______ Artikel 16 Absatz 4 || _______ Artikel 17 || _______ _______ || Artikel 17 Artikel 18 || Artikel 18 Absatz 1 _______ || Artikel 18 Absatz 2 _______ || Artikel 19 _______ || Artikel 20 Absatz 1 _______ || Artikel 20 Absatz 2 Artikel 19 Anhang || Artikel 21 _______ ______ || Anhang I ______ || Anhang II é FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des
Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereiche in
der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art des
Vorschlags/der Initiative 1.4. Ziele 1.5. Begründung des
Vorschlags/der Initiative 1.6. Dauer der Maßnahme
und ihrer finanziellen Auswirkungen 1.7. Vorgeschlagene
Methode(n) der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und
Berichterstattung 2.2. Verwaltungs- und
Kontrollsystem 2.3. Prävention von
Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene
Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 3.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht 3.2.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die operativen Mittel 3.2.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.4. Vereinbarkeit mit
dem mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Einnahmen FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der
Initiative Vorschlag
für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rückgabe
von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten
Kulturgütern (Neufassung) 1.2. Politikbereiche in der
ABM/ABB-Struktur[30]
Titel
2 – Unternehmen – Kapitel 02 03: Binnenmarkt für Waren und
sektorbezogene politische Maßnahmen 1.3. Art des Vorschlags/der Initiative Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu
ausgerichtete Maßnahme. 1.4. Ziele 1.4.1. Mit dem Vorschlag/der Initiative
verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission Beitrag
zum Schutz von Kulturgütern im Binnenmarkt 1.4.2. Einzelziele und
ABM/ABB-Tätigkeiten Einzelziel:
Schaffung der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, die Rückgabe von als
„nationales Kulturgut“ eingestuften Kulturgütern zu erreichen, die seit 1993
aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbracht wurden. 1.4.3. Erwartete Ergebnisse und
Auswirkungen Bitte geben Sie an,
wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken
dürfte. Mit
dem vorliegenden Vorschlag sollen die Zahl der Rückgaben von Kulturgütern, die
als „nationales Kulturgut“ eingestuft sind, gesteigert und die Kosten der
Rückgaben verringert werden. Er wird Auswirkungen auf die Prävention und die
Bekämpfung des unrechtmäßigen Handels mit Kulturgütern in der Union haben. 1.4.4. Leistungs- und Erfolgsindikatoren Bitte geben Sie an,
anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative
verfolgen lässt. -
Anstieg der Zahl der Rückgabeverfahren, -
Anstieg der Zahl der Rückgaben von Kulturgütern, die als „nationales Kulturgut“
eingestuft sind, -
Weiterverfolgung der Anträge auf Nachforschungen nach einem Kulturgut im Sinne
des Artikels 4 Nummer 1 der Richtlinie, -
Weiterverfolgung der Unterrichtungen über das Auffinden eines Kulturgutes im
Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Richtlinie, -
Vergleichbarkeit der statistischen Daten zur Anwendung der Richtlinie, -
Umfrage unter den zentralen Stellen zur Zufriedenheit mit dem System IMI. 1.5. Begründung des Vorschlags/der
Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender
Bedarf Allgemeines
Ziel der vorliegenden Initiative ist es, einen Beitrag zum Schutz der
Kulturgüter im Binnenmarkt zu leisten, indem die Rückgabe von als „nationales
Kulturgut“ eingestuften Kulturgütern, die seit 1993 unrechtmäßig aus dem
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbracht wurden, erleichtert wird. 1.5.2. Mehrwert durch die Intervention
der EU Aufgrund
des grenzüberschreitenden Aspekts der unrechtmäßigen Ausfuhr von Kulturgütern
ist die Union auf diesem Gebiet eher in der Lage, Maßnahmen zu treffen. 1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen
gewonnene wesentliche Erkenntnisse Die
Bewertungen der Richtlinie 93/7/EWG zeigen, dass die bestehende Regelung
nur begrenzt wirksam ist, wenn die Rückgabe bestimmter als „nationales
Kulturgut“ eingestufter Kulturgüter erreicht werden soll. Durch
Studien und Sachverständigenberichte über die Prävention und die Bekämpfung des
unrechtmäßigen Handels mit Kulturgütern konnte die Kommission sich auch von der
Notwendigkeit einer Überarbeitung der Richtlinie überzeugen. 1.5.4. Kohärenz mit anderen geeigneten
Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Die
vorliegende Initiative ist mit den anderen Maßnahmen und politischen Ansätzen
auf dem Gebiet der Kulturgüter vollständig vereinbar. 1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer
finanziellen Auswirkungen Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Geltungsdauer 1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der
Mittelverwaltung[31]
Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und Berichterstattung Bitte geben Sie an,
wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. Die
Modalitäten für Bewertung und Monitoring, die die anderen Organe der Union mit
Informationen über die Anwendung der Richtlinie versorgen, sind in
Artikel 16 festgelegt. Die Anwendungs- und die Bewertungsberichte zur
Richtlinie werden alle fünf Jahre erstellt. 2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte Risiken Es
konnte kein finanzielles Risiko festgestellt werden. 2.2.2. Vorgesehene Kontrollen Die
vorgesehen Kontrollen sind in der Haushaltsordnung und in der Verordnung (EU)
Nr. 1268/2012 festgelegt. 2.3. Prävention von Betrug und
Unregelmäßigkeiten Bitte geben Sie an,
welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. Die
Kommission muss darauf achten, dass durch vorbeugende Maßnahmen gegen Betrug,
Korruption und sonstige illegale Aktivitäten, durch wirksame Kontrollen, durch
Wiedereinziehung von zu Unrecht gezahlten Beträgen sowie, bei festgestellten
Unregelmäßigkeiten, durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende
Sanktionen gemäß den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95,
(Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EG) Nr. 1073/1999 die finanziellen
Interessen der Europäischen Union gewahrt werden. 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) ·
Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der
Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge || GM/NGM ([32]) || von EFTA-Ländern[33] || von Bewerberländern[34] || von Drittländern || nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung […] || [XX.YY.YY.YY] […] || GM/NGM || || || || Neu zu schaffende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens
und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Bezeichnung………………………………] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Bewerberländern || von Drittländern || nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung || [XX.YY.YY.YY] || || JA/NEIN || JA/NEIN || JA/NEIN || JA/NEIN 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht In Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || GD: ENTR || || || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || INSGESAMT || Operative Mittel || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || Mittel INSGESAMT für die GD ENTR || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || Zahlungen || =2+2a +3 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || „Verwaltungsausgaben“ || || GD ENTR || || || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || INSGESAMT || Personal || 0,2 || 0,2 || 0,2 || 0,2 || 0,2 || 1,0 || Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,05 || 0,05 || 0,05 || 0,05 || 0,05 || 0,25 || GD ENTR INSGESAMT || Mittel || 0,25 || 0,25 || 0,25 || 0,25 || 0,25 || 1,25 || Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insgesamt = Zahlungen insgesamt) || 0,25 || 0,25 || 0,25 || 0,25 || 0,25 || 1,25 || Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 0,25 || 0,25 || 0,25 || 0,25 || 0,25 || 1,25 || Zahlungen || 0,25 || 0,25 || 0,25 || 0,25 || 0,25 || 1,25 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die
operativen Mittel Für den
Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt. 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die
Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Übersicht Für den Vorschlag/die Initiative werden die
folgenden Verwaltungsmittel benötigt: In Mio. EUR
(3 Dezimalstellen) || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || INSGESAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || Personalausgaben || 0,2 || 0,2 || 0,2 || 0,2 || 0,2 || 1,0 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,05 || 0,05 || 0,05 || 0,05 || 0,05 || 0,25 Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,25 || 0,25 || 0,25 || 0,25 || 0,25 || 1,25 Außerhalb der RUBRIK 5[35] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || Personalausgaben || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 INSGESAMT || 0,25 || 0,25 || 0,25 || 0,25 || 0,25 || 1,25 3.2.3.2. Geschätzte Auswirkungen auf die
Humanressourcen Für den Vorschlag/die
Initiative wird das folgende Personal benötigt: Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit
höchstens einer Dezimalstelle) || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) 02 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 0,2 || 0,2 || 0,2 || 0,2 || 0,2 VZÄ = 1,5 || VZÄ = 1,5 || VZÄ = 1,5 || VZÄ = 1,5 || VZÄ = 1,5 XX 01 01 02 (in den Delegationen) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 10 01 05 01 (direkte Forschung) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ)[36] XX 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 XX 01 02 02 (AC, AL, JED, INT und ANS in den Delegationen) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 XX 01 04 yy [37] || - am Sitz[38] || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 - in den Delegationen || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 INSGESAMT || 0,2 || 0,2 || 0,2 || 0,2 || 0,2 VZÄ = 1,5 || VZÄ = 1,5 || VZÄ = 1,5 || VZÄ = 1,5 || VZÄ = 1,5 Der Personalbedarf wird
durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne
Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für
Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe
der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt
werden. Beschreibung der auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Betreuung der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie. 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen
Finanzrahmen Der Vorschlag ist mit dem derzeitigen mehrjährigen
Finanzrahmen vereinbar. 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter Der Vorschlag sieht keine Kofinanzierung durch
Dritte vor. 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die
Einnahmen Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Einnahmen
aus. [1] Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März
1993 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern (ABl. L 74 vom 27.3.1993,
S. 74), geändert durch die Richtlinie 96/100/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Februar 1997 (ABl. L 60 vom
1.3.1997, S. 59) und durch die Richtlinie 2001/38/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 (ABl. L 187 vom 10.7.2001,
S. 43). [2] Erster Bericht der Kommission an den Rat, das
Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuss über die
Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates über die Ausfuhr von
Kulturgütern und der Richtlinie 93/7/EWG des Rates über die Rückgabe von
unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern,
KOM(2000) 325 endg. vom 25.5.2000. Zweiter Bericht der Kommission an
den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss über die Anwendung der Richtlinie 93/7/EWG des Rates über
die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
verbrachten Kulturgütern, KOM(2005) 675 endg. vom 21.12.2005. Dritter
Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Anwendung der Richtlinie 93/7/EWG
des Rates über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern, KOM(2009) 408 endg. vom
30.7.2009. Vierter Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament
und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Anwendung der
Richtlinie 93/7/EWG des Rates über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern, COM(2013) 310
endg. vom 30.5.2013. [3] Im September 2012 hatten 22 Mitgliedstaaten die
Unesco-Konvention von 1970 und 13 Mitgliedstaaten die Unidroit-Konvention
von 1995 ratifiziert. Österreich hatte den Prozess der Ratifizierung der
Unesco-Konvention eingeleitet. [4] Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union zur
Prävention und Bekämpfung von Straftaten gegen Kulturgüter, 13. und
14. Dezember 2011. http://register.consilium.europa.eu/pdf/de/11/st17/st17541.de11.pdf. [5] ABl. L. 351 vom 20.12.2012,
S. 1. [6] http://ec.europa.eu/yourvoice/ebtp/consultations/index_de.htm [7] http://ec.europa.eu/enterprise/policies/single-market-goods/regulated-sectors/cultural-goods/index_en.htm [8] Die Arbeiten dieser Gruppe und die Einzelbeiträge ihrer
Mitglieder wurden nicht veröffentlicht. [9] Abschlussbericht und Empfehlungen für den Ausschuss für
Kulturfragen, mit welchen Mitteln sich die Mobilität von Kunstsammlungen
verbessern lässt, Juni 2010: http://ec.europa.eu/culture/our-policy-development/working-group-on-museum-activities_en.htm. [10] Die
Studie mit einer Analyse der Strukturen und Mechanismen zur Verbreitung von
Daten, die die Behörden benötigen, um die Anwendung der Kulturgüterrichtlinie
zu gewährleisten, aus dem Jahr 2004 und die Studie über die Erweiterung um 12
neue Mitgliedstaaten aus dem Jahr 2007 (Information & Communication
Partners: Studienvertrag Nr. 30-CE-0102617/00-49) sind bei folgender
E-Mail-Adresse auf Anfrage erhältlich: ENTR-PRODUCT-MARKET-INTEGR-AND-ENFOR@ec.europa.eu. Die Studie über die Prävention und Bekämpfung des unrechtmäßigen
Handels mit Kulturgütern in der Europäischen Union (CECOJI-CNRS-UMR 6224,
Frankreich) aus dem Jahr 2011 ist in englischer Sprache hier abrufbar: http://ec.europa.eu/home-affairs/doc_centre/crime/docs/Report%20Trafficking%20in%20cultural%20goods%20EN.pdf#zoom. [11] Weitere Optionen, wie: i) die Ratifizierung der
Unesco-Konvention von 1970 und der Unidroit-Konvention von 1995 durch die
Europäische Union, ii) die Festlegung einer EU-Strategie zur Erreichung einer Ratifizierung
der Unidroit-Konvention durch alle Mitgliedstaaten, iii) der Ersatz der
Richtlinie 93/7/EG durch eine Verordnung und iv) die Aufhebung der
Richtlinie 93/7/EWG wurden bei der Prüfung der einzelnen Lösungsansätze
wegen mangelnder Machbarkeit bereits sehr früh aufgegeben. [12] Durchgeführt im Einklang mit der Mitteilung der Kommission
an das Europäische Parlament und den Rat — Kodifizierung des Acquis
communautaire, KOM(2001) 645 endg. [13] KOM(2007) 873 endg. [14] Anhang I Teil A dieses Vorschlags. [15] „Falls es sich im Verlauf des Rechtsetzungsverfahrens als
erforderlich erweisen sollte, über eine reine Kodifizierung hinauszugehen und
inhaltliche Änderungen vorzunehmen, so wäre es Aufgabe der Kommission,
gegebenenfalls den oder die hierfür erforderlichen Vorschläge zu unterbreiten.“ [16] „Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission
nehmen zur Kenntnis, dass, falls es sich als erforderlich erweisen sollte, über
eine reine Kodifizierung hinauszugehen und inhaltliche Änderungen vorzunehmen,
die Kommission bei ihren Vorschlägen in jedem Einzelfall zwischen dem Verfahren
der Neufassung und dem der Vorlage eines gesonderten Änderungsvorschlags wählen
kann, wobei sie den Kodifizierungsvorschlag, in den die inhaltliche Änderung
nach ihrer Annahme aufgenommen wird, beibehält.“ [17] ABl. C 252 vom 18.9.2010, S. 11. [18] ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1. [19] ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1. [20] ABl. C
[…] vom […], S. […]. [21] ABl. L 74 vom 27.3.1993, S. 74. [22] Siehe Anhang I Teil A. [23] ABl. L 395 vom 31.12.1992, S. 1. ABL. L 39 vom 10.2.2009, S. 1. [24] ABl. L 316 vom 14.11.2012,
S. 1. [25] ABl. L 281 vom 23.11.1995,
S. 31. [26] Schlussfolgerungen des Rates zur
Prävention und Bekämpfung von Straftaten gegen Kulturgüter, Tagung des Rates
„Justiz und Inneres“ am 13. und 14. Dezember 2011. [27] Älter als 50 Jahre und nicht ihren Urhebern
gehörend. [28] Im Sinne des Urteils des Gerichtshofes in der
Rechtssache 252/84: „Sammlungsstücke im Sinne der Tarifnummer 99.05
des GZT sind Gegenstände, die geeignet sind, in eine Sammlung aufgenommen zu
werden, das heißt Gegenstände, die verhältnismäßig selten sind,
normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß benutzt werden,
Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen
Gebrauchsgegenständen sind und einen hohen Wert haben.“ [29] Für Belgien, Deutschland und die Niederlande lief die
Umsetzungsfrist bis zum 15. März 1994. [30] ABM: Activity-Based Management: maßnahmenbezogenes
Management – ABB: Activity-Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung. [31] Erläuterungen
zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung
enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html. [32] GM =Getrennte Mittel / NGM = Nichtgetrennte Mittel. [33] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. [34] Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle
Bewerberländer des Westbalkans. [35] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [36] AC = Vertragsbediensteter,
AL = örtlich Bediensteter, ANS = Abgeordneter Nationaler
Sachverständiger, INT = Leiharbeitskraft (interimaire),
JED = Junger Sachverständiger in Delegationen. [37] Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes
externes Personal (vormalige BA-Linien). [38] Hauptsächlich für die Strukturfonds, den Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und den
Europäischen Fischereifonds (EFF).