MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend den Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden /* COM/2013/0282 final - 2011/0137 (COD) */
2011/0137 (COD) MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS
EUROPÄISCHE PARLAMENT
gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union
betreffend den Standpunkt des Rates im Hinblick auf den
Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden 1. Hintergrund Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat (Dokument KOM(2011) 0285 endg. – 2011/0137 COD): || 24.5.2011. Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: || 3.7.2012. Festlegung des Standpunkts des Rates: || 16.5.2013. 2. Gegenstand des Vorschlags der Kommission Die vorgeschlagene Verordnung soll die
bestehenden Verordnung Nr. 1383/2003[1]
ersetzen, mit der zurzeit Abschnitt 4 (Besondere Erfordernisse bei
Grenzmaßnahmen) von Teil III (Durchsetzung der Rechte des geistigen
Eigentums) des WTO-Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des
geistigen Eigentums (TRIPS) umgesetzt wird. Der Vorschlag ist Bestandteil des in der
Mitteilung der Kommission „Ein Binnenmarkt für Rechte des geistigen Eigentums“[2] beschriebenen strategischen
Rahmens und steht im Einklang mit der von der EU seit langem verfolgten Politik
und Strategie zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums. Diese Politik kam
in mehreren Mitteilungen der Kommission, wie zu EUROPA 2020[3], in der Mitteilung über eine
Binnenmarktakte[4]
und der Mitteilung über die EU-Sicherheitsstrategie[5], zum Ausdruck. Das Ziel des Vorschlags ist die Verbesserung
der Fähigkeit der Zollbehörden, Rechte des geistigen Eigentums an der Grenze
durchzusetzen. Mit der vorgeschlagenen Verordnung wird gewährleistet, dass ein
breiteres Spektrum an Verstößen gegen Rechte des geistigen Eigentums erfasst
und die Befugnis der Zollbehörden zur Kontrolle aller Waren unter
zollamtlicher Überwachung unabhängig von ihrer zollrechtlichen Behandlung
aufrechterhalten wird. Zudem wird sichergestellt, dass die Zollbehörden
hochwertige Informationen erhalten, um das Risiko einer Verletzung von
Rechten des geistigen Eigentums gut einschätzen und analysieren zu können, und
es wird die Rechtsgrundlage für eine zentrale Datenbank zur Erfassung
der Anträge auf Tätigwerden der Zollbehörden und der Informationen über die
Zurückhaltung von Waren sowie den Informationsaustausch zwischen den
Zollbehörden (COPIS) geschaffen. Zusätzlich werden bestimmte Anpassungen der
derzeitigen Verfahren vorgeschlagen, die den Verwaltungsaufwand auf ein
Mindestmaß beschränken sollen. Dabei ist zum einen die Möglichkeit
vorgesehen, auf der Grundlage einer Einigung zwischen den betroffenen Parteien Waren
ohne gerichtliches Verfahren zu vernichten, zum anderen wird ein neues
Verfahren für Kleinsendungen eingeführt, in dem die Waren ohne Hinzuziehung
des Rechtsinhabers vernichtet werden können. Durch die Verordnung wird gewährleistet, dass
die legitimen Interessen aller Händler berücksichtigt werden. Die
Umsetzung des Rechts auf Stellungnahme von Beteiligten, denen die
Zurückhaltung der Waren schadet, wird harmonisiert, und es erfolgt eine Anpassung
der den Beteiligten innerhalb der Verfahren gewährten Fristen. Der Vorschlag geht auch auf die Bedenken
ein, die Indien und Brasilien im Laufe von zwei im Jahr 2010 begonnenen
Debatten innerhalb der WTO in Bezug auf den Transit
generischer Arzneimittel durch das Gebiet der EU geäußert haben. In
Erwägungsgrund 17 wird daher an die 2001 in Doha angenommene Erklärung
über das TRIPS-Übereinkommen und die öffentliche Gesundheit erinnert, und der
bestehende Erwägungsgrund 8 („Herstellungsfiktion“) wird gestrichen. Zudem
orientiert sich der Vorschlag stärker am Wortlaut des TRIPS-Übereinkommens (bei
der Zurückhaltung von Waren müssen die Zollbehörden einen „begründeten
Verdacht“ haben, dass Rechte des geistigen Eigentums verletzt werden). 3. Bemerkungen zu dem Standpunkt des Rates Der Standpunkt, den der Rat in erster Lesung
angenommen hat, spiegelt vollumfänglich die im Trilog zwischen dem Rat, dem
Europäischen Parlament und der Kommission erzielte Einigung vom
19. Dezember 2012 wider. Diese Einigung umfasst folgende Eckpunkte: –
Ausnahme von Parallelhandel und
Mengenüberschreitungen (Overruns) vom Anwendungsbereich der Verordnung; –
Verdeutlichung, dass die Zollbehörden gemäß den
Zollvorschriften Kontrollen durchführen und Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung
ergreifen können, um Vorgänge zu verhindern, die gegen die im Gebiet der Union
geltenden Rechtsvorschriften im Bereich des geistigen Eigentums verstoßen, und
um mit Drittländern bei der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums
zusammenzuarbeiten; –
Festlegung eines einheitlichen Verfahrens für alle
Arten von Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums, die in den
Anwendungsbereich der Verordnung fallen, unbeschadet des besonderen Verfahrens
für Kleinsendungen. Innerhalb eines solchen einheitlichen Verfahrens können
Waren auf Antrag des Rechtsinhabers vernichtet werden, ohne dass der
Rechtsinhaber gerichtliche Schritte einleiten muss, vorausgesetzt der Anmelder
oder der Inhaber der Waren lehnt eine Vernichtung nicht ab, nachdem er durch
die Zollbehörden ordnungsgemäß über die Zurückhaltung der Waren unterrichtet
wurde; –
Feststellung, dass das Verfahren für Kleinsendungen
nur auf vorheriges Ersuchen des Antragstellers gilt und dass die Zollbehörden
den Antragsteller verpflichten können, die durch die Anwendung des Verfahrens
entstandenen Kosten zu tragen; –
Definition von Kleinsendungen in der Verordnung,
die die Kommission unter bestimmten Umständen ermächtigt, delegierte Rechtsakte
gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union zur Änderung der nicht wesentlichen Elemente dieser Definition zu
erlassen; –
Im Einklang mit Artikel 69 des
TRIPS-Übereinkommens und im Hinblick auf die Beseitigung des internationalen
Handels mit Waren, die Rechte des geistigen Eigentums verletzen, Schaffung
einer Rechtsgrundlage für den zügigen Austausch von Informationen zu diesem
Handel zwischen den Zollbehörden in der EU und in Drittländern. Um eine
einheitliche Umsetzung der Bestimmungen über die praktischen Modalitäten für
den Datenaustausch mit Drittländern zu gewährleisten, werden der Kommission
Durchführungsbefugnisse, namentlich zur Festlegung dieser praktischen
Modalitäten, übertragen. Die Bestimmungen über die Übermittlung von Daten an
Drittländer gelten unbeschadet der geltenden Datenschutzbestimmungen in der EU,
insbesondere der Artikel 25 und 26 der Richtlinie 95/46/EG und
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001; –
Ausschluss von Bestimmungen zur Harmonisierung des
Rechts auf Stellungnahme für Personen, die von der Zurückhaltung von Waren
durch die Zollbehörden betroffen sind, aus der Verordnung. Es wird davon
ausgegangen, dass das Recht auf Stellungnahme nach nationalem Recht gewährt
wird; –
Erweiterung und Präzisierung der Liste mit Fällen,
in denen der Rechtsinhaber gemäß der Verordnung die Informationen nutzen kann,
die ihm die Zollbehörden im Anschluss an eine Zurückhaltung von Waren
übermitteln haben; –
Aufnahme von Bestimmungen zu Datenerhebung,
Datenverarbeitung, Aufbewahrungsfristen und zur Ausübung von Rechten und
Pflichten im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften in den
Basisrechtsakt. Die Kommission befürwortete die im Trilog
erzielte Einigung uneingeschränkt. 4. Schlussfolgerung Die Kommission übernimmt die vom Rat
vorgenommene Änderung ihres Vorschlags. [1] Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom
22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht
stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen
gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen. [2] Mitteilung der Kommission vom 24. Mai 2011: Ein
Binnenmarkt für Rechte des geistigen Eigentums – KOM(2011) 287 endg. [3] Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010: Eine
Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum –
KOM(2010) 2020 endg. [4] Mitteilung der Kommission vom 15. Dezember 2010:
Auf dem Weg zu einer Binnenmarktakte – KOM(2010) 608 endgültig/2. [5] Mitteilung der Kommission vom 22. November 2010:
EU-Strategie der inneren Sicherheit: Fünf Handlungsschwerpunkte für mehr
Sicherheit in Europa – KOM(2010) 673 endg.