52013PC0282

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend den Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden /* COM/2013/0282 final - 2011/0137 (COD) */


2011/0137 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend den

Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden

1.           Hintergrund

Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat (Dokument KOM(2011) 0285 endg. – 2011/0137 COD): || 24.5.2011.

Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: || 3.7.2012.

Festlegung des Standpunkts des Rates: || 16.5.2013.

2.           Gegenstand des Vorschlags der Kommission

Die vorgeschlagene Verordnung soll die bestehenden Verordnung Nr. 1383/2003[1] ersetzen, mit der zurzeit Abschnitt 4 (Besondere Erfordernisse bei Grenzmaßnahmen) von Teil III (Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums) des WTO-Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) umgesetzt wird.

Der Vorschlag ist Bestandteil des in der Mitteilung der Kommission „Ein Binnenmarkt für Rechte des geistigen Eigentums“[2] beschriebenen strategischen Rahmens und steht im Einklang mit der von der EU seit langem verfolgten Politik und Strategie zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums. Diese Politik kam in mehreren Mitteilungen der Kommission, wie zu EUROPA 2020[3], in der Mitteilung über eine Binnenmarktakte[4] und der Mitteilung über die EU-Sicherheitsstrategie[5], zum Ausdruck.

Das Ziel des Vorschlags ist die Verbesserung der Fähigkeit der Zollbehörden, Rechte des geistigen Eigentums an der Grenze durchzusetzen. Mit der vorgeschlagenen Verordnung wird gewährleistet, dass ein breiteres Spektrum an Verstößen gegen Rechte des geistigen Eigentums erfasst und die Befugnis der Zollbehörden zur Kontrolle aller Waren unter zollamtlicher Überwachung unabhängig von ihrer zollrechtlichen Behandlung aufrechterhalten wird. Zudem wird sichergestellt, dass die Zollbehörden hochwertige Informationen erhalten, um das Risiko einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums gut einschätzen und analysieren zu können, und es wird die Rechtsgrundlage für eine zentrale Datenbank zur Erfassung der Anträge auf Tätigwerden der Zollbehörden und der Informationen über die Zurückhaltung von Waren sowie den Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden (COPIS) geschaffen.

Zusätzlich werden bestimmte Anpassungen der derzeitigen Verfahren vorgeschlagen, die den Verwaltungsaufwand auf ein Mindestmaß beschränken sollen. Dabei ist zum einen die Möglichkeit vorgesehen, auf der Grundlage einer Einigung zwischen den betroffenen Parteien Waren ohne gerichtliches Verfahren zu vernichten, zum anderen wird ein neues Verfahren für Kleinsendungen eingeführt, in dem die Waren ohne Hinzuziehung des Rechtsinhabers vernichtet werden können.

Durch die Verordnung wird gewährleistet, dass die legitimen Interessen aller Händler berücksichtigt werden. Die Umsetzung des Rechts auf Stellungnahme von Beteiligten, denen die Zurückhaltung der Waren schadet, wird harmonisiert, und es erfolgt eine Anpassung der den Beteiligten innerhalb der Verfahren gewährten Fristen.

Der Vorschlag geht auch auf die Bedenken ein, die Indien und Brasilien im Laufe von zwei im Jahr 2010 begonnenen Debatten innerhalb der WTO in Bezug auf den Transit generischer Arzneimittel durch das Gebiet der EU geäußert haben. In Erwägungsgrund 17 wird daher an die 2001 in Doha angenommene Erklärung über das TRIPS-Übereinkommen und die öffentliche Gesundheit erinnert, und der bestehende Erwägungsgrund 8 („Herstellungsfiktion“) wird gestrichen. Zudem orientiert sich der Vorschlag stärker am Wortlaut des TRIPS-Übereinkommens (bei der Zurückhaltung von Waren müssen die Zollbehörden einen „begründeten Verdacht“ haben, dass Rechte des geistigen Eigentums verletzt werden).

3.           Bemerkungen zu dem Standpunkt des Rates

Der Standpunkt, den der Rat in erster Lesung angenommen hat, spiegelt vollumfänglich die im Trilog zwischen dem Rat, dem Europäischen Parlament und der Kommission erzielte Einigung vom 19. Dezember 2012 wider. Diese Einigung umfasst folgende Eckpunkte:

– Ausnahme von Parallelhandel und Mengenüberschreitungen (Overruns) vom Anwendungsbereich der Verordnung;

– Verdeutlichung, dass die Zollbehörden gemäß den Zollvorschriften Kontrollen durchführen und Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung ergreifen können, um Vorgänge zu verhindern, die gegen die im Gebiet der Union geltenden Rechtsvorschriften im Bereich des geistigen Eigentums verstoßen, und um mit Drittländern bei der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums zusammenzuarbeiten;

– Festlegung eines einheitlichen Verfahrens für alle Arten von Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, unbeschadet des besonderen Verfahrens für Kleinsendungen. Innerhalb eines solchen einheitlichen Verfahrens können Waren auf Antrag des Rechtsinhabers vernichtet werden, ohne dass der Rechtsinhaber gerichtliche Schritte einleiten muss, vorausgesetzt der Anmelder oder der Inhaber der Waren lehnt eine Vernichtung nicht ab, nachdem er durch die Zollbehörden ordnungsgemäß über die Zurückhaltung der Waren unterrichtet wurde;

– Feststellung, dass das Verfahren für Kleinsendungen nur auf vorheriges Ersuchen des Antragstellers gilt und dass die Zollbehörden den Antragsteller verpflichten können, die durch die Anwendung des Verfahrens entstandenen Kosten zu tragen;

– Definition von Kleinsendungen in der Verordnung, die die Kommission unter bestimmten Umständen ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Änderung der nicht wesentlichen Elemente dieser Definition zu erlassen;

– Im Einklang mit Artikel 69 des TRIPS-Übereinkommens und im Hinblick auf die Beseitigung des internationalen Handels mit Waren, die Rechte des geistigen Eigentums verletzen, Schaffung einer Rechtsgrundlage für den zügigen Austausch von Informationen zu diesem Handel zwischen den Zollbehörden in der EU und in Drittländern. Um eine einheitliche Umsetzung der Bestimmungen über die praktischen Modalitäten für den Datenaustausch mit Drittländern zu gewährleisten, werden der Kommission Durchführungsbefugnisse, namentlich zur Festlegung dieser praktischen Modalitäten, übertragen. Die Bestimmungen über die Übermittlung von Daten an Drittländer gelten unbeschadet der geltenden Datenschutzbestimmungen in der EU, insbesondere der Artikel 25 und 26 der Richtlinie 95/46/EG und Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001;

– Ausschluss von Bestimmungen zur Harmonisierung des Rechts auf Stellungnahme für Personen, die von der Zurückhaltung von Waren durch die Zollbehörden betroffen sind, aus der Verordnung. Es wird davon ausgegangen, dass das Recht auf Stellungnahme nach nationalem Recht gewährt wird;

– Erweiterung und Präzisierung der Liste mit Fällen, in denen der Rechtsinhaber gemäß der Verordnung die Informationen nutzen kann, die ihm die Zollbehörden im Anschluss an eine Zurückhaltung von Waren übermitteln haben;

– Aufnahme von Bestimmungen zu Datenerhebung, Datenverarbeitung, Aufbewahrungsfristen und zur Ausübung von Rechten und Pflichten im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften in den Basisrechtsakt.

Die Kommission befürwortete die im Trilog erzielte Einigung uneingeschränkt.

4.           Schlussfolgerung

Die Kommission übernimmt die vom Rat vorgenommene Änderung ihres Vorschlags.

[1]               Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen.

[2]               Mitteilung der Kommission vom 24. Mai 2011: Ein Binnenmarkt für Rechte des geistigen Eigentums – KOM(2011) 287 endg.

[3]               Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum – KOM(2010) 2020 endg.

[4]               Mitteilung der Kommission vom 15. Dezember 2010: Auf dem Weg zu einer Binnenmarktakte – KOM(2010) 608 endgültig/2.

[5]               Mitteilung der Kommission vom 22. November 2010: EU-Strategie der inneren Sicherheit: Fünf Handlungsschwerpunkte für mehr Sicherheit in Europa – KOM(2010) 673 endg.