52013PC0219

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Kosovo* über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Kosovos an den Programmen der Union /* COM/2013/0219 final - 2013/0115 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

Die Europäische Kommission hat in ihrer Mitteilung von 2009 „Kosovo* – Verwirklichung der europäischen Perspektive“ empfohlen, die Möglichkeit eines Rahmenabkommens mit dem Kosovo über die allgemeinen Grundsätze für dessen Teilnahme an EU-Programmen zu prüfen und auf dieser Grundlage Verhandlungsdirektiven auszuarbeiten. Im März 2011 nahm die Europäische Kommission einen Vorschlag für Verhandlungsdirektiven an und leitete diesen an den Rat weiter. Der Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ nahm den Vorschlag für Verhandlungsdirektiven am 22. Oktober 2012 an. Auf seiner Sitzung vom 11. Dezember 2012 begrüßte der Rat „Allgemeine Angelegenheiten“ die laufenden Bemühungen der Europäischen Kommission, ein Rahmenabkommen mit dem Kosovo über dessen Teilnahme an Unionsprogrammen auszuhandeln, sowie ihre Absicht, dem Rat in der ersten Hälfte des Jahres 2013 Bericht zu erstatten. Das Kosovo hat seine Zustimmung zu dem Entwurf des Rahmenabkommens am 16. Januar 2013 schriftlich bestätigt.

2.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Die Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag bildet Artikel 212 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die materielle Rechtsgrundlage ist Artikel 212 AEUV, wonach Ziel und Inhalt der Maßnahme darin bestehen, die wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit mit dem Kosovo im Sinne dieses Artikels durchzuführen.

2013/0115 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss eines Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Kosovo* über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Kosovos an den Programmen der Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Das Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Kosovo über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Kosovos an Programmen der Union wurde am … im Einklang mit dem Beschluss [XXX] des Rates[1] vom … – vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt – unterzeichnet.

(2)       Der Rat „Allgemeine Angelegenheiten“ von Dezember 2010 begrüßte die Aussicht auf einen Vorschlag der Europäischen Kommission, der dem Kosovo die Teilnahme an Programmen der Union ermöglichen soll; die Teilnahme soll durch den Abschluss des vorgenannten internationalen Abkommens verwirklicht werden.

(3)       Ziel des Abkommens ist es, die wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit mit dem Kosovo im Sinne von Artikel 212 AEUV durchzuführen.

(4)       Der Abschluss dieses Rahmenabkommens berührt nicht die Standpunkte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hinsichtlich des Status des Kosovos, die im Einklang mit ihrer innerstaatlichen Praxis und dem Völkerrecht beschlossen werden.

(5)       Dieses Abkommen sollte im Namen der Europäischen Union genehmigt werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Kosovo über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Kosovos an Programmen der Union (im Folgenden „das Abkommen“) wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates benennt die Person, die befugt ist, im Namen der Union die Notifizierung gemäß Artikel 10 des Abkommens vorzunehmen, um der Zustimmung der Europäischen Union zur vertraglichen Bindung an dieses Abkommen Ausdruck zu verleihen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft[2].

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident/Die Präsidentin

ANHANG

Entwurf eines Rahmenabkommens

zwischen der Europäischen Union und dem Kosovo über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Kosovos an den Programmen der Union

DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“ genannt,

einerseits und

das KOSOVO

andererseits, im Folgenden „die Vertragsparteien“ genannt,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Dezember 2007 hob der Europäische Rat die Bereitschaft der Union hervor, eine führende Rolle bei der Stärkung der Stabilität in der Region zu übernehmen und das Kosovo auf seinem Weg zu dauerhafter Stabilität zu unterstützen; darüber hinaus bekräftigte er die Bereitschaft der Union, die wirtschaftliche und politische Entwicklung durch eine klare europäische Perspektive im Einklang mit der europäischen Perspektive der Region zu fördern.

(2) Der Rat „Allgemeine Angelegenheiten“ von Dezember 2009 begrüßte die Mitteilung der Europäischen Kommission von Oktober 2009 „Kosovo – Verwirklichung der europäischen Perspektive“[3] und forderte die Kommission auf, die nötigen Schritte zu unternehmen, um das Kosovo bei seiner Annäherung an die Union im Einklang mit der europäischen Perspektive der Region zu unterstützen. Dabei hob der Rat die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Handels- und Visapolitik hervor und ermunterte die Europäische Kommission, die Teilnahme des Kosovos an Programmen der Union zu prüfen und das Kosovo in den Wirtschafts- und Finanzaufsichtsrahmen einzubeziehen, die zweite Komponente des Instruments für Heranführungshilfe zu aktivieren und den Dialog über den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess zu stärken.

(3) Der Rat „Allgemeine Angelegenheiten“ von Dezember 2010 begrüßte die Aussicht auf einen Vorschlag der Europäischen Kommission, der dem Kosovo die Teilnahme an Programmen der Union ermöglichen soll; Die Europäische Kommission legte ihren Vorschlag im März 2011 vor.

(4) Der Rat „Allgemeine Angelegenheiten“ von Dezember 2011 bekräftigte seine Bereitschaft, unbeschadet der Standpunkte der Mitgliedstaaten zum Status des Kosovos, Einvernehmen über die Teilnahme des Kosovos an Programmen der Union zu erzielen.

(5) Der Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ von Oktober 2012 ermächtigte die Europäische Kommission, im Namen der Europäischen Union Verhandlungen über ein Rahmenabkommen mit dem Kosovo über dessen Teilnahme an den Programmen der Union aufzunehmen.

(6) Das Kosovo hat seinen Wunsch nach Teilnahme an mehreren Programmen der Union zum Ausdruck gebracht.

(7) Artikel 212 AEUV bezieht sich auf Maßnahmen der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit mit Drittländern mit Ausnahme von Entwicklungsländern.

(8) Die spezifischen Bedingungen für die Teilnahme des Kosovos an jedem einzelnen Programm, insbesondere der zu leistende Finanzbeitrag, sollten durch eine Vereinbarung zwischen der Europäischen Kommission, die im Namen der Europäischen Union handelt, und den Behörden des Kosovos festgelegt werden.

(9) Die Unterzeichnung und der Abschluss dieses Rahmenabkommens berühren nicht die Standpunkte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hinsichtlich des Status des Kosovos, die im Einklang mit ihrer innerstaatlichen Praxis und dem Völkerrecht beschlossen werden –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Dem Kosovo wird gestattet, an folgenden Programmen der Union teilzunehmen:

a)         bestehenden Programmen der Union, die im Anhang aufgeführt sind, und ihren Folgeprogrammen, die den Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern zugänglich sind, die im Rahmen der Heranführungsstrategie für die westlichen Balkanländer gemäß den Bestimmungen dieser Programme gefördert werden, sobald das Rahmenabkommen (im Folgenden „das Abkommen“) in Kraft tritt;

b)         Unionsprogrammen, die nach Inkrafttreten des Abkommens eingerichtet oder verlängert werden und die eine Öffnungsklausel enthalten, welche die Teilnahme des Kosovos vorsieht.

Das Kosovo soll im Einklang mit seinen Verpflichtungen in der Lage sein, die Standards in den Bereichen, die für das betreffende Programm relevant sind, sowie die Fortschritte in diesen Bereichen zu übernehmen und anzuwenden.

Artikel 2

Das Kosovo leistet einen finanziellen Beitrag zum Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, der den spezifischen Programmen entspricht, an denen das Kosovo teilnimmt.

Artikel 3

Die Vertreter des Kosovos können bei den das Kosovo betreffenden Punkten als Beobachter an den Sitzungen der Verwaltungsausschüsse teilnehmen, die für das Monitoring der Programme zuständig sind, zu denen das Kosovo einen finanziellen Beitrag leistet.

Artikel 4

Für die von Teilnehmern aus dem Kosovo unterbreiteten Projekte und Initiativen gelten hinsichtlich der Programme soweit wie möglich dieselben Bedingungen, Regeln und Verfahren wie für die Mitgliedstaaten.

Artikel 5

Die spezifischen Bedingungen für die Teilnahme des Kosovos an jedem einzelnen Programm, insbesondere der zu leistende Finanzbeitrag, werden in einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Kommission, die im Namen der Europäischen Union handelt, und den zuständigen Behörden des Kosovos festgelegt.

Ersucht das Kosovo um Heranführungshilfe im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe[4] oder auf der Grundlage etwaiger anderer, möglicherweise noch anzunehmender Außenhilfeinstrumente der Europäischen Union für das Kosovo, sollten die Bedingungen für die Verwendung dieser Hilfe durch das Kosovo im Rahmen einer Finanzierungsvereinbarung festgelegt werden.

Artikel 6

In der in Artikel 5 Unterabsatz 1 genannten Vereinbarung sollte im Einklang mit der Haushaltsordnung der Europäischen Union festgelegt sein, dass von der Europäischen Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Rechnungshof der Europäischen Union bzw. unter deren Aufsicht Finanzkontrollen oder Rechnungsprüfungen durchzuführen sind.

Für die Finanzkontrollen und Rechnungsprüfungen, Verwaltungsmaßnahmen, Sanktionen und die Einziehung von Forderungen werden detaillierte Vorschriften festgelegt, mit denen der Europäischen Kommission, OLAF und dem Rechnungshof Befugnisse übertragen werden können, die ihren Befugnissen gegenüber den in der Europäischen Union niedergelassenen Empfängern und Auftragnehmern entsprechen.

Artikel 7

Das Abkommen gilt auf unbestimmte Zeit.

Das Abkommen kann von jeder Vertragspartei mit sechsmonatiger Frist schriftlich gekündigt werden.

Artikel 8

Die Vertragsparteien können das Abkommen erstmals spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens und danach alle drei Jahre auf der Grundlage der Erfahrungen aus der tatsächlichen Teilnahme des Kosovos an einem oder mehreren Programmen der Union überarbeiten.

Artikel 9

Dieses Abkommen gilt für das Gebiet, in dem der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung finden, und für das Hoheitsgebiet des Kosovos.

Artikel 10

Das Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss ihrer jeweiligen Verfahren für das Inkrafttreten notifiziert haben.

Artikel 11

Dieses Abkommens ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, schwedischer und ungarischer sowie in albanischer und serbischer Sprache abgefasst, wobei die einzelnen Sprachfassungen gleichermaßen verbindlich sind.

Geschehen zu Brüssel am XX.XX.YYYY

Für die Europäische Union

Der Präsidenten/Die Präsidentin

ANHANG

LISTE DER LAUFENDEN UNIONSPROGRAMME, AUF DIE IN ARTIKEL 1 BEZUG GENOMMEN WIRD

– Europäisches Erdbeobachtungsprogramm (GMES)[5]

– Rahmenprogramms für Solidarität und die Steuerung der Migrationsströme für den Zeitraum 2007-2013[6]

– Fiscalis 2013[7]

– Zoll 2013[8]

– Unternehmerische Initiative und Innovation[9]

– Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität – PROGRESS[10]

– Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik[11]

– GALILEO-Programme[12]

– SESAR-Programm (gemeinsames Unternehmen)[13]

– Programm „Intelligente Energie – Europa[14]

– Programm zur Unterstützung der IKT-Politik[15]

– Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA)[16]

– LIFE+[17]

– Öffentliche Gesundheit[18]

– Lebenslanges Lernen[19]

– Kultur[20]

– Europa für Bürgerinnen und Bürger[21]

– Europäischer audiovisueller Sektor (MEDIA 2007)[22]

– Pericles (2002-2013)[23]

– Jugend in Aktion[24]

– Forschung und Innovation[25]

– Wissen für Wachstum[26]

*               Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status des Kosovos und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

[1]               ABl. L. S.

[2]               Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

[3]               KOM(2009) 534 vom 14.10.2009.

[4]               ABl. L 210 vom 31.7.2006.

[5]               Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.09.2010 über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten (2011-2013).

[6]               Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Aufstellung eines Rahmenprogramms für Solidarität und die Steuerung der Migrationsströme für den Zeitraum 2007-2013 (KOM(2005) 123 vom 6.4.2005) sowie Vorschläge für Beschlüsse des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen für den Zeitraum 2007-2013, des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008-2013, des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007-2013 und des Europäischen Rückkehrfonds für den Zeitraum 2007-2013.

[7]               Entscheidung Nr. 1482/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.12.2007 über ein Gemeinschaftsprogramm zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme im Binnenmarkt (Fiscalis 2013), KOM(2006) 202 endg. vom 17.5.2006.

[8]               Entscheidung Nr. 624/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.5.2007 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Gemeinschaft (Zoll 2013), ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 25.

[9]               Teil des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, Beschluss (EG) Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013), ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15.

[10]             Beschluss Nr. 1672/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.10.2006 über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität – Progress (ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 1).

[11]             Beschluss Nr. 1926/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.12.2006 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik (2007-2013), ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 39.

[12]             Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.9.2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 276 vom 20.10.2010).

[13]             Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR), ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1.

[14]             Teil des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, Beschluss (EG) Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013), ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15.

[15]             Teil des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, Beschluss (EG) Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013), ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15.

[16]             Beschluss Nr. 922/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA), ABl. L 260 vom 3.10.2009, S. 20.

[17]             Verordnung (EG) Nr. 614/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.5.2007 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE+), ABl. L 149 vom 9.6.2007, S. 1.

[18]             Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über ein zweites Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008-13), ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 3.

[19]             Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.11.2006 über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 45).

[20]             Beschluss Nr. 1903/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über das Programm Kultur (2007-2013), ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 22.

[21]             Beschluss Nr. 1904/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über das Programm Europa für Bürgerinnen und Bürger zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (2007-2013), ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 32.

[22]             Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.11.2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007), ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 12.

[23]             Beschluss 2006/75/EG des Rates vom 30. Januar 2006 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2001/923/EG über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm), ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 40.

[24]             Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.11.2006 über die Einführung des Programms Jugend in Aktion im Zeitraum 2007-2013 (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 30).

[25]             Siebtes Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013), ABl. L 400 vom 30.12.2006.

[26]             Siebtes Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011), geändert durch den Beschluss des Rates vom 19.12.2011 über das Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013), ABl. L 47 vom 18.2.2012.