Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Kosovo* über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Kosovos an den Programmen der Union /* COM/2013/0219 final - 2013/0115 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS Die Europäische Kommission hat in ihrer
Mitteilung von 2009 „Kosovo* – Verwirklichung der europäischen
Perspektive“ empfohlen, die Möglichkeit eines Rahmenabkommens mit dem Kosovo
über die allgemeinen Grundsätze für dessen Teilnahme an EU-Programmen zu prüfen
und auf dieser Grundlage Verhandlungsdirektiven auszuarbeiten. Im März 2011
nahm die Europäische Kommission einen Vorschlag für Verhandlungsdirektiven an
und leitete diesen an den Rat weiter. Der Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ nahm
den Vorschlag für Verhandlungsdirektiven am 22. Oktober 2012 an. Auf
seiner Sitzung vom 11. Dezember 2012 begrüßte der Rat „Allgemeine
Angelegenheiten“ die laufenden Bemühungen der Europäischen Kommission, ein
Rahmenabkommen mit dem Kosovo über dessen Teilnahme an Unionsprogrammen
auszuhandeln, sowie ihre Absicht, dem Rat in der ersten Hälfte des Jahres 2013
Bericht zu erstatten. Das Kosovo hat seine Zustimmung zu dem Entwurf des
Rahmenabkommens am 16. Januar 2013 schriftlich bestätigt. 2. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS Die Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag
bildet Artikel 212 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die materielle
Rechtsgrundlage ist Artikel 212 AEUV, wonach Ziel und Inhalt der Maßnahme darin
bestehen, die wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit mit
dem Kosovo im Sinne dieses Artikels durchzuführen. 2013/0115 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Rahmenabkommens
zwischen der Europäischen Union und dem Kosovo* über die
allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Kosovos an den Programmen der
Union DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 in Verbindung mit Artikel
218 Absatz 6 Buchstabe a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Rahmenabkommen zwischen
der Europäischen Union und dem Kosovo über die allgemeinen Grundsätze für die
Teilnahme des Kosovos an Programmen der Union wurde am … im Einklang mit dem
Beschluss [XXX] des Rates[1]
vom … – vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt –
unterzeichnet. (2) Der Rat „Allgemeine
Angelegenheiten“ von Dezember 2010 begrüßte die Aussicht auf einen Vorschlag
der Europäischen Kommission, der dem Kosovo die Teilnahme an Programmen der
Union ermöglichen soll; die Teilnahme soll durch den Abschluss des vorgenannten
internationalen Abkommens verwirklicht werden. (3) Ziel des Abkommens ist es,
die wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit mit dem Kosovo
im Sinne von Artikel 212 AEUV durchzuführen. (4) Der Abschluss dieses
Rahmenabkommens berührt nicht die Standpunkte der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union hinsichtlich des Status des Kosovos, die im Einklang mit
ihrer innerstaatlichen Praxis und dem Völkerrecht beschlossen werden. (5) Dieses Abkommen sollte im
Namen der Europäischen Union genehmigt werden – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Rahmenabkommen zwischen der Europäischen
Union und dem Kosovo über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des
Kosovos an Programmen der Union (im Folgenden „das Abkommen“) wird im Namen der
Union genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem
Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates benennt die Person,
die befugt ist, im Namen der Union die Notifizierung gemäß Artikel 10 des
Abkommens vorzunehmen, um der Zustimmung der Europäischen Union zur
vertraglichen Bindung an dieses Abkommen Ausdruck zu verleihen. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner
Annahme in Kraft[2]. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident/Die Präsidentin ANHANG Entwurf eines Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Kosovo
über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Kosovos an den Programmen
der Union DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“
genannt, einerseits und das KOSOVO andererseits, im Folgenden „die
Vertragsparteien“ genannt, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Im Dezember 2007 hob der Europäische Rat die
Bereitschaft der Union hervor, eine führende Rolle bei der Stärkung der
Stabilität in der Region zu übernehmen und das Kosovo auf seinem Weg zu
dauerhafter Stabilität zu unterstützen; darüber hinaus bekräftigte er die
Bereitschaft der Union, die wirtschaftliche und politische Entwicklung durch
eine klare europäische Perspektive im Einklang mit der europäischen Perspektive
der Region zu fördern. (2)
Der Rat „Allgemeine Angelegenheiten“ von Dezember
2009 begrüßte die Mitteilung der Europäischen Kommission von Oktober 2009
„Kosovo – Verwirklichung der europäischen Perspektive“[3] und forderte die Kommission
auf, die nötigen Schritte zu unternehmen, um das Kosovo bei seiner Annäherung
an die Union im Einklang mit der europäischen Perspektive der Region zu
unterstützen. Dabei hob der Rat die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Handels-
und Visapolitik hervor und ermunterte die Europäische Kommission, die Teilnahme
des Kosovos an Programmen der Union zu prüfen und das Kosovo in den
Wirtschafts- und Finanzaufsichtsrahmen einzubeziehen, die zweite Komponente des
Instruments für Heranführungshilfe zu aktivieren und den Dialog über den
Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess zu stärken. (3)
Der Rat „Allgemeine Angelegenheiten“ von Dezember
2010 begrüßte die Aussicht auf einen Vorschlag der Europäischen Kommission, der
dem Kosovo die Teilnahme an Programmen der Union ermöglichen soll; Die
Europäische Kommission legte ihren Vorschlag im März 2011 vor. (4)
Der Rat „Allgemeine Angelegenheiten“ von Dezember
2011 bekräftigte seine Bereitschaft, unbeschadet der Standpunkte der
Mitgliedstaaten zum Status des Kosovos, Einvernehmen über die Teilnahme des
Kosovos an Programmen der Union zu erzielen. (5)
Der Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ von Oktober
2012 ermächtigte die Europäische Kommission, im Namen der Europäischen Union
Verhandlungen über ein Rahmenabkommen mit dem Kosovo über dessen Teilnahme an
den Programmen der Union aufzunehmen. (6)
Das Kosovo hat seinen Wunsch nach Teilnahme an
mehreren Programmen der Union zum Ausdruck gebracht. (7)
Artikel 212 AEUV bezieht sich auf Maßnahmen der
wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit mit Drittländern
mit Ausnahme von Entwicklungsländern. (8)
Die spezifischen Bedingungen für die Teilnahme des
Kosovos an jedem einzelnen Programm, insbesondere der zu leistende
Finanzbeitrag, sollten durch eine Vereinbarung zwischen der Europäischen
Kommission, die im Namen der Europäischen Union handelt, und den Behörden des
Kosovos festgelegt werden. (9)
Die Unterzeichnung und der Abschluss dieses
Rahmenabkommens berühren nicht die Standpunkte der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union hinsichtlich des Status des Kosovos, die im Einklang mit
ihrer innerstaatlichen Praxis und dem Völkerrecht beschlossen werden – SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Dem Kosovo wird gestattet, an folgenden
Programmen der Union teilzunehmen: a) bestehenden Programmen der Union,
die im Anhang aufgeführt sind, und ihren Folgeprogrammen, die den
Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern zugänglich sind, die im
Rahmen der Heranführungsstrategie für die westlichen Balkanländer gemäß den
Bestimmungen dieser Programme gefördert werden, sobald das Rahmenabkommen (im Folgenden
„das Abkommen“) in Kraft tritt; b) Unionsprogrammen, die nach
Inkrafttreten des Abkommens eingerichtet oder verlängert werden und die eine
Öffnungsklausel enthalten, welche die Teilnahme des Kosovos vorsieht. Das Kosovo soll im Einklang mit seinen
Verpflichtungen in der Lage sein, die Standards in den Bereichen, die für das
betreffende Programm relevant sind, sowie die Fortschritte in diesen Bereichen
zu übernehmen und anzuwenden. Artikel 2 Das Kosovo leistet einen finanziellen Beitrag
zum Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, der den spezifischen Programmen
entspricht, an denen das Kosovo teilnimmt. Artikel 3 Die Vertreter des Kosovos können bei den das
Kosovo betreffenden Punkten als Beobachter an den Sitzungen der
Verwaltungsausschüsse teilnehmen, die für das Monitoring der Programme
zuständig sind, zu denen das Kosovo einen finanziellen Beitrag leistet. Artikel 4 Für die von Teilnehmern aus dem Kosovo
unterbreiteten Projekte und Initiativen gelten hinsichtlich der Programme
soweit wie möglich dieselben Bedingungen, Regeln und Verfahren wie für die
Mitgliedstaaten. Artikel 5 Die spezifischen Bedingungen für die Teilnahme
des Kosovos an jedem einzelnen Programm, insbesondere der zu leistende
Finanzbeitrag, werden in einer Vereinbarung zwischen der Europäischen
Kommission, die im Namen der Europäischen Union handelt, und den zuständigen
Behörden des Kosovos festgelegt. Ersucht das Kosovo um Heranführungshilfe im
Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe[4]
oder auf der Grundlage etwaiger anderer, möglicherweise noch anzunehmender
Außenhilfeinstrumente der Europäischen Union für das Kosovo, sollten die
Bedingungen für die Verwendung dieser Hilfe durch das Kosovo im Rahmen einer
Finanzierungsvereinbarung festgelegt werden. Artikel 6 In der in Artikel 5 Unterabsatz 1 genannten
Vereinbarung sollte im Einklang mit der Haushaltsordnung der Europäischen Union
festgelegt sein, dass von der Europäischen Kommission, dem Europäischen Amt für
Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Rechnungshof der Europäischen Union bzw. unter
deren Aufsicht Finanzkontrollen oder Rechnungsprüfungen durchzuführen sind. Für die Finanzkontrollen und
Rechnungsprüfungen, Verwaltungsmaßnahmen, Sanktionen und die Einziehung von
Forderungen werden detaillierte Vorschriften festgelegt, mit denen der
Europäischen Kommission, OLAF und dem Rechnungshof Befugnisse übertragen werden
können, die ihren Befugnissen gegenüber den in der Europäischen Union
niedergelassenen Empfängern und Auftragnehmern entsprechen. Artikel 7 Das Abkommen gilt auf unbestimmte Zeit. Das Abkommen kann von jeder Vertragspartei mit
sechsmonatiger Frist schriftlich gekündigt werden. Artikel 8 Die Vertragsparteien können das Abkommen
erstmals spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens und
danach alle drei Jahre auf der Grundlage der Erfahrungen aus der tatsächlichen
Teilnahme des Kosovos an einem oder mehreren Programmen der Union überarbeiten. Artikel 9 Dieses Abkommen gilt für das Gebiet, in dem
der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union Anwendung finden, und für das Hoheitsgebiet des Kosovos. Artikel 10 Das Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem
die Vertragsparteien einander den Abschluss ihrer jeweiligen Verfahren für das
Inkrafttreten notifiziert haben. Artikel 11 Dieses Abkommens ist in zwei Urschriften in
bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer,
französischer, griechischer, irischer, italienischer, lettischer, litauischer,
maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer,
slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, schwedischer und
ungarischer sowie in albanischer und serbischer Sprache abgefasst, wobei die
einzelnen Sprachfassungen gleichermaßen verbindlich sind. Geschehen zu Brüssel am XX.XX.YYYY Für die Europäische Union Der Präsidenten/Die Präsidentin ANHANG LISTE
DER LAUFENDEN UNIONSPROGRAMME, AUF DIE IN ARTIKEL 1 BEZUG GENOMMEN WIRD –
Europäisches Erdbeobachtungsprogramm (GMES)[5] –
Rahmenprogramms für Solidarität und die Steuerung
der Migrationsströme für den Zeitraum 2007-2013[6] –
Fiscalis 2013[7] –
Zoll 2013[8] –
Unternehmerische Initiative und Innovation[9] –
Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale
Solidarität – PROGRESS[10] –
Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik[11] –
GALILEO-Programme[12] –
SESAR-Programm (gemeinsames Unternehmen)[13] –
Programm „Intelligente Energie – Europa[14] –
Programm zur Unterstützung der IKT-Politik[15] –
Interoperabilitätslösungen für europäische
öffentliche Verwaltungen (ISA)[16] –
LIFE+[17] –
Öffentliche Gesundheit[18] –
Lebenslanges Lernen[19] –
Kultur[20] –
Europa für Bürgerinnen und Bürger[21] –
Europäischer audiovisueller Sektor (MEDIA 2007)[22] –
Pericles (2002-2013)[23] –
Jugend in Aktion[24] –
Forschung und Innovation[25] –
Wissen für Wachstum[26] * Diese
Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status des Kosovos und steht im
Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten
des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos. [1] ABl. L. S. [2] Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf
Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen
Union veröffentlicht. [3] KOM(2009) 534 vom 14.10.2009. [4] ABl. L 210 vom 31.7.2006. [5] Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22.09.2010 über das Europäische
Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten
(2011-2013). [6] Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische
Parlament über die Aufstellung eines Rahmenprogramms für Solidarität und die
Steuerung der Migrationsströme für den Zeitraum 2007-2013 (KOM(2005) 123 vom
6.4.2005) sowie Vorschläge für Beschlüsse des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Integration von
Drittstaatsangehörigen für den Zeitraum 2007-2013, des Europäischen
Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008-2013, des Außengrenzenfonds für den
Zeitraum 2007-2013 und des Europäischen Rückkehrfonds für den Zeitraum
2007-2013. [7] Entscheidung Nr. 1482/2007/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11.12.2007 über ein Gemeinschaftsprogramm zur
Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme im Binnenmarkt (Fiscalis
2013), KOM(2006) 202 endg. vom 17.5.2006. [8] Entscheidung Nr. 624/2007/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23.5.2007 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms
für das Zollwesen in der Gemeinschaft (Zoll 2013), ABl. L 154 vom
14.6.2007, S. 25. [9] Teil des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und
Innovation, Beschluss (EG) Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms
für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013), ABl. L 310 vom 9.11.2006,
S. 15. [10] Beschluss Nr. 1672/2006/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 24.10.2006 über ein Gemeinschaftsprogramm für
Beschäftigung und soziale Solidarität – Progress (ABl. L 315 vom 15.11.2006, S.
1). [11] Beschluss Nr. 1926/2006/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18.12.2006 über ein Aktionsprogramm der
Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik (2007-2013), ABl. L 404
vom 30.12.2006, S. 39. [12] Verordnung
(EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.9.2010
über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates über die Verwaltungsorgane der
europäischen Satellitennavigationsprogramme sowie zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 276 vom
20.10.2010). [13] Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom
27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur
Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation
(SESAR), ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1. [14] Teil des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und
Innovation, Beschluss (EG) Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms
für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013), ABl. L 310 vom 9.11.2006,
S. 15. [15] Teil des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation,
Beschluss (EG) Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für
Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013), ABl. L 310 vom 9.11.2006, S.
15. [16] Beschluss Nr. 922/2009/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. September 2009 über Interoperabilitätslösungen
für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA), ABl. L 260 vom
3.10.2009, S. 20. [17] Verordnung (EG) Nr. 614/2007 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23.5.2007 über das Finanzierungsinstrument für die
Umwelt (LIFE+), ABl. L 149 vom 9.6.2007, S. 1. [18] Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über ein zweites Aktionsprogramm der
Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008-13), ABl. L 301 vom 20.11.2007,
S. 3. [19] Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15.11.2006 über ein Aktionsprogramm im Bereich des
lebenslangen Lernens (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 45). [20] Beschluss Nr. 1903/2006/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über das Programm Kultur (2007-2013),
ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 22. [21] Beschluss Nr. 1904/2006/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über das Programm Europa für Bürgerinnen
und Bürger zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (2007-2013),
ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 32. [22] Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15.11.2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für
den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007), ABl. L 327 vom 24.11.2006,
S. 12. [23] Beschluss 2006/75/EG des Rates vom 30. Januar 2006
zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2001/923/EG über ein
Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum
Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm), ABl. L 36 vom
8.2.2006, S. 40. [24] Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15.11.2006 über die Einführung des Programms
Jugend in Aktion im Zeitraum 2007-2013 (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 30).
[25] Siebtes Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für
Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013), ABl. L 400
vom 30.12.2006. [26] Siebtes Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom)
für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011),
geändert durch den Beschluss des Rates vom 19.12.2011 über das Rahmenprogramm
der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im
Nuklearbereich (2012-2013), ABl. L 47 vom 18.2.2012.