52013PC0184

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (Neufassung) /* COM/2013/0184 final - 2013/0096 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           Die Kommission hat mit Beschluss vom 1. April 1987[1] ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der zehnten Änderung zu kodifizieren. Dabei hat sie jedoch betont, dass es sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des guten Verständnisses der Rechtsvorschriften sollten die Dienststellen bemüht sein, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu kodifizieren.

2.           Die Kommission hat die Kodifizierung der Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen[2] eingeleitet und den gesetzgebenden Instanzen wurde ein Vorschlag in diesem Sinne vorgelegt[3]. Die neue Verordnung sollte die verschiedenen Rechtsakte ersetzen, die Gegenstand der Kodifizierung waren[4].

3.           Während des gesetzgebenden Verfahrens hat die Europäische Zentralbank („EZB”) in ihrer Stellungnahme[5] hinsichtlich des vorgeschlagenen kodifizierten Texts empfohlen, bestimmte Änderungen hinsichtlich der in der Tabelle in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 975/98 sowie in Anhang I zum vorgeschlagenen kodifizierten Text enthaltenen technischen Merkmale einzufügen. Da die vorgeschlagene Umformulierung dieses Anhangs eine inhaltliche Änderung bedeuten würde und daher über eine reine Kodifizierung hinausgehen würde, wurde es als erforderlich angesehen, Nummer 8[6] der Interinstitutionnellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten[7] anzuwenden, aufgrund der gemeinsamen Erklärung zu dieser Nummer[8].

4.           Die Änderung in Bezug auf die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 975/98 enthaltene Tabelle besteht darin, alle bestehenden Werte hinsichtlich der Dicke der Münzen durch neue Werte zu ersetzen. In dieser Tabelle wird die Dicke der Münzen in der dritten Spalte mit einer Fußnote angegeben, die erwähnt dass es sich bei den Angaben für die Dicke um Richtwerte handelt. Wie sich aus oben genannter Stellungnahme der EZB ergibt, waren im Jahre 1998, als erstmals die technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen eingeführt wurden, Richtwerte in Bezug auf die Dicke von Münzen möglicherweise die einzigen Angaben, die festgelegt werden konnten, doch es erscheint nunmehr angemessen, dass diese Richtwerte jetzt durch die tatsächlichen Angaben für die Dicke der Euro‑Münzen ersetzt werden, die hinlänglich bekannt sind und von den Münzprägeanstalten als Referenzwert für die Herstellung der Münzen verwendet werden. Als eine Folge dieser Änderung sollte Erwägungsgrund 13 der Verordnung (EG) Nr. 975/98, der eine Aussage hinsichtlich des Richtwerts der bestehenden Werte zur Dicke enthält, gestrichen werden.

5.           Es ist daher angebracht, die Kodifizierung der Verordnung (EG) Nr. 975/98 in eine Neufassung umzuwandeln, um die erforderlichen Änderungen vornehmen zu können.

ê 975/98 (angepasst)

2013/0096 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen

(Neufassung)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel Ö 128 Absatz 2 Õ,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[9],

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank[10],

in Erwägung nachstehender Gründe:

ò neu

(1)       Die Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen[11] ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden[12]. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung dieser Verordnung vorzunehmen.

ê 975/98 Erwägungsgrund 2 (angepasst)

(2)       Nach Artikel Ö 128 Absatz 2 AEUV Õ haben die Mitgliedstaaten das Recht zur Ausgabe von Euro-Münzen, wobei der Umfang dieser Ausgabe der Genehmigung durch die Europäische Zentralbank (EZB) bedarf. Der Rat kann Ö auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der EZB Õ Maßnahmen erlassen, um die Stückelung und die technischen Merkmale aller für den Umlauf bestimmten Münzen so weit zu harmonisieren, wie dies für deren reibungslosen Umlauf innerhalb der Ö Union Õ erforderlich ist.

ê 975/98 Erwägungsgrund 3 (angepasst)

(3)       Euro-Banknoten Ö reichen Õ von 5 Euro bis 500 Euro. Mit den Stückelungen der Banknoten und Münzen muss gewährleistet sein, dass Barzahlungen von Euro- und Cent-Beträgen auf einfache Weise erfolgen können.

ê 975/98 Erwägungsgrund 5 (angepasst)

(4)       Das einheitliche Münzsystem Ö der Union Õ sollte das Vertrauen der Öffentlichkeit genießen und mit technologischen Innovationen einhergehen, die Ö sicherstellen, dass Õ es Ö sich um Õ ein sicheres, zuverlässiges und effizientes System Ö handelt Õ.

ê 975/98 Erwägungsgrund 6 (angepasst)

(5)       Die Akzeptanz des Systems durch die Öffentlichkeit ist eines der Hauptziele des Münzsystems Ö der Union Õ. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in das System Ö hängt Õ von den materiellen Eigenschaften der Euro-Münzen ab, die so benutzerfreundlich wie möglich sein sollten.

ê 975/98 Erwägungsgrund 7 (angepasst)

(6)       Verbraucherverbände, die Europäische Blinden-Union und Vertreter der Automaten­industrie wurden konsultiert, um den speziellen Anforderungen wichtiger Münz­verwendergruppen gerecht zu werden. Um einen reibungslosen Übergang zum Euro zu gewährleisten und die Akzeptanz des neuen Münzsystems durch die Verwender zu erleichtern, Ö musste Õ gewährleistet sein, dass die Münzen anhand optischer und ertastbarer Kennzeichen leicht voneinander zu unterscheiden sind.

ê 975/98 Erwägungsgrund 8 (angepasst)

(7)       Die Unterscheidbarkeit der Euro-Münzen Ö ist Õ verbessert und die Gewöhnung daran erleichtert, Ö weil Õ ein Zusammenhang zwischen der Größe des Durchmessers und dem Nennwert der Münzen besteht.

ê 975/98 Erwägungsgrund 9

(8)       Aufgrund des hohen Wertes der 1- und 2-Euro-Münzen sind hierbei besondere Sicherheitsmerkmale erforderlich, um die Fälschungsmöglichkeiten einzuschränken. Die größte Fälschungssicherheit bieten ein Verfahren zur Münzherstellung in drei Schichten und die Kombination von zwei verschiedenen Farben in einer Münze.

ê 975/98 Erwägungsgrund 11 (angepasst)

(9)       Die Richtlinie 94/27/EG Ö des Õ Europäischen Parlaments und Ö des Õ Rates vom 30. Juni 1994 zur zwölften Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen[13], Ö beschränkt Õ die Verwendung von Nickel in bestimmten Erzeugnissen, da Nickel unter bestimmten Umständen Allergien hervorrufen kann. Münzen fallen nicht unter jene Richtlinie. Dennoch scheint Ö es Õ wünschenswert Ö zu sein Õ, den Nickelgehalt der Münzen Ö aus Gesundheitsgründen Õ zu verringern.

ê 975/98 Erwägungsgrund 13

Unter den Vorgaben für die technischen Merkmale der Euro-Münzen stellt nur die Angabe für die Dicke einen Richtwert dar, da die tatsächliche Dicke einer Münze von dem vorgegebenen Durchmesser und dem vorgegebenen Gewicht abhängt.

ê 975/98 Erwägungsgrund 10 (angepasst) und 566/2012 Erwägungsgrund 3 (angepasst)

(10)     Die Gestaltung einer Ö gemeinsamen Õ europäischen und einer Ö eigenen Õ nationalen Seite der Münzen ist ein angemessener Ausdruck des Gedankens der europäischen Währungsunion zwischen den Mitgliedstaaten. Auf den gemeinsamen europäischen Seiten der Euro-Münzen sind sowohl der Name der einheitlichen Währung als auch die Stückelung angegeben. Auf der nationalen Seite sollten weder der Name der Währung noch die Stückelung der Münze wiederholt werden.

ê 566/2012 Erwägungsgrund 4

(11)     Auf der nationalen Seite der Münzen sollte der Ausgabestaat deutlich angegeben und damit für interessierte Nutzer leicht erkennbar sein.

ê 566/2012 Erwägungsgrund 5

(12)     Die Randprägung der Euro-Münzen sollte als Bestandteil der nationalen Seite angesehen werden, weshalb darauf die Angabe der Stückelung nicht wiederholt werden sollte; dies gilt nicht für 2-Euro-Münzen, sofern nur die Zahl „2” oder der Begriff „Euro” oder beides in der Schreibweise des jeweiligen Alphabets verwendet werden.

ê 566/2012 Erwägungsgrund 6

(13)     Die Gestaltung auf der nationalen Seite der Euro-Münzen wird von jedem Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, festgelegt, wobei zu berücksichtigen ist, dass Euro-Münzen nicht nur im Ausgabemitgliedstaat, sondern im gesamten Euro‑Währungsgebiet umlaufen. Um sicherzustellen, dass Euro-Münzen auch von ihrer nationalen Seite unmittelbar als Euro-Münzen erkennbar sind, sollte die Gestaltung vollständig von den zwölf Sternen der Flagge der Union umrahmt sein.

ê 566/2012 Erwägungsgrund 7

(14)     Damit Umlaufmünzen leicht erkennbar sind und eine angemessene Kontinuität bei der Prägung sichergestellt ist, sollten die Mitgliedstaaten die auf den nationalen Seiten der regulären Umlaufmünzen verwendete Gestaltung nur alle 15 Jahre ändern können, außer bei einem Wechsel des auf der Münze abgebildeten oder genannten Staatsoberhaupts. Dies sollte jedoch unbeschadet etwaiger Änderungen gelten, die erforderlich sind, um Münzfälschungen zu verhindern. Über Änderungen der Gestaltung der gemeinsamen europäischen Seite der Umlaufmünzen sollte der Rat beschließen, wobei nur die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, über Stimmrechte verfügen sollten.

ê 566/2012 Erwägungsgrund 8

(15)     Es sollte den einzelnen Mitgliedstaaten gestattet sein, aus Anlass eines Ereignisses von großer nationaler oder europäischer Bedeutung Gedenkmünzen auszugeben, während von allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gemeinsam ausgegebene Gedenkmünzen Ereignissen von höchster europäischer Bedeutung vorbehalten sein sollten. Die 2-Euro-Münze ist insbesondere aufgrund ihres großen Durchmessers, ihrer technischen Merkmale und der damit verbundenen Fälschungssicherheit für diesen Zweck am besten geeignet.

ê 566/2012 Erwägungsgrund 9

(16)     Angesichts der Tatsache, dass Euro-Münzen im gesamten Euro-Währungsgebiet umlaufen, und um zu verhindern, dass ungeeignete Gestaltungen Verwendung finden, sollten die Ausgabemitgliedstaaten einander und die Kommission vor dem geplanten Ausgabetermin über die Gestaltungsentwürfe für die nationale Seite der Euro-Münzen unterrichten. Die Kommission sollte die Übereinstimmung der Gestaltungen mit den technischen Anforderungen dieser Verordnung überprüfen. Gestaltungsentwürfe sollten rechtzeitig vor dem geplanten Ausgabetermin für Ausgabemitgliedstaaten der Kommission vorgelegt werden, um die Gestaltung erforderlichenfalls abzuändern.

ê 566/2012 Erwägungsgrund 10

(17)     Darüber hinaus sollten für die Genehmigung der Gestaltung der nationalen Seiten der Euro-Münzen einheitliche Bedingungen festgelegt werden, um zu verhindern, dass die Wahl auf Gestaltungen fällt, die in bestimmten Mitgliedstaaten als unangebracht betrachtet werden könnten. Da die Zuständigkeit für eine so heikle Frage wie die Gestaltung der nationalen Seiten der Euro-Münzen bei den Ausgabemitgliedstaaten liegt, sollten dem Rat diesbezüglich Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Jegliche auf dieser Grundlage vom Rat erlassenen Durchführungsbeschlüsse stünden in engem Zusammenhang mit den Rechtsakten, die der Rat auf der Grundlage des Artikels 128 Absatz 2 des Vertrags erlässt. Daher sollte gemäß Artikel 139 Absatz 4 des Vertrags das Stimmrecht der Ratsmitglieder, die Mitgliedstaaten vertreten, deren Währung nicht der Euro ist, beim Erlass der entsprechenden Beschlüsse durch den Rat ruhen. Das Verfahren sollte es ermöglichen, dass die Ausgabemitgliedstaaten erforderlichenfalls die Gestaltung rechtzeitig abändern können. ˗

ê 975/98

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

ê 975/98 (angepasst)

Artikel 1

Die Serie von Euro-Münzen umfasst acht Stückelungen von 1 Cent bis 2 Euro, die Ö die in Anhang I aufgeführten Õ technischen Merkmale aufweisen.

ê 566/2012 Art. 1

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

1.           „Umlaufmünzen” für den Umlauf bestimmte Euro-Münzen, deren Stückelungen und technische Merkmale in Artikel 1 genannt sind;

2.           „reguläre Münzen” Umlaufmünzen mit Ausnahme von Gedenkmünzen;

3.           „Gedenkmünzen” Umlaufmünzen, die gemäß Artikel 9 zum Gedenken an ein bestimmtes Ereignis ausgegeben werden.

Artikel 3

Umlaufmünzen haben eine gemeinsame europäische Seite und eine eigene nationale Seite.

Artikel 4

(1) Die Stückelung der Münze wird auf der nationalen Seite der Umlaufmünzen weder ganz noch teilweise wiederholt. Auch wird der Name der einheitlichen Währung oder ihrer Untereinheit nicht wiederholt, außer wenn ein anderes Alphabet verwendet wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann auf der Randprägung der 2-Euro-Münzen die Stückelung angegeben werden, sofern nur die Zahl „2” oder der Begriff „Euro” oder beides in der Schreibweise des jeweiligen Alphabets verwendet werden.

Artikel 5

Auf der nationalen Seite aller Stückelungen der Umlaufmünzen wird der volle oder abgekürzte Name des Ausgabemitgliedstaats angegeben.

Artikel 6

(1) Auf der nationalen Seite der Umlaufmünzen werden die nationale Gestaltung sowie die Jahreszahl und der Name des Ausgabemitgliedstaats vollständig von einem Kreis aus zwölf Sternen umrahmt. Dessen ungeachtet dürfen einzelne Elemente der Gestaltung in den Kreis aus Sternen hineinragen, solange alle Sterne deutlich und vollständig sichtbar bleiben. Die zwölf Sterne werden wie auf der Flagge der Union dargestellt.

(2) Bei der Auswahl der Gestaltung der nationalen Seite der Umlaufmünzen wird berücksichtigt, dass Euro-Münzen in allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, umlaufen.

Artikel 7

(1) Unbeschadet etwaiger Änderungen, die erforderlich sind, um Münzfälschungen zu verhindern, dürfen die auf den nationalen Seiten der regulären Münzen verwendeten Gestaltungen nur alle 15 Jahre geändert werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen Änderungen der für die nationalen Seiten der regulären Münzen verwendeten Gestaltungen bei einem Wechsel des auf der Münze abgebildeten oder genannten Staatsoberhaupts vorgenommen werden. Ist die Position des Staatsoberhauptes jedoch vorübergehend nicht oder nur vorläufig besetzt, begründet dies kein zusätzliches Recht zu einer solchen Änderung.

Artikel 8

Die Ausgabemitgliedstaaten aktualisieren ihre nationalen Seiten der regulären Münzen bis 20. Juni 2062, damit sie vollständig mit dieser Verordnung im Einklang stehen.

Artikel 9

(1) Gedenkmünzen haben eine von regulären Münzen abweichende nationale Gestaltung und werden nur zum Gedenken an ein Ereignis von großer nationaler oder europäischer Bedeutung ausgegeben. Gedenkmünzen, die von allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gemeinsam ausgegeben werden, bleiben Themen von höchster europäischer Bedeutung vorbehalten und ihre Gestaltung erfolgt unbeschadet etwaiger verfassungsrechtlicher Anforderungen dieser Mitgliedstaaten.

(2) Gedenkmünzen weisen die gleiche Randprägung auf wie reguläre Münzen.

(3) Gedenkmünzen dürfen nur einen Nennwert von 2 Euro haben.

Artikel 10

(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten einander über die Gestaltungsentwürfe für neue nationale Seiten der Umlaufmünzen einschließlich der Randprägung sowie — bei Gedenkmünzen — über die geschätzte Auflagenhöhe, bevor diese Gestaltungen förmlich genehmigt werden.

(2) Der Rat wird ermächtigt, die Gestaltung für neue oder geänderte nationale Seiten von Umlaufmünzen mit qualifizierter Mehrheit nach dem Verfahren zu genehmigen, das in den Absätzen 3 bis 7 geregelt ist.

Bei der Annahme der in diesem Artikel genannten Beschlüsse ruht das Stimmrecht der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist.

(3) Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck unterbreitet der Ausgabemitgliedstaat dem Rat, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, die Gestaltungsentwürfe für die Umlaufmünzen grundsätzlich mindestens drei Monate vor dem geplanten Ausgabedatum.

(4) Jeder Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, kann binnen sieben Tagen nach Unterbreitung eines Gestaltungsentwurfs nach Absatz 3 in einer an den Rat und die Kommission gerichteten, mit Gründen versehenen Stellungnahme Einwände gegen den von dem Ausgabemitgliedstaat vorgeschlagenen Gestaltungsentwurf erheben, wenn zu erwarten ist, dass dieser unter seinen Bürgern negative Reaktionen hervorruft.

(5) Genügt der betreffende Gestaltungsentwurf nach Auffassung der Kommission nicht den technischen Anforderungen dieser Verordnung, so setzt sie den Rat binnen sieben Tagen nach Unterbreitung eines Gestaltungsentwurfs nach Absatz 3 von ihrer negativen Bewertung in Kenntnis.

(6) Gehen beim Rat binnen der Fristen nach den Absätzen 4 bzw. 5 weder mit Gründen versehene Stellungnahmen noch eine negative Bewertung ein, so gilt der Beschluss zur Genehmigung des Gestaltungsentwurfs als vom Rat an dem Tag angenommen, der auf den Ablauf der in Absatz 5 genannten Frist folgt.

(7) In allen übrigen Fällen beschließt der Rat unverzüglich über die Genehmigung des entsprechenden Gestaltungsentwurfs, sofern der Ausgabemitgliedstaat nicht binnen sieben Tagen nach Übermittlung einer mit Gründen versehenen Stellungnahme oder einer negativen Bewertung seinen Entwurf zurückzieht und den Rat von seiner Absicht unterrichtet, einen neuen Gestaltungsentwurf vorzulegen.

(8) Die Kommission veröffentlicht alle sachdienlichen Informationen über neue nationale Umlaufmünzgestaltungen im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 11

Artikel 4, 5 und 6 und Artikel 9 Absatz 2

a)           gelten nicht für Umlaufmünzen, die vor dem 19. Juni 2012 ausgegeben oder hergestellt wurden;

b)           gelten während eines Übergangszeitraums, der am 20. Juni 2062 endet, nicht für Gestaltungen, die am 19. Juni 2012 bereits rechtmäßig auf Umlaufmünzen verwendet wurden.

Umlaufmünzen, die während des Übergangszeitraums ausgegeben oder hergestellt wurden, bleiben zeitlich unbegrenzt gesetzliche Zahlungsmittel.

ê

Artikel 12

Die Verordnung (EG) Nr. 975/98 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

ê 975/98 (angepasst)

Artikel 13

Diese Verordnung tritt Ö am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union Õ in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

ê 975/98 (angepasst)

è1 423/1999 Art. 1 Ziff. 1 Buchst. a

è2 423/1999 Art. 1 Ziff. 1 Buchst. b

è3 423/1999 Art. 1 Ziff. 1 Buchst. c

è4 423/1999 Art. 1 Ziff. 2

ð neu

ANHANG I

Ö In Artikel 1 genannte technische Merkmale Õ

Nenn­wert (Euro) || Durch­messer in mm || Dicke in mm (1) || Gewicht in gr. || Form || Farbe || Zusammensetzung || Rändelung

2 || 25,75 || 1,95ð 2,20 ï || 8,5 || rund || außen: weiß || Kupfer-Nickel (Cu75Ni25) || Schriftprägung auf dem Münzrand fein geriffelt

innen: gelb || dreischichtig Nickel-Messing/Nickel/ Nickel-Messing CuZn20Ni5/Ni12/ CuZn20Ni5

1 || 23,25 || 2,125ð 2,33 ï || 7,5 || rund || außen: gelb || Nickel-Messing (CuZn20Ni5) || Gebrochen geriffelt

innen: weiß || dreischichtig Cu75Ni25/Ni7/ Cu75Ni25

0,50 || 24,25 || è1 1,88 çð 2,38 ï || è2 7,8 ç || rund || gelb || Nordisches Gold Cu89Al5Zn5Sn1 || è3 Rand­prägung mit feiner Wellen­struktur ç

0,20 || 22,25 || 1,63ð 2,14 ï || 5,7 || „Spanische Blume” || gelb || Nordisches Gold Cu89Al5Zn5Sn1 || ohne Rand­prägung

0,10 || 19,75 || 1,51ð 1,93 ï || 4,1 || rund || gelb || Nordisches Gold Cu89Al5Zn5Sn1 || è4 Rand­prägung mit feiner Wellen­struktur ç

0,05 || 21,25 || 1,36ð 1,67 ï || 3,9 || rund || rot || Stahl mit Kupferauflage || glatt

0,02 || 18,75 || 1,36ð 1,67 ï || 3 || rund || rot || Stahl mit Kupferauflage || glatt mit Einkerbung

0,01 || 16,25 || 1,36ð 1,67 ï || 2,3 || rund || rot || Stahl mit Kupferauflage || glatt

(1)            Bei den Angaben für die Dicke handelt es sich um Richtwerte.

__________

é

ANHANG II

Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates || (ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 6) ||

|| Verordnung (EG) Nr. 423/1999 des Rates || (ABl. L 52 vom 27.2.1999, S. 2)

|| Verordnung (EU) Nr. 566/2012 des Rates || (ABl. L 169 vom 29.6.2012, S. 8)

_____________

ANHANG III

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 975/98 || Vorliegende Verordnung

Artikel 1, einleitende Worte || Artikel 1

Artikel 1a || Artikel 2

Artikel 1b || Artikel 3

Artikel 1c || Artikel 4

Artikel 1d || Artikel 5

Artikel 1e || Artikel 6

Artikel 1f || Artikel 7

Artikel 1g || Artikel 8

Artikel 1h || Artikel 9

Artikel 1i || Artikel 10

Artikel 1j, einleitende Worte, Buchstabe a) und erster Satz des Buchstaben b) || Artikel 11, Absatz 1

Artikel 1j, zweiter Satz des Buchstaben b) || Artikel 11, Absatz 2

– || Artikel 12

Artikel 2 || Artikel 13

Artikel 1, Tabelle || Anhang I

– || Anhang II

– || Anhang III

_____________

[1]               KOM(87) 868 PV.

[2]               Durchgeführt im Einklang mit der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat - Kodifizierung des Acquis communautaire, KOM(2001) 645 endgültig.

[3]               KOM(2010) 691 endgültig.

[4]               Anhang II dieses Vorschlags.

[5]               Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2011 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (kodifizierter Text) (ABl. C 114 vom 12.4.2011, S. 1).

[6]               „Falls es sich im Verlauf des Rechtssetzungsverfahrens als erforderlich erweisen sollte, über eine reine Kodifizierung hinauszugehen und inhaltliche Änderungen vorzunehmen, so wäre es Aufgabe der Kommission, gegebenenfalls den oder die hierfür erforderlichen Vorschläge zu unterbreiten.”

[7]               ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.

[8]               „Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission nehmen zur Kenntnis, daß, falls es sich als erforderlich erweisen sollte, über eine reine Kodifizierung hinauszugehen und inhaltliche Änderungen vorzunehmen, die Kommission bei ihren Vorschlägen in jedem Einzelfall zwischen dem Verfahren der Neufassung und dem der Vorlage eines gesonderten Änderungsvorschlags wählen kann, wobei sie den Kodifizierungsvorschlag, in den die inhaltliche Änderung nach ihrer Annahme aufgenommen wird, beibehält.”

[9]               ABl. C […] vom […], S. […].

[10]             ABl. C […] vom […], S. […].

[11]             ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 6.

[12]             Siehe Anhang II.

[13]             ABl. L 188 vom 22.7.1994, S. 1.