Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (Neufassung) /* COM/2013/0184 final - 2013/0096 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. Die Kommission hat mit
Beschluss vom 1. April 1987[1]
ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der
zehnten Änderung zu kodifizieren. Dabei hat sie jedoch betont, dass es
sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des
guten Verständnisses der Rechtsvorschriften sollten die Dienststellen bemüht
sein, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu
kodifizieren. 2. Die Kommission hat die
Kodifizierung der Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates vom 3. Mai 1998
über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen[2] eingeleitet und den
gesetzgebenden Instanzen wurde ein Vorschlag in diesem Sinne vorgelegt[3]. Die neue Verordnung
sollte die verschiedenen Rechtsakte ersetzen, die Gegenstand der Kodifizierung
waren[4].
3. Während des gesetzgebenden
Verfahrens hat die Europäische Zentralbank („EZB”) in ihrer Stellungnahme[5] hinsichtlich des
vorgeschlagenen kodifizierten Texts empfohlen, bestimmte Änderungen
hinsichtlich der in der Tabelle in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 975/98 sowie
in Anhang I zum vorgeschlagenen kodifizierten Text enthaltenen technischen
Merkmale einzufügen. Da die vorgeschlagene Umformulierung dieses Anhangs eine
inhaltliche Änderung bedeuten würde und daher über eine reine Kodifizierung
hinausgehen würde, wurde es als erforderlich angesehen, Nummer 8[6] der
Interinstitutionnellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über
ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von
Rechtstexten[7]
anzuwenden, aufgrund der gemeinsamen Erklärung zu dieser Nummer[8]. 4. Die Änderung in Bezug auf die in
Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 975/98 enthaltene Tabelle besteht darin, alle
bestehenden Werte hinsichtlich der Dicke der Münzen durch neue Werte zu
ersetzen. In dieser Tabelle wird die Dicke der Münzen in der dritten Spalte mit
einer Fußnote angegeben, die erwähnt dass es sich bei den Angaben für die Dicke
um Richtwerte handelt. Wie sich aus oben genannter Stellungnahme der EZB
ergibt, waren im Jahre 1998, als erstmals die technischen Merkmale der für den
Umlauf bestimmten Euro-Münzen eingeführt wurden, Richtwerte in Bezug auf die
Dicke von Münzen möglicherweise die einzigen Angaben, die festgelegt werden
konnten, doch es erscheint nunmehr angemessen, dass
diese Richtwerte jetzt durch die tatsächlichen Angaben für die Dicke der Euro‑Münzen
ersetzt werden, die hinlänglich bekannt sind und von den Münzprägeanstalten als
Referenzwert für die Herstellung der Münzen verwendet werden. Als eine Folge
dieser Änderung sollte Erwägungsgrund 13 der Verordnung (EG) Nr. 975/98,
der eine Aussage hinsichtlich des Richtwerts der bestehenden Werte zur Dicke
enthält, gestrichen werden. 5. Es ist daher angebracht, die
Kodifizierung der Verordnung (EG) Nr. 975/98 in eine Neufassung umzuwandeln, um
die erforderlichen Änderungen vornehmen zu können. ê 975/98
(angepasst) 2013/0096 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Stückelungen und technischen
Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (Neufassung) DER RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel Ö 128 Absatz 2 Õ, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[9], nach Stellungnahme der Europäischen
Zentralbank[10], in Erwägung nachstehender Gründe: ò neu (1) Die Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Stückelungen und
technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen[11] ist mehrfach und in wesentlichen Punkten
geändert worden[12].
Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im
Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung dieser Verordnung
vorzunehmen. ê 975/98 Erwägungsgrund 2
(angepasst) (2) Nach Artikel Ö 128 Absatz 2
AEUV Õ haben die
Mitgliedstaaten das Recht zur Ausgabe von Euro-Münzen, wobei der Umfang dieser
Ausgabe der Genehmigung durch die Europäische Zentralbank (EZB) bedarf. Der Rat
kann Ö auf Vorschlag
der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der EZB Õ Maßnahmen erlassen,
um die Stückelung und die technischen Merkmale aller für den Umlauf bestimmten
Münzen so weit zu harmonisieren, wie dies für deren reibungslosen Umlauf
innerhalb der Ö Union Õ erforderlich ist. ê 975/98
Erwägungsgrund 3 (angepasst) (3) Euro-Banknoten Ö reichen Õ von 5 Euro bis 500
Euro. Mit den Stückelungen der Banknoten und Münzen muss gewährleistet sein,
dass Barzahlungen von Euro- und Cent-Beträgen auf einfache Weise erfolgen
können. ê 975/98
Erwägungsgrund 5 (angepasst) (4) Das einheitliche Münzsystem Ö der Union Õ sollte das Vertrauen
der Öffentlichkeit genießen und mit technologischen Innovationen einhergehen,
die Ö sicherstellen,
dass Õ es Ö sich um Õ ein sicheres,
zuverlässiges und effizientes System Ö handelt Õ. ê 975/98
Erwägungsgrund 6 (angepasst) (5) Die Akzeptanz des Systems
durch die Öffentlichkeit ist eines der Hauptziele des Münzsystems Ö der Union Õ. Das Vertrauen der
Öffentlichkeit in das System Ö hängt Õ von den materiellen
Eigenschaften der Euro-Münzen ab, die so benutzerfreundlich wie möglich sein
sollten. ê 975/98
Erwägungsgrund 7 (angepasst) (6) Verbraucherverbände, die
Europäische Blinden-Union und Vertreter der Automatenindustrie wurden
konsultiert, um den speziellen Anforderungen wichtiger Münzverwendergruppen
gerecht zu werden. Um einen reibungslosen Übergang zum Euro zu gewährleisten
und die Akzeptanz des neuen Münzsystems durch die Verwender zu erleichtern, Ö musste Õ gewährleistet sein,
dass die Münzen anhand optischer und ertastbarer Kennzeichen leicht voneinander
zu unterscheiden sind. ê 975/98 Erwägungsgrund 8
(angepasst) (7) Die Unterscheidbarkeit der
Euro-Münzen Ö ist Õ verbessert und die
Gewöhnung daran erleichtert, Ö weil Õ ein Zusammenhang
zwischen der Größe des Durchmessers und dem Nennwert der Münzen besteht. ê 975/98
Erwägungsgrund 9 (8) Aufgrund des hohen Wertes der
1- und 2-Euro-Münzen sind hierbei besondere Sicherheitsmerkmale erforderlich,
um die Fälschungsmöglichkeiten einzuschränken. Die größte Fälschungssicherheit
bieten ein Verfahren zur Münzherstellung in drei Schichten und die Kombination
von zwei verschiedenen Farben in einer Münze. ê 975/98
Erwägungsgrund 11 (angepasst) (9) Die Richtlinie 94/27/EG Ö des Õ Europäischen Parlaments
und Ö des Õ Rates vom
30. Juni 1994 zur zwölften Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für
Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher
Stoffe und Zubereitungen[13],
Ö beschränkt Õ die Verwendung von
Nickel in bestimmten Erzeugnissen, da Nickel unter bestimmten Umständen
Allergien hervorrufen kann. Münzen fallen nicht unter jene Richtlinie. Dennoch
scheint Ö es Õ wünschenswert Ö zu sein Õ, den Nickelgehalt
der Münzen Ö aus Gesundheitsgründen Õ zu verringern. ê 975/98
Erwägungsgrund 13 Unter den Vorgaben für die technischen Merkmale der Euro-Münzen stellt
nur die Angabe für die Dicke einen Richtwert dar, da die tatsächliche Dicke
einer Münze von dem vorgegebenen Durchmesser und dem vorgegebenen Gewicht
abhängt. ê 975/98
Erwägungsgrund 10 (angepasst) und 566/2012 Erwägungsgrund 3 (angepasst) (10) Die Gestaltung einer Ö gemeinsamen Õ europäischen und
einer Ö eigenen Õ nationalen Seite der
Münzen ist ein angemessener Ausdruck des Gedankens der europäischen
Währungsunion zwischen den Mitgliedstaaten. Auf den
gemeinsamen europäischen Seiten der Euro-Münzen sind sowohl der Name der
einheitlichen Währung als auch die Stückelung angegeben. Auf der nationalen
Seite sollten weder der Name der Währung noch die Stückelung der Münze
wiederholt werden. ê 566/2012
Erwägungsgrund 4 (11) Auf der
nationalen Seite der Münzen sollte der Ausgabestaat deutlich angegeben und
damit für interessierte Nutzer leicht erkennbar sein. ê 566/2012
Erwägungsgrund 5 (12) Die
Randprägung der Euro-Münzen sollte als Bestandteil der nationalen Seite
angesehen werden, weshalb darauf die Angabe der Stückelung nicht wiederholt
werden sollte; dies gilt nicht für 2-Euro-Münzen, sofern nur die Zahl „2” oder
der Begriff „Euro” oder beides in der Schreibweise des jeweiligen Alphabets
verwendet werden. ê 566/2012
Erwägungsgrund 6 (13) Die
Gestaltung auf der nationalen Seite der Euro-Münzen wird von jedem
Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, festgelegt, wobei zu
berücksichtigen ist, dass Euro-Münzen nicht nur im Ausgabemitgliedstaat,
sondern im gesamten Euro‑Währungsgebiet umlaufen. Um sicherzustellen,
dass Euro-Münzen auch von ihrer nationalen Seite unmittelbar als Euro-Münzen
erkennbar sind, sollte die Gestaltung vollständig von den zwölf Sternen der
Flagge der Union umrahmt sein. ê 566/2012
Erwägungsgrund 7 (14) Damit
Umlaufmünzen leicht erkennbar sind und eine angemessene Kontinuität bei der
Prägung sichergestellt ist, sollten die Mitgliedstaaten die auf den nationalen
Seiten der regulären Umlaufmünzen verwendete Gestaltung nur alle 15 Jahre
ändern können, außer bei einem Wechsel des auf der Münze abgebildeten oder
genannten Staatsoberhaupts. Dies sollte jedoch unbeschadet etwaiger Änderungen
gelten, die erforderlich sind, um Münzfälschungen zu verhindern. Über
Änderungen der Gestaltung der gemeinsamen europäischen Seite der Umlaufmünzen
sollte der Rat beschließen, wobei nur die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro
ist, über Stimmrechte verfügen sollten. ê 566/2012
Erwägungsgrund 8 (15) Es sollte
den einzelnen Mitgliedstaaten gestattet sein, aus Anlass eines Ereignisses von
großer nationaler oder europäischer Bedeutung Gedenkmünzen auszugeben, während
von allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gemeinsam ausgegebene
Gedenkmünzen Ereignissen von höchster europäischer Bedeutung vorbehalten sein
sollten. Die 2-Euro-Münze ist insbesondere aufgrund ihres großen Durchmessers,
ihrer technischen Merkmale und der damit verbundenen Fälschungssicherheit für
diesen Zweck am besten geeignet. ê 566/2012
Erwägungsgrund 9 (16) Angesichts
der Tatsache, dass Euro-Münzen im gesamten Euro-Währungsgebiet umlaufen, und um
zu verhindern, dass ungeeignete Gestaltungen Verwendung finden, sollten die
Ausgabemitgliedstaaten einander und die Kommission vor dem geplanten
Ausgabetermin über die Gestaltungsentwürfe für die nationale Seite der
Euro-Münzen unterrichten. Die Kommission sollte die Übereinstimmung der
Gestaltungen mit den technischen Anforderungen dieser Verordnung überprüfen.
Gestaltungsentwürfe sollten rechtzeitig vor dem geplanten Ausgabetermin für
Ausgabemitgliedstaaten der Kommission vorgelegt werden, um die Gestaltung
erforderlichenfalls abzuändern. ê 566/2012
Erwägungsgrund 10 (17) Darüber
hinaus sollten für die Genehmigung der Gestaltung der nationalen Seiten der
Euro-Münzen einheitliche Bedingungen festgelegt werden, um zu verhindern, dass
die Wahl auf Gestaltungen fällt, die in bestimmten Mitgliedstaaten als
unangebracht betrachtet werden könnten. Da die Zuständigkeit für eine so heikle
Frage wie die Gestaltung der nationalen Seiten der Euro-Münzen bei den
Ausgabemitgliedstaaten liegt, sollten dem Rat diesbezüglich Durchführungsbefugnisse
übertragen werden. Jegliche auf dieser Grundlage vom Rat erlassenen
Durchführungsbeschlüsse stünden in engem Zusammenhang mit den Rechtsakten, die
der Rat auf der Grundlage des Artikels 128 Absatz 2 des Vertrags erlässt. Daher
sollte gemäß Artikel 139 Absatz 4 des Vertrags das Stimmrecht der
Ratsmitglieder, die Mitgliedstaaten vertreten, deren Währung nicht der Euro
ist, beim Erlass der entsprechenden Beschlüsse durch den Rat ruhen. Das
Verfahren sollte es ermöglichen, dass die Ausgabemitgliedstaaten
erforderlichenfalls die Gestaltung rechtzeitig abändern können. ˗ ê 975/98 HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: ê 975/98
(angepasst) Artikel 1 Die Serie von
Euro-Münzen umfasst acht Stückelungen von 1 Cent bis 2 Euro, die Ö die in Anhang I
aufgeführten Õ technischen Merkmale
aufweisen. ê 566/2012 Art. 1 Artikel 2 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der
Begriff 1. „Umlaufmünzen” für den Umlauf
bestimmte Euro-Münzen, deren Stückelungen und technische Merkmale in Artikel 1 genannt
sind; 2. „reguläre Münzen” Umlaufmünzen mit
Ausnahme von Gedenkmünzen; 3. „Gedenkmünzen” Umlaufmünzen, die
gemäß Artikel 9 zum Gedenken an ein
bestimmtes Ereignis ausgegeben werden. Artikel 3 Umlaufmünzen haben eine gemeinsame europäische
Seite und eine eigene nationale Seite. Artikel 4 (1) Die Stückelung der Münze wird auf der
nationalen Seite der Umlaufmünzen weder ganz noch teilweise wiederholt. Auch
wird der Name der einheitlichen Währung oder ihrer Untereinheit nicht
wiederholt, außer wenn ein anderes Alphabet verwendet wird. (2) Abweichend von Absatz 1 kann auf der
Randprägung der 2-Euro-Münzen die Stückelung angegeben werden, sofern nur die
Zahl „2” oder der Begriff „Euro” oder beides in der Schreibweise des jeweiligen
Alphabets verwendet werden. Artikel 5 Auf der nationalen Seite aller Stückelungen
der Umlaufmünzen wird der volle oder abgekürzte Name des Ausgabemitgliedstaats
angegeben. Artikel 6 (1) Auf der nationalen Seite der Umlaufmünzen
werden die nationale Gestaltung sowie die Jahreszahl und der Name des Ausgabemitgliedstaats
vollständig von einem Kreis aus zwölf Sternen umrahmt. Dessen ungeachtet dürfen
einzelne Elemente der Gestaltung in den Kreis aus Sternen hineinragen, solange
alle Sterne deutlich und vollständig sichtbar bleiben. Die zwölf Sterne werden
wie auf der Flagge der Union dargestellt. (2) Bei der Auswahl der Gestaltung der
nationalen Seite der Umlaufmünzen wird berücksichtigt, dass Euro-Münzen in
allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, umlaufen. Artikel 7 (1) Unbeschadet etwaiger Änderungen, die
erforderlich sind, um Münzfälschungen zu verhindern, dürfen die auf den
nationalen Seiten der regulären Münzen verwendeten Gestaltungen nur alle 15
Jahre geändert werden. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen
Änderungen der für die nationalen Seiten der regulären Münzen verwendeten
Gestaltungen bei einem Wechsel des auf der Münze abgebildeten oder genannten
Staatsoberhaupts vorgenommen werden. Ist die Position des Staatsoberhauptes
jedoch vorübergehend nicht oder nur vorläufig besetzt, begründet dies kein
zusätzliches Recht zu einer solchen Änderung. Artikel 8 Die Ausgabemitgliedstaaten aktualisieren ihre
nationalen Seiten der regulären Münzen bis 20. Juni 2062, damit sie vollständig
mit dieser Verordnung im Einklang stehen. Artikel 9 (1) Gedenkmünzen haben eine von regulären
Münzen abweichende nationale Gestaltung und werden nur zum Gedenken an ein
Ereignis von großer nationaler oder europäischer Bedeutung ausgegeben.
Gedenkmünzen, die von allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist,
gemeinsam ausgegeben werden, bleiben Themen von höchster europäischer Bedeutung
vorbehalten und ihre Gestaltung erfolgt unbeschadet etwaiger
verfassungsrechtlicher Anforderungen dieser Mitgliedstaaten. (2) Gedenkmünzen weisen die gleiche
Randprägung auf wie reguläre Münzen. (3) Gedenkmünzen dürfen nur einen Nennwert von
2 Euro haben. Artikel 10 (1) Die Mitgliedstaaten unterrichten einander
über die Gestaltungsentwürfe für neue nationale Seiten der Umlaufmünzen
einschließlich der Randprägung sowie — bei Gedenkmünzen — über die geschätzte
Auflagenhöhe, bevor diese Gestaltungen förmlich genehmigt werden. (2) Der Rat wird ermächtigt, die Gestaltung
für neue oder geänderte nationale Seiten von Umlaufmünzen mit qualifizierter
Mehrheit nach dem Verfahren zu genehmigen, das in den Absätzen 3 bis 7 geregelt
ist. Bei der Annahme der in diesem Artikel
genannten Beschlüsse ruht das Stimmrecht der Mitgliedstaaten, deren Währung
nicht der Euro ist. (3) Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck
unterbreitet der Ausgabemitgliedstaat dem Rat, der Kommission und den anderen
Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, die Gestaltungsentwürfe für die
Umlaufmünzen grundsätzlich mindestens drei Monate vor dem geplanten
Ausgabedatum. (4) Jeder Mitgliedstaat, dessen Währung der
Euro ist, kann binnen sieben Tagen nach Unterbreitung eines Gestaltungsentwurfs
nach Absatz 3 in einer an den Rat und die Kommission gerichteten, mit Gründen
versehenen Stellungnahme Einwände gegen den von dem Ausgabemitgliedstaat
vorgeschlagenen Gestaltungsentwurf erheben, wenn zu erwarten ist, dass dieser
unter seinen Bürgern negative Reaktionen hervorruft. (5) Genügt der betreffende Gestaltungsentwurf
nach Auffassung der Kommission nicht den technischen Anforderungen dieser
Verordnung, so setzt sie den Rat binnen sieben Tagen nach Unterbreitung eines
Gestaltungsentwurfs nach Absatz 3 von ihrer negativen Bewertung in Kenntnis. (6) Gehen beim Rat binnen der Fristen nach den
Absätzen 4 bzw. 5 weder mit Gründen versehene Stellungnahmen noch eine negative
Bewertung ein, so gilt der Beschluss zur Genehmigung des Gestaltungsentwurfs
als vom Rat an dem Tag angenommen, der auf den Ablauf der in Absatz 5 genannten
Frist folgt. (7) In allen übrigen Fällen beschließt der Rat
unverzüglich über die Genehmigung des entsprechenden Gestaltungsentwurfs,
sofern der Ausgabemitgliedstaat nicht binnen sieben Tagen nach Übermittlung
einer mit Gründen versehenen Stellungnahme oder einer negativen Bewertung
seinen Entwurf zurückzieht und den Rat von seiner Absicht unterrichtet, einen
neuen Gestaltungsentwurf vorzulegen. (8) Die Kommission veröffentlicht alle
sachdienlichen Informationen über neue nationale Umlaufmünzgestaltungen im Amtsblatt
der Europäischen Union. Artikel 11 Artikel 4, 5 und 6 und Artikel 9 Absatz 2 a) gelten nicht für Umlaufmünzen, die
vor dem 19. Juni 2012 ausgegeben oder hergestellt wurden; b) gelten während eines
Übergangszeitraums, der am 20. Juni 2062 endet, nicht für Gestaltungen, die am
19. Juni 2012 bereits rechtmäßig auf Umlaufmünzen verwendet wurden. Umlaufmünzen, die während des
Übergangszeitraums ausgegeben oder hergestellt wurden, bleiben zeitlich
unbegrenzt gesetzliche Zahlungsmittel. ê Artikel 12 Die Verordnung (EG) Nr. 975/98 wird
aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung
gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der
Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen. ê 975/98
(angepasst) Artikel 13 Diese Verordnung tritt Ö am zwanzigsten
Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union Õ in Kraft. Diese
Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen
unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident ê 975/98 (angepasst) è1 423/1999
Art. 1 Ziff. 1 Buchst. a è2 423/1999
Art. 1 Ziff. 1 Buchst. b è3 423/1999
Art. 1 Ziff. 1 Buchst. c è4 423/1999
Art. 1 Ziff. 2 ð neu ANHANG I Ö In
Artikel 1 genannte technische Merkmale Õ Nennwert (Euro) || Durchmesser in mm || Dicke in mm (1) || Gewicht in gr. || Form || Farbe || Zusammensetzung || Rändelung 2 || 25,75 || 1,95ð 2,20 ï || 8,5 || rund || außen: weiß || Kupfer-Nickel (Cu75Ni25) || Schriftprägung auf dem Münzrand fein geriffelt innen: gelb || dreischichtig Nickel-Messing/Nickel/ Nickel-Messing CuZn20Ni5/Ni12/ CuZn20Ni5 1 || 23,25 || 2,125ð 2,33 ï || 7,5 || rund || außen: gelb || Nickel-Messing (CuZn20Ni5) || Gebrochen geriffelt innen: weiß || dreischichtig Cu75Ni25/Ni7/ Cu75Ni25 0,50 || 24,25 || è1 1,88 çð 2,38 ï || è2 7,8 ç || rund || gelb || Nordisches Gold Cu89Al5Zn5Sn1 || è3 Randprägung mit feiner Wellenstruktur ç 0,20 || 22,25 || 1,63ð 2,14 ï || 5,7 || „Spanische Blume” || gelb || Nordisches Gold Cu89Al5Zn5Sn1 || ohne Randprägung 0,10 || 19,75 || 1,51ð 1,93 ï || 4,1 || rund || gelb || Nordisches Gold Cu89Al5Zn5Sn1 || è4 Randprägung mit feiner Wellenstruktur ç 0,05 || 21,25 || 1,36ð 1,67 ï || 3,9 || rund || rot || Stahl mit Kupferauflage || glatt 0,02 || 18,75 || 1,36ð 1,67 ï || 3 || rund || rot || Stahl mit Kupferauflage || glatt mit Einkerbung 0,01 || 16,25 || 1,36ð 1,67 ï || 2,3 || rund || rot || Stahl mit Kupferauflage || glatt (1) Bei den Angaben für die Dicke handelt es sich um Richtwerte. __________ é ANHANG II Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer
nachfolgenden Änderungen Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates || (ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 6) || || Verordnung (EG) Nr. 423/1999 des Rates || (ABl. L 52 vom 27.2.1999, S. 2) || Verordnung (EU) Nr. 566/2012 des Rates || (ABl. L 169 vom 29.6.2012, S. 8) _____________ ANHANG III Entsprechungstabelle Verordnung (EG) Nr. 975/98 || Vorliegende Verordnung Artikel 1, einleitende Worte || Artikel 1 Artikel 1a || Artikel 2 Artikel 1b || Artikel 3 Artikel 1c || Artikel 4 Artikel 1d || Artikel 5 Artikel 1e || Artikel 6 Artikel 1f || Artikel 7 Artikel 1g || Artikel 8 Artikel 1h || Artikel 9 Artikel 1i || Artikel 10 Artikel 1j, einleitende Worte, Buchstabe a) und erster Satz des Buchstaben b) || Artikel 11, Absatz 1 Artikel 1j, zweiter Satz des Buchstaben b) || Artikel 11, Absatz 2 – || Artikel 12 Artikel 2 || Artikel 13 Artikel 1, Tabelle || Anhang I – || Anhang II – || Anhang III _____________ [1] KOM(87) 868 PV. [2] Durchgeführt im Einklang mit der Mitteilung der
Kommission an das Europäische Parlament und den Rat - Kodifizierung des Acquis
communautaire, KOM(2001) 645 endgültig. [3] KOM(2010) 691 endgültig. [4] Anhang II dieses Vorschlags. [5] Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 4. März
2011 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates
über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten
Euro-Münzen (kodifizierter Text) (ABl. C 114 vom 12.4.2011, S. 1). [6] „Falls es sich im Verlauf des
Rechtssetzungsverfahrens als erforderlich erweisen sollte, über eine reine
Kodifizierung hinauszugehen und inhaltliche Änderungen vorzunehmen, so wäre es
Aufgabe der Kommission, gegebenenfalls den oder die hierfür erforderlichen
Vorschläge zu unterbreiten.” [7] ABl. C 102 vom
4.4.1996, S. 2. [8] „Das Europäische Parlament, der Rat und die
Kommission nehmen zur Kenntnis, daß, falls es sich als erforderlich erweisen
sollte, über eine reine Kodifizierung hinauszugehen und inhaltliche Änderungen
vorzunehmen, die Kommission bei ihren Vorschlägen in jedem Einzelfall zwischen
dem Verfahren der Neufassung und dem der Vorlage eines gesonderten
Änderungsvorschlags wählen kann, wobei sie den Kodifizierungsvorschlag, in den
die inhaltliche Änderung nach ihrer Annahme aufgenommen wird, beibehält.” [9] ABl. C […] vom […], S. […]. [10] ABl. C […] vom […], S. […]. [11] ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 6. [12] Siehe Anhang II. [13] ABl. L 188 vom 22.7.1994, S. 1.