Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die mehrjährige Finanzierung der Maßnahmen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs hinsichtlich der Verschmutzung durch Schiffe und der Meeresverschmutzung durch Erdöl- und -Erdgasanlagen /* COM/2013/0174 final - 2013/0092 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1.
ZWECK DES VORSCHLAGS Der 2002 errichteten Europäischen Agentur für
die Sicherheit des Seeverkehrs („die Agentur“ beziehungsweise „EMSA“)[1] wurden 2004 Aufgaben im Bereich
des Eingreifens bei Meeresverschmutzung übertragen[2]. Angesichts der langfristigen
Verantwortung der Agentur für das Eingreifen bei Meeresverschmutzung kann sie
die entsprechenden Aufgaben nur effizient und umfassend wahrnehmen, wenn die
Finanzierung durch eine mehrjährige Mittelbindung abgesichert ist. Aus diesem
Grund sah der EU-Gesetzgeber 2006 die mehrjährige Finanzierung der Tätigkeit
der Agentur im Bereich der Meeresverschmutzung durch Schiffe für den Zeitraum
2007 bis 2013 vor[3].
Durch den vorliegenden legislativen Vorschlag soll die mehrjährige Finanzierung
im Rahmen der neuen Finanziellen Vorausschau[4]
für den Zeitraum 2014 bis 2020 festgelegt werden. 2.
BEGRÜNDUNG DER VORGESCHLAGENEN MASSNAHME 2.1. Hintergrund Die Agentur wurde 2002 als Reaktion auf den
katastrophalen Seeunfall des Öltankschiffs ERIKA im Dezember 1999 errichtet,
der zu einer Ölpest von riesigem Ausmaß führte. Nach einer weiteren Ölpest
infolge der Havarie des Öltankschiffs PRESTIGE im November 2002 wurden der
Agentur spezielle Aufgaben und Verpflichtungen im Bereich des Eingreifens bei
Verschmutzung durch Schiffe übertragen. Die Agentur verabschiedete im Oktober
2004 einen Aktionsplan zur Vorsorge gegen und zum Eingreifen bei
Ölverschmutzung (nachstehend „Aktionsplan Ölverschmutzung“). Im Juni 2007 wurde
ein Aktionsplan zur Vorsorge gegen und zum Eingreifen bei Verschmutzungen durch
gefährliche und schädliche Stoffe (nachstehend „Aktionsplan HNS“)[5] verabschiedet. Der
Verwaltungsrat der EMSA aktualisiert beide Aktionspläne im Rahmen der
jährlichen Arbeitsprogramme der Agentur. Im März 2010 legte der Verwaltungsrat
eine 5-Jahres-Strategie[6]
fest, die zwei für das Eingreifen bei Verschmutzung durch Schiffe relevante
Themen umfasst. In Thema 8 wird ausgeführt, welche Rolle die EMSA in Bezug
auf illegale Einleitungen durch Schiffe spielen soll (Fragen der Durchsetzung,
weitere Verbesserung des CleanSeaNet durch Integration von
Schiffs-Positionsangaben). In Thema 12 geht es um Vorsorge gegen und das
Eingreifen bei Meeresverschmutzung. Schließlich schlug die Kommission im Oktober
2010 eine Änderung der EMSA-Verordnung vor, durch die unter anderem das
Eingreifen bei Verschmutzungen ausdrücklich auf Maßnahmen bei Unfällen von
Offshore-Öl- und Gasanlagen ausgeweitet werden sollte[7]. Weiter ist in diesem Vorschlag
vorgesehen, dass künftig auch die Nachbarländer der EU die Unterstützung der
EMSA in Anspruch nehmen können; dies schließt auch das Eingreifen bei
Verschmutzungen ein. Das Europäische Parlament und der Rat kamen im
April 2012 zu einer Einigung über den Vorschlag, und in der im Januar 2013
verabschiedeten Verordnung[8]
wurden die genannten Bestimmungen bestätigt. 2.2. Derzeitige Aufgaben der EMSA im
Bereich des Eingreifens bei Verschmutzung Nach der Verordnung (EG)
Nr. 2038/2006 und der Richtlinie 2005/35/EG über die
Meeresverschmutzung durch Schiffe[9]
übernimmt die Agentur im Bereich der Meeresverschmutzung durch Schiffe vor
allem folgende Aufgaben: a) Operative Unterstützung der
Mitgliedstaaten Die Agentur verfügt über ein Netz auf Abruf
bereitstehender Schiffe zur Bekämpfung von Ölverschmutzung, die die Eingreifkapazitäten
der Mitgliedstaaten bei Ölunfällen ergänzen können. Darüber hinaus bietet sie
einen satellitengestützten Dienst für die Aufspürung und Überwachung von
Ölunfällen (CleanSeaNet) sowie Informationen über Verschmutzungen mit
Chemikalien über das MAR-ICE-Netz. Betroffene Küstenstaaten können das
Eingreifen von Ölbekämpfungsschiffen über das Gemeinschaftsverfahren für den
Katastrophenschutz[10]
anfordern. Die reibungslose Integration in die Eingreifmechanismen der
Mitgliedstaaten wird durch die regelmäßige Teilnahme an nationalen und
regionalen Übungen erreicht. b) Zusammenarbeit und Koordinierung Die Agentur steht in engem Kontakt mit den
Experten in den Mitgliedstaaten, die für das Eingreifen bei Verschmutzung
zuständig sind, und ist in die Aktivitäten im Rahmen regionaler Übereinkommen
und der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) eingebunden. c) Informationen Die Agentur sammelt, analysiert und verbreitet
Informationen über beste Praktiken, Techniken und Innovationen im Bereich des
Eingreifens bei Verschmutzung. Zusammenfassung der Ergebnisse (2007 – September 2012) Nachstehend sind die wichtigsten Dienste der EMSA im Bereich der Vorsorge gegen und des Eingreifens bei Verschmutzung und damit zusammenhängende Ergebnisse aufgeführt, für die Mittel des derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmens in Anspruch genommen wurden. Netz auf Abruf bereitstehender Ölbekämpfungsschiffe Bisher wurden 16 Verträge unterzeichnet, durch die sämtliche regionale Meeresräume Im Umfeld der Europäischen Union abgedeckt werden. 18 Schiffe, die durchschnittlich 3500 m3 ausgelaufenes Öl aufnehmen können, können gleichzeitig mobilisiert werden und innerhalb von 24 Stunden auslaufen. || Die Schiffe der EMSA haben seit 2007 an 36 internationalen (grenzübergreifenden) operativen Übungen teilgenommen. Die Teilnahme an Übungen erleichtert die Integration der EMSA-Dienste in die Eingreifmechanismen der Mitgliedstaaten. CleanSeaNet Seit Einführung des Dienstes im April 2007 wurden über 12 000 Satellitenbilder erstellt, d.h. im Durchschnitt mehr als 2000 Bilder jährlich. || Über 1 000 Millionen km2 wurden überwacht. || Etwa 200 illegale Einleitungen jährlich werden von den Mitgliedstaaten im Anschluss an satellitengestützte Überwachung bestätigt. Eingreifen bei Vorkommnissen Die Dienste der EMSA für das Eingreifen bei Verschmutzung wurden seit 2007 bei insgesamt 25 Vorkommnissen in Anspruch genommen. Im Rahmen der Unterstützung betroffener Küstenstaaten in Notfällen wurden bereitgestellt: Ölbekämpfungsschiffe, Satellitenbilder, Aktivierung des MAR-ICE-Netzes, und Bereitstellung von Expertenwissen vor Ort. || Im Rahmen der Unterstützung in Notfällen wurden 4 Ölbekämpfungsschiffe in Europa eingesetzt. || Im Rahmen der Unterstützung in Notfällen wurde den USA während des Unfalls der Deepwater Horizon ein Ausrüstungspaket zur Verfügung gestellt. Beste Praktiken: Entwicklung und Förderung Die EMSA war Gastgeber für 20 Expertentreffen und Workshops. (Diese fanden zusätzlich zu regelmäßigen Ausbildungsmaßnahmen für das Fachpersonal/ die Bereitschaftsdienste der Mitgliedstaaten für das CleanSeaNet und/oder Treffen mit dem Netz angehörenden Schiffsbetreibern statt.) || Veröffentlichung von 7 Inventaren zu verschiedenen Aspekten der Strategien und der Kapazitäten der Mitgliedstaaten im Bereich Vorsorge/Eingreifen. || Organisation des Beamten-Austauschprogramms „EMPOLLEX“, das seit dem Start im Juni 2008 den Austausch von 21 Experten zwischen Mitgliedstaaten erleichterte. || Entwicklung eines Instruments zur Entscheidungshilfe für den Einsatz von Dispersionsmitteln bei einem Unfall. Koordination spezifischer Studien nach Anfrage (z.B. Studie zu Ablassvorrichtungen, sicheren Plattformen: Entwicklung von Anforderungen an Schiffe, die in gefährlichen Atmosphären eingesetzt werden) 2.3. Künftige Aufgaben Wie bereits erläutert wurden der EMSA mit
Inkrafttreten der Änderungen der Gründungsverordnung im Januar 2013 folgende
neue Aufgaben im Bereich des Eingreifens bei Verschmutzung übertragen: a) Die derzeitigen Aufgaben der EMSA in Bezug
auf das Eingreifen bei „Verschmutzung durch Schiffe“ umfassen in Zukunft auch
das Eingreifen bei „Meeresverschmutzung durch Öl- und Gasanlagen“; b) das vorhandene CleanSeaNet der EMSA wird
auch zur „Überwachung des Umfangs und der Umweltauswirkungen von
Meeresverschmutzungen durch Öl- und Gasanlagen“ eingesetzt; c) der derzeitige geographische
Zuständigkeitsbereich (Mitgliedstaaten und Beitrittsländer) wird auf
„Partnerländer der Europäischen Nachbarschaftspolitik und Länder, die sich an
der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle beteiligen“ ausgeweitet.
Damit können die Schiffe der EMSA in sämtlichen regionalen Meeresräumen der
Union eingesetzt werden. Die Kommission schlägt vor, dass der
vorgesehene Betrag nur für die beiden ersten Aufgaben eingesetzt werden sollte;
dabei sollten zunächst Mittel bereitgestellt werden, um die Voraussetzungen für
die Übernahme der neuen Aufgaben zu schaffen, ohne dass die Erfüllung der
derzeitigen Aufgaben beeinträchtigt wird. Die dritte neue Aufgabe sollte aus
der Mittelausstattung bereits bestehender EU-Programme für die unter die
Erweiterungspolitik und die Europäische Nachbarschaftspolitik fallenden Länder
(das Programm SAFEMED für den Mittelmeerraum und Programme der
TRACECA-Initiative für das Schwarze Meer) finanziert werden. Im Hinblick auf
die Verwaltung des Programms und aus haushaltstechnischen Gründen wird es für
angemessener gehalten, diese neue Aufgabe im bereits bestehenden Rahmen der
EU-Förderung für diese Länder zu finanzieren. 2.4. Evaluierung der derzeitigen
Tätigkeit der EMSA im Bereich des Eingreifens bei Verschmutzung Entsprechend der Verordnung Nr. 1406/2002
hat die Agentur bis 2012 jährlich jeweils bis zum 31. Januar Berichte über
die finanzielle Abwicklung der Aktionspläne vorgelegt. Diese Berichte können
auf der Internetseite der Agentur eingesehen werden. Ab 2013 werden diese
Berichte Teil des jährlichen Tätigkeitsberichts der Agentur sein. Weiter legte die Kommission im Mai 2011
einen Bericht über die Durchführung der Verordnung Nr. 2038/2006[11] vor. Dieser Bericht stützt
sich auf einen umfassenden Beitrag der Agentur, der vom Verwaltungsrat der EMSA
bestätigt wurde und die Ergebnisse einer Konsultation der Beteiligten sowie
detaillierte Szenarios[12]
umfasst. Die Tätigkeit der EMSA wird von ihrem Verwaltungsrat – insbesondere
durch Annahme des Arbeitsprogramms, des Haushalts und des Jahresberichts –
sowie vom Rechnungshof und von der Haushaltsbehörde durch das
Entlastungsverfahren überwacht. Die beiden wichtigsten Schlussfolgerungen
dieser Evaluierung sind: (1) Die für das Eingreifen bei Verschmutzung
vorgesehenen Mittel sind angemessen und (2) die finanzierten Maßnahmen sind
kosteneffizient, bewirken einen Mehrwert und werden angemessen verwaltet. 2.5. Ex-ante-Evaluierung der
vorgeschlagenen Maßnahmen Es wurde eine Ex-ante-Evaluierung
durchgeführt, die diesem Vorschlag beigefügt wurde (Dokument SEC(2013)xxx). Sie
bestätigt, dass der mehrjährige Finanzrahmen sinnvoll und effizient ist und
legt den zuzuweisenden Betrag fest. 3. Rechtliche
Aspekte 3.1. Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage des Vorschlags ist
Artikel 100 Absatz 2 AEUV, der in der vorhergehenden Fassung des
Vertrags bereits Rechtsgrundlage der Verordnung (EG) Nr. 2038/2006
war. 3.2. Subsidiaritätsprinzip und
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Den Grundsätzen der Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit wird uneingeschränkt Rechnung getragen, da die Tätigkeit
der Agentur der europäische Beitrag zu einem differenzierten System für das
Eingreifen bei Verschmutzung durch Schiffe und durch Offshore-Anlagen ist. Die
meisten Aktivitäten werden auf Anfrage der betroffenen Küstenstaaten
eingeleitet. Wie eng die Koordination auf regionaler Ebene ist, zeigt sich
darin, dass die EU Vertragspartei der folgenden regionalen Übereinkünfte ist: ·
Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des
Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen in seiner Fassung von 1992); ·
Übereinkommen zum Schutz des Mittelmeers vor
Verschmutzung (Übereinkommen von Barcelona) und mehre dazugehörige Protokolle; ·
Übereinkommen über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung
der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe
(Bonn-Übereinkommen); ·
Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des
Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen); ·
Übereinkommen über die Zusammenarbeit beim Schutz
der Küsten und Gewässer des Nordostatlantiks gegen Verschmutzung (Übereinkommen
von Lissabon) und das Zusatzprotokoll, die noch nicht in Kraft getreten sind. Ferner verhandelt die Union derzeit über den
Beitritt zum Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres vor Verschmutzung (Übereinkommen
von Bukarest). 3.3. Wahl des Instruments Eine Verordnung ist das geeignetste
Rechtsinstrument zur Festlegung eines mehrjährigen Finanzrahmens. Dieses
Instrument wurde bereits 2006 gewählt. 4. Auswirkungen
auf den Haushalt Angesichts der vorstehenden Ausführungen
schlägt die Kommission erneut vor, dass eine Mittelausstattung für mehrere
Jahre vorgesehen werden muss, für die im Zeitraum 1. Januar 2014 bis
31. Dezember 2020, entsprechend der neuen finanziellen Vorausschau,
Haushaltsmittel der Gemeinschaft bereitgestellt werden. Entsprechend dem im
Juni 2011 von der Kommission vorgelegten Paket „Ein Haushalt für ‚Europe 2020’“
und der gängigen Praxis sollte der Betrag der Rubrik 1 „Intelligentes und
integratives Wachstum“ angelastet werden. Die Kommission schlägt daher vor,
Mittel in Höhe von 160,5 Mio. EUR für den Referenzzeitraum zuzuweisen.
Weitere Einzelangaben können dem beigefügten Finanzbogen und der
Ex-ante-Evaluierung entnommen werden. Die jährlichen Tranchen sollten von der
Haushaltsbehörde gemäß dem Haushaltsverfahren genehmigt werden. 5. Inhalt
des Vorschlags Der Vorschlag folgt, mit den erforderlichen
Anpassungen, eng dem Aufbau der Verordnung Nr. 2038/2006. Er umfasst
folgende acht Artikel: ·
Artikel 1: Ziel ·
Artikel 2: Begriffsbestimmungen ·
Artikel 3: Geltungsbereich ·
Artikel 4: Finanzmittel der Union ·
Artikel 5: Kontrolle bestehender Kapazitäten ·
Artikel 6: Schutz der finanziellen Interessen der
Union ·
Artikel 7: Halbzeitbewertung ·
Artikel 8: Inkrafttreten 2013/0092 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über die mehrjährige Finanzierung der
Maßnahmen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs
hinsichtlich der Verschmutzung durch Schiffe und der Meeresverschmutzung durch
Erdöl- und -Erdgasanlagen (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Übermittlung des Vorschlags an die
nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[13], nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[14], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren[15], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EG)
Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. Juni 2002[16]
wurde eine Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs („die
Agentur“) errichtet, deren Ziel die Gewährleistung eines hohen, einheitlichen
und effektiven Niveaus bei der Sicherheit im Seeverkehr und bei der Verhütung
von Verschmutzung durch Schiffe ist. (2) Nach verschiedenen Unfällen
in den Gewässern der Gemeinschaft, insbesondere den Havarien der Öltankschiffe
„Erika“ und „Prestige“, wurden der Agentur mit der Verordnung (EG)
Nr. 724/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März
2004[17]
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 neue Aufgaben
hinsichtlich der Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
übertragen. (3) Mit der Verordnung (EU)
Nr. 100/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. Januar 2013[18]
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 wurden der Agentur
Aufgaben in Bezug auf das Eingreifen bei Meeresverschmutzung durch Öl- und
Gasanlagen übertragen und die von der Agentur erbrachten Leistungen auf die
Länder ausgeweitet, die unter die Erweiterungspolitik oder die Europäische
Nachbarschaftspolitik fallen. (4) Mit der Verordnung (EG)
Nr. 2038/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
18. Dezember 2006[19]
wurde die mehrjährige Finanzierung der Maßnahmen der Europäischen Agentur für
die Sicherheit des Seeverkehrs im Bereich der Meeresverschmutzung durch Schiffe
festgelegt, die bis zum 31. Dezember 2013 gilt. (5) Zur Durchführung der Aufgaben
im Bereich der Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
nahm der Verwaltungsrat der Agentur am 22. Oktober 2004 einen Aktionsplan
zur Vorsorge gegen und zum Eingreifen bei Ölverschmutzung an, in dem die Maßnahmen
der Agentur hinsichtlich des Eingreifens bei Ölverschmutzung festgelegt werden
und mit dem die Voraussetzung für eine optimale Nutzung der der Agentur zur
Verfügung stehenden Finanzmittel geschaffen werden soll. Am 12. Juni 2007
nahm der Verwaltungsrat einen Aktionsplan für die Vorsorge gegen und das
Eingreifen bei Verschmutzungen durch gefährliche und schädliche Stoffe an. Nach
Artikel 15 der Verordnung 1406/2002 werden beide Aktionspläne
jährlich durch das Jahresarbeitsprogramm der Agentur aktualisiert. (6) Das in den Aktionsplänen
festgelegte Eingreifen der Agentur bei Ölverschmutzung umfasst Maßnahmen in den
Bereichen der Information, der Zusammenarbeit und der Koordinierung und vor
allem operative Unterstützung für die betroffenen Staaten durch die Bereitstellung
‑ auf Antrag ‑ zusätzlicher Spezialschiffe zur Bekämpfung von
Ölverschmutzung und anderen Arten der Verschmutzung, zum Beispiel durch
gefährliche und schädliche Stoffe. Die Agentur sollte vor allem denjenigen
Gebieten Aufmerksamkeit schenken, die als besonders gefährdet eingestuft
werden; dabei dürfen allerdings andere Gebiete, in denen Hilfe benötigt wird,
nicht vernachlässigt werden. (7) Die Tätigkeiten der Agentur
in diesem Bereich sollten die Küstenstaaten nicht von ihrer Verantwortung entbinden,
angemessene Mechanismen zum Eingreifen bei Verschmutzung vorzuhalten, und
sollten mit bestehenden Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit, in denen die
gegenseitige Unterstützung im Falle von Meeresverschmutzung vorgesehen ist, in
Einklang stehen. Die Union ist bereits verschiedenen regionalen Organisationen
beigetreten und bereitet zurzeit weitere Beitritte vor. (8) Die Maßnahmen der Agentur
sollten mit den Aktivitäten im Rahmen der bilateralen und regionalen
Übereinkünfte koordiniert werden, denen die Union beigetreten ist. Im Fall
einer Meeresverschmutzung sollte die Agentur die betroffenen Staaten
unterstützen, unter deren Leitung die Einsätze zur Beseitigung der
Verschmutzung durchgeführt werden. (9) Die Agentur sollte eine
aktive Rolle bei der Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung des
Satellitenbild-Dienstes für die Überwachung, die Früherkennung von
Verschmutzungen und die Identifizierung der verantwortlichen Schiffe oder Öl-
und Gasanlagen spielen. Durch dieses System sollten die Verfügbarkeit von Daten
und die Effizienz des Eingreifens bei Meeresverschmutzung verbessert werden. (10) Die zusätzliche Unterstützung
der Agentur für die betroffenen Staaten sollte über das Gemeinschaftsverfahren
für den Katastrophenschutz bereitgestellt werden, das mit der Entscheidung des
Rates 2007/779/EG, Euratom vom 8. November 2007[20] festgelegt wurde. (11) Damit die umfassende Durchführung
gewährleistet ist, sollte die Agentur über ein wirtschaftlich tragbares und
kosteneffizientes System für die Finanzierung vor allem ihrer operativen
Unterstützung für betroffene Staaten verfügen. (12) Deshalb sollte die
Finanzierung der Aufgaben, die der Agentur im Bereich des Eingreifens bei
Meeresverschmutzung übertragen wurden, und anderer damit zusammenhängender
Maßnahmen durch eine mehrjährige Mittelbindung abgesichert werden. Die Höhe des
jährlichen Beitrags der Union sollte von der Haushaltsbehörde im Rahmen des
jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt werden. (13) Die zur Finanzierung des
Eingreifens bei Meeresverschmutzung erforderlichen Beträge sollten entsprechend
dem neuen mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum von 1. Januar 2014
bis zum 31. Dezember 2020 gebunden werden. Daher sollte die
Finanzausstattung für den gleichen Zeitraum vorgesehen werden. (14) Die Unterstützung der Agentur
für Länder, die unter die Erweiterungspolitik oder die Europäische
Nachbarschaftspolitik fallen, sollte aus Mitteln bestehender Programme der
Union für diese Länder finanziert werden und daher nicht Teil dieses
mehrjährigen Finanzrahmens sein. (15) Damit die Mittelzuweisung
optimiert wird und möglichen Änderungen der Tätigkeiten im Bereich des
Eingreifens bei Meeresverschmutzung durch Schiffe Rechnung getragen werden
kann, muss gewährleistet sein, dass der entsprechende Handlungsbedarf laufend
ermittelt wird, um die jährlichen Mittelzuweisungen anpassen zu können. (16) Entsprechend der
Verordnung (EU) Nr. 100/2013 zur Änderung der Verordnung
Nr. 1406/2002 sollte die Agentur jeweils in ihrem Jahresbericht über die
finanzielle Abwicklung des mehrjährigen Finanzrahmens berichten ‑ HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand Diese Verordnung enthält die Regelung für den
Finanzbeitrag der Union zum Haushalt der Europäischen Agentur für die
Sicherheit des Seeverkehrs für die Durchführung der Aufgaben, die der Agentur
nach Artikel 1 und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002
im Bereich des Eingreifens bei Meeresverschmutzung durch Schiffe oder
Offshore-Gas- und Ölanlagen übertragen wurden. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung gelten
folgende Begriffsbestimmungen: a) „Öl“ ist Erdöl in jeder Form einschließlich
Rohöl, Heizöl, Ölschlamm, Ölrückstände und Raffinerieerzeugnisse gemäß dem
Internationalen Übereinkommen von 1990 über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Ölverschmutzung. b) „Gefährliche und schädliche Stoffe“ sind
alle Stoffe außer Öl, die bei Einbringung in die Meeresumwelt möglicherweise
die menschliche Gesundheit gefährden, die biotischen Ressourcen und die
Meeresflora und -fauna schädigen, den Reiz der Landschaft beeinträchtigen oder
andere legitime Nutzungen des Meeres stören können, gemäß dem Protokoll von
2000 über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Verschmutzung durch gefährliche und schädliche Stoffe. Artikel 3 Geltungsbereich Der Finanzbeitrag der Union nach
Artikel 1 wird der Agentur für die Finanzierung von Maßnahmen zugewiesen,
die sie zur Bekämpfung von Verschmutzung durch Schiffe oder von
Meeresverschmutzung durch Offshore-Öl- und Gasanlagen ergreift, unter anderem
die Maßnahmen, die im Aktionsplan zur Vorsorge gegen und zum Eingreifen bei
Ölverschmutzung und im Aktionsplan für die Vorsorge gegen und zum Eingreifen
bei Verschmutzungen durch gefährliche und schädliche Stoffe vorgesehen sind,
insbesondere in Bezug auf: a) Informationen, insbesondere Sammlung,
Analyse und Verbreitung bester Praktiken, Techniken und Innovationen,
beispielsweise Instrumente zur Überwachung der Entleerung von Schiffstanks und
zur Überwachung betrieblicher und unfallbedingter Einleitungen von
Offshore-Plattformen; b) die Zusammenarbeit und Koordination sowie
die technische und wissenschaftliche Unterstützung der Mitgliedstaaten und der
Kommission bei entsprechenden Maßnahmen im Rahmen des EU-Verfahrens für den Katastrophenschutz,
der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation und der einschlägigen
regionalen Übereinkommen, c) die operative Unterstützung und auf Anfrage
Bereitstellung zusätzlicher Mittel wie abrufbereite Spezialschiffe und
Ausrüstungen zur Bekämpfung der Verschmutzung, Satellitenbilder und Ausrüstung,
um Maßnahmen der betroffenen Staaten zur Bekämpfung der Verschmutzung bei
unfallbedingter oder vorsätzlicher Verschmutzung durch Schiffe oder von
Meeresverschmutzung durch Offshore-Öl- und Gasanlagen zu ergänzen. Artikel 4 Finanzmittel der Union Die Finanzausstattung für die Durchführung der
Aufgaben gemäß Artikel 3 wird für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis
31. Dezember 2020 auf 160.500.000 EUR zu derzeitigen Preisen
festgelegt. Die jährlichen Mittel werden von der
Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt. Hierbei ist die
notwendige Finanzierung der operativen Unterstützung der Mitgliedstaaten gemäß
Artikel 3 Buchstabe c zu gewährleisten. Artikel 5 Kontrolle bestehender Kapazitäten Zur Ermittlung des Bedarfs für die
Bereitstellung operativer Unterstützung durch die Agentur, beispielsweise
zusätzliche Spezialschiffe zur Bekämpfung von Verschmutzung, erstellt die
Agentur regelmäßig eine Liste der staatlichen und, sofern vorhanden, privaten
Verschmutzungsbekämpfungsmechanismen und damit verbundenen Eingreifkapazitäten
in den verschiedenen Regionen der Union. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Agentur
die erforderlichen Informationen für die Erstellung dieser Liste. Der Verwaltungsrat der Agentur trägt dieser
Liste Rechnung, bevor er über die Aktivitäten der Agentur hinsichtlich des
Eingreifens bei Ölverschmutzung im Rahmen der Jahresarbeitsprogramme
entscheidet. Artikel 6 Schutz der finanziellen Interessen der
Union 1. Die Kommission und die Agentur
gewährleisten bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten
Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch
Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige
Handlungen durch wirksame Kontrollen und Einziehung aller unrechtmäßig
gezahlten Beträge sowie - bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten - durch
wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung
(EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates[21],
der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates[22] und der Verordnung (EG)
Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates[23]. 2. Für die im Rahmen dieser Verordnung
finanzierten Maßnahmen der Union bedeutet der in Artikel 1 Absatz 2
der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 verwendete Begriff der
Unregelmäßigkeit jede Verletzung einer Bestimmung des Unionsrechts oder jede
Nichteinhaltung vertraglicher Verpflichtungen als Folge einer Handlung oder
Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die durch eine ungerechtfertige
Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder
von ihr verwaltete Budgets bewirkt oder bewirken würde. 3. Die Kommission und die Agentur stellen in
ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich sicher, dass bei der Finanzierung der
Maßnahmen der Union im Rahmen dieser Verordnung ein optimales
Kosten-Nutzen-Verhältnis erreicht wird. Artikel 7 Halbzeitbewertung Die Kommission legt dem Europäischen Parlament
und dem Rat auf der Grundlage der von der Agentur vorgelegten Informationen bis
zum 31. Dezember 2017 einen Bericht über die Durchführung dieser
Verordnung vor. In dem Bericht, der unbeschadet der Rolle des Verwaltungsrats
der Agentur erstellt wird, sind die Ergebnisse der Verwendung des
Unionsbeitrags gemäß Artikel 4 für Mittelbindungen und Ausgaben für den
Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2016 zu belegen. Auf der Grundlage dieses Berichts kann die
Kommission gegebenenfalls Änderungen dieser Verordnung vorschlagen, um
insbesondere dem wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen, der im
Bereich der Bekämpfung der Verschmutzung durch Schiffe und der
Meeresverschmutzung durch Erdöl- und -Erdgasanlagen, insbesondere der
Verschmutzung durch Öl oder gefährliche und schädliche Stoffe, zu verzeichnen
ist. Artikel 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsiden
[…] […] FINANZBOGEN ZU VORGESCHLAGENEN
RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des
Vorschlags/der Initiative Vorschlag
für eine Verordnung (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates über
die mehrjährige Finanzierung der Maßnahmen der Europäischen Agentur für die
Sicherheit des Seeverkehrs hinsichtlich der Verschmutzung durch Schiffe und der
Meeresverschmutzung durch Erdöl- und -Erdgasanlagen 1.2. Politikbereich(e) in der
ABM/ABB-Struktur[24] 06:
Energie und Verkehr 0602:
Binnen-, Luft- und Seeverkehrspolitik 060203:
Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs 06020302:
Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs — Maßnahmen zur Bekämpfung
von Meeresverschmutzung Durchführung
von Bestimmungen in Bezug auf die Verschmutzung durch Schiffe und die
Meeresverschmutzung durch Erdöl- und -Erdgasanlagen 1.3. Art des Vorschlags/der
Initiative x Der
Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine
vorbereitende Maßnahme[25].
¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer
bestehenden Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme. 1.4. Ziele 1.4.1. Mit dem Vorschlag/der
Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission Ziele/EU-Mehrwert
entsprechend der Strategie Europa 2020: Die
Agentur trägt zum sicheren und nachhaltigen Seeverkehr zugunsten der
EU-Wirtschaft und der EU-Bürger bei. Dies steht uneingeschränkt im Einklang mit
den drei Prioritäten von Europa 2020: ‑
Intelligentes Wachstum: Entwicklung einer auf Wissen und Innovation gestützten
Wirtschaft. Die Agentur trägt zur Entwicklung der höchstmöglichen technischen
Normen für Schiffe bei und fördert dadurch Wissen und Innovation. ‑
Nachhaltiges Wachstum: Förderung einer ressourcenschonenden,
umweltfreundlicheren und wettbewerbsfähigeren Wirtschaft Die Agentur trägt in
verschiedenen Bereichen zur Verhütung der schiffsbedingten Verschmutzung und
zum Eingreifen bei Meeresverschmutzung bei. Der Seeverkehr wird zur
Leitinitiative „Ressourcenschonendes Europa“ beitragen. Die Agentur wird ihrer
Rolle bei der Umsetzung dieser Strategie durch die Branche gerecht werden. ‑
Integratives Wachstum: Förderung einer Wirtschaft mit hoher Beschäftigung und
ausgeprägtem sozialen und territorialen Zusammenhalt. Für Inseln und Regionen
in äußerster Randlage ist der Seeverkehr ein wesentliches Element für die
Gewährleistung des territorialen Zusammenhalts und der Integration in die EU.
Die Agentur leistet einen Beitrag dazu, dass der Seeverkehr in der EU sicher
und nachhaltig ist. 1.4.2. Einzelziele und
ABM/ABB-Tätigkeiten Haushaltsbereich 06 02 Einzelziel Nr. 3 Verbesserung
der Verkehrssicherheit Betroffene ABM/ABB-Tätigkeit(en) 06020302
Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs 1.4.3. Erwartete Ergebnisse und
Auswirkungen Bitte geben Sie an,
wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken
dürfte. Gewährleistung
finanzieller Sicherheit für mehrere Jahre für die Tätigkeit der Agentur im
Bereich des Eingreifens bei Verschmutzung 1.4.4. Leistungs- und
Erfolgsindikatoren Bitte geben Sie an,
anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative
verfolgen lässt. Die
EMSA hat Leistungsindikatoren erarbeitet, die in ihren Jahresarbeitsprogrammen
veröffentlicht werden. Diese werden vom Verwaltungsrat ständig überwacht. Das
wichtigste Überwachungsinstrument sind die Jahresberichte der Agentur. 1.5. Begründung des Vorschlags/der
Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu
deckender Bedarf Schaffung
der Voraussetzungen für die EMSA, Mehrjahresverträge abzuschließen und die
erforderliche Haushaltsplanung vorzunehmen. 1.5.2. Mehrwert durch die
Intervention der EU Die
Intervention der EU ist in der Gründungsverordnung der EMSA (Verordnung
Nr. 1406/2002) in der geänderten Fassung festgelegt; durch diesen
Vorschlag wird ein Mehrwert erreicht, weil die Verwendung von EU-Mitteln besser
geplant werden kann. 1.5.3. Aus früheren ähnlichen
Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse Die
Bewertung der EMSA 2008 sowie die allgemeine Bewertung der
EU-Agenturen 2009 haben gezeigt, dass die Agentur einen Mehrwert erbringt.
Die
Kommission legte im Mai 2011 entsprechend Artikel 8 der
Verordnung 2038/2006 ihren Halbzeitbericht vor (KOM(2011)286). Der
interne Auditdienst (IAS) der Kommission erstellte 2009 ein Audit in Bezug auf
das Netz auf Abruf bereitstehender Ölbekämpfungsschiffe. 1.5.4. Kohärenz mit anderen
Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Der
Vorschlag steht im Einklang mit der Politik für die Sicherheit im Seeverkehr
und den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU, insbesondere mit der
Gründungsverordnung der EMSA Nr. 100/2013, mit der das Mandat der Agentur
geändert wurde. Der Vorschlag dient einer Änderung der
Verordnung 2038/2006, die bis Ende 2013 gilt. 1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer
finanziellen Auswirkungen x Vorschlag/Initiative mit befristeter
Geltungsdauer –
x Geltungsdauer: 1.1.2014 bis 31.12.2020 –
x Finanzielle Auswirkungen von 2014 bis 2020 (plus ausstehende
Zahlungen) o Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Geltungsdauer 1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der
Mittelverwaltung[26] ¨ Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission x Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –
¨ Exekutivagenturen –
x von den Europäischen Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen[27] –
¨ nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden –
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen von
Titel V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem
maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung
bezeichnet sind ¨ Geteilte Verwaltung
mit den Mitgliedstaaten ¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten ¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte präzisieren) 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und
Berichterstattung Bitte geben Sie an,
wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. Alle
EU-Agenturen unterliegen einem strengen Überwachungssystem, das interne Audits,
den internen Auditdienst der Kommission, den Verwaltungsrat, die Kommission,
den Rechnungshof und die Haushaltsbehörde einbezieht. Dieses in der
Gründungsverordnung der EMSA festgelegte System findet auch weiterhin
Anwendung. 2.2. Verwaltungs- und
Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte Risiken Keine 2.2.2. Vorgesehene Kontrollen Entfällt. 2.3. Prävention von Betrug und
Unregelmäßigkeiten Bitte geben Sie an,
welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. Die
Betrugsbekämpfungsmaßnahmen nach Artikel 20 der Gründungsverordnung der
EMSA gelten weiterhin. Darüber hinaus ist in diesem Vorschlag ein Artikel zum
Schutz der finanziellen Interessen der Union vorgesehen. 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) · Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der
Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Bezeichnung………………………………] || GM/NGM ([28]) || von EFTA-Ländern[29] || von Bewerberländern[30] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung 1a || 06.02.03.02 [Beitrag zur EMSA Titel III Maßnahmen zur Bekämpfung von Meeresverschmutzung] || GM || JA || NEIN || NEIN || NEIN 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Ausgaben 3.2.1. Übersicht in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) zu derzeitigen
Preisen Rubrik des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens || 1 || Intelligentes und integratives Wachstum || || GD MOVE || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT || Operative Mittel || || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie 06 02 03 02 || Verpflichtungen || (1) || 19,675 || 20,600 || 21,600 || 22,800 || 24,675 || 25,050 || 26,100 || 160,500 || Zahlungen || (2) || 19,926 || 22,239 || 23,318 || 20,245 || 23,268 || 23,833 || 25,175 || 158,004 || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[31] || || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie: entfällt || || (3) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || Mittel INSGESAMT für die GD MOVE || Verpflichtungen || = 1 + 3 || 19,675 || 20,600 || 21,600 || 22,800 || 24,675 || 25,050 || 26,100 || 160,500 || Zahlungen || = 2 + 3 || 19,926 || 22,239 || 23,318 || 20,245 || 23,268 || 23,833 || 25,175 || 158,004 || Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 19,675 || 20,600 || 21,600 || 22,800 || 24,675 || 25,050 || 26,100 || 160,500 || Zahlungen || (5) || 19,926 || 22,239 || 23,318 || 20,245 || 23,268 || 23,833 || 25,175 || 158,004 || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 1 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || = 4 + 6 || 19,675 || 20,600 || 21,600 || 22,800 || 24,675 || 25,050 || 26,100 || 160,500 || Zahlungen || = 5 + 6 || 19,926 || 22,239 || 23,318 || 20,245 || 23,268 || 23,833 || 25,175 || 158,004 Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || „Verwaltungsausgaben“ in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGEAMT GD MOVE || Personalausgaben || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 GD MOVE INSGESAMT || Mittel || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGEAMT Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 19,675 || 20,600 || 21,600 || 22,800 || 24,675 || 25,050 || 26,100 || 160,500 Zahlungen || 19,926 || 22,239 || 23,318 || 20,245 || 23,268 || 23,833 || 25,175 || 158,004 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die operativen Mittel –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel
benötigt. –
x Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen
Mittel benötigt: Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) Ziele und Ergebnisse ò || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGEAMT ERGEBNISSE Art der Ergebnisse || Durchschnittskosten der Ergebnisse || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Gesamtzahl || Gesamtkosten Verbesserung der Verkehrssicherheit || || || || || || || || || || || || || || || || Netz der Ölbekämpfungsschiffe[32] || Anzahl der Schiffe, die gleichzeitig mobilisiert werden können || Ca. 0,95 Mio. EUR / Schiff/Jahr || 19 || 15,620 || 19 || 16,150 || 19 || 17,100 || 19 || 17,600 || 19 || 19,975 || 19 || 20,000 || 19 || 21,000 || 19 || 127,445 CleanSeaNet || Anzahl der pro Jahr bearbeiteten Satelliten-bilder || Ca. 2,05 EUR / Satellitenbild || 2000 || 3,605 || 2000 || 3,850 || 2000 || 3,900 || 2000 || 4,550 || 2000 || 4,050 || 2000 || 4,350 || 2000 || 4,400 || 14,000 || 28,705 Zusammenarbeit und Koordinierung / Inf. || Aktivitäten mit MS einschl. Ausbildung und Studien || Nicht quantifizierbar || entfällt || 0,450 || N/A || 0,600 || N/A || 0,600 || N/A || 0,650 || N/A || 0,650 || N/A || 0,700 || entfällt || 0,700 || N/A || 4,350 GESAMTKOSTEN || || 19,675 || || 20,600 || || 21,600 || || 22,800 || || 24,675 || || 25,050 || || 26,100 || || 160,500 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Übersicht –
x Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel
benötigt. –
o Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden
Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 INSGEAMT || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 3.2.3.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Humanressourcen –
x Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. –
o Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt: 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem
mehrjährigen Finanzrahmen –
o Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen
Finanzrahmen vereinbar. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der
betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter
Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. Der Vorschlag betrifft den mehrjährigen Finanzrahmen
2014-2020. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[33]. Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der
einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge. 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter –
Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende
Kofinanzierung vor: Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || Insgesamt EFTA-Beitrag Norwegens und Islands mit 2 % des Budgets berechnet || 0,472 || 0,407 || 0,466 || 0,407 || 0,481 || 0,481 || 0,496 || 3,210 Kofinanzierung INSGESAMT || 20,147 || 21,007 || 22,066 || 23,207 || 25,156 || 25,531 || 26,596 || 163,710 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen – Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus. [1] Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen
Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1). [2] Verordnung (EG) Nr. 724/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 (ABl. L 129 vom 31.4.2004,
S. 1). [3] Verordnung (EG) Nr. 2038/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über die mehrjährige
Finanzierung der Maßnahmen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des
Seeverkehrs im Bereich der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zur Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 (ABl. L 394 vom 30.12.2006,
S. 1. Siehe auch Berichtigung im ABl. L 30 vom 3.2.2007, S. 12). [4] „Ein Haushalt für ‚Europe 2020’“ KOM(2011) 500 und
KOM(2011) 398, jeweils vom 29.6.2011. [5] Beide Aktionspläne können auf der Website der EMSA
eingesehen werden:
http://www.emsa.europa.eu/opr-documents/action-plans.html
[6] Das Dokument kann auf der Website der EMSA eingesehen
werden:
http://www.emsa.europa.eu/documents/item/145-emsa-5-year-strategy.html
[7] KOM(2010) 611 vom 28.10.2010. [8] Verordnung (EU) Nr. 100/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen
Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 30). [9] Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch
Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße (ABl. L 255 vom
30.9.2005, S. 11). [10] Entscheidung des Rates Nr. 2007/779/EG vom
8. November 2007 über ein Gemeinschaftsverfahren für den
Katastrophenschutz (ABl. L 314 vom 1.12.2007, S. 9). [11] KOM(2011) 286 vom 23.5.2011. [12] Der Beitrag der EMSA kann eingesehen werden unter: http://www.emsa.europa.eu/opr-documents/item/617-multi-annual-funding-mid-term-report-emsas-contribution.html
[13] ABl. C , , S. . [14] ABl. C , , S. . [15] ABl. C , , S. . [16] ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1. [17] ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 1. [18] ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 30. [19] ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 1. [20] ABl. L 314 vom 1.12.2007, S. 9. [21] ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1. [22] ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2. [23] ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1. [24] ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes
Management – ABB: maßnahmenbezogene Budgetierung. [25] Im Sinne des Artikels 49 Absatz 6
Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. [26] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in
französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html [27] Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 der
Haushaltsordnung. [28] GM=Getrennte Mittel / NGM=Nicht getrennte Mittel [29] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. [30] Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle
Bewerberländer des Westbalkans. [31] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [32] Darin sind enthalten Mittel für Übungen auf See sowie 6,2 Mio.
EUR für die Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Erdöl- und -Erdgasanlagen. [33] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen
Vereinbarung.