52013PC0174

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die mehrjährige Finanzierung der Maßnahmen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs hinsichtlich der Verschmutzung durch Schiffe und der Meeresverschmutzung durch Erdöl- und -Erdgasanlagen /* COM/2013/0174 final - 2013/0092 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1. ZWECK DES VORSCHLAGS

Der 2002 errichteten Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs („die Agentur“ beziehungsweise „EMSA“)[1] wurden 2004 Aufgaben im Bereich des Eingreifens bei Meeresverschmutzung übertragen[2]. Angesichts der langfristigen Verantwortung der Agentur für das Eingreifen bei Meeresverschmutzung kann sie die entsprechenden Aufgaben nur effizient und umfassend wahrnehmen, wenn die Finanzierung durch eine mehrjährige Mittelbindung abgesichert ist. Aus diesem Grund sah der EU-Gesetzgeber 2006 die mehrjährige Finanzierung der Tätigkeit der Agentur im Bereich der Meeresverschmutzung durch Schiffe für den Zeitraum 2007 bis 2013 vor[3]. Durch den vorliegenden legislativen Vorschlag soll die mehrjährige Finanzierung im Rahmen der neuen Finanziellen Vorausschau[4] für den Zeitraum 2014 bis 2020 festgelegt werden.

2. BEGRÜNDUNG DER VORGESCHLAGENEN MASSNAHME

2.1. Hintergrund

Die Agentur wurde 2002 als Reaktion auf den katastrophalen Seeunfall des Öltankschiffs ERIKA im Dezember 1999 errichtet, der zu einer Ölpest von riesigem Ausmaß führte. Nach einer weiteren Ölpest infolge der Havarie des Öltankschiffs PRESTIGE im November 2002 wurden der Agentur spezielle Aufgaben und Verpflichtungen im Bereich des Eingreifens bei Verschmutzung durch Schiffe übertragen. Die Agentur verabschiedete im Oktober 2004 einen Aktionsplan zur Vorsorge gegen und zum Eingreifen bei Ölverschmutzung (nachstehend „Aktionsplan Ölverschmutzung“). Im Juni 2007 wurde ein Aktionsplan zur Vorsorge gegen und zum Eingreifen bei Verschmutzungen durch gefährliche und schädliche Stoffe (nachstehend „Aktionsplan HNS“)[5] verabschiedet. Der Verwaltungsrat der EMSA aktualisiert beide Aktionspläne im Rahmen der jährlichen Arbeitsprogramme der Agentur.

Im März 2010 legte der Verwaltungsrat eine 5-Jahres-Strategie[6] fest, die zwei für das Eingreifen bei Verschmutzung durch Schiffe relevante Themen umfasst. In Thema 8 wird ausgeführt, welche Rolle die EMSA in Bezug auf illegale Einleitungen durch Schiffe spielen soll (Fragen der Durchsetzung, weitere Verbesserung des CleanSeaNet durch Integration von Schiffs-Positionsangaben). In Thema 12 geht es um Vorsorge gegen und das Eingreifen bei Meeresverschmutzung.

Schließlich schlug die Kommission im Oktober 2010 eine Änderung der EMSA-Verordnung vor, durch die unter anderem das Eingreifen bei Verschmutzungen ausdrücklich auf Maßnahmen bei Unfällen von Offshore-Öl- und Gasanlagen ausgeweitet werden sollte[7]. Weiter ist in diesem Vorschlag vorgesehen, dass künftig auch die Nachbarländer der EU die Unterstützung der EMSA in Anspruch nehmen können; dies schließt auch das Eingreifen bei Verschmutzungen ein. Das Europäische Parlament und der Rat kamen im April 2012 zu einer Einigung über den Vorschlag, und in der im Januar 2013 verabschiedeten Verordnung[8] wurden die genannten Bestimmungen bestätigt.

2.2. Derzeitige Aufgaben der EMSA im Bereich des Eingreifens bei Verschmutzung

Nach der Verordnung (EG) Nr. 2038/2006 und der Richtlinie 2005/35/EG über die Meeresverschmutzung durch Schiffe[9] übernimmt die Agentur im Bereich der Meeresverschmutzung durch Schiffe vor allem folgende Aufgaben:

a) Operative Unterstützung der Mitgliedstaaten

Die Agentur verfügt über ein Netz auf Abruf bereitstehender Schiffe zur Bekämpfung von Ölverschmutzung, die die Eingreifkapazitäten der Mitgliedstaaten bei Ölunfällen ergänzen können. Darüber hinaus bietet sie einen satellitengestützten Dienst für die Aufspürung und Überwachung von Ölunfällen (CleanSeaNet) sowie Informationen über Verschmutzungen mit Chemikalien über das MAR-ICE-Netz. Betroffene Küstenstaaten können das Eingreifen von Ölbekämpfungsschiffen über das Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz[10] anfordern. Die reibungslose Integration in die Eingreifmechanismen der Mitgliedstaaten wird durch die regelmäßige Teilnahme an nationalen und regionalen Übungen erreicht.

b) Zusammenarbeit und Koordinierung

Die Agentur steht in engem Kontakt mit den Experten in den Mitgliedstaaten, die für das Eingreifen bei Verschmutzung zuständig sind, und ist in die Aktivitäten im Rahmen regionaler Übereinkommen und der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) eingebunden.

c) Informationen

Die Agentur sammelt, analysiert und verbreitet Informationen über beste Praktiken, Techniken und Innovationen im Bereich des Eingreifens bei Verschmutzung.

Zusammenfassung der Ergebnisse (2007 – September 2012)

Nachstehend sind die wichtigsten Dienste der EMSA im Bereich der Vorsorge gegen und des Eingreifens bei Verschmutzung und damit zusammenhängende Ergebnisse aufgeführt, für die Mittel des derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmens in Anspruch genommen wurden.

Netz auf Abruf bereitstehender Ölbekämpfungsschiffe

Bisher wurden 16 Verträge unterzeichnet, durch die sämtliche regionale Meeresräume Im Umfeld der Europäischen Union abgedeckt werden. 18 Schiffe, die durchschnittlich 3500 m3 ausgelaufenes Öl aufnehmen können, können gleichzeitig mobilisiert werden und innerhalb von 24 Stunden auslaufen. || Die Schiffe der EMSA haben seit 2007 an 36 internationalen (grenzübergreifenden) operativen Übungen teilgenommen. Die Teilnahme an Übungen erleichtert die Integration der EMSA-Dienste in die Eingreifmechanismen der Mitgliedstaaten.

CleanSeaNet

Seit Einführung des Dienstes im April 2007 wurden über 12 000 Satellitenbilder erstellt, d.h. im Durchschnitt mehr als 2000 Bilder jährlich. || Über 1 000 Millionen km2 wurden überwacht. || Etwa 200 illegale Einleitungen jährlich werden von den Mitgliedstaaten im Anschluss an satellitengestützte Überwachung bestätigt.

Eingreifen bei Vorkommnissen

Die Dienste der EMSA für das Eingreifen bei Verschmutzung wurden seit 2007 bei insgesamt 25 Vorkommnissen in Anspruch genommen. Im Rahmen der Unterstützung betroffener Küstenstaaten in Notfällen wurden bereitgestellt: Ölbekämpfungsschiffe, Satellitenbilder, Aktivierung des MAR-ICE-Netzes, und Bereitstellung von Expertenwissen vor Ort. || Im Rahmen der Unterstützung in Notfällen wurden 4 Ölbekämpfungsschiffe in Europa eingesetzt. || Im Rahmen der Unterstützung in Notfällen wurde den USA während des Unfalls der Deepwater Horizon ein Ausrüstungs­paket zur Verfügung gestellt.

Beste Praktiken: Entwicklung und Förderung

Die EMSA war Gast­geber für 20 Experten­treffen und Workshops. (Diese fanden zusätzlich zu regelmäßigen Ausbildungsmaßnahmen für das Fachpersonal/ die Bereitschaftsdienste der Mitgliedstaaten für das CleanSeaNet und/oder Treffen mit dem Netz angehörenden Schiffsbetreibern statt.) || Veröffentlichung von 7 Inventaren zu verschiedenen Aspekten der Strategien und der Kapazitäten der Mitgliedstaaten im Bereich Vorsorge/Eingreifen. || Organisation des Beamten-Austauschprogramms „EMPOLLEX“, das seit dem Start im Juni 2008 den Austausch von 21 Experten zwischen Mitgliedstaaten erleichterte. || Entwicklung eines Instruments zur Entscheidungshilfe für den Einsatz von Dispersionsmitteln bei einem Unfall. Koordination spezi­fischer Studien nach Anfrage (z.B. Studie zu Ablassvorrich­tungen, sicheren Plattformen: Ent­wick­lung von Anfor­derungen an Schiffe, die in gefährlichen Atmosphären einge­setzt werden)

2.3. Künftige Aufgaben

Wie bereits erläutert wurden der EMSA mit Inkrafttreten der Änderungen der Gründungsverordnung im Januar 2013 folgende neue Aufgaben im Bereich des Eingreifens bei Verschmutzung übertragen:

a) Die derzeitigen Aufgaben der EMSA in Bezug auf das Eingreifen bei „Verschmutzung durch Schiffe“ umfassen in Zukunft auch das Eingreifen bei „Meeresverschmutzung durch Öl- und Gasanlagen“;

b) das vorhandene CleanSeaNet der EMSA wird auch zur „Überwachung des Umfangs und der Umweltauswirkungen von Meeresverschmutzungen durch Öl- und Gasanlagen“ eingesetzt;

c) der derzeitige geographische Zuständigkeitsbereich (Mitgliedstaaten und Beitrittsländer) wird auf „Partnerländer der Europäischen Nachbarschaftspolitik und Länder, die sich an der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle beteiligen“ ausgeweitet. Damit können die Schiffe der EMSA in sämtlichen regionalen Meeresräumen der Union eingesetzt werden.

Die Kommission schlägt vor, dass der vorgesehene Betrag nur für die beiden ersten Aufgaben eingesetzt werden sollte; dabei sollten zunächst Mittel bereitgestellt werden, um die Voraussetzungen für die Übernahme der neuen Aufgaben zu schaffen, ohne dass die Erfüllung der derzeitigen Aufgaben beeinträchtigt wird. Die dritte neue Aufgabe sollte aus der Mittelausstattung bereits bestehender EU-Programme für die unter die Erweiterungspolitik und die Europäische Nachbarschaftspolitik fallenden Länder (das Programm SAFEMED für den Mittelmeerraum und Programme der TRACECA-Initiative für das Schwarze Meer) finanziert werden. Im Hinblick auf die Verwaltung des Programms und aus haushaltstechnischen Gründen wird es für angemessener gehalten, diese neue Aufgabe im bereits bestehenden Rahmen der EU-Förderung für diese Länder zu finanzieren.

2.4. Evaluierung der derzeitigen Tätigkeit der EMSA im Bereich des Eingreifens bei Verschmutzung

Entsprechend der Verordnung Nr. 1406/2002 hat die Agentur bis 2012 jährlich jeweils bis zum 31. Januar Berichte über die finanzielle Abwicklung der Aktionspläne vorgelegt. Diese Berichte können auf der Internetseite der Agentur eingesehen werden. Ab 2013 werden diese Berichte Teil des jährlichen Tätigkeitsberichts der Agentur sein.

Weiter legte die Kommission im Mai 2011 einen Bericht über die Durchführung der Verordnung Nr. 2038/2006[11] vor. Dieser Bericht stützt sich auf einen umfassenden Beitrag der Agentur, der vom Verwaltungsrat der EMSA bestätigt wurde und die Ergebnisse einer Konsultation der Beteiligten sowie detaillierte Szenarios[12] umfasst. Die Tätigkeit der EMSA wird von ihrem Verwaltungsrat – insbesondere durch Annahme des Arbeitsprogramms, des Haushalts und des Jahresberichts – sowie vom Rechnungshof und von der Haushaltsbehörde durch das Entlastungsverfahren überwacht.

Die beiden wichtigsten Schlussfolgerungen dieser Evaluierung sind:

(1) Die für das Eingreifen bei Verschmutzung vorgesehenen Mittel sind angemessen und

(2) die finanzierten Maßnahmen sind kosteneffizient, bewirken einen Mehrwert und werden angemessen verwaltet.

2.5. Ex-ante-Evaluierung der vorgeschlagenen Maßnahmen

Es wurde eine Ex-ante-Evaluierung durchgeführt, die diesem Vorschlag beigefügt wurde (Dokument SEC(2013)xxx). Sie bestätigt, dass der mehrjährige Finanzrahmen sinnvoll und effizient ist und legt den zuzuweisenden Betrag fest.

3.           Rechtliche Aspekte

3.1.        Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 100 Absatz 2 AEUV, der in der vorhergehenden Fassung des Vertrags bereits Rechtsgrundlage der Verordnung (EG) Nr. 2038/2006 war.

3.2.        Subsidiaritätsprinzip und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit wird uneingeschränkt Rechnung getragen, da die Tätigkeit der Agentur der europäische Beitrag zu einem differenzierten System für das Eingreifen bei Verschmutzung durch Schiffe und durch Offshore-Anlagen ist. Die meisten Aktivitäten werden auf Anfrage der betroffenen Küstenstaaten eingeleitet. Wie eng die Koordination auf regionaler Ebene ist, zeigt sich darin, dass die EU Vertragspartei der folgenden regionalen Übereinkünfte ist:

· Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen in seiner Fassung von 1992);

· Übereinkommen zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung (Übereinkommen von Barcelona) und mehre dazugehörige Protokolle;

· Übereinkommen über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen);

· Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen);

· Übereinkommen über die Zusammenarbeit beim Schutz der Küsten und Gewässer des Nordostatlantiks gegen Verschmutzung (Übereinkommen von Lissabon) und das Zusatzprotokoll, die noch nicht in Kraft getreten sind.

Ferner verhandelt die Union derzeit über den Beitritt zum Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres vor Verschmutzung (Übereinkommen von Bukarest).

3.3.        Wahl des Instruments

Eine Verordnung ist das geeignetste Rechtsinstrument zur Festlegung eines mehrjährigen Finanzrahmens. Dieses Instrument wurde bereits 2006 gewählt.

4.           Auswirkungen auf den Haushalt

Angesichts der vorstehenden Ausführungen schlägt die Kommission erneut vor, dass eine Mittelausstattung für mehrere Jahre vorgesehen werden muss, für die im Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020, entsprechend der neuen finanziellen Vorausschau, Haushaltsmittel der Gemeinschaft bereitgestellt werden. Entsprechend dem im Juni 2011 von der Kommission vorgelegten Paket „Ein Haushalt für ‚Europe 2020’“ und der gängigen Praxis sollte der Betrag der Rubrik 1 „Intelligentes und integratives Wachstum“ angelastet werden. Die Kommission schlägt daher vor, Mittel in Höhe von 160,5 Mio. EUR für den Referenzzeitraum zuzuweisen. Weitere Einzelangaben können dem beigefügten Finanzbogen und der Ex-ante-Evaluierung entnommen werden. Die jährlichen Tranchen sollten von der Haushaltsbehörde gemäß dem Haushaltsverfahren genehmigt werden.

5.           Inhalt des Vorschlags

Der Vorschlag folgt, mit den erforderlichen Anpassungen, eng dem Aufbau der Verordnung Nr. 2038/2006. Er umfasst folgende acht Artikel:

· Artikel 1: Ziel

· Artikel 2: Begriffsbestimmungen

· Artikel 3: Geltungsbereich

· Artikel 4: Finanzmittel der Union

· Artikel 5: Kontrolle bestehender Kapazitäten

· Artikel 6: Schutz der finanziellen Interessen der Union

· Artikel 7: Halbzeitbewertung

· Artikel 8: Inkrafttreten

2013/0092 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die mehrjährige Finanzierung der Maßnahmen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs hinsichtlich der Verschmutzung durch Schiffe und der Meeresverschmutzung durch Erdöl- und -Erdgasanlagen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Übermittlung des Vorschlags an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[13],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[14],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren[15],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Mit der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002[16] wurde eine Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs („die Agentur“) errichtet, deren Ziel die Gewährleistung eines hohen, einheitlichen und effektiven Niveaus bei der Sicherheit im Seeverkehr und bei der Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe ist.

(2)       Nach verschiedenen Unfällen in den Gewässern der Gemeinschaft, insbesondere den Havarien der Öltankschiffe „Erika“ und „Prestige“, wurden der Agentur mit der Verordnung (EG) Nr. 724/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004[17] zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 neue Aufgaben hinsichtlich der Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen.

(3)       Mit der Verordnung (EU) Nr. 100/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013[18] zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 wurden der Agentur Aufgaben in Bezug auf das Eingreifen bei Meeresverschmutzung durch Öl- und Gasanlagen übertragen und die von der Agentur erbrachten Leistungen auf die Länder ausgeweitet, die unter die Erweiterungspolitik oder die Europäische Nachbarschaftspolitik fallen.

(4)       Mit der Verordnung (EG) Nr. 2038/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006[19] wurde die mehrjährige Finanzierung der Maßnahmen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Bereich der Meeresverschmutzung durch Schiffe festgelegt, die bis zum 31. Dezember 2013 gilt.

(5)       Zur Durchführung der Aufgaben im Bereich der Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe nahm der Verwaltungsrat der Agentur am 22. Oktober 2004 einen Aktionsplan zur Vorsorge gegen und zum Eingreifen bei Ölverschmutzung an, in dem die Maßnahmen der Agentur hinsichtlich des Eingreifens bei Ölverschmutzung festgelegt werden und mit dem die Voraussetzung für eine optimale Nutzung der der Agentur zur Verfügung stehenden Finanzmittel geschaffen werden soll. Am 12. Juni 2007 nahm der Verwaltungsrat einen Aktionsplan für die Vorsorge gegen und das Eingreifen bei Verschmutzungen durch gefährliche und schädliche Stoffe an. Nach Artikel 15 der Verordnung 1406/2002 werden beide Aktionspläne jährlich durch das Jahresarbeitsprogramm der Agentur aktualisiert.

(6)       Das in den Aktionsplänen festgelegte Eingreifen der Agentur bei Ölverschmutzung umfasst Maßnahmen in den Bereichen der Information, der Zusammenarbeit und der Koordinierung und vor allem operative Unterstützung für die betroffenen Staaten durch die Bereitstellung ‑ auf Antrag ‑ zusätzlicher Spezialschiffe zur Bekämpfung von Ölverschmutzung und anderen Arten der Verschmutzung, zum Beispiel durch gefährliche und schädliche Stoffe. Die Agentur sollte vor allem denjenigen Gebieten Aufmerksamkeit schenken, die als besonders gefährdet eingestuft werden; dabei dürfen allerdings andere Gebiete, in denen Hilfe benötigt wird, nicht vernachlässigt werden.

(7)       Die Tätigkeiten der Agentur in diesem Bereich sollten die Küstenstaaten nicht von ihrer Verantwortung entbinden, angemessene Mechanismen zum Eingreifen bei Verschmutzung vorzuhalten, und sollten mit bestehenden Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit, in denen die gegenseitige Unterstützung im Falle von Meeresverschmutzung vorgesehen ist, in Einklang stehen. Die Union ist bereits verschiedenen regionalen Organisationen beigetreten und bereitet zurzeit weitere Beitritte vor.

(8)       Die Maßnahmen der Agentur sollten mit den Aktivitäten im Rahmen der bilateralen und regionalen Übereinkünfte koordiniert werden, denen die Union beigetreten ist. Im Fall einer Meeresverschmutzung sollte die Agentur die betroffenen Staaten unterstützen, unter deren Leitung die Einsätze zur Beseitigung der Verschmutzung durchgeführt werden.

(9)       Die Agentur sollte eine aktive Rolle bei der Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung des Satellitenbild-Dienstes für die Überwachung, die Früherkennung von Verschmutzungen und die Identifizierung der verantwortlichen Schiffe oder Öl- und Gasanlagen spielen. Durch dieses System sollten die Verfügbarkeit von Daten und die Effizienz des Eingreifens bei Meeresverschmutzung verbessert werden.

(10)     Die zusätzliche Unterstützung der Agentur für die betroffenen Staaten sollte über das Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz bereitgestellt werden, das mit der Entscheidung des Rates 2007/779/EG, Euratom vom 8. November 2007[20] festgelegt wurde.

(11)     Damit die umfassende Durchführung gewährleistet ist, sollte die Agentur über ein wirtschaftlich tragbares und kosteneffizientes System für die Finanzierung vor allem ihrer operativen Unterstützung für betroffene Staaten verfügen.

(12)     Deshalb sollte die Finanzierung der Aufgaben, die der Agentur im Bereich des Eingreifens bei Meeresverschmutzung übertragen wurden, und anderer damit zusammenhängender Maßnahmen durch eine mehrjährige Mittelbindung abgesichert werden. Die Höhe des jährlichen Beitrags der Union sollte von der Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt werden.

(13)     Die zur Finanzierung des Eingreifens bei Meeresverschmutzung erforderlichen Beträge sollten entsprechend dem neuen mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum von 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 gebunden werden. Daher sollte die Finanzausstattung für den gleichen Zeitraum vorgesehen werden.

(14)     Die Unterstützung der Agentur für Länder, die unter die Erweiterungspolitik oder die Europäische Nachbarschaftspolitik fallen, sollte aus Mitteln bestehender Programme der Union für diese Länder finanziert werden und daher nicht Teil dieses mehrjährigen Finanzrahmens sein.

(15)     Damit die Mittelzuweisung optimiert wird und möglichen Änderungen der Tätigkeiten im Bereich des Eingreifens bei Meeresverschmutzung durch Schiffe Rechnung getragen werden kann, muss gewährleistet sein, dass der entsprechende Handlungsbedarf laufend ermittelt wird, um die jährlichen Mittelzuweisungen anpassen zu können.

(16)     Entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 100/2013 zur Änderung der Verordnung Nr. 1406/2002 sollte die Agentur jeweils in ihrem Jahresbericht über die finanzielle Abwicklung des mehrjährigen Finanzrahmens berichten ‑

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält die Regelung für den Finanzbeitrag der Union zum Haushalt der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für die Durchführung der Aufgaben, die der Agentur nach Artikel 1 und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 im Bereich des Eingreifens bei Meeresverschmutzung durch Schiffe oder Offshore-Gas- und Ölanlagen übertragen wurden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „Öl“ ist Erdöl in jeder Form einschließlich Rohöl, Heizöl, Ölschlamm, Ölrückstände und Raffinerieerzeugnisse gemäß dem Internationalen Übereinkommen von 1990 über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung.

b) „Gefährliche und schädliche Stoffe“ sind alle Stoffe außer Öl, die bei Einbringung in die Meeresumwelt möglicherweise die menschliche Gesundheit gefährden, die biotischen Ressourcen und die Meeresflora und -fauna schädigen, den Reiz der Landschaft beeinträchtigen oder andere legitime Nutzungen des Meeres stören können, gemäß dem Protokoll von 2000 über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verschmutzung durch gefährliche und schädliche Stoffe.

Artikel 3

Geltungsbereich

Der Finanzbeitrag der Union nach Artikel 1 wird der Agentur für die Finanzierung von Maßnahmen zugewiesen, die sie zur Bekämpfung von Verschmutzung durch Schiffe oder von Meeresverschmutzung durch Offshore-Öl- und Gasanlagen ergreift, unter anderem die Maßnahmen, die im Aktionsplan zur Vorsorge gegen und zum Eingreifen bei Ölverschmutzung und im Aktionsplan für die Vorsorge gegen und zum Eingreifen bei Verschmutzungen durch gefährliche und schädliche Stoffe vorgesehen sind, insbesondere in Bezug auf:

a) Informationen, insbesondere Sammlung, Analyse und Verbreitung bester Praktiken, Techniken und Innovationen, beispielsweise Instrumente zur Überwachung der Entleerung von Schiffstanks und zur Überwachung betrieblicher und unfallbedingter Einleitungen von Offshore-Plattformen;

b) die Zusammenarbeit und Koordination sowie die technische und wissenschaftliche Unterstützung der Mitgliedstaaten und der Kommission bei entsprechenden Maßnahmen im Rahmen des EU-Verfahrens für den Katastrophenschutz, der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation und der einschlägigen regionalen Übereinkommen,

c) die operative Unterstützung und auf Anfrage Bereitstellung zusätzlicher Mittel wie abrufbereite Spezialschiffe und Ausrüstungen zur Bekämpfung der Verschmutzung, Satellitenbilder und Ausrüstung, um Maßnahmen der betroffenen Staaten zur Bekämpfung der Verschmutzung bei unfallbedingter oder vorsätzlicher Verschmutzung durch Schiffe oder von Meeresverschmutzung durch Offshore-Öl- und Gasanlagen zu ergänzen.

Artikel 4

Finanzmittel der Union

Die Finanzausstattung für die Durchführung der Aufgaben gemäß Artikel 3 wird für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 auf 160.500.000 EUR zu derzeitigen Preisen festgelegt.

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt. Hierbei ist die notwendige Finanzierung der operativen Unterstützung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Buchstabe c zu gewährleisten.

Artikel 5

Kontrolle bestehender Kapazitäten

Zur Ermittlung des Bedarfs für die Bereitstellung operativer Unterstützung durch die Agentur, beispielsweise zusätzliche Spezialschiffe zur Bekämpfung von Verschmutzung, erstellt die Agentur regelmäßig eine Liste der staatlichen und, sofern vorhanden, privaten Verschmutzungsbekämpfungsmechanismen und damit verbundenen Eingreifkapazitäten in den verschiedenen Regionen der Union.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Agentur die erforderlichen Informationen für die Erstellung dieser Liste.

Der Verwaltungsrat der Agentur trägt dieser Liste Rechnung, bevor er über die Aktivitäten der Agentur hinsichtlich des Eingreifens bei Ölverschmutzung im Rahmen der Jahresarbeitsprogramme entscheidet.

Artikel 6

Schutz der finanziellen Interessen der Union

1. Die Kommission und die Agentur gewährleisten bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen durch wirksame Kontrollen und Einziehung aller unrechtmäßig gezahlten Beträge sowie - bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten - durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates[21], der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates[22] und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates[23].

2. Für die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen der Union bedeutet der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 verwendete Begriff der Unregelmäßigkeit jede Verletzung einer Bestimmung des Unionsrechts oder jede Nichteinhaltung vertraglicher Verpflichtungen als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die durch eine ungerechtfertige Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder von ihr verwaltete Budgets bewirkt oder bewirken würde.

3. Die Kommission und die Agentur stellen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich sicher, dass bei der Finanzierung der Maßnahmen der Union im Rahmen dieser Verordnung ein optimales Kosten-Nutzen-Verhältnis erreicht wird.

Artikel 7

Halbzeitbewertung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der von der Agentur vorgelegten Informationen bis zum 31. Dezember 2017 einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. In dem Bericht, der unbeschadet der Rolle des Verwaltungsrats der Agentur erstellt wird, sind die Ergebnisse der Verwendung des Unionsbeitrags gemäß Artikel 4 für Mittelbindungen und Ausgaben für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2016 zu belegen.

Auf der Grundlage dieses Berichts kann die Kommission gegebenenfalls Änderungen dieser Verordnung vorschlagen, um insbesondere dem wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen, der im Bereich der Bekämpfung der Verschmutzung durch Schiffe und der Meeresverschmutzung durch Erdöl- und -Erdgasanlagen, insbesondere der Verschmutzung durch Öl oder gefährliche und schädliche Stoffe, zu verzeichnen ist.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsiden […]                                                                […]

FINANZBOGEN ZU VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTEN

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.        Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates über die mehrjährige Finanzierung der Maßnahmen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs hinsichtlich der Verschmutzung durch Schiffe und der Meeresverschmutzung durch Erdöl- und -Erdgasanlagen

1.2.        Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur[24]

06: Energie und Verkehr

0602: Binnen-, Luft- und Seeverkehrspolitik

060203: Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

06020302: Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs — Maßnahmen zur Bekämpfung von Meeresverschmutzung

Durchführung von Bestimmungen in Bezug auf die Verschmutzung durch Schiffe und die Meeresverschmutzung durch Erdöl- und -Erdgasanlagen

1.3.        Art des Vorschlags/der Initiative

x Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[25].

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.

1.4.        Ziele

1.4.1.     Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Ziele/EU-Mehrwert entsprechend der Strategie Europa 2020:

Die Agentur trägt zum sicheren und nachhaltigen Seeverkehr zugunsten der EU-Wirtschaft und der EU-Bürger bei. Dies steht uneingeschränkt im Einklang mit den drei Prioritäten von Europa 2020:

‑ Intelligentes Wachstum: Entwicklung einer auf Wissen und Innovation gestützten Wirtschaft. Die Agentur trägt zur Entwicklung der höchstmöglichen technischen Normen für Schiffe bei und fördert dadurch Wissen und Innovation.

‑ Nachhaltiges Wachstum: Förderung einer ressourcenschonenden, umweltfreundlicheren und wettbewerbsfähigeren Wirtschaft Die Agentur trägt in verschiedenen Bereichen zur Verhütung der schiffsbedingten Verschmutzung und zum Eingreifen bei Meeresverschmutzung bei. Der Seeverkehr wird zur Leitinitiative „Ressourcenschonendes Europa“ beitragen. Die Agentur wird ihrer Rolle bei der Umsetzung dieser Strategie durch die Branche gerecht werden.

‑ Integratives Wachstum: Förderung einer Wirtschaft mit hoher Beschäftigung und ausgeprägtem sozialen und territorialen Zusammenhalt. Für Inseln und Regionen in äußerster Randlage ist der Seeverkehr ein wesentliches Element für die Gewährleistung des territorialen Zusammenhalts und der Integration in die EU. Die Agentur leistet einen Beitrag dazu, dass der Seeverkehr in der EU sicher und nachhaltig ist.

1.4.2.     Einzelziele und ABM/ABB-Tätigkeiten

Haushaltsbereich 06 02 Einzelziel Nr. 3           Verbesserung der Verkehrssicherheit

Betroffene ABM/ABB-Tätigkeit(en) 06020302 Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

1.4.3.     Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte.

Gewährleistung finanzieller Sicherheit für mehrere Jahre für die Tätigkeit der Agentur im Bereich des Eingreifens bei Verschmutzung

1.4.4.     Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Die EMSA hat Leistungsindikatoren erarbeitet, die in ihren Jahresarbeitsprogrammen veröffentlicht werden. Diese werden vom Verwaltungsrat ständig überwacht. Das wichtigste Überwachungsinstrument sind die Jahresberichte der Agentur.

1.5.        Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.     Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Schaffung der Voraussetzungen für die EMSA, Mehrjahresverträge abzuschließen und die erforderliche Haushaltsplanung vorzunehmen.

1.5.2.     Mehrwert durch die Intervention der EU

Die Intervention der EU ist in der Gründungsverordnung der EMSA (Verordnung Nr. 1406/2002) in der geänderten Fassung festgelegt; durch diesen Vorschlag wird ein Mehrwert erreicht, weil die Verwendung von EU-Mitteln besser geplant werden kann.

1.5.3.     Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse

Die Bewertung der EMSA 2008 sowie die allgemeine Bewertung der EU-Agenturen 2009 haben gezeigt, dass die Agentur einen Mehrwert erbringt.

Die Kommission legte im Mai 2011 entsprechend Artikel 8 der Verordnung 2038/2006 ihren Halbzeitbericht vor (KOM(2011)286).

Der interne Auditdienst (IAS) der Kommission erstellte 2009 ein Audit in Bezug auf das Netz auf Abruf bereitstehender Ölbekämpfungsschiffe.

1.5.4.     Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Der Vorschlag steht im Einklang mit der Politik für die Sicherheit im Seeverkehr und den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU, insbesondere mit der Gründungsverordnung der EMSA Nr. 100/2013, mit der das Mandat der Agentur geändert wurde. Der Vorschlag dient einer Änderung der Verordnung 2038/2006, die bis Ende 2013 gilt.

1.6.        Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

x Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer

– x Geltungsdauer: 1.1.2014 bis 31.12.2020

– x Finanzielle Auswirkungen von 2014 bis 2020 (plus ausstehende Zahlungen)

o Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer

1.7.        Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung[26]

¨ Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission

x Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

– ¨  Exekutivagenturen

– x von den Europäischen Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen[27]

– ¨  nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

– ¨  Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen von Titel V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet sind

¨ Geteilte Verwaltung mit den Mitgliedstaaten

¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten

¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte präzisieren)

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.        Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Alle EU-Agenturen unterliegen einem strengen Überwachungssystem, das interne Audits, den internen Auditdienst der Kommission, den Verwaltungsrat, die Kommission, den Rechnungshof und die Haushaltsbehörde einbezieht. Dieses in der Gründungsverordnung der EMSA festgelegte System findet auch weiterhin Anwendung.

2.2.        Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.     Ermittelte Risiken

Keine

2.2.2.     Vorgesehene Kontrollen

Entfällt.

2.3.        Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Die Betrugsbekämpfungsmaßnahmen nach Artikel 20 der Gründungsverordnung der EMSA gelten weiterhin. Darüber hinaus ist in diesem Vorschlag ein Artikel zum Schutz der finanziellen Interessen der Union vorgesehen.

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.        Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

· Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjähri­gen Finanz­rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

Nummer [Bezeichnung………………………………] || GM/NGM ([28]) || von EFTA-Ländern[29] || von Bewerber­ländern[30] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung

1a || 06.02.03.02 [Beitrag zur EMSA Titel III Maßnahmen zur Bekämpfung von Meeresverschmutzung] || GM || JA || NEIN || NEIN || NEIN

3.2.        Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.     Übersicht

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) zu derzeitigen Preisen

Rubrik des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens || 1 || Intelligentes und integratives Wachstum ||

|| GD MOVE || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT

|| Ÿ Operative Mittel || || || || || || || ||

|| Nummer der Haushaltslinie 06 02 03 02 || Verpflichtungen || (1) || 19,675 || 20,600 || 21,600 || 22,800 || 24,675 || 25,050 || 26,100 || 160,500

|| Zahlungen || (2) || 19,926 || 22,239 || 23,318 || 20,245 || 23,268 || 23,833 || 25,175 || 158,004

|| Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[31] || || || || || || || ||

|| Nummer der Haushaltslinie: entfällt || || (3) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

|| Mittel INSGESAMT für die GD MOVE || Verpflichtungen || = 1 + 3 || 19,675 || 20,600 || 21,600 || 22,800 || 24,675 || 25,050 || 26,100 || 160,500

|| Zahlungen || = 2 + 3 || 19,926 || 22,239 || 23,318 || 20,245 || 23,268 || 23,833 || 25,175 || 158,004

|| Ÿ Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 19,675 || 20,600 || 21,600 || 22,800 || 24,675 || 25,050 || 26,100 || 160,500

|| Zahlungen || (5) || 19,926 || 22,239 || 23,318 || 20,245 || 23,268 || 23,833 || 25,175 || 158,004

|| Ÿ Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

|| Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 1 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || = 4 + 6 || 19,675 || 20,600 || 21,600 || 22,800 || 24,675 || 25,050 || 26,100 || 160,500

|| Zahlungen || = 5 + 6 || 19,926 || 22,239 || 23,318 || 20,245 || 23,268 || 23,833 || 25,175 || 158,004

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || „Verwaltungsausgaben“

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGEAMT

GD MOVE ||

Ÿ Personalausgaben || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

Ÿ Sonstige Verwaltungsausgaben || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

GD MOVE INSGESAMT || Mittel || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGEAMT

Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 19,675 || 20,600 || 21,600 || 22,800 || 24,675 || 25,050 || 26,100 || 160,500

Zahlungen || 19,926 || 22,239 || 23,318 || 20,245 || 23,268 || 23,833 || 25,175 || 158,004

3.2.2.     Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

– x Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse ò || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGEAMT

ERGEBNISSE

Art der Ergebnisse || Durch­schnitts­kosten der Ergeb­nisse || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Gesamt­zahl || Gesamt­kosten

Verbesserung der Verkehrssicherheit || || || || || || || || || || || || || || || ||

Netz der Ölbekämpfungsschiffe[32] || Anzahl der Schiffe, die gleichzeitig mo­bilisiert werden können || Ca. 0,95 Mio. EUR / Schiff/Jahr || 19 || 15,620 || 19 || 16,150 || 19 || 17,100 || 19 || 17,600 || 19 || 19,975 || 19 || 20,000 || 19 || 21,000 || 19 || 127,445

CleanSeaNet || Anzahl der pro Jahr bearbeiteten Satelliten-bilder || Ca. 2,05 EUR / Satelliten­bild || 2000 || 3,605 || 2000 || 3,850 || 2000 || 3,900 || 2000 || 4,550 || 2000 || 4,050 || 2000 || 4,350 || 2000 || 4,400 || 14,000 || 28,705

Zusammen­arbeit und Koordinie­rung / Inf. || Aktivitäten mit MS einschl. Ausbildung und Studien || Nicht quantifi­zierbar || ent­fällt || 0,450 || N/A || 0,600 || N/A || 0,600 || N/A || 0,650 || N/A || 0,650 || N/A || 0,700 || entfällt || 0,700 || N/A || 4,350

GESAMTKOSTEN || || 19,675 || || 20,600 || || 21,600 || || 22,800 || || 24,675 || || 25,050 || || 26,100 || || 160,500

3.2.3.     Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.  Übersicht

– x Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

– o  Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGE­SAMT

RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

Personalausgaben || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

Sonstige Verwal­tungsausgaben || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

INSGEAMT || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

3.2.3.2.  Geschätzte Auswirkungen auf die Humanressourcen

– x Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

– o  Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

3.2.4.     Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

– o  Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

Der Vorschlag betrifft den mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020.

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[33].

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5.     Finanzierungsbeteiligung Dritter

– Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || Insgesamt

EFTA-Beitrag Norwegens und Islands mit 2 % des Budgets berechnet || 0,472 || 0,407 || 0,466 || 0,407 || 0,481 || 0,481 || 0,496 || 3,210

Kofinanzierung INSGESAMT || 20,147 || 21,007 || 22,066 || 23,207 || 25,156 || 25,531 || 26,596 || 163,710

3.3.        Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

– Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

[1]               Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1).

[2]               Verordnung (EG) Nr. 724/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 (ABl. L 129 vom 31.4.2004, S. 1).

[3]               Verordnung (EG) Nr. 2038/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über die mehrjährige Finanzierung der Maßnahmen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Bereich der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 (ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 1. Siehe auch Berichtigung im ABl. L 30 vom 3.2.2007, S. 12).

[4]               „Ein Haushalt für ‚Europe 2020’“ KOM(2011) 500 und KOM(2011) 398, jeweils vom 29.6.2011.

[5]               Beide Aktionspläne können auf der Website der EMSA eingesehen werden:         http://www.emsa.europa.eu/opr-documents/action-plans.html

[6]               Das Dokument kann auf der Website der EMSA eingesehen werden:       http://www.emsa.europa.eu/documents/item/145-emsa-5-year-strategy.html

[7]               KOM(2010) 611 vom 28.10.2010.

[8]               Verordnung (EU) Nr. 100/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 30).

[9]               Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 11).

[10]             Entscheidung des Rates Nr. 2007/779/EG vom 8. November 2007 über ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz (ABl. L 314 vom 1.12.2007, S. 9).

[11]             KOM(2011) 286 vom 23.5.2011.

[12]             Der Beitrag der EMSA kann eingesehen werden unter: http://www.emsa.europa.eu/opr-documents/item/617-multi-annual-funding-mid-term-report-emsas-contribution.html

[13]             ABl. C , , S. .

[14]             ABl. C , , S. .

[15]             ABl. C , , S. .

[16]             ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1.

[17]             ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 1.

[18]             ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 30.

[19]             ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 1.

[20]             ABl. L 314 vom 1.12.2007, S. 9.

[21]             ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

[22]             ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

[23]             ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

[24]             ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: maßnahmenbezogene Budgetierung.

[25]             Im Sinne des Artikels 49 Absatz 6 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.

[26]             Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html

[27]             Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung.

[28]             GM=Getrennte Mittel / NGM=Nicht getrennte Mittel

[29]             EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.

[30]             Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle Bewerberländer des Westbalkans.

[31]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[32]             Darin sind enthalten Mittel für Übungen auf See sowie 6,2 Mio. EUR für die Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Erdöl- und -Erdgasanlagen.

[33]             Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.