Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Neufassung) /* COM/2013/0162 final - 2013/0089 (COD) */
BEGRÜNDUNG
1.
HINTERGRUND DES VORSCHLAGS
1.1.
Allgemeiner Kontext und Gründe für den Vorschlag
Das Markenrecht der Mitgliedstaaten wurde
durch die Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988
(kodifiziert als Richtlinie 2008/95/EG) in Teilen angeglichen. Parallel zu
dieser Richtlinie und zu den nationalen Markenrechtssystemen wurde mit der
Ratsverordnung (EG) Nr. 40/94 vom 20. Dezember 1993 über die
Gemeinschaftsmarke (kodifiziert als Verordnung (EG) Nr. 207/2009) eine
eigenständige Regelung für die Eintragung von Markenrechten eingeführt, die
EU-weit einheitlich ausgestaltet sind und für die gesamte EU einheitliche
Wirkung entfalten. Gleichzeitig wurde das Harmonisierungsamt für den
Binnenmarkt (HABM) errichtet, dem die Zuständigkeit für die Eintragung und
Verwaltung von Gemeinschaftsmarken übertragen wurde. Eine Marke dient dazu, Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu
unterscheiden. Ein Unternehmen kann mit seiner Marke Kunden für sich gewinnen
und an sich binden, zu Wertschöpfung und Wachstum beitragen. Die Marke wirkt in
diesem Fall als Innovationsmotor, denn die Notwendigkeit, die Relevanz der
Marke zu erhalten, bringt die Unternehmen dazu, in FuE und somit in einen
kontinuierlichen Prozess der Produktverbesserung und Produktentwicklung zu
investieren. Diese Dynamik wirkt sich auch positiv auf die Beschäftigung aus. In
einer zunehmend durch Wettbewerb geprägten Umgebung gewinnen Marken immer mehr
an Bedeutung. Sie haben nicht nur einen erheblichen Anteil am Markterfolg eines
Unternehmens, auch ihr wirtschaftlicher Wert hat stetig zugenommen, was an der
steigenden Zahl von Anmeldungen auf nationaler und EU-Ebene und auch an der
Anzahl der Markennutzer deutlich wird. Gleichzeitig steigen auch die
Erwartungen an rationellere und leistungsfähigere Eintragungsverfahren, die
besser aufeinander abgestimmt, technologisch auf dem neuesten Stand und
öffentlich zugänglich sind. In seinen Schlussfolgerungen zur Finanziellen
Vorausschau des HABM 2007 hatte der Rat[1]
betont, dass die Einrichtung des HABM einer großer Erfolg ist und wesentlich zu
einer Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der EU beigetragen hat. Das
Gemeinschaftsmarkensystem ist, wie der Rat anmerkte, so konzipiert, dass es
neben den nationalen Markensystemen besteht, die weiterhin für jene Unternehmen
erforderlich sind, die keinen Schutz ihrer Marken auf EU-Ebene wünschen. Der
Rat verwies auf die Bedeutung der ergänzenden Arbeit der nationalen Markenämter
und forderte das HABM auf, seine Zusammenarbeit mit den nationalen Ämtern im
Interesse des Gemeinschaftsmarkensystems insgesamt zu erweitern. Er stellte
abschließend fest, dass seit Einführung der Gemeinschaftsmarke mehr als ein
Jahrzehnt vergangen und somit eine Gesamtbewertung der Funktionsweise des Gemeinschaftsmarkensystems
erforderlich ist. Der Rat ersuchte die Kommission um eine Studie, in der unter
anderem der Frage nach Vertiefung und Erweiterung der bestehenden Instrumente
für die Zusammenarbeit zwischen dem HABM und den Markenämtern der Mitgliedstaaten
nachgegangen wird. Die Kommission verpflichtete sich 2008 in
ihrem „Small Business Act“[2],
KMU den Zugang zum Gemeinschaftsmarkensystem zu erleichtern. Ebenfalls 2008
verpflichtete sich die Kommission in ihrer Mitteilung über eine europäische
Strategie für gewerbliche Schutzrechte[3]
zu einem wirksamen und effizienten Markenschutz und zu einem Markensystem von
hoher Qualität. Wie die Kommission damals feststellte, ist die Zeit reif für
eine Gesamtbewertung, die als Grundlage für eine künftige Überprüfung des
Gemeinschaftsmarkensystems und für eine intensivere Zusammenarbeit zwischen dem
HABM und den nationalen Ämtern dienen könnte. 2010 sagte die Kommission in
ihrer Mitteilung über die Leitinitiative „Innovationsunion“ im Rahmen der
Strategie Europa 2020 zu, das Markenrecht zu modernisieren, um so die
Rahmenbedingungen für Innovationen zu verbessern.[4] Zu guter Letzt kündigte die
Kommission 2011 in ihrer EU-Strategie für die Rechte des geistigen Eigentums[5] eine Modernisierung des
Markensystems sowohl auf EU- als auch auf nationaler Ebene an mit dem Ziel, die
Leistungsfähigkeit der Verfahren insgesamt zu erhöhen.
1.2.
Zielsetzung
Dieser Vorschlag und der parallel dazu
vorgelegte Vorschlag zur Änderung der Gemeinschaftsmarken-Verordnung, die als
zusammengehörig zu betrachten sind, verfolgen ein gemeinsames Ziel, nämlich die
Förderung von Innovation und Wirtschaftswachstum durch leistungsfähigere
Verfahren für die Eintragung von Marken, die kostengünstiger, einfacher,
schneller und berechenbarer sind, mehr Rechtssicherheit bieten und damit für
Unternehmen leichter zu nutzen sind. Diese Anpassungen gehen mit entsprechenden
Bemühungen um eine harmonische Koexistenz und Komplementarität zwischen dem
Markensystem der Union und den Markenrechten der Mitgliedstaaten einher. Mit der Neufassung der Richtlinie werden im
Besonderen folgende Ziele verfolgt: ·
Modernisierung und Verbesserung der bestehenden
Richtlinienvorschriften durch Änderung überholter Bestimmungen, Erhöhung der
Rechtssicherheit und genauere Bestimmung des Umfangs und der Grenzen von
Markenrechten ·
Größere Angleichung der nationalen Markenrechte und
Verfahren mit dem Ziel, sie stärker mit dem Gemeinschaftsmarkensystem in
Einklang zu bringen, und zwar durch Aufnahme a) zusätzlicher
materiellrechtlicher Bestimmungen und b) grundlegender Verfahrensvorschriften
entsprechend den Bestimmungen der Verordnung ·
Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den
Markenämtern der Mitgliedstaaten und dem HABM durch Einfügung einer
entsprechenden Rechtsgrundlage mit dem Ziel, Verfahrensweisen besser
abzustimmen und die Entwicklung gemeinsamer Tools zu fördern
2.
ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN UND DER
FOLGENABSCHÄTZUNG
2.1.
Öffentliche Konsultationen
Diese Initiative fußt zum einen auf einer
Bewertung der Funktionsweise des Markensystems in Europa und zum anderen auf
umfassenden Konsultationen aller großen Interessengruppen. Die Bewertung erfolgte im Wesentlichen auf der
Grundlage einer Studie, die vom Max-Planck-Institut für Immaterialgüter- und
Wettbewerbsrecht im Auftrag der Kommission erstellt wurde. Die Studie wurde im
Zeitraum November 2009 bis Februar 2011 durchgeführt.[6] Im Rahmen der Studie wurden
auch die Nutzer des Gemeinschaftsmarkensystems konsultiert. Dazu wurde unter
den Nutzern eine Umfrage durchgeführt, und es wurden Stellungnahmen der
Interessenverbände auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene
eingeholt. Im Juni 2010 fand eine Anhörung mit diesen Organisationen
statt. Konsultiert wurden zudem die Markenämter der Mitgliedstaaten und das
HABM. Dem Schlussbericht der MPI-Studie zufolge
steht das europäische Markensystem auf einer soliden Grundlage. Die Verfahren
des HABM werden im Allgemeinen den Bedürfnissen und Erwartungen der Unternehmen
gerecht. Die Koexistenz von Gemeinschaftsmarke und nationalen Marken wird als
grundlegend und notwendig für ein leistungsfähiges Markensystem angesehen, das
den Anforderungen von Unternehmen unterschiedlicher Größe, Märkten und
geografischen Erfordernissen entspricht. Dessen ungeachtet bedarf es allerdings
einer Modernisierung und Optimierung des Systems. Notwendig ist der Studie
zufolge eine größere Übereinstimmung zwischen dem Gemeinschaftsmarkensystem und
den Markenrechtsordnungen der Mitgliedstaaten. Hierzu sollte das Markenrecht
der Mitgliedstaaten sowohl innerhalb als auch außerhalb des derzeitigen
Anwendungsbereichs der Richtlinie weiter angeglichen werden. In seinen Schlussfolgerungen vom 25. Mai
2010[7] ging der Rat auf die
Zwischenergebnisse der Studie ein. Er forderte die Kommission angesichts der
bestehenden Unstimmigkeiten zwischen der Gemeinschaftsmarke und den nationalen
Markenrechtsordnungen auf, Maßnahmen vorzusehen, um die Richtlinie besser auf
die Verordnung abzustimmen und so einen weiteren Beitrag zum Abbau von
Diskrepanzen innerhalb des Markensystems in ganz Europa zu leisten. Im Anschluss an die MPI-Studie lud die
Kommission die Nutzerverbände am 26. Mai 2011 zu einer Anhörung ein. Auf
dieser Anhörung bestätigte sich, dass die Nutzer des Markensystems in Europa
den Stand der Rechtsangleichung sowohl im Verhältnis der nationalen
Markenrechtssysteme untereinander als auch im Verhältnis zum
Gemeinschaftsmarkensystem durchweg nicht als ausreichend ansehen. Die
Nutzerverbände vertraten einhellig die Auffassung, dass eine weitere
Angleichung der nationalen Markenrechte sowohl in materiellrechtlicher als auch
in verfahrensrechtlicher Hinsicht erforderlich ist.
2.2.
Folgenabschätzung
Im Zuge der Folgenabschätzung, die die
Überarbeitung der Richtlinie wie auch der Verordnung zum Gegenstand hatte,
traten zwei grundlegende Probleme zutage: Das erste Problem betrifft die
divergierenden Bestimmungen im derzeitigen Regelwerk und das zweite Problem den
Mangel an Kooperation zwischen den nationalen Markenämtern. Letzteres muss bei
der Überarbeitung der Verordnung gelöst werden, während die rechtlichen
Abweichungen bei der Neufassung der Richtlinie zu beheben sind. Im Zuge der Konsultationen und der Bewertung
der Markensysteme hat sich gezeigt, dass die Unternehmen trotz der teilweisen
Rechtsangleichung Anfang der 90er Jahre mit unterschiedlichen Gegebenheiten
konfrontiert sind. Das von der Richtlinie vorgegebene Harmonisierungsniveau war
recht niedrig und konzentrierte sich auf eine beschränkte Anzahl
materiellrechtlicher Bestimmungen, von denen man damals annahm, dass sie sich
unmittelbar auf die Funktionsweise des Binnenmarkts auswirken würden. Eine
Vielzahl von Bereichen, insbesondere die Verfahrensbestimmungen, blieben
hingegen von der Harmonisierung ausgenommen. Hinzu kam, dass es zu der Zeit,
als die Richtlinie in Kraft trat, keine gemeinsame Messgröße für die
Leistungsfähigkeit der nationalen Verfahren gab, da die Verordnung erst mehrere
Jahre nach der Richtlinie in Kraft gesetzt wurde. Die Verfahren des HABM werden
inzwischen allerdings seit mehr als 15 Jahren angewandt und werden nach
allgemeiner Auffassung den Bedürfnissen und Erwartungen der Unternehmen
gerecht. Das Markenrecht in der Union ist infolgedessen
nach wie vor ein Flickenteppich an nationalen Regeln und Verfahren, zu denen
noch die Verfahren und Regeln des HABM hinzukommen. Bislang wurde noch kein
Versuch unternommen, Verfahrensstandards einzuführen. Zwischen den nationalen Markenrechtsordnungen
und dem Gemeinschaftsmarkensystem bestehen nach allgemeinem Dafürhalten
erhebliche Unterschiede, die darauf zurückzuführen sind, dass
verfahrensrechtliche Aspekte nicht in der Richtlinie erfasst sind und eine
Reihe wichtiger materiellrechtlicher Fragen noch nicht harmonisiert wurden. Diese
materiell- und verfahrensrechtlichen Unterschiede beschränken zusammen mit den
ungenügend abgestimmten Vorgehensweisen und Arbeitshilfen der Markenämter, die
durch mangelnde Zusammenarbeit bedingt sind, den Zugang zum Markenrechtsschutz,
schaffen ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit und gefährden das komplementäre
Verhältnis von Gemeinschaftsmarke und nationalen Marken. Nicht zuletzt
verfälschen sie die Rahmenbedingungen für Unternehmen mit den daraus
resultierenden negativen Folgen für die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Unternehmen
und der Union insgesamt. Folgende Optionen wurden geprüft: ·
Option 1: Keine
weitere Angleichung der Markenrechtssysteme und Verfahren. ·
Option 2:
Teilweise Ausweitung der Rechtsangleichung und stärkere Annäherung des
nationalen Markenrechts an das Gemeinschaftsmarkensystem. Dies würde eine
Angleichung der wichtigsten Verfahrensvorschriften an die entsprechenden
Bestimmungen der Verordnung einschließen, und zwar auch derjenigen, bei denen
die bestehenden Divergenzen aus Sicht der Nutzer besondere Probleme bereiten
und eine Angleichung als unverzichtbar für einen stimmigen, komplementären
Markenrechtsschutz in Europa gilt. Darüber hinaus würden eine Reihe weiterer
materiellrechtlicher Aspekte mit den Verordnungsbestimmungen in Übereinstimmung
gebracht. ·
Option 3: Volle
Rechtsangleichung der Markenrechtssysteme und Verfahren. Gegenstand der
Rechtsangleichung wären über Option 2 hinaus alle verbleibenden materiell-
und verfahrensrechtlichen Aspekte des Markenrechts. ·
Option 4:
Einführung eines einzigen Markenrechts mit einheitlichen Regeln für die gesamte
Europäische Union, das die Markenrechtssysteme der Mitgliedstaaten vollständig
ersetzen würde. Die Folgenabschätzung kam zu dem Ergebnis,
dass sich die angestrebten Ziele mit Option 2 am besten verwirklichen
lassen und dass diese Option dem Verhältnismäßigkeitsprinzip genügt.
3.
RECHTSGRUNDLAGE UND SUBSIDIARITÄT
Gemäß Artikel 114 Absatz 1 AEUV
erlassen das Europäische Parlament und der Rat Maßnahmen zur Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung
und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben. Die Probleme, die sich aufgrund der
erheblichen Unterschiede zwischen den einzelnen Markenrechtssystemen ergeben,
verhindern einheitliche Rahmenbedingungen für Unternehmen in der EU oder
verfälschen sie zumindest erheblich mit weiteren nachteiligen Folgen für die
Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und der Union insgesamt. Es empfiehlt sich
daher, Maßnahmen zu erlassen, mit denen bessere Bedingungen für einen
funktionierenden Binnenmarkt geschaffen werden können. Eine Ausweitung der Rechtsangleichung
im Wege einer Richtlinie ist nur auf Ebene der Union möglich. Zudem kann nur
eine Regelung auf EU-Ebene die Übereinstimmung mit dem
Gemeinschaftsmarkensystem garantieren. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert,
dass das Gemeinschaftsmarkensystem Teil des europäischen Markensystems ist,
dessen Grundlage die Koexistenz und Komplementarität zwischen nationalem und
unionsweitem Markenrechtsschutz ist. Während die Verordnung eine umfassende
Regelung enthält, die alle materiell- und verfahrensrechtlichen Fragen umfasst,
beschränkt sich die Rechtsangleichung der Richtlinie auf ausgewählte
materiellrechtliche Bestimmungen. Eine effektive, dauerhafte Koexistenz und
Komplementarität aller Regelungselemente ist nur dann gewährleistet, wenn ein
in sich stimmiges System für den Markenrechtsschutz in der Union geschaffen
wird, das im Wesentlichen gleiche materiellrechtliche Regeln und zumindest die
wichtigsten Verfahrensvorschriften enthält, die alle miteinander kompatibel
sind.
4.
AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die vorgeschlagene Neufassung der Richtlinie
hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union, weshalb ihr
kein Finanzbogen im Sinne des Artikels 31 der Haushaltsordnung (Verordnung
(EG, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der
Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des
Rates) beigefügt ist.
5.
ERLÄUTERUNGEN ZU DEN ARTIKELN
Die Änderungsvorschläge sind entsprechend den
unter 1.2 genannten Zielen aufgeführt, die mit der Neufassung der Richtlinie
verfolgt werden.
5.1.
Modernisierung und Verbesserung der bestehenden
Vorschriften
- Definition der Marke (Artikel 3) Eine Marke muss nach geltendem Recht grafisch
darstellbar sein, um als Marke geschützt werden zu können. Die Anforderung an
die „grafische Darstellbarkeit“ ist inzwischen überholt. Sie führt, was die
Darstellbarkeit nichtkonventioneller Markenformen wie Töne anbelangt, zu einer
erheblichen Rechtsunsicherheit. Bei Hörmarken beispielsweise kann die
Wiedergabe mit anderen als grafischen Mitteln (z. B. durch eine
Klangdatei) einer grafischen Darstellung durchaus vorzuziehen sein, wenn auf
diese Weise eine präzisere Bestimmung der Marke erreicht wird und damit eine
größere Rechtssicherheit gewährleistet ist. Die vorgeschlagene neue Definition
hat keine Beschränkung der zulässigen Darstellungsmittel auf eine grafische
oder visuelle Darstellung zur Folge, sondern bietet vielmehr die Möglichkeit,
Zeichen eintragen zu lassen, die sich mit technologischen Mitteln darstellen
lassen, die ausreichende Garantien bieten. Es geht nicht darum, die zulässigen
Darstellungsweisen endlos auszuweiten, sondern mehr Flexibilität bei
gleichzeitig höherer Rechtssicherheit zu ermöglichen. - Rechte aus der Marke (Artikel 10
und 11) 1. Nichtbeeinträchtigung älterer
Rechte Weder die Richtlinie noch die Verordnung
enthalten eine eindeutige Bestimmung, wonach der Markeninhaber seine Rechte
nicht erfolgreich gegen die Benutzung eines identischen oder ähnlichen
Zeichens, das bereits Gegenstand eines älteren Rechts ist, geltend machen kann.
Jetzt soll in Anlehnung an Artikel 16 Absatz 1 des Übereinkommens
über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS)[8] klar geregelt werden, dass
ältere Rechte durch Verletzungsklagen nicht beeinträchtigt werden. 2. Identische Marken Die Anerkennung zusätzlicher Markenfunktionen
auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie hat
Rechtsunsicherheit geschaffen. Unklar ist insbesondere das Verhältnis zwischen
identischen Marken und dem erweiterten Schutz des Artikels 5 Absatz 2
für bekannte Marken.[9]
Im Interesse der Rechtssicherheit und der Kohärenz wird klargestellt, dass es
nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a bei identischen Marken und
nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b bei ähnlichen Marken nur auf
die Herkunftsfunktion ankommt. 3. Benutzung als Handelsname oder
Unternehmensbezeichnung Dem Gerichtshof zufolge[10] ist Artikel 5
Absatz 1 der Richtlinie anwendbar, wenn die Gesellschaftsbezeichnung
(Unternehmensbezeichnung) aus der Sicht des Publikums (auch) für die von der
Gesellschaft angebotenen Waren oder Dienstleistungen benutzt wird. Es ist
deshalb angebracht, die Benutzung einer geschützten Marke als Handelsname als
Markenrechtsverletzung zu werten, wenn der Handelsname für Waren oder
Dienstleistungen benutzt wird. 4. Benutzung in vergleichender Werbung In der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und
vergleichende Werbung[11]
ist geregelt, unter welchen Bedingungen Werbung als zulässig gilt, die
unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von ihm angebotenen
Erzeugnisse oder Dienstleistungen erkennbar macht. Das Verhältnis zwischen der
Richtlinie 2006/114/EG und den Markenrechtsbestimmungen ist nicht ganz klar. Es
sollte daher präzisiert werden, dass der Markeninhaber die Benutzung seiner
Marke in vergleichender Werbung verbieten kann, wenn diese Werbung nicht den
Anforderungen des Artikels 4 der Richtlinie 2006/114/EG genügt. 5. Sendungen von kommerziellen
Anbietern Es sollte klargestellt werden, dass die
Einfuhr von Waren in die Union auch dann verboten ist, wenn nur der Versender
aus kommerziellen Beweggründen handelt. Damit soll sichergestellt werden, dass
ein Markeninhaber Unternehmen (in oder außerhalb der EU) daran hindern kann,
außerhalb der EU befindliche Waren, die an Private verkauft, ihnen angeboten,
an sie versandt wurden oder die Gegenstand einer an sie gerichteten Werbung
waren, in die EU einzuführen, und der Bestellung und dem Verkauf von
nachgeahmten Waren, insbesondere über das Internet, entgegenwirken kann. 6. In das Zollgebiet verbrachte Waren Wie der Gerichtshof in seinem Urteil in der
Rechtssache Philips/Nokia[12]
ausgeführt hat, stellen die Verbringung von im Nichterhebungsverfahren
befindlichen Drittlandswaren in das Zollgebiet der EU sowie deren Präsenz und
Beförderung im Zollgebiet nach geltendem Recht keine Verletzung von Rechten des
geistigen Eigentums dar, die durch das materielle Recht der Union und ihrer
Mitgliedstaaten geschützt sind. Solche Waren können nur dann als „nachgeahmte
Waren“ eingestuft werden, wenn sie nachweislich Gegenstand einer an
EU-Verbraucher gerichteten kommerziellen Handlung wie Verkauf, Verkaufsofferte
oder Werbung waren. Das Urteil Philips/Nokia wurde von den Beteiligten
stark kritisiert, da es Rechteinhabern eine unverhältnismäßig hohe Beweislast
auferlege und die Bekämpfung von Nachahmungen behindere. Die Produktpiraterie
wächst rasant, so dass eine europäische Regelung für ein wirksameres Vorgehen
gegen nachgeahmte Waren dringend geboten ist. Um die Regelungslücke zu
schließen, wird daher vorgeschlagen, Markeninhabern das Recht zu geben, Dritten
zu verbieten, aus Drittstaaten stammende Waren, auf denen ohne Zustimmung des
Markeninhabers eine Marke angebracht ist, die im Wesentlichen mit der für diese
Waren eingetragenen Marke identisch ist, in das Zollgebiet der Union zu
verbringen unabhängig davon, ob sie dort in den zollrechtlich freien Verkehr
übergeführt werden. 7. Vorbereitungshandlungen Weder die Richtlinie noch die Verordnung
enthalten Bestimmungen, die ein Vorgehen gegen die Verbreitung und den Verkauf
von Kennzeichnungen, Verpackungen oder ähnlichen Gegenständen, die für illegale
Produkte verwendet werden können, zulassen. In manchen Mitgliedstaaten sind
solche Handlungen explizit geregelt. Die Aufnahme einer entsprechenden
Bestimmung in die Richtlinie und in die Verordnung empfiehlt sich als
praktischer, relevanter und effizienter Beitrag zur Bekämpfung von Produktpiraterie. - Beschränkung der Wirkungen der Marke
(Artikel 14) Die Beschränkung in Artikel 14
Absatz 1 Buchstabe a des Vorschlags gilt nur für die Benutzung von
Personennamen im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Rates und der
Kommission[13].
Aus Gründen der Kohärenz wird die Beschränkung in Artikel 14 Absatz 1
Buchstabe b auf die Benutzung von Zeichen oder Angaben ohne
Unterscheidungskraft erweitert. Es empfiehlt sich auch, in Artikel 14
Absatz 1 Buchstabe c eine ausdrückliche Beschränkung der referenziellen
Nutzung allgemein vorzusehen. In einem eigenen Absatz ist ferner festgelegt,
unter welchen Bedingungen die Benutzung einer Marke nicht den anständigen
Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr entspricht.
5.2.
Größere Angleichung des materiellen Markenrechts
- Schutz geografischer Angaben und
traditioneller Bezeichnungen (Artikel 4 und 5) Anders als die Verordnung erstrecken sich die
in der Richtlinie vorgesehenen Eintragungshindernisse nicht auf Kollisionen mit
geschützten geografischen Angaben, traditionellen Bezeichnungen für Weine und
garantiert traditionelle Spezialitäten. Es besteht somit keine Gewähr, dass der
Schutz, den diese Rechte aufgrund anderer EU-Rechtsakte[14] genießen, bei der
markenrechtlichen Prüfung in der Union tatsächlich einheitlich und umfassend
zum Tragen kommt, insbesondere bei der Prüfung absoluter
Eintragungshindernisse. Es wird deshalb vorgeschlagen, die entsprechenden
Bestimmungen zu den geografischen Angaben, traditionellen Bezeichnungen für
Weine und garantiert traditionelle Spezialitäten in die Richtlinie aufzunehmen. - Schutz bekannter Marken (Artikel 5
und 10) Artikel 5 und 10 schreiben den
erweiterten Schutz verbindlich fest, damit nationale bekannte Marken in allen
Mitgliedstaaten in gleichem Umfang geschützt sind wie Gemeinschaftsmarken. - Marken als Vermögensgegenstand
(Artikel 22, 23, 24, 25, 26 und 27) Abgesehen von einigen Grundregeln für die
Lizenzvergabe enthält die Richtlinie anders als die Verordnung keine
Bestimmungen über vermögensrechtliche Aspekte (z. B. Rechtsübergang oder
dingliche Rechte). Dies hat dazu geführt, dass für die wirtschaftliche Nutzung
von Marken grundlegende Fragen unionsweit kaum oder unterschiedlich geregelt
sind. Es wird deshalb vorgeschlagen, in die Richtlinie zusätzliche Bestimmungen
aufzunehmen, die wie in der Verordnung die vermögensrechtlichen Aspekte von
Marken regeln. - Kollektivmarken (Artikel 28, 30, 31,
32, 33, 34, 35, 36 und 37) In diese Artikel sollen besondere Bestimmungen
für die Eintragung und den Schutz von Kollektivmarken aufgenommen werden, um
die Richtlinie an die Verordnung anzupassen. Kollektivmarken sind in einer
Reihe von Mitgliedstaaten als Schutzgegenstand anerkannt und haben sich dort
für den Schutz des mit diesen Marken verbundenen wirtschaftlichen Werts als besonders
erfolgreich erwiesen. Auf EU-Ebene und in den meisten Mitgliedstaaten muss für
eine Kollektivmarke ein Inhaber eingetragen sein. In der Regel ist dies ein
Verband, dessen Mitglieder die Marke nutzen. In manchen Mitgliedstaaten ist
dies aber nicht der Fall, so dass es schwierig ist, diese Markenart klar von
Gewährleistungsmarken zu unterscheiden.
5.3.
Angleichung der wichtigsten Verfahrensvorschriften
- Bezeichnung und Klassifizierung der Waren
und Dienstleistungen (Artikel 40) Dieser Artikel enthält wie der
Verordnungsvorschlag gemeinsame Bestimmungen für die Bezeichnung und Klassifizierung
von Waren und Dienstleistungen. Diese Bestimmungen folgen der Rechtsprechung
des Gerichtshofs[15],
wonach die Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird,
vom Anmelder so klar und eindeutig anzugeben sind, dass die zuständigen
Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer den Umfang des Markenschutzes bestimmen
können. Die Oberbegriffe, die in den Klassenüberschriften der Nizzaer
Klassifikation enthalten sind, können zur Angabe der Waren und Dienstleistungen
verwendet werden, sofern diese Angabe hinreichend klar und eindeutig ist.
Artikel 40 präzisiert darüber hinaus, dass die Verwendung allgemeiner
Bezeichnungen dahin auszulegen ist, dass diese nur Waren oder Dienstleistungen
einschließen, die eindeutig von der wörtlichen Bedeutung des Ausdrucks erfasst
sind. - Prüfung von Amts wegen (Artikel 41) Dieser Artikel sieht nach dem Vorbild der
Verordnung vor, dass sich die auf die Eintragungsfähigkeit der Marke gerichtete
Prüfung einer Markenanmeldung von Amts wegen auf Eintragungshindernisse
beschränkt, die die Marke selbst betreffen. Durch die Prüfung der relativen
Eintragungshindernisse bei der Anmeldung wird die Markeneintragung unnötig
erschwert. Unternehmen werden zu überflüssigen Ausgaben gezwungen, es kommt zu
Verzögerungen und häufig werden sie dadurch finanziell unter Druck gesetzt. Dabei
kommt es durchaus vor, dass das ältere Recht, auf das sich der Widerspruch
stützt, von seinem Inhaber gar nicht genutzt wird, d. h. die Markenämter
erheben in diesem Fall Widerspruch auf der Grundlage eines Rechts, das der
Inhaber dieses Rechts selbst nicht mit Erfolg geltend machen könnte, um die
Eintragung oder Benutzung einer jüngeren Marke zu verhindern. Die Prüfung der relativen
Eintragungshindernisse von Amts wegen führt somit zu künstlichen Streitigkeiten
und Wettbewerbsverzerrungen, die den Markteintritt ohne Grund erschweren. Nicht zuletzt entsteht auf diese Weise auch
Rechtsunsicherheit, da der Widerspruch, den die Markenämter einlegen, die
relative Eintragungshindernisse von Amts wegen prüfen, nur auf ältere Rechte
gestützt ist, die für identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen
eingetragen worden sind. Die Markenämter können somit einen Widerspruch Dritter
gegen eine Anmeldung, die die Prüfung von Amts wegen erfolgreich durchlaufen
hat, nicht ausschließen. Dieser Widerspruch könnte beispielsweise auf eine im
Markt bekannte Marke gestützt werden oder auf eine ältere notorisch bekannte
Marke, die nicht eingetragen worden ist. Dies führt zu einer ebenso
zeitaufwendigen wie ineffizienten und damit unakzeptablen Duplizierung der
Verfahren. - Gebühren (Artikel 44) Dieser Artikel strebt eine Angleichung der
Gebührenstruktur der Markenämter an, um auf diese Weise einer möglichen
Überfrachtung der Register entgegenzuwirken. Für die Eintragung einer Marke und
deren Verlängerung soll danach eine zusätzliche (Klassen-) Gebühr für jede
Klasse von Waren und Dienstleistungen über die erste Klasse hinaus verlangt
werden, die Bestandteil der Erstgebühr (Anmeldungs-/Eintragungsgebühr) sein
sollte. - Widerspruchsverfahren (Artikel 45) Die Mitgliedstaaten sind nach diesem Artikel
verpflichtet, ein effizientes, zügiges Verwaltungsverfahren bei ihren
Markenämtern für den Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke unter
Berufung auf eine ältere Marke bereitzustellen. Ein solches
Widerspruchsverfahren ist bereits in der Verordnung vorgesehen und steht in
fast allen Mitgliedstaaten zur Verfügung. - Einrede der Nichtbenutzung in Widerspruchsverfahren
(Artikel 48) Nach dem Vorbild der Verordnung kann eine
Person, die eine Marke zur Eintragung angemeldet hat, gegen den Widerspruch des
Inhabers einer älteren Marke die Einrede der Nichtbenutzung geltend machen,
wenn die ältere Marke am Anmelde- oder Prioritätstag der jüngeren Marke seit
mindestens fünf Jahren eingetragen ist. - Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren
(Artikel 47) Dieser Artikel verpflichtet die
Mitgliedstaaten, ein Verwaltungsverfahren einzuführen, mit dem die Gültigkeit
einer eingetragenen Marke vor den nationalen Markenämtern angefochten werden
kann. In manchen Mitgliedstaaten können Anmelder und Inhaber die Gültigkeit
älterer Rechte, die gegen ihre Marke geltend gemacht werden, nicht im selben
Verfahren anfechten, sondern müssen dazu vor Gericht gehen. Dies verzögert die
Verfahren bei den Markenämtern und erfordert in der Regel die Einschaltung
eines Fachanwalts, um die Sache vor Gericht zu vertreten. Die Verfahren werden
dadurch sehr langwierig, aufwendig und teuer. Die vom HABM und den nationalen
Markenämtern angewandten Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren sind demgegenüber
sehr viel einfacher, da die Gültigkeit älterer Rechte im selben Verfahren
geltend gemacht werden kann, ohne dass ein Fachanwalt hinzugezogen werden muss.
Praktisch bedeutet dies, dass sich der Anmelder einer Gemeinschaftsmarke
erfolgreich gegen einen Widerspruch behaupten und seine Marke Jahre früher und
erheblich kostengünstiger als der Anmelder einer nationalen Marke erlangen
kann. - Einrede der Nichtbenutzung in
Nichtigkeitsverfahren (Artikel 48) Nach dem Vorbild der Verordnung kann eine
Person, auf die eine Marke eingetragen worden ist, in einem Verfahren, das auf
Erklärung der Nichtigkeit dieser Marke wegen des Bestehens einer älteren Marke
gerichtet ist, die Einrede der Nichtbenutzung geltend machen, wenn die ältere
Marke zum Zeitpunkt des Antrags auf Nichtigerklärung seit mindestens fünf
Jahren eingetragen ist.
5.4.
Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den
Markenämtern (Artikel 52)
Artikel 52 bietet als Ergänzung zum
Kooperationsrahmen, der im Zusammenhang mit der Überarbeitung der Verordnung
vorgeschlagen wird, eine Rechtsgrundlage für eine einfachere Zusammenarbeit
zwischen dem HABM und den Markenämtern der Mitgliedstaaten, um die
Verfahrensweisen besser aufeinander abzustimmen und die Entwicklung gemeinsamer
Tools zu fördern. ê 2008/95/EG
(angepasst) 2013/0089 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Marken (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Ö über die
Arbeitsweise der Europäischen Union Õ , insbesondere auf
Artikel 95 Ö 114 Õ , auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts-
und Sozialausschusses,[16] gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: ê 2008/95/EG
Erwägungsgrund 1 (angepasst) ð neu (1)
Die Richtlinie 89/104/EWG
des Rates vom 21. Dezember 1988 2008/95/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken[17] ð muss in einigen Punkten geändert werden ï wurde inhaltlich geändert[18]. Aus Gründen der Klarheit und
der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren ð eine Neufassung der Richtlinie ï . ê 2008/95/EG
Erwägungsgrund 2 (angepasst) (2)
Das vor Inkrafttreten der
Richtlinie 89/104/EWG in den Mitgliedstaaten geltende Markenrecht wies
Unterschiede auf, durch die der freie Warenverkehr und der freie
Dienstleistungsverkehr behindert und die Wettbewerbsbedingungen im Gemeinsamen
Markt verfälscht werden konnten Ö Die Richtlinie 2008/95/EG hat
zentrale Bestimmungen des materiellen Markenrechts angeglichen, von denen man
bei Erlass der Richtlinie annahm, dass sie den freien Waren- und
Dienstleistungsverkehr in der Union behindern und sich so unmittelbar auf die
Funktionsweise des Binnenmarkts auswirken würden Õ . Um das gute Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen, war daher
eine Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten erforderlich. ê 2008/95/EG
Erwägungsgrund 3 (angepasst) Die Möglichkeiten und
Vorzüge, die das Markensystem der Gemeinschaft den Unternehmen bieten kann, die
Marken erwerben möchten, dürfen nicht außer Acht gelassen werden. ê 2008/95/EG
Erwägungsgrund 4 Es erscheint nicht notwendig, die Markenrechte der Mitgliedstaaten
vollständig anzugleichen. Es ist ausreichend, wenn sich die Angleichung auf
diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften beschränkt, die sich am
unmittelbarsten auf das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken. ò neu (3)
Der Markenrechtsschutz in
den Mitgliedstaaten existiert neben dem auf Unionsebene bestehenden
Rechtsschutz für die europäische Marke, bei der es sich gemäß der Verordnung
(EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die
europäische Marke[19]
um ein einheitliches und unionsweit gültiges gewerbliches Schutzrecht handelt.
Die Koexistenz der Markenrechtssysteme auf nationaler und Unionsebene ist
fester Bestandteil der Strategie, die die Union im Bereich des gewerblichen
Rechtsschutzes verfolgt. (4)
Im Anschluss an ihre
Mitteilung vom 16. Juli 2008 über eine europäische Strategie für
gewerbliche Schutzrechte[20]
hat die Kommission die Markenrechtssysteme in Europa umfassend untersucht und
ihre allgemeine Funktionsweise auf Unionsebene und nationaler Ebene sowie ihr
Verhältnis untereinander bewertet. (5)
In seinen Schlussfolgerungen
vom 25. Mai 2010 zur künftigen Überarbeitung des Markensystems in der
Europäischen Union[21]
ersuchte der Rat die Kommission, Vorschläge für die Überarbeitung der
Verordnung (EG) Nr. 207/2009 und der Richtlinie 2008/95/EG zu
unterbreiten. Bei der Überarbeitung der Richtlinie sollte auf eine bessere
Abstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 geachtet werden, um die
Diskrepanzen innerhalb des Markensystems in ganz Europa zu verringern. (6)
Die Kommission kam in
ihrer Mitteilung „Ein Binnenmarkt für die Rechte des geistigen Eigentums“ vom
24. Mai 2011[22]
zu dem Schluss, dass das europäische Markensystem modernisiert und an das
Zeitalter des Internets angepasst werden muss, um den steigenden Erwartungen
der Nutzer an schnellere, bessere, leistungsfähigere und rationellere
Eintragungsverfahren zu entsprechen, die besser aufeinander abgestimmt,
benutzerfreundlich, technologisch auf dem neuesten Stand und öffentlich
zugänglich sind. (7)
Im Zuge des
Konsultations- und Evaluierungsprozesses zur Vorbereitung dieser Richtlinie hat
sich gezeigt, dass die Unternehmen trotz der bisherigen Teilharmonisierung des
einzelstaatlichen Markenrechts nach wie vor sehr unterschiedliche
Rahmenbedingungen vorfinden, die den Zugang zum Markenrechtsschutz insgesamt
beschränken und sich somit nachteilig auf Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum
auswirken. (8)
Es ist daher im Interesse
eines gut funktionierenden Binnenmarkts sowie eines einfacheren Erwerbs und
Schutzes von Marken in der Union erforderlich, über die beschränkte Rechtsangleichung,
die mit der Richtlinie 2008/95/EG erreicht wurde, hinauszugehen und alle
Aspekte des materiellen Markenrechts zu erfassen, das für Marken gilt, die
durch Eintragung auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 207/2009
geschützt sind. (9)
Wenn die Eintragung und
Verwaltung von Marken unionsweit erleichtert werden soll, muss nicht nur das
materielle Recht, sondern auch das Verfahrensrecht angeglichen werden. Deshalb
sollten die wichtigsten Verfahrensvorschriften im Markenrecht der
Mitgliedstaaten und im europäischen Markenrechtssystem einschließlich jener,
bei denen die bestehenden Divergenzen größere Probleme im Binnenmarkt
verursachen, angeglichen werden. In Bezug auf die einzelstaatlichen Verfahren
reicht es aus, allgemeine Grundsätze festzulegen, die es den Mitgliedstaaten
gestatten, diese durch konkretere Regelungen auszugestalten. (10)
Es muss unbedingt
gewährleistet sein, dass eingetragene Marken im Recht aller Mitgliedstaaten
einen einheitlichen Schutz genießen und dass der Markenschutz auf einzelstaatlicher
Ebene dem Schutz der europäischen Marke entspricht. Entsprechend dem
umfassenden Schutz, der in der Union bekannten europäischen Marken gewährt
wird, sollten alle eingetragenen Marken, die in einem Mitgliedstaat bekannt
sind, auf einzelstaatlicher Ebene einen solchen Schutz genießen. ê 2008/95/EG
Erwägungsgrund 5 (11)
Die vorliegende Richtlinie sollte den
Mitgliedstaaten das Recht belassen, die durch Benutzung erworbenen Marken
weiterhin zu schützen; diese Marken sollten lediglich in ihrer Beziehung zu den
durch Eintragung erworbenen Marken berücksichtigt werden. ê 2008/95/EG
Erwägungsgrund 6 Den Mitgliedstaaten sollte es weiterhin freistehen,
Verfahrensbestimmungen für die Eintragung, den Verfall oder die Ungültigkeit
der durch Eintragung erworbenen Marken zu erlassen. Es steht ihnen
beispielsweise zu, die Form der Verfahren für die Eintragung und die
Ungültigerklärung festzulegen, zu bestimmen, ob ältere Rechte im
Eintragungsverfahren oder im Verfahren zur Ungültigerklärung oder in beiden
Verfahren geltend gemacht werden müssen, und — wenn ältere Rechte im
Eintragungsverfahren geltend gemacht werden dürfen — ein Widerspruchsverfahren
oder eine Prüfung von Amts wegen oder beides vorzusehen. Die Mitgliedstaaten
sollen weiterhin festlegen können, welche Rechtswirkung dem Verfall oder der
Ungültigerklärung einer Marke zukommt. ê 2008/95/EG
Erwägungsgrund 8 ð neu (12)
Die Verwirklichung der mit der Angleichung
verfolgten Ziele setzt voraus, dass für den Erwerb und die Aufrechterhaltung
einer eingetragenen Marke in allen Mitgliedstaaten grundsätzlich gleiche
Bedingungen gelten. (13)
Zu diesem Zweck muss eine Beispielliste der Zeichen
erstellt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines
Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, und die somit
eine Marke darstellen können. ð Um
die mit den Markeneintragungsverfahren verfolgten Ziele, nämlich
Rechtssicherheit und ordnungsgemäße Verwaltung, zu erreichen, muss das Zeichen
in einer Weise darstellbar sein, dass der Schutzgegenstand eindeutig bestimmt
werden kann. Die Darstellung eines Zeichens sollte daher in jeder geeigneten
Form – nicht nur mit grafischen Mitteln – erlaubt sein, solange die Darstellung
mit Mitteln erfolgt, die ausreichende Garantien bieten. ï (14)
Die Eintragungshindernisse und NichtigUngültigkeitsgründe
betreffend die Marke selbst, wie fehlende Unterscheidungskraft, oder betreffend
Kollisionen der Marke mit älteren Rechten sollten erschöpfend aufgeführt
werden, selbst wenn einige dieser Gründe für die Mitgliedstaaten fakultativ
aufgeführt sind und es diesen folglich freisteht, die betreffenden Gründe in
ihren Rechtsvorschriften beizubehalten oder dort aufzunehmen. Die
Mitgliedstaaten sollten in ihrem Recht Eintragungshindernisse oder
Ungültigkeitsgründe beibehalten oder einführen können, die an die Bedingungen
des Erwerbs oder der Aufrechterhaltung der Marke gebunden sind, für die keine
Angleichungsbestimmungen bestehen und die sich beispielsweise auf die
Markeninhaberschaft, auf die Verlängerung der Marke, auf die Vorschriften über
die Gebühren oder auf die Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften beziehen. ê 2008/95/EG
Erwägungsgrund 9 Um die Gesamtzahl der in der Gemeinschaft eingetragenen und geschützten
Marken und damit die Anzahl der zwischen ihnen möglichen Konflikte zu
verringern, muss verlangt werden, dass eingetragene Marken tatsächlich benutzt
werden, um nicht zu verfallen. Außerdem ist vorzusehen, dass wegen des
Bestehens einer älteren Marke, die nicht benutzt worden ist, eine Marke nicht
für ungültig erklärt werden kann, wobei es den Mitgliedstaaten unbenommen
bleibt, den gleichen Grundsatz hinsichtlich der Eintragung einer Marke
anzuwenden oder vorzusehen, dass eine Marke in einem Verletzungsverfahren nicht
wirksam geltend gemacht werden kann, wenn im Wege der Einwendung Nachweise
erbracht werden, dass die Marke für verfallen erklärt werden könnte. In allen
diesen Fällen sind die jeweiligen Verfahrensvorschriften von den
Mitgliedstaaten festzulegen. ê 2008/95/EG
Erwägungsgrund 10 Zur Erleichterung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs ist es
von wesentlicher Bedeutung, zu erreichen, dass die eingetragenen Marken im
Recht aller Mitgliedstaaten einen einheitlichen Schutz genießen. Hiervon bleibt
jedoch die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, bekannten Marken einen
weiter gehenden Schutz zu gewähren. ò neu (15)
Um zu gewährleisten, dass
der Schutz, den geografische Angaben aufgrund anderer Rechtsinstrumente der
Union genießen, bei der Prüfung absoluter und relativer Eintragungshindernisse
in der Union einheitlich und umfassend zum Tragen kommt, sollten in diese Richtlinie
dieselben Bestimmungen zu geografischen Angaben aufgenommen werden wie in der
Verordnung (EG) Nr. 207/2009. ê 2008/95/EG
Erwägungsgrund 11 (16)
Der durch die eingetragene Marke gewährte Schutz,
der insbesondere die Herkunftsfunktion der Marke gewährleisten sollte, sollte
im Falle der Identität zwischen der Marke und dem Zeichen und zwischen den Waren oder Dienstleistungen
absolut sein. Der Schutz sollte sich ebenfalls auf Fälle der Ähnlichkeit von
Zeichen und Marke und der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen erstrecken. Es
ist unbedingt erforderlich, den Begriff der Ähnlichkeit im Hinblick auf die
Verwechslungsgefahr auszulegen. Die Verwechslungsgefahr sollte die spezifische
Voraussetzung für den Schutz darstellen; ob sie vorliegt, hängt von einer
Vielzahl von Umständen ab, insbesondere dem Bekanntheitsgrad der Marke im
Markt, der gedanklichen Verbindung, die das benutzte oder eingetragene Zeichen
zu ihr hervorrufen kann, sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und
dem Zeichen und zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen. Bestimmungen über die Art und Weise der Feststellung der
Verwechslungsgefahr, insbesondere über die Beweislast, sollten Sache nationaler
Verfahrensregeln sein, die von dieser Richtlinie nicht berührt werden sollten. ò neu (17)
Zur Gewährleistung der
Rechtssicherheit und der vollen Übereinstimmung mit dem Prioritätsgrundsatz,
demzufolge eine ältere eingetragene Marke Vorrang vor einer jüngeren
eingetragenen Marke genießt, muss festgeschrieben werden, dass die
Vollstreckung von Rechten aus einer Marke die Rechte, die Markeninhaber vor dem
Anmelde- oder Prioritätstag der Marke erworben haben, nicht beeinträchtigt.
Dies steht im Einklang mit Artikel 16 Absatz 1 des Übereinkommens
über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums vom
15. April 1994 (TRIPS)[23]. (18)
Es ist sachgerecht, als
Voraussetzung für eine Markenrechtsverletzung vorzusehen, dass die
rechtsverletzende Marke oder das rechtsverletzende Zeichen im Geschäftsverkehr
zur Unterscheidung der kommerziellen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen
benutzt wird. Für andere Benutzungszwecke sollte das einzelstaatliche Recht
maßgebend sein. (19)
Um Rechtssicherheit und
Klarheit zu gewährleisten, muss nicht nur im Fall der Ähnlichkeit, sondern auch
hinsichtlich der Benutzung eines identischen Zeichens für identische Waren oder
Dienstleistungen präzisiert werden, dass eine Marke lediglich insoweit geschützt
werden sollte, als die Hauptfunktion der Marke, d. h. die Gewährleistung
der kommerziellen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen, beeinträchtigt
wird. (20)
Als Verletzung einer
Marke sollte auch die Benutzung eines Zeichens als Handelsname oder ähnliche
Bezeichnung gelten, solange die Benutzung der Angabe der kommerziellen Herkunft
der Waren oder Dienstleistungen dient. (21)
Um Rechtssicherheit und
volle Übereinstimmung mit einschlägigem Unionsrecht zu gewährleisten, sollte
der Markeninhaber einem Dritten die Benutzung eines Zeichens in der
vergleichenden Werbung untersagen können, wenn diese vergleichende Werbung
gegen die Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung[24] verstößt. (22)
Um den Markenschutz zu
stärken und wirksamer gegen Produktpiraterie vorzugehen, sollte der Inhaber
einer eingetragenen Marke Dritten verbieten können, aus Drittstaaten stammende
Waren, auf denen ohne Zustimmung des Markeninhabers eine Marke angebracht ist,
die im Wesentlichen mit der für derartige Waren eingetragenen Marke identisch
ist, in das Zollgebiet der Mitgliedstaaten zu verbringen, auch wenn sie dort
nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. (23)
Um der
Einfuhr rechtsverletzender Waren, insbesondere bei Internetverkäufen, wirksamer
begegnen zu können, sollte der Markeninhaber die Einfuhr solcher Waren in die
Union auch dann untersagen können, wenn nur der Versender der Waren aus
kommerziellen Beweggründen handelt. (24)
Damit die Inhaber
eingetragener Marken wirksamer gegen Nachahmungen vorgehen können, sollten sie
das Anbringen einer rechtsverletzenden Marke auf Waren sowie bestimmte
Vorbereitungshandlungen vor dem Anbringen der Marke untersagen können. (25)
Die ausschließlichen
Rechte aus einer Marke sollten deren Inhaber nicht zum Verbot der Benutzung von
Zeichen oder Angaben berechtigen, die rechtmäßig und im Einklang mit den
anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel benutzt werden. Um für
Handelsnamen und Marken gleiche Bedingungen zu schaffen, sollte die Benutzung
von Handelsnamen, denen regelmäßig unbeschränkter Schutz vor jüngeren Marken
eingeräumt wird, die Verwendung des eigenen Personennamens einschließen. Des
Weiteren sollte die Benutzung von deskriptiven oder nicht
unterscheidungskräftigen Zeichen oder Angaben allgemein eingeschlossen sein.
Auch sollte der Markeninhaber nicht berechtigt sein, die allgemeine rechtmäßige
und redliche Benutzung der Marke zum Zwecke der Identifizierung der Waren oder
Dienstleistungen als die des Markeninhabers oder des Verweises darauf zu
untersagen. (26)
Aus dem Grundsatz des
freien Warenverkehrs folgt, dass der Inhaber der Marke einem Dritten die
Benutzung der Marke für Waren, die in der Union unter der Marke von ihm oder
mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht worden sind, nicht untersagen kann,
außer wenn berechtigte Gründe es rechtfertigen, dass der Inhaber sich dem
weiteren Vertrieb der Waren widersetzt. ê 2008/95/EG
Erwägungsgrund 12 (27)
Aus Gründen der Rechtssicherheit und ohne in die
Interessen der Inhaber älterer Marken in unangemessener Weise einzugreifen,
muss vorgesehen werden, dass diese nicht mehr die NichtigUngültigerklärung
einer jüngeren Marke beantragen oder sich deren Benutzung widersetzen können,
wenn sie deren Benutzung während einer längeren Zeit geduldet haben, es sei
denn, dass die Anmeldung der jüngeren Marke bösgläubig vorgenommen worden ist. ò neu (28)
Im Interesse des
Rechtsschutzes und zum Schutz rechtmäßig erworbener Markenrechte ist es
angemessen und notwendig, unbeschadet des Grundsatzes, wonach eine jüngere
Marke vor einer älteren Marke zurücksteht, festzuschreiben, dass die Inhaber
älterer Marken nicht das Recht haben sollten, die Ablehnung der Eintragung oder
die Nichtigerklärung einer jüngeren Marke zu erwirken oder sich der Benutzung
der jüngeren Marke zu widersetzen, wenn die jüngere Marke zu einem Zeitpunkt
erworben wurde, als die ältere Marke für verfallen oder nichtig erklärt werden
konnte, weil sie beispielsweise noch keine Unterscheidungskraft durch Benutzung
erlangt hatte, oder zu einem Zeitpunkt, zu dem die ältere Marke nicht gegen die
jüngere Marke durchgesetzt werden konnte, weil die hierfür notwendigen Voraussetzungen
wie Bekanntheit der älteren Marke nicht gegeben waren. (29)
Marken erfüllen nur dann
ihren Zweck, Waren oder Dienstleistungen voneinander zu unterscheiden und
Verbrauchern zu sachkundigen Entscheidungen zu verhelfen, wenn sie tatsächlich
im Markt benutzt werden. Das Benutzungserfordernis ist auch notwendig, um die
Gesamtzahl der in der Union eingetragenen und geschützten Marken und damit die
Zahl der zwischen ihnen möglichen Konflikte zu verringern. Es ist daher
unbedingt zu fordern, dass eingetragene Marken tatsächlich für die Waren oder
Dienstleistungen, für die sie eingetragen sind, benutzt werden oder andernfalls
für verfallen zu erklären sind. (30)
Eine eingetragene Marke
sollte infolgedessen nur geschützt werden, soweit sie tatsächlich benutzt wird,
mit der Folge, dass eine ältere eingetragene Marke ihren Inhaber nicht dazu
berechtigen sollte, gegen die Eintragung einer jüngeren Marke Widerspruch zu
erheben oder sie für nichtig erklären zu lassen, wenn der Inhaber seine Marke
nicht ernsthaft benutzt. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem vorsehen, dass
eine Marke in einem Verletzungsverfahren nicht wirksam geltend gemacht werden
kann, wenn im Wege der Einrede Nachweise erbracht werden, dass die Marke für
verfallen erklärt werden könnte oder, wenn eine jüngere Marke Gegenstand des
Verfahrens ist, zu dem Zeitpunkt, als die jüngere Marke erworben wurde, für
verfallen hätte erklärt werden können. (31)
Wurde für eine
europäische Marke der Zeitrang einer nationalen Marke in Anspruch genommen, auf
die anschließend verzichtet wurde oder die erloschen ist, so sollte vorgesehen
werden, dass die Gültigkeit dieser nationalen Marke weiterhin angefochten
werden kann. Die Anfechtung sollte auf Situationen beschränkt werden, in denen
die nationale Marke zu dem Zeitpunkt, zu dem sie im Register gelöscht wurde,
für verfallen oder für nichtig hätte erklärt werden können. (32)
Aus Gründen der Kohärenz
und um die gewerbliche Nutzung von Marken in der Union zu erleichtern, sollten
die vermögensrechtlichen Markenvorschriften den bereits für die europäische
Marke geltenden Vorschriften angeglichen werden und Bestimmungen über
Rechtsübertragung und Rechtsübergang, Lizenzvergabe, dingliche Rechte,
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und Insolvenzverfahren umfassen. (33)
Kollektivmarken haben
sich als nützliches Werbeinstrument für Waren und Dienstleistungen mit
bestimmten gemeinsamen Eigenschaften erwiesen. Es ist deshalb angemessen, auf
nationale Kollektivmarken ähnliche Vorschriften wie auf europäische
Kollektivmarken anzuwenden. (34)
Um den Zugang zum Markenschutz
zu verbessern und die Rechtssicherheit und Berechenbarkeit zu erhöhen, sollte
das Verfahren für die Eintragung von Marken in den Mitgliedstaaten effizient
und transparent ausgestaltet sein und ähnlichen Regeln wie denen folgen, die
für europäische Marken gelten. Im Hinblick auf ein auf nationaler und
Unionsebene gleichermaßen kohärentes und ausgewogenes Markenschutzsystem
sollten die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten für den gewerblichen
Rechtsschutz (Markenämter) ihre auf die Eintragungsfähigkeit der Marke
gerichtete Prüfung von Amts wegen auf absolute Eintragungshindernisse
beschränken. Dessen ungeachtet sollten sie auf Antrag der Anmelder rein
informative Recherchen nach älteren Marken durchführen können, die aber keine
Wirkungen für das weitere Eintragungsverfahren und etwaige anschließende
Widerspruchsverfahren entfalten. (35)
Um Rechtssicherheit in
Bezug auf den Umfang der Markenrechte zu gewährleisten und den Zugang zum
Markenschutz zu erleichtern, sollten für die Bezeichnung und Klassifizierung der
Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand einer Markenanmeldung sind, in allen
Mitgliedstaaten dieselben Regeln gelten, die denen für die europäische Marke
nachgebildet sind. Damit die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer
den Umfang des beantragten Markenschutzes allein anhand der Anmeldung
feststellen können, sollte die Bezeichnung der Waren und Dienstleistungen
hinreichend klar und eindeutig sein. Werden allgemeine Ausdrücke verwendet,
sollten diese so ausgelegt werden, dass sie nur Waren und Dienstleistungen
einschließen, die eindeutig vom Wortsinn erfasst sind. (36)
Im Interesse eines
wirksamen Markenschutzes sollten die Mitgliedstaaten ein effizientes
administratives Widerspruchsverfahren bereitstellen, das den Inhabern älterer
Marken die Möglichkeit gibt, gegen die Eintragung einer Markenanmeldung
Widerspruch zu erheben. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten
leistungsfähige Verwaltungsverfahren für die Erklärung des Verfalls oder der
Nichtigkeit von Marken vorsehen, die dem Verfahren für europäische Marken auf
Unionsebene nachgebildet sind. (37)
Die Zentralbehörden der
Mitgliedstaaten für den gewerblichen Rechtsschutz sollten miteinander und mit
der Agentur der Europäischen Union für Marken, Muster und Modelle („Agentur“)
in allen Bereichen der Markeneintragung und -verwaltung zusammenarbeiten, um
die Abstimmung von Verfahren und Instrumenten wie die Einrichtung und Pflege
gemeinsamer oder vernetzter Datenbanken und Portale zu Abfrage- und
Recherchezwecken zu fördern. Die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten und die
Agentur sollten ihre Zusammenarbeit auf alle anderen Tätigkeitsbereiche
ausweiten, die für den Markenrechtsschutz in der Union von Belang sind. ê 2008/95/EG
Erwägungsgrund 7 (38)
Diese Richtlinie sollte nicht ausschließen, dass
auf die Marken andere Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten als die des
Markenrechts, wie die Vorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb, über die
zivilrechtliche Haftung oder den Verbraucherschutz, Anwendung finden. ê 2008/95/EG
Erwägungsgrund 13 (angepasst) (39)
Alle Mitgliedstaaten sind durch die Pariser
Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums Ö (Pariser
Verbandsübereinkunft) und durch das TRIPS-Übereinkommen Õ gebunden. Es ist
erforderlich, dass sich die Vorschriften dieser Richtlinie mit denen der genannten Übereinkunft Ö Pariser
Verbandsübereinkunft und des TRIPS-Übereinkommens Õ in vollständiger
Übereinstimmung befinden. Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die sich aus
dieser Ö der Pariser
Verbandsübereinkunft und dem TRIPS-Übereinkommen Õ Übereinkunft ergeben,
sollten durch diese Richtlinie nicht berührt werden. Gegebenenfalls sollte
Artikel 307 Ö 351 Õ Absatz 2 des
Vertrags Anwendung finden. ò neu (40)
Die Verpflichtung zur
Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht sollte nur jene
Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu der bisherigen Richtlinie
inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich
unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der bisherigen Richtlinie. ê 2008/95/EG
Erwägungsgrund 14 (41)
Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der
Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Frist
für die Umsetzung der Richtlinie 2008/95/EG89/104/EWG in innerstaatliches Recht
unberührt lassen — ê 2008/95/EG
(angepasst) HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Kapitel 1 Ö Allgemeine
Bestimmungen Õ ê 2008/95/EG Artikel 1 Anwendungsbereich Diese Richtlinie findet auf Individual-,
Kollektiv-, Garantie- und Gewährleistungsmarken für Waren oder Dienstleistungen
Anwendung, die in einem Mitgliedstaat oder beim Benelux-Amt für geistiges
Eigentum eingetragen oder angemeldet oder mit Wirkung für einen Mitgliedstaat
international registriert worden sind. ò neu Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser
Richtlinie bezeichnet der Ausdruck a) „Markenamt“
die Zentralbehörde eines Mitgliedstaats für den gewerblichen Rechtsschutz oder
das mit der Eintragung von Marken betraute Benelux-Amt für geistiges Eigentum; b) „Agentur“
die Agentur der Europäischen Union für Marken, Muster und Modelle gemäß
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009; c) „Register“
das von einem Markenamt geführte Markenregister. ê 2008/95/EG
(angepasst) Kapitel 2 Ö Markenrecht Õ Abschnitt 1 Ö Markenformen Õ Artikel 23 Markenformen Marken können alle Zeichen Ö aller Art Õ sein, die sich grafisch
darstellen lassen, insbesondere Wörter
einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen Ö , Farben als solche, Õ und die Form oder Aufmachung der Ware Ö oder Klangbilder Õ , soweit solche Zeichen geeignet sind, a) Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden.; ò neu b) in einer Weise
dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den
Gegenstand des dem Inhaber gewährten Schutzes eindeutig bestimmen können. ê 2008/95/EG
(angepasst) Abschnitt 2 Ö Eintragungshindernisse oder Nichtigkeitsgründe Õ Artikel 34 Ö Absolute Õ Eintragungshindernisse
– Ö oder Õ NichtigUngültigkeitsgründe ê 2008/95/EG 1. Folgende Zeichen oder
Marken sind von der Eintragung ausgeschlossen oder unterliegen im Falle der
Eintragung der NichtigUngültigerklärung: a) Zeichen, die nicht als Marke
eintragungsfähig sind; b) Marken, die keine
Unterscheidungskraft haben; c) Marken, die ausschließlich aus
Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der
Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen
Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der
Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder
Dienstleistung dienen können; d) Marken, die ausschließlich aus
Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den
redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten üblich sind; e) Zeichen, die ausschließlich
bestehen: i) aus der Form der Ware, die durch die Art
der Ware selbst bedingt ist; ii) aus der Form der Ware, die zur
Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist; iii) aus der Form, die der Ware einen
wesentlichen Wert verleiht; f) Marken, die gegen die öffentliche
Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen; g) Marken, die geeignet sind, das
Publikum zum Beispiel über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische
Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu täuschen; h) Marken, die mangels Genehmigung
durch die zuständigen Stellen gemäß Artikel 6ter der Pariser
Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, nachstehend („Pariser
Verbandsübereinkunft“) genannt,
zurückzuweisen sind.; ò neu i) Marken,
die nach Maßgabe von Unionsvorschriften zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen
und geografischen Angaben oder nach einschlägigen internationalen
Übereinkünften, denen die Union angehört, von der Eintragung ausgeschlossen
sind und nicht weiter benutzt werden dürfen; j) Marken,
die nach Maßgabe von Unionsvorschriften zum Schutz von traditionellen
Bezeichnungen für Weine und garantiert traditionelle Spezialitäten oder nach
einschlägigen internationalen Übereinkünften, denen die Union angehört, von der
Eintragung ausgeschlossen sind. 2. Absatz 1
findet Anwendung, auch wenn die Eintragungshindernisse a) in anderen
Mitgliedstaaten als den Mitgliedstaaten vorliegen, in denen die Marke zur
Eintragung angemeldet wurde; b) nur dadurch
entstanden sind, dass eine in einer Fremdsprache ausgedrückte Marke in eine
Amtssprache der Mitgliedstaaten übersetzt oder transkribiert wurde. 3. Eine Marke ist
für nichtig zu erklären, wenn der Anmelder die Marke bösgläubig zur Eintragung
angemeldet hat. Jeder Mitgliedstaat kann überdies vorsehen, dass eine solche
Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist. ê 2008/95/EG 24. Jeder Mitgliedstaat kann vorsehen, dass eine Marke von der Eintragung
ausgeschlossen ist oder im Falle der Eintragung der NichtigUngültigerklärung
unterliegt, wenn und soweit ê 2008/95/EG
(angepasst) a) die Benutzung dieser Marke nach
anderen Rechtsvorschriften als des Markenrechts des jeweiligen Mitgliedstaats
oder der Ö Union Õ Gemeinschaft
untersagt werden kann; ê 2008/95/EG b) die Marke ein Zeichen mit hoher
Symbolkraft enthält, insbesondere ein religiöses Symbol; c) die Marke nicht unter
Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft fallende Abzeichen, Embleme
oder Wappen enthält, denen ein öffentliches Interesse zukommt, es sei denn,
dass die zuständigen Stellen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats
ihrer Eintragung zugestimmt haben;. (d) der Antragsteller die Eintragung der Marke
bösgläubig beantragt hat. ê 2008/95/EG
(angepasst) ð neu 35. Eine Marke wird nicht gemäß Absatz 1 Buchstabe b, c
oder d von der Eintragung ausgeschlossen oder für nichtigungültig
erklärt, wenn sie vor der Anmeldung ð oder nach der Eintragung ï
infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat. 6. Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus
vorsehen, dass die vorliegende
Bestimmung Ö Absatz 5 Õ auch dann gilt, wenn
die Unterscheidungskraft erst nach der Anmeldung ð , aber vor der ï oder Eintragung erworben wurde. 4. Jeder Mitgliedstaat kann vorsehen, dass abweichend von den Absätzen
1, 2 und 3 die Eintragungshindernisse oder Ungültigkeitsgründe, die in diesem
Staat vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der zur Durchführung der Richtlinie
89/104/EWG erforderlichen Bestimmungen gegolten haben, auf Marken Anwendung
finden, die vor diesem Zeitpunkt angemeldet worden sind. Artikel 45 Weitere Ö Relative Õ Eintragungshindernisse
oder NichtigUngültigkeitsgründe bei Kollision mit älteren Rechten ê 2008/95/EG 1. Eine Marke ist von der
Eintragung ausgeschlossen oder unterliegt im Falle der Eintragung der NichtigUngültigerklärung: a) wenn sie
mit einer älteren Marke identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für
die die Marke angemeldet oder eingetragen worden ist, mit den Waren oder
Dienstleistungen identisch sind, für die die ältere Marke Schutz genießt; b) wenn wegen
ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder
Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen
für das Publikum die Gefahr einervon Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, dass
die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. 2. „Ältere Marken“ im
Sinne von Absatz 1 sind a) Marken mit
einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Marke, gegebenenfalls
mit der für diese Marken in Anspruch genommenen Priorität, die den nachstehenden
Kategorien angehören: ê 2008/95/EG
(angepasst) i) Gemeinschaftsmarken Ö europäische
Marken Õ ; ê 2008/95/EG ii) in dem
Mitgliedstaat oder, soweit Belgien, Luxemburg und die Niederlande betroffen
sind, beim Benelux-Amt für geistiges Eigentum eingetragene Marken; iii) mit Wirkung
für den Mitgliedstaat international registrierte Marken; ê 2008/95/EG
(angepasst) b) Gemeinschaftsmarken ,
Ö europäische
Marken Õ , für die wirksam
der Zeitrang gemäß der Verordnung (EG) Nr. 207/2009
40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993
über die Gemeinschaftsmarke [25]
aufgrund einer unter Buchstabe a Ziffern ii und iii genannten
Marke in Anspruch genommen wird, auch wenn letztere Marke Gegenstand eines
Verzichts gewesen oder verfallen ist; ê 2008/95/EG c) Anmeldungen
von Marken nach Buchstaben a und b, vorbehaltlich ihrer Eintragung; d) Marken, die
am Tag der Anmeldung der Marke, gegebenenfalls am Tag der für die Anmeldung der
Marke in Anspruch genommenen Priorität, in dem Mitgliedstaat im Sinne des
Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft „notorisch bekannt“ sind. ê 2008/95/EG
(angepasst) ð neu 3. Eine Marke ist auch dann von der
Eintragung ausgeschlossen oder unterliegt im Falle der Eintragung der NichtigUngültigerklärung,
wenn a) sie mit einer älteren Gemeinschaftsmarke ð Marke ï im Sinne des Absatzes 2 identisch ist
oder dieser ähnlich ist ð unabhängig davon, ob die Waren oder
Dienstleistungen, für die sie eingetragen werden soll oder eingetragen worden
ist, ï und für Waren oder Dienstleistungen eingetragen werden soll oder
eingetragen worden ist, ð mit denen identisch, denen ähnlich
oder ï die nicht denen ähnlich sind, für die die
ältere Gemeinschaftsmarke ð Marke ï eingetragen ist, falls diese ältere Gemeinschaftsmarke ð Marke ï in der Gemeinschaft ð einem Mitgliedstaat oder im Fall einer
europäischen Marke in der Union ï bekannt ist und die Benutzung der jüngeren Marke die
Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Gemeinschaftsmarke ð Marke ï ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder
beeinträchtigen würde.; ò neu (b) der Agent oder Vertreter des
Markeninhabers die Marke ohne dessen Zustimmung auf seinen eigenen Namen
anmeldet, es sei denn, der Agent oder Vertreter rechtfertigt seine
Handlungsweise; (c) die Marke mit einer älteren,
außerhalb der Union geschützten Marke verwechselt werden kann, sofern die Marke
zum Zeitpunkt der Anmeldung nach wie vor ernsthaft benutzt wurde und der
Anmelder die Anmeldung bösgläubig eingereicht hat; d) sie nach
Maßgabe von Unionsvorschriften zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und
geografischen Angaben von der Eintragung ausgeschlossen ist und nicht weiter
benutzt werden darf. ê 2008/95/EG
(angepasst) 4. Jeder Mitgliedstaat kann zudem vorsehen, dass
eine Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist oder im Falle der Eintragung
der NichtigUngültigerklärung unterliegt, wenn und soweit ê 2008/95/EG a) sie mit einer älteren nationalen Marke im Sinne des
Absatzes 2 identisch ist oder dieser ähnlich ist und für Waren oder
Dienstleistungen eingetragen werden soll oder eingetragen worden ist, die nicht
denen ähnlich sind, für die die ältere Marke eingetragen ist, falls diese
ältere Marke in dem Mitgliedstaat bekannt ist und die Benutzung der jüngeren
Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne
rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen
würde; ba) Rechte
an einer nicht eingetragenen Marke oder einem sonstigen im geschäftlichen
Verkehr benutzten Zeichen vor dem Tag der Anmeldung der jüngeren Marke oder
gegebenenfalls vor dem Tag der für die Anmeldung der jüngeren Marke in Anspruch
genommenen Priorität erworben worden sind und diese nicht eingetragene Marke
oder dieses sonstige Zeichen dem Inhaber das Recht verleiht, die Benutzung
einer jüngeren Marke zu untersagen; cb) die
Benutzung der Marke aufgrund eines sonstigen, nicht in Absatz 2 oder in
vorliegendem Absatz unter Buchstabe ba genannten älteren Rechts untersagt werden
kann, insbesondere aufgrund eines i) Namensrechts; ii) Rechts an der eigenen Abbildung; iii) Urheberrechts; iv) gewerblichen Schutzrechts;. d) die Marke mit einer älteren Kollektivmarke identisch ist
oder dieser ähnlich ist, die ein Recht verliehen hat, das längstens drei Jahre
vor der Anmeldung erloschen ist; e) die Marke mit einer älteren Garantie- oder
Gewährleistungsmarke identisch ist oder dieser ähnlich ist, die ein Recht
verliehen hat, das in einem vom Mitgliedstaat festzulegenden Zeitraum vor der
Anmeldung erloschen ist; f) die Marke mit einer älteren Marke identisch ist oder
dieser ähnlich ist, die für identische oder ähnliche Waren oder
Dienstleistungen eingetragen war und ein Recht verliehen hat, das innerhalb
eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren vor der Anmeldung wegen
Nichtverlängerung erloschen ist, es sei denn, dass der Inhaber der älteren
Marke der Eintragung der jüngeren Marke zugestimmt hat oder seine Marke nicht
benutzt hat; g) die Marke mit einer Marke verwechselt werden kann, die zum
Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung im Ausland benutzt wurde und weiterhin
dort benutzt wird, wenn der Anmelder die Anmeldung bösgläubig eingereicht hat. 5. Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass
unter geeigneten Umständen die Eintragung nicht versagt oder die Marke nicht
für nichtigungültig erklärt wird, wenn der Inhaber der
älteren Marke oder des älteren Rechts der Eintragung der jüngeren Marke
zustimmt. 6. Jeder Mitgliedstaat kann vorsehen, dass
abweichend von den Absätzen 1 bis 5 die Eintragungshindernisse oder NichtigUngültigkeitsgründe,
die in diesem Staat vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der zur Umsetzung der
Richtlinie 89/104/EWG erforderlichen Bestimmungen gegolten haben, auf Marken
Anwendung finden, die vor diesem Zeitpunkt angemeldet worden sind. ê 2008/95/EG
(angepasst) ð neu Artikel 146 Nachträgliche Feststellung der NichtigUngültigkeit
oder des Verfalls einer Marke Wird bei einer Gemeinschaftsmarke Ö europäischen Marke Õ der Zeitrang einer älteren Ö nationalen Õ Marke in Anspruch genommen, die
Gegenstand eines Verzichts gewesen oder erloschen ist, so kann die NichtigUngültigkeit
oder der Verfall der Ö nationalen Õ Marke nachträglich festgestellt werden ð , sofern die Nichtigkeit oder der
Verfall auch zum Zeitpunkt des Verzichts auf die Marke oder ihres Erlöschens
hätte erklärt werden können. In diesem Fall entfaltet der Zeitrang keine
Wirkung mehr ï . Artikel 7 Ö Eintragungshindernisse
oder Nichtigkeitsgründe nur in Bezug auf einen Teil der Waren oder
Dienstleistungen Õ Ö Liegt ein
Eintragungshindernis oder ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren
oder Dienstleistungen vor, für die die Marke angemeldet oder eingetragen ist,
so wird ihre Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen
zurückgewiesen oder für nichtig erklärt. Õ ò neu Artikel 8 Fehlende
Unterscheidungskraft oder Bekanntheit einer älteren Marke als Grund für die
Bestandskraft einer eingetragenen Marke Eine eingetragene
Marke wird nicht wegen einer älteren Marke für nichtig erklärt, wenn a) die ältere
Marke, die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b,
c oder d für nichtig erklärt werden kann, zum Zeitpunkt der Anmeldung
oder am Prioritätstag der eingetragenen Marke keine Unterscheidungskraft
erworben hat; b) der Antrag
auf Nichtigerklärung auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b gestützt
ist und die ältere Marke keine hinreichende Unterscheidungskraft erworben hat,
um zum Zeitpunkt der Anmeldung oder am Prioritätstag der eingetragenen Marke
die Feststellung zu stützen, dass die Gefahr einer Verwechslung im Sinne des
Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b besteht; c) der Antrag
auf Nichtigerklärung auf Artikel 5 Absatz 3 gestützt ist und die
ältere Marke zum Zeitpunkt der Anmeldung oder am Prioritätstag der
eingetragenen Marke keine Wertschätzung im Sinne des Artikels 5
Absatz 3 erlangt hat. ê 2008/95/EG
(angepasst) ð neu Artikel 9 Verwirkung Ö Ausschluss
der Nichtigerklärung Õ durch Ö bei Õ Duldung 1. Hat in einem
Mitgliedstaat der Inhaber einer älteren Marke im Sinne von Artikel 54 Absatz Absätze 2
ð und 3 ï die Benutzung einer jüngeren eingetragenen Marke in diesem
Mitgliedstaat während eines Zeitraums von fünf aufeinander folgenden Jahren in
Kenntnis dieser Benutzung geduldet, so kann er für die Waren oder
Dienstleistungen, für die die jüngere Marke benutzt worden ist, aufgrund der
älteren Marke weder die Ö keine Õ NichtigUngültigerklärung
der jüngeren Marke verlangen noch sich ihrer Benutzung widersetzen, es sei denn, dass die
Anmeldung der jüngeren Marke wurde
bösgläubig vorgenommen worden ist. 2. Die Mitgliedstaaten
können vorsehen, dass Absatz 1 auch für den Inhaber einer in Artikel
4 Absatz 4 Buchstabe a genannten älteren Marke oder
eines sonstigen in Artikel 45 Absatz 4 Buchstabe ab oder
bc
genannten älteren Rechts gilt. ê 2008/95/EG 3. In den Fällen der
Absätze 1 oder 2 kann der Inhaber der jüngeren eingetragenen Marke sich
der Benutzung des älteren Rechts nicht widersetzen, auch wenn dieses Recht
gegenüber der jüngeren Marke nicht mehr geltend gemacht werden kann. ê 2008/95/EG
(angepasst) ð neu Abschnitt 3 Ö Rechte aus der marke und Beschränkungen Õ Artikel 510 Rechte aus der Marke 1. Die
eingetragene Marke gewährt ihrem Ö Mit der
Eintragung der Marke erwirbt ihr Õ Inhaber ein
ausschließliches Recht. 2. Dieses
Recht gestattet es dem Ö Der Õ Inhaber Ö einer eingetragenen Marke hat
unbeschadet der von Markeninhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem
Prioritätstag der eingetragenen Marke erworbenen Rechte das Recht Õ , Dritten zu verbieten, ohne seine
Zustimmung im geschäftlichen Verkehr Ö ein Zeichen im Zusammenhang mit
Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn Õ a) ein mit der Marke identisches Ö das Õ Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen
Ö mit der Marke identisch ist und im
Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen benutzt wird Õ , die mit denjenigen identisch sind, für
die sie eingetragen ist ð , und die Benutzung des Zeichens die Funktion
der Marke, den Verbrauchern gegenüber die Herkunft der Waren oder
Dienstleistungen zu gewährleisten, beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen
droht ï; b) ein Ö das Õ Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder der
Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der
durch die Marke und ds Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen Ö mit der Marke
identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt
wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, für die die Marke
eingetragen ist, und Õ für das Publikum die
Gefahr einervon Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich
in Verbindung gebracht wird;. 2. c) Die
Mitgliedstaaten können ferner bestimmen, dass es dem Inhaber gestattet ist,
Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Ö das
Zeichen Õ mit der Marke
identisches oder ihr ähnliches Ö ist unabhängig
davon, ob es Õ Zeichen für Waren
oder Dienstleistungen Ö benutzt
wird Õ zu benutzen, die nicht denen ähnlich
sind, für die die Marke eingetragen ist, wenn diese in dem betreffenden
Mitgliedstaat bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die
Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden
Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Ö Die Gefahr
einer Verwechslung schließt die Gefahr ein, dass das Zeichen mit der Marke
gedanklich in Verbindung gebracht wird. Õ ê 2008/95/EG 3. Sind die
Voraussetzungen der Absätze l und des Absatzes 2 erfüllt, so kann insbesondere
verboten werden: ê 2008/95/EG a) das Zeichen auf Waren oder deren
Aufmachung anzubringen; b) unter dem Zeichen Waren anzubieten,
in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder unter
dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen; c) Waren unter dem Zeichen einzuführen
oder auszuführen; ò neu d) das Zeichen als
Handelsnamen oder Unternehmensbezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens
oder einer Unternehmensbezeichnung zu benutzen; ê 2008/95/EG de) das
Zeichen in den Geschäftspapieren und in der Werbung zu benutzen.; ò neu f) das Zeichen in der vergleichenden Werbung
in einer der Richtlinie 2006/114/EG zuwider laufenden Weise zu benutzen. 4. Der Inhaber einer eingetragenen Marke ist auch berechtigt, die
Einfuhr von Waren nach Absatz 3 Buchstabe c zu unterbinden, wenn nur
der Versender der Waren aus kommerziellen Beweggründen handelt. 5. Werden aus Drittstaaten stammende Waren, einschließlich Verpackung,
auf denen ohne Zustimmung des Markeninhabers eine Marke angebracht ist, die mit
einer Marke identisch ist, die für derartige Waren eingetragen ist oder die in
ihren wesentlichen Merkmalen nicht von einer solchen Marke zu unterscheiden
ist, im Rahmen einer kommerziellen Tätigkeit in das Zollgebiet der Union
verbracht, ohne in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt zu werden, so
hat der Zollanmelder oder der Besitzer der Waren, wenn Grund zu der Annahme
besteht, dass die Waren in der Union in Verkehr gebracht werden, auf Verlangen
des Markeninhabers oder des nach Artikel 26 Absatz 3 ermächtigten
Lizenznehmers nachzuweisen, dass der Bestimmungsort der Waren außerhalb des
Gebiets der Union gelegen ist. Bis zum Beweis des Gegenteils wird das Gebiet der Union als
Bestimmungsort der Waren betrachtet. ê 2008/95/EG 46. Konnte vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der zur Umsetzung der
Richtlinie 89/104/EWG erforderlichen Vorschriften in einem Mitgliedstaat nach
dem Recht dieses Mitgliedstaats die Benutzung eines Zeichens gemäß Absatz 21
Buchstabe b oder c und Absatz 2 nicht verboten werden, so kann
das Recht aus der Marke der Weiterbenutzung dieses Zeichens nicht
entgegengehalten werden. 57. Die Absätze 1, 2, 3 und 6 bis 4 berühren nicht die in einem
Mitgliedstaat geltenden Bestimmungen über den Schutz gegenüber der Verwendung
eines Zeichens zu anderen Zwecken als der Unterscheidung von Waren oder
Dienstleistungen, wenn die Benutzung dieses Zeichens die Unterscheidungskraft
oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer
Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. òneu Artikel 11 Verletzung
der Rechte des Markeninhabers durch Benutzung der Aufmachung, Verpackung oder
anderer Kennzeichnungsmittel Besteht die Gefahr,
dass die Aufmachung, Verpackung oder andere Kennzeichnungsmittel, auf denen die
Marke angebracht wird, in einem Mitgliedstaat für Waren oder Dienstleistungen
benutzt werden und diese Benutzung eine Verletzung der Rechte des
Markeninhabers nach Artikel 10 Absätze 2 und 3 darstellt, so hat der
Inhaber das Recht, Folgendes zu verbieten: a) das
Anbringen eines mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens auf der
Aufmachung, Verpackung oder auf anderen Kennzeichnungsmitteln, auf denen die
Marke angebracht werden kann, im Rahmen des geschäftlichen Verkehrs; b) das
Anbieten, Inverkehrbringen oder das Lagern für diese Zwecke oder die Einfuhr
oder Ausfuhr von Aufmachungen, Verpackungen oder anderen Kennzeichnungsmitteln,
auf denen die Marke angebracht ist. Artikel 12 Wiedergabe
von Marken in Wörterbüchern Erweckt die
Wiedergabe einer Marke in einem Wörterbuch, Lexikon oder ähnlichen
Nachschlagewerk den Eindruck, als sei sie eine Gattungsbezeichnung der Waren
oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, so stellt der Verleger des
Werkes auf Antrag des Inhabers der Marke sicher, dass der Wiedergabe der Marke
spätestens bei einer Neuauflage des Werkes der Hinweis beigefügt wird, dass es
sich um eine eingetragene Marke handelt. Artikel 13 Untersagung
der Benutzung einer für einen Agenten oder Vertreter eingetragenen Marke 1. Ist eine Marke
für den Agenten oder Vertreter des Markeninhabers ohne dessen Zustimmung
eingetragen worden, so ist der Markeninhaber wahlweise berechtigt, a) sich der
Benutzung seiner Marke durch seinen Agenten oder Vertreter zu widersetzen; b) von seinem
Agenten oder Vertreter die Übertragung der Eintragung der Marke zu seinen
Gunsten zu verlangen. 2. Absatz 1
findet keine Anwendung, wenn der Agent oder Vertreter seine Handlungsweise
rechtfertigt. ê 2008/95/EG Artikel 614 Beschränkung der Wirkungen der Marke 1. Die Marke gewährt
ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, ê 2008/95/EG
(angepasst) ð neu a) seinen eigenen Namen Ö Personennamen Õ oder seine
Anschrift, b) ð Zeichen oder ï Angaben ð ohne Unterscheidungskraft oder ï über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert,
die geografische Herkunft oder die Zeit der Herstellung der Ware oder der
Erbringung der Dienstleistung oder über andere Merkmale der Ware oder
Dienstleistung, c) die Marke, falls dies notwendig ist, ð zu Zwecken der Identifizierung oder zum
Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke,
insbesondere wenn die Benutzung der Marke ï als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör
oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung im geschäftlichen Verkehr zu
benutzen,. Ö Unterabsatz 1
findet nur dann Anwendung, Õ wennsofern
die Benutzung Ö durch den
Dritten Õ den anständigen
Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. ò neu 2. Die Benutzung durch
Dritte wird insbesondere dann als nicht den anständigen Gepflogenheiten
entsprechend betrachtet, wenn a) sie den
Eindruck vermittelt, dass eine kommerzielle Verbindung zwischen dem Dritten und
dem Inhaber der Marke besteht; b) die
Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden
Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. ê 2008/95/EG 23. Ist in einem Mitgliedstaat nach dessen Rechtsvorschriften ein älteres
Recht von örtlicher Bedeutung anerkannt, so gewährt die Marke ihrem Inhaber
nicht das Recht, einem Dritten die Benutzung dieses Rechts im geschäftlichen
Verkehr in dem Gebiet, in dem es anerkannt ist, zu verbieten. Artikel 715 Erschöpfung ders
Rechtes
aus der Marke ê 2008/95/EG
(angepasst) 1. Die Marke gewährt
ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, die Marke für Waren
zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung in der Gemeinschaft Ö Union Õ in den Verkehr gebracht worden sind. ê 2008/95/EG 2. Absatz l findet
keine Anwendung, wenn berechtigte Gründe es rechtfertigen, dass der Inhaber
sich dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzt, insbesondere wenn sich der Zustand der Waren nach ihrem
Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert hatist. ê 2008/95/EG
(angepasst) ð neu Artikel 1016 Benutzung der Marke 1. Hat der Inhaber der
Marke diese für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist,
innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag des Abschlusses des Eintragungsverfahrens ð der Eintragung ï nicht ernsthaft in dem betreffenden Mitgliedstaat benutzt oder wurde
eine solche Benutzung während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren
ausgesetzt, so unterliegt die Marke den in Ö Artikel 17,
Artikel 19 Absatz 1, Artikel 46 Absatz 1 und Artikel 48
Absätze 3 und 4 Õ dieser Richtlinie
vorgesehenen Ö Beschränkungen
und Õ Sanktionen, es sei
denn, dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. ò neu 2. Sieht ein
Mitgliedstaat nach der Eintragung ein Widerspruchsverfahren vor, werden die
fünf Jahre gemäß Absatz 1 von dem Tag an gerechnet, ab dem kein
Widerspruch mehr gegen die Marke möglich ist oder, falls Widerspruch erhoben
und nicht zurückgenommen wurde, ab dem Tag, an dem die das Widerspruchsverfahren
beendende Entscheidung Rechtskraft erlangt hat. 3. Bei Marken, die
auf der Grundlage internationaler Vereinbarungen mit Wirkung in einem
Mitgliedstaat eingetragen worden sind, werden die fünf Jahre gemäß
Absatz 1 von dem Tag an gerechnet, ab dem die Marke nicht mehr
zurückgewiesen oder gegen sie kein Widerspruch mehr erhoben werden kann. Wurde
Widerspruch erhoben und nicht zurückgenommen, wird die Frist von dem Tag an
gerechnet, an dem die das Widerspruchsverfahren beendende Entscheidung
Rechtskraft erlangt hat. ê 2008/95/EG 4. Folgendes gilt ebenfalls als Benutzung im Sinne des Unterabsatzes Absatzes 1: ê 2008/95/EG ð neu a) Benutzung der Marke in einer Form,
die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die
Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird ð , unabhängig davon, ob die Marke in der
benutzten Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist ï ; b) Anbringen der Marke auf Waren oder
deren Aufmachung in dem betreffenden Mitgliedstaat ausschließlich für den
Export. 25. Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers oder durch eine
zur Benutzung einer Kollektivmarke, Garantiemarke oder Gewährleistungsmarke
befugte Person gilt als Benutzung durch den
Inhaber. 3. In Bezug auf vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der zur Umsetzung
der Richtlinie 89/104/EWG erforderlichen Vorschriften in dem betreffenden
Mitgliedstaat eingetragene Marken gilt Folgendes: a) War vor dem genannten Zeitpunkt eine Vorschrift in
Kraft, die für die Nichtbenutzung einer Marke während eines ununterbrochenen
Zeitraums Sanktionen vorsah, so gilt als Beginn des in Absatz l Unterabsatz 1
genannten fünfjährigen Zeitraums der Tag, an dem ein zu jenem Zeitpunkt bereits
laufender Zeitraum der Nichtbenutzung begann; b) war vor dem genannten Zeitpunkt keine Vorschrift über
die Benutzung in Kraft, so gilt als Beginn der in Absatz l Unterabsatz 1
genannten fünfjährigen Zeiträume frühestens der genannte Zeitpunkt. ò neu Artikel 17 Einrede der
Nichtbenutzung in Verletzungsverfahren Der Inhaber einer
Marke kann die Benutzung eines Zeichens nur so weit verbieten, wie seine Rechte
nicht gemäß Artikel 19 zum Zeitpunkt der Erhebung der Verletzungsklage für
verfallen erklärt werden können. Artikel 18 Zwischenrecht
des Inhabers einer später eingetragenen Marke als Einrede in Verletzungsverfahren 1. In
Verletzungsverfahren ist der Inhaber einer Marke nicht berechtigt, die
Benutzung einer später eingetragenen Marke zu verbieten, wenn diese jüngere
Marke nicht nach Maßgabe von Artikel 8, Artikel 9 Absätze 1 und
2 und Artikel 48 Absatz 3 für nichtig erklärt wird. 2. In
Verletzungsverfahren ist der Inhaber einer Marke nicht berechtigt, die
Benutzung einer später eingetragenen europäischen Marke zu verbieten, wenn
diese jüngere Marke nicht nach Maßgabe von Artikel 53 Absätze 3 und
4, Artikel 54 Absätze 1 und 2 oder Artikel 57 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 207/2009 für nichtig erklärt wird. 3. Ist der Inhaber
einer Marke nicht berechtigt, die Benutzung einer später eingetragenen Marke
nach Absatz 1 oder 2 zu verbieten, so kann sich der Inhaber der später
eingetragenen Marke im Verletzungsverfahren der Benutzung der älteren Marke
nicht widersetzen, auch wenn dieses Recht nicht mehr gegen die jüngere Marke
geltend gemacht werden kann. ê 2008/95/EG Artikel 11 Sanktionen in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren für
die Nichtbenutzung einer Marke 1. Eine Marke kann wegen des Bestehens einer kollidierenden älteren
Marke nicht für ungültig erklärt werden, wenn die ältere Marke nicht den
Benutzungsbedingungen des Artikels 10 Absätze 1 und 2 oder gegebenenfalls des
Artikels 10 Absatz 3 entspricht. 2. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Eintragung einer Marke
nicht aufgrund des Bestehens einer kollidierenden älteren Marke, die den
Benutzungsbedingungen des Artikels 10 Absätze l und 2 oder gegebenenfalls des
Artikels 10 Absatz 3 nicht entspricht, zurückgewiesen werden kann. 3. Unbeschadet der Anwendung des Artikels 12 in den Fällen, in denen
eine Widerklage auf Erklärung des Verfalls erhoben wird, können die
Mitgliedstaaten vorsehen, dass eine Marke in einem Verletzungsverfahren nicht
wirksam geltend gemacht werden kann, wenn im Wege der Einwendung Nachweise
erbracht werden, dass die Marke gemäß Artikel 12 Absatz l für verfallen erklärt
werden könnte. 4. Wurde die ältere Marke lediglich für einen Teil der Waren oder
Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, benutzt, so gilt sie im Sinne
der Absätze l, 2 und 3 lediglich für diesen Teil der Waren oder
Dienstleistungen als eingetragen. ê 2008/95/EG
(angepasst) Abschnitt 4 Ö Verfall von Markenrechten Õ Artikel 1219 Ö Fehlende
ernsthafte Benutzung als Verfallsgrund Õ Verfallsgründe ê 2008/95/EG 1. Eine Marke wird für
verfallen erklärt, wenn sie innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf
Jahren in dem betreffenden Mitgliedstaat für die Waren oder Dienstleistungen,
für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine
berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. ê 2008/95/EG
(angepasst) 2. Der Verfall einer Marke kann jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn
nach Ende dieses Zeitraums und vor Stellung des Antrags auf Verfallserklärung
die Benutzung der Marke ernsthaft begonnen oder wieder aufgenommen worden ist. ê 2008/95/EG 3. Wird die Benutzung innerhalb eines nicht vor Ablauf des
ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren der Nichtbenutzung beginnenden
Zeitraums von drei Monaten vor Stellung des Antrags auf Verfallserklärung
begonnen oder wieder aufgenommen, so bleibt sie unberücksichtigt, sofern die
Vorbereitungen für die erstmalige oder die erneute Benutzung erst stattgefunden
haben, nachdem der Inhaber Kenntnis davon erhalten hat, dass der Antrag auf
Verfallserklärung gestellt werden könnte. ê 2008/95/EG
(angepasst) Artikel 20 Ö Entwicklung
zu einer gebräuchlichen Bezeichnung oder irreführenden Angabe als Verfallsgrund Õ 2. Eine Marke wird unbeschadet
des Absatzes 1 für verfallen erklärt, wenn sie nach
dem Zeitpunkt ihrer Eintragung ê 2008/95/EG a) infolge des Verhaltens oder der
Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen
Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung geworden ist, für die sie
eingetragen wurde; b) infolge ihrer Benutzung durch den
Inhaber oder mit seiner Zustimmung für Waren oder Dienstleistungen, für die sie
eingetragen ist, geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die
Beschaffenheit oder die geografische Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen
irrezuführen. Artikel 1321 ê 2008/95/EG
(angepasst) Zurückweisung, Verfall oder
Ungültigkeit nur
in Bezug auf für einen Teil der
Waren oder Dienstleistungen Liegt ein Grund für die Zurückweisung einer Marke von der Eintragung oder
für ihre Verfalls- oder Ungültigerklärung Ö einer
Marke Õ nur für einen Teil
der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke angemeldet oder
eingetragen ist, so wird sie nur für diese Waren oder Dienstleistungen zurückgewiesen, für
verfallen oder für ungültig erklärt. ò neu Abschnitt 5 marken als
Gegenstand des Vermögens Artikel 22 Rechtsübergang
einer eingetragenen Marke 1. Eine Marke kann,
unabhängig von der Übertragung des Unternehmens, für alle oder einen Teil der
Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, Gegenstand eines
Rechtsübergangs sein. 2. Die Übertragung
des Unternehmens in seiner Gesamtheit erfasst die Marke, es sei denn, es ist
etwas anderes vereinbart oder aus den Umständen geht eindeutig etwas anderes
hervor. Dies gilt entsprechend für die rechtsgeschäftliche Verpflichtung zur
Übertragung des Unternehmens. 3. Vorbehaltlich des
Absatzes 2 muss die rechtsgeschäftliche Übertragung der Marke schriftlich
erfolgen und bedarf der Unterschrift der Vertragsparteien, es sei denn, dass
sie auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht; anderenfalls ist sie nichtig. 4. Der
Rechtsübergang wird auf Antrag einer Vertragspartei in das Register eingetragen
und veröffentlicht. 5. Solange der
Rechtsübergang nicht in das Register eingetragen ist, kann der Rechtsnachfolger
seine Rechte aus der Eintragung der Marke Dritten gegenüber nicht geltend
machen. 6. Sind gegenüber dem
Markenamt Fristen zu wahren, so können, sobald der Antrag auf Eintragung des
Rechtsübergangs beim Markenamt eingegangen ist, die entsprechenden Erklärungen
gegenüber dem Amt von dem Rechtsnachfolger abgegeben werden. Artikel 23 Dingliche
Rechte 1. Eine Marke kann
unabhängig vom Unternehmen verpfändet werden oder Gegenstand eines sonstigen
dinglichen Rechts sein. 2. Die in
Absatz 1 genannten Rechte werden auf Antrag eines Beteiligten in das
Register eingetragen und veröffentlicht. Artikel 24 Zwangsvollstreckung 1. Eine Marke kann
Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sein. 2. Die
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden auf Antrag eines Beteiligten in das
Register eingetragen und veröffentlicht. Artikel 25 Insolvenzverfahren Ist die Marke
Gegenstand eines Insolvenzverfahrens, so wird dies auf Antrag der zuständigen
Behörde in das Register eingetragen und veröffentlicht. ê 2008/95/EG Artikel 826 Lizenz 1. Die Marke kann für
alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen
ist, und für das gesamte Gebiet oder einen Teil des Gebiets eines
Mitgliedstaats Gegenstand von Lizenzen sein. Eine Lizenz kann ausschließlich
oder nicht ausschließlich sein. 2. Der Inhaber einer
Marke kann die Rechte aus der Marke gegen einen Lizenznehmer geltend machen,
der in Bezug auf Folgendes gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrags verstößt: a) die Dauer
der Lizenz; b) die von der
Eintragung erfasste Form, in der die Marke verwendet werden darf; c) die Art der
Waren oder Dienstleistungen, für die die Lizenz erteilt wurde; d) das Gebiet,
in dem die Marke angebracht werden darf; e) die
Qualität der vom Lizenznehmer hergestellten Waren oder erbrachten
Dienstleistungen. ò neu 3. Unbeschadet der
Bestimmungen des Lizenzvertrags kann der Lizenznehmer ein Verfahren wegen
Verletzung einer Marke nur mit Zustimmung ihres Inhabers anhängig machen. Der
Inhaber einer ausschließlichen Lizenz kann jedoch ein solches Verfahren
anhängig machen, wenn der Inhaber der Marke nach förmlicher Aufforderung nicht
selbst innerhalb einer angemessenen Frist Verletzungsklage erhoben hat. 4. Jeder
Lizenznehmer kann einer vom Inhaber der Marke erhobenen Verletzungsklage
beitreten, um den Ersatz seines eigenen Schadens geltend zu machen. 5. Die Erteilung
oder der Übergang einer Lizenz an einer Marke wird auf Antrag eines Beteiligten
in das Register eingetragen und veröffentlicht. Artikel 27 Die
Anmeldung einer Marke als Gegenstand des Vermögens Die Artikel 22
bis 26 gelten entsprechend für Markenanmeldungen. Abschnitt 6 Garantiemarken,
Gewährleistungsmarken und Kollektivmarken Artikel 28 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses
Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Eine
Gewährleistungsmarke ist eine Marke, die bei der Anmeldung als solche
bezeichnet wird und dazu dienen kann, die Waren und Dienstleistungen, die der
Inhaber der Marke hinsichtlich der geografischen Herkunft, des Materials, der
Art und Weise der Herstellung der Waren oder der Erbringung der
Dienstleistungen, der Qualität, Genauigkeit oder anderer Eigenschaften
gewährleistet, von solchen zu unterscheiden, für die keine derartige
Gewährleistung besteht. 2. Eine Kollektivmarke
ist eine Marke, die bei der Anmeldung als solche bezeichnet wird und dazu
dienen kann, Waren und Dienstleistungen der Mitglieder des Verbands, der
Markeninhaber ist, von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. ê 2008/95/EG
(angepasst) Artikel 1529 Besondere
Bestimmungen für Kollektiv-, Garantie- und
Gewährleistungsmarken 1. Ö Die
Mitgliedstaaten können die Eintragung von Garantie- oder Gewährleistungsmarken
vorsehen. Õ 12. Unbeschadet des Artikels 4 können die Ö Die Õ Mitgliedstaaten , nach deren Rechtsvorschriften die Eintragung
von Kollektiv-, Garantie- oder Gewährleistungsmarken zulässig ist, Ö können Õ vorsehen, dass diese Marken Ö Garantie- oder
Gewährleistungsmarken Õ aus weiteren Ö anderen Õ als den in den
Artikeln 3 Ö ,19 Õ und 1220
genannten Gründen von der Eintragung ausgeschlossen oder für verfallen oder
ungültig erklärt werden, soweit es die Funktion dieser Marken erfordert. 23. Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c
können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ö Eine Garantie-
oder Gewährleistungsmarke, die Õ aus Zeichen oder
Angaben Ö besteht Õ , welche im Verkehr
zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Ware oder Dienstleistung dienen
können, Kollektiv-, Garantie- oder
Gewährleistungsmarken darstellen können. berechtigt
den Inhaber nicht dazu, einem Dritten die Benutzung solcher Zeichen oder
Angaben im geschäftlichen Verkehr zu untersagen, sofern die Benutzung den
anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht;.. iInsbesondere
kann eine solche Marke einem Dritten, der zur Benutzung einer geografischen
Bezeichnung berechtigt ist, nicht entgegengehalten werden. Artikel 30 Ö Kollektivmarken Õ ò neu 1. Die
Mitgliedstaaten sehen die Eintragung von Kollektivmarken vor. 2. Verbände von
Herstellern, Erzeugern, Dienstleistungsunternehmern oder Händlern, die nach dem
für sie maßgebenden Recht die Fähigkeit haben, im eigenen Namen Träger von
Rechten und Pflichten jeder Art zu sein, Verträge zu schließen oder andere
Rechtshandlungen vorzunehmen und vor Gericht zu stehen, sowie juristische
Personen des öffentlichen Rechts können Kollektivmarken anmelden. 3. Abweichend von
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c können Kollektivmarken aus
Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen
Herkunft der Waren oder Dienstleistungen dienen können. ê 2008/95/EG
(angepasst) Ö Eine
Kollektivmarke berechtigt den Inhaber nicht dazu, einem Dritten die Benutzung
solcher Zeichen oder Angaben im geschäftlichen Verkehr zu untersagen, sofern
die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel
entspricht. Insbesondere kann eine solche Marke einem Dritten, der zur
Benutzung einer geografischen Bezeichnung berechtigt ist, nicht
entgegengehalten werden. Õ ò neu Artikel 31 Kollektivmarkensatzung 1. Der Anmeldung der
Kollektivmarke muss eine Markensatzung beigefügt sein. 2. In der
Markensatzung sind die zur Benutzung der Marke berechtigten Personen, die
Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Verband und die Bedingungen für die
Benutzung der Marke, einschließlich Sanktionen, anzugeben. Die Markensatzung
über die Benutzung einer Marke nach Artikel 30 Absatz 3 muss es jeder
Person, deren Waren oder Dienstleistungen aus dem betreffenden geografischen
Gebiet stammen, gestatten, Mitglied des Verbandes zu werden, der Inhaber der
Marke ist. Artikel 32 Zurückweisung
der Anmeldung 1. Über die in den
Artikeln 4 und 5 genannten Eintragungshindernisse hinaus wird die
Anmeldung einer Kollektivmarke zurückgewiesen, wenn den Vorschriften der
Artikel 28 Absatz 2, Artikel 30 oder Artikel 31 nicht
Genüge getan ist oder die Markensatzung gegen die öffentliche Ordnung oder die
guten Sitten verstößt. 2. Die Anmeldung
einer Kollektivmarke wird außerdem zurückgewiesen, wenn die Gefahr besteht,
dass das Publikum über den Charakter oder die Bedeutung der Marke irregeführt
wird, insbesondere wenn diese Marke den Eindruck erwecken kann, als wäre sie
etwas anderes als eine Kollektivmarke. 3. Die Anmeldung
wird nicht zurückgewiesen, wenn der Anmelder aufgrund einer Änderung der
Markensatzung die Erfordernisse der Absätze 1 und 2 erfüllt. Artikel 33 Benutzung
von Kollektivmarken Die Erfordernisse
des Artikels 16 sind erfüllt, wenn die Kollektivmarke von einer zur
Benutzung berechtigten Person ernsthaft gemäß Artikel 16 benutzt wird. Artikel 34 Änderung der
Kollektivmarkensatzung 1. Der Inhaber der
Kollektivmarke hat dem Markenamt jede Änderung der Satzung zu unterbreiten. 2. Die Änderung wird
im Register vermerkt, es sei denn, die geänderte Satzung entspricht nicht den
Erfordernissen des Artikels 31 oder begründet eine Zurückweisung der
Anmeldung nach Artikel 32. 3. Artikel 42
Absatz 2 gilt für geänderte Satzungen. 4. Für Zwecke dieser
Richtlinie wird die Satzungsänderung erst ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der
Hinweis auf die Änderung im Register vermerkt ist. Artikel 35 Erhebung der
Verletzungsklage 1. Die Vorschriften
des Artikels 26 Absätze 3 und 4 gelten für jede zur Benutzung
einer Kollektivmarke berechtigte Person. 2. Der Inhaber einer
Kollektivmarke kann im Namen der zur Benutzung der Marke berechtigten Personen
Ersatz des Schadens verlangen, der diesen Personen aus der unberechtigten
Benutzung der Marke entstanden ist. Artikel 36 Weitere
Verfallsgründe Außer aus den in den
Artikeln 19 und 20 genannten Verfallsgründen werden die Rechte des
Inhabers einer Kollektivmarke auf Antrag beim Markenamt oder auf Widerklage im
Verletzungsverfahren für verfallen erklärt, wenn a) der
Inhaber keine angemessenen Maßnahmen ergreift, um eine Benutzung der Marke zu
verhindern, die nicht im Einklang mit den Benutzungsbedingungen steht, wie sie
in der Satzung vorgesehen sind, auf deren Änderung gegebenenfalls im Register
hingewiesen worden ist; b) die Art,
in der die Marke von Nutzungsberechtigten benutzt worden ist, bewirkt hat, dass
das Publikum im Sinne von Artikel 32 Absatz 2 irregeführt werden
könnte; c) im
Register eine Änderung der Satzung vermerkt ist, die gegen Artikel 34
Absatz 2 verstößt, es sei denn, der Markeninhaber ändert die Satzung
erneut und kommt so den Erfordernissen des betreffenden Artikels nach. Artikel 37 Weitere
Nichtigkeitsgründe Über die in den
Artikeln 4 und 5 genannten Nichtigkeitsgründe hinaus wird eine entgegen
den Vorschriften des Artikels 32 eingetragene Kollektivmarke für nichtig
erklärt, es sei denn, der Markeninhaber ändert die Markensatzung und kommt so
den Erfordernissen des Artikels 32 nach. Kapitel 3 Verfahren Abschnitt 1 Anmeldung und
Eintragung Artikel 38 Erfordernisse
der Anmeldung 1. Die Anmeldung zur
Eintragung einer Marke muss Folgendes enthalten: a) einen
Antrag auf Eintragung, b) Angaben,
die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen, c) ein
Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt
wird, d) eine
Wiedergabe der Marke. 2. Für die Anmeldung
einer Marke sind die Anmeldegebühr und gegebenenfalls eine oder mehrere
Klassengebühren zu entrichten. Artikel 39 Anmeldetag 1. Der Anmeldetag
einer Marke ist der Tag, an dem der Anmelder die Unterlagen mit den Angaben
nach Artikel 38 beim Markenamt eingereicht hat. 2. Die Mitgliedstaaten
können die Zuerkennung des Anmeldetags von der Zahlung einer Grundgebühr für
die Anmeldung oder einer Eintragungsgebühr abhängig machen. Artikel 40 Bezeichnung
und Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen 1. Die Waren und
Dienstleistungen, die Gegenstand einer Markenanmeldung sind, werden gemäß dem
im Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und
Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957
(„Nizzaer Klassifikation“) klassifiziert. 2. Die Waren und
Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, sind vom Anmelder so
klar und eindeutig anzugeben, dass die zuständigen Behörden und die
Wirtschaftsteilnehmer allein auf dieser Grundlage den beantragten Schutzumfang
bestimmen können. Die Waren und Dienstleistungen können nur in jeweils eine
Klasse der Nizzaer Klassifikation eingereiht werden. 3. Für die Zwecke
von Absatz 2 können die in den Klassenüberschriften der Nizzaer
Klassifikation enthaltenen Oberbegriffe oder andere allgemeine Begriffe verwendet
werden, sofern sie hinreichend klar und eindeutig sind.
4. Das Markenamt weist die Anmeldung bei
unklaren oder nicht eindeutigen Begriffen zurück, sofern der Anmelder nicht
innerhalb einer vom Markenamt zu diesem Zweck gesetzten Frist einen annehmbaren
Wortlaut vorschlägt. Im Interesse der
Transparenz und Rechtssicherheit erstellen die Markenämter gemeinsam eine
Übersicht über ihre jeweiligen Verwaltungspraktiken in Bezug auf die Klassifizierung
von Waren und Dienstleistungen. 5. Die Verwendung
allgemeiner Begriffe, einschließlich der Oberbegriffe der Klassenüberschriften
der Nizzaer Klassifikation, ist dahin auszulegen, dass diese alle Waren oder
Dienstleistungen einschließen, die eindeutig von der wörtlichen Bedeutung des
Ausdrucks erfasst sind. Die Verwendung derartiger Begriffe ist nicht so
auszulegen, dass ein Anspruch auf Waren und Dienstleistungen eingeschlossen
ist, die nicht darunter erfasst werden können. 6. Beantragt der
Anmelder eine Eintragung für mehr als eine Klasse, so werden die Waren und
Dienstleistungen gemäß den Klassen der Nizzaer Klassifikation zusammengefasst,
wobei jeder Gruppe die Nummer der Klasse in der Reihenfolge dieser
Klassifikation vorangestellt wird. 7. Die Klassifizierung
der Waren und Dienstleistungen dient ausschließlich Verwaltungszwecken. Waren
und Dienstleistungen werden nicht deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in
derselben Klasse der Nizzaer Klassifikation erscheinen, und Waren und
Dienstleistungen werden nicht deswegen als verschieden angesehen, weil sie in
verschiedenen Klassen der Nizzaer Klassifikation erscheinen. Artikel 41 Prüfung von
Amts wegen Die Markenämter
beschränken ihre auf die Eintragungsfähigkeit der Marke gerichtete Prüfung
einer Markenmeldung von Amts wegen auf absolute Eintragungshindernisse im Sinne
des Artikels 4. Artikel 42 Bemerkungen
Dritter 1. Natürliche oder
juristische Personen sowie die Verbände der Hersteller, Erzeuger,
Dienstleistungsunternehmer, Händler und Verbraucher können beim Markenamt
schriftliche Bemerkungen einreichen, in denen sie erläutern, aus welchen der in
Artikel 4 aufgeführten Gründen die Marke von Amts wegen von der Eintragung
auszuschließen ist. Sie sind an dem Verfahren vor dem Markenamt nicht
beteiligt. 2. Natürliche oder
juristische Personen sowie die Verbände der Hersteller, Erzeuger,
Dienstleistungsunternehmer, Händler und Verbraucher können beim Markenamt
schriftliche Bemerkungen einreichen, in denen sie erläutern, aus welchen
Gründen zusätzlich zu Absatz 1 die Anmeldung einer Kollektivmarke nach
Artikel 32 Absätze 1 und 2 zurückzuweisen ist. Artikel 43 Teilung der
Anmeldung und der Eintragung Der Anmelder oder
Inhaber einer Marke kann durch entsprechende Erklärung gegenüber dem Markenamt
die Markenanmeldung oder Eintragung teilen. Artikel 44 Gebühren Für die Eintragung
einer Marke und deren Verlängerung wird über die erste Klasse hinaus eine
Zusatzgebühr für jede Klasse von Waren und Dienstleistungen fällig. Abschnitt 2 Widerspruchs-,
Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren Artikel 45 Widerspruchsverfahren 1. Die
Mitgliedstaaten stellen für den Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke
aus den in Artikel 5 genannten Gründen ein effizientes, zügiges
Verwaltungsverfahren bei ihren Markenämtern bereit. 2. Im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens nach Absatz 1 ist zumindest der Inhaber eines
älteren Rechts im Sinne des Artikels 5 Absätze 2 und 3
berechtigt, Widerspruch zu erheben. 3. Den Beteiligten –
dem Widersprechenden und dem Anmelder – wird vor Beginn des
Widerspruchsverfahrens eine Frist von mindestens zwei Monaten eingeräumt, um
ihnen die Möglichkeit einer gütlichen Einigung zu bieten. Artikel 46 Einrede der
Nichtbenutzung in Widerspruchsverfahren 1. Ist die
Fünfjahresfrist, innerhalb deren die ältere Marke gemäß Artikel 16
ernsthaft benutzt worden sein muss, am Anmelde- oder Prioritätstag der jüngeren
Marke abgelaufen, hat der Inhaber der älteren Marke, der Widerspruch erhoben
hat, im Widerspruchsverfahren vor dem Markenamt auf Verlangen des Anmelders den
Nachweis zu erbringen, dass die ältere Marke in den fünf Jahren vor dem
Anmelde- oder Prioritätstag der jüngeren Marke ernsthaft gemäß Artikel 16
benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung
vorlagen. Kann er diesen Nachweis nicht erbringen, so wird der Widerspruch
zurückgewiesen. 2. Ist die ältere
Marke nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie
eingetragen ist, benutzt worden, so gilt sie zum Zwecke der Prüfung des
Widerspruchs nach Absatz 1 nur für diesen Teil der Waren oder
Dienstleistungen als eingetragen. 3.. Die
Absätze 1 und 2 finden auch dann Anwendung, wenn es sich bei der älteren
Marke um eine europäische Marke handelt. In diesem Fall bestimmt sich die
ernsthafte Benutzung der europäischen Marke nach Artikel 15 der Verordnung
(EG) Nr. 207/2009. Artikel 47 Verfahren
zur Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Marke 1. Die
Mitgliedstaaten stellen für die Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit
einer Marke ein Verwaltungsverfahren vor ihren Markenämtern bereit. 2. Eine Marke wird
im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Erklärung des Verfalls einer Marke aus
den in den Artikeln 19 und 20 genannten Gründen für verfallen
erklärt. 3. Eine Marke wird
im Verwaltungsverfahren zur Erklärung der Nichtigkeit einer Marke zumindest aus
den folgenden Gründen für nichtig erklärt: a) Die Marke genügt
nicht den Erfordernissen des Artikels 4 und hätte deshalb nicht
eingetragen werden dürfen. b) Die Marke hätte
nicht eingetragen werden dürfen, weil sie mit einem älteren Recht im Sinne des
Artikels 5 Absätze 2 und 3 kollidiert. 4. Im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens sind zumindest folgende Personen berechtigt, einen Antrag
auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Marke zu stellen: a) in den Fällen des
Absatzes 2 und des Absatzes 3 Buchstabe a jede natürliche oder
juristische Person sowie jeder Interessenverband von Herstellern, Erzeugern,
Dienstleistungsunternehmern, Händlern oder Verbrauchern, der nach dem für ihn
maßgebenden Recht prozessfähig ist; b) in den Fällen des
Absatzes 3 Buchstabe b der Inhaber eines älteren Rechts im Sinne des
Artikels 5 Absätze 2 und 3. Artikel 48 Einrede der
Nichtbenutzung in Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit einer Marke 1. Ist in einem
Verwaltungsverfahren der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit einer Marke auf
eine eingetragene Marke mit einem früheren Anmelde- oder Prioritätstag
gestützt, hat der Inhaber der älteren Marke auf Verlangen des Inhabers der
jüngeren Marke den Nachweis zu erbringen, dass die ältere Marke in den fünf
Jahren vor dem Antrag auf Nichtigerklärung ernsthaft gemäß Artikel 16 für
die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist und die als
Begründung für den Antrag auf Nichtigerklärung angeführt werden, benutzt worden
ist oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorlagen, sofern die
Fünfjahresfrist, innerhalb deren die ältere Marke ernsthaft benutzt worden sein
muss, zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Nichtigerklärung gestellt wurde,
abgelaufen ist. 2. Ist die
Fünfjahresfrist, innerhalb deren die ältere Marke gemäß Artikel 16
ernsthaft benutzt worden sein muss, am Anmelde- oder Prioritätstag der jüngeren
Marke abgelaufen, hat der Inhaber der älteren Marke zusätzlich zu dem in
Absatz 1 verlangten Nachweis den Nachweis zu erbringen, dass die ältere
Marke in den fünf Jahren vor dem Anmelde- oder Prioritätstag der jüngeren Marke
ernsthaft benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe für die
Nichtbenutzung vorlagen. 3. Werden die
Nachweise im Sinne der Absätze 1 und 2 nicht erbracht, wird der auf
eine ältere Marke gestützte Antrag auf Nichtigerklärung zurückgewiesen. 4. Ist die ältere
Marke im Sinne des Artikels 16 nur für einen Teil der Waren oder
Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, benutzt worden, so gilt sie zum
Zwecke der Prüfung des Antrags auf Nichtigerklärung nur für diesen Teil der
Waren oder Dienstleistungen als eingetragen. 5. Die
Absätze 1 bis 4 finden auch dann Anwendung, wenn es sich bei der
älteren Marke um eine europäische Marke handelt. In diesem Fall bestimmt sich
die ernsthafte Benutzung der europäischen Marke nach Artikel 15 der
Verordnung (EG) Nr. 207/2009. Artikel 49 Wirkungen
des Verfalls und der Nichtigkeit 1. Die in dieser
Richtlinie vorgesehenen Wirkungen einer eingetragenen Marke gelten in dem
Umfang, in dem die Marke für verfallen erklärt wird, von dem Zeitpunkt der
Antragstellung an als nicht eingetreten. In der Entscheidung kann auf Antrag
eines Beteiligten ein früherer Zeitpunkt, zu dem einer der Verfallsgründe
eingetreten ist, festgesetzt werden. 2. Die in dieser
Richtlinie vorgesehenen Wirkungen einer eingetragenen Marke gelten in dem
Umfang, in dem die Marke für nichtig erklärt worden ist, von Anfang an als
nicht eingetreten. Abschnitt 3 Dauer und
Verlängerung der Eintragung Artikel 50 Dauer der
Eintragung 1. Die Dauer der
Eintragung beträgt zehn Jahre ab dem Tag der Anmeldung. 2. Die Eintragung
kann gemäß Artikel 51 um jeweils zehn Jahre verlängert werden. Artikel 51 Verlängerung 1. Die Eintragung
einer Marke wird auf Antrag des Markeninhabers oder einer von ihm hierzu
ermächtigten Person verlängert, sofern die Verlängerungsgebühren entrichtet
worden sind. 2. Das Markenamt
unterrichtet den Markeninhaber und die im Register eingetragenen Inhaber von
Rechten an der Marke rechtzeitig vor dem Ablauf der Eintragung. Das Markenamt
haftet nicht für unterbliebene Unterrichtung. 3. Innerhalb eines
Zeitraums von sechs Monaten vor Ablauf des letzten Tages des Monats, in dem die
Schutzdauer endet, sind der Antrag auf Verlängerung einzureichen und die
Verlängerungsgebühren zu entrichten. Der Antrag kann noch innerhalb einer
Nachfrist von sechs Monaten nach Ablauf des in Satz 1 genannten Tags
eingereicht werden. Innerhalb dieser Nachfrist sind die Verlängerungsgebühren
und eine Zuschlagsgebühr zu entrichten. 4. Beziehen sich der
Antrag auf Verlängerung oder die Entrichtung der Gebühren nur auf einen Teil
der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, so wird die
Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen verlängert. 5. Die Verlängerung
wird am Tag nach dem Ablauf der Eintragung wirksam. Sie wird im Register
eingetragen und veröffentlicht. Kapitel 4 Verwaltungszusammenarbeit Artikel 52 Zusammenarbeit
bei der Eintragung und Verwaltung von Marken Die Mitgliedstaaten
tragen dafür Sorge, dass die Markenämter miteinander und mit der Agentur
zusammenarbeiten, um die Abstimmung von Verfahren und Instrumenten zu fördern
und bei der Prüfung und Eintragung von Marken übereinstimmende Ergebnisse zu
erzielen. Artikel 53 Zusammenarbeit
in anderen Bereichen Die Mitgliedstaaten
tragen dafür Sorge, dass die Markenämter in allen anderen als den in
Artikel 52 genannten Tätigkeitsbereichen, die für den Markenrechtsschutz
in der Union von Belang sind, mit der Agentur zusammenarbeiten. Kapitel 5 Schlussbestimmungen ê Artikel 54 Umsetzung 1. Die Mitgliedstaaten
erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um den
Artikeln 2 bis 6, 8 bis 14, 16, 17, 18, 22 bis 28 und 30
bis 53 spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie
nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser
Vorschriften mit. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die
Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der
amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. In diese
Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden
Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie
geänderte Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die
Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung
dieser Erklärung. ê 2008/95/EG
(angepasst) Artikel 16 Mitteilungspflicht 2. Die Mitgliedstaaten übermitteln teilen
der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften
mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 1755 Aufhebung Die Richtlinie 89/104/EWG Ö 2008/95/EG Õ in der Fassung der in Anhang I Teil B
aufgeführten Rechtsakte wird unbeschadet der
Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B
der Richtlinie 2008/95/EG genannten
Fristen für die Umsetzung dieser Ö der Õ Richtlinie in
innerstaatliches Recht Ö mit Wirkung vom
[Tag nach dem in Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten
Zeitpunkt] Õ aufgehoben. ê 2008/95/EG Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie
gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe
der Entsprechungstabelle in im Anhang II
zu lesen. Artikel 1856 Inkrafttreten ê 2008/95/EG Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. ê Die Artikel 1, 7, 15, 19, 20, 21 und 54
bis 57 gelten ab [Tag nach dem in Artikel 54 Absatz 1
Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt]. ê 2008/95/EG Artikel 1957 Adressaten Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten
gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident ê 2008/95/EG
(angepasst) ANHANG I Aufgehobene Richtlinie mit ihrer Änderung (gemäß Artikel 17) Richtlinie 89/104/EWG des Rates || (ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 1). Entscheidung 92/10/EWG des Rates || (ABl. L 6 vom 11.1.1992, S. 35). TEIL B Frist für die Umsetzung in innerstaatliches Recht (gemäß Artikel 17) Richtlinie || Umsetzungsfrist 89/104/EWG || 31. Dezember 1992 ê 2008/95/EG
(angepasst) ANHANG II Entsprechungstabelle Richtlinie 89/104/EWG || Vorliegende Richtlinie Artikel 1 || Artikel 1 Artikel 2 || Artikel 2 Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis d || Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis d Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e einleitende Worte || Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e einleitende Worte Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e erster Gedankenstrich || Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e zweiter Gedankenstrich || Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e dritter Gedankenstrich || Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer iii Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben f, g und h || Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben f, g und h Artikel 3 Absätze 2, 3 und 4 || Artikel 3 Absätze 2, 3 und 4 Artikel 4 || Artikel 4 Artikel 5 || Artikel 5 Artikel 6 || Artikel 6 Artikel 7 || Artikel 7 Artikel 8 || Artikel 8 Artikel 9 || Artikel 9 Artikel 10 Absatz 1 || Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 10 Absatz 2 || Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 10 Absatz 3 || Artikel 10 Absatz 2 Artikel 10 Absatz 4 || Artikel 10 Absatz 3 Artikel 11 || Artikel 11 Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 || Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 || Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 12 Absatz 1 dritter Satzteil || Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 3 Artikel 12 Absatz 2 || Artikel 12 Absatz 2 Artikel 13 || Artikel 13 Artikel 14 || Artikel 14 Artikel 15 || Artikel 15 Artikel 16 Absätze 1 und 2 || — Artikel 16 Absatz 3 || Artikel 16 — || Artikel 17 — || Artikel 18 Artikel 17 || Artikel 19 — || Anhang I — || Anhang II é ANHANG Entsprechungstabelle Richtlinie 2008/95/EG || Vorliegende Richtlinie Artikel 1 || Artikel 1 --- || Artikel 2 Artikel 2 || Artikel 3 Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis h || Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis h --- || Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben i und j --- || Artikel 4 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a bis c || Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a bis c Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 Artikel 4 Absätze 1 und 2 Artikel 4 Absatz 3 und Absatz 4 Buchstabe a --- Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe g --- Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben b und c Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben d bis f Artikel 4 Absätze 5 und 6 --- Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b Artikel 5 Absatz 2 Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a bis c --- Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d --- --- Artikel 5 Absätze 4 und 5 --- --- --- Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis c --- Artikel 6 Absatz 2 Artikel 7 Artikel 8 Absätze 1 und 2 --- Artikel 9 Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 --- Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 10 Absatz 2 Artikel 10 Absatz 3 Artikel 11 Absatz 1 Artikel 11 Absatz 2 Artikel 11 Absatz 3 Artikel 11 Absatz 4 --- Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 3 Artikel 12 Absatz 2 Artikel 13 Artikel 14 --- --- --- Artikel 15 Absatz 1 Artikel 15 Absatz 2 --- Artikel 16 Artikel 17 Artikel 18 Artikel 19 || Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 Artikel 4 Absatz 5 Artikel 4 Absatz 6 Artikel 5 Absätze 1 und 2 Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben a und b --- Artikel 5 Absätze 5 und 6 Artikel 8 Artikel 10 Absatz 1 Artikel 10 Absatz 2 einleitender Satz Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und b Artikel 10 Absatz 2 Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a bis c Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe e Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe f Artikel 10 Absätze 4 und 5 Artikel 10 Absätze 6 und 7 Artikel 11 Artikel 12 Artikel 13 Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a bis c Artikel 14 Absatz 2 Artikel 14 Absatz 3 Artikel 15 Artikel 26 Absätze 1 und 2 Artikel 26 Absätze 3 bis 5 Artikel 9 Artikel 16 Absatz 1 Artikel 16 Absätze 2 und 3 Artikel 10 Absatz 4 Artikel 10 Absatz 5 --- Artikel 48 Absätze 1 bis 3 Artikel 46 Absatz 1 Artikel 17 Artikel 17, Artikel 46 Absatz 2 und Artikel 48 Absatz 4 Artikel 18 Artikel 19 Absatz 1 Artikel 19 Absatz 2 Artikel 19 Absatz 3 Artikel 20 Artikel 7 und Artikel 21 Artikel 6 Artikel 22 bis 25 Artikel 27 Artikel 28 Artikel 29 Absätze 1 und 2 Artikel 29 Absatz 3 Artikel 30 bis 54 Absatz 1 Artikel 54 Absatz 2 Artikel 55 Artikel 56 Artikel 57 _____________ [1] Schlussfolgerungen des Rates „Wettbewerbsfähigkeit“ vom
21./22. Mai 2007, Ratsdokument 9427/07. [2] Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische
Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss
der Regionen, KOM(2008) 394 endg. vom 26. Juni
2008. [3] KOM(2008) 465 endg. vom 16 Juli 2008. [4] KOM(2010) 546 endg. vom 6. Oktober 2010. [5] KOM(2011) 287 endg.vom 24. Mai 2011, „Ein Binnenmarkt für Rechte des geistigen Eigentums:
Förderung von Kreativität und Innovation zur Gewährleistung von
Wirtschaftswachstum, hochwertigen Arbeitsplätzen sowie erstklassigen Produkten
und Dienstleistungen in Europa“. [6] MPI-Studie und Anhänge unter: http://ec.europa.eu/internal_market/indprop/tm/index_en.htm
(nur in englischer Sprache). [7] Schlussfolgerungen des Rates „Wettbewerbsfähigkeit“ vom
25. Mai 2010 zur künftigen Überarbeitung des Markensystems in der EU. [8] ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 213. [9] Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der
Rechtssache C-323/09, Interflora, Randnr. 9. [10] Urteil des Gerichtshofs vom 11 September 2007, Céline,
17/06, Céline, Slg. 2007, 7041. [11] ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21. [12] Urteil des Gerichtshofs vom 1. Dezember 2011,
Philips, 446/09, und Nokia, 495/09. [13] Gemeinsame Erklärungen des Rates und der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften im Protokoll des Rates anlässlich der Annahme der
Ersten Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1998 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken. [14] Insbesondere Verordnung (EG) Nr. 510/2006
(Agrarerzeugnisse), ABl. L 93 vom 31.3.2008, S. 12; Verordnung
(EG) Nr. 479/2008 (Weine), ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1,
und Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (Spirituosen), ABl. L 39 vom
13.2.2008, S. 16. [15] Urteil des Gerichtshofs vom 19. Juni 2012, „IP Translator“,
307/10. [16] ABl. C […] vom […], S. […]. [17] ABl. L 40
299 vom 11.2.1989
8.11.2008, S. 1 25. [18] Siehe Anhang
I Teil A. [19] ABl. L 78 vom 24.3.2009,
S. 1. [20] KOM(2008) 465. [21] ABl. C 140 vom 29.5.2010,
S. 22. [22] KOM(2011) 287. [23] ABl. L 336 vom 23.12.1994,
S. 213. [24] ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21. [25] ABl. L 11
vom 14.01.1994, S. 1.