Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 44/2012, (EU) Nr. 39/2013 und (EU) Nr. 40/2013 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten /* COM/2013/0137 final - 2013/0076 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS Mit der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 des
Rates und den Verordnungen (EU) Nr. 39/2013 und Nr. 40/2013 des Rates
wurden für 2012 bzw. 2013 Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und
Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten
Nicht-EU-Gewässern festgesetzt. Dabei geht es vor allem um Bestände im Atlantik
und in der Nordsee. Diese Fangmöglichkeiten werden während ihrer
Gültigkeitsdauer normalerweise mehrfach geändert. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER
INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Entfällt. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS Die Vorschläge zielen auf folgende Änderungen
der drei genannten Verordnungen ab: a) Verordnung (EU) Nr. 44/2012 Ende 2012 hat Litauen sich bereit erklärt, im
Rahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO)
Fangmöglichkeiten mit einem anderen Land auszutauschen. Die Kommission hat diese
Vereinbarung akzeptiert und dem NAFO-Sekretariat am 9. Januar 2013 ihr
Einverständnis mitgeteilt. Aus Gründen der Transparenz und Konsistenz mit
anderen im Jahr 2012 erfolgten Austauschen von Fangmöglichkeiten sollte die
Verordnung (EU) Nr. 44/2012 entsprechend geändert werden. Die relative
Stabilität wird durch diese Änderung in keiner Weise beeinträchtigt. Der
Austausch von Fangmöglichkeiten mit Drittländern wird in Zukunft gemäß dem
neuen mit der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 festgelegten Verfahren erfolgen. b) Verordnung (EU) Nr. 39/2013 Es wird ein Fehler bezüglich der genauen
Koordinaten des Gebiets korrigiert, für das im ICES-Untergebiet VI eine TAC für
Hering im Firth of Clyde gilt. c) Verordnung (EU) Nr. 40/2013 Die Union hat 2012 nach dem Verfahren, das in
den Fischereiabkommen und Protokollen über die Fischereibeziehungen mit Norwegen,
Grönland, den Färöern und Island vorgesehen ist, Konsultationen über Fangrechte
mit diesen Vertragspartnern geführt. Die Konsultationen mit den Färöern und mit
Island wurden nicht abgeschlossen. Die Konsultationen mit Norwegen wurden auf
Januar 2013 verschoben, so dass die Verordnung (EU) Nr. 40/2013 vorläufige
Fangmöglichkeiten für die Bestände enthielt, die von Vereinbarungen mit
Norwegen betroffen sind, was einen Teil der Fangmöglichkeiten für 2012
betrifft. Die Verhandlungen mit Norwegen wurden am 18. Januar 2013
abgeschlossen. Daher sollten die definitiven Fangmöglichkeiten für die
betreffenden Bestände in den Anhängen IA und IB der Verordnung (EU) Nr. 40/2013
festgelegt werden. Auf der 9. Jahrestagung der
Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) vom 2. bis
9. Dezember in Manila wurden neue Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für
Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echten Bonito in Form von Beschränkungen des
Fischereiaufwands sowie Maßnahmen für das Sperrgebiet für die Fischerei mit
Fischsammlern (FAD) angenommen. Die WCPFC einigte sich außerdem auf
Bewirtschaftungsmaßnahmen im Hinblick auf das Überschneidungsgebiet der Zuständigkeitsbereiche
der WCPFC und der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC).
EU-Schiffe, die in den Registern beider Organisationen geführt werden, müssen
daher beim Fischen in dem Überlappungsgebiet die in den EU-Verordnungen über
Fangmöglichkeiten dargelegten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der
IATTC einhalten. Die WCPFC-Maßnahmen sollten in EU-Recht umgesetzt werden. Zwei Empfehlungen der Internationalen
Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Altantik (ICCAT) gewähren
der EU bei Fängen in den Bewirtschaftungsgebieten Süd und Nord eine Flexibilität
von bis zu 200 Tonnen (ICCAT-Empfehlungen 2011-02 und 2012-01). Anhang ID
sollte geändert werden, um den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, diese
ICCAT-Bestimmungen anzuwenden. Neue oder geänderte Fangmöglichkeiten im
Bereich der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPFO) wurden
nach Abschluss der ersten, vom 28. Januar bis 1. Februar 2013
abgehaltenen Jahrestagung der SPFO-Kommission festgesetzt. Die in Anhang IJ der
Verordnung (EU) Nr. 40/2013 enthaltenen vorläufigen Quoten für Chilenische
Bastardmakrele, die damit verbundene Berichterstattung und andere Bestimmungen
in Zusammenhang mit Aufwandsbeschränkungen müssen nun entsprechend umgesetzt
werden. 2013/0076 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr.
44/2012, (EU) Nr. 39/2013 und (EU) Nr. 40/2013 hinsichtlich bestimmter
Fangmöglichkeiten DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission[1], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit den Verordnungen (EU)
Nr. 44/2012[2],
(EU) Nr. 39/2013[3]
und Nr. 40/2013[4]
des Rates wurden für 2012 bzw. 2013 Fangmöglichkeiten für bestimmte
Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in
bestimmten Nicht-EU-Gewässern festgesetzt. (2) Das Gebiet innerhalb des
ICES-Untergebiets VI, in dem die TAC für Hering im Firth of Clyde gilt, wurde
in der Verordnung (EU) Nr. 39/2013 nicht genau genug festgelegt. Die betreffenden
Koordinaten sind entsprechend zu ändern. (3) Als Ergebnis von
Quotenübertragungen zwischen der EU und anderen Vertragspartnern der
Fischereiorganisation für den Nordwestatlantik (NAFO) erhielt die EU am 31.
Dezember 2012 zusätzliche Fangmöglichkeiten für Schwarzen Heilbutt im
NAFO-Gebiet 3LMNO. Die EU hat diese
Übertragungen mittels einer Mitteilung an die NAFO am 9. Januar 2013
akzeptiert. Anhang IC der Verordnung (EU) Nr. 44/2012
sollte daher für das Jahr 2012 geändert werden, um diesen neuen Fangmöglichkeiten
Rechnung zu tragen. Diese Änderungen betreffen
nur das Jahr 2012 und gelten unbeschadet des Prinzips der relativen Stabilität. (4) Die Fangmöglichkeiten für
Schiffe der EU und Norwegens sowie die Bedingungen für den gegenseitigen Zugang
zu den Gewässern werden jedes Jahr nach Konsultationen über die Fangrechte in
Übereinstimmung mit dem in den Fischereiabkommen oder Protokollen über die
Fischereibeziehungen mit Norwegen vorgesehenen Verfahren festgelegt[5]. In Erwartung des Abschlusses
dieser Konsultationen über die Vereinbarungen für 2013 wurden mit der
Verordnung (EU) Nr. 40/2013 vorläufige Fangmöglichkeiten für die betreffenden
Bestände festgelegt. Am 18. Januar 2013 wurden
die Konsultationen mit Norwegen abgeschlossen und die Fangmöglichkeiten für
2013 festgelegt. Die Verordnung (EU) Nr.
40/2013 sollte entsprechend geändert werden. (5) Auf der 9. Jahrestagung der
Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) vom 2. bis
9. Dezember in Manila wurden neue Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für
Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echten Bonito in Form von Beschränkungen des
Fischereiaufwands sowie Maßnahmen für das Sperrgebiet für Fischerei mit
Fischsammlern (FAD) angenommen. Die WCPFC einigte sich außerdem auf Bewirtschaftungsmaßnahmen
im Hinblick auf das Überschneidungsgebiet zwischen der WCPFC und der
Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC).
Dementsprechend müssen EU-Schiffe, die in den Registern beider Organisationen
geführt werden, beim Fischen in dem Überschneidungsgebiet nur die in der
Verordnung (EU) Nr. 40/2013 dargelegten Erhaltungs- und
Bewirtschaftungsmaßnahmen der IATTC einhalten. Die WCPFC-Maßnahmen sollten in
EU-Recht umgesetzt werden. (6) Im Rahmen der
ICCAT-Bestimmungen über die Erhaltung des Atlantischen Schwertfischs kann die
EU bis zu 200 Tonnen Schwertfischfänge aus dem Bewirtschaftungsgebiet
Nordatlantik auf ihre nicht ausgeschöpfte Schwertfischquote für den Südatlantik
anrechnen. Die EU kann außerdem bis zu 200 Tonnen Schwertfischfänge aus dem
Bewirtschaftungsgebiet Südatlantik auf ihre nicht ausgeschöpfte Schwertfischquote
für den Nordatlantik anrechnen. Diese Bestimmungen sollten in EU-Recht
umgesetzt werden. (7) Auf ihrer ersten Jahrestagung
2013 hat die Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPFO)
Fangmöglichkeiten in Form einer TAC für Chilenische Bastardmakrele
einschließlich einer Änderung der damit verbundenen Berichterstattung in dieser
Fischerei, sowie Aufwandsbeschränkungen für pelagische Fischereien und
Grundfischereien angenommen. Diese
Bestimmungen sollten in EU-Recht umgesetzt werden. (8) Die Verordnungen (EU) Nr.
39/2013 und (EU) Nr. 40/2013 gelten generell ab dem 1. Januar 2013. Die vorliegende Verordnung sollte in Bezug auf die
Änderungen dieser Verordnungen mit Wirkung vom 1. Januar 2013 gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der
Grundsatz legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht
berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft wurden. Die Änderung für Schwarzen Heilbutt im NAFO-Gebiet
3LMNO sollte ab dem 9. Januar 2013 gelten, dem Datum, an dem die EU die NAFO
über ihr Einverständnis in Kenntnis gesetzt hat. Da
die Änderung einiger Fangbeschränkungen die Wirtschaftstätigkeit und die Planung
der Fangsaison von EU-Schiffen beeinflussen kann, sollte diese Verordnung
unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 Anhang IC der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 wird
gemäß Anhang I der voliegenden Verordnung geändert. Artikel 2
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 39/2013 Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 39/2013 wird
gemäß Anhang II der voliegenden Verordnung geändert. Artikel 3
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 Die Verordnung (EU) Nr. 40/2013 wird wie folgt
geändert: (1) Dem Artikel 4 wird folgender
Buchstabe n angefügt: „n) „das Überschneidungsgebiet zwischen der
IATTC und der WCPFC“ ist das geografische Gebiet, das wie folgt begrenzt wird: –
150° westlicher Länge, –
130° westlicher Länge, –
4° südlicher Breite, –
50° südlicher Breite.“ (2) Artikel 24 erhält folgende
Fassung: „Artikel 24
Pelagische Fischerei – Kapazitätsbeschränkung Die Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007,
2008 oder 2009 im SPFO-Übereinkommensbereich aktiv pelagische Fischerei
betrieben haben, beschränken die Bruttoraumzahl der Schiffe unter ihrer Flagge,
die 2013 pelagische Bestände befischen, für die EU insgesamt auf 78 600
BRZ.“ (3) Artikel 25 erhält folgende
Fassung: „Artikel 25
Pelagische Fischerei – TACs 1. Nur Mitgliedstaaten, die in den Jahren
2007, 2008 oder 2009 im SPFO-Übereinkommensbereich gemäß Artikel 24 aktiv
pelagische Fischerei betrieben haben, dürfen in diesem Bereich im Rahmen der in
Anhang IJ festgelegten TACs pelagische Bestände befischen. 2. Die Fangmöglichkeiten gemäß Anhang IJ
dürfen nur unter der Vorraussetzung genutzt werden, dass die Mitgliedstaaten
der Kommission zur Mitteilung an das SPFO-Sekretariat die Liste der Schiffe,
die in dem Übereinkommensbereich aktive Fischerei oder Umladungen betreiben,
Aufzeichnungen von Schiffsüberwachungssystemen (VMS), die monatlichen
Fangmeldungen und, sofern verfügbar, die Zeiten der Hafenaufenthalte spätestens
am 15. Tag des Folgemonats übermitteln.“ (4) Artikel 29 erhält folgende Fassung: „Artikel 29
Beschränkungen des Fischereiaufwands für Großaugenthun, Gelbflossenthun,
und Echten Bonito Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass
die Zahl der Ringwadenfängern für die Fischerei auf Großaugenthun (Thunnus
obesus), Gelbflossenthun (Thunnus albacares) und Echten Bonito (Katsuwonus
pelamis) gewährten Fangtage im WCPFC-Übereinkommensbereich der Hohen See
zwischen 20° nördlicher Breite und 20° südlicher Breite nicht zunimmt.“ (5) Artikel 30 Absatz 1 erhält
folgende Fassung: „1. In dem Teil des
WCPFC-Übereinkommensbereichs zwischen 20° N und 20° S ist
Ringwadenfischern, die Fischsammler (FAD) einsetzen, der Fischfang in der Zeit
zwischen dem 1. Juli 2013, 0.00 Uhr, und dem 31. Oktober 2013, 24.00 Uhr,
verboten. In diesem Zeitraum dürfen Ringwadenfischer in diesem Teil des
WCPFC-Übereinkommensbereichs nur fischen, wenn ein Beobachter an Bord ist, der
darüber wacht, dass das Fischereifahrzeug zu keiner Zeit a) ein FAD oder ein damit verbundenes
elektronisches Gerät ausbringt und nutzt; b) unter Einsatz von FAD Fischschwärme befischt.“ (6) Folgender Artikel 30a wird
eingefügt: „Artikel 30a Überschneidungsgebiet
von IATTC und WCPFC 1. Fischereifahrzeuge, die
ausschließlich im WCPFC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß den
Artikeln 29 bis 31 an, wenn sie im Überschneidungsgebiet von IATTC und der
WCPFC gemäß Artikel 4 Buchstabe n fischen. 2. Fischereifahrzeuge, die sowohl im
WCPFC- als auch im IATTC-Register geführt werden und Fischereifahrzeuge, die
ausschließlich im IATTC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß
Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a und Absätze 2 bis 6 an, wenn sie in dem
Überlappungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC gemäß Artikel 4 Buchstabe n
fischen.“ (7) Die Anhänge IA, IB, ID, IJ, III und
VIII werden gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar
2013. Artikel 1 gilt jedoch ab dem 9. Januar 2013. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident ANHANG I In Anhang IC der Verordnung (EU) Nr. 44/2012
erhält der Eintrag für Schwarzen Heilbutt im NAFO-Gebiet 3LMNO folgende
Fassung: „Art: || Schwarzer Heilbutt Reinhardtius hippoglossoides || Gebiet: || NAFO 3LMNO (GHL/N3LMNO) Estland || 328 || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Deutschland || 335 || Lettland || 46 || Litauen || 23 || (1) Spanien || 4 486 || Portugal || 1 875 || (2) EU || 7 093 || (3) || || TAC || 12 098 || (1) Zu dieser Quote wird als Übertragung von Fangmöglichkeiten von einem Drittland eine zusätzliche Menge von 19,6 t hinzugefügt. (2) Zu dieser Quote wird als Übertragung von Fangmöglichkeiten von einem Drittland eine zusätzliche Menge von 10 t hinzugefügt. (3) Zu dieser Quote wird als Übertragung von Fangmöglichkeiten von einem Drittland eine zusätzliche Menge von 29,6 t hinzugefügt.“ ANHANG II In Anhang I Teil B der Verordnung (EU) Nr.
39/2013 erhält der Eintrag für Hering in Gebiet VI Clyde folgende Fassung: „Art: || Hering Clupea harengus || Gebiet: || VI Clyde(1) (HER/06ACL.) Vereinigtes Königreich || Noch nicht festgelegt || (2) || Vorsorgliche TAC EU || Noch nicht festgelegt || (3) || || TAC || Noch nicht festgelegt || (3) (1) Clyde-Bestand: Es handelt sich um den Heringsbestand im Seegebiet nordöstlich einer Linie zwischen: – Mull of Kintyre (55°17,9'N, 05°47,8'W); – einem Punkt mit den Koordinaten 55°04'N, 05°23'W und – Corsewall Point (55°00,5'N, 05°09,4'W). (2) Artikel 6 dieser Verordnung gilt. (3) Dieselbe Menge wie nach Fußnote 2.“ ANHANG III 1. Anhang IA der Verordnung
(EU) Nr. 40/2013 wird wie folgt geändert: (a)
Der Eintrag für Lumb in den EU-Gewässern und
internationalen Gewässern der Gebiete V, VI und VII erhält folgende Fassung: „Art: || Lumb Brosme brosme || Gebiet: || V, VI und VII (EU- und internationale Gewässer) (USK/567EI.) Deutschland || 13 || || Analytische TAC Artikel 11 dieser Verordnung gilt. Spanien || 46 || Frankreich || 548 || Irland || 53 || Vereinigtes Königreich || 264 || Sonstige || 13 || (1) EU || 937 || Norwegen || 2 923 || (2) (3) (4) || || TAC || 3 860 || (1) Nur Beifänge. Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. (2)In den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IV, Vb, VI und VII zu fischen (USK/*24X7C). (3) Besondere Bedingungen: Davon ist in den Gebieten Vb, VI und VII jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten Vb, VI und VII dürfen 3000 t (OTH/*5B67-) nicht überschreiten. (4) Einschließlich Leng. Die norwegischen Quoten von 6140 t Leng (LIN/*5B67-) und 2923 t Lumb (USK/*5B67-) sind in einem Umfang bis zu 2000 t austauschbar und dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten Vb, VI und VII gefischt werden.“ (b)
Der Eintrag für Hering im Gebiet IIIa erhält
folgende Fassung: „Art: || Hering(1) Clupea harengus || Gebiet: || IIIa (HER/03A.) Dänemark || 23 115 || (2) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Deutschland || 370 || (2) || Schweden || 24 180 || (2) EU || 47 665 || (2) || || || TAC || 55 000 || || (1) Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde. (2) Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Menge dürfen in EU-Gewässern des Gebiets IV (HER/*04-C.) gefangen werden.“ (c)
Der Eintrag für Hering in den EU-Gewässern und
norwegischen Gewässern des Gebiets IV nördlich von 53° 30′ N erhält
folgende Fassung: „Art: || Hering(1) Clupea harengus || Gebiet: || EU- und norwegische Gewässer des Gebiets IV nördlich von 53° 30' N (HER/4AB.) Dänemark || 82 009 || || Analytische TAC. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Deutschland || 50 671 || Frankreich || 24 160 || Niederlande || 61 239 || Schweden || 4 863 || Vereinigtes Königreich || 66 172 || EU || 289 114 || Norwegen || 138 620 || (2) || || || TAC || 478 000 || || (1) Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde. Die Mitgliedstaaten melden ihre Heringsanlandungen in den Gebieten IVa (HER/04A.) und IVb (HER/04B.) getrennt. (2) Davon dürfen bis zu 50 000 t in EU-Gewässern der Gebiete IVa und IVb (HER/*4AB-C) gefangen werden. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC abgezogen. Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden: || Norwegische Gewässer südlich von 62° N (HER/*04N-)(1) || EU || 50 000 (1) Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde. Die Mitgliedstaaten melden ihre Heringsanlandungen in den Gebieten IVa (HER/*4AN.) und IVb (HER*/4BN.) getrennt.“ (d)
Der Eintrag für Hering in den norwegischen
Gewässern südlich von 62°N erhält folgende Fassung: „Art: || Hering(1) Clupea harengus || Gebiet: || Norwegische Gewässer südlich von 62° N (HER/04-N.) Schweden || 922 || (1) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. EU || 922 || || || TAC || 922 || (1) Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.“ (e)
Der Eintrag für Hering im Gebiet IIIa erhält
folgende Fassung: „Art: || Hering(1) Clupea harengus || Gebiet: || IIIa (HER/03A-BC) Dänemark || 5 692 || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Deutschland || 51 || Schweden || 916 || EU || 6 659 || || || TAC || 6 659 || (1) Ausschließlich Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm als Beifang gefangen wurde.“ (f)
Der Eintrag für Hering in den Gebieten IV und VIId
und in den EU-Gewässern des Gebiets IIa erhält folgende Fassung: „Art: || Hering(1) Clupea harengus || Gebiet: || IV, VIId und EU-Gewässer des Gebiets IIa (HER/2A47DX) Belgien || 71 || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Dänemark || 13 787 || Deutschland || 71 || Frankreich || 71 || Niederlande || 71 || Schweden || 67 || Vereinigtes Königreich || 262 || EU || 14 400 || || || TAC || 14 400 || (1) Ausschließlich Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm als Beifang gefangen wurde.“ (g)
Der Eintrag für Hering in den Gebieten IVc und VIId
erhält folgende Fassung: „Art: || Hering(1) Clupea harengus || Gebiet: || IVc, VIId (2) (HER/4CXB7D) Belgien || 9 285 || (3) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Dänemark || 1 123 || (3) Deutschland || 694 || (3) Frankreich || 12 338 || (3) Niederlande || 22 033 || (3) Vereinigtes Königreich || 4 793 || (3) EU || 50 266 || || || TAC || 478 000 || (1) Ausschließlich Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde. (2) Außer Blackwater-Bestand: Es handelt sich um den Heringsbestand in dem Seegebiet der Themsemündung innerhalb eines Gebiets, das von einer Linie begrenzt wird, die von Landguard Point (51° 56' N, 1° 19,1' E) genau nach Süden bis 51° 33' N und dann genau nach Westen bis zu einem Punkt an der Küste des Vereinigten Königreichs verläuft. (3) Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Quote können im Gebiet IVb (HER/*04B.) gefangen werden.“ (h)
Der Eintrag für Kabeljau im Skagerrak erhält
folgende Fassung: „Art: || Kabeljau Gadus morhua || Gebiet: || Skagerrak (COD/03AN.) Belgien || 9 || (1) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Dänemark || 3 026 || (1) Deutschland || 76 || (1) Niederlande || 19 || (1) Schweden || 530 || (1) EU || 3 660 || || || TAC || 3 783 || (1) Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Artikels 6 dieser Verordnung Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen vollständig dokumentierter Fischereien teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu weiteren 12 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen. (i)
der Eintrag für Kabeljau im Gebiet IV, den EU-Gewässern
des Gebiets IIa und dem Teil des Gebiets IIIa, der nicht zum Skagerrak und
Kattegat gehört, erhält folgende Fassung: „Art: || Kabeljau Gadus morhua || Gebiet: || IV; EU-Gewässer des Gebiets IIa und der Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört (COD/2A3AX4) Belgien || 782 || (1) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Dänemark || 4 495 || (1) Deutschland || 2 850 || (1) Frankreich || 966 || (1) Niederlande || 2 540 || (1) Schweden || 30 || (1) Vereinigtes Königreich || 10 311 || (1) EU || 21 974 || Norwegen || 4 501 || (2) || || TAC || 26 475 || (1) Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Artikels 6 dieser Verordnung Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen vollständig dokumentierter Fischereien teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu weiteren 12 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen. (2) Dürfen in EU-Gewässern gefangen werden. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC abgezogen. Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden: || IV (norwegische Gewässer) (COD/*04N-) || EU || 19 099” || (j)
Der Eintrag für Kabeljau in den norwegischen
Gewässern südlich von 62°N erhält folgende Fassung: „Art: || Kabeljau Gadus morhua || Gebiet: || Norwegische Gewässer südlich von 62° N (COD/04-N.) Schweden || 382 || (1) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. EU || 382 || || || || TAC || Entfällt || || (1) Beifänge von Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.“ (k)
Der Eintrag für Kabeljau im Gebiet VIId erhält
folgende Fassung: „Art: || Kabeljau Gadus morhua || Gebiet: || VIId (COD/07D.) Belgien || 66 || (1) || Analytische TAC Frankreich || 1 295 || (1) Niederlande || 39 || (1) Vereinigtes Königreich || 143 || (1) EU || 1 543 || || || TAC || 1 543 || (1) Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Artikels 6 dieser Verordnung Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen vollständig dokumentierter Fischereien teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu weiteren 12 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.“ (l)
Der Eintrag für Schellfisch im Gebiet IIIA und in
den EU-Gewässern der Unterdivisionen 22-32 erhält folgende Fassung: „Art: || Schellfisch Melanogrammus aeglefinus || Gebiet: || IIIa, EU-Gewässer der Unterdivisionen 22-32 (HAD/3A/BCD) || Belgien || 13 || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Dänemark || 2 231 || Deutschland || 142 || Niederlande || 3 || Schweden || 264 || EU || 2 653 || || || TAC || 2 770” || (m)
Der Eintrag für Schellfisch im Gebiet IV und in den
EU-Gewässern des Gebiets IIa erhält folgende Fassung: „Art: || Schellfisch Melanogrammus aeglefinus || Gebiet: || IV; IIa (EU-Gewässer) (HAD/2AC4.) || Belgien || 257 || || Analytische TAC || Dänemark || 1 770 || || Deutschland || 1 126 || || Frankreich || 1 963 || || Niederlande || 193 || || Schweden || 178 || || Vereinigtes Königreich || 29 194 || || EU || 34 681 || || Norwegen || 10 359 || || || || || TAC || 45 040 || || || Besondere Bedingung: || Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden: || || IV (norwegische Gewässer) (HAD/*04N-) || || || EU || 25 798” || || || || (n)
Der Eintrag für Schellfisch in norwegischen
Gewässern südlich von 62°N erhält folgende Fassung: „Art: || Schellfisch Melanogrammus aeglefinus || Gebiet: || Norwegische Gewässer südlich von 62° N (HAD/04-N.) Schweden || 707 || (1) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. EU || 707 || || || || TAC || Entfällt || || (1) Beifänge von Kabeljau, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.“ (o)
Der Eintrag für Wittling im Gebiet IIIa erhält
folgende Fassung: „Art: || Wittling Merlangius merlangus || Gebiet: || IIIa (WHG/03A.) || Dänemark || 929 || || Vorsorgliche TAC Niederlande || 3 || Schweden || 99 || EU || 1 031 || || || TAC || 1 050” || || || (p)
Der Eintrag für Wittling im Gebiet IV und in den
EU-Gewässern des Gebiets IIa erhält folgende Fassung: „Art: || Wittling Merlangius merlangus || Gebiet: || IV; IIa (EU-Gewässer) (WHG/2AC4.) || Belgien || 365 || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. || Dänemark || 1 577 || || Deutschland || 410 || || Frankreich || 2 370 || || Niederlande || 912 || || Schweden || 3 || || Vereinigtes Königreich || 11 402 || || EU || 17 039 || || Norwegen || 1 893 || (1) || || || || TAC || 18 932 || || (1) Dürfen in EU-Gewässern gefangen werden. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC abgezogen. Besondere Bedingung: || Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden: || || IV (norwegische Gewässer) (WHG/*04N-) || || EuropäischeUnion || 11 544” || || || (q)
Der Eintrag für Wittling und Pollack in den norwegischen
Gewässern südlich von 62° N erhält folgende Fassung: „Art: || Wittling und Pollack Merlangius merlangus and Pollachius pollachius || Gebiet: || Norwegische Gewässer südlich von 62° N (WHG/04-N.) für Wittling; (POL/04-N.) für Pollack || Schweden || 190 || (1) || Vorsorgliche TAC. || EU || 190 || || || || || || TAC || Entfällt || || || (1) Beifänge von Kabeljau, Schellfisch und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.“ || (r)
Der Eintrag für Blauen Wittling in den norwegischen
Gewässern der Gebiete II und IV erhält folgende Fassung: „Art: || Blauer Wittling Micromesistius poutassou || Gebiet: || II und IV (norwegische Gewässer) (WHB/24-N.) Dänemark || 0 || || Analytische TAC Vereinigtes Königreich || 0 || EU || 0 || || || TAC || 643 000” || (s)
Der Eintrag für Blauen Wittling in den Gebieten I,
II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV (EU- und
internationale Gewässer) erhält folgende Fassung: „Art: || Blauer Wittling Micromesistius poutassou || Gebiet: || I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer) (WHB/1X14) || Dänemark || 17 715 || (1) || Analytische TAC || Deutschland || 6 888 || (1) || Spanien || 15 018 || (1) (2) || Frankreich || 12 328 || (1) || Irland || 13 718 || (1) || Niederlande || 21 601 || (1) || Portugal || 1 395 || (1) (2) || Schweden || 4 382 || (1) || Vereinigtes Königreich || 22 987 || (1) || EU || 116 032 || (1) || Norwegen || 45 000 || || TAC || 643 000 || || (1) Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 64 % in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen (WHB/*NZJM1) gefischt werden. (2) Übertragungen dieser Quote auf die Gebiete VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer) sind zulässig. Diese Übertragungen müssen jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden.“ || (t)
Der Eintrag für Blauen Wittling in den Gebieten
VIIIc, IX und X sowie in den EU-Gewässern von CECAF 34.1.1 erhält folgende
Fassung: „Art: || Blauer Wittling Micromesistius poutassou || Gebiet: || VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer) (WHB/8C3411) Spanien || 13 213 || || Analytische TAC Portugal || 3 303 || EU || 16 516 || (1) || || TAC || 643 000 || (1) Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 64 % in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen (WHB/*NZJM2) gefangen werden.“ || (u)
Der Eintrag für Blauen Wittling in den EU-Gewässern
der Gebiete II, IVa, V, VI nördlich von 56° 30’N und VII westlich von 12°W
erhält folgende Fassung: „Art: || Blauer Wittling Micromesistius poutassou || Gebiet: || II, IVa, V, VI nördlich von 56°30'N und VII westlich von 12°W (EU-Gewässer) (WHB/24A567) Norwegen || 113 630 || (1) (2) || Analytische TAC || || || || || TAC || 643 000 || || || (1) Wird auf die zwischen den Küstenstaaten vereinbarten Fangbeschränkungen für Norwegen angerechnet. (2) Besondere Bedingung: Die Fänge in Gebiet IV dürfen höchstens 28 408 t betragen, d.h. 25 % der Zugangsquote Norwegens.“ || || (v)
Der Eintrag für Blauleng in den EU-Gewässern und
internationalen Gewässern der Gebiete Vb, VI und VII erhält folgende Fassung: „Art: || Blauleng Molva dypterygia || Gebiet: || Vb, VI und VII (EU- und internationale Gewässer) (BLI/5B67-) || Deutschland || 25 || || Analytische TAC Artikel 11 dieser Verordnung gilt. || Estland || 4 || || Spanien || 79 || || Frankreich || 1 806 || || Irland || 7 || || Litauen || 2 || || Polen || 1 || || Vereinigtes Königreich || 459 || || Sonstiges || 7 || (1) || EU || 2 390 || || Norwegen || 150 || (2) || || || || TAC || 2 540 || || (1) Nur als Beifänge. Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. (2) In den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IV, Vb, VI und VII (BLI/*24X7C) zu fischen.“ || (w)
Der Eintrag für Leng in den EU-Gewässern und
internationalen Gewässern der Gebiete VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV erhält
folgende Fassung: „Art: || Leng Molva molva || Gebiet: || VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer) (LIN/6X14.) Belgien || 30 || || Analytische TAC Artikel 11 dieser Verordnung gilt. Dänemark || 5 || Deutschland || 109 || Spanien || 2 211 || Frankreich || 2 357 || Irland || 591 || Portugal || 5 || Vereinigtes Königreich || 2 716 || EU || 8 024 || Norwegen || 6 140 || (1) (2) || || TAC || 14 164 || (1) Besondere Bedingung: Davon ist in den Gebieten Vb, VI und VII jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten VI und VII dürfen 3000 t nicht überschreiten (OTH/*6X14.). (2) Einschließlich Lumb. Die norwegischen Quoten von 6140 t Leng und 2923 t Lumb sind in einem Umfang bis zu 2000 t austauschbar und dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten Vb, VI und VII gefischt werden.“ (x)
Der Eintrag für Leng in den norwegischen Gewässern
des Gebiets IV erhält folgende Fassung: (Art): || Leng Molva molva || Gebiet: || IV (norwegische Gewässer) (LIN/04-N.) Belgien || 6 || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Dänemark || 747 || Deutschland || 21 || Frankreich || 8 || Niederlande || 1 || Vereinigtes Königreich || 67 || EU || 850 || || || TAC || Entfällt || (y)
Der Eintrag für Kaisergranat in den norwegischen
Gewässern des Gebiets IV erhält folgende Fassung: „Art: || Kaisergranat Nephrops norvegicus || Gebiet: || IV (norwegische Gewässer) (NEP/04-N.) Dänemark || 947 || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Deutschland || 0 || Vereinigtes Königreich || 53 || EU || 1 000 || || || || TAC || Entfällt“ || || (z)
Der Eintrag für Tiefseegarnele im Gebiet IIIa
erhält folgende Fassung: „Art: || Tiefseegarnele Pandalus borealis || Gebiet: || IIIa (PRA/03A.) Dänemark || 2 308 || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. || Schweden || 1 243 || || EU || 3 551 || || || || || TAC || 6 650” || || || (aa)
Der Eintrag für Tiefseegarnelen in den norwegischen
Gewässern südlich von 62° N erhält folgende Fassung: „Art: || Tiefseegarnele Pandalus borealis || Gebiet: || Norwegische Gewässer südlich von 62° N (PRA/04-N.) Dänemark || 266 || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Schweden || 91 || (1) EU || 357 || || || || TAC || Entfällt || || (1) Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.“ (bb)
Der Eintrag für Scholle im Skagerrak erhält
folgende Fassung: „Art: || Scholle Pleuronectes platessa || Gebiet: || Skagerrak (PLE/03AN.) Belgien || 55 || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Dänemark || 7 117 || Deutschland || 37 || Niederlande || 1 369 || Schweden || 381 || EU || 8 959 || || || TAC || 9 142” || (cc)
Der Eintrag für Scholle im Gebiet IV, den EU-Gewässern
des Gebiets IIa und dem Teil des Gebiets IIIa, der nicht zum Skagerrak und
Kattegat gehört, erhält folgende Fassung: „Art: || Scholle Pleuronectes platessa || Gebiet: || IV; IIa (EU-Gewässer) und der Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört (PLE/2A3AX4) Belgien || 5 598 || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Dänemark || 18 195 || Deutschland || 5 249 || Frankreich || 1 050 || Niederlande || 34 990 || Vereinigtes Königreich || 25 893 || EU || 90 975 || Norwegen || 6 095 || || || TAC || 97 070 || Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden: || IV (norwegische Gewässer) (PLE/*04N-) || || EU || 37 331” || || (dd)
Der Eintrag für Seelachs in den Gebieten IIIa und
IV und in den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IIIb, IIIc und den Unterdivisionen
22-32 erhält folgende Fassung: „Art: || Seelachs Pollachius virens || Gebiet: || IIIa und IV; IIa, IIIb, IIIc und Unterdivisionen 22-32 (EU-Gewässer) (POK/2A34.) Belgien || 32 || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Dänemark || 3 757 || Deutschland || 9 487 || Frankreich || 22 326 || Niederlande || 95 || Schweden || 516 || Vereinigtes Königreich || 7 273 || EU || 43 486 || Norwegen || 47 734 || (1) || || TAC || 91 220 || (1) Darf nur in den EU-Gewässern der Gebiete IV und IIIa (POK/*3A4-C) gefangen werden. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC abgezogen.“ (ee)
Der Eintrag für Seelachs im Gebiet VI und in den
EU-Gewässern und internationalen Gewässern der Gebiete Vb, XII und XIV erhält
folgende Fassung: „Art: || Seelachs Pollachius virens || Gebiet: || VI; Vb, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer) (POK/56/-14) Deutschland || 655 || || Analytische TAC Frankreich || 6 506 || Irland || 217 || Vereinigtes Königreich || 1 586 || EU || 8 964 || Norwegen || 500 || (1) || || TAC || 9 464 || || || || (1) Nördlich von 56° 30' N (POK/*5614N) zu fangen.“ (ff)
Der Eintrag für Seelachs in den norwegischen
Gewässern südlich von 62°N erhält folgende Fassung: „Art: || Seelachs Pollachius virens || Gebiet: || Norwegische Gewässer südlich von 62° N (POK/04-N.) Schweden || 880 || (1) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. EU || 880 || || || || TAC || Entfällt || || (1) Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack und Wittling sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.“ (gg)
Der Eintrag für Schwarzen Heilbutt in den
EU-Gewässern der Gebiete IIa und IV und in den EU-Gewässern und internationalen
Gewässern der Gebiete Vb und VI erhält folgende Fassung: „Art: || Schwarzer Heilbutt Reinhardtius hippoglossoides || Gebiet: || IIa und IV (EU-Gewässer); Vb und VI (EU- und internationale Gewässer) (GHL/2A-C46) Dänemark || 13 || || Analytische TAC Deutschland || 23 || Estland || 13 || Spanien || 13 || Frankreich || 218 || Irland || 13 || Litauen || 13 || Polen || 13 || Vereinigtes Königreich || 857 || EU || 1 176 || Norwegen || 824 || (1) TAC || 2 000 || (1) In EU-Gewässern der Gebiete IIa und VI zu fangen. Im Gebiet VI darf diese Menge nur mit Langleinen gefischt werden (GHL/*2A6-C).“ (hh)
Der Eintrag für Makrele in den Gebieten IIIa und IV
und in den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IIIb, IIIc und den Subdivisionen 22-32
erhält folgende Fassung: „Art: || Makrele Scomber scombrus || Gebiet: || IIIa und IV; IIa, IIIb, IIIc und Unterdivisionen 22-32 (EU-Gewässer) (MAC/2A34.) Belgien || 440 || (3) || Analytische TAC Dänemark || 15 072 || (3) Deutschland || 4 59 || (3) Frankreich || 1 387 || (3) Niederlande || 1 396 || (3) Schweden || 4 174 || (1) (2) (3) Vereinigtes Königreich || 1 293 || (3) EU || 24 221 || (1) (3) Norwegen || 141 809 || (4) || || || TAC || Entfällt || || (1) Besondere Bedingung: Einschließlich 242 t, die in norwegischen Gewässern südlich von 62° N gefischt werden müssen (MAC/*04N-). (2) Beim Fischfang in norwegischen Gewässern sind Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs auf die Quoten für diese Arten anzurechnen. (3) Darf auch in norwegischen Gewässern des Gebiets IVa gefangen werden (MAC/*4AN.). (4) Von Norwegens Anteil an der TAC abzuziehen (Zugangsquote). Diese Menge schließt den norwegischen Anteil an der TAC für die Nordsee im Umfang von 39 599 t ein. Diese Quote darf nur im Gebiet IVa (MAC/*04A.) gefischt werden, ausgenommen 3000 t im Gebiet IIIa (MAC/*03A.). Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden. || IIIa (MAC/*03A.) || IIIa und IVbc (MAC/*3A4BC) || IVb (MAC/*04B.) || IVc (MAC/*04C.) || VI; IIa (internationale Gewässer) vom 1. Januar bis 31. März 2013 und im Dezember 2013 (MAC/*2A6.) || Dänemark || 0 || 4 130 || 0 || 0 || 8 107 || Frankreich || 0 || 490 || 0 || 0 || 0 || Niederlande || 0 || 490 || 0 || 0 || 0 || Schweden || 0 || 0 || 390 || 10 || 1 573 || Vereinigtes Königreich || 0 || 490 || 0 || 0 || 0 || Norwegen || 3 000 || 0 || 0 || 0 || 0” || || || (ii)
Der Eintrag für Makrele in den Gebieten VI, VII,
VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe, den EU- und internationalen Gewässern des
Gebiets Vb und den internationalen Gewässern der Gebiete IIa, XII und XIV wird
wie folgt ersetzt: „Art: || Makrele Scomber scombrus || Gebiet: || VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Vb (EU- und internationale Gewässer), IIa, XII und XIV (internationale Gewässer) (MAC/2CX14-) Deutschland || 17 326 || || Analytische TAC Spanien || 18 || Estland || 144 || Frankreich || 11 552 || Irland || 57 753 || Lettland || 106 || Litauen || 106 || Niederlande || 25 267 || Polen || 1 220 || Vereinigtes Königreich || 158 825 || EU || 272 317 || Norwegen || 11 788 || (1) (2) || || || TAC || Entfällt || || (1) Darf nur in den Gebieten IIa, VIa (nördlich von 56° 30′ N) und in den Gebieten IVa, VIId, VIIe, VIIf und VIIh (MAC/*AX7H) gefangen werden. (2) Zusätzliche 28 362 t der Zugangsquote dürfen von Norwegen nördlich von 56° 30′ N gefangen werden und sind auf seine Fangbeschränkungen anzurechnen (MAC/*N6530). Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten und Zeiträumen nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden: || IVa (EU- und norwegische Gewässer) (MAC/*A-EN) Vom 1. Januar bis 15. Februar 2013 und vom 1. September bis zum 31. Dezember 2013 || IIa (norwegische Gewässer) (MAC/*2AN-) Deutschland || 6 971 || || 710 || Frankreich || 4 648 || || 473 || Irland || 23 237 || || 2 366 || Niederlande || 10 166 || || 1 035 || Vereinigtes Königreich || 63 905 || || 6 507 || EU || 108 927 || || 11 091” || (jj)
Der Eintrag für Makrele in den Gebieten VIIIc, IX
und X sowie in den EU-Gewässern von CECAF 34.1.1 erhält folgende Fassung: „Art: || Makrele Scomber scombrus || Gebiet: || VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer) (MAC/8C3411) Spanien || 2 5682 || (1) || Analytische TAC Frankreich || 170 || (1) Portugal || 5 308 || (1) EU || 31 160 || || || || TAC || Entfällt || || (1) Besondere Bedingung: Mengen für den Tausch mit anderen Mitgliedstaaten dürfen in den Gebieten VIIIa, VIIIb und VIIId (MAC/*8ABD.) gefangen werden. Die von Spanien, Portugal oder Frankreich zum Tausch bereitgestellten und in den Gebieten VIIIa, VIIIb und VIIId zu fangenden Mengen dürfen jedoch 25 % der Quote des abgebenden Mitgliedstaats nicht überschreiten. Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden: || VIIIb (MAC/*08B.) || Spanien || 2 157 || || Frankreich || 14 || || Portugal || 446” || || (kk)
Der Eintrag für Makrele in den norwegischen
Gewässern der Gebiete IIa und IVa erhält folgende Fassung: „Art: || Makrele Scomber scombrus || Gebiet: || IIa und IVa (norwegische Gewässer) (MAC/2A4A-N) Dänemark || 10 694 || (1) || Analytische TAC EU || 10 694 || (1) || || || TAC || Entfällt || || (1) Fänge in IIa (MAC/*02A.) und IVa (MAC/*4A.) sind getrennt zu melden.“ (ll)
Der Eintrag für Gemeine Seezunge in den
EU-Gewässern der Gebiete II und IV erhält folgende Fassung: „Art: || Gemeine Seezunge Solea solea || Gebiet: || II und IV (EU-Gewässer) (SOL/24-C.) Belgien || 1 164 || || Analytische TAC Dänemark || 532 || Deutschland || 931 || Frankreich || 233 || Niederlande || 10 511 || Vereinigtes Königreich || 599 || EU || 13 970 || Norwegen || 30 || (1) || || TAC || 14 000 || (1) Darf nur in den EU-Gewässern des Gebiets IV gefangen werden (SOL/*04-C.).“ (mm)
Der Eintrag für Sprotte und die dazugehörigen
Beifänge im Gebiet IIIa erhält folgende Fassung: „Art: || Sprotte und dazugehörige Beifänge Sprattus sprattus || Gebiet: || IIIa (SPR/03A.) Dänemark || 27 875 || (1) || Vorsorgliche TAC Deutschland || 58 || (1) Schweden || 10 547 || (1) EU || 38 480 || || || TAC || 41 600 || (1) Mindestens 95 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen müssen aus Sprotte bestehen. Beifänge von Kliesche, Wittling und Schellfisch sind auf die restlichen 5 % der TAC anzurechnen (OTH/*03A.).“ (nn)
Der Eintrag für Bastardmakrele und die
dazugehörigen Beifänge in den EU-Gewässern der Gebiete IVb, IVc und VIId erhält
folgende Fassung: „Art: || Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge Trachurus spp. || Gebiet: || IVb, IVc und VIId (EU-Gewässer) (JAX/4BC7D) Belgien || 38 || (3) || Vorsorgliche TAC Dänemark || 16 367 || (3) Deutschland || 1 445 || (1) (3) Spanien || 304 || (3) Frankreich || 1 358 || (1) (3) Irland || 1 029 || (3) Niederlande || 9 854 || (1) (3) Portugal || 35 || (3) Schweden || 75 || (3) Vereinigtes Königreich || 3 895 || (1) (3) EU || 34 400 || Norwegen || 3 550 || (2) || || TAC || 37 950 || (1) Besondere Bedingung: Bis zu 5 % der im Gebiet VIId gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für die nachstehenden Gebiet gefangen abgerechnet werden: IIa, IVa, VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe (EU-Gewässer); Vb (EU- und internationale Gewässer), XII und XIV (internationale Gewässer) (JAX/*2A-14). (2) Dürfen nur in den EU-Gewässern des Gebiets IV (JAX/*04-C.) gefischt werden. (3) Bei mindestens 95 % der Anlandungen unter dieser Quote muss es sich um Bastardmakrele handeln. Beifänge von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele werden auf die restlichen 5 % der Quote angerechnet (OTH/*4BC7D).“ (oo)
Der Eintrag für Bastardmakrele und die
dazugehörigen Beifänge in den EU-Gewässern der Gebiete IIa und IVa, den
Gebieten VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe, den EU- und
internationalen Gewässern des Gebiets Vb sowie den internationalen Gewässern
der Gebiete XII und XIV erhält folgende Fassung: „Art: || Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge Trachurus spp. || Gebiet: || IIa und IVa (EU-Gewässer); VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer) (JAX/2A-14) Dänemark || 15 702 || (1) (3) || Analytische TAC Deutschland || 12 251 || (1) (2) (3) Spanien || 16 711 || (3) Frankreich || 6 306 || (1) (2) (3) Irland || 40 803 || (1) (3) Niederlande || 49 156 || (1) (2) (3) Portugal || 1 610 || (3) Schweden || 675 || (1) (3) Vereinigtes Königreich || 14 775 || (1) (2) (3) EU || 157 989 || || || TAC || 157 989 || (1) Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote, die vor dem 30. Juni 2013 in den EU-Gewässern der Gebiete IIa und IVa gefangen werden, dürfen als im Rahmen der Quote für die EU-Gewässer der Gebiete IVb, IVc und VIId gefangen abgerechnet werden (JAX/*4BC7D). (2) Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote können im Gebiet VIId gefischt werden (JAX/*07D.). (3) Bei mindestens 95 % der auf die Quote anzurechnenden Anlandungen muss es sich um Bastardmakrele handeln. Beifänge von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele werden auf die restlichen 5 % der TAC angerechnet (OTH/*2A-14).“ (pp)
Der Eintrag für Stintdorsch und die dazugehörigen
Beifänge im Gebiet IIIa und in den EU-Gewässern der Gebiete IIa und IV erhält
folgende Fassung: „Art: || Stintdorsch und dazugehörige Beifänge Trisopterus esmarki || Gebiet: || IIIa ; EU-Gewässer der Gebiete IIa und IV (NOP/2A3A4.) Dänemark || 167 345 || (1) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Deutschland || 32 || (1) (2) || Niederlande || 123 || (1) (2) EU || 167 500 || (1) Norwegen || 20 000 || || || TAC || 187 500 || Bei mindestens 95% der Anlandungen unter dieser Quote muss es sich um Stintdorsch handeln. Beifänge von Schellfisch und Wittling werden auf die restlichen 5 % der Quote angerechnet (OT2/*2A3A4). (2) Diese Menge darf nur in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa, IIIa und IV gefischt werden.“ (qq)
Der Eintrag für Industriefisch in den norwegischen
Gewässern des Gebiets IV erhält folgende Fassung: „Art: || Industriefisch || Gebiet: || IV (norwegische Gewässer) (I/F/04-N.) Schweden || 800 || (1) (2) || Vorsorgliche TAC EU || 800 || || || || TAC || Entfällt || || (1) Beifänge an Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs werden auf die Quoten für diese Arten angerechnet. (2) Besondere Bedingung: Davon nicht mehr als 400 t Bastardmakrelen (JAX/*04-N.).“ (rr)
Der Eintrag für andere Arten in den EU-Gewässern
der Gebiete Vb, VI und VII erhält folgende Fassung: „Art: || Andere Arten || Gebiet: || Vb, VI und VII (EU-Gewässer) (OTH/5B67-C) EU || Entfällt || || Vorsorgliche TAC Norwegen || 140 || (1) || TAC || Entfällt || || || || || (1) Nur Fänge mit Langleinen.“ (ss)
Der Eintrag für andere Arten in den norwegischen
Gewässern des Gebiets IV erhält folgende Fassung: „Art: || Andere Arten || Gebiet: || IV (norwegische Gewässer) (OTH/04-N.) Belgien || 35 || || Vorsorgliche TAC Dänemark || 3 250 || Deutschland || 366 || Frankreich || 151 || Niederlande || 260 || Schweden || Entfällt || (1) (3) Vereinigtes Königreich || 2 438 || EU || 6 500 || (2) (3) || || || TAC || Entfällt || || (1) Quote für „andere Arten“, die Norwegen traditionell Schweden einräumt. (2) Einschließlich nicht besonders erwähnter Fischereien. Ausnahmen sind nach Konsultationen möglich.“ (tt)
Der Eintrag für andere Arten in den EU-Gewässern
der Gebiete IIa, IV und VIa nördlich von 56° 30′ N erhält folgende
Fassung: „Art: || Andere Arten || Gebiet: || IIa, IV und VIa nördlich von 56° 30' N (EU-Gewässer) (OTH/2A46AN) EU || Entfällt || || Vorsorgliche TAC Norwegen || 3 250 || (1) (2) || || || TAC || Entfällt || || (1) Begrenzt auf die Gebiete IIa und IV (OTH/*2A4-C). (2) Einschließlich nicht besonders erwähnter Fischereien. Ausnahmen sind nach Konsultationen möglich.“ 2. Anhang IB der Verordnung
(EU) Nr. 40/2013 wird wie folgt geändert: (a)
Der Eintrag für Hering in den EU-, norwegischen und
internationalen Gewässern der Gebiete I und II erhält folgende Fassung: „Art: || Hering Clupea harengus || Gebiet: || I und II (EU-, norwegische und internationale Gewässer) (HER/1/2-) Belgien || 14 || (1) || Analytische TAC Dänemark || 13 806 || (1) Deutschland || 2 418 || (1) Spanien || 46 || (1) Frankreich || 596 || (1) Irland || 3 574 || (1) Niederlande || 4 941 || (1) Polen || 699 || (1) Portugal || 46 || (1) Finnland || 214 || (1) Schweden || 5 116 || (1) Vereinigtes Königreich || 8 827 || (1) EU || 40 297 || (1) Norwegen || 34 695 || (2) || || TAC || 619 000 || (1) Bei der Meldung von Fängen an die Kommission sind auch die in jedem der folgenden Gebiete gefangenen Mengen zu melden: NEAFC-Regelungsbereich, EU-Gewässer, färöische Gewässer, norwegische Gewässer, Fischereizone um Jan Mayen, Fischereischutzzone um Svalbard. (2) Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC (Zugangsquote) abgezogen. Diese Quote darf in den EU-Gewässern nördlich von 62° N gefangen werden. Besondere Bedingung: Im Rahmen des oben genannten EU-Anteils der TAC dürfen in dem nachstehenden Gebiet maximal 34 695 t gefangen werden: || Norwegische Gewässer nördlich von 62° N und die Fischereizone um Jan Mayen (HER/*2AJMN) || || (b)
Der Eintrag für Kabeljau in den norwegischen
Gewässern der Gebiete I und II erhält folgende Fassung: „Art: || Kabeljau Gadus morhua || Gebiet: || I und II (norwegische Gewässer) (COD/1N2AB.) Deutschland || 2 200 || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Griechenland || 272 || Spanien || 2 453 || Irland || 272 || Frankreich || 2 019 || Portugal || 2 453 || Vereinigtes Königreich || 8 533 || EU || 18 202 || || || TAC || Entfällt“ || (c)
Der Eintrag für Kabeljau in den grönländischen Gewässern
des Gebiets NAFO 1 und des Gebiets XIV erhält folgende Fassung: „Art: || Kabeljau Gadus morhua || Gebiet: || NAFO 1 (grönländische Gewässer); XIV (grönländische Gewässer) (COD/N1GL14) Deutschland || 1 391 || (1) (2) (3) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Vereinigtes Königreich || 309 || (1) (2) (3) EU || 1 700 || (1) (2) (3) Norwegen || 500 || TAC || Entfällt || (1) Das Gebiet in Ostgrönland mit der Bezeichnung „Kleine Banke“ ist für alle Fischereien geschlossen. Das Gebiet wird durch folgende Koordinaten begrenzt: · 64° 40′ N 37° 30′ W 64° 40′ N 36° 30′ W · 64° 15′ N 36° 30′ W und · 64° 15′ N 37° 30′ W (2) Kann in Ost- oder Westgrönland gefangen werden. In Ostgrönland ist die Fischerei jedoch nur zulässig - mit Trawlern vom 1. Juli bis 31. Dezember 2013. - mit Langleinern vom 1. April bis 31. Dezember 2013. (3) Die Fischerei ist zu 100 % unter von Beobachtern begleitet und mit Schiffsüberwachungssystemen (VSM) durchzuführen. In einem der nachstehend aufgeführten Gebiete dürfen maximal 80 % der Quote gefangen werden. Außerdem sollten in jedem Gebiet ein Mindestaufwand von 10 Hols durchgeführt werden: Bereich Grenze 1. Ostgrönland (COD/N65E44) nördlich von 65° N östlich von 44° W 2. Ostgrönland (COD/64E44) zwischen 64° N und 65° N östlich von 44° W 3. Ostgrönland (COD/624E44) zwischen 62° N und 64° N östlich von 44° W 4. Ostgrönland (COD/S62E44) südlich von 62° N östlich von 44° W 5. Westgrönland (COD/S62W44) südlich von 62° N westlich von 44° W 6. Westgrönland (COD/N62W44) nördlich von 62° N westlich von 44° W“ (d)
Der Eintrag für Kabeljau in den Gebieten I und IIb
erhält folgende Fassung: „Art: || Kabeljau Gadus morhua || Gebiet: || I und IIb (COD/1/2B.) Deutschland || 7 739 || (3) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Spanien || 14 329 || (3) Frankreich || 3 758 || (3) Polen || 3 057 || (3) Portugal || 2 816 || (3) Vereinigtes Königreich || 5 223 || (3) Übrige Mitgliedstaaten || 250 || (1) (3) EU || 37 172 || (2) || || TAC || 986 000 || (1) Ausgenommen Deutschland, Spanien, Frankreich, Polen, Portugal und das Vereinigte Königreich. (2) Die Zuteilung des Teils des Kabeljaubestands, der für die EU in dem Gebiet um Spitzbergen und die Bäreninsel verfügbar ist, und der zugehörigen Beifänge an Schellfisch, berührt nicht die Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit dem Pariser Vertrag von 1920. (3) Die Beifänge an Schellfisch dürfen bis zu 15 % pro Hol ausmachen. Die Beifangmengen an Schellfisch kommen zu der Quote für Kabeljau hinzu.“ (e)
Der Eintrag für Atlantischen Heilbutt in den grönländischen
Gewässern der Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung: „Art: || Atlantischer Heilbutt Hippoglossus hippoglossus || Gebiet: || V und XIV (grönländische Gewässer) (HAL/514GRN) Portugal || 125 || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. EU || 125 || Norwegen || 75 || (1) TAC || Entfällt || (1) Aus der EU-Quote und mit Langleinen zu fangen (HAL/*514GN).“ (f)
Der Eintrag für Atlantischen Heilbutt in den grönländischen
Gewässern des Gebiets NAFO 1 erhält folgende Fassung: „Art: || Atlantischer Heilbutt Hippoglossus hippoglossus || Gebiet: || NAFO 1 (grönländische Gewässer) (HAL/N1GRN.) EU || 125 || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Norwegen || 75 || (1) TAC || Entfällt || (1) Aus der EU-Quote und mit Langleinen zu fangen (HAL/*N1GRN).“ (g)
Der Eintrag für Grenadierfische in den grönländischen
Gewässern der Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung: „Art: || Grenadierfische Macrourus spp. || Gebiet: || V und XIV (grönländische Gewässer) (GRV/514GRN) EU || 40 || (1) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. || || TAC || Entfällt || (2) (1) Besondere Bedingung: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/514GRN) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/514GRN) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie werden nur als Beifänge gefangen und sind getrennt zu melden. (2) Norwegen wird eine Gesamtmenge von 120 t gewährt, die entweder in diesem TAC-Gebiet oder in den grönländischen Gewässern von NAFO 1 (GRV/514N1G) gefangen werden kann. Besondere Bedingung: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/514N1G) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/514N1G) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie werden nur als Beifänge gefangen und sind getrennt zu melden.“ (h)
Der Eintrag für Grenadierfisch in den grönländischen
Gewässern des Gebiets NAFO 1 erhält folgende Fassung: „Art: || Grenadierfische Macrourus spp. || Gebiet: || NAFO 1 (grönländische Gewässer) (GRV/N1GRN.) EU || 140 || (1) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. TAC || Entfällt || (2) || || || (1) Besondere Bedingung: Rundnasengrenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/N1GRN.) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/N1GRN.) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie werden nur als Beifänge gefangen und sind getrennt zu melden. (2) Norwegen wird eine Gesamtmenge von 120 t gewährt, die entweder in diesem TAC-Gebiet oder in den grönländischen Gewässern von V und XIV (GRV/514N1G) gefangen werden kann. Besondere Bedingung: Rundnasengrenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/514N1G) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/514N1G) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie werden nur als Beifänge gefangen und sind getrennt zu melden.“ (i)
Der Eintrag für Lodde in den grönländischen Gewässern
der Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung: „Art: || Lodde Mallotus villosus || Gebiet: || V und XIV (grönländische Gewässer) (CAP/514GRN) Dänemark || 4 909 || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Vereinigtes Königreich || 46 || Schweden || 352 || Deutschland || 214 || Alle Mitgliedstaaten || 254 || (1) (2) EU || 5 775 || (3) || || TAC || Entfällt || (1) Mit Ausnahme von Mitgliedstaaten mit mehr als 10 % der EU-Quote. (2) Mitgliedstaaten mit Quotenzuteilung dürfen nur auf die Quote „alle Mitgliedstaaten“ zugreifen, wenn ihre eigene Quote ausgeschöpft ist. (3) Vom 1. Januar bis zum 30. April 2013 zu fangen. Wird bis zum 15. April 2013 eine Fangmenge von 70 % dieser ursprünglichen EU-Quote erreicht, so wir die EU-Quote automatisch um zusätzliche 5775 t erhöht, die im selben Zeitraum zu fangen sind. Die zusätzliche EU-Quote wird nach demselben Verteilungsschlüssel aufgeteilt.“ (j)
Der Eintrag für Schellfisch in den norwegischen
Gewässern der Gebiete I und II erhält folgende Fassung: „Art: || Schellfisch Melanogrammus aeglefinus || Gebiet: || I und II (norwegische Gewässer) (HAD/1N2AB.) Deutschland || 289 || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Frankreich || 174 || Vereinigtes Königreich || 887 || (1) EU || 1 350 || || || TAC || Entfällt“ || (k)
Der Eintrag für Tiefseegarnele in den grönländischen
Gewässern der Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung: „Art: || Tiefseegarnelen Pandalus borealis || Gebiet: || V und XIV (grönländische Gewässer) (PRA/514GRN) Dänemark || 2 400 || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Frankreich || 2 400 || EU || 4 800 || Norwegen || 2 700 || (1) || || TAC || Entfällt “ || (1) Aus der EU-Quote.“ (l)
Der Eintrag für Seelachs in den norwegischen
Gewässern der Gebiete I und II erhält folgende Fassung: „Art: || Seelachs Pollachius virens || Gebiet: || I und II (norwegische Gewässer) (POK/1N2AB.) Deutschland || 2 040 || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Frankreich || 328 || Vereinigtes Königreich || 182 || EU || 2 550 || || || TAC || Entfällt“ || (m)
Der Eintrag für Schwarzen Heilbutt in den norwegischen
Gewässern der Gebiete I und II erhält folgende Fassung: „Art: || Schwarzer Heilbutt Reinhardtius hippoglossoides || Gebiet: || I und II (norwegische Gewässer) (GHL/1N2AB.) Deutschland || 25 || (1) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Vereinigtes Königreich || 25 || (1) EU || 50 || (1) || || TAC || Entfällt || (1) Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.“ (n)
Der Eintrag für Schwarzen Heilbutt in den grönländischen
Gewässern des Gebiets NAFO 1 erhält folgende Fassung: „Art: || Schwarzer Heilbutt Reinhardtius hippoglossoides || Gebiet: || NAFO 1 (grönländische Gewässer) (GHL/N1GRN.) Deutschland || 2 075 || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. EU || 2 075 || (1) Norwegen || 575 || (2) || || TAC || Entfällt || (1) Südlich von 68º N zu fangen. (2) Aus der EU-Quote.“ (o)
Der Eintrag für Schwarzen Heilbutt in den grönländischen
Gewässern der Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung: „Art: || Schwarzer Heilbutt Reinhardtius hippoglossoides || Gebiet: || V und XIV (grönländische Gewässer) (GHL/514GRN) Deutschland || 3 695 || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Vereinigtes Königreich || 195 || EU || 3 890 || (1) Norwegen || 575 || (2) || || TAC || Entfällt || (1) Darf von maximal sechs Schiffen gleichzeitig befischt werden. (2) Aus der EU-Quote.“ (p)
Der Eintrag für Rotbarsch in den norwegischen
Gewässern der Gebiete I und II erhält folgende Fassung: „Art: || Rotbarsche Sebastes spp. || Gebiet: || I und II (norwegische Gewässer) (RED/1N2AB.) Deutschland || 766 || (1) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Spanien || 95 || (1) Frankreich || 84 || (1) Portugal || 405 || (1) Vereinigtes Königreich || 150 || (1) EU || 1 500 || (1) || || TAC || Entfällt || (1) Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.“ (q)
Der Eintrag für Rotbarsche (pelagisch) in den
grönländischen Gewässern der Gebiete NAFO 1F und den grönländischen Gewässern
der Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung: „Art: || Rotbarsche (pelagisch) Sebastes spp. || Gebiet: || NAFO 1F (grönländische Gewässer) und V und XIV (grönländische Gewässer) (RED/N1G14P) Deutschland || 2 173 || (1) (2) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Frankreich || 11 || (1) (2) Vereinigtes Königreich || 16 || (1) (2) EU || 2 200 || (1) (2) Norwegen || 800 || (3) TAC || Entfällt || (1) Darf nur mit Schleppnetzen gefangen werden. (2) Besondere Bedingung: Die Quoten dürfen im NEAFC-Regelungsbereich gefangen werden, sofern der darin gefangene Teil der Quoten getrennt gemeldet wird (RED/*5-14P). Wenn im NEAFC-Regelungsbereich gefischt wird, darf erst ab dem 10. Mai 2013 und nur in tiefen pelagischen Gewässern innerhalb des Gebiets mit den folgenden Koordinaten („NEAFC-Box“) gefischt werden: Punkt Breitengrad N Längengrad W 1 64° 45' 28° 30' 2 62° 50' 25° 45' 3 61° 55' 26° 45' 4 61° 00' 26° 30' 5 59° 00' 30° 00' 6 59° 00' 34° 00' 7 61° 30' 34° 00' 8 62° 50' 36° 00' 9 64° 45' 28° 30' (3) Aus der EU-Quote; diese dürfen nur innerhalb der in Fußnote 2 definierten NEAFC-Box gefangen werden (RED/*5-14N).“ (r)
Der Eintrag für andere Arten in den norwegischen
Gewässern der Gebiete I und II erhält folgende Fassung: „Art: || Andere Arten || Gebiet: || I und II (norwegische Gewässer) (OTH/1N2AB.) Deutschland || 117 || (1) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Frankreich || 47 || (1) Vereinigtes Königreich || 186 || (1) EU || 350 || (1) || || TAC || Entfällt || (1) Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.“ 3. Anhang ID der Verordnung
(EU) Nr. 40/2013 wird wie folgt geändert: (a)
Der Eintrag für Schwertfisch im Atlantischen Ozean
nördlich von 5° N erhält folgende Fassung: „Art: || Schwertfisch Xiphias gladius || Gebiet: || Atlantik nördlich von 5° N (SWO/AN05N) Spanien || 6 949 || (1) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Portugal || 1 263 || (1) Übrige Mitgliedstaaten || 135,5 || (1) (2) EU || 8 347,5 || || || TAC || 13 700 || (1) Besondere Bedingung: Bis zu 2,39 % dieser Menge können im Atlantik südlich von 5° N gefangen werden (SWO/*AS05N). (2) Ausgenommen Spanien und Portugal und nur als Beifang.“ (b)
Der Eintrag für Schwertfisch im Atlantischen Ozean
südlich von 5° N erhält folgende Fassung: „Art: || Schwertfisch Xiphias gladius || Gebiet: || Atlantik südlich von 5° N (SWO/AS05N) Spanien || 4 818,18 || (1) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Portugal || 361,82 || (1) EU || 5 180 || || || TAC || 15 000 || (1) Besondere Bedingung: Bis zu 3,86 % dieser Menge können im Atlantik nördlich von 5° N gefangen werden (SWO/*AN05N).“ 4. Anhang IJ der Verordnung (EU)
Nr. 40/2013 erhält folgende Fassung: „ANHANG IJ SPFO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH „Art: || Chilenische Bastardmakrele Trachurus murphyi || Gebiet: || SPFO-Übereinkommensbereich (CJM/SPRFMO) Deutschland || 7 808,07 || (1) || Analytische TAC Niederlande || 8 463,14 || (1) || Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Litauen || 5 433,05 || (1) || Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Polen || 9 341,74 || (1) || EU || 31 046” || (1) || 5. Anhang III der
Verordnung (EU) Nr. 40/2013 wird wie folgt geändert: „ANHANG III HÖCHSTZAHL DER
FANGGENEHMIGUNGEN
FÜR EU-SCHIFFE IN DRITTLANDSGEWÄSSERN Fanggebiet || Fischerei || Zahl der Fang-genehmigungen || Aufteilung der Fanggenehmigungen auf die Mitgliedstaaten || Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen || Hering, nördlich von 62° 00' N || 77 || DK: 25 DE: 5 FR: 1 IE: 8 NL: 9 PL: 1 SV: 10 UK: 18 || 57 Grundfischarten, nördlich von 62° 00' N || 80 || DE: 16 IE: 1 ES: 20 FR: 18 PT: 9 UK: 14 Nicht aufgeteilt: 2 || 50 Makrele || Entfällt || Entfällt || 70[6] Industriearten, südlich von 62° 00' N || 480 || DK: 450 UK: 30 || 150 6. Anhang VIII der
Verordnung (EU) Nr. 40/2013 wird wie folgt geändert: „ANHANG VIII MENGENMÄSSIGE
BESCHRÄNKUNGEN DER FANGGENEHMIGUNGEN
FÜR DRITTLANDSCHIFFE IN EU-GEWÄSSERN Flaggenstaat || Fischerei || Zahl der Fang-genehmigungen || Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe Norwegen || Hering, nördlich von 62° 00' N || 20 || 20 Venezuela[7] || Schnapper (Gewässer von Französisch-Guayana) || 45 || 45 [1] [ABl.-Referenz einsetzen] [2] ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 55. [3] ABl. L 23 vom 25.1.2013, S. 1. [4] ABl. L 23 vom 25.1.2013, S. 54. [5] Fischereiabkommen zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Nowegen (ABl. L 226 vom 29.8.1980,
S. 48). [6] Unbeschadet
zusätzlicher Fanglizenzen, die Schweden von Norwegen nach der üblichen Praxis
gewährt werden.“ [7] Für die Erteilung dieser Fanggenehmigungen muss der Nachweis
erbracht werden, dass ein gültiger Vertrag zwischen dem Schiffseigner, der die
Fanggenehmigung beantragt, und einem im Departement Französisch-Guayana
ansässigen Verarbeitungsunternehmen besteht, und dass dieser Vertrag die
Verpflichtung beinhaltet, mindestens 75 % aller Fänge von Schnapper des
betreffenden Fischereifahrzeugs in diesem Departement anzulanden, so dass sie
in den Anlagen dieses Unternehmens verarbeitet werden können. Ein solcher
Vertrag muss von den französischen Behörden gebilligt sein, die dafür Sorge
tragen müssen, dass er sowohl mit der tatsächlichen Kapazität des betreffenden
Verarbeitungsunternehmens als auch mit den Zielen für die Entwicklung der
Wirtschaft von Französisch-Guayana in Einklang steht. Eine Kopie des
ordnungsgemäß gebilligten Vertrags muss dem Antrag auf die Fanggenehmigung
beigefügt werden. Wird eine solche Billigung verweigert, so müssen die
französischen Behörden der betreffenden Partei und der Kommission dies zusammen
mit einer Begründung mitteilen.“