52013PC0137

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 44/2012, (EU) Nr. 39/2013 und (EU) Nr. 40/2013 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten /* COM/2013/0137 final - 2013/0076 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

Mit der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 des Rates und den Verordnungen (EU) Nr. 39/2013 und Nr. 40/2013 des Rates wurden für 2012 bzw. 2013 Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern festgesetzt. Dabei geht es vor allem um Bestände im Atlantik und in der Nordsee. Diese Fangmöglichkeiten werden während ihrer Gültigkeitsdauer normalerweise mehrfach geändert.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Entfällt.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Die Vorschläge zielen auf folgende Änderungen der drei genannten Verordnungen ab:

a) Verordnung (EU) Nr. 44/2012

Ende 2012 hat Litauen sich bereit erklärt, im Rahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) Fangmöglichkeiten mit einem anderen Land auszutauschen. Die Kommission hat diese Vereinbarung akzeptiert und dem NAFO-Sekretariat am 9. Januar 2013 ihr Einverständnis mitgeteilt. Aus Gründen der Transparenz und Konsistenz mit anderen im Jahr 2012 erfolgten Austauschen von Fangmöglichkeiten sollte die Verordnung (EU) Nr. 44/2012 entsprechend geändert werden. Die relative Stabilität wird durch diese Änderung in keiner Weise beeinträchtigt. Der Austausch von Fangmöglichkeiten mit Drittländern wird in Zukunft gemäß dem neuen mit der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 festgelegten Verfahren erfolgen.

b) Verordnung (EU) Nr. 39/2013

Es wird ein Fehler bezüglich der genauen Koordinaten des Gebiets korrigiert, für das im ICES-Untergebiet VI eine TAC für Hering im Firth of Clyde gilt.

c) Verordnung (EU) Nr. 40/2013

Die Union hat 2012 nach dem Verfahren, das in den Fischereiabkommen und Protokollen über die Fischereibeziehungen mit Norwegen, Grönland, den Färöern und Island vorgesehen ist, Konsultationen über Fangrechte mit diesen Vertragspartnern geführt. Die Konsultationen mit den Färöern und mit Island wurden nicht abgeschlossen. Die Konsultationen mit Norwegen wurden auf Januar 2013 verschoben, so dass die Verordnung (EU) Nr. 40/2013 vorläufige Fangmöglichkeiten für die Bestände enthielt, die von Vereinbarungen mit Norwegen betroffen sind, was einen Teil der Fangmöglichkeiten für 2012 betrifft. Die Verhandlungen mit Norwegen wurden am 18. Januar 2013 abgeschlossen. Daher sollten die definitiven Fangmöglichkeiten für die betreffenden Bestände in den Anhängen IA und IB der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 festgelegt werden.

Auf der 9. Jahrestagung der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) vom 2. bis 9. Dezember in Manila wurden neue Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echten Bonito in Form von Beschränkungen des Fischereiaufwands sowie Maßnahmen für das Sperrgebiet für die Fischerei mit Fischsammlern (FAD) angenommen. Die WCPFC einigte sich außerdem auf Bewirtschaftungsmaßnahmen im Hinblick auf das Überschneidungsgebiet der Zuständigkeitsbereiche der WCPFC und der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC). EU-Schiffe, die in den Registern beider Organisationen geführt werden, müssen daher beim Fischen in dem Überlappungsgebiet die in den EU-Verordnungen über Fangmöglichkeiten dargelegten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der IATTC einhalten. Die WCPFC-Maßnahmen sollten in EU-Recht umgesetzt werden.

Zwei Empfehlungen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Altantik (ICCAT) gewähren der EU bei Fängen in den Bewirtschaftungsgebieten Süd und Nord eine Flexibilität von bis zu 200 Tonnen (ICCAT-Empfehlungen 2011-02 und 2012-01). Anhang ID sollte geändert werden, um den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, diese ICCAT-Bestimmungen anzuwenden.

Neue oder geänderte Fangmöglichkeiten im Bereich der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPFO) wurden nach Abschluss der ersten, vom 28. Januar bis 1. Februar 2013 abgehaltenen Jahrestagung der SPFO-Kommission festgesetzt. Die in Anhang IJ der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 enthaltenen vorläufigen Quoten für Chilenische Bastardmakrele, die damit verbundene Berichterstattung und andere Bestimmungen in Zusammenhang mit Aufwandsbeschränkungen müssen nun entsprechend umgesetzt werden.

2013/0076 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 44/2012, (EU) Nr. 39/2013 und (EU) Nr. 40/2013 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission[1],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Mit den Verordnungen (EU) Nr. 44/2012[2], (EU) Nr. 39/2013[3] und Nr. 40/2013[4] des Rates wurden für 2012 bzw. 2013 Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern festgesetzt.

(2)       Das Gebiet innerhalb des ICES-Untergebiets VI, in dem die TAC für Hering im Firth of Clyde gilt, wurde in der Verordnung (EU) Nr. 39/2013 nicht genau genug festgelegt. Die betreffenden Koordinaten sind entsprechend zu ändern.

(3)       Als Ergebnis von Quotenübertragungen zwischen der EU und anderen Vertragspartnern der Fischereiorganisation für den Nordwestatlantik (NAFO) erhielt die EU am 31. Dezember 2012 zusätzliche Fangmöglichkeiten für Schwarzen Heilbutt im NAFO-Gebiet 3LMNO. Die EU hat diese Übertragungen mittels einer Mitteilung an die NAFO am 9. Januar 2013 akzeptiert. Anhang IC der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 sollte daher für das Jahr 2012 geändert werden, um diesen neuen Fangmöglichkeiten Rechnung zu tragen. Diese Änderungen betreffen nur das Jahr 2012 und gelten unbeschadet des Prinzips der relativen Stabilität.

(4)       Die Fangmöglichkeiten für Schiffe der EU und Norwegens sowie die Bedingungen für den gegenseitigen Zugang zu den Gewässern werden jedes Jahr nach Konsultationen über die Fangrechte in Übereinstimmung mit dem in den Fischereiabkommen oder Protokollen über die Fischereibeziehungen mit Norwegen vorgesehenen Verfahren festgelegt[5]. In Erwartung des Abschlusses dieser Konsultationen über die Vereinbarungen für 2013 wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 vorläufige Fangmöglichkeiten für die betreffenden Bestände festgelegt. Am 18. Januar 2013 wurden die Konsultationen mit Norwegen abgeschlossen und die Fangmöglichkeiten für 2013 festgelegt. Die Verordnung (EU) Nr. 40/2013 sollte entsprechend geändert werden.

(5)       Auf der 9. Jahrestagung der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) vom 2. bis 9. Dezember in Manila wurden neue Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echten Bonito in Form von Beschränkungen des Fischereiaufwands sowie Maßnahmen für das Sperrgebiet für Fischerei mit Fischsammlern (FAD) angenommen. Die WCPFC einigte sich außerdem auf Bewirtschaftungsmaßnahmen im Hinblick auf das Überschneidungsgebiet zwischen der WCPFC und der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC). Dementsprechend müssen EU-Schiffe, die in den Registern beider Organisationen geführt werden, beim Fischen in dem Überschneidungsgebiet nur die in der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 dargelegten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der IATTC einhalten. Die WCPFC-Maßnahmen sollten in EU-Recht umgesetzt werden.

(6)       Im Rahmen der ICCAT-Bestimmungen über die Erhaltung des Atlantischen Schwertfischs kann die EU bis zu 200 Tonnen Schwertfischfänge aus dem Bewirtschaftungsgebiet Nordatlantik auf ihre nicht ausgeschöpfte Schwertfischquote für den Südatlantik anrechnen. Die EU kann außerdem bis zu 200 Tonnen Schwertfischfänge aus dem Bewirtschaftungsgebiet Südatlantik auf ihre nicht ausgeschöpfte Schwertfischquote für den Nordatlantik anrechnen. Diese Bestimmungen sollten in EU-Recht umgesetzt werden.

(7)       Auf ihrer ersten Jahrestagung 2013 hat die Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPFO) Fangmöglichkeiten in Form einer TAC für Chilenische Bastardmakrele einschließlich einer Änderung der damit verbundenen Berichterstattung in dieser Fischerei, sowie Aufwandsbeschränkungen für pelagische Fischereien und Grundfischereien angenommen. Diese Bestimmungen sollten in EU-Recht umgesetzt werden.

(8)       Die Verordnungen (EU) Nr. 39/2013 und (EU) Nr. 40/2013 gelten generell ab dem 1. Januar 2013. Die vorliegende Verordnung sollte in Bezug auf die Änderungen dieser Verordnungen mit Wirkung vom 1. Januar 2013 gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft wurden. Die Änderung für Schwarzen Heilbutt im NAFO-Gebiet 3LMNO sollte ab dem 9. Januar 2013 gelten, dem Datum, an dem die EU die NAFO über ihr Einverständnis in Kenntnis gesetzt hat. Da die Änderung einiger Fangbeschränkungen die Wirtschaftstätigkeit und die Planung der Fangsaison von EU-Schiffen beeinflussen kann, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 44/2012

Anhang IC der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 wird gemäß Anhang I der voliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 39/2013

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 39/2013 wird gemäß Anhang II der voliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 40/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 40/2013 wird wie folgt geändert:

(1)          Dem Artikel 4 wird folgender Buchstabe n angefügt:

„n)     „das Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC“ ist das geografische Gebiet, das wie folgt begrenzt wird:

– 150° westlicher Länge,

– 130° westlicher Länge,

– 4° südlicher Breite,

– 50° südlicher Breite.“

(2)          Artikel 24 erhält folgende Fassung:

„Artikel 24 Pelagische Fischerei – Kapazitätsbeschränkung

Die Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPFO-Übereinkommensbereich aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, beschränken die Bruttoraumzahl der Schiffe unter ihrer Flagge, die 2013 pelagische Bestände befischen, für die EU insgesamt auf 78 600 BRZ.“

(3)          Artikel 25 erhält folgende Fassung:

„Artikel 25 Pelagische Fischerei – TACs

1.         Nur Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPFO-Übereinkommensbereich gemäß Artikel 24 aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, dürfen in diesem Bereich im Rahmen der in Anhang IJ festgelegten TACs pelagische Bestände befischen.

2.         Die Fangmöglichkeiten gemäß Anhang IJ dürfen nur unter der Vorraussetzung genutzt werden, dass die Mitgliedstaaten der Kommission zur Mitteilung an das SPFO-Sekretariat die Liste der Schiffe, die in dem Übereinkommensbereich aktive Fischerei oder Umladungen betreiben, Aufzeichnungen von Schiffsüberwachungssystemen (VMS), die monatlichen Fangmeldungen und, sofern verfügbar, die Zeiten der Hafenaufenthalte spätestens am 15. Tag des Folgemonats übermitteln.“

(4)          Artikel 29 erhält folgende Fassung:

„Artikel 29 Beschränkungen des Fischereiaufwands für Großaugenthun, Gelbflossenthun, und Echten Bonito

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Zahl der Ringwadenfängern für die Fischerei auf Großaugenthun (Thunnus obesus), Gelbflossenthun (Thunnus albacares) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) gewährten Fangtage im WCPFC-Übereinkommensbereich der Hohen See zwischen 20° nördlicher Breite und 20° südlicher Breite nicht zunimmt.“

(5)          Artikel 30 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.          In dem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs zwischen 20° N und 20° S ist Ringwadenfischern, die Fischsammler (FAD) einsetzen, der Fischfang in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2013, 0.00 Uhr, und dem 31. Oktober 2013, 24.00 Uhr, verboten. In diesem Zeitraum dürfen Ringwadenfischer in diesem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs nur fischen, wenn ein Beobachter an Bord ist, der darüber wacht, dass das Fischereifahrzeug zu keiner Zeit

a) ein FAD oder ein damit verbundenes elektronisches Gerät ausbringt und nutzt;

b) unter Einsatz von FAD Fischschwärme befischt.“

(6)          Folgender Artikel 30a wird eingefügt:

„Artikel 30a

Überschneidungsgebiet von IATTC und WCPFC

1.           Fischereifahrzeuge, die ausschließlich im WCPFC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß den Artikeln 29 bis 31 an, wenn sie im Überschneidungsgebiet von IATTC und der WCPFC gemäß Artikel 4 Buchstabe n fischen.

2.           Fischereifahrzeuge, die sowohl im WCPFC- als auch im IATTC-Register geführt werden und Fischereifahrzeuge, die ausschließlich im IATTC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a und Absätze 2 bis 6 an, wenn sie in dem Überlappungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC gemäß Artikel 4 Buchstabe n fischen.“

(7)          Die Anhänge IA, IB, ID, IJ, III und VIII werden gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2013.

Artikel 1 gilt jedoch ab dem 9. Januar 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

ANHANG I

In Anhang IC der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 erhält der Eintrag für Schwarzen Heilbutt im NAFO-Gebiet 3LMNO folgende Fassung:

„Art: || Schwarzer Heilbutt Reinhardtius hippoglossoides || Gebiet: || NAFO 3LMNO (GHL/N3LMNO)

Estland || 328 || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland || 335 ||

Lettland || 46 ||

Litauen || 23 || (1)

Spanien || 4 486 ||

Portugal || 1 875 || (2)

EU || 7 093 || (3)

|| ||

TAC || 12 098 ||

(1)        Zu dieser Quote wird als Übertragung von Fangmöglichkeiten von einem Drittland eine zusätzliche Menge von 19,6 t hinzugefügt. (2)        Zu dieser Quote wird als Übertragung von Fangmöglichkeiten von einem Drittland eine zusätzliche Menge von 10 t hinzugefügt. (3)        Zu dieser Quote wird als Übertragung von Fangmöglichkeiten von einem Drittland eine zusätzliche Menge von 29,6 t hinzugefügt.“

ANHANG II

In Anhang I Teil B der Verordnung (EU) Nr. 39/2013 erhält der Eintrag für Hering in Gebiet VI Clyde folgende Fassung:

„Art: || Hering Clupea harengus || Gebiet: || VI Clyde(1) (HER/06ACL.)

Vereinigtes Königreich || Noch nicht festgelegt || (2) || Vorsorgliche TAC

EU || Noch nicht festgelegt || (3)

|| ||

TAC || Noch nicht festgelegt || (3)

(1)   Clyde-Bestand: Es handelt sich um den Heringsbestand im Seegebiet nordöstlich einer Linie zwischen: –          Mull of Kintyre (55°17,9'N, 05°47,8'W); –          einem Punkt mit den Koordinaten 55°04'N, 05°23'W und –          Corsewall Point (55°00,5'N, 05°09,4'W). (2)   Artikel 6 dieser Verordnung gilt. (3)   Dieselbe Menge wie nach Fußnote 2.“

ANHANG III

1.           Anhang IA der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 wird wie folgt geändert:

(a) Der Eintrag für Lumb in den EU-Gewässern und internationalen Gewässern der Gebiete V, VI und VII erhält folgende Fassung:

„Art: || Lumb Brosme brosme || Gebiet: || V, VI und VII (EU- und internationale Gewässer) (USK/567EI.)

Deutschland || 13 || || Analytische TAC Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

Spanien || 46 ||

Frankreich || 548 ||

Irland || 53 ||

Vereinigtes Königreich || 264 ||

Sonstige || 13 || (1)

EU ||  937 ||

Norwegen || 2 923 || (2) (3) (4)

|| ||

TAC || 3 860 ||

(1)           Nur Beifänge. Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. (2)In den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IV, Vb, VI und VII zu fischen (USK/*24X7C). (3)           Besondere Bedingungen: Davon ist in den Gebieten Vb, VI und VII jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten Vb, VI und VII dürfen 3000 t (OTH/*5B67-) nicht überschreiten. (4)           Einschließlich Leng. Die norwegischen Quoten von 6140 t Leng (LIN/*5B67-) und 2923 t Lumb (USK/*5B67-) sind in einem Umfang bis zu 2000 t austauschbar und dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten Vb, VI und VII gefischt werden.“

(b) Der Eintrag für Hering im Gebiet IIIa erhält folgende Fassung:

„Art: || Hering(1) Clupea harengus || Gebiet: || IIIa (HER/03A.)

Dänemark || 23 115 || (2) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland ||  370 || (2) ||

Schweden || 24 180 || (2)

EU || 47 665 || (2)

|| || ||

TAC || 55 000 || ||

(1)           Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde. (2)           Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Menge dürfen in EU-Gewässern des Gebiets IV (HER/*04-C.) gefangen werden.“

(c) Der Eintrag für Hering in den EU-Gewässern und norwegischen Gewässern des Gebiets IV nördlich von 53° 30′ N erhält folgende Fassung:

„Art: || Hering(1) Clupea harengus || Gebiet: || EU- und norwegische Gewässer des Gebiets IV nördlich von 53° 30' N (HER/4AB.)

Dänemark || 82 009 || || Analytische TAC. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland || 50 671 ||

Frankreich || 24 160 ||

Niederlande || 61 239 ||

Schweden || 4 863 ||

Vereinigtes Königreich || 66 172 ||

EU || 289 114 ||

Norwegen || 138 620 || (2)

|| || ||

TAC || 478 000 || ||

(1)           Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde. Die Mitgliedstaaten melden ihre Heringsanlandungen in den Gebieten IVa (HER/04A.) und IVb (HER/04B.) getrennt. (2)           Davon dürfen bis zu 50 000 t in EU-Gewässern der Gebiete IVa und IVb (HER/*4AB-C) gefangen werden. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC abgezogen.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

|| Norwegische Gewässer südlich von 62° N (HER/*04N-)(1) ||

EU || 50 000

(1)           Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde. Die Mitgliedstaaten melden ihre Heringsanlandungen in den Gebieten IVa (HER/*4AN.) und IVb (HER*/4BN.) getrennt.“

(d) Der Eintrag für Hering in den norwegischen Gewässern südlich von 62°N erhält folgende Fassung:

„Art: || Hering(1) Clupea harengus || Gebiet: || Norwegische Gewässer südlich von 62° N (HER/04-N.)

Schweden || 922 || (1) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

EU || 922 ||

|| ||

TAC || 922 ||

(1)           Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.“

(e) Der Eintrag für Hering im Gebiet IIIa erhält folgende Fassung:

„Art: || Hering(1) Clupea harengus || Gebiet: || IIIa (HER/03A-BC)

Dänemark || 5 692 || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland ||  51 ||

Schweden ||  916 ||

EU || 6 659 ||

|| ||

TAC || 6 659 ||

(1)           Ausschließlich Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm als Beifang gefangen wurde.“

(f) Der Eintrag für Hering in den Gebieten IV und VIId und in den EU-Gewässern des Gebiets IIa erhält folgende Fassung:

„Art: || Hering(1) Clupea harengus || Gebiet: || IV, VIId und EU-Gewässer des Gebiets IIa (HER/2A47DX)

Belgien ||  71 || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark || 13 787 ||

Deutschland ||  71 ||

Frankreich ||  71 ||

Niederlande ||  71 ||

Schweden ||  67 ||

Vereinigtes Königreich ||  262 ||

EU || 14 400 ||

|| ||

TAC || 14 400 ||

(1)           Ausschließlich Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm als Beifang gefangen wurde.“

(g) Der Eintrag für Hering in den Gebieten IVc und VIId erhält folgende Fassung:

„Art: || Hering(1) Clupea harengus || Gebiet: || IVc, VIId (2) (HER/4CXB7D)

Belgien || 9 285 || (3) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark || 1 123 || (3)

Deutschland ||  694 || (3)

Frankreich || 12 338 || (3)

Niederlande || 22 033 || (3)

Vereinigtes Königreich || 4 793 || (3)

EU || 50 266 ||

|| ||

TAC || 478 000 ||

(1)           Ausschließlich Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde. (2)           Außer Blackwater-Bestand: Es handelt sich um den Heringsbestand in dem Seegebiet der Themsemündung innerhalb eines Gebiets, das von einer Linie begrenzt wird, die von Landguard Point (51° 56' N, 1° 19,1' E) genau nach Süden bis 51° 33' N und dann genau nach Westen bis zu einem Punkt an der Küste des Vereinigten Königreichs verläuft. (3)           Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Quote können im Gebiet IVb (HER/*04B.) gefangen werden.“

(h) Der Eintrag für Kabeljau im Skagerrak erhält folgende Fassung:

„Art: || Kabeljau Gadus morhua || Gebiet: || Skagerrak (COD/03AN.)

Belgien ||  9 || (1) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark || 3 026 || (1)

Deutschland ||  76 || (1)

Niederlande ||  19 || (1)

Schweden ||  530 || (1)

EU || 3 660 ||

|| ||

TAC || 3 783 ||

(1)           Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Artikels 6 dieser Verordnung Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen vollständig dokumentierter Fischereien teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu weiteren 12 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.

(i) der Eintrag für Kabeljau im Gebiet IV, den EU-Gewässern des Gebiets IIa und dem Teil des Gebiets IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört, erhält folgende Fassung:

„Art: || Kabeljau Gadus morhua || Gebiet: || IV; EU-Gewässer des Gebiets IIa und der Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört (COD/2A3AX4)

Belgien ||  782 || (1) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark || 4 495 || (1)

Deutschland || 2 850 || (1)

Frankreich ||  966 || (1)

Niederlande || 2 540 || (1)

Schweden ||  30 || (1)

Vereinigtes Königreich || 10 311 || (1)

EU || 21 974 ||

Norwegen || 4 501 || (2)

|| ||

TAC || 26 475 ||

(1)           Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Artikels 6 dieser Verordnung Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen vollständig dokumentierter Fischereien teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu weiteren 12 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen. (2)           Dürfen in EU-Gewässern gefangen werden. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC abgezogen.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

|| IV (norwegische Gewässer) (COD/*04N-) ||

EU || 19 099” ||

(j) Der Eintrag für Kabeljau in den norwegischen Gewässern südlich von 62°N erhält folgende Fassung:

„Art: || Kabeljau Gadus morhua || Gebiet: || Norwegische Gewässer südlich von 62° N (COD/04-N.)

Schweden || 382 || (1) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

EU || 382 ||

|| || ||

TAC || Entfällt || ||

(1)           Beifänge von Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.“

(k) Der Eintrag für Kabeljau im Gebiet VIId erhält folgende Fassung:

„Art: || Kabeljau Gadus morhua || Gebiet: || VIId (COD/07D.)

Belgien ||  66 || (1) || Analytische TAC

Frankreich ||  1 295 || (1)

Niederlande ||  39 || (1)

Vereinigtes Königreich ||  143 || (1)

EU || 1 543 ||

|| ||

TAC || 1 543 ||

(1)           Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Artikels 6 dieser Verordnung Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen vollständig dokumentierter Fischereien teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu weiteren 12 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.“

(l) Der Eintrag für Schellfisch im Gebiet IIIA und in den EU-Gewässern der Unterdivisionen 22-32 erhält folgende Fassung:

„Art: || Schellfisch Melanogrammus aeglefinus || Gebiet: || IIIa, EU-Gewässer der Unterdivisionen 22-32 (HAD/3A/BCD) ||

Belgien ||  13 || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark || 2 231 ||

Deutschland ||  142 ||

Niederlande ||  3 ||

Schweden ||  264 ||

EU || 2 653 ||

|| ||

TAC || 2 770” ||

(m) Der Eintrag für Schellfisch im Gebiet IV und in den EU-Gewässern des Gebiets IIa erhält folgende Fassung:

„Art: || Schellfisch Melanogrammus aeglefinus || Gebiet: || IV; IIa (EU-Gewässer) (HAD/2AC4.) ||

Belgien || 257 || || Analytische TAC ||

Dänemark || 1 770 || ||

Deutschland || 1 126 || ||

Frankreich || 1 963 || ||

Niederlande || 193 || ||

Schweden || 178 || ||

Vereinigtes Königreich || 29 194 || ||

EU || 34 681 || ||

Norwegen || 10 359 || ||

|| || ||

TAC || 45 040 || ||

||

Besondere Bedingung: ||

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden: ||

|| IV (norwegische Gewässer) (HAD/*04N-) || || ||

EU || 25 798” || || ||

||

(n) Der Eintrag für Schellfisch in norwegischen Gewässern südlich von 62°N erhält folgende Fassung:

„Art: || Schellfisch Melanogrammus aeglefinus || Gebiet: || Norwegische Gewässer südlich von 62° N (HAD/04-N.)

Schweden || 707 || (1) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

EU || 707 ||

|| || ||

TAC || Entfällt || ||

(1)           Beifänge von Kabeljau, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.“

(o) Der Eintrag für Wittling im Gebiet IIIa erhält folgende Fassung:

„Art: || Wittling Merlangius merlangus || Gebiet: || IIIa (WHG/03A.) ||

Dänemark || 929 || || Vorsorgliche TAC

Niederlande || 3 ||

Schweden || 99 ||

EU || 1 031 ||

|| ||

TAC || 1 050” ||

||

||

(p) Der Eintrag für Wittling im Gebiet IV und in den EU-Gewässern des Gebiets IIa erhält folgende Fassung:

„Art: || Wittling Merlangius merlangus || Gebiet: || IV; IIa (EU-Gewässer) (WHG/2AC4.) ||

Belgien || 365 || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. ||

Dänemark || 1 577 || ||

Deutschland || 410 || ||

Frankreich || 2 370 || ||

Niederlande || 912 || ||

Schweden || 3 || ||

Vereinigtes Königreich || 11 402 || ||

EU || 17 039 || ||

Norwegen || 1 893 || (1) ||

|| || ||

TAC || 18 932 || ||

(1)           Dürfen in EU-Gewässern gefangen werden. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC abgezogen.

Besondere Bedingung: ||

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden: ||

|| IV (norwegische Gewässer) (WHG/*04N-) || ||

EuropäischeUnion || 11 544” || ||

||

(q) Der Eintrag für Wittling und Pollack in den norwegischen Gewässern südlich von 62° N erhält folgende Fassung:

„Art: || Wittling und Pollack Merlangius merlangus and Pollachius pollachius || Gebiet: || Norwegische Gewässer südlich von 62° N (WHG/04-N.) für Wittling; (POL/04-N.) für Pollack ||

Schweden || 190 || (1) || Vorsorgliche TAC. ||

EU || 190 || ||

|| || || ||

TAC || Entfällt || || ||

(1) Beifänge von Kabeljau, Schellfisch und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.“

||

(r) Der Eintrag für Blauen Wittling in den norwegischen Gewässern der Gebiete II und IV erhält folgende Fassung:

„Art: || Blauer Wittling Micromesistius poutassou || Gebiet: || II und IV (norwegische Gewässer) (WHB/24-N.)

Dänemark || 0 || || Analytische TAC

Vereinigtes Königreich || 0 ||

EU || 0 ||

|| ||

TAC || 643 000” ||

(s) Der Eintrag für Blauen Wittling in den Gebieten I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer) erhält folgende Fassung:

„Art: || Blauer Wittling Micromesistius poutassou || Gebiet: || I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer) (WHB/1X14) ||

Dänemark || 17 715 || (1) || Analytische TAC ||

Deutschland || 6 888 || (1) ||

Spanien || 15 018 || (1) (2) ||

Frankreich || 12 328 || (1) ||

Irland || 13 718 || (1) ||

Niederlande || 21 601 || (1) ||

Portugal || 1 395 || (1) (2) ||

Schweden || 4 382 || (1) ||

Vereinigtes Königreich || 22 987 || (1) ||

EU || 116 032 || (1) ||

Norwegen || 45 000 || ||

TAC || 643 000 || ||

(1)           Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 64 % in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen (WHB/*NZJM1) gefischt werden. (2)           Übertragungen dieser Quote auf die Gebiete VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer) sind zulässig. Diese Übertragungen müssen jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden.“ ||

(t) Der Eintrag für Blauen Wittling in den Gebieten VIIIc, IX und X sowie in den EU-Gewässern von CECAF 34.1.1 erhält folgende Fassung:

„Art: || Blauer Wittling Micromesistius poutassou || Gebiet: || VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer) (WHB/8C3411)

Spanien || 13 213 || || Analytische TAC

Portugal || 3 303 ||

EU || 16 516 || (1)

|| ||

TAC || 643 000 ||

(1)           Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 64 % in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen (WHB/*NZJM2) gefangen werden.“

||

(u) Der Eintrag für Blauen Wittling in den EU-Gewässern der Gebiete II, IVa, V, VI nördlich von 56° 30’N und VII westlich von 12°W erhält folgende Fassung:

„Art: || Blauer Wittling Micromesistius poutassou || Gebiet: || II, IVa, V, VI nördlich von 56°30'N und VII westlich von 12°W (EU-Gewässer) (WHB/24A567)

Norwegen || 113 630 || (1) (2) || Analytische TAC ||

|| || || ||

TAC || 643 000 || || ||

(1)           Wird auf die zwischen den Küstenstaaten vereinbarten Fangbeschränkungen für Norwegen angerechnet. (2)           Besondere Bedingung: Die Fänge in Gebiet IV dürfen höchstens 28 408 t betragen, d.h. 25 % der Zugangsquote Norwegens.“ ||

||

(v) Der Eintrag für Blauleng in den EU-Gewässern und internationalen Gewässern der Gebiete Vb, VI und VII erhält folgende Fassung:

„Art: || Blauleng Molva dypterygia || Gebiet: || Vb, VI und VII (EU- und internationale Gewässer) (BLI/5B67-) ||

Deutschland ||  25 || || Analytische TAC Artikel 11 dieser Verordnung gilt. ||

Estland ||  4 || ||

Spanien ||  79 || ||

Frankreich || 1 806 || ||

Irland ||  7 || ||

Litauen ||  2 || ||

Polen ||  1 || ||

Vereinigtes Königreich ||  459 || ||

Sonstiges ||  7 || (1) ||

EU || 2 390 || ||

Norwegen || 150 || (2) ||

|| || ||

TAC || 2 540 || ||

(1)           Nur als Beifänge. Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. (2)           In den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IV, Vb, VI und VII (BLI/*24X7C) zu fischen.“

||

(w) Der Eintrag für Leng in den EU-Gewässern und internationalen Gewässern der Gebiete VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV erhält folgende Fassung:

„Art: || Leng Molva molva || Gebiet: || VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer) (LIN/6X14.)

Belgien ||  30 || || Analytische TAC Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

Dänemark ||  5 ||

Deutschland ||  109 ||

Spanien || 2 211 ||

Frankreich || 2 357 ||

Irland ||  591 ||

Portugal ||  5 ||

Vereinigtes Königreich || 2 716 ||

EU || 8 024 ||

Norwegen || 6 140 || (1) (2)

|| ||

TAC || 14 164 ||

(1)           Besondere Bedingung: Davon ist in den Gebieten Vb, VI und VII jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten VI und VII dürfen 3000 t nicht überschreiten (OTH/*6X14.). (2)           Einschließlich Lumb. Die norwegischen Quoten von 6140 t Leng und 2923 t Lumb sind in einem Umfang bis zu 2000 t austauschbar und dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten Vb, VI und VII gefischt werden.“

(x) Der Eintrag für Leng in den norwegischen Gewässern des Gebiets IV erhält folgende Fassung:

(Art): || Leng Molva molva || Gebiet: || IV (norwegische Gewässer) (LIN/04-N.)

Belgien || 6 || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark || 747 ||

Deutschland || 21 ||

Frankreich || 8 ||

Niederlande || 1 ||

Vereinigtes Königreich || 67 ||

EU || 850 ||

|| ||

TAC || Entfällt ||

(y) Der Eintrag für Kaisergranat in den norwegischen Gewässern des Gebiets IV erhält folgende Fassung:

„Art: || Kaisergranat Nephrops norvegicus || Gebiet: || IV (norwegische Gewässer) (NEP/04-N.)

Dänemark || 947 || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland || 0 ||

Vereinigtes Königreich || 53 ||

EU || 1 000 ||

|| || ||

TAC || Entfällt“ || ||

(z) Der Eintrag für Tiefseegarnele im Gebiet IIIa erhält folgende Fassung:

„Art: || Tiefseegarnele Pandalus borealis || Gebiet: || IIIa (PRA/03A.)

Dänemark || 2 308 || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. ||

Schweden || 1 243 || ||

EU || 3 551 || ||

|| || ||

TAC || 6 650” || ||

||

(aa) Der Eintrag für Tiefseegarnelen in den norwegischen Gewässern südlich von 62° N erhält folgende Fassung:

„Art: || Tiefseegarnele Pandalus borealis || Gebiet: || Norwegische Gewässer südlich von 62° N (PRA/04-N.)

Dänemark || 266 || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Schweden || 91 || (1)

EU || 357 ||

|| || ||

TAC || Entfällt || ||

(1)           Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.“

(bb) Der Eintrag für Scholle im Skagerrak erhält folgende Fassung:

„Art: || Scholle Pleuronectes platessa || Gebiet: || Skagerrak (PLE/03AN.)

Belgien ||  55 || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark || 7 117 ||

Deutschland ||  37 ||

Niederlande || 1 369 ||

Schweden ||  381 ||

EU || 8 959 ||

|| ||

TAC || 9 142” ||

(cc) Der Eintrag für Scholle im Gebiet IV, den EU-Gewässern des Gebiets IIa und dem Teil des Gebiets IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört, erhält folgende Fassung:

„Art: || Scholle Pleuronectes platessa || Gebiet: || IV; IIa (EU-Gewässer) und der Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört (PLE/2A3AX4)

Belgien || 5 598 || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark || 18 195 ||

Deutschland || 5 249 ||

Frankreich || 1 050 ||

Niederlande || 34 990 ||

Vereinigtes Königreich || 25 893 ||

EU || 90 975 ||

Norwegen || 6 095 ||

|| ||

TAC || 97 070 ||

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

|| IV (norwegische Gewässer) (PLE/*04N-) || ||

EU || 37 331” || ||

(dd) Der Eintrag für Seelachs in den Gebieten IIIa und IV und in den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IIIb, IIIc und den Unterdivisionen 22-32 erhält folgende Fassung:

„Art: || Seelachs Pollachius virens || Gebiet: || IIIa und IV; IIa, IIIb, IIIc und Unterdivisionen 22-32 (EU-Gewässer) (POK/2A34.)

Belgien ||  32 || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark || 3 757 ||

Deutschland || 9 487 ||

Frankreich || 22 326 ||

Niederlande ||  95 ||

Schweden ||  516 ||

Vereinigtes Königreich || 7 273 ||

EU || 43 486 ||

Norwegen || 47 734 || (1)

|| ||

TAC || 91 220 ||

(1)           Darf nur in den EU-Gewässern der Gebiete IV und IIIa (POK/*3A4-C) gefangen werden. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC abgezogen.“

(ee) Der Eintrag für Seelachs im Gebiet VI und in den EU-Gewässern und internationalen Gewässern der Gebiete Vb, XII und XIV erhält folgende Fassung:

„Art: || Seelachs Pollachius virens || Gebiet: || VI; Vb, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer) (POK/56/-14)

Deutschland ||  655 || || Analytische TAC

Frankreich || 6 506 ||

Irland ||  217 ||

Vereinigtes Königreich || 1 586 ||

EU || 8 964 ||

Norwegen || 500 || (1)

|| ||

TAC || 9 464 ||

|| || ||

(1)           Nördlich von 56° 30' N (POK/*5614N) zu fangen.“

(ff) Der Eintrag für Seelachs in den norwegischen Gewässern südlich von 62°N erhält folgende Fassung:

„Art: || Seelachs Pollachius virens || Gebiet: || Norwegische Gewässer südlich von 62° N (POK/04-N.)

Schweden || 880 || (1) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

EU || 880 ||

|| || ||

TAC || Entfällt || ||

(1)        Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack und Wittling sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.“

(gg) Der Eintrag für Schwarzen Heilbutt in den EU-Gewässern der Gebiete IIa und IV und in den EU-Gewässern und internationalen Gewässern der Gebiete Vb und VI erhält folgende Fassung:

„Art: || Schwarzer Heilbutt Reinhardtius hippoglossoides || Gebiet: || IIa und IV (EU-Gewässer); Vb und VI (EU- und internationale Gewässer) (GHL/2A-C46)

Dänemark ||  13 || || Analytische TAC

Deutschland ||  23 ||

Estland ||  13 ||

Spanien ||  13 ||

Frankreich ||  218 ||

Irland ||  13 ||

Litauen ||  13 ||

Polen ||  13 ||

Vereinigtes Königreich ||  857 ||

EU || 1 176 ||

Norwegen || 824 || (1)

TAC || 2 000 ||

(1)           In EU-Gewässern der Gebiete IIa und VI zu fangen. Im Gebiet VI darf diese Menge nur mit Langleinen gefischt werden (GHL/*2A6-C).“

(hh) Der Eintrag für Makrele in den Gebieten IIIa und IV und in den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IIIb, IIIc und den Subdivisionen 22-32 erhält folgende Fassung:

„Art: || Makrele Scomber scombrus || Gebiet: || IIIa und IV; IIa, IIIb, IIIc und Unterdivisionen 22-32 (EU-Gewässer) (MAC/2A34.)

Belgien || 440 || (3) || Analytische TAC

Dänemark || 15 072 || (3)

Deutschland || 4 59 || (3)

Frankreich || 1 387 || (3)

Niederlande || 1 396 || (3)

Schweden || 4 174 || (1) (2) (3)

Vereinigtes Königreich || 1 293 || (3)

EU || 24 221 || (1) (3)

Norwegen || 141 809 || (4)

|| || ||

TAC || Entfällt || ||

(1)           Besondere Bedingung: Einschließlich 242 t, die in norwegischen Gewässern südlich von 62° N gefischt werden müssen (MAC/*04N-). (2)           Beim Fischfang in norwegischen Gewässern sind Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs auf die Quoten für diese Arten anzurechnen. (3)           Darf auch in norwegischen Gewässern des Gebiets IVa gefangen werden (MAC/*4AN.). (4)           Von Norwegens Anteil an der TAC abzuziehen (Zugangsquote). Diese Menge schließt den norwegischen Anteil an der TAC für die Nordsee im Umfang von 39 599 t ein. Diese Quote darf nur im Gebiet IVa (MAC/*04A.) gefischt werden, ausgenommen 3000 t im Gebiet IIIa (MAC/*03A.).

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.

|| IIIa (MAC/*03A.) || IIIa und IVbc (MAC/*3A4BC) || IVb (MAC/*04B.) || IVc (MAC/*04C.) || VI; IIa (internationale Gewässer) vom 1. Januar bis 31. März 2013 und im Dezember 2013 (MAC/*2A6.) ||

Dänemark || 0 || 4 130 || 0 || 0 || 8 107 ||

Frankreich || 0 || 490 || 0 || 0 || 0 ||

Niederlande || 0 || 490 || 0 || 0 || 0 ||

Schweden || 0 || 0 || 390 || 10 || 1 573 ||

Vereinigtes Königreich || 0 || 490 || 0 || 0 || 0 ||

Norwegen || 3 000 || 0 || 0 || 0 || 0” ||

||

||

(ii)  Der Eintrag für Makrele in den Gebieten VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe, den EU- und internationalen Gewässern des Gebiets Vb und den internationalen Gewässern der Gebiete IIa, XII und XIV wird wie folgt ersetzt:

„Art: || Makrele Scomber scombrus || Gebiet: || VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Vb (EU- und internationale Gewässer), IIa, XII und XIV (internationale Gewässer) (MAC/2CX14-)

Deutschland || 17 326 || || Analytische TAC

Spanien || 18 ||

Estland || 144 ||

Frankreich || 11 552 ||

Irland || 57 753 ||

Lettland || 106 ||

Litauen || 106 ||

Niederlande || 25 267 ||

Polen || 1 220 ||

Vereinigtes Königreich || 158 825 ||

EU || 272 317 ||

Norwegen || 11 788 || (1) (2)

|| || ||

TAC || Entfällt || ||

(1)           Darf nur in den Gebieten IIa, VIa (nördlich von 56° 30′ N) und in den Gebieten IVa, VIId, VIIe, VIIf und VIIh (MAC/*AX7H) gefangen werden. (2)           Zusätzliche 28 362 t der Zugangsquote dürfen von Norwegen nördlich von 56° 30′ N gefangen werden und sind auf seine Fangbeschränkungen anzurechnen (MAC/*N6530).

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten und Zeiträumen nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

|| IVa (EU- und norwegische Gewässer) (MAC/*A-EN) Vom 1. Januar bis 15. Februar 2013 und vom 1. September bis zum 31. Dezember 2013 || IIa (norwegische Gewässer) (MAC/*2AN-)

Deutschland || 6 971 || || 710 ||

Frankreich || 4 648 || || 473 ||

Irland || 23 237 || || 2 366 ||

Niederlande || 10 166 || || 1 035 ||

Vereinigtes Königreich || 63 905 || || 6 507 ||

EU || 108 927 || || 11 091” ||

(jj)  Der Eintrag für Makrele in den Gebieten VIIIc, IX und X sowie in den EU-Gewässern von CECAF 34.1.1 erhält folgende Fassung:

„Art: || Makrele Scomber scombrus || Gebiet: || VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer) (MAC/8C3411)

Spanien || 2 5682 || (1) || Analytische TAC

Frankreich || 170 || (1)

Portugal || 5 308 || (1)

EU || 31 160 ||

|| || ||

TAC || Entfällt || ||

(1)           Besondere Bedingung: Mengen für den Tausch mit anderen Mitgliedstaaten dürfen in den Gebieten VIIIa, VIIIb und VIIId (MAC/*8ABD.) gefangen werden. Die von Spanien, Portugal oder Frankreich zum Tausch bereitgestellten und in den Gebieten VIIIa, VIIIb und VIIId zu fangenden Mengen dürfen jedoch 25 % der Quote des abgebenden Mitgliedstaats nicht überschreiten.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

|| VIIIb (MAC/*08B.) ||

Spanien || 2 157 || ||

Frankreich || 14 || ||

Portugal || 446” || ||

(kk) Der Eintrag für Makrele in den norwegischen Gewässern der Gebiete IIa und IVa erhält folgende Fassung:

„Art: || Makrele Scomber scombrus || Gebiet: || IIa und IVa (norwegische Gewässer) (MAC/2A4A-N)

Dänemark || 10 694 || (1) || Analytische TAC

EU || 10 694 || (1)

|| || ||

TAC || Entfällt || ||

(1)           Fänge in IIa (MAC/*02A.) und IVa (MAC/*4A.) sind getrennt zu melden.“

(ll) Der Eintrag für Gemeine Seezunge in den EU-Gewässern der Gebiete II und IV erhält folgende Fassung:

„Art: || Gemeine Seezunge Solea solea || Gebiet: || II und IV (EU-Gewässer) (SOL/24-C.)

Belgien || 1 164 || || Analytische TAC

Dänemark ||  532 ||

Deutschland ||  931 ||

Frankreich ||  233 ||

Niederlande || 10 511 ||

Vereinigtes Königreich ||  599 ||

EU || 13 970 ||

Norwegen || 30 || (1)

|| ||

TAC || 14 000 ||

(1)           Darf nur in den EU-Gewässern des Gebiets IV gefangen werden (SOL/*04-C.).“

(mm)  Der Eintrag für Sprotte und die dazugehörigen Beifänge im Gebiet IIIa erhält folgende Fassung:

„Art: || Sprotte und dazugehörige Beifänge Sprattus sprattus || Gebiet: || IIIa (SPR/03A.)

Dänemark || 27 875 || (1) || Vorsorgliche TAC

Deutschland ||  58 || (1)

Schweden || 10 547 || (1)

EU || 38 480 ||

|| ||

TAC || 41 600 ||

(1)           Mindestens 95 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen müssen aus Sprotte bestehen. Beifänge von Kliesche, Wittling und Schellfisch sind auf die restlichen 5 % der TAC anzurechnen (OTH/*03A.).“

(nn) Der Eintrag für Bastardmakrele und die dazugehörigen Beifänge in den EU-Gewässern der Gebiete IVb, IVc und VIId erhält folgende Fassung:

„Art: || Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge Trachurus spp. || Gebiet: || IVb, IVc und VIId (EU-Gewässer) (JAX/4BC7D)

Belgien ||  38 || (3) || Vorsorgliche TAC

Dänemark || 16 367 || (3)

Deutschland || 1 445 || (1) (3)

Spanien ||  304 || (3)

Frankreich || 1 358 || (1) (3)

Irland || 1 029 || (3)

Niederlande || 9 854 || (1) (3)

Portugal ||  35 || (3)

Schweden ||  75 || (3)

Vereinigtes Königreich || 3 895 || (1) (3)

EU || 34 400 ||

Norwegen || 3 550 || (2)

|| ||

TAC || 37 950 ||

(1)           Besondere Bedingung: Bis zu 5 % der im Gebiet VIId gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für die nachstehenden Gebiet gefangen abgerechnet werden: IIa, IVa, VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe (EU-Gewässer); Vb (EU- und internationale Gewässer), XII und XIV (internationale Gewässer) (JAX/*2A-14). (2)           Dürfen nur in den EU-Gewässern des Gebiets IV (JAX/*04-C.) gefischt werden. (3)           Bei mindestens 95 % der Anlandungen unter dieser Quote muss es sich um Bastardmakrele handeln. Beifänge von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele werden auf die restlichen 5 % der Quote angerechnet (OTH/*4BC7D).“

(oo) Der Eintrag für Bastardmakrele und die dazugehörigen Beifänge in den EU-Gewässern der Gebiete IIa und IVa, den Gebieten VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe, den EU- und internationalen Gewässern des Gebiets Vb sowie den internationalen Gewässern der Gebiete XII und XIV erhält folgende Fassung:

„Art: || Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge Trachurus spp. || Gebiet: || IIa und IVa (EU-Gewässer); VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer) (JAX/2A-14)

Dänemark || 15 702 || (1) (3) || Analytische TAC

Deutschland || 12 251 || (1) (2) (3)

Spanien || 16 711 || (3)

Frankreich || 6 306 || (1) (2) (3)

Irland || 40 803 || (1) (3)

Niederlande || 49 156 || (1) (2) (3)

Portugal || 1 610 || (3)

Schweden ||  675 || (1) (3)

Vereinigtes Königreich || 14 775 || (1) (2) (3)

EU || 157 989 ||

|| ||

TAC || 157 989 ||

(1)           Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote, die vor dem 30. Juni 2013 in den EU-Gewässern der Gebiete IIa und IVa gefangen werden, dürfen als im Rahmen der Quote für die EU-Gewässer der Gebiete IVb, IVc und VIId gefangen abgerechnet werden (JAX/*4BC7D). (2)           Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote können im Gebiet VIId gefischt werden (JAX/*07D.). (3)           Bei mindestens 95 % der auf die Quote anzurechnenden Anlandungen muss es sich um Bastardmakrele handeln. Beifänge von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele werden auf die restlichen 5 % der TAC angerechnet (OTH/*2A-14).“

(pp) Der Eintrag für Stintdorsch und die dazugehörigen Beifänge im Gebiet IIIa und in den EU-Gewässern der Gebiete IIa und IV erhält folgende Fassung:

„Art: || Stintdorsch und dazugehörige Beifänge Trisopterus esmarki || Gebiet: || IIIa ; EU-Gewässer der Gebiete IIa und IV (NOP/2A3A4.)

Dänemark || 167 345 || (1) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland ||  32 || (1) (2) ||

Niederlande ||  123 || (1) (2)

EU || 167 500 || (1)

Norwegen || 20 000 ||

|| ||

TAC || 187 500 ||

Bei mindestens 95% der Anlandungen unter dieser Quote muss es sich um Stintdorsch handeln. Beifänge von Schellfisch und Wittling werden auf die restlichen 5 % der Quote angerechnet (OT2/*2A3A4). (2) Diese Menge darf nur in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa, IIIa und IV gefischt werden.“

(qq) Der Eintrag für Industriefisch in den norwegischen Gewässern des Gebiets IV erhält folgende Fassung:

„Art: || Industriefisch || Gebiet: || IV (norwegische Gewässer) (I/F/04-N.)

Schweden || 800 || (1) (2) || Vorsorgliche TAC

EU || 800 ||

|| || ||

TAC || Entfällt || ||

(1)           Beifänge an Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs werden auf die Quoten für diese Arten angerechnet. (2)           Besondere Bedingung: Davon nicht mehr als 400 t Bastardmakrelen (JAX/*04-N.).“

(rr) Der Eintrag für andere Arten in den EU-Gewässern der Gebiete Vb, VI und VII erhält folgende Fassung:

„Art: || Andere Arten || Gebiet: || Vb, VI und VII (EU-Gewässer) (OTH/5B67-C)

EU || Entfällt || || Vorsorgliche TAC

Norwegen || 140 || (1) ||

TAC || Entfällt || ||

|| || ||

(1)           Nur Fänge mit Langleinen.“

(ss) Der Eintrag für andere Arten in den norwegischen Gewässern des Gebiets IV erhält folgende Fassung:

„Art: || Andere Arten || Gebiet: || IV (norwegische Gewässer) (OTH/04-N.)

Belgien ||  35 || || Vorsorgliche TAC

Dänemark || 3 250 ||

Deutschland ||  366 ||

Frankreich ||  151 ||

Niederlande ||  260 ||

Schweden || Entfällt || (1) (3)

Vereinigtes Königreich || 2 438 ||

EU || 6 500 || (2) (3)

|| || ||

TAC || Entfällt || ||

(1) Quote für „andere Arten“, die Norwegen traditionell Schweden einräumt. (2)   Einschließlich nicht besonders erwähnter Fischereien. Ausnahmen sind nach Konsultationen möglich.“

(tt) Der Eintrag für andere Arten in den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IV und VIa nördlich von 56° 30′ N erhält folgende Fassung:

„Art: || Andere Arten || Gebiet: || IIa, IV und VIa nördlich von 56° 30' N (EU-Gewässer) (OTH/2A46AN)

EU || Entfällt || || Vorsorgliche TAC

Norwegen || 3 250 || (1) (2)

|| || ||

TAC || Entfällt || ||

(1)           Begrenzt auf die Gebiete IIa und IV (OTH/*2A4-C). (2)           Einschließlich nicht besonders erwähnter Fischereien. Ausnahmen sind nach Konsultationen möglich.“

2.           Anhang IB der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 wird wie folgt geändert:

(a) Der Eintrag für Hering in den EU-, norwegischen und internationalen Gewässern der Gebiete I und II erhält folgende Fassung:

„Art: || Hering Clupea harengus || Gebiet: || I und II (EU-, norwegische und internationale Gewässer) (HER/1/2-)

Belgien ||  14 || (1) || Analytische TAC

Dänemark || 13 806 || (1)

Deutschland || 2 418 || (1)

Spanien ||  46 || (1)

Frankreich ||  596 || (1)

Irland || 3 574 || (1)

Niederlande || 4 941 || (1)

Polen ||  699 || (1)

Portugal ||  46 || (1)

Finnland ||  214 || (1)

Schweden || 5 116 || (1)

Vereinigtes Königreich || 8 827 || (1)

EU || 40 297 || (1)

Norwegen || 34 695 || (2)

|| ||

TAC || 619 000 ||

(1)        Bei der Meldung von Fängen an die Kommission sind auch die in jedem der folgenden Gebiete gefangenen Mengen zu melden: NEAFC-Regelungsbereich, EU-Gewässer, färöische Gewässer, norwegische Gewässer, Fischereizone um Jan Mayen, Fischereischutzzone um Svalbard. (2)        Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC (Zugangsquote) abgezogen. Diese Quote darf in den EU-Gewässern nördlich von 62° N gefangen werden.

Besondere Bedingung:

Im Rahmen des oben genannten EU-Anteils der TAC dürfen in dem nachstehenden Gebiet maximal 34 695 t gefangen werden:

|| Norwegische Gewässer nördlich von 62° N und die Fischereizone um Jan Mayen (HER/*2AJMN) || ||

(b) Der Eintrag für Kabeljau in den norwegischen Gewässern der Gebiete I und II erhält folgende Fassung:

„Art: || Kabeljau Gadus morhua || Gebiet: || I und II (norwegische Gewässer) (COD/1N2AB.)

Deutschland || 2 200 || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Griechenland || 272 ||

Spanien || 2 453 ||

Irland || 272 ||

Frankreich || 2 019 ||

Portugal || 2 453 ||

Vereinigtes Königreich || 8 533 ||

EU || 18 202 ||

|| ||

TAC || Entfällt“ ||

(c) Der Eintrag für Kabeljau in den grönländischen Gewässern des Gebiets NAFO 1 und des Gebiets XIV erhält folgende Fassung:

„Art: || Kabeljau Gadus morhua || Gebiet: || NAFO 1 (grönländische Gewässer); XIV (grönländische Gewässer) (COD/N1GL14)

Deutschland || 1 391 || (1) (2) (3) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Vereinigtes Königreich || 309 || (1) (2) (3)

EU || 1 700 || (1) (2) (3)

Norwegen || 500 ||

TAC || Entfällt ||

(1)           Das Gebiet in Ostgrönland mit der Bezeichnung „Kleine Banke“ ist für alle Fischereien geschlossen. Das Gebiet wird durch folgende Koordinaten begrenzt: · 64° 40′ N 37° 30′ W 64° 40′ N 36° 30′ W · 64° 15′ N 36° 30′ W und · 64° 15′ N 37° 30′ W (2) Kann in Ost- oder Westgrönland gefangen werden. In Ostgrönland ist die Fischerei jedoch nur zulässig - mit Trawlern vom 1. Juli bis 31. Dezember 2013. - mit Langleinern vom 1. April bis 31. Dezember 2013. (3)           Die Fischerei ist zu 100 % unter von Beobachtern begleitet und mit Schiffsüberwachungssystemen (VSM) durchzuführen. In einem der nachstehend aufgeführten Gebiete dürfen maximal 80 % der Quote gefangen werden. Außerdem sollten in jedem Gebiet ein Mindestaufwand von 10 Hols durchgeführt werden: Bereich                                                              Grenze 1. Ostgrönland (COD/N65E44) nördlich von 65° N östlich von 44° W 2. Ostgrönland (COD/64E44) zwischen 64° N und 65° N östlich von 44° W 3. Ostgrönland (COD/624E44) zwischen 62° N und 64° N östlich von 44° W 4. Ostgrönland (COD/S62E44) südlich von 62° N östlich von 44° W 5. Westgrönland (COD/S62W44) südlich von 62° N westlich von 44° W 6. Westgrönland (COD/N62W44) nördlich von 62° N westlich von 44° W“

(d) Der Eintrag für Kabeljau in den Gebieten I und IIb erhält folgende Fassung:

„Art: || Kabeljau Gadus morhua || Gebiet: || I und IIb (COD/1/2B.)

Deutschland || 7 739 || (3) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien || 14 329 || (3)

Frankreich || 3 758 || (3)

Polen || 3 057 || (3)

Portugal || 2 816 || (3)

Vereinigtes Königreich || 5 223 || (3)

Übrige Mitgliedstaaten ||  250 || (1) (3)

EU || 37 172 || (2)

|| ||

TAC || 986 000 ||

(1)          Ausgenommen Deutschland, Spanien, Frankreich, Polen, Portugal und das Vereinigte Königreich. (2)          Die Zuteilung des Teils des Kabeljaubestands, der für die EU in dem Gebiet um Spitzbergen und die Bäreninsel verfügbar ist, und der zugehörigen Beifänge an Schellfisch, berührt nicht die Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit dem Pariser Vertrag von 1920. (3)          Die Beifänge an Schellfisch dürfen bis zu 15 % pro Hol ausmachen. Die Beifangmengen an Schellfisch kommen zu der Quote für Kabeljau hinzu.“

(e) Der Eintrag für Atlantischen Heilbutt in den grönländischen Gewässern der Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung:

„Art: || Atlantischer Heilbutt Hippoglossus hippoglossus || Gebiet: || V und XIV (grönländische Gewässer) (HAL/514GRN)

Portugal || 125 || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

EU || 125 ||

Norwegen || 75 || (1)

TAC || Entfällt ||

 (1)       Aus der EU-Quote und mit Langleinen zu fangen (HAL/*514GN).“

(f) Der Eintrag für Atlantischen Heilbutt in den grönländischen Gewässern des Gebiets NAFO 1 erhält folgende Fassung:

„Art: || Atlantischer Heilbutt Hippoglossus hippoglossus || Gebiet: || NAFO 1 (grönländische Gewässer) (HAL/N1GRN.)

EU || 125 || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Norwegen || 75 || (1)

TAC || Entfällt ||

(1)           Aus der EU-Quote und mit Langleinen zu fangen (HAL/*N1GRN).“

(g) Der Eintrag für Grenadierfische in den grönländischen Gewässern der Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung:

„Art: || Grenadierfische Macrourus spp. || Gebiet: || V und XIV (grönländische Gewässer) (GRV/514GRN)

EU || 40 || (1) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

|| ||

TAC || Entfällt || (2)

(1)        Besondere Bedingung: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/514GRN) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/514GRN) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie werden nur als Beifänge gefangen und sind getrennt zu melden. (2) Norwegen wird eine Gesamtmenge von 120 t gewährt, die entweder in diesem TAC-Gebiet oder in den grönländischen Gewässern von NAFO 1 (GRV/514N1G) gefangen werden kann. Besondere Bedingung: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/514N1G) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/514N1G) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie werden nur als Beifänge gefangen und sind getrennt zu melden.“

(h) Der Eintrag für Grenadierfisch in den grönländischen Gewässern des Gebiets NAFO 1 erhält folgende Fassung:

„Art: || Grenadierfische Macrourus spp. || Gebiet: || NAFO 1 (grönländische Gewässer) (GRV/N1GRN.)

EU || 140 || (1) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC || Entfällt || (2)

|| || ||

(1)        Besondere Bedingung: Rundnasengrenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/N1GRN.) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/N1GRN.) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie werden nur als Beifänge gefangen und sind getrennt zu melden. (2) Norwegen wird eine Gesamtmenge von 120 t gewährt, die entweder in diesem TAC-Gebiet oder in den grönländischen Gewässern von V und XIV (GRV/514N1G) gefangen werden kann. Besondere Bedingung: Rundnasengrenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/514N1G) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/514N1G) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie werden nur als Beifänge gefangen und sind getrennt zu melden.“

(i) Der Eintrag für Lodde in den grönländischen Gewässern der Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung:

„Art: || Lodde Mallotus villosus || Gebiet: || V und XIV (grönländische Gewässer) (CAP/514GRN)

Dänemark || 4 909 || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Vereinigtes Königreich || 46 ||

Schweden || 352 ||

Deutschland || 214 ||

Alle Mitgliedstaaten || 254 || (1) (2)

EU || 5 775 || (3)

|| ||

TAC || Entfällt ||

(1)        Mit Ausnahme von Mitgliedstaaten mit mehr als 10 % der EU-Quote. (2)        Mitgliedstaaten mit Quotenzuteilung dürfen nur auf die Quote „alle Mitgliedstaaten“ zugreifen, wenn ihre eigene Quote ausgeschöpft ist. (3)        Vom 1. Januar bis zum 30. April 2013 zu fangen. Wird bis zum 15. April 2013 eine Fangmenge von 70 % dieser ursprünglichen EU-Quote erreicht, so wir die EU-Quote automatisch um zusätzliche 5775 t erhöht, die im selben Zeitraum zu fangen sind. Die zusätzliche EU-Quote wird nach demselben Verteilungsschlüssel aufgeteilt.“

(j) Der Eintrag für Schellfisch in den norwegischen Gewässern der Gebiete I und II erhält folgende Fassung:

„Art: || Schellfisch Melanogrammus aeglefinus || Gebiet: || I und II (norwegische Gewässer) (HAD/1N2AB.)

Deutschland || 289 || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich || 174 ||

Vereinigtes Königreich || 887 || (1)

EU || 1 350 ||

|| ||

TAC || Entfällt“ ||

(k) Der Eintrag für Tiefseegarnele in den grönländischen Gewässern der Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung:

„Art: || Tiefseegarnelen Pandalus borealis || Gebiet: || V und XIV (grönländische Gewässer) (PRA/514GRN)

Dänemark || 2 400 || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich || 2 400 ||

EU || 4 800 ||

Norwegen || 2 700 || (1)

|| ||

TAC || Entfällt “ ||

(1) Aus der EU-Quote.“

(l) Der Eintrag für Seelachs in den norwegischen Gewässern der Gebiete I und II erhält folgende Fassung:

„Art: || Seelachs Pollachius virens || Gebiet: || I und II (norwegische Gewässer) (POK/1N2AB.)

Deutschland || 2 040 || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich || 328 ||

Vereinigtes Königreich || 182 ||

EU || 2 550 ||

|| ||

TAC || Entfällt“ ||

(m) Der Eintrag für Schwarzen Heilbutt in den norwegischen Gewässern der Gebiete I und II erhält folgende Fassung:

„Art: || Schwarzer Heilbutt Reinhardtius hippoglossoides || Gebiet: || I und II (norwegische Gewässer) (GHL/1N2AB.)

Deutschland || 25 || (1) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Vereinigtes Königreich || 25 || (1)

EU || 50 || (1)

|| ||

TAC || Entfällt ||

(1)           Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.“

(n) Der Eintrag für Schwarzen Heilbutt in den grönländischen Gewässern des Gebiets NAFO 1 erhält folgende Fassung:

„Art: || Schwarzer Heilbutt Reinhardtius hippoglossoides || Gebiet: || NAFO 1 (grönländische Gewässer) (GHL/N1GRN.)

Deutschland || 2 075 || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

EU || 2 075 || (1)

Norwegen || 575 ||  (2)

|| ||

TAC || Entfällt ||

(1) Südlich von 68º N zu fangen. (2) Aus der EU-Quote.“

(o) Der Eintrag für Schwarzen Heilbutt in den grönländischen Gewässern der Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung:

„Art: || Schwarzer Heilbutt Reinhardtius hippoglossoides || Gebiet: || V und XIV (grönländische Gewässer) (GHL/514GRN)

Deutschland || 3 695 || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Vereinigtes Königreich || 195 ||

EU || 3 890 || (1)

Norwegen || 575 || (2)

|| ||

TAC || Entfällt ||

(1) Darf von maximal sechs Schiffen gleichzeitig befischt werden. (2) Aus der EU-Quote.“

(p) Der Eintrag für Rotbarsch in den norwegischen Gewässern der Gebiete I und II erhält folgende Fassung:

„Art: || Rotbarsche Sebastes spp. || Gebiet: || I und II (norwegische Gewässer) (RED/1N2AB.)

Deutschland || 766 || (1) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien || 95 || (1)

Frankreich || 84 || (1)

Portugal || 405 || (1)

Vereinigtes Königreich || 150 || (1)

EU || 1 500 || (1)

|| ||

TAC || Entfällt ||

(1)           Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.“

(q) Der Eintrag für Rotbarsche (pelagisch) in den grönländischen Gewässern der Gebiete NAFO 1F und den grönländischen Gewässern der Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung:

„Art: || Rotbarsche (pelagisch) Sebastes spp. || Gebiet: || NAFO 1F (grönländische Gewässer) und V und XIV (grönländische Gewässer) (RED/N1G14P)

Deutschland || 2 173 || (1) (2) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich || 11 || (1) (2)

Vereinigtes Königreich || 16 || (1) (2)

EU || 2 200 || (1) (2)

Norwegen || 800 || (3)

TAC || Entfällt ||

(1)        Darf nur mit Schleppnetzen gefangen werden. (2)        Besondere Bedingung: Die Quoten dürfen im NEAFC-Regelungsbereich gefangen werden, sofern der darin gefangene Teil der Quoten getrennt gemeldet wird (RED/*5-14P). Wenn im NEAFC-Regelungsbereich gefischt wird, darf erst ab dem 10. Mai 2013 und nur in tiefen pelagischen Gewässern innerhalb des Gebiets mit den folgenden Koordinaten („NEAFC-Box“) gefischt werden: Punkt                                          Breitengrad N             Längengrad W 1                                                  64° 45'                          28° 30' 2                                                  62° 50'                          25° 45' 3                                                  61° 55'                          26° 45' 4                                                  61° 00'                          26° 30' 5                                                  59° 00'                          30° 00' 6                                                  59° 00'                          34° 00' 7                                                  61° 30'                          34° 00' 8                                                  62° 50'                          36° 00' 9                                                  64° 45'                          28° 30' (3)        Aus der EU-Quote; diese dürfen nur innerhalb der in Fußnote 2 definierten NEAFC-Box gefangen werden (RED/*5-14N).“

(r) Der Eintrag für andere Arten in den norwegischen Gewässern der Gebiete I und II erhält folgende Fassung:

„Art: || Andere Arten || Gebiet: || I und II (norwegische Gewässer) (OTH/1N2AB.)

Deutschland || 117 || (1) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich || 47 || (1)

Vereinigtes Königreich || 186 || (1)

EU || 350 || (1)

|| ||

TAC || Entfällt ||

(1)        Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.“

3.           Anhang ID der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 wird wie folgt geändert:

(a) Der Eintrag für Schwertfisch im Atlantischen Ozean nördlich von 5° N erhält folgende Fassung:

„Art: || Schwertfisch Xiphias gladius || Gebiet: || Atlantik nördlich von 5° N (SWO/AN05N)

Spanien || 6 949 || (1) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal || 1 263 || (1)

Übrige Mitgliedstaaten || 135,5 || (1) (2)

EU || 8 347,5 ||

|| ||

TAC || 13 700 ||

(1) Besondere Bedingung: Bis zu 2,39 % dieser Menge können im Atlantik südlich von 5° N gefangen werden (SWO/*AS05N). (2) Ausgenommen Spanien und Portugal und nur als Beifang.“

(b) Der Eintrag für Schwertfisch im Atlantischen Ozean südlich von 5° N erhält folgende Fassung:

„Art: || Schwertfisch Xiphias gladius || Gebiet: || Atlantik südlich von 5° N (SWO/AS05N)

Spanien || 4 818,18 || (1) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal || 361,82 || (1)

EU || 5 180 ||

|| ||

TAC || 15 000 ||

(1) Besondere Bedingung: Bis zu 3,86 % dieser Menge können im Atlantik nördlich von 5° N gefangen werden (SWO/*AN05N).“

4.           Anhang IJ der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 erhält folgende Fassung:

„ANHANG IJ

SPFO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

„Art: || Chilenische Bastardmakrele Trachurus murphyi || Gebiet: || SPFO-Übereinkommensbereich (CJM/SPRFMO)

Deutschland || 7 808,07 || (1) || Analytische TAC

Niederlande || 8 463,14 || (1) || Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Litauen || 5 433,05 || (1) || Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Polen || 9 341,74 || (1) ||

EU || 31 046” || (1) ||

5.           Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 wird wie folgt geändert:

„ANHANG III

HÖCHSTZAHL DER FANGGENEHMIGUNGEN FÜR EU-SCHIFFE IN DRITTLANDSGEWÄSSERN

Fanggebiet || Fischerei || Zahl der Fang-genehmigungen || Aufteilung der Fanggenehmigungen auf die Mitgliedstaaten || Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen || Hering, nördlich von 62° 00' N || 77 || DK: 25 DE: 5 FR: 1 IE: 8 NL: 9 PL: 1 SV: 10 UK: 18 || 57

Grundfischarten, nördlich von 62° 00' N || 80 || DE: 16 IE: 1 ES: 20 FR: 18 PT: 9 UK: 14 Nicht aufgeteilt: 2 || 50

Makrele || Entfällt || Entfällt || 70[6]

Industriearten, südlich von 62° 00' N || 480 || DK: 450 UK: 30 || 150

6.           Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 wird wie folgt geändert:

„ANHANG VIII

MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN DER FANGGENEHMIGUNGEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE IN EU-GEWÄSSERN

Flaggenstaat || Fischerei || Zahl der Fang-genehmigungen || Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

Norwegen || Hering, nördlich von 62° 00' N || 20 || 20

Venezuela[7] || Schnapper (Gewässer von Französisch-Guayana) || 45 || 45

[1]               [ABl.-Referenz einsetzen]

[2]               ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 55.

[3]               ABl. L 23 vom 25.1.2013, S. 1.

[4]               ABl. L 23 vom 25.1.2013, S. 54.

[5]               Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Nowegen (ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 48).

[6]                      Unbeschadet zusätzlicher Fanglizenzen, die Schweden von Norwegen nach der üblichen Praxis gewährt werden.“

[7]               Für die Erteilung dieser Fanggenehmigungen muss der Nachweis erbracht werden, dass ein gültiger Vertrag zwischen dem Schiffseigner, der die Fanggenehmigung beantragt, und einem im Departement Französisch-Guayana ansässigen Verarbeitungsunternehmen besteht, und dass dieser Vertrag die Verpflichtung beinhaltet, mindestens 75 % aller Fänge von Schnapper des betreffenden Fischereifahrzeugs in diesem Departement anzulanden, so dass sie in den Anlagen dieses Unternehmens verarbeitet werden können. Ein solcher Vertrag muss von den französischen Behörden gebilligt sein, die dafür Sorge tragen müssen, dass er sowohl mit der tatsächlichen Kapazität des betreffenden Verarbeitungsunternehmens als auch mit den Zielen für die Entwicklung der Wirtschaft von Französisch-Guayana in Einklang steht. Eine Kopie des ordnungsgemäß gebilligten Vertrags muss dem Antrag auf die Fanggenehmigung beigefügt werden. Wird eine solche Billigung verweigert, so müssen die französischen Behörden der betreffenden Partei und der Kommission dies zusammen mit einer Begründung mitteilen.“