Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren /* COM/2013/0106 final - 2013/0063 (COD) */
INHALTSVERZEICHNIS BEGRÜNDUNG......................................................................................................................... 4 1........... KONTEXT DES VORSCHLAGS................................................................................ 4 2........... ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER
INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN................................................................................... 11 3........... RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS....................................................... 12 4........... AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT............................................................. 13 5........... SONSTIGES............................................................................................................... 13 VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES
RATES über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen
Erzeugnissen hergestellte Waren.............................................................. 14 KAPITEL I GEGENSTAND, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND
ANWENDUNGSBEREICH 26 KAPITEL II EINFUHR LANDWIRTSCHAFTLICHER
VERARBEITUNGSERZEUGNISSE 27 ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen für
Einfuhren.............................................................. 27 Unterabschnitt I Einfuhrzölle auf
landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse............................... 27 Unterabschnitt II Einfuhr von Eieralbumin und
Milchalbumin......................................................... 29 ABSCHNITT II Präferentieller Handelsverkehr........................................................................... 31 Unterabschnitt I Herabsetzung der Einfuhrzölle............................................................................. 31 Unterabschnitt II Zollkontingente................................................................................................. 33 ABSCHNITT III Schutzmassnahmen.......................................................................................... 36 ABSCHNITT IV Aktive Veredelung.......................................................................................... 37 KAPITEL III AUSFUHREN..................................................................................................... 39 ABSCHNITT I Ausfuhrerstattungen............................................................................................ 39 Abschnitt II Erstattungsbescheinigungen....................................................................................... 43 Abschnitt III Sonstige Maßnahmen hinsichtlich
der Ausfuhren....................................................... 46 KAPITEL IV FÜR EIN- UND AUSFUHREN GELTENDE
MASSNAHMEN........................ 46 KAPITEL V BEFUGNISÜBERTRAGUNG UND
AUSSCHUSSVERFAHREN...................... 49 KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN............................................................................ 51 ANHANG I............................................................................................................................... 52 ANHANG II.............................................................................................................................. 62 ANHANG III............................................................................................................................. 79 ANHANG IV............................................................................................................................ 81 ANHANG V.............................................................................................................................. 83 ANHANG VI............................................................................................................................ 84 BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS (1)
Gründe und Ziele des Vorschlags A. Mit dem vorliegenden Vorschlag für eine
Verordnung (EU) des Rates und des Parlaments, mit der die geltende
Handelsregelung für landwirtschaftliche
Verarbeitungserzeugnisse/Nicht-Anhang-I-Waren gemäß der Verordnung (EG) des
Rates Nr. 1216/2009 vom 30. November 2009 über die Handelsregelung
für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren[1] ersetzt werden soll, werden
folgende Ziele verfolgt: ·
Angleichung hinsichtlich der rechtlichen
Verpflichtung einer Unterscheidung zwischen delegierten Befugnissen und
Durchführungsbefugnissen der Kommission, die mit den Artikeln 290
und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
eingeführt wurde. ·
Angleichung an die Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates Nr. …/… [KOM(2010) 799 endg.] über die gemeinsame
Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte
landwirtschaftliche Erzeugnisse[2].
Bei dieser Verordnung handelt es sich um die vorgeschlagene Verordnung über die
einheitliche gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse
(einheitliche GMO) nach ihrer Angleichung an die rechtliche Verpflichtung des
Vertrags von Lissabon hinsichtlich delegierter Befugnisse und
Durchführungsbefugnisse der Kommission. ·
Angleichung an die Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates Nr. …/… [KOM(2011) 626 endg.] über eine gemeinsame
Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse[3]. Bei dieser Verordnung handelt
es sich um die vorgeschlagene Verordnung über die einheitliche gemeinsame
Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (einheitliche GMO) nach
ihrer Anpassung an die Gemeinsame Agrarpolitik bis 2020 und an den mehrjährigen
Finanzrahmen (MFR) für den Zeitraum 2014-2020. ·
Angleichung an die Verordnung des Rates [KOM(2011) 629
endg.] mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im
Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche
Erzeugnisse. ·
Aktualisierung der Anhänge der geltenden Verordnung
(EG) Nr. 1216/2009 und Aufnahme der Anhänge I und II der
Durchführungsverordnung (EG) Nr. 578/2010 in den Basisrechtsakt unter
Berücksichtung der Tatsache, dass die Verordnung (EU) Nr. …/… [KOM(2011) 626
endg.] keinen Anhang als Ersatz für Anhang XX der Verordnung (EU) Nr. 1234/2007
vorsieht. ·
Angleichung der gemeinsamen Handelsregelung für
Eieralbumin und Milchalbumin (in der KN als Molkenproteine/Laktalbumin
bezeichnet) gemäß der Festlegung in der Verordnung (EG) Nr. 614/2009 des
Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin
und Milchalbumin[4]
an den Vertrag von Lissabon und die darin getroffene Unterscheidung zwischen
delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen. Aus Gründen der
Rationalisierung, Harmonisierung und Vereinfachung wird vorgeschlagen, die
gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin – landwirtschaftliche
Verarbeitungserzeugnisse, die nicht in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführt sind
und nicht im Rahmen der einheitlichen gemeinsamen Marktorganisation für
landwirtschaftliche Erzeugnisse erfasst werden – in die Handelsregelung für
bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren zu
integrieren, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 bereits festgelegt
wurde. ·
Vereinfachung und Aktualisierung des geltenden
Rechtstextes, der ungeachtet seiner Kodifizierung im Jahr 2009 seit 1993 nicht
in größerem Umfang geändert wurde, im Hinblick auf eine verbesserte Lesbarkeit
und Verständlichkeit sowie Schaffung einer klareren und solideren
Rechtsgrundlage für die Durchführungsbestimmungen. Aus Gründen der Klarheit und
Vereinfachung wurden Überschneidungen mit anderen Rechtstexten, so z. B.
mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/1992 vom 12. Oktober 1992 zur
Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften[5],
der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche
und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif[6] und der Verordnung (EG)
Nr. 1234/2007 vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation
der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche
Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)[7] beseitigt. ·
Schaffung eines soliden Rechtsrahmens für die
Verwaltung der verringerten Einfuhrzölle und Einfuhrkontingente im Rahmen von
Freihandelsabkommen sowie für die Verwaltung des Ausfuhrerstattungssystems und
Anpassung des Rechtstextes an die aktuellen Verfahren bei Freihandelsabkommen
und Ausfuhrerstattungen. B. Die Angleichung der einheitlichen GMO an
den Vertrag von Lissabon betrifft den folgenden Sachverhalt: ·
Die gemeinsame Organisation für Agrarmärkte und die
Handelsregelung für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse enthalten
ähnliche Bestimmungen hinsichtlich Einfuhr- oder Ausfuhrregelung für
landwirtschaftliche Erzeugnisse bzw. landwirtschaftliche
Verarbeitungserzeugnisse (Beispiele: verringerte Einfuhrzölle, zusätzliche
Einfuhrzölle, Einfuhrkontingente, Ausfuhrerstattungen,
Ausfuhrlizenzen/Erstattungsbescheinigungen usw.). Darüber hinaus werden der
Kommission mit beiden Rechtstexten Durchführungsbefugnisse hinsichtlich
ähnlicher Kompetenzbereiche übertragen. Aus diesem Grund sollte bei der
Angleichung beider Verordnungen an die Anforderungen des Vertrags von Lissabon
parallel vorgegangen werden. C. Die Angleichung an die Optionen für die
einheitliche GMO nach 2013 im Vergleich zu den geltenden Rechtsakten
(Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Verordnung (EG) Nr. 1216/2009)
betrifft den folgenden Sachverhalt: ·
Anhang XX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
des Rates und Anhang XVII der Verordnung Nr. …/… KOM (2010) 799 endgültig]
enthalten jeweils eine Liste von Verarbeitungserzeugnissen, für die Ausfuhrerstattungen
auf die Ausfuhr bestimmter zu deren Herstellung verwendeter
landwirtschaftlicher Erzeugnisse gewährt werden. In Artikel 133 Absatz 1
Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. …/… [KOM(2011) 626 endgültig] wird
festgelegt, dass für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von
Verarbeitungserzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 ausgeführt
werden sollen, eine Erstattung bei der Ausfuhr gewährt werden kann. Folglich wird in
Anhang II des vorliegenden Vorschlags eine Liste von Nicht-Anhang-I-Waren
veröffentlicht, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden können. D. Zur Wahrung des Status quo enthält der
vorliegende Vorschlag die nachfolgend aufgeführten Anhänge: (1) Anhang I enthält die Liste
landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse und ersetzt den derzeit geltenden
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009; (2) Anhang II enthält die Liste von
Nicht-Anhang-I-Waren und ersetzt den derzeit geltenden Anhang II der
Verordnung (EG) Nr. 578/2010 vom 29. Juni 2010 zur Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 im Hinblick auf die Gewährung von
Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags
für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form nicht in Anhang I
des Vertrages aufgeführten Waren ausgeführt werden[8] und ersetzt außerdem den
derzeit geltenden Anhang XX zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007; (3) Anhang III enthält die Liste von
Grunderzeugnissen, die zur Herstellung von Nicht-Anhang-I-Waren verwendet
werden und ersetzt den derzeit geltenden Anhang I der Verordnung (EG)
Nr. 578/2010; (4) Anhang IV enthält die Liste
landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse, auf die zusätzliche Einfuhrzölle
erhoben werden können, und ersetzt den derzeit geltenden Anhang III der
Verordnung (EG) Nr. 1216/2009; (5) Anhang V enthält die Liste
landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die zur Herstellung landwirtschaftlicher
Verarbeitungserzeugnisse verwendet werden und ersetzt den derzeit geltenden
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009. E. Folglich ist es angezeigt, die
Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 aufzuheben. (2)
Allgemeiner Kontext A. Delegierte Befugnisse und
Durchführungsbefugnisse In den Artikeln 290 und 291 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird eine klare Unterscheidung
getroffen zwischen der der Kommission übertragenen Befugnis, Rechtsakte ohne
Gesetzescharakter zu erlassen, und der der Kommission übertragenen Befugnis zum
Erlass von Durchführungsrechtsakten: ·
Artikel 290 AEUV gestattet dem Gesetzgeber,
der Kommission die Befugnis zu übertragen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht
wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes zu erlassen. Die
von der Kommission auf der Grundlage dieses Artikels erlassenen Rechtsakte
werden in der Terminologie des Vertrags als „delegierte Rechtsakte“ bezeichnet
(Artikel 290 Absatz 3). ·
Artikel 291 AEUV ermächtigt die
Mitgliedstaaten, alle zur Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union
erforderlichen Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht zu ergreifen. Bedarf es
einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der
Union, so können mit diesen Rechtsakten der Kommission Durchführungsbefugnisse
übertragen werden. Die von der Kommission auf der Grundlage dieses Artikels
erlassenen Rechtsakte werden in der Terminologie des Vertrags als
„Durchführungsrechtsakte“ bezeichnet (Artikel 291 Absatz 4). Die vorgeschlagene Anpassung an die neuen
Anforderungen gemäß Artikel 290 und 291 AEUV gründet auf einer sorgfältigen
Einteilung der bestehenden Kommissionsbefugnisse im Rahmen der Verordnungen
(EG) Nr. 1216/2009 und 614/2009 in „delegierte Befugnisse“ oder
„Durchführungsbefugnisse“, die vor dem Hintergrund der von der Kommission auf
der Grundlage ihrer derzeitigen Befugnisse erlassenen Durchführungsbestimmungen
vorgenommen wurde. Im Zuge dieser Einteilung wurde ein
Vorschlagsentwurf vorbereitet. Dieser Entwurf ermächtigt den Gesetzgeber, die
wesentlichen Elemente der Handelsregelungen für landwirtschaftliche
Verarbeitungserzeugnisse/Nicht-Anhang-I-Waren festzulegen. Die allgemeinen
Leitlinien für diese Regelungen sowie die ihr nun zugrunde liegenden
allgemeinen Prinzipien werden vom Gesetzgeber bestimmt. So werden beispielsweise
die allgemeinen Grundsätze für die Verringerung des Agrarteilbetrags der
Einfuhrzölle, die Verwaltung der Einfuhrkontingente oder für die Gewährung von
Ausfuhrerstattungen vom Gesetzgeber festgelegt. In ähnlicher Weise bestimmt der
Gesetzgeber die Grundsätze bei der Festlegung des Systems für
Erstattungsbescheinigungen, die grundlegenden Elemente der Regeln für die
Festsetzung der Ausfuhrerstattungssätze sowie die Regeln für den
Informationsaustausch. Gemäß Artikel 290 AEUV überträgt der
Gesetzgeber der Kommission die Befugnis, bestimmte nicht wesentliche Elemente
eines Gesetzgebungsaktes zu ergänzen oder zu ändern. Ein delegierter Rechtsakt
der Kommission kann daher zusätzliche Elemente enthalten, die für das
ordnungsgemäße Funktionieren der vom Gesetzgeber verabschiedeten
Handelsregelung erforderlich sind. Beispielsweise erlässt die Kommission
delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Rechten (auf Ausfuhrerstattungen bei
Ausfuhr von Nicht-Anhang-I-Waren) und Pflichten (zur Beantragung von Ausfuhrerstattungen
bei Ausfuhr von Nicht-Anhang-I-Waren) im Zusammenhang mit der Erteilung einer
Erstattungsbescheinigung und, erforderlichenfalls und in Abhängigkeit von der
wirtschaftlichen Situation, zur Festlegung der Fälle, in denen für die
Erteilung von Bescheinigungen die Stellung einer Sicherheit nicht erforderlich
ist. Darüber hinaus wird die Kommission ermächtigt, die Anhänge zu der
vorgeschlagenen Verordnung an die im Einklang mit Artikel 218 AEUV
geschlossenen oder vorläufig angewendeten internationalen Übereinkünften
anzupassen.
In ähnlicher Weise überträgt der Gesetzgeber der
Kommission die Befugnis, die für die Umsetzung der Präferenzhandelsabkommen und
der internationalen Verpflichtungen der Union sowie zur Vermeidung von
Handelsverzerrungen geeigneten Vorschriften zu erlassen. Die Mitgliedstaaten sind gemäß Artikel 291
AEUV für die Umsetzung der vom Gesetzgeber erlassenen Regelung zuständig.
Allerdings muss eine einheitliche Anwendung der Regelung in allen
Mitgliedstaaten sichergestellt werden. Daher überträgt der Gesetzgeber der
Kommission gemäß Artikel 291 Absatz 2 AEUV Durchführungsbefugnisse zur
Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Umsetzung der Handelsregelung und
des allgemeinen Rahmens der von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Maßnahmen
und Verfahren. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und
Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der
Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden[9]. Für den Erlass von Rechtsakten zur Durchführung
der vorliegenden Verordnung sollte das Prüfverfahren angewandt werden, weil
sich diese Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b
Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 auf die GAP beziehen. Zur Gewährleistung der Wirksamkeit und des
reibungslosen Funktionierens der Handelsregelungen sollten der Kommission
darüber hinaus Befugnisse übertragen werden, bestimmte administrative oder
managementbezogene Aufgaben in folgenden Bereichen auszuführen: Festsetzung der
repräsentativen Preise und Auslösungsvolumina für die Zwecke der Einfuhrzölle
und Festlegung der Höhe zusätzlicher Einfuhrzölle, Beschränken, Ablehnen oder
Aussetzen der Erteilung von Einfuhrlizenzen für Eieralbumin und Milchalbumin,
Gewährleistung, dass die im Rahmen des Zollkontingents verfügbaren Mengen nicht
überschritten werden und dass nicht verwendete Mengen aus dem Zollkontingent
neu zugeteilt werden; die Verwaltung des Verfahrens, mit dem sichergestellt
wird, dass die im Rahmen des aktiven Veredlungsverkehrs verfügbaren Mengen ohne
vorherige Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht überschritten
werden und die technischen Maßnahmen der Anpassung des Systems der
Erstattungsbescheinigungen, mit deren Hilfe die Kosten innerhalb der geltenden
Budgetgrenzen gehalten werden. B. Befugnisse des Rates gemäß Artikel 43
Absatz 3 AEUV Artikel 43 Absatz 3 AEUV besagt
Folgendes: „Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur
Festsetzung der Preise, der Abschöpfungen, der Beihilfen und der mengenmäßigen
Beschränkungen“. Diese Bestimmung bildet eine Ausnahme von Artikel 43 Absatz 2
AEUV, demgemäß „die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte sowie die anderen
Bestimmungen, die für die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik
notwendig sind“ nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren festgelegt werden.
Sie stellt auch eine Ausnahme von Artikel 207 Absatz 2 AEUV dar,
demgemäß „Maßnahmen, mit denen der Rahmen für die Umsetzung der gemeinsamen
Handelspolitik bestimmt wird“ ebenfalls nach dem ordentlichen
Gesetzgebungsverfahren festgelegt werden. Als Ausnahmebestimmung muss Artikel 43 Absatz 3
AEUV daher restriktiv ausgelegt werden, um zu gewährleisten, dass der
Gesetzgeber seine Legislativbefugnisse gemäß Artikel 43 Absatz 2 und
Artikel 207 Absatz 2 AEUV ausüben kann. Diese umfassen die Festlegung
der Grundelemente der gemeinsamen Agrarpolitik und der gemeinsamen
Handelspolitik sowie das Treffen der politischen Entscheidungen, die deren
Struktur, Instrumente und Auswirkungen bestimmen. Vor diesem Hintergrund sollte
das besondere Verfahren gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV nur angewandt
werden, wenn ein unter diese Bestimmung fallender Aspekt nicht Teil der
grundlegenden politischen Entscheidungen ist, die gemäß Artikel 43
Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 AEUV dem Gesetzgeber
vorbehalten sind. Ist ein solcher Aspekt untrennbar mit der politischen
Substanz der vom Gesetzgeber zu treffenden Entscheidungen verknüpft, sollte
Artikel 43 Absatz 3 AEUV demnach keine Anwendung finden. Der Vorschlag stützt sich somit auf die folgenden
Grundsätze: –
Die strukturellen Parameter und grundlegenden
Elemente der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Gemeinsamen Handelspolitik können
nur vom Gesetzgeber festgelegt werden. Beispielsweise sollte das mit der
Verordnung 1216/2009 eingerichtete System der Ausfuhrerstattungen für
Nicht-Anhang-I-Waren und alle seine Komponenten (Erstattungsbescheinigungen,
Reserve für Kleinexporteure) auf der Gesetzgeberebene behandelt werden, da
diese Elemente untrennbar mit dem eigentlichen Inhalt der vom Gesetzgeber
eingerichteten Regelung und den Grenzen dieser Regelung verknüpft sind. –
Maßnahmen zur Festsetzung von Preisen,
Abschöpfungen, Beihilfen und mengenmäßigen Beschränkungen nach Artikel 43
Absatz 3, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 43
Absatz 2 AEUV fallen, werden vom Rat getroffen. So sollten beispielsweise
die allgemeinen Grundsätze für die Festsetzung der Ausfuhrerstattungssätze vom
Rat gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV festgelegt werden. Vor diesem
Hintergrund wird vorgeschlagen, dass Maßnahmen zur Festsetzung von
Ausfuhrerstattungssätzen nach Artikel 43 Absatz 3, die nicht in den
Anwendungsbereich von Artikel 43 Absatz 2 AEUV fallen, vom Rat
getroffen werden. Artikel 43 Absatz 3 AEUV bildet eine autonome
Grundlage für den Erlass von Rechtsakten durch den Rat. Für die Festsetzung von
Erstattungssätzen findet Artikel 43 Absatz 3 AEUV Anwendung: Aus
Gründen der Klarheit hat die Kommission einen gesonderten Vorschlag für eine
Verordnung des Rates über die Festsetzung von Erstattungen verabschiedet, die
ausdrücklich auf diese Bestimmung verweist. Dieser Vorschlag (KOM(2011) 629
endg.[10]),
der im Zusammenhang mit dem für die Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
über die einheitliche GMO an den Vertrag von Lissabon erforderlichen Vorschlag
steht, wurde rechtzeitig dem Rat vorgelegt. C. Die Gemeinsame Agrarpolitik nach 2013 Der Vorschlag für eine Verordnung (EU) des Rates
und des Parlaments Nr. …/… [KOM(2011) 626 endg.] zielt auf die Anpassung
der Verordnung über die einheitliche GMO an die Gemeinsame Agrarpolitik nach 2013
und an den mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020 ab. Der
Vorschlag ist gegenwärtig Gegenstand langwieriger Diskussionen auf Ebene des
Rates und des Parlaments. Die vorgeschlagene
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates basiert auf der Grundlage
einer sorgfältigen Prüfung des Vorschlags für die neue GMO nach 2013 und der
erforderlichen Anpassungen der geltenden rechtlichen Bestimmungen bezüglich der
Handelsregelung für landwirtschaftliche
Verarbeitungserzeugnisse/Nicht-Anhang-I-Waren im Hinblick auf die Wahrung des
Status quo. Folglich wird die Liste von Nicht-Anhang-I-Waren,
für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden können (Anhang XX der Verordnung
(EG) Nr. 1234/2007, Anhang XVII von KOM(2010) 799 endg.) von der
Verordnung über die einheitliche GMO auf die Verordnung über die
Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen
hergestellte Waren übertragen. (3)
Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen
und Zielen der EU Dieser Vorschlag steht im Einklang mit der
Gemeinsamen Agrarpolitik und der Gemeinsamen Handelspolitik. Der Vorschlag steht im Einklang mit dem Vorschlag
zur Anpassung der Verordnung (EG) über die einheitliche GMO an den Vertrag von
Lissabon (KOM(2010) 799 endg.). Der Vorschlag steht im Einklang mit der
Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) nach 2013, insbesondere mit dem Vorschlag zur
Anpassung der Verordnung (EG) Nr. …/… [KOM(2010) 799 endg.] über die
einheitliche GMO an die GAP nach 2013 (KOM(2011) 626 endg.). Aus Gründen der Kohärenz und um ein etwaiges
rechtliches Schlupfloch auszuschließen muss dieser Vorschlag an die Ergebnisse
der Beratungen über die Vorschläge (KOM(2010) 799 endg.) und (KOM(2011) 626
endg.) im Rat und Parlament angepasst werden. Der Vorschlag steht auch im Einklang mit dem
Zollrecht der Union, insbesondere mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des
Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
und mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987
über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen
Zolltarif. Die letzteren beiden Verordnungen werden ebenfalls an den Vertrag
von Lissabon angeglichen. Folglich muss der vorliegende Vorschlag nach der
Annahme einer endgültigen Fassung der beiden Verordnungen möglicherweise
entsprechend angepasst werden. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN (1)
Anhörung interessierter Kreise Die Mitgliedstaaten sind im Rahmen einer
Sachverständigengruppe einbezogen und unterrichtet worden. (2)
Einholung und Nutzung von Expertenwissen Die Konsultation von Interessengruppen war nicht
erforderlich, noch wurde externes Expertenwissen benötigt, weil der Vorschlag,
die Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates an den Vertrag von
Lissabon anzugleichen, eine interinstitutionelle Frage ist, die alle
Verordnungen des Rates betreffen wird. Entsprechendes gilt für die Anpassung an die GAP
nach 2013 und an den neuen MFR 2014-2020, da es sich dabei um eine rein
technische Konsequenz aus der Annahme der Verordnung (EG) Nr. …/… über die
einheitliche GMO [KOM(2011) 626 endg.] handelt. (3)
Folgenabschätzung Eine Folgenabschätzung ist nicht erforderlich,
weil der Vorschlag, die Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates
an den Vertrag von Lissabon anzugleichen, eine interinstitutionelle Frage ist,
die alle Verordnungen des Rates betreffen wird, und die Angleichung an die neue
Verordnung über die einheitliche GMO eine Folge der neuen GAP nach 2013 und des
neuen MFR 2014-2020 ist. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS (1)
Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme 1. Ermittlung der delegierten Befugnisse
und Durchführungsbefugnisse der Kommission gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 1216/2009 sowie Festlegung eines geeigneten Verfahrens zum Erlass der
betreffenden Rechtsakte, und zwar parallel zur Angleichung der einheitlichen
GMO an den Vertrag von Lissabon (KOM(2010) 799 endg.). 2. Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009
an die neue Verordnung über die einheitliche GMO [KOM(2011) 626 endg.] im
Zusammenhang mit der GAP nach 2013 und dem neuen MFR 2014-2020. 3. Integration der gemeinsamen
Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (Verordnung (EG) Nr. 614/2009)
in die Handelsregelung für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse
(Verordnung (EG) Nr. 1216/2009). (2)
Rechtsgrundlage Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 207
Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (3)
Subsidiaritätsprinzip Die Handelspolitik fällt in die ausschließliche
Zuständigkeit der Union – d.h. nur die EU, nicht die einzelnen
Mitgliedstaaten, kann Rechtsvorschriften im Bereich Handel erlassen. Die
Agrarpolitik fällt in den Bereich der geteilten Zuständigkeit zwischen der EU
und den Mitgliedstaaten. Das bedeutet, dass die Mitgliedstaaten ihre
Zuständigkeit behalten, sofern die Union keine Rechtsvorschriften in dem
betreffenden Bereich erlassen hat. Der vorliegende Vorschlag beschränkt sich
auf die Anpassung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009
an die neuen, durch den Vertrag von Lissabon eingeführten Erfordernisse
einerseits und an die neue Gemeinsame Agrarpolitik nach 2013 andererseits. Das
bestehende Konzept der Union wird daher von diesem Vorschlag nicht
beeinträchtigt. (4)
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, nach dem alle Beschlüsse und Maßnahmen auf der Grundlage
einer fairen Beurteilung und einer Abwägung von Interessen sowie einer angemessenen
Wahl der Mittel zu erfolgen haben. (5)
Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung des
Europäischen Parlaments und des Rates. Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht
angemessen: Eine direkte Anwendung ist aufgrund der Natur der GAP und der
Gemeinsamen Handelspolitik und ihrer Verwaltungsanforderungen ein
unerlässliches Merkmal der Rechtsvorschriften im Rahmen der GAP und des
Handels. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Für diese Maßnahme sind keine zusätzlichen
Ausgaben der EU erforderlich. 5. SONSTIGES Mit diesem Vorschlag wird die Verständlichkeit und
Zugänglichkeit der Rechtsvorschriften verbessert, in denen die
Handelsregelungen für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen
hergestellte Waren festgelegt werden. Er wird die Rechtsgrundlage für die
entsprechenden Durchführungsverordnungen stärken und den Text an bestehende
Bestimmungen der Kommission angleichen, beispielsweise durch die Hinzufügung
einer Bestimmung, mit der die Eröffnung von Zollkontingenten zugelassen wird
und Methoden zu ihrer Verwaltung bereitgestellt werden. Darüber hinaus werden
damit uneinheitliche Bestimmungen beseitigt, beispielsweise in Artikel 14
der Verordnung (EG) des Rates Nr. 1216/2009, in der auf die
Durchführungsverordnung (EG) der Kommission Nr. 1460/96[11] verwiesen wird, während bei
der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1460/96 die Verordnung (EG) des Rates
Nr. 1216/2009 als Rechtsgrundlage gilt. 2013/0063 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über die
Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte
Waren DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 und
Artikel 207 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts-
und Sozialausschusses[12], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren[13], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 1216/2009
des Rates vom 30. November 2009 über die Handelsregelung für bestimmte aus
landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren[14] und die Verordnung (EG) Nr. 614/2009
des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin
und Milchalbumin[15]
müssen infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon angepasst werden,
insbesondere im Hinblick auf die eingeführte Unterscheidung zwischen der der
Kommission übertragenen Befugnis, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter zu
erlassen, und der der Kommission übertragenen Befugnis zum Erlass von
Durchführungsrechtsakten. Weitere Anpassungen sind erforderlich, um geltende
Rechtsvorschriften klarer und transparenter zu gestalten. (2) Das wichtigste im EG-Vertrag
vorgesehene Instrument der Gemeinsamen Agrarpolitik war bisher die Verordnung
(EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame
Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte
landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)[16]. (3) Im Rahmen der Reform der
gemeinsamen Agrarpolitik sollte die Verordnung (EU) Nr. 1234/2007
mit Wirkung vom 1. Januar 2014 durch die Verordnung (EU) Nr. …/… des
Europäischen Parlaments und des Rates [KOM(2011) 626 endg.][17] ersetzt werden. Die Verordnung
(EG) Nr. 1216/2009 und die Verordnung (EG) Nr. 614/2009 sollten an
diese Verordnung angepasst werden, damit die Kohärenz der Handelsvereinbarungen
mit Drittländern über landwirtschaftliche Erzeugnisse einerseits und über aus
landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren andererseits gewahrt
bleibt. (4) Bestimmte landwirtschaftliche
Erzeugnisse werden sowohl für die Herstellung landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse
als auch nicht in Anhang I des Vertrages aufgeführter Waren verwendet. Im
Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der gemeinsamen Handelspolitik ist sind
entsprechende Maßnahmen erforderlich, um zum einen die Auswirkungen, die der
Handel mit diesen Erzeugnissen und Waren auf die Verwirklichung der Ziele des
Artikels 39 des Vertrags hat, und zum anderen die Art und Weise zu
berücksichtigen, in der die nach Artikel 43 des Vertrags beschlossenen
Maßnahmen angesichts der unterschiedlichen Beschaffungskosten dieser
landwirtschaftlichen Erzeugnisse innerhalb und außerhalb der Union die
Wirtschaftsbedingungen für diese Erzeugnisse und Waren beeinflussen. (5) In der EU wird zwischen
landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach Anhang I des Vertrags und landwirtschaftlichen
Verarbeitungserzeugnissen, die nicht in diesem Anhang aufgeführt sind,
unterschieden, damit den unterschiedlichen Gegebenheiten in der Landwirtschaft
und der Nahrungsmittelindustrie der Union Rechnung getragen wird. Diese
Unterscheidung wird möglicherweise in einigen Drittländern, mit denen die Union
Übereinkünfte schließt, nicht vorgenommen. Daher sollte vorgesehen werden, dass
die allgemeinen Regeln für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, die
nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführt sind, in Fällen, in denen eine
internationale Übereinkunft eine Gleichsetzung dieser beiden Arten von
Erzeugnissen vorsieht, auch auf bestimmte im betreffenden Anhang aufgeführte
landwirtschaftliche Erzeugnisse ausgedehnt werden. (6) Zur Vermeidung eventueller
nachteiliger Auswirkungen auf den Unionsmarkt und die Wirksamkeit der
Gemeinsamen Agrarpolitik durch die Einfuhren bestimmter landwirtschaftlicher
Verarbeitungserzeugnisse sollte es möglich sein, auf die Einfuhren solcher
Erzeugnisse zusätzliche Einfuhrzölle zu erheben, sofern bestimmte Bedingungen
erfüllt sind. (7) Bei Eieralbumin und
Milchalbumin handelt es sich um landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse,
die nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführt sind. Aus Gründen der
Harmonisierung und Vereinfachung sollte die in der Verordnung (EG) Nr. 614/2009
festgelegte gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin in die
Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen
hergestellte Waren integriert werden. Angesichts der Tatsache, dass Eier
weitgehend durch Eieralbumin und bis zu einem gewissen Umfang durch
Milchalbumin ersetzt werden können, sollte die Handelsregelung für Eieralbumin
und Milchalbumin der entsprechenden Regelung für Eier entsprechen. (8) Es ist notwendig, die
wichtigsten Regeln für die Handelsregelung für landwirtschaftliche
Verarbeitungserzeugnisse und aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte
Nicht-Anhang-I-Waren festzulegen. Ferner ist es notwendig, gemäß diesen Regeln
Bestimmungen über die Festsetzung von verringerten Einfuhrzöllen,
Zollkontingenten und über die Gewährung von Ausfuhrerstattungen festzulegen.
Diese Regelungen und Bestimmungen sollten den Einschränkungen der Einfuhrzölle
und Ausfuhrsubventionen Rechnung tragen, die sich aus den von der Union im
Rahmen des WTO-Übereinkommens und im Rahmen bilateraler Vereinbarungen
eingegangenen Verpflichtungen ergeben. (9) Aufgrund der Verflechtung des
Marktes für Eieralbumin und Milchalbumin und dem Markt für Eier sollte es
möglich sein, die Vorlage einer Einfuhrlizenz für Einfuhren von Eieralbumin und
Milchalbumin zu verlangen, und die Regelungen für die aktive Veredelung von
Eieralbumin und Milchalbumin auszusetzen, wenn der Unionsmarkt für diese
Produkte bzw. für Eier durch den aktiven Veredelungsverkehr von Eieralbumin
oder Milchalbumin gestört wird oder gestört zu werden droht. Es sollte die
Möglichkeit geschaffen werden, die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Eieralbumin
und Milchalbumin und die Überführung von diesen Erzeugnissen, die Gegenstand
einer solchen Lizenz sind, in den zollrechtlich freien Verkehr an gewisse
Auflagen in Bezug auf den Ursprung und die Herkunft der Erzeugnisse zu binden. (10) Um den Entwicklungen des
Handels und der Märkte, den Anforderungen der Märkte für Eieralbumin und
Milchalbumin bzw. für Eier, und den Ergebnissen der Überwachung der Einfuhren
von Eieralbumin und Milchalbumin Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die
Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 Rechtsakte zu erlassen, mit denen
Folgendes festgelegt wird: Pflicht zur Vorlage einer Einfuhrlizenz für die
Einfuhr von Eieralbumin und Milchalbumin zur Überführung in den zollrechtlich
freien Verkehr, Festlegung von Rechten und Pflichten, die sich aus dieser
Lizenz ergeben, und deren Rechtswirkung, Bestimmung der Toleranzschwelle bei
der Einhaltung der Einfuhrpflicht, Festlegung von Regeln zur Angabe von
Ursprung und Herkunft der Erzeugnisse, wenn dies obligatorisch ist, Bindung der
Erteilung von Einfuhrlizenzen und der Überführung der unter diese Lizenzen
fallenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr an die Vorlage eines von
einem Drittland oder einer Einrichtung ausgestellten Dokuments, mit dem
u. a. der Ursprung, die Echtheit und die Qualitätsmerkmale des
Erzeugnisses bescheinigt werden, Festlegung von Vorschriften für die
Übertragung der Einfuhrlizenzen, Erlass der für die Verlässlichkeit und
Wirksamkeit der Einfuhrlizenzregelung erforderlichen Vorschriften und
Sicherstellung einer speziellen Amtshilfe zwischen Mitgliedstaaten, wo diese notwendig
ist, um Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten zu verhüten oder zu bekämpfen,
Festlegung, in welchen Fällen die Vorlage einer Einfuhrlizenz nicht
erforderlich ist, und in welchen Fällen die Stellung einer Sicherheit nicht
erforderlich ist, sowie Annahme von Vorschriften bezüglich der Anwendung der
horizontalen Bestimmungen zu Einfuhrlizenzen für landwirtschaftliche
Erzeugnisse und der horizontalen Regeln über die Stellung von Sicherheiten für
Einfuhrlizenzen für Eieralbumin und Milchalbumin. (11) Bestimmte landwirtschaftliche
Verarbeitungserzeugnisse, die nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführt sind,
werden unter Verwendung landwirtschaftlicher Erzeugnisse hergestellt, die der
Gemeinsamen Agrarpolitik unterliegen. Die Zollsätze bei der Einfuhr dieser landwirtschaftlichen
Verarbeitungserzeugnisse sollten daher die Preisunterschiede bei den
verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen dem Weltmarkt und dem
Unionsmarkt ausgleichen und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der
betreffenden Verarbeitungsindustrie gewährleisten. (12) Im Rahmen der Handelspolitik
der Union werden in einigen Präferenzabkommen in Bezug auf den Agrarteilbetrag
des Einfuhrzolls Herabsetzungen der Einfuhrzölle für landwirtschaftliche
Verarbeitungserzeugnisse mit einer eventuellen Option der schrittweisen
Abschaffung gewährt. Diese Herabsetzungen sollten unter Berücksichtigung der
Agrarteilbeträge für den nichtpräferentiellen Handel festgesetzt werden. (13) Der Agrarteilbetrag der
Einfuhrzölle sollte die Preisunterschiede bei den zur Herstellung der
betreffenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse verwendeten
landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen dem Weltmarkt und dem Unionsmarkt
ausgleichen. Aus diesem Grunde sollte zwischen der Errechnung des Agrarteilbetrags
des auf die landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse anzuwendenden
Einfuhrzolls und des Einfuhrzolls auf die in unverändertem Zustand eingeführten
landwirtschaftlichen Erzeugnisse ein enger Bezug gewahrt bleiben. (14) Zur Umsetzung der
internationalen Übereinkünfte, die eine Herabsetzung oder den schrittweisen
Abbau der Einfuhrzölle auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse auf der
Grundlage spezifischer landwirtschaftlicher Erzeugnisse vorsehen, die für die
Herstellung dieser landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse verwendet
wurden oder als verwendet gelten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen
werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags Rechtsakte zu erlassen, mit denen
Folgendes festgelegt wird: Erstellung einer Liste der spezifischen
landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die als verwendet gelten sollen, Festlegung
äquivalenter Mengen und der Regeln zur Umrechnung der Mengen anderer
verwendeter Erzeugnisse in äquivalente Mengen der einzelnen als verwendet
geltenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse, Festlegung der notwendigen Elemente
zur Berechnung des ermäßigten Agrarteilbetrags und der ermäßigten Zusatzzölle
sowie der Berechnungsmethode, Festlegung der geeigneten Nachweispflichten und
Bestimmung der Geringfügigkeitsschwellen, unterhalb derer die ermäßigten
Agrarteilbeträge und die Zusatzzölle für Zucker und Mehl Null betragen. (15) Zollzugeständnisse für
Einfuhren können für unbeschränkte Mengen der betreffenden Waren oder für
beschränkte Mengen im Rahmen eines Zollkontingents gewährt werden. Werden im
Rahmen einiger Präferenzabkommen innerhalb der Kontingente Zugeständnisse
gewährt, sollten die Zollkontingente von der Kommission eröffnet und verwaltet
werden. Aus praktischen Gründen ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die
Verwaltung des nichtlandwirtschaftlichen Teilbetrags der Einfuhrzölle für
Waren, für die Zollpräferenzen vereinbart wurden, denselben Regelungen
unterliegt wie die Verwaltung des Agrarteilbetrags. (16) Aufgrund der Verflechtung des
Marktes für Eieralbumin und Milchalbumin und dem Markt für Eier sollten die
Zollkontingente für Eieralbumin und Milchalbumin im Rahmen der Verordnung (EU)
Nr. …/… [KOM(2011) 626 endg.] auf die gleiche Weise eröffnet und
verwaltet werden, wie die Zollkontingente für Eier. Das Verwaltungsverfahren
sollte gegebenenfalls dem Versorgungsbedarf des Unionsmarktes und der
Notwendigkeit, dessen Gleichgewicht zu wahren, Rechnung tragen, dabei sollten
bereits in der Vergangenheit angewandte Verfahren zugrunde gelegt werden, wobei
etwaige Rechte aus den WTO-Übereinkommen zu berücksichtigen sind. (17) Zur Gewährleistung des
gleichberechtigten Marktzugangs und der Gleichbehandlung aller
Wirtschaftsteilnehmer sowie zur Berücksichtigung des Versorgungsbedarfs des
EU-Markts und zur Erhaltung des Gleichgewichts auf diesem Markt sollte der
Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 Rechtsakte zu
erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: Festlegung der Bedingungen für
die Einreichung von Anträgen im Rahmen eines Zollkontingents und Bestimmungen
für die Übertragung von Ansprüchen innerhalb eines Zollkontingents, Bindung der
Teilnahme an einem Zollkontingent an die Vorlage einer Einfuhrlizenz und die
Stellung einer Sicherheit sowie Bestimmungen über Nachweispflichten,
Anforderungen oder Einschränkungen, die für das Zollkontingent gelten. (18) Möglicherweise kann der Bedarf
der Verarbeitungsindustrie an landwirtschaftlichen Rohstoffen unter
Wettbewerbsbedingungen nicht vollständig durch solche Rohstoffe aus der Union
gedeckt werden. Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober
1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften[18] sieht vor, dass Waren zum
aktiven Veredelungsverkehr zugelassen werden können, sofern sie die
wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllen, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93
der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung
(EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften [19] vorgesehen sind. Unter genau
definierten Bedingungen sollten die wirtschaftlichen Voraussetzungen bei der Zulassung
bestimmter Mengen landwirtschaftlicher Erzeugnisse zum Veredelungsverkehr als
erfüllt gelten. Diese Mengen sollten anhand eines Bedarfsrahmenplans bestimmt
werden, wobei faire Zugangsbedingungen, die Gleichbehandlung aller
Wirtschaftsteilnehmer sowie die Transparenz mithilfe eines Systems von den
Mitgliedstaaten auszustellender AV-Lizenzen gewährleistet werden sollten. (19) Zur Gewährleistung einer
umsichtigen und wirksamen Verwaltung des aktiven Veredelungsverkehrs, wobei der
Situation auf dem Unionsmarkt für die betreffenden Grunderzeugnisse sowie den
Bedürfnissen und Verfahren der Verarbeitungsindustrie Rechnung zu tragen ist,
sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290
Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: Erstellung einer
Liste spezifischer landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die AV-Lizenzen
ausgestellt werden können, Festlegung von Bedingungen und Zugangsanforderungen,
die ein Wirtschaftsteilnehmer erfüllen muss, um eine AV-Lizenz beantragen zu
können, die Rechte und Pflichten, die sich aus der AV-Lizenz ergeben und deren
Rechtswirkung, die Bestimmungen bezüglich der Übertragung dieser Ansprüche
zwischen Wirtschaftsteilnehmern und Bestimmungen über die Nachweispflichten
sowie Regelungen, die für die Zuverlässigkeit und Effizienz des
AV-Lizenzsystems notwendig sind. (20) Für bestimmte
landwirtschaftliche Erzeugnisse, die bei der Herstellung von nicht in Anhang I
des Vertrags aufgeführten Waren verwendet werden, sollten Ausfuhrerstattungen
im Rahmen der WTO-Verpflichtungen der Union vorgesehen werden, damit die
Hersteller dieser Waren nicht bei den Preisen benachteiligt werden, zu denen
sie infolge der Gemeinsamen Agrarpolitik einkaufen müssen. Diese Erstattungen
sollten nur den Unterschied decken, der bei einem bestimmten
landwirtschaftlichen Erzeugnis zwischen dem Unions- und dem Weltmarktpreis
besteht. Entsprechende Bestimmungen sollten daher als Bestandteil einer
Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen
hergestellte Waren festgelegt werden. (21) Bei der Aufstellung des
Verzeichnisses der Nicht-Anhang-I-Waren, für die Erstattungen gewährt werden,
sollte Folgendes berücksichtigt werden: die Auswirkungen der Preisunterschiede
der verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse zwischen dem Weltmarkt und dem
Unionsmarkt und die Notwendigkeit eines vollständigen oder teilweisen
Ausgleichs dieses Unterschieds, damit die Ausfuhr der bei der Herstellung der
betreffenden Nicht-Anhang-I-Waren verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse erleichtert
wird. (22) Es gilt sicherzustellen, dass
keine Ausfuhrerstattung gewährt wird für eingeführte Nicht-Anhang-I-Waren, die
für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zugelassen und
wiederausgeführt, nach Verarbeitung ausgeführt oder zu anderen Nicht-Anhang-I-Waren
hinzugefügt werden. Im Falle von Importgetreide, -reis, -milch und ‑milcherzeugnissen
oder –eiern, die für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
zugelassen werden, gilt es sicherzustellen, dass keine Erstattung gewährt wird,
wenn diese Erzeugnisse nach Verarbeitung bzw. Hinzufügung zu
Nicht-Anhang-I-Waren ausgeführt werden. (23) Die Ausfuhrerstattungssätze
für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die als Nicht-Anhang-I-Waren ausgeführt
werden, sollten gemäß den gleichen Regeln und Modalitäten und nach demselben
Verfahren wie die Ausfuhrerstattungssätze für die in unverändertem Zustand
ausgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse festgesetzt werden, in
Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. …/… [KOM(2011) 626 endg.]
und der Verordnung (EG) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates
[KOM(2011) 629 endg.]. (24) In Anbetracht des engen
Zusammenhangs zwischen den Nicht-Anhang-I-Waren und den zur Herstellung dieser
Nicht-Anhang-I-Waren verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnissen einerseits,
und der Unterschiede zwischen diesen Waren und Erzeugnissen andererseits ist es
erforderlich, die Möglichkeit einer Anwendung der gemäß der Verordnung (EU)
Nr. …/… [KOM(2011) 626 endg.] festgelegten und erlassenen horizontalen
Regeln und Bedingungen bezüglich Ausfuhrerstattungen und ‑lizenzen auf
Nicht-Anhang-I-Waren vorzusehen. Es ist ferner erforderlich, die Anwendung der
gemäß der Verordnung (EU) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des
Rates [KOM(2011) 628 endg.][20]
festgelegten und erlassenen horizontalen Bestimmungen zu Sicherheiten,
Kontrollen, Überprüfungen und Sanktionen auf Nicht-Anhang-I-Waren vorzusehen. (25) Damit den spezifischen
Herstellungsprozessen und handelsbezogenen Anforderungen im Falle von
Nicht-Anhang-I-Waren, die bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse enthalten,
Rechnung getragen wird, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden,
gemäß Artikel 290 Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird:
Vorschriften zur Begriffsbestimmung und den Eigenschaften der auszuführenden
Nicht-Anhang-I-Waren und der zu deren Herstellung verwendeten
landwirtschaftlichen Erzeugnisse, Vorschriften zur Berechnung der
Ausfuhrerstattungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die nach der
Verarbeitung in Nicht-Anhang-I-Waren ausgeführt werden, Vorschriften über den
Nachweis der Zusammensetzung der ausgeführten Nicht-Anhang-I-Waren,
Vorschriften über den vereinfachten Nachweis der Ankunft am Bestimmungsort bei
differenzierten Erstattungen, Vorschriften, die eine Erklärung über die
Verwendung bestimmter eingeführter landwirtschaftlicher Erzeugnisse verlangen,
Vorschriften über die Gleichstellung anderer landwirtschaftlicher Erzeugnisse
mit Grunderzeugnissen sowie über die Bestimmung der jeweiligen Referenzmenge
der einzelnen Grunderzeugnisse, Vorschriften über die Beantragung und die
Ausgabe von Bescheinigungen für die Ausfuhr bestimmter Nicht-Anhang-I-Waren in
bestimmte Zielländer, soweit dies in einer nach Artikel 218 des Vertrags
von der Union geschlossenen internationalen Übereinkunft so vorgesehen ist, und
Vorschriften über die Anwendung der horizontalen Bestimmungen zu
Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie für Sicherheiten,
Kontrollen, Überprüfungen und Sanktionen auf Nicht-Anhang-I-Waren. (26) Die Einhaltung der
Ausfuhrbeschränkungen, die durch die im Einklang mit Artikel 218 des
Vertrags von der Union geschlossenen Übereinkünften eingeführt wurden, sollte
durch die Erteilung von Erstattungsbescheinigungen für die vertraglich
vorgesehenen Zeiträume unter Berücksichtigung des für die kleinen Ausführer
vorgesehenen jährlichen Betrags gewährleistet werden. (27) Die Ausfuhrerstattungen sind
im Rahmen der verfügbaren Gesamtmengen unter Berücksichtigung der jeweiligen
Lage bezüglich des Handels mit Nicht-Anhang-I-Waren zu gewähren. Das System für
Erstattungsbescheinigungen sollte eine wirksame Verwaltung der
Erstattungsbeträge ermöglichen. (28) Es sollte vorgesehen werden,
dass die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Erstattungsbescheinigungen in
der gesamten Union gültig sind und ihre Erteilung an die Stellung einer
Sicherheit gebunden ist, die gewährleisten soll, dass der Wirtschaftsteilnehmer
die Erstattungen beantragt. Es sind Regelungen für die Erstattungen im Rahmen
der Vorausfestsetzung für alle anwendbaren Erstattungssätze und für die
Stellung und Freigabe von Sicherheiten festzulegen. (29) Zur Überwachung der Ausgaben
für Ausfuhrerstattungen und der Umsetzung des Systems der Ausfuhrbescheinigungen
sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290
Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: Festlegung von
Rechten und Pflichten, die sich im Zusammenhang mit den
Erstattungsbescheinigungen ergeben, Festlegung von Regeln für die Übertragung
der Erstattungsbescheinigungen, Festlegung, in welchen Fällen die Vorlage eine
Erstattungsbescheinigung oder die Stellung einer Sicherheit nicht erforderlich
sind, und die Toleranzschwelle bei Nichteinhaltung der Verpflichtung zur
Beantragung von Erstattungen und Vorschriften bezüglich der Anwendung der
horizontalen Regeln zu Ausfuhrlizenzen und zur Stellung von Sicherheiten für
Erstattungsbescheinigungen. (30) Bei der Beurteilung der
Auswirkungen der gezielten Maßnahmen betreffend Ausfuhrerstattungen sollte
generell die Gesamtheit der Verarbeitungsbetriebe für landwirtschaftliche
Erzeugnisse, und insbesondere die Lage der kleinen und mittleren Betriebe
berücksichtigt werden. Die kleinen Exporteure sollten angesichts ihrer
besonderen Bedürfnisse in den Genuss eines Gesamtbetrags pro Haushaltsjahr
kommen und von der Vorlage von Bescheinigungen im Rahmen der Regelung über die
Gewährung von Ausfuhrerstattungen befreit werden können. (31) Werden gemäß der Verordnung
(EU) Nr. …/… [KOM(2011) 626 endg.] Maßnahmen betreffend die Ausfuhren von
landwirtschaftlichen Erzeugnissen erlassen und ist davon auszugehen, dass die
Ausfuhr von Nicht-Anhang-I-Waren mit einem hohen Anteil des betreffenden
landwirtschaftlichen Erzeugnisses die Verwirklichung der Ziele dieser Maßnahmen
behindern kann, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß
Artikel 290 Rechtsakte zu erlassen, mit denen äquivalente Maßnahmen im Hinblick
auf die Ausfuhr der betreffenden Nicht-Anhang-I-Waren festgelegt werden. (32) Im Rahmen bestimmter
Präferenzabkommen kann die Union Einfuhrzölle und die für Ausfuhren zu
zahlenden Beträge auf den vollständigen oder teilweisen Ausgleich der
Preisunterschiede bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die zur Herstellung
von landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen oder der betreffenden
Nicht-Anhang-I-Waren verwendet werden, begrenzen. Es ist erforderlich, für
diese landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse und Nicht-Anhang-I-Waren
festzulegen, dass die betreffenden Beträge gemeinsam als Bestandteil des
Gesamtzolls bestimmt werden und die Unterschiede zwischen den Preisen der zu
berücksichtigenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse auf dem Markt des
betreffenden Landes oder Gebiets und auf dem Unionsmarkt auszugleichen haben. (33) Da die Zusammensetzung der
landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse und Nicht-Anhang-I-Waren für die
korrekte Anwendung der mit dieser Verordnung festgelegten Handelsvereinbarung
von Bedeutung sein kann, sollte eine Möglichkeit geschaffen werden, ihre
Zusammensetzung mit Hilfe von qualitativen und quantitativen Analysen zu
ermitteln. (34) Zur Umsetzung der von der
Union geschlossenen internationalen Übereinkünfte und um Klarheit und Kohärenz
mit den Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 2658/1987 des Rates vom 23. Juli
1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen
Zolltarif[21]
zu wahren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290
Rechtsakte zu erlassen, mit denen bestimmte Teile dieser Verordnung und ihre
Anhänge zu diesen Zwecken geändert werden. (35) Es sind Bestimmungen
vorzusehen, nach denen die Mitgliedstaaten der Kommission und sich gegenseitig
die Angaben übermitteln, die zur Umsetzung der Handelsregelung für landwirtschaftliche
Verarbeitungserzeugnisse und Nicht-Anhang-I-Waren erforderlich sind. (36) Zur Gewährleistung eines
geeigneten Informationsaustausches zwischen den Mitgliedstaaten und der
Kommission sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290
Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: Art und Typ der
mitzuteilenden Informationen, die Mitteilungsverfahren, Vorschriften über die
Zugriffsrechte bezüglich der Informationen oder Informationssysteme und die
Bedingungen und Medien für die Veröffentlichung der Information. (37) Zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands
für die Wirtschaftsteilnehmer und die nationalen Behörden sollte der Kommission
die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 Rechtsakte zu erlassen, mit
denen eine Schwelle festgelegt wird, unterhalb deren folgende Beträge nicht zu
gewähren bzw. zu erheben sind: Einfuhrzölle, zusätzliche Einfuhrzölle,
herabgesetzte Einfuhrzölle, Ausfuhrerstattungen und Beträge, die beim Ausgleich
für einen gemeinsam festgesetzten Preis zu erheben oder zu entrichten sind. (38) Zur Gewährleistung
einheitlicher Bedingungen für die Umsetzung dieser Verordnung hinsichtlich der
Einfuhren und der aktiven Veredelung sollten der Kommission
Durchführungsbefugnisse hinsichtlich folgender Maßnahmen übertragen werden:
Bestimmung der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, bei deren Einfuhr
ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben wird, um etwaige nachteilige Auswirkungen
auf den Unionsmarkt zu vermeiden oder zu bekämpfen, Anwendung dieser
zusätzlichen Einfuhrzölle hinsichtlich der Fristen zum Nachweis des
Einfuhrpreises, der Vorlage von Belegen, Stellung von Sicherheiten und
Festlegung der zusätzlichen Einfuhrzölle, Festsetzung der repräsentativen
Preise und Auslösungsvolumina für die Zwecke der zusätzlichen Einfuhrzölle,
Festsetzung der Höhe des zusätzlichen Einfuhrzolls auf der Grundlage der
Differenz zwischen Referenzpreisen und Auslösungspreisen bzw. zwischen den CIF-Einfuhrpreisen
und den Auslösungspreisen im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen
der Union, Beantragung von Einfuhrlizenzen für Eieralbumin und Milchalbumin,
Erteilung, Gültigkeitsdauer und Verwendung dieser Einfuhrlizenzen und die Höhe
der zu stellenden Sicherheit, Nachweise, dass die Anforderungen zur Verwendung
der Einfuhrlizenzen eingehalten worden sind, Ausstellung von Ersatzlizenzen und
Zweitschriften von Einfuhrlizenzen, Behandlung der Einfuhrlizenzen durch die
Mitgliedstaaten, der für die Verwaltung des Systems der Einfuhrlizenzen für
Eieralbumin und Milchalbumin erforderliche Informationsaustausch und Anwendung
der horizontalen Regeln zu Einfuhrlizenzen und der horizontalen Regeln zur
Stellung von Sicherheiten für Einfuhrlizenzen für Eieralbumin und Milchalbumin,
Begrenzung der Mengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, Ablehnung
der im Rahmen von Einfuhrlizenzen beantragten Mengen und die Aussetzung der
Antragstellung für Einfuhrlizenzen, um den Markt zu entlasten, Festsetzung der
Einfuhrzölle für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse im Rahmen der
Umsetzung von Präferenzhandelsvereinbarungen, Bestimmung der Menge
landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die für die Herstellung der
landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse als verwendet gelten sollen für
die Zwecke der Herabsetzung oder des schrittweisen Abbaus der Einfuhrzölle, die
unter den präferentiellen Handelsverkehr fallen, und Maßnahmen zur Vermeidung
von Verkehrsverlagerungen, Festlegung jährlicher Zollkontingente für die
Einfuhr landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse und bestimmter
landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Einklang mit den internationalen
Verpflichtungen der Union, Verwaltung dieser Zollkontingente, Anwendung der in
internationalen Übereinkünften vorgesehenen Sonderbestimmungen, unter anderem
betreffend die Vorlage durch das Ausfuhrland ausgestellter Dokumente und zur
Bestimmung und Verwendung der Erzeugnisse; Festlegung der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen
und der Höhe der zu stellenden Sicherheit, Vorschriften zur Verwendung dieser
Einfuhrlizenzen, spezifische Vorschriften, insbesondere bezüglich der Verfahren
für die Einreichung von Einfuhranträgen und Gewährung von Einfuhrlizenzen im
Rahmen des Zollkontingents, Gewährleistung, dass die im Rahmen des
Zollkontingents verfügbaren Mengen nicht überschritten werden, Neuzuteilung
nicht verwendeter Mengen aus dem Zollkontingent, Ergreifen von Schutzmaßnahmen
gegen die Einfuhr in die Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates
vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung[22] und Verordnung (EG) Nr. 625/2009
des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Regelung von Einfuhren aus
bestimmten Drittländern[23]
oder Schutzmaßnahmen im Rahmen internationaler Übereinkünfte, Bestimmung der
Menge der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, für die AV-Lizenzen ausgestellt
werden können, Umsetzung des AV-Lizenzsystems hinsichtlich der Dokumente und
Verfahren zur Beantragung und Erteilung von AV-Lizenzen, Verwaltung der
AV-Lizenzen durch die Mitgliedstaaten und Amtshilfeverfahren zwischen den
Mitgliedstaaten, Begrenzung der Mengen, für die AV-Lizenzen erteilt werden,
Ablehnung der im Rahmen von AV-Lizenz-Anträgen beantragten Mengen und
Aussetzung der Antragstellung für AV-Lizenzen, wenn Anträge für große Mengen
gestellt werden, Aussetzung der Regelungen für Umwandlung oder aktive
Veredelung für Eieralbumin und Milchalbumin. (39) Zur Gewährleistung
einheitlicher Bedingungen für die Umsetzung dieser Verordnung hinsichtlich
Ausfuhren und bestimmter allgemeiner Vorschriften sollten der Kommission
Durchführungsbefugnisse hinsichtlich folgender Maßnahmen übertragen werden:
Anwendung der Erstattungssätze, Berechnungsmethode für die Ausfuhrerstattungen,
Gleichstellung bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit
Grunderzeugnissen sowie Bestimmung der jeweiligen Referenzmenge der einzelnen
Grunderzeugnisse, Verwaltung von Bescheinigungen für die Ausfuhr bestimmter
Nicht-Anhang-I-Waren in bestimmte Zielländer, soweit dies in einer nach
Artikel 218 des Vertrags von der Union geschlossenen internationalen
Übereinkunft so vorgesehen ist, Behandlung des Verschwindens von Erzeugnissen
und von Mengenverlusten während des Herstellungsprozesses sowie die Behandlung
von Nebenerzeugnissen; Festlegung der für die Durchführung des
Ausfuhrerstattungssystems erforderlichen Verfahren zur Deklaration und zum
Nachweis der Zusammensetzung der ausgeführten Nicht-Anhang-I-Waren; Anwendung
der horizontalen Bestimmungen zu Ausfuhrerstattungen und zu Sicherheiten,
Kontrollen, Überprüfungen und Sanktionen auf Ausfuhrerstattungen für
Nicht-Anhang-I-Waren; Durchführung des Systems der -Ausfuhrerstattungsbescheinigungen
hinsichtlich der Dokumente und Verfahren zur Beantragung und Erteilung von
Erstattungsbescheinigungen, des Betrags der zu stellenden Sicherheit und der
Art des Nachweises der Erfüllung der Pflichten aus den
Erstattungsbescheinigungen; Verwaltung der Ausfuhrerstattungsbescheinigungen
durch die Mitgliedstaaten und Amtshilfeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten
im Zusammenhang mit den Erstattungsbescheinigungen, Festsetzung des für kleine
Ausführer bestimmten Gesamtbetrags und des Schwellenwerts für die Befreiung von
der Pflicht zur Vorlage von Erstattungsbescheinigungen, Anwendung der
horizontalen Bestimmungen zu Ausfuhrlizenzen und zu Sicherheiten auf die
Erstattungsbescheinigungen; Begrenzung der Beträge, für die
Erstattungsbescheinigungen erteilt werden können, Ablehnung der im Rahmen von
Erstattungsanträgen beantragten Beträge und Aussetzung der Antragstellung für
Erstattungsbescheinigungen, wenn Anträge für große Beträge gestellt werden, erforderliche
Regeln, Verfahren und technische Kriterien für die Anwendung weiterer Maßnahmen
bezüglich der Ausfuhren, Festsetzung und Veröffentlichung der Einfuhrzölle und
der für Ausfuhren zu zahlenden Beträge bei direktem Ausgleich im Rahmen von Präferenzhandelsvereinbarungen,
Sicherstellung, dass im Rahmen einer Präferenzregelung zur Ausfuhr angemeldete
landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich im Rahmen einer
solchen Regelung ausgeführt werden, Methoden der qualitativen und quantitativen
Analyse von landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und
Nicht-Anhang-I-Waren, die zur Ermittlung der landwirtschaftlichen
Verarbeitungserzeugnisse und Nicht-Anhang-I-Waren erforderlichen technischen
Bestimmungen und die Verfahren zur Einreihung von landwirtschaftlichen
Verarbeitungserzeugnissen und Nicht-Anhang-I-Waren in die Kombinierte
Nomenklatur, Maßnahmen zur Umsetzung der Verpflichtungen der Kommission und der
Mitgliedstaaten zum Informationsaustausch und Maßnahmen zur Bereitstellung von
Informationen und Dokumenten. (40) Diese Durchführungsbefugnisse
sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen
Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der
Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[24] ausgeübt werden; ausgenommen
hiervon sind folgende Maßnahmen: Festsetzung der repräsentativen Preise und
Auslösungsvolumina für die Anwendung zusätzlicher Einfuhrzölle sowie der Höhe
dieser Zölle im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union,
Begrenzung der Mengen, für die Einfuhrlizenzen, AV-Lizenzen und
Erstattungsbescheinigungen erteilt werden, Ablehnung der mit entsprechenden
Anträgen beantragten Mengen und Aussetzung der Antragstellung, Gewährleistung,
dass die im Rahmen des Zollkontingents verfügbaren Mengen nicht überschritten
werden und dass nicht verwendete Mengen aus dem Zollkontingent neu zugeteilt
werden. (41) Für den Erlass von Rechtsakten
zur Durchführung der vorliegenden Verordnung sollte das Prüfverfahren angewandt
werden, weil sich diese Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 2
Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 auf die
Gemeinsame Agrarpolitik beziehen. (42) Die Kommission sollte sofort
geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn in hinreichend begründeten
Fällen im Zusammenhang mit Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr
landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse in die Union oder mit Störungen
bzw. der Wahrscheinlichkeit von Störungen des Unionsmarktes die Aussetzung der
Inanspruchnahme der Umwandlung oder der aktiven Veredelung für Eieralbumin und
Milchalbumin aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist. (43) Es ist von besonderer
Bedeutung, dass die Kommission im Rahmen der Vorarbeiten für den Erlass
delegierter Rechtsakte geeignete Konsultationen, auch auf
Sachverständigenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung
delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die
einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig,
rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. (44) Gemäß dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit ist es zur Verwirklichung des grundlegenden Ziels dieser
Verordnung erforderlich und angemessen, die Handelsregelung für bestimmte aus
landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren festzulegen. Diese
Verordnung geht nicht über das zur Erreichung der Ziele gemäß Artikel 5
Absatz 4 Vertrags über die Europäische Union erforderliche Maß hinaus. (45) Die Verordnungen (EG)
Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 sind folglich aufzuheben. (46) Zur Gewährleistung der
Kohärenz mit der Gemeinsamen Agrarpolitik sollte diese Verordnung am selben Tag
in Kraft treten wie die Verordnung EU Nr. …/… [KOM (2011) 626 endg.
zur GAP-Reform] – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I
GEGENSTAND,
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ANWENDUNGSBEREICH Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich Die vorliegende Verordnung legt die
Handelsregelung für die Einfuhren landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse
und die Ausfuhren von Nicht-Anhang-I-Waren und landwirtschaftlichen
Erzeugnissen, die Bestandteile dieser Nicht-Anhang-I-Waren sind, fest. Diese Verordnung gilt ebenfalls für die
Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Fällen, in denen eine gemäß
Artikel 218 des Vertrags geschlossene oder vorläufig angewendete
internationale Übereinkunft eine Gleichsetzung dieser Erzeugnisse mit
landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen vorsieht, die unter den
präferenziellen Handelsverkehr fallen. Artikel 2
Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser
Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „landwirtschaftliche Erzeugnisse“
die in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. …/… [KOM(2011) 626
endgültig] aufgeführten Erzeugnisse; b) „landwirtschaftliche
Verarbeitungserzeugnisse“ die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten
Erzeugnisse, c) „Nicht-Anhang-I-Waren“ die nicht in
Anhang I des Vertrags aufgeführten Erzeugnisse des Anhangs II dieser
Verordnung; d) „Grunderzeugnisse“ die in Anhang III
dieser Verordnung aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse; e) „Agrarteilbetrag“ der Teil des
Einfuhrzolls für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, der den
Einfuhrzöllen für landwirtschaftliche Erzeugnisse entspricht; f) „Zusatzzoll für Zucker und Mehl“
der Zusatzzoll für Zucker (ZZu) und für Mehl (ZMe) gemäß Anhang I, Teil Eins,
Abschnitt I, Punkt B.6 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, der in Anhang I, Teil
Drei, Abschnitt I, Anhang 1, Tabelle 2 der genannten Verordnung festgelegt
wird. g) „Wertzoll“ der als Prozentsatz des
Zollwerts ausgedrückte Teil des Einfuhrzolls; h) „Eieralbumin“ die Erzeugnisse der
KN-Codes 3502 11 90 und 3502 19 90; i) „Milchalbumin“ die Erzeugnisse der
KN-Codes 3502 20 91 und 3502 20 99; KAPITEL II
EINFUHR
LANDWIRTSCHAFTLICHER VERARBEITUNGSERZEUGNISSE ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen für Einfuhren Unterabschnitt I
Einfuhrzölle auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse Artikel 3
Bestandteile der Einfuhrzölle 1. Für die in Anhang I
Tabelle 1 aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse
bestehen die im Gemeinsamen Zolltarif festgelegten Einfuhrzölle aus einem
Agrarteilbetrag, der nicht Teil des Wertzolls ist, und einer auf Wertbasis
berechneten nichtlandwirtschaftlichen Komponente. 2. Für die in Anhang I Tabelle 2
aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse bestehen die im
Gemeinsamen Zolltarif festgelegten Einfuhrzölle aus einem Wertzoll und einem
Agrarteilbetrag, der Teil des Wertzolls ist. Artikel 4
Höchstsatz des Einfuhrzolls 1. Soll ein Höchstzollsatz
angewandt werden, so wird das Verfahren zu dessen Berechnung gemäß
Artikel 31 des Vertrags im Gemeinsamen Zolltarif festgelegt. 2. Ist in dem Höchstzollsatz für
die in Anhang I Tabelle 1 aufgeführten landwirtschaftlichen
Verarbeitungserzeugnisse ein Zusatzzoll für Zucker und Mehl enthalten, so wird
das Verfahren zur Berechnung dieses Zusatzzolls gemäß Artikel 31 des
Vertrags im Gemeinsamen Zolltarif festgelegt. Artikel 5
Zusätzliche Einfuhrzölle zur Vermeidung oder
Bekämpfung nachteiliger Auswirkungen auf den Unionsmarkt 3. Die Kommission kann im Wege
von Durchführungsrechtsakten diejenigen landwirtschaftlichen
Verarbeitungserzeugnisse aus Anhang IV bestimmen, bei deren Einfuhr neben
dem im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zollsatz ein zusätzlicher Einfuhrzoll
erhoben wird, um nachteilige Auswirkungen zu vermeiden oder zu bekämpfen, die
sich aus diesen Einfuhren für den Unionsmarkt ergeben, sofern a) die Einfuhren zu Preisen erfolgen, die
unter dem von der Union der WTO mitgeteilten Preisniveau liegen
(„Auslösungspreis“), oder b) das Einfuhrvolumen in einem beliebigen
Jahr ein bestimmtes Niveau überschreitet („Auslösungsvolumen“). Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 42 Absatz 2 erlassen. 4. Zusätzliche Einfuhrzölle nach
Absatz 1 werden nicht eingeführt, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die
Einfuhren den Unionsmarkt stören, oder wenn die Auswirkungen in keinem
Verhältnis zum angestrebten Ziel stünden. 5. Für die Zwecke des
Absatzes 1 Buchstabe a werden die Einfuhrpreise auf der Grundlage der
CIF-Einfuhrpreise der betreffenden Sendung festgelegt. Die CIF-Einfuhrpreise werden unter Zugrundelegung
der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder
dem Einfuhrmarkt der Union überprüft. Die repräsentativen Preise werden in regelmäßigen
Abständen anhand der im Rahmen der gemeinschaftlichen Überwachung nach
Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92 erhobenen Daten festgelegt. 6. Das Auslösungsvolumen wird auf
der Grundlage der Marktzugangsmöglichkeiten, definiert als Einfuhren im
Verhältnis zum entsprechenden Verbrauch der Union in den drei vorangegangenen
Jahren (in Prozent), festgesetzt. 7. Die Kommission kann die
notwendigen Maßnahmen zur Anwendung dieses Artikels in Bezug auf die Fristen
zum Nachweis des Einfuhrpreises, die Vorlage von Belegen und die Stellung von
Sicherheiten im Wege von Durchführungsrechtsakten erlassen. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 42
Absatz 2 erlassen. 8. Die Kommission kann im Wege
von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen erlassen, um a) die repräsentativen Preise und
Auslösungsvolumina für die Anwendung zusätzlicher Einfuhrzölle festzulegen; b) in Übereinstimmung mit den Bestimmungen
der gemäß Artikel 218 des Vertrags geschlossenen oder vorläufig
angewendeten internationalen Übereinkünfte und den nach Artikel 13
Absatz 1 der vorliegenden Verordnung erlassenen Bestimmungen die Höhe der
zusätzlichen Einfuhrzölle festzulegen. 9. Die Kommission veröffentlicht
die Auslösungspreise nach Paragraph 1 Buchstabe a im Amtsblatt der
Europäischen Union. Unterabschnitt II
Einfuhr von Eieralbumin und Milchalbumin Artikel 6
Einfuhrlizenzen für Eieralbumin und Milchalbumin 1. Für die Einfuhr von
Eieralbumin und Milchalbumin zur Überführung in den zollrechtlich freien
Verkehr kann die Vorlage einer Einfuhrlizenz vorgeschrieben werden, wo dies für
die Verwaltung der betreffenden Märkte und insbesondere für die Überwachung des
Handels mit diesen Erzeugnissen notwendig ist. 2. Unbeschadet der nach
Artikel 14 getroffenen Maßnahmen erteilen die Mitgliedstaaten jedem in der
Union ansässigen Antragsteller ungeachtet des Ortes seiner Niederlassung die in
Absatz 1 genannten Einfuhrlizenzen. 3. Die Einfuhrlizenzen nach
Absatz 1 sind unionsweit gültig. 4. Die Erteilung von
Einfuhrlizenzen oder die Überführung der unter diese Lizenzen fallenden Waren
in den zollrechtlich freien Verkehr kann an gewisse Auflagen in Bezug auf den
Ursprung und die Herkunft der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse und an die
Vorlage eines von einem Drittland oder einer Einrichtung ausgestellten
Dokuments gebunden sein, mit dem u. a. der Ursprung, die Echtheit und die
Qualitätsmerkmale der Erzeugnisse bescheinigt werden. Artikel 7
Stellung von Sicherheiten für Einfuhrlizenzen 1. Die Erteilung der
Einfuhrlizenzen nach Artikel 6 ist an die Stellung einer Sicherheit
gebunden, die gewährleisten soll, dass der Wirtschaftsteilnehmer die
Erzeugnisse während der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz einführt. 2. Die Sicherheit verfällt ganz
oder teilweise, wenn die Einfuhr der Erzeugnisse nicht innerhalb der
Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz erfolgt. 3. Wenn die Erzeugnisse
allerdings infolge höherer Gewalt nicht innerhalb dieser Frist eingeführt
wurden oder wenn die nicht eingeführte Menge unterhalb der Toleranzschwelle
liegt, verfällt die Sicherheit nicht. Artikel 8
Delegierte Befugnisse Die Kommission wird ermächtigt, gemäß
Artikel 40 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um a) die Einfuhr von Eieralbumin und
Milchalbumin zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an die Vorlage
einer Einfuhrlizenz zu binden; b) die Rechte und Pflichten, die sich aus
der Einfuhrlizenz ergeben, sowie deren Rechtswirkung festzulegen; c) die in Artikel 7 Absatz 2
genannte Toleranzschwelle unter Berücksichtung der Notwendigkeit, den Handel
mit diesen Erzeugnissen zu überwachen, festzulegen; d) Vorschriften für die Angabe des Ursprungs
und der Herkunft festzulegen, wenn diese Angabe obligatorisch ist; e) die Erteilung von Einfuhrlizenzen oder
die Überführung der unter diese Lizenzen fallenden Waren in den zollrechtlich
freien Verkehr an die Vorlage eines von einem Drittland oder einer Einrichtung
ausgestellten Dokuments zu binden, mit dem u. a. der Ursprung, die
Echtheit und die Qualitätsmerkmale des Erzeugnisses bescheinigt werden; f) Vorschriften für die Übertragung der
Einfuhrlizenzen und diesbezügliche Einschränkungen festzulegen; g) die für die Verlässlichkeit und
Wirksamkeit der Einfuhrlizenzregelung erforderlichen Vorschriften festzulegen
und gegebenenfalls spezielle Amtshilfeverfahren zwischen Mitgliedstaaten
vorzusehen, um Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten zu verhüten oder zu
bekämpfen; h) die Fälle festzulegen, in denen die
Vorlage einer Einfuhrlizenz nicht erforderlich ist; i) die Fälle festzulegen, in denen die
Stellung einer Sicherheit nach Artikel 7 nicht erforderlich ist; j) Vorschriften für die Anwendung der nach
Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. …/… [KOM(2011) 626 endg.]
erlassenen horizontalen Bestimmungen über Einfuhrlizenzen für
landwirtschaftliche Erzeugnisse auf die Einfuhrlizenzen für Eieralbumin und
Milchalbumin festzulegen; k) Vorschriften für die Anwendung der nach
Artikel 67 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. …/… [KOM(2011) 628
endg.] erlassenen horizontalen Bestimmungen über die Stellung von Sicherheiten
auf die Einfuhrlizenzen für Eieralbumin und Milchalbumin festzulegen. Artikel 9
Durchführungsbefugnisse 1. Die Kommission erlässt im
Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen betreffend a) die Antragstellung für Einfuhrlizenzen
sowie deren Erteilung und Verwendung; b) die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz
und die Höhe der zu leistenden Sicherheit; c) den Nachweis, dass die Voraussetzungen
für die Inanspruchnahme der Einfuhrlizenzen eingehalten wurden; d) die Ausstellung von Ersatzlizenzen und
Zweitschriften von Einfuhrlizenzen; e) die Behandlung der Einfuhrlizenzen durch
die Mitgliedstaaten; f) den für die Verwaltung der Regelung
erforderlichen Informationsaustausch; g) die Anwendung der nach Artikel 119
der Verordnung (EU) Nr. …/… [KOM(2011) 626 endg.] erlassenen
horizontalen Bestimmungen über Einfuhrlizenzen für landwirtschaftliche
Erzeugnisse auf die Einfuhrlizenzen für Eieralbumin und Milchalbumin; h) Vorschriften für die Anwendung der nach
Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. …/… [KOM(2011) 628
endg.] erlassenen horizontalen Bestimmungen über die Stellung von Sicherheiten
auf die Einfuhrlizenzen für Eieralbumin und Milchalbumin festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 42 Absatz 2 erlassen. 2. Werden große Mengen
beantragt, kann die Kommission zur Entlastung des Marktes im Wege von
Durchführungsrechtsakten die Mengen begrenzen, für die Einfuhrlizenzen erteilt
werden können, die im Rahmen von Einfuhrlizenzen beantragten Mengen ablehnen
und die Antragstellung für Einfuhrlizenzen aussetzen. ABSCHNITT II
Präferentieller Handelsverkehr Unterabschnitt I
Herabsetzung der Einfuhrzölle Artikel 10
Herabsetzung und schrittweiser Abbau von Agrarteilbeträgen, Wertzöllen und
Zusatzzöllen 1. Sieht eine gemäß
Artikel 218 des Vertrags geschlossene oder vorläufig angewendete
Übereinkunft die Herabsetzung oder den schrittweisen Abbau der Einfuhrzölle für
landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse vor, die unter den präferenziellen
Handelsverkehr fallen, bezieht sich diese Herabsetzung oder dieser Abbau auf: a) den Agrarteilbetrag; b) die Zusatzzölle für Zucker und Mehl; c) den Wertzoll. 2. Sieht eine gemäß
Artikel 218 des Vertrags geschlossene oder vorläufig angewendete
Übereinkunft die Herabsetzung oder den schrittweisen Abbau der Agrarteilbeträge
für die Erzeugnisse aus Tabelle 2 des Anhangs I dieser Verordnung
vor, so wird der Zollanteil, der dem im Wertzoll enthaltenen Agrarteilbetrag
entspricht, durch einen nicht auf Wertbasis bestimmten Agrarteilbetrag ersetzt.
Artikel 11
Tatsächlich verwendete Mengen bzw. Mengen, die als
verwendet gelten 1. Die Herabsetzung oder der
schrittweise Abbau der Agrarteilbeträge oder der Zusatzzölle für Zucker und
Mehl gemäß Artikel 10 Absatz 1 wird bestimmt nach: a) den Mengen derjenigen
landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus Anhang V, die für die Herstellung der
landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich verwendet wurden oder
als verwendet gelten; b) den Zollsätzen, die für die unter
Buchstabe a genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse gelten und die im
Rahmen bestimmter Präferenzhandelsvereinbarungen zur Berechnung des ermäßigten
Agrarteilbetrags und der Zusatzzölle für Zucker und Mehl herangezogen werden. 2. Aus den landwirtschaftlichen
Erzeugnissen, die für die Herstellung eines landwirtschaftlichen
Verarbeitungserzeugnisses verwendet wurden, werden diejenigen ausgewählt, die
als für die Herstellung dieses Verarbeitungserzeugnisses verwendet gelten
sollen, und zwar nach ihrer Bedeutung für den internationalen Handel und auf
Grundlage der Repräsentativität ihrer Preise für alle anderen für die
Herstellung des landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisses verwendeten
landwirtschaftlichen Erzeugnisse. 3. Die Mengen der
landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus Anhang V, die tatsächlich verwendet
wurden, werden in äquivalente Mengen der einzelnen als verwendet geltenden
landwirtschaftlichen Erzeugnisse umgerechnet. Artikel 12
Delegierte Befugnisse Die Kommission wird ermächtigt, gemäß
Artikel 40 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um a) auf Grundlage der in Artikel 11
Absatz 2 genannten Auswahlkriterien eine Liste derjenigen
landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus Anhang V zu erstellen, die als für
die Herstellung der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse verwendet
gelten sollen; b) die äquivalenten Mengen und die
Umrechnungsverfahren nach Artikel 11 Absatz 3 festzulegen; c) die notwendigen Elemente zur Berechnung
des ermäßigten Agrarteilbetrags und der ermäßigten Zusatzzölle sowie die
Berechnungsmethoden festzulegen; d) die Nachweispflichten festzulegen; e) die Geringfügigkeitsschwellen zu
bestimmen, unterhalb derer die ermäßigten Agrarteilbeträge und die Zusatzzölle
für Zucker und Mehl Null betragen. Artikel 13
Durchführungsbefugnisse 1. Zur Durchführung gemäß
Artikel 218 des Vertrags geschlossener oder vorläufig angewendeter
Übereinkünfte erlässt die Kommission bei Bedarf im Wege von
Durchführungsrechtsakten Maßnahmen in Bezug auf die Festsetzung der
Einfuhrzölle für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, für die die
ermäßigten Zollsätze nach Artikel 10 Absätze 1 und 2 dieser
Verordnung gelten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 42 Absatz 2 erlassen. 2. Die Kommission kann im Wege
von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Folgendes
festzulegen: a) die pauschalen Mengen der in
Artikel 12 Buchstabe a genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse,
die als für die Herstellung der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse
gemäß Artikel 12 Buchstabe a verwendet gelten; b) die Mengen der in Artikel 12
Buchstabe a genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die als für die
Herstellung der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse verwendet gelten
sollen, und zwar für alle möglichen Zusammensetzungen derjenigen
landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, für die sich die Mengen der
einzelnen landwirtschaftlichen Erzeugnisse nach Buchstabe a nicht pauschal
bestimmen lassen; Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 42 Absatz 2 erlassen. Unterabschnitt II
Zollkontingente Artikel 14
Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten 1. Sind in gemäß Artikel 218
des Vertrags geschlossenen oder vorläufig angewandten Übereinkünften
Zollkontingente für die Einfuhr landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse
und landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 Absatz 2
vorgesehen, so werden diese von der Kommission eröffnet und verwaltet. 2. Die Zollkontingente nach
Absatz 1 werden so verwaltet, dass kein Wirtschaftsteilnehmer
diskriminiert wird und dem Versorgungsbedarf des EU-Markts sowie dem
Erfordernis, den Markt im Gleichgewicht zu halten, angemessen Rechnung getragen
wird. 3. Zur Verwaltung der
Zollkontingente nach Absatz 1 wird eines der nachstehenden Verfahren
verwendet: a) Berücksichtigung der Anträge nach der
zeitlichen Abfolge ihres Eingangs („Windhund-Verfahren“); b) ein anderes geeignetes
Zuteilungsverfahren. 4. Handelt es sich bei einem der
zu verwaltenden Zollkontingente nach Absatz 1 um ein Zollkontingent für
Eieralbumin und Milchalbumin, wird abweichend von Absatz 3 eines der
nachstehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren angewandt: a) Zuteilung proportional zu den bei der
Antragstellung beantragten Mengen („Verfahren der gleichzeitigen Prüfung“); b) Zuteilung unter Berücksichtigung der
traditionellen Handelsströme („Verfahren der traditionellen/neuen
Wirtschaftsteilnehmer“); c) Berücksichtigung der Anträge nach der
zeitlichen Abfolge ihres Eingangs („Windhund-Verfahren“). Artikel 15
Delegierte Befugnisse Die Kommission wird ermächtigt, gemäß
Artikel 40 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen: a) die Bedingungen und
Zugangsvoraussetzungen, die ein Wirtschaftsteilnehmer erfüllen muss, um einen
Antrag im Rahmen eines in einer internationalen Übereinkunft vorgesehenen
Zollkontingents im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 zu stellen; b) die Bestimmungen für die Übertragung von
Ansprüchen zwischen den Wirtschaftsteilnehmern sowie erforderlichenfalls die
Übertragungsbeschränkungen im Rahmen der Verwaltung eines in einer
internationalen Übereinkunft vorgesehenen Zollkontingents im Sinne des
Artikels 14 Absatz 1; c) Bestimmungen, die die Teilnahme an einem
in einer internationalen Übereinkunft vorgesehenen Zollkontingent im Sinne des
Artikels 14 Absatz 1 an die Vorlage einer Einfuhrlizenz und die
Stellung einer Sicherheit binden; d) die notwendigen Bestimmungen über
Nachweispflichten, Anforderungen oder Einschränkungen, die für das in einer
internationalen Übereinkunft vorgesehene Zollkontingent im Sinne des
Artikels 14 Absatz 1 gelten. Artikel 16
Durchführungsbefugnisse 1. Die Kommission erlässt im
Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen, um Folgendes
festzulegen: a) die jährlichen Zollkontingente; b) die zu verwendende Verwaltungsmethode für
die jährlichen Zollkontingente; c) die Verfahren zur Anwendung der in der
internationalen Übereinkunft vorgesehenen Sonderbestimmungen, insbesondere
betreffend i) die Vorlage durch das Ausfuhrland
ausgestellter Dokumente; ii) das Zielland und die Verwendung der
Erzeugnisse; d) die Gültigkeitsdauer der nach
Artikel 15 Buchstabe c vorzulegenden Einfuhrlizenzen; e) die Höhe der nach Artikel 15 Buchstabe c
zu stellenden Sicherheit; f) Vorschriften für die Verwendung der nach
Artikel 15 Buchstabe c vorzulegenden Einfuhrlizenzen, sowie
spezifische Vorschriften, insbesondere in Bezug auf die Verfahren zur
Beantragung und Gewährung von Einfuhrlizenzen im Rahmen des Zollkontingents. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 42 Absatz 2 erlassen. 2. Die Kommission erlässt im
Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen, um a) sicherzustellen, dass die im Rahmen des
Zollkontingents verfügbaren Mengen nicht überschritten werden, insbesondere
durch Anwendung eines Zuteilungskoeffizienten auf jeden Antrag, wenn die
verfügbaren Mengen erreicht sind, die Ablehnung noch anhängiger Anträge sowie
erforderlichenfalls die Aussetzung der Antragstellung; b) nicht verwendete Mengen aus dem
Zollkontingent neu zuzuteilen. ABSCHNITT III
Schutzmassnahmen Artikel 17
Schutzmaßnahmen 1. Vorbehaltlich des
Absatzes 3 dieses Artikels erlässt die Kommission gemäß den Verordnungen
(EG) Nr. 260/2009 und (EG) Nr. 625/2009 im Wege von
Durchführungsrechtsakten Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren landwirtschaftlicher
Verarbeitungserzeugnisse in die Union. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 42 Absatz 2 erlassen. 2. Vorbehaltlich anders
lautender Bestimmungen von Rechtsakten des Europäischen Parlaments und des
Rates sowie Rechtsakten des Rates erlässt die Kommission im Wege von
Durchführungsrechtsakten nach Absatz 3 dieses Artikels diejenigen
Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse
in die Union, die in gemäß Artikel 218 des Vertrags geschlossenen oder
vorläufig angewendeten internationalen Übereinkünften vorgesehen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 42 Absatz 2 erlassen. 3. Die Kommission kann die
Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 auf Antrag eines Mitgliedstaats
oder von sich aus treffen. Ist die Kommission mit einem Antrag eines
Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von fünf
Arbeitstagen nach Eingang des Antrags. 4. In Fällen äußerster
Dringlichkeit erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 42
Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die in den
Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Schutzmaßnahmen. 5. Die Kommission ändert die
nach den Absätzen 3 und 4 getroffenen Schutzmaßnahmen der Union im
Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 42 Absatz 2 oder hebt
sie auf. In dringenden Fällen trifft die Kommission einen Beschluss gemäß
Artikel 42 Absatz 3. ABSCHNITT IV
Aktive Veredelung Artikel 18
Aktive Veredelung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ohne Prüfung der
wirtschaftlichen Voraussetzungen 1. Werden Nicht-Anhang-I-Waren
durch aktive Veredelung aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewonnen, so
gelten die wirtschaftlichen Voraussetzungen nach Artikel 117
Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 als erfüllt, wenn eine
Lizenz für die aktive Veredelung (AV-Lizenz) dieser landwirtschaftlichen
Erzeugnisse vorgelegt wird. 2. Für landwirtschaftliche
Erzeugnisse, die für die Herstellung von Nicht-Anhang-I-Waren verwendet werden,
werden im Rahmen der von der Kommission festgelegten Höchstmengen AV-Lizenzen
ausgestellt. Die Festlegung dieser Mengen erfolgt auf Grundlage
eines Ausgleichs der verbindlich vorgeschriebenen Haushaltsobergrenzen für
Ausfuhrerstattungen für Nicht-Anhang-I-Waren und des erwarteten Mittelbedarfs
für Ausfuhrerstattungen insbesondere für Nicht-Anhang-I-Waren, unter
Berücksichtigung a) des geschätzten Ausfuhrvolumens der
betreffenden Nicht-Anhang-I-Waren; b) der Marktsituation der betreffenden
Grunderzeugnisse auf dem Unionsmarkt und dem Weltmarkt, soweit zutreffend; c) der wirtschaftlichen und
ordnungspolitischen Faktoren. Die Mengen werden regelmäßig überprüft, um
Entwicklungen bei den wirtschaftlichen und ordnungspolitischen Faktoren
Rechnung zu tragen. 3. Die Mitgliedstaaten erteilen
jedem in der Union ansässigen Antragsteller ungeachtet des Ortes seiner
Niederlassung die in Absatz 1 genannten AV-Lizenzen. Die AV-Lizenzen sind unionsweit gültig. Artikel 19
Delegierte Befugnisse Die Kommission wird ermächtigt, gemäß
Artikel 40 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen: a) eine Liste derjenigen für die Herstellung
von Nicht-Anhang-I-Waren verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus
Anhang III, für die AV-Lizenzen ausgestellt werden können; b) die Bedingungen und
Zugangsvoraussetzungen, die ein Wirtschaftsteilnehmer erfüllen muss, um eine
AV-Lizenz beantragen zu können; c) die Rechte, die sich aus der AV-Lizenz
ergeben, sowie deren Rechtswirkung; d) Bestimmungen bezüglich der Übertragung
von Ansprüchen aus AV-Lizenzen zwischen den Wirtschaftsteilnehmern und
bezüglich der Nachweispflichten; e) die für die Zuverlässigkeit und Effizienz
des AV-Lizenzsystems notwendigen Vorschriften. Artikel 20
Durchführungsbefugnisse 1. Die Kommission erlässt im
Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen betreffend a) die Festsetzung gemäß Artikel 18
Absatz 2 der Mengen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, für die
AV-Lizenzen ausgestellt werden können; b) die Form und den Inhalt der
AV-Lizenzanträge; c) die Form, den Inhalt und die
Gültigkeitsdauer der AV-Lizenzen; d) das Antragsverfahren und die Vergabe von
AV-Lizenzen; e) die Verwaltung der AV-Lizenzen durch die
Mitgliedstaaten; f) die Amtshilfeverfahren zwischen den
Mitgliedstaaten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 42 Absatz 2 erlassen. 2. Werden große Mengen
beantragt, kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Mengen
begrenzen, für die AV-Lizenzen erteilt werden, die im Rahmen von
AV-Lizenz-Anträgen beantragten Mengen ablehnen und die Antragstellung für
AV-Lizenzen aussetzen. Artikel 21
Aussetzung der aktiven Veredelung für Eieralbumin und Milchalbumin 1. Wenn der Unionsmarkt durch
die Regelungen für die aktive Veredelung gestört wird oder gestört zu werden
droht, kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten auf Antrag
eines Mitgliedstaats oder von sich aus die Inanspruchnahme dieser Regelungen
für Eieralbumin und Milchalbumin ganz oder teilweise aussetzen. Ist die Kommission mit einem Antrag eines
Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber im Wege von
Durchführungsrechtsakten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des
Antrags. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 42 Absatz 2 erlassen. 2. In Fällen äußerster
Dringlichkeit erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 42
Absatz 3 unverzüglich anwendbare Durchführungsrechtsakte zur Aussetzung
der Umwandlung oder der aktiven Veredelung im Sinne des Absatzes 1. KAPITEL III
AUSFUHREN ABSCHNITT I
Ausfuhrerstattungen Artikel 22
Waren und Erzeugnisse, für die eine Ausfuhrerstattung
gewährt werden kann 1. Sofern Nicht-Anhang-I-Waren
ausgeführt werden, werden für die zur Herstellung dieser Nicht-Anhang-I-Waren
verwendeten und in Artikel 133 Absatz 1 Buchstabe a
Ziffern i, ii, iii, v und vii der Verordnung (EU) Nr. …/… [KOM(2011) 626
endg.] aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse Ausfuhrerstattungen nach
Maßgabe von Anhang II dieser Verordnung gewährt. Artikel 133
Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. …/… [KOM(2011) 626 endg.] finden Anwendung. 2. Die in Absatz 1 genannten
Ausfuhrerstattungen werden bezüglich der nachstehenden Waren nicht gewährt: a) eingeführte Nicht-Anhang-I-Waren, die
gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
als im freien Verkehr befindlich gelten und wiederausgeführt werden; b) eingeführte Nicht-Anhang-I-Waren, die
gemäß Artikel 29 des Vertrags als im freien Verkehr befindlich gelten und
nach Verarbeitung ausgeführt werden oder anderen Nicht-Anhang-I-Waren
hinzugefügt worden sind; c) Importgetreide, -reis, -milch und -milcherzeugnisse
oder -eier, die gemäß Artikel 29 des Vertrags als im freien Verkehr
befindlich gelten und nach Verarbeitung ausgeführt werden oder anderen
Nicht-Anhang-I-Waren hinzugefügt worden sind. Artikel 23
Festlegung der Ausfuhrerstattungen 1. Die in Artikel 22
genannten Ausfuhrerstattungen werden auf der Grundlage der Zusammensetzung der
ausgeführten Waren und auf Basis der Ausfuhrerstattungssätze bestimmt, die für
die einzelnen Grunderzeugnisse, aus denen sich die ausgeführten Waren
zusammensetzen, festgelegt sind. 2. Zwecks Festlegung der
Ausfuhrerstattungen werden Erzeugnisse, die in Artikel 133 Absatz 1
Buchstabe a Ziffern i, ii, iii, v und vii der Verordnung (EU)
Nr. …/… [KOM(2011) 626 endg.] aufgeführt und in Anhang III
dieser Verordnung nicht genannt sind, Grunderzeugnissen gleichgestellt. Artikel
24 Horizontale
Regeln 1. Die in Artikel 136
Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. …/… [KOM(2011) 626 endg.]
festgelegten horizontalen Regeln für Ausfuhrerstattungen für
landwirtschaftliche Erzeugnisse gelten für Nicht-Anhang-I-Waren. 2. Die in den Artikeln 60, 61,
62, 65 und 67 Absätze 1 und 2, Artikeln 79 bis 87, Artikel 105
Absatz 2, Artikel 106 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 108 der
Verordnung (EU) Nr. …/… [KOM(2011) 628 endg.] festgelegten
horizontalen Regeln für Sicherheiten, Kontrollen, Überprüfungen und Sanktionen
gelten für Nicht-Anhang-I-Waren. Artikel 25
Ausfuhrerstattungssätze 1. Maßnahmen zur Festlegung von
Ausfuhrerstattungssätzen für die Grunderzeugnisse werden nach Artikel 135
der Verordnung (EU) Nr. …/… [KOM(2011) 626 endg.] und nach
Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. …/… [KOM(2011) 629 endg.]
ergriffen. 2. Bei der Berechnung der
Ausfuhrerstattungen werden andere landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in
Artikel 133 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii, iii, v und
vii der Verordnung (EU) Nr. …/… [KOM(2011) 626 endg.] aufgeführt, in
Anhang III dieser Verordnung nicht genannt und gemäß Artikel 23
Absatz 2 aus Grunderzeugnissen hervorgegangen oder diesen gleichgestellt
sind, als Grunderzeugnisse betrachtet. Artikel 26
Ausfuhren besonderer Nicht-Anhang-I-Waren in besondere
Zielländer Soweit dies in einer nach Artikel 218 des Vertrags von der Union
geschlossenen internationalen Übereinkunft so vorgesehen ist, stellen die
einzelstaatlichen Behörden auf Antrag der betreffenden Partei eine
Bescheinigung darüber aus, ob Ausfuhrerstattungen bezüglich Ausfuhren
besonderer Nicht-Anhang-I-Waren in besondere Zielländer gezahlt wurden. Artikel 27
Delegierte Befugnisse Die Kommission wird ermächtigt, gemäß
Artikel 40 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen: a) Vorschriften zur Begriffsbestimmung und
zu den Eigenschaften der auszuführenden Nicht-Anhang-I-Waren und der zu deren
Herstellung verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse; b) Vorschriften zur Berechnung der
Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Artikel 133
Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii, iii, v und vii der
Verordnung (EU) Nr. …/… [KOM(2011) 626 endg.] aufgeführt sind und
nach der Verarbeitung in Nicht-Anhang-I-Waren ausgeführt werden; c) Vorschriften über die Nachweise für die
Zusammensetzung der ausgeführten Nicht-Anhang-I-Waren; d) Vorschriften über den vereinfachten
Nachweis der Ankunft am Bestimmungsort bei nach Bestimmungsort differenzierten
Erstattungen; e) Vorschriften, die eine Erklärung über die
Verwendung bestimmter eingeführter landwirtschaftlicher Erzeugnisse verlangen; f) Vorschriften über die Gleichsetzung in
Artikel 133 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii, iii, v und
vii der Verordnung (EU) Nr. …/… [KOM(2011) 626 endg.] aufgeführter und in
Anhang III dieser Verordnung nicht genannter landwirtschaftlicher
Erzeugnisse mit Grunderzeugnissen sowie über die Bestimmung der jeweiligen
Referenzmenge der einzelnen Grunderzeugnisse; g) Vorschriften über die Anwendung und die
Ausgabe von Bescheinigungen nach Artikel 26; h) Vorschriften über die Anwendung der nach
Artikel 139 der Verordnung (EU) Nr. …/… [KOM(2011) 626 endg.]
erlassenen horizontalen Regeln zu Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche
Erzeugnisse auf Nicht-Anhang-I-Waren; i) Vorschriften zur Anwendung gemäß
Artikel 64 Absatz 1, Artikel 66 Absatz 1, Artikel 67
Absatz 3 und Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. …/… [KOM(2011) 628 endg.] erlassener horizontaler Regeln für
Sicherheiten, Kontrollen, Überprüfungen und Sanktionen auf
Nicht-Anhang-I-Waren. Artikel 28
Durchführungsbefugnisse Die Kommission kann im Wege von
Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen erlassen betreffend a) die Anwendung der Erstattungssätze in
Fällen, in denen die Merkmale der Bestandteile der unter Buchstabe c
genannten Waren und der Nicht-Anhang-I-Waren bei der Berechnung der
Ausfuhrerstattungen berücksichtigt werden müssen; b) die Berechnung der Ausfuhrerstattungen
für: i) Grunderzeugnisse, ii) aus der Verarbeitung von
Grunderzeugnissen hervorgegangene Erzeugnisse, iii) den in den Punkten i) oder ii)
genannten Erzeugnissen gleichgestellte Erzeugnisse; c) die Gleichstellung der Erzeugnisse, die
in Artikel 133 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. …/… [KOM(2011) 626
endg.] unter Buchstabe b Ziffern ii und iii erwähnt, dort unter
Buchstabe a Ziffern i, ii, iii, v und vii aufgeführt und in
Anhang III dieser Verordnung nicht genannt sind, mit Grunderzeugnissen;
d) die Bestimmung der jeweiligen
Referenzmenge der einzelnen Grunderzeugnisse, auf deren Basis die
Ausfuhrerstattungen festgelegt werden, gestützt auf die Menge des tatsächlich
zur Herstellung der ausgeführten Waren verwendeten Erzeugnisses oder auf einer
pauschalen Grundlage gemäß Anhang II; e) die Verwaltung der Bescheinigungen nach
Artikel 26; f) die Behandlung des Verschwindens von
Erzeugnissen, die Behandlung von Mengenverlusten während des
Herstellungsprozesses sowie die Behandlung von Nebenerzeugnissen; g) die für die Durchführung des Ausfuhrerstattungssystems
erforderlichen Verfahren zur Deklaration und zum Nachweis der Zusammensetzung
der ausgeführten Nicht-Anhang-I-Waren; h) die Anwendung der nach Artikel 140
der Verordnung (EU) Nr. …/… [KOM(2011) 626 endg.] erlassenen
horizontalen Bestimmungen zu Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche
Erzeugnisse auf Ausfuhrerstattungen für Nicht-Anhang-I-Waren; i) die Anwendung der gemäß Artikel 64
Absatz 2, Artikel 66 Absatz 2, Artikel 67 Absatz 4 und
Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. …/… [KOM(2011) 628
endg.] erlassenen horizontalen Bestimmungen zu Sicherheiten, Kontrollen,
Überprüfungen und Sanktionen auf Ausfuhrerstattungen für Nicht-Anhang-I-Waren. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 42 Absatz 2 erlassen. Abschnitt II
Erstattungsbescheinigungen Artikel 29
Erstattungsbescheinigungen 1. Ausfuhrerstattungen für
landwirtschaftliche Erzeugnisse, die Bestandteile von Nicht-Anhang-I-Waren
sind, werden gewährt, sofern ein entsprechender Antrag eingereicht wurde und
eine zum Zeitpunkt der Ausfuhr gültige Erstattungsbescheinigung vorgelegt wird. Kleine Ausführer, die begrenzte, die Einhaltung
der Haushaltsbeschränkungen nicht in Frage stellende Summen beantragen, sind
von der Vorlage einer Erstattungsbescheinigung befreit. Diese Befreiungen gehen
nicht über einen für kleine Ausführer bestimmten Gesamtbetrag hinaus. 2. Die Mitgliedstaaten erteilen
jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Union eine
Erstattungsbescheinigung. Die Erstattungsbescheinigungen sind unionsweit
gültig. Artikel 30
Ausfuhrerstattungssätze 1. Gemäß Artikel 23
Absatz 1 werden Ausfuhrerstattungen für Nicht-Anhang-I-Waren auf Basis der
Erstattungssätze für die Grunderzeugnisse, die Bestandteile dieser
Nicht-Anhang-I-Waren sind, berechnet und gewährt. 2. Anzuwenden ist derjenige
Erstattungssatz, der an dem Tag gilt, an dem die Ausfuhranmeldung für die
Nicht-Anhang-I-Waren von den Zollbehörden angenommen wird, sofern nicht gemäß
Absatz 3 die Vorausfestsetzung des Erstattungssatzes beantragt worden ist.
3. Ein Antrag auf die
Vorausfestsetzung des Erstattungssatzes kann zum Zeitpunkt der Beantragung
einer Erstattungsbescheinigung, am Tag der Gewährung der
Erstattungsbescheinigung oder nach diesem Tag eingereicht werden; dies muss
aber vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigung geschehen. 4. Der entsprechende Satz wird
im Voraus in der Höhe festgesetzt, die am Tag der Beantragung der
Vorausfestsetzung gilt. Die Vorausfestsetzung der Erstattungssätze gilt von diesem
Tag an für alle von der Erstattungsbescheinigung erfassten Erstattungssätze. 5. Ausfuhrerstattungen für
Nicht-Anhang-I-Waren werden auf folgender Grundlage gewährt: a) auf Basis der am Tag der Ausfuhr gemäß
Absatz 1 geltenden Erstattungssätze für die Grunderzeugnisse, die
Bestandteil dieser Nicht-Anhang-I-Waren sind, sofern die Erstattungssätze nicht
im Voraus festgesetzt worden sind; oder b) auf Basis der gemäß Absatz 4 im
Voraus festgesetzten Erstattungssätze für die Grunderzeugnisse, die Bestandteil
dieser Nicht-Anhang-I-Waren sind. Artikel 31
Sicherheit im Hinblick auf die
Erstattungsbescheinigungen 1. Die Erteilung der
Erstattungsbescheinigungen ist an die Stellung einer Sicherheit gebunden, die
gewährleisten soll, dass der Wirtschaftsteilnehmer bei den nationalen Behörden
Ausfuhrerstattungen für innerhalb der Gültigkeitsdauer der
Erstattungsbescheinigung getätigte Ausfuhren von Nicht-Anhang-I-Waren
beantragt. 2. Die Sicherheit verfällt ganz
oder teilweise, wenn die Ausfuhrerstattung für innerhalb dieser Frist getätigte
Ausfuhren nicht oder nur teilweise beantragt wurde. Die Sicherheit verfällt jedoch nicht, wenn infolge
höherer Gewalt die Waren nicht oder nur teilweise ausgeführt wurden bzw. die Ausfuhrerstattung
nicht oder nur teilweise beantragt wird oder wenn die nicht beantragten
Erstattungsbeträge innerhalb des Toleranzbereichs bleiben. Artikel 32
Delegierte Befugnisse Die Kommission wird zum Erlass delegierter
Rechtsakte gemäß Artikel 40 ermächtigt, um Folgendes festzulegen: a) die Rechte und Pflichten, die sich aus
der Erstattungsbescheinigung ergeben, einschließlich des Rechts auf
Ausfuhrerstattungen und der Pflicht zur Beantragung von Ausfuhrerstattungen für
landwirtschaftliche Erzeugnisse, die nach der Verarbeitung zu Nicht-Anhang-I-Waren
ausgeführt werden; b) die Regeln für die Übertragung der
Erstattungsbescheinigung; c) die Fälle, in denen die Vorlage einer
Erstattungsbescheinigung nach Artikel 29 Absatz 1 angesichts der
fraglichen Summen und des kleinen Ausführern möglicherweise gewährten
Gesamtbetrags nicht erforderlich ist; d) in welchen Fällen die Stellung einer
Sicherheit nach Artikel 31 nicht erforderlich ist; e) den in Artikel 31 Absatz 2
genannten Toleranzbereich unter Berücksichtung der Notwendigkeit, die
Haushaltsbeschränkungen einzuhalten; f) Vorschriften für die Anwendung der nach
Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. …/… [KOM(2011) 626 endg.]
erlassenen horizontalen Regeln bezüglich Ausfuhrlizenzen für
landwirtschaftliche Erzeugnisse auf Erstattungsbescheinigungen; g) Vorschriften für die Anwendung der nach
Artikel 67 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. …/… [KOM(2011) 628
endg.] erlassenen horizontalen Regeln über Sicherheiten auf
Erstattungsbescheinigungen. Artikel 33
Durchführungsbefugnisse 1. Die Kommission erlässt im
Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen betreffend a) Form und Inhalt des Antrags auf eine
Erstattungsbescheinigung, b) Form, Inhalt und Gültigkeitsdauer der
Erstattungsbescheinigung, c) das Verfahren für die Beantragung und
Erteilung von Erstattungsbescheinigungen, d) den Betrag der zu leistenden Sicherheit, e) die Art des Nachweises der Erfüllung der
Pflichten aus den Erstattungsbescheinigungen, f) die Verwaltung der
Erstattungsbescheinigungen durch die Mitgliedstaaten, g) die Amtshilfeverfahren zwischen den
Mitgliedstaaten, h) die Festlegung des für kleine Ausführer
bestimmten Gesamtbetrags und des jeweiligen Schwellenwerts für die Befreiung
von der Pflicht zur Vorlage von Erstattungsbescheinigungen gemäß Artikel 29
Absatz 1 Unterabsatz 2, i) die Anwendung der nach Artikel 119
der Verordnung (EU) Nr. …/… [KOM(2011) 626 endg.] erlassenen
horizontalen Bestimmungen bezüglich Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche
Erzeugnisse auf Erstattungsbescheinigungen, j) Die Anwendung der nach Artikel 67
Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. …/… [KOM(2011) 628 endg.] erlassenen
horizontalen Bestimmungen über Sicherheiten auf Erstattungsbescheinigungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 42 Absatz 2 erlassen. 2. Soweit hohe Beträge beantragt
werden, kann die Kommission, im Wege von Durchführungsrechtsakten, die Beträge
begrenzen, für die Erstattungsbescheinigungen erteilt werden dürfen, die im
Hinblick auf Erstattungsbescheinigungen beantragten Summen ablehnen und die Beantragung
von Erstattungsbescheinigungen aussetzen. Abschnitt III
Sonstige Maßnahmen hinsichtlich der Ausfuhren Artikel
34
Sonstige Maßnahmen hinsichtlich der Ausfuhren 1. Werden gemäß der Verordnung
(EU) Nr. …/… [KOM(2011) 626 endg.] Maßnahmen betreffend die Ausfuhren von
landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus Anhang III in Form von Abschöpfungen
oder Abgaben erlassen und ist davon auszugehen, dass die Ausfuhr von
Nicht-Anhang-I-Waren mit einem hohen Anteil des betreffenden
landwirtschaftlichen Erzeugnisses die Verwirklichung der Ziele dieser Maßnahmen
behindern kann, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 40 delegierte Rechtsakte
zu erlassen, mit denen äquivalente Maßnahmen im Hinblick auf die betreffenden Nicht-Anhang-I-Waren
festgelegt werden. In den in Unterabsatz 1 genannten Situationen
findet in Fällen äußerster Dringlichkeit das Verfahren gemäß Artikel 41
der vorliegenden Verordnung auf die gemäß diesem Absatz erlassenen delegierten
Rechtsakte Anwendung. 2. Die Kommission erlässt im
Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Bestimmungen, Verfahren
und technischen Kriterien für die Anwendung von Absatz 1. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in
Artikel 42 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. KAPITEL IV
FÜR EIN- UND AUSFUHREN
GELTENDE MASSNAHMEN Artikel 35
Direkter Ausgleich im Präferenzverkehr 1. Soweit dies in einer nach
Artikel 218 geschlossenen oder vorläufig angewendeten internationalen
Übereinkunft so vorgesehen ist, kann der Zoll für die Einfuhr
landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch einen Betrag ersetzt werden, der sich
nach dem Unterschied zwischen den Agrarpreisen der Union und denen des von der
Übereinkunft betroffenen Landes oder Gebiets richtet, oder durch einen
Ausgleichsbetrag zu einem für das betreffende Land oder Gebiet gemeinsam
festgelegten Preis. In diesem Fall werden die für Ausfuhren in das von
der Übereinkunft betroffene Land oder Gebiet zu zahlenden Beträge gemeinsam
festgesetzt; dies geschieht auf derselben Grundlage wie beim Agrarteilbetrag
des Einfuhrzolls und gemäß den Bedingungen der Übereinkunft. 2. Die Kommission kann im Wege
von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen erlassen, um a) den in Absatz 1 genannten Zoll und
die damit zusammenhängenden für Ausfuhren in das von der Übereinkunft
betroffene Land oder Gebiet zu zahlenden Beträge festzulegen, b) zu gewährleisten, dass im Rahmen einer
Präferenzregelung zur Ausfuhr angemeldete landwirtschaftliche
Verarbeitungserzeugnisse nicht im Rahmen einer nichtpräferentiellen Regelung
ausgeführt werden oder umgekehrt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 42 Absatz 2 erlassen. Artikel 36
Analysemethoden 1. Für die Zwecke von
Handelsregelungen im Rahmen dieser Verordnung werden die Merkmale und die
Zusammensetzung von landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und
Nicht-Anhang-I-Waren durch Analyse von deren Komponenten ermittelt. 2. Die Kommission erlässt im
Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen betreffend a) die Methoden der qualitativen und
quantitativen Analyse von landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und
Nicht-Anhang-I-Waren, b) die zur Ermittlung der
landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse und Nicht-Anhang-I-Waren
erforderlichen technischen Bestimmungen, c) die Verfahren zur Einreihung von
landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und Nicht-Anhang-I-Waren in die
KN. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 42 Absatz 2 erlassen. Artikel
37
Anpassung dieser Verordnung Die Kommission wird ermächtigt, gemäß
Artikel 40 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um folgende Aspekte zu
regeln: a) Anpassungen der Anhänge I bis V an
gemäß Artikel 218 des Vertrags geschlossene oder vorläufig angewendete
internationale Übereinkünfte, einschließlich der Streichung von
landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und Nicht-Anhang-I-Waren sowie
der Aufnahme neuer landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse und
Nicht-Anhang-I-Waren; b) Anpassungen von Artikel 2
Buchstaben h und i sowie Artikel 26 und der Anhänge I bis V an
Änderungen des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87. Artikel 38
Informationsaustausch 1. Soweit es für die
Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist, teilen die Mitgliedstaaten der
Kommission Folgendes mit: a) die Einfuhr landwirtschaftlicher
Verarbeitungserzeugnisse, b) die Ausfuhr von Nicht-Anhang-I-Waren, c) die Anträge auf und die Erteilung von
AV-Lizenzen für die in Artikel 18 genannten landwirtschaftlichen
Erzeugnisse, d) die Anträge auf die sowie die Erteilung
und Verwendung der in Artikel 29 Absatz 1 genannten
Erstattungsbescheinigungen, e) die Zahlung von Ausfuhrerstattungen für
die in Artikel 22 Absatz 1 genannten Nicht-Anhang-I-Waren, f) die beschlossenen administrativen
Durchführungsmaßnahmen, g) sonstige sachdienliche Informationen. Werden Ausfuhrerstattungen in einem anderen
Mitgliedstaat als dem beantragt, in dem die Nicht-Anhang-I-Waren hergestellt
wurden, werden die Angaben zur Produktion und zur Zusammensetzung der in
Buchstabe e genannten Nicht-Anhang-I-Waren diesem anderen Mitgliedstaat
auf Anfrage notifiziert. 2. Die Kommission kann die ihr
nach Absatz 1 Buchstaben a bis g vorgelegten Informationen allen
Mitgliedstaaten übermitteln. 3. Die Kommission erlässt
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 40, um Folgendes festzulegen: a) Art und Typ der nach Absatz 1
mitzuteilenden Informationen, b) die Mitteilungsverfahren, c) die Vorschriften über die Zugriffsrechte
bezüglich der Informationen oder Informationssysteme, d) die Bedingungen und Mittel für die
Veröffentlichung der Information. 4. Die Kommission kann im Wege
von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen erlassen betreffend a) die für die Anwendung von Absatz 1
erforderlichen Informationen und deren Übermittlung, b) Inhalt, Form, Zeitplan, Häufigkeit und
Fristen der bereitzustellenden Informationen, c) die Übermittlung oder Bereitstellung von
Informationen und Dokumenten für die Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden
in Drittländern oder die Öffentlichkeit. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 42 Absatz 2 erlassen. Artikel 39
Geringfügigkeitsschwellen Die Kommission wird ermächtigt, gemäß
Artikel 40 delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Schwellen zu erlassen,
unterhalb deren die Mitgliedstaaten die gemäß den Artikeln 3, 5, 10, 22
und 35 geltenden Beträge nicht zu gewähren bzw. zu erheben brauchen. Die
Schwelle wird auf einem Niveau festgesetzt, unter dem die Verwaltungskosten für
die Anwendung der Beträge nicht mehr in einem vertretbaren Verhältnis zu den
erhobenen oder gewährten Beträgen stünden. KAPITEL V
BEFUGNISÜBERTRAGUNG UND
AUSSCHUSSVERFAHREN Artikel 40
Ausübung der Befugnisübertragung 1. Der Kommission wird die
Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte zu den in diesem Artikel festgelegten
Bedingungen übertragen. 2. Die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 8, 12, 15, 19, 27 und 32,
Artikel 34 Absatz 1, Artikel 37, Artikel 38 Absatz 3
und Artikel 39 wird der Kommission ab dem Tag des Inkrafttretens dieser
Verordnung für unbestimmte Zeit übertragen. 3. Die in den Artikeln 8, 12,
15, 19, 27 und 32, Artikel 34 Absatz 1, Artikel 37,
Artikel 38 Absatz 3 und Artikel 39 genannte Befugnisübertragung
kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein
solcher Widerrufungsbeschluss beendet die Übertragung der darin genannten
Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt
wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird
von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. 4. Sobald die Kommission einen
delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem
Europäischen Parlament und dem Rat. 5. Ein nach den Artikeln 8,
12, 15, 19, 27 und 32, Artikel 34 Absatz 1, Artikel 37,
Artikel 38 Absatz 3 und Artikel 39 erlassener delegierter
Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag seiner
Übermittlung an das Europäische Parlament und den Rat weder das Europäische
Parlament noch der Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist
sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt
haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Dieser Zeitraum wird auf
Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rats um zwei Monate verlängert. Artikel 41
Dringlichkeitsverfahren 1. Delegierte Rechtsakte, die
nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind
anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der
Übermittlung eines gemäß diesem Artikel erlassenen delegierten Rechtsakts an
das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für den Rückgriff auf
das Dringlichkeitsverfahren angegeben. 2. Das Europäische Parlament und
der Rat können gegen einen gemäß diesem Artikel erlassenen delegierten
Rechtsakt nach dem Verfahren gemäß Artikel 40 Absatz 5 Einwände
erheben. In einem solchen Fall hebt die Kommission den Rechtsakt nach der
Mitteilung der Entscheidung über den Einspruch durch das Europäische Parlament
oder den Rat unverzüglich auf. Artikel 42
Ausschussverfahren 1. Für die Zwecke der Artikel 13,
17 Absätze 1 und 2, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 28,
Artikel 33 Absatz 1, Artikel 34 Absatz 2, Artikel 35
Absatz 2 und Artikel 38 Absatz 4 sowie – im Hinblick auf
landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und Nicht-Anhang-I-Waren ohne
Eieralbumin und Milchalbumin – für die Zwecke der Artikel 5 Absätze 1
und 5 und Artikel 16 Absatz 1 wird die Kommission von einem Ausschuss
für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen
Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen, unterstützt.
Dabei handelt es sich um einen Ausschuss nach Maßgabe der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011. Für die Zwecke der Artikel 9 Absatz 1
und Artikel 21 Absatz 1 im Hinblick auf Eieralbumin und Milchalbumin,
für die Zwecke der Artikel 5 Absätze 1 und 5 und Artikel 16
Absatz 1 wird die Kommission von dem durch Artikel 162 Absatz 1
der Verordnung (EU) Nr. …/… [KOM(2011) 626 endg.] eingerichteten
Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte unterstützt. Dieser
Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 2
wird die Kommission von dem mit Artikel 247a der Verordnung
(EWG) Nr. 2913/92 eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex
unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 3. Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in
Verbindung mit deren Artikel 5. KAPITEL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 43
Aufhebungen Die Verordnungen (EG) Nr. 614/2009 und (EG)
Nr. 1216/2009 werden aufgehoben. Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen
gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der
Entsprechungstabelle im Anhang VI. Artikel 44
Inkrafttreten und Geltung Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 2014. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident ANHANG I Landwirtschaftliche
Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Buchstabe b TABELLE 1 Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, bei denen der Einfuhrzoll aus einem Wertzoll und einem davon getrennten Agrarteilbetrag gemäß Artikel 3 Absatz 1 besteht KN-Code || Bezeichnung ex 0403 || Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: 0403 10 51 bis 0403 10 99 || – Joghurt, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao 0403 90 71 bis 0403 90 99 || – andere, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao 0405 20 10 und 0405 20 30 || Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von 39 GHT bis 75 GHT 0710 40 00 || Zuckermais (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren 0711 90 30 || Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet ex 1517 || Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle des Kapitels 15, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516: 1517 10 10 || – Margarine, ausgenommen flüssige Margarine, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT 1517 90 10 || – andere, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT 1702 50 00 || Chemisch reine Fructose ex 1704 || Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade), ausgenommen Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe, der unter dem KN-Code 1704 90 10 eingereiht wird 1806 || Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen ex 1901 || Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Zubereitungen des KN-Codes 1901 90 91 ex 1902 || Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet, ausgenommen gefüllte Teigwaren, die unter den KN-Codes 1902 20 10 und 1902 20 30 eingereiht werden 1903 00 00 || Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen 1904 || Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes) sowie Getreide (ausg. Mais) in Form von Körnern oder in Form von Flocken oder anders bearbeiteten Körnern (ausg. Mehl, Grobgrieß und Feingrieß), vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen 1905 || Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren 2001 90 30 || Zuckermais (Zea mays var. saccharata), mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht 2001 90 40 || Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht 2004 10 91 || Kartoffeln in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 2004 90 10 || Zuckermais (Zea mays var. saccharata), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 2005 20 10 || Kartoffeln in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ungefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 2005 80 00 || Zuckermais (Zea mays var. saccharata), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ungefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 2008 99 85 || Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata), in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol oder Zucker 2008 99 91 || Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol oder Zucker 2101 12 98 || Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee 2101 20 98 || Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate 2101 30 19 || Kaffeemittel, geröstet (ausg. Zichorien) 2101 30 99 || Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Kaffeemitteln (ausg. Zichorien) 2102 10 31 und 2102 10 39 || Backhefen, getrocknet oder nicht getrocknet 2105 00 || Speiseeis, auch kakaohaltig ex 2106 || Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2106 10 20, 2106 90 20 und 2106 90 92 und ausgenommen Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt 2202 90 91, 2202 90 95 und 2202 90 99 || Andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009, Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend oder mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 2905 43 00 || Mannitol 2905 44 || D-Glucitol (Sorbit) || 3302 10 29 || Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol, ausgenommen die des KN-Codes 3302 10 21 3501 || Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime ex 3502 || Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate: – Eieralbumin: ex 3502 11 || – – getrocknet: 3502 11 90 || – – – anderes als ungenießbar oder ungenießbar gemacht ex 3502 19 || – – anderes: 3502 19 90 || – – – anderes als ungenießbar oder ungenießbar gemacht ex 3502 20 || – Molkenproteine (Lactalbumin), einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen: 3502 20 91 und 3502 20 99 || – – andere als ungenießbar oder ungenießbar gemacht, auch getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver) ex 3505 10 || Dextrine und andere modifizierte Stärken, ausgenommen veretherte und veresterte Stärken der Unterposition 3505 10 50 3505 20 || Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken 3809 10 || Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten 3824 60 || Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44 TABELLE 2 Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, bei denen der Einfuhrzoll aus einem Wertzoll einschließlich eines Agrarteilbetrags gemäß Artikel 3 Absatz 2 besteht KN-Code || Bezeichnung ex 0505 || Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen: 0505 10 90 || – Federn von der zum Füllen verwendeten Art und Daunen, andere als roh 0505 90 00 || – andere 0511 99 39 || Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs, andere als roh ex 1212 29 00 || Algen und Tange, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen, ungenießbar, ausgenommen die in der Pharmazie verwendeten ex 1302 || Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: 1302 12 00 || – Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge von Süßholzwurzeln 1302 13 00 || – Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge von Hopfen 1302 19 20 und 1302 19 70 || – Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge ausgenommen Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge von Süßholzwurzeln und Hopfen, Vanille-Oleoresin und Opium ex 1302 20 || – Pektate 1302 31 00 || – Agar-Agar, auch modifiziert 1302 32 10 || – Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert 1505 00 || Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin 1506 00 00 || Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert ex 1515 90 11 || Jojobaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert 1516 20 10 || Hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs) 1517 90 93 || genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art ex 1518 00 || Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle des Kapitels 15, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen die Öle, die unter den KN-Codes 1518 00 31 und 1518 00 39 eingereiht werden 1520 00 00 || Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen 1521 || Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt 1522 00 10 || Degras 1702 90 10 || Chemisch reine Maltose 1704 90 10 || Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe 1803 || Kakaomasse, auch entfettet 1804 00 00 || Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl 1805 00 00 || Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln ex 1901 || Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: || 1901 90 91 || – – kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose (einschließlich Invertzucker) oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend, ausgenommen Lebensmittelzubereitungen in Pulverform aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 ex 2001 90 92 || Palmherzen, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht ex 2008 || Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 2008 11 10 || – Erdnussbutter 2008 91 00 || – Palmherzen ex 2101 || Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus, ausgenommen Zubereitungen, die unter die KN-Codes 2101 12 98, 2101 20 98, 2101 30 19 und 2101 30 99 eingereiht werden ex 2102 10 || Hefen, lebend: 2102 10 10 || – ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen) 2102 10 90 || – andere Hefen, ausgenommen Backhefen 2102 20 || Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend 2102 30 00 || zubereitete Backtriebmittel in Pulverform 2103 || Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf 2104 || Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen ex 2106 || Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ex 2106 10 || – Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe: 2106 10 20 || – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend ex 2106 90 || – andere: 2106 90 20 || – – zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen 2106 90 92 || – – andere Zubereitungen, kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend 2201 10 || Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen 2202 10 00 || Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen 2202 90 10 || Andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009, keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend 2203 00 || Bier aus Malz 2205 || Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert ex 2207 || Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt, andere als hergestellt aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die im Anhang I des EG-Vertrags aufgeführt sind ex 2208 || Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, andere als hergestellt aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die im Anhang I des EG-Vertrags aufgeführt sind; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke 2402 || Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen 2403 || Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen 3301 90 || Extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle || ex 3302 || Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: 3302 10 10 || – Zubereitungen von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol 3302 10 21 || – Zubereitungen von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 0,5 % vol, kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend 3823 || Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole ANHANG II Für die Herstellung von Nicht–Anhang–I–Waren
verwendete landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die Ausfuhrerstattungen gemäß
Artikel 22 Absatz 1 gewährt werden können || Bezeichnung der Nicht–Anhang–I–Waren || Landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden können KN–Code || A: Die Referenzmenge bestimmt sich nach Maßgabe der tatsächlich zur Herstellung der ausgeführten Waren verwendeten Menge des Erzeugnisses (Artikel 28 unter Buchstabe d) B: Die Referenzmenge bestimmt sich auf Grundlage einer Pauschale (Artikel 28 unter Buchstabe d) || || Getreide (1) || Reis (2) || Eier (3) || Zucker, Melasse, Isoglucose (4) || Milchprodukte (5) 1 || 2 || 3 || 4 || 5 || 6 || 7 ex 0403 || Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: || || || || || ex 0403 || – Joghurt: || || || || || 0403 10 51 bis 0403 10 99 || – – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao: – – – aromatisiert – – – anderer: || A || A || A || A || || – – – – mit Zusatz von Früchten und/oder Nüssen || A || A || || A || || – – – – mit Zusatz von Kakao || A || A || A || A || ex 0403 90 || – andere: || || || || || 0403 90 71 bis 0403 90 99 || – – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten und/oder Nüssen oder Kakao: – – – aromatisiert – – – andere: || A || A || A || A || || – – – – mit Zusatz von Früchten oder Nüssen || A || A || || A || || – – – – mit Zusatz von Kakao || A || A || A || A || ex 0405 || Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: || || || || || ex 0405 20 || – Milchstreichfette: || || || || || 0405 20 10 || – – mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT || || || || || A 0405 20 30 || – – mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT || || || || || A ex 0710 || Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: || || || || || 0710 40 00 || – Zuckermais: – – in Kolben – – in Körnern || A B || || || A A || ex 0711 || Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: || || || || || 0711 90 30 || – – – Zuckermais: – – – – in Kolben – – – – in Körnern || A B || || || A A || ex 1517 || Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle des Kapitels 15, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516: || || || || || ex 1517 10 || – Margarine, ausgenommen flüssige Margarine: || || || || || 1517 10 10 || – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT || || || || || A ex 1517 90 || – andere: || || || || || 1517 90 10 || – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT || || || || || A 1702 50 00 || – chemisch reine Fructose || || || || A || ex 1704 || Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade): || || || || || 1704 10 || – Kaugummi, auch mit Zucker überzogen || A || || || A || ex 1704 90 || – andere: || || || || || 1704 90 30 || – – weiße Schokolade || A || || || A || A 1704 90 51 bis 1704 90 99 || – – andere || A || A || || A || A 1806 || Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen: || || || || || 1806 10 || – Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: || || || || || || – – lediglich durch Zusatz von Saccharose gesüßt || A || || A || A || || – – andere || A || || A || A || A 1806 20 || – andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg: || || || || || || – – „chocolate–milk–crumb“ genannte Zubereitungen der Unterposition 1806 20 70 || A || || A || A || A || – – andere Zubereitungen der Unterposition 1806 20 || A || A || A || A || A 1806 31 00 und 1806 32 || – andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln || A || A || A || A || A 1806 90 || – andere: || || || || || 1806 90 11, 1806 90 19, 1806 90 31, 1806 90 39, 1806 90 50 || – – Schokolade und Schokoladeerzeugnisse; kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen || A || A || A || A || A 1806 90 60, 1806 90 70, 1806 90 90 || – – kakaohaltige Brotaufstriche; kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken; andere || A || || A || A || A ex 1901 || Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: || || || || || 1901 10 00 || – Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf: || || || || || || – – Lebensmittelzubereitungen aus Milcherzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404, mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT || A || A || A || A || A || – – andere || A || A || || A || A 1901 20 00 || – Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905: || || || || || || – – Lebensmittelzubereitungen aus Milcherzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404, mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT || A || A || A || A || A || – – andere || A || A || || A || A ex 1901 90 || – andere: || || || || || 1901 90 11 und 1901 90 19 || – – Malzextrakt || A || A || || || || – – andere: || || || || || 1901 90 99 || – – – andere: || || || || || || – – – – Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT || A || A || A || A || A || – – – – andere || A || A || || A || A ex 1902 || Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: || || || || || || – Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet: || || || || || 1902 11 00 || – – Eier enthaltend: – – – aus Hartweizen oder aus anderem Getreide – – – andere || B A || || A A || || 1902 19 || – – andere: – – – aus Hartweizen oder aus anderem Getreide – – – andere || B A || || || || A A ex 1902 20 || – Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet): || || || || || 1902 20 91 und 1902 20 99 || – – andere || A || A || || A || A 1902 30 || – andere Teigwaren || A || A || || A || A 1902 40 || – Couscous: || || || || || 1902 40 10 || – – nicht zubereitet: – – – aus Hartweizen – – – anderer || B A || || || || 1902 40 90 || – – anderer || A || A || || A || A 1903 00 00 || Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen || A || || || || 1904 || Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes) sowie Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder in Form von Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen: || || || || || || – Puffreis, ungesüßt, oder vorgekochter Reis: || || || || || || – – kakaohaltig (6) || A || B || A || A || A || – – keinen Kakao enthaltend || A || B || || A || A || – andere, kakaohaltig (6) || A || A || A || A || A || – andere || A || A || || A || A 1905 || Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren || || || || || 1905 10 00 || – Knäckebrot || A || || || A || A 1905 20 || – Leb– und Honigkuchen und ähnliche Waren || A || || A || A || A || – Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln: || || || || || 1905 31 und 1905 32 || – – Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln || A || || A || A || A 1905 40 || – Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren || A || || A || A || A 1905 90 || – andere: || || || || || 1905 90 10 || – – ungesäuertes Brot (Matzen) || A || || || || 1905 90 20 || – – Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren || A || A || || || || – – andere: || || || || || 1905 90 30 || – – – Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger || A || || || || 1905 90 45 bis 1905 90 90 || – – – andere Waren || A || || A || A || A ex 2001 || Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: || || || || || ex 2001 90 || – andere: || || || || || 2001 90 30 || – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata): – – – in Kolben – – – in Körnern || A B || || || A A || 2001 90 40 || – – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr || A || || || A || ex 2004 || Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: || || || || || ex 2004 10 || – Kartoffeln: – – andere: || || || || || 2004 10 91 || – – – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken || A || A || || A || A ex 2004 90 || – anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen: || || || || || 2004 90 10 || – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata): – – – in Kolben – – – in Körnern || A B || || || A A || ex 2005 || Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: || || || || || ex 2005 20 || – Kartoffeln: || || || || || 2005 20 10 || – – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken || A || A || || A || A 2005 80 00 || – Zuckermais (Zea mays var. saccharata): – – in Kolben – – in Körnern || A B || || || A A || ex 2008 || Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, mit oder ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: || || || || || ex 2008 99 || – – andere: – – – ohne Zusatz von Alkohol: – – – – ohne Zusatz von Zucker: || || || || || 2008 99 85 || – – – – – Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata): – – – – – – in Kolben – – – – – – in Körnern || A B || || || || 2008 99 91 || – – – – – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr || A || || || || ex 2101 || Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: || || || || || || – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee: || || || || || 2101 12 98 || – – – andere || A || A || || A || ex 2101 20 || – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate: || || || || || 2101 20 98 || – – – andere || A || A || || A || ex 2101 30 || – geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: || || || || || || – – geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel: || || || || || 2101 30 19 || – – – andere || A || || || A || || – – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien oder aus anderen gerösteten Kaffeemitteln: || || || || || 2101 30 99 || – – – andere || A || || || A || ex 2102 || Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller–Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel: || || || || || ex 2102 10 || – Hefen, lebend: || || || || || 2102 10 31 und 2102 10 39 || – – Backhefen || A || || || || 2105 00 || Speiseeis, auch kakaohaltig: || || || || || || – kakaohaltig || A || A || A || A || A || – anderes || A || A || || A || A ex 2106 || Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: || || || || || ex 2106 90 || – andere: || || || || || 2106 90 92 und 2106 90 98 || – – andere || A || A || || A || A 2202 || Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht– und Gemüsesäfte der Position 2009: || || || || || 2202 10 00 || – Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen || A || || || A || 2202 90 || – andere: || || || || || 2202 90 10 || – – keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend: – – – Bier aus Malz mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 0,5 % vol oder weniger – – – andere || B A || || || A || 2202 90 91 bis 2202 90 99 || – – andere || A || || || A || A 2205 || Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert || A || || || A || ex 2208 || Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke: || || || || || 2208 20 || – Branntwein aus Wein oder Traubentrester || || || || A || ex 2208 30 || – Whisky: – – anderer als „Bourbon“–Whiskey: || || || || || ex 2208 30 30 bis 2208 30 88 || – – – Whisky, der nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1670/2006 fällt || A || || || || 2208 50 11 und 2208 50 19 || – – Gin || A || || || || 2208 50 91 und 2208 50 99 || – – Genever || A || || || A || 2208 60 || – Wodka || A || || || || 2208 70 || – Likör || A || || A || A || A ex 2208 90 || – andere: || || || || || 2208 90 41 || – – – – Ouzo, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger || A || || || A || 2208 90 45 || – – – – – – – Calvados, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger || || || || A || 2208 90 48 || – – – – – – – anderer Obstbranntwein (ausgenommen Likör) in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger || || || || A || 2208 90 56 || – – – – – – – anderer Branntwein als Obstbranntwein und Tequila (ausgenommen Likör), in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger || A || || || A || 2208 90 69 || – – – – – andere alkoholhaltige Getränke, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger || A || || || A || A 2208 90 71 || – – – – – Obstbranntwein, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l || || || || A || 2208 90 77 || – – – – – – – anderer Branntwein als Obstbranntwein und Tequila (ausgenommen Likör), in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l || A || || || A || 2208 90 78 || – – – – andere alkoholhaltige Getränke, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l || A || || || A || A ex 2905 || Acyclische Alkohole, ihre Halogen–, Sulfo–, Nitro– oder Nitrosoderivate: || || || || || 2905 43 00 || – – Mannitol || B || || || B || 2905 44 || – – D–Glucitol (Sorbit) || B || || || B || ex 3302 || Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: || || || || || ex 3302 10 || – von der in der Lebensmittel– oder Getränkeindustrie verwendeten Art: || || || || || 3302 10 29 || – – – – – andere || A || || || A || A 3501 || Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime: || || || || || 3501 10 || – Casein || || || || || B 3501 90 || – andere: || || || || || 3501 90 10 || – – Caseinleime || || || || || A 3501 90 90 || – – andere || || || || || B ex 3502 || Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate: – Eieralbumin: || || || || || ex 3502 11 || – – getrocknet: || || || || || 3502 11 90 || – – – anderes als ungenießbar oder ungenießbar gemacht || || || B || || ex 3502 19 || – – anderes: || || || || || 3502 19 90 || – – – anderes als ungenießbar oder ungenießbar gemacht || || || B || || ex 3502 20 || – Molkenproteine (Lactalbumin): || || || || || 3502 20 91 und 3502 20 99 || – – andere als ungenießbar oder ungenießbar gemacht; auch getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver) || || || || || B ex 3505 || Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken, ausgenommen Stärken des KN–Codes 3505 10 50 || A || A || || || 3505 10 50 || – – – veretherte Stärken und veresterte Stärken || A || || || || ex 3809 || Appretur– oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: || || || || || 3809 10 || – auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten || A || A || || || ex 3824 || Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder –kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen: || || || || || 3824 60 || – Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44 || B || || || B || ________________________ (1) Anhang I Teil I der Verordnung
(EU) Nr. …./…. [KOM/2011/626
endg.] (2) Anhang I Teil II der
Verordnung (EU) Nr. …./…. [KOM/2011/626
endg.] (3) Anhang I Teil XIX der
Verordnung (EU) Nr. …./…. [KOM/2011/626
endg.] (4) Anhang I Teil III
Buchstaben b, c, d und g der Verordnung (EU) Nr. …./…. [KOM/2011/626 endg.] (5) Anhang I Teil XVI
Buchstaben a bis g der Verordnung (EU) Nr. …./…. [KOM/2011/626 endg.] (6) Kakaogehalt höchstens 6
%. ANHANG III Grunderzeugnisse im Sinne des Artikel 2 Buchstabe d KN–Code || Bezeichnung ex 0402 10 19 || Milch in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger, andere als in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger (Produktgruppe 2) ex 0402 21 18 || Milch in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von 26 GHT, andere als in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger (Produktgruppe 3) ex 0404 10 02 bis ex 0404 10 16 || Molke in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (Produktgruppe 1) ex 0405 10 || Butter, mit einem Fettgehalt von 82 GHT (Produktgruppe 6) 0407 21 00, 0407 29 10, ex 0407 90 10 || Vogeleier in der Schale, frisch oder haltbar gemacht, andere als Bruteier ex 0408 || Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, genießbar, frisch, getrocknet, gefroren oder anders haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 1001 19 00 || Hartweizen, anderer als zur Aussaat ex 1001 99 00 || Weichweizen und Mengkorn, andere als zur Aussaat 1002 90 00 || Roggen, anderer als zur Aussaat 1003 90 00 || Gerste, andere als zur Aussaat 1004 90 00 || Hafer, anderer als zur Aussaat 1005 90 00 || Mais, anderer als zur Aussaat ex 1006 30 || vollständig geschliffener Reis 1006 40 00 || Bruchreis 1007 90 00 || Körner–Sorghum, andere als zur Aussaat 1701 99 10 ex 1702 19 00 || Weißzucker Lactose, mit einem Gehalt an Lactose, berechnet als wasserfreie Lactose, in der Trockenmasse, von 98,5 GHT 1703 || Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker ANHANG IV Landwirtschaftliche
Verarbeitungserzeugnisse, auf die zusätzliche Einfuhrzölle im Sinne des
Artikels 5 Absatz 1 erhoben werden können KN–Code || Warenbezeichnung 0403 10 51 bis 0403 10 99 || Joghurt, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao 0403 90 71 bis 0403 90 99 || Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao 0710 40 00 || Zuckermais (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren 0711 90 30 || Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet 1517 10 10 || Margarine, ausgenommen flüssige Margarine, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT 1517 90 10 || andere genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle des Kapitels 15, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT 1702 50 00 || Chemisch reine Fructose 2005 80 00 || Zuckermais (Zea mays var. saccharata), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ungefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 2905 43 00 || Mannitol 2905 44 || D–Glucitol (Sorbit) ex 3502 || Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate: – Eieralbumin: ex 3502 11 || – – getrocknet: 3502 11 90 || – – – anderes als ungenießbar oder ungenießbar gemacht ex 3502 19 || – – anderes: 3502 19 90 || – – – anderes als ungenießbar oder ungenießbar gemacht ex 3502 20 || – Molkenproteine (Lactalbumin), einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen: || – – andere als ungenießbar oder ungenießbar gemacht 3502 20 91 || – – – getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.) 3502 20 99 || – – – andere 3505 10 10 || Dextrine 3505 10 90 || Andere modifizierte Stärken als Dextrine, ausgenommen veretherte Stärken und veresterte Stärken 3505 20 || Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken 3809 10 || Appretur– oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten 3824 60 || Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44 ANHANG V Landwirtschaftliche
Erzeugnisse im Sinne des Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a1 KN–Code || Bezeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse 0401 || Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 0402 || Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln ex 0403 || Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao 0404 || Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen ex 0405 0407 21 00 || Butter und andere Fettstoffe aus der Milch Vogeleier in der Schale, frisch, von Hühnern (Gallus domesticus), andere als Bruteier 0709 99 60 || Zuckermais, frisch oder gekühlt 0712 90 19 || Zuckermais (Zea mays var. saccharata), getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ausgenommen Hybriden zur Aussaat Kapitel 10 || Getreide2 1701 || Rohr– oder Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest 1703 || Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker 1 Landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand oder nach Verarbeitung für die Herstellung von Waren der Tabelle 1 des Anhangs II verwendet wurden oder als verwendet gelten. 2 Ausgenommen Weizen und Mengkorn zur Aussaat der Unterpositionen 1001 11 00, 1001 91 10, 1001 91 20 und 1001 91 90, Roggen zur Aussaat der Unterposition 1002 10 00, Gerste zur Aussaat der Unterposition 1003 10 00, Hafer zur Aussaat der Unterposition 1004 10 00, Mais zur Aussaat der Unterposition 1005 10, Reis zur Aussaat der Unterposition 1006 10 10, Sorghum zur Aussaat der Unterposition 1007 10 und Hirse zur Aussaat der Unterposition 1008 21 00. ANHANG VI Entsprechungstabelle Vorliegende Verordnung || Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 || Verordnung (EG) Nr. 614/2009 Artikel 1 Absatz 1 || Artikel 1 || Artikel 1 Artikel 1 Absatz 2 || Artikel 3 || – Artikel 2 Buchstabe a || Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a || – Artikel 2 Buchstabe b || Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b || – Artikel 2 Buchstabe c || Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 || – Artikel 2 Buchstabe d || Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c || – Artikel 2 Buchstabe e || Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a || – – || Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b || – Artikel 2 Buchstabe f || – || – Artikel 2 Buchstabe g || – || – Artikel 2 Buchstabe h || – || Artikel 1 Artikel 2 Buchstabe i || – || Artikel 1 Artikel 3 || Artikel 4 Absatz 1 || – – || Artikel 4 Absatz 3 || Artikel 8 Absatz 1 – || Artikel 4 Absatz 2 || Artikel 8 Absatz 2 – || Artikel 4 Absatz 4 || – Artikel 4 || Artikel 5 || – Artikel 5 || Artikel 11 || Artikel 3 Artikel 6 Absatz 1 || – || Artikel 2 Absatz 1 Artikel 6 Absatz 2 || – || Artikel 2 Absatz 2 Artikel 6 Absatz 3 || – || Artikel 2 Absatz 3 Satz 1 Artikel 6 Absatz 4 || – || – Artikel 7 || – || Artikel 2 Absatz 3 Satz 2 Artikel 8 || – || Artikel 2 Absatz 4 Artikel 9 || – || Artikel 2 Absatz 4 Artikel 10 Absatz 1 || Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 || – – || Artikel 6 Absatz 2 || – Artikel 10 Absatz 2 || Artikel 6 Absatz 3 || – Artikel 11 || Artikel 14 Absatz 1 || – Artikel 12 Buchstaben a, b, und c || Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 2 || – Artikel 12 Buchstabe d || Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 15 Absatz 1 || – Artikel 13 Absätze 1 und 2 || Artikel 6 Absätze 4 und 6, Artikel 7 Absätze 2, 3 und 4 und Artikel 14 Absatz 1 || – Artikel 13 Absatz 2 || Artikel 14 Absatz 2 || – Artikel 14 Absatz 1 || – || Artikel 4 Absatz 1 Artikel 14 Absatz 2 || – || Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 4 Absatz 3 Artikel 14 Absatz 3 || – || – Artikel 14 Absatz 4 || – || Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 4 Absatz 3 Artikel 15 || – || Artikel 4 Absätze 1 und 4 Artikel 16 || – || Artikel 4 Absätze 1 und 4 Artikel 17 || Artikel 10 || – Artikel 18 || Artikel 12 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 || – Artikel 19 || Artikel 12 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4 || – Artikel 20 || Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 3 || – – || Artikel 12 Absatz 2 || – Artikel 21 || – || Artikel 7 Artikel 22 Absatz 1 || Artikel 8 Absätze 1 und 2 || – Artikel 22 Absatz 2 || – || – Artikel 23 || – || – Artikel 24 || – || – Artikel 25 Absatz 1 || Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 || – Artikel 25 Absatz 2 || – || – Artikel 26 || – || – Artikel 27 || Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 || – Artikel 28 || Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 || – Artikel 29 || Artikel 8 Absatz 5 || – Artikel 30 || || – Artikel 31 || || – Artikel 32 || Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1, Artikel 8 Absätze 5 und 6 || – Artikel 33 || Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Artikel 8 Absätze 5 und 6 || – Artikel 34 || Artikel 9 || Artikel 5 Artikel 35 Absätze 1 und 2 || Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 || – Artikel 35 Absatz 3 || Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2 || Artikel 5 Artikel 36 || Artikel 18, Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 8 Absatz 4, Unterabsatz 3 || – Artikel 37 || Artikel 13 || – Artikel 38 || Artikel 19 || Artikel 10 Artikel 39 || Artikel 15 Absatz 2 || – Artikel 40 || Artikel 16 || – Artikel 41 || Artikel 16 || – Artikel 42 || Artikel 16 || – – || Artikel 17 || – Artikel 43 || Artikel 20 || Artikel 11 Artikel 44 || Artikel 21 Absatz 1 || Artikel 12 – || Artikel 21 Absatz 2 || – || – || Artikel 6 – || – || Artikel 9 Anhang I || Anhang II || Artikel 1 Anhang II || – || – Anhang III || – || – Anhang IV || Anhang III || Artikel 1 Anhang V || Anhang I || – || Anhang IV || Anhang I Anhang VI || Anhang V || Anhang II [1] ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 10. [2] KOM(2010) 799 endg. vom 21.12.2010. [3] KOM(2011) 626 endg. vom 12.10.2011. [4] ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 8. [5] ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. [6] ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. [7] ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. [8] ABl. L 171 vom 6.7.2010, S. 1. [9] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. [10] KOM(2011) 629 endg. vom 12.10.2011. [11] ABl. L 187 vom 26.7.1996, S. 18. [12] ABl. C […] vom […], S.. […]. [13] ABl. C […] vom […], S.. […]. [14] ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 10. [15] ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 8. [16] ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. [17] ABl. C […] vom […], S.. […]. [18] ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. [19] ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. [20] KOM(2011) 628 endg. vom 12.10.2011. [21] ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. [22] ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1. [23] ABl. L 185 vom 17.7.2009, S. 1. [24] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.