52013PC0106

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren /* COM/2013/0106 final - 2013/0063 (COD) */


INHALTSVERZEICHNIS

BEGRÜNDUNG......................................................................................................................... 4

1........... KONTEXT DES VORSCHLAGS................................................................................ 4

2........... ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN................................................................................... 11

3........... RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS....................................................... 12

4........... AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT............................................................. 13

5........... SONSTIGES............................................................................................................... 13

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren.............................................................. 14

KAPITEL I GEGENSTAND, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ANWENDUNGSBEREICH     26

KAPITEL II EINFUHR LANDWIRTSCHAFTLICHER VERARBEITUNGSERZEUGNISSE 27

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen für Einfuhren.............................................................. 27

Unterabschnitt I Einfuhrzölle auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse............................... 27

Unterabschnitt II Einfuhr von Eieralbumin und Milchalbumin......................................................... 29

ABSCHNITT II Präferentieller Handelsverkehr........................................................................... 31

Unterabschnitt I Herabsetzung der Einfuhrzölle............................................................................. 31

Unterabschnitt II Zollkontingente................................................................................................. 33

ABSCHNITT III Schutzmassnahmen.......................................................................................... 36

ABSCHNITT IV Aktive Veredelung.......................................................................................... 37

KAPITEL III AUSFUHREN..................................................................................................... 39

ABSCHNITT I Ausfuhrerstattungen............................................................................................ 39

Abschnitt II Erstattungsbescheinigungen....................................................................................... 43

Abschnitt III Sonstige Maßnahmen hinsichtlich der Ausfuhren....................................................... 46

KAPITEL IV FÜR EIN- UND AUSFUHREN GELTENDE MASSNAHMEN........................ 46

KAPITEL V BEFUGNISÜBERTRAGUNG UND AUSSCHUSSVERFAHREN...................... 49

KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN............................................................................ 51

ANHANG I............................................................................................................................... 52

ANHANG II.............................................................................................................................. 62

ANHANG III............................................................................................................................. 79

ANHANG IV............................................................................................................................ 81

ANHANG V.............................................................................................................................. 83

ANHANG VI............................................................................................................................ 84

BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

(1) Gründe und Ziele des Vorschlags

A.      Mit dem vorliegenden Vorschlag für eine Verordnung (EU) des Rates und des Parlaments, mit der die geltende Handelsregelung für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse/Nicht-Anhang-I-Waren gemäß der Verordnung (EG) des Rates Nr. 1216/2009 vom 30. November 2009 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren[1] ersetzt werden soll, werden folgende Ziele verfolgt:

· Angleichung hinsichtlich der rechtlichen Verpflichtung einer Unterscheidung zwischen delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen der Kommission, die mit den Artikeln 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eingeführt wurde.

· Angleichung an die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. …/… [KOM(2010) 799 endg.] über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse[2]. Bei dieser Verordnung handelt es sich um die vorgeschlagene Verordnung über die einheitliche gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (einheitliche GMO) nach ihrer Angleichung an die rechtliche Verpflichtung des Vertrags von Lissabon hinsichtlich delegierter Befugnisse und Durchführungsbefugnisse der Kommission.

· Angleichung an die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. …/… [KOM(2011) 626 endg.] über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse[3]. Bei dieser Verordnung handelt es sich um die vorgeschlagene Verordnung über die einheitliche gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (einheitliche GMO) nach ihrer Anpassung an die Gemeinsame Agrarpolitik bis 2020 und an den mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für den Zeitraum 2014-2020.

· Angleichung an die Verordnung des Rates [KOM(2011) 629 endg.] mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

· Aktualisierung der Anhänge der geltenden Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 und Aufnahme der Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 578/2010 in den Basisrechtsakt unter Berücksichtung der Tatsache, dass die Verordnung (EU) Nr. …/… [KOM(2011) 626 endg.] keinen Anhang als Ersatz für Anhang XX der Verordnung (EU) Nr. 1234/2007 vorsieht.

· Angleichung der gemeinsamen Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (in der KN als Molkenproteine/Laktalbumin bezeichnet) gemäß der Festlegung in der Verordnung (EG) Nr. 614/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin[4] an den Vertrag von Lissabon und die darin getroffene Unterscheidung zwischen delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen. Aus Gründen der Rationalisierung, Harmonisierung und Vereinfachung wird vorgeschlagen, die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin – landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, die nicht in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführt sind und nicht im Rahmen der einheitlichen gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse erfasst werden – in die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren zu integrieren, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 bereits festgelegt wurde.

· Vereinfachung und Aktualisierung des geltenden Rechtstextes, der ungeachtet seiner Kodifizierung im Jahr 2009 seit 1993 nicht in größerem Umfang geändert wurde, im Hinblick auf eine verbesserte Lesbarkeit und Verständlichkeit sowie Schaffung einer klareren und solideren Rechtsgrundlage für die Durchführungsbestimmungen. Aus Gründen der Klarheit und Vereinfachung wurden Überschneidungen mit anderen Rechtstexten, so z. B. mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/1992 vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften[5], der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif[6] und der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)[7] beseitigt.

· Schaffung eines soliden Rechtsrahmens für die Verwaltung der verringerten Einfuhrzölle und Einfuhrkontingente im Rahmen von Freihandelsabkommen sowie für die Verwaltung des Ausfuhrerstattungssystems und Anpassung des Rechtstextes an die aktuellen Verfahren bei Freihandelsabkommen und Ausfuhrerstattungen.

B.      Die Angleichung der einheitlichen GMO an den Vertrag von Lissabon betrifft den folgenden Sachverhalt:

· Die gemeinsame Organisation für Agrarmärkte und die Handelsregelung für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse enthalten ähnliche Bestimmungen hinsichtlich Einfuhr- oder Ausfuhrregelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse bzw. landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (Beispiele: verringerte Einfuhrzölle, zusätzliche Einfuhrzölle, Einfuhrkontingente, Ausfuhrerstattungen, Ausfuhrlizenzen/Erstattungsbescheinigungen usw.). Darüber hinaus werden der Kommission mit beiden Rechtstexten Durchführungsbefugnisse hinsichtlich ähnlicher Kompetenzbereiche übertragen. Aus diesem Grund sollte bei der Angleichung beider Verordnungen an die Anforderungen des Vertrags von Lissabon parallel vorgegangen werden.

C.      Die Angleichung an die Optionen für die einheitliche GMO nach 2013 im Vergleich zu den geltenden Rechtsakten (Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Verordnung (EG) Nr. 1216/2009) betrifft den folgenden Sachverhalt:

· Anhang XX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates und Anhang XVII der Verordnung Nr. …/… KOM (2010) 799 endgültig] enthalten jeweils eine Liste von Verarbeitungserzeugnissen, für die Ausfuhrerstattungen auf die Ausfuhr bestimmter zu deren Herstellung verwendeter landwirtschaftlicher Erzeugnisse gewährt werden. In Artikel 133 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. …/… [KOM(2011) 626 endgültig] wird festgelegt, dass für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von Verarbeitungserzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 ausgeführt werden sollen, eine Erstattung bei der Ausfuhr gewährt werden kann. Folglich wird in Anhang II des vorliegenden Vorschlags eine Liste von Nicht-Anhang-I-Waren veröffentlicht, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden können.

D.      Zur Wahrung des Status quo enthält der vorliegende Vorschlag die nachfolgend aufgeführten Anhänge:

(1)     Anhang I enthält die Liste landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse und ersetzt den derzeit geltenden Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009;

(2)     Anhang II enthält die Liste von Nicht-Anhang-I-Waren und ersetzt den derzeit geltenden Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 578/2010 vom 29. Juni 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form nicht in Anhang I des Vertrages aufgeführten Waren ausgeführt werden[8] und ersetzt außerdem den derzeit geltenden Anhang XX zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007;

(3)     Anhang III enthält die Liste von Grunderzeugnissen, die zur Herstellung von Nicht-Anhang-I-Waren verwendet werden und ersetzt den derzeit geltenden Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 578/2010;

(4)     Anhang IV enthält die Liste landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse, auf die zusätzliche Einfuhrzölle erhoben werden können, und ersetzt den derzeit geltenden Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009;

(5)     Anhang V enthält die Liste landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die zur Herstellung landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse verwendet werden und ersetzt den derzeit geltenden Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009.

E.      Folglich ist es angezeigt, die Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 aufzuheben.

(2) Allgemeiner Kontext

A.      Delegierte Befugnisse und Durchführungsbefugnisse

In den Artikeln 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird eine klare Unterscheidung getroffen zwischen der der Kommission übertragenen Befugnis, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter zu erlassen, und der der Kommission übertragenen Befugnis zum Erlass von Durchführungsrechtsakten:

· Artikel 290 AEUV gestattet dem Gesetzgeber, der Kommission die Befugnis zu übertragen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes zu erlassen. Die von der Kommission auf der Grundlage dieses Artikels erlassenen Rechtsakte werden in der Terminologie des Vertrags als „delegierte Rechtsakte“ bezeichnet (Artikel 290 Absatz 3).

· Artikel 291 AEUV ermächtigt die Mitgliedstaaten, alle zur Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union erforderlichen Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht zu ergreifen. Bedarf es einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union, so können mit diesen Rechtsakten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Die von der Kommission auf der Grundlage dieses Artikels erlassenen Rechtsakte werden in der Terminologie des Vertrags als „Durchführungsrechtsakte“ bezeichnet (Artikel 291 Absatz 4).

Die vorgeschlagene Anpassung an die neuen Anforderungen gemäß Artikel 290 und 291 AEUV gründet auf einer sorgfältigen Einteilung der bestehenden Kommissionsbefugnisse im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und 614/2009 in „delegierte Befugnisse“ oder „Durchführungsbefugnisse“, die vor dem Hintergrund der von der Kommission auf der Grundlage ihrer derzeitigen Befugnisse erlassenen Durchführungsbestimmungen vorgenommen wurde.

Im Zuge dieser Einteilung wurde ein Vorschlagsentwurf vorbereitet. Dieser Entwurf ermächtigt den Gesetzgeber, die wesentlichen Elemente der Handelsregelungen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse/Nicht-Anhang-I-Waren festzulegen. Die allgemeinen Leitlinien für diese Regelungen sowie die ihr nun zugrunde liegenden allgemeinen Prinzipien werden vom Gesetzgeber bestimmt. So werden beispielsweise die allgemeinen Grundsätze für die Verringerung des Agrarteilbetrags der Einfuhrzölle, die Verwaltung der Einfuhrkontingente oder für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen vom Gesetzgeber festgelegt. In ähnlicher Weise bestimmt der Gesetzgeber die Grundsätze bei der Festlegung des Systems für Erstattungsbescheinigungen, die grundlegenden Elemente der Regeln für die Festsetzung der Ausfuhrerstattungssätze sowie die Regeln für den Informationsaustausch.

Gemäß Artikel 290 AEUV überträgt der Gesetzgeber der Kommission die Befugnis, bestimmte nicht wesentliche Elemente eines Gesetzgebungsaktes zu ergänzen oder zu ändern. Ein delegierter Rechtsakt der Kommission kann daher zusätzliche Elemente enthalten, die für das ordnungsgemäße Funktionieren der vom Gesetzgeber verabschiedeten Handelsregelung erforderlich sind. Beispielsweise erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Rechten (auf Ausfuhrerstattungen bei Ausfuhr von Nicht-Anhang-I-Waren) und Pflichten (zur Beantragung von Ausfuhrerstattungen bei Ausfuhr von Nicht-Anhang-I-Waren) im Zusammenhang mit der Erteilung einer Erstattungsbescheinigung und, erforderlichenfalls und in Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Situation, zur Festlegung der Fälle, in denen für die Erteilung von Bescheinigungen die Stellung einer Sicherheit nicht erforderlich ist. Darüber hinaus wird die Kommission ermächtigt, die Anhänge zu der vorgeschlagenen Verordnung an die im Einklang mit Artikel 218 AEUV geschlossenen oder vorläufig angewendeten internationalen Übereinkünften anzupassen. In ähnlicher Weise überträgt der Gesetzgeber der Kommission die Befugnis, die für die Umsetzung der Präferenzhandelsabkommen und der internationalen Verpflichtungen der Union sowie zur Vermeidung von Handelsverzerrungen geeigneten Vorschriften zu erlassen.

Die Mitgliedstaaten sind gemäß Artikel 291 AEUV für die Umsetzung der vom Gesetzgeber erlassenen Regelung zuständig. Allerdings muss eine einheitliche Anwendung der Regelung in allen Mitgliedstaaten sichergestellt werden. Daher überträgt der Gesetzgeber der Kommission gemäß Artikel 291 Absatz 2 AEUV Durchführungsbefugnisse zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Umsetzung der Handelsregelung und des allgemeinen Rahmens der von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Maßnahmen und Verfahren.

Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden[9].

Für den Erlass von Rechtsakten zur Durchführung der vorliegenden Verordnung sollte das Prüfverfahren angewandt werden, weil sich diese Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 auf die GAP beziehen.

Zur Gewährleistung der Wirksamkeit und des reibungslosen Funktionierens der Handelsregelungen sollten der Kommission darüber hinaus Befugnisse übertragen werden, bestimmte administrative oder managementbezogene Aufgaben in folgenden Bereichen auszuführen: Festsetzung der repräsentativen Preise und Auslösungsvolumina für die Zwecke der Einfuhrzölle und Festlegung der Höhe zusätzlicher Einfuhrzölle, Beschränken, Ablehnen oder Aussetzen der Erteilung von Einfuhrlizenzen für Eieralbumin und Milchalbumin, Gewährleistung, dass die im Rahmen des Zollkontingents verfügbaren Mengen nicht überschritten werden und dass nicht verwendete Mengen aus dem Zollkontingent neu zugeteilt werden; die Verwaltung des Verfahrens, mit dem sichergestellt wird, dass die im Rahmen des aktiven Veredlungsverkehrs verfügbaren Mengen ohne vorherige Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht überschritten werden und die technischen Maßnahmen der Anpassung des Systems der Erstattungsbescheinigungen, mit deren Hilfe die Kosten innerhalb der geltenden Budgetgrenzen gehalten werden.

B.      Befugnisse des Rates gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV

Artikel 43 Absatz 3 AEUV besagt Folgendes: „Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung der Preise, der Abschöpfungen, der Beihilfen und der mengenmäßigen Beschränkungen“. Diese Bestimmung bildet eine Ausnahme von Artikel 43 Absatz 2 AEUV, demgemäß „die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte sowie die anderen Bestimmungen, die für die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik notwendig sind“ nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren festgelegt werden. Sie stellt auch eine Ausnahme von Artikel 207 Absatz 2 AEUV dar, demgemäß „Maßnahmen, mit denen der Rahmen für die Umsetzung der gemeinsamen Handelspolitik bestimmt wird“ ebenfalls nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren festgelegt werden.

Als Ausnahmebestimmung muss Artikel 43 Absatz 3 AEUV daher restriktiv ausgelegt werden, um zu gewährleisten, dass der Gesetzgeber seine Legislativbefugnisse gemäß Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 AEUV ausüben kann. Diese umfassen die Festlegung der Grundelemente der gemeinsamen Agrarpolitik und der gemeinsamen Handelspolitik sowie das Treffen der politischen Entscheidungen, die deren Struktur, Instrumente und Auswirkungen bestimmen. Vor diesem Hintergrund sollte das besondere Verfahren gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV nur angewandt werden, wenn ein unter diese Bestimmung fallender Aspekt nicht Teil der grundlegenden politischen Entscheidungen ist, die gemäß Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 AEUV dem Gesetzgeber vorbehalten sind. Ist ein solcher Aspekt untrennbar mit der politischen Substanz der vom Gesetzgeber zu treffenden Entscheidungen verknüpft, sollte Artikel 43 Absatz 3 AEUV demnach keine Anwendung finden.

Der Vorschlag stützt sich somit auf die folgenden Grundsätze:

– Die strukturellen Parameter und grundlegenden Elemente der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Gemeinsamen Handelspolitik können nur vom Gesetzgeber festgelegt werden. Beispielsweise sollte das mit der Verordnung 1216/2009 eingerichtete System der Ausfuhrerstattungen für Nicht-Anhang-I-Waren und alle seine Komponenten (Erstattungsbescheinigungen, Reserve für Kleinexporteure) auf der Gesetzgeberebene behandelt werden, da diese Elemente untrennbar mit dem eigentlichen Inhalt der vom Gesetzgeber eingerichteten Regelung und den Grenzen dieser Regelung verknüpft sind.

– Maßnahmen zur Festsetzung von Preisen, Abschöpfungen, Beihilfen und mengenmäßigen Beschränkungen nach Artikel 43 Absatz 3, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 43 Absatz 2 AEUV fallen, werden vom Rat getroffen. So sollten beispielsweise die allgemeinen Grundsätze für die Festsetzung der Ausfuhrerstattungssätze vom Rat gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV festgelegt werden. Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, dass Maßnahmen zur Festsetzung von Ausfuhrerstattungssätzen nach Artikel 43 Absatz 3, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 43 Absatz 2 AEUV fallen, vom Rat getroffen werden.

Artikel 43 Absatz 3 AEUV bildet eine autonome Grundlage für den Erlass von Rechtsakten durch den Rat. Für die Festsetzung von Erstattungssätzen findet Artikel 43 Absatz 3 AEUV Anwendung: Aus Gründen der Klarheit hat die Kommission einen gesonderten Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Festsetzung von Erstattungen verabschiedet, die ausdrücklich auf diese Bestimmung verweist. Dieser Vorschlag (KOM(2011) 629 endg.[10]), der im Zusammenhang mit dem für die Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über die einheitliche GMO an den Vertrag von Lissabon erforderlichen Vorschlag steht, wurde rechtzeitig dem Rat vorgelegt.

C.      Die Gemeinsame Agrarpolitik nach 2013

Der Vorschlag für eine Verordnung (EU) des Rates und des Parlaments Nr. …/… [KOM(2011) 626 endg.] zielt auf die Anpassung der Verordnung über die einheitliche GMO an die Gemeinsame Agrarpolitik nach 2013 und an den mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020 ab. Der Vorschlag ist gegenwärtig Gegenstand langwieriger Diskussionen auf Ebene des Rates und des Parlaments. Die vorgeschlagene Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates basiert auf der Grundlage einer sorgfältigen Prüfung des Vorschlags für die neue GMO nach 2013 und der erforderlichen Anpassungen der geltenden rechtlichen Bestimmungen bezüglich der Handelsregelung für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse/Nicht-Anhang-I-Waren im Hinblick auf die Wahrung des Status quo.

Folglich wird die Liste von Nicht-Anhang-I-Waren, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden können (Anhang XX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, Anhang XVII von KOM(2010) 799 endg.) von der Verordnung über die einheitliche GMO auf die Verordnung über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren übertragen.

(3) Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der EU

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Gemeinsamen Handelspolitik.

Der Vorschlag steht im Einklang mit dem Vorschlag zur Anpassung der Verordnung (EG) über die einheitliche GMO an den Vertrag von Lissabon (KOM(2010) 799 endg.).

Der Vorschlag steht im Einklang mit der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) nach 2013, insbesondere mit dem Vorschlag zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. …/… [KOM(2010) 799 endg.] über die einheitliche GMO an die GAP nach 2013 (KOM(2011) 626 endg.).

Aus Gründen der Kohärenz und um ein etwaiges rechtliches Schlupfloch auszuschließen muss dieser Vorschlag an die Ergebnisse der Beratungen über die Vorschläge (KOM(2010) 799 endg.) und (KOM(2011) 626 endg.) im Rat und Parlament angepasst werden.

Der Vorschlag steht auch im Einklang mit dem Zollrecht der Union, insbesondere mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften und mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif. Die letzteren beiden Verordnungen werden ebenfalls an den Vertrag von Lissabon angeglichen. Folglich muss der vorliegende Vorschlag nach der Annahme einer endgültigen Fassung der beiden Verordnungen möglicherweise entsprechend angepasst werden.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

(1) Anhörung interessierter Kreise

Die Mitgliedstaaten sind im Rahmen einer Sachverständigengruppe einbezogen und unterrichtet worden.

(2) Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Konsultation von Interessengruppen war nicht erforderlich, noch wurde externes Expertenwissen benötigt, weil der Vorschlag, die Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates an den Vertrag von Lissabon anzugleichen, eine interinstitutionelle Frage ist, die alle Verordnungen des Rates betreffen wird.

Entsprechendes gilt für die Anpassung an die GAP nach 2013 und an den neuen MFR 2014-2020, da es sich dabei um eine rein technische Konsequenz aus der Annahme der Verordnung (EG) Nr. …/… über die einheitliche GMO [KOM(2011) 626 endg.] handelt.

(3) Folgenabschätzung

Eine Folgenabschätzung ist nicht erforderlich, weil der Vorschlag, die Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates an den Vertrag von Lissabon anzugleichen, eine interinstitutionelle Frage ist, die alle Verordnungen des Rates betreffen wird, und die Angleichung an die neue Verordnung über die einheitliche GMO eine Folge der neuen GAP nach 2013 und des neuen MFR 2014-2020 ist.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

(1) Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

1.       Ermittlung der delegierten Befugnisse und Durchführungsbefugnisse der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 sowie Festlegung eines geeigneten Verfahrens zum Erlass der betreffenden Rechtsakte, und zwar parallel zur Angleichung der einheitlichen GMO an den Vertrag von Lissabon (KOM(2010) 799 endg.).

2.       Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 an die neue Verordnung über die einheitliche GMO [KOM(2011) 626 endg.] im Zusammenhang mit der GAP nach 2013 und dem neuen MFR 2014-2020.

3.       Integration der gemeinsamen Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (Verordnung (EG) Nr. 614/2009) in die Handelsregelung für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (Verordnung (EG) Nr. 1216/2009).

(2) Rechtsgrundlage

Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(3) Subsidiaritätsprinzip

Die Handelspolitik fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Union – d.h. nur die EU, nicht die einzelnen Mitgliedstaaten, kann Rechtsvorschriften im Bereich Handel erlassen. Die Agrarpolitik fällt in den Bereich der geteilten Zuständigkeit zwischen der EU und den Mitgliedstaaten. Das bedeutet, dass die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit behalten, sofern die Union keine Rechtsvorschriften in dem betreffenden Bereich erlassen hat. Der vorliegende Vorschlag beschränkt sich auf die Anpassung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 an die neuen, durch den Vertrag von Lissabon eingeführten Erfordernisse einerseits und an die neue Gemeinsame Agrarpolitik nach 2013 andererseits. Das bestehende Konzept der Union wird daher von diesem Vorschlag nicht beeinträchtigt.

(4) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, nach dem alle Beschlüsse und Maßnahmen auf der Grundlage einer fairen Beurteilung und einer Abwägung von Interessen sowie einer angemessenen Wahl der Mittel zu erfolgen haben.

(5) Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates.

Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Eine direkte Anwendung ist aufgrund der Natur der GAP und der Gemeinsamen Handelspolitik und ihrer Verwaltungsanforderungen ein unerlässliches Merkmal der Rechtsvorschriften im Rahmen der GAP und des Handels.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Für diese Maßnahme sind keine zusätzlichen Ausgaben der EU erforderlich.

5.           SONSTIGES

Mit diesem Vorschlag wird die Verständlichkeit und Zugänglichkeit der Rechtsvorschriften verbessert, in denen die Handelsregelungen für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren festgelegt werden. Er wird die Rechtsgrundlage für die entsprechenden Durchführungsverordnungen stärken und den Text an bestehende Bestimmungen der Kommission angleichen, beispielsweise durch die Hinzufügung einer Bestimmung, mit der die Eröffnung von Zollkontingenten zugelassen wird und Methoden zu ihrer Verwaltung bereitgestellt werden. Darüber hinaus werden damit uneinheitliche Bestimmungen beseitigt, beispielsweise in Artikel 14 der Verordnung (EG) des Rates Nr. 1216/2009, in der auf die Durchführungsverordnung (EG) der Kommission Nr. 1460/96[11] verwiesen wird, während bei der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1460/96 die Verordnung (EG) des Rates Nr. 1216/2009 als Rechtsgrundlage gilt.

2013/0063 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[12],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren[13],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Die Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates vom 30. November 2009 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren[14] und die Verordnung (EG) Nr. 614/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin[15] müssen infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon angepasst werden, insbesondere im Hinblick auf die eingeführte Unterscheidung zwischen der der Kommission übertragenen Befugnis, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter zu erlassen, und der der Kommission übertragenen Befugnis zum Erlass von Durchführungsrechtsakten. Weitere Anpassungen sind erforderlich, um geltende Rechtsvorschriften klarer und transparenter zu gestalten.

(2)       Das wichtigste im EG-Vertrag vorgesehene Instrument der Gemeinsamen Agrarpolitik war bisher die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)[16].

(3)       Im Rahmen der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik sollte die Verordnung (EU) Nr. 1234/2007 mit Wirkung vom 1. Januar 2014 durch die Verordnung (EU) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates [KOM(2011) 626 endg.][17] ersetzt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 und die Verordnung (EG) Nr. 614/2009 sollten an diese Verordnung angepasst werden, damit die Kohärenz der Handelsvereinbarungen mit Drittländern über landwirtschaftliche Erzeugnisse einerseits und über aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren andererseits gewahrt bleibt.

(4)       Bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse werden sowohl für die Herstellung landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse als auch nicht in Anhang I des Vertrages aufgeführter Waren verwendet. Im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der gemeinsamen Handelspolitik ist sind entsprechende Maßnahmen erforderlich, um zum einen die Auswirkungen, die der Handel mit diesen Erzeugnissen und Waren auf die Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 des Vertrags hat, und zum anderen die Art und Weise zu berücksichtigen, in der die nach Artikel 43 des Vertrags beschlossenen Maßnahmen angesichts der unterschiedlichen Beschaffungskosten dieser landwirtschaftlichen Erzeugnisse innerhalb und außerhalb der Union die Wirtschaftsbedingungen für diese Erzeugnisse und Waren beeinflussen.

(5)       In der EU wird zwischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach Anhang I des Vertrags und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht in diesem Anhang aufgeführt sind, unterschieden, damit den unterschiedlichen Gegebenheiten in der Landwirtschaft und der Nahrungsmittelindustrie der Union Rechnung getragen wird. Diese Unterscheidung wird möglicherweise in einigen Drittländern, mit denen die Union Übereinkünfte schließt, nicht vorgenommen. Daher sollte vorgesehen werden, dass die allgemeinen Regeln für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, die nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführt sind, in Fällen, in denen eine internationale Übereinkunft eine Gleichsetzung dieser beiden Arten von Erzeugnissen vorsieht, auch auf bestimmte im betreffenden Anhang aufgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse ausgedehnt werden.

(6)       Zur Vermeidung eventueller nachteiliger Auswirkungen auf den Unionsmarkt und die Wirksamkeit der Gemeinsamen Agrarpolitik durch die Einfuhren bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse sollte es möglich sein, auf die Einfuhren solcher Erzeugnisse zusätzliche Einfuhrzölle zu erheben, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

(7)       Bei Eieralbumin und Milchalbumin handelt es sich um landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, die nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführt sind. Aus Gründen der Harmonisierung und Vereinfachung sollte die in der Verordnung (EG) Nr. 614/2009 festgelegte gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin in die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren integriert werden. Angesichts der Tatsache, dass Eier weitgehend durch Eieralbumin und bis zu einem gewissen Umfang durch Milchalbumin ersetzt werden können, sollte die Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin der entsprechenden Regelung für Eier entsprechen.

(8)       Es ist notwendig, die wichtigsten Regeln für die Handelsregelung für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Nicht-Anhang-I-Waren festzulegen. Ferner ist es notwendig, gemäß diesen Regeln Bestimmungen über die Festsetzung von verringerten Einfuhrzöllen, Zollkontingenten und über die Gewährung von Ausfuhrerstattungen festzulegen. Diese Regelungen und Bestimmungen sollten den Einschränkungen der Einfuhrzölle und Ausfuhrsubventionen Rechnung tragen, die sich aus den von der Union im Rahmen des WTO-Übereinkommens und im Rahmen bilateraler Vereinbarungen eingegangenen Verpflichtungen ergeben.

(9)       Aufgrund der Verflechtung des Marktes für Eieralbumin und Milchalbumin und dem Markt für Eier sollte es möglich sein, die Vorlage einer Einfuhrlizenz für Einfuhren von Eieralbumin und Milchalbumin zu verlangen, und die Regelungen für die aktive Veredelung von Eieralbumin und Milchalbumin auszusetzen, wenn der Unionsmarkt für diese Produkte bzw. für Eier durch den aktiven Veredelungsverkehr von Eieralbumin oder Milchalbumin gestört wird oder gestört zu werden droht. Es sollte die Möglichkeit geschaffen werden, die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Eieralbumin und Milchalbumin und die Überführung von diesen Erzeugnissen, die Gegenstand einer solchen Lizenz sind, in den zollrechtlich freien Verkehr an gewisse Auflagen in Bezug auf den Ursprung und die Herkunft der Erzeugnisse zu binden.

(10)     Um den Entwicklungen des Handels und der Märkte, den Anforderungen der Märkte für Eieralbumin und Milchalbumin bzw. für Eier, und den Ergebnissen der Überwachung der Einfuhren von Eieralbumin und Milchalbumin Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: Pflicht zur Vorlage einer Einfuhrlizenz für die Einfuhr von Eieralbumin und Milchalbumin zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, Festlegung von Rechten und Pflichten, die sich aus dieser Lizenz ergeben, und deren Rechtswirkung, Bestimmung der Toleranzschwelle bei der Einhaltung der Einfuhrpflicht, Festlegung von Regeln zur Angabe von Ursprung und Herkunft der Erzeugnisse, wenn dies obligatorisch ist, Bindung der Erteilung von Einfuhrlizenzen und der Überführung der unter diese Lizenzen fallenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr an die Vorlage eines von einem Drittland oder einer Einrichtung ausgestellten Dokuments, mit dem u. a. der Ursprung, die Echtheit und die Qualitätsmerkmale des Erzeugnisses bescheinigt werden, Festlegung von Vorschriften für die Übertragung der Einfuhrlizenzen, Erlass der für die Verlässlichkeit und Wirksamkeit der Einfuhrlizenzregelung erforderlichen Vorschriften und Sicherstellung einer speziellen Amtshilfe zwischen Mitgliedstaaten, wo diese notwendig ist, um Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten zu verhüten oder zu bekämpfen, Festlegung, in welchen Fällen die Vorlage einer Einfuhrlizenz nicht erforderlich ist, und in welchen Fällen die Stellung einer Sicherheit nicht erforderlich ist, sowie Annahme von Vorschriften bezüglich der Anwendung der horizontalen Bestimmungen zu Einfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und der horizontalen Regeln über die Stellung von Sicherheiten für Einfuhrlizenzen für Eieralbumin und Milchalbumin.

(11)     Bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, die nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführt sind, werden unter Verwendung landwirtschaftlicher Erzeugnisse hergestellt, die der Gemeinsamen Agrarpolitik unterliegen. Die Zollsätze bei der Einfuhr dieser landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse sollten daher die Preisunterschiede bei den verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen dem Weltmarkt und dem Unionsmarkt ausgleichen und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der betreffenden Verarbeitungsindustrie gewährleisten.

(12)     Im Rahmen der Handelspolitik der Union werden in einigen Präferenzabkommen in Bezug auf den Agrarteilbetrag des Einfuhrzolls Herabsetzungen der Einfuhrzölle für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit einer eventuellen Option der schrittweisen Abschaffung gewährt. Diese Herabsetzungen sollten unter Berücksichtigung der Agrarteilbeträge für den nichtpräferentiellen Handel festgesetzt werden.

(13)     Der Agrarteilbetrag der Einfuhrzölle sollte die Preisunterschiede bei den zur Herstellung der betreffenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen dem Weltmarkt und dem Unionsmarkt ausgleichen. Aus diesem Grunde sollte zwischen der Errechnung des Agrarteilbetrags des auf die landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse anzuwendenden Einfuhrzolls und des Einfuhrzolls auf die in unverändertem Zustand eingeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse ein enger Bezug gewahrt bleiben.

(14)     Zur Umsetzung der internationalen Übereinkünfte, die eine Herabsetzung oder den schrittweisen Abbau der Einfuhrzölle auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse auf der Grundlage spezifischer landwirtschaftlicher Erzeugnisse vorsehen, die für die Herstellung dieser landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse verwendet wurden oder als verwendet gelten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: Erstellung einer Liste der spezifischen landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die als verwendet gelten sollen, Festlegung äquivalenter Mengen und der Regeln zur Umrechnung der Mengen anderer verwendeter Erzeugnisse in äquivalente Mengen der einzelnen als verwendet geltenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse, Festlegung der notwendigen Elemente zur Berechnung des ermäßigten Agrarteilbetrags und der ermäßigten Zusatzzölle sowie der Berechnungsmethode, Festlegung der geeigneten Nachweispflichten und Bestimmung der Geringfügigkeitsschwellen, unterhalb derer die ermäßigten Agrarteilbeträge und die Zusatzzölle für Zucker und Mehl Null betragen.

(15)     Zollzugeständnisse für Einfuhren können für unbeschränkte Mengen der betreffenden Waren oder für beschränkte Mengen im Rahmen eines Zollkontingents gewährt werden. Werden im Rahmen einiger Präferenzabkommen innerhalb der Kontingente Zugeständnisse gewährt, sollten die Zollkontingente von der Kommission eröffnet und verwaltet werden. Aus praktischen Gründen ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Verwaltung des nichtlandwirtschaftlichen Teilbetrags der Einfuhrzölle für Waren, für die Zollpräferenzen vereinbart wurden, denselben Regelungen unterliegt wie die Verwaltung des Agrarteilbetrags.

(16)     Aufgrund der Verflechtung des Marktes für Eieralbumin und Milchalbumin und dem Markt für Eier sollten die Zollkontingente für Eieralbumin und Milchalbumin im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. …/… [KOM(2011) 626 endg.] auf die gleiche Weise eröffnet und verwaltet werden, wie die Zollkontingente für Eier. Das Verwaltungsverfahren sollte gegebenenfalls dem Versorgungsbedarf des Unionsmarktes und der Notwendigkeit, dessen Gleichgewicht zu wahren, Rechnung tragen, dabei sollten bereits in der Vergangenheit angewandte Verfahren zugrunde gelegt werden, wobei etwaige Rechte aus den WTO-Übereinkommen zu berücksichtigen sind.

(17)     Zur Gewährleistung des gleichberechtigten Marktzugangs und der Gleichbehandlung aller Wirtschaftsteilnehmer sowie zur Berücksichtigung des Versorgungsbedarfs des EU-Markts und zur Erhaltung des Gleichgewichts auf diesem Markt sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: Festlegung der Bedingungen für die Einreichung von Anträgen im Rahmen eines Zollkontingents und Bestimmungen für die Übertragung von Ansprüchen innerhalb eines Zollkontingents, Bindung der Teilnahme an einem Zollkontingent an die Vorlage einer Einfuhrlizenz und die Stellung einer Sicherheit sowie Bestimmungen über Nachweispflichten, Anforderungen oder Einschränkungen, die für das Zollkontingent gelten.

(18)     Möglicherweise kann der Bedarf der Verarbeitungsindustrie an landwirtschaftlichen Rohstoffen unter Wettbewerbsbedingungen nicht vollständig durch solche Rohstoffe aus der Union gedeckt werden. Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften[18] sieht vor, dass Waren zum aktiven Veredelungsverkehr zugelassen werden können, sofern sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllen, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften [19] vorgesehen sind. Unter genau definierten Bedingungen sollten die wirtschaftlichen Voraussetzungen bei der Zulassung bestimmter Mengen landwirtschaftlicher Erzeugnisse zum Veredelungsverkehr als erfüllt gelten. Diese Mengen sollten anhand eines Bedarfsrahmenplans bestimmt werden, wobei faire Zugangsbedingungen, die Gleichbehandlung aller Wirtschaftsteilnehmer sowie die Transparenz mithilfe eines Systems von den Mitgliedstaaten auszustellender AV-Lizenzen gewährleistet werden sollten.

(19)     Zur Gewährleistung einer umsichtigen und wirksamen Verwaltung des aktiven Veredelungsverkehrs, wobei der Situation auf dem Unionsmarkt für die betreffenden Grunderzeugnisse sowie den Bedürfnissen und Verfahren der Verarbeitungsindustrie Rechnung zu tragen ist, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: Erstellung einer Liste spezifischer landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die AV-Lizenzen ausgestellt werden können, Festlegung von Bedingungen und Zugangsanforderungen, die ein Wirtschaftsteilnehmer erfüllen muss, um eine AV-Lizenz beantragen zu können, die Rechte und Pflichten, die sich aus der AV-Lizenz ergeben und deren Rechtswirkung, die Bestimmungen bezüglich der Übertragung dieser Ansprüche zwischen Wirtschaftsteilnehmern und Bestimmungen über die Nachweispflichten sowie Regelungen, die für die Zuverlässigkeit und Effizienz des AV-Lizenzsystems notwendig sind.

(20)     Für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die bei der Herstellung von nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführten Waren verwendet werden, sollten Ausfuhrerstattungen im Rahmen der WTO-Verpflichtungen der Union vorgesehen werden, damit die Hersteller dieser Waren nicht bei den Preisen benachteiligt werden, zu denen sie infolge der Gemeinsamen Agrarpolitik einkaufen müssen. Diese Erstattungen sollten nur den Unterschied decken, der bei einem bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnis zwischen dem Unions- und dem Weltmarktpreis besteht. Entsprechende Bestimmungen sollten daher als Bestandteil einer Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren festgelegt werden.

(21)     Bei der Aufstellung des Verzeichnisses der Nicht-Anhang-I-Waren, für die Erstattungen gewährt werden, sollte Folgendes berücksichtigt werden: die Auswirkungen der Preisunterschiede der verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse zwischen dem Weltmarkt und dem Unionsmarkt und die Notwendigkeit eines vollständigen oder teilweisen Ausgleichs dieses Unterschieds, damit die Ausfuhr der bei der Herstellung der betreffenden Nicht-Anhang-I-Waren verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse erleichtert wird.

(22)     Es gilt sicherzustellen, dass keine Ausfuhrerstattung gewährt wird für eingeführte Nicht-Anhang-I-Waren, die für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zugelassen und wiederausgeführt, nach Verarbeitung ausgeführt oder zu anderen Nicht-Anhang-I-Waren hinzugefügt werden. Im Falle von Importgetreide, -reis, -milch und ‑milcherzeugnissen oder –eiern, die für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zugelassen werden, gilt es sicherzustellen, dass keine Erstattung gewährt wird, wenn diese Erzeugnisse nach Verarbeitung bzw. Hinzufügung zu Nicht-Anhang-I-Waren ausgeführt werden.

(23)     Die Ausfuhrerstattungssätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die als Nicht-Anhang-I-Waren ausgeführt werden, sollten gemäß den gleichen Regeln und Modalitäten und nach demselben Verfahren wie die Ausfuhrerstattungssätze für die in unverändertem Zustand ausgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse festgesetzt werden, in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. …/… [KOM(2011) 626 endg.] und der Verordnung (EG) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates [KOM(2011) 629 endg.].

(24)     In Anbetracht des engen Zusammenhangs zwischen den Nicht-Anhang-I-Waren und den zur Herstellung dieser Nicht-Anhang-I-Waren verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnissen einerseits, und der Unterschiede zwischen diesen Waren und Erzeugnissen andererseits ist es erforderlich, die Möglichkeit einer Anwendung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. …/… [KOM(2011) 626 endg.] festgelegten und erlassenen horizontalen Regeln und Bedingungen bezüglich Ausfuhrerstattungen und ‑lizenzen auf Nicht-Anhang-I-Waren vorzusehen. Es ist ferner erforderlich, die Anwendung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates [KOM(2011) 628 endg.][20] festgelegten und erlassenen horizontalen Bestimmungen zu Sicherheiten, Kontrollen, Überprüfungen und Sanktionen auf Nicht-Anhang-I-Waren vorzusehen.

(25)     Damit den spezifischen Herstellungsprozessen und handelsbezogenen Anforderungen im Falle von Nicht-Anhang-I-Waren, die bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse enthalten, Rechnung getragen wird, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: Vorschriften zur Begriffsbestimmung und den Eigenschaften der auszuführenden Nicht-Anhang-I-Waren und der zu deren Herstellung verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, Vorschriften zur Berechnung der Ausfuhrerstattungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die nach der Verarbeitung in Nicht-Anhang-I-Waren ausgeführt werden, Vorschriften über den Nachweis der Zusammensetzung der ausgeführten Nicht-Anhang-I-Waren, Vorschriften über den vereinfachten Nachweis der Ankunft am Bestimmungsort bei differenzierten Erstattungen, Vorschriften, die eine Erklärung über die Verwendung bestimmter eingeführter landwirtschaftlicher Erzeugnisse verlangen, Vorschriften über die Gleichstellung anderer landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Grunderzeugnissen sowie über die Bestimmung der jeweiligen Referenzmenge der einzelnen Grunderzeugnisse, Vorschriften über die Beantragung und die Ausgabe von Bescheinigungen für die Ausfuhr bestimmter Nicht-Anhang-I-Waren in bestimmte Zielländer, soweit dies in einer nach Artikel 218 des Vertrags von der Union geschlossenen internationalen Übereinkunft so vorgesehen ist, und Vorschriften über die Anwendung der horizontalen Bestimmungen zu Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie für Sicherheiten, Kontrollen, Überprüfungen und Sanktionen auf Nicht-Anhang-I-Waren.

(26)     Die Einhaltung der Ausfuhrbeschränkungen, die durch die im Einklang mit Artikel 218 des Vertrags von der Union geschlossenen Übereinkünften eingeführt wurden, sollte durch die Erteilung von Erstattungsbescheinigungen für die vertraglich vorgesehenen Zeiträume unter Berücksichtigung des für die kleinen Ausführer vorgesehenen jährlichen Betrags gewährleistet werden.

(27)     Die Ausfuhrerstattungen sind im Rahmen der verfügbaren Gesamtmengen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage bezüglich des Handels mit Nicht-Anhang-I-Waren zu gewähren. Das System für Erstattungsbescheinigungen sollte eine wirksame Verwaltung der Erstattungsbeträge ermöglichen.

(28)     Es sollte vorgesehen werden, dass die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Erstattungsbescheinigungen in der gesamten Union gültig sind und ihre Erteilung an die Stellung einer Sicherheit gebunden ist, die gewährleisten soll, dass der Wirtschaftsteilnehmer die Erstattungen beantragt. Es sind Regelungen für die Erstattungen im Rahmen der Vorausfestsetzung für alle anwendbaren Erstattungssätze und für die Stellung und Freigabe von Sicherheiten festzulegen.

(29)     Zur Überwachung der Ausgaben für Ausfuhrerstattungen und der Umsetzung des Systems der Ausfuhrbescheinigungen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: Festlegung von Rechten und Pflichten, die sich im Zusammenhang mit den Erstattungsbescheinigungen ergeben, Festlegung von Regeln für die Übertragung der Erstattungsbescheinigungen, Festlegung, in welchen Fällen die Vorlage eine Erstattungsbescheinigung oder die Stellung einer Sicherheit nicht erforderlich sind, und die Toleranzschwelle bei Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Beantragung von Erstattungen und Vorschriften bezüglich der Anwendung der horizontalen Regeln zu Ausfuhrlizenzen und zur Stellung von Sicherheiten für Erstattungsbescheinigungen.

(30)     Bei der Beurteilung der Auswirkungen der gezielten Maßnahmen betreffend Ausfuhrerstattungen sollte generell die Gesamtheit der Verarbeitungsbetriebe für landwirtschaftliche Erzeugnisse, und insbesondere die Lage der kleinen und mittleren Betriebe berücksichtigt werden. Die kleinen Exporteure sollten angesichts ihrer besonderen Bedürfnisse in den Genuss eines Gesamtbetrags pro Haushaltsjahr kommen und von der Vorlage von Bescheinigungen im Rahmen der Regelung über die Gewährung von Ausfuhrerstattungen befreit werden können.

(31)     Werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. …/… [KOM(2011) 626 endg.] Maßnahmen betreffend die Ausfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen erlassen und ist davon auszugehen, dass die Ausfuhr von Nicht-Anhang-I-Waren mit einem hohen Anteil des betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisses die Verwirklichung der Ziele dieser Maßnahmen behindern kann, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 Rechtsakte zu erlassen, mit denen äquivalente Maßnahmen im Hinblick auf die Ausfuhr der betreffenden Nicht-Anhang-I-Waren festgelegt werden.

(32)     Im Rahmen bestimmter Präferenzabkommen kann die Union Einfuhrzölle und die für Ausfuhren zu zahlenden Beträge auf den vollständigen oder teilweisen Ausgleich der Preisunterschiede bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die zur Herstellung von landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen oder der betreffenden Nicht-Anhang-I-Waren verwendet werden, begrenzen. Es ist erforderlich, für diese landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse und Nicht-Anhang-I-Waren festzulegen, dass die betreffenden Beträge gemeinsam als Bestandteil des Gesamtzolls bestimmt werden und die Unterschiede zwischen den Preisen der zu berücksichtigenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse auf dem Markt des betreffenden Landes oder Gebiets und auf dem Unionsmarkt auszugleichen haben.

(33)     Da die Zusammensetzung der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse und Nicht-Anhang-I-Waren für die korrekte Anwendung der mit dieser Verordnung festgelegten Handelsvereinbarung von Bedeutung sein kann, sollte eine Möglichkeit geschaffen werden, ihre Zusammensetzung mit Hilfe von qualitativen und quantitativen Analysen zu ermitteln.

(34)     Zur Umsetzung der von der Union geschlossenen internationalen Übereinkünfte und um Klarheit und Kohärenz mit den Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 2658/1987 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif[21] zu wahren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 Rechtsakte zu erlassen, mit denen bestimmte Teile dieser Verordnung und ihre Anhänge zu diesen Zwecken geändert werden.

(35)     Es sind Bestimmungen vorzusehen, nach denen die Mitgliedstaaten der Kommission und sich gegenseitig die Angaben übermitteln, die zur Umsetzung der Handelsregelung für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und Nicht-Anhang-I-Waren erforderlich sind.

(36)     Zur Gewährleistung eines geeigneten Informationsaustausches zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: Art und Typ der mitzuteilenden Informationen, die Mitteilungsverfahren, Vorschriften über die Zugriffsrechte bezüglich der Informationen oder Informationssysteme und die Bedingungen und Medien für die Veröffentlichung der Information.

(37)     Zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands für die Wirtschaftsteilnehmer und die nationalen Behörden sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 Rechtsakte zu erlassen, mit denen eine Schwelle festgelegt wird, unterhalb deren folgende Beträge nicht zu gewähren bzw. zu erheben sind: Einfuhrzölle, zusätzliche Einfuhrzölle, herabgesetzte Einfuhrzölle, Ausfuhrerstattungen und Beträge, die beim Ausgleich für einen gemeinsam festgesetzten Preis zu erheben oder zu entrichten sind.

(38)     Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Umsetzung dieser Verordnung hinsichtlich der Einfuhren und der aktiven Veredelung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich folgender Maßnahmen übertragen werden: Bestimmung der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, bei deren Einfuhr ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben wird, um etwaige nachteilige Auswirkungen auf den Unionsmarkt zu vermeiden oder zu bekämpfen, Anwendung dieser zusätzlichen Einfuhrzölle hinsichtlich der Fristen zum Nachweis des Einfuhrpreises, der Vorlage von Belegen, Stellung von Sicherheiten und Festlegung der zusätzlichen Einfuhrzölle, Festsetzung der repräsentativen Preise und Auslösungsvolumina für die Zwecke der zusätzlichen Einfuhrzölle, Festsetzung der Höhe des zusätzlichen Einfuhrzolls auf der Grundlage der Differenz zwischen Referenzpreisen und Auslösungspreisen bzw. zwischen den CIF-Einfuhrpreisen und den Auslösungspreisen im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union, Beantragung von Einfuhrlizenzen für Eieralbumin und Milchalbumin, Erteilung, Gültigkeitsdauer und Verwendung dieser Einfuhrlizenzen und die Höhe der zu stellenden Sicherheit, Nachweise, dass die Anforderungen zur Verwendung der Einfuhrlizenzen eingehalten worden sind, Ausstellung von Ersatzlizenzen und Zweitschriften von Einfuhrlizenzen, Behandlung der Einfuhrlizenzen durch die Mitgliedstaaten, der für die Verwaltung des Systems der Einfuhrlizenzen für Eieralbumin und Milchalbumin erforderliche Informationsaustausch und Anwendung der horizontalen Regeln zu Einfuhrlizenzen und der horizontalen Regeln zur Stellung von Sicherheiten für Einfuhrlizenzen für Eieralbumin und Milchalbumin, Begrenzung der Mengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, Ablehnung der im Rahmen von Einfuhrlizenzen beantragten Mengen und die Aussetzung der Antragstellung für Einfuhrlizenzen, um den Markt zu entlasten, Festsetzung der Einfuhrzölle für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse im Rahmen der Umsetzung von Präferenzhandelsvereinbarungen, Bestimmung der Menge landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die für die Herstellung der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse als verwendet gelten sollen für die Zwecke der Herabsetzung oder des schrittweisen Abbaus der Einfuhrzölle, die unter den präferentiellen Handelsverkehr fallen, und Maßnahmen zur Vermeidung von Verkehrsverlagerungen, Festlegung jährlicher Zollkontingente für die Einfuhr landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse und bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union, Verwaltung dieser Zollkontingente, Anwendung der in internationalen Übereinkünften vorgesehenen Sonderbestimmungen, unter anderem betreffend die Vorlage durch das Ausfuhrland ausgestellter Dokumente und zur Bestimmung und Verwendung der Erzeugnisse; Festlegung der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen und der Höhe der zu stellenden Sicherheit, Vorschriften zur Verwendung dieser Einfuhrlizenzen, spezifische Vorschriften, insbesondere bezüglich der Verfahren für die Einreichung von Einfuhranträgen und Gewährung von Einfuhrlizenzen im Rahmen des Zollkontingents, Gewährleistung, dass die im Rahmen des Zollkontingents verfügbaren Mengen nicht überschritten werden, Neuzuteilung nicht verwendeter Mengen aus dem Zollkontingent, Ergreifen von Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr in die Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung[22] und Verordnung (EG) Nr. 625/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Regelung von Einfuhren aus bestimmten Drittländern[23] oder Schutzmaßnahmen im Rahmen internationaler Übereinkünfte, Bestimmung der Menge der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, für die AV-Lizenzen ausgestellt werden können, Umsetzung des AV-Lizenzsystems hinsichtlich der Dokumente und Verfahren zur Beantragung und Erteilung von AV-Lizenzen, Verwaltung der AV-Lizenzen durch die Mitgliedstaaten und Amtshilfeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, Begrenzung der Mengen, für die AV-Lizenzen erteilt werden, Ablehnung der im Rahmen von AV-Lizenz-Anträgen beantragten Mengen und Aussetzung der Antragstellung für AV-Lizenzen, wenn Anträge für große Mengen gestellt werden, Aussetzung der Regelungen für Umwandlung oder aktive Veredelung für Eieralbumin und Milchalbumin.

(39)     Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Umsetzung dieser Verordnung hinsichtlich Ausfuhren und bestimmter allgemeiner Vorschriften sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich folgender Maßnahmen übertragen werden: Anwendung der Erstattungssätze, Berechnungsmethode für die Ausfuhrerstattungen, Gleichstellung bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Grunderzeugnissen sowie Bestimmung der jeweiligen Referenzmenge der einzelnen Grunderzeugnisse, Verwaltung von Bescheinigungen für die Ausfuhr bestimmter Nicht-Anhang-I-Waren in bestimmte Zielländer, soweit dies in einer nach Artikel 218 des Vertrags von der Union geschlossenen internationalen Übereinkunft so vorgesehen ist, Behandlung des Verschwindens von Erzeugnissen und von Mengenverlusten während des Herstellungsprozesses sowie die Behandlung von Nebenerzeugnissen; Festlegung der für die Durchführung des Ausfuhrerstattungssystems erforderlichen Verfahren zur Deklaration und zum Nachweis der Zusammensetzung der ausgeführten Nicht-Anhang-I-Waren; Anwendung der horizontalen Bestimmungen zu Ausfuhrerstattungen und zu Sicherheiten, Kontrollen, Überprüfungen und Sanktionen auf Ausfuhrerstattungen für Nicht-Anhang-I-Waren; Durchführung des Systems der -Ausfuhrerstattungsbescheinigungen hinsichtlich der Dokumente und Verfahren zur Beantragung und Erteilung von Erstattungsbescheinigungen, des Betrags der zu stellenden Sicherheit und der Art des Nachweises der Erfüllung der Pflichten aus den Erstattungsbescheinigungen; Verwaltung der Ausfuhrerstattungsbescheinigungen durch die Mitgliedstaaten und Amtshilfeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Erstattungsbescheinigungen, Festsetzung des für kleine Ausführer bestimmten Gesamtbetrags und des Schwellenwerts für die Befreiung von der Pflicht zur Vorlage von Erstattungsbescheinigungen, Anwendung der horizontalen Bestimmungen zu Ausfuhrlizenzen und zu Sicherheiten auf die Erstattungsbescheinigungen; Begrenzung der Beträge, für die Erstattungsbescheinigungen erteilt werden können, Ablehnung der im Rahmen von Erstattungsanträgen beantragten Beträge und Aussetzung der Antragstellung für Erstattungsbescheinigungen, wenn Anträge für große Beträge gestellt werden, erforderliche Regeln, Verfahren und technische Kriterien für die Anwendung weiterer Maßnahmen bezüglich der Ausfuhren, Festsetzung und Veröffentlichung der Einfuhrzölle und der für Ausfuhren zu zahlenden Beträge bei direktem Ausgleich im Rahmen von Präferenzhandelsvereinbarungen, Sicherstellung, dass im Rahmen einer Präferenzregelung zur Ausfuhr angemeldete landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich im Rahmen einer solchen Regelung ausgeführt werden, Methoden der qualitativen und quantitativen Analyse von landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und Nicht-Anhang-I-Waren, die zur Ermittlung der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse und Nicht-Anhang-I-Waren erforderlichen technischen Bestimmungen und die Verfahren zur Einreihung von landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und Nicht-Anhang-I-Waren in die Kombinierte Nomenklatur, Maßnahmen zur Umsetzung der Verpflichtungen der Kommission und der Mitgliedstaaten zum Informationsaustausch und Maßnahmen zur Bereitstellung von Informationen und Dokumenten.

(40)     Diese Durchführungsbefugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[24] ausgeübt werden; ausgenommen hiervon sind folgende Maßnahmen: Festsetzung der repräsentativen Preise und Auslösungsvolumina für die Anwendung zusätzlicher Einfuhrzölle sowie der Höhe dieser Zölle im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union, Begrenzung der Mengen, für die Einfuhrlizenzen, AV-Lizenzen und Erstattungsbescheinigungen erteilt werden, Ablehnung der mit entsprechenden Anträgen beantragten Mengen und Aussetzung der Antragstellung, Gewährleistung, dass die im Rahmen des Zollkontingents verfügbaren Mengen nicht überschritten werden und dass nicht verwendete Mengen aus dem Zollkontingent neu zugeteilt werden.

(41)     Für den Erlass von Rechtsakten zur Durchführung der vorliegenden Verordnung sollte das Prüfverfahren angewandt werden, weil sich diese Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 auf die Gemeinsame Agrarpolitik beziehen.

(42)     Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse in die Union oder mit Störungen bzw. der Wahrscheinlichkeit von Störungen des Unionsmarktes die Aussetzung der Inanspruchnahme der Umwandlung oder der aktiven Veredelung für Eieralbumin und Milchalbumin aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.

(43)     Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Rahmen der Vorarbeiten für den Erlass delegierter Rechtsakte geeignete Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(44)     Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es zur Verwirklichung des grundlegenden Ziels dieser Verordnung erforderlich und angemessen, die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren festzulegen. Diese Verordnung geht nicht über das zur Erreichung der Ziele gemäß Artikel 5 Absatz 4 Vertrags über die Europäische Union erforderliche Maß hinaus.

(45)     Die Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 sind folglich aufzuheben.

(46)     Zur Gewährleistung der Kohärenz mit der Gemeinsamen Agrarpolitik sollte diese Verordnung am selben Tag in Kraft treten wie die Verordnung EU Nr. …/… [KOM (2011) 626 endg. zur GAP-Reform] –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I GEGENSTAND, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Die vorliegende Verordnung legt die Handelsregelung für die Einfuhren landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse und die Ausfuhren von Nicht-Anhang-I-Waren und landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die Bestandteile dieser Nicht-Anhang-I-Waren sind, fest.

Diese Verordnung gilt ebenfalls für die Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Fällen, in denen eine gemäß Artikel 218 des Vertrags geschlossene oder vorläufig angewendete internationale Übereinkunft eine Gleichsetzung dieser Erzeugnisse mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen vorsieht, die unter den präferenziellen Handelsverkehr fallen.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)           „landwirtschaftliche Erzeugnisse“ die in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. …/… [KOM(2011) 626 endgültig] aufgeführten Erzeugnisse;

b)           „landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse“ die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse,

c)           „Nicht-Anhang-I-Waren“ die nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführten Erzeugnisse des Anhangs II dieser Verordnung;

d)           „Grunderzeugnisse“ die in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse;

e)           „Agrarteilbetrag“ der Teil des Einfuhrzolls für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, der den Einfuhrzöllen für landwirtschaftliche Erzeugnisse entspricht;

f)            „Zusatzzoll für Zucker und Mehl“ der Zusatzzoll für Zucker (ZZu) und für Mehl (ZMe) gemäß Anhang I, Teil Eins, Abschnitt I, Punkt B.6 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, der in Anhang I, Teil Drei, Abschnitt I, Anhang 1, Tabelle 2 der genannten Verordnung festgelegt wird.

g)           „Wertzoll“ der als Prozentsatz des Zollwerts ausgedrückte Teil des Einfuhrzolls;

h)           „Eieralbumin“ die Erzeugnisse der KN-Codes 3502 11 90 und 3502 19 90;

i)            „Milchalbumin“ die Erzeugnisse der KN-Codes 3502 20 91 und 3502 20 99;

KAPITEL II EINFUHR LANDWIRTSCHAFTLICHER VERARBEITUNGSERZEUGNISSE

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen für Einfuhren

Unterabschnitt I Einfuhrzölle auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

Artikel 3 Bestandteile der Einfuhrzölle

1.           Für die in Anhang I Tabelle 1 aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse bestehen die im Gemeinsamen Zolltarif festgelegten Einfuhrzölle aus einem Agrarteilbetrag, der nicht Teil des Wertzolls ist, und einer auf Wertbasis berechneten nichtlandwirtschaftlichen Komponente.

2.           Für die in Anhang I Tabelle 2 aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse bestehen die im Gemeinsamen Zolltarif festgelegten Einfuhrzölle aus einem Wertzoll und einem Agrarteilbetrag, der Teil des Wertzolls ist.

Artikel 4 Höchstsatz des Einfuhrzolls

1.           Soll ein Höchstzollsatz angewandt werden, so wird das Verfahren zu dessen Berechnung gemäß Artikel 31 des Vertrags im Gemeinsamen Zolltarif festgelegt.

2.           Ist in dem Höchstzollsatz für die in Anhang I Tabelle 1 aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse ein Zusatzzoll für Zucker und Mehl enthalten, so wird das Verfahren zur Berechnung dieses Zusatzzolls gemäß Artikel 31 des Vertrags im Gemeinsamen Zolltarif festgelegt.

Artikel 5 Zusätzliche Einfuhrzölle zur Vermeidung oder Bekämpfung nachteiliger Auswirkungen auf den Unionsmarkt

3.           Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten diejenigen landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse aus Anhang IV bestimmen, bei deren Einfuhr neben dem im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zollsatz ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben wird, um nachteilige Auswirkungen zu vermeiden oder zu bekämpfen, die sich aus diesen Einfuhren für den Unionsmarkt ergeben, sofern

a)      die Einfuhren zu Preisen erfolgen, die unter dem von der Union der WTO mitgeteilten Preisniveau liegen („Auslösungspreis“), oder

b)      das Einfuhrvolumen in einem beliebigen Jahr ein bestimmtes Niveau überschreitet („Auslösungsvolumen“).

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 42 Absatz 2 erlassen.

4.           Zusätzliche Einfuhrzölle nach Absatz 1 werden nicht eingeführt, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Einfuhren den Unionsmarkt stören, oder wenn die Auswirkungen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel stünden.

5.           Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a werden die Einfuhrpreise auf der Grundlage der CIF-Einfuhrpreise der betreffenden Sendung festgelegt.

Die CIF-Einfuhrpreise werden unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder dem Einfuhrmarkt der Union überprüft.

Die repräsentativen Preise werden in regelmäßigen Abständen anhand der im Rahmen der gemeinschaftlichen Überwachung nach Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 erhobenen Daten festgelegt.

6.           Das Auslösungsvolumen wird auf der Grundlage der Marktzugangsmöglichkeiten, definiert als Einfuhren im Verhältnis zum entsprechenden Verbrauch der Union in den drei vorangegangenen Jahren (in Prozent), festgesetzt.

7.           Die Kommission kann die notwendigen Maßnahmen zur Anwendung dieses Artikels in Bezug auf die Fristen zum Nachweis des Einfuhrpreises, die Vorlage von Belegen und die Stellung von Sicherheiten im Wege von Durchführungsrechtsakten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 42 Absatz 2 erlassen.

8.           Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen erlassen, um

a)      die repräsentativen Preise und Auslösungsvolumina für die Anwendung zusätzlicher Einfuhrzölle festzulegen;

b)      in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der gemäß Artikel 218 des Vertrags geschlossenen oder vorläufig angewendeten internationalen Übereinkünfte und den nach Artikel 13 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung erlassenen Bestimmungen die Höhe der zusätzlichen Einfuhrzölle festzulegen.

9.           Die Kommission veröffentlicht die Auslösungspreise nach Paragraph 1 Buchstabe a im Amtsblatt der Europäischen Union.

Unterabschnitt II Einfuhr von Eieralbumin und Milchalbumin

Artikel 6 Einfuhrlizenzen für Eieralbumin und Milchalbumin

1.           Für die Einfuhr von Eieralbumin und Milchalbumin zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr kann die Vorlage einer Einfuhrlizenz vorgeschrieben werden, wo dies für die Verwaltung der betreffenden Märkte und insbesondere für die Überwachung des Handels mit diesen Erzeugnissen notwendig ist.

2.           Unbeschadet der nach Artikel 14 getroffenen Maßnahmen erteilen die Mitgliedstaaten jedem in der Union ansässigen Antragsteller ungeachtet des Ortes seiner Niederlassung die in Absatz 1 genannten Einfuhrlizenzen.

3.           Die Einfuhrlizenzen nach Absatz 1 sind unionsweit gültig.

4.           Die Erteilung von Einfuhrlizenzen oder die Überführung der unter diese Lizenzen fallenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr kann an gewisse Auflagen in Bezug auf den Ursprung und die Herkunft der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse und an die Vorlage eines von einem Drittland oder einer Einrichtung ausgestellten Dokuments gebunden sein, mit dem u. a. der Ursprung, die Echtheit und die Qualitätsmerkmale der Erzeugnisse bescheinigt werden.

Artikel 7 Stellung von Sicherheiten für Einfuhrlizenzen

1.           Die Erteilung der Einfuhrlizenzen nach Artikel 6 ist an die Stellung einer Sicherheit gebunden, die gewährleisten soll, dass der Wirtschaftsteilnehmer die Erzeugnisse während der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz einführt.

2.           Die Sicherheit verfällt ganz oder teilweise, wenn die Einfuhr der Erzeugnisse nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz erfolgt.

3.           Wenn die Erzeugnisse allerdings infolge höherer Gewalt nicht innerhalb dieser Frist eingeführt wurden oder wenn die nicht eingeführte Menge unterhalb der Toleranzschwelle liegt, verfällt die Sicherheit nicht.

Artikel 8 Delegierte Befugnisse

Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 40 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

a)      die Einfuhr von Eieralbumin und Milchalbumin zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an die Vorlage einer Einfuhrlizenz zu binden;

b)      die Rechte und Pflichten, die sich aus der Einfuhrlizenz ergeben, sowie deren Rechtswirkung festzulegen;

c)      die in Artikel 7 Absatz 2 genannte Toleranzschwelle unter Berücksichtung der Notwendigkeit, den Handel mit diesen Erzeugnissen zu überwachen, festzulegen;

d)      Vorschriften für die Angabe des Ursprungs und der Herkunft festzulegen, wenn diese Angabe obligatorisch ist;

e)      die Erteilung von Einfuhrlizenzen oder die Überführung der unter diese Lizenzen fallenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr an die Vorlage eines von einem Drittland oder einer Einrichtung ausgestellten Dokuments zu binden, mit dem u. a. der Ursprung, die Echtheit und die Qualitätsmerkmale des Erzeugnisses bescheinigt werden;

f)       Vorschriften für die Übertragung der Einfuhrlizenzen und diesbezügliche Einschränkungen festzulegen;

g)      die für die Verlässlichkeit und Wirksamkeit der Einfuhrlizenzregelung erforderlichen Vorschriften festzulegen und gegebenenfalls spezielle Amtshilfeverfahren zwischen Mitgliedstaaten vorzusehen, um Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten zu verhüten oder zu bekämpfen;

h)      die Fälle festzulegen, in denen die Vorlage einer Einfuhrlizenz nicht erforderlich ist;

i)       die Fälle festzulegen, in denen die Stellung einer Sicherheit nach Artikel 7 nicht erforderlich ist;

j)       Vorschriften für die Anwendung der nach Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. …/… [KOM(2011) 626 endg.] erlassenen horizontalen Bestimmungen über Einfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse auf die Einfuhrlizenzen für Eieralbumin und Milchalbumin festzulegen;

k)      Vorschriften für die Anwendung der nach Artikel 67 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. …/… [KOM(2011) 628 endg.] erlassenen horizontalen Bestimmungen über die Stellung von Sicherheiten auf die Einfuhrlizenzen für Eieralbumin und Milchalbumin festzulegen.

Artikel 9 Durchführungsbefugnisse

1.           Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen betreffend

a)      die Antragstellung für Einfuhrlizenzen sowie deren Erteilung und Verwendung;

b)      die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz und die Höhe der zu leistenden Sicherheit;

c)      den Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Einfuhrlizenzen eingehalten wurden;

d)      die Ausstellung von Ersatzlizenzen und Zweitschriften von Einfuhrlizenzen;

e)      die Behandlung der Einfuhrlizenzen durch die Mitgliedstaaten;

f)       den für die Verwaltung der Regelung erforderlichen Informationsaustausch;

g)      die Anwendung der nach Artikel 119 der Verordnung (EU) Nr. …/… [KOM(2011) 626 endg.] erlassenen horizontalen Bestimmungen über Einfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse auf die Einfuhrlizenzen für Eieralbumin und Milchalbumin;

h)      Vorschriften für die Anwendung der nach Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. …/… [KOM(2011) 628 endg.] erlassenen horizontalen Bestimmungen über die Stellung von Sicherheiten auf die Einfuhrlizenzen für Eieralbumin und Milchalbumin festzulegen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 42 Absatz 2 erlassen.

2.           Werden große Mengen beantragt, kann die Kommission zur Entlastung des Marktes im Wege von Durchführungsrechtsakten die Mengen begrenzen, für die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, die im Rahmen von Einfuhrlizenzen beantragten Mengen ablehnen und die Antragstellung für Einfuhrlizenzen aussetzen.

ABSCHNITT II Präferentieller Handelsverkehr

Unterabschnitt I Herabsetzung der Einfuhrzölle

Artikel 10 Herabsetzung und schrittweiser Abbau von Agrarteilbeträgen, Wertzöllen und Zusatzzöllen

1.           Sieht eine gemäß Artikel 218 des Vertrags geschlossene oder vorläufig angewendete Übereinkunft die Herabsetzung oder den schrittweisen Abbau der Einfuhrzölle für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse vor, die unter den präferenziellen Handelsverkehr fallen, bezieht sich diese Herabsetzung oder dieser Abbau auf:

a)      den Agrarteilbetrag;

b)      die Zusatzzölle für Zucker und Mehl;

c)      den Wertzoll.

2.           Sieht eine gemäß Artikel 218 des Vertrags geschlossene oder vorläufig angewendete Übereinkunft die Herabsetzung oder den schrittweisen Abbau der Agrarteilbeträge für die Erzeugnisse aus Tabelle 2 des Anhangs I dieser Verordnung vor, so wird der Zollanteil, der dem im Wertzoll enthaltenen Agrarteilbetrag entspricht, durch einen nicht auf Wertbasis bestimmten Agrarteilbetrag ersetzt.

Artikel 11 Tatsächlich verwendete Mengen bzw. Mengen, die als verwendet gelten

1.           Die Herabsetzung oder der schrittweise Abbau der Agrarteilbeträge oder der Zusatzzölle für Zucker und Mehl gemäß Artikel 10 Absatz 1 wird bestimmt nach:

a)      den Mengen derjenigen landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus Anhang V, die für die Herstellung der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich verwendet wurden oder als verwendet gelten;

b)      den Zollsätzen, die für die unter Buchstabe a genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse gelten und die im Rahmen bestimmter Präferenzhandels­vereinbarungen zur Berechnung des ermäßigten Agrarteilbetrags und der Zusatzzölle für Zucker und Mehl herangezogen werden.

2.           Aus den landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die für die Herstellung eines landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisses verwendet wurden, werden diejenigen ausgewählt, die als für die Herstellung dieses Verarbeitungserzeugnisses verwendet gelten sollen, und zwar nach ihrer Bedeutung für den internationalen Handel und auf Grundlage der Repräsentativität ihrer Preise für alle anderen für die Herstellung des landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisses verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse.

3.           Die Mengen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus Anhang V, die tatsächlich verwendet wurden, werden in äquivalente Mengen der einzelnen als verwendet geltenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse umgerechnet.

Artikel 12 Delegierte Befugnisse

Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 40 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

a)      auf Grundlage der in Artikel 11 Absatz 2 genannten Auswahlkriterien eine Liste derjenigen landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus Anhang V zu erstellen, die als für die Herstellung der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse verwendet gelten sollen;

b)      die äquivalenten Mengen und die Umrechnungsverfahren nach Artikel 11 Absatz 3 festzulegen;

c)      die notwendigen Elemente zur Berechnung des ermäßigten Agrarteilbetrags und der ermäßigten Zusatzzölle sowie die Berechnungsmethoden festzulegen;

d)      die Nachweispflichten festzulegen;

e)      die Geringfügigkeitsschwellen zu bestimmen, unterhalb derer die ermäßigten Agrarteilbeträge und die Zusatzzölle für Zucker und Mehl Null betragen.

Artikel 13 Durchführungsbefugnisse

1.           Zur Durchführung gemäß Artikel 218 des Vertrags geschlossener oder vorläufig angewendeter Übereinkünfte erlässt die Kommission bei Bedarf im Wege von Durchführungsrechtsakten Maßnahmen in Bezug auf die Festsetzung der Einfuhrzölle für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, für die die ermäßigten Zollsätze nach Artikel 10 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung gelten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 42 Absatz 2 erlassen.

2.           Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Folgendes festzulegen:

a)      die pauschalen Mengen der in Artikel 12 Buchstabe a genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die als für die Herstellung der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse gemäß Artikel 12 Buchstabe a verwendet gelten;

b)      die Mengen der in Artikel 12 Buchstabe a genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die als für die Herstellung der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse verwendet gelten sollen, und zwar für alle möglichen Zusammensetzungen derjenigen landwirtschaftlichen Verarbeitungs­erzeugnisse, für die sich die Mengen der einzelnen landwirtschaftlichen Erzeugnisse nach Buchstabe a nicht pauschal bestimmen lassen;

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 42 Absatz 2 erlassen.

Unterabschnitt II Zollkontingente

Artikel 14 Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten

1.           Sind in gemäß Artikel 218 des Vertrags geschlossenen oder vorläufig angewandten Übereinkünften Zollkontingente für die Einfuhr landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse und landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 vorgesehen, so werden diese von der Kommission eröffnet und verwaltet.

2.           Die Zollkontingente nach Absatz 1 werden so verwaltet, dass kein Wirtschaftsteilnehmer diskriminiert wird und dem Versorgungsbedarf des EU-Markts sowie dem Erfordernis, den Markt im Gleichgewicht zu halten, angemessen Rechnung getragen wird.

3.           Zur Verwaltung der Zollkontingente nach Absatz 1 wird eines der nachstehenden Verfahren verwendet:

a)      Berücksichtigung der Anträge nach der zeitlichen Abfolge ihres Eingangs („Windhund-Verfahren“);

b)      ein anderes geeignetes Zuteilungsverfahren.

4.           Handelt es sich bei einem der zu verwaltenden Zollkontingente nach Absatz 1 um ein Zollkontingent für Eieralbumin und Milchalbumin, wird abweichend von Absatz 3 eines der nachstehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren angewandt:

a)      Zuteilung proportional zu den bei der Antragstellung beantragten Mengen („Verfahren der gleichzeitigen Prüfung“);

b)      Zuteilung unter Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme („Verfahren der traditionellen/neuen Wirtschaftsteilnehmer“);

c)      Berücksichtigung der Anträge nach der zeitlichen Abfolge ihres Eingangs („Windhund-Verfahren“).

Artikel 15 Delegierte Befugnisse

Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 40 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

a)      die Bedingungen und Zugangsvoraussetzungen, die ein Wirtschaftsteilnehmer erfüllen muss, um einen Antrag im Rahmen eines in einer internationalen Übereinkunft vorgesehenen Zollkontingents im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 zu stellen;

b)      die Bestimmungen für die Übertragung von Ansprüchen zwischen den Wirtschaftsteilnehmern sowie erforderlichenfalls die Übertragungs­beschränkungen im Rahmen der Verwaltung eines in einer internationalen Übereinkunft vorgesehenen Zollkontingents im Sinne des Artikels 14 Absatz 1;

c)      Bestimmungen, die die Teilnahme an einem in einer internationalen Übereinkunft vorgesehenen Zollkontingent im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 an die Vorlage einer Einfuhrlizenz und die Stellung einer Sicherheit binden;

d)      die notwendigen Bestimmungen über Nachweispflichten, Anforderungen oder Einschränkungen, die für das in einer internationalen Übereinkunft vorgesehene Zollkontingent im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 gelten.

Artikel 16 Durchführungsbefugnisse

1.           Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen, um Folgendes festzulegen:

a)      die jährlichen Zollkontingente;

b)      die zu verwendende Verwaltungsmethode für die jährlichen Zollkontingente;

c)      die Verfahren zur Anwendung der in der internationalen Übereinkunft vorgesehenen Sonderbestimmungen, insbesondere betreffend

i)           die Vorlage durch das Ausfuhrland ausgestellter Dokumente;

ii)          das Zielland und die Verwendung der Erzeugnisse;

d)      die Gültigkeitsdauer der nach Artikel 15 Buchstabe c vorzulegenden Einfuhrlizenzen;

e)      die Höhe der nach Artikel 15 Buchstabe c zu stellenden Sicherheit;

f)       Vorschriften für die Verwendung der nach Artikel 15 Buchstabe c vorzulegenden Einfuhrlizenzen, sowie spezifische Vorschriften, insbesondere in Bezug auf die Verfahren zur Beantragung und Gewährung von Einfuhrlizenzen im Rahmen des Zollkontingents.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 42 Absatz 2 erlassen.

2.           Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen, um

a)      sicherzustellen, dass die im Rahmen des Zollkontingents verfügbaren Mengen nicht überschritten werden, insbesondere durch Anwendung eines Zuteilungskoeffizienten auf jeden Antrag, wenn die verfügbaren Mengen erreicht sind, die Ablehnung noch anhängiger Anträge sowie erforderlichenfalls die Aussetzung der Antragstellung;

b)      nicht verwendete Mengen aus dem Zollkontingent neu zuzuteilen.

ABSCHNITT III Schutzmassnahmen

Artikel 17 Schutzmaßnahmen

1.           Vorbehaltlich des Absatzes 3 dieses Artikels erlässt die Kommission gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 260/2009 und (EG) Nr. 625/2009 im Wege von Durchführungsrechtsakten Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse in die Union.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 42 Absatz 2 erlassen.

2.           Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen von Rechtsakten des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Rechtsakten des Rates erlässt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten nach Absatz 3 dieses Artikels diejenigen Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse in die Union, die in gemäß Artikel 218 des Vertrags geschlossenen oder vorläufig angewendeten internationalen Übereinkünften vorgesehen sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 42 Absatz 2 erlassen.

3.           Die Kommission kann die Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus treffen.

Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

4.           In Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 42 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Schutzmaßnahmen.

5.           Die Kommission ändert die nach den Absätzen 3 und 4 getroffenen Schutzmaßnahmen der Union im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 42 Absatz 2 oder hebt sie auf. In dringenden Fällen trifft die Kommission einen Beschluss gemäß Artikel 42 Absatz 3.

ABSCHNITT IV Aktive Veredelung

Artikel 18 Aktive Veredelung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ohne Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen

1.           Werden Nicht-Anhang-I-Waren durch aktive Veredelung aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewonnen, so gelten die wirtschaftlichen Voraussetzungen nach Artikel 117 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 als erfüllt, wenn eine Lizenz für die aktive Veredelung (AV-Lizenz) dieser landwirtschaftlichen Erzeugnisse vorgelegt wird.

2.           Für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die für die Herstellung von Nicht-Anhang-I-Waren verwendet werden, werden im Rahmen der von der Kommission festgelegten Höchstmengen AV-Lizenzen ausgestellt.

Die Festlegung dieser Mengen erfolgt auf Grundlage eines Ausgleichs der verbindlich vorgeschriebenen Haushaltsobergrenzen für Ausfuhrerstattungen für Nicht-Anhang-I-Waren und des erwarteten Mittelbedarfs für Ausfuhrerstattungen insbesondere für Nicht-Anhang-I-Waren, unter Berücksichtigung

a)      des geschätzten Ausfuhrvolumens der betreffenden Nicht-Anhang-I-Waren;

b)      der Marktsituation der betreffenden Grunderzeugnisse auf dem Unionsmarkt und dem Weltmarkt, soweit zutreffend;

c)      der wirtschaftlichen und ordnungspolitischen Faktoren.

Die Mengen werden regelmäßig überprüft, um Entwicklungen bei den wirtschaftlichen und ordnungspolitischen Faktoren Rechnung zu tragen.

3.           Die Mitgliedstaaten erteilen jedem in der Union ansässigen Antragsteller ungeachtet des Ortes seiner Niederlassung die in Absatz 1 genannten AV-Lizenzen.

Die AV-Lizenzen sind unionsweit gültig.

Artikel 19 Delegierte Befugnisse

Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 40 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

a)      eine Liste derjenigen für die Herstellung von Nicht-Anhang-I-Waren verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus Anhang III, für die AV-Lizenzen ausgestellt werden können;

b)      die Bedingungen und Zugangsvoraussetzungen, die ein Wirtschaftsteilnehmer erfüllen muss, um eine AV-Lizenz beantragen zu können;

c)      die Rechte, die sich aus der AV-Lizenz ergeben, sowie deren Rechtswirkung;

d)      Bestimmungen bezüglich der Übertragung von Ansprüchen aus AV-Lizenzen zwischen den Wirtschaftsteilnehmern und bezüglich der Nachweispflichten;

e)      die für die Zuverlässigkeit und Effizienz des AV-Lizenzsystems notwendigen Vorschriften.

Artikel 20 Durchführungsbefugnisse

1.           Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen betreffend

a)      die Festsetzung gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Mengen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, für die AV-Lizenzen ausgestellt werden können;

b)      die Form und den Inhalt der AV-Lizenzanträge;

c)      die Form, den Inhalt und die Gültigkeitsdauer der AV-Lizenzen;

d)      das Antragsverfahren und die Vergabe von AV-Lizenzen;

e)      die Verwaltung der AV-Lizenzen durch die Mitgliedstaaten;

f)       die Amtshilfeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 42 Absatz 2 erlassen.

2.           Werden große Mengen beantragt, kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Mengen begrenzen, für die AV-Lizenzen erteilt werden, die im Rahmen von AV-Lizenz-Anträgen beantragten Mengen ablehnen und die Antragstellung für AV-Lizenzen aussetzen.

Artikel 21 Aussetzung der aktiven Veredelung für Eieralbumin und Milchalbumin

1.           Wenn der Unionsmarkt durch die Regelungen für die aktive Veredelung gestört wird oder gestört zu werden droht, kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die Inanspruchnahme dieser Regelungen für Eieralbumin und Milchalbumin ganz oder teilweise aussetzen.

Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber im Wege von Durchführungsrechtsakten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 42 Absatz 2 erlassen.

2.           In Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 42 Absatz 3 unverzüglich anwendbare Durchführungsrechtsakte zur Aussetzung der Umwandlung oder der aktiven Veredelung im Sinne des Absatzes 1.

KAPITEL III AUSFUHREN

ABSCHNITT I Ausfuhrerstattungen

Artikel 22 Waren und Erzeugnisse, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann

1.           Sofern Nicht-Anhang-I-Waren ausgeführt werden, werden für die zur Herstellung dieser Nicht-Anhang-I-Waren verwendeten und in Artikel 133 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii, iii, v und vii der Verordnung (EU) Nr. …/… [KOM(2011) 626 endg.] aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse Ausfuhrerstattungen nach Maßgabe von Anhang II dieser Verordnung gewährt. Artikel 133 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. …/… [KOM(2011) 626 endg.] finden Anwendung.

2.           Die in Absatz 1 genannten Ausfuhrerstattungen werden bezüglich der nachstehenden Waren nicht gewährt:

a)      eingeführte Nicht-Anhang-I-Waren, die gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union als im freien Verkehr befindlich gelten und wiederausgeführt werden;

b)      eingeführte Nicht-Anhang-I-Waren, die gemäß Artikel 29 des Vertrags als im freien Verkehr befindlich gelten und nach Verarbeitung ausgeführt werden oder anderen Nicht-Anhang-I-Waren hinzugefügt worden sind;

c)      Importgetreide, -reis, -milch und -milcherzeugnisse oder -eier, die gemäß Artikel 29 des Vertrags als im freien Verkehr befindlich gelten und nach Verarbeitung ausgeführt werden oder anderen Nicht-Anhang-I-Waren hinzugefügt worden sind.

Artikel 23 Festlegung der Ausfuhrerstattungen

1.           Die in Artikel 22 genannten Ausfuhrerstattungen werden auf der Grundlage der Zusammensetzung der ausgeführten Waren und auf Basis der Ausfuhrerstattungssätze bestimmt, die für die einzelnen Grunderzeugnisse, aus denen sich die ausgeführten Waren zusammensetzen, festgelegt sind.

2.           Zwecks Festlegung der Ausfuhrerstattungen werden Erzeugnisse, die in Artikel 133 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii, iii, v und vii der Verordnung (EU) Nr. …/… [KOM(2011) 626 endg.] aufgeführt und in Anhang III dieser Verordnung nicht genannt sind, Grunderzeugnissen gleichgestellt.

Artikel 24

Horizontale Regeln

1.           Die in Artikel 136 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. …/… [KOM(2011) 626 endg.] festgelegten horizontalen Regeln für Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse gelten für Nicht-Anhang-I-Waren.

2.           Die in den Artikeln 60, 61, 62, 65 und 67 Absätze 1 und 2, Artikeln 79 bis 87, Artikel 105 Absatz 2, Artikel 106 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 108 der Verordnung (EU) Nr. …/… [KOM(2011) 628 endg.] festgelegten horizontalen Regeln für Sicherheiten, Kontrollen, Überprüfungen und Sanktionen gelten für Nicht-Anhang-I-Waren.

Artikel 25 Ausfuhrerstattungssätze

1.           Maßnahmen zur Festlegung von Ausfuhrerstattungssätzen für die Grunderzeugnisse werden nach Artikel 135 der Verordnung (EU) Nr. …/… [KOM(2011) 626 endg.] und nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. …/… [KOM(2011) 629 endg.] ergriffen.

2.           Bei der Berechnung der Ausfuhrerstattungen werden andere landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Artikel 133 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii, iii, v und vii der Verordnung (EU) Nr. …/… [KOM(2011) 626 endg.] aufgeführt, in Anhang III dieser Verordnung nicht genannt und gemäß Artikel 23 Absatz 2 aus Grunderzeugnissen hervorgegangen oder diesen gleichgestellt sind, als Grunderzeugnisse betrachtet.

Artikel 26 Ausfuhren besonderer Nicht-Anhang-I-Waren in besondere Zielländer

Soweit dies in einer nach Artikel 218 des Vertrags von der Union geschlossenen internationalen Übereinkunft so vorgesehen ist, stellen die einzelstaatlichen Behörden auf Antrag der betreffenden Partei eine Bescheinigung darüber aus, ob Ausfuhrerstattungen bezüglich Ausfuhren besonderer Nicht-Anhang-I-Waren in besondere Zielländer gezahlt wurden.

Artikel 27 Delegierte Befugnisse

Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 40 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

a)      Vorschriften zur Begriffsbestimmung und zu den Eigenschaften der auszuführenden Nicht-Anhang-I-Waren und der zu deren Herstellung verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse;

b)      Vorschriften zur Berechnung der Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Artikel 133 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii, iii, v und vii der Verordnung (EU) Nr. …/… [KOM(2011) 626 endg.] aufgeführt sind und nach der Verarbeitung in Nicht-Anhang-I-Waren ausgeführt werden;

c)      Vorschriften über die Nachweise für die Zusammensetzung der ausgeführten Nicht-Anhang-I-Waren;

d)      Vorschriften über den vereinfachten Nachweis der Ankunft am Bestimmungsort bei nach Bestimmungsort differenzierten Erstattungen;

e)      Vorschriften, die eine Erklärung über die Verwendung bestimmter eingeführter landwirtschaftlicher Erzeugnisse verlangen;

f)       Vorschriften über die Gleichsetzung in Artikel 133 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii, iii, v und vii der Verordnung (EU) Nr. …/… [KOM(2011) 626 endg.] aufgeführter und in Anhang III dieser Verordnung nicht genannter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Grunderzeugnissen sowie über die Bestimmung der jeweiligen Referenzmenge der einzelnen Grunderzeugnisse;

g)      Vorschriften über die Anwendung und die Ausgabe von Bescheinigungen nach Artikel 26;

h)      Vorschriften über die Anwendung der nach Artikel 139 der Verordnung (EU) Nr. …/… [KOM(2011) 626 endg.] erlassenen horizontalen Regeln zu Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse auf Nicht-Anhang-I-Waren;

i)       Vorschriften zur Anwendung gemäß Artikel 64 Absatz 1, Artikel 66 Absatz 1, Artikel 67 Absatz 3 und Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. …/… [KOM(2011) 628 endg.] erlassener horizontaler Regeln für Sicherheiten, Kontrollen, Überprüfungen und Sanktionen auf Nicht-Anhang-I-Waren.

Artikel 28 Durchführungsbefugnisse

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen erlassen betreffend

a)      die Anwendung der Erstattungssätze in Fällen, in denen die Merkmale der Bestandteile der unter Buchstabe c genannten Waren und der Nicht-Anhang-I-Waren bei der Berechnung der Ausfuhrerstattungen berücksichtigt werden müssen;

b)      die Berechnung der Ausfuhrerstattungen für:

i)        Grunderzeugnisse,

ii)       aus der Verarbeitung von Grunderzeugnissen hervorgegangene Erzeugnisse,

iii)      den in den Punkten i) oder ii) genannten Erzeugnissen gleichgestellte Erzeugnisse;

c)      die Gleichstellung der Erzeugnisse, die in Artikel 133 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. …/… [KOM(2011) 626 endg.] unter Buchstabe b Ziffern ii und iii erwähnt, dort unter Buchstabe a Ziffern i, ii, iii, v und vii aufgeführt und in Anhang III dieser Verordnung nicht genannt sind, mit Grunderzeugnissen;

d)      die Bestimmung der jeweiligen Referenzmenge der einzelnen Grunderzeugnisse, auf deren Basis die Ausfuhrerstattungen festgelegt werden, gestützt auf die Menge des tatsächlich zur Herstellung der ausgeführten Waren verwendeten Erzeugnisses oder auf einer pauschalen Grundlage gemäß Anhang II;

e)      die Verwaltung der Bescheinigungen nach Artikel 26;

f)       die Behandlung des Verschwindens von Erzeugnissen, die Behandlung von Mengenverlusten während des Herstellungsprozesses sowie die Behandlung von Nebenerzeugnissen;

g)      die für die Durchführung des Ausfuhrerstattungssystems erforderlichen Verfahren zur Deklaration und zum Nachweis der Zusammensetzung der ausgeführten Nicht-Anhang-I-Waren;

h)      die Anwendung der nach Artikel 140 der Verordnung (EU) Nr. …/… [KOM(2011) 626 endg.] erlassenen horizontalen Bestimmungen zu Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse auf Ausfuhrerstattungen für Nicht-Anhang-I-Waren;

i)       die Anwendung der gemäß Artikel 64 Absatz 2, Artikel 66 Absatz 2, Artikel 67 Absatz 4 und Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. …/… [KOM(2011) 628 endg.] erlassenen horizontalen Bestimmungen zu Sicherheiten, Kontrollen, Überprüfungen und Sanktionen auf Ausfuhrerstattungen für Nicht-Anhang-I-Waren.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 42 Absatz 2 erlassen.

Abschnitt II Erstattungsbescheinigungen

Artikel 29 Erstattungsbescheinigungen

1.           Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die Bestandteile von Nicht-Anhang-I-Waren sind, werden gewährt, sofern ein entsprechender Antrag eingereicht wurde und eine zum Zeitpunkt der Ausfuhr gültige Erstattungsbescheinigung vorgelegt wird.

Kleine Ausführer, die begrenzte, die Einhaltung der Haushaltsbeschränkungen nicht in Frage stellende Summen beantragen, sind von der Vorlage einer Erstattungsbescheinigung befreit. Diese Befreiungen gehen nicht über einen für kleine Ausführer bestimmten Gesamtbetrag hinaus.

2.           Die Mitgliedstaaten erteilen jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Union eine Erstattungsbescheinigung. Die Erstattungsbescheinigungen sind unionsweit gültig.

Artikel 30 Ausfuhrerstattungssätze

1.           Gemäß Artikel 23 Absatz 1 werden Ausfuhrerstattungen für Nicht-Anhang-I-Waren auf Basis der Erstattungssätze für die Grunderzeugnisse, die Bestandteile dieser Nicht-Anhang-I-Waren sind, berechnet und gewährt.

2.           Anzuwenden ist derjenige Erstattungssatz, der an dem Tag gilt, an dem die Ausfuhranmeldung für die Nicht-Anhang-I-Waren von den Zollbehörden angenommen wird, sofern nicht gemäß Absatz 3 die Vorausfestsetzung des Erstattungssatzes beantragt worden ist.

3.           Ein Antrag auf die Vorausfestsetzung des Erstattungssatzes kann zum Zeitpunkt der Beantragung einer Erstattungsbescheinigung, am Tag der Gewährung der Erstattungsbescheinigung oder nach diesem Tag eingereicht werden; dies muss aber vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigung geschehen.

4.           Der entsprechende Satz wird im Voraus in der Höhe festgesetzt, die am Tag der Beantragung der Vorausfestsetzung gilt. Die Vorausfestsetzung der Erstattungssätze gilt von diesem Tag an für alle von der Erstattungsbescheinigung erfassten Erstattungssätze.

5.           Ausfuhrerstattungen für Nicht-Anhang-I-Waren werden auf folgender Grundlage gewährt:

a)      auf Basis der am Tag der Ausfuhr gemäß Absatz 1 geltenden Erstattungssätze für die Grunderzeugnisse, die Bestandteil dieser Nicht-Anhang-I-Waren sind, sofern die Erstattungssätze nicht im Voraus festgesetzt worden sind; oder

b)      auf Basis der gemäß Absatz 4 im Voraus festgesetzten Erstattungssätze für die Grunderzeugnisse, die Bestandteil dieser Nicht-Anhang-I-Waren sind.

Artikel 31 Sicherheit im Hinblick auf die Erstattungsbescheinigungen

1.           Die Erteilung der Erstattungsbescheinigungen ist an die Stellung einer Sicherheit gebunden, die gewährleisten soll, dass der Wirtschaftsteilnehmer bei den nationalen Behörden Ausfuhrerstattungen für innerhalb der Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigung getätigte Ausfuhren von Nicht-Anhang-I-Waren beantragt.

2.           Die Sicherheit verfällt ganz oder teilweise, wenn die Ausfuhrerstattung für innerhalb dieser Frist getätigte Ausfuhren nicht oder nur teilweise beantragt wurde.

Die Sicherheit verfällt jedoch nicht, wenn infolge höherer Gewalt die Waren nicht oder nur teilweise ausgeführt wurden bzw. die Ausfuhrerstattung nicht oder nur teilweise beantragt wird oder wenn die nicht beantragten Erstattungsbeträge innerhalb des Toleranzbereichs bleiben.

Artikel 32 Delegierte Befugnisse

Die Kommission wird zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 40 ermächtigt, um Folgendes festzulegen:

a)      die Rechte und Pflichten, die sich aus der Erstattungsbescheinigung ergeben, einschließlich des Rechts auf Ausfuhrerstattungen und der Pflicht zur Beantragung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die nach der Verarbeitung zu Nicht-Anhang-I-Waren ausgeführt werden;

b)      die Regeln für die Übertragung der Erstattungsbescheinigung;

c)      die Fälle, in denen die Vorlage einer Erstattungsbescheinigung nach Artikel 29 Absatz 1 angesichts der fraglichen Summen und des kleinen Ausführern möglicherweise gewährten Gesamtbetrags nicht erforderlich ist;

d)      in welchen Fällen die Stellung einer Sicherheit nach Artikel 31 nicht erforderlich ist;

e)      den in Artikel 31 Absatz 2 genannten Toleranzbereich unter Berücksichtung der Notwendigkeit, die Haushaltsbeschränkungen einzuhalten;

f)       Vorschriften für die Anwendung der nach Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. …/… [KOM(2011) 626 endg.] erlassenen horizontalen Regeln bezüglich Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse auf Erstattungsbescheinigungen;

g)      Vorschriften für die Anwendung der nach Artikel 67 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. …/… [KOM(2011) 628 endg.] erlassenen horizontalen Regeln über Sicherheiten auf Erstattungsbescheinigungen.

Artikel 33 Durchführungsbefugnisse

1.           Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen betreffend

a)      Form und Inhalt des Antrags auf eine Erstattungsbescheinigung,

b)      Form, Inhalt und Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigung,

c)      das Verfahren für die Beantragung und Erteilung von Erstattungsbescheinigungen,

d)      den Betrag der zu leistenden Sicherheit,

e)      die Art des Nachweises der Erfüllung der Pflichten aus den Erstattungsbescheinigungen,

f)       die Verwaltung der Erstattungsbescheinigungen durch die Mitgliedstaaten,

g)      die Amtshilfeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten,

h)      die Festlegung des für kleine Ausführer bestimmten Gesamtbetrags und des jeweiligen Schwellenwerts für die Befreiung von der Pflicht zur Vorlage von Erstattungsbescheinigungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 2,

i)       die Anwendung der nach Artikel 119 der Verordnung (EU) Nr. …/… [KOM(2011) 626 endg.] erlassenen horizontalen Bestimmungen bezüglich Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse auf Erstattungsbescheinigungen,

j)       Die Anwendung der nach Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. …/… [KOM(2011) 628 endg.] erlassenen horizontalen Bestimmungen über Sicherheiten auf Erstattungsbescheinigungen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 42 Absatz 2 erlassen.

2.           Soweit hohe Beträge beantragt werden, kann die Kommission, im Wege von Durchführungsrechtsakten, die Beträge begrenzen, für die Erstattungsbescheinigungen erteilt werden dürfen, die im Hinblick auf Erstattungsbescheinigungen beantragten Summen ablehnen und die Beantragung von Erstattungsbescheinigungen aussetzen.

Abschnitt III Sonstige Maßnahmen hinsichtlich der Ausfuhren

Artikel 34 Sonstige Maßnahmen hinsichtlich der Ausfuhren

1.           Werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. …/… [KOM(2011) 626 endg.] Maßnahmen betreffend die Ausfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus Anhang III in Form von Abschöpfungen oder Abgaben erlassen und ist davon auszugehen, dass die Ausfuhr von Nicht-Anhang-I-Waren mit einem hohen Anteil des betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisses die Verwirklichung der Ziele dieser Maßnahmen behindern kann, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 40 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen äquivalente Maßnahmen im Hinblick auf die betreffenden Nicht-Anhang-I-Waren festgelegt werden.

In den in Unterabsatz 1 genannten Situationen findet in Fällen äußerster Dringlichkeit das Verfahren gemäß Artikel 41 der vorliegenden Verordnung auf die gemäß diesem Absatz erlassenen delegierten Rechtsakte Anwendung.

2.           Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Bestimmungen, Verfahren und technischen Kriterien für die Anwendung von Absatz 1.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

KAPITEL IV FÜR EIN- UND AUSFUHREN GELTENDE MASSNAHMEN

Artikel 35 Direkter Ausgleich im Präferenzverkehr

1.           Soweit dies in einer nach Artikel 218 geschlossenen oder vorläufig angewendeten internationalen Übereinkunft so vorgesehen ist, kann der Zoll für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch einen Betrag ersetzt werden, der sich nach dem Unterschied zwischen den Agrarpreisen der Union und denen des von der Übereinkunft betroffenen Landes oder Gebiets richtet, oder durch einen Ausgleichsbetrag zu einem für das betreffende Land oder Gebiet gemeinsam festgelegten Preis.

In diesem Fall werden die für Ausfuhren in das von der Übereinkunft betroffene Land oder Gebiet zu zahlenden Beträge gemeinsam festgesetzt; dies geschieht auf derselben Grundlage wie beim Agrarteilbetrag des Einfuhrzolls und gemäß den Bedingungen der Übereinkunft.

2.           Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen erlassen, um

a)      den in Absatz 1 genannten Zoll und die damit zusammenhängenden für Ausfuhren in das von der Übereinkunft betroffene Land oder Gebiet zu zahlenden Beträge festzulegen,

b)      zu gewährleisten, dass im Rahmen einer Präferenzregelung zur Ausfuhr angemeldete landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse nicht im Rahmen einer nichtpräferentiellen Regelung ausgeführt werden oder umgekehrt.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 42 Absatz 2 erlassen.

Artikel 36 Analysemethoden

1.           Für die Zwecke von Handelsregelungen im Rahmen dieser Verordnung werden die Merkmale und die Zusammensetzung von landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und Nicht-Anhang-I-Waren durch Analyse von deren Komponenten ermittelt.

2.           Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen betreffend

a)      die Methoden der qualitativen und quantitativen Analyse von landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und Nicht-Anhang-I-Waren,

b)      die zur Ermittlung der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse und Nicht-Anhang-I-Waren erforderlichen technischen Bestimmungen,

c)      die Verfahren zur Einreihung von landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und Nicht-Anhang-I-Waren in die KN.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 42 Absatz 2 erlassen.

Artikel 37 Anpassung dieser Verordnung

Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 40 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um folgende Aspekte zu regeln:

a)      Anpassungen der Anhänge I bis V an gemäß Artikel 218 des Vertrags geschlossene oder vorläufig angewendete internationale Übereinkünfte, einschließlich der Streichung von landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und Nicht-Anhang-I-Waren sowie der Aufnahme neuer landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse und Nicht-Anhang-I-Waren;

b)      Anpassungen von Artikel 2 Buchstaben h und i sowie Artikel 26 und der Anhänge I bis V an Änderungen des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87.

Artikel 38 Informationsaustausch

1.           Soweit es für die Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission Folgendes mit:

a)      die Einfuhr landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse,

b)      die Ausfuhr von Nicht-Anhang-I-Waren,

c)      die Anträge auf und die Erteilung von AV-Lizenzen für die in Artikel 18 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse,

d)      die Anträge auf die sowie die Erteilung und Verwendung der in Artikel 29 Absatz 1 genannten Erstattungsbescheinigungen,

e)      die Zahlung von Ausfuhrerstattungen für die in Artikel 22 Absatz 1 genannten Nicht-Anhang-I-Waren,

f)       die beschlossenen administrativen Durchführungsmaßnahmen,

g)      sonstige sachdienliche Informationen.

Werden Ausfuhrerstattungen in einem anderen Mitgliedstaat als dem beantragt, in dem die Nicht-Anhang-I-Waren hergestellt wurden, werden die Angaben zur Produktion und zur Zusammensetzung der in Buchstabe e genannten Nicht-Anhang-I-Waren diesem anderen Mitgliedstaat auf Anfrage notifiziert.

2.           Die Kommission kann die ihr nach Absatz 1 Buchstaben a bis g vorgelegten Informationen allen Mitgliedstaaten übermitteln.

3.           Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 40, um Folgendes festzulegen:

a)      Art und Typ der nach Absatz 1 mitzuteilenden Informationen,

b)      die Mitteilungsverfahren,

c)      die Vorschriften über die Zugriffsrechte bezüglich der Informationen oder Informationssysteme,

d)      die Bedingungen und Mittel für die Veröffentlichung der Information.

4.           Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen erlassen betreffend

a)      die für die Anwendung von Absatz 1 erforderlichen Informationen und deren Übermittlung,

b)      Inhalt, Form, Zeitplan, Häufigkeit und Fristen der bereitzustellenden Informationen,

c)      die Übermittlung oder Bereitstellung von Informationen und Dokumenten für die Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden in Drittländern oder die Öffentlichkeit.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 42 Absatz 2 erlassen.

Artikel 39 Geringfügigkeitsschwellen

Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 40 delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Schwellen zu erlassen, unterhalb deren die Mitgliedstaaten die gemäß den Artikeln 3, 5, 10, 22 und 35 geltenden Beträge nicht zu gewähren bzw. zu erheben brauchen. Die Schwelle wird auf einem Niveau festgesetzt, unter dem die Verwaltungskosten für die Anwendung der Beträge nicht mehr in einem vertretbaren Verhältnis zu den erhobenen oder gewährten Beträgen stünden.

KAPITEL V BEFUGNISÜBERTRAGUNG UND AUSSCHUSSVERFAHREN

Artikel 40 Ausübung der Befugnisübertragung

1.           Der Kommission wird die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte zu den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.           Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 8, 12, 15, 19, 27 und 32, Artikel 34 Absatz 1, Artikel 37, Artikel 38 Absatz 3 und Artikel 39 wird der Kommission ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung für unbestimmte Zeit übertragen.

3.           Die in den Artikeln 8, 12, 15, 19, 27 und 32, Artikel 34 Absatz 1, Artikel 37, Artikel 38 Absatz 3 und Artikel 39 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein solcher Widerrufungsbeschluss beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4.           Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5.           Ein nach den Artikeln 8, 12, 15, 19, 27 und 32, Artikel 34 Absatz 1, Artikel 37, Artikel 38 Absatz 3 und Artikel 39 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag seiner Übermittlung an das Europäische Parlament und den Rat weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rats um zwei Monate verlängert.

Artikel 41 Dringlichkeitsverfahren

1.           Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines gemäß diesem Artikel erlassenen delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für den Rückgriff auf das Dringlichkeitsverfahren angegeben.

2.           Das Europäische Parlament und der Rat können gegen einen gemäß diesem Artikel erlassenen delegierten Rechtsakt nach dem Verfahren gemäß Artikel 40 Absatz 5 Einwände erheben. In einem solchen Fall hebt die Kommission den Rechtsakt nach der Mitteilung der Entscheidung über den Einspruch durch das Europäische Parlament oder den Rat unverzüglich auf.

Artikel 42 Ausschussverfahren

1.           Für die Zwecke der Artikel 13, 17 Absätze 1 und 2, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 28, Artikel 33 Absatz 1, Artikel 34 Absatz 2, Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 38 Absatz 4 sowie – im Hinblick auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und Nicht-Anhang-I-Waren ohne Eieralbumin und Milchalbumin – für die Zwecke der Artikel 5 Absätze 1 und 5 und Artikel 16 Absatz 1 wird die Kommission von einem Ausschuss für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen, unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Für die Zwecke der Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 1 im Hinblick auf Eieralbumin und Milchalbumin, für die Zwecke der Artikel 5 Absätze 1 und 5 und Artikel 16 Absatz 1 wird die Kommission von dem durch Artikel 162 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. …/… [KOM(2011) 626 endg.] eingerichteten Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 2 wird die Kommission von dem mit Artikel 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.           Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

3.           Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 43 Aufhebungen

Die Verordnungen (EG) Nr. 614/2009 und (EG) Nr. 1216/2009 werden aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle im Anhang VI.

Artikel 44 Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

ANHANG I

Landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Buchstabe b

TABELLE 1 Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, bei denen der Einfuhrzoll aus einem Wertzoll und einem davon getrennten Agrarteilbetrag gemäß Artikel 3 Absatz 1 besteht

KN-Code || Bezeichnung

ex 0403 || Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

0403 10 51 bis 0403 10 99 || – Joghurt, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

0403 90 71 bis 0403 90 99 || – andere, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

0405 20 10 und 0405 20 30 || Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von 39 GHT bis 75 GHT

0710 40 00 || Zuckermais (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

0711 90 30 || Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

ex 1517 || Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle des Kapitels 15, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516:

1517 10 10 || – Margarine, ausgenommen flüssige Margarine, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

1517 90 10 || – andere, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

1702 50 00 || Chemisch reine Fructose

ex 1704 || Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade), ausgenommen Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe, der unter dem KN-Code 1704 90 10 eingereiht wird

1806 || Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

ex 1901 || Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Zubereitungen des KN-Codes 1901 90 91

ex 1902 || Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet, ausgenommen gefüllte Teigwaren, die unter den KN-Codes 1902 20 10 und 1902 20 30 eingereiht werden

1903 00 00 || Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

1904 || Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes) sowie Getreide (ausg. Mais) in Form von Körnern oder in Form von Flocken oder anders bearbeiteten Körnern (ausg. Mehl, Grobgrieß und Feingrieß), vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

1905 || Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

2001 90 30 || Zuckermais (Zea mays var. saccharata), mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

2001 90 40 || Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

2004 10 91 || Kartoffeln in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

2004 90 10 || Zuckermais (Zea mays var. saccharata), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

2005 20 10 || Kartoffeln in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ungefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

2005 80 00 || Zuckermais (Zea mays var. saccharata), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ungefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

2008 99 85 || Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata), in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol oder Zucker

2008 99 91 || Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol oder Zucker

2101 12 98 || Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee

2101 20 98 || Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate

2101 30 19 || Kaffeemittel, geröstet (ausg. Zichorien)

2101 30 99 || Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Kaffeemitteln (ausg. Zichorien)

2102 10 31 und 2102 10 39 || Backhefen, getrocknet oder nicht getrocknet

2105 00 || Speiseeis, auch kakaohaltig

ex 2106 || Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2106 10 20, 2106 90 20 und 2106 90 92 und ausgenommen Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt

2202 90 91, 2202 90 95 und 2202 90 99 || Andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009, Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend oder mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404

2905 43 00 || Mannitol

2905 44 || D-Glucitol (Sorbit)

||

3302 10 29 || Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol, ausgenommen die des KN-Codes 3302 10 21

3501 || Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime

ex 3502 || Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate: – Eieralbumin:

ex 3502 11 || – – getrocknet:

3502 11 90 || – – – anderes als ungenießbar oder ungenießbar gemacht

ex 3502 19 || – – anderes:

3502 19 90 || – – – anderes als ungenießbar oder ungenießbar gemacht

ex 3502 20 || – Molkenproteine (Lactalbumin), einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen:

3502 20 91 und 3502 20 99 || – – andere als ungenießbar oder ungenießbar gemacht, auch getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver)

ex 3505 10 || Dextrine und andere modifizierte Stärken, ausgenommen veretherte und veresterte Stärken der Unterposition 3505 10 50

3505 20 || Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken

3809 10 || Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

3824 60 || Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44

TABELLE 2 Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, bei denen der Einfuhrzoll aus einem Wertzoll einschließlich eines Agrarteilbetrags gemäß Artikel 3 Absatz 2 besteht

KN-Code || Bezeichnung

ex 0505 || Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen:

0505 10 90 || – Federn von der zum Füllen verwendeten Art und Daunen, andere als roh

0505 90 00 || – andere

0511 99 39 || Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs, andere als roh

ex 1212 29 00 || Algen und Tange, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen, ungenießbar, ausgenommen die in der Pharmazie verwendeten

ex 1302 || Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

1302 12 00 || – Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge von Süßholzwurzeln

1302 13 00 || – Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge von Hopfen

1302 19 20 und 1302 19 70 || – Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge ausgenommen Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge von Süßholzwurzeln und Hopfen, Vanille-Oleoresin und Opium

ex 1302 20 || – Pektate

1302 31 00 || – Agar-Agar, auch modifiziert

1302 32 10 || – Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert

1505 00 || Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin

1506 00 00 || Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

ex 1515 90 11 || Jojobaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1516 20 10 || Hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)

1517 90 93 || genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art

ex 1518 00 || Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle des Kapitels 15, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen die Öle, die unter den KN-Codes 1518 00 31 und 1518 00 39 eingereiht werden

1520 00 00 || Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen

1521 || Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt

1522 00 10 || Degras

1702 90 10 || Chemisch reine Maltose

1704 90 10 || Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe

1803 || Kakaomasse, auch entfettet

1804 00 00 || Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl

1805 00 00 || Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

ex 1901 || Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

||

1901 90 91 || – – kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose (einschließlich Invertzucker) oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend, ausgenommen Lebensmittelzubereitungen in Pulverform aus Waren der Positionen 0401 bis 0404

ex 2001 90 92 || Palmherzen, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

ex 2008 || Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

2008 11 10 || – Erdnussbutter

2008 91 00 || – Palmherzen

ex 2101 || Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus, ausgenommen Zubereitungen, die unter die KN-Codes 2101 12 98, 2101 20 98, 2101 30 19 und 2101 30 99 eingereiht werden

ex 2102 10 || Hefen, lebend:

2102 10 10 || – ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen)

2102 10 90 || – andere Hefen, ausgenommen Backhefen

2102 20 || Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend

2102 30 00 || zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

2103 || Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

2104 || Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

ex 2106 || Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

ex 2106 10 || – Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe:

2106 10 20 || – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

ex 2106 90 || – andere:

2106 90 20 || – – zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen

2106 90 92 || – – andere Zubereitungen, kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

2201 10 || Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen

2202 10 00 || Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen

2202 90 10 || Andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009, keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend

2203 00 || Bier aus Malz

2205 || Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

ex 2207 || Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt, andere als hergestellt aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die im Anhang I des EG-Vertrags aufgeführt sind

ex 2208 || Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, andere als hergestellt aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die im Anhang I des EG-Vertrags aufgeführt sind; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

2402 || Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

2403 || Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen

3301 90 || Extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle

||

ex 3302 || Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

3302 10 10 || – Zubereitungen von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol

3302 10 21 || – Zubereitungen von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 0,5 % vol, kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

3823 || Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole

ANHANG II

Für die Herstellung von Nicht–Anhang–I–Waren verwendete landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 22 Absatz 1 gewährt werden können

|| Bezeichnung der Nicht–Anhang–I–Waren || Landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden können

KN–Code || A: Die Referenzmenge bestimmt sich nach Maßgabe der tatsächlich zur Herstellung der ausgeführten Waren verwendeten Menge des Erzeugnisses (Artikel 28 unter Buchstabe d) B: Die Referenzmenge bestimmt sich auf Grundlage einer Pauschale (Artikel 28 unter Buchstabe d)

|| || Getreide (1) || Reis (2) || Eier (3) || Zucker, Melasse, Isoglucose (4) || Milchprodukte (5)

1 || 2 || 3 || 4 || 5 || 6 || 7

ex 0403 || Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: || || || || ||

ex 0403 || – Joghurt: || || || || ||

0403 10 51 bis 0403 10 99 || – – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao: – – – aromatisiert – – – anderer: || A || A || A || A ||

|| – – – – mit Zusatz von Früchten und/oder Nüssen || A || A || || A ||

|| – – – – mit Zusatz von Kakao || A || A || A || A ||

ex 0403 90 || – andere: || || || || ||

0403 90 71 bis 0403 90 99 || – – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten und/oder Nüssen oder Kakao: – – – aromatisiert – – – andere: || A || A || A || A ||

|| – – – – mit Zusatz von Früchten oder Nüssen || A || A || || A ||

|| – – – – mit Zusatz von Kakao || A || A || A || A ||

ex 0405 || Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: || || || || ||

ex 0405 20 || – Milchstreichfette: || || || || ||

0405 20 10 || – – mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT || || || || || A

0405 20 30 || – – mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT || || || || || A

ex 0710 || Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: || || || || ||

0710 40 00 || – Zuckermais: – – in Kolben – – in Körnern || A B || || || A A ||

ex 0711 || Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: || || || || ||

0711 90 30 || – – – Zuckermais: – – – – in Kolben – – – – in Körnern || A B || || || A A ||

ex 1517 || Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle des Kapitels 15, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516: || || || || ||

ex 1517 10 || – Margarine, ausgenommen flüssige Margarine: || || || || ||

1517 10 10 || – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT || || || || || A

ex 1517 90 || – andere: || || || || ||

1517 90 10 || – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT || || || || || A

1702 50 00 || – chemisch reine Fructose || || || || A ||

ex 1704 || Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade): || || || || ||

1704 10 || – Kaugummi, auch mit Zucker überzogen || A || || || A ||

ex 1704 90 || – andere: || || || || ||

1704 90 30 || – – weiße Schokolade || A || || || A || A

1704 90 51 bis 1704 90 99 || – – andere || A || A || || A || A

1806 || Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittel­zubereitungen: || || || || ||

1806 10 || – Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: || || || || ||

|| – – lediglich durch Zusatz von Saccharose gesüßt || A || || A || A ||

|| – – andere || A || || A || A || A

1806 20 || – andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg: || || || || ||

||  – – „chocolate–milk–crumb“ genannte Zubereitungen der Unterposition 1806 20 70 || A || || A || A || A

|| – – andere Zubereitungen der Unterposition 1806 20 || A || A || A || A || A

1806 31 00 und 1806 32 || – andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln || A || A || A || A || A

1806 90 || – andere: || || || || ||

1806 90 11, 1806 90 19, 1806 90 31, 1806 90 39, 1806 90 50 || – – Schokolade und Schokoladeerzeugnisse; kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen || A || A || A || A || A

1806 90 60, 1806 90 70, 1806 90 90 || – – kakaohaltige Brotaufstriche; kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken; andere || A || || A || A || A

ex 1901 || Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: || || || || ||

1901 10 00 || – Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf: || || || || ||

|| – – Lebensmittelzubereitungen aus Milcherzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404, mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT || A || A || A || A || A

|| – – andere || A || A || || A || A

1901 20 00 || – Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905: || || || || ||

|| – – Lebensmittelzubereitungen aus Milcherzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404, mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT || A || A || A || A || A

|| – – andere || A || A || || A || A

ex 1901 90 || – andere: || || || || ||

1901 90 11 und 1901 90 19 || – – Malzextrakt || A || A || || ||

|| – – andere: || || || || ||

1901 90 99 || – – – andere: || || || || ||

|| – – – – Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT || A || A || A || A || A

|| – – – – andere || A || A || || A || A

ex 1902 || Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: || || || || ||

|| – Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet: || || || || ||

1902 11 00 || – – Eier enthaltend: – – – aus Hartweizen oder aus anderem Getreide – – – andere || B A || || A A || ||

1902 19 || – – andere: – – – aus Hartweizen oder aus anderem Getreide – – – andere || B A || || || || A A

ex 1902 20 || – Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet): || || || || ||

1902 20 91 und 1902 20 99 || – – andere || A || A || || A || A

1902 30 || – andere Teigwaren || A || A || || A || A

1902 40 || – Couscous: || || || || ||

1902 40 10 || – – nicht zubereitet: – – – aus Hartweizen – – – anderer || B A || || || ||

1902 40 90 || – – anderer || A || A || || A || A

1903 00 00 || Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen || A || || || ||

1904 || Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes) sowie Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder in Form von Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen: || || || || ||

|| – Puffreis, ungesüßt, oder vorgekochter Reis: || || || || ||

|| – – kakaohaltig (6) || A || B || A || A || A

|| – – keinen Kakao enthaltend || A || B || || A || A

|| – andere, kakaohaltig (6) || A || A || A || A || A

|| – andere || A || A || || A || A

1905 || Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren || || || || ||

1905 10 00 || – Knäckebrot || A || || || A || A

1905 20 || – Leb– und Honigkuchen und ähnliche Waren || A || || A || A || A

|| – Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln: || || || || ||

1905 31 und 1905 32 || – – Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln || A || || A || A || A

1905 40 || – Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren || A || || A || A || A

1905 90 || – andere: || || || || ||

1905 90 10 || – – ungesäuertes Brot (Matzen) || A || || || ||

1905 90 20 || – – Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren || A || A || || ||

|| – – andere: || || || || ||

1905 90 30 || – – – Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger || A || || || ||

1905 90 45 bis 1905 90 90 || – – – andere Waren || A || || A || A || A

ex 2001 || Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: || || || || ||

ex 2001 90 || – andere: || || || || ||

2001 90 30 || – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata): – – – in Kolben – – – in Körnern || A B || || || A A ||

2001 90 40 || – – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr || A || || || A ||

ex 2004 || Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: || || || || ||

ex 2004 10 || – Kartoffeln: – – andere: || || || || ||

2004 10 91 || – – – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken || A || A || || A || A

ex 2004 90 || – anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen: || || || || ||

2004 90 10 || – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata): – – – in Kolben – – – in Körnern || A B || || || A A ||

ex 2005 || Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: || || || || ||

ex 2005 20 || – Kartoffeln: || || || || ||

2005 20 10 || – – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken || A || A || || A || A

2005 80 00 || – Zuckermais (Zea mays var. saccharata): – – in Kolben – – in Körnern || A B || || || A A ||

ex 2008 || Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, mit oder ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: || || || || ||

ex 2008 99 || – – andere: – – – ohne Zusatz von Alkohol: – – – – ohne Zusatz von Zucker: || || || || ||

2008 99 85 || – – – – – Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata): – – – – – – in Kolben – – – – – – in Körnern || A B || || || ||

2008 99 91 || – – – – – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr || A || || || ||

ex 2101 || Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: || || || || ||

|| – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee: || || || || ||

2101 12 98 || – – – andere || A || A || || A ||

ex 2101 20 || – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate: || || || || ||

2101 20 98 || – – – andere || A || A || || A ||

ex 2101 30 || – geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: || || || || ||

|| – – geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel: || || || || ||

2101 30 19 || – – – andere || A || || || A ||

|| – – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien oder aus anderen gerösteten Kaffeemitteln: || || || || ||

2101 30 99 || – – – andere || A || || || A ||

ex 2102 || Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller–Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel: || || || || ||

ex 2102 10 || – Hefen, lebend: || || || || ||

2102 10 31 und 2102 10 39 || – – Backhefen || A || || || ||

2105 00 || Speiseeis, auch kakaohaltig: || || || || ||

|| – kakaohaltig || A || A || A || A || A

|| – anderes || A || A || || A || A

ex 2106 || Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: || || || || ||

ex 2106 90 || – andere: || || || || ||

2106 90 92 und 2106 90 98 || – – andere || A || A || || A || A

2202 || Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht– und Gemüsesäfte der Position 2009: || || || || ||

2202 10 00 || – Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen || A || || || A ||

2202 90 || – andere: || || || || ||

2202 90 10 || – – keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend: – – – Bier aus Malz mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 0,5 % vol oder weniger – – – andere || B A || || || A ||

2202 90 91 bis 2202 90 99 || – – andere || A || || || A || A

2205 || Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert || A || || || A ||

ex 2208 || Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke: || || || || ||

2208 20 || – Branntwein aus Wein oder Traubentrester || || || || A ||

ex 2208 30 || – Whisky: – – anderer als „Bourbon“–Whiskey: || || || || ||

ex 2208 30 30 bis 2208 30 88 || – – – Whisky, der nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1670/2006 fällt || A || || || ||

2208 50 11 und 2208 50 19 || – – Gin || A || || || ||

2208 50 91 und 2208 50 99 || – – Genever || A || || || A ||

2208 60 || – Wodka || A || || || ||

2208 70 || – Likör || A || || A || A || A

ex 2208 90 || – andere: || || || || ||

2208 90 41 || – – – – Ouzo, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger || A || || || A ||

2208 90 45 || – – – – – – – Calvados, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger || || || || A ||

2208 90 48 || – – – – – – – anderer Obstbranntwein (ausgenommen Likör) in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger || || || || A ||

2208 90 56 || – – – – – – – anderer Branntwein als Obstbranntwein und Tequila (ausgenommen Likör), in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger || A || || || A ||

2208 90 69 || – – – – – andere alkoholhaltige Getränke, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger || A || || || A || A

2208 90 71 || – – – – – Obstbranntwein, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l || || || || A ||

2208 90 77 || – – – – – – – anderer Branntwein als Obstbranntwein und Tequila (ausgenommen Likör), in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l || A || || || A ||

2208 90 78 || – – – – andere alkoholhaltige Getränke, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l || A || || || A || A

ex 2905 || Acyclische Alkohole, ihre Halogen–, Sulfo–, Nitro– oder Nitrosoderivate: || || || || ||

2905 43 00 || – – Mannitol || B || || || B ||

2905 44 || – – D–Glucitol (Sorbit) || B || || || B ||

ex 3302 || Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: || || || || ||

ex 3302 10 || – von der in der Lebensmittel– oder Getränkeindustrie verwendeten Art: || || || || ||

3302 10 29 || – – – – – andere || A || || || A || A

3501 || Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime: || || || || ||

3501 10 || – Casein || || || || || B

3501 90 || – andere: || || || || ||

3501 90 10 || – – Caseinleime || || || || || A

3501 90 90 || – – andere || || || || || B

ex 3502 || Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate: – Eieralbumin: || || || || ||

ex 3502 11 || – – getrocknet: || || || || ||

3502 11 90 || – – – anderes als ungenießbar oder ungenießbar gemacht || || || B || ||

ex 3502 19 || – – anderes: || || || || ||

3502 19 90 || – – – anderes als ungenießbar oder ungenießbar gemacht || || || B || ||

ex 3502 20 || – Molkenproteine (Lactalbumin): || || || || ||

3502 20 91 und 3502 20 99 || – – andere als ungenießbar oder ungenießbar gemacht; auch getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver) || || || || || B

ex 3505 || Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken, ausgenommen Stärken des KN–Codes 3505 10 50 || A || A || || ||

3505 10 50 || – – – veretherte Stärken und veresterte Stärken || A || || || ||

ex 3809 || Appretur– oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: || || || || ||

3809 10 || – auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten || A || A || || ||

ex 3824 || Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder –kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen: || || || || ||

3824 60 || – Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44 || B || || || B ||

________________________

(1)           Anhang I Teil I der Verordnung (EU) Nr. …./…. [KOM/2011/626 endg.]

(2)           Anhang I Teil II der Verordnung (EU) Nr. …./…. [KOM/2011/626 endg.]

(3)           Anhang I Teil XIX der Verordnung (EU) Nr. …./…. [KOM/2011/626 endg.]

(4)           Anhang I Teil III Buchstaben b, c, d und g der Verordnung (EU) Nr. …./…. [KOM/2011/626 endg.]

(5)           Anhang I Teil XVI Buchstaben a bis g der Verordnung (EU) Nr. …./…. [KOM/2011/626 endg.]

(6)           Kakaogehalt höchstens 6 %.

ANHANG III

Grunderzeugnisse im Sinne des Artikel 2 Buchstabe d

KN–Code || Bezeichnung

ex 0402 10 19 || Milch in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger, andere als in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger (Produktgruppe 2)

ex 0402 21 18 || Milch in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von 26 GHT, andere als in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger (Produktgruppe 3)

ex 0404 10 02 bis ex 0404 10 16 || Molke in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (Produktgruppe 1)

ex 0405 10 || Butter, mit einem Fettgehalt von 82 GHT (Produktgruppe 6)

0407 21 00, 0407 29 10, ex 0407 90 10 || Vogeleier in der Schale, frisch oder haltbar gemacht, andere als Bruteier

ex 0408 || Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, genießbar, frisch, getrocknet, gefroren oder anders haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

1001 19 00 || Hartweizen, anderer als zur Aussaat

ex 1001 99 00 || Weichweizen und Mengkorn, andere als zur Aussaat

1002 90 00 || Roggen, anderer als zur Aussaat

1003 90 00 || Gerste, andere als zur Aussaat

1004 90 00 || Hafer, anderer als zur Aussaat

1005 90 00 || Mais, anderer als zur Aussaat

ex 1006 30 || vollständig geschliffener Reis

1006 40 00 || Bruchreis

1007 90 00 || Körner–Sorghum, andere als zur Aussaat

1701 99 10 ex 1702 19 00 || Weißzucker Lactose, mit einem Gehalt an Lactose, berechnet als wasserfreie Lactose, in der Trockenmasse, von 98,5 GHT

1703 || Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker

ANHANG IV

Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, auf die zusätzliche Einfuhrzölle im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 erhoben werden können

KN–Code || Warenbezeichnung

0403 10 51 bis 0403 10 99 || Joghurt, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

0403 90 71 bis 0403 90 99 || Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

0710 40 00 || Zuckermais (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

0711 90 30 || Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

1517 10 10 || Margarine, ausgenommen flüssige Margarine, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

1517 90 10 || andere genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle des Kapitels 15, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

1702 50 00 || Chemisch reine Fructose

2005 80 00 || Zuckermais (Zea mays var. saccharata), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ungefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

2905 43 00 || Mannitol

2905 44 || D–Glucitol (Sorbit)

ex 3502 || Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate: – Eieralbumin:

ex 3502 11 || – – getrocknet:

3502 11 90 || – – – anderes als ungenießbar oder ungenießbar gemacht

ex 3502 19 || – – anderes:

3502 19 90 || – – – anderes als ungenießbar oder ungenießbar gemacht

ex 3502 20 || – Molkenproteine (Lactalbumin), einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen:

|| – – andere als ungenießbar oder ungenießbar gemacht

3502 20 91 || – – – getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.)

3502 20 99 || – – – andere

3505 10 10 || Dextrine

3505 10 90 || Andere modifizierte Stärken als Dextrine, ausgenommen veretherte Stärken und veresterte Stärken

3505 20 || Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken

3809 10 || Appretur– oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

3824 60 || Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44

ANHANG V

Landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne des Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a1

KN–Code || Bezeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse

0401 || Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0402 || Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

ex 0403 || Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

0404 || Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen

ex 0405 0407 21 00 || Butter und andere Fettstoffe aus der Milch Vogeleier in der Schale, frisch, von Hühnern (Gallus domesticus), andere als Bruteier

0709 99 60 || Zuckermais, frisch oder gekühlt

0712 90 19 || Zuckermais (Zea mays var. saccharata), getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ausgenommen Hybriden zur Aussaat

Kapitel 10 || Getreide2

1701 || Rohr– oder Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest

1703 || Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker

1             Landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand oder nach Verarbeitung für die Herstellung von Waren der Tabelle 1 des Anhangs II verwendet wurden oder als verwendet gelten. 2             Ausgenommen Weizen und Mengkorn zur Aussaat der Unterpositionen 1001 11 00, 1001 91 10, 1001 91 20 und 1001 91 90, Roggen zur Aussaat der Unterposition 1002 10 00, Gerste zur Aussaat der Unterposition 1003 10 00, Hafer zur Aussaat der Unterposition 1004 10 00, Mais zur Aussaat der Unterposition 1005 10, Reis zur Aussaat der Unterposition 1006 10 10, Sorghum zur Aussaat der Unterposition 1007 10 und Hirse zur Aussaat der Unterposition 1008 21 00.

ANHANG VI

Entsprechungstabelle

Vorliegende Verordnung || Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 || Verordnung (EG) Nr. 614/2009

Artikel 1 Absatz 1 || Artikel 1 || Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2 || Artikel 3 || –

Artikel 2 Buchstabe a || Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a || –

Artikel 2 Buchstabe b || Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b || –

Artikel 2 Buchstabe c || Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 || –

Artikel 2 Buchstabe d || Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c || –

Artikel 2 Buchstabe e || Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a || –

– || Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b || –

Artikel 2 Buchstabe f || – || –

Artikel 2 Buchstabe g || – || –

Artikel 2 Buchstabe h || – || Artikel 1

Artikel 2 Buchstabe i || – || Artikel 1

Artikel 3 || Artikel 4 Absatz 1 || –

– || Artikel 4 Absatz 3 || Artikel 8 Absatz 1

– || Artikel 4 Absatz 2 || Artikel 8 Absatz 2

– || Artikel 4 Absatz 4 || –

Artikel 4 || Artikel 5 || –

Artikel 5 || Artikel 11 || Artikel 3

Artikel 6 Absatz 1 || – || Artikel 2 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2 || – || Artikel 2 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 3 || – || Artikel 2 Absatz 3 Satz 1

Artikel 6 Absatz 4 || – || –

Artikel 7 || – || Artikel 2 Absatz 3 Satz 2

Artikel 8 || – || Artikel 2 Absatz 4

Artikel 9 || – || Artikel 2 Absatz 4

Artikel 10 Absatz 1 || Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 || –

– || Artikel 6 Absatz 2 || –

Artikel 10 Absatz 2 || Artikel 6 Absatz 3 || –

Artikel 11 || Artikel 14 Absatz 1 || –

Artikel 12 Buchstaben a, b, und c || Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 2 || –

Artikel 12 Buchstabe d || Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 15 Absatz 1 || –

Artikel 13 Absätze 1 und 2 || Artikel 6 Absätze 4 und 6, Artikel 7 Absätze 2, 3 und 4 und Artikel 14 Absatz 1 || –

Artikel 13 Absatz 2 || Artikel 14 Absatz 2 || –

Artikel 14 Absatz 1 || – || Artikel 4 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 2 || – || Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 4 Absatz 3

Artikel 14 Absatz 3 || – || –

Artikel 14 Absatz 4 || – || Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 4 Absatz 3

Artikel 15 || – || Artikel 4 Absätze 1 und 4

Artikel 16 || – || Artikel 4 Absätze 1 und 4

Artikel 17 || Artikel 10 || –

Artikel 18 || Artikel 12 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 || –

Artikel 19 || Artikel 12 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4 || –

Artikel 20 || Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 3 || –

– || Artikel 12 Absatz 2 || –

Artikel 21 || – || Artikel 7

Artikel 22 Absatz 1 || Artikel 8 Absätze 1 und 2 || –

Artikel 22 Absatz 2 || – || –

Artikel 23 || – || –

Artikel 24 || – || –

Artikel 25 Absatz 1 || Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 || –

Artikel 25 Absatz 2 || – || –

Artikel 26 || – || –

Artikel 27 || Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 || –

Artikel 28 || Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 || –

Artikel 29 || Artikel 8 Absatz 5 || –

Artikel 30 || || –

Artikel 31 || || –

Artikel 32 || Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1, Artikel 8 Absätze 5 und 6 || –

Artikel 33 || Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Artikel 8 Absätze 5 und 6 || –

Artikel 34 || Artikel 9 || Artikel 5

Artikel 35 Absätze 1 und 2 || Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 || –

Artikel 35 Absatz 3 || Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2 || Artikel 5

Artikel 36 || Artikel 18, Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 8 Absatz 4, Unterabsatz 3 || –

Artikel 37 || Artikel 13 || –

Artikel 38 || Artikel 19 || Artikel 10

Artikel 39 || Artikel 15 Absatz 2 || –

Artikel 40 || Artikel 16 || –

Artikel 41 || Artikel 16 || –

Artikel 42 || Artikel 16 || –

– || Artikel 17 || –

Artikel 43 || Artikel 20 || Artikel 11

Artikel 44 || Artikel 21 Absatz 1 || Artikel 12

– || Artikel 21 Absatz 2 ||

– || – || Artikel 6

– || – || Artikel 9

Anhang I || Anhang II || Artikel 1

Anhang II || – || –

Anhang III || – || –

Anhang IV || Anhang III || Artikel 1

Anhang V || Anhang I ||

– || Anhang IV || Anhang I

Anhang VI || Anhang V || Anhang II

[1]               ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 10.

[2]               KOM(2010) 799 endg. vom 21.12.2010.

[3]               KOM(2011) 626 endg. vom 12.10.2011.

[4]               ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 8.

[5]               ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

[6]               ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

[7]               ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

[8]               ABl. L 171 vom 6.7.2010, S. 1.

[9]               ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

[10]             KOM(2011) 629 endg. vom 12.10.2011.

[11]             ABl. L 187 vom 26.7.1996, S. 18.

[12]             ABl. C […] vom […], S.. […].

[13]             ABl. C […] vom […], S.. […].

[14]             ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 10.

[15]             ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 8.

[16]             ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

[17]             ABl. C […] vom […], S.. […].

[18]             ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

[19]             ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

[20]             KOM(2011) 628 endg. vom 12.10.2011.

[21]             ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

[22]             ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1.

[23]             ABl. L 185 vom 17.7.2009, S. 1.

[24]             ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.