52013PC0102

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen /* COM/2013/0102 final - 2013/0062 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           Hintergrund des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

Gemäß Artikel 153 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) „unterstützt und ergänzt die Union die Tätigkeit der Mitgliedstaaten [bei der] Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer“. Gemäß Artikel 153 Absatz 2 AEUV kann die Kommission „unter Berücksichtigung der in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen und technischen Regelungen durch Richtlinien Mindestvorschriften [vorschlagen], die schrittweise anzuwenden sind“.

Auf der Grundlage dieser Bestimmungen wurde ein geeigneter arbeitsschutzrechtlicher Rahmen angenommen, um den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefahren der Exposition gegenüber chemischen Stoffen am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Nach der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen[1] („CLP-Verordnung“), mit der das Global Harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien („GHS“) der Vereinten Nationen[2] auf EU-Ebene umgesetzt wird, müssen noch einige Aspekte des Rechtsrahmens angepasst werden.

In den Richtlinien 92/58/EWG[3], 92/85/EWG[4], 94/33/EG[5], 98/24/EG[6] und 2004/37/EG[7] wird auf die EU-Rechtsvorschriften zur Einstufung und Kennzeichnung von chemischen Stoffen verwiesen. Sollen diese Richtlinien wirksam bleiben, so müssen sie an die neuen Rechtsvorschriften in diesem Bereich angepasst werden. Ziel dieser Richtlinie ist es daher, die Verweise und die Terminologie der fünf oben genannten Richtlinien so anzupassen, dass sie mit dem geltenden EU-Recht zur Einstufung und Kennzeichnung chemischer Stoffe übereinstimmen. Der Anwendungsbereich der Richtlinien oder das von ihnen garantierte Schutzniveau müssen dafür nicht geändert werden.

Allgemeiner Kontext

Das GHS der Vereinten Nationen dient dazu, gefährliche Chemikalien zu ermitteln und die Anwender durch standardisierte Symbole und Warnhinweise auf den Verpackungen sowie durch Sicherheitsdatenblätter über die jeweiligen Gefahren zu informieren.

Nach dem erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen über den Vorschlag der Kommission verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat am 16. Dezember 2008 die CLP-Verordnung, mit der die EU-Rechtsvorschriften an das GHS angepasst wurden. Sie wurde am 31. Dezember 2008 im Amtsblatt veröffentlicht.

Die CLP-Verordnung trat am 20. Januar 2009 in Kraft. Die Einstufung von Stoffen muss seit dem 1. Dezember 2010, die von Gemischen ab 1. Juni 2015 den neuen Bestimmungen entsprechen. Die CLP-Verordnung wird die derzeit geltenden Vorschriften zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen (Richtlinie 67/548/EWG) und Zubereitungen (Richtlinie 1999/45/EG) nach den in Artikel 61 geregelten Übergangszeiten schließlich ersetzen.

Die CLP-Verordnung soll dazu beitragen, den weltweiten Handel und die einheitliche Information über die Gefahrenmerkmale von Chemikalien zu erleichtern und die Regulierungseffizienz zu verbessern. Sie soll die REACH-Verordnung[8] ergänzen.

Zur Umsetzung des GHS in der Europäischen Union mittels der CLP-Verordnung werden die Unternehmen verpflichtet, ihre Chemikalien und Gemische vor dem Inverkehrbringen entsprechend einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken. Während einer Übergangszeit gelten beide Systeme (d. h. die CLP-Verordnung und die beiden Richtlinien über Stoffe bzw. über Zubereitungen) parallel zueinander. Ziel ist es, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die Umwelt zu schützen, indem durch eine entsprechende Kennzeichnung auf die potenziell von Chemikalien ausgehenden Gefahren hingewiesen wird.

Die von Lieferanten chemischer Stoffe bereitgestellten Sicherheitsdatenblätter dienen Arbeitgebern und Arbeitnehmern als wichtige Informationsquelle. Auch für die rechtlichen Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter, die derzeit in Artikel 31 der REACH-Verordnung geregelt sind, wird es Übergangsregelungen geben.

Die fünf oben genannten Richtlinien müssen geändert werden, um die Verweise auf die oben beschriebenen EU-Rechtsvorschriften zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien anzupassen, ohne dass dabei jedoch der Geltungsbereich der Richtlinien oder das von ihnen garantierte Schutzniveau geändert werden.

Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit der Leitinitiative „Eine Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten“[9] und insbesondere der dort beschriebenen Leitaktion für bessere Arbeit und Arbeitsbedingungen.

Er entspricht den Zielen anderer Strategien der Europäischen Union, vor allem dem Ziel der Verbesserung des Rechtsrahmens, also der klaren, verständlichen, aktuellen und benutzerfreundlichen Gestaltung des sekundären EU-Rechts im Interesse der Bürgerinnen und Bürger und der Wirtschaftsteilnehmer.

2.           Anhörung der Interessenträger und Folgenabschätzung

Anhörung der Interessenträger

- Anhörung des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz gemäß dem Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003 zur Einsetzung dieses Ausschusses[10]. Der Ausschuss hat seine Stellungnahme am 1. Dezember 2011 abgegeben.

- Anhörung der Sozialpartner gemäß Artikel 154 Absätze 2 und 3 AEUV. Die erste Anhörung (Artikel 154 Absatz 2 AEUV) fand zwischen dem 9. Dezember 2009 und dem 26. März 2010 statt, die zweite (Artikel 154 Absatz 3 AEUV) zwischen dem 17. Januar und dem 17. März 2011.

Die Ergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen:

· Fünf Sechstel der Sozialpartner, die geantwortet haben, stimmen dem Inhalt des Legislativvorschlags zu.

· Die Mehrheit der Befragten ist mit dem Vorschlag einer einzigen Richtlinie zur Änderung der Rechtsvorschriften einverstanden. Einer der Arbeitnehmervertreter schlug vor, die erforderlichen Änderungen einzeln und nicht mittels einer einzigen Richtlinie vorzunehmen, da zwei der betroffenen Richtlinien derzeit aus anderen Gründen überprüft würden.

· Im Allgemeinen ziehen die Befragten einen Ansatz vor, der eine formelle Verbindung zum EU-Einstufungssystem für Chemikalien (CLP-Verordnung) vorsieht.

· Die Sozialpartner befürworten zusätzliche, nicht verbindliche Maßnahmen, die Arbeitgebern und Beschäftigten ein besseres Verständnis von Fragen des Arbeitsschutzes vermitteln, die sich aus den neuen Anforderungen an die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien ergeben. Erläuternde Hinweise – vor allem für KMU – würden als hilfreich empfunden. Die Kommission und der Beratende Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz haben gemeinsam solche Informationen erarbeitet, die in Kürze veröffentlicht werden.

· Keiner der Sozialpartner wünschte einen Dialog zu der Frage.

Folgenabschätzung

Mit den vorgeschlagenen Änderungen der fünf oben genannten Richtlinien wird das derzeitige Schutzniveau für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beibehalten, und es werden keine zusätzlichen Anforderungen eingeführt. Daher haben die Änderungen keine spürbaren Auswirkungen, die einer formellen Folgenabschätzung bedürften.

Eine vollständige Folgenabschätzung für die Grundvorschrift – die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen – wurde 2007 vorgelegt[11].

3.           Rechtliche Aspekte

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Mit dem Vorschlag werden die relevanten Artikel und Anhänge der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG, 98/24/EG und 2004/37/EG geändert, um die in Abschnitt 1 genannten Ziele zu erreichen.

Rechtsgrundlage

Artikel 153 Absatz 2 AEUV.

Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip kommt insofern zum Tragen, als der Vorschlag einen Bereich betrifft – den Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer bei der Arbeit –, der nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union fällt.

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden, da Richtlinienbestimmungen nicht auf einzelstaatlicher Ebene geändert oder aufgehoben werden können.

Die Ziele des Vorschlags können nur durch eine Maßnahme der Union erreicht werden, da ein geltender EU-Rechtsakt geändert wird, was den Mitgliedstaaten selbst nicht möglich wäre.

Das Subsidiaritätsprinzip wird insofern eingehalten, als durch den Vorschlag bereits geltende Unionsbestimmungen geändert werden.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht. Es wird das notwendige Minimum an EU-Maßnahmen vorgeschlagen, damit die Wirksamkeit der derzeitigen Strategie weiter gewährleistet ist, ohne neue Anforderungen einzuführen.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Richtlinie.

Ein anderes Instrument wäre nicht angemessen. Da fünf Richtlinien geändert werden sollen, ist eine Richtlinie das einzig geeignete Mittel.

4.           Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

5.           Weitere Angaben

Vereinfachung

Der Vorschlag trägt dadurch zur Vereinfachung des Rechtsrahmens bei, dass er eine angemessene Verhältnismäßigkeit und Flexibilität gewährleistet.

Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Entfällt. Mit diesem Vorschlag werden lediglich existierende Richtlinien abgeändert.

Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte sich deshalb auf den EWR erstrecken.

Ausführliche Erläuterung des Vorschlags nach Artikeln

Mit den Artikeln 1 bis 5 des vorliegenden Vorschlags werden die notwendigen Änderungen an den Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG, 98/24/EG und 2004/37/EG eingeführt, um diese an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien und Gemischen anzupassen.

Was die nicht erschöpfende Liste der chemischen Agenzien in Teil I Nummer 3 des Anhangs der Richtlinie 94/33/EG angeht, so ist eine exakte Entsprechung zwischen dem bereits bestehenden und dem neuen System zur Einstufung von Chemikalien nicht herzustellen. Daher wird eine Angleichung vorgeschlagen, in deren Zuge eine begrenzte Zahl zusätzlicher Chemikalien in den Geltungsbereich des Anhangs fallen könnte. Durch die vorgeschlagenen Änderungen wird jedoch das Ziel der Richtlinie gemäß Artikel 7 – der unverändert bleibt – nicht berührt.

Artikel 6 und 7 betreffen die Umsetzung, das Inkrafttreten und die Anwendung der Richtlinie.

Artikel 8 ist eine Standardbestimmung zur Rechtsnatur einer Richtlinie.

2013/0062 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 153 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Rechtsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[12],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[13],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Gemäß Artikel 153 des Vertrags können das Europäische Parlament und der Rat durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen, die die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer fördern. Diese Richtlinien sollen keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen.

(2)       Gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen.

(3)       Mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen[14] wurde ein neues System zur Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen in der Union eingeführt, das auf dem international geltenden Global Harmonisierten System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) der VN-Wirtschaftskommission für Europa beruht.

(4)       Die Richtlinien des Rates 92/58/EWG vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz[15], 92/85/EWG vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz[16], 94/33/EG vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz[17], 98/24/EG vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit[18] sowie die Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit[19] enthalten Verweise auf das frühere Einstufungs- und Kennzeichnungssystem. Sie sollten daher geändert werden, um sie an das neue, in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 beschriebene System anzupassen.

(5)       Die Änderungen sind notwendig, um die Wirksamkeit der oben genannten Richtlinien zu gewährleisten.

(6)       In Abschnitt I Nummer 2 und Abschnitt II Nummer 1 des Anhangs der Richtlinie 94/33/EG wird auf die aufgehobenen Richtlinien 90/679/EG vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit[20] und 90/394/EWG vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit[21] verwiesen. Diese Verweise sollten durch Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit[22] und der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit[23] ersetzt werden.

(7)       Gemäß Artikel 154 des Vertrags hat die Kommission die Sozialpartner zu der Frage gehört, wie eine Unionsaktion gegebenenfalls ausgerichtet werden sollte.

(8)       Nach dieser Anhörung gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass eine Unionsaktion zweckmäßig ist, weshalb sie die Sozialpartner gemäß Artikel 154 des Vertrags noch einmal zum Inhalt des in Aussicht genommenen Vorschlags anhörte.

(9)       Nach dieser zweiten Anhörung hatten die Sozialpartner der Kommission nicht die Absicht, das in Artikel 154 des Vertrags vorgesehene Verfahren einzuleiten, das zum Abschluss einer Vereinbarung führen könnte —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1 Änderungen der Richtlinie 92/58/EWG

Die Richtlinie 92/58/EG wird wie folgt geändert:

(1) Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf die Kennzeichnung für das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Gemischen und von gefährlichen Erzeugnissen und/oder Ausrüstungen, sofern nicht in anderen Unionsvorschriften ausdrücklich darauf verwiesen wird.“

(2) In Anhang I, Abschnitt 12 wird [betrifft nicht die deutsche Fassung] das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.

(3) Anhang III wird wie folgt geändert:

(a) Abschnitt 1 erhält folgende Fassung:

„1. Behälter, die bei der Arbeit für Chemikalien oder Gemische verwendet werden, die nach den Kriterien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung als gefährlich in eine der Gefahrenklassen oder -kategorien 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12. 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F, 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung von Sexualfunktion und Fruchtbarkeit oder der Entwicklung, 3.8 ausgenommen narkotisierende Wirkungen, 3.9 und 3.10 eingestuft werden, und Behälter, die für die Lagerung dieser gefährlichen Stoffe oder Gemische verwendet werden, sowie die sichtbar verlegten Rohrleitungen, die solche gefährlichen Stoffe oder Gemische enthalten, müssen mit geeigneten Piktogrammen nach der genannten Verordnung gekennzeichnet sein.“

(b) In Abschnitt 5 wird [betrifft nicht die deutsche Fassung] das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.

Artikel 2 Änderungen der Richtlinie 92/85/EWG

Anhang I der Richtlinie 92/85/EWG wird wie folgt geändert:

(1) Abschnitt A Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2. Biologische Agenzien

Biologische Agenzien der Risikogruppen 2, 3 und 4 im Sinne des Artikels 2 Nummern 2, 3 und 4 der Richtlinie 2000/54/EG[24], soweit bekannt ist, dass solche Agenzien oder die im Fall einer durch sie hervorgerufenen Schädigung anzuwendenden therapeutischen Maßnahmen die Gesundheit der schwangeren Arbeitnehmerin und des ungeborenen Kindes gefährden, und soweit sie noch nicht in Anhang II aufgenommen sind.“

(2) Abschnitt A Nummer 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) chemische Agenzien, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen als karzinogen der Kategorien 1A, 1B, als keimzellmutagen der Kategorien 1A oder 1B, als reproduktionstoxisch der Kategorien 1A oder 1B oder als reproduktionstoxisch mit Wirkungen auf oder über die Laktation gekennzeichnet sind, sofern sie noch nicht in Anhang II aufgenommen sind;“

(3) Abschnitt A Nummer 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) die in Anhang I der Richtlinie 2004/37/EG aufgeführten chemischen Agenzien“

(4) Abschnitt B erhält folgende Fassung:

„B. VERFAHREN

Die in Anhang I der Richtlinie 2004/37/EG aufgeführten industriellen Verfahren.“

Artikel 3 Änderungen der Richtlinie 94/33/EWG

Die Richtlinie 94/33/EG wird wie folgt geändert:

(1) Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe a des Anhangs erhält folgende Fassung:

„Biologische Agenzien der Gruppen 3 und 4 im Sinne von Artikel 2 zweiter Absatz der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)[25].“

(2) Abschnitt I Nummer 3 des Anhangs wird wie folgt geändert:

(a)        Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) Nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen folgendermaßen eingestufte Stoffe und Mischungen:

– akute Toxizität, Kategorien 1, 2 und 3

– Ätzwirkung auf die Haut, Kategorien 1A, 1B, 1C

– entzündbare Gase, Kategorien 1, 2

– entzündbare Flüssigkeiten, Kategorien 1, 2

– explosive Stoffe, Kategorie „instabil, explosiv“, oder Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5

– spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Kategorien 1, 2

– spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition), Kategorie 1

– sensibilisierend für die Atemwege, Kategorie 1

– hautsensibilisierend, Kategorie 1

– karzinogen, Kategorien 1A, 1B

– keimzellmutagen, Kategorien 1A, 1B

– reproduktionstoxisch, Kategorien 1A, 1B

– augenschädigend, Kategorie 1“

(b)        Buchstabe b wird gestrichen.

(c)        Buchstabe c wird gestrichen.

(d)        Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d) in Artikel 2 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) aufgeführte Stoffe und Gemische;“

(3) Abschnitt II Nummer 1 des Anhangs erhält folgende Fassung:

„1. Verfahren und Arbeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2004/37/EG.“

Artikel 4 Änderungen der Richtlinie 98/24/EWG

Die Richtlinie 98/24/EG wird wie folgt geändert:

(1) Artikel 2 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

(a)        Ziffer i erhält folgende Fassung:

           

„i) alle chemischen Arbeitsstoffe, die die Kriterien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für die Einstufung in eine der Gefahrenklassen oder ‑kategorien 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F, 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung von Sexualfunktion und Fruchtbarkeit oder der Entwicklung, 3.8 ausgenommen narkotisierende Wirkungen, 3.9 und 3.10 erfüllen; dies gilt unabhängig davon, ob der chemische Arbeitsstoff unter dieser Verordnung eingestuft ist.“

(b) Ziffer ii wird gestrichen.

(c) Ziffer iii erhält folgende Fassung:

„iii) alle chemischen Arbeitsstoffe, die die Kriterien für die Einstufung als „gefährlich“ nach der Ziffer i nicht erfüllen, aber aufgrund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxikologischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz verwendet werden oder dort vorhanden sind, für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer ein Risiko darstellen können; dies gilt auch für alle chemischen Arbeitsstoffe, denen im Rahmen des Artikels 3 ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen wurde.“

(2) Artikel 4 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„— den Informationen, die der Lieferant über die Sicherheit und die Gesundheit etwa auf dem entsprechenden Sicherheitsdatenblatt gemäß der Richtlinie 1907/2006/EWG[26] vorzulegen hat;“

(3) Artikel 8 Absatz 1 vierter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

— Zugang zu allen Sicherheitsdatenblättern, die vom Lieferanten gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Verfügung gestellt werden;

(4) Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Arbeitgeber auf Anfrage, nach Möglichkeit vom Hersteller oder Lieferanten, alle Informationen über gefährliche chemische Arbeitsstoffe erhalten können, die zur Anwendung des Artikels 4 Absatz 1 erforderlich sind, sofern die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 keine Informationspflicht vorsieht.“

Artikel 5 Änderungen der Richtlinie 2004/37/EWG

Die Richtlinie 2004/37/EG wird wie folgt geändert:

(1) Artikel 1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4. Für Asbest, der unter die Richtlinie 2009/148/EG fällt, gelten die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie, soweit sie ein höheres Sicherheits- und Gesundheitsschutzniveau bei der Arbeit vorsehen.“

(2) Artikel 2 wird wie folgt geändert:

(a)        Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) „Karzinogen“

i) einen Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genannten Kriterien für die Einstufung als krebserzeugender Stoff der Kategorie 1A oder 1B erfüllt;

ii) einen Stoff, ein Gemisch oder ein Verfahren, der bzw. das in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführt ist, sowie einen Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das durch ein in diesem Anhang genanntes Verfahren freigesetzt wird;“

(b)        Buchstabe b Ziffer i erhält folgende Fassung:

„b) „Mutagen“

i) einen Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genannten Kriterien für die Einstufung als erbgutverändernder Stoff der Kategorie 1A oder 1B erfüllt;“

Artikel 6 Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen spätestens am […] die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 7 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 8

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident/Die Präsidentin                      Der Präsident/Die Präsidentin

[1]               Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 12.

[2]               Das Global Harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien bietet eine harmonisierte Grundlage für die Verwendung weltweit einheitlicher physikalischer sowie umwelt- und arbeitsschutzrelevanter Informationen über gefährliche Chemikalien und Gemische. Die Organisatoren des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung in Johannesburg riefen in ihrem Durchführungsplan vom 4. September 2002 die Länder zu einer möglichst raschen Umsetzung des harmonisierten Systems auf, um es spätestens 2008 in vollem Umfang einsetzen zu können.

[3]               Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 23.

[4]               Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 1.

[5]               Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 12.

[6]               Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11.

[7]               Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates), ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50.

[8]               Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission.

[9]               Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Eine Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten: Europas Beitrag zur Vollbeschäftigung (KOM(2010) 682).

[10]             Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz, ABl. C 218 vom 13.9.2003, S. 1.

[11]             Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen sowie zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (KOM(2007) 355 endg.).

[12]             ABl. C … vom … , S. .

[13]             ABl. C … vom …, S. .

[14]             ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

[15]             ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 23.

[16]             ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 1.

[17]             ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 12.

[18]             ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11.

[19]             ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50.

[20]             ABl. L 374 vom 31.12.1990, S. 1.

[21]             ABl. L 196 vom 23.7.1990, S. 1.

[22]             ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 21.

[23]             ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50.

[24]             ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 21.

[25]             ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 21.

[26]             ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.