Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen /* COM/2013/0102 final - 2013/0062 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. Hintergrund des Vorschlags Gründe und Ziele des Vorschlags Gemäß
Artikel 153 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) „unterstützt und ergänzt die Union
die Tätigkeit der Mitgliedstaaten [bei der] Verbesserung insbesondere der
Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer“.
Gemäß Artikel 153 Absatz 2 AEUV kann die Kommission „unter
Berücksichtigung der in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen
und technischen Regelungen durch Richtlinien Mindestvorschriften [vorschlagen],
die schrittweise anzuwenden sind“. Auf der Grundlage
dieser Bestimmungen wurde ein geeigneter arbeitsschutzrechtlicher Rahmen
angenommen, um den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefahren der Exposition gegenüber
chemischen Stoffen am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Nach der Annahme der
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen[1] („CLP-Verordnung“), mit der das
Global Harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien
(„GHS“) der Vereinten Nationen[2]
auf EU-Ebene umgesetzt wird, müssen noch einige Aspekte des Rechtsrahmens
angepasst werden. In den Richtlinien 92/58/EWG[3], 92/85/EWG[4], 94/33/EG[5], 98/24/EG[6] und 2004/37/EG[7] wird auf die
EU-Rechtsvorschriften zur Einstufung und Kennzeichnung von chemischen Stoffen
verwiesen. Sollen diese Richtlinien wirksam bleiben, so müssen sie an die neuen
Rechtsvorschriften in diesem Bereich angepasst werden. Ziel dieser Richtlinie
ist es daher, die Verweise und die Terminologie der fünf oben genannten
Richtlinien so anzupassen, dass sie mit dem geltenden EU-Recht zur Einstufung
und Kennzeichnung chemischer Stoffe übereinstimmen. Der Anwendungsbereich der
Richtlinien oder das von ihnen garantierte Schutzniveau müssen dafür nicht
geändert werden. Allgemeiner Kontext Das GHS der Vereinten Nationen dient dazu,
gefährliche Chemikalien zu ermitteln und die Anwender durch standardisierte
Symbole und Warnhinweise auf den Verpackungen sowie durch
Sicherheitsdatenblätter über die jeweiligen Gefahren zu informieren. Nach dem erfolgreichen Abschluss der
Verhandlungen über den Vorschlag der Kommission verabschiedeten das Europäische
Parlament und der Rat am 16. Dezember 2008 die CLP-Verordnung, mit der die
EU-Rechtsvorschriften an das GHS angepasst wurden. Sie wurde am
31. Dezember 2008 im Amtsblatt veröffentlicht. Die CLP-Verordnung trat am 20. Januar 2009
in Kraft. Die Einstufung von Stoffen muss seit dem 1. Dezember 2010, die
von Gemischen ab 1. Juni 2015 den neuen Bestimmungen entsprechen. Die
CLP-Verordnung wird die derzeit geltenden Vorschriften zur Einstufung,
Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen (Richtlinie 67/548/EWG) und
Zubereitungen (Richtlinie 1999/45/EG) nach den in Artikel 61
geregelten Übergangszeiten schließlich ersetzen. Die CLP-Verordnung soll dazu beitragen, den
weltweiten Handel und die einheitliche Information über die Gefahrenmerkmale
von Chemikalien zu erleichtern und die Regulierungseffizienz zu verbessern. Sie
soll die REACH-Verordnung[8]
ergänzen. Zur Umsetzung des GHS in der Europäischen
Union mittels der CLP-Verordnung werden die Unternehmen verpflichtet, ihre
Chemikalien und Gemische vor dem Inverkehrbringen entsprechend einzustufen, zu
kennzeichnen und zu verpacken. Während einer Übergangszeit gelten beide Systeme
(d. h. die CLP-Verordnung und die beiden Richtlinien über Stoffe bzw. über
Zubereitungen) parallel zueinander. Ziel ist es, Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer, Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die Umwelt zu schützen,
indem durch eine entsprechende Kennzeichnung auf die potenziell von Chemikalien
ausgehenden Gefahren hingewiesen wird. Die von Lieferanten chemischer Stoffe
bereitgestellten Sicherheitsdatenblätter dienen Arbeitgebern und Arbeitnehmern
als wichtige Informationsquelle. Auch für die rechtlichen Anforderungen an
Sicherheitsdatenblätter, die derzeit in Artikel 31 der REACH-Verordnung
geregelt sind, wird es Übergangsregelungen geben. Die fünf oben genannten Richtlinien müssen
geändert werden, um die Verweise auf die oben beschriebenen
EU-Rechtsvorschriften zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien
anzupassen, ohne dass dabei jedoch der Geltungsbereich der Richtlinien oder das
von ihnen garantierte Schutzniveau geändert werden. Vereinbarkeit
mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union Dieser
Vorschlag steht im Einklang mit der Leitinitiative „Eine Agenda für neue
Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten“[9]
und insbesondere der dort beschriebenen Leitaktion für bessere Arbeit und
Arbeitsbedingungen. Er entspricht den Zielen anderer Strategien
der Europäischen Union, vor allem dem Ziel der Verbesserung des Rechtsrahmens,
also der klaren, verständlichen, aktuellen und benutzerfreundlichen Gestaltung
des sekundären EU-Rechts im Interesse der Bürgerinnen und Bürger und der
Wirtschaftsteilnehmer. 2. Anhörung der Interessenträger und
Folgenabschätzung Anhörung der Interessenträger - Anhörung des Beratenden Ausschusses für
Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz gemäß dem Beschluss des Rates vom
22. Juli 2003 zur Einsetzung dieses Ausschusses[10]. Der Ausschuss hat seine
Stellungnahme am 1. Dezember 2011 abgegeben. - Anhörung der Sozialpartner gemäß
Artikel 154 Absätze 2 und 3 AEUV. Die erste Anhörung
(Artikel 154 Absatz 2 AEUV) fand zwischen dem 9. Dezember 2009
und dem 26. März 2010 statt, die zweite (Artikel 154
Absatz 3 AEUV) zwischen dem 17. Januar und dem 17. März 2011. Die Ergebnisse lassen sich wie folgt
zusammenfassen: ·
Fünf Sechstel der Sozialpartner, die geantwortet
haben, stimmen dem Inhalt des Legislativvorschlags zu. ·
Die Mehrheit der Befragten ist mit dem Vorschlag
einer einzigen Richtlinie zur Änderung der Rechtsvorschriften einverstanden.
Einer der Arbeitnehmervertreter schlug vor, die erforderlichen Änderungen
einzeln und nicht mittels einer einzigen Richtlinie vorzunehmen, da zwei der
betroffenen Richtlinien derzeit aus anderen Gründen überprüft würden. ·
Im Allgemeinen ziehen die Befragten einen Ansatz
vor, der eine formelle Verbindung zum EU-Einstufungssystem für Chemikalien
(CLP-Verordnung) vorsieht. ·
Die Sozialpartner befürworten zusätzliche, nicht
verbindliche Maßnahmen, die Arbeitgebern und Beschäftigten ein besseres Verständnis
von Fragen des Arbeitsschutzes vermitteln, die sich aus den neuen Anforderungen
an die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien ergeben.
Erläuternde Hinweise – vor allem für KMU – würden als hilfreich empfunden. Die
Kommission und der Beratende Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz haben gemeinsam solche Informationen erarbeitet, die in Kürze
veröffentlicht werden. ·
Keiner der Sozialpartner wünschte einen Dialog zu
der Frage. Folgenabschätzung Mit den
vorgeschlagenen Änderungen der fünf oben genannten Richtlinien wird das
derzeitige Schutzniveau für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beibehalten,
und es werden keine zusätzlichen Anforderungen eingeführt. Daher haben die
Änderungen keine spürbaren Auswirkungen, die einer formellen Folgenabschätzung
bedürften. Eine vollständige Folgenabschätzung für die
Grundvorschrift – die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von
Stoffen und Gemischen – wurde 2007 vorgelegt[11]. 3. Rechtliche Aspekte Zusammenfassung der vorgeschlagenen
Maßnahme Mit dem Vorschlag werden die relevanten
Artikel und Anhänge der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG, 98/24/EG
und 2004/37/EG geändert, um die in Abschnitt 1 genannten Ziele zu
erreichen. Rechtsgrundlage Artikel 153 Absatz 2 AEUV. Subsidiaritätsprinzip Das Subsidiaritätsprinzip kommt insofern zum
Tragen, als der Vorschlag einen Bereich betrifft – den Schutz von Gesundheit
und Sicherheit der Arbeitnehmer bei der Arbeit –, der nicht in die
ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union fällt. Die Ziele des Vorschlags können von den
Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden, da
Richtlinienbestimmungen nicht auf einzelstaatlicher Ebene geändert oder
aufgehoben werden können. Die Ziele des Vorschlags können nur durch eine
Maßnahme der Union erreicht werden, da ein geltender EU-Rechtsakt geändert
wird, was den Mitgliedstaaten selbst nicht möglich wäre. Das Subsidiaritätsprinzip wird insofern
eingehalten, als durch den Vorschlag bereits geltende Unionsbestimmungen
geändert werden. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag wird dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit gerecht. Es wird das notwendige Minimum an EU-Maßnahmen
vorgeschlagen, damit die Wirksamkeit der derzeitigen Strategie weiter
gewährleistet ist, ohne neue Anforderungen einzuführen. Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Richtlinie. Ein anderes Instrument wäre nicht angemessen.
Da fünf Richtlinien geändert werden sollen, ist eine Richtlinie das einzig
geeignete Mittel. 4. Auswirkungen auf den Haushalt Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
EU-Haushalt. 5. Weitere Angaben Vereinfachung Der Vorschlag trägt dadurch zur Vereinfachung
des Rechtsrahmens bei, dass er eine angemessene Verhältnismäßigkeit und
Flexibilität gewährleistet. Aufhebung geltender Rechtsvorschriften Entfällt. Mit diesem Vorschlag werden
lediglich existierende Richtlinien abgeändert. Europäischer
Wirtschaftsraum Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung
für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte sich deshalb auf den EWR
erstrecken. Ausführliche Erläuterung des Vorschlags
nach Artikeln Mit den Artikeln 1 bis 5 des vorliegenden
Vorschlags werden die notwendigen Änderungen an den Richtlinien 92/58/EWG,
92/85/EWG, 94/33/EG, 98/24/EG und 2004/37/EG eingeführt, um diese an die
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien und Gemischen
anzupassen. Was die nicht erschöpfende Liste der
chemischen Agenzien in Teil I Nummer 3 des Anhangs der Richtlinie
94/33/EG angeht, so ist eine exakte Entsprechung zwischen dem bereits
bestehenden und dem neuen System zur Einstufung von Chemikalien nicht
herzustellen. Daher wird eine Angleichung vorgeschlagen, in deren Zuge eine
begrenzte Zahl zusätzlicher Chemikalien in den Geltungsbereich des Anhangs
fallen könnte. Durch die vorgeschlagenen Änderungen wird jedoch das Ziel der
Richtlinie gemäß Artikel 7 – der unverändert bleibt – nicht berührt. Artikel 6 und 7 betreffen die Umsetzung,
das Inkrafttreten und die Anwendung der Richtlinie. Artikel 8 ist eine Standardbestimmung zur
Rechtsnatur einer Richtlinie. 2013/0062 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG,
92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung
(EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von
Stoffen und Gemischen DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 153 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Rechtsakts an
die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[12], nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[13], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 153 des
Vertrags können das Europäische Parlament und der Rat durch Richtlinien
Mindestvorschriften erlassen, die die Verbesserung insbesondere der
Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer
fördern. Diese Richtlinien sollen keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder
rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von kleinen
und mittleren Unternehmen entgegenstehen. (2) Gemäß Artikel 31
Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede
Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer das Recht auf gesunde, sichere und
würdige Arbeitsbedingungen. (3) Mit der Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von
Stoffen und Gemischen[14]
wurde ein neues System zur Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und
Gemischen in der Union eingeführt, das auf dem international geltenden Global
Harmonisierten System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS)
der VN-Wirtschaftskommission für Europa beruht. (4) Die Richtlinien des Rates
92/58/EWG vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits-
und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz[15], 92/85/EWG vom
19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der
Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen,
Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz[16], 94/33/EG vom 22. Juni
1994 über den Jugendarbeitsschutz[17],
98/24/EG vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der
Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit[18] sowie die Richtlinie
2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder
Mutagene bei der Arbeit[19]
enthalten Verweise auf das frühere Einstufungs- und Kennzeichnungssystem. Sie
sollten daher geändert werden, um sie an das neue, in der Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008 beschriebene System anzupassen. (5) Die Änderungen sind
notwendig, um die Wirksamkeit der oben genannten Richtlinien zu gewährleisten. (6) In Abschnitt I
Nummer 2 und Abschnitt II Nummer 1 des Anhangs der Richtlinie
94/33/EG wird auf die aufgehobenen Richtlinien 90/679/EG vom 26. November
1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische
Arbeitsstoffe bei der Arbeit[20]
und 90/394/EWG vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen
Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit[21]
verwiesen. Diese Verweise sollten durch Verweise auf die entsprechenden
Bestimmungen der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen
Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit[22] und der Richtlinie 2004/37/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den
Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei
der Arbeit[23]
ersetzt werden. (7) Gemäß Artikel 154 des
Vertrags hat die Kommission die Sozialpartner zu der Frage gehört, wie eine
Unionsaktion gegebenenfalls ausgerichtet werden sollte. (8) Nach dieser Anhörung gelangte
die Kommission zu der Auffassung, dass eine Unionsaktion zweckmäßig ist,
weshalb sie die Sozialpartner gemäß Artikel 154 des Vertrags noch einmal
zum Inhalt des in Aussicht genommenen Vorschlags anhörte. (9) Nach dieser zweiten Anhörung
hatten die Sozialpartner der Kommission nicht die Absicht, das in
Artikel 154 des Vertrags vorgesehene Verfahren einzuleiten, das zum
Abschluss einer Vereinbarung führen könnte — HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1
Änderungen der Richtlinie 92/58/EWG Die Richtlinie 92/58/EG wird wie folgt
geändert: (1)
Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende
Fassung: „(2) Diese Richtlinie findet keine Anwendung
auf die Kennzeichnung für das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und
Gemischen und von gefährlichen Erzeugnissen und/oder Ausrüstungen, sofern nicht
in anderen Unionsvorschriften ausdrücklich darauf verwiesen wird.“ (2)
In Anhang I, Abschnitt 12 wird [betrifft
nicht die deutsche Fassung] das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“
ersetzt. (3)
Anhang III wird wie folgt geändert: (a) Abschnitt 1 erhält folgende Fassung: „1. Behälter, die bei der Arbeit für Chemikalien
oder Gemische verwendet werden, die nach den Kriterien gemäß der Verordnung
(EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung als gefährlich in eine der
Gefahrenklassen oder -kategorien 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und
B, 2.9, 2.10, 2.12. 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2,
2.15 Typen A bis F, 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung von Sexualfunktion
und Fruchtbarkeit oder der Entwicklung, 3.8 ausgenommen narkotisierende
Wirkungen, 3.9 und 3.10 eingestuft werden, und Behälter, die für die Lagerung
dieser gefährlichen Stoffe oder Gemische verwendet werden, sowie die sichtbar
verlegten Rohrleitungen, die solche gefährlichen Stoffe oder Gemische
enthalten, müssen mit geeigneten Piktogrammen nach der genannten Verordnung
gekennzeichnet sein.“ (b) In Abschnitt 5 wird [betrifft nicht
die deutsche Fassung] das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“
ersetzt. Artikel 2
Änderungen der Richtlinie 92/85/EWG Anhang I der Richtlinie 92/85/EWG wird wie
folgt geändert: (1)
Abschnitt A Nummer 2 erhält folgende
Fassung: „2. Biologische
Agenzien Biologische
Agenzien der Risikogruppen 2, 3 und 4 im Sinne des Artikels 2
Nummern 2, 3 und 4 der Richtlinie 2000/54/EG[24], soweit bekannt ist, dass
solche Agenzien oder die im Fall einer durch sie hervorgerufenen Schädigung
anzuwendenden therapeutischen Maßnahmen die Gesundheit der schwangeren
Arbeitnehmerin und des ungeborenen Kindes gefährden, und soweit sie noch nicht
in Anhang II aufgenommen sind.“ (2)
Abschnitt A Nummer 3 Buchstabe a
erhält folgende Fassung: „a) chemische Agenzien, die gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen als
karzinogen der Kategorien 1A, 1B, als keimzellmutagen der Kategorien 1A
oder 1B, als reproduktionstoxisch der Kategorien 1A oder 1B oder als
reproduktionstoxisch mit Wirkungen auf oder über die Laktation gekennzeichnet
sind, sofern sie noch nicht in Anhang II aufgenommen sind;“ (3)
Abschnitt A Nummer 3 Buchstabe b
erhält folgende Fassung: „b) die in Anhang I der Richtlinie
2004/37/EG aufgeführten chemischen Agenzien“ (4)
Abschnitt B erhält folgende Fassung: „B. VERFAHREN Die in Anhang I der Richtlinie 2004/37/EG
aufgeführten industriellen Verfahren.“ Artikel 3
Änderungen der Richtlinie 94/33/EWG Die Richtlinie 94/33/EG wird wie folgt
geändert: (1)
Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe a des
Anhangs erhält folgende Fassung: „Biologische Agenzien der Gruppen 3 und 4 im
Sinne von Artikel 2 zweiter Absatz der Richtlinie 2000/54/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz
der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der
Arbeit (siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der
Richtlinie 89/391/EWG)[25].“ (2)
Abschnitt I Nummer 3 des Anhangs wird wie
folgt geändert: (a) Buchstabe a erhält folgende
Fassung: „a) Nach der Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen
folgendermaßen eingestufte Stoffe und Mischungen: –
akute Toxizität, Kategorien 1, 2 und 3 –
Ätzwirkung auf die Haut, Kategorien 1A, 1B, 1C –
entzündbare Gase, Kategorien 1, 2 –
entzündbare Flüssigkeiten, Kategorien 1, 2 –
explosive Stoffe, Kategorie „instabil, explosiv“,
oder Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 –
spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige
Exposition), Kategorien 1, 2 –
spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte
Exposition), Kategorie 1 –
sensibilisierend für die Atemwege, Kategorie 1 –
hautsensibilisierend, Kategorie 1 –
karzinogen, Kategorien 1A, 1B –
keimzellmutagen, Kategorien 1A, 1B –
reproduktionstoxisch, Kategorien 1A, 1B –
augenschädigend, Kategorie 1“ (b) Buchstabe b wird gestrichen. (c) Buchstabe c wird gestrichen. (d) Buchstabe d erhält folgende
Fassung: „d) in Artikel 2 Buchstabe a
Ziffer ii der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen
Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (sechste
Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie
89/391/EWG des Rates) aufgeführte Stoffe und Gemische;“ (3)
Abschnitt II Nummer 1 des Anhangs erhält
folgende Fassung: „1. Verfahren und Arbeiten gemäß Anhang I
der Richtlinie 2004/37/EG.“ Artikel 4
Änderungen der Richtlinie 98/24/EWG Die Richtlinie 98/24/EG wird wie folgt
geändert: (1)
Artikel 2 Buchstabe b wird wie folgt
geändert: (a) Ziffer i erhält folgende
Fassung: „i) alle chemischen Arbeitsstoffe, die die
Kriterien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für die Einstufung in
eine der Gefahrenklassen oder ‑kategorien 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8
Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14
Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F, 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung
von Sexualfunktion und Fruchtbarkeit oder der Entwicklung, 3.8 ausgenommen
narkotisierende Wirkungen, 3.9 und 3.10 erfüllen; dies gilt unabhängig davon,
ob der chemische Arbeitsstoff unter dieser Verordnung eingestuft ist.“ (b) Ziffer ii wird gestrichen. (c) Ziffer iii erhält folgende Fassung: „iii) alle chemischen Arbeitsstoffe, die die
Kriterien für die Einstufung als „gefährlich“ nach der Ziffer i nicht
erfüllen, aber aufgrund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder
toxikologischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz
verwendet werden oder dort vorhanden sind, für die Sicherheit und die
Gesundheit der Arbeitnehmer ein Risiko darstellen können; dies gilt auch für
alle chemischen Arbeitsstoffe, denen im Rahmen des Artikels 3 ein
Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen wurde.“ (2)
Artikel 4 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich
erhält folgende Fassung: „— den
Informationen, die der Lieferant über die Sicherheit und die Gesundheit etwa
auf dem entsprechenden Sicherheitsdatenblatt gemäß der Richtlinie 1907/2006/EWG[26] vorzulegen hat;“ (3)
Artikel 8 Absatz 1 vierter Gedankenstrich
erhält folgende Fassung: — Zugang zu allen
Sicherheitsdatenblättern, die vom Lieferanten gemäß Artikel 31 der
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Verfügung gestellt werden; (4)
Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende
Fassung: „(3) Die
Mitgliedstaaten können die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um
sicherzustellen, dass die Arbeitgeber auf Anfrage, nach Möglichkeit vom
Hersteller oder Lieferanten, alle Informationen über gefährliche chemische
Arbeitsstoffe erhalten können, die zur Anwendung des Artikels 4
Absatz 1 erforderlich sind, sofern die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
keine Informationspflicht vorsieht.“ Artikel 5
Änderungen der Richtlinie 2004/37/EWG Die Richtlinie 2004/37/EG wird wie folgt
geändert: (1)
Artikel 1 Absatz 4 erhält folgende
Fassung: „4. Für Asbest, der unter die Richtlinie
2009/148/EG fällt, gelten die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie, soweit
sie ein höheres Sicherheits- und Gesundheitsschutzniveau bei der Arbeit
vorsehen.“ (2)
Artikel 2 wird wie folgt geändert: (a) Buchstabe a erhält folgende
Fassung: „a) „Karzinogen“ i) einen Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das
die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genannten Kriterien
für die Einstufung als krebserzeugender Stoff der Kategorie 1A oder 1B erfüllt; ii) einen Stoff, ein Gemisch oder ein
Verfahren, der bzw. das in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführt ist,
sowie einen Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das durch ein in diesem Anhang
genanntes Verfahren freigesetzt wird;“ (b) Buchstabe b Ziffer i
erhält folgende Fassung: „b) „Mutagen“ i) einen Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das
die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genannten Kriterien
für die Einstufung als erbgutverändernder Stoff der Kategorie 1A oder 1B
erfüllt;“ Artikel 6
Umsetzung (1)
Die Mitgliedstaaten setzen spätestens am […] die
Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser
Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut
dieser Vorschriften mit. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die
Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der
amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten
regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. (2)
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den
Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf
dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 7
Inkrafttreten und Anwendung Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 8 Diese
Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident/Die Präsidentin Der
Präsident/Die Präsidentin [1] Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung,
Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und
Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. L 216 vom 20.8.1994,
S. 12. [2] Das Global Harmonisierte System zur Einstufung und
Kennzeichnung von Chemikalien bietet eine harmonisierte Grundlage für die
Verwendung weltweit einheitlicher physikalischer sowie umwelt- und
arbeitsschutzrelevanter Informationen über gefährliche Chemikalien und
Gemische. Die Organisatoren des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung in
Johannesburg riefen in ihrem Durchführungsplan vom 4. September 2002
die Länder zu einer möglichst raschen Umsetzung des harmonisierten Systems auf,
um es spätestens 2008 in vollem Umfang einsetzen zu können. [3] Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992
über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung
am Arbeitsplatz (neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16
Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. L 245 vom 26.8.1992,
S. 23. [4] Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über
die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und
stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne
des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. L 348
vom 28.11.1992, S. 1. [5] Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994
über den Jugendarbeitsschutz, ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 12. [6] Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum
Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch
chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne
des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. L 131
vom 5.5.1998, S. 11. [7] Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen
Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (sechste
Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie
89/391/EWG des Rates), ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50. [8] Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung,
Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung
einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie
1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates,
der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG
des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG
der Kommission. [9] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament,
den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss
der Regionen — Eine Agenda für neue Kompetenzen und
Beschäftigungsmöglichkeiten: Europas Beitrag zur Vollbeschäftigung
(KOM(2010) 682). [10] Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003 zur Einsetzung
eines Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz,
ABl. C 218 vom 13.9.2003, S. 1. [11] Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments
und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und
Gemischen sowie zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG und der Verordnung (EG)
Nr. 1907/2006 (KOM(2007) 355 endg.). [12] ABl. C … vom … , S. . [13] ABl. C … vom …, S. . [14] ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1. [15] ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 23. [16] ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 1. [17] ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 12. [18] ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11. [19] ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50. [20] ABl. L 374 vom 31.12.1990, S. 1. [21] ABl. L 196 vom 23.7.1990, S. 1. [22] ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 21. [23] ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50. [24] ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 21. [25] ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 21. [26] ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.