Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Europäischen Union zu den Geschäftsordnungen des WPA-Ausschusses, des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen und des gemeinsamen Entwicklungsausschusses, die im Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits vorgesehen sind /* COM/2013/086 final - 2013/0053 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Das
Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (im Folgenden „Interims-WPA“) zwischen
Staaten des östlichen und des südlichen Afrika (Eastern and Southern Africa
States - ESA-Staaten) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits wurde am 29. August 2009 unterzeichnet und
wird seit dem 14. Mai 2012 vorläufig angewandt. Mit
Artikel 64 des Abkommens wird ein WPA-Ausschuss eingesetzt, der für die
Verwaltung des Abkommens und für die Durchführung aller darin genannten
Aufgaben zuständig ist. Der WPA-Ausschuss wird bei der Wahrnehmung
seiner Aufgaben von dem nach Artikel 41 des Protokolls 1 des
Abkommens eingesetzten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen und von dem
nach Artikel 52 des Abkommens eingerichteten gemeinsamen
Entwicklungsausschuss unterstützt. Der WPA-Ausschuss legt die Regeln für seine
Organisation und Arbeitsweise sowie die Geschäftsordnungen für die beiden
Unterausschüsse fest. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Die Verpflichtung zur Festlegung der
Geschäftsordnungen ist im Interims-WPA enthalten. Alle Vertragsparteien des
Abkommens wurden konsultiert und der Wortlaut der Geschäftsordnungen wurde bei
der konstituierenden Sitzung des WPA-Ausschusses im Oktober 2012 mit den vier
ESA-Unterzeichnerstaaten (Madagaskar, Mauritius, den Seychellen und Simbabwe)
ad referendum vereinbart und gebilligt. Da die vorgelegte Initiative keine
unmittelbaren wirtschaftlichen, sozialen oder ökologischen Auswirkungen hat,
wurde keine Folgenabschätzung zum vorliegenden Vorschlag durchgeführt. 3. RECHTLICHE ASPEKTE Der Vorschlag enthält den Entwurf eines auf
Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union basierenden Ratsbeschlusses zur Festlegung eines Standpunkts
der Europäischen Union. In der Vergangenheit wurden zwecks Annahme der
Geschäftsordnungen von WPA ähnliche Beschlüsse erlassen. Dieser Ratsbeschluss enthält im Anhang den
Entwurf eines Beschlusses, der vom WPA-Ausschuss 2013 gefasst werden soll.
Letzterer umfasst 3 Anhänge, die die Geschäftsordnungen des WPA-Ausschusses,
des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen beziehungsweise des gemeinsamen
Entwicklungsausschusses betreffen. All diese Geschäftsordnungen wurden bei der
konstituierenden Sitzung des WPA-Ausschusses im Oktober 2012 mit den vier
ESA-Unterzeichnerstaaten ad referendum vereinbart und gebilligt. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Die Auswirkungen auf den Haushalt beschränken
sich auf Verwaltungsausgaben. 2013/0053 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Europäischen Union zu
den Geschäftsordnungen des WPA-Ausschusses, des Ausschusses für Zusammenarbeit
im Zollwesen und des gemeinsamen Entwicklungsausschusses, die im
Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des
südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits vorgesehen sind DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Europäische
Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
insbesondere auf die Artikel 207 und 209 in Verbindung mit Artikel 218
Absatz 9, gestützt auf den Beschluss des Rates über die
Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Interimsabkommens zur Festlegung
eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des
östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits[1], auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Interimsabkommen zur
Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen
Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits wurde am 29. August
2009 unterzeichnet und wird seit dem 14. Mai 2012 vorläufig angewandt. (2) Mit Artikel 64 des
genannten Abkommens wird ein WPA-Ausschuss eingesetzt, der für die Verwaltung
des Abkommens und für die Durchführung aller darin genannten Aufgaben zuständig
ist. (3) Nach Artikel 64 legt der
WPA-Ausschuss die Regeln für seine Organisation und Arbeitsweise fest. (4) Der WPA-Ausschuss wird bei
der Wahrnehmung seiner Aufgaben von dem nach Artikel 41 des
Protokolls 1 des Abkommens eingesetzten Ausschuss für Zusammenarbeit im
Zollwesen und von dem nach Artikel 52 des Interimsabkommens eingerichteten
gemeinsamen Entwicklungsausschuss unterstützt. (5) Die Europäische Union sollte
den Standpunkt festlegen, den sie hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung
des WPA-Ausschusses und der beiden Unterausschüsse, die mit dem Abkommen
eingerichtet werden, vertritt – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt der Europäischen Union
hinsichtlich der Annahme eines Beschlusses des – im Interimsabkommen zur
Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen
Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits vorgesehenen –
WPA-Ausschusses über seine Geschäftsordnung stützt sich auf den im Anhang des
vorliegenden Beschlusses enthaltenen Entwurf eines Beschlusses des WPA-Ausschusses. Kleinere
Änderungen am Entwurf des Beschlusses können ohne weiteren Beschluss der
Kommission oder des Rates vereinbart werden. Artikel 2 Der Beschluss des
WPA-Ausschusses wird nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht. Artikel 3 Dieser Beschluss
tritt am Tag seines Erlasses in Kraft. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident/Die Präsidentin ANHANG BESCHLUSS
Nr. …/2013 DES
WPA-AUSCHUSSES
des mit dem Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des
südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten WPA-AUSSCHUSSES zur Annahme der
Geschäftsordnungen des WPA-Ausschusses, des Ausschusses für Zusammenarbeit im
Zollwesen und des gemeinsamen Entwicklungsausschusses DER WPA-AUSSCHUSS – gestützt
auf das am 29. August 2009 in Grand Baie unterzeichnete und seit dem
14. Mai 2012 vorläufig angewandte Interimsabkommen zur Festlegung eines
Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des
östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere
auf Artikel 64, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Nach dem Abkommen legt der WPA-Ausschuss die Regeln
für seine Organisation und Arbeitsweise fest. (2)
Der WPA-Ausschuss wird bei der Wahrnehmung seiner
Aufgaben von dem nach Artikel 41 des Protokolls 1 des Abkommens
eingesetzten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen und von dem nach
Artikel 52 des Interimsabkommens eingerichteten gemeinsamen
Entwicklungsausschuss unterstützt – BESCHLIESST: Artikel 1 1. Die Geschäftsordnung des WPA-Ausschusses ist in Anhang I
festgelegt, die Geschäftsordnung des Ausschusses für Zusammenarbeit im
Zollwesen in Anhang II und die Geschäftsordnung des gemeinsamen
Entwicklungsausschusses in Anhang III. 2. Die genannten
Geschäftsordnungen lassen im Abkommen vorgesehene oder gegebenenfalls vom WPA-Ausschuss
erlassene besondere Bestimmungen unberührt. Artikel 2 Dieser
Beschluss tritt am […] in Kraft. Geschehen
zu (Ort), am (Datum).
ANHANG I GESCHÄFTSORDNUNG des mit dem Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des
südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten WPA-AUSSCHUSSES Artikel 1 Geltungsbereich Die Geschäftsordnung in diesem Anhang gilt für
alle Sitzungen des WPA-Ausschusses. Artikel 2 Zusammensetzung und Vorsitz 1. Der WPA-Ausschuss setzt sich
aus Vertretern der EU-Vertragspartei einerseits und Vertretern der
Unterzeichnerstaaten des östlichen und des südlichen Afrika
(„ESA-Unterzeichnerstaaten“)[2]
andererseits, jeweils auf Ministerebene oder auf Ebene hoher Beamter, zusammen. 2. Die in der Geschäftsordnung
verwendete Bezeichnung „Vertragsparteien“ ist im Sinne des Artikels 61 des
Abkommens zu verstehen. 3. Der Vorsitz im WPA-Ausschuss
auf Ministerebene wird von einem Vertreter der Europäischen Union und einem
Vertreter der ESA-Staaten gemeinsam geführt. Den gemeinsamen Vorsitz im
WPA-Ausschuss auf Ebene hoher Beamter führen die hohen Beamten der Europäischen
Kommission im Namen der EU-Vertragspartei und die Vertreter der
ESA-Unterzeichnerstaaten, bei denen es sich in der Regel um hohe Beamte
handelt. Die ESA-Unterzeichnerstaaten wechseln sich untereinander beim Vorsitz
jährlich ab. Artikel 3 Beobachter 1. Vertreter des Gemeinsamen
Markts für das Östliche und Südliche Afrika (COMESA) und Vertreter der
Kommission für den Indischen Ozean (IOC) werden aufgefordert, an den Sitzungen
des WPA-Ausschusses als Beobachter teilzunehmen. 2. Den Vertretern des COMESA und
der IOC werden alle Sitzungen des WPA-Ausschusses vom Sekretär des
WPA-Ausschusses notifiziert, so dass sie als Beobachter teilnehmen können. 3. Die Vertragsparteien können
gemeinsam beschließen, ad-hoc zusätzliche Beobachter einzuladen. Diese
Beobachter können auf Einladung eines der beiden Vorsitzenden und nach
Zustimmung des WPA-Ausschusses an der Sitzung teilnehmen. 4. Der WPA-Ausschuss kann
festlegen, dass Beobachtern der Zugang zu Teilen von Sitzungen, in denen
sensible Fragen behandelt werden, verwehrt bleibt. Artikel 4 Sitzungen 1. Der WPA-Ausschuss tritt
einmal jährlich oder, wenn die Umstände dies erfordern, nach Vereinbarung der
Vertragsparteien zusammen. Sofern beide Vertragsparteien zustimmen, können die
Sitzungen des WPA-Ausschusses per Video- oder Telekonferenz abgehalten werden. In
diesem Fall trägt jede Vertragspartei ihre jeweiligen Kosten für die Sitzung
per Video- oder Telekonferenz, sofern nichts anderes vereinbart wird. 2. Termin und Ort der Sitzungen
des WPA-Ausschusses werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart. 3. Die Sitzungen des
WPA-Ausschusses werden von seinem Sekretär einberufen. Artikel 5 Delegationen Vor jeder Sitzung
teilen die ESA-Staaten und die EU-Vertragspartei den beiden Vorsitzenden des
WPA-Ausschusses die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegationen mit. Artikel 6 Sekretariat 1. Die Funktion des Sekretärs
des WPA-Ausschusses wird abwechselnd von Beamten der Europäischen Kommission
und der ESA-Unterzeichnerstaaten für einen Zeitraum von zwölf Monaten
wahrgenommen. Der ESA-Unterzeichnerstaat kann vom COMESA-Sekretariat
unterstützt werden. 2. Der erste Turnus beginnt am
Tag der ersten Sitzung des mit dem Abkommen eingesetzten WPA-Ausschusses und
endet am 31. Dezember des Folgejahres. Das Sekretariat des WPA-Ausschusses
wird zuerst von einem Vertreter der Europäischen Kommission geführt. Die
ESA-Unterzeichnerstaaten nehmen die Funktion des Sekretariats im
Rotationsverfahren wahr. Artikel 7 Unterlagen Stützt sich der
WPA-Ausschuss bei seinen Beratungen auf schriftliche Unterlagen, so werden
diese mindestens 14 Tage vor Beginn der Sitzung von seinem Sekretär
nummeriert und als Unterlagen des WPA-Ausschusses verteilt. Artikel 8 Schriftverkehr 1. Der für den WPA-Ausschuss
bestimmte Schriftverkehr ist an den Sekretär des WPA-Ausschusses zu richten. 2. Der Sekretär trägt dafür
Sorge, dass der für den WPA-Ausschuss bestimmte Schriftverkehr an die beiden
Vorsitzenden des Ausschusses weitergeleitet und gegebenenfalls als Unterlagen
gemäß Artikel 7 der Geschäftsordnung verteilt wird. 3. Der Sekretär übermittelt den
von den beiden Vorsitzenden des WPA-Ausschusses ausgehenden Schriftverkehr an
die Vertragsparteien und verteilt gegebenenfalls die Unterlagen gemäß
Artikel 7 der Geschäftsordnung. Artikel 9 Tagesordnung 1. Der Sekretär des
WPA-Ausschusses erstellt auf der Grundlage von Vorschlägen der Vertragsparteien
für jede Sitzung eine vorläufige erläuterte Tagesordnung. Sie wird den
Vertragsparteien spätestens drei Wochen vor Beginn der Sitzung vom
Sekretär des WPA-Ausschusses übermittelt. 2. Die vorläufige erläuterte
Tagesordnung enthält die Punkte, für die dem Sekretär spätestens einen Monat
vor Beginn der Sitzung ein Aufnahmeantrag zugegangen ist, wobei nur diejenigen
Punkte in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden, für die dem Sekretär
spätestens am Tag der Versendung der vorläufigen Tagesordnung die Unterlagen
zugegangen sind. 3. Die Tagesordnung wird vom
WPA-Ausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Punkte, die nicht auf der
vorläufigen Tagesordnung stehen, können auf die Tagesordnung gesetzt werden,
sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren. 4. Die beiden Vorsitzenden
können im Einvernehmen mit den Vertragsparteien zwecks Unterrichtung über
spezifische Themen Sachverständige zu den Sitzungen des WPA-Ausschusses
einladen. 5. Der Sekretär kann die in
Absatz 1 genannte Frist im Einvernehmen mit den Vertragsparteien
verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden. Artikel 10 Protokoll 1. Der Sekretär fertigt nach
jeder Sitzung so rasch wie möglich, in der Regel binnen eines Monats, einen
Protokollentwurf an. 2. Das Protokoll enthält in der
Regel eine Zusammenfassung der einzelnen Tagesordnungspunkte, gegebenenfalls
unter Angabe: a) aller dem WPA-Ausschuss vorgelegten
Unterlagen, b) aller Stellungnahmen, die von Mitgliedern
des WPA-Ausschusses zu Protokoll gegeben wurden, c) der gefassten Beschlüsse, der
ausgesprochenen Empfehlungen, der verabschiedeten Stellungnahmen und der
angenommenen Schlussfolgerungen zu den einzelnen Punkten. 3. Das Protokoll enthält ferner
eine Liste der Teilnehmer der Sitzung des WPA-Ausschusses und gegebenenfalls
eine Liste der Beobachter. 4. Die Genehmigung des
Protokolls wird binnen zwei Monaten nach der Sitzung von den
ESA-Unterzeichnerstaaten und der EU schriftlich bestätigt. Nach seiner
Genehmigung wird das Protokoll vom Sekretär unterzeichnet. Jedem
ESA-Unterzeichnerstaat und der EU-Vertragspartei wird eine Originalausfertigung
zugeleitet. Artikel 11 Beschlüsse und Empfehlungen 1. Der WPA-Ausschuss nimmt seine
Beschlüsse und Empfehlungen einvernehmlich an. 2. Der WPA-Ausschuss kann
beschließen, dem AKP-EU-Ministerrat gemäß Artikel 15 des Cotonou-Abkommens
Fragen zu übermitteln, die sich im Rahmen des Abkommens ergeben und von
allgemeinem Interesse für die AKP-Staaten und die EU-Vertragspartei sind. 3. Zwischen den Sitzungen kann
der WPA-Ausschuss im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen, sofern die
beiden Vertragsparteien dies vereinbaren. Das schriftliche Verfahren ist ein
Notenwechsel zwischen den Vertragsparteien. 4. Die Beschlüsse und Empfehlungen
des WPA-Ausschusses tragen die Überschrift „Beschluss“ beziehungsweise
„Empfehlung“, gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie
der Bezeichnung ihres Gegenstands. In jedem Beschluss wird das Datum seines
Inkrafttretens angegeben. 5. Die vom WPA-Ausschuss
angenommen Beschlüsse werden von einem Vertreter der Europäischen Kommission im
Namen der EU-Vertragspartei und von einem Vertreter der ESA-Staaten als
authentisch bestätigt. 6. Die Beschlüsse und
Empfehlungen werden den Vertragsparteien als Unterlagen des WPA-Ausschusses
übermittelt. Artikel 12 Öffentlichkeit 1. Sofern nichts anderes
beschlossen wird, sind die Sitzungen des WPA-Ausschusses nicht öffentlich. 2. Jede Vertragspartei kann
beschließen, die Beschlüsse oder Empfehlungen des WPA-Ausschusses in ihrer
amtlichen Veröffentlichung zu veröffentlichen. Artikel 13 Sprachenregelung 1. Die Arbeitssprachen des
WPA-Ausschusses sind die den Vertragsparteien gemeinsamen Amtssprachen,
Englisch und Französisch. 2. Der WPA-Ausschuss stützt sich
bei seinen Beratungen und bei der Annahme von Beschlüssen auf Unterlagen und
Vorschläge, die soweit möglich in den beiden in Absatz 1 genannten
Sprachen abgefasst sind. Beschlüsse und Empfehlungen werden in beiden in
Absatz 1 genannten Sprachen vorgelegt. Artikel 14 Kosten 1. Die Vertragsparteien tragen
die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und
Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des
WPA-Ausschusses entstehen. 2. Die Kosten für die
Organisation der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden
von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet. 3. Die Kosten für
Dolmetschdienste in den Sitzungen und für die Übersetzung der Unterlagen werden
von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet. Die Kosten für
Dolmetschdienste und für die Übersetzung von Unterlagen in andere oder aus
anderen Amtssprachen der Europäischen Union werden von der EU-Vertragspartei
getragen. Artikel 15 Änderung
der Geschäftsordnung Die Geschäftsordnung kann nach den
Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 1 geändert werden. ANHANG II GESCHÄFTSORDNUNG des mit dem Interimsabkommen zur Festlegung
eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des
östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten AUSSCHUSSES FÜR
ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN Artikel 1 Geltungsbereich Die Geschäftsordnung in diesem Anhang gilt für
alle Sitzungen des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen. Artikel 2 Aufgabe
des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen Der Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen
wird nach Artikel 41 des Protokolls 1 des Abkommens eingesetzt. Er
befasst sich auch mit allen Angelegenheiten, die ihm vom WPA-Ausschuss
übertragen werden. Artikel 3 Zusammensetzung und Vorsitz 1. Der Ausschuss für
Zusammenarbeit im Zollwesen setzt sich aus Vertretern der EU-Vertragspartei
einerseits und Vertretern der ESA-Unterzeichnerstaaten[3] andererseits zusammen. 2. Die in der Geschäftsordnung
verwendete Bezeichnung „Vertragsparteien“ ist im Sinne des Artikels 61 des
Abkommens zu verstehen. 3. Der Vorsitz im Ausschuss für
Zusammenarbeit im Zollwesen wird von einem Vertreter der Europäischen
Kommission und einem Vertreter der ESA-Staaten gemeinsam geführt. Die
ESA-Unterzeichnerstaaten wechseln sich untereinander beim Vorsitz jährlich ab. Artikel 4 Beobachter 1. Vertreter des Gemeinsamen
Markts für das Östliche und Südliche Afrika (COMESA) und Vertreter der Kommission
für den Indischen Ozean (IOC) werden aufgefordert, an den Sitzungen des
Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen als Beobachter teilzunehmen. 2. Den Vertretern des COMESA und
der IOC werden alle Sitzungen des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen
vom Sekretär des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen notifiziert, so
dass sie als Beobachter teilnehmen können. 3. Die Vertragsparteien können
gemeinsam beschließen, ad-hoc zusätzliche Beobachter einzuladen. Diese
Beobachter können auf Einladung eines der beiden Vorsitzenden und nach
Zustimmung des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen an der Sitzung
teilnehmen. 4. Der Ausschuss für
Zusammenarbeit im Zollwesen kann festlegen, dass Beobachtern der Zugang zu
Teilen von Sitzungen, in denen sensible Fragen behandelt werden, verwehrt
bleibt. Artikel 5 Sitzungen 1. Sofern im Abkommen nichts
anderes bestimmt ist, tritt der Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen auf
Antrag einer Vertragspartei zusammen. Wenn beide Vertragsparteien zustimmen,
können die Sitzungen des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen per Video-
oder Telekonferenz abgehalten werden. In diesem Fall trägt jede Vertragspartei
ihre jeweiligen Kosten für die Sitzung per Video- oder Telekonferenz, sofern
nichts anderes vereinbart wird. 2. Termin und Ort der Sitzungen
des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen werden von den beiden
Vertragsparteien vereinbart. 3. Die Sitzungen des Ausschusses
für Zusammenarbeit im Zollwesen werden von seinem Sekretär einberufen. Artikel 6 Delegationen Vor
jeder Sitzung teilen die ESA-Staaten und die Europäische Union den beiden
Vorsitzenden des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen die
voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegationen mit. Artikel 7 Sekretariat Die Funktion des Sekretärs des Ausschusses für
Zusammenarbeit im Zollwesen wird abwechselnd von Beamten der Europäischen
Kommission und der ESA-Staaten für einen Zeitraum von zwölf Monaten
wahrgenommen. Der ESA-Unterzeichnerstaat kann vom COMESA-Sekretariat unterstützt
werden. Dieser Zeitraum deckt sich mit dem Zeitraum, in dem das Sekretariat des
WPA-Ausschusses von der Europäischen Union beziehungsweise den ESA-Staaten
geführt wird. Die ESA-Unterzeichnerstaaten nehmen die Funktion des Sekretariats
im Rotationsverfahren wahr. Artikel 8 Unterlagen Stützt
sich der Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen bei seinen Beratungen auf
schriftliche Unterlagen, so werden diese mindestens 14 Tage vor Beginn der
Sitzung von seinem Sekretär nummeriert und als Unterlagen des Ausschusses für
Zusammenarbeit im Zollwesen verteilt. Artikel 9 Schriftverkehr 1. Der für den Ausschuss für
Zusammenarbeit im Zollwesen bestimmte Schriftverkehr ist an den Sekretär des
Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen zu richten. 2. Der Sekretär trägt dafür
Sorge, dass der für den Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen bestimmte
Schriftverkehr an die beiden Vorsitzenden des Ausschusses weitergeleitet und
gegebenenfalls als Unterlagen gemäß Artikel 8 der Geschäftsordnung
verteilt wird. 3. Der Sekretär übermittelt den
von den beiden Vorsitzenden des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen
ausgehenden Schriftverkehr an die Vertragsparteien und verteilt gegebenenfalls
die Unterlagen gemäß Artikel 8 der Geschäftsordnung. Artikel 10 Tagesordnung 1. Der Sekretär des Ausschusses
für Zusammenarbeit im Zollwesen erstellt auf der Grundlage von Vorschlägen der
Vertragsparteien für jede Sitzung eine vorläufige erläuterte Tagesordnung. Sie
wird den Vertragsparteien spätestens drei Wochen vor Beginn der Sitzung
vom Sekretär des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen übermittelt. 2. Die vorläufige erläuterte
Tagesordnung enthält die Punkte, für die dem Sekretär spätestens einen Monat
vor Beginn der Sitzung ein Aufnahmeantrag zugegangen ist, wobei nur diejenigen
Punkte in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden, für die dem Sekretär
spätestens am Tag der Versendung der vorläufigen Tagesordnung die Unterlagen
zugegangen sind. 3. Die Tagesordnung wird vom
Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen zu Beginn jeder Sitzung angenommen.
Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können auf die
Tagesordnung gesetzt werden, sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren. 4. Die beiden Vorsitzenden
können im Einvernehmen mit den Vertragsparteien zwecks Unterrichtung über
spezifische Themen Sachverständige zu den Sitzungen des Ausschusses für
Zusammenarbeit im Zollwesen einladen. 5. Der Sekretär kann die in
Absatz 1 genannte Frist im Einvernehmen mit den Vertragsparteien
verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden. Artikel 11 Protokoll 1. Der Sekretär fertigt nach
jeder Sitzung so rasch wie möglich, in der Regel binnen eines Monats, einen
Protokollentwurf an. 2. Das Protokoll enthält in der
Regel eine Zusammenfassung der einzelnen Tagesordnungspunkte, gegebenenfalls
unter Angabe: a) aller dem Ausschuss für Zusammenarbeit im
Zollwesen vorgelegten Unterlagen, b) aller Stellungnahmen, die von Mitgliedern
des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen zu Protokoll gegeben wurden, c) der gefassten Beschlüsse, der
ausgesprochenen Empfehlungen, der verabschiedeten Stellungnahmen und der
angenommenen Schlussfolgerungen zu den einzelnen Punkten. 3. Das Protokoll enthält ferner
eine Liste, in der die Teilnehmer der Sitzung des Ausschusses für Zusammenarbeit
im Zollwesen sowie etwaige Beobachter aufgeführt sind. 4. Die Genehmigung des
Protokolls wird binnen zwei Monaten nach der Sitzung von den
ESA-Unterzeichnerstaaten und der EU schriftlich bestätigt. Nach seiner
Genehmigung wird das Protokoll vom Sekretär unterzeichnet. Jedem
ESA-Unterzeichnerstaat und der EU-Vertragspartei wird eine Originalausfertigung
zugeleitet. Artikel 12 Beschlüsse und Empfehlungen 1. Der Ausschuss für
Zusammenarbeit im Zollwesen nimmt seine Beschlüsse und Empfehlungen einvernehmlich
an. 2. Zwischen den Sitzungen kann
der Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen im schriftlichen Verfahren
Beschlüsse und Empfehlungen annehmen, sofern die beiden Vertragsparteien dies
vereinbaren. Das schriftliche Verfahren ist ein Notenwechsel zwischen den
Vertragsparteien. 3. Die Beschlüsse oder
Empfehlungen des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen tragen die
Überschrift „Beschluss“ beziehungsweise „Empfehlung“, gefolgt von der laufenden
Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. In
jedem Beschluss wird das Datum seines Inkrafttretens angegeben. 4. Die vom Ausschuss für
Zusammenarbeit im Zollwesen angenommen Beschlüsse und Empfehlungen werden von
einem Vertreter der Europäischen Kommission im Namen der EU-Vertragspartei und
von einem Vertreter der ESA-Staaten als authentisch bestätigt. 5. Die Beschlüsse und
Empfehlungen werden den Vertragsparteien und dem WPA-Ausschuss als Unterlagen
des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen übermittelt. Artikel 13 Öffentlichkeit 1. Sofern nichts anderes
beschlossen wird, sind die Sitzungen des Ausschusses für Zusammenarbeit im
Zollwesen nicht öffentlich. 2. Jede Vertragspartei kann
beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Ausschusses für Zusammenarbeit
im Zollwesen in ihrer amtlichen Veröffentlichung zu veröffentlichen. Artikel 14 Sprachenregelung 1. Die Arbeitssprachen des
Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen sind die den Vertragsparteien
gemeinsamen Amtssprachen, Englisch und Französisch. 2. Der Ausschuss für
Zusammenarbeit im Zollwesen stützt sich bei seinen Beratungen und bei der
Annahme von Beschlüssen auf Unterlagen und Vorschläge, die soweit möglich in
den beiden in Absatz 1 genannten Sprachen abgefasst sind. Beschlüsse und
Empfehlungen werden in beiden in Absatz 1 genannten Sprachen vorgelegt. Artikel 15 Kosten 1. Die Vertragsparteien tragen
die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und
Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des
Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen entstehen. 2. Die Kosten für die
Organisation der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden
von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet. 3. Die Kosten für
Dolmetschdienste in den Sitzungen und für die Übersetzung der Unterlagen werden
von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet. Die Kosten für
Dolmetschdienste und für die Übersetzung von Unterlagen in andere oder aus
anderen Amtssprachen der Europäischen Union werden von der EU-Vertragspartei
getragen. Artikel 16 Berichterstattung Der Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen
untersteht dem WPA-Ausschuss und erstattet ihm Bericht. Artikel 17 Änderung
der Geschäftsordnung Die Geschäftsordnung kann vom WPA-Ausschuss
geändert werden. Der Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen kann dem
WPA-Ausschuss Empfehlungen vorlegen, in denen Änderungen der Geschäftsordnung
vorgeschlagen werden. ANHANG III GESCHÄFTSORDNUNG des mit dem Interimsabkommen zur Festlegung
eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des
östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten GEMEINSAMEN
ENTWICKLUNGSAUSSCHUSSES Artikel 1 Geltungsbereich Die Geschäftsordnung in diesem Anhang gilt für
alle Sitzungen des gemeinsamen Entwicklungsausschusses. Artikel 2 Aufgabe
des gemeinsamen Entwicklungsausschusses Der gemeinsame Entwicklungsausschuss wird als
Unterausschuss des WPA-Ausschusses eingerichtet. Im Einklang mit
Artikel 52 des Interimsabkommens erörtert er Fragen der
Entwicklungszusammenarbeit, die im Zusammenhang mit der Durchführung des
Interimsabkommens stehen. Artikel 3 Zusammensetzung und Vorsitz 1. Der gemeinsame
Entwicklungsausschuss setzt sich aus Vertretern der EU-Vertragspartei
einerseits und Vertretern der ESA-Staaten andererseits zusammen. 2. Die in der Geschäftsordnung
verwendete Bezeichnung „Vertragsparteien“ ist im Sinne des Artikels 61 des
Abkommens zu verstehen. 3. Der Vorsitz im gemeinsamen Entwicklungsausschuss
wird von einem Vertreter der Europäischen Kommission und einem Vertreter der
ESA-Staaten gemeinsam geführt. Die ESA-Unterzeichnerstaaten wechseln sich
untereinander beim Vorsitz jährlich ab. Artikel 4 Beobachter 1. Vertreter des Gemeinsamen
Markts für das Östliche und Südliche Afrika (COMESA) und Vertreter der
Kommission für den Indischen Ozean (IOC) werden aufgefordert, an den Sitzungen
des gemeinsamen Entwicklungsausschusses als Beobachter teilzunehmen. 2. Den Vertretern des COMESA und
der IOC werden alle Sitzungen des gemeinsamen Entwicklungsausschusses vom
Sekretär des gemeinsamen Entwicklungsausschusses notifiziert, so dass sie als
Beobachter teilnehmen können. 3. Die Vertragsparteien können
gemeinsam beschließen, ad-hoc zusätzliche Beobachter einzuladen. Diese
Beobachter können auf Einladung der beiden Vorsitzenden und nach Zustimmung des
gemeinsamen Entwicklungsausschusses an der Sitzung teilnehmen. 4. Der gemeinsame
Entwicklungsausschuss kann festlegen, dass Beobachtern der Zugang zu Teilen von
Sitzungen, in denen sensible Fragen behandelt werden, verwehrt bleibt. Artikel 5 Sitzungen 1. Sofern im Abkommen nichts
anderes bestimmt ist, tritt der gemeinsame Entwicklungsausschuss auf Antrag
einer Vertragspartei zusammen. Wenn beide Vertragsparteien zustimmen, können
die Sitzungen des gemeinsamen Entwicklungsausschusses per Video- oder
Telekonferenz abgehalten werden. In diesem Fall trägt jede Vertragspartei ihre
jeweiligen Kosten für die Sitzung per Video- oder Telekonferenz, sofern nichts
anderes vereinbart wird. 2. Termin und Ort der Sitzungen
des gemeinsamen Entwicklungsausschusses werden von den beiden Vertragsparteien
vereinbart. 3. Die Sitzungen des gemeinsamen
Entwicklungsausschusses werden von seinem Sekretär einberufen. Artikel 6 Delegationen Vor
jeder Sitzung teilen die ESA-Staaten und die Europäische Union den beiden
Vorsitzenden des gemeinsamen Entwicklungsausschusses die voraussichtliche
Zusammensetzung ihrer Delegationen mit. Artikel 7 Sekretariat Die Funktion des Sekretärs des gemeinsamen
Entwicklungsausschusses wird abwechselnd von Beamten der Europäischen
Kommission und der ESA-Staaten für einen Zeitraum von zwölf Monaten
wahrgenommen. Der ESA-Unterzeichnerstaat kann vom COMESA-Sekretariat
unterstützt werden. Dieser Zeitraum deckt sich mit dem Zeitraum, in dem das
Sekretariat des WPA-Ausschusses von der Europäischen Union beziehungsweise den
ESA-Staaten geführt wird. Die ESA-Unterzeichnerstaaten nehmen die Funktion des
Sekretariats im Rotationsverfahren wahr. Artikel 8 Unterlagen Stützt
sich der gemeinsame Entwicklungsausschuss bei seinen Beratungen auf
schriftliche Unterlagen, so werden diese mindestens 14 Tage vor Beginn der
Sitzung von seinem Sekretär nummeriert und als Unterlagen des gemeinsamen
Entwicklungsausschusses verteilt. Artikel 9 Schriftverkehr 1. Der für den gemeinsamen
Entwicklungsausschuss bestimmte Schriftverkehr ist an den Sekretär des
gemeinsamen Entwicklungsausschusses zu richten. 2. Der Sekretär trägt dafür
Sorge, dass der für den gemeinsamen Entwicklungsausschuss bestimmte
Schriftverkehr an die beiden Vorsitzenden des Ausschusses weitergeleitet und
gegebenenfalls als Unterlagen gemäß Artikel 8 der Geschäftsordnung
verteilt wird. 3. Der Sekretär übermittelt den
von den beiden Vorsitzenden des gemeinsamen Entwicklungsausschusses ausgehenden
Schriftverkehr an die Vertragsparteien und verteilt gegebenenfalls die
Unterlagen gemäß Artikel 8 der Geschäftsordnung. Artikel 10 Tagesordnung 1. Der Sekretär des gemeinsamen
Entwicklungsausschusses erstellt auf der Grundlage von Vorschlägen der
Vertragsparteien für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung. Sie wird den
Vertragsparteien spätestens drei Wochen vor Beginn der Sitzung vom
Sekretär des gemeinsamen Entwicklungsausschusses übermittelt. 2. Die vorläufige Tagesordnung
enthält die Punkte, für die dem Sekretär spätestens einen Monat vor Beginn der
Sitzung ein Aufnahmeantrag zugegangen ist, wobei nur diejenigen Punkte in die
vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden, für die dem Sekretär spätestens am
Tag der Versendung der vorläufigen Tagesordnung die Unterlagen zugegangen sind. 3. Die Tagesordnung wird vom
gemeinsamen Entwicklungsausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Punkte,
die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können auf die Tagesordnung
gesetzt werden, sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren. 4. Die beiden Vorsitzenden
können im Einvernehmen mit den Vertragsparteien zwecks Unterrichtung über
spezifische Themen Sachverständige zu den Sitzungen des gemeinsamen
Entwicklungsausschusses einladen. 5. Der Sekretär kann die in
Absatz 1 genannte Frist im Einvernehmen mit den Vertragsparteien
verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden. Artikel 11 Protokoll 1. Der Sekretär fertigt nach
jeder Sitzung so rasch wie möglich, in der Regel binnen eines Monats, einen
Protokollentwurf an. 2. Das Protokoll enthält in der
Regel eine Zusammenfassung der einzelnen Tagesordnungspunkte, gegebenenfalls
unter Angabe: a) aller dem gemeinsamen
Entwicklungsausschuss vorgelegten Unterlagen, b) aller Stellungnahmen, die von Mitgliedern
des gemeinsamen Entwicklungsausschusses zu Protokoll gegeben wurden, c) der gefassten Beschlüsse, der
ausgesprochenen Empfehlungen, der verabschiedeten Stellungnahmen und der
angenommenen Schlussfolgerungen zu den einzelnen Punkten. 3. Das Protokoll enthält ferner
eine Liste der Teilnehmer der Sitzung des gemeinsamen Entwicklungsausschusses
und gegebenenfalls eine Liste der Beobachter. 4. Die Genehmigung des
Protokolls wird binnen zwei Monaten nach der Sitzung von den
ESA-Unterzeichnerstaaten und der EU schriftlich bestätigt. Nach seiner
Genehmigung wird das Protokoll vom Sekretär unterzeichnet. Jedem
ESA-Unterzeichnerstaat und der EU-Vertragspartei wird eine Originalausfertigung
zugeleitet. Artikel 12 Empfehlungen 1. Der gemeinsame
Entwicklungsausschuss nimmt seine Empfehlungen einvernehmlich an. 2. Zwischen den Sitzungen kann
der gemeinsame Entwicklungsausschuss im schriftlichen Verfahren Empfehlungen
annehmen, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren. Das schriftliche
Verfahren ist ein Notenwechsel zwischen den Vertragsparteien. 3. Die Empfehlungen des
gemeinsamen Entwicklungsausschusses tragen die Überschrift „Empfehlung“,
gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung
ihres Gegenstands. 4. Die vom gemeinsamen
Entwicklungsausschuss angenommen Empfehlungen werden von einem Vertreter der
Europäischen Kommission im Namen der EU-Vertragspartei und von einem Vertreter
der ESA-Staaten als authentisch bestätigt. 5. Die Empfehlungen werden den
Vertragsparteien als Unterlagen des gemeinsamen Entwicklungsausschusses
übermittelt und dem WPA-Ausschuss zur Prüfung unterbreitet. Artikel 13 Öffentlichkeit Sofern nichts
anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des gemeinsamen Entwicklungsausschusses
nicht öffentlich. Artikel 14 Sprachenregelung 1. Die Arbeitssprachen des
gemeinsamen Entwicklungsausschusses sind die den Vertragsparteien gemeinsamen
Amtssprachen, Englisch und Französisch. 2. Der gemeinsame
Entwicklungsausschuss stützt sich bei seinen Beratungen und bei der Aussprache
von Empfehlungen auf Unterlagen und Vorschläge, die soweit möglich in den
beiden in Absatz 1 genannten Sprachen abgefasst sind. Empfehlungen werden
in beiden in Absatz 1 genannten Sprachen vorgelegt. Artikel 15 Kosten 1. Die Vertragsparteien tragen
die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und
Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des
gemeinsamen Entwicklungsausschusses entstehen. 2. Die Kosten für die Organisation
der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der
Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet. 3. Die Kosten für
Dolmetschdienste in den Sitzungen und für die Übersetzung der Unterlagen werden
von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet. Die Kosten für
Dolmetschdienste und für die Übersetzung von Unterlagen in andere oder aus
anderen Amtssprachen der Europäischen Union werden von der EU-Vertragspartei
getragen. Artikel 16 Berichterstattung Der gemeinsame Entwicklungsausschuss
untersteht dem WPA-Ausschuss und erstattet ihm Bericht. Artikel 17 Änderung
der Geschäftsordnung Die Geschäftsordnung kann vom WPA-Ausschuss
geändert werden. Der gemeinsame Entwicklungsausschuss kann dem WPA-Ausschuss
Empfehlungen vorlegen, in denen Änderungen der Geschäftsordnung vorgeschlagen
werden. VEREINFACHTER FINANZBOGEN (für alle allgemein verbindlichen internen Beschlüsse des Kollegiums
mit Auswirkungen auf die Humanressourcen oder Verwaltungsausgaben, sofern kein
anderer Finanzbogen vorgeschrieben ist – Art. 23 der Internen
Vorschriften) 1. Bezeichnung
des Beschlussentwurfs: Beschluss des Rates über den Standpunkt der Europäischen Union zu den
Geschäftsordnungen des WPA-Ausschusses, des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen
und des gemeinsamen Entwicklungsausschusses, die im Interimsabkommen zur
Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen
Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits vorgesehen sind 2. Politikbereich(e)
und Tätigkeit(en) in der ABB-Struktur: 20 - Handelspolitik 3. Rechtsgrundlage: x Verwaltungsautonomie ¨ Sonstiges (bitte
angeben):______________ 4. Begründung
und Beschreibung des Beschlussentwurfs: Der Beschluss bezieht sich auf die Sitzungen und die Arbeitsweise von
im Rahmen des Interims-WPA zu schaffenden Einrichtungen. Die Sitzungen der
Einrichtungen werden im Hinblick auf die Überwachung der Durchführung des
Abkommens organisiert. 5. Dauer und geschätzte
finanzielle Auswirkungen: 5.1. Geltungsdauer: ¨ Beschluss mit befristeter Geltungsdauer: Beschluss gilt vom
[Datum des Inkrafttretens] bis zum [Ablaufdatum] x Beschluss mit unbefristeter Geltungsdauer, der am [Tag des
Erlasses dieses Beschlusses] in Kraft tritt 5.2. Geschätzte finanzielle Auswirkung: Der Beschlussentwurf führt zu ¨ Einsparungen x zusätzlichen Kosten (bitte die betreffende(n) Rubrik(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens angeben): Rubrik 5 – Verwaltungsausgaben 5.3. Finanzierungsbeteiligung
Dritter: Sieht der Vorschlag eine Kofinanzierung
durch die Mitgliedstaaten oder sonstige Einrichtungen vor (bitte angeben), so
ist, soweit bekannt, der geschätzte Betrag der Kofinanzierung anzugeben. in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Jahr N+4 || Jahr N+5 || Jahr N+6 || Insgesamt Geldgeber / kofinanzierende Organisation || || || || || || || || Kofinanzierung INSGESAMT || || || || || || || || 5.4. Erklärung und Begründung der
Zahlenangaben: Die
durchschnittlichen Personalkosten sind auf der folgenden Website (unten)
abrufbar: http://www.cc.cec/budg/pre/legalbasis/pre-040-020_preparation_en.html 6. Vereinbarkeit mit dem
mehrjährigen Finanzrahmen: x Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar. ¨ Der Vorschlag erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik
des mehrjährigen Finanzrahmens. ¨ Der Vorschlag erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[4]. 7. Auswirkungen der Einsparungen
oder zusätzlichen Kosten auf die Mittelzuweisung: ¨ Die erforderlichen Mittel können durch Umschichtung innerhalb der
Dienststellen verfügbar gemacht werden. x Die erforderlichen Mittel wurden der/den betreffenden
Dienststelle(n) bereits vorab zugewiesen. ¨ Die erforderlichen Mittel müssen im Rahmen der nächsten
Mittelzuweisung angefordert werden. Der Bedarf an Verwaltungsmitteln und
Humanressourcen wird aus den Mitteln gedeckt, die der für die Verwaltung der
Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der
jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. ANHANG GESCHÄTZTE
AUSWIRKUNGEN (Einsparungen oder zusätzliche Kosten) AUF DIE VERWALTUNGSMITTEL
UND HUMANRESSOURCEN VZÄ = Vollzeitäquivalent XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel
bzw. Politikbereich. in
Mio. EUR (3 Dezimalstellen) In VZÄ pro Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || INSGESAMT / jährliche Kosten N || N+1 || N+2 || N+3 || N+4 || N+5 || N+6 Rubrik 5 || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 0,2 || 0,03 || 0,2 || 0,03 || 0,2 || 0,03 || 0,2 || 0,03 || 0,2 || 0,03 || 0,2 || 0,03 || 0,2 || 0,03 || 0,2 || 0,21 XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || || || || || || || || || || || Externes Personal || XX 01 02 01 (Globaldotation) || || || || || || || || || || || || || || || || XX 01 02 02 (in den Delegationen) || || || || || || || || || || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme Rubrik 5 || 0,2 || 0,03 || 0,2 || 0,03 || 0,2 || 0,03 || 0,2 || 0,03 || 0,2 || 0,03 || 0,2 || 0,03 || 0,2 || 0,03 || 0,2 || 0,21 Außerhalb der Rubrik 5 || Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || || || || || || || || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || || || || || || || || || || || Externes Personal XX 01 04 yy || || || || || || || || || || || || || || || || - am Sitz der Kommission || || || || || || || || || || || || || || || || - in den Delegationen || || || || || || || || || || || || || || || || XX 01 05 02 (indirekte Forschung) || || || || || || || || || || || || || || || || 10 01 05 02 (direkte Forschung) || || || || || || || || || || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme außerhalb der Rubrik 5 || || || || || || || || || || || || || || || || INSGESAMT || 0,2 || 0,03 || 0,2 || 0,03 || 0,2 || 0,03 || 0,2 || 0,03 || 0,2 || 0,03 || 0,2 || 0,03 || 0,2 || 0,03 || 0,2 || 0,21 Der Bedarf an Verwaltungsmitteln und
Humanressourcen wird aus den Mitteln gedeckt, die der für die Verwaltung der
Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der
jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. Sonstige
Verwaltungsmittel XX steht für den
jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich. in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || INSGESAMT N || N+1 || N+2 || N+3 || N+4 || N+5 || N+6 Rubrik 5 || || || || || || || || Am Sitz der Kommission: || || || || || || || || XX 01 02 11 01 - Ausgaben für Dienstreisen und Repräsentationszwecke || 0,01 || 0,01 || 0,01 || 0,01 || 0,01 || 0,01 || 0,01 || 0,07 XX 01 02 11 02 - Ausgaben für Konferenzen und Sitzungen || 0,01 || 0,01 || 0,01 || 0,01 || 0,01 || 0,01 || 0,01 || 0,07 XX 01 02 11 03 - Ausschusssitzungen || || || || || || || || XX 01 02 11 04 - Untersuchungen und Konsultationen || || || || || || || || XX 01 03 01 03 - Ausstattung und Mobiliar || || || || || || || || XX 01 03 01 04 - Dienstleistungen und sonstige Betriebskosten || || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Übersetzungsdienstleistungen || 0,01 || 0,01 || 0,01 || 0,01 || 0,01 || 0,01 || 0,01 || 0,07 In den Delegationen: || || || || || || || || XX 01 02 12 01 - Ausgaben für Dienstreisen, Konferenzen und Repräsentationszwecke || || || || || || || || XX 01 02 12 02 - Berufliche Fortbildung des Personals in den Delegationen || || || || || || || || XX 01 03 02 01 - Kauf oder Miete von Gebäuden sowie Nebenkosten || || || || || || || || XX 01 03 02 02 - Ausstattung, Mobiliar, Bürobedarf und Dienstleistungen || || || || || || || || Zwischensumme Rubrik 5 || 0,03 || 0,03 || 0,03 || 0,03 || 0,03 || 0,03 || 0,03 || 0,21 Außerhalb der Rubrik 5 || || || || || || || || XX 01 04 yy – aus operativen Mitteln finanzierte technische und administrative Unterstützung ohne externes Personal (vormalige BA-Linien) || || || || || || || || - am Sitz der Kommission || || || || || || || || - in den Delegationen || || || || || || || || XX 01 05 03 - Sonstige Verwaltungsausgaben für die indirekte Forschung || || || || || || || || 10 01 05 03 - Sonstige Verwaltungsausgaben für die direkte Forschung || || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || || Zwischensumme außerhalb der Rubrik 5 || || || || || || || || INSGESAMT || 0,03 || 0,03 || 0,03 || 0,03 || 0,03 || 0,03 || 0,03 || 0,21 Der Bedarf an Verwaltungsmitteln und
Humanressourcen wird aus den Mitteln gedeckt, die der für die Verwaltung der
Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der
jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. [1] ABl. L 111 vom 24.4.2012, S. 1. [2] Madagaskar, Mauritius, die Seychellen und Simbabwe. [3] Madagaskar, Mauritius, die Seychellen und Simbabwe. [4] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen
Vereinbarung.