Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgrund des Beitritts Kroatiens /* COM/2013/073 final - 2013/0047 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS Dieser Vorschlag für eine Verordnung des Rates
wird aufgrund des bevorstehenden Beitritts der Republik Kroatien zur
Europäischen Union unterbreitet. Der Vertrag zwischen den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und der Republik Kroatien über den Beitritt der Republik
Kroatien zur Europäischen Union[1]
(nachstehend „Beitrittsvertrag“) wurde am 9. Dezember 2011 in Brüssel
unterzeichnet. Dieser Beitrittsvertrag wird gemäß seinem
Artikel 3 Absatz 3 am 1. Juli 2013 in Kraft treten, sofern alle
Ratifikationsurkunden vor diesem Tag hinterlegt worden sind. Nach Artikel 3 Absatz 4 des
Beitrittsvertrags können die Organe der Union vor dem Beitritt Maßnahmen
erlassen, die u. a. in Artikel 50 der Akte über die Bedingungen des
Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die
Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft[2] (nachstehend „Akte über die
Beitrittsbedingungen“) vorgesehen sind. Diese Maßnahmen treten nur
vorbehaltlich des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags und zum Zeitpunkt seines
Inkrafttretens in Kraft. Für den Fall, dass vor dem Beitritt erlassene
Rechtsakte der Organe aufgrund des Beitritts eine Anpassung erfordern und die
erforderlichen Anpassungen in der Akte über die Beitrittsbedingungen oder ihren
Anhängen nicht vorgesehen sind, bestimmt Artikel 50 der Akte, dass der Rat oder
die Kommission (sofern sie die ursprünglichen Rechtsakte erlassen hat) die
erforderlichen Rechtsakte erlässt. Um die gegenseitige Anerkennung von
Pflanzenschutzmitteln zu erleichtern, wurde die Union mit der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und
zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates[3] in Zonen mit vergleichbaren
landwirtschaftlichen, pflanzengesundheitlichen und ökologischen Bedingungen
unterteilt. In Anhang I der genannten Verordnung wird jeder Mitgliedstaat
für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln als zur Nord-, Mittel- oder Südzone
gehörig aufgeführt. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll Kroatien in
die Südzone in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen
werden. Kroatien sollte in die Liste der in die Südzone
eingeordneten Mitgliedstaaten in Anhang I der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 aufgenommen werden, da die landwirtschaftlichen,
pflanzengesundheitlichen und ökologischen Bedingungen dort insgesamt denen in den
anderen Ländern der Südzone – Bulgarien, Griechenland, Spanien, Frankreich,
Italien, Zypern, Malta und Portugal – gleichen. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Da es sich um einen Vorschlag rein technischer
Natur handelt, der keinerlei politische Aspekte beinhaltet, wären
Konsultationen interessierter Kreise oder Folgenabschätzungen nicht
zweckdienlich gewesen. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Die Rechtsgrundlage für den Vorschlag bildet
Artikel 50 der Akte über die Bedingungen für den Beitritt der Republik
Kroatien. Die Grundsätze der Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit werden vollständig eingehalten. Ein Tätigwerden der Union ist gemäß dem
Subsidiaritätsprinzip des Artikels 5 Absatz 3 EUV erforderlich,
da es sich um die technische Anpassung eines Unionsrechtsakts handelt. Der
Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Artikel 5
Absatz 4 EUV), da er nicht über das zur Erreichung des angestrebten Ziels
erforderliche Maß hinausgeht. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
Haushalt. 2013/0047 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates aufgrund des Beitritts Kroatiens DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über den Beitritt
Kroatiens, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4, gestützt auf die Akte über den Beitritt
Kroatiens, insbesondere auf Artikel 50, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Um insbesondere die Prüfung
von Anträgen auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und die Erteilung und
gegenseitige Anerkennung solcher Zulassungen in der Europäischen Union zu
erleichtern, werden die Mitgliedstaaten in Anhang I der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und
zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates[4] in Zonen mit vergleichbaren
landwirtschaftlichen, pflanzengesundheitlichen und ökologischen Bedingungen
(einschließlich der klimatischen Bedingungen) unterteilt. (2) Angesichts des Beitritts
Kroatiens zur Europäischen Union ist es erforderlich, Kroatien in die Liste der
in die Südzone eingeordneten Länder aufzunehmen, da die landwirtschaftlichen,
pflanzengesundheitlichen und ökologischen Bedingungen in Kroatien denen in
Bulgarien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Malta und
Portugal vergleichbar sind. (3) Anhang I der Verordnung
(EG) Nr. 1107/2009 sollte daher entsprechend geändert werden – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Anhang I der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert. Artikel 2 Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des
Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Kroatiens und zum Zeitpunkt
seines Inkrafttretens in Kraft. Diese
Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident/Die Präsidentin ANHANG Anhang I der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erhält folgende Fassung: „ANHANG I Festlegung
der Zonen für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 3
Absatz 17 Zone A — Norden Zu dieser Zone gehören folgende
Mitgliedstaaten: Dänemark, Estland, Finnland, Lettland,
Litauen, Schweden. Zone B — Mitte Zu dieser Zone gehören folgende
Mitgliedstaaten: Belgien, Deutschland, Irland, Luxemburg,
Niederlande, Österreich, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische
Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich. Zone C — Süden Zu dieser Zone gehören folgende
Mitgliedstaaten: Bulgarien, Frankreich, Griechenland, Italien,
Kroatien, Malta, Portugal, Spanien, Zypern.“ [1] ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 10. [2] ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 21. [3] ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1. [4] ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.