52013PC0073

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgrund des Beitritts Kroatiens /* COM/2013/073 final - 2013/0047 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

Dieser Vorschlag für eine Verordnung des Rates wird aufgrund des bevorstehenden Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union unterbreitet.

Der Vertrag zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Kroatien über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union[1] (nachstehend „Beitrittsvertrag“) wurde am 9. Dezember 2011 in Brüssel unterzeichnet.

Dieser Beitrittsvertrag wird gemäß seinem Artikel 3 Absatz 3 am 1. Juli 2013 in Kraft treten, sofern alle Ratifikationsurkunden vor diesem Tag hinterlegt worden sind.

Nach Artikel 3 Absatz 4 des Beitrittsvertrags können die Organe der Union vor dem Beitritt Maßnahmen erlassen, die u. a. in Artikel 50 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft[2] (nachstehend „Akte über die Beitrittsbedingungen“) vorgesehen sind. Diese Maßnahmen treten nur vorbehaltlich des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.

Für den Fall, dass vor dem Beitritt erlassene Rechtsakte der Organe aufgrund des Beitritts eine Anpassung erfordern und die erforderlichen Anpassungen in der Akte über die Beitrittsbedingungen oder ihren Anhängen nicht vorgesehen sind, bestimmt Artikel 50 der Akte, dass der Rat oder die Kommission (sofern sie die ursprünglichen Rechtsakte erlassen hat) die erforderlichen Rechtsakte erlässt.

Um die gegenseitige Anerkennung von Pflanzenschutzmitteln zu erleichtern, wurde die Union mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates[3] in Zonen mit vergleichbaren landwirtschaftlichen, pflanzengesundheitlichen und ökologischen Bedingungen unterteilt. In Anhang I der genannten Verordnung wird jeder Mitgliedstaat für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln als zur Nord-, Mittel- oder Südzone gehörig aufgeführt.

Mit dem vorliegenden Vorschlag soll Kroatien in die Südzone in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen werden.

Kroatien sollte in die Liste der in die Südzone eingeordneten Mitgliedstaaten in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen werden, da die landwirtschaftlichen, pflanzengesundheitlichen und ökologischen Bedingungen dort insgesamt denen in den anderen Ländern der Südzone – Bulgarien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Malta und Portugal – gleichen.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Da es sich um einen Vorschlag rein technischer Natur handelt, der keinerlei politische Aspekte beinhaltet, wären Konsultationen interessierter Kreise oder Folgenabschätzungen nicht zweckdienlich gewesen.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Die Rechtsgrundlage für den Vorschlag bildet Artikel 50 der Akte über die Bedingungen für den Beitritt der Republik Kroatien.

Die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit werden vollständig eingehalten.

Ein Tätigwerden der Union ist gemäß dem Subsidiaritätsprinzip des Artikels 5 Absatz 3 EUV erforderlich, da es sich um die technische Anpassung eines Unionsrechtsakts handelt. Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Artikel 5 Absatz 4 EUV), da er nicht über das zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderliche Maß hinausgeht.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.

2013/0047 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgrund des Beitritts Kroatiens

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 50,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Um insbesondere die Prüfung von Anträgen auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und die Erteilung und gegenseitige Anerkennung solcher Zulassungen in der Europäischen Union zu erleichtern, werden die Mitgliedstaaten in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates[4] in Zonen mit vergleichbaren landwirtschaftlichen, pflanzengesundheitlichen und ökologischen Bedingungen (einschließlich der klimatischen Bedingungen) unterteilt.

(2)       Angesichts des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union ist es erforderlich, Kroatien in die Liste der in die Südzone eingeordneten Länder aufzunehmen, da die landwirtschaftlichen, pflanzengesundheitlichen und ökologischen Bedingungen in Kroatien denen in Bulgarien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Malta und Portugal vergleichbar sind.

(3)       Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Kroatiens und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident/Die Präsidentin

ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

Festlegung der Zonen für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 3 Absatz 17

Zone A — Norden

Zu dieser Zone gehören folgende Mitgliedstaaten:

Dänemark, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Schweden.

Zone B — Mitte

Zu dieser Zone gehören folgende Mitgliedstaaten:

Belgien, Deutschland, Irland, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich.

Zone C — Süden

Zu dieser Zone gehören folgende Mitgliedstaaten:

Bulgarien, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Malta, Portugal, Spanien, Zypern.“

[1]               ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 10.

[2]               ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 21.

[3]               ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

[4]               ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.