Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Anpassung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen aufgrund des Beitritts Kroatiens /* COM/2013/063 final - 2013/0042 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS Dieser Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur
Anpassung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie
aus erneuerbaren Quellen wird aufgrund des bevorstehenden Beitritts der
Republik Kroatien zur Europäischen Union unterbreitet Der Vertrag über den Beitritt der Republik
Kroatien zur Europäischen Union[1]
wurde von allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik
Kroatien am 9. Dezember 2011 in Brüssel unterzeichnet. Nach Artikel 3 Absatz 3 des
Beitrittsvertrags tritt er am 1. Juli 2013 in Kraft, sofern alle
Ratifikationsurkunden vor diesem Tag hinterlegt worden sind. Nach Artikel 3 Absatz 4 des Vertrags
über den Beitritt der Republik Kroatien können die Organe der Union vor dem Beitritt
Maßnahmen erlassen, die unter anderem in Artikel 50 der Akte über die
Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien[2]
vorgesehen sind. Diese Maßnahmen treten nur vorbehaltlich des Inkrafttretens
des Beitrittsvertrags am Tag seines Inkrafttretens in Kraft. Für den Fall, dass vor
dem Beitritt erlassene Rechtsakte der Organe aufgrund des Beitritts eine
Anpassung erfordern und die erforderlichen Anpassungen in der Beitrittsakte
oder ihren Anhängen nicht vorgesehen sind, sieht Artikel 50 der
Beitrittsakte vor, dass der Rat oder die Kommission (sofern sie die
ursprünglichen Rechtsakte erlassen hat) die erforderlichen Rechtsakte erlässt. Unter Nummer 2 der Schlussakte[3] wird auf die politische
Einigung Bezug genommen, die von den Mitgliedstaaten und Kroatien in
Zusammenhang mit der Genehmigung des Beitrittsvertrags über einige von den
Organen vorzunehmende Anpassungen erzielt worden ist; die Hohen
Vertragsparteien des Vertrags über den Beitritt haben den Rat und die
Kommission ersucht, diese Anpassungen vor dem Beitritt gemäß Artikel 50
der Beitrittsakte anzunehmen, wobei erforderlichenfalls eine Ergänzung und
Aktualisierung erfolgt, um der Weiterentwicklung des Unionsrechts Rechnung zu
tragen. Im Bereich Energie sind – gemäß
Verhandlungskapitel 15 – nur bei der Richtlinie 2009/28/EG
zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen technische
Anpassungen erforderlich. Dieser Vorschlag ist Teil einer Reihe von
Vorschlägen der Kommission für verschiedene Richtlinien des Rates, in denen die
technischen Anpassungen der vom Rat sowie der vom Europäischen Parlament und
vom Rat gemeinsam erlassenen Richtlinien nach Verhandlungskapiteln getrennt
zusammengefasst sind. Diese Struktur soll den Mitgliedstaaten die Umsetzung der
Richtlinien in nationales Recht erleichtern. Das dem Rat von der Kommission
übermittelte Paket von Vorschlägen für Rechtsakte umfasst einerseits diese
Reihe von Vorschlägen für Richtlinien des Rates und andererseits einen
Vorschlag für eine Verordnung des Rates, in der die betreffenden Verordnungen,
Entscheidungen und Beschlüsse des Rates sowie die vom Europäischen Parlament
und vom Rat gemeinsam erlassenen Verordnungen, Entscheidungen und Beschlüsse
zusammengefasst sind. Dies entspricht dem Ansatz, der auch beim Beitritt von
Bulgarien und Rumänien zugrunde gelegt wurde[4]. Alle in diesem Paket enthaltenen Rechtsakte sollen
am selben Tag im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Dieser Vorschlag und die anderen Vorschläge, die
Bestandteil dieses Pakets sind, betreffen technische Anpassungen des
Besitzstands, der bis zum 1. September 2012 im Amtsblatt der Europäischen
Union veröffentlicht wurde. Dadurch soll genügend Zeit für die entsprechenden
Gesetzgebungsverfahren und für die anschließende Umsetzung der Richtlinien und
die Umsetzungsnotifizierung durch die Mitgliedstaaten eingeräumt werden.
Anpassungen an dem nach dem 1. September 2012 im Amtsblatt
veröffentlichten Besitzstand werden hingegen entweder in den entsprechenden
Rechtsakten selbst berücksichtigt oder zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen
des jeweiligen Verfahrens vorgenommen. Darüber hinaus wird die Kommission den
Mitgliedstaaten Anfang Juli 2013 eine inoffizielle Liste dieser Rechtsakte
vorlegen. 2. ERGEBNISSE VON KONSULTATIONEN MIT
INTERESSIERTEN PARTEIEN UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN Da dieser Vorschlag rein technischer Art und nicht
mit politischen Entscheidungen verknüpft ist, waren Konsultationen
interessierter Parteien oder Folgenabschätzungen nicht angebracht. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist
Artikel 50 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik
Kroatien. Die Grundsätze der Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit werden vollständig eingehalten. Das Subsidiaritätsprinzip
(Artikel 5 Absatz 3 EUV) verlangt ein Tätigwerden der Union, da
technische Anpassungen von Rechtsakten erforderlich sind, die von der Union
erlassen wurden. Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(Artikel 5 Absatz 4 EUV) und geht nicht über das zur Erreichung der
angestrebten Ziele erforderliche Maß hinaus. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
Haushalt. 2013/0042 (NLE) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Anpassung der Richtlinie 2009/28/EG
zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen aufgrund des
Beitritts Kroatiens DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der
Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4, gestützt auf die Akte über den Beitritt der
Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 50, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Erfordern vor dem Beitritt
erlassene Rechtsakte der Organe aufgrund des Beitritts eine Anpassung und sind
die erforderlichen Anpassungen in der Beitrittsakte oder ihren Anhängen nicht
vorgesehen, so erlässt nach Artikel 50 der Beitrittsakte der Rat mit
qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die erforderlichen
Rechtsakte, sofern nicht die Kommission den ursprünglichen Rechtsakt erlassen
hat. (2) In der Schlussakte der
Konferenz, auf der der Beitrittsvertrag abgefasst wurde, wird festgehalten,
dass die Hohen Vertragsparteien eine politische Einigung über einige
Anpassungen der Rechtsakte der Organe erzielt haben, die aufgrund des Beitritts
erforderlich geworden sind, und den Rat und die Kommission ersuchen, diese
Anpassungen vor dem Beitritt anzunehmen, wobei erforderlichenfalls eine
Ergänzung und Aktualisierung erfolgt, um der Weiterentwicklung des Unionsrechts
Rechnung zu tragen. (3) Die
Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren
Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der
Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG[5]
ist daher entsprechend zu ändern – HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 2009/28/EG wird gemäß dem
Anhang geändert. Artikel 2 1. Die Mitgliedstaaten erlassen
und veröffentlichen bis zum Tag des Beitritts der Republik Kroatien zur
Europäischen Union die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich
sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich
den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Sie wenden diese Vorschriften ab dem Tag des
Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die
Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der
amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten
regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. 2. Die Mitgliedstaaten teilen
der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften
mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 3 Diese Richtlinie tritt vorbehaltlich des
Inkrafttretens des Vertrages über den Beitritt der Republik Kroatien am Tag
seines Inkrafttretens in Kraft. Artikel 4 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten
gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident/Die Präsidentin ANHANG ENERGIE 32009 L 0028: Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren
Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der
Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009,
S. 16): In Anhang I Teil A wird nach den
Angaben für Frankreich Folgendes eingefügt: „Kroatien || 12,6 % || 20 %“ [1] ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 10. [2] ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 21. [3] ABl. L 112 vom 24.4.2012,
S. 95. [4] ABl. L 363.vom 20.12.2006,
S. 1. [5] ABl. L 140.vom 5.6.2009,
S. 16.